Menschenrechtsbeschwerde 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


Essay, 2006

20 Pages


Excerpt


Übersicht

A.

Zusammenfassende Vorbemerkung

„Die Verletzung des Rechts eines einzigen ist die Verletzung des Rechts aller“

(Hannah Arendt)

B.

„Beleidigung“ in Deutschland; § 185 Strafgesetzbuch;

Nulla Poenia Sine Lege; Keine Strafe ohne Gesetz

C.

Kein „faires Verfahren“;

zahlreiche und nachhaltige Verstöße gegen Art. 6 EMRK

*

[Anlagemappe: 26 Dokumente; 76 Seiten;

liegt dem EGMR in Strasbourg [34879/06] vor;

hier n i c h t publiziert]

Dr. habil. Richard Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

dr.richard.albrecht@gmx.de

310806

An den Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) beim Europarat (ER)

F-67075 Strasbourg CEDEX

FRANKREICH

Hiermit erhebt “Dr. Richard A l b r e c h t als „Beschwerdeführer“ form- und fristgerecht in der „Beleidigung“ssache gegen die Bundesrepublik Deutschland und deren Gerichtentscheide

(A 1) 5 Ds 153/04 (Amtsgericht Euskirchen [18.08.2005])

[110 Js 191/04 Staatsanwaltschaft Bonn]

(A 2) Landgericht Bonn 36 A -6/05 vom 22.11.2005

(A 3) Oberlandesgericht Köln 2 Ws 600/05

110 Js 191/04 StA Bonn vom 09.12.2005

(A 4) Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 209/06 vom 2.3.2006

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [34897/06]

wegen Verletzung der Menschenwürde in Form von Menschenrechtsverletzungen: Art. 6 [ Recht auf ein faires Verfahren ], Art. 7 [ Keine Strafe ohne Gesetz ], Art. 13 [ Recht auf wirksame Beschwerde ] (vorsorglich ergänzend nach Art. 10 [ Freiheit der Meinungsäußerung ] und Art. 14 [ Verbot der Benachteiligung ])

Der Beschwerdeführer hat aus Gründen keine/n Advokaten beauftragt, vertritt sich selbst und beantragt:

(1) Diese vier deutschen Gerichtsentscheide sind als Fehlentscheide aufzuheben und für null und nichtig zu erklären, weil sie den Beschwerdeführer mehrfach und nachhaltig in seiner Menschenwürde verletzten und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen;
(2) Der Beschwerdeführer erhält von der Bundesrepublik Deutschland sowohl seine Arbeits- und Sachaufwendungen – etwa 900 höchstqualifizierte Erwerbsarbeitsstunden zzgl. Sachkosten - erstattet als auch eine angemessene Entschädigung für erfahrene Belastungen und zugefügtes Leid, deren Höhe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festlegen möge.

A.

Zusammenfassende Vorbemerkung

Die Verletzung des Rechts eines einzigen ist die Verletzung des Rechts aller

(Hannah Arendt)

I.

Dr. Richard Albrechts Menschenrechtsbeschwerde an den Europäichen Gerichshof vom 31. 8. 2006 hat eine inzwischen gut fünfjährige Vorgeschichte:

Frau Y., geboren als X. am 9. 9. 1974 in Deutschland, von Beruf Schwesternhelferin und zum damaligen Zeitpunkt in der Berufsausbildung als Altenpflegerin beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Meckenheim (Rheinland), heiratete am 15. November 1996 den marokkanischen Staatsbürger Y. (geb. am 29. 08. 1970 in Marokko), von Beruf Landmaschinentechniker und damals in Deutschland. Im November 1997 wurden der Sohn AF. und im Mai 2000 die Tochter S. geboren. Nach mehreren vergeblichen Trennungsversuchen zog Frau Y., zusammen mit beiden Kindern, zu ihren Eltern, Dr´es W.R.A., Stadtplanerin und Lehrerin, und R.A., Sozialwissenschaftler und Autor, nach Bad Münstereifel in ein abgeschlossenes Apartment im Hause ihrer Eltern. Diese übernahmen die gesamten Unterhalts- und Miet(neben)kosten für Frau B. und ihre beiden Kinder (den Kindergartenplatz für den Jungen ab Januar 2001 eingeschlossen). – Frau Y. erhielt am 18. Juli 2001, einem Mittwoch, vom Amtsgericht Euskirchen in beglaubigter Abschrift ein Schreiben des Rechtsanwalts ihres Mannes Y.: „Antrag auf Zuweisung der Elterlichen Sorge“ für die beiden Kinder sowie einen damit einhergehenden Eilantrag zugesandt. Frau Y. erhielt zwei Tage später, am Freitag, dem 20. 7. 2001, gegen 10 Uhr vormittags, den sofort zu vollziehenden Eilbeschluß des Amtsgerichts Euskirchen, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu entziehen und dieses, ohne Besuchsrecht, allein auf Herrn Y. zu übertragen. Diesem Eilbeschluß waren drei DIN-A-4-Blatt des Kreises Euskirchen, Abteilung 51: Jugendamt, beigefügt. Weniger als eine Stunde später wurde der Eilbeschluß von einem Mitarbeiter des Euskirchener Jugendamtes, begleitet vom Ehemann Y., umgesetzt: Beide Kinder wurden „von Amts wegen“ nach Bonn in die Wohnung von Herrn Y. „verbracht“...

II.

Gegen dieses – und noch einiges mehr - hat sich Dr. Richard Albrecht, der Vater von Frau Y, gewehrt und sich, im Namen und Auftrag seiner Tochter, bis hin zum deutschen Bundesverfassungsgericht beschwert. Darüber hinaus hat er unter dem Titel „Prozeßbetrug und mehr“ im März 2002 einen dokumentarischen Bericht über diesen „unerhörten Vorgang“ (Bertolt Brecht) erarbeitet und im von ihm herausgegebenen unabhängigen online-Magazin für Menschen und Bürgerrechte, http://www.rechtskultur.de, im September 2002 veröffentlicht (A 5, 8 Blatt). Schließlich hat der Autor, im Auftrag seiner Tochter, im November 2002 bei der Bonner Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen den Anwalt gestellt und dieser seinen Bericht als Anlage übereicht. Das Ergebnis war, daß die Bonner Staatsanwaltschaft nicht wie beantragt „die böse Tat“ (Friedrich Schiller) aufklärte und gegen die Verantwortlichen ermittelte. Sondern dafür sorgte, daß der Antragsteller, Dr. Richard Albrecht, später selbst angeklagt, inzwischen mittels eines amtsrichterlichen Skandalurteils „rechtskräftig“ verurteilt wurde und im September 2006 fünfzehn Tage ins Gefängnis soll.

III.

Am 20. 7. 2001, einem für die deutsche Justiz „schwarzen Freitag“, begann eine menschen(rechts)feindliche Aktion gegen eine junge Mutter, deren Kinder und deren Eltern. Ihre destruktive Wirksamkeit hält bis heute an. Alle an den verschiedenen Verfahren beteiligten deutschen Justizorgane haben versucht, den Beschwerdeführer Dr. Richard Albrecht, der selbst von 2001 bis 2004 ehrenamtlicher Richter war, als Persönlichkeit moralisch zu diskreditieren und einzuschüchtern, ihn als Autor, Bürgerrechtler und Zeitzeugen unglaubwürdig zu machen, ihm die „Freiheit der Meinungsäußerung“ zu nehmen, und, als dies alles wenig bewirkte, Dr. Richard Albrecht schließlich zu strafrechtlich zu verfolgen und zu kriminalisieren.

IV.

Es ist im bürgerrechtlichen Sinn nicht hinnehmbar, daß – so Bertolt Brecht in seiner K-Geschichte Rechtsprechung -, nachhaltiges „ Unrecht [zu] oft Rechtscharakter einfach dadurch [gewinnt], daß es [zu] häufig vorkommt.“

V.

Mit dem Text Dr. phil. et rer. pol. habil. Richard Albrechts vom 31. August 2006 wird ein individuelles Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats eröffnet. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Staat. Seinen Justizorganen: Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn, Oberlandesgericht Köln (2004/05) und Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (2005/06) wird nachgewiesen, durch gerichtliche Entscheide und Urteile einen unschuldigen Bürger rechtskräftig verurteilt und mit allen Mitteln nicht nur eine angemessene gerichtliche Überprüfung verhindert zu haben, sondern darüber hinaus diesen Menschen am berechtigten justiziellen Engagement für sein individuelles „ Recht, Rechte zu haben “ (so die bedeutende Gelehrte und politische Philosophin Hannah Arendt [1906-1976]) nachhaltig -und bisher wirksam - gehindert zu haben.

VI.

Alle vier Gerichtsverfahren gegen Dr. Richard Albrecht als deutschen Staatsbürger, Justizkritiker („ Beleidigun g“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht [...] -> http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html), Bürgerrechtler („Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland“ -> http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf) und Herausgeber des unabhängigen online-Magazins für Menschen und Bürgerrechte rechtskultur.de (-> http://de.geocities.com/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm) weisen so zahlreiche Verstöße und nachhaltige Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten, insbesondere des dort in Artikel 6 formulierten „Rechts auf ein faires Verfahren“, auf, daß im Beschwerdetext selbst einerseits nur die gravierendsten hervorgehoben und belegt und andererseits weitere nachweis- und belegbare Menschenrechtsverletzungen im Sinne der EMRK nur am Rande erwähnt werden.

VII.

Wer auch immer sich die Materialien dieser zeitgenössischen deutschen Justizsache (-> http://de.geocities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm) anschaut und bereit und in der Lage ist, eine jeder eingehenden empirisch-kriminologischen Analyse zu unterliegende Nullhypothese zu formulieren, könnte nachvollziehen, daß von rechts wegen (per legem) überhaupt gar kein Verfahren wegen „Beleidigung“ (oder auch, wie zunächst staatsanwaltschaftlich beabsichtigt, wegen „falscher Verdächtigung“) gegen Dr. Richard Albrecht hätte eröffnet werden dürfen. Denn schon das erste untergerichtliche und Eingangsverfahren (2004/05) vor dem Amtsgericht Euskirchen war von Anfang an (a priori) manipuliert: (i) die dem Verfahren unterliegende Strafanzeige beruht/e auf einer (dazu doppelten) winkeladvokatischen Dokumentenfälschung zweier Rechtsanwälte; (ii) die staatsanwaltschaftliche Anklageschrift stellt/e in Form und Inhalt keinen juristischer Text dar, sondern eine persönliche Polemik gegen einen aus welchen Gründen auch immer als unliebsam erachteten Justizkritiker und Dissidenten mit dem Ziel, diesen von seiner Funktion als ehrenamtlichen Richter (am Amtsgericht Euskirchen) zu entfernen; (iii) Dr. Richard Albrecht wurde ad personam der jedem deutschen Staatsbürger gesetzlich garantierte Richter nicht zugestanden, vielmehr wurde ihm vom NRW-Landesjustizministerium in Form einer Versetzung vom Justizministerium aus Düsseldorf ans Amtsgericht Euskirchen ein Richter zugeordnet.

VIII.

Es ist so unbestritten wie unbestreitbar, daß im („Beleidigung“s-) Verfahren gegen Dr. Richard Albrecht in Deutschland (2004/06) als einem westeuropäischem Staat, der seinem Selbstverständnis nach ´demokratischer und sozialem Rechtsstaat´ ist und beansprucht, alle drei leitenden Rechtsgrundsätze: Keine Strafe ohne Gesetz; ohne Gesetz kein Verbrechen; keine Strafe ohne Schuld [„nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege; sine lege nulla culpa“] auch praktisch anzuwenden, nachhaltig/st verletzt wurden, weil der zu Unrecht Beschuldigte, Angeklagte und Verurteile Bürger(rechtler) keine Zweite Instanz hatte. Dies aber ist nicht nur kein „faires Verfahren“ im ´fair trial´-Sinn des Artikel 6 der EMRK, sondern entspricht der Justizpraxis totalitär-bürokratisch verfaßter Gesellschaften.

IX.

Die von Dr. Richard Albrecht dokumentierte und in jeder Verfahrensphase vor den genannten vier deutschen Gerichten fehlende sogenannte "Äquidistanz" zwischen Anklage und Verteidigung verweist –quantitativ- auf eine Fülle und, in dieser Wucht, auch qualitativ auf systematisch vollzogene staatlich-administrative Willkürakte. Rechtsbrüche wie die hier zahlreich dokumentierten hat der bedeutende Gelehrte und Politikhistoriker Franz L. Neumann (1900-1954) in seiner Studie „Behemoth“ als Reduktion von (Berufs-) Richtern "auf den Status des Polizeibeamten" ["police official", "adminstrative official", "mere policeman"] gekennzeichnet und als Mißachtung der alteuropäischen Rechtsprinzipien „nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege“ (ohne Gesetz keine Strafe, ohne Gesetz kein Verbrechen) gewertet.

X.

Zur rechtskulturellen Begründung verweist der Beschwerdeführer auf den Wortlaut seiner Verfassungsbeschwerde (->http://de.geocities.com/earchiv21/verfassungsbeschwerde2005) vom 30. 12. 2005 (A 6, 11 Blatt) und führt/e zum Gesamtzusammenhang zunächst in Form einer zusammenfassenden Vorbemerkung (A) und zur Mißachtung des auch in Art. 7 EMRK festgeschriebenen alteuropäischen Rechtsgrundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ [nulla poenia sine lege] (B) aus, bevor er sich im speziellen auf zwei weitere besondere und eher instrumentelle Dimensionen erfolgter Menschenrechtsverletzung aller vier deutschen Gerichte (nach dem in Deutschland bekannten Motto: „Wir biegen nicht, wir brechen nicht, wir beugen das Recht“) zuwendet: (C) dem ihm in dreifacher Weise genommenen „Recht auf ein faires Verfahren“ nach Art. 6 EMRK, hier 6.1, 6.3b, 6.3c, 6.3d einerseits und (D) dem bei seinen Eingaben und Anträgen kein einziges Mal wirksamen „Recht auf wirksame Beschwerde“ (Art. 13 EMRK). - Der Autor schreibt hier einen Beschwerdeschriftsatz und weder einen wissenschaftlichen Essay noch ein Lehrbuch. Er verzichtet daher auch auf Analyse(n) und Dokumentation(en) zweier weiterer Dimensionen von Menschenrechtsverletzungen nach Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) und Art. 14 (Verbot der Benachteiligung); auch wenn sich beide Dimensionen von Menschenrechtsverletzungen bei eingehender und textbezogener Einvernahme nicht nur von „Strafantrag/anzeige“ (vom 30.1.2004, A 7, 4 Blatt), sondern vor allem sowohl der sog. „Anklageschrift“ (vom 27.4.2004, A 8, 6 Blatt) als auch im bisher einzig vorliegenden „rechtskräftigen“ Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.8.2005 mit seiner „Begründung“ (A 1, 8 Blatt) auffinden lassen - wobei nicht vergessen werden sollte, daß, so der bedeutende Gelehrte und Soziologe Sir Ralf Dahrendorf, „die Rolle des Staatsanwalts die zentrale im deutschen Strafverfahren ist“.

B.

Beleidigung“ in Deutschland; § 185 Strafgesetzbuch;

Nulle Poena Sine Lege; Keine Strafe ohne Gesetz

I.

Da sich der Beschwerdeführer bereits 2005 in einem Forschungsbericht vorwiegend aus rechtskultureller Perspektive mit dem virtuellen oder phantomischen Strafrechtstatbestand des § 185 Strafgesetzbuch („Beleidigung“) auseinandergesetzt hat und dieser Text im Sinne öffentlicher Wissenschaft allgemein und jedermann/frau zugänglich ist

(-> http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html) - muß hier nicht erneut ausführlich argumentiert werden, daß in Deutschland jede Anklage/Verurteilung wegen „Beleidigung“ nicht nur nicht rechtens sein kann, sondern auch den zentralen alteuropäischen Rechtsgrundsatz: nulla poenia sine lege ("Keine Strafe ohne Gesetz“: Art. 7 EMRK und § 1 Strafgesetzbuch/StGB]) verletzt und mißachtet. Denn in Deutschland ist bis heute im Strafgesetzbuch § 185 „Beleidigung“ n i c h t definiert.

II.

Der zweite alteuropäische Rechtsgrundsatz: nullum crimen sine lege wird auch juristisch als sogenanntes „Bestimmtheitsgebot“ angesehen und gilt als anerkannter Rechtsgrundsatz jeden Rechtsstaates. Das „Bestimmungsgebot“ soll staatlich-justizielle Willkur verhindern/einschränken. Es ist in Deutschland verfassungsrechtlich in dieser Form im Artikel 103 [2] des Grundgesetzes festgeschrieben: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“. Dieser Art. (103 [2] GG), wird ebenfalls bei Anklage/Verurteilung nach § 185 StGB wegen „Beleidigung“ mißachtet: der Wortlaut des § 185 StGB definiert nämlich nicht "Beleidigung" als solche in welchem begriffsbestimmenden Sinn auch immer, sondern beschreibt nur mögliche Strafmaße. Und wenn "Beleidigung" bis heute im deutschen Strafgesetzbuch nicht definiert ist, dann kann „Beleidigung“, zu Ende gedacht, als „justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden“ in der Tat nichts Anderes darstellen als ein virtuelles oder Phantomdelikt. Die in Deutschland an Gesetzes statt von Berufsrichter/innen und Staatsanwält(inn)en, weil es keine Bestimmung im Gesetz (Strafgesetzbuch(StGB) selbst gibt, hilfweise herangezogenen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV 1977, zuletzt geändert 14.6.2002) heben in ihren vier Punkten (Nr. 229-232) nur hervor: (i) wann nach § 185 StGB öffentlich anzuklagen ist und wann nicht (Nr. 229), (ii) daß staatsanwaltschaftlich auch jeder „Wahrheitsbeweis“ zu verhindern ist (Nr. 230), (iii) daß eine Verurteilung nach § 185 StGB öffentlich bekanntzugeben ist (Nr. 231) und (iv) daß es für „Justizangehörige“ Sonderregelungen geben soll bis hin zum Vorgehen wegen „falscher Verdächtigung“ nach § 164 StGB (Nr. 232). Im definitorischen Sinn „bestimmt“ wird „Beleidigung“ aber auch in RiStBV Nr. 229-232 nach wie vor nicht.

III.

Wenn nun auch in Deutschland das „Bestimmtheitsgebot“ sinnvoll sein soll, dann meint der vorrangige Sinn von Art. 103 [2] die Verpflichtung des „Gesetzesgebers“, die Strafbarkeit konkret so zu umschreiben, daß auch „der einzelne Normadressat vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist“ (BVerfG 2 BvR 1516/96 vom 10.6.1997: BVerfGE Bd. 96, Nr. 7, 68-100). Und dies ist bei „Beleidigung“ (§ 185 StGB), möglicherweise im Gegensatz zur „falschen Verdächtigung“ (§ 164 [1] StGB), bestimmt nicht der Fall. Wegen „falscher Verdächtigung“ aber hatte sich Dr. Richard Albrecht nicht „vor Gericht“ zu verantworten...

IV.

Der nächste zentrale alteuropäische Rechtsgrundsatz ist das sogenannte „Rückwirkungsverbot“ (Art. 103 [2]). Dessen vorrangiger Sinn besteht – so das deutsche Bundesverfassungsgericht - darin, „dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann“, genauer: Das „Rückwirkungsverbot“ soll Bürger/innen vor staatlicher Willkür schützen, damit nämlich nicht „der Staat die Bewertung des Unrechtgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert“ (BVerfG 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004: BVerfGE Bd, 109, Nr. 8, 133-189).

V.

Sind nun – wie gezeigt - diese beiden zentralen Rechtsgrundsätze nicht erfüllt, kann auch der dritte alteuropäisch-justitielle (Grund-) Satz: nulla poenia sine culpa ("Keine Strafe ohne Schuld") nicht nur nicht angewandt, sondern muß a priori mißachtet werden.

C.

Kein „faires Verfahren“; zahlreiche und nachhaltige Verstöße gegen Art. 6 EMRK

I.

Aus darstellungsökonomischen Gründen wird der „Fall“ hier nicht chronologisch-narrativ erzählt; vielmehr werden einige gravierende Verstöße gegen Geist und Sinn des „Rechts auf ein faires Verfahren“, das als „fair trial“ immer auch die sogenannte „Waffengleichheit“ von Anklage und Verteidigung garantieren soll, „subsumptionslogisch“ nach Art. 6 EMRK dokumentiert.

II.

Zunächst fiel Dr. Richard Albrecht auf, daß gegen ihn wohl ein/e (auf einer doppelten Advokatenfälschung beruhende/r: A 7, 4 Blatt) „Strafantrag/anzeige“ vom 30.1.2004 vorlag. Diese/e war vorrangig so angelegt, damit die Staatsanwaltschaft (als Exekutivorgan !) dafür sorgen möge, daß der Beschwerdeführer nicht mehr als ehrenamtlicher Richter (Jugend[hilfs]schöffe wie seit 2001: A 9, Urkunde vom 1.2.2005, 1 Blatt) tätig sein dürfe. Der in Deutschland bekanntlich n u r von einem Richter zu fassende sog. „Eröffnungsbeschluß“ vom 6.10.2004 (A 10, 1 Blatt; bei Dr. Richard Albrecht erst am 11.12.2004 eingegangen) zur öffentlichen Anklage lautete jedoch n i c h t auf „ Beleidigung “ (§ 185 Strafgesetzbuch/StGB: ein unterwertiges Delikt). Sondern auf „ falsche Verdächtigung “ (§ 164 StGB): ein strafwürdiges Verbrechen. Dagegen wandte sich der zu Unrecht Verdächtigte/Angeklagte gleich nach Erhalt (am 11.12.2004) in einem auch öffentlich zugänglichen Widerspruch am 15.12.2004 (A 11, 1 Blatt). Dr. Richard Albrechts weitere Recherchen ergaben, was dieses Faktum betrifft, daß (i) der gegen ihn vorgehende Bonner Oberstaatsanwalt Jörg-Rainer Brodöfel als Herr des Verfahrens wohl Anklage wegen des Delikts „Beleidigung“ erhob, selbst aber auf den Aktendeckel in auffällig großer Blockschrift „FALSCHE VERDÄCHTIGUNG“ geschrieben hatte. Es ist dies derselbe Bonner Oberstaatsanwalt, der bereits vor Jahren in einer internen Aktennotiz eine so unwahre wie gehässige Aussage über Dr. Richard Albrecht anfertigte, die Zweifel an seiner Funktion als öffentlicher Ankläger begründen könnte (63 Js/02 vom 25.2.2003, Blatt 105-106: A 12, 2 Blatt). Da nun sowohl der die Anklage eröffnende Amtsrichter Ulrich Feyerabend n i c h t im amtsgerichtlichen Geschäftsverteilungsplan 2004 verzeichnet war (A 13, 1 Blatt) und auch erst, so die seit 23.1.2006 vorliegende amtliche Auskunft, später während des Verfahrens, nämlich am 1. 7. 2006, vom NRW-Justizministerium ans Amtsgericht Euskirchen versetzt wurde (A 14, 1 Blatt), liegt der Hinweis nahe, daß der Eröffnungsbeschluß als solcher nicht rechtens gewesen sein konnte, weil ihn erstens n i c h t wie gesetzlich vorgeschrieben ein „gesetzlicher“ Richter nach Einzelfallprüfung faßte, und weil zweitens infolge der damals – während der NRW-Sommerferien - noch nicht vollen Anwesenheit des Neurichters Ulrich Feyerabend sein Sekretariat den „Vorgang“ gleichsam routinemäßig bearbeitete/verfaßte. Dabei wurde drittens nicht in die Akte selbst, sondern nur auf ihren Deckel mit dem dortigen Vermerk FALSCHE VERDÄCHTIGUNG geschaut und auch nicht die „Anklageschrift“ gelesen/bedacht und folglich n i c h t nach § 185 StGB („Beleidigung“), sondern nach § 164 („Falsche Verdächtigung“) öffentlich angeklagt.

III.

Wenn diese Vorgänge zu Beginn des Verfahrens jedem Rechtsverständnis von „fair trial“, das bekanntlich nicht nur die „Waffengleichheit“ Anklage-Verteidigung, sondern auch die zur Ausübung des Instituts der (berufs-) richterlichen Unabhängigkeit erforderliche sogenannte „Äquidistanz“ sowohl zur Anklage als auch zur Verteidigung meint, widersprechen, so auch der Abschluß des Verfahrens am 18.8.2005. Nach Befragung des sogenannten „Zeugen“ und Strafanzeige/antrag stellenden Bonner Advokaten Ulrich Almers durch Dr. Richard Albrecht als öffentlich Angeklagter hielt dieser sein wohlvorbereitetes „Schlußwort“ (A 15, 8 Blatt), in dem er nicht nur das illegale staatsanwaltschaftliche Vorgehen gegen ihn ansprach, sondern auch nachwies, daß die sich auf Strafantrag/anzeige vom 30.1.2004 mit ihrer doppelten Advokatenfälschung beziehende „Anklageschrift“ -im Sinne des von Hannah-Arendt in anderem Zusammenhang bemerkten: „Dies hätte nie geschehen dürfen !“- in einem rechtmäßigen und rechtsstaatlichen niemals zu seiner öffentlichen Anklage hätte führen dürfen. Anstatt nun die Verhandlung zu unterbrechen, die vorliegenden Dokumente zu überprüfen, das Verfahren einzustellen oder auch unter Einvernahme des Zeugen der Anklage, einem der beiden advokatischen Falsifikateure, anschließend oder zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls wiederaufzunehmen, wurde Dr. Richard Albrecht unmittelbar nach seinem Schlußwort wegen „Beleidigung“ zu 15 Tage(ssätze)n verurteilt. Diese Verurteilung vom 18.8.2005 gilt bis heute als „rechtskräftig“. Die Haftstrafe ist im September 2006 anzutreten (staatsanwaltschaftliche „Ladung zum Haftantritt“ vom 28.8.2006: A 16, 1 Blatt).

IV.

Über das bisher angesprochene Allgemeine hinaus zählt der Art. 6.3a-e EMRK im einzelnen mit Blick auf jeden Angeklagten f ü n f Merkmale auf, die insbesondere/mindestens als „minimalia“ eines „fairen Verfahrens“ erfüllt sein müssen. Sieht man einmal ab von der bei deutschen Gerichten nach wie vor besonders ausgeprägten jargonischen Herrschaftssprache, die Bürger(inne)n typischerweise nicht „verständlich“ im Sinne des Art. 6.3a ist, so wurde in der sogenannten „Beleidigungsfarce Oiskirchen“ so beständig wie nachhaltig gegen drei dieser Merkmale und damit gegen Europäisches Menschenrecht verstoßen.

V.

Abs. 6.3c EMRK bestimmt als Menschenrecht jedem Angeklagten sowohl seine Selbstverteidigung als auch den „Beistand eines Verteidigers seiner Wahl“, unter Umständen auch den „unentgeltlichen“ Erhalt des „Beistands eines Pflichtverteidigers“. Dr. Richard Albrecht hat erweislich noch vor „Anklageerhebung“, nämlich am 6.6.2004, unter Verweis auf die entsprechende Bestimmung der deutschen Strafprozeßordnung Dr. Edmund Haferbeck, den damaligen Bundesvorsitzenden der Bürgerrechtsorganisation zum Schutz gegen Rechtsmißbrauch (BSR e.V.), als Rechtsbeistand seiner Wahl benannt. Zugleich wurde Akteneinsicht beantragt (A 17, 1 Blatt). Dieser Rechtsbeistand, Dr. Edmund Haferbeck, wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals als „Beistand seiner Wahl“ von irgendeinem deutschen (Berufs-) Richter zugelassen, informiert, beauftragt etc., so daß Dr. Richard Albrecht gegen seinen Willen in jeder Prozeßphase und zuletzt sogar, ausweislich des Urteilstextes (A 1, Blatt 1), auch noch in der öffentlichen Hauptverhandlung am 18.8.2006 in der Tat o h n e jeden Rechtsbeistand war und sich gegen seinen Willen „selbst zu verteidigen“ hatte.

VI.

Art. 6.3b garantiert jedem Angeklagten als Menschenrecht, „ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung“. Dr. Richard Albrecht hatte in keiner Phase des Strafprozesses ausreichend Zeit und/oder Gelegenheit, als sich gegen seinen Willen selbst verteidigender Angeklagter zu verteidigen:

Erstens erhielt er den – seiner Rechtsauffassung nach rechtsbrüchigen – Eröffnungsbeschluß des Amtsrichters Ulrich Feyerabend vom 6.10.2004 erst nach gut zwei Monaten am 11.12.2004 und hatte folglich angesichts der dreiwöchigen NRW-Weihnachtsferien 2004/05 nicht ausreichend Zeit/Gelegenheit, sich auf den Verhandlungstermin am 26.1.2005 vorzubereiten. (Dieser wurde nach einem „Befangenheitsantrag“ von Dr. Richard Albrecht gegen Amtsrichter Ulrich Feyerabend am 26.1.2005 auf Antrag des Angeklagten, dessen zweiter Verteidiger, Rechtsanwalt Claus Plantiko [Bonn], wegen zu kurzfristiger Terminierung nicht erscheinen konnte, vertagt).

Zweitens erfolgte auch die zweite Terminsladung zu kurzfristig und erneut während der Ferien, hier der NRW-Sommerferien. Dies teilte Dr. Richard Albrecht dem Amtsrichter sofort (am 1.7.2005) mit, wobei auch die erneute Anklage wegen angeblich FALSCHER VERDÄCHTIGUNG zurückgewiesen und darauf hingewiesen wurde, daß der Angeklagte einen Gerichtstermin in den NRW-Ferien „voraussichtlich n i c h t wahrnehmen“ könne (A 18, 1 Blatt). Dr. Richard Albrecht hat weiters am 12.8.2005 zum einen beantragt, den Termin auszusetzen (A 19, 1 Blatt). Dieser Antrag wurde weder angenommen noch entschieden: Verstoß gegen das Bürger- und Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 [1] Grundgesetz) der Bundesrepublik Deutschland). Zum anderen wurde vom sich gegen seinen Willen allein und selbst verteidigenden Angeklagten am 12.8.2005 beantragt (A 20, 1 Blatt), „falls Dr. Edmund Haferbeck nicht als sein (Wahl-) Verteidiger zugelassen werden sollte“ und weil ein zusätzlich noch heranzuziehender „ortsansässiger Anwalt“ bis zum 28.8.2005 im Urlaub war, wenigstens seine Ehefrau zur Hauptverhandlung als „Rechtsbeistand“ zuzulassen (und zugleich den Termin auf einen neuen n a c h den NRW-Sommerferien [also ab 24.8.2005] zu verschieben). Dieser Antrag Dr. Richard Albrechts wurde formlos mit Richterbrief am 15.8.2005 (A 21, 1 Blatt) abgelehnt, so daß der Angeklagten im Fall des Nichterscheinens am 18.8.2005 mit einer (mit zusätzlichem Ärger und Kosten verbundene) Zwangsvorführung hätte rechnen müssen. Die briefliche Aussage des Amtsrichters Ulrich Feyerabend vom 15.8.2005 (A 21) ist im übrigen so anmaßend wie rechtsbrüchig, weil nach § 149 der deutschen Strafprozessordnung jede/r Ehepartner/in in der Tat o h n e gesonderte „Eignungsprüfung“ als „Rechtsbeistand“zuzulassen ist...

VII.

Art. 6.3d EMRK garantiert jedem Angeklagten als Menschenrecht nicht nur, „Fragen an Belastungszeugen zu stellen“, sondern auch „die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Entlastungszeugen zu erwirken“. Auch dieser „fair-trial“-Grundsatz wurde nachhaltig verletzt. Dr. Richard Albrecht konnte schon aus terminlichen Gründen und unter Berücksichtigung der sogenannten „Ladefristen“ gar nicht, dem „Belastungszeugen“ Ulrich Almers (Bonn) vergleichbar, ihn möglicherweise entlastende Zeugen/Sachverständigen „von Amts wegen“ durch das Gericht „zur Vernehmung“ „laden“ lassen. Zur Ladung/Aussage/Befragung auch nur eines „seiner“ Zeugen, darunter ein Oberstaatsanwalt und drei Berufsrichter, die Dr. Richard Albrecht zu seiner „Entlastung“ im Berufungsverfahren „laden lassen“ und befragen wollte, kam es deshalb nicht, weil es keine Zweite Instanz gab. Und weil es später weder Berufung (Landgericht Bonn) noch Revision (OLG Köln) gab, konnte auch die um den „Belastungszeugen“ Ulrich Almers erweiterte neue „Ladeliste“, die Dr. Richard Albrecht entsprechend der deutschen Strafprozeßordnung am 20.10.2005 für die Zweite Instanz vorbereitet hatte (A 22, 2 Blatt), weder prozessual genutzt noch wirksam werden: Es gab kein Berufungsverfahren.

IX.

Angesichts dieser zahlreichen und schweren Verstöße gegen drei Menschenrechtsprinzipien, die nach Art. 6 EMRK jedem Angeklagten garantiert werden, sollte sich niemand wundern, daß auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung am 18.8.2005 die deutsche Justiz, um ein so rechtsbrüchiges wie verfassungswidriges amtsgerichtliches Ersturteil nicht aufheben zu müssen, den erklärten Willen von Dr. Richard Albrecht beständig mißachtete: Dieser erklärte nämlich unmißverständlich d r e i Mal – am 20.8. und 20.9.2005 gegenüber dem Euskirchener Amtsgericht (A 23 [und] A 24, jeweils 1 Blatt) und zuletzt am 21.11.2005 gegenüber dem Bonner Landgericht (A 25, 1 Blatt) -, daß er Berufung (szulassung) wünsche. Es hat weder diese beim Bonner Landgericht (noch eine möglicherweise folgende Revision beim Kölner Oberlandesgericht) gegeben, so daß, weil der zu Unrecht Angeklagte/Verurteilte keine „zweite Instanz“ hatte, das rechtsbrüchige Urteil vom 18.8.2005 als „ rechtskräftig “ gilt.

X.

Was schließlich die Verletzung des Art. 13 EMRK („Recht auf wirksame Beschwerde“) durch – mit Ausnahme des gratisen Bundesverfassungsgerichtsentscheids vom 2.3.2006 (A 4) – ständige kostenpflichtige Beschwerdeabweisungen (A 3 [und] A 4) deutscher Justizinstanzen 2005 betrifft, so bleibt festzuhalten, daß sich das OLG Köln am 9.12.2005 (A 3) ebensowenig wie später das BVerfG Karlsruhe argumentativ mit dem Inhalt dessen, was Dr. Richard Albrecht vorgetragen hat (sofortige OLG-Beschwerde vom 28.11.2005: A 26, 6 Blatt; Verfassungsbeschwerde vom 30.12.2005, A 6, 11 Blatt) auseinandersetzte, statt dessen (wie später auch das BVerfG, das dem OLG folgte) so formal wie sachfalsch und damit rechtsirrig in einer Weise entschied, die jede noch so qualifizierte wie argumentativ überzeugende Beschwerde zur Farce werden läßt und damit auch das Menschen-„Recht auf wirksame Beschwerde“ ad adsurdum führt. (Und auch durch beständiges Wiederholen eines Falscharguments wird dieses wohl verbreitet/er, aber nicht wahr/er.) Denn das maßgebliche Datum ist erstens n i c h t der Eingang des Bonner Landgerichtsbeschlusses (24.11.2005). Sondern der Eingang des Kölner Oberlandesgerichtsbeschlusses (16.12.2005). Damit ist die Frist gewahrt. Auf die Rechtsbrüchigkeit der OLG-Beschwerdeabweisung verweist zweitens auch die fehlende, von deutschen Berufsrichtern (wie hier auch vom BVerfG: A 4) sonst meistgebrauchte, Formel: „ Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Dr. Richard Albrecht gegenüber vorgetragene OLG- und BVerfG-Meinung zum verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehör vor Gericht (Art. 103 [1]) ist drittens sowohl rechtsirrig als auch als Rechtsbruch zu bewerten: im deutschen Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 8.12.1959 zum Grundrecht des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 [1] GG) heißt es ganz im Sinne des bedeutenden Rechtsgelehrten und Verfassungsjuristen Günter Düring (1920-1996), der immer dann die Menschenwürde verletzt sah, wenn ein „konkreter Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“, ausdrücklich:

„Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.“

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht soll nämlich, so das BVerfG am 10.2.1987, „dem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten“. Diese Möglichkeit nahmen die rheinischen Gerichte: Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn, Oberlandesgericht Köln Dr. Richard Albrecht, den sie in seinen Bürger-, Grund- und Menschenrechten verletzt haben. Und weil auch das Bundesverfassungsgericht das an Dr. Richard Albrecht vollzogene Justizunrecht n i c h t erkannte, ist nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgefordert, das Menschenrecht eines unschuldig verfolgten und verurteilten Bürger(rechtler)s gegen die Bundesrepublik Deutschland als Staat durchzusetzen.

(Richard Albrecht)

[Dokumentenmappe: 76 Blatt/26 Anlagen]

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Details

Title
Menschenrechtsbeschwerde 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Author
Year
2006
Pages
20
Catalog Number
V110333
ISBN (eBook)
9783640085088
File size
530 KB
Language
German
Notes
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil., Dr.rer.pol.habil.), Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de.
Keywords
Menschenrechtsbeschwerde, Europäischen, Gerichtshof, Menschenrechte
Quote paper
Dr. Richard Albrecht (Author), 2006, Menschenrechtsbeschwerde 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110333

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