Verfassungsfragen der Corona-Impfung


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2021

76 Páginas, Calificación: 15 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Terminologie, gesetzliche und medizinische Grundlagen
I. Die Coronavirus-Impfverordnung und § 20 Abs. 6 und 7 IfSG
II. Definition und Wirkungsweise der Schutzimpfung
III. Unsichere Tatsachengrundlagen
1. Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-
2. Transmission des Virus von bereits Geimpften
3. Langzeitfolgen und seltene Nebenwirkungen der Impfung
4. Dauer des Impfschutzes

C. Verfassungsmäßigkeit einer (teilweisen) Impfpflicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
I. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
II. Eingriff in den Schutzbereich
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
a) Legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit
aa) Risiken von Impfkomplikationen und Impfschäden
bb) Impfreaktionen
cc) Autonomie des Einzelnen
dd) Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen
ee) Gewicht der unterschiedlichen Wirksamkeit von Impfstoffen
ff) Mittelbare Auswirkungen
gg) Impfschutzdauer und Virusvarianten
e) Zwischenergebnis
2. Weitere Schranken-Schranken
IV. Fazit

D. Das Problem der „Privilegierungen“ bereits Geimpfter – Differenzierung nach Impfstatus im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG
I. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Grundrechtsbeschränkungen bei Geimpften
II. Differenzierung nach Impfstatus im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
1. Sachliche und persönliche Anwendungsvoraussetzungen
2. Vorliegen einer Ungleichbehandlung
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei Grundrechtsverpflichteten
a) Verhältnismäßigkeitsprüfung
aa) Legitimes Differenzierungsziel
bb) Geeignetheit der Differenzierungskriterien
cc) Erforderlichkeit der Differenzierung
dd) Angemessenheit
b) Zwischenfazit
4. Ungleichbehandlung durch Private – Privatautonomie und ihre Grenzen
a) Privatautonomie, insbesondere Vertragsfreiheit
b) Grenze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
c) Grenze des Datenschutzes in Bezug auf Gesundheitsdaten
d) Zwischenfazit
III. Fazit

E. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis für allgemeine Internetquellen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Es ist an Aktualität derzeit kaum zu überbieten: Die Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 startete in der Bundesrepublik Deutschland am 27.12.2020, bereits davor entbrannten die Diskussionen über verfassungsrechtliche Probleme rund um die Schutzimpfung und bis heute nehmen diese Diskussionen eher zu und werfen weitere Fragen auf, als dass sie bereits bestehende beantworten können. Unter anderem betrifft dies insbesondere, ob alle die COVID-19-Schutzimpfung betreffenden Maßnahmen und Regelungen aufgrund des Wesentlichkeitsvorbehalts eine parlamentarische Entscheidung erfordern oder ob die derzeitige Handhabung der Bundes- und Landesregierungen als rechtliche Grundlage ausreichen, inwiefern die Impfpriorisierung der CoronaImpfV verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, ob die Einführung einer generellen oder teilweisen Impfpflicht verfassungsrechtlich zulässig wäre oder auch, ob eine Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften seitens des Staates bzw. Privater erlaubt oder sogar verfassungsrechtlich geboten ist.

Da eine umfassende Prüfung aller dieser vorgenannten Themen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, wird der Schwerpunkt auf die beiden letztgenannten Punkte gesetzt, was eine ausführlichere, akzentuierte Diskussion ermöglicht. Auch wenn sich die Mehrheit der Regierung derzeit gegen eine Impfpflicht ausspricht,1 lässt dies nicht den vollkommenen Ausschluss einer solchen zu, wie am Beispiel der erst kürzlich eingeführten Masernimpfpflicht2 deutlich wird. Deshalb ist insbesondere in Anbetracht der hochsensiblen entgegenstehenden Rechtsgüter, die durch eine Impfpflicht betroffen wären, zu klären, ob eine solche verfassungsrechtlich zulässig wäre bzw. wovon die verfassungsrechtliche Bewertung maßgeblich abhängt und welche Aussagen zum derzeitigen Stand getroffen werden können. Ähnlich verhält es sich mit der Frage nach sog. „Privilegien“3 oder „Sonderrechten“4 für Geimpfte: Dürfen Träger staatlicher Gewalt oder Private nach dem Impfstatus einer Person differenzieren? Wie ist dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinen? Vorab wird bereits deutlich: Eine pauschale Antwort auf diese Fragen verbietet sich, stattdessen gibt es eine Vielzahl an Faktoren, die dabei herausgestellt und miteinbezogen werden müssen, um zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu gelangen.

Insbesondere angesichts der diesem gesamten Thema zugrundeliegenden Dynamik fällt es schwer, endgültige Aussagen zu treffen, da stetig neue Erkenntnisse gewonnen werden, die sich unterschiedlich auf die im Rahmen dieser Arbeit eingehend zu thematisierenden Fragen auswirken.

Zur verfassungsrechtlichen Bewertung der genannten Schwerpunkte wird anschließend an die Klärung der medizinischen Grundlagen zunächst die Verfassungsmäßigkeit einer möglichen (teilweisen) Impfpflicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geprüft, welche sich nach dem klassischen dreiteiligen Grundrechtsschema in Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung gliedert5. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, anhand dessen das zugrundeliegende Spannungsverhältnis von Individuum versus Kollektiv und die Kollision von abwehr- und schutzrechtlicher Dimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG so schonend wie möglich aufgelöst werden soll.

Daraufhin als zweiter großer Schwerpunkt dieser Arbeit wird das Problem der sog. „Privilegierungen“ aufgegriffen: Nach der Überprüfung, inwiefern die derzeitigen grundrechtsbeschränkenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen überhaupt für Geimpfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit aufrechterhalten werden können, folgt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Differenzierung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Zum einen wird dabei die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften durch den Staat bei unmittelbarer Grundrechtsgeltung betrachtet, zum anderen wird geprüft, wie es sich bei Privaten verhält, wobei insbesondere die Privatautonomie und ihre Grenzen im AGG und im Datenschutz herausgestellt werden. Den Abschluss der Arbeit bildet daraufhin die kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in der Schlussbetrachtung.

B. Terminologie, gesetzliche und medizinische Grundlagen

Um Verfassungsfragen einer COVID-19-Schutzimpfung diskutieren zu können, ist es erforderlich, zunächst sowohl gesetzliche Grundlagen als auch zumindest grobe medizinische Abläufe und Risiken zu kennen und zu klären. Deshalb wird im Folgenden zum einen die Coronavirus-Impfverordnung sowie § 20 Abs. 6 und 7 IfSG kurz erwähnt, Wirkungsweise und Ablauf von Schutzimpfungen in vereinfachter Form erklärt und darüber hinaus die derzeitigen unklaren Grundlagen, die der gesamten verfassungsrechtlichen Bewertung der COVID-19-Schutzimpfung als wichtigste Elemente zugrunde liegen, vorab dargestellt.

I. Die Coronavirus-Impfverordnung und § 20 Abs. 6 und 7 IfSG

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Impfverordnung) wurde auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) und f) IfSG vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erlassen und ist erstmals am 15.12.2020 in Kraft getreten.6 Darin sind neben dem Impfverfahren, den Übermittlungsregelungen sowie den Kostenübernahmen vor allem die Impfreihenfolge von unterschiedlichen Prioritätsgruppen geregelt. Unter anderem infolge der Zulassung des AstraZeneca Impfstoffes, welcher die STIKO mangels ausreichender Datensätze zur Impfeffektivität bei Älteren nur für Menschen unter 65 Jahren empfiehlt,7 trat am 08.02.2021 die neugefasste Coronavirus-Impfverordnung in Kraft, welche insbesondere die Modifizierung der Priorisierungsgruppen betrifft.8 Diese Verordnung ist die Grundlage für die Priorisierung aufgrund der derzeitigen Knappheit der Impfstoffe, auch wenn insbesondere in der verfassungsrechtlichen Literatur vertreten wird, dass eine solch wesentliche Entscheidung vom gesamten Parlament getroffen werden muss, um die demokratische Legitimation der Entscheidung aufrecht zu erhalten.9 Aufgrund des Umfangs dieser Problemstellung soll eine genauere verfassungsrechtliche Betrachtung an dieser Stelle jedoch nicht vorgenommen werden.

Das IfSG wurde vom Bund gemäß seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erlassen und löste das BSeuchG ab.10 § 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG ermächtigt das BMG mit Zustimmung des Bundesrates – in dringenden Fällen gemäß § 15 Abs. 2 IfSG auch ohne diese Zustimmung – dazu, für bedrohte Teile der Bevölkerung durch Rechtsverordnung eine Pflicht zu Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe anzuordnen. Dies ist möglich, sofern eine übertragbare Krankheit mit medizinisch schwerer Verlaufsform auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 IfSG Menschen mit medizinischen Kontraindikationen. § 20 Abs. 7 IfSG regelt dieselbe Ermächtigung für die Landesregierungen für den Fall, dass das BMG von Abs. 6 noch keinen Gebrauch gemacht hat.

II. Definition und Wirkungsweise der Schutzimpfung

Der Begriff der Schutzimpfung wird in § 2 Nr. 9 IfSG legaldefiniert als die Gabe eines Impfstoffs mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. Übertragbare Krankheiten sind dabei gemäß § 2 Nr. 3 IfSG durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheiten. Ein Impfstoff ist gemäß § 4 Abs. 4 AMG ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, das Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthält und das dazu bestimmt ist, bei Mensch oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit es rekombinante Nukleinsäuren enthält, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt ist.

Es gibt mehrere Arten von Impfstoffen, allerdings sind bei den COVID-19-Impfstoffen bisher ausschließlich mRNA-Impfstoffe oder Vektorimpfstoffe zugelassen.11 Insbesondere ersteren liegt eine neuartige Technologie zugrunde: Dabei wird die mRNA (messenger ribonucleic acid, übersetzt: Boten-Ribonukleinsäure) des SARS-CoV-2-Oberflächenproteins, auch Spike-Protein genannt, mit der Injektion in den Körper geschleust.12 Aufgrund ihrer natürlichen Instabilität wird die mRNA dabei mit Lipidstoffen umhüllt, sodass sog. mRNA-Lipidnanopartikel entstehen.13 Mittels Ablesen der mRNA werden daraufhin in den Körperzellen genau diese (nicht vermehrungsfähigen) Spike-Proteine produziert, welche dann als Antigene die Immunabwehr des Körpers aktivieren, wobei spezielle Antikörper gebildet werden, die auf die Neutralisierung dieses Spike-Proteins ausgerichtet sind.14 Die infizierten Zellen werden daraufhin von Fresszellen (Makrophagen) eliminiert, sodass die mRNA nicht länger im Körper verbleibt und auch nicht in die menschliche DNA integriert werden kann (da diese ohnehin im Zellkern sitzt, in welchen die mRNA nicht eindringt, und der Mensch keine körpereigenen Enzyme hat, die RNA in die chemisch anders aufgebaute DNA umwandeln können15 ).16 Als weiterer wichtiger Teilaspekt werden Gedächtniszellen gebildet, in denen der Aufbau der Antikörper gespeichert wird, sodass im Falle eines erneuten Eindringens (des „richtigen“ Coronavirus SARS-Cov-2) umgehend wieder neutralisierende Antikörper gebildet werden können und eine Infektion verhindert wird.17

Im Unterschied dazu haben Vektor-basierte Impfstoffe als Trägersubstanz für den Menschen ungefährliche Viren (im Fall des AstraZeneca-Impfstoffes „COVID-19 Vaccine AstraZeneca“ sind es veränderte und nicht vermehrungsfähige Adenoviren, die bei Schimpansen Schnupfen auslösen), die gentechnisch so verändert werden, dass sie den Bauplan für das spezielle Antigen (bzgl. SARS-CoV-2 also wiederum das Spike-Protein) beinhalten.18 Vom weiteren Ablauf der Immunantwort unterscheiden sich die Vektorimpfstoffe indes kaum von den mRNA-Impfstoffen,19 sodass bereits Gesagtes hier ebenso gilt.

Diese Darstellung ist stark vereinfacht, jedoch enthält sie die fundamentalen Punkte, die zum Grundverständnis der Wirkungsweise und des Ablaufs einer Schutzimpfung erforderlich sind.

Derzeit sind drei Impfstoffe in der EU zugelassen: Der BioNTech/Pfizer mRNA-Impfstoff „Comirnaty“ soll eine Schutzwirkung von bis zu 95 %20 erreichen, der Moderna mRNA-Impfstoff „COVID-19 Vaccine Moderna“ knapp 94 %21 und der vektorbasierte AstraZeneca Impfstoff „COVID-19 Vaccine AstraZeneca“ etwa 70 %22.

Vor allem bei der Methode der mRNA-Impfstoffe gab es bei Anlauf der weltweiten Impfkampagne vergleichsweise überdurchschnittlich viele Fälle von Anaphylaxien, d. h. unmittelbar nach der Impfung kam es zu einem anaphylaktischen Schock, welcher umgehend medizinisch behandelt werden muss.23 Laut Experten ist dies möglicherweise auf das Polyethylenglykol (PEG) zurückzuführen, welches zur Erhöhung der Stabilität in den Lipidnanopartikeln enthalten ist.24 Großbritannien hat in einer behördlichen Empfehlung nach einigen Fällen von Anaphylaxie für den BioNTech/Pfizer Impfstoff „Comirnaty“ ausdrücklich Menschen mit in der Vergangenheit aufgetretener schwerwiegender Reaktion auf Impfstoffe, Medikamente oder Lebensmittel von einer Impfung abgeraten, wohingegen in der EU laut Experten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) kein erhöhtes Risiko der Impfung mit Comirnaty-Impfstoff für Menschen mit vorbekannter allergischer Reaktion abzuleiten sei und erst eine Allergie gegen Inhaltsstoffe des jeweiligen COVID-19-Impfstoffes oder eine allergische Reaktion auf die erste COVID-19-Impfstoffdosis eine Kontraindikation für die zweite Dosis darstelle.25 Inwiefern dies verfassungsrechtlich zu beurteilen ist, soll hier noch zurückgestellt werden.

Zweck einer Schutzimpfung ist zum einen der Individualschutz des Geimpften vor einer übertragbaren Krankheit, zum anderen soll aber auch der Schutz der Bevölkerung vor einer möglichen Durchseuchung erreicht werden, da durch die Impfung die Infektionsketten einer übertragbaren Krankheit ausreichend unterbrochen werden.26 Für diesen Kollektivschutz bedarf es der Herstellung der sog. Herdenimmunität, also die Erreichung bestimmter (anhand der jeweiligen Krankheit errechneter) Durchimpfungsquoten der Bevölkerung.27 Das führt dazu, dass geimpfte Personen aufgrund ihrer Immunität gegen die Krankheit diese nicht weitergeben können und infolgedessen gleichzeitig diejenigen Personen schützen, welche sich bspw. aufgrund von medizinischen Kontraindikationen nicht impfen lassen können.28

III. Unsichere Tatsachengrundlagen

Für den gesamten weiteren Verlauf dieser Arbeit ist es von eminent hoher Bedeutung, festzustellen, dass nach derzeitigem Stand noch viele Unklarheiten im Zusammenhang mit der Schutzwirkung der Impfstoffe bestehen, welche insbesondere auf die Dynamik der gesamten Situation sowie auf fehlende Langzeitstudien in Anbetracht der Dringlichkeit der Pandemieeindämmung zurückzuführen sind. Erst im Laufe der nächsten Monate und teilweise sogar Jahre werden diese Unklarheiten beseitigt und deren Antworten wissenschaftlich belegt werden können. Dies wirkt sich indes auf nahezu alle in dieser Arbeit aufgeworfenen und zu beantwortenden Fragen aus, sodass mit verschiedenen Ausgangsvarianten gearbeitet werden muss, die unterschiedliche Ergebnisse zur Folge haben werden. Abschließende Antworten oder Bewertungen können insoweit nicht einheitlich, sondern nur für die jeweiligen möglichen Varianten getroffen werden.

1. Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2

Hochaktuell sind derzeit aufgrund von Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 entstehende Virusvarianten und ihre mögliche Auswirkung auf das gesamte Pandemiegeschehen: Bisher wurden im Dezember 2020 die Virusvariante B.1.1.7 mit Ursprung in Großbritannien sowie die Variante B.1.351 aus Südafrika – beide gekennzeichnet durch eine höhere Ansteckungsrate – und dann auch die neueste Variante P.1 von der Linie B.1.1.28 aus Brasilien mit jeweils zahlreichen Mutationen identifiziert.29 Insbesondere ist dabei die Mutation N501Y zu nennen, die allen drei Virusvarianten zugrunde liegt und die das Andocken an den ACE2-Rezeptor erleichtert, sowie die Mutation E484K, durch welche die zuvor mittels Impfung oder Infektion gebildeten Antikörper die Virusvariante mutmaßlich schlechter erkennen.30

Mutationen, also Kopierfehler, die bei der Vermehrung des Virus entstehen, sind etwas ganz Natürliches und treten sehr häufig auf (bisher sind 12.000 Mutationen des SARS-CoV-2-Virus seit Pandemiebeginn bekannt31 ), jedoch gibt es auch schwerwiegende Mutationen oder Kombinationen von diesen, durch die relevante Eigenschaften eines Virus signifikant verändert werden und die infolgedessen bspw. mit einer erhöhten Reproduktions- bzw. Sterblichkeitsrate einhergehen.32 Diese beiden Folgen wurden bspw. für die Virusvariante B.1.1.7 nach ersten Studien ermittelt.33

Durch solche schwerwiegenden Mutationen des Spike-Proteins des Coronavirus SARS-CoV-2 könnten auch die Antikörper, die bei der Impfung durch den Immunisierungsprozess speziell dagegen gebildet werden, möglicherweise die veränderten Antigene (also die Spike-Proteine des SARS-CoV-2-Virus) nicht mehr erkennen und dementsprechend nicht neutralisieren, wodurch es zu einer (Re-)Infektion mit der Virusvariante kommen würde – dies wurde bspw. für den AstraZeneca-Impfstoff in Bezug auf die südafrikanischen Variante B.1.351 festgestellt.34

Auf weitere explizite wissenschaftliche Grundlagen und Merkmale der Varianten35 soll es hier nicht ankommen. Gleichwohl stellen sich jedoch die Fragen, inwiefern sich die Virusvarianten bzw. Mutationen auf die Immunität des Impfstoffes auswirken. Erste Laboruntersuchungen weisen darauf hin, dass zumindest bei der Variante B.1.1.7 die derzeit zugelassenen mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna eine ähnliche Schutzwirkung entfalten.36 Gleiches zeigt eine weitere Studie für den vektorbasierten AstraZeneca-Impfstoff.37 Insgesamt ist die Datenlage dennoch recht unklar und muss weiter geprüft werden. Eine Anpassung zumindest der mRNA-Vakzine scheint zwar innerhalb kurzer Zeit möglich zu sein,38 allerdings würde sich dies vor allem auf die verfassungsrechtliche Bewertung einer möglichen Impfpflicht auswirken.

Darüber hinaus lässt die derzeitige Entwicklung den Schluss offen, wie häufig in Zukunft neue Varianten auftreten werden und wie diese in Bezug auf die Impfstoffe reagieren. Zur Entdeckung und Überwachung neuer Virusvarianten müssen künftig weiterhin mehr Genomsequenzierungen vorgenommen werden,39 wofür die am 19.01.2021 in Kraft getretene Coronavirus-Surveillanceverordnung40 vom BMG erlassen wurde.

Ob das Ziel der Erreichung der Herdenimmunität vor dem Hintergrund der ständigen Weiterentwicklung des SARS-CoV-2-Virus und auch nach monatelangem Lockdown wieder steigenden Infektionszahlen überhaupt erreichbar ist, ist mithin fraglich.41

2. Transmission des Virus von bereits Geimpften

Eine weitere bedeutsame Frage, die derzeit noch nicht geklärt werden konnte, ist, ob neben der bewiesenen Schutzwirkung auch die Transmission, also die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus an andere Personen, durch die Impfung verhindert werden kann.42 Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu dieser Frage stellen eine fundamentale Grundlage für die verfassungsrechtliche Bewertung der in dieser Arbeit aufgeworfenen Fragen dar. Die Diskussion um „Privilegierungen“ für geimpfte Personen etwa würde sich erübrigen, sofern die Transmission durch eine Impfung nicht wesentlich verhindert würde, und bzgl. der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Impfpflicht entscheidet sich durch diesen Aspekt, ob ausschließlich ein Individualschutz oder auch der Kollektivschutz als Ziel verfolgt werden kann, welchem bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter wesentliches Gewicht zukommt.

Laut einer ersten, bisher unveröffentlichten israelischen Studie soll der mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer offenbar eine Transmission des SARS-CoV-2-Virus zu 89,4 % verhindern können.43 Diese einzelne Studie reicht zwar bei weitem nicht aus, um endgültige wissenschaftliche Schlüsse zu ziehen, allerdings liefert sie erste positive und ermutigende Anhaltspunkte in Bezug auf die allseits ersehnte Pandemiebekämpfung.44

3. Langzeitfolgen und seltene Nebenwirkungen der Impfung

Impfstoffe werden zwar in umfangreichen klinischen Studien mit aufwändigen Prozessen genauestens an Freiwilligen untersucht (insbesondere bzgl. der Grundwirkung sowie der richtigen Dosierung), allerdings wird dort vergleichsweise eine moderate Anzahl an Personen geimpft. Den BioNTech/Pfizer Impfstoff Comirnaty erhielten bspw. während der klinischen Phase-2/3-Studien etwa 22.000 Probanden, nochmal so viele einen Placebo-Impfstoff.45 Bei Moderna waren es insgesamt ca. 28.000 Teilnehmer, davon die eine Hälfte mit COVID-19 Vaccine Moderna und die andere Hälfte wiederum mit Placebo.46 Im Vergleich zur millionenfachen Impfung, wie sie derzeit überall auf der Welt stattfindet, sind diese Zahlen verschwindend gering und bergen die Gefahr, dass während der Impfkampagnen seltene unerwünschte Nebenwirkungen auftreten, die in den klinischen Studien nicht erfasst wurden, so etwa auch bei den gehäuft aufgetretenen Fällen von Anaphylaxien nach Impfung mit Comirnaty.47 Darüber hinaus waren Personen im Alter von 75 Jahren oder älter bspw. in den klinischen Studien von BioNTech/Pfizer mit 1.616 Teilnehmern48 und bei Moderna mit 1.318 Teilnehmern49 vertreten, was vor dem Hintergrund der derzeitigen Priorisierung der Älteren ebenfalls erkennen lässt, dass die Möglichkeiten zur Erkennung seltener Nebenwirkungen in den klinischen Studien sehr begrenzt sind. Auch wurden nur Personen mit einer stabilen Vorerkrankung miteinbezogen,50 was nicht repräsentativ für die Bevölkerungsrealität ist und weshalb nicht ausreichend untersucht werden konnte, ob die Impfung seltene Nebenwirkungen bei Menschen mit bestehenden (instabilen) Vorerkrankungen auslösen kann, die derzeit gemäß §§ 3, 4 CoronaImpfV bei der Impfung ebenfalls priorisiert werden. Auch bezüglich des AstraZeneca-Impfstoffes gibt es nach Auffassung der STIKO nicht genügend aussagekräftige Datensätze für Menschen im Alter von 65 Jahren oder älter, als dass eine Wirksamkeit des Impfschutzes dort angenommen werden kann,51 gleiches gilt daher erst recht für mögliche seltene Nebenwirkungen.

Überdies ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Daten zu möglichen Langzeitfolgen der Impfung bisher noch nicht in ausreichendem Maß erhoben werden konnten, weshalb auch dieser wesentliche Faktor gegenwärtig unklar ist.

4. Dauer des Impfschutzes

Aufgrund ebenso naturgemäß mangelnder Erkenntniszeit ist abschließend fraglich, wie lange die Schutzwirkung der Impfung gegen das Corona-Virus anhält.52 Dabei kann eine Zeitspanne von einigen Monaten über Jahren (so etwa bei der jährlich neuen Impfung gegen Influenza53 ) bis hin zu jahrzehnte- oder sogar lebenslangem Schutz vor einer Infektion (so etwa bei der Masernschutzimpfung54 ) entstehen.

Die Beantwortung dieser Frage fällt vor allem bei der Erörterung einer möglichen Impfpflicht ins Gewicht.

C. Verfassungsmäßigkeit einer (teilweisen) Impfpflicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Angesichts kontroverser Diskussionen, ob eine Schutzimpfung gegen das SARS-Cov-2-Virus in Zukunft mangels Impfbereitschaft in der Bevölkerung möglicherweise verpflichtend werden soll und trotz der Zusicherung unter anderem des Bundesgesundheitsministers Spahn, dass dies nicht erfolge,55 soll im weiteren Verlauf eine (eingeschränkte) Impfpflicht gegen COVID-19 verfassungsrechtlich geprüft werden.

Zwischen den Begriffen „Impfpflicht“ und „Impfzwang“ bestehen dabei zwar terminologische Unterschiede, allerdings werden beide Begriffe praktisch synonym verwendet.56

Vorab ist festzuhalten, dass durch eine Impfpflicht freilich noch weitere Grundrechte betroffen wären, welche allerdings im Rahmen dieser Arbeit nicht umfassend beleuchtet werden können. Stattdessen konzentriert sich der Schwerpunkt der Untersuchung auf die Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses ist verletzt, wenn eine Impfpflicht in dessen Schutzbereich eingreift und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.

I. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Das Recht auf Leben gewährleistet den Schutz der biologisch-physischen Existenz eines jeden Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes.57 Wann das menschliche Leben und damit dessen Eigenschaft als Grundrechtsträger genau beginnen und wann es enden soll und welche Anknüpfungspunkte es dafür geben soll, sind Themen, die in der Literatur nach wie vor stark diskutiert und mit verschiedensten Ansätzen begründet werden.58 Mangels themenbezogener Relevanz würde eine ausführliche Betrachtung jedoch an dieser Stelle zu weit führen.

Im konkreten Zusammenhang relevanter ist das ebenso durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt die physische Integrität, es umfasst mithin jede Einwirkung auf den Körper, egal ob diese Schmerzen verursacht oder ob sie pathologische Folgen nach sich zieht.59 Ebenso vom Schutz umfasst wird damit auch das Recht auf Selbstbestimmung über die körperliche Unversehrtheit.60 Daneben gewährleistet das Recht auf körperliche Unversehrtheit Schutz vor Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden, zumindest sofern die Beeinträchtigung dem Zufügen von Schmerzen entspricht.61 Ein Recht auf Gesundheit wird allerdings nach überwiegender Ansicht nicht als Ausprägung des Grundrechts gesehen.62

Der persönliche Schutzbereich ist für jedes lebende menschliche Individuum eröffnet.63

Bei der COVID-19-Schutzimpfung wird mittels einer Injektion der Impfstoff in den Körper des Grundrechtsträgers geschleust und betrifft mithin dessen körperliche Integrität.64 Auch der daraufhin im Körper stattfindende Immunisierungsprozess eröffnet den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.65 Die Verpflichtung zu einer solchen Schutzimpfung betrifft ferner das körperliche Selbstbestimmungsrecht.66

II. Eingriff in den Schutzbereich

Nach dem weiten Eingriffsbegriff stellt jedes dem Staat zurechenbare Handeln einen Eingriff dar, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und welches dem Grundrechtsträger die Ausübung unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert.67 Damit werden auch mittelbare, faktische und nichtfinale Beeinträchtigungen des Schutzgutes als Eingriff gewertet.68

Es kommt dabei nicht auf die Intensität der Beeinträchtigung an, d.h. auch Bagatelleingriffe stellen grundsätzlich einen Eingriff dar.69

Der Immunisierungsprozess als Folge einer Impfung sowie die Injektion als Mittel zum Zweck beeinträchtigen die physische Integrität eines Menschen – vor allem die Impfung als direkte Einwirkung70 – und greifen mithin in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein.71 Bereits die Verursachung von Risiken einer Schutzgutbeeinträchtigung werden als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angesehen,72 weshalb auch die Möglichkeit von (teils schwerwiegenden) Nebenwirkungen der Impfung einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG darstellt.73 Die Pflicht zu einer solchen Impfung nimmt darüber hinaus dem Grundrechtsträger die Entscheidung darüber, ob er sich der Impfung unterziehen möchte oder nicht, sodass auch in das vom Schutzbereich umfasste körperliche Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird.74

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die Grundrechte stehen damit unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt, es ist ein formelles Gesetz erforderlich, um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wirksam einzuschränken.75

Für eine COVID-19-Impfpflicht gibt es bisher noch keine rechtliche Grundlage, allerdings wäre als eine Möglichkeit die Verordnungsermächtigung aus § 20 Abs. 6 IfSG heranzuziehen, die das Bundesministerium für Gesundheit unter Zustimmung des Bundesrats dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine verpflichtende Schutzimpfung oder andere prophylaktische Maßnahmen bei bedrohten Teilen der Bevölkerung anzuordnen, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schwerer Verlaufsform auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Der reine Wortlaut des § 20 Abs. 6 IfSG, dass die Anordnung lediglich für bedrohte Teile der Bevölkerung gilt, spricht grundsätzlich gegen eine generelle Impfpflicht,76 allerdings ist im Einzelfall durch Erhebung und Auswertung epidemiologischer Daten auch eine Ausweitung auf die gesamte Bevölkerung theoretisch möglich, wenn die Daten ergeben, dass die gesamte Bevölkerung bedroht ist.77 Mindestens lässt sich insoweit ein Differenzierungsgebot des Verordnungsgebers für die divergierenden Bedrohungslagen der jeweils konkreten Situation ableiten.78

In Bezug auf COVID-19 sind folgende wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen: Studien zeigen auf, dass COVID-19-Infektionen vor allem bei jungen und gesunden Menschen in der Regel milde oder sogar asymptomatische Verläufe zur Folge hat79 und dementsprechend nicht von einer Bedrohung dieser Gruppen ausgegangen werden kann. Anders verhält sich dies bei älteren und vorerkrankten Menschen, welche nachgewiesenermaßen ein erhöhtes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung aufweisen,80 sodass diese als bedroht eingestuft werden könnten. Ein vielfach höheres Erkrankungsrisiko haben auch die Menschen, die in unmittelbarem Kontakt zu Risikogruppen stehen, was vor allem durch ihren Beruf im Gesundheitssektor indiziert wird.81 Folglich erscheint es äußerst fragwürdig, ob eine generelle Impfpflicht der Bevölkerung überhaupt einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde oder ob sich eine solche ausschließlich auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen dürfte, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden zu können.

Mögliche (und keinesfalls abschließende) Erwägungen wären dabei vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Beschränkung der Verpflichtung auf ältere Menschen (etwa ab einem Alter von über 60 Jahren82 ), solche mit bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Trisomie 21, Demenz, chronische Nieren- oder Lebererkrankungen, schwere psychiatrische Erkrankungen uvm.83 ) sowie Personen mit hohem Expositionsrisiko aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit (etwa Pflegepersonal in der stationären oder ambulanten Kranken- und Altenpflege sowie medizinisches Personal84 ).

Die weiteren erforderlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Impfpflicht, also das Auftreten der klinisch schweren Verlaufsform sowie die epidemische Verbreitung, können derzeit angesichts der Mortalitätsrate von COVID-19 und der Pandemielage recht unzweifelhaft angenommen werden.85

Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung einer Impfpflicht gegen COVID-19 wäre eine spezialgesetzliche Regelung, wie es auch bei der Masernimpfpflicht durch das Masernschutzgesetz86 erfolgte und wodurch die engeren Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 IfSG umgangen werden könnten.87 Auch dort ist jedoch fraglich, ob die Bedrohung durch SARS-CoV-2 die Verpflichtung der gesamten Bevölkerung zur Impfung rechtfertigt,88 was aufgrund der bereits genannten fehlenden Gefährdungslage junger und gesunder Menschen eher zu verneinen und stattdessen auf spezifische Teile der Bevölkerung zu konkretisieren ist.

Bei Einführung einer solchen rechtlichen Grundlage wäre der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wiederum Einschränkungen unterlegen, wozu insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie darüber hinaus die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG festgelegten Grundsätze des Zitiergebots und der Wesensgehaltsgarantie eines Grundrechts zu berücksichtigen sind.89

1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der im Rechtsstaatsprinzip bzw. in den Grundrechten selbst wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch Übermaßverbot genannt90, dient der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen einem staatlichen Mittel und dem damit verfolgten Zweck, also der Zweck-Mittel-Relation.91 Zu prüfen ist dabei, ob das konkrete staatliche Verhalten einen legitimen Zweck verfolgt und für diesen geeignet, erforderlich sowie angemessen ist.92

Während also die Intensität und das Ausmaß eines Eingriffs beim Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine Rolle gespielt hat und auch Bagatelleingriffe umfasst waren, kommt dies bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sehr wohl zum Tragen.93 Umfang, Intensität und Bedeutung des staatlichen Eingriffs für das betroffene Grundrecht sind ebenso Teil der Abwägung wie der damit verfolgte Zweck.94

Bei dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gelten aufgrund der Verbindung zu Art. 1 Abs. 1 GG – das Lebensrecht als „vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“95 – besondere Anforderungen an dessen Rechtfertigung und eine einzelfallabhängige Abwägung, da sich die Eingriffe in Schwere und Ausmaß stark unterscheiden können und sich eine pauschale Bewertung dementsprechend verbietet.96

Vorab ist herauszustellen, dass die derzeitigen Unklarheiten bezüglich der Virusvarianten, der Transmission des Virus trotz Impfung, der nicht ausreichend erforschten seltenen Impfstoffnebenwirkungen und Langzeitfolgen sowie der bisher unklaren Dauer des Impfschutzes97 große Unsicherheiten in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung einer Impfpflicht aufwerfen. Eine pauschale Gesamtwertung ist nicht möglich, stattdessen sind einzelne mögliche Varianten genauer zu untersuchen und einzelfallabhängig zu beurteilen.

a) Legitimer Zweck

Ein legitimer Zweck bezeichnet jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich zulässig ist, wobei dem Gesetzgeber bei seiner Wahl ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.98 Dabei sind grundsätzlich die Legitimität des Ziels und die des Mittels festzustellen, um die Problematik zwischen Freiheit des Einzelnen und staatlicher Schutzpflicht herausstellen zu können.99

Der Zweck von (COVID-19-)Schutzimpfungen äußert sich auf zwei Ebenen: Zum einen wird damit der Individualschutz verfolgt, indem eine Impfung das Risiko des Einzelnen vor einer (COVID-19-)Erkrankung senken soll.100 Zum anderen wird mit Impfungen ein Kollektivschutz angestrebt, also der Schutz der Gemeinschaft vor einer durch den Menschen übertragbaren, ansteckenden Krankheit.101 Dieser Gemeinschaftsschutz ist Ausfluss der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.102 Infolge einer Herdenimmunität sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikationen nicht impfen lassen können.103 Insgesamt verfolgt wird somit die Bekämpfung der Seuchengefahr.104

Diese Interessen sind verfassungsrechtlich zulässig, sodass mit einer Impfpflicht zunächst legitime Zwecke verfolgt werden würden.

b) Geeignetheit

Geeignet ist eine staatliche Maßnahme, wenn sie den damit verfolgten Zweck zumindest fördert, sie darf also nicht vollkommen ungeeignet zur Zweckerreichung sein.105 Die abstrakte Möglichkeit dessen reicht dabei ebenso wie die Teileignung des Mittels bereits aus.106

Von Impfgegnern wird oft die Argumentation ins Feld geführt, es sei wissenschaftlich nicht erwiesen, dass Impfungen einen wirksamen Schutz vor Erkrankungen entfalten und dass die Zurückdrängung von Krankheiten (z.B. der Pocken) insbesondere auf die verbesserte Entwicklung der Hygiene zurückzuführen sei.107 Bereits die Frage, ob dies zumindest ein Teilfaktor war, kann hier offengelassen werden, denn Impfstoffhersteller müssen in wissenschaftlichen Studien nachweisen, dass der entwickelte Impfstoff das Risiko der Infektionskrankheit maßgeblich senkt, um überhaupt eine Zulassung für ihr Produkt zu erhalten.108 Auch für die COVID-19-Impfstoffe ist anhand placebokontrollierter klinischer Studien belegt, dass die Probanden in der COVID-19-Impfstoffgruppe wesentlich weniger erkrankten als diejenigen in der Placebogruppe (bei Comirnaty 8 Infektionen in der Impfstoffgruppe versus 162 Infektionen in der Kontrollsubstanzgruppe109, bei COVID-19 Vaccine Moderna 11 vs. 185 Infektionen110, bei COVID-19 Vaccine AstraZeneca 64 vs. 154 Infektionen111 ), sodass die Impfstoffe zur individuellen Vorbeugung gegen COVID-19-Infektionen mit etwa 70 – 95 % Schutzwirkung sehr effizient sind.

Fraglich bleibt allerdings, ob dies auch auf den bevölkerungsmedizinischen Schutz zutrifft, da bisher nicht bekannt ist, ob durch die Impfung eine Transmission, also die Weitergabe des SARS-CoV-2-Virus an andere Menschen verhindert wird oder nicht.112 Könnte dies bejaht werden, würde eine Impfung und damit auch eine Impfpflicht neben dem Individualschutz auch den Kollektivschutz zumindest fördern. Hätte die Impfung jedoch keinen Einfluss auf die Übertragbarkeit des Virus, wäre sie ausschließlich auf den Schutz des Einzelnen beschränkt und auch nur dafür geeignet. Ohne wissenschaftliche Evidenz kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Impfpflicht aufgrund einer dadurch erzeugten Herdenimmunität auch die konkrete „Volksgesundheit“113, also die Gemeinschaft schützt, sodass sich eine Impfpflicht gegen COVID-19 nach derzeitigem Stand (noch) nicht auf den Kollektivschutz stützen ließe.

Jedenfalls erhöht eine Verpflichtung zur Schutzimpfung jedoch die Durchimpfungsquote und damit gleichzeitig den Individualschutz, weshalb die Impfpflicht geeignet ist, das angestrebte Ziel der Risikoverringerung des Einzelnen vor einer SARS-CoV-2-Erkrankung zumindest zu fördern.

[...]


1 Siehe etwa Tagesschau, Auch Lambrecht und Spahn gegen Impfpflicht, v. 13.01.2021.

2 Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), v. 10.02.2020, BGBl. I 2020, S. 148, 152.

3 So etwa Gesundheitsminister Jens Spahn, in: ZDF, Spahn gegen Privilegien für Geimpfte, v. 28.12.2020.

4 So etwa Bundesinnenminister Horst Seehofer, in: RND, Impfstart: Seehofer gegen Sonderrechte für Geimpfte, v. 27.12.2020.

5 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Vorb. Art. 1 Rn. 14; Sodan, in: Sodan, GG, Vorb. Art. 1 Rn. 45.

6 BAnz AT 21.12.2020 V3.

7 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 3.

8 BAnz AT 08.02.2021 V1.

9 Siehe dazu etwa Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung, WD 3 – 3000 – 271/20; BT-Drs. 19/25260, 9; Goldhammer/Neuhöfer, JuS 2021, 212, 214; Kießling/Kingreen/Leisner-Egensperger, VerfBlog v. 02.02.2021.

10 Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG), v. 20.07.2000, BGBl. I 2000, S. 1045.

11 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021.

12 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021; Zylka-Menhorn/Grunert, Deutsches Ärzteblatt 2020, 117 (21), A-1100, 1102.

13 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021; Zylka-Menhorn/Grunert, Deutsches Ärzteblatt 2020, 117 (21), A-1100, 1102.

14 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021; EMA, Produktinformation Comirnaty, S. 7; Zylka-Menhorn/Grunert, Deutsches Ärzteblatt 2020, 117 (21), A-1100, 1102.

15 Hohmann-Jeddi, PZ v. 20.11.2020.

16 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021; Zylka-Menhorn/Grunert, Deutsches Ärzteblatt 2020, 117 (21), A-1100, 1100 f.

17 BZgA, Aktive und passive Immunisierung – Was ist der Unterschied? (zuletzt abgerufen am 27.02.2021).

18 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021; Zylka-Menhorn/Grunert, Deutsches Ärzteblatt 2020, 117 (21), A-1100, 1101.

19 RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Impfstofftypen, v. 11.02.2021.

20 EMA, Produktinformation Comirnaty, S. 9.

21 EMA, Produktinformation COVID-19 Vaccine Moderna, S. 7.

22 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 8.

23 PEI, Corona-Impfung bei Allergikerinnen und Allergikern, v. 29.12.2020.

24 PEI, Empfehlung zur Corona-Impfung für Allergikerinnen und Allergiker, S. 5 ff.; PEI, Sicherheitsbericht v. 18.02.2021, S. 3, 13.

25 PEI, Corona-Impfung bei Allergikerinnen und Allergikern, v. 29.12.2020.

26 BT-Drs. 14/2530, 44; BT-Drs. 16/13770, 162; Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, § 2 Rn. 50; Schröder-Bäck/Martakis, Bundesgesundheitsbl. 4/2019, 472, 472.

27 Amhaouach/Kießling, MedR 2019, 853, 854.

28 Amhaouach/Kießling, MedR 2019, 853, 854.

29 RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, v. 23.02.2021; RKI, 2. Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, S. 2.

30 RKI, 2. Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, S. 3; Eckert/Fischer-Fels, Deutsches Ärzteblatt 2021, 118 (7), A-342, 344.

31 Becker, ZDF, Corona-Mutation, v. 17.02.2021.

32 Zinner, MDR, Coronavirus-Mutation: Das müssen Sie wissen, v. 15.02.2021.

33 RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, v. 23.02.2021.

34 Eckert/Fischer-Fels, Deutsches Ärzteblatt 2021, 118 (7), A-342, 344; Dingermann, PZ v. 15.02.2021.

35 Siehe dazu RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, v. 23.02.2021.

36 Eckert/Fischer-Fels, Deutsches Ärzteblatt 2021, 118 (7), A-342, 344; RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, v. 23.02.2021.

37 Eckert/Fischer-Fels, Deutsches Ärzteblatt 2021, 118 (7), A-342, 344.

38 BMG, So sicher sind die Impfstoffe gegen Corona, v. 24.02.2021; RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Wirksamkeit und Sicherheit, v. 19.02.2021.

39 RKI, 2. Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, S. 10 f.; BMG, Referentenentwurf der Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance des Coronavirus SARS-CoV-2, S. 1 f., 8 f.

40 BAnz 19.01.2021 V2.

41 So auch Eckert/Fischer-Fels, Deutsches Ärzteblatt 2021, 118 (7), A-342, 344 f.

42 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/2021, S. 6, 63.

43 Beigel, RND, „Hervorragende Neuigkeiten“: Biontech-Impfstoff könnte Coronavirus-Übertragung verhindern, v. 21.02.2021.

44 Beigel, RND, „Hervorragende Neuigkeiten“: Biontech-Impfstoff könnte Coronavirus-Übertragung verhindern, v. 21.02.2021.

45 EMA, Produktinformation Comirnaty, S. 7.

46 EMA, Produktinformation COVID-19 Vaccine Moderna, S. 7.

47 Siehe dazu oben: B. II.

48 EMA, Produktinformation Comirnaty, S. 8.

49 EMA, Produktinformation COVID-19 Vaccine Moderna, S. 8.

50 EMA, Produktinformation Comirnaty, S. 7, PEI, Produktinformation COVID-19 Vaccine AstraZeneca, S. 7.

51 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 3.

52 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 62, 65; EMA, Produktinformation Comirnaty, S. 4; Produktinformation COVID-19 Vaccine Moderna, S. 4; PEI, Produktinformation COVID-19 Vaccine AstraZeneca, S. 4.

53 RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Influenza, Grippeschutzimpfung, v. 01.02.2021.

54 RKI, Masernimpfung: Wirksamkeit, Sicherheit und Kontraindikationen, v. 04.06.2020; Schaks/Krahnert, MedR 2015, 860, 861; Schaks, in: Kluckert: Das neue IfSR, § 14 Rn. 32.

55 Siehe etwa Tagesschau, Auch Lambrecht und Spahn gegen Impfpflicht, v. 13.01.2021.

56 Siehe etwa Grunert, Deutsches Ärzteblatt 2015, 112 (10), A-414; Wolff/Zimmermann, NVwZ 2021, 182.

57 BVerfGE 115, 118, 139; Sodan, in: Sodan, GG, Art. 2 Rn. 20; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 81.

58 Siehe dazu Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 12 ff., 32; Fink, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Band IV, § 88 Rn. 17 ff., 31 f.

59 BVerfG 56, 54, 75; Fink, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Band IV, § 88 Rn. 33; Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 41 f; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Rn. 55.

60 BVerfGE 128, 282, 300; Sodan, in: Sodan, GG, Art. 2 Rn. 22.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 83; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 148; Trapp, DVBl 2015, 11, 13.

61 BVerfGE 56, 54, 75; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Rn. 55; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 83.

62 Fink, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Band IV, § 88 Rn. 33; Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 42; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Rn. 57; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 150.

63 Lorenz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 2 Rn. 459; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 147; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 84.

64 Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 42.

65 Mrosk, Die Pflicht zum Impfen, S. 70.

66 Trapp, DVBl 2015, 11, 13 f.; Mrosk, Die Pflicht zum Impfen, S. 70.

67 BVerfGE 105, 279, 303; Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 45; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 151.

68 Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 151; Sodan, in: Sodan, GG, Art. 2 Rn. 28; Lorenz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 2 Rn. 468 f.

69 Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 162 f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 87a.

70 Lorenz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 2 Rn. 456.

71 Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 48; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 154

72 Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 160; Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 42.

73 Trapp, DVBl 2015, 11, 14.

74 Trapp, DVBl 2015, 11, 14.

75 BVerfGE 22, 180, 219; Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 55; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 164; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 95.

76 Gassner, LTO v. 10.07.2013; Deutscher Ethikrat , Impfen als Pflicht?, S. 38; Höfling, JZ 2019, 776, 777; Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, S. 86.

77 Stebner/Bothe, MedR 2003, 287, 287; Schaks, in: Kluckert, Das neue IfSR, § 14 Rn. 25; Gebhardt, in: Kießling, IfSG, § 20 Rn. 29; Aligbe, in: Eckart/Winkelmüller , IfSR, § 20 Rn. 62.

78 Gassner, LTO v. 10.07.2013.

79 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 12.

80 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 37 ff.

81 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 45 ff.

82 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 37 f.

83 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 40 ff.

84 STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 45 ff.

85 Schaks, in: Klucket, Das neue IfSR, § 14 Rn. 26; Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, S. 86.

86 Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), v. 10.02.2020, BGBl. I 2020, S. 148.

87 Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, S. 87.

88 Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, S. 87.

89 Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des StaatsR, Band VII, § 147 Rn. 68; Sachs, in: Sachs, GG, Art. 19 Rn. 8 f., Art. 20 Rn. 146.

90 BVerfGE 96, 10, 24; Merten, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Bd. III, § 68 Rn. 50; Sachs, in: Sachs, GG, Art. 19 Rn. 8 f., Art. 20 Rn. 145.

91 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 Rn. 112, 116; Kloepfer, VerfassungsR Bd. II, § 51 Rn. 85 ff; Leisner, in: Sodan, GG, Art. 20 Rn. 66; Goldhammer/Neuhöfer, JuS 2021, 212, 216.

92 BVerfGE 27, 344, 352 f.; 65, 1, 54; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Rn. 110; Leisner, in: Sodan, GG, Art. 20 Rn. 66.

93 Lorenz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 2 Rn. 451.

94 BVerfGE 51, 324, 346; Lorenz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 2 Rn. 480.

95 BVerfGE 39, 1, 42; ferner Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Rn. 9.

96 BVerfGE 17, 108, 119; Lorenz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 2 Rn. 482; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 96.

97 Siehe dazu oben: B. III.

98 BVerfGE 124, 300, 331; Huster/Rux, in: BeckOK GG, Art. 20 Rn. 193 f.; Sachs, in: Sachs, GG, Art. 20 Rn. 149; Leisner, in: Sodan, GG, Art. 20 Rn. 66.

99 Merten, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Bd. III, § 68 Rn. 53.

100 BT-Drs. 16/13770, S. 162; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung, WD – 3 – 3000 – 019/16, S. 4; STIKO, Epidemiologisches Bulletin 5/21, S. 3, 63.

101 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung, WD – 3 – 3000 – 019/16, S. 4; Merten, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Bd. III, § 68 Rn. 53; Schaks/Krahnert, MedR 2015, 860, 864.

102 BVerfGE 46, 160, 164; Rixen, Verfassungsfragen der Masernimpfpflicht, S. 60 f., Rn. 167.

103 BT-Drs. 16/13770, S. 162; Amhaouach/Kießling, MedR 2019, 853, 854.

104 So auch Rixen, Verfassungsfragen der Masernimpfpflicht, S. 61 f., Rn. 169.

105 BVerfGE 81, 156, 192; Huster/Rux, in: BeckOK GG, Art. 20 Rn. 194 f; Sachs, in: Sachs, GG, Art. 20 Rn. 150; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 Rn. 118.

106 BVerfGE 67, 157, 175; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Rn. 112; Leisner, in: Sodan, GG, Art. 20 Rn. 67; Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK GG, Art. 20 Rn. 1916; Merten, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Band III, § 68 Rn. 65.

107 Siehe dazu Trapp, DVBl 2015, 11, 12; Schaks/Krahnert, MedR 2015, 860, 864 f.; Hahn, Ueber die Menschenpocken, über die Impfung und über den Impfzwang, S. 84 f.

108 Siehe dazu BMG, Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung, v. 24.02.2021.

109 EMA, Produktinformation Comirnaty, S.9.

110 EMA, Produktinformation COVID-19 Vaccine Moderna, S. 7.

111 PEI, Produktinformation COVID-19 Vaccine AstraZeneca, S. 8.

112 Siehe dazu oben: B. III. 2.

113 Merten, in: Merten/Papier, Hdb. der Grundrechte, Band III, § 68 Rn. 53.

Final del extracto de 76 páginas

Detalles

Título
Verfassungsfragen der Corona-Impfung
Universidad
European University Viadrina Frankfurt (Oder)
Calificación
15 Punkte
Autor
Año
2021
Páginas
76
No. de catálogo
V1112080
ISBN (Ebook)
9783346479723
ISBN (Libro)
9783346479730
Idioma
Alemán
Palabras clave
Impfung, Corona-Impfung, Corona, Verfassungsrecht, Verfassungsfragen, Staatsrecht, COVID-19, SARS-CoV-2
Citar trabajo
Michelle Bothe (Autor), 2021, Verfassungsfragen der Corona-Impfung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1112080

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