Finanzierungspolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung fiskalpolitischer Maßnahmen im Rahmen des EU-Haushaltes


Diploma Thesis, 2005

97 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit

2 Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik der EU
2.1 Historische Entwicklung der EU
2.1.1 Gründungsverträge und ausgewählte Reformen
2.1.2 Verfassungsentwurf
2.1.3 Mitgliedstaaten der EU
2.1.4 Gemeinschaftsorgane und Institutionen der EU
2.1.4.1 Europäisches Parlament
2.1.4.2 Europäische Kommission
2.1.4.3 Rat der EU
2.1.4.4 Europäischer Gerichtshof
2.1.4.5 Europäischer Rechnungshof
2.2 Ausgewählte Prinzipien der EU
2.2.1 Subsidiaritätsprinzip
2.2.2 Solidaritätsprinzip

3 Fiskalpolitik in der EU
3.1 Charakteristika der Fiskalpolitik
3.1.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung in die Politiken
3.1.2 Ausgewählte theoretische Ansätze
3.1.2.1 Keynesianischer Fiskalismus
3.1.2.2 Monetarismus und seine Abgrenzung zum Fiskalismus
3.1.3 Handlungsbedarf der Fiskalpolitik
3.1.3.1 Symmetrie und Asymmetrie
3.1.3.2 Angebotsschocks und Nachfrageschocks
3.1.3.3 Makroökonomische Schocks und Anpassungsmechanismen
3.1.3.3.1 Temporäre und permanente Schocks
3.1.3.3.2 Landes- und sektorspezifische Schocks
3.1.3.3.3 Exogene und politikbedingte Schocks
3.1.4 Arten der Fiskalpolitik
3.1.4.1 Diskretionäre fallweise Fiskalpolitik
3.1.4.2 Regelgebundene Fiskalpolitik
3.1.5 Fiskalischer Föderalismus
3.1.5.1 Begriffsbestimmung des Föderalismus
3.1.5.2 Theorie des fiskalischen Föderalismus
3.2 Europäische Fiskalpolitik
3.2.1 Pro und Contra des europäischen Fiskalföderalismus
3.2.1.1 Steuerharmonisierung versus Steuerwettbewerb
3.2.1.2 Fiskalföderale Politiken und Reformbedarf
3.2.2 Stabilisierungspolitik der EU
3.2.2.1 Wahrscheinlichkeit und Messbarkeit asymmetrischer Schocks
3.2.2.2 Anpassungsmechanismen
3.2.2.2.1 Marktliche Anpassungsmechanismen
3.2.2.2.2 Automatische institutionelle Anpassungsmechanismen
3.2.2.2.3 Diskretionäre Anpassungsmechanismen

4 Finanzierung der EU
4.1 Haushalt der EU
4.1.1 Gesamthaushaltsplan
4.1.1.1 Aufstellung des Haushaltsplanes
4.1.1.1.1 Haushaltsverfahren
4.1.1.1.2 Haushaltsverfahren und Verfassungsentwurf
4.1.1.2 Haushaltsvollzug und Kontrolle
4.1.1.3 Finanzielle Vorausschau
4.1.2 Haushalte weiterer europäischer Einrichtungen
4.1.2.1 Europäischer Entwicklungsfonds
4.1.2.2 EIB-Gruppe
4.2 Ausgaben der EU
4.2.1 Agrarpolitische Ausgaben
4.2.2 Strukturpolitische Ausgaben
4.2.3 Ausgaben für interne Politikbereiche
4.2.4 Ausgaben für externe Politikbereiche
4.2.5 Sonstige Ausgabenrubriken
4.3 Einnahmen der EU
4.3.1 Traditionelle Eigenmittelarten
4.3.2 Sonstige Eigenmittelarten
4.3.2.1 MwSt.-Eigenmittel
4.3.2.2 BNE-Eigenmittel
4.3.3 Sonstige Einnahmen
4.3.4 Nettopositionen
4.3.5 Neue Finanzierungsquellen
4.3.5.1 Verschuldungsrecht für die EU
4.3.5.2 Eigene EU-Steuer
4.3.5.3 Steuerverbund und Steuerzuschläge

5 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Monographien

Aufsätze / Artikel in Sammelwerken, Kommentaren und Festschriften

Zeitschriftenartikel

Rechts- und Vertragsgrundlagen, institutionelle Veröffentlichungen

Internetquellen

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die drei Säulen der EU

Abb. 2: Übersicht über die wesentlichen Reformen der europäischen Verträge

Abb. 3: Mitgliedsstaaten der EU

Abb. 4: Ökonomische Kriterien für die innereuropäische Kompetenzzuweisung

Abb. 5: Grundsätze des Haushaltsrechtes

Abb. 6: Schematische Darstellung des Haushaltsverfahrens der EU

Abb. 7: Finanzielle Vorausschau 2000-2006

Abb. 8: Haushaltsplan 2004, Ausgaben nach Rubriken der finanziellen Vorausschau

Abb. 9: Finanzierung nach Einnahmearten

Abb. 10: Ziele der Strukturpolitik

Abb. 11: Interne Politikbereiche

Abb. 12: Zusammensetzung der EU-Eigenmittel

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Während die Einhaltung der Konvergenzkriterien, die vollzogene Osterweiterung und die Diskussion über Nettozahlerpositionen regelmäßig im Vordergrund der aktuellen Tagespresse stehen, gewinnt der voranschreitende Prozess der wirt-schaftlichen und politischen Integration der Europäischen Union (EU) seit der be-vorstehenden Ratifizierung des Verfassungsentwurfes[1] verstärkt an Interesse[2].

Die Finanzierungspolitik der EU als Teil des wirtschaftlichen Geschehens berührt nahezu alle europäischen Aktivitäten. Sie ist von daher umfangreich und auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen der EU wenig transparent. Eine einschrän-kende Betrachtung der Finanzierungspolitik anhand bestimmter Kriterien oder eine spezielle Perspektiven ist aus diesem Grund erforderlich. Der über die Einnahmen– und Ausgabenseite des EU-Haushaltes herstellbare direkte Bezug zur Fiskalpolitik bietet ausreichend Anknüpfungspunkte. Fiskalpolitische Überlegungen hinsichtlich der Kompetenzverteilung innerhalb der EU sowie des möglichen Einsatzes der Einnahmen und Ausgaben stellen einen Rahmen zur Betrachtung der Finanzierung der EU dar.

Ziel dieser Arbeit ist es, die derzeitigen Finanzierungsinstrumente und –methoden der EU, sowie den fiskalpolitischen Handlungsrahmen darzustellen und gleichzeitig ein besseres Verständnis für Anlässe und Auslöser der aktuellen und sich wieder-holenden Diskussionen zu entwickeln.

1.2 Gang der Arbeit

Nachdem im ersten Kapitel ein kurzer thematischer Überblick erfolgt, werden im zweiten Kapitel die Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik dargestellt. Aufbauend auf der historischen Entwicklung werden die derzeitigen Institutionen, gültigen Vertragsgrundlagen, teilnehmenden Länder und für die EU bedeutsame Prinzipien aufgezeigt. Die Vorstellung dieser Rahmendaten beschränkt sich auf solche, die für die finanzpolitischen Zusammenhänge im Anschluss erforderlich sind.

Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht die Fiskalpolitik. Zunächst wird die Fiskal-politik von anderen politischen Bereichen abgegrenzt und erläutert. Bevor mögli-cher fiskalpolitischer Handlungsbedarf und seine Instrumente aus theoretischer Sicht erklärt werden, wird der fiskalische Keynesianismus als ein befürwortender theoretischer Ansatz der aktiven Fiskalpolitik angeführt und abgegrenzt. Den Ab-schluss des theoretischen Teiles bildet der fiskalische Föderalismus. Im weiteren Verlauf geht es darum, die zuvor erläuterte theoretische Basis nach Möglichkeit auf die EU-Praxis zu übertragen und mit Hilfe der unterschiedlichen Ansätze aktuelle Prozesse zu verstehen und falls möglich, Alternativen aufzuzeigen. Die Kompetenzdiskussionen zwischen der EU-Ebene und den Nationalstaaten spielen hier ebenso eine übergeordnete Rolle wie der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der im Rahmen der Anpassungsmechanismen, insbesondere bei den nationalen Fiskalpolitiken näher betrachtet wird.

Auf Basis von Kapitel zwei und drei steht die Finanzierung der EU im vierten Kapitel im Vordergrund. Der Haushalt der EU wird aus verfahrenstechnischer Sicht beschrieben. Aktuelle Zahlen aus dem Gesamthaushaltsplan sollen die Finanzierungspolitik greifbarer machen und Entwicklungstendenzen verdeutlichen. Die Nettobeitragszahlerdiskussion und die finanzpolitischen Probleme der erwei-terten EU sind im Rahmen dieses Kapitels wieder zu finden. Die Vorstellung der Ausgabenseite beinhaltet die beiden größten Ausgabenblöcke Agrar- und Struktur-politik und ihren möglichen Reformbedarf. Die Einnahmen, als letzter Block der EU-Finanzierung, schließen den Kreis. Aktuelle Einnahmearten und ihre Entwicklung werden neben potenziellen neuen Finanzierungsquellen beleuchtet.

2 Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik der EU

2.1 Historische Entwicklung der EU

Bezeichnend für die EU ist die Tatsache, dass es sich weder um eine reine Föde­ration (im Vergleich zu den USA), noch um eine einfache Organisation der Zu­sammenar­beit der Regierungen (im Vergleich zur UNO) handelt. Die Mitglied­staaten der EU bündeln Teile ihrer staatlichen Hoheitsrechte, um mit den daraus entstehenden Kompetenzen innerhalb der dafür geschaffenen ge­meinsamen In­stitutionen Ent­scheidungen von kollektivem Interesse demokratisch treffen zu kön­nen[3]. Für die nach den Erschütterungen durch die beiden Weltkriege angestrebte europäische Integration ist die EU die bislang bedeutendste, gesetzlich verankerte Errungenschaft[4]. Der Integrationsprozess zielt auf eine Zusammenführung der Einzel­staaten zu einer organisatorisch ausgereiften Einheit, wobei mit Hilfe der wirtschaftlichen Integration das Projekt der politischen Union realisiert werden soll[5]. Die vertrag­liche Basis der EU wird derzeit im Rahmen des Verfassungsentwurfes neu definiert[6]. In dieser Arbeit wird jedoch angenommen, dass die Verfassung ge­mäß vorliegendem Entwurf zustande kommt und es werden die für die Finanzie­rung relevanten Neuerungen einbezogen. Zu­nächst sollen jedoch die Gründungs­verträge und -daten kurz und chronologisch dargestellt werden.

2.1.1 Gründungsverträge und ausgewählte Reformen

Der Pariser Vertrag wurde am 18. April 1951 zur Gründung der Europäischen Ge­meinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die sog. Montanunion, geschlossen[7]. Grün­dungsmitglieder der EGKS waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande[8]. Er trat am 23. Juli 1952 in Kraft und lief am 23. Juli 2002 aus. Die EGKS verfügte bei Inkrafttreten bereits über eigene Mittel, wo­durch der Grundstein für eine Fi­nanzierung über eben diese gelegt wurde[9].

Der Römische Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), sowie der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Eu­ratom) wurden am 25. März 1957 unterzeichnet und traten am 01. Januar 1958 in Kraft[10]. Für diese beiden Gemeinschaften wurde eine Finanzierung über Finanzbei­träge der Mitgliedstaaten vertraglich vereinbart[11]. Hierbei handelt es sich um ein einfaches, der damaligen Entwicklungsstufe entsprechendes System[12]. Im Rahmen der Römischen Verträge wurde die Errichtung der Zollunion geplant. Sie ist ge­kennzeichnet durch die Beseitigung von innergemeinschaftlichen Zöllen bei gleich­zeitiger Schaffung eines einheitlichen Außenzolles für den Handel mit Drittstaaten[13]. Im Zuge dessen wurde die Verantwortung für die Außenhandelspolitik auf die EG übertragen[14]. Mit der Zollunion war die Einführung von Eigenmitteln bereits vorgese­hen. Der erste Eigenmittelbe­schluss erfolgte letztendlich am 21. April 1970 und ersetzte das Verfahren der einzelstaatlichen Beiträge. Diese Eigenmittel die­nen der Finanzierung der Ausgaben der EU[15]. Das System der Eigenmit­tel in Kapitel 4 detail­lierter beleuchtet.

Der Vertrag zur Europäischen Union, am 07. Februar 1992 in Maastricht un­ter­zeichnet, trat am 01. November 1993 in Kraft. Durch den Maastrichter Vertrag wurde die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ zur „Europäischen Gemein­schaft“ und die Wirtschafts- und Währungsunion verbindlich vereinbart[16]. Eine poli­tisch und wirtschaftlich neue Struktur wurde durch die Einführung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten in verschie­denen Bereichen eingerichtet[17]. Die folgende Abb. soll die konstitutionellen Grund­lagen des Maastrichter Vertrages und somit der derzeitigen EU veranschau­lichen:

Abb. 1: Die drei Säulen der EU

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Wessels, W. (1996), S. 25.

Die Finanzie­rung der Ausgaben erfolgt nach der Reform der Gemein­schaftsfinan­zen im Jahre 1988 über die Komponenten des zuvor genannten Ei­genmittel­systems, das um eine Einnahme auf Grundlage des BSP ergänzt wurde[18]. Hinsicht­lich der Institutionen und Zuständigkeitsbereiche der Organe der EU sind die o.a. Gründungsverträge mehrfach weitreichend reformiert worden[19], wie durch folgende Tab. auszugsweise dargestellt wird:

Abb. 2: Übersicht über die wesentlichen Reformen der Europäischen Verträge

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Europäische Kommission (2004), in: http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm,

Stand 10.11.2004.

Unter dem in der Tab. erwähnten Binnenmarkt versteht man einen Raum ohne Binnengrenzen, der die Verwirklichung der vier Grundfreiheiten (freier Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Personenfreizügigkeit) ermöglicht[23].

2.1.2 Verfassungsentwurf

Auf Grundlage dieser Verträge und Reformen wurde der „Vertrag über eine Verfas­sung für Europa“ gestaltet, der von den Staats- und Regierungschefs der Mitglied­staaten am 29. Oktober 2004 in Rom un­terzeichnet wurde[24]. Dieser Vertrag enthält insofern zahlreiche Merkmale einer klassi­schen Verfassung, als dass er eine Union der Bürger und Staaten definiert und Aufgaben, Ziele und Wege zur Realisierung dieser Union skizziert[25]. Durch diesen Verfas­sungsentwurf erhalten die Organe der EU z. T. höhere Kompetenzen, wie z.B. an dem ausgeweiteten Mitentscheidungs­verfah­ren des Europäischen Parlamentes deutlich wird. Das Amt des Präsidenten des Eu­ropäischen Rates sowie das Amt eines Außenministers der EU wurden neu ge­schaffen. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten auf das System der „doppelten Mehrheit“ geeinigt, durch welches ein Beschluss als angenommen gilt, wenn 55 % der Mitgliedstaaten dafür gestimmt haben und gleichzeitig 65 % der EU-Bevölke­rung repräsentiert werden[26]. Im wirtschaftspolitischen Bereich wird bspw. die Gruppe der Finanzminister des Euro-Raumes aufgewertet[27].

Ausgesprochenes Ziel der Staats- und Regierungschefs ist es, die Verfassung An­fang 2007 in Kraft treten zu lassen[28]. Bis zu diesem Zeitpunkt soll er in jedem Mit­gliedstaat ratifiziert werden, wobei zum Teil weder das Ratifizierungsver­fahren noch der -zeitpunkt genau feststehen[29]. Unsicherheitsfaktoren für das recht­zeitige Inkrafttreten der Verfassung liegen darin, dass diese in einigen Mitgliedstaaten per Volksabstimmung ratifiziert werden soll[30].

2.1.3 Mitgliedstaaten der EU

Neben den im vorherigen Abschnitt erwähnten Anlässen brachte auch der Beitritt neuer Mitgliedstaaten mehrfach vertragliche Änderungen mit sich. Die zuletzt durchgeführte, größte Erweiterung der Union um zehn Mitgliedstaaten wurde am 16. April 2003 vereinbart und ist seit dem 01. Mai 2004 vollzogen[31]. Die derzeitigen Mitgliedstaaten sowie die potenziellen zukünftigen Beitrittskandidaten werden im Folgenden kurz dargestellt:

Abb. 3: Mitgliedstaaten der EU

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Europäisches Parlament, http://www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

Bei den aktuellen Bewerberländern handelt es sich um Bulgarien, Kroatien, Rumä­nien und die Türkei[32].

2.1.4 Gemeinschaftsorgane und Institutionen der EU

Die wichtigsten Organe der EU in Bezug auf Beschlussfassung und Mitbestimmung sind das Europäische Parla­ment, der Rat der Europäischen Union und die Euro­päische Kommission. Die Er­stellung von Rechtsvorschriften erfolgt gemeinsam und zwar grundsätzlich auf Vor­schlag der Kommission und unter Annahme durch Par­lament und Rat[33]. Neben den zuvor genannten Organen spielen der Gerichtshof und der Rechnungshof eine bedeu­tende Rolle[34]. Im Anschluss werden die Organe und ihre Aufgabenbereiche dargestellt.

2.1.4.1 Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament ist nicht nach Nationen, sondern nach politischen Fraktionen organisiert. Die Abgeordneten werden durch die zu vertretenden Bürger direkt gewählt, um das demokratische Prinzip zu gewährleisten[35]. Das Parlament übte bis 1987 grundsätzlich keine legislativen Rechte aus. Durch die EEA und durch den Maastrichter Vertrag wurden die Rechte über die Beratungs- und Kon­trollbefugnisse hinaus um legislative Rechte erweitert[36]. Der Verfassungsentwurf sieht wiederum eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Parlaments vor[37]. Die Kontrollfunktion als grundlegende Kompetenz beinhaltet z.B. die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Entlastung der Kommission[38]. Das Par­lament kann von anderen Institutionen Informationen verlangen, über diese be­raten und ggf. Sanktionen verhängen. Zudem hat es das Recht, ein Misstrauens­votum gegen die Kommission zu stellen und diese damit zum Rücktritt zu zwin­gen[39].

2.1.4.2 Europäische Kommission

Die Mitglieder der Europäischen Kommission werden, die Ausübung eines poli­tischen Amtes auf nationaler Ebene vorausgesetzt, durch den von den Regie­rungen der Mit­gliedstaaten bestimmten Präsidenten ausgewählt[40]. Nach Befragung und Zustimmung des Parlamentes nimmt die Kommission ihr Amt zu Be­ginn des Folgejahres auf. Die Kommission soll die Interessen der gesamten EU vertreten und wahren. Jede Beeinflussung der Kommission von nationaler Ebene ist unter­sagt. Die Aufgaben der Kommission liegen im Wesentlichen in der Ausar­beitung von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften. Zudem übt sie Kontroll- und Exe­kutivrechte, wie z.B. die Überwachung der Einhaltung des europäischen Rechtes, in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof aus. Die Vertretung auf internationaler Ebene, die Ver­waltung des Haushaltes und die Umsetzung der EU-Politiken zählen ebenfalls zu ihren Hauptaufgaben[41].

2.1.4.3 Rat der EU

Der Rat der EU, auch als „Ministerrat“ oder „Rat“ bezeichnet, hat seinen Ursprung, ebenso wie die zuvor genannten Organe, in den Gründungsver­trägen[42]. Der Ministerrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Minister der natio­nalen EU-Regierungen oder einem Länderminister. Er vertritt die Mitgliedstaaten und ist das wichtigste Ent­scheidungsgremium der EU. Aus arbeitsorganisa­to­rischen Gründen sind neun ver­schiedene Zusammensetzungen des Rates möglich, je nach Tagesordnungspunkt und Fachgebiet[43]. Der Vorsitz wechselt im Halbjahres­takt. Die Ratsmitglieder sind an die Interessen ihres Landes gebun­den. Die wichtigsten Aufgaben des Rates liegen in seiner Entscheidungs- und Ko­ordinierungsfunktion. Er hat u.a. gesetzge­bende Gewalt, im Regelfall zusammen mit dem Parlament. Im Bereich der allge­meinen Wirtschaftspolitik liegen seine Auf­gaben im Bereich der adäquaten Koordinie­rung mit der nationalen Wirtschaftspo­litik. Diese Abstimmung soll durch den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN), der aus Wirtschafts- und Finanzministern besteht, erfolgen[44]. Der Rat der EU ist abzugrenzen vom Europäischen Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt, keine Gesetzgebungsbefug­nis hat und sich mit der langfristigen Weiterentwicklung der EU beschäftigt. Er legt allgemeine politische Zielvorstellungen fest und beschließt zentrale Reformen und Vertragsergänzungen, wie z.B. die Verhandlung und den Abschluss des Maastrichter Vertrages. Er tagt mind. zweimal im Jahr[45].

2.1.4.4 Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz befassen sich mit der einheitlichen Auslegung und Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen der EU, Mitgliedstaaten, Unternehmen und Privatpersonen besitzt der Gerichtshof Entscheidungsbefugnis[46]. Er besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, kann jedoch aus Vereinfachungsgründen in einer Kammer, zusammengesetzt aus mind. elf Richtern, tagen. Unterstützt wird der Ge­richtshof in vorliegenden Rechtsfällen durch acht Generalanwälte und das Gericht erster Instanz, welches sich der Klagen von Privatpersonen und Streitig­keiten im Unternehmenswettbewerb annimmt. Aus den Reihen des Gerichtshofes bzw. der ersten Instanz wird ein Präsident für drei Jahre gewählt[47].

2.1.4.5 Europäischer Rechnungshof

Der Europäische Rechnungshof muss ein von den übrigen Organen unabhängiges Organ sein, da er diese hinsichtlich des ordnungsgemäßen Einsatzes der Einnah­men und Ausgaben sowie der Effizienz der Umsetzung des Haushaltsplanes prüft[48]. Er ist ermächtigt alle Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung von EU-Mitteln befassen, zu kontrollieren und über diese Prüfung Bericht zu erstatten. Der Rechnungshof legt den jährlichen Bericht über den Verlauf des vergangenen Haushaltsjahres und die Haushaltsführung der Kommission als Basis für den Be­schluss des Parlamentes zur Entlastung der Kommission vor. Bei positiver Bericht­erstattung erteilt er eine Zuverläs­sigkeitserklärung mit allgemeiner Gewähr über die ordnungsgemäße Haushalts­führung[49]. Er hat keine Kompetenz zur Einleitung recht­licher Schritte. Das Ergreifen entsprechender Gegenmaßnahmen nach Fest­stellung von Unregelmäßigkeiten liegt bei den zuständigen Organen[50]. Der Rech­nungshof besteht aus jeweils einem Mitglied der teilnehmenden Länder, die durch den Rat für sechs Jahre ernannt werden. Er kann ungeach­tet dessen zur effizien­teren Berichterstattung bzw. Stellungnahme, ebenso wie der Ge­richtshof, Kam­mern bilden. Der Präsident des Rechnungshofes wird für drei Jahre aus seiner Mitte gewählt[51].

2.2 Ausgewählte Prinzipien der EU

Die beiden hier vorgestellten Prinzipien tragen insofern zum besseren Verständnis bei, als das die Subsidiarität zur Klärung von Kompetenzfragen in der EU beiträgt und der Solidargedanke bspw. Umverteilungsmaßnahmen rechtfertigen soll.

2.2.1 Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Kompe­tenz für Entscheidungen, die nicht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der EU-Ebene liegen, grund­sätzlich auf der untersten Ebene liegen soll[52]. Sofern diese nach­weislich nicht in der Lage ist, das Problem adäquat zu lösen, soll die übergeordnete Ebene unterstüt­zend oder ausführend tätig werden[53].

Das Subsidiaritätsprinzip ist in den Gründungsverträgen der EU und auch im kürz­lich unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa verankert[54]. Der Unions­ebene ist allerdings nicht nur die Möglichkeit zur Unterstützung eingeräumt, sondern auch die zur Übernahme der jeweiligen Aufgabe, wenn sie diese aus ver­schiedenen, nicht eindeutig definierten Gründen besser bewältigen kann[55]. Eine tatsächliche, genaue Abgrenzung der Kompetenzen ist daher nicht gegeben. Ei­nerseits soll das Subsidiaritätsprinzip davor schützen, dass die EU-Ebene ihre Kompetenzen zu Lasten der in den Mitgliedstaaten originär angesiedelten Zustän­digkeiten ausweitet, andererseits kann es durch die unpräzise definierten Gründe für eine Kompetenzübertragung als Legitimation für letztere dienen[56]. Darüber hin­aus ist es problematisch, dass das Subsidiaritätsprinzip innerhalb der Einzelstaaten vollkommen unterschiedlich angewandt wird[57].

2.2.2 Solidaritätsprinzip

Der Gedanke der Solidarität ist im Vertrag von Maastricht als gemeinsame Be­stimmung und im Verfassungsentwurf als Ziel und Wert der EU festgehalten[58]. Er umfasst die solidarische Beziehung zwischen den Einzelstaaten und ihren Völkern im Allgemeinen[59] und der Generationen im Besonderen[60].

3 Fiskalpolitik in der EU

3.1 Charakteristika der Fiskalpolitik

Nachfolgende theoretische Ansätze zur Fiskalpolitik betrachten diese hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Art, Wirkungsweise und Einbindung in ein politisches System. Vorzugsweise werden Ansätze berücksichtigt, die im Verlauf der Arbeit auf die eu­ropäische Praxis angewandt werden können.

3.1.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung in die Politiken

In der Literatur wird der Begriff „Fiskalpolitik“ unterschiedlich definiert und verwen­det. Fiskalpolitik kann zum einen vom Begriff der Finanzpolitik und zum anderen von der sog. „fiscal policy“ abgegrenzt werden.

Die Finanzpolitik, zu der auch die Fiskalpolitik gezählt werden kann, beschäftigt sich mit allen Entscheidungen und Maßnahmen über Einnahmen und Ausgaben, die im Rahmen der Haushaltspolitik zum Zwecke des Haushaltsausgleiches von öffentlichen Institutionen getroffen werden[61]. Hierunter fallen z.B. Teile der Besteue­rungs- und Subventionspolitik, wie auch Entschei­dungen über staatliche Kreditaufnahmen oder Verabschiedungen eines Haushalts[62].

Gegenstand der Fiskalpolitik ist lediglich der Teil der Haushaltspolitik, der auf die Stabilisierung der Konjunktur und damit die Glättung des langfristigen Trends des Sozialproduktes abzielt[63]. Der Einsatz fiskalpolitischer Maßnahmen zur kurzfristi­gen Erreichung des Stabilisierungszieles soll nur dann er­folgen, wenn der langfris­tige Wachstumstrend durch diese nicht absehbar beeinträchtigt werden könnte[64]. Zudem soll die Fiskalpolitik die gesamtwirtschaftliche Nachfrage derart beeinflus­sen, dass konjunkturell bedingte Abweichungen der Gesamtnachfrage die Be­schäftigung möglichst nicht negativ berühren[65].

Neben der Einordnung der Fiskalpolitik als Teil der finanzpolitischen Ausrichtung wird in der Literatur eine weitere Differenzierung hinsichtlich ihres Umfangs vorge­nommen. Einige Autoren verwenden den angelsächsischen Begriff „fiscal policy“ als Synonym für Fiskalpolitik[66], andere wiederum betrachten die Fiskalpolitik als umfassender. Sie schließen neben dem reinen Stabilisierungsziel die Nutzung von finanzpolitischen Maßnahmen zu erweiterten Zwecken ein[67].

Stabilisierungspolitik wird in der Literatur von der sog. Stabilitätspolitik abgegrenzt. Letztere zielt auf die Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes, wäh­rend Stabilisierungspolitik auf dessen Wiedererreichung ausgerichtet ist[68]. Im Gegen­satz zur Ordnungs-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik, welche vornehmlich den Rahmen des wirtschaftlichen Geschehens bilden, greift der Staat mit Stabilisie­rungspolitik unmittelbar in den Wirtschaftsprozess ein. Ihre konjunktur­politischen Maßnahmen sind dabei meist kurzfristig ausgerichtet. Im Unterschied dazu haben die Maßnahmen der Wachstumspolitik eher langfristigen Charakter[69]. Ziele der Stabilisierungspolitik sind z.B. ein konstantes Preisniveau, ein hoher Beschäfti­gungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und stetiges Wirtschaftswachs­tum. Diese Ziele sind je nach Priorität oder aktu­eller Wirtschaftslage nicht zwingend gleich gewichtet und stehen u. U. im Konflikt zueinander[70].

Auf die Tätigkeitsbereiche, Ziele und Maßnahmen der anderen zuvor genannten Politiken wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Es soll lediglich erwähnt sein, dass auch diese unterschiedlich definiert, benannt und eingegrenzt werden. Politische Maß­nahmen betreffen häufig mehrere Politikbereiche[71].

3.1.2 Ausgewählte theoretische Ansätze

In der Theorie und in der wirtschaftspolitischen Praxis hat das Bestreben zur Be­wältigung volkswirtschaftlicher Probleme zur Bildung unterschied­licher Paradigmen und Schulen geführt. Aus den ursprünglichen, kontroversen Ansätzen nach Keynes und den Neoklassikern haben sich verschiedene Denkrichtungen entwickelt[72]. Im Folgenden werden die Leitbilder des Fiskalismus und der Monetarier auszugsweise dargestellt, um die Diskussion über die effizientesten Möglichkeiten zur Stabilisierung der Preise und der Beschäftigung zu beleuchten. Im Hinblick auf den fiskalpolitischen Hinter­grund dieser Arbeit liegt der Schwerpunkt beim sog. Fiskalismus.

3.1.2.1 Keynesianischer Fiskalismus

Ursprünglich galt für die Finanzpolitik, dass das Staatsbudget ausgeglichen sein soll. Dieses Ziel lag der Theorie der Klassiker und insbesondere dem Say´schen Theorem zu Grunde. Nach Say[73] schafft sich das Angebot seine eigene Nach­frage[74]. Demzufolge existiert kein Überschussangebot und damit auch keine lang anhalten­den Absatzkrisen. Der private Sektor der Volkswirtschaft ist nach klassischer Auf­fassung stabil und eine aktive Konjunkturpolitik daher unnötig[75]. Die Weltwirtschafts­krise der dreißiger Jahre war mit diesen theoretischen Ansätzen nicht zu erklären[76].

Mit seinem Werk „The General Theory of Employment, Interest and Money“ revolu­tionierte J. M. Keynes[77] im Jahre 1936 das bislang herrschende Bild des sich selbst heilenden Marktes, insbesondere das des Vollbeschäftigungsautomatis­mus[78]. Letzterer besagt, dass sich der Arbeitsmarkt trotz konjunktureller Schwankun­gen grundsätzlich in den Gleichgewichtszustand zurück bewegt. Keynes erklärt Konjunkturschwankungen nicht angebotsseitig wie die Klassiker, sondern führt sie auf Bewegungen der gesamtwirtschaftlichen aggregierten Nach­frage zurück[79]. In seiner Theorie zeigte er, entgegenge­setzt zur klassischen Auf­fassung, die Möglichkeit eines Unterbeschäfti­gungsgleichgewichtes auf. Seine These, dass die Selbstheilungskräfte des Marktes zur Beseitigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht ausreichen, macht eine aktive Wirtschaftspolitik notwendig[80]. Durch expansive Staatsausgabenpolitik soll die Nachfraglücke geschlossen werden und zum Vollbeschäftigungsgleichgewicht füh­ren[81]. Die wirtschaftspolitische Reali­sierung der keynesianische Theorie, die sich aus der Keynesschen Theorie ent­wickelt hat, zielt primär auf Fiskalpolitik ab[82].

Aus keynesianischer Sicht erhöhen schuldenfinanzierte Anhebungen der Staats-ausgaben das BIP stärker, als sich die Staatsausgaben erhöhen[83]. Dieser Zusam­menhang wird als keynesianischer Multiplikator bezeichnet. Steuerlich finanzierte Ausgabenerhöhungen bewirken beim BIP und bei den Staatsausgaben einen betraglich gleichen Anstieg.

Steuersenkungen, die durch Schulden finanziert werden, wirken ebenfalls expan­siv. Die durch eine Steuersatzsenkung verringerten Einnahmen werden auf Grund der angekurbelten Wirtschaft und der dadurch gestiegenen steuerlichen Be­mes­sungsgrundlage überkompensiert, was einem Selbstfinanzierungseffekt ent­spricht[84]. Aus budgetpolitischer Sicht nach Keynes, ist in Phasen der Rezession die gesamt­wirtschaftliche Nachfrage durch „deficit spending“, also durch staatliche Kreditaufnahme finanzierte Nachfrage, zu stimulieren und in Zeiten der Hoch­konjunktur im Rahmen der Ein- und Ausgabenpolitik wieder anzupassen[85].

Die Existenz des Geldes als Träger von Kaufkraft, die bei den Klassikern das An­gebot und die Nachfrage nicht beeinflusst, gewinnt bei Keynes über ihren direkten Einfluss auf die aggregierte Nachfrage an Bedeutung[86]. Somit haben auch geld­politische Maßnahmen direkten Einfluss auf den Wirtschaftskreislauf. Das Verhält­nis von vorhandenem Geld und dem Geldbedarf, also von Geldangebot und Geld­nachfrage bestimmen aus Keynesianischer Sicht den Zinssatz bzw. das Zins­niveau. Von daher wirkt Geld über den Zins ebenfalls auf die aggregierte Nach­frage, hier jedoch indirekt[87].

Eine Fortsetzung des Keynesianismus ist der Fiskalismus. Das Ziel des hohen Be­schäftigungsstandes hat Vorrang vor dem der Geld­wertstabilität. Inflationäre Aus­wirkungen werden daher ggf. akzeptiert[88]. Es wird angenommen, dass Nachfrage-änderungen einen stabilen Einfluss auf die Sozialproduktentwicklung und die Be­schäftigung haben. Diese Annahme wird als Multiplikatorzusammenhang bezeich­net[89]. Daher sind hier direkt nachfragewirksame Pro­gramme, sowohl den Konsum, als auch die Investi­tionen betreffend, zu bevorzu­gen. Geldpolitische Maßnahmen sind in diesem Zu­sammenhang nur stabilisierend und bedingt einzusetzen, wobei Regulierungen über die Zinspolitik der Geldmen­gensteuerung vorgezogen wer­den[90]. Dieses Prin­zip der aktiven Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage durch staatliche stabilisierende Maßnahmen bezeichnet man als Global­steuerung[91]. Das keynesia­nische Leitbild ist also staatlichen Eingriffen gegenüber optimistisch eingestellt[92].

[...]


[1] Ist im Folgenden vom „Verfassungsentwurf“ die Rede, so handelt es sich hier um den Entwurf über den Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/1/04, der noch durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.

[2] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 2.

[3] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[4] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 37.

[5] Vgl. Beutler, B. (2001), S. 51 f.; Bieber, R. (2001a), S. 37; Hrbek, R. (1993), S. 3 f.

[6] Vgl. Europäische Kommission im Entwurf über den Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/1/04.

[7] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 42; Hrbek, R. (1993), S. 4; Weindl, J. (1994), S. 2; Wessels, W. (1996), S. 20 ff.

[8] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 41; Hrbeck, R. (1993), S. 4; Weindl, J. (1994), S. 2.

[9] Vgl. Reister, E. (1975), S. 26; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[10] Vgl. Badinger, H. (2003), S. 121 f.; Bieber, R. (2001a), S. 42 ff.; Knemeyer, F.-L. (1994), S. 15 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[11] Vgl. Caesar, R. (1996a), S. 247; Reister, E. (1975), S. 26 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[12] Vgl. Reister, E. (1975), S. 27.

[13] Vgl. Arnold, V. (1988), S. 317 f.; Hrbek, R. (1993), S. 6; Reister, E. (1975), S. 29; Smeets, H.-D. (1996), S. 62 f.; Weindl, J. (1994), S. 98 f.

[14] Vgl. Hrbek, R. (1993), S. 6.

[15] Vgl. Caesar, R. (1996a), S. 247 ff.; Reister, E. (1975), S. 30 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[16] Vgl. Ahrens, J. (2003), S. 12; Ohr, R. (1996), S. 217 f.

[17] Vgl. Groeben, Thiesing, Ehlermann (1992), S.12; Hrbek, R. (2003), S.180 f; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[18] Vgl. Caesar, R.(1996a), S. 248; Milbrandt, B. (2001), S. 39 ff.

[19] Vgl. Beutler, B. (2001), S. 60 ff.; Wessels, W. (1996), S. 23 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[20] Vgl. Beutler, B. (2001), S. 61; Lammers, K. (1999), S. 23; Weindl, J. (1994), S. 9 ff.

[21] Vgl. Lammer, K. (1999), S. 24; Europäisches Parlament, www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[22] Vgl. Europäisches Parlament, www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[23] Vgl. Arnold, V. (1988), S. 318 f.; Beutler, B. (2001), S. 76; Caesar, R./ Scharrer, H.E. (2003), S. 5; Ohr, R. (1996), S. 5; Weindl, J. (1994), S. 89 f.

[24] Vgl. o.V. (2004), S. 1, Spalte 1; o.V. (2004), S. 2, Spalte 1.

[25] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3.

[26] Vgl. Stabenow, M (2004), S. 3.; o.V. (2004), S. 2.

[27] Vgl. o.V. (2004), S. 2.

[28] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 1 f.

[29] Vgl. Fischer, H.J. (2004), S. 1 f.

[30] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 3.

[31] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/governments/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.; o.V., http://www.zukunfteuropa.gv.at/html/service_04.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[32] Vgl. Europäisches Parlament, http://www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[33] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[34] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178 f.; Epiney, A. (2001), S. 282 ff.; Weindl, J. (1994), S. 45 f., 52.

[35] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.institutions/parliament/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[36] Vgl. Weindl, J. (1994), S. 40 f.

[37] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3.; o.V. (2004), S. 2.

[38] Vgl. Weindl, J. (1994), S. 41; Europäische Kommission, http://europa.eu.institutions/parliament/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S..

[39] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 142 f.; Weindl, J. (1994), S. 41 f.

[40] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 166 ff.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[41] Vgl. Europäische Kommission: http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[42] Vgl. Weindl, J. (1994), S. 28; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[43] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[44] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 173 ff.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[45] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 152 ff.; Weindl, J. (1994), S. 31; Wessels, W. (1996), S. 27.

[46] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[47] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 172 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[48] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178; Weindl, J. (1994), S. 52; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[49] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[50] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[51] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.

[52] Vgl. Lammers, K. (1999), S. 36; Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.

[53] Vgl. Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.

[54] Vgl. Fischer, T. (2002), S. 530 ff.; Milbrandt, B. (2001), S. 61.

[55] Vgl. Schneider, F. (1997), S. 19; Titel III, Art. I-11, (3), Verfassungsentwurf.

[56] Vgl. Brunner, M. (1994), S. 9; Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18 f.; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.

[57] Vgl. Schneider, F. (1997), S. 18.

[58] Vgl. Titel I, Artikel A, Vertrag von Maastricht; Artikel I-2, I-3. Verfassungsentwurf.

[59] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 37; Titel I, Artikel A, Vertrag von Maastricht.

[60] Vgl. Artikel I-2, I-3, Verfassungsentwurf

[61] Vgl. Andreae, C.A./ Schlögl, K. (1975), S. 9; Lachmann, W. (1987), S. 7.

[62] Vgl. Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 3.

[63] Vgl. Andreae, C.A./ Schlögl, K. (1975), S. 93; Lachmann, W. (1987), S. 6 f.; Müller, H. (1999),
S. 96.

[64] Vgl. Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 2.

[65] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 7.

[66] Vgl. Andreae, C.A./ Schlögl, K. (1975), S. 93; Lachmann, W. (1987), S. 7.

[67] Vgl. Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 2.

[68] Vgl. Cassel, D./ Thieme, H. (2003), S. 372; Lachmann, W. (1987), S. 18.

[69] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 6.

[70] Vgl. Frère, E. (1998), S. 14; Müller, H. (1999), S. 203.

[71] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 6.

[72] Vgl. Dieckheuer, G. (2001), S. 211; Müller, H. (1999), S. 100.

[73] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 68, zitiert nach Say, J.-B. (1972), o.S.

[74] Vgl. Arnold, L. (2003), S. 134; Lachmann, W. (1987), S. 68; Müller, H. (1999), S. 23.

[75] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 68; Müller, H. (1999), S. 23.

[76] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 68.

[77] Vgl. Keynes, J.M. (1936), im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf den Verweis auf Keynes als Ursprungsquelle verzichtet.

[78] Vgl. Arnold, L. (2003), S. 130; Burda, M.C./ Wyplosz, C. (2003), S. 10; Flaschel, P./ Groh, G. (1996), S. 80; Lachmann. W. (1987), S. 69; Müller, H. (1999), S. 100.

[79] Vgl. Arnold, L. (2003), S. 130 ff.; Die aggregierte Nachfrage bezeichnet die Zusammenfassung der Nachfrage der einzelnen Haushalte zur Gesamt­nachfrage des Haushaltssektors.

[80] Vgl. Henle, W. (1980), S. 219 ff.

[81] Vgl. Illing, G. (1992), S. 12; Lachmann, W. (1987), S. 69.

[82] Vgl. Winkler, A. (1992), S. 155.

[83] Vgl. Henle, W. (1980), S. 220.

[84] Vgl. Arnold, L. (2003); S.137 f.; ähnlich: Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 25 ff.; ähnlich: Mankiw, N.G. (2001), S. 783 f.

[85] Vgl. Henle, W. (1980), S. 220; Lachmann, W. (1987), S. 7.

[86] Vgl. Illing, G. (1992), S. 13; Müller, H. (1999), S. 26 f.

[87] Vgl. Müller, H. (1999), S. 26 f.

[88] Vgl. Müller, H. (1999), S. 100 ff.

[89] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 13; Müller, H. (1999), S. 101.

[90] Vgl. Müller, H. (1999), S. 100 ff.

[91] Vgl. Burda, M.C./ Wyplosz, C. (2001), S.10; Cassel, D./ Thieme, H. (2003), S. 365; Henle, W. (1980), S. 223; Müller,H. (1999), S. 100 f.

[92] Vgl. Burda, M.C./ Wyplosz, C. (2001), S.10; Cassel, D./ Thieme, H. (2003), S. 365; Müller,H. (1999), S. 100 f.

Excerpt out of 97 pages

Details

Title
Finanzierungspolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung fiskalpolitischer Maßnahmen im Rahmen des EU-Haushaltes
College
University of Applied Sciences Essen  (FOM Essen (Fachhochschule für Ökonomie&Management))
Grade
1,7
Author
Year
2005
Pages
97
Catalog Number
V111034
ISBN (eBook)
9783640091379
ISBN (Book)
9783668396838
File size
1324 KB
Language
German
Keywords
Finanzierungspolitik, Europäischen, Union, Berücksichtigung, Maßnahmen, Rahmen, EU-Haushaltes
Quote paper
Bianca Bogdoll (Author), 2005, Finanzierungspolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung fiskalpolitischer Maßnahmen im Rahmen des EU-Haushaltes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111034

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