Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Damnum, Disagio bei Darlehen


Trabajo de Seminario, 2006

9 Páginas, Calificación: 1,4


Extracto


Gliederung:

1. Rechnungsabgrenzungsposten
1.1 Was sind Rechnungsabgrenzungsposten.
1.2 Arten der Rechnungsabgrenzungsposten.
1.3 Die Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz.
1.4 Voraussetzungen zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten.

2. Damnum / Disagio/ Darlehen
2.1 Das Darlehen
2.2 Begriffsklärung Damnum, Disagio
2.3 Damnum / Disagio bei Darlehen (Darlehensnehmer)
2.4 Damnum / Disagio aus der Sicht des Darlehensgeber

3. Anwendungsbeispiel

1. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

1.1 Was sind Rechnungsabgrenzungsposten

Unter den Rechnungsabgrenzungsposten versteht man in die Bilanz aufzunehmende Korrekturposten, welche den Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden ergänzen.

Der Sinn und Zweck dieser Posten besteht darin Zahlungsgrößen zu periodisieren und die periodengerechte Erfolgsermittlung gerecht zu werden.

Sobald ein in einem zeitraumbezogener Aufwand oder Ertrag und die zugehörige Zahlung in unterschiedliche Zahlungsperioden fallen, ergibt sich die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung.[1]

1.2 Arten der Rechnungsabgrenzung

Man unterscheidet vier Arten der Rechnungsabgrenzung welche anhand der folgenden Matrix erklärt werden sollen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[2]

Beispiele:

Transitorisch-Aktiv: Ein Arbeitnehmer bittet aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten um eine Lohnvorauszahlung, welche in der abgelaufenen Rechnungsperiode getätigt wurde, die Verbuchung des Aufwands erfolgt aber erst nach dem Abschlussstichtag.

Transistorisch-Passiv: Der Mieter einer Wohnung möchte durch einen unverhofften Lottogewinn, seine Miete für das nächste Jahr im Voraus zahlen. Die Einnahme erfolgt in der aktuellen Rechnungsperiode, der Ertrag folgt jedoch erst im nach dem Stichtag liegenden Ertragszeitraum

Antizipativ-Aktiv: Ein Mieter bittet durch den nichteintretenden Lottogewinn, welcher zur Zahlung der Miete in der aktuellen Abrechungsperiode dienen sollte, um einen Mietaufschub. Der Ertrag erfolgt in der aktuellen Rechnungsperiode, jedoch erfolgt die Einnahme erst in der Folgeperiode

Antizipativ-Passiv: Ein Unternehmer kann aufgrund eines unverhofften Ausfalls einer Forderung die Löhne erst in der folgenden Abrechnungsperiode zahlen. Der Aufwand entsteht also in der aktuellen Periode, die Ausgabe- Auszahlung folgt jedoch leider in der Folgenden.

Im HGB gibt es zu den RAP den § 250, welcher wie das Aktiengesetz von 1965 nur die transitorischen RAP zulässt. Im Steuerrecht sind nach der Änderung des § 5 EstG ebenfalls nur noch die transitorischen RAP zulässig.

Im konkreten bedeutet dies, dass nur realisierte Einnahmen und Ausgaben in die Bilanz als RAP aufgenommen werden dürfen. Hier erkennen wir Parallelen zur GOB. RAP sollen im Sinne der Bilanzklarheit möglichst eingeschränkt werden.

Die antizipativen RAP werden in der Bilanz unter sonstige Verbindlichkeiten bzw. sonstige Forderungen ausgewiesen. Der Gewinn bzw. Verlust oder das Vermögen ändern sich dadurch nicht. Lediglich die Bezeichnung der Konten ist unterschiedlich.

Durch den §250HGB wird also die Übersichtlichkeit und Klarheit erhöht und dem § 264 Abs. 2 HGB Rechnung getragen, nachdem der Jahresabschluss einer Gesellschaft eines den tatsächlichen Verhältnissen angepasstes Bild hinsichtlich Vermögens- Finanz- und Ertragslage liefern soll.[3]

1.3 Die Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4 Voraussetzungen zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten

Durch die bisherigen Ausführungen kommen wir zu dem Schluss, dass RAP außer ein paar Ausnahmen, die später erläutert werden, handels- und steuerrechtlich gebildet werden müssen.

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

- Vorleistung eines Vertragspartners aus einem gegenseitigen Vertrag für eine zeitraumbezogene Gegenleistung des anderen Vertragspartners
- Eine Einnahme die vor dem Abschlussstichtag erfolgte
- Erfolgswirksamkeit (Aufwand) muss nach dem Abschlussstichtag vorliegen
- Eine Einnahme muss einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.[4]

2. Darlehen / Damnum / Disagio

2.1 Das Darlehen

Heute wie früher reicht bei vielen Unternehmen das Eigenkapitel nicht aus, um z.B. wichtige Investitionen zu tätigen oder einer Verbindlichkeit nachzukommen. Eine Möglichkeit der Beschaffung von Fremdkapital ist somit die Aufnahme eines Darlehens. Als Darlehensgeber können natürliche auch juristische Personen fungieren. Ein Darlehen kann an einen bestimmten Zweck gebunden sein (Baudarlehen) oder zur freien Verfügung gewährt werden.

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich den aufgenommen Betrag innerhalb einer bestimmten Zeit mit Zins- und Zinseszins zurückzuzahlen. Das Darlehen wird in der Bilanz auf der Passivseite, in der Regel unter dem Punkt „Langfristige Verbindlichkeiten“ geführt.

Arten von Darlehen:

1. Fälligkeitsdarlehen: Während der Laufzeit werden weder Zins noch Tilgung bezahlt. Am Ende der Laufzeit ist dann die Summe in einem Betrag zu zahlen.
2. Annuitätendarlehen: Jährliche Belastung aus Zins und Tilgung ist bis zum Ende der Laufzeit gleich bleibend. Der Tilgungsanteil erhöht sich sukzessive währen der Zinsanteil abnimmt.
3. Ratendarlehen: Darlehen mit gleichbleibenden Tilgungsraten.[5]

2.2 Begriffsklärung Damnum / Disagio

Damnum: Dieser aus dem lateinischen abgeleitete Begriff bedeutet soviel wie Verlust oder Einbuße

Disagio: Aus dem italienischen stammend bedeutet Abgeld, Abzug oder Abschlag.[6]

Der Fachbegriff des Aufgelds ist Agio.

Die Begriffe Damnum und Disagio unterscheiden sich nur im Detail, d.h. umgangssprachlich unterscheidet man die beiden Ausdrücke eher nicht, doch ist der Begriff des Disagios geläufiger und wird auch häufiger verwendet.

Nach Wöhe Kussmaul ist das Damnum ein Spezialfall des Disagios. Den Begriff des Damnums verwendet man besonders bei Hypothekendarlehen. Hier entsteht ein Nachteil durch einer verminderte Auszahlung oder Rückzahlung im Vergleich zum Nennwert.

Der gebräuchlichere Begriff des Disagios wird häufiger bei Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen verwendet, wo der Auszahlungsbetrag unter dem des Rückzahlungsbetrages liegt. Im folgendem wollen wir Damnum und Disagio als gleich betrachten.

Beim Disagio wie auch beim Damnum liegt der Sachverhalt der transitorischen Aktiva zugrunde, d.h. die Auszahlung erfolgt jetzt der Aufwand später.[7]

Kapitalgesellschaften haben das Disagio bzw. Damnum nach §268 Abs. 6 HGB gesondert in der Bilanz auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Nach § 274a Satz 4 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften von der Anwendung befreit. Die Umschreibungen der Größenklassen sind im § 267 HBG zu finden.

Zusammen gefasst entsteht ein Damnum oder Disagio, wenn der Auszahlungsbetrag unter dem Nennwert liegt. Die Differenz aus z.B. einer Darlehenssumme und der Auszahlungssumme ist demzufolge das Disagio oder Damnum.

2.3 Damnum / Disagio bei Darlehen.

In der Praxis ist bei Darlehen der auszuzahlende Betrag in der Regel ungleich als der Rückzahlungsbetrag. Ist der Auszahlungsbetrag kleiner als der Rückzahlungsbetrag spricht man von Disagio bei Darlehen, dies ist nicht mit dem Agio zu verwechseln, wo der Rückzahlungsbetrag größer als der Nennbetrag ist.

Beispiel: Ich nehme ein Darlehen zu 10000€ auf. Wird von einem Disagio von 2% gesprochen so bekomme ich nur 9800€ ausgezahlt und muss 10000€ zurückzahlen. Beim Agio bekäme ich demzufolge 10000€ ausgezahlt und muss dann 10200€ zurückzahlen. Also Achtung beim Disagio ob ich die zwei Prozent noch aufbringen kann bei z.B. einer Kreditablösung.

Aus handelsrechtlicher Sicht tritt hier, nach § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB, ein Aktivierungswahlrecht für das Disagio (dem Differenzbetrag) ein. Der Betrag müsste also bei Aktivierung über die Laufzeit des Darlehens hinweg durch planmäßige Abschreibungen getilgt werden.

Anders im Steuerrecht, wo nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ESTG das Disagio bilanziert werden muss, da es sich hier um eine Ausgabe für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.[8]

Wir konstatieren dass Damnum/Disagio bei Darlehen steuerrechtlich aktivierungspflichtig ist und handelsrechtlich ein Wahlrecht besteht. Eine Aktivierung ist jedoch nur im Jahr der Begründung der Verbindlichkeit möglich.

2.4 Damnum / Disagio aus der Sicht des Darlehensgebers.

Für den Geber des Darlehens stellt das Disagio einen zusätzlichen Zinsertrag neben dem Nominalzins dar. Der Gläubiger könnte also die Forderung des Rückzahlungsbetrages aktivieren und das Disagio passivieren und über die Laufzeit des Darlehens gewinnerhöhend auflösen.

Er könnte auch den Rückzahlungsbetrag der Forderung bilanzieren und das Disagio sofort als Erfolg der Periode der Darlehenshingabe erfassen

3. Anwendungsbeispiel

Die Firma Hunz & Kunz nimmt Anfang 2001 einen Kredit zur Finanzierung einer Maschine auf. Folgenden Eckdaten sind dazu gegeben

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie wir aus dem § 250 HGB Abs. 3 wissen ergibt sich für unser Disagio ein Aktivierungswahlrecht, woraus sich zwei Möglichkeiten ableiten lassen.

Aktivierung handelsrechtlich nach § 250 HGB Abs.3

Buchung 01.01. 2001:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Buchung Ende 2001:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Steuerrechtlich ist die Buchung nach § 5 Abs. 5, Satz 1 Nr. 1 EstG identisch.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Keine Aktivierung, d.h. das Disagio wird sofort als Aufwand verbucht, nur im Handelsrecht durch das Wahlrecht § 250 HGB Abs.3 möglich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hier wird also keine Abschreibung auf das Disagio vorgenommen.

Hier kann das Unternehmen entscheiden. Wird das Disagio als Aufwand verbucht, so schmälert das Disagio den Gewinn in 2001 um 50000 €. Bei der Bildung eines RAP wird der Aufwand über die Laufzeit verteilt. Steuerrechtlich ist es also nicht möglich den Gewinn bei einem z.B. außerordentlich hohen Gewinn im Jahr 2001 zu schmälern.

[...]


[1] Vgl. Baetge, Kirsch, Thiele,S. 471, Bilanzen, 7 Aufl. 2003

[2] Vgl. Abbildung Wöhe, S. 131, Bilanzierung und Bilanzpolitik 8.Auflage 1992

[3] Wöhe, S. 131, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 7 Aufl. 2003

[4] http://www.controllerspielwiese.de/index.htm?Inhalte/koenig/hgbbila.htm, Zugriff 12.04.06

[5] Gabele Mayer, S. 138, „Buchführung“, 6. Auflage 1996

[6] http://disagio.lexikona.de/art/Disagio.html, Zugriff: 13.04.2006

[7] Wöhe Kussmaul, S. 278, „Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik“, 2.Auflage 1996

[8] Gabele Mayer, S. 139, Buchführung, 6. Auflage 1996

Final del extracto de 9 páginas

Detalles

Título
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Damnum, Disagio bei Darlehen
Universidad
University of Applied Sciences Mittweida
Curso
Bilanzierung
Calificación
1,4
Autores
Año
2006
Páginas
9
No. de catálogo
V110718
ISBN (Ebook)
9783640088799
ISBN (Libro)
9783640156245
Tamaño de fichero
465 KB
Idioma
Alemán
Notas
Sehr gute und detaillierte Arbeit mit einem speziellem Fallbeispiel.
Palabras clave
Aktive, Rechnungsabgrenzungsposten, Damnum, Disagio, Darlehen, Bilanzierung
Citar trabajo
Marco Schumann (Autor)Sven Neubert (Autor), 2006, Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Damnum, Disagio bei Darlehen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110718

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Título: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Damnum, Disagio bei Darlehen



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