Der "Rheinbund" Napoleons von 1806 - Die Etablierung eines neuen "Alten Reiches"?


Trabajo, 2006

25 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung.

2. Zur Vorgeschichte des Rheinbundes von 1806

3. Entwürfe zur Entstehung des Rheinbundes

4. Die Entstehung des Rheinbundes von 1806 – Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation

5. Zur Einführung des Code civil in den Rheinbundstaaten

6. Abschlussgedanken - Der Rheinbund Napoleons – die Etablierung eines neuen „Alten Reiches“?

1. Einleitung

Im Zuge der Französischen Revolution von 1789 betrat eine Figur die politische Weltbühne, die aus aktuellem Anlass auch in unserer heutigen Zeit wieder in aller Munde ist – Napoleon Bonaparte. Sein Name prägte wie kein anderer das Europa des ausgehenden 18. und des beginnenden 19. Jahrhunderts. Als Soldat der Revolution machte der 1769 in Ajaccio auf Korsika geborene Napoleon eine schnelle Karriere. Nach einigen Jahren des Krieges gelang ihm am 9. November 1799 durch den Einmarsch seiner Armee in Paris ein Staatsstreich, der ihm die Macht über ganz Frankreich garantierte. Napoleon wurde zum Ersten Konsul der Französischen Republik und damit zum Alleinherrscher. Nachdem ihm in einer Volksabstimmung die Kaiserwürde angetragen wurde, proklamierte er das Französische Kaiserreich und ernannte sich selbst zu dessen Oberhaupt. Nach seiner Krönung am 2. Dezember 1804 stand Napoleon, der Kaiser der Franzosen, Europa als militärische Bedrohung gegenüber.

Der Beginn von Napoleons scheinbar angestrebter „Zerstörung“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation hatte bereits 1803 Früchte getragen. Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar, forcierte er eine territoriale Neugliederung des Reiches, die mit der Beseitigung von nahezu allen geistlichen Fürstentümern, 44 Reichsstädten sowie aller Reichsdörfer zugunsten größerer Feudalstaaten einherging. In eben jenen zum Reich gehörigen Feudalstaaten suchte Napoleon Verbündete gegen seine europäischen Gegner Österreich und Preußen. So plante er die Gründung eines zweckdienlichen Militärbündnisses, die sich drei Jahre später, im Jahre 1806, vollzog.

Mit dem Jahr 2006 werden demnach zwei Jubiläen begangen, die im historischen Sinne ineinander greifen, um nicht zu sagen, einander bedingen. Zum Einen endete vor nunmehr 200 Jahren, nach beinahe eintausendjähriger Tradition, das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Und zum Anderen gründete sich auf dem Boden eben dieses Reiches zur gleichen Zeit der Rheinbund Napoleons. Dieses Bündnissystem ist in der früheren historischen Forschung – durch Namen wie Thomas Nipperdey, Paul Sauer, Eberhard Weis oder auch Manfred Botzenhart - zumeist mit dem Ergebnis diskutiert worden, es handele sich hierbei um ein reines Militärbündnis, das lediglich den Zweck erfüllen sollte, seinem Protektor, nämlich Napoleon, als europäisches Herrschaftsinstrument zu dienen. In der jüngeren historischen Forschung – hier sei auf Namen wie Karl Otmar von Aretin oder auch Georg Schmidt verwiesen - zeichnet sich jedoch immer häufiger eine Betrachtungsweise ab, die den Rheinbund, der im weitesten Sinne nur neun Jahre lang Bestand hatte, in einem neuen Licht erscheinen lassen – der Rheinbund als moderne und reformorientierte Fortführung des „Alten Reiches“.

Vor der Folie seiner Entstehungsgeschichte soll in vorliegender Arbeit der Rheinbund von 1806 in diesem Kontext untersucht werden. Dabei wird der Versuch unternommen, einen verfassungsgeschichtlichen Aspekt, die Einführung des Code civil in den Rheinbundstaaten, in die Betrachtung einzubeziehen.

2. Zur Vorgeschichte des Rheinbundes von 1806

Schon 1804, so berichtet uns der Historiker Paul Sauer, hatte sich Napoleon mit dem Gedanken befasst, ein nichtpreußisches und nichtösterreichisches Deutschland zu schaffen, ein so genanntes „Drittes Deutschland“ unter französischer Protektion.[1]

Rückblickend erscheinen uns diese Gedanken über einen „Rheinbund“ als angelehnt an verschiedene historische Bündnisse, die die Geschichte vorweisen kann. So mag zum Einen der „Rheinbund“ von 1658, der als Militärbündnis Deutscher Fürsten zunächst auch an Frankreich angelehnt war, ein Vorbild gewesen sein. Zum Anderen aber eröffnen sich ebenso Parallelen zum „Fürstenbund“ von 1785, der, bestehend aus Preußen, Hannover und Sachsen, sowie 14 weiteren deutschen Staaten, ähnlich wie der Rheinbund als ein antihabsburgisches Bündnis gedacht war.[2]

In Anbetracht des nicht zuletzt durch Napoleon veränderten Mächteverhältnisses nach den Revolutionskriegen (1792-1802), erweist sich die politische Situation im Jahre 1804 jedoch als eine vollkommen neue.

Etwa zu dieser Zeit lagen die einzelnen Beschlüsse des „Reichsdeputationshauptschlusses“ ein Jahr zurück. Sie hinterließen unweigerlich den Eindruck, dass sie auf Kosten Österreichs und der habsburgischen Reichsmacht erfolgt waren. Durch den so genannten „Dritten Koalitionskrieg“ (1805) wurde diese Lage für den habsburgischen Kaiser noch verheerender. Nachdem Napoleon seine Gegner am 2. Dezember 1805 in der „Schlacht bei Austerlitz“ vernichtend geschlagen hatte, unterschrieb Kaiser Franz II. am 26.12.1805 den „Frieden zu Preßburg“. Er musste unter anderem Venetien, Dalmatien und die Ionischen Inseln abgeben. Außerdem verlor er Tirol an Bayern, Oberschwaben an Württemberg, den Breisgau und die Stadt Konstanz an Baden.[3] Die drei genannten süddeutschen Staaten waren bereits zwei Jahre zuvor die eigentlichen Gewinner des Reichsdeputationshauptschlusses. Ihnen allen wurde im Zuge einer Mediatisierung ein enormer Gebietsgewinn zuteil, der nun 1805 noch vergrößert wurde.

Insbesondere die Artikel VII und VIII des „Friedens zu Preßburg“ erweckten einen widersprüchlichen Eindruck, der mit der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches eigentlich kaum in Einklang zu bringen war. Ihnen zufolge sollte der habsburgische Kaiser anerkennen, dass Bayern und Württemberg die Königswürde erhielten, gleichsam aber Mitglieder des Reiches, der „Confédération Germanique“, bleiben würden und in ihren neuen Territorien mit gleicher Souveränität zu herrschen hatten wie vormals der Kaiser selbst.[4]

Durch die Mediatisierungen der Jahre 1803 und 1805 wurden drei Staaten - Bayern, Württemberg und Baden – enorm begünstigt. Diese drei Staaten waren es, die die größten Staaten des Rheinbundes werden sollten. Sie erfuhren starke Unterstützung durch Napoleon, der ihnen offenbar eine wichtige Rolle als Pufferstaaten zwischen Frankreich und Österreich zugedacht hatte. Zwar gestand ihnen der französische Kaiser ihre Souveränität zu, band sie aber gleichermaßen an sich und verwandelte das Reich in einen Torso.[5]

Im Jahre 1805 also hatte Napoleon sich gewissermaßen den entscheiden Weg zu einem Dritten Deutschland bereits gebahnt und durch die Verdrängung der habsburgischen Macht aus Deutschland für seinen Plan, das Heilige Römische Reich vollends zu zerstören, entscheidende Schritte getätigt.

In den vergangenen Ausführungen haben wir uns einen historischen Überblick über die Verhältnisse und Machtkonstellationen vor 1806 verschaffen können. Dies war notwendig, um die Grundlagen der Entstehung des Rheinbundes zu verdeutlichen. Im Folgenden sollen nun die verschiedenen Entwürfe zur Entstehung des Rheinbundes im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen.

3. Entwürfe zur Entstehung des Rheinbundes

Schon Mitte Januar 1806 legte der französische Außenminister Talleyrand[6] den Höfen in München, Stuttgart und Karlsruhe einen Vertrag über ein geheimes Bündnissystem vor, das außer Bayern, Baden und Württemberg auch die Schweiz und später andere Länder umfassen sollte.[7] Wie die Präambel dieses Vertrages verkündet, sollte er „für immer den inneren Frieden Süddeutschlands sichern [...]“.[8] Die Bedingungen dieses Entwurfs waren klar und deutlich formuliert. So sollten die drei süddeutschen Staaten wechselseitig auf Besitzansprüche verzichten. Diesbezügliche Zwistigkeiten sollte eine Mediationskommission in Paris klären. Formell brauchten sie sich zwar nicht vom Reich lossagen, aber es war ihnen nicht mehr gestattet, ihre Anliegen vor den Reichstag zu bringen oder an Reichskriegen teilzunehmen.[9] Weiterhin hatten die genannten Staaten zahlenmäßig exakt bestimmte Militärkontingente zu stellen. So stand ihnen zwischen Rhein und Inn das ausschließliche Recht der Rekrutenaushebung zu.

Am 16. Januar unterzeichnete König Maximilian I. von Bayern[10] das Abkommen und Kurfürst Karl Friedrich von Baden[11] schloss sich am 21. Januar an.[12] Württemberg jedoch zeigte sich skeptisch. König Friedrich von Württemberg[13] und sein Minister Graf von Normann-Ehrenfels äußerten starke Bedenken gegen den Vertragsentwurf, der die Souveränität Württembergs zu stark beschränke.[14] König und Minister wollten das gesamte Gebiet zwischen Rhein und Inn als allein württembergisches Rekrutierungsgebiet für sich gewinnen. Diese Forderung erwies sich für Napoleon als unannehmbar und so scheiterten die Verhandlungen zunächst.

Ein Wiederaufgriff jedoch ließ nicht lange auf sich warten. Bereits Mitte Februar wurde eine Konferenz der süddeutschen Staaten in München einberufen, die von dem französischen Gesandten Louis - Guillaume Otto[15] geleitet wurde. Durch eben diese Konferenz sollten die territorialen Streitigkeiten beigelegt und die Frage der Rekrutierungsgebiete geklärt werden. Otto hatte offenbar im Sinn, die kleineren Reichsstände vor den enormen Mediatisierungsansprüchen der drei Südstaaten zu schützen. Seine im Zuge der Verhandlungen entworfene Idee, die drei streitenden Südstaaten rechtlich aneinander zu binden und die kleineren Reichstände als Föderativsystem an Frankreich zu koppeln, stieß somit erneut auf den Unwillen Württembergs, das die Konvention Mitte April ablehnte.

In den eben angesprochenen Reichsständen, sah Napoleon mittlerweile womöglich die Gefahr, dass sie sich Österreich anschließen könnten und entschied, sie sollen, abgesehen von den beiden Hohenzollern, unter Bayern, Baden und Württemberg aufgeteilt und integriert, das heißt mediatisiert werden. Zwar schlug Sigismund Freiherr von Reitzenstein[16], badischer Kabinettsminister, eine gleichmäßige Verteilung vor, doch beanspruchte Württemberg wieder den Hauptanteil für sich, der in etwa 500 000 von 700 000 Einwohnern entsprach. Wieder konnte keine Einigung gefunden werden.[17]

4. Die Entstehung des Rheinbunds von 1806 – Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation

Am 22. Mai 1806 legte Talleyrand Napoleon schließlich einen erneuten Vertrag über eine Konföderation vor. Dieser beinhaltete eine vorgeschriebene Verteilung der kleineren Reichsstände unter den verbündeten Königen und Fürsten. Im Vertrag wird der deutsche Reichstag als nunmehr ungültig angesehen und das Reich als erloschen erklärt. Die Bedingungen sahen vor, dass alle Bündnismitglieder auf ihre bisherigen Adelstitel, sowie Tätigkeiten und Funktionen im Reich verzichteten. Reichsgesetze verloren innerhalb der Konföderation dementsprechend ihre Gültigkeit. In diesen Vertrag waren ebenfalls Hessen-Darmstadt, Berg-Kleve, und Hessen-Kassel einbezogen. Auch sie sollten neben Baden Königreiche werden. Am 27. Juni wurde den Häusern Bayern und Württemberg der Vertrag vorgelegt, der erstmals mit dem Namen „Rheinbund“ operierte. Im Unterschied zu den bisherigen Entwürfen, verfolgte dieser Vertrag eine klarere Linie und trug im Vergleich zu seinen Vorgängern die noch deutlichere Handschrift Napoleons, der dem Vertrag am 31. Mai 1806 zustimmte.[18]

Napoleons Intention, das Reich vollends zu zerstören, lag für alle Beteiligten nun scheinbar deutlich auf der Hand.

Folgende Worte des Kaisers der Franzosen spiegeln diese Absicht wider:

„Ich werde (so) den Teil Deutschlands geordnet haben, der mich interessiert: Es wird keinen Reichstag in Regensburg mehr geben, da Regensburg zu Bayern gehören wird, kein Deutsches Reich mehr, und dabei bleibt es.“ [19]

Für das neue Bündnissystem sah Napoleon verschiedene Bedingungen bzw. Neuerungen vor. Als gemeinsame Institution sollte in Frankfurt ein Bundestag errichtet werden.[20] Dieser sollte aus zwei Kollegien bestehen. Zum Einen aus dem Kollegium der Könige - damit also aus Bayern, Württemberg und denjenigen, die noch in die Königswürde erhoben werden mussten - und zum Anderen aus dem Kollegium der Fürsten, dessen Vorsitz der Chef des Hauses Nassau inne haben sollte.[21] Dem ersten Kollegium sollte der letzte Kurerzkanzler Dalberg[22] als Fürstprimas, als „Altesse Sérénissime“, vorstehen.[23] Über weitere Mitglieder sollten die bereits vorhandenen Bündnismitglieder selbst entscheiden.[24] Ein vom Fürstprimas angefertigtes Statut sollte indes als Gesetzesgrundlage des Bündnisses gelten. Der wohl wichtigste Punkt des Vertrages jedoch, war mit der Tatsache verbunden, dass Napoleon mit Frankreich als Protektoratsmacht fungieren sollte. Somit hatte er den entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des Bündnisses.[25]

Wie Manfred Botzenhart sagt, schuf der französische Kaiser mit diesem Vertrag auf den ersten Blick eine Offensiv- und Defensivallianz, eine Allianz, deren Politik an der ihres Protektors orientiert sein sollte und ihm ihre Streitkräfte zur Verfügung stellen musste.[26] So hatte Napoleon die Möglichkeit, die Souveränitätsrechte der einzelnen Staaten stark zu beschneiden, und ihm unterstand das gesamte Militärpotential.

Dieses wurde im Artikel 38 der Rheinbunds-Akte wie folgt festgesetzt:

„Art. 38. Le contigent à fournier par chacun des Alliés pour le cas de guerre est fixé comme il suit:

La France fournira deux cents mille homes de toutes armes, le Royaume de Bavière, trente mille homes des toutes armes, le Royaume de Würtemberg [sic!] , douze mille, le Grand-Duc de Bade, huit mille, le Grand-Duc de Berg, cinq mille, le Grand-Duc de Darmstadt, quatre mille.

Leurs Altesses Sérénissimes les Duc et Prince de Nassau avec les autres Princes confédérés fournirount un contigent de quatre mille homes.” [27]

Dieser Auszug untermauert die vielzitierte These, der Rheinbund Napoleons sei von französischer Seite aus lediglich ein militärisches Zweckbündnis gewesen, oder, um es mit den Worten Eberhard Weis´ zu sagen, der Rheinbund sollte ein Militärbündnis werden, „...das bis zu seinem Auseinanderbrechen den Zweck erfüllte, den ihm sein Gründer und Protektor zugedacht hatte, nämlich Napoleon Soldaten und Aufmarschgebiete zu liefern und Pufferstaaten gegen Österreich, Preußen und Rußland zu bilden.“ [28] Gleichsam aber mag Napoleon ebenfalls im Sinn gehabt haben, mit den militärisch starken Rheinbundstaaten zentrale Eckpfeiler einer künftigen europäischen Friedensordnung zu schaffen[29], und gleichzeitig einen vollständigen Zerfall der deutschen Staaten zu verhindern. Zu dieser Möglichkeit soll aber an anderer Stelle Position bezogen werden.

Zurück zum Vertragsentwurf. Die Tatsache, dass dieser neue Vertrag sich von den vorherigen Bündnisentwürfen so stark unterschied, weckte selbst in König Maximilian I. von Bayern den Skeptiker. Noch im Januar 1806 zum Beitritt eines Bündnisses bereit, war er nun keinesfalls gewillt, sich vom Reich loszusagen, nur, um sofort wieder in ein anderes Bündnis einzutreten. Der bayerische Minister Montgelas[30] jedoch konnte seinen König dennoch davon überzeugen, den Beitritt zu vollziehen, da andernfalls nicht nur eine politische Isolierung Bayerns zu befürchten wäre, sondern auch die militärische Gefahr der „préfecture francaise“ für Bayern wachsen würde.[31]

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen konnte der badische Minister Reitzenstein Talleyrand von der Idee, Baden, Hessen-Darmstadt, Berg-Kleve, und Hessen-Kassel zu Königreichen zu machen, schnell wieder abringen. In Anbetracht der Tatsache, dass die genannten Gebiete sich angesichts ihres geringen Territoriums als Königreiche der Lächerlichkeit preisgeben würden, wurde diese Idee letztlich auch verworfen. Dennoch bestand Reitzenstein, freilich ganz im Sinne seines Herrn, auf die Gleichstellung Badens mit den beiden süddeutschen Königreichen.[32] Davon einmal abgesehen, schien Baden zur Unterzeichnung prinzipiell bereit. Der Widersetzungswillen Württembergs aber schien auch für die Idee einer neuen Konföderation ungebrochen. Jedoch scheiterte der Versuch des württembergischen Königs, auf dem Wege der Diplomatie die anderen Bündnispartner, vornehmlich Bayern, davon abzubringen, den Vertrag zu unterzeichnen. Dieser Vertrag, die sogenannte Rheinbunds-Akte, wurde von Talleyrand zur Unterzeichnung fertiggestellt und sollte so bald als möglich von den politischen Vertretern der entsprechenden Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. Der Druck schien entsprechend hoch und Napoleon nicht weiter verhandlungsbereit.

So richtete man der Überlieferung nach folgende Worte an den Grafen von der Leyen:

„Unterschreiben Sie die Zerreißung Deutschlands, die der Kaiser entschieden hat!“ [33]

Am 12. Juli 1806 wurde die Rheinbundsakte unterzeichnet durch politische Vertreter der Mitglieder.[34]

Durch Unterzeichnung traten demnach bei:

1. der König von Bayern
2. der Kurfürst und Erzkanzler des deutschen Reichs (Kurmainz)
3. der Kurfürst von Baden (als Großherzog von Baden)
4. der Großherzog von Berg
5. der Herzog von Arenberg (später, am 13. Dezember 1810 aufgelöst)
6. der Fürst von Nassau-Usingen (am 30. August 1806 zum Hzm. Nassau vereinigt)
7. der Fürst von Nassau-Weilburg (am 30. August 1806 zum Hzm. Nassau vereinigt)
8. der Fürst von Hohenzollern-Hechingen
9. der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen
10. der Fürst von Salm-Salm
11. der Fürst von Salm-Kyrburg
12. der Fürst von Isenburg-Birstein
13. der Fürst von Liechtenstein
14. der Landgraf von Hessen-Darmstadt (als Großherzog von Hessen-Darmstadt)
15. der Graf von der Leyen

Württemberg wollte zunächst weiterhin hartnäckig ablehnen, sah sich aber am 16. Juli gezwungen, der militärischen Bedrohung durch Napoleon aus dem Weg zu gehen. So trat letztlich auch Württemberg am 20. Juli 1806 durch Vertragsunterzeichnung bei. Friedrich von Württemberg hielt den enormen Druck, mit dem die Gründung des Bündnisses einherging, offenbar für eine Art politischer Nötigung.

Öffentliche Proteste sind zwar nicht bekannt, in einem Dokument heißt es jedoch:

„... daß die Uns abgenötigte Trennung vom Deutschen Reich und die Aufhebung der Unserem Königlichen Hause zustehenden kurfürstlichen Würde nie mit Unserem freien und guten Willen geschehen ist und niemals hat geschehen können.“ [35]

Auch seitens Karl Friedrichs von Baden gab es Beschwerden. Er hatte den Titel des Großherzogs, den Reitzenstein für ihn erkämpfen konnte, zwar akzeptiert, doch litt er unter dem Verlust seiner Kurfürstenwürde. Ganz anders beispielsweise der Landgraf Ludwig von Hessen-Darmstadt, der Napoleon sogar einen Dankesbrief schrieb. Er hatte im Zuge der Unterzeichnungen den Titel eines Großherzogs bekommen.[36]

Die Ratifikation der Rheinbundsakte sollte auf Bestreben Napoleons sehr rasch vonstatten gehen. Am 1. August 1806 wurde sie dem Reichstag in Regensburg vorgelegt. Napoleon hatte dadurch deutlich gemacht, dass er das Reich als erloschen betrachtete. Kaiser Franz II. blieb nichts anderes übrig, als sich der enormen Übermacht zu beugen. Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz demnach bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen. Diese Nachricht vom 22. Juli, die enormen Druck auf den habsburgischen Kaiser ausübte, ließ Franz II. keine andere Möglichkeit, als sich zu fügen. Am 30. Juli entschied er sich, auf die Krone zu verzichten.[37] Eine Woche später, am 6. August, legte er sie nieder.[38]

In seiner Abdankung heißt es:

[...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.[39]

Ein Streitpunkt bleibt bis heute, ob der Kaiser tatsächlich berechtigt war, den Verband des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation aufzulösen.

Dennoch heißt es weiter in der Abdankung:

„Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren.“[40]

Vergessen wir an dieser Stelle nicht, dass das Kaisertum Franz II. auf keinem festen Fundament erbaut worden war, und seine Annahme der österreichischen Krone 1804 bereits ein „...eklatanter Verstoß gegen das Reichsherkommen [...].“ [41] Mit dem gegnerischen Preußen auf der einen Seite, den vom Reich losgesagten Staaten und Napoleon auf der anderen war der politische Druck zu enorm, als das Franz II. ihm hätte standhalten können. Selbst wenn also die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht ohne weiteres haltbar war, fehlte es ganz offensichtlich am politischen Willen und auch an der Macht seitens des Kaisers, das Reich zu bewahren.

Beinahe 1000 Jahre lang hatte dieses Reich bestanden. In diesem großen Zeitraum ist nicht gelungen, was für das Fortbestehen des Reiches unentbehrlich gewesen wäre – die Auseinandersetzung mit Neuerungen und letztlich die Durchsetzung einheitlicher Reformen.

Um es mit den Worten Georg Schmidts zu sagen:

„Als das morsche Gebäude des Alten Reiches von den Schlägen der napoleonischen Armeen endgültig zertrümmert wurde, hatte es sich wohl selbst überlebt. Es war buchstäblich am Ende, weil es trotz der permanenten ´Reichsreformdiskussion´reformunfähig geworden

war.“ [42]

Woran es dem Reichsverband offenbar am meisten fehlte, war ein einheitliches Gesetz, das die Staaten untereinander und an das Reichsoberhaupt hätte binden können. Nach der Zerschlagung des Reiches stellte sich den Rheinbundstaaten genau die gleiche Frage - die Frage nach einer einheitlichen Bundesverfassung.

Im folgenden Abschnitt soll daher nun ein verfassungsgeschichtlicher Aspekt im Mittelpunkt stehen, der eben jenen Versuch dokumentiert, die Rheinbundstaaten auf einen gesetzlichen Einheitskurs zu bringen – die Einführung des Code civil.

5. Zur Einführung des Code civil in den Rheinbundstaaten

Die Einführung des „Code civil des Francais“ in den Rheinbundstaaten „... verbindet die rheinbündische Reformära mit der welthistorischen Epoche der Französischen Revolution.“ [43] Als „Gesetzbuch zum Zivilrecht“ bereits 1804 von Napoleon in Frankreich eingeführt, garantierte der „Code civil“, auch „Code Napoléon“ genannt, jedem männlichen Bürger die Maximen der Französischen Revolution. Diese Maximen – die Forderungen nach Liberté, Egalité und Fraternité - waren nach 1789 nicht nur im Heiligen Römischen Reich, sondern auch in großen Teilen Europas auf regen Anklang gestoßen. In Frankreich wurde der Code als juristische Errungenschaft gepriesen. Durch ihn genoss der französische Bürger die Freiheit im Allgemeinen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gewerbefreiheit und auch den Schutz des Privateigentums. Der Zunftzwang galt nach Einführung des Codes als abgeschafft, die laizistische Trennung von Staat und Kirche war vollzogen. Für die Rheinbundstaaten jedoch war diese Form der Gesetzgebung zunächst einmal nicht geplant.

Erinnern wir uns. Der einstige Mainzer Kurfürst Karl Theodor von Dalberg war, wie bereits erwähnt, in seiner Eigenschaft als Fürstprimas damit beauftragt worden, ein Verfassungsstatut zu entwickeln, das als Gesetzesgrundlage für den Rheinbund fungieren sollte. Dieser Verfassungsentwurf Dalbergs jedoch glich eher einem Zeugnis seiner Bewunderung für Napoleon. Dem Statut zufolge hätte Napoleon nicht mehr nur die Rolle des Protektors übernommen, sondern wäre zum absoluten Monarchen des Staatenbündnisses aufgestiegen. Gleichsam hätte ihm das alleinige Recht der Exekutive nebst Sanktions- und Vetorecht im Bund zur Verfügung gestanden. Im Angesicht der Tatsache, dass sowohl Talleyrand als auch Napoleon der Unwille, mit dem die souveränen Fürsten dieses Statut hätten aufgenommen, durchaus bewusst gewesen war, wurde Dalbergs Verfassungsentwurf verworfen.[44]

Nachdem der Vierte Koalitionskrieg (1806/1807) zwischen Napoleon auf der einen Seite, den Russen und Preußen auf der anderen, durch den „Frieden von Tilsit“ (1807) beendet worden war, strebte Napoleon schließlich die Verbreitung des Code civil in den Rheinbundstaaten an. Mit diesem Vorhaben verfolgte er nun offensichtlich die Absicht, den militärischen und organisatorischen Ausbau einer Rheinbundverfassung zu gewährleisten.[45] Gleichsam propagierte er den Code als eine französische „Wohltat“.

In einem Brief an seinen Bruder Jérôme vom 15. November 1807 schreibt Napoleon:

„Welches Volk wird unter die preußische Willkürherrschaft zurückkehren wollen, wenn es einmal die Wohltaten einer weisen und liberalen Verwaltung gekostet hat. Die Völker Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Spaniens verlangen die staatsbürgerliche Gleichheit und liberale Ideen.“ [46]

Offenbar lag das Bestreben des französischen Kaisers darin, den Code civil zum „Gesetzbuch Europas“ zu machen. Gleichsam aber versuchte Napoleon als Protektor des neuen Rheinbundes, eine Gesetzesgrundlage für die Rheinbundstaaten zu schaffen, die unbedingte Rechtseinheit mit den Franzosen und im Bund selbst bedeuten sollte. So sollte der Code civil allem Anschein nach als ein französisches Herrschaftsinstrument fungieren.[47] In den Satellitenstaaten, den so genannten „Napoleoniden“, wurde er ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingeführt. So im Königreich Westphalen, wo das Gesetzbuch von 1808 bis 1813/14 seine Geltung hatte, in den Großherzogtümern Berg (1809 bis 1813/14) und Frankfurt (1811 bis 1814), sowie in Ahrenberg (1809 bis 1814) und Anhalt-Köthen (1811/12). Das Großherzogtum Baden bildet allerdings eine Ausnahme. Hier trat der Code civil unter Berücksichtigung von 500 zusätzlichen Artikeln unter dem Titel „Badisches Landrecht“ erst 1810 in Kraft.[48] In den übrigen Rheinbundstaaten jedoch wurde die Umsetzung von Napoleons „liberalen Ideen“ sowohl von Rechtswissenschaftlern als auch von der Presse, der Rheinbundpublizistik, stark diskutiert. Es war das „antifeudale Programm“, das sich insbesondere in Bezug auf die Aufhebung des in der Grund- und Lehnsherrschaft geteilten Eigentums als schwierig erwies.[49] Auch die Tatsache, dass die Finanzierung der Rheinbundstaaten und des Adels weitestgehend auf Grundabgaben basierten, erleichterte die Situation keineswegs, da diese im Widerspruch zur im Code angestrebten Entfeudalisierungspolitik standen. Demnach planten die übrigen Staaten, vornehmlich die Trabantenstaaten, lediglich eine modifizierte Einführung des Code civil. So wurde der Code in Frankfurt nur scheinbar eingeführt, während es in Nassau lediglich zu einer sukzessiven Übernahme kam. Wie bereits erwähnt, wurde er zwar in Baden unter Berücksichtigung zusätzlicher Artikel eingeführt, erfuhr in Bayern jedoch eine völlige Neukodifizierung.[50]

In den genannten Staaten – Baden sei an dieser Stelle einmal ausgeklammert – schienen der Entfeudalisierungsgedanke und der damit verbundene Druck Frankreichs mit den Ansichten des heimischen Adels nicht vereinbar. So scheiterte die vollkommene Umsetzung des Code im Rheinbund, wie Wolfgang Hans Stein formuliert, „... zunächst am Einfluss des Adels und dann an der politischen Konjunktur der Agonie des Empire [...].“ [51]

Wenngleich das Scheitern des Code civil als einheitliche Rechtsgrundlage für alle Rheinbundstaaten im historischen Rückblick offenkundig erscheint, so sollte dennoch nicht vergessen werden, dass mit dem Versuch der Einführung des Code eine längst überfällige Maßnahme, die im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation lange verabsäumt worden war und nicht zuletzt auch für seinen Zerfall mit verantwortlich war, ergriffen wurde – die Etablierung einer Rechtseinheit. Die Diskussion über ein einheitliches Gesetzbuch als ein Mittel, die Staaten aneinander und vor allem an den Kaiser zu binden, wurde im Alten Reich viel zu spät begonnen. Gleichsam aber setzte sie sich mit der Einführung des Code civil im Rheinbund praktisch fort. Demnach ist die Einführung des Codes durchaus als ein fortschrittlicher Versuch zu werten.[52] Auch die Tatsache, dass der Code in den linksrheinischen, den von Frankreich annektierten Gebieten gut funktionierte, lässt ihn in einem bedeutungsvolleren Licht erscheinen. In eben diesen Gebieten erwies sich die Absetzung des Code nach 1815 als schwierig, weil er als Gesetzeswerk viel zu stark im Bewusstsein der Menschen verankert war.[53]

Eine umfassende, kontroverse Beurteilung des Code im Rheinbund ist kaum möglich, war er doch in einigen Gebieten zu kurz in Kraft, um seine Wirkung und die damit verbundenen Folgen zu begutachten. Dennoch bleibt abschließend festzustellen, dass der Code civil zwar auf dem Weg zur Rechtseinheit im gesamten Rheinbund kein erfolgreicher Helfer war, in den Staaten, in denen er in Kraft trat, hatte er jedoch Vorbildwirkung und blieb prägend.

In den vergangenen Ausführungen haben wir uns einen Überblick über den Code civil als verfassungsgeschichtlichen Aspekt in den Rheinbundstaaten verschaffen können. Dieser Überblick war notwendig, um die mit vorliegender Arbeit verbundene Fragestellung, ob der Rheinbund die Etablierung eines neuen „Alten Reiches“ war oder nicht, beantworten zu können. Abschließend soll eben jene Frage im Vordergrund stehen und im Zuge der Betrachtungen beantwortet werden.

6. Abschlussgedanken - Der Rheinbund Napoleons – die Etablierung eines neuen „Alten Reiches“?

Ob der Rheinbund von 1806 der Etablierung eines neuen „Alten Reiches“ gleichkommt, kann nicht ohne weiteres mit einem Ja oder einem Nein beantwortet werden. Wie in den vergangenen Ausführungen an verschieden Stellen ersichtlich wurde, gibt es hinsichtlich der Struktur und des Aufbaus des Rheinbundes durchaus Ähnlichkeiten mit dem Alten Reich. So sollte er zum Beispiel ein Staatenbund souveräner Mittelmächte werden, der mit französischer Hilfe zwar zu einer beachtenswerten Militärmacht heranreifen sollte, aber ähnlich wie das Alte Reich nicht expansiv werden konnte.[54] Gleichsam war seine angestrebte innere Organisation stark angelehnt an die Verfassung des Alten Reiches. So sollte beispielsweise an die Stelle eines Reichstags in Regensburg, nun ein Bundestag in Frankfurt treten, der genau wie vormals als Gesandtenkongress organisiert sein sollte.[55]

Neben diesen nicht von der Hand zu weisenden Ähnlichkeiten, wies der Rheinbund andererseits auch gravierende Unterschiede zum Alten Reich auf. Diese Unterschiede liegen in der weitaus beträchtlicheren Fortschrittlichkeit und stärkeren Reformorientiertheit des Bündnissystems gegenüber dem Alten Reich begründet.

Zunächst müssen wir uns folgende Frage stellen: Hatte Napoleon die Absicht verfolgt, sich das „Alte Reich“ zu unterwerfen, um es nach einer fundamentalen Erneuerung weiterführen zu können?

Vergessen wir an dieser Stelle nicht, dass der vielzitierte napoleonische „Griff nach der Karlskrone“ nie wirklich in der Intention des Kaisers der Franzosen gelegen hatte, wenngleich seine Bewunderer – hier sei noch einmal Karl Theodor von Dalberg genannt – es möglicherweise durchaus befürwortet hätten.[56]

Hätte Napoleon das „Alte Reich“ also, zwar reformorientiert aber dennoch in seinem ursprünglichen Sinne, fortführen wollen, warum lehnte er dann Dalbergs Angebot, die Rolle des absoluten Monarchen, stets ab? Ein Reich ohne Krone war zumindest nach damaliger Auffassung kaum vorstellbar. Auch die Tatsache, dass Napoleon die Rheinbundstaaten bewusst mit eigener Souveränität bestückt hatte, spricht gegen die Annahme, das „Alte Reich“ sollte unter napoleonischem Zepter weitergeführt werden. Dass der Kaiser der Franzosen eben jene Souveränität durch die Klauseln der Rheinbunds-Akte zu kontrollieren suchte, mag eher seinem militärischen Interesse als einem möglichen Herrschaftsinteresse zu schulden sein. Auf diese Weise war es Napoleon möglich, weiterhin die Rolle des Beschützers und somit die eines Partners bzw. Verbündeten einzunehmen. Ein Weg, der für Napoleons militärische Vorhaben bis hin zum Russlandfeldzug von 1812 von Vorteil gewesen sein mag.

Auch die Tatsache, dass Napoleon sich mit der Einführung des Code civil direkt in die innere Organisation des Bundes einmischte, ist wohl eher dem Scheitern Dalbergs, ein treffliches Verfassungsstatut anzufertigen, zu zu schreiben.

Alles in allem kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der französische Kaiser um die Schwächen und Defizite des Alten Reiches wusste, gleichsam aber auch um seine Vorzüge. So wusste er möglicherweise um dessen „Reformunfähigkeit“ genauso, wie um die Reformen, deren Umsetzung zwingend notwendig war. Für die betroffenen Staaten hatte das System des Rheinbundes immense Vorteile. Mit seiner Gründung gingen eine Reihe bedeutender Reformen einher.[57] So wurden im Laufe der Entwicklung der aufgeklärte Absolutismus – dieser blieb bislang nur auf die beiden deutschen Großmächte beschränkt -überall im Bund eingeführt, die Landstände abgeschafft, das Verwaltungswesen effektiver gestaltet, eine Gleichheit der Besteuerung angestrebt und nicht zu vergessen mit der Einführung des Code civil der Versuch einer Rechtseinheit unternommen. Ein vollständiger Zerfall der deutschen Staaten nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation wurde durch die Gründung des Bündnisses verhindert.[58] Auch die Reform der Heeresverfassungen, die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die Befreiung der Handwerker vom Zunftzwang sind nennenswerte und vorteilhafte Veränderungen, die die Rheinbundzeit für sich verbuchen kann. Zwar waren die genannten Reformen stark vom französischen Ideal geprägt und sorgten zum Teil auch für die Zerstörung traditioneller Einrichtungen, ließen aber dennoch Raum regionale Traditionen, die in einzelnen Gebieten durchaus bestimmend blieben.

Wenn wir uns diese gravierenden Veränderungen einmal verinnerlichen, wird uns klar, dass sich Napoleon mit seinem Rheinbund sehr weit von dem „morschen Gebäude“[59] des Alten Reiches, wie es bis 1806 bestand, entfernt hatte. Dass es dennoch offensichtliche Ähnlichkeiten mit diesem gab, lässt den Schluss zu, dass Napoleon, um es einmal mit einfachen Worten zu sagen, vom „Alten Reich“ nur nahm, was er noch gebrauchen konnte, um seine Überreste für sein ganz eigenes Vorhaben umgestalten zu können. Mit altbewehrten Aspekten des Alten Reiches auf der einen Seite und bahnbrechenden Neuerungen auf der anderen, kann also durchaus davon gesprochen werden, der napoleonische Rheinbund sei als „...Fortsetzung des alten Reiches in modernisierter Form und damit als Chance der Realisierung der Reichsreformbestrebungen der vorangegangenen Jahrzehnte...“ [60] gedacht gewesen. Gemäß der Fragestellung aber von einer Etablierung zu sprechen, erscheint deutlich unangebrachter und lenkt unseren Blick auf den weiteren Entwicklungsverlauf des Rheinbundes, der geprägt war durch eine Reihe von militärischen Aktionen, an denen der Bund letztlich auch zerbrach. Ganz seiner Absicht entsprechend, den Rheinbund vorwiegend militärisch zu nutzen, führte Napoleon zusammen mit Einheiten des Bundes Kriege gegen Preußen und Russland (1806/07), gegen Spanien (1808), gegen Österreich und letztlich wieder gegen Russland (1812). Diese Kriege führten die Rheinbundstaaten nicht nur an den Rand des wirtschaftlichen Ruins, sondern verzögerten gleichsam die einheitliche und konsequente Durchführung der begonnen Reformen.[61] Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Einführung des Code civil, wie in den vergangenen Ausführungen deutlich gemacht wurde, keine Rechtseinheit erbracht hatte, weil er am Widerstand des heimischen Adels scheiterte, kann von der Etablierung eines neuen „Alten Reiches“ nicht die Rede sein.

Zusammenfassend aber erscheint es dennoch trefflich, den Rheinbund in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, als es in der deutschen Geschichtsschreibung lange Zeit erfolgte.

Das Bündnissystem demzufolge lediglich als „... ein System der Ausbeutung und Unterdrückung“ [62] zusammenzufassen, wie es der Historiker Thomas Nipperdey tat, wäre verheerend. Wie in vorliegender Arbeit gezeigt werden konnte, ist das Scheitern des „Alten Reiches“ nicht nur auf eine napoleonische Offensive zurückzuführen, sondern gleichsam auch auf die Tatsache, dass es an seiner eigenen Reformunfähigkeit zugrunde ging. Durch das Handeln Napoleons wurde das Reich in gewisser Weise aufgefangen und am vollständigen Zerfall gehindert. Dass der französische Kaiser mit der Gründung des Rheinbundes in erster Linie eigene Absichten verfolgte, ist unstrittig. Dennoch brachte der Bund den einzelnen Mitgliedern ein enormes Maß an Aufschwung und Modernität. Man wird ihm nicht gerecht, wenn man ihn lediglich als einen „...Übergang von der vom Westphälischen Frieden geprägten feudalen Reichsverfassung zum föderalen Deutschen Bund...“ [63] zu sehen vermag, wie es in vielen Denkschriften nach 1815 geschehen ist. Er bildete vielmehr eine beachtenswerte Alternative zur Alten Reichsverfassung und stellte, wenn auch nur für kurze Zeit, ein Element der Deutschen Einheit dar.

Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellen:

- Huber, Ernst Rudolf (Hrsg.): Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1, Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart 1978.
- Hufeld, Ulrich (Hrsg.): Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Eine Dokumentation zum Untergang des Alten Reiches, Köln 2003.

Elektronische Datenbanken:

- Stein, Wolfgang Hans: Die Bedeutung des Code civil für Deutschland. Revolutionäres Recht – Imperiales Recht – Liberales Regionalrecht (Vortrag anlässlich der Eröffnung der Ausstellung „200 Jahre Code civil im Rheinland“, August 2005), in: ag-emmerich.nrw.de [Hrsg.], URL: http://www.ag-emmerich.nrw.de/wir/geschich/VortragDrStein.pdf

Zeitschriftenartikel und Beiträge:

- Klippel, Diethelm: Der Einfluss des Code civil in Deutschland, in: Rechtstransfer durch Zivilgesetzbücher (Beiträge des Liechtenstein-Instituts 29 / 2005), hrsg. von Elisabeth Berger, Bendern 2005, S. 26-32.
- Schmidt, Georg: Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, in: Volker Press (Hrsg.), Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit? (Schriften des Historischen Kollegs; Kolloquien 23), München 1995, S. 227-246.
- Weis, Eberhard: Napoleon und der Rheinbund, in: Armgard von Reden-Dohna (Hrsg.), Deutschland und Italien im Zeitalter Napoleons. Deutsch-Italienisches Historikertreffen in Mainz, 29. Mai-1. Juni 1975 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz; Beiheft 5), Wiesbaden 1979, S. 57-80.

Monographien, Untersuchungen und Darstellungen:

- Aretin, Karl Otmar von: Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, Göttingen 1993.
- Botzenhart, Manfred: Reform, Restauration, Krise. Deutschland 1789-1847, Frankfurt/M. 1985.
- Fehrenbach, Elisabeth: Traditionale Gesellschaft und revolutionäres Recht. Die Einführung des Code Napoléon in den Rheinbundstaaten, Göttingen 1983.
- Fehrenbach, Elisabeth: Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Frankreichs und Deutschlands im 19. Jahrhundert, hrsg. von Hans-Werner Hahn und Jürgen Müller, München 1997.
- Nipperdey, Thomas: Deutsche Geschichte 1800-1866. Bürgerwelt und starker Staat, München 1983.
- Sauer, Paul: Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern. Südwestdeutschland in der Rheinbundzeit, Stuttgart 1987.
- Schuck, Gerhard: Rheinbundpatriotismus und politische Öffentlichkeit zwischen Aufklärung und Frühliberalismus. Kontinuitätsdenken und Diskontinuitätserfahrung in den Staatsrechts- und Verfassungsdebatten der Rheinbundpublizistik, Stuttgart 1994.
- Weis, Eberhard (Hrsg.): Reformen im rheinbündischen Deutschland, München 1984.
- Weis, Eberhard: Deutschland und Frankreich um 1800. Aufklärung, Revolution, Reform, München 1990.

[...]


[1] Vgl. Sauer, Paul: Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern. Südwestdeutschland in der Rheinbundzeit, Stuttgart 1987, S. 136.

[2] Vgl. Weis, Eberhard: Deutschland und Frankreich um 1800. Aufklärung, Revolution, Reform, München 1990, S. 187 / 188.

[3] Vgl. Hufeld, Ulrich (Hrsg.): Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Eine Dokumentation zum Untergang des Alten Reiches, Köln 2003, Der Frieden zu Preßburg, S. 129 ff.

[4] Vgl. Weis, Deutschland und Frankreich um 1800, S. 189.

[5] Vgl. Schmidt, Georg: Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, in: Volker Press (Hrsg.), Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit? (Schriften des Historischen Kollegs; Kolloquien 23), München 1995, S. 227-246, hier Seite 230.

[6] Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord (1754-1838), ehem. Priester, französischer Staatsmann und Diplomat während der Französischen Revolution. Er war Außenminister sowohl unter Paul de Barras (1755-1828) als auch unter Napoleon. Er trug seit 1806 den Titel „Fürst von Benevent“.

[7] Vgl. Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern , S. 136.

[8] Zit. nach Weis, Deutschland und Frankreich um 1800, S. 189 / 190.

[9] Diese Bedingung bedeutete unmissverständlich einen Bruch mit der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches.

[10] Maximilian I. (1756-1825), war erster König des Königreiches Bayern und zuvor als Maximilian IV. Joseph bayerischer Herzog. Er wurde am 1. Januar 1806 in Bamberg zum König ernannt, nachdem im Vertrag von Brünn (10. Dezember 1805) das Kurfürstentum Bayern zum Königreich aufgewertet worden war.

[11] Karl Friedrich Großherzog von Baden (1728-1811), war ab 1746 Markgraf von Baden-Durlach und ab 1771, nachdem die Markgrafschaften Baden-Durlach und Baden-Baden zusammengeschlossen worden waren, Markgraf von Baden. Auch er wurde im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 Kurfürst und wurde 1806 zum Großherzog ernannt. Ein Titel, den ihm Napoleon wohl in Anlehnung an die Großherzöge der Toskana zugedacht hatte. (Vgl. dazu Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern , S. 141.)

[12] So wie auch Württemberg beanspruchte Baden im Zuge der Mediatisierung den Breisgau für sich. Karl Friedrich, der im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 Kurfürst geworden war, erhoffte sich hierfür die Hilfe Napoleons und eventuell auch die Königskrone. Möglicherweise ist denn auch so seine rasche Zustimmung zu diesem ersten Entwurf zu erklären.

[13] Friedrich I. Wilhelm Karl von Württemberg (1754-1816), ab 1797 (als Friedrich II.) Herzog und ab 1806 erster König von Württemberg.

[14] Am 1. Januar 1806 nahm Friedrich von Württemberg, der im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 bereits Kurfürst geworden war, die von Napoleon verliehene Königswürde an. Dadurch erfuhr sein Reich eine erneute Gebietserweiterung und umfasste nun eine Ausdehnung, die fast doppelt so groß war wie vor 1803. (Fortsetzung Fußnote 14:) Mit so einer enormen territorialen Macht ausgestattet, schien Friedrich von Württemberg keineswegs dazu bereit, auf die Forderungen des 1. Bündnisentwurfs einzugehen. Offenbar herrschte auch die allgemeine Befürchtung, die gerade gewonnenen Souveränitätsrechte wieder an ein Bündnis und somit an Napoleon zu verlieren. (Vgl. dazu Weis, Deutschland und Frankreich um 1800, S. 190.)

[15] Louis-Guillaume Otto (1753-1817), französischer Botschafter.

[16] Sigismund Karl Johann Freiherr von Reitzenstein (1766-1847), badischer Diplomat und Politiker. Von 1796 bis 1803 badischer Gesandter in Frankreich, später Kabinettsminister. Von 1809 / 1810 und 1813 bis 1817 Staatsminister. Er war maßgeblich beteiligt an der territorialen Erweiterung Badens und an dem Gewinn der Kurwürde im Jahre 1803.

[17] Vgl. Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern , S. 139.

[18] Vgl. Weis, Deutschland und Frankreich um 1800, S. 192.

[19] Zit. nach Weis, Deutschland und Frankreich um 1800, S. 192.

[20] Dieser Bundestag sollte niemals zusammentreffen, da sich Bayern und Württemberg weigerten, daran teilzunehmen. (Vgl. dazu Aretin, Karl Otmar von: Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, Göttingen 1993, S. 114.)

[21] Vgl. Huber, Ernst Rudolf (Hrsg.): Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1, Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart 1978, S. 28, Rheinbunds-Akte vom 12. Juli 1806, Artikel 6.

[22] Karl Anton Maria Reichsfreiherr von Dalberg (1744-1817), war Dichter und letzter Erzbischof und Kurfürst von Mainz, außerdem Bischof von Konstanz, Worms und Regensburg, sowie Großherzog von Frankfurth. Ihm dachte Napoleon im Rheinbund die Aufgabe des Fürstprimas zu.

[23] Vgl. Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, S. 29 , Rheinbunds-Akte vom 12. Juli 1806, Artikel 10.

[24] Vgl. Vgl. Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, S. 34 , Rheinbunds-Akte vom 12. Juli 1806, Artikel 39.

[25] Vgl. Ebd., S. 30 , Artikel 12.

[26] Vgl. Botzenhart, Manfred: Reform, Restauration, Krise. Deutschland 1789-1847, Frankfurt/M. 1985, S. 31.

[27] Vgl. Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte , S. 34, Rheinbunds-Akte vom 12. Juli 1806, Artikel 38.

[28] Vgl. Weis, Eberhard: Napoleon und der Rheinbund, in: Armgard von Reden-Dohna (Hrsg.), Deutschland und Italien im Zeitalter Napoleons, Wiesbaden 1979, S. 57-80, hier Seite 57.

[29] Vgl. Schmidt, Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, S. 228.

[30] Maximilian Graf von Montgelas (1759-1838), war von 1799-1817 Minister unter dem bayerischen Kurfürsten und späteren König Maximilian I.

[31] Vgl. Weis, Deutschland und Frankreich um 1800, S. 193.

[32] Vgl. Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern, S. 140.

[33] Zit. bei Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern, S. 141.

[34] Noch im gleichen Jahr traten seit dem 25. September auch Würzburg, Sachsen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Hildburghausen und Sachsen-Coburg dem Rheinbund bei.

[35] Zit. nach Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern, S. 141.

[36] Erst im Januar 1806 gab Landgraf Ludwig von Hessen-Darmstadt seinen Neutralitätskurs auf.

[37] Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion formell bestätigte, dass sich Napoleon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde.

[38] Selbst König Friedrich von Württemberg bedauerte diesen Akt, obwohl er durch seine gewissermaßen erzwungene Unterschrift der Rheinbunds-Akte gleichsam dazu beigetragen hatte. (Vgl. dazu Sauer, Napoleons Adler über Württemberg, Baden und Hohenzollern, S. 141.)

[39] Vgl. Huber, Ernst Rudolf (Hrsg.): Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1, Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart 1978, Niederlegung der Kaiserkrone durch Kaiser Franz II., S. 38.

[40] Vgl. Vgl. Huber, Ernst Rudolf (Hrsg.): Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1, Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart 1978, Niederlegung der Kaiserkrone durch Kaiser Franz II., S. 38.

[41] Vgl. Schmidt, Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, S. 229.

[42] Vgl. Ebd., S. 231.

[43] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Frankreichs und Deutschlands im 19. Jahrhundert, hrsg. von Hans-Werner Hahn und Jürgen Müller, München 1997, S. 49.

[44] Vgl. Schmidt, Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, S. 230.

[45] Vgl. Fehrenbach, Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung, S. 51.

[46] Zit. nach Fehrenbach, Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung, S. 51.

[47] Vgl. Klippel, Diethelm: Der Einfluss des Code civil in Deutschland, in: Rechtstransfer durch Zivilgesetzbücher (Beiträge des Liechtenstein-Instituts 29 / 2005), hrsg. von Elisabeth Berger, Bendern 2005, S. 26-32, hier S. 27 ff.

[48] Vgl. Ebd., S. 26.

[49] Vgl. Fehrenbach, Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung, S. 56.

[50] Vgl. Stein, Wolfgang Hans: Die Bedeutung des Code civil für Deutschland. Revolutionäres Recht – Imperiales Recht – Liberales Regionalrecht (Vortrag anlässlich der Eröffnung der Ausstellung „200 Jahre Code civil im Rheinland“, August 2005), in: ag-emmerich.nrw.de [Hrsg.], URL: http://www.ag-emmerich.nrw.de/wir/geschich/VortragDrStein.pdf, S. 1-17, hier Seite 11.

[51] Vgl. Ebd., S. 11.

[52] Vgl. Klippel, Der Einfluss des Code civil in Deutschland, S. 28.

[53] Vgl., Ebd. S. 28.

[54] Vgl. Schmidt, Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, S. 230.

[55] Vgl. Aretin, Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, S. 114.

[56] Vgl. Schmidt, Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich?, S. 232.

[57] Vgl. Aretin, Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, S. 115.

[58] Vgl. Ebd., S. 114.

[59] Siehe Zitat von Georg Schmidt (Seite 11 vorliegender Arbeit).

[60] Vgl. Schuck, Gerhard: Rheinbundpatriotismus und politische Öffentlichkeit zwischen Aufklärung und Frühliberalismus. Kontinuitätsdenken und Diskontinuitätserfahrung in den Staatsrechts- und Verfassungsdebatten der Rheinbundpublizistik, Stuttgart 1994, S. 257.

[61] Vgl. Aretin, Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, S. 115.

[62] Vgl. Nipperdey, Thomas: Deutsche Geschichte 1800-1866. Bürgerwelt und starker Staat, München 1983, S. 19.

[63] Vgl. Aretin, Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, S. 113.

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Detalles

Título
Der "Rheinbund" Napoleons von 1806 - Die Etablierung eines neuen "Alten Reiches"?
Universidad
University of Leipzig
Curso
Hauptseminar
Calificación
1
Autor
Año
2006
Páginas
25
No. de catálogo
V110753
ISBN (Ebook)
9783640089147
Tamaño de fichero
488 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rheinbund, Napoleons, Etablierung, Alten, Reiches, Hauptseminar
Citar trabajo
Nando Lierath (Autor), 2006, Der "Rheinbund" Napoleons von 1806 - Die Etablierung eines neuen "Alten Reiches"?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110753

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