Rechtliche Rahmenbedingungen der Nutzung neuer Medien an berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2007

134 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhalt

1. Einleitung Grundlagen
1.1. Einführung und Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung, technische Hinweise

2 Medien
2.1 Medien – ein Definitionsvorschlag
2.1.1 Basisdefinition nach Winkler
2.1.2 Ableitungen aus der Basisdefinition
2.2 Alte und neue Medien
2.2.1 Aufbewahrung von Inhalten als Daten
2.2.2 Übertragung von Inhalten als Daten
2.2.3 Multimedia und Konvergenz der Medien
2.3 Medien – Zwischenfazit

3 Beteiligte an neuen Medien und deren Rollen
3.1 Netzbetreiber, Access-Provider und Link-Provider
3.2 Presence-Provider
3.3 Content-Provider, Information-Provider
3.4 Nutzer
3.5 Rollen von Schule, Lehrer, Schüler

4 Benutzerhandlungen und Inhalte
4.1 Benutzerhandlungen im Einzelnen
4.1.1 Original und Kopie
4.1.2 Upload, Download
4.1.3 Bereithalten zum Abruf
4.1.4 Browsing
4.1.5 Verlinkung (Hyperlink)
4.1.6 Cache, Proxy
4.2 Telemedien und öffentliche Meinungsbildung
4.3 Bedeutung für die Schule

5 Das Recht um und wegen neuer Medien
5.1 Normenhierarchie in Deutschland und der EU
5.2 Prinzipien der Rechtsanwendung
5.3 Anzuwendendes Recht
5.4 Fallrecht, kodifiziertes Recht, ungeschriebenes Recht
5.5 Alte und neue Gesetze
5.5.1 Alte Gesetze – nutzbare Regeln
5.5.2 Neue Gesetze - Grundlagen für neue Medien
5.6 Zwischenfazit Multimedia-Recht

6 Die Regeln im Einzelnen
6.1 TMG - Internetrechtliche Haftungsbeschränkungen
6.1.1 Verantwortlichkeitsbegrenzung (§§ 7-11 TMG)
6.1.2 Haftung nach dem TMG (§§ 7-10 TMG)
6.1.2.1 Haftung für eigene Inhalte
6.1.2.2 Haftung bei Zugangsvermittlung
6.1.2.3 Cache und Proxy
6.1.2.4 Hosting
6.1.3 Störerhaftung
6.1.4 Gegendarstellungs- und Widerrufsanspruch
6.1.5 Sonderproblem Haftung für Hyperlinks
6.2 Urheberrecht
6.2.1 Werke
6.2.2 Urheber und sonstige Rechteinhaber
6.2.3 Rechte des Urhebers
6.2.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte
6.2.3.2 Wirtschaftliche Verwertungsrechte des Urhebers
6.2.3.3 Vergütung, Rechteerwerb
6.2.4 Urheberrechtsrelevante Benutzerhandlungen
6.2.4.1 Up- und Download
6.2.4.2 Bereithalten zum Abruf
6.2.4.3 Browsing
6.2.4.4 Hyperlinks
6.2.5 Schranken des Urheberrechtes (§§ 5, 44a – 63a UrhG)
6.2.5.1 Amtliche Werke
6.2.5.2 Zitatrecht
6.2.5.3 Öffentliche Wiedergabe
6.2.5.4 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
6.2.5.5 Tagesaktualität
6.2.5.6 Vervielfältigungen für den Schulgebrauch
6.2.5.7 Öffentliche Zugänglichmachung für den Unterricht
6.2.5.8 Öffentliche Wiedergabe bei Schulveranstaltungen
6.2.5.9 Aufzeichnungen von Schulfunksendungen
6.2.5.10 Sammelwerke für den Schulgebrauch
6.2.6 Rechtsfolgen – Risiken und Haftung im Urheberrecht
6.2.6.1 Zivilrechtliche Folgen
6.2.6.2 Strafrechtliche Folgen
6.2.7 Bedeutung für die Schule
6.2.8 Zwischenfazit Urheberrecht
6.3 Strafrecht
6.4 Datenschutz
6.4.1 Rechtsgrundlagen des Datenschutzes
6.4.2 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
6.4.3 Sonderfall Fotos
6.4.4 Schule und Datenschutz
6.5 Jugendschutz
6.5.1 Jugendschutzgesetze
6.5.2 Jugendschutz und Schule
6.6 Fazit Multimedia-Recht

7 Medienverantwortung
7.1 Der Begriff der Medienkompetenz
7.1.1 Der Kompetenzbegriff im engeren Sinne
7.1.2 Bodensatz und Prozeß im Begriff der Medienkompetenz
7.1.3 Medienkompetenz (nach Baacke)
7.1.4 Zwischenfazit Medienkompetenz
7.2 Multimedia-Recht und Schule
7.2.1 Verantwortung bei schulischer Nutzung neuer Medien
7.2.1.1 Tun und Unterlassen
7.2.1.2 Aufsichtspflicht
7.2.1.3 Gefahrenquellen
7.2.1.4 Vorsatz und Fahrlässigkeit
7.2.2 Webseiten und Recht
7.2.2.1 Domain-Name
7.2.2.2 Inhalte der Webseiten
7.2.2.3 Verantwortung für eigene Inhalte
7.2.2.4 Verantwortung für fremde Inhalte
7.2.2.5 Verantwortung für Fotos
7.2.2.6 Verantwortung für Links
7.2.2.7 Urheberrechtliche Verantwortung
7.2.2.8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
7.2.2.9 Impressum
7.2.3 Internetnutzung und Recht
7.2.4 Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von Straftaten
7.2.5 Hard- / Software & Recht
7.3 Maßnahmen zur Einhaltung des Multimedia-Rechts
7.3.1 Technische Maßnahmen
7.3.1.1 Zugangskontrolle - Account
7.3.1.2 Filtersysteme
7.3.1.3 Weitere technische Maßnahmen
7.3.1.4 Technische Maßnahmen - Anmerkung
7.3.2 Pädagogische Maßnahmen
7.3.2.1 Verhaltenskodizes
7.3.2.2 Implikation in den Unterricht
7.4 Zusammenfassung

8 Schlußbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Glossar

Begriffe

Gesetze und Verordnungen

Literatur-, Quellenverzeichnis

Bücher

Zeitschriften

Web-Seiten

1. Einleitung Grundlagen

1.1. Einführung und Problemstellung

Neue Medien durchdringen mittlerweile alle gesellschaftlichen Bereiche. Auch in die berufsbildenden Schulen haben sie Einzug gehalten. Computer werden hier nicht mehr nur als Schreibhilfen oder für erste Schritte bei der Anwendung von Lernsoftware benutzt, sondern sie sind integraler Bestandteil der Schule von der Verwaltung bis in alle Bereiche des Unterrichtes geworden. Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind sie heute durch die Vernetzung über das Internet v.a. Recherche-, Kommunikations- und Gestaltungsmittel für Lehrer und Schüler. Hinzu kommt die Aufgabe der berufsbildenden Schulen, die Medienkompetenz der Schüler zu entwickeln. Neue Medien sind also im Unterricht implizites Mittel und Gegenstand des Lehrens und Lernens.

Um neue Medien sinnvoll einsetzen und dem Auftrag der Medienbildung nachkommen zu können, sind seitens der Lehrer eine Reihe von Voraussetzungen nötig, welche im Rahmen der Medienkompetenz von ihnen erwartet werden. Der Begriff der Medienkompetenz kann auf Grund seiner Umstrittenheit und seines großen Gehaltes in dieser Arbeit nicht umfänglich betrachtet werden. Da er jedoch Bestandteil aller Erklärungen zur schulischen Verantwortung der Lehrer im Zusammenhang mit neuen Medien ist, findet eine kurze Abgrenzung des Begriffes Eingang in diese Arbeit.

Zu diesen Voraussetzungen zählen neben anderen die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und ihrer Auswirkungen. Ferner muß der Umgang mit neuen Medien in der Schule stets so gestaltet sein, daß Gesetzeskonflikte vermieden werden. Zudem sollen die Schüler in die Lage versetzt werden, neue Medien selbständig rechtskonform anzuwenden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der permanenten Weiterbildung auf dem Gebiet der neuen Medien, da sie an sich bereits ein sehr umfangreiches Sachgebiet darstellen und einer dynamischen Fortentwicklung unterliegen.

Leider hinkt die Anpassung der Rechtsnormen – das sog. Multimedia-Recht - dieser Entwicklung hinterher, so daß Lehrer nicht selten vor der Aufgabe stehen, einen multimedialen Sachverhalt ohne eine konkrete Norm, wie sie z.B. das BGB für klassische Lebenssachverhalte bietet, beurteilen zu müssen.

Die Aufgaben der Lehrer im schulischen Umgang mit neuen Medien sind zudem mit weitreichender Verantwortung verbunden, welche aus Gesetzen und dem speziellen Sorgeverhältnis zwischen Lehrer und Schüler sowie der per Annahme weniger ausgeprägten Medienkompetenz der Schüler abgeleitet wird. Lehrer sind dabei für ihren eigenen Umgang mit neuen Medien vollständig selbst verantwortlich. Zusätzlich trifft sie die Verantwortung für das multimediale Geschehen in ihrem Unterricht und im Rahmen ihrer schulischen Zuständigkeiten, wodurch ihre Verantwortung auch auf das Handeln von Schülern ausgedehnt wird.

Vor diesem Hintergrund verfolgt diese Arbeit mehrere Ziele.

Als erstes erfolgt eine Darstellung des Verhältnisses der Menschen zu den Medien, um zu zeigen, daß es von sehr großer Selbstverständlichkeit geprägt ist. Daraus folgt die Notwendigkeit einer steten Bewußtwerdung des Umganges mit ihnen, wenn durch ihre Nutzung unbewußtes Fehlverhalten vermieden werden soll.

Weiterhin werden die Notwendigkeit des Multimedia-Rechtes sowie dessen grundlegende Prinzipien und sein Stand in den für die berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung relevanten Bereichen zum Ende des ersten Quartals 2007 aufgezeigt. Darin enthalten ist das Ziel, Berufsschullehrern dieses Fachbereiches den heutigen Stand des Multimedia-Rechtes gegliedert aufzuzeigen, um damit den sachlichen Teil ihrer Medienkompetenz zu aktualisieren sowie ihnen zu einem Stück theoretischer Erfahrung und Einsichten in den verantwortungsvollen Einsatz neuer Medien zu verhelfen.

Schwerpunkte bilden dabei das Urheberrecht, da es auf praktisch jeden Vorfall im Zusammenhang mit neuen Medien anwendbar ist, und das neue Telemediengesetz (TMG), da es mit der Zuweisung von Verantwortung - dieses Prinzip ist relativ neu und einzigartig in deutschen Gesetzen - an der Spitze des Multimedia-Rechtes allen anderen Normen vorgeschaltet ist.

Die dargestellten Prinzipien, Grundsätze und Normen gelten für alle Lebensbereiche. Jedoch wird die Betrachtung entsprechend des Themas der Arbeit auf den Aspekt der Medienverantwortung und ihrer Ausformungen in Folge des Multimedia-Rechtes im Bereich der berufsbildenden Schulen des Fachbereiches Wirtschaft und Verwaltung zugespitzt.

Das Multimedia-Recht, seine Auswirkungen und die daraus folgenden Verantwortungen gelten für alle multimedialen Erscheinungen in der Schule. Daher richtet sich die Perspektive der Arbeit auf die grundsätzliche Nutzung neuer Medien an berufsbildenden Schulen des Fachbereiches Wirtschaft und Verwaltung. Grundsätzlich bedeutet hier auch, daß im Verlauf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Nutzung neuer Medien an sich aufgezeigt werden und Beispiele immer aus der Vergangenheit stammen. Problematisch daran ist der Umstand, daß rechtliche Unsicherheit immer dann entsteht, wenn neue Situationen aufkommen, für die aus der Vergangenheit noch kein durch Wissenschaft oder Justiz geklärter und bekannt gemachter Fall existiert.

Betrachtungen aus Sicht des E-Learning und der Medienbildung finden in dieser Arbeit nicht statt. Wohl aber sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Auswirkungen integraler Bestandteil beider Bereiche. Auch steht die Mediensozialisation, welche Auswirkungen auf die Nutzungskultur und folglich auf den Umgang mit Medien hat, außerhalb der Grenzen der Arbeit.

1.2 Gang der Untersuchung, technische Hinweise

Nach der Einführung in das Thema befindet sich in den Kapiteln zwei bis vier

eine aktuelle Darstellung des Medienbegriffes und des Verhältnisses der Menschen zu den Medien, um zu zeigen, daß Mediengebrauch weitgehend habitualisiert, d.h. aus dem Bewußtsein der Menschen verdrängt ist. Als Hauptgründe dafür werden die Konvergenz und Vernetzung der Medien (Multimedia) und ihre Allgegenwart in der Sozialisation der meisten Bürger beschrieben. Die Entwicklungsdynamik neuer Medien erscheint darin als Hauptursache der Notwendigkeit, das Multimedia-Recht ebenso schnell weiter zu entwickeln. Ferner werden Rollen und Handlungen der Nutzung neuer Medien dargestellt, um sie dem Leser bewußt zu machen.

Im fünften Kapitel werden die Prinzipien der Rechtsgestaltung und die Normenhierarchie des Multimedia-Rechtes offen gelegt. Um ein Verständnis für das Normengefüge des Multimedia-Rechtes zu erlangen, genügt eine Betrachtung, welche die maßgeblichen Umstände aufzeigt, jedoch nicht den tiefgründigen Anspruch einer juristischen Facharbeit verfolgt. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auf dem Übergang von der Rechtssprechung auf Grund kodifizierten Rechtes hin zur Fallrechtssprechung zu widmen. Auf Angaben zur Bemessung der Strafen für Verstöße gegen das Multimedia-Recht wird verzichtet, da diese allein im Ermessen der Richter liegt.

Anschließend zeigt das sechste Kapitel das Neue Telemediengesetz (TMG), welches die Funktion der Zuweisung von Verantwortung inne hat und somit praktisch allen weiteren Gesetzen vorgeschaltet ist. Im weiteren Verlauf werden die für die Berufsbildenden Schulen des Fachbereiches Wirtschaft und Verwaltung relevanten Bereiche des Urheber-, Straf-, Datenschutz- und Jugendschutzrechtes dargestellt, um Lehrern in Verbindung mit dem TMG eine Übersicht über das vorhandene, für sie relevante Multimedia-Recht zu geben. Auf Ausführungen zu landesrechtlichen Regeln wird verzichtet, da diese regelmäßig nur eine mehr oder minder strenge Auslegung des vorhandenen Rechtsrahmens darstellen.

Im siebenten Kapitel wird zunächst eine Sicht auf den Begriff der Medienkompetenz eröffnet, da er in unauflöslichem Zusammenhang mit dem Begriff der Verantwortung steht. Auf detaillierte Ausformung und Diskussion des Kompetenzbegriffes wird verzichtet, da die dargestellte Sicht für das Verständnis der Verantwortung im Zusammenhang mit der Nutzung neuer Medien, deren Betrachtung den Kern des Kapitels bildet, ausreicht. Es wird aufgezeigt, aus welchen Zusammenhängen und Bedingungen sich Verantwortung für die Lehrer ergibt und welche Ausprägungen und Reichweiten sie im Schulgeschehen annehmen kann. Ferner werden Maßnahmen dargestellt, mit deren Hilfe Lehrer ihrer Verantwortung gerecht werden und ihrem Auftrag der Medienbildung nachkommen können.

Am Ende bildet das achte Kapitel die Schlußbetrachtung.

Technische Fachbegriffe im Zusammenhang mit neuen Medien sind fast ausnahmslos dem Englischen entlehnt. Zudem beinhalten sie in Bezug auf neue Medien oft mehr, als das ursprüngliche Wort vermuten läßt. Deshalb ist für die in dieser Arbeit benutzten Begriffe aus dem Sprachbereich der neuen Medien ein Glossar am Ende angefügt.

Ferner finden Begriffsbestimmungen in den jeweiligen Abschnitten statt. Die zentralen Begriffe sind Neue Medien (à Kapitel 2), Multimedia (à Kapitel 2), Multimedia-Recht (à Kapitel 5) und Medienverantwortung (à Kapitel 7).

Die Begriffe Lehrer, Unterricht, Schüler, Rahmenbedingungen und Schule beziehen sich in dieser Arbeit auf den Bereich der berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.

Ferner werden der Einfachheit halber nur die Grundformen von Personenbezeichnungen benutzt. Z.B. sind mit Schüler demnach Schüler und Schülerinnen gleichsam bezeichnet.

2 Medien

2.1 Medien – ein Definitionsvorschlag

In der Unterrichtsplanung wird der Medienbegriff oft wenig beachtet, da als Medien hauptsächlich althergebrachte Werkzeuge, wie Tafel, Dia-Projektor, Arbeitsblatt und Overheadprojektor nebst Folie (Bild und Text) verstanden werden. Relativ selten findet im Wirtschaftsunterricht der Film Anwendung. Über das am häufigsten genutzte Medium, die Sprache, wird wegen der Selbstverständlichkeit ihrer Benutzung meist gedankenlos hinweggegangen. Zunehmende Bedeutung und vordergründige Beachtung erlangen hingegen neue Medien, wie Computer.

Was aber sind Medien? Sind sie nur Hilfsmittel, die Informationen im Unterricht länger greifbar machen können als das gesprochene Wort, oder haben sie einen höheren Anteil am schulischen und alltäglichen Geschehen?

Autoren aus dem Bereich der Medienwissenschaftler haben vielfältige Definitionen für den Medienbegriff erstellt. Aus anderen Bereichen, wie der Pädagogik, halten Autoren jedoch ihre Aussagen hierzu eher allgemein. Deshalb soll auch hier eine vorläufige Definition verwendet werden, die es aber ermöglicht, die Bedeutung und Reichweite von Medien im Schulalltag aufzudecken.

Prof. Dr. Hartmut Winkler, Medienwissenschaftler an der Universität Paderborn, schlägt eine kumulative Definition[1] vor, da erst in der Aufschichtung verschiedener Perspektiven – kumulativ eben – die Tragweite des Medienbegriffes deutlich wird[2].

2.1.1 Basisdefinition nach Winkler

"Basisdefinition

1. Kommunikation: Medien sind Maschinen der gesellschaftlichen Vernetzung.

2. Symbolischer Charakter: Von anderen Mechanismen gesellschaftlicher Vernetzung – z. B. dem Warentausch, Arbeitsteilung, Politik, Sex oder Gewalt – unterscheiden die Medien sich durch ihren symbolischen Charakter.

3. Technik: Medien sind immer technische Medien.

4. Form und Inhalt: Medien erlegen dem Kommunizierten eine Form auf.

5. Medien überwinden Raum und Zeit: Die Überwindung geographischer Distanzen (Telekommunikation) ist für Medien ebenso typisch wie die Überwindung der Zeit, also der Aspekt von Speicherung und Traditionsbildung.

6. Medien sind unsichtbar: Je selbstverständlicher wir Medien benutzen, desto mehr haben sie die Tendenz zu verschwinden. Mediennutzung ist weitgehend unbewußt."[3]

2.1.2 Ableitungen aus der Basisdefinition

Für die Schule und den Gegenstand dieser Betrachtung erscheinen vor allem folgende Punkte aus Winklers Definitionsvorschlag als bedeutsam, da aus ihnen bereits eine Notwendigkeit der rechtlichen Regelung der Mediennutzung abgeleitet werden kann.

1. Kommunikation. Nach Winkler ist Kommunikation ein gesellschaftlicher Funktionszusammenhang, worin Medien Netze ausbilden, an welche sich Gruppen und Individuen anschließen können. Dabei entstand ein hoch komplexes Geflecht aus der Überlagerung von Technik, der Möglichkeit der Teilhabe und dem tatsächlichen Akt der Kommunikation.

Da Medien auch Institutionen der Kommunikation, z.B. Zeitung, einschließen, berühren sie die Ökonomie, wozu Winkler ausführt:

"Symbolische Produkte (Texte, Bilder, Filme) werden gegen Geld getauscht und treten als Waren in den gesellschaftlichen Tauschkreislauf ein.

Gleichzeitig sind symbolische Produkte den Mechanismen des Ökonomischen systematisch entgegengesetzt: Worte z. B. werden zwar ausgetauscht, nicht aber gehandelt, bezahlt oder besessen (Geschenk-Ökonomie); die technische Reproduktion und die ‚Immaterialisierung’ der Zeichen macht die Herstellung von Einzelexemplaren tendenziell so billig, dass die Warenform nur mit den Mitteln eines repressiven Rechts durchgesetzt werden kann (Beispiel Softwareindustrie)."[4]

Hieraus wird deutlich, daß nicht nur ökonomische mediale Vorgänge das Recht als Regelrahmen und Funktionsbasis brauchen, sondern auch mediale Prozesse als gesellschaftlich relevanter Bereich der komplexen Aktion, Reaktion, Interaktion und Kommunikation, um Streit zu vermeiden. Im gesellschaftlichen Bereich des täglichen Zusammenlebens erfüllt diese Funktion z.B. das BGB. Mit Hilfe rechtlicher Regeln kann zudem möglichst vor einer Aktivität geklärt werden, welche Konsequenzen möglicherweise aus ihr erwachsen.

Da die hier umrissene Kommunikation ohne Zweifel Teil von Schule und Unterricht ist, sind folglich rechtliche Regelungen und deren Beachtung zwingender Bestandteil der schulischen Arbeit.

4. Form und Inhalt, 5. Überwindung von Raum und Zeit. In Anbetracht der bereits genannten ökonomischen und gesellschaftlichen Dimensionen ist es sinnvoll, die Ebene des Medialen (Übertragungsform) von der Ebene der Inhalte (Botschaften) zu unterscheiden. Denn in Hinblick auf das Recht sind die Bereiche Erstellung, Bereitstellung, Aufbewahrung, Übertragung und Nutzung von Inhalten je eigenen Grundsätzen und Regeln unterworfen, was hier vor allem in den Kapiteln vier bis sechs verdeutlicht wird.

Diese Bereiche rücken nun mit den Möglichkeiten neuer Medien immer näher zusammen und vermischen sich. Diese Konvergenz und Vermischung wird unter dem Begriff Multimedia zusammengefaßt. Zudem können Entfernungen zu mindest technisch fast schrankenfrei in immer kürzerer Zeit überwunden werden, wodurch Inhalte zunehmend über gesellschaftliche sowie geographische und damit auch rechtliche Grenzen hinweg transportiert werden.

Davon ist die Schule als Ort, an dem das Senden und Empfangen von Informationen mittels neuer Medien zunehmend an Bedeutung gewinnt, nicht ausgenommen.

Daneben sind Medien an sich nicht in der Lage, selbst mit den Inhalten umzugehen. Auch sind sich die Nutzer der Medien in den Rollen als Sender sowie Empfänger gegenseitig immer häufiger anonym. Durch diese beiden Umstände fehlt nun bei den meisten kommunikativen Vorgängen eine Vertrauensbasis, wie sie z.B. bei einem Gespräch von Angesicht zu Angesicht entsteht. Folglich erscheint es sinnvoll, als verläßliche Basis der Kommunikation wenigstens einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen.

6. Unsichtbarkeit von Medien. Mediengebrauch ist weitgehend unbewußt, da Medien steter Bestandteil unserer Umgebung sowie Sozialisation und damit zu gewohnten Teilen unseres Lebens geworden sind. Dies gilt zunehmend auch für die Inhalte. Medien sind nicht nur reiner Transporteur von Informationen, sondern insbesondere Bildmedien, Film und Musik appellieren an Schichten, die den Rezipienten nicht bewußt sind. Winkler: "Medien appellieren an Intuition und Gefühl, Interesse, Motivation und Triebstruktur, an Ängste und Hoffnungen. In manchen Fällen ist die Wirkung kalt kalkuliert, vielfach aber wird die unbewusste Struktur von Produzenten und Rezipienten geteilt."[5] Problematisch und damit Gefahrenquelle für Rechtsverstöße ist also die zunehmend unbewußte Nutzung neuer Medien. Um dem entgegen zu wirken bedarf es einer Bewußtwerdung und Beurteilung[6] der medialen Prozesse. Erst dann kann festgestellt werden, ob und inwieweit die übertragenen Informationen an geronnene und in Normen niedergeschlagene Grundsätze anstoßen und welche (Rechts-)Folgen daraus erwachsen.

2.2 Alte und neue Medien

Insgesamt ist festzustellen, daß der Begriff Medien in den vorhandenen Veröffentlichungen zu deren Einsatz und damit verbundenen Regeln relativ wenig hinterfragt wird. Als Medien werden dort grundsätzlich Mittler zwischen Sendern und Empfängern bezeichnet, die immaterielle Informationen mit Hilfe von materiellen Informationsträgern und materiell-immateriellen Symbolen übertragen.[7] Dabei wird eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Medien getroffen.

Bei der Unterscheidung zwischen Alt und Neu findet sich am häufigsten die Unterscheidung zwischen den klassischen Medien (Text, Bild, Ton, Film, Video, Fernsehen) und dem neuen Medium Computer[8]. In Bezug auf Bildung und Schule wird dabei unter "Computer" das computer- / lernsoftwaregestützte, multimediale und netzbasierte Lernen (zusammengefaßt als E-Learning[9] ) sowie die Informations- und Kommunikationstechnologie in Form von Hard- / Software als Mittel zur Informationsbeschaffung, -bereitstellung bzw. zur Kommunikation zwischen Lehrer und Lerner[10] subsumiert. Dabei ist auffällig, daß sich die Eigenschaften und Funktionen klassischer Medien sowie das Ziel der Verbreitung von Informationen vollständig in den neuen Medien wieder finden.

Das eigentlich Neue an den neuen Medien sind die Art der Aufbewahrung und Übertragung der Inhalte als Daten (Digitalisierung) (à 2.2.1) sowie der erhöhte Grad der Interaktivität, Kombination und Geschwindigkeit beim Umgang mit den Inhalten (Multimedia, Medienkonvergenz).

2.2.1 Aufbewahrung von Inhalten als Daten

Jedes Informationsbündel, also jede Darstellungsform der klassischen Medien läßt sich nach einer vereinbarten Norm in einen binären Code aus 0 und 1 durch Eingabe[11] in einen Computer umwandeln. Diese Kodierung ermöglicht es, Informationen auf bestimmten Materialien, z.B. CD oder Festplatte, zu speichern. Wird der Kodierungsalgorithmus umgekehrt, spricht man von Dekodierung, wodurch die aus den Daten wiederhergestellte Information durch Ausgabe von

einem Computer[12] wieder sichtbar gemacht werden kann[13].

An dieser Stelle ergibt sich nicht nur für den Lehrer bereits die Frage, unter welchen rechtlichen Bedingungen Inhalte kodiert bzw. dekodiert werden und welche Folgen daraus erwachsen können, denn schließlich wird mit jedem dieser Vorgänge ein Abbild, also eine Kopie eines Originales geschaffen.

2.2.2 Übertragung von Inhalten als Daten

Die klassischen Medien bieten Übertragungsformen, mit denen jeder selbstverständlich umgeht und die deshalb nicht mehr hinterfragt werden. Winkle r nennt dies die Unsichtbarkeit von Medien. Die Übertragung von Informationen findet hier auf fast banale Weise, z.B. an der Tafel durch aufschreiben und lesen, beim Buch durch drucken und lesen, statt.

Der Übergang zu den neuen Medien (Computer) passiert nun auf zwei Ebenen, offline und online. Liegt ein Inhalt in digitalisierter Form (Daten) in einem Speicher vor, so kann der Speicher von einem Ort (Computer) zum anderen transportiert werden. Offline heißt dieser Vorgang, da die Daten mittels eines Datenträgers und nicht durch eine direkte Verbindung zwischen den Computern übertragen werden. Von Wichtigkeit ist hierbei die vereinfachte Herstellbarkeit der Informationsspeicherung und Vervielfältigung. Ein Buch zu vervielfältigen ist sehr aufwendig, eine CD zu brennen hingegen mittlerweile kinderleicht und zudem billig.

Existiert nun eine direkte Verbindung zwischen mindestens zwei Computern, z.B. über ein Netzwerk[14], bedarf es keines eigenständigen Speichermaterials mehr, um die Daten zu transportieren. Mittels elektrischer Impulse ("Strom - kein Strom") können sie von einem angeschlossenen Computer zum anderen, gar zu allen anderen angeschlossenen Computern übertragen werden. Dabei entsteht auf jedem empfangenden Computer ein Vervielfältigungsstück (Kopie) der Daten, die vom sendenden Computer übertragen wurden. Von Bedeutung ist hierbei die Einfachheit, mit der sich quasi unbegrenzt viele Kopien von Daten (Bild, Ton, Text usw.) herstellen und verbreiten lassen. Denn diese Einfachheit läßt Vorgänge wie das Kopieren aus dem Handlungsbewußtsein verschwinden.

Der Umgang damit wird zunehmend selbstverständlich und letztlich verschwindet er in der Unsichtbarkeit, wie es Winkler beschreibt.

2.2.3 Multimedia und Konvergenz der Medien

Unter Multimedia wird die inhaltliche und technische Kombination einzelner Medien und verschiedener Datentypen (digitalisierte Bilder, Texte usw.) mittels technischer Systeme verstanden. Dadurch ist es möglich, mehrere mediale Darstellungs- und Wahrnehmungsformen miteinander zu vermischen. Damit einhergehend ist die Konvergenz alter und neuer Medien, wobei Distributionswege (Kabel, Satellit, Funk), Symbolsysteme (Text, Bild usw.), Trägermedien (Foto, Film, elektronische Speicher) und bisher getrennte Schwerpunkte (Information, Bildung, Unterhaltung) zusammengeführt und kombiniert werden. In der Folge ermöglicht Multimedia die Interaktivität[15], d.h. die Mehr-Wege-Möglichkeit der genannten Kombinationen. Interaktivität wird durch die direkte Verbindung (Vernetzung) zwischen Sendern und Empfängern von Daten möglich.[16] Der Begriff Multimedia ist inhaltlich vom Begriff der neuen Medien nicht exakt abgrenzbar, bezieht sich jedoch eher auf die Inhalte als auf die Technik.

Dieses multimediale Geschehen kann auch als elektronische Kommunikation auf Basis der neuen Medien, d.h. der heute digitalisierten Computer-, Rundfunk-, Fernseh-, Mobilfunk-, Satelliten-, Datenverarbeitungs- und Nachrichtentechnik benannt werden.[17]

Durch diese möglichen Kombinationen, die zeitliche Nähe zwischen Aktion und Reaktion sowie die technische Dichte der einzelnen Vorgänge im Umgang mit Multimedia werden die einzelnen Benutzerhandlungen für die Beteiligten immer weniger erkennbar. Dadurch sowie durch den häufigen und damit selbstverständlichen Umgang mit Mutimedia verschwinden auch die neuen Medien im Unsichtbaren, wie Winkler es beschreibt.

Dazu gleichgerichtet erkennen Forster-Wäckerlin / Herzog, daß die mit digitalen Räumen einhergehenden Entmaterialisierungen, Entkörperlichungen, Relativierungen der Raumzeitordnung und Entfernung von linearen Zusammenhängen besondere Übergänge (Schnittstellen) zwischen digitaler und analoger (realer) Lebenswelt erfordern.[18]

Deshalb bedarf es einer Bewußtwerdung der Vorgänge, die mit der Einfachheit eines Klicks mit der Computermaus in Gang gesetzt werden können, um vorher zu erkennen, welche Rechtsbedingungen damit berührt werden, welche Folgen eintreten können und wem welche Verantwortung zuzuordnen ist.

2.3 Medien – Zwischenfazit

Der Begriff neue Medien bezeichnet im weiteren Sinne Techniken, die auf Daten in digitaler Form zugreifen, z.B. World Wide Web, Computer, Mobiltelefon, CD-ROM, MP3. Zudem meint er Dienste, die über das Internet möglich sind, wie z.B., E-Mail. Neue Medien besitzen zwei Haupteigenschaften. Durch ihre Vernetzbarkeit kann ein zeitnaher, interaktiver Datenaustausch zwischen den Einzelmedien stattfinden. Ihre Konvergenz drückt sich in der zunehmenden Kombination verschiedener Funktionen und Einzelmedien aus.

Der Anteil neuer Medien an Kommunikation, Arbeits- und Freizeitgestaltung sowie am Erwerb von Wissen durch Aufnahme von Informationen hat durch die technologische Entwicklung gerade in den vergangenen zehn Jahren rapide zugenommen. Dabei haben sich die Geschwindigkeit und die Menge aller medialen Vorgänge enorm erhöht.

Die bedeutendste Entwicklung aber ist die mediale Konvergenz, für die der Begriff Multimedia steht. Durch die zunehmende Vermischung der Komponenten Information, Gestaltung von Inhalten durch Kombination von Informationen, Vernetzung, aktive Verbreitung und mögliche schnelle Interaktion haben Medien

einen enormen Einfluß auf alle Bereiche des Daseins in entwickelten Gesellschaften erlangt.

Medien sind heute also nicht mehr nur Hilfsmittel zur Übertragung von Informationen, sondern werden auch kombiniert, um als Gestaltungsmittel für Inhalte zu dienen. Zudem sind vor allem neue, vernetzte Medien in alle Lebensbereiche vorgedrungen und ihr Einsatz nimmt weiter zu. In der Folge entsteht ein Gewöhnungseffekt, durch den die Medien aus der bewußten Wahrnehmung der Menschen nach und nach verschwinden. Auch deshalb lassen sich die Begriffe neue Medien und Multimedia nicht mehr exakt voneinander abgrenzen.

Um nun die ohne Zweifel mit neuen Medien verbundenen positiven Zugewinne zu befördern und die negativen Erscheinungen zu minimieren, bedürfen mediale Prozesse einer verläßlichen Regelbasis, die erlernt, entwickelt und beachtet werden muß. Dies sind Aufgaben, die auch jede Dimension der Schule von der Organisation über die Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsgestaltung bis hin zu den Unterrichtsinhalten beeinflussen.

3 Beteiligte an neuen Medien und deren Rollen

Dieser Abschnitt zeigt auf, welche Rollen beim Umgang mit neuen Medien von den Akteuren, welche im Blickfeld dieser Arbeit Lehrer, Schüler und Schule sind, eingenommen werden können. Denn erst wenn Klarheit über die Position bei

einer Benutzerhandlung (à Kapitel 4) besteht, läßt sich die jeweilige rechtliche Situation für die Akteure bestimmen.

Ferner sei auf die Begriffe Dienst und Diensteanbieter hingewiesen. Die im Folgenden beschriebenen Rollen werden abgesehen von der Nutzer-Rolle im Zusammenhang mit den neuen Medien regelmäßig als Dienst oder Diensteanbieter bezeichnet.

3.1 Netzbetreiber, Access-Provider und Link-Provider

Derjenige, der die Herrschaft über die Gesamtheit der Technik und Funktionen, die zur Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen über Telekommunikationsnetze bereit gestellt werden müssen, inne hat, ist Netzbetreiber[19]. Dies gilt auch, wenn sich die Technik ganz oder teilweise im Eigentum eines Dritten befindet und der Netzbetreiber die Kontrolle darüber ausübt. Ausschlaggebend ist also die Ausübung der sogenannten Funktionsherrschaft. Sie liegt vor, wenn eine rechtliche und tatsächliche Kontrolle so vorhanden ist, daß der Betreiber in eigener Verantwortung entscheiden kann, ob ein Übertragungsweg eröffnet, erhalten oder beendet wird.[20] Synonym werden Netzbetreiber auch als Internet-Service-Provider oder Access-Provider bezeichnet, welche für den technischen Betrieb des Internet, d.h. für die bloße physische Verbindungsmöglichkeit von einem zu anderen Computern (Infrastruktur), sorgen. Bei ihnen kann zwischen Primär- und Sekundär-Betreibern unterschieden werden, wobei der Sekundär-Betreiber ein Franchisenehmer des Primärproviders ist oder dessen Zugangsangebote weiter verkauft.

Ferner werden Infrastrukturanbieter auch als Link-Provider (engl.: to link = verbinden) bezeichnet.

Des Weiteren kann die Auffassung vertreten werden, daß es einen fließenden Übergang vom reinen Netzbetreiber zum Access-Provider gibt. Access-Provider verfügen, wenn sie nicht auch Netzbetreiber sind, mehr oder weniger nicht über die Funktionsherrschaft, sondern stellen Dienstleistung, Hard- und Software zur Verfügung, die einen Zugang zu einem Kommunikationsdienst ermöglichen.[21]

Zu beachten ist hier also die Abgrenzung des reinen Datentransportes und Infrastrukturbetriebes – der sog. Telekommunikationsdienste - auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) von weiteren Diensten.[22]

3.2 Presence-Provider

Wer es einem anderen ermöglicht, eine Präsenz, z.B. Webseite, im Internet verfügbar zu machen, ist Presence-Provider. Als solcher überläßt er Nutzern anteilig Hard- und Software sowie damit verbundene Dienstleistungen, damit die Nutzer ihre Präsenz im Internet verfügbar machen können.[23] Er wird auch als Anbieter von Telediensten bezeichnet.

Zu beachten ist hier die Abgrenzung der sog. Teledienste - der Dienste um die Daten - in Form von Transport und Aufbewahrung, z.B. Telebanking und E-Mail, auf Grundlage des ehemaligen Teledienstgesetzes (TDG) von weiteren Diensten und dabei vor allem von den Mediendiensten (à 3.3 und 4.2).[24] Da diese Abgrenzung (à 4.2) aber zunehmend kompliziert wird, ließ der Gesetzgeber am 01. März 2007 das TDG im neuen Telemediengesetz (TMG) (à Kapitel 6) aufgehen. Grund hierfür ist die fortschreitende Zusammenführung von Tele- und Mediendiensten bei den jeweiligen Anbietern.

3.3 Content-Provider, Information-Provider

Information-Provider sind Informationsanbieter und handeln mit Informationen oder betreiben Datenbanken zur Nutzung.[25] Klassiker unter ihnen sind z.B. Firmen REUTERS und BLOOMBERG.

Content-Provider bieten hingegen Inhalte an. D.h. sie stellen eigene Inhalte oder solche, die sie sich zu Eigen machen (à 6.1.2.1), zur Nutzung im Internet zur Verfügung.

Dabei spielt es nach der h.M. in der juristischen Diskussion keine Rolle, ob der Anbieter eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Kernproblem ist also der Begriff eigene Inhalte. Siebert definiert: "Dies sind zunächst selbst erstellte Informationen auf eigenen der Allgemeinheit zugänglichen Internetseiten. Eigene Inhalte können aber auch von Dritten hergestellte Inhalte sein, wenn sich der Anbieter fremde Inhalte zu Eigen macht und diese nicht als fremde Inhalte kennzeichnet. Zur Abgrenzung zwischen fremden und eigenen Inhalten kommt es demnach hauptsächlich auf die formelle Kennzeichnung an."[26]

Zu beachten ist hier die Abgrenzung der sog. Mediendienste, dies sind die Dienste mit den Inhalten (Daten), in Form von z.B. Nachrichten und Teleshopping auf Grundlage des ehemaligen Mediendienstestaatsvertrages (MDStV), von weiteren Diensten und dabei vor allem von den Mediendiensten (à 3.2 und 4.2).[27] Da diese Abgrenzung[28] in der Realität nur noch selten eindeutig durchführbar ist, ließ der Gesetzgeber am 01. März 2007 den MDStV im neuen Telemediengesetz (à 6.1) aufgehen.

3.4 Nutzer

Nutzer sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die als Nachfrager von Telemediendiensten (ehemals Tele- und Mediendienste) auftreten. Sie können dabei eine passive Rolle als reiner Nachfrager von Daten oder eine aktive Rolle als inhaltlich gestaltender Teilnehmer einnehmen. Die Mischung aus beidem in Form des interaktiven Teilnehmers ist jedoch der Regelfall.

Zudem werden auch die Grenzen zwischen aktiven und passiven Nutzern sowie Diensteanbietern immer fließender.[29]

3.5 Rollen von Schule, Lehrer, Schüler

Schulen sind keine Infrastruktur- oder Netzbetreiber, obwohl die innerhalb von schulischen Einrichtungen betriebenen lokalen Computernetzwerke (LAN) beträchtliche Größen erreichen können. Grund für diese Ansicht ist, daß Schulen lediglich über einen einzigen Netzbetreiber mit dem Internet verbunden sind, also keine Wahlmöglichkeit der Verbindung zu anderen Rechnern und keine Funktionsherrschaft über mehrere Verbindungsmöglichkeiten im Internet haben.[30]

Wohl aber sind Schulen Access-Provider, wenn sie Lehrern und Schülern den Zugang zum Internet über ihren eigenen Anschluß ermöglichen.

Schulen können Presence-Provider sein, wenn sie Schülern oder Lehrern die Möglichkeit einräumen, auf schuleigenen oder von der Schule angemieteten Servern Daten so abzulegen, daß sie durch jedermann, d.h. nicht beschränkt auf vorab bestimmte Personen, über das Internet abgerufen werden können.

Schulen können auch Content-Provider sein, wenn sie eigene oder nicht als solche gekennzeichnete fremde Inhalte, z.B. über die Webseite der Schule, für andere verfügbar machen. Für Lehrer und Schüler gilt dies analog, wenn sie über eigene oder von der Schule dafür zur Verfügung gestellte Webseiten Inhalte veröffentlichen.

Insgesamt ist der Einsatz neuer Medien an Schulen sehr vielfältig. Dabei nutzt die Schule das Internet zur Eigenpräsentation (Internetauftritt), zur Kommunikation statt Brief und Telefon und in der Verwaltung für Organisation und Datenspeicherung. Datenträger nutzt sie zur Datensicherung und –übertragung, z.B. von Schülerdaten und Lernsoftware. Lehrer und Schüler nutzen neue Medien darüber hinaus zum Lehren und Lernen, wobei das Herunterladen von Informationen im Rahmen der Recherche und die Nutzung von Lern- und anderer Software den wesentlichen Anteil ausmachen.

Hierfür existiert ein Rahmen rechtlicher Regelungen, der in den folgenden Kapiteln (à Kapitel 5 und 6) aufgezeigt wird. Aus diesem Rahmen ergeben sich Verantwortlichkeiten (à Kapitel 7), die Schule und Lehrer zu übernehmen haben, wenn sie neue Medien nutzen.

4 Benutzerhandlungen und Inhalte

In diesem Kapitel wird der Frage nachgegangen, welche Aktivitäten die an der vernetzten Kommunikation beteiligten Akteure ausführen können. Dazu wird eine Übersicht über die möglichen Handlungen von Nutzern neuer Medien (Akteure), die folgend Benutzerhandlungen genannt werden, dargestellt. Denn erst wenn Klarheit über das Geschehen bei Aktivitäten mit neuen Medien besteht, läßt sich der relevante Rechtsrahmen für die jeweilige Situation und die geplanten Handlungen bestimmen.

Vorab kann dazu gesagt werden, daß bekannte Handlungsmuster wie das Verändern, Vervielfältigen und Verbreiten von Inhalten (Botschaften), die mit klassischen Medien bereits jeder vollzieht, auch in der digitalen Welt stattfinden. Problematisch dabei ist, sie einerseits in einer Handlungssituation einzeln zu erkennen und ihnen andererseits die korrekten Motive sowie die Bedeutung in Bezug auf rechtliche Regeln zuzuordnen. Folgend werden deshalb die einzelnen Benutzerhandlungen mit ihren Merkmalen beschrieben. Ferner wird aufgezeigt, welche Bedeutung die einer Benutzerhandlung zu Grunde liegende Intention hat. Dies sind einerseits der Wille des Akteurs (à 4.1) und andererseits die Relevanz in Bezug auf die öffentliche Meinungsbildung (à 4.2).

4.1 Benutzerhandlungen im Einzelnen

4.1.1 Original und Kopie

Bei der Erstellung eines Datensatzes kann es sich um ein Original oder eine Kopie handeln. Ein Original ist innerhalb neuer Medien ein vom Schöpfer selbst in Form von Daten erstelltes Werk, z.B. ein mittels Textverarbeitungssoftware erstellter Text. Das Herstellen eines Originals in Form von Daten an sich stellt eine Benutzerhandlung dar.

Alle weiteren Erscheinungsformen von Daten sind Kopien, also technische Vervielfältigungen eines Originals. Sie entstehen bei:

- der Digitalisierung einer Vorlage durch Eingabe in einen Computer durch Analog-Digital-Wandlung mittels Mikrophon, Kamera, Scanner, entsprechender Bauteile für Funk und Fernsehen, Tastatur, Joystick, neuronaler Technologien und

- der Übertragung von Daten durch entweder

- technisch bedingtes Speichern (Cache, Proxy) beim Herauf- oder Herunterladen (à 4.1.6) oder

- gewolltes Speichern durch Sicherung der heruntergeladenen Daten oder

- Kopieren von einem auf einen anderen Datenträger.

Heraufladen (Upload), Herunterladen (Download) und Kopieren sind die häufigsten Benutzerhandlungen. Von Relevanz ist hierbei die Unterscheidung zwischen einer technisch bedingt erstellten Kopie, welche technisch notwendigerweise bei der Zwischenspeicherung beim Kommunikationsvorgang des Transportes entsteht (Cache), und der Erstellung eines Vervielfältigungsstückes in Folge einer Willensentscheidung des Benutzers. Letzteres passiert durch Upload, wodurch eine Kopie der gesendeten Daten auf jedem vom Benutzer angesprochenen empfangenden Computer entsteht, und durch Download, wodurch eine Kopie der angeforderten Daten auf dem Computer des Empfangenden entsteht.

Die Ausgabe der Daten durch Digital-Analog-Wandlung mittels Lautsprecher, Monitor, Drucker, Plotter, Anzeigeelementen, neuronaler Technologie ist hingegen keine Kopie, sondern die Benutzung eines vervielfältigten Werkexemplars durch Ausgabe.[31]

4.1.2 Upload, Download

Beim Upload wird Content (Inhalte, Daten) vom Computer eines Nutzers auf einen mittels Internet verbundenen anderen Computer (meist Server) übertragen. Dabei wird durch den Content-Provider, der seine Daten hoch lädt, ein Vervielfältigungsstück der Daten auf dem Server, z.B. des Host-Providers, erstellt.

Download ist der entgegengesetzte Vorgang, bei dem die Daten durch den Nutzer vom Server abgerufen werden. So entsteht auf dem Empfängercomputer vorerst eine technisch bedingte Kopie, die z.B. in einem Browserprogrammfenster angezeigt wird. Beim Verlassen des Browserprogramms werden die technisch bedingt gespeicherten Daten sofort oder nach einiger Zeit durch den Browser oder die Verwaltungssoftware des Computers gelöscht. Der Nutzer kann aber auch eine dauerhafte Kopie behalten, in dem er die heruntergeladenen Daten sichert. Dabei hat das Behalten der Daten rechtliche Relevanz, z.B. hinsichtlich des Urheberrechtes (à 6.2.4.1), und die technisch bedingte Kopie an sich nach mittlerweile h.M. nicht, so lange sie zu nichts anderem verwendet wird.[32]

4.1.3 Bereithalten zum Abruf

Das Bereithalten von Inhalten auf Servern findet zwischen Up- und Download statt. Rechtlich relevant ist dies, da die Daten auf diesem Wege öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn es sich nicht um ein privates, lokales Netzwerk handelt.[33] Nach Art. 8 WCT und Art. 3 (1) Multimediarichtlinie ist das Bereithalten zum Abruf eine eigene Nutzungsart, welche deshalb teils eigene rechtliche Regelungen erfährt (à 6.2.4.2). Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden. Einerseits das selbstbestimmte Bereithalten von Inhalten, wobei der Anbieter die Inhalte kennt oder kennen muß, andererseits das Bereithalten fremder Inhalte (Hosting), wobei der Anbieter die Inhalte technisch oder gesetzlich bedingt nicht kennen muß oder darf.

4.1.4 Browsing

Browsing ist besser bekannt als "Surfen im Internet". Dabei werden Daten mit Hilfe eines Browserprogramms, z.B. Firefox, von einem bestimmten Ort (Server) auf den Benutzercomputer heruntergeladen. Die auf Servern zur Verfügung gestellten Daten sind durch URL, z.B. URL einer Webseite oder Datei, adressiert. Die Daten werden nach dem Download durch den Nutzer auf dem Benutzercomputer vorerst vorübergehend gespeichert, um sie auf dem Bildschirm anzuzeigen oder einem anderen Ausgabegerät zuzuführen. Dabei entsteht auf Grund des technischen Kommunikationsvorganges eine temporäre, technisch bedingte Kopie im Arbeitsspeicher des Empfängercomputers. Sie hat wegen ihrer technischen Notwendigkeit noch keine rechtliche Relevanz. Wird das Browserprogramm geschlossen, so werden die zum Zweck der Ausgabe gespeicherten Daten entweder sofort oder nach einer Frist aus dem Arbeitsspeicher gelöscht. Verbleibt dadurch oder durch separates Speichern durch den Nutzer eine Kopie auf einem Datenträger des Empfängercomputers, so ist dies nach h.M. bereits ein rechtlich relevanter Vervielfältigungsakt, z.B. i.S. Urheberrecht (à 6.2.4.3).[34]

4.1.5 Verlinkung (Hyperlink)

Der Hyperlink (kurz: Link) ist an sich der Hinweis auf eine andere Webseite oder eine Datei an einem bestimmten Ort. Er enthält die URL der verlinkten Datei. Das Setzen eines Links ist grundsätzlich noch keine rechtsrelevante Benutzerhandlung. Erst die Betätigung des Links, also das in Gang Setzen des Downloadvorganges der mit dem Link verbundenen Daten hat Rechtsrelevanz.

Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden. Bei der einen muß der Benutzer den Link (Surface- oder Deep-Link) selbst betätigen, um an die dahinter stehenden Daten zu gelangen. Er kann dabei anhand der URL erkennen, von welchem Anbieter er sich die Daten holt. Bei der anderen Art kann der Benutzer nicht mehr erkennen, woher die ihm angezeigten Daten stammen. Denn hier werden die Daten von einem dem Server der aufgerufenen Seite verschiedenen Server ohne Zutun des Benutzers sofort geladen und in einem Fensterteil (Frame -> Frame-Link) oder im Seiteninhalt integriert (Inline-Link) angezeigt.

Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung ist hier also, wem der Wille, bestimmte Daten mit entsprechender Rechtsfolge zu übertragen, zuzuordnen ist.[35]

4.1.6 Cache, Proxy

Unter Cache und Proxy werden Formen der Zwischenspeicherung von Daten verstanden. Im Cache-Speicher werden Daten technisch bedingt kurzzeitig abgelegt, um die gesamte Verarbeitungsgeschwindigkeit eines Computers oder Systems zu optimieren. Der Nutzer hat keinen Einfluß auf die gespeicherten Informationen.

Im Proxy-Speicher verbleiben die Daten nicht nur kurzfristig, da er der Entlastung von bestimmten Datenleitungen und Systemen dient. Auf einem Proxy-Server werden deshalb i.d.R. Webseiten und Inhalte zwischengespeichert, um sie an Stelle des ursprünglichen Servers zur Verfügung zu stellen. Dadurch kann es passieren, daß ein Nutzer eine veraltete Version einer Webseite vom Proxy-Server lädt, obwohl auf dem Ursprungsserver bereits eine neuere Version existiert, da noch kein Ausgleich zwischen Proxy- und Ursprungsserver stattgefunden hat.[36]

4.2 Telemedien und öffentliche Meinungsbildung

Obwohl seit dem 01. März 2007 das Telemediengesetz (à 6.1) in Kraft ist und damit die bisherige Unterscheidung in Teledienst und Mediendienst im Begriff Telemedien aufging, scheint der bisherige Unterscheidungsversuch im Hinblick auf die ersten Kommentare zum TMG nicht obsolet zu sein. Hierin wird das neue Gesetz von Anwälten als nicht praktikabel angesehen, da es eine extrem weite Auffassung des Begriffes Telemedien annimmt, weitgehend Regelungen aus den vorangegangen Gesetzen übernimmt und damit die vorhandenen Probleme, z.B. Link- und Mitstörerhaftung (à 6.1), nicht löst und somit weiterhin "im Nebel stochert".[37] Deshalb sind auch in Zukunft die Gerichte gefordert, Fragen aus den Unsicherheitsbereichen des TMG, wenn diese neue Regeln auf bekannte oder neue Sachverhalte treffen, verbindlich zu klären.[38]

Da Richter hierbei ihre angewandten Prinzipien der Rechtsprechung tendenziell beibehalten, ist es sinnvoll, bisherige Entscheidungsmuster und Kategorisierungsversuche beim Umgang mit neuen Medien nicht zu verwerfen.

Dies gilt auch für die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst, wobei hier nicht die Begriffe, sondern die Grenzziehung dazwischen anhand der Relevanz für die Meinungsbildung von Interesse ist.

Auf die Seite der Teledienste wurde bisher die individuelle, interaktive, nachfrageorientierte Kommunikation von Nutzern gestellt. Diese verfolgt hautsächlich kommerzielle oder sonstige Interessen außerhalb der öffentlichen Meinungsbildung[39]. Auf der Seite der Mediendienste standen die an die Allgemeinheit gerichteten, angebotsorientierten Informations- und Kommunikationsdienste, welche der Meinungsbildung der Öffentlichkeit dienen sollten. Hierbei ist das Hauptmerkmal die redaktionelle bzw. journalistische Aufarbeitung der Inhalte.[40] Insgesamt kann also zwischen den Polen der individuellen, unpolitischen Kommunikation und der politisch motivierten Massenkommunikation unterschieden werden, was grundsätzlich auch in der Rechtssprechung Anwendung findet.

Ein Beispiel verdeutlicht dies. Die Falschbeurteilung eines Produktes im Internet kann enormen Schaden für dessen Hersteller bedeuten. Um den Schaden abzuwenden, hat der geschädigte Hersteller neben anderen das Recht auf Gegendarstellung an gleicher Stelle. Dies hat er aber nur gegenüber Anbietern journalistisch-redaktionell gestalteter Informationsangebote (Mediendiensteanbieter), nicht aber gegenüber anderen Anbietern, wie Privatpersonen oder Firmen, deren Informationsangebot ohne journalistisch-redaktionelle Gestaltung entstand.

Nach dem Wegfall der zwar machbaren, aber unpraktischen Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensteanbietern bleibt jedoch die Frage der politischen, d.h. meinungsbildenden Relevanz der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen eines Anbieters bestehen. Hier sind die Richter gefragt, welche im Streitfall entscheiden müssen, ob die der Öffentlichkeit angebotenen Inhalte, obwohl sie falsch sind, als glaubhaft angesehen werden könnten und deshalb Schaden anrichten können oder ob sie als Einzelmeinung erkannt, als solche bewertet und somit letztlich als nicht schadenverursachend betrachtet werden.[41]

Diese Bewertung ist von mehreren Dingen beeinflußt. Die relevantesten sind die Art und der Bezug des Inhaltes, dessen Präsentation, die Zielgruppen des Veröffentlichenden sowie der Veröffentlichende selbst.

4.3 Bedeutung für die Schule

Bei jedem Umgang mit neuen Medien muß vor jeder Aktivität abgeklärt sein, welche Benutzerhandlungen im Einzelnen dabei ausgeführt werden und aus welcher Position (à 3) heraus dies geschieht, um die rechtliche Position der Beteiligten bestimmen zu können und in der Folge entscheiden zu können, inwieweit die geplanten Aktivitäten ausgeführt werden können.

Dies gilt nicht nur für die Beschaffung, sondern auch für die Weiterverarbeitung (Kombination) und die Weiterverbreitung von Informationen.

Denn gerade bei der Verbreitung von Inhalten ist rechtlich von Bedeutung, ob die oben beschriebene Meinungsrelevanz vorliegt oder nicht. Die Bedingungen "redaktionelle Aufarbeitung der Inhalte" und "Regelmäßigkeit der Erscheinung" können nämlich auch schleichend eintreten. Beispiel dafür könnte ein Projekt sein, welches sich auf Grund seines Starterfolges in jedem Schulhalbjahr mit derselben Themengrundlage und regelmäßigen Veröffentlichungsterminen wiederholt wird.

5 Das Recht um und wegen neuer Medien

Neue Medien respektive multimediale Vorgänge berühren zahlreiche Gesetze. Die Gesamtheit der dafür in Frage kommenden Regeln können nach Ansicht Ulrike Burscheidts als Multimedia-Recht oder Online-Recht bezeichnet werden. Dazu gehören bereits vorhandene Gesetze, wie das Urheberrecht und teils neue, wie das Telemediengesetz (TMG).[42]

Von einem eigenen Rechtsbereich zu sprechen, wäre nach anderen Ansichten wie der von RA T.H. Strömer aber irreführend, da vielmehr ein bestimmter Lebenssachverhalt, nämlich die elektronische Kommunikation in digitalen Netzen, aus verschiedenen juristischen Blickwinkeln betrachtet wird. Analog hat sich im Sprachgebrauch z.B. der Begriff "Lebensmittelrecht" etabliert.[43]

Beide Ansichten widersprechen sich nicht. Deswegen wird der rechtliche Rahmen, in dem sich die Nutzung neuer Medien bewegt, folgend Multimedia-Recht genannt. Dazu gehören sowohl Regeln, die in Folge neuer Medien gemacht wurden, als auch Regeln, die bereits vor den neuen Medien existierten, dennoch aber auf entsprechende Vorfälle angewandt werden. Grundsätzlich sind Computernetzwerke und der Umgang mit ihnen auf Grund ihrer Neuheit und der rasanten Entwicklung ständigen Wandlungen unterworfen. Dies führt dazu, daß gerade aufgekommene Regeln und gesprochenes Recht mit einem Federstrich des Gesetzgebers obsolet werden können.[44] Als nachteilig erscheinen zudem die steigende Geschwindigkeit und die einhergehend abnehmende Qualität der Normenproduktion, die versucht, der dynamischen Entwicklung in neuen Medien zu folgen.

Zum Verständnis der aktuellen Situation wird folgend ein Überblick über Hierarchie und Anwendungsprinzipien der Gesetze, die in den Bereich des Multimedia-Rechtes reichen, gegeben. Anschließend werden die einzelnen Gesetze genannt, die zum Multimedia-Recht gehören. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann dabei nicht erhoben werden, da durch neue multimediale Vorkommnisse und die laufende Normenproduktion dem Multimedia-Recht ständig neue Regeln hinzugefügt werden.

Inwieweit die in diesem Kapitel aufgeführten Gesetze Relevanz für die Schule haben, wird in den nachfolgenden Kapiteln jeweils genau betrachtet.

5.1 Normenhierarchie in Deutschland und der EU

So lange eine Benutzerhandlung und alles damit Verbundene innerhalb von Deutschland liegen, gestaltet sich die Verortung in der Rechtshierarchie grundsätzlich analog zu bekannten Mustern. Demnach gilt als oberste Norm das Grundgesetz und danach das Völkerrecht. In absteigendem Unterordnungsverhältnis gelten dann Bundesgesetze, Bundesrechtsverordnungen und Satzungen auf Bundesebene auf der Bundesebene. Darunter liegt die Landesebene, auf der Landesverfassungsnormen, Landesgesetze, Landesverordnungen sowie Landessatzungen absteigend angeordnet sind.[45] Grundsätzlich gilt dabei, daß Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG), was aber einigen Auffassungen zu Folge, wenn es im Einzelfall allen beteiligten Interessen dienlich und der Sache gerecht ist, auch umgekehrt sein kann.[46] An dieser Stelle sei bereits kurz auf die besondere Stellung des Telemediengesetzes (TMG) hingewiesen, welches, wie später noch erläutert wird, eine Filterfunktion erfüllt und damit in der Reihenfolge der Anwendung den anderen Gesetzen vorgeschaltet ist.

In der Natur der Sache neuer Medien liegt nun begründet, daß nationale und daran geknüpfte rechtliche Grenzen praktisch mit jeder Benutzerhandlung überschritten werden können. Folglich müssen Regelungen getroffen werden, die festlegen, welche Gesetze und Gerichte im Einzelfall gelten und zuständig sein sollen.

Für Deutschland als EU-Mitglied gilt nach weitgehender Aufgabe nationaler legislativer Selbstbestimmung durch die parlamentarisch beschlossene Unterwerfung unter die EU, daß EU-Richtlinien angewandt werden müssen, wenn diese vorhanden sind. Einerseits haben die EU-Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen, andererseits können Betroffene sich auf die Anwendung von EU-Recht berufen, wenn die Umsetzung in nationales Recht noch nicht erfolgt ist oder die nationale Rechtssprechung oder Rechtssetzung nicht konform zu den EU-Richtlinien ist.[47]

5.2 Prinzipien der Rechtsanwendung

Tendenziell wird versucht, bereits vorhandene Maßstäbe an die Vorkommnisse beim Umgang mit neuen Medien anzulegen, wo dies möglich und sinnvoll erscheint.[48] Es kann nämlich nicht sein, daß das Internet ein rechtsfreier Raum ohne Regeln ist. Die Schwierigkeit besteht vielmehr darin, die Gesetze der realen Welt auf das digitale Geschehen im Internet entsprechend anzuwenden.[49]

Wie im vierten Kapitel bereits ansatzweise erläutert, sind Benutzerhandlungen in neuen Medien nichts wirklich Neues, sondern alt bekannte Vorgehensweisen, die nur mittels neuerer Technik in die Tat umgesetzt werden. Die einzige Neuerscheinung ist die technisch bedingte Kopie, die nach h.M. rechtlich gesehen unproblematisch ist.

Alles andere existiert bereits unter gleichem oder anderem Namen. Häufig werden existente Sachen, wie Zeitungen oder Fernsehen, digitalisiert und im Internet zur Verfügung gestellt. Sogenannte Internetauftritte gab es beispielsweise bereits auf Papier in Form von Präsentationsmappen, in denen genau wie auf einer Internetseite originale und aus anderen Quellen gesammelte Informationen zusammengestellt wurden. Bei der Kommunikation wurde aus dem Papierbrief das E-Mail, aus dem Telefonat das VoIP, der Einkaufsvorgang wanderte vom Ladentisch über die Kombination Papierkatalog und Telefon zum Onlineshopping und so fort.

Für all das gilt, daß bekannte Handlungsmuster nicht verändert, sondern lediglich in die digitale Welt übertragen wurden. Warum also neues Recht erfinden? Es ist nur schwieriger geworden, die einzelnen Intentionen und Willenserklärungen der Beteiligten zu erkennen. Das gilt für die Handelnden selbst und für Dritte, im Zweifel den Richter, der das Geschehene erkennen, erklären, letztlich einem Recht zuordnen und urteilen muß.

5.3 Anzuwendendes Recht

Nach der Klärung, was wer mit welcher Intention getan hat oder tun will, ist die Frage zu stellen, welches Recht einem Vorkommnis zu Grunde liegt oder gelegt werden soll und welches Gericht zuständig ist. Dies ist problematisch, da praktisch jede Nation, jeder Rechtsraum dieser Welt in einen Vorgang beim Umgang mit neuen Medien involviert sein kann. Grundsätzlich wird dabei von jedem Land das sog. Territorialprinzip, welches Ausdruck von Staatssouveränität ist, angewandt. Danach bestimmt jedes Land selbst, wie es mit Delinquenten umzugehen gedenkt. Die Betrachtung in dieser Arbeit erfolgt aus deutscher Perspektive.

Sind alle Beteiligten innerhalb von Deutschland, findet deutsches bzw. EU-Recht vor einem deutschen Gericht wie oben dargelegt Anwendung.

In allen anderen Fällen muß neben den Rechtsbereichen (Privat-, Straf-, Urheber-, Datenschutzrecht usw.) untersucht werden, welche Rechtsgebiete (Land, Länder in Bündnissen, Regionen) der Lebenssachverhalt[50] berührt und welche Mechanismen in Folge dessen einschlägig sind. Daher ist es auch möglich, daß ein deutscher Staatsbürger im Ausland nach ausländischem Recht und in Deutschland noch einmal nach deutschem Recht zur Verantwortung gezogen wird.

Im Zuge der Harmonisierung der Rechtsnormen auf Grund der betriebenen europäischen Konvergenz werden immer mehr Normen für die Staaten der EU von den entsprechenden EU-Organen gesetzt. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß für neue, als regelungswürdig erkannte Lebenssachverhalte im Bereich der neuen Medien für alle innerhalb der EU daran Beteiligten einheitliche Regeln gelten[51]. Zudem kann der Kläger innerhalb der EU liegender, bereits geregelter Lebenssachverhalte den Gerichtsstand unabhängig vom Ort des Schadeneintrittes wählen.

Ist dies nicht der Fall, gelten, wie für das Verhältnis zu allen anderen Nationen auch, die n-lateralen Vereinbarungen zwischen Deutschland und den jeweiligen Nationen.

Auf dem Gebiet des Privatrechtes[52] ist dies das sogenannte Kollisionsrecht auf Grundlage des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), welches von einer Äquivalenz der Rechtsordnungen in diesem Bereich ausgeht. Bei Entscheidungen nach diesem Recht werden gegenseitige Anknüpfungspunkte der jeweils in Frage kommenden Gesetze der beteiligten Länder gesucht, um der Sache und den existierenden Gesetzen gerecht zu werden.[53] Grundsätzlich gilt im Privatrecht jedoch die Vertragsfreiheit. D.h. wenn kein Dritter schädigend berührt wird und keine zwingende Einschränkung durch ein Gesetz vorhanden ist, gelten als erstes die Vereinbarungen der Vertragsparteien über ihre Rechtsbeziehung, sonst das Recht des Landes, zu dem der Vorfall die größere Verbindung aufweist (Art. 27, 28 EGBGB).

Ähnlich gestaltet es sich bei der Rechtsvergleichung, welche als Methode alle gleichartigen berührten Gesetze der Nationen miteinander vergleicht, um eine dem jeweiligen Lebenssachverhalt angemessene Lösung zu finden.

Ansonsten gelten die Gesetze der einzelnen Nationen, in denen das fragliche Ereignis eingetreten ist bzw. die jeweilige beteiligte Partei ihren Wohnsitz hat. Dadurch ist es möglich, daß ein Lebenssachverhalt unterschiedlichen Regeln unterworfen wird. Es ist aber auch möglich, daß ein in einer bestimmten Nation strafbarer Vorgang durch fehlende oder unvollkommene Abkommen oder Regeln hierzulande nicht verfolgt wird oder nicht verfolgt werden kann. Außerdem können sich Beteiligte, insbesondere Geschädigte unter Umständen aussuchen, welcher Gerichtsstand zuständig sein soll und welche Gesetze dann dort zur Anwendung kommen können (sog. "Forum Shopping"). Gleiches gilt für den Rechtsschutz der Beteiligten. Ebenso können Richter in Mangelung einschlägiger einheitlicher Regeln für einen vorliegenden Sachverhalt entscheiden, welches Recht zu Grunde gelegt wird.

Aus deutscher Sicht sind davon jedoch die nach dem Weltrechtsprinzip des § 6 StGB benannten Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter ausgenommen.

Die daran beteiligten Deutschen unterfallen unabhängig vom Tatort grundsätzlich dem deutschen Strafrecht. Weiterhin wird für alle anderen Fälle die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes anhand der §§ 3-7 StGB (Internationales Strafrecht) und § 9 StGB (Tatort) geprüft.[54],[55],[56]

5.4 Fallrecht, kodifiziertes Recht, ungeschriebenes Recht

Die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Vorfalles bei der Nutzung neuer Medien ist allenthalben groß. Dafür gibt es zwei Gründe.

Einerseits ist die in Europa gängige Rechtssprechung auf Grundlage kodifizierten Rechtes[57] gerade im Bereich neuer Medien wegen ihrer dynamischen Entwicklung schwierig, da die Schaffung kodifizierten Rechtes in Bezug auf Vorfälle in neuen Medien zeitlich hinterherhinkt. Andererseits sind die Komplexität multimedialer Vorkommnisse und das mögliche Ausmaß ihrer Wirkung ex ante für den Gesetzgeber so wenig abseh- und eingrenzbar, daß die neu geschaffenen Regelungen immer allgemeiner und deshalb immer heftiger als "schwammig" oder "an der Sache vorbei" kritisiert werden. Beispielhaft können hier das TMG oder das Urheberrecht und die mit ihm verbundene Diskussion um Verwertungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten genannt werden.[58]

In der Folge ist eine faktische Annäherung der hiesigen Rechtssprechung an die im anglo-amerikanischen Rechtskreis gebräuchliche Methode des Fallrechtes zu beobachten. Da viele Bereiche des Multimedia-Rechtes noch sehr jung sind und die darin neu geschaffenen Gesetze zu allgemein oder die alten Gesetze nicht probat oder überhaupt anwendbar erscheinen, warten die Nutzer neuer Medien gierig auf neue Urteile und überlegen dann, ob und inwieweit der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt mit ihrem Vorhaben vergleichbar ist und welche Folgen für sie wahrscheinlich eintreten können.

Bis dahin kann beim Umgang mit neuen Medien ungeschriebenes Recht weiterhelfen. "Ungeschriebenes Recht" bedeutet, daß die angewandten Regeln nicht durch nationale, demokratisch legitimierte Gesetzgeber kodifiziert sind, sondern die stetige Akzeptanz auch im Streitfall durch den Nutzerkreis zu einer Art Gewohnheitsrecht führt.

Aus heutiger Sicht scheint es durchaus möglich, daß sich im und für das Internet in Form der sog. Netiquette ein spezifisches, eigenes und übernationales Gewohnheitsrecht herausbildet. Deren Konturen sind zwar derzeit noch sehr unscharf, können aber bereits als anschauliches Beispiel eines weltweiten common sense (engl.: gesunder Menschenverstand) dienen. Sofern nun keine gesetzgeberischen Anstrengungen unternommen werden, kommt den Netiquetten als von den Nutzern selbst entwickeltes Regelwerk bei der Gesetzesauslegung wachsende Bedeutung zu. Es kann also in Zukunft sein, daß die Netiquette als anerkannte Regeln und ständige Übung in die Entwicklung kodifizierten Rechtes und die Rechtsprechung einfließen.[59]

5.5 Alte und neue Gesetze

5.5.1 Alte Gesetze – nutzbare Regeln

Wegen der unter 5.2 und 5.3 genannten Gründe können bereits vorhandene Gesetze auf Handlungen in neuen Medien angewandt werden. An dieser Stelle genügt eine Auflistung dieser Gesetze, da Ausführungen zu den mit "+" gekennzeichneten Gesetzen in den Abschnitten vorgenommen werden, deren Themen Kollisionspunkte zu diesen Gesetzen aufweisen. Die mit "-" gekennzeichneten Gesetze hingegen haben keine direkte Bedeutung für die Schule und sind deshalb hier nur der Vollständigkeit halber genannt.

- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) / Kunsturhebergesetz (KUG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb (UWG)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- UN-Kaufrecht (CISG)

Ferner sei darauf hingewiesen, daß Teile dieser älteren Gesetze durch Ergänzungen und teilweise Umformulierungen an die Phänomene aus der Welt der neuen Medien angepaßt wurden und werden.[60],[61]

5.5.2 Neue Gesetze - Grundlagen für neue Medien

Am 22. Juli 1997 verabschiedete der Deutschen Bundestag mit Inkrafttreten zum 01. August 1997 bzw. zum 01. Januar 1998 das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste, kurz Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG. Es enthält Änderungen bestehender Gesetze[62], beinhaltet aber auch neue Gesetze[63], um für neue Medien, insbesondere das Internet einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen.[64] Seither wurden viele Gesetze geschaffen, erneut geändert oder gar nach kurzer Lebensdauer abgeschafft.

Die jüngste Gesetzesänderung im Bereich neuer Medien fand statt, als am

01. März 2007 das Telemediengesetz (TMG) in Kraft trat. Mit ihm verloren die bisher grundlegenden Regelwerke Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ihre Gültigkeit oder wurden, wie im Falle des Rundfunkstaatsvertrag (RfStV), wiederholt geändert.

An dieser Stelle genügt eine Auflistung dieser Gesetze, da Ausführungen zu den mit "+" gekennzeichneten Gesetzen in den Abschnitten vorgenommen werden, deren Themen Kollisionspunkte zu diesen Gesetzen haben. Die mit "-" gekennzeichneten Gesetze hingegen haben keine direkte Bedeutung für die Schule und sind deshalb hier nur der Vollständigkeit halber genannt.

Neben den grundsätzlichen TMG und RfStV wird der Rechtsrahmen momentan für neue Medien neben den alten durch folgende weitere neuere Gesetze mit abgesteckt.

- Bundesdatenschutzgesetz 2001 (BDSG)

- Telemediengesetz (TMG)

- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildschArbV)

- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV)
- Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
- Signaturgesetz (SigG)
- Signaturverordnung (SigV)
- Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)
- Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
- Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- / 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern

Hinzu kommen die aktuell gültigen

- Verordnungen auf Bundesebene

- Landesgesetze und

- Verordnungen auf Landesebene.[65]

5.6 Zwischenfazit Multimedia-Recht

Für die Schulen bedeutet das im Auf- und Umbau befindliche Multimedia-Recht, daß sie als Diensteanbieter oder Nutzer darin keineswegs immun gegen Rechtskollisionen und schädigende Vorfälle beim Umgang mit neuen Medien sind. Erschwerend kommt hinzu, daß Normen immer weniger auf abgrenzbare Vorkommnisse passen. Jede Handlung mit neuen Medien steht in unterschiedlichen, immer neuen Kontexten mit zunehmend unklaren Grenzen. Auch die Rechtssprechung ändert ihr Vorgehen dahingehend, in dem sie zunehmend zur Fallrechtssprechung übergeht. Das Multimedia-Recht gibt Richtern mehr als genug Gelegenheit dazu.

Deshalb ist es im Zusammenhang mit allen Vorhaben und Umgängen mit neuen Medien für jeden Beteiligten ratsam, sein Wissen über das Multimedia-Recht stetig zu aktualisieren und ein Verantwortungsbewußtsein (à 7.2 und 7.3) anhand bekannter, neuer sowie sich entwickelnder Maßstäbe auszubilden und zu nutzen.

Notabene sei an dieser Stelle auf das Problem der Durchsetzbarkeit hingewiesen. Wenn sich an ein Gesetz niemand hält, dann ist dessen Durchsetzung per Sanktion ungerecht. Dies empfindet fast jeder so. Es gibt viele Bereiche, in denen dauerhaft genau darüber diskutiert wird, z.B. beim Parken entgegen der Fahrtrichtung oder auch beim urheberrechtswidrigen Vervielfältigen von Musik. Und weil bei erheblichen Teilen der Bevölkerung die Einsicht in den Sinn solcher Regeln fehlt, verstoßen sie laufend dagegen. Gegenüber den massenhaften Rechtsverstößen in neuen Medien stehen geringste Kapazitäten seitens der Verfolgungsinstanzen, so daß die absolute Mehrheit der Verstöße ungeahndet bleibt.

In der Folge können solche Vollzugsdefizite zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen.[66],[67]

6 Die Regeln im Einzelnen

In diesem Kapitel werden die für die Schule relevanten Bereiche des Multimedia-Rechtes mit ihren Bezügen zur Schule betrachtet. Grundlegend ist dabei das Telemediengesetz (TMG), welches vor allen anderen Gesetzen wie ein Filter auf die multimedialen Vorfälle angewandt wird, um den Beteiligten ihre jeweilige Verantwortlichkeit zuzuordnen. Im Anschluß wird das Urheberrecht als der für die Schule wohl bedeutendste Bereich betrachtet. Danach folgen die Ausführungen zum Straf-, Daten- und Jugendschutzschutzrecht. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildschArbV) wird ergänzend in der Zusammenfassung erwähnt, da diese Norm einen völlig eigenen Einfluß auf den Umgang mit neuen Medien hat.

6.1 TMG - Internetrechtliche Haftungsbeschränkungen

Bei der Schaffung des TMG wurden aus dessen Vorgängern[68] weite Teile unverändert übernommen. Dies betrifft insbesondere die Fragen der Haftung von Diensteanbietern für Inhalte. Hier ist auch ein wesentlicher Kritikpunkt am Gesetz anzubringen. Der Gesetzgeber hat nämlich die oftmals unklare Rechtslage ebenso wie die teilweise uferlose Ausweitung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (sog. "Störerhaftung") zu Gunsten von Rechtsklarheit und unter Beachtung der Besonderheiten des Internet nicht neu geregelt. Statt dessen wurden die Grundlagen der internetrechtlichen Haftungsbeschränkungen aus dem TDG wörtlich übernommen[69]. Die rechtliche Unsicherheit in diesem Punkt bleibt also weiter groß. Auch gab es im Bereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften keine relevanten Änderungen.[70] Neu sind hingegen:

a) die Zusammenführung von Tele- und Mediendiensten zum Begriff der Telemedien,

b) der im Vorfeld stark umstrittene und nun eingeführte zivilrechtliche Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten, wenn dieser für die "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist",

c) die Einstufung von Spam-E-Mails als Ordnungswidrigkeit mit einer Höchstgeldbuße bis zu 50.000.- Euro und

d) Änderungen bei den Pflichtangaben im Impressum und Grundsätze der Sorgfaltspflicht bei der Online-Berichterstattung.[71]

Besondere Beachtung verdient der Begriff der Verantwortlichkeit als Novum in der Gesetzgebung. Er ist eine praktische Folge der Konvergenz multimedialer Vorgänge. Bisher konnten bei "klassischen" Taten, wie z.B. Mord, die Tatbeteiligungen klar identifiziert und sanktioniert werden, da die Rollen von Auftraggeber, Ausführendem, Helfer usw. sowie deren Motive relativ eindeutig abgrenzbar waren. Auf Grund ihrer Natur und der Beteiligung von in jedem Falle mehreren Akteuren sind bei multimedialen Vorgängen diese Einteilungen nicht per se gegeben oder zuzuordnen. Deshalb bedurfte es einer praktikablen Setzung der Grenzen, anhand derer Verursachungs-, Begünstigungs-, Ermöglichungs-, Ausführungshandlungen und damit verbundene Rechtsfolgen eines unerwünschten multimedialen Vorfalles an die Beteiligten zugewiesen werden.[72]

6.1.1 Verantwortlichkeitsbegrenzung (§§ 7-11 TMG)

Das TMG gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des TKG, die in der reinen Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, sind.

In der Rechtshierarchie erfüllt es eine Vorfilterfunktion. Zweck der zentralen §§ 7-10 TMG ist dabei nicht, eine allgemeine straf- oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen, sondern diese zuzuordnen und zu begrenzen. Folglich werden nur die Fälle, die nach Prüfung der §§ 7-10 TMG nicht auszugrenzen sind, nach den Haftungsregeln der einzelnen Rechtsbereiche beurteilt. Dies wird als Haftungsprivileg nach den §§ 7ff TMG bezeichnet. Entscheidend für die Beurteilung, ob jemand für sein aktives Tun oder sein Unterlassen zur Verantwortung gezogen wird, ist dabei der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens[73]. Dieser Schwerpunkt kann aber nur im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände bestimmt werden. Da zu diesen Umständen auch die Orientierung des Beschuldigten an vorangegangenen Entscheidungen und Hinweisen von Gerichten gehört, müssen vorangegangene Urteile in der aktuellen Fallbeurteilung einbezogen werden. Dies ist eine Entwicklung in Richtung der Systematik der Fallrechtssprechung.[74]

Die aus der Verantwortlichkeitsbegrenzung direkt resultierenden Rechtsfolgen sind nun in den folgenden Unterabschnitten benannt und die Rechtsfolgen auf Grund anderer Gesetze wie dem Straf- und Datenschutzrecht in gesonderten Abschnitten im Anschluß daran.

6.1.2 Haftung nach dem TMG (§§ 7-10 TMG)

6.1.2.1 Haftung für eigene Inhalte

Diensteanbieter sind nach § 7 (1) TMG für die von ihnen zur Nutzung bereitgehaltenen Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Demnach wird jedem, der wissentlich oder grob fahrlässig oder vorsätzlich unwissentlich Inhalte zur Nutzung zur Verfügung stellt, die Verantwortung (à Kapitel 7) für die Inhalte und deren Wirkung zugeschrieben. Eine Haftungsausschluß nach § 7 (1) TMG ist nur dann gegeben, wenn die Übermittlung der Informationen

- automatisch,
- ohne Zutun des Diensteanbieters und
- durch die Technik notwendig bedingt

erfolgt. Dabei ist auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, welches ein Grundrecht ist, zu achten. Ferner besteht nach § 7 (2) TMG keine Pflicht zur Überwachung der vom Diensteanbieter übermittelten oder gespeicherten Informationen, sofern er sie sich nicht zu Eigen macht. Von zu Eigen gemachten Inhalten wird ausgegangen, wenn aus dem Kontext der Seite und deren Gestaltung keine eindeutige Abgrenzung des fremden Inhaltes hervorgeht. Das Zu-Eigen-Machen ist in der Rechtssprechung bisher sehr weit ausgelegt worden. Demnach reicht es nicht, sich als Diensteanbieter per Disclaimer von den Inhalten zu distanzieren.[75],[76]

Für Schulen ergibt sich daraus eine Verantwortlichkeit für die auf ihren Webseiten zugänglichen Inhalte, da grundsätzlich ein Zu-Eigen-Machen der Inhalte angenommen werden kann. Für Links gilt Besonderes (à 6.1.5).

6.1.2.2 Haftung bei Zugangsvermittlung

Diensteanbieter sind nach § 8 TMG für fremde Inhalte nicht verantwortlich, wenn sie die Inhalte lediglich in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zur Nutzung des Inhaltes herstellen, sofern sie

- die Übermittlung nicht veranlassen
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Dafür sind zwei Voraussetzungen nötig. Einerseits dürfen Diensteanbieter und Nutzer auf keine andere Weise als durch die reine Durchleitung von Daten[77] miteinander verbunden sein. Andererseits darf der Diensteanbieter keine technische oder rechtliche Möglichkeit der Kontrolle, Kenntnis oder Einflußnahme auf die durchgeleiteten Inhalte haben, was bei technisch automatisierten Prozessen der Fall ist. Ferner kann von Diensteanbietern keine generelle Überwachung oder aktive Erforschung dieser Inhalte verlangt werden.[78] Für E-Mails gilt dies analog.[79]

Schulen sind Zugangsvermittler, wenn sie Schülern oder Lehrern den Internetzugang ermöglichen. Da sie dabei den Adressatenkreis durch die Beschränkung auf ihre Schüler- / Lehrerschaft sowie Angestellte selbst auswählt und Kenntnis-, Kontroll- sowie Einflußnahmemöglichkeiten auf diesen beschränkten Personenkreis hat, ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Schule (à 7.2 und 7.3). Stellt die Schule ihren verbundenen Personen E-Mail-Konten zur Verfügung, ergibt sich hingegen keine Verantwortlichkeit, da hierbei die strenge Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses[80] zu beachten ist.

6.1.2.3 Cache und Proxy

Das Haftungsprivileg nach § 9 TMG gilt für alle zeitlich begrenzten Zwischenspeicherungen, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

- Die zwischengespeicherten Daten dürfen nicht in ihrer Integrität verändert sein, d.h. die Inhalte der Zwischenspeicherung müssen mit dem zu Grunde liegenden Original identisch sein.

- Der Diensteanbieter der Zwischenspeicherung darf keine Bedingungen für den Zugang zu den Originaldaten unterlaufen haben.

- Auf die ggf. mangelnde Aktualität der Proxy-Daten muß ausreichend hingewiesen sein und nach erfolgtem Update müssen die veralteten Daten vollständig gelöscht werden. Dabei gibt es keine generelle Prüfungspflicht des Proxy-Anbieters. Jedoch muß der Anbieter anerkannte Standards der Informationsaktualisierung beachten, die stark von den gespeicherten Inhalten abhängen[81].

- Die Zwischenspeicherung darf nur rein technischer Natur sein, d.h. der Geschwindigkeitsoptimierung dienen.

Alle darüber hinaus gehenden Handlungen beim Cache-Betrieb und des Proxy-Betreibers führen sofort zur Haftung wie für eigene Inhalte.[82]

Für Schulen ist dies nur dann von Bedeutung, wenn der Umfang der Internetnutzung unter Geschwindigkeits- und Kostengesichtspunkten (Traffic) groß genug ist, um Proxy-Speichersysteme zu nutzen.

6.1.2.4 Hosting

Wer fremde Informationen für Nutzer speichert, ist nach § 10 TMG nur dann von einer Haftung befreit, wenn er keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen oder Inhalten hat und ihm auch keine entsprechenden Tatsachen, Hinweise oder Umstände bekannt sind. Ferner muß er bei Kenntniserlangung sofort für die Sperrung und Löschung (ggf. nach Sicherstellung) der Inhalte sorgen.

Unterschieden wird hier nach straf- und zivilrechtlicher Relevanz. Kommt eine strafrechtliche Haftung in Betracht, z.B. bei Volksverhetzung, dann gilt das Haftungsprivileg, wenn der Anbieter keine Kenntnis der Inhalte hat. Bei zivilrechtlichen Haftungsfragen gilt das Haftungsprivileg auch dann, wenn der Anbieter die Inhalte kennt, aber gänzlich in Unkenntnis über Tatsachen und Umstände ist, aus denen die Rechtswidrigkeit erkennbar ist oder offensichtlich wird.

Fraglich ist hierbei die Auslegung des Kenntnisbegriffes. Im Rahmen einer "zu erwartenden Sorgfaltspflicht" kann ein Anbieter die Kenntniserlangung jedenfalls nicht abstreiten, wenn entsprechende Verdachtsmomente oder Hinweise (eigenes Auffinden, Abmahnung, Tip) vorliegen. Eine generelle Überwachungspflicht gibt es jedoch nicht, wohl aber dann, wenn entsprechende Hinweise auf geplante oder regelmäßige Rechtsverstöße innerhalb der gespeicherten, fremden Inhalte vorliegen.

Problematisch ist auch die Kenntniszurechnung in Organisationen. Grundsätzlich gilt hier die allgemeine Organhaftung (§§ 30, 31 BGB), wobei davon nur Organmitglieder und zuständige Mitarbeiter betroffen sind. Daneben kann eine mangelnde Koordination innerhalb der Organisation ein Organisationsverschulden und damit eine Beweislastumkehr nach sich ziehen.[83]

Für Schulen ist dies von Bedeutung, wenn sie fremde Inhalte, wie z.B. Webseiten einer an der Schule existierenden Schülerzeitung, zwecks allgemeiner Verfügbarkeit und Veröffentlichung über das Internet speichern. Auf Grund der weitgehenden Beschränktheit und Bekanntheit des Personenkreises, der Inhalte auf dem Schulserver ablegt, ist davon auszugehen, daß Verdachtsmomente über rechtswidrige Inhalte jeder Art sehr frühzeitig aufkommen müssen.

6.1.3 Störerhaftung

"Unmittelbarer Störer ist, wer durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung bewirkt; mittelbarer Störer, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat, nämlich die Dritthandlung veranlasst, gestattet oder es unterlassen hat, diese Handlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist."[84]

Diensteanbieter sind hiernach verpflichtet, zur Nutzung bereitgehaltene und eigene rechtswidrige Inhalte sofort zu beseitigen und deren Verfügbarkeit zu unterbinden.

Für fremde Inhalte gilt hier der im Abschnitt 6.1.2 aufgezeigte Haftungsausschluß analog. Demnach tritt eine verschuldensunabhängige Störerhaftung nur dann ein, wenn der Diensteanbieter Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Vorganges hat oder auf Grund von Hinweisen haben muß. Dann, also wenn die Voraussetzungen der §§ 8-10 TMG nicht alle erfüllt sind, haftet der Diensteanbieter nach den allgemeinen Gesetzen auch für fremde Inhalte.

Fraglich ist hierbei, ob sich der Diensteanbieter die erforderliche Kenntnis auch unter Mißachtung z.B. des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) beschaffen kann. Nach den Regeln des TMG ist es nämlich unerheblich, auf welche Weise die Kenntnis erlangt wurde. Die Zumutbarkeitsgrenze hierfür ist je Einzelfall zu bestimmen und hängt von der Wertigkeit des jeweils bedrohten Rechtsgutes ab. "Je höherrangiger das geschützte Rechtsgut ist, um so eher kann dem betroffenen Diensteanbieter zugemutet werden, Maßnahmen zur Verhinderung oder Abstellung einer Rechtsverletzung zu ergreifen." Im Falle der mittelbaren Störung durch Schaffung einer möglichen Gefahrenquelle ist folglich eine Kontrolle und Überwachung fremden Verhaltens in gleichem Maße sogar geboten, um erneute Rechtsverstöße zu vermeiden. Dies bedeutet keine generelle Überwachungspflicht oder -erlaubnis, sondern daß eine Überwachung bestimmter Kanäle, Personen oder Gruppen gerechtfertigt ist, wenn bereits einschlägige Auffälligkeiten aufgetreten sind.[85]

Da die Schule einem überschaubaren, bekannten Personenkreis den Zugang zum Internet verschafft und sogar befördert, ist von einer Zusammenarbeit zwischen Zugangsanbieter (Schule) und Nutzer (Schüler) auszugehen. Damit kann die Schule durchaus eine Haftung als mittelbarer Störer treffen. Das Ergreifen entsprechender Maßnahmen (à 7.3) ist deshalb dringend angeraten.

6.1.4 Gegendarstellungs- und Widerrufsanspruch

Werden unwahre Tatsachen veröffentlicht, so hat der davon betroffene das Recht, vom Verursacher an gleicher Stelle eine angemessene Gegendarstellung längstens für die Dauer von einem Monat zu verlangen. Der Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Verursacher (Diensteanbieter) redaktionell bearbeitete Informationen bei gleichmäßiger (periodischer) Aktualisierung veröffentlicht.

Für Schulen ist dies selten relevant, da zwar die redaktionelle Bearbeitung in Frage kommt, selten aber die periodische Aktualisierung. In diesen Bereich könnten z.B. Schülerzeitungen[86] oder periodisch wiederauflebende Projekte innerhalb der Schule geraten.

Für einen Widerrufsanspruch als Folgenbeseitigungsanspruch bedarf es neben der Unwahrheit der behaupteten Tatsache auch einer Rechtsgutverletzung i.S. der §§ 823, 824 BGB. Dafür kommen neben Straftaten (§§ 185 ff StGB) primär Persönlichkeitsverletzungen wie nach dem UrhG, z.B. durch Leugnen der wahren Urheberschaft, in Betracht. Hingegen sind die redaktionelle Bearbeitung und periodische Erscheinungsweise für den Widerrufsanspruch keine Bedingung. In der Folge kann ein Betroffener einen Widerruf in angemessener Form und dessen Veröffentlichung für angemessene Zeit verlangen.[87]

Hiervon können Schulen eher betroffen sein, da sie durch Lehrer oder Schüler auf ihren Webseiten eventuell selbst entsprechende Inhalte veröffentlichen.

6.1.5 Sonderproblem Haftung für Hyperlinks

Mit der 1:1 Übernahme der §§ 8 ff TDG in das TMG wurde die Regelungslücke im Bereich der Hyperlinks nicht geschlossen und die Rechtsunsicherheit hierbei existiert weiter. Die Schwierigkeiten bei Hyperlinks bestehen weiterhin in den Auffassungen darüber, wem die hinter dem Link stehenden Inhalte zuzurechnen sind.

So hat das LG Frankfurt a.M. in einem Urteil eine verschuldensunabhängige Haftung eines deutschen Link-Setzenden bejaht, obwohl der Link auf eine US-amerikanische Webseite in englischer Sprache verwies, die deswegen und auf Grund ihrer Gestaltung eher Zweifel an einer Adressierung an inländische (deutsche) Nutzer, nämlich die Zielgruppe des Link-Setzenden, aufkommen ließ.

Nach mittlerweile h.M. ist dies so jedoch abzulehnen. Statt dessen soll für derartige Vorfälle folgende Ergänzung zum § 8 TMG in der Rechtssprechung Beachtung finden, wie sie Köhler / Arndt als dritten Satz für den § 8 TMG vorschlagen:

"Diensteanbieter sind für eine Hypertextverknüpfung auf fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Rechtswidrigkeit der fremden Informationen nicht kennen, keine Möglichkeit der Veränderung der fremden Informationen besitzen, lediglich den Zugang zu ihr vermitteln und

1. sie sich die fremden Informationen durch die Hyperlinkverknüpfung nicht zu Eigen machen;

2. die fremden Informationen nicht eigene Informationen des Diensteanbieters ersetzen sollen; oder

3. die Hypertextverknüpfung keine kommerzielle Kommunikation zur Förderung der fremden Information darstellt. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."[88]

4.

Dieser Vorschlag wird als erstes der Tatsache gerecht, daß Hyperlinks Teil des Wesens des Internet und dessen integrales Merkmal sind, da sie den Zugang zu verwandten Themen und weitergehenden Informationen eröffnen. Deswegen wurde in den USA sogar ausdrücklich ein right to hyperlink anerkannt, an dessen Stelle in Europa noch eine Regelungslücke existiert.

Nun ist fraglich, inwieweit das Haftungsprivileg nach § 8 TMG[89] analog in Frage kommt. Generell ist nach h.M. die Ratio des § 8 TMG auf das Setzen von Hyperlinks übertragbar.

Dafür spricht, daß der Link-Setzende

- den Zugang zu den fremden Inhalten nur technisch vermittelt und

- die fremden Inhalte nicht beherrscht, auch nicht verändern kann.

Dagegen spricht, daß der Link-Setzende

- die Adressaten des hinter dem Link stehenden Inhaltes mit auswählt, da es die Adressaten seiner Webseite sind,

- zu mindest im Zeitpunkt der Errichtung des Links Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit der verlinkten Inhalte hat,

- das Setzen des Links willentlich steuert und damit die fremden Inhalte mit seiner Webseite verknüpft.

Da die Pro-Argumente von Dauer und die Contra-Argumente nur im Zeitpunkt der Link-Setzung zutreffen, ist nach h.M. ein Link-Setzender erst einmal nicht für die verlinkten Inhalte haftbar.

Zusätzlich muß aber noch geklärt sein, inwieweit ein Zu-Eigen-Machen der verlinkten Inhalte durch den Link-Setzenden vorliegt. Kann ein Zu-Eigen-Machen ausgeschlossen werden, kommt neben § 8 TMG noch ein Haftungsausschluß nach § 7 TMG (s.o.) in Frage.

Unstrittig ist ein Zu-Eigen-Machen bei Frame- und Inline-Links, da hierbei ohne Zutun des Nutzers die verlinkten Inhalte direkt geladen und auf der Webseite des Diensteanbieters angezeigt und damit integriert werden. Zudem kann von einer regelmäßigen Kontrolle der verlinkten Inhalte durch ihn ausgegangen werden, da er ein Interesse an und mit seiner Webseite verfolgt, welches gleichzeitig mit einer Änderung der verlinkten Informationen konterkariert werden kann.

Surface- und Deep-Links lassen hingegen nur dann auf ein Zu-Eigen-Machen der dahinter stehenden Inhalte schließen, wenn sie entsprechend in die Webseite und ihren Kontext integriert sind. Ansonsten sind sie mit einer Karteikarte in einem Bibliothekskatalog vergleichbar, denn erst durch Aktivierung des Links durch den Nutzer werden die verlinkten Inhalte geladen. Zudem kann ein Interesse an regelmäßiger Kontrolle der verlinkten Inhalte wie bei Inline- / Frame-Links durch den Link-Setzenden nicht unterstellt werden. Folglich scheidet eine verschuldensunabhängige Haftung hierbei aus.

Für beide Link-Arten gilt zusätzlich, daß ein Disclaimer allein durch dessen Vorhandensein ein Zu-Eigen-Machen noch nicht ausschließt.[90]

Für Schulen bergen Hyperlinks eine schwierig zu handhabende Verantwortung.

Einerseits muß sie für ihre eigenen Webseiten entscheiden, welche Art Link sie einsetzt und in welchem Kontext die damit verknüpften Inhalte erscheinen. Denn entscheidend ist damit die Frage verbunden, ob und in wie weit sich die Schule die gezeigten Inhalte zu Eigen macht. Andererseits kann das Zu-Eigen-Machen auch für von Schulangehörigen gesetzte Links erkannt werden, die die Schule, z.B. als Host-Provider, bereit hält. Ist bei diesen Links keine eindeutige Abgrenzung von aus Sicht der Schule vertretbaren Inhalten gegenüber allen anderen Inhalten zu erkennen, muß sie sich auch hier ggf. einer Haftung für Gesetzesverstöße stellen. Beides bedeutet Übernahme von Verantwortung und kann Strafe für jeden Beteiligten (Schulträger, Schulleitung, Lehrer, Schüler) nach sich ziehen (à Kapitel 7).

6.2 Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde 1965 in Deutschland ins Leben gerufen und auf Grund des EU-Harmonisierungszwanges und einer den Urheberrechtsschutz betreffenden EU-Richtlinie durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 das vorläufig letzte Mal geändert. Hierdurch soll der Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt werden, der durch die heute technisch praktisch jedem mögliche digitale Kopie massenhaft umgangen werden kann.

Da neue Technologien auch an Schulen Einzug halten und Lehrer auf deren Nutzung angewiesen sind, wenn sie einen aktuellen, der Lebens- und Berufsrealität der Schüler angemessenen Unterricht gestalten wollen, stellen sich gezwungenermaßen Fragen zum Verhältnis zwischen Urhebern und dem Bildungsbereich, respektive Lehrern, Schülern und Schule. Ferner sind Urheberrechtsverletzungen die mit Abstand häufigste rechtswidrige Tat beim Umgang mit neuen Medien.

Nach der jüngsten Novelle bleibt dem gesunden Menschenverstand folgend beispielsweise die Privatkopie (à 6.2.5.4) eines Werkes (à 6.2.1) weiterhin erlaubt. Mit der dafür momentan noch nötigen aber verbotenen Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen und Benutzung von Kopierprogrammen wurde dabei eine Absurdität geschaffen, welche kennzeichnend für die abnehmende Qualität der Leistungen des Gesetzgebers ist.[91] In leider noch nicht absehbarer Zeit ist folglich mit einer weiteren Änderung des UrhG (sog. "Korb zwei") zu rechnen, mit der versucht werden soll, das Gesetz an die Bedingungen der neuen Medien und noch unbekannter Verbreitungsformen anzupassen.[92]

Die selbstredenden, zentralen Paragraphen des UrhG sind § 1 UrhG

"Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes."

und § 11 UrhG

"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."

Dabei gilt der Schutz Kraft Gesetz, muß also nicht beantragt werden, da nach

§ 10 UrhG der Grundsatz der Urhebervermutung gilt. Hierfür reicht die namentliche Kennzeichnung einer Schöpfung aus. Davon abzugrenzen sind jedoch der gewerbliche Rechtsschutz für Patente und Marken, wonach der Schutz erst nach Eintrag in ein Register wirksam wird, und die Ausnahme für Rundfunk und Presse, bei der für den Schutz das Anbringen eines entsprechenden Hinweises auf Vorbehalt der Rechte (§ 49 (1) UrhG) nötig ist. Auch für den Erhalt der Urheberrechte im Ausland ist es sinnvoll, grundsätzlich einen Urheber- oder Copyrightvermerk anzubringen.

Das Ende des Urheberrechtsschutzes liegt in Deutschland auf dem 31. Dezember des 70. vollen Kalenderjahres nach dem Todesjahr des Schöpfers (§§ 64, 69 UrhG), wobei die Pflicht zur Quellenangabe und der Anspruch auf Unverletzlichkeit des Werkes auch nach dieser Frist gelten.[93]

Ein weiteres den Urheber betreffendes Spezialgesetz ist das Kunsturhebergesetz (KUG), das Urheber von Werken der bildenden Künste und der fotografischen Kunst schützt.

6.2.1 Werke

Was ein Werk ist und was als angemessene Vergütung dafür angesehen werden soll, ist im Gesetz näher definiert. Anhand dieser Kriterien kann festgestellt werden, ob eine vorliegende Schöpfung unter den Schutz des UrhG fällt oder nicht.

Die §§ 2 und 4 UrhG umreißen den Begriff Werk. Aus ihnen ist zu schließen, daß jede persönlich-geistige Schöpfung mit Werkcharakter urheberrechtlichen Schutz genießt. Ob es sich bei einer Leistung um ein Werk in diesem Sinne handelt, läßt sich anhand folgender Kriterien bestimmen.

- Das Werk muß von einem Menschen, d.h. einer natürlichen Person geschaffen sein.

- Es muß einen geistigen Inhalt, d.h. geistig anregende Wirkung besitzen, indem es beispielsweise belehrend oder unterhaltend ist.

- Das Werk muß für andere Personen wahrnehmbar sein. D.h. der Schöpfer darf das Werk nicht nur in seinen Gedanken tragen, sondern muß es aufgeschrieben, aufgezeichnet oder aufgeführt haben.

- Es muß eine bestimmte Gestaltungshöhe haben. Diese ergibt sich aus der Individualität und Originalität der Schöpfung. Einmaligkeit ist dabei keine unbedingte Voraussetzung. Die Voraussetzungen für eine ausreichende Gestaltungshöhe sind auch nicht sehr hoch. Es reicht, eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende Leistung zu vollbringen.

Diese Kriterien legen Grenzen fest, innerhalb derer sich der Werksbegriff aufhält, die wie folgt ausgelegt werden.

Es muß sich bei einem Werk erkennbar um eine Schöpfung, also nicht um eine Kopie oder Anwendung bereits vorhandener Dinge oder bekannten Wissens handeln. Einerseits ist hierbei das Werk von handwerklichen Leistungen (Anwendungen bekannten Wissens), die regelmäßig nicht als schöpferisch angesehen werden, und andererseits von angewandter Kunst (Design, Architektur), an die allein vergleichsweise hohe schöpferische Anforderungen gestellt werden, zu unterscheiden. Dabei bedeutet "erkennbar" nicht nur die Anerkennung der Leistung, sondern auch deren Sichtbarkeit, d.h. reine Ideen oder Konzepte und deren Äußerung reichen nicht für ein Werk, sondern erst deren sichtbare Umsetzung fällt unter das UrhG.[94]

Innerhalb neuer Medien, wo als Werke Software, Webseiten und Datenbanken in Frage kommen, fällt das Ziehen der Grenze zur Erkennbarkeit der schöpferischen Leistung zunehmend schwer. Erst seit Einführung der §§ 69a ff UrhG fällt beispielsweise Software unter das UrhG, wenn sie statistisch einmalig ist, d.h. daß für das Programm die Anforderung an die Gestaltungshöhe, z.B. bei Design oder Einmaligkeit einer bisher unbekannten Problemlösung, anerkannt werden können. Im Gegensatz zum Werk im klassischen Sinne ist der hierfür angelegte Maßstab für die Gestaltungshöhe nicht als gering zu bezeichnen, denn das angewandte Können muß hierbei das Durchschnittskönnen deutlich übersteigen. Dann wird beispielsweise aus einer Datenbank, die eine bloße Ansammlung von Daten / Inhalten ist, ein einer Software vergleichbares Datenbank werk. Dabei bleiben die ggf. vorhandenen Urheberrechte an den Inhalten der Datenbank / des Datenbankwerkes aber unberührt.

Der Werk-Status von Software ist bisher unstrittig, da für sie einerseits relative Gestaltungshöhe durch den beschränkten Kreis von Programmierern erkannt werden kann und andererseits regelmäßig der im weiteren Verlauf beschriebene Investitionsschutz gilt.[95]

Folglich sind Webseiten, die keine Software sind, scheinbar grundsätzlich nicht vom UrhG geschützt, da sie regelmäßig nur Sammlungen von Daten mit systematischer, methodischer Anordnung darstellen. Die auf ihnen gezeigten Inhalte müssen gesondert je einzeln urheberrechtlich betrachtet werden. Dabei kann der auf Webseiten enthaltene Text ein Sprachwerk (§ 2 (1), Nr. 1 UrhG) sein, was regelmäßig aber nicht zutrifft. Auf Webseiten gezeigte Fotografien und Filme sind, wenn sie als Werk angesehen werden können, je eigenständig geschützt, wobei auf einer Webseite nur eine Kopie des Text- und Bildmaterials enthalten ist. Allein eine ausreichende Text- / Bildbearbeitung kann hier ein Bearbeitungsurheberrecht (à 6.2.2) verursachen. Das gleiche gilt für Musik. Insgesamt kann bei Webseiten die Auswahl und Anordnung eine schutzwürdige, persönlich geistige Schöpfung darstellen, wenn besondere Komplexität und Einfallsreichtum bei der Gestaltung zu erkennen sind. Dann ist auch eine Anerkennung als Multimediawerk i.S. § 2 (1) UrhG möglich.[96]

Eine Sammel- oder Datenbank kann nach § 4 UrhG dennoch geschützt sein, wenn "Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten […] wesentliche Investitionen erforderlich gemacht haben. Grundgedanke hierbei ist der Schutz für Investitionen, die wohl nicht getätigt worden wären, wenn das Ergebnis der Arbeit dann von jedem anderen verwertet werden kann."[97] Dieses sogenannte Leistungs- oder Investitionsschutzrecht wurde als verwandtes Schutzrecht mit den §§ 70-87e in das UrhG integriert, obwohl es nicht dem ursprünglichen Gedanken des UrhG entspricht. Grund hierfür ist die Mechanik der europäischen Gesetzgebung, der die deutsche Legislative u.a. im Bereich des Wettbewerbsrechtes unterworfen wurde. Der Investitionsschutz ist ein Wettbewerbsrecht, welches aus mehreren Gründen aber nicht in andere deutsche Wirtschaftsgesetze integriert werden konnte.[98]

Für Webseiten bedeutet dies, daß sie dem UrhG unterfallen, wenn sie als Ganzes oder in Teilen einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit unterliegen und damit ein Übernahmeinteresse Dritter bestehen könnte. Das Gleiche gilt für Schlagzeilen- und Hyperlinksammlungen.[99]

In diesem Zusammenhang muß auf Konfliktpotential hingewiesen werden. Urheberrechtsinhaber ist beim Leistungsschutz nämlich derjenige, der die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Dieser kann vom Hersteller, also dem Urheber im eigentlichen, schöpferischen Sinne, auf den das UrhG vor der Novelle allein abstellte, verschieden sein. Beispielsweise kann eine reiche Firma einen Programmierauftrag für eine Software an einen armen, kreativen Studenten erteilen. Urheber im schöpferischen Sinne ist der Student, die Initiative ergriff die Firma. Wie werden die beiden Parteien nun durch das UrhG behandelt?[100] Vergleichbare Fragen müssen künftig in der wachsenden Fallrechtssprechung schrittweise je Einzelfall geklärt werden.

Des weiteren sind allgemeine Informationen[101], wissenschaftliche Theorien, Lehren und Erkenntnisse, Tagesneuigkeiten (§49 (2) UrhG) sowie amtliche Werke (§ 5 UrhG) wie Gesetze oder Urteile nicht vom UrhG geschützt.

6.2.2 Urheber und sonstige Rechteinhaber

Das UrhG schützt in Deutschland jeden Menschen dieser Erde, der kreativ eine urheberrechtlich bedeutsame Leistung vollbracht, d.h. ein Werk in o.a. Sinne geschaffen hat. Juristische Personen sind nie Urheber.[102]

Dem entgegen steht allerdings der neu integrierte Investitionsschutzgedanke, da häufig juristische Personen das besagte Investitionsrisiko tragen und somit den Schutz durch das UrhG genießen.

Urheber eines Werkes können auch mehrere Personen sein. Miturheber (§ 8 UrhG) sind alle Personen, die nicht von einander trennbare Beiträge zu einem Werk geleistet haben. In der Folge haben alle Miturheber gleiche, nur gemeinschaftlich wahrnehmbare Rechte, wie z.B. die gemeinsam nötige Zustimmung zur Veröffentlichung.

Bei der Urheberschaft an verbundenen Werken schließen sich mehrere Urheber, z.B. Texter und Komponist, zusammen, um ihre voneinander unterscheidbaren Werke zu einem Werk, z.B. Lied, zusammenzufügen oder sie gemeinsam zu verwerten.[103]

Die Bearbeitungsurheberschaft (§ 3 UrhG) liegt ergänzend zur Urheberschaft des Originals vor, wenn das Original schöpferisch mit anerkennenswerter Gestaltungshöhe umgestaltet worden ist.[104]

Daneben wurden bisher als Leistungsschutzberechtigte nur diejenigen angesehen, die ein bestehendes Werk aufführen oder vortragen, wie z.B. Sänger. Die schutzwürdige Leistung ist hierbei die Fähigkeit zu einer herausragenden Darbietung gewesen. Neu hinzugekommen sind im Rahmen des Investitionsschutzes die Personen, die ein finanzielles Risiko mit der Vermittlung des Werkes tragen. Zu ihnen gehören Fotografen, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Datenbankhersteller, Veranstalter und Rundfunkanstalten.

Weitere Rechteinhaber sind Verlage, Bühnenverlage, Bildagenturen und Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, welche jedoch lediglich entsprechende Rechte von den Urhebern übertragen bekommen haben, um die Verwertung abzuwickeln.[105]

6.2.3 Rechte des Urhebers

6.2.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte

Der § 13 UrhG verleiht dem Urheber das Recht, sein Werk mit der von ihm gewählten Bezeichnung zu benennen und das Recht auf Nennung seines Namens und der Bezeichnung (Quellenangabe), wenn das Werk in irgendeiner Art und Weise eingesetzt wird. Nach § 14 UrhG darf der Urheber nach seiner Interessenlage bestimmen, inwieweit die Beeinträchtigung oder Veränderung seines Werkes zu unterlassen ist. Dies gilt auch für das Umfeld, in dem sein Werk eingesetzt werden soll. Zudem hat nach § 12 UhrG der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.

6.2.3.2 Wirtschaftliche Verwertungsrechte des Urhebers

Von den Verwertungsrechten (§§ 11, 15-24 UrhG) ist das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) das bedeutsamste, woraus allein der Urheber bestimmen darf, in welcher Menge, Art und Weise sein Werk vervielfältigt wird. "Eine Vervielfältigung ist die Herstellung einer oder mehrerer Festlegungen[106], die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wiederholt unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen."[107] Die Dauer der Festlegung spielt dabei keine Rolle, was jedoch für die Vorgänge in neuen Medien von größerer Bedeutung ist (à 6.2.5).

Daneben steht das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), wonach der Urheber bestimmen darf, ob und wie sein Werk oder ein Vervielfältigungsstück davon der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 (2) UrhG) räumt dem Urheber das ausschließliche Recht ein, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Damit soll gesichert werden, daß Werke nicht ohne Einwilligung des Urhebers und ohne Vergütung öffentlich wiedergegeben werden. Dieses Recht umfaßt insbesondere:

- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
- das Senderecht (§ 20 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).

Hierbei spielt der Begriff der Öffentlichkeit eine zentrale Rolle. Nach der allgemeinen Definition aus § 15 (3) UrhG "[…] ist eine Werknutzung nur dann nicht öffentlich, wenn die Nutzer eines Werkes durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind."[108] Dies gilt für Familien oder enge Freunde.

Des weiteren existiert das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG), das zwar grundsätzlich ein Werk nicht vor einer Bearbeitung schützt, dem Urheber aber das Recht auf Zustimmung zu deren Verwertung und Veröffentlichung einräumt. Eine Bearbeitung liegt vor, wenn ein Erhalt des Wesenskerns und eine Abhängigkeit zum Original nach Weiterentwicklung und Umformung zu erkennen ist. Davon abzugrenzen ist die freie Benutzung (§ 24 UrhG), bei der ein Original lediglich als Anregung diente und dessen eigenpersönliche Züge im neu geschaffenen Werk verblassen oder völlig zurücktreten.

Nach der letzten Gesetzesnovelle gilt dies aber nicht für Datenbankwerke. Diese dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht bearbeitet werden.[109]

6.2.3.3 Vergütung, Rechteerwerb

Wenn keine der im Gesetz angegebenen Ausnahmen (Ablauf des Schutzrechtes, Schranken, à 6.2.5) zutrifft, hat jeder Urheber für jede Nutzung ein Recht auf eine angemessene Vergütung (§§ 32, 32a, 36 UrhG). Wie hoch diese tatsächlich ist, wissen letztlich nur die Urheber, da hier keine gesetzlichen Regeln, wie für Löhne und Gehälter, existieren. Wenn eine grundsätzliche Vereinbarung existiert, die z.B. mit einem Tarifvertrag vergleichbar ist, so ist sich daran zu orientieren. Diese Vereinbarungen zu treffen, obliegt i.d.R. Vereinigungen wie der GEMA oder der VG Wort und Urhebervertretern.

Alle Rechte des UrhG sind übertragbar, d.h. es gilt Vertragsfreiheit. Im Rahmen privater Vereinbarungen, z.B. über das Erteilen von Lizenzen oder Verträge, kann der Urheber Rechte nach seinen Vorstellungen an einen anderen verkaufen, verschenken, abtreten oder zur Verwertung übergeben. Letzteres findet z.B. regelmäßig bei Musikern statt, deren Rechte durch die GEMA und die GVL wahrgenommen werden.

6.2.4 Urheberrechtsrelevante Benutzerhandlungen

6.2.4.1 Up- und Download

Up- und Download sind Vervielfältigungsakte i.S. des § 16 UrhG und deshalb grundsätzlich nur legal, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes in Form eines individuellen Nutzungsvertrages[110], eines klassischen Rechteerwerbes oder einer Lizenz (§§ 31 ff UrhG) vorausging oder eine Ausnahme (à 6.2.5) vorliegt.[111]

6.2.4.2 Bereithalten zum Abruf

Das Bereithalten zum Abruf wurde noch nicht in das UrhG integriert. Jedoch wird es nach überwiegender Meinung in Deutschland als einer öffentlichen Wiedergabe i.S. § 15 (2) UrhG vergleichbar verstanden und ist deshalb grundsätzlich nur legal, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes in Form eines individuellen Nutzungsvertrages, eines klassischen Rechteerwerbes oder einer Lizenz (§§ 31 ff UrhG) vorausging oder eine Ausnahme gemäß der §§ 51 ff UrhG (à 6.2.5) vorliegt. Strittig ist noch, ob hier das öffentliche zur Verfügung stellen mit einer öffentlichen Wiedergabe vergleichbar ist.[112]

6.2.4.3 Browsing

Schwieriger einzuordnen ist das Browsing, weil dabei vorübergehend eine Kopie eines Werkes im Arbeitsspeicher des Empfangscomputers entsteht. Nach h.M. unterfällt dies bereits dem § 16 UrhG (Vervielfältigung), was aber durch Art. 5 (1) Multimediarichtlinie und § 44a UrhG mit Anerkennung als vorübergehende und deshalb statthafte Vervielfältigungshandlung vom Verwertungsrecht des Urhebers ausgeschlossen werden kann. Grund dafür ist, daß das Browsing integraler und wesentlicher Teil des technischen Verfahrens Internet ist. Der Verwertungsrechtsausschluß setzt aber voraus, daß das Bereithalten zum Abruf bereits ein Tatbestand i.S. § 15 (2) UrhG ist. Wäre dies, weil noch strittig, nicht der Fall, bliebe der Urheber letztlich vom UrhG eventuell ungeschützt, da das Sichtbarmachen der Daten aus dem Arbeitsspeicher auf dem Bildschirm kein Tatbestand i.S. des UrhG ist.[113]

6.2.4.4 Hyperlinks

Die Hyperlinks stellen den problematischsten Bereich in Rechts- und Haftungsfragen dar. Das Setzen eines Links selbst stellt grundsätzlich noch keine rechtsrelevante Handlung dar, weil dabei der dahinter steckende Inhalt (Daten) an dem verwiesenen Ort bleibt und auch nicht abgerufen wird. Erst die Aktivierung des Links ist rechtsrelevant. Nach in Europa herrschender Ansicht[114] stellen Link- Aktivierungen im Gegensatz zum Browsing aber keinen integralen und wesentlichen Teil des technischen Verfahrens dar. Somit sind sie als eine Vervielfältigungshandlung i.S. § 16 UrhG anzusehen und deshalb grundsätzlich nur legal, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes vorausging oder eine Ausnahme gemäß der §§ 51 ff UrhG vorliegt.

Das Setzen von Surface- und Deep-Links an sich wird als Fußnote angesehen und ist deshalb ohne weiteres zulässig. Bei Inline-Link und Framing kommt die sog. Störerhaftung in Frage, da der Link-Aktivierende hierbei normalerweise nicht erkennen kann, wer Urheber und Quelle des heruntergeladenen Inhaltes ist. Der Link-Setzende haftet hier aus § 97 i.V.m. § 16 (1) UrhG, da er die Gefahrenquelle geschaffen hat. Grund dafür ist, daß diese Links ohne Zutun, also ohne Willensentscheidung des Nutzers durch die geladene Seite automatisch aktiviert werden. Sie sind folglich nur legal, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes in Form eines individuellen Nutzungsvertrages, oder wenn möglich eines klassischen Rechteerwerbes oder einer Lizenz (§§ 31 ff UrhG) vorausging oder eine Ausnahme gemäß der §§ 51 ff UrhG (à 6.2.5) vorliegt. Dem könnte das Interesse desjenigen, der Inhalte im Internet zur Verfügung stellt und damit eine möglichst weite Verbreitung verfolgt, entgegen gehalten werden. Da Urheber i.d.R. aber nicht überprüfen können, in welchem Umfeld und auf welche Art ihre Werke durch Links zugänglich gemacht werden, kann grundsätzlich nicht von einem Einverständnis des Urhebers ausgegangen werden.[115]

6.2.5 Schranken des Urheberrechtes (§§ 5, 44a – 63a UrhG)

Mit den Schranken des Urheberrechtes verfolgt der Gesetzgeber den Gedanken des Gemeinwohls, in dem er bestimmte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zustimmungs- und / oder vergütungsfrei erlaubt. Teil der Gemeinwohlförderung ist ein Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Urheber und dem Interesse der Allgemeinheit an der Förderung des Schulunterrichtes. Die Spezialschranken für den Schulunterricht gelten für alle öffentlichen Schulen, nicht aber für Volkshochschulen und Nachhilfeeinrichtungen, da diese Regeln nur greifen, wenn kein gewerblicher Zweck mit der beabsichtigten Nutzung verbunden ist. Für neue Medien gelten sie ebenfalls, wobei für neuere Nutzungsmöglichkeiten, wie z.B. Datenbanken, einige besondere Regeln gelten oder in die bereits vorhandenen eingeflochten wurden.[116]

6.2.5.1 Amtliche Werke

Amtliche Werke wie Gesetze und Verordnungen sind nach § 5 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt und können deshalb grundsätzlich frei vervielfältigt und verbreitet werden.[117]

6.2.5.2 Zitatrecht

Nach § 51 UrhG sind Übernahmen von Teilen eines Werkes zulässig, wenn damit kein kommerzieller oder unterhaltender Zweck verfolgt wird und Aussagen mittels des Zitierten verdeutlicht oder vertieft werden. Dabei darf das zitierte Werk nicht den wesentlichen Teil des neuen Werkes ausmachen. Gesamtübernahmen (Großzitat) sind nur im Rahmen wissenschaftlicher (auch populärwissenschaftlicher) Werke möglich, soweit sie zur Erläuterung des wissenschaftlichen Zweckes dienen. Für Bilder gilt dies nicht, da sie ohne Sinnentstellung nur im Ganzen übernommen werden können. Die Quellenangabe ist nach § 63 UhrG zwingend notwendig, da es sich sonst um ein unzulässiges Plagiat handelt.[118]

6.2.5.3 Öffentliche Wiedergabe

Der § 52 UrhG ist selbstredend und im Gegensatz zu vielen anderen ausnahmsweise ohne weiteres verständlich. Er enthält folgende Aussage. Öffentliche Wiedergaben von Werken sind zulässig, wenn damit kein Erwerbszweck verfolgt wird und eine angemessene Vergütung an den Urheber, z.B. bei Musik an die GEMA, gezahlt wird. Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient. In diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. Dieser Umstand kann schon durch den gewerblichen Brauseverkäufer am Eingang erfüllt sein. Für Schulen u.ä. gelten weitere Ausnahmen (à 6.2.5.6 bis 6.2.5.10).[119]

6.2.5.4 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Die Privatkopie ist nach § 53 UrhG grundsätzlich zulässig, so lange kein kommerzieller Gedanke dabei verfolgt wird. Der Grundgedanke der Privilegierung privater Kopien ist, daß jedermann die Möglichkeit haben soll, sich Informationen zu verschaffen und eine Mindestbeteiligung an Kultur zu erlangen, auch wenn er nicht mit ausreichenden Finanzen ausgestattet ist.

Strittig ist momentan, ob eine Privatkopie auch dann vorliegt, wenn der Kopiervorgang in der Öffentlichkeit, z.B. mittels eines CD-Brenn-Automaten, stattfindet.

Computerprogramme fallen nicht unter den § 53 UrhG.

Aus dem Internet geladene Inhalte gelten als Privatkopie, wenn sie privat und ohne kommerziellen Gedanken erlangt werden und weder einem Sammelwerk noch einer Datenbank entstammen. Für letztere gelten die neuren, strengeren Regeln des Quasiurheberschutzes, des Leistungsschutzrechtes. Hiernach dürfen nur Teile aus Sammelwerken und Datenbanken übernommen werden, wenn sie einem wissenschaftlichen und nicht gewerblichen Zweck dienen. Eine weitere, ungeschriebene Voraussetzung des § 53 UrhG ist der Besitz einer rechtmäßig erlangten Vorlage des zur Verfügung gestellten Werkes.[120]

6.2.5.5 Tagesaktualität

Nach den §§ 48-50 dürfen öffentliche Reden, Zeitungsartikel, Rundfunkkommentare und sonstige Berichterstattungen in einem dem Zweck gebotenen Umfang, wenn sie erkennbar den wesentlichen aktuellen Interessen dienen, vervielfältigt und veröffentlicht werden.[121]

6.2.5.6 Vervielfältigungen für den Schulgebrauch

Vervielfältigungen für den Schulunterricht und für Prüfungen[122] sind gem. § 53 (3) UrhG erlaubt, wenn es sich

- um kleine Teile des Werkes handelt. Dabei gibt es für "klein" keine starre Regel. Es kann aber von ca. 10% Anteil ausgegangen werden.

- um Werke geringen Umfanges wie Gedichte und kurze Erzählungen handelt.

- um Beiträge aus Zeitungen / Zeitschriften handelt. Hier ist Voraussetzung, daß der Unterrichtszweck / die Prüfung die Kopie gebietet, wobei dafür eine weite Auslegung gilt. Es genügt die Eignung der Kopie für den Einsatz im Unterricht / der Prüfung. Bei Zeitungen und Büchern gilt zusätzlich, daß keine "im wesentlichen vollständige Vervielfältigung" erstellt werden darf. Die Grenze dazu liegt nach h.M. zwischen 75% und 90% Anteil am Gesamtwerk. Das gleiche gilt hier für Datenbankwerke.

- nicht um Musiknoten handelt, es sei denn, daß sie per Hand abgeschrieben wurden.

Die Anzahl der Kopien muß zudem auf das erforderliche Maß beschränkt sein, d.h. Vorratskopien oder Kopien mit Bestimmung außerhalb des Unterrichtes sind nicht zulässig. Eine Vergütung ist für die erlaubten Kopien nicht fällig.[123]

6.2.5.7 Öffentliche Zugänglichmachung für den Unterricht

Die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Schulunterricht gem. § 52a (1) Nr. 1 UrhG war vor den Novellen im Zuge der neuen Medien bereits ein erstes Leistungsschutzrecht zu Gunsten der Schulbuchverlage, welche nach wie vor eine enorme Lobby beim Gesetzgeber haben. Hiernach dürfen Schulbücher nur mit Einwilligung der Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht werden.

Für Filme gilt hier, daß die Einwilligung des Rechteinhabers erst nach zweijähriger Auswertung im Kino nicht mehr von Nöten ist, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Veranschaulichung des Unterrichtes dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nur dann öffentlich zugänglich gemacht und entsprechende Kopien hergestellt werden, wenn es sich um kleine Teile eines Werkes, um Werke geringen Umfanges oder Beiträge aus Zeitungen / Zeitschriften handelt (à 6.2.5.6). Auch gilt, daß die Inhalte für die Veranschaulichung geboten sein und Vervielfältigungen auf den Teilnehmerkreis beschränkt sein müssen (à 6.2.5.6).

Problematisch ist hier noch die Auffassung von "öffentlich". Momentan ist die Zurverfügungstellung nur innerhalb der Schule selbst, d.h. für neue Medien nur im Intranet der Schule und nur für die Unterrichtsteilnehmer, d.h. nur für die von den Inhalten betroffene Klasse, nicht die gesamte Schulbelegschaft, erlaubt. Um dies durchzusetzen, muß der Zugang mittels technischer Maßnahmen auf die Berechtigten eingeschränkt werden. Dies soll im Zuge des "Korb zwei" der Urheberrechtsnovelle geändert werden, womit vermutlich aber nicht vor dem Jahr 2009[124] zu rechnen ist.

Andernfalls gerät die Veröffentlichung mit § 19a UhrG in Konflikt, nach dem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung grundsätzlich dem Urheber zusteht. Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt es dabei nicht.[125]

6.2.5.8 Öffentliche Wiedergabe bei Schulveranstaltungen

Sollen Werke (Teile eines Werkes fallen unter das Zitat) öffentlich bei Schulveranstaltungen wiedergegeben werden, gilt § 52 (1) UrhG. Danach ist die Wiedergabe zulässig, wenn es sich um ein veröffentlichtes Werk handelt und die für alle Schranken-Paragraphen gültige Regel der Nichtkommerzialisierung eingehalten wird. Insbesondere

- darf der Veranstalter keinen Erwerbszweck verfolgen,

- müssen die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden (sonst wäre der Erwerbszweck erfüllt) und

- die aufführenden Künstler keine besondere Vergütung erhalten.

Vergütungen müssen auch hier folglich nicht gezahlt werden. Aber Vorsicht! Verfolgt ein Dritter, z.B. der Brauseverkäufer, einen Erwerbszweck, dann muß dieser auch die entsprechenden Vergütungen an die Urheber bzw. GEMA oder VG Wort zahlen.

Generell ausgenommen sind hier öffentliche, bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachung im Internet, Rundfunksendungen und öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes.[126]

6.2.5.9 Aufzeichnungen von Schulfunksendungen

Schulfunksendungen dürfen gem. § 47 UrhG nur aufgezeichnet werden, um sie später im Unterricht wiederzugeben. Schulfunksendungen sind per Definition für den Unterricht hergestellt, d.h. sie sind keine gewöhnlichen Radio- oder Fernsehsendungen. Genau genommen ist deren Aufzeichnung nur innerhalb der Schule statthaft, da nur diese durch das Gesetz privilegiert ist. Die Aufzeichnungen müssen ferner bis zum Ende des folgenden Schuljahres gelöscht werden, um das Entstehen von Sammelwerken zu verhindern. Rein verstandesmäßig spricht nichts dagegen, die Sendungen auch zu Hause aufzuzeichnen. Um aber Unbill zu vermeiden, sollte die Aufzeichnung mittels eines Gerätes in der Schule stattfinden.[127]

6.2.5.10 Sammelwerke für den Schulgebrauch

Die Sammelwerke für den Schulgebrauch nach § 46 UrhG (sog. "Schulbuchparagraph") stellen einen Sonderfall dar, da diese Nutzungsart relativ großzügig vom Urheberrecht befreit ist und als einzige Sonderregel eine Vergütungspflicht für die zulässige Verwertung nach sich zieht. Hiernach dürfen

- Teile von veröffentlichten Werken,
- Sprachwerke,
- Werke der bildenden Kunst und
- einzelne Lichtbildwerke,

in einer Sammlung veröffentlich werden, wenn diese eine größere Zahl von Urhebern vereinigt und deutlich erkennbar, z.B. durch eindeutigen Einleitungstext, für den Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Das Besondere ist, daß der adressierte Personenkreis nicht auf eine Schulklasse beschränkt ist, sondern im Zweifel alle Schüler in Deutschland mit dieser Sammlung erreicht werden können. Zudem brauchen vorab keine Rechte von den Urhebern erworben werden. Diese müssen lediglich mittels Einschreibbrief[128] zwei Wochen vorab auf die geplante Nutzung hingewiesen werden. Sie können der Nutzung jederzeit widersprechen, was aber nur die Aufnahme ihres Werkes in neu zu produzierende Exemplare der Sammlung verhindert.[129]

6.2.6 Rechtsfolgen – Risiken und Haftung im Urheberrecht

6.2.6.1 Zivilrechtliche Folgen

Wird ein Werk außerhalb der Schrankenregelungen und ohne Erwerb eines Nutzungsrechtes genutzt, so ist die Nutzung rechtswidrig. Dabei trifft eine zivilrechtliche Haftung grundsätzlich jeden, der bewußt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unbewußt an der Rechtsverletzung mitwirkt.

Nach § 97 UrhG kann der geschädigte Urheber, wenn er glaubhaft machen kann, dem Nutzer keine Nutzungsrechte eingeräumt zu haben, einerseits Unterlassung der Rechtsverletzung und andererseits Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz kann

- die Zahlung einer Lizenzgebühr bis zur doppelten der üblichen Höhe,

- die Herausgabe des Verletzergewinns[130] (ggf. der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB),

- die Zahlung eines entgangenen Gewinns[131] und

- die Zahlung einer zusätzlichen Wiedergutmachung bis zur Höhe der ursprünglichen Vergütung für einen immateriellen Schaden[132]

beinhalten.

Ferner kann der Urheber

- die Vernichtung der rechtswidrig erstellten Vervielfältigungsstücke und der dafür genutzten Geräte (wenn diese nahezu ausschließlich dafür verwendet wurden) (§§ 98, 99 UrhG) und

- von jedem Tatbeteiligten Auskunft über weitere Tatbeteiligte (Händler, Verteiler usw.) (§ 101a UrhG)

verlangen.

Bei berechtigtem Interesse kann eine Urteilsbekanntmachung auf Kosten des Unterlegenen auf Antrag gestattet werden (§ 103 UrhG).

Des weiteren tritt nach drei Jahren die Verjährung der urheberrechtlichen Ansprüche (§ 102 UrhG) bzw. nach spätestens zehn Jahren die Verjährung des Herausgabeanspruchs der ungerechtfertigten Bereicherung ein.[133]

6.2.6.2 Strafrechtliche Folgen

Wird ein Werk außerhalb der Schrankenregelungen und ohne Rechtserwerb genutzt, so ist die Nutzung rechtswidrig. Dabei trifft eine strafrechtliche Haftung grundsätzlich jeden, der bewußt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unbewußt an der Rechtsverletzung mitwirkt.

Von Amts wegen werden Urheberrechtsverletzungen nur bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt. Beantragt der Verletzte eine Verfolgung, so kann nach den §§ 106ff UrhG für den Verursacher eine Geld- oder Haftstrafe von bis zu drei Jahren herbeigeführt werden.[134]

Problematisch ist das mangelnde Unrechtsbewußtsein vor allem gegenüber dem Urheberrecht. Denn bis auf ganz wenige Ausnahmen gibt es wohl niemanden in Deutschland zwischen 6 und 60 Jahren, der sich nicht ohne Unrechtsbewußtsein eines oder mehrerer Urheberrechtsverstöße schuldig gemacht hat. Das Unrechtsbewußtsein fehlt aus hauptsächlich zwei Gründen. Einerseits empfinden die Konsumenten die Preise für z.B. Tonträger als relativ zu hoch[135]. Andererseits sehen sie, daß praktisch niemand für seine Verstöße gegen das UrhG, z.B. durch Filesharing, belangt wird. Dies führt auch im Strafrecht zu dem in Abschnitt 5.6 genannten Problem der Durchsetzbarkeit.

6.2.7 Bedeutung für die Schule

Als erstes soll erneut auf das Überdenken geplanter Handlungen vor deren Ausführung hingewiesen werden. Denn ein vorschneller Klick kann bereits ungewollte Folgen haben. Die nachträgliche Ausrede, man habe nicht gewußt oder übersehen, welche einzelnen rechtsrelevanten Benutzerhandlungen durch den Klick in Gang gesetzt wurden, gilt nicht, da dem Schulpersonal, insbesondere den Lehrern ein erhöhtes Maß an Wissen und Kompetenz beim Umgang mit neuen Medien unterstellt werden. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Urheberrechtes. Bedeutsam ist diese Kompetenzannahme für die Beurteilung einer Haftbarkeit für Rechtsverletzungen insgesamt. Denn diese "[…] trifft jeden, der an der Rechtsverletzung bewußt bzw. grob fahrlässig oder vorsätzlich unbewußt mitwirkt, also den Lehrer wie auch den Schulträger."[136]

Insgesamt stellt das aktuelle Urheberrecht keine Einschränkungen für den alltäglichen Unterricht dar. Grundsätzlich geschützte Werke und Informationen dürfen Kraft Gesetz in ausreichendem Maße erlaubnis- und vergütungsfrei für das Erreichen der Unterrichtsziele verwendet werden. Dabei spielt das benutzte Medium keine Rolle, da sich das Urheberrecht auf alle Formen der Speicherung und Übertragung von Informationen bezieht. Eine Ausnahme davon stellt Software dar. Hier wäre die Frei-Kopie für die Nutzung in Schulen ein Ziel für die nächste Gesetzesnovelle. Bisher konnte für Software lediglich ein Preisnachlaß für den Schulgebrauch mit den Vertreibern ausgehandelt werden.

Problematisch kann jedoch das Einhalten der Grenzen des für die Schule Erlaubten sein. Grund ist, daß im Umgang mit vernetzten oder vernetzbaren Medien eine Kontrolle aller Handlungen im schulischen Rahmen durch die verantwortlichen Personen praktisch nicht vollständig möglich ist und den multimedialen Ideen und Entwicklungen hinterher hinkt.

6.2.8 Zwischenfazit Urheberrecht

Grundsätzlich finden sich die herkömmlichen urheberrechtsrelevanten Benutzerhandlungen auch in den neuen Medien wieder und sind dort entsprechend der hergebrachten Rechtslagen zu behandeln. Z.B. unterscheiden sich bei genauerem Hinsehen eine Powerpointpräsentation und die Benutzung eines Overheadprojektors nur durch die Benutzung der Powerpoint-Software und etwas unterschiedliche Hardware. Alles andere, von der Quelle des Inhaltes bis zu den Fragen der Nutzung und Verbreitung, ist gleich, lediglich die benutzte Technik ist verschieden.

In einigen Bereichen der neuen Medien haben Gesetzgeber und Richter aber noch Schwierigkeiten. Dies betrifft insbesondere die Haftung für die verschiedenen Link-Arten, die Möglichkeit der massenhaften Verbreitung und Zurverfügungstellung von Inhalten und der damit einhergehenden Schadenpotentiale sowie die fortlaufende Anpassung der Gesetze an die Entwicklung der Medientechnologien. Als Beispiel für Blüten der Gesetzesanpassungen kann der sog. "Korb zwei" der Urheberrechtsnovelle genannt werden, der vermutlich erst 2009 zum Zuge kommt. Darin soll die Idee verwirklicht werden, den Urhebervergütungsanspruch auf die Preise kopierfähiger Geräte (!) umzulegen. "Gemeint ist die Kopiervergütung, die fünf Prozent des Ladenpreises betragen und nur auf Geräte entfallen soll, die wenigstens zu zehn Prozent zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Vorlagen eingesetzt werden."[137] Strittig sei dabei übrigens nur noch die Höhe der Vergütung. Abgesehen von der fraglichen gerechten Kostenverteilung könnten dadurch für Schulen erheblich höhere Anschaffungskosten für Technik entstehen, obwohl in ihnen (nahezu) keine i.S. des UrhG vergütungspflichtigen Kopien hergestellt werden. Diese Preisaufschläge wären eventuell vermeidbar, wenn das ausschließlich nicht vergütungspflichtige Kopieren nachgewiesen werden könnte oder die Schulen per Gesetz privilegiert würden. Andernfalls wäre das Einhalten des UrhG in Schulen praktisch nicht mehr durchsetzbar, da jeder Nutzer sein Kopieren durch die Kopierpauschale im Gerätepreis legitimiert sähe.

6.3 Strafrecht

Kriminelle Energie läuft regelmäßig der Gesetzgebung voraus und ist einer der größten Antriebe für das Hervorbringen kreativer Ideen. Computertechnik und Internet bieten eine Vielzahl neuer Möglichkeiten und besitzen verlockende Freiheiten, wie die vollständige oder teilweise Anonymität. Auch wird die enorme Komplexität neuer Medien dazu benutzt, sich darin zu verstecken und sich rechtswidrig Vorteile aus einem Wissens- oder Fertigkeitenvorsprung zu verschaffen.

Auch hier sind zwei Kategorien erkennbar. Einerseits sind Delikte neu erschienen, die ohne neue Medien nicht stattfinden könnten. Dazu gehören Computerbetrug, bei dem Soft-, Hardware, Datenmanipulation und vernetzte Kommunikation dazu benutzt werden, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263a StGB), und Beschädigung oder Zerstörung (§§ 303a, 303b StGB). Andererseits erfahren bereits bekannte Deliktmuster eine neue Qualität. Diese von Köhler / Arndt auch als internetspezifische Straftaten bezeichneten Delikte machen den weitaus größeren Bereich der Computerkriminalität aus. Hierbei begünstigen oder ermöglichen die hohe Kommunikationsgeschwindigkeit, Reichweite, Anonymität und effektiv geringe Kontrolle die Ausübung von Straftaten. Illegal bei diesen Taten sind die verbreiteten Inhalte, da sie enormes Schadenpotential besitzen. Zu ihnen gehören Anleitungen zu Straftaten wie Sabotage und Zerstörung, z.B. Bombenbau, und Belohnungen von Straftaten durch Auslobung von Prämien oder öffentliche Huldigung (§§ 130a, 140 Nr. 2 StGB). Ferner zählen konkrete Delikte, wie die Verbreitung von Pornographie (§ 184 (3) StGB), Volksverhetzung (§130 StGB) und Urheberrechtsverletzungen (à 6.2) dazu.

Zur Frage, welches geltende Recht aus welchem Gebiet (Land, Region) auf eine Tat angewandt wird, sei auf den Abschnitt 5.3 verweisen.

Des weiteren stehen Fragen nach einer Mittäterschaft durch Fahrlässigkeit und Mitwirkungspflichten (à 7.2.4) bei der Aufklärung von Straftaten im Raum, da die Schule auf Grund ihrer Einfluß- und Kontrollmöglichkeiten auf den beschränkten Nutzerkreis und der Filterregeln des TMG eine besondere Rolle mit besonderen Beziehungen im Handlungsgeschehen mit neuen Medien einnimmt. Für die Zurechnung von Verantwortung hierzu sei auf die Abschnitte 6.1, 7.2 und 7.3 verwiesen.[138]

6.4 Datenschutz

Ausgangspunkt des Datenschutzes ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG), wonach es jedem Einzelnen obliegt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bestimmen. Dieses Recht ist durch die Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung und Kommunikation im Internet in besonderem Maße betroffen und bedarf daher eines besonderen gesetzlichen Schutzes.

Die Benutzung neuer Medien stößt immer öfter an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da die Technologien der vernetzten Kommunikation vor allem über Internet und Mobilfunk in der Lage sind, alle Vorgänge und Inhalte in diesen Medien aufzuzeichnen und auf jede denkbare Art auszuwerten. Dafür stehen nicht nur die wissentlich und willentlich gespeicherten und veröffentlichten Daten wie Webseiten oder Einträge in Blogs und Foren zur Verfügung, sondern auch die bei jedem Benutzervorgang hinterlassenen Spuren. Diese Spuren sind z.B. Zugriffsdaten wie Ort, Zeit und Dauer der Internetnutzung, Art der genutzten Inhalte, Kontakt- und Bewegungsdaten zu und auf Webseiten, Foren, Adressen, wie E-Mail, IP, URL, sowie der dazu beschrittenen Wege. Die Informationen werden dazu in Cookies, Logfiles und Webbugs gespeichert. Gerade aber diese Zugriffs- und Bewegungsdaten werden häufig ohne Wissen des Nutzers aufgezeichnet und ausgewertet[139], was gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Die so entstandenen Nutzerprofile können dann, z.B. für gezielte Manipulation durch die Werbeindustrie oder zielgerichtete behördliche Zwecke[140], genutzt werden.[141]

6.4.1 Rechtsgrundlagen des Datenschutzes

Der Datenschutz im Internet ist ein sehr vielschichtiges Problem da auf die verschiedenen Arten von Dienstleistern je eigene Gesetze angewendet und momentan in relativ kurzen Zeitabständen neu gefaßt werden.

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den Arten der angebotenen Dienste.

- Für die Transportdienste (Netzbetreiber, Access-, Link- und Presence-Provider) gehören insbesondere das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) zu den maßgeblichen Vorschriften.

- Die Offline-Ebene von Diensten unterfällt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder den entsprechenden Landesdatenschutzgesetze. Mit der Offline-Ebene ist die Datenverarbeitung außerhalb des Internet gemeint, die nicht nur bei im Internet tätigen Unternehmen, natürlichen und juristischen Personen stattfindet.

- Für Telemedien richtet sich das Datenschutzrecht vornehmlich nach dem Telemediengesetzes (TMG). Mit dessen Einführung und der damit verbundenen begrifflichen Zusammenführung der Tele- und Mediendienste zu den Telemedien erübrigt sich die Trennung von Tele- und Mediendienst im Bereich des Datenschutzes. Dies ist unproblematisch, da die maßgeblichen Vorschriften der Vorgänger des TMG, nach denen die getrennte Betrachtung vorgenommen wurde, für den Datenschutz weitgehend gleichlautend waren und in das TMG übernommen wurden.[142]

6.4.2 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Um ausufernder Datensammlungen sowie damit verbundener Gefahren entgegenzuwirken und so das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu schützen, "[…] haben sich insbesondere Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten[143] wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (vergleiche etwa § 3a BDSG)."[144]

Die Erhebung, Speicherung, Weitergabe und sonstige Verarbeitung bzw. Nutzung personenbezogener Daten ist verboten, wenn nicht einer der zwei folgend genannten Gründe vorliegt, welche die Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verarbeitung bzw. Nutzung personenbezogener Daten zulässig machen. Das Verbot ist nur dann aufgehoben, wenn entweder der Betroffene seine rechtlich wirksame Einwilligung[145] erklärt oder das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich eine Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verarbeitung bzw. Nutzung personenbezogener Daten erlauben oder dies sogar anordnen.[146] Dieses Prinzip wird Verbot mit Erlaubnisvorbehalt genannt.

Daraus ergibt sich die Pflicht der Diensteanbieter, Daten ohne besondere Zustimmung des Nutzers nur insoweit zu erheben, zu speichern und zu nutzen, als daß sie zur Durchführung und Abrechnung des Dienstes unbedingt notwendig sind (Grundsatz der Datenvermeidung). Für die Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung darüber hinausgehender Daten müssen Anbieter eine besondere, je zweckgebundene Zustimmung des Nutzers einholen[147]. Ferner müssen Diensteanbieter entsprechende Daten erheben, speichern und an Strafverfolgungsbehörden weitergeben, soweit sie Kenntnis von Straftaten haben oder von Strafverfolgungsbehörden durch Beschluß dazu verpflichtet sind.[148]

6.4.3 Sonderfall Fotos

Da im Bereich der berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung der künstlerische Aspekt eines Fotos und damit der Kunsturheberschutz gem. Kunsturhebergesetz (KUG) sicherlich keine Rolle spielt, sei darauf auch nicht näher eingegangen. Wohl aber können Interessenkonflikte mit den abgebildeten Personen auftreten, wenn Fotos z.B. auf einer Schulwebseite veröffentlicht werden sollen.

Grundsätzlich ist jede private Persönlichkeit durch das Recht am eigenen Bild, welches aus Art. 1 und 2 GG abgeleitet und in § 22 KUG ausgedrückt ist, geschützt. Danach ist eine Zurschaustellung, Verbreitung oder Veröffentlichung eines Personenfotos grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten erlaubt. Die aus Schulsicht relevanten Ausnahmen davon sind im § 23 KUG zusammengefaßt. Nicht schutzwürdig sind demnach Personen, die als Beiwerk abgebildet sind und eine andere Sache, z.B. historische Dampflok neben einem Urlauber, Hauptinhalt des Fotos ist (§ 23, Abs. 1, Nr.2 KUG), oder die auf Bildern von Versammlungen oder auf Klassenfotos (§ 23 Abs. 1 Nr.3 KUG) zu sehen sind, oder die Personen der Zeitgeschichte sind, was z.B. auf Prominente oder auf im Zusammenhang mit einem Ereignis öffentlichen Interesses abgebildete Personen zutrifft (§ 23 Abs.1, Nr. 1 KUG). Mißachtungen sind mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, Schadenersatz sowie Schmerzensgeld sanktionierbar.[149]

Ferner sind nach § 201a Abs. 1 StGB unbefugte, d.h. ohne Einwilligung des Abgebildeten entstandene, und heimliche Aufnahmen strafbar. Ebenso strafbar ist die Übertragung bzw. Zugänglichmachung solcher Aufnahmen. Zweck der Norm ist der Schutz der Privatsphäre in bestimmten Räumen wie der Wohnung und bestimmter vor den Blicken Unbefugter sichtgeschützter Bereiche wie Turnhallen, Toiletten etc. Neben der Bestrafung gelten die gleichen Sanktionen wie für Mißachtung des KUG.[150]

6.4.4 Schule und Datenschutz

Für Schulen gelten die genannten gesetzlichen Regeln ohne Schranken und Ausnahmen. Darüber hinaus sind regelmäßig keine Bestimmungen, z.B. in Landesschulgesetzen, für den Datenschutz gegeben.

Daher dürfen im Schulbetrieb personenbezogene Daten nur nach den Prinzipien der Datenvermeidung und des Erlaubnisvorbehaltes erhoben, gespeichert, zugänglich gemacht und ausgewertet werden. Für weitere Erhebungen usw. muß eine entsprechende Einwilligung (s.o.) eingeholt werden.

Um die Einhaltung der Gesetze und ggf. vorhandenen Landesregelungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, einen Datenschutzbeauftragten mit der Überwachung der Einhaltung zu beauftragen.

6.5 Jugendschutz

6.5.1 Jugendschutzgesetze

Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) haben Bund und Länder sich auf übergreifende Regelungen verständigt, die im Jugendschutz bis zu diesem Zeitpunkt in den elektronischen Medien zwischen Tele- und Mediendiensten getrennt waren. Der neue Schutzrahmen soll den aktuellen gesellschaftlichen und technischen Gegebenheiten und den Gefährdungen für die Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, welche die außerordentlich vielfältige Welt der neuen Medien mit Computerspielen und Internetangeboten mit sich bringt, Rechnung tragen. Kinder und Jugendliche sollen so besser vor den negativen Einflüssen und vor allem vor Gewaltdarstellungen in den Medien geschützt werden. JuSchG und JMStV ergänzen dabei einander und sind in der Sache ein einheitliches Gesetzeswerk. Deshalb müssen sie grundsätzlich im Zusammenhang gesehen und beachtet werden.[151]

Wichtigste Neuerung der jüngsten Novelle des Jugendschutzrechtes vom 01. April 2003 ist die Ausdehnung der Verbreitungsbeschränkung für jugendgefährdende Inhalte auf den gesamten Bereich der Telemedien. Vorher erstreckte sich das Jugendschutzrecht lediglich auf portable Offline-Medien wie CD-Rom, DVD.

Da die Trennung zwischen Offline- und Online-Medien wegen ihrer konvergenten Entwicklung immer schwieriger wird und die Verbreitung jugendgefährdender Inhalte zunehmend online stattfindet, erscheint ein einheitliches Recht für den gesamten Medienbereich sinnvoll. Dennoch gelten für die beiden Bereiche (off- und online) unterschiedliche Jugendschutzregeln, welche in Reichweite und Strenge teils erheblich voneinander abweichen.

So dürfen z.B. Inhalte, die gegen die Menschenwürde verstoßen[152], mittels Telemedien (online) generell an niemanden verbreitet werden. Werden jedoch dieselben Inhalte mittels eines Trägermediums wie einer Videokassette offline verbreitet, so ist nur das Zugänglichmachen der genannten Inhalte gegenüber Minderjährigen verboten, gegenüber Erwachsenen dagegen erlaubt. Weiterhin stellt z.B. das Verbreiten der meisten jugendgefährdenden Inhalte online über Telemedien nur eine Ordnungswidrigkeit dar (Geldbuße bis max. 500.000 € möglich), wohingegen das Zugänglichmachen inhaltsidentischer Trägermedien, z.B. in einer Videothek, eine Straftat ist (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe möglich).[153]

Adressat der Verbote gem. JuSchG und JMStV sind die jeweils verantwortlichen Personen, die in der Lage sind, den Kindern oder Jugendlichen den Zugang zu gefährdenden Inhalten zu gestatten oder zu verbieten.[154]

6.5.2 Jugendschutz und Schule

Zum Adressatenkreis der Jugendschutzgesetze gehören auch und insbesondere Lehrer, da sie Personensorgeberechtigte im Sinne des Gesetzesverbundes JuSchG und JMStV sowie mit der Erziehung der Schüler beauftragt sind.

In berufsbildenden Schulen ist der Jugendschutz für eine Minderheit der Schüler zutreffend, da die meisten von ihnen bereits volljährig sind. Wenn aber Minderjährige in einer Klasse zugegen sind, müssen ausnahmslos alle Jugendschutzregeln eingehalten werden.

Ferner sollte ausländisches Jugendschutzrecht bei möglicherweise grenzüberschreitenden Aktivitäten beachtet werden, da ausländische Jugendschutzregeln wie in der Schweiz deutlich strenger sind als in Deutschland. Des weiteren empfiehlt sich die Einhaltung dieser Regeln bereits aus den moralischen und pädagogischen Grundsätzen der Medienerziehung.

6.6 Fazit Multimedia-Recht

Während der dynamischen Entwicklung der neuen Medien wird stetig versucht, die Gesetze an mit ihr einhergehende neue Phänomene und Handlungsmöglichkeiten anzupassen. Dies gelingt in Anbetracht der möglichen Komplexität und Internationalität multimedialer Vorgänge nur mit Zeitverzögerung und momentan in einer Qualität, die vor allem vom Gesetzgeber als gut bezeichnet wird. In der Juristerei wird folglich gerade ein Weg zwischen dem nachwachsenden kodifizierten Recht und der mangels kodifizierten Rechtes geschaffenen Fallrechtssprechung, deren Bedeutung stark wächst, beschritten.

Mit dem TMG existiert für den Medienbereich eine allen anderen Gesetzen vorgeschaltete Grundlage, die Beteiligte anhand bestimmter Kriterien kategorisiert, um ihnen im Hinblick auf die anderen Gesetze entsprechende Verantwortlichkeiten zuzuordnen. Inwieweit diese Zuordnung nützlich ist, wird sich im Laufe der Schlichtung von Streitigkeiten zeigen. Nach der durchgeführten Analyse erscheint sie insgesamt trotz einiger Lücken wie im Bereich der Hyperlinks als praktikabel.

Das Urhebergesetz ist das mittels neuer Medien am häufigsten verletzte Gesetz. Symbolisch für den fortgesetzten Streit um Urheberrechte ist das Filesharing[155]. In ihm gipfeln momentan die Kernprobleme des Verhältnisses zwischen Urheberrecht und Mediennutzung. Es sind die technisch mögliche massenhafte, weltweite, praktisch unkontrollierbare Zurverfügungstellung und Verbreitung von Inhalten, sowie die mangelhafte Durchsetzbarkeit von Recht im Internet.

Strafrechtlich relevante Vorkommnisse werden mit Hilfe von neuen Medien möglich oder begünstigt, da ihre Planung und Ausführung vereinfacht wird. Auch hier existiert das Problem der Durchsetzbarkeit des Rechtes, da im Spannungsfeld zwischen Strafvorbeugung und -verfolgung (Rasterfahndung, Abhören usw.) und Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung eine noch zu große Grauzone existiert, die illegale Machenschaften begünstigt.

Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt das Datenschutzrecht. Leider – und diese Erfahrung hat jeder bereits mehrfach selbst gemacht – wird dies neben dem Urheberrecht am häufigsten mißachtet, jedoch an Stellen, z.B. bei der Strafverfolgung, an denen die Einhaltung des Datenschutzes in den Augen der Mehrheit nicht mehr gerechtfertigt scheint, eingehalten.

Des weiteren wurde das Jugendschutzgesetz betrachtet, welches sich praktisch nur mit großem Aufwand und nur an besonderen Orten, z.B. in einer Schule, durchsetzen läßt. Grund hierfür sind v.a. die Anonymität und Internationalität des Internet.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildschArbV) hat in den Rahmenbedingungen der Mediennutzung eine eigene Rolle, da sie nicht für die medialen Vorgänge selbst, sondern für die Bediener der Technik gemacht ist. Sie dient der Abwendung von Gesundheitsschäden.[156]

Insgesamt ist das Multimedia-Recht ein Bereich, in den eine Vielzahl von Gesetzen hineinreichen, die entsprechend der Entwicklung der Medien einem stetigen Wandel unterworfen sind. Deshalb steigen auch für alle durch die Schule zusammengeführten Nutzer neuer Medien die Anforderungen an das Wissen über Recht und Technologie ebenso stetig.

In Folge dessen muß nach den Inhalten der Begriffe Medienkompetenz und Medienverantwortung (à Kapitel 7) gefragt werden, die sich nicht nur aus der umfangreichen rechtlichen Situation ergeben. Auch darf sich die Schule der Nutzung neuer Medien nicht mit der vermeintlichen Legitimation, man müsse erst einen belastbaren Rechtsrahmen für alles haben, verschließen. Diesen wird es in einer angenehmen Form in absehbarer Zeit nicht geben.

Weiterhin kann festgestellt werden, daß der heutige Regelrahmen für neue Medien keine massive Behinderung des Unterrichtes darstellt, wenn die Beteiligten sich in die aktuelle Situation hineingefunden haben und ihr Wissen beim alltäglichen Umgang mit neuen Medien stets aktualisieren.

7 Medienverantwortung

Der rechtliche Rahmen, also das von den Gesetzgebern im Laufe der Zeit geknüpfte Normennetz für den Multimedia-Bereich, wie es in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben wurde, zieht Folgen für die formale, technische sowie die inhaltliche Gestaltung von Unterricht und Schulbetrieb der berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung nach sich. Betroffen sind alle schulischen Sachverhalte, die in Kontakt mit neuen Medien stehen. Dies sind im Schulbetrieb die Verwaltung und Selbstdarstellung der Schule sowie die Kommunikation innerhalb der Schule, im Unterricht die Medienbildung, die Kommunikation zwischen Lehrer und Schüler sowie die Recherche von Unterrichtsinhalten durch Schüler und Lehrer und ferner alle sonstigen Projekte innerhalb der Schule.

Wer dabei neue Medien nutzen will oder soll, muß wissen, wie sie funktionieren, und die Regeln für den Umgang mit ihnen kennen. Die Regeln sind neben der technischen Kenntnis sachlicher Bestandteil von Medienkompetenz. Der Kompetenzbegriff wird im Zusammenhang mit neuen Medien, trotzdem er stark umstritten ist, sehr häufig gebraucht, weshalb er auch zu Beginn dieses Kapitels Eingang in diese Arbeit findet (à 7.1). Trotz allen Streites über seinen Gehalt ist nämlich ein erkennbarer Bodensatz bestimmter grundsätzlicher, notwendiger Bestandteile von Kompetenz, zu denen die rechtliche Sachkenntnis ohne Zweifel gehört, vorhanden.

Laut einer Veröffentlichung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 ist ein aktiver, selbständiger und kompetenter Umgang mit Medien unabdingbare Voraussetzung für die Teilhabe an der Informationsgesellschaft. Weiter heißt es: "Medienkompetenz zu vermitteln, ist deshalb eine wichtige Aufgabe für die allgemeine und berufliche Bildung. Sie sollte den Lernenden vor allem Eigeninitiative und Eigenverantwortung vermitteln, denn die Schülerinnen und Schülern müssen sich selbständig in der Medienwelt orientieren können. Dazu gehört die Fähigkeit, Informationen gezielt zu suchen, sie zu beurteilen und kritisch auf ihren persönlichen Nutzwert und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. So entsteht aus einer unstrukturierten Information brauchbares Wissen."[157]

Die Schule ist daher im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages gehalten, "[…] die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen." (§ 1 (2) Nr. 4 SchulG LSA)[158] Dabei gilt es, die Bildungschancen durch neue Medien optimal zu nutzen und die einhergehenden Risiken zu minimieren. Es ist deshalb Aufgabe der Schule, die Medienkompetenz der Schüler mit zu entwickeln. Voraussetzung dafür ist natürlich Lehrpersonal, welches selbst kompetent und verantwortlich mit Medien umgeht sowie in der Lage ist, diese Kompetenz und Verantwortung auch bei den Schülern mit aufzubauen.

Medienkompetenz und Medienverantwortung bedingen sich gegenseitig im Bereich der Schule, da eine Zunahme von Kompetenz eine Zunahme der Verantwortung bedeutet, gleichzeitig aber Verantwortung nach steter Weiterentwicklung von Kompetenz verlangt, um der Verantwortung gerecht werden zu können. Daraus folgt auch, daß Medienverantwortung und Medienkompetenz eher Prozesse als konkrete Eigenschaften oder endgültig erreichbare Zustände sind.

Für die Arbeit der Schule bedeutet dies eine komplementäre Beziehung zwischen zwei Sachverhalten.

1. Die Schule, ihr Personal und die Lehrer selbst dürfen die durch die Rechtsnormen gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die Schule trägt zudem die Verantwortung bzw. die Mitverantwortung für die Einhaltung dieser Grenzen durch die Nutzer, v.a. die Schüler, wenn diese mit den von der Schule zur Verfügung gestellten neuen Medien umgehen.

2. Auftrag der Schule ist die Medienerziehung und -bildung (s.o.). Ergebnis dessen soll der kompetente und damit auch regelgerechte Umgang mit neuen Medien durch die Schüler sein.

Im weiteren Verlauf dieses Kapitels werden nun für dieses Beziehungsmuster die Wirkungen (Konsequenzen, Verantwortung, Haftung) des Multimedia-Rechtes auf das Schulgeschehen (à 7.2) und mögliche Maßnahmen (à 7.3) zur Verhinderung von Verletzungen des Multimedia-Rechts in der Schule aufgezeigt. Beides kann und soll zudem eingesetzt werden, um dem rechtlich vorgeschriebenen Bildungsauftrag hinsichtlich neuer Medien zu erfüllen. Ferner wird benannt, wem in der Schule dabei welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten zufallen.

7.1 Der Begriff der Medienkompetenz

7.1.1 Der Kompetenzbegriff im engeren Sinne

Eine sehr enge Auffassung drückt zunächst aus, mit innehaben einer Kompetenz bestimmte Entscheidungen treffen zu dürfen, d.h. für etwas zuständig zu sein. So wird beispielsweise einem Bankangestellten die Kompetenz verliehen, Kredite bis zu einer bestimmten Höhe für Kunden genehmigen zu dürfen. Bevor der Angestellte aber eine solche Kompetenz übertragen bekommt, muß er jedoch mehrere Bedingungen erfüllen, die deshalb ebenso Bestandteil seiner Kompetenz sind. Diese sind, wie bereits 1974 vom Deutschen Bildungsrat beschrieben und gefordert, entsprechende Sachkenntnis und Fertigkeiten sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, sie selbstverantwortlich anzueignen und anzuwenden[159]. Ebenso Bestandteil von Kompetenz ist die weniger häufig explizit genannte Erfahrung.

So konkret diese Bedingungen auf den ersten Blick erscheinen, konnte aus ihnen bisher keine konkrete Definition des Begriffes der Medienkompetenz entwickelt werden. Auf wissenschaftlicher Seite herrscht Uneinigkeit.

7.1.2 Bodensatz und Prozeß im Begriff der Medienkompetenz

Im Laufe der Zeit zeigten sich in den Begriffserklärungen zur Medienkompetenz jedoch in ähnlicher Weise immer wiederkehrende grundsätzliche Eigenschaften, die auch für den Bereich der Medien erkennbar sind. Diese Eigenschaften sind weniger konkret oder abschließend und mehr prozesshaft, weshalb sie in konkreten Definitionen bisher nicht, dafür aber in den Kritiken an den Definitionen erkennbar waren.

Als Beispiel kann die Kritik an den Definitionen der Begriffe Medienkompetenz und –pädagogik von Kübler [160] angeführt werden. Er kritisiert die pädagogische Formulierung eines abgeschlossenen Zielbereiches als Definition einer Medienkompetenz, in dem er schreibt: "Und in der Tat: wann immer ein neues Medium aufkam, waren ­ wir wissen es ­ Pädagogen sofort zur Stelle und forderten, die Individuen müßten auf die jeweilige Medientechnologie vorbereitet, in sie eingewiesen werden, mit ihr umgehen können, letztlich auch gegen sie ein wenig immun gemacht werden. Entsprechend wurden und werden medienspezifische Analysen ­ meist in großspuriger Pauschalität etwa über den Spielfilm oder das Fernsehen, heute über den Computer ­ angefertigt und aus ihnen Lernziele, Aufgaben und erforderliche Fertigkeiten deriviert. [...]

Die Medienpädagogik hat keinen adäquaten, fundierten, erst recht nicht universalen und konsensfähigen Begriff von Medienkompetenz, zumal nicht einen, der sich nicht an jeweils aktuelle Medientechnologien anhängt und sich über deren Konditionen definiert ­ obwohl sich fast alle ihre Repräsentanten auf eine solche Metapher berufen und ständig so tun, als hätten sie jenen Stein der (medienpädagogisch) Weisen. Aber über einige Allerweltsformulierungen hinaus ist er hohl, zumindest porös und amorph."[161]

Aus den Ausführungen Küblers [162] sowie dem Hin und Her der vielfältigen Definitionsvorschläge und Kritiken am Begriff Medienkompetenz kann abgeleitet werden, daß Medienkompetenz kein abgeschlossener, normativ beschreibbarer Zustand sein kann, dessen Eigenschaften allein positiv und konkret ausgedrückt werden können, sondern daß eine prozesshafte, positiv und negativ formulierte Umschreibung von Kompetenz incl. einer Beschreibung der Grenzen zur Nicht-Kompetenz geeigneter erscheint.

Gleichgerichtet dazu erklärt Hagedorn, daß Medienkompetenz als kategoriales Gefäß bezeichnet werden kann, welches mit in Bezug auf Medien beliebigen sachverwandten Inhalten, Ansprüchen und Projektionen gefüllt werden kann. Momentan erscheint, so Hagedorn, Medienkompetenz als allgegenwärtige Metapher für Orientierung und Suche nach einem neuen Leitbild der Mediengesellschaft.[163]

Ferner stellt Hagedorn fest, daß Kompetenz nicht nur auf Fähigkeiten, sondern auch auf Zuständigkeiten verweist. Er sieht dabei eine gerade passierende – also ein Prozeß – Verlagerung der Qualitätsverantwortung vom Produzent zum Rezipient. Im Zweifel heißt dies, daß bei Fehlen konkreter Regeln im Einzelfall jeder selbst für die Qualität seiner Mediennutzung zuständig und verantwortlich ist.[164]

Auch Baackes Feststellungen zeigen in die von Hagedorn [165] und Kübler [166] aufgezeigte Richtung. Baacke [167] sagt, daß die Bestandteile des Begriffes Medienkompetenz keinen praktisch, didaktisch oder methodisch organisierbaren Endzustand von Fähigkeiten darstellen, der vermittelt oder organisiert werden kann.[168]

Hoffmann schließt daraus, daß Medienkompetenz hinsichtlich der neuen Medien ganz allgemein die Bereiche Medienkritik, d.h. die kritische Aufklärung über Medien und ihre Wirkung, und die sogenannte informationstechnische Grundbildung, d.h. den Aufbau der Kenntnis über die technische Computernutzung umfassen muß.[169]

7.1.3 Medienkompetenz (nach Baacke)

Gemäß der vorangegangenen Herleitung entspricht Baackes Beschreibung der Medienkompetenz am ehesten der Perspektive dieser Arbeit. Für Baacke [170] meint Medienkompetenz grundlegend nichts anderes als die Fähigkeit, in der Welt auf aktiv aneignende Weise auch alle Arten von Medien für das Kommunikations- und Handlungsrepertoire von Menschen einzusetzen. Für ihn umfaßt Medienkompetenz vier Bereiche.

"[...] zum einen Medien-Kritik, und dies in dreifacher Weise:

1. Analytisch sollten problematische gesellschaftliche Prozesse, z.B. Konzentrationsbewegungen, angemessen erfaßt werden können;

2. reflexiv sollte jeder Mensch in der Lage sein, das analytische Wissen auf sich selbst und sein Handeln anwenden zu können;

3. ethisch schließlich ist die Dimension, die analytisches Denken und reflexiven Rückbezug als sozial verantwortet abstimmt und definiert.

Neben die Medien-Kritik tritt sodann die Medien-Kunde, die das Wissen über heutige Mediensysteme umfaßt:

1. Die informative Dimension umfaßt klassische Wissensbestände (wie: Was ist ein "duales Rundfunksystem"? Wie arbeiten Journalisten? Welche Programmgenres gibt es? Wie kann ich auswählen? Wie kann ich einen Computer für meine Zwecke effektiv nutzen? etc.);

2. die instrumentell-qualifikatorische Dimension meint hingegen die Fähigkeit, die neuen Geräte auch bedienen zu können, also z.B. das sich Einarbeiten in die Handhabung einer Computer-Software, das sich Einloggen-Können in ein Netz.

Medien-Kritik und Medien-Kunde umfassen die Dimension der Vermittlung. Die Dimension der Zielorientierung liegt im Handeln der Menschen. Auch diese können wir doppelt ausfalten, zum einen in die Medien-Nutzung, wiederum in doppelter Weise:

1. rezeptiv, anwenden (Programm-Nutzungskompetenz);

2. interaktiv, anbieten (auch antworten können, vom Tele-Banking bis zum Tele-Shopping oder zum Tele-Diskurs.

Der vierte Bereich ist schließlich der der Medien-Gestaltung:

1. Sie ist zum einen zu verstehen als innovativ (Veränderungen, Weiterentwicklungen des Mediensystems) und

2. als kreativ (ästhetische Varianten, das Über-die-Grenzen-der-Kommunikationsroutine-Gehen)."[171]

Baackes [172] Beschreibung gilt zudem für drei nach Hoffmann [173] unterscheidbare Medienkompetenzen:

- die alltägliche Medienkompetenz der Nutzer, eine technische und eine inhaltliche Kompetenz,

- die Kompetenz der Medienmacher,

- die Kompetenz der Medienpädagogen.[174]

7.1.4 Zwischenfazit Medienkompetenz

Zusammengefaßt kann gesagt werden, daß Medienkompetenz keine überprüfbare, punktuelle Fähigkeit ist, sondern sich durch das Vertrauen einer Person in sich selbst und das durch andere Personen entgegengebrachte Vertrauen beim Umgang mit Medien ausdrückt. Vertrauen meint hier nicht nur die Hoffnung auf einen guten oder gesetzestreuen oder schadenfreien Umgang mit Medien. Es meint vielmehr die Überzeugung, daß der Betreffende die "Kulturtechnik der Informationskompetenz" (= Medienkompetenz), wie sie Borrmann / Gerdzen [175] mit den Fähigkeiten recherchieren, verifizieren, evaluieren, reduzieren, strukturieren, synergieren, produzieren und präsentieren umschreiben, rational und selbständig in seinen Handlungen umsetzen kann.

Solch ein Vertrauen kann nur entstehen, wenn die vertrauenden Personen davon überzeugt sind, daß der Betreffende die angewandten Technologien mit den dazu gehörenden Bedingungen kennt, verstanden hat und sachgerecht sowie innovativ auf neue Sachverhalte – also insgesamt selbstverantwortlich - anwendet.

Da im Vordergrund dieses Kapitels die Frage nach der Verantwortung im Zusammenhang mit neuen Medien steht, wird im weiteren Verlauf des Kapitels auf die Frage nach der Selbstverantwortlichkeit im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Eigenschaften der Medienkompetenz fokussiert.

Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß Medienkompetenz in Qualität und Quantität v.a. hinsichtlich sachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten bei Schülern nicht selten höher ausgeprägt ist als bei Lehrern. Regelmäßig ist dieser Abstand um so größer, je größer der Altersunterschied zwischen Schüler und Lehrer ist. Dem entgegen wird Lehrern, v.a. wenn ihnen Aufgaben und Kompetenz im Zusammenhang mit neuen Medien übertragen wurde, jedoch eine den Schülern mindestens ebenbürtige sachliche und insgesamt höher ausgeprägte Medienkompetenz unterstellt.

7.2 Multimedia-Recht und Schule

7.2.1 Verantwortung bei schulischer Nutzung neuer Medien

Verantwortung bedeutet zunächst, die Konsequenzen seiner Entscheidungen zu übernehmen. Verantwortliches Handeln und Entscheiden ist demnach von dem Gedanken geleitet, für sich unter gegebenen Bedingungen eine optimale Position bei der Lösung einer Aufgabe oder eines Problems zu erreichen. Somit impliziert Verantwortung ebenso wie Kompetenz eine Zuständigkeit für eine Sache oder Handlung. Daher kann gesagt werden, daß eine wesentliche Verschränkung von Kompetenz und Verantwortung mit der Zuweisung oder Übernahme von Zuständigkeiten gegeben ist. In dieser Situation befinden sich alle Lehrer, die durch ihre Arbeit mit neuen Medien und folglich mit dem Multimedia-Recht konfrontiert sind.

Die Sanktionen für Rechtsverstöße und die Grenzen der Verantwortlichkeit sowie deren Zuweisung auf Grund von Tun oder Unterlassen bestimmter Personen sind für die verschiedenen Multimedia-Bereiche durch Gesetze, wie z.B. dem TMG, geregelt (à 6.1). Diese Regeln gelten ausnahmslos auch für Schulen. Zu betonen ist dabei, daß Schulen und Lehrern auf Grund ihrer besonderen Stellung und Aufgaben auch besondere Verantwortlichkeiten zukommen. Für den Online-Bereich, also die sog. Informations- und Kommunikationsdienste, ergibt sich darüber hinaus eine Reihe weiterer rechtlicher Besonderheiten bei der Klärung, ob ein bestimmtes Verhalten, z.B. das Anbieten fragwürdiger Inhalte im Internet, zu einer Verantwortlichkeit führt. Gesetze wie das TMG enthalten dazu umfangreiche Normen, welche die Verantwortlichkeit von Online-Anbietern sehr differenziert regeln.[176] Dennoch müssen in den meisten Fällen die Umstände des Vorfalles im Rahmen einer Fallrechtssprechung mit berücksichtig und gewürdigt werden, da oft nicht offensichtlich ist, in welchem Maße die Verantwortung angesichts der beim jeweils Handelnden vorliegenden Kompetenzhöhe zugewiesen werden kann.

Grundsätzlich ergibt sich Verantwortung für bestimmte Normverstöße aus mindestens einer der nun folgenden im Einzelfall je zu beurteilenden Dimensionen.

7.2.1.1 Tun und Unterlassen

Verantwortlichkeit kann aus aktivem Tun oder Unterlassen folgen.

Wer durch aktives Tun eine Rechtsnorm verletzt, der wird dafür auch zur Verantwortung gezogen. Wer dagegen nichts tut, haftet in der Regel nur dann, wenn er durch eine Norm zu einer bestimmten Handlung verpflichtet war und ihm daher sein Unterlassen vorgeworfen werden kann. Z.B § 13 StGB.

Die haftungsbegrenzende bzw. haftungszuweisende Norm dazu ist das TMG. Hiernach ist als erstes zu entscheiden, ob für die Beurteilung der rechtlichen Verantwortlichkeit bei einem gegen eine Norm, z.B. aus dem StGB, verstoßenden Handeln ein aktives Tun oder ein Unterlassen der Anknüpfungspunkt ist (à 6.1).

Aber gerade im zunehmend komplexen Multimediabereich liegt die Mehrzahl der fraglichen Vorkommnisse außerhalb der klar identifizierbaren Fälle und die Unterscheidung zwischen aktivem Tun und einem (bloßen) Unterlassen ist im Einzelfalle selten einfach. Entscheidend hierbei sind der je Einzelfall zu suchende Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit und die rechtliche Pflicht zum Handeln.

Wenn aktives Tun klar identifizierbar ist, kann auch dem Handelnden relativ einfach die direkte Verantwortung zugeschrieben werden. Die Hauptfälle hierbei sind:

- Das Einstellen eigener Inhalte ins Internet, z.B. auf die eigene Homepage oder in Gästebücher,

- sonstiges Anbieten, Verbreiten oder Zugänglichmachen unzulässiger Inhalte oder Gegenstände, z.B. zum Versand, bei Internet-Auktionen,

- unzulässige Äußerungen im Internet, z.B. Beleidigungen in Chats oder Foren,

- Download kinderpornografischer Inhalte,

- gezieltes Ausspähen von Daten nach § 202a StGB.

Bei Unterlassungen ist entscheidend, ob eine rechtliche Pflicht zum Handeln - sog. Einstandspflicht - vorlag oder nicht. Wann allerdings eine solche Einstandspflicht vorliegt, sagt das Gesetz nicht konkret. Allerdings hat die Rechtsprechung diese Einstandspflicht über Jahrzehnte hinweg konkretisiert und zu diesem Zweck bestimmte Fallgruppen entwickelt. Danach können Handlungspflichten für den schulischen Bereich unter v.a. den Gesichtspunkten Aufsicht, Überwachung und Sicherung bestimmter Gefahrenbereiche sowie eines rechtswidrigen Vorverhaltens in Betracht kommen.

Da für eine Verantwortlichkeit ein vorsätzlicher Normverstoß des Lehrers Voraussetzung ist, muß er im Zeitpunkt seines Unterlassens zusätzlich gewußt haben, daß eine Handlungsverpflichtung gegeben war. Die bloße Kenntnis der pflichtbegründenden Umstände und deren Nicht-Beachtung reichen also bereits aus, um eine Verantwortlichkeit zu begründen. Diese Kenntnis wird dem Lehrer im Rahmen der ihm zugeschriebenen Medienkompetenz grundsätzlich unterstellt. Zusätzlich aber muß beachtet werden, daß ein pflichtwidriges Unterlassen des Lehrers nur dann vorliegt, wenn tatsächlich die Möglichkeit zur Vornahme der pflichtgemäßen Handlung bestand. Diese Möglichkeiten ergeben sich im Rahmen der Aufsichts- und Überwachungspflichten.[177],[178],[179]

7.2.1.2 Aufsichtspflicht

Die Schulleitung hat auf Grund des Schulrechts[180] während der Schulzeit und bei mit der Schule in Verbindung stehenden Unternehmungen die Pflicht zur Aufsicht über die Schüler. Die Schulleitung überträgt die Aufsichtsaufgaben in der Regel an Lehrkräfte oder Schulpersonal, z.B. Schulbibliotheksangestellte. Aber nicht nur im Wege der Aufgabenübertragung kann eine Aufsichtspflicht der Fach- und Klassenlehrer begründet werden. Die unterschiedlichen Schulgesetze sehen auch eine selbstständige Zuweisung von Aufsichtspflichten im Rahmen und auf Grund der Struktur des Fachunterrichts vor, für den die Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung tragen. Die Lehrer sind verpflichtet, Schäden von den Schülern abzuwenden und dafür zu sorgen, daß Schüler auch Dritten keine Schäden zufügen. Im Rahmen des Interneteinsatzes in Unterrichtsstunden obliegt die Aufsicht folglich den Fach- bzw. Klassenlehrern. Eine Weiterübertragung der Aufsicht an Schüler sollte nur in engen Grenzen und ebenfalls unter einer dann anderen Form der Aufsicht über die Schüler-Aufseher stattfinden.

Der Umfang der zu erbringenden Aufsicht hat sich gem. Rechtssprechung an Alter und Reifezustand der Schüler, deren bisher bekannten und aktuell zu vermutenden Verhalten und dem Maß der bestehenden Gefahr zu orientieren. Ferner müssen die situativen Umstände berücksichtigt werden. So gelten beispielsweise im Schulcomputerkabinett während einer Unterrichtsstunde für den Lehrer strengere Aufsichtspflichten als bei einem Klassenausflug in ein Internetcafè[181], in welchem den Betreiber ebenso Aufsichtspflicht und Verantwortung treffen.

Bei der Nutzung neuer Medien während des Unterrichts muß sich der Lehrer daher mindestens stichprobenartig darüber Gewißheit verschaffen, daß die Schülerinnen und Schüler v.a. keine unzulässigen, wie z.B. gewaltverherrlichende Webseiten, aufrufen. Ergänzend ist der Einsatz von Filtersoftware (à 7.3.1) ratsam. Bei Verdachtsmomenten oder Hinweisen auf illegale Aktivitäten sind die Aufsichtsmaßnahmen entsprechend zu verstärken. Die Durchführung der Aufsicht kann also auf zwei Weisen erfolgen, einerseits durch technische Überwachung (à 7.3.1) und andererseits durch persönliche Kontrollen (à 7.3.2), die z.B. durch geeignete Anordnung der Schülermonitore ermöglicht werden kann. Jedoch kann die Aufsichtspflicht nicht über ein angemessenes menschlich und technisch mögliches Maß hinaus ausgedehnt werden.

Die Grenzen der Aufsichtspflicht sind letztlich nur durch das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses gegeben, so daß lediglich private Korrespondenzen mittels E-Mail nicht durch eine Kontrollmaßnahme eingesehen werden dürfen. Ferner sind die Schüler auf die ergriffenen Kontrollmaßnahmen vorab hinzuweisen.[182]

7.2.1.3 Gefahrenquellen

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muß auch für deren Sicherung sorgen. Mit der Möglichkeit des Internetzuganges für Schüler schafft die Schule als Provider (à 3 und 6.1.2) mögliche Gefahrenquellen, durch welche rechtwidriges Verhalten ermöglicht oder begünstigt werden kann. Auch daraus ergeben sich Verantwortlichkeit und Kontrollpflicht. So müssen z.B. Foren und Gästebücher, wenn sie nicht so viele Beiträge enthalten, daß sie nach menschlichem Ermessen nicht mehr in angemessener Zeit von Aufsichten gelesen werden oder mit technischen Hilfsmitteln entsprechend durchsucht werden können, regelmäßig kontrolliert werden, um illegale Inhalte zu entfernen.[183]

7.2.1.4 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ähnlich der Verantwortungszuweisung anhand von Tun oder Unterlassen wird zusätzlich zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit differenziert. Grundsätzlich gilt nach § 15 StGB: "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht." Die Verbreitungsverbote unzulässiger Inhalte untersagen jedoch das fahrlässige Handeln meistens nicht. Insbesondere das StGB sanktioniert bei Pornographie, Gewaltdarstellungen und extremistischen Inhalten nur den vorsätzlichen Normverstoß. Hingegen kann die Verbreitung jugendgefährdender Medieninhalte auf Grund der expliziten Regelungen in § 27 Abs. 3 JuSchG und § 24 Abs. 1 JMStV auch bei fahrlässigem Verhalten zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Dies gilt v.a. für das Zugänglichmachen indizierter oder offensichtlich schwer jugendgefährdender Inhalte wie pornographische, volksverhetzende oder gewaltdarstellende Medien[184]. Folglich ist auch insoweit ein fahrlässiges Zugänglichmachen oder Verbreiten gegenüber Minderjährigen bei Strafe verboten.[185]

Wann jedoch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun bzw. Unterlassen gegeben ist, bedarf allerdings weiterer Erläuterung.

Vorsatz. Entsprechend der Grundregel des § 15 StGB ist vorsätzliches Handeln nur strafbar, wenn ein anderes einschlägiges Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Gleiches gilt gem. § 10 OWiG für Ordnungswidrigkeiten. Wer also gegen eine Rechtsnorm verstößt, kann deshalb im Regelfall nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er alle Umstände kannte, die den Normverstoß begründen. Erst dann nämlich liegt eine vorsätzlich rechtswidrige Handlung vor.

"Eine in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannte Kurzformel beschreibt den Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, einschließlich aller für die Tat relevanten Umstände. Der Vorsatz muss sich dabei immer auf die Tatsachen beziehen, aus denen sich der Verstoß gegen eine Strafvorschrift ergibt. Vorsätzliches Handeln erfordert dagegen nicht, dass der Täter weiß, dass sein Verhalten strafbar oder sonst verboten ist ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"). Insoweit liegt allenfalls ein sogenanntes Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vor."[186],[187]

Fahrlässigkeit. Bestimmte Verbotsvorschriften sind darüber hinaus bereits dann einschlägig, wenn der Handelnde zwar nicht mit Vorsatz, sondern fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen wird dem Normverletzer nicht vorgeworfen, daß er die Umstände gekannt hat, die den Rechtsverstoß begründen, sondern seine Verantwortlichkeit ergibt sich, weil er diese Umstände hätte (er-)kennen müssen.

Fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den gegebenen Umständen und seiner Medienkompetenz verpflichtet und imstande ist. Ein Lehrer handelt beispielsweise fahrlässig, wenn er eine mögliche Jugendgefährdung durch Zulassen des Downloads einer pornographischen Webseite nicht voraussieht, welche er bei Anwendung seiner pflichtgemäßen Sorgfalt hätte voraussehen können (sog. unbewußte bzw. "normale" Fahrlässigkeit). Hat er aber eine schwere Jugendgefährdung oder Indizierung vor Zulassen des Downloads als möglich vorausgesehen, aber darauf vertraut, daß dem nicht so ist, handelt er ebenso fahrlässig (sog. bewußte bzw. "grobe" Fahrlässigkeit).

Im Rahmen dieser pflichtgemäßen Voraussicht hat der Lehrer Prüfungspflichten. Er muß beispielsweise besonders indizierungsgeeigneten Inhalten besondere Aufmerksamkeit schenken, um sie von ihm anvertrauten Minderjährigen fernzuhalten bzw. eine Verbreitung von vornherein zu unterbinden. Die Pflicht und Fähigkeit eines Lehrers, die Minderjährigen in seinem Bereich identifizieren zu können und sie ggf. gesondert zu behandeln versteht sich von selbst.

Besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, bringen die Haftungsschranken des TMG mit sich. Anbieter von Telemedien, zu denen die Schule als Provider gehört, sind hiernach für fremde Informationen, die sie für ihre Nutzer speichern, nicht verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von den ggf. unzulässigen Inhalten haben und auch von hierauf bezogenen Umständen nichts wissen. Denn nach den aktuellen Gesetzesauffassungen sind Diensteanbieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Taten hinweisen. Die Entscheidungen des OLG München[188] und des LG Köln[189], die proaktive Kontrollpflichten für Gästebuch- und Forumsbetreiber verneinen, bestätigen dies. Eine Fahrlässigkeitshaftung ist daher weitgehend ausgeschlossen.[190]

Die Schule ist aber in einer besonderen Position, da sie Medien für einen beschränkten und kontrollierbaren Benutzerkreis zur Verfügung stellt und auch der Umfang der gespeicherten Daten grundsätzlich deren Überprüfung nicht ausschließt. Ausnahmen können nur das Telekommunikationsgeheimnis und Massenanfall von Daten, wie z.B. in Blogs oder Foren, hervorrufen. Insgesamt sind Schulen als Provider auch hier nicht generell frei von Kontrollpflichten, denen sie sich zudem mit sog. Disclaimern versuchen könnten zu entledigen. Im Gegensatz zu o.a. Urteilen entschieden das LG Düsseldorf[191] und das LG Trier[192] nämlich, daß Kontrollen in gewissem Umfang stattzufinden haben.[193]

Wird z.B. auf der Schulhomepage ein unmoderiertes Forum zur Verfügung gestellt, sollte dieses wegen der unsicheren Rechtslage regelmäßig (ca. alle zwei Wochen, abhängig vom Umfang) kontrolliert und eventuell vorhandene illegale Inhalte sofort entfernt werden. Zudem empfiehlt sich ein klarstellender Hinweis (Disclaimer), daß abgelegte Beiträge nur die Ansicht des jeweiligen Autors, nicht aber der Schule widerspiegeln, auch wenn er die Verantwortlichkeit für fremde Beiträge nicht zwangsläufig ausschließt.[194]

Festzustellen ist, daß je Einzelfall in Zusammenhang mit der berührten Norm zu beurteilen ist, ob vorsätzliches Verhalten oder bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht, um mit der Norm in Konflikt zu geraten. Wenn nichts Besonderes vermerkt ist, so bleibt es grundsätzlich bei der Grundregel des § 15 StGB, die Vorsatz erfordert. In Anbetracht der unterstellten Medienkompetenz seitens der Lehrer ist jedoch von einer Verschiebung des Verhältnisses zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie v.a. zwischen grober und normaler Fahrlässigkeit zu Lasten der Lehrer auszugehen.

7.2.2 Webseiten und Recht

Die Hauptnutzung vernetzter neuer Medien liegt neben interaktiver Kommunikation und Recherche im Bereich der Veröffentlichung von Webseiten. Die folgenden Darstellungen beziehen sich auf die Erstellung und Veröffentlichung von Webseiten aus schulischen Zusammenhängen heraus. Insbesondere die Ausführungen zu Inhalten und Verantwortung im Zusammenhang mit Webseiten (7.2.2.2 und 7.2.2.3) gelten jedoch nicht nur für Webseiten sondern allgemein für die Nutzung vernetzbarer neuer Medien.

7.2.2.1 Domain-Name

Jede Homepage braucht einen Domain-Namen. Er wird bei einer Registerstelle[195] eingetragen und kann nicht mehrfach vergeben werden. Ferner dürfen durch die Namenswahl, für z.B. die Schulhomepage oder die Homepage eines Unterrichtsprojektes, keine Rechte anderer Personen verletzt werden. Diese Rechte sind:

- das allgemeine Namensrecht (§ 12 BGB),
- das Namensrecht der Firma im Handelsrecht (§ 37 Abs.2 i.V.m § 17 HGB),
- das Marken- und Kennzeichenrecht sowie
- das Wettbewerbsrecht.

Bei der Domainnamenvergabe bekommt derjenige den Zuschlag, der zuerst die Reservierung vornimmt. Bei gleichzeitiger Reservierung bekommt derjenige den Zuschlag, der das größte Interesse bzw. die größte Verbindung zu ihr nachweisen kann.

Werden durch die Nutzung die Rechte eines anderen verletzt, so kann dieser die Unterlassung der Nutzung nach vorangegangener Abmahnung erzwingen. Strittig ist noch, ob die Übertragung des Namens erzwungen werden kann.

Bei der Wahl eines Domainnamens in einem schulischen Kontext sollten daher Städtenamen vermieden werden, wenn sie nicht Bestandteil des Schulnamens selbst sind. Ferner sollten Markennamen[196] und Namen von Unternehmen sowie Gattungsdomains, wie www.humanistisches-gymnasium.de, vermieden werden.[197]

7.2.2.2 Inhalte der Webseiten

Für alle Veröffentlichungen auf Webseiten gilt das Urheberrecht (à 6.2), wenn die Werkseigenschaft oder ein Sachverhalt aus dem Investitionsschutz bejaht werden kann. Es gelten die grundsätzlichen Ausnahmen wie Gemeinfreiheit und Tagesaktualität.

Zu beachten ist, daß hier die urheberrechtlichen Schrankenregeln grundsätzlich nicht gelten, da Webseiten naturgemäß zur Veröffentlichung bestimmt sind und nicht nur einer abgeschlossenen Klasse zu Unterrichtszwecken zur Verfügung gestellt werden.

Gilt für eine urheberrechtlich geschützte Sache kein Ausnahmetatbestand, so muß ein Nutzungsrecht vor Veröffentlichung erworben werden. Erfolgt dies nicht, so kann der Rechteinhaber[198] den Rechteerwerb, d.h. die Zahlung eines Nutzungsentgeltes nach Abmahnung einklagen.

Bei der Veröffentlichung von Fotos von Privatpersonen auf Webseiten müssen die Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (à 6.4 und 6.4.3) gewahrt bleiben. Von den Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten ist daher, wenn keine Ausnahme gem. KUG vorliegt, eine Erlaubnis vor Veröffentlichung einzuholen. Die Erlaubnisvereinbarung sollte nicht zu eng und nicht zu weit gefaßt sein sowie dem Verständnishorizont des Betroffenen entsprechende Erläuterungen und Informationen enthalten.[199]

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Erlaubnisvorbehalt gelten ebenso in Bezug auf personenbezogene Daten (à 6.4 und 6.4.2). Hier ist auch im Bereich der Verwaltung besondere Vorsicht geboten, damit nicht Daten von Schülern, Lehrern oder Schulpersonal an Nichtberechtigte und schließlich auf eine Webseite gelangen können. Hinweise auf Gefahren und Vorschläge für entsprechende Maßnahmen stellt der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner Aufgaben nach Ansehen des individuellen Vorhabens zur Verfügung. Seine Konsultation ist jedoch nicht zwingend.

Ferner sind strafbare Inhalte zu vermeiden. Dabei existieren absolute Verbote (à 6.3), für z.B. Verherrlichung von Verstößen gegen die Menschenwürde, die für jedermann gelten, und relative Verbote (à 6.5), die im Rahmen des Jugendschutzes gelten. Illegale Inhalte sind:

- extremistische Inhalte, wie Propagandamittel (§ 86 StGB), Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), Volksverhetzung ("Auschwitzlüge") (§ 130 StGB),

- jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gem. JuSchG, JMStV, wie indizierte jugendgefährdende Inhalte und verbotene jugendgefährdende Gewaltdarstellungen,

- Persönlichkeitsverletzungen und Verunglimpfungen wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Staates und der Verfassungsorgane, Beschimpfung von Bekenntnissen, Persönlichkeitsrechtverletzungen durch Bildaufnahmen (§§ 90-90b, 185-190, 201a StGB),

- erotische und pornographische Inhalte wie Kinder-, Tier- und Gewaltpornograhie, verbotene jugendgefährdende und grob anstößige sexuelle Inhalte (§ 184 StGB),

- Gewaltdarstellungen wie grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten, Verherrlichen oder Verharmlosen brutalen Handelns (§ 131 StGB) und

- sonstige illegale Inhalte wie öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Anleitung zu oder Billigung von Straftaten, Urheberrechtsverletzungen, verbotene Geschäfte usw. (§§ 111, 140, 129, 129a, 164, 284, 285 StGB).[200]

Zu beachten ist, daß eine Abgrenzung in vielen Fällen schwierig ist. Im Zweifelsfalle sollte daher die Veröffentlichung entweder verhindert oder mindestens in einen eindeutigen Kontext, der eine rechtlich einwandfreie Behandlung der Inhalte gewährleistet, gestellt werden, denn hierbei ist nicht nur die vorsätzliche sondern auch die fahrlässige Verbreitung strafbar (à 7.2.1).

Für Lehrer bedeutet dies im Rahmen ihrer Verantwortung z.B. entsprechende Recherchen auf im o.a. Sinne prädestinierten Webseiten und das Ergreifen bestimmter technischer Maßnahmen (à 7.4.1).

7.2.2.3 Verantwortung für eigene Inhalte

Die straf- oder zivilrechtliche Verantwortung für eigene Handlungen und Inhalte trifft zunächst entsprechend der gesetzlichen Regelungen des TMG (à 6.1.2.1) jeden selbst, was für Lehrer, Schulpersonal und Schüler als Content-Provider gleichsam gilt. Für minderjährige Schüler gelten entsprechende Einschränkungen, wie z.B. die Anwendung des Jugendstrafrechtes bei strafbaren Handlungen, wobei darauf abgestellt wird, inwieweit der Schüler sich auf Grund seines Alters und seiner Bildung der Sachlage bewußt sein konnte. Auf Grund der grundsätzlichen Verantwortungsbeziehungen zwischen Schule, Schülern, und Personal incl. Lehrer trifft die Schule und die jeweils zuständigen Lehrer jeweils eine Mit- / Verantwortung für das Handeln der Schüler (à 7.2.1). Das gleiche gilt für zu Eigen gemachte Inhalte. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist je Einzelfall zu entscheiden.

Bei Auftragshandlungen trifft die Verantwortung den Auftraggeber und nur beschränkt den Ausführenden, wenn dieser bereits während der Erstellung der Inhalte rechtswidrig handelt. Stellt z.B. ein Lehrer Computerspiele auf eine Schulwebseite oder beauftragt damit einen Schüler oder läßt zu, daß ein Schüler dies im Einflußbereich des Lehrers vornimmt, so kann der Lehrer, z.B. wegen der fahrlässigen Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten, strafbar sein, wenn eines dieser Spiele ein von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziertes Computerspiel ist.

7.2.2.4 Verantwortung für fremde Inhalte

Für fremde Inhalte gilt dagegen grundsätzlich das Haftungsprivileg des TMG (à 6.1.1, 6.1.2.2 bis 6.1.2.4), was auch Lehrer-online bejaht. Den Ausführungen von Köhler / Arndt [201] zufolge steht dem jedoch die sog. Störerhaftung (à 6.1.3) entgegen.

Eine Abwandlung des vorangegangen Beispiels verdeutlicht dies. Wird die erwähnte Spielsammlung incl. indiziertem Spiel auf dem Schulserver von einer schulfremden Person erstellt, so ist nach Ansicht der Lehrer-online -Redaktion der für den Schulserver zuständige Lehrer nur bei (positiver) Kenntnis des indizierten Spiels verantwortlich. Wird die Spielsammlung dagegen von Schülern der den Server betreibenden Schule erstellt, so kommt das Haftungsprivileg für den Lehrer, der die Verantwortung für den Schulserver trägt, nicht in Frage, sondern er haftet wegen einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung.

Entsprechend der Ansicht von Köhler / Arndt [202] kommt aber im ersten Falle durchaus eine Haftung als Mitstörer in Betracht. Grund dafür sind der überschaubare Kreis der Nutzer des Providerdienstes der Schule und der relativ geringe und deshalb überschaubare Umfang der auf dem Schulserver liegenden Inhalte. Den zuständigen Lehrern ist nämlich durchaus zuzumuten, regelmäßige Kontrollen der Inhalte auch im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung vorzunehmen und so positive Kenntnis von illegalen Inhalten zu erlangen. Zudem ist der Nutzerkreis mittels entsprechender Maßnahmen (à 7.4) beschränkbar und identifizierbar. Ausnahmen davon können nur Foren, Blogs usw. bilden, da dort die Masse des Inhaltes und ggf. des Nutzerkreises zu groß ist.

7.2.2.5 Verantwortung für Fotos

Da Fotos ebenso Inhalte von Webseiten sind, gelten die vorangegangenen Absätze analog für die Veröffentlichung von Fotos. Ferner ist darauf zu achten, daß Fotos nur in engen Grenzen ohne Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Diese Grenzen sind durch den Begriff der Öffentlichkeit bestimmt. Hiernach dürfen nur Fotos, die durch jedermann in der Öffentlichkeit gemacht werden können, ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Jede Gelegenheit, bei der theoretisch nicht jedermann zugegen sein darf, wie z.B. ein Schulfest, bedingt bereits die Notwendigkeit einer Einverständniserklärung der abgebildeten Personen für die Veröffentlichung der Fotos.

Die Verantwortung für das Vorhandensein und das Einholen entsprechender Einverständniserklärungen, die Erläuterungen zum Verständnis v.a. der Schüler enthalten und weder zu eng noch zu weit gefaßt sein sollten[203], liegt letztlich ebenso beim je zuständigen Lehrer.

Der Bereich der fotofähigen Mobiltelefone stellt ein besonderes Problem dar, da diese mit wenig Aufwand praktisch jeder Kontrolle und Überwachung durch die Schule entzogen werden können. Hier kommen letztlich allein das Vertrauen auf die Einhaltung entsprechender Absprachen und Vorschriften oder ein generelles Mobiltelefonverbot an der Schule in Betracht.

7.2.2.6 Verantwortung für Links

Entsprechend der unterschiedlichen Eigenschaften der vier Link-Arten (à 4.1.5 und 6.1.5) und angesichts des Aufbaues sowie Kontextes der jeweiligen Link-Setzung muß beurteilt werden, ob ein Zu-Eigen-Machen der verlinkten Inhalte vorliegt oder nicht. Ausnahmen sind Links auf eindeutig strafbare Inhalte, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Link-Setzende die strafrelevanten Inhalte vor Verlinkung kennen konnte oder mußte.

Die Abgrenzungen sind bei Verlinkungen am schwierigsten. Ein Beispiel verdeutlicht dies. Es sei eine Webseite zum Schülerprojekt "Verbot von Mobiltelefonen an Schulen", die inhaltlich und gestalterisch keine Zweifel an der Ablehnung der aktuellen, verurteilenswerten Zustände aufkommen läßt. In einem Nebensatz wird als mahnendes Beispiel incl. Link auf die Webseite eines Anbieters besonders ekliger mobiltelefonfähiger Pornos mit Sitz auf den Komoren hingewiesen. Obwohl ein Zu-Eigen-Machen der Pornoseite sicherlich zu verneinen ist, ist die Verlinkung dennoch strafbar, da es sich dabei um Beihilfe zur Verbreitung illegaler Inhalte handelt.

Da ein fahrlässiges Verhalten für verschiedene Straftatbestände und zivilrechtliche Haftungsregelungen bereits ausreichen, sollten individuell gesetzte Links in der Regel zumindest im Hinblick auf die erste Verlinkungsebene durch den zuständigen Lehrer überprüft werden. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für strafbare Inhalte, so sollten weitere Überprüfungen in Erwägung gezogen werden. Diese Sorgfaltspflicht darf jedoch auch nicht überspannt werden, da gerade das in der Verlinkung bestehende Charakteristikum des Internets und die damit einhergehende Meinungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden sollen.

7.2.2.7 Urheberrechtliche Verantwortung

Vor Veröffentlichung von Materialien muß überprüft werden, ob dazu eine Einwilligung oder ein Rechteerwerb nötig ist. Die Prüfung kann anhand des folgenden Schemas[204] stattfinden.

1. Ist urheberrechtlich geschütztes Material betroffen?

- Ist die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht?
- Handelt es sich um gemeinfreie Werke?
- Ist ein Leistungs- / Investitionsschutzrecht betroffen?

2. Wird dieses Material in urheberrechtlich relevanter Form verwertet?

- Sind die Urheberpersönlichkeitsrechte beachtet?
- Sind die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers überschritten?
- Ist die Benutzung frei oder abhängig, d.h. dienen fremde geschützte Werke / Werkteile lediglich als Anregung oder werden wesentliche Züge des Originalwerkes übernommen?

3. Gibt es Ausnahmetatbestände (Schranken des Urheberrechts)?

- Zitatrecht,
- Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch oder eigenem wissenschaftlichen Gebrauch,
- Sonderregelungen für Schulen.

Alternativ kann die urheberrechtliche Überprüfung eines Vorhabens anhand dieses graphischen Schemas, welches übersichtlich und selbsterklärend die momentane Lage widerspiegelt, vorgenommen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[205]

7.2.2.8 Datenschutzrechtliche Verantwortung

Um Datenschutzrechtskonflikte zu vermeiden, muß überprüft werden, ob die zu erhebenden oder auf der Webseite zu veröffentlichenden Daten personenbezogen und demnach schutzwürdig sind. Dafür müssen die Daten zwei Eigenschaften gleichzeitig erfüllen. Es muß sich um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse handeln und die Daten müssen einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können.[206]

Sind die Daten nicht personenbezogen, steht einer Veröffentlichung aus Sicht des Datenschutzes nichts im Wege. Sollen aber schutzwürdige Daten dennoch veröffentlicht werden, so ist eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Die Verantwortung für das Einholen entsprechender Einverständniserklärungen[207], die dem Verständnishorizont des Einwilligenden entsprechen müssen, und der Kontrolle ihres Vorhandenseins liegt letztlich ebenso beim je zuständigen Lehrer.

7.2.2.9 Impressum

Auf Grund des § 5 TMG ist ein Impressum auf der Homepage unerläßlich. Er verlangt zur Identifizierung des Anbieters der Webseite die Nennung einer Reihe von Angaben über Name, Adresse, Kontaktmöglichkeit, wenn vorhanden Aufsichtsbehörde, Rechtsform, Vertreter, Register- und Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Verantwortung hierfür liegt bei dem für die Webseite zuständigen Lehrer.[208]

7.2.3 Internetnutzung und Recht

Neben Webseiten bieten vernetzbare neue Medien weitere wesentlich häufiger angewandte Nutzungsmöglichkeiten, wie z.B. interaktive Kommunikation und das Recherchieren und Herunterladen von Inhalten. Hierbei gelten die unter 7.2.1, 7.2.2.1 und 7.2.2.2 gemachten Ausführungen analog und werden in diesem Absatz ergänzt. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Aufsichtspflicht (à 7.2.1.1), den Kontrollmaßnahmen im Konflikt mit Datenschutz und Fernmeldegeheimnis (à 6.4), den Mitwirkungspflichten der Schule als Diensteanbieter bei Anfragen der Sicherheitsbehörden (à 6.4.2 und 7.2.3) sowie der folgend erläuterten Verantwortlichkeit für über den schulischen Internetzugang abgerufene illegale Inhalte.

Richtet eine Schule für ihre Schüler und sonstige Schulangehörige Computerarbeitsplätze mit Internetzugang ein, so schafft sie damit die Möglichkeit (s.o. "Gefahrenquelle"), daß diese Personen, ob gezielt oder versehentlich, beim Surfen im Internet mit jugendgefährdenden oder illegalen Inhalten in Kontakt kommen. Die Verbreitung bzw. das Zugänglichmachen solcher Inhalte ist meist gesetzlich explizit verboten und wird entsprechend sanktioniert. Im strafrechtlichen Sinne verantwortlich und haftbar ist dabei zwar primär der Content-Provider, der die rechtswidrigen Inhalte über das Internet zur Verfügung stellt. Jedoch sind auch alltägliche Konstellationen vorhanden, in denen die Schule als Access-Provider durch die Einrichtung eines ggf. unkontrollierten Internetzuganges den Abruf solcher illegalen Inhalte ermöglicht und deshalb eine Strafbarkeit für die Schulleitung oder den jeweils zuständigen Lehrer oder den Webmaster, insbesondere wegen Beihilfe zu einer Straftat in Frage kommt.

Neben den unter 7.2.1 genannten Verantwortlichkeiten und Pflichten als Provider und auf Grund weiterer rechtlicher Forderungen, insbesondere des Strafrechtes treffen Schule und Lehrer darüber hinaus gehende Verantwortlichkeiten sowie Aufsichts- und Kontrollpflichten bei der Internetnutzung in der Schule.

Für eigene Rechtskollisionen sind Lehrer und Schulpersonal selbst verantwortlich. Im Rahmen ihrer Medienkompetenz ist jedoch ein gesetzwidriges Verhalten regelmäßig nicht zu erwarten. Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Urheberrechtes mittlerweile so formuliert, daß sie für Lehrer bei der Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsgestaltung keine die Unterrichtsziele beeinträchtigenden Einschränkungen bedeuten.

Im Rahmen der Verantwortlichkeit (à 7.2.1) ergeben sich jedoch weitere Aufsichts- und Kontrollpflichten, da Schülern weder die Ausprägung der Medienkompetenz des Lehrers noch die generelle Abscheu gegenüber rechtswidrigem Verhalten unterstellt werden kann. Wohl aber sind Schüler in der Lage, neue Medien umfänglich und durchaus zielführend zu nutzen, da neue Medien heute integraler Bestandteil ihrer Sozialisation sind. Der Erfahrungsschatz der Schüler darf daher nicht unterschätzt werden.

Deshalb erfolgt während der Internetnutzung in der Schule am besten die persönliche Kontrolle durch Ansicht der Schülerbildschirme durch den Lehrer.[209]

Ferner sind die im Abschnitt 7.3 aufgeführten Möglichkeiten angeraten.

7.2.4 Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von Straftaten

Die Natur des Internet bietet vielfältige Möglichkeiten der Rechtsverletzung, insbesondere Gelegenheit zu strafbaren Handlungen (à 6.3). Findet ein Mißbrauch unter Beteiligung der Schule als Provider statt, so treffen sie unter Umständen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung.

Nach momentaner Rechtslage und –auffassung – soweit ersichtlich – hängt die Mitwirkungspflicht von der durch die Schule gestatteten, nicht aber von der tatsächlichen Internetnutzung ab. Ist keine private, sondern nur eine dienstliche / schulische Nutzung gestattet, so liegt nach herrschender Auffassung des § 3 Nr. 10 TKG keine geschäftsmäßige Nutzung des Internet vor. Daraus folgt, daß keine Mitwirkungspflichten der Schule als Provider bestehen. Die Fragwürdigkeit einer solchen Auffassung ist offensichtlich, da strafbare Handlungen immer außerhalb des erlaubten Nutzungsumfanges liegen. Deshalb ist es eher wahrscheinlich, daß sich die Rechtsauffassungen zu Gunsten einer von der erlaubten Nutzung unabhängigen Auskunftspflicht ändern werden.

Ist die private Nutzung jedoch gestattet, so liegt eine geschäftsmäßige Nutzung des Telekommunikationsdienstes vor. Dies ist Voraussetzung für die Regelungen des § 113 TKG und der §§ 100a ff. StPO, nach denen Sicherheitsbehörden bereits heute die Herausgabe bestimmter Daten von Internetnutzern verlangen und eine Mitwirkung des Diensteanbieters Schule einfordern können.

In der Folge verpflichtet § 113 TKG die Schule zur Übermittlung vorhandener Bestandsdaten bestimmter Nutzer, z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse. Nach Ansicht des LG Stuttgart müssen die Daten auch dann herausgegeben werden, wenn die Ermittlungsbehörden lediglich eine dynamische IP-Adresse benennen können und die Schule den Nutzer nachträglich anhand ihrer Nutzerjournale (Logfiles) ermitteln muß.

Auskunft über Verkehrsdaten, z.B. welchem Nutzer während einer Online-Sitzung eine bestimmte IP zugewiesen war, darf die Schule nur bei Vorliegen einer schriftlichen richterlichen Anordnung erteilen. Ist Gefahr im Verzug, darf auch die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen, muß aber nachträglich eine richterliche Bestätigung ihrer Anordnung beibringen. Beamte des Polizeidienstes sind ohne Vorlage einer entsprechenden richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnung nicht per se auskunftsberechtigt.

Zur Umsetzung einer richterlich beschlossenen E-Mail-Überwachung schulischer E-Mail-Accounts ist die Schule nur im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten verpflichtet. Sollte sich eine vom Nutzer unbemerkte E-Mail-Überwachung in der Schule nicht einrichten lassen, muß die Schule die Ermittlungsbehörde zur Umsetzung der Überwachung an den Provider verweisen, der den schulischen

E-Mail-Verkehr verwaltet.

Über die Auskunftserteilung oder Überwachung im Rahmen der Strafermittlung dürfen die Schule und die an der Schule damit betrauten Personen im Gegensatz zu den gewöhnlichen Kontrollmaßnahmen (à 7.4) weder den Betroffenen noch andere Personen in Kenntnis setzen.[210]

7.2.5 Hard- / Software & Recht

Für den Erwerb von Hard- und Software gelten komplizierte, oft veränderliche Anschaffungsregeln. Bestimmend ist das sog. Vergaberecht. Hierunter werden v.a. oft veränderliche Erlasse und Verordnungen, die im Einklang mit allen Wettbewerbsregeln stehen müssen subsumiert.

Dem Vergaberecht unterfallen sog. öffentliche Auftraggeber, zu denen in erster Linie die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder und Kommunen, und damit auch die Schulträger gehören. Da die Schulfinanzierung einschließlich der erforderlichen Sachkosten wie Hardware und Software in schulischen Einrichtungen grundsätzlich den Schulträgern[211] obliegt, sind diese grundsätzlich als zuständige Vergabestelle bzw. als öffentliche Auftraggeber im Sinne der vergaberechtlichen Bestimmungen anzusehen. Sie müssen daher im IT-Bereich, insbesondere bei der Vergabe von Lieferleistungen, z.B. Anschaffung von Hardware, Standardsoftware, und von Dienstleistungen, z.B. Erstellung von Individualsoftware, Wartung von IT-Systemen, Serviceleistungen, eine Vielzahl von Regeln einhalten. Da die entgeltliche Anschaffung von Hard- und Software nicht integraler Bestandteil der Nutzung neuer Medien an Schulen ist, sondern das Schulpersonal dabei allenfalls inhaltlich-fachliches Mitspracherecht hat, wird das Vergaberecht im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter ausgeführt. Nur auf die Softwarenutzung wird etwas näher eingegangen, da hier Lehrer einige Dinge selbst in die Hand nehmen können und sie im Zusammenhang mit Softwarenutzung Verantwortung trifft.

Auf die Nutzung von Software werden nämlich die Regeln des Urheberrechtes, und daraus insbesondere die des Investitionsschutzes angewandt. Es gibt folgende Nutzungslizenzarten:

- kommerzielle Standard- oder Individualsoftware, für die der entgeltliche Erwerb von Einzel- oder Gruppenlizenzen erforderlich ist,

- Shareware, für die entweder nach einer Testphase entgeltliche Lizenzen erworben werden müssen oder bei denen dauerhaft bestimmte Funktionen im Gegensatz zur Vollversion des Programms fehlen,

- Freeware, deren Nutzung kostenfrei ist und

- Open Source, wobei nicht nur die Nutzung unentgeltlich ist, sondern auch der Programmquellcode zwecks Optimierung durch den Nutzer zur Verfügung steht.[212]

Bei entgeltlich erworbenen Nutzungsrechten hat der je zuständige Lehrer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit darüber zu wachen, daß während der Nutzungsdauer die Anzahl der erkauften bzw. gestatteten Kopien nicht durch sein Handeln oder das eines Nutzers überschritten wird.

Eine Sonderrolle nimmt dabei die Sicherungskopie ein. Nach § 69d (2) UrhG darf demjenigen, der eine rechtmäßig erworbene Software nutzt, die Erstellung einer Sicherungskopie vertraglich nicht verboten werden. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nach § 69g (2) UrhG nichtig. Zwingende Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Sicherungskopie für die Sicherung der künftigen Benutzung der Software auch nötig ist. Die Sicherungskopie darf somit ausschließlich dem Zweck dienen, ein Computerprogramm auch dann noch nutzen zu können, wenn das Original, z.B. auf Grund von Abnutzung[213], zerstört oder beschädigt ist und für eine Neuinstallation oder den Betrieb der Software benötigt wird. Dabei ist die Umgehung von Kopierschutzmechanismen nach überwiegender Meinung verboten. Insoweit hat der Nutzer jedoch einen Anspruch auf Lieferung einer Sicherungskopie. Dieser Anspruch besteht bei optischen Datenträgern, die sich bereits im Besitz des Lizenznehmers befinden, allerdings dann nicht, wenn diese entsprechend der herrschenden Rechtsmeinung bereits als Sicherungskopie angesehen werden.[214]

Ferner muß der verantwortliche Lehrer die ihm durch den Schulträger oder die Schulleitung gesetzten Grenzen des Einsatzes unentgeltlicher Software, z.B. hinsichtlich des Gefahrenpotentials durch Schadsoftware, einhalten. Außerdem müssen, da solche unentgeltliche Software[215] meist in einer Sammlung auf einem Datenträger an einer Zeitschrift zu finden ist, die Regeln des UrhG für das ggf. mit dem Datenträger vorliegende Datenbankwerk (à 6.2.1, 6.2.3.2, 6.2.5.6) getrennt von den Regeln für die einzelnen Programme beachtet werden. Für die Programme gelten die je individuellen Nutzungsbedingungen. Für das Datenbankwerk muß beachtet werden, daß die Herstellung von Kopien des gesamten Datenträgers mit den Investitionsschutzgedanken des UrhG in Konflikt gerät. Ansonsten sind Weitergabe und Nutzung auch hinsichtlich der Urheberrechtsschranken für den Schulbetrieb unproblematisch.[216]

7.3 Maßnahmen zur Einhaltung des Multimedia-Rechts

Für das Ziel der Sicherung des verantwortlichen Umganges mit neuen Medien an Schulen und der damit einhergehenden Einhaltung des gegebenen Rechtsrahmens sowie der Weiterentwicklung von Medienkompetenz gibt es keine Ideallösung. Auf Grundlage von technischen und pädagogischen Möglichkeiten sowie der bereits vorhandenen Medienkompetenz der Lehrer und Schüler verspricht jedoch eine Kombination aus verschiedenen, folgend aufgezeigten Komponenten den meisten Erfolg im Hinblick auf das Ziel.[217]

Verantwortung ist laut der Untersuchung "Internet-Verantwortung an Schulen" der Bertelsmann-Stiftung ein essentieller Teilaspekt der Medienkompetenz von Lehrern und Schülern.[218] Diese Aussage erscheint aus dem Verständnis einer abgeschlossenen Medienkompetenz heraus als richtig. Denn nur wer in der Lage ist, verantwortlich zu handeln, ist als kompetent zu bezeichnen. Im Hinblick auf die noch nicht vollständig ausgeprägte – wenn dieser Zustand überhaupt je erreichbar ist - Medienkompetenz v.a. der Schüler ist diese Sichtweise jedoch zu einseitig. Wie nämlich bereits festgestellt (à 7.1) ist u.a. die Sachkenntnis, welche bei Schülern im Regelfall nur in beschränktem Maße vorliegt, als Bestandteil von Kompetenz eine Voraussetzung für verantwortliches Handeln.

Die Realisation der Medienverantwortung der Schule durch die Einhaltung aller Normen einerseits und den Aufbau von Medienkompetenz und Medienverantwortung bei den Schülern andererseits kann also folglich nur in einem Prozeß des Lernens durch Aufnahme und gleichzeitigem Anwenden aller definitorisch zur Medienkompetenz zählenden Komponenten, insbesondere des Multimedia-Rechts erfolgen.

7.3.1 Technische Maßnahmen

7.3.1.1 Zugangskontrolle - Account

Der Umfang der Zugangsberechtigungen zum neuen Medien, insbesondere dem Internet läßt sich hinsichtlich der bereits erlangten Medienkompetenz der Schüler an der Klassenstufe ausrichten. Mit zunehmendem Alter kann der Zugang zum Internet selbstverantwortlicher erfolgen. Zur effektiven Regelung und Kontrolle sollte der Zugang zum Internet daher über ein Anmeldeverfahren (Log-in) autorisiert werden. Alle on- und offline verfügbaren Computer einer Schule sollten nicht frei, sondern nur über einen eigenen Zugang (Account) zugänglich sein. Dieser Netzwerk-Account mit Nutzernamen und Paßwort ist erst frei zu schalten, wenn der Nutzer sich zur Einhaltung bestimmter Auflagen, z.B. Benutzungsordnung und Verhaltensrichtlinien (à 7.3.2.1), verpflichtet hat. Mittels der Accounts lassen sich Nutzerrechte entsprechend der jeweiligen Klassenstufe oder individuell zuweisen. Zudem kann der Zugang über den Account gesperrt und mittels Filtertechnologie, Remote Access Service Software (RAS) (à 7.4.1.3) und Nutzerjournal detailliert kontrolliert werden.[219]

Ferner ist darauf zu achten, daß mittels der Account-Einstellungen bestimmte Systemrechte eingeschränkt werden, damit der Account-Inhaber die Account-Eigenschaften nicht selbst ändern kann. Hätte er diese Möglichkeit, könnte er z.B. Filtersysteme deaktivieren.

7.3.1.2 Filtersysteme

Der Download von problematischen Webseiten kommt nicht nur bewußt sondern auch unbewußt relativ häufig vor. Die Gründe dafür sind von der Wahl der vermeintlich richtigen Domain-Endung[220] über Tippfehler bis hin zu unvorhersehbaren Popups sehr vielfältig.

Da der Download bestimmter Inhalte aber möglichst vermieden werden muß, bieten sich Filtersysteme als nutzbare aber nicht vollständige Lösung an. Sie werden als eigenständige Software (Plug-In) oder Teil des z.B. Browserprogramms (Add-On) installiert und verhindern den Download oder die Anzeige vordefinierter bzw. vom Lehrer definierter Inhalte. Die Filterung kann aber nur auf Basis von Zeichenfolgen anhand des HTML-Codes der Webseiten erfolgen. Daher sind Filter v.a. auf Texte und Links gut anwendbar. Ansichten wie Bilder kann solche Software noch nicht beurteilen. So kann zwar die Anzeige eines Aktfotos namens nackt.jpg durch die Filtersoftware unterdrückt werden, ist der Name desselben Bildes aber unverfänglich, z.B. schoen_3.jpg, und daher nicht in der Filterliste der zu unterdrückenden Inhalte enthalten, erfolgt keine Unterdrückung der Anzeige.

In Abhängigkeit von den Nutzerqualitäten und den verfolgten Zielen können drei Filterarten eingesetzt werden:

- Positivfilter lassen alle in der Filterliste enthalten Webadressen zum Download zu,

- Negativfilter unterdrücken alle in der Filterliste enthalten Webadressen,

- Stichwortfilter untersuchen die heruntergeladenen Webseiten nach bestimmten Stichwörtern und unterdrücken dann die Anzeige von Teilen oder der gesamten Seite oder lassen sie je nach Einstellung zu.

Ferner bietet es sich an, Filtersysteme, von z.B. der Internet Content Rating Association[221], zu nutzen. Die ICRA zertifiziert Webseiten und filtert dann mittels einer speziellen Software.[222] Alle Filter lassen sich vielfältig und individuell konfigurieren sowie kombinieren. So kann z.B. der Download / Aufruf von URLs, die auf einer bestimmten Webseite enthalten sind, durch Positiv- / Negativfilter unterbunden werden trotzdem die Webseite selbst heruntergeladen und angezeigt werden kann. Insgesamt ist eine Anpassung an die individuellen Gegebenheiten der Schule möglich.

7.3.1.3 Weitere technische Maßnahmen

Die Anordnung der Computerbildschirme im Unterrichtsraum bietet als weitere technische Maßnahme eine Überwachungsmöglichkeit für den Lehrer. So kann er zeitnah auf Schülerverhalten reagieren. Eine technische Umsetzung der manuellen Einsicht der Bildschirminhalte bietet sog. Remote Access Service Software (RAS). Mit dieser Software kann der Lehrer sich die Inhalte von jedem einzelnen Schülerbildschirm auf seinem Bildschirm anzeigen lassen und in der Folge ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten.

Ein weiterer Hinweis muß auf Antivirus-Software gegeben werden. Computerviren und andere Schadsoftware haben das Ziel, den infizierten Computer zu manipulieren[223] oder auszuhorchen[224]. Aus ungeschützten Schulnetzwerken können so z.B. personenbezogene Daten entwendet werden, was einen mindestens fahrlässigen Verstoß gegen die Datenschutzgesetze durch die in der Schule zuständigen Personen darstellt. Ferner liegt es in der Verantwortung der für die Computer zuständigen Lehrer, Schaden vom Schuleigentum, z.B. durch Viren ausgelöstes Löschen von Daten und Programmen, fern zu halten.

7.3.1.4 Technische Maßnahmen - Anmerkung

Bei allen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sind grundsätzlich das Fernmeldegeheimnis (à 6.1.2, 6.1.3) und die Vorschriften des Datenschutzes (à 6.4) zu wahren. Einblick in private Korrespondenz der Mediennutzer ist daher ohne begründeten Verdacht auf eine rechtswidrige Handlung grundsätzlich rechtswidrig und die Aufnahme sowie Verarbeitung personenbezogener Daten ist so lange rechtswidrig, wie sie nicht im Rahmen von Mitwirkungspflichten oder zur Aufdeckung und unmittelbarer Prävention von Straftaten geboten ist oder mit Einwilligung des Betroffenen geschieht. Alles Weitere kann jedoch durch technische Überwachungsmaßnahmen eingesehen, aufgezeichnet, ausgewertet, befördert oder unterbunden werden. Voraussetzung ist jedoch, daß die Schüler über die konkreten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt sind.[225]

Ferner muß davor gewarnt werden, technische Hilfsmittel als Allheilmittel anzusehen. Jedes technische System ist nur so gut und clever wie sein Schöpfer oder im Falle der Filtersysteme sein Betreuer. Es wäre fatal zu glauben, daß Schüler nie in der Lage wären, die Schwachstellen technischer Systeme zu kennen und sie für ihre möglicherweise illegalen Zwecke auszunutzen.

7.3.2 Pädagogische Maßnahmen

Bereits die technischen Maßnahmen lassen sich mit etwas Geschick pädagogisch für die Ziele Kompetenzentwicklung, Übernahme von Verantwortung in Bezug auf Medien und Einhaltung des Multimedia-Rechtes einsetzen. So stellt das Zugeständnis erweiterter Nutzerkompetenzen über die Nutzer-Accounts einen Vertrauensbeweis des Lehrers in den Schüler dar, der motivierend auf den Schüler wirkt. Umgekehrt kann die Aberkennung von Nutzerkompetenzen als Strafe eingesetzt werden.

Des weiteren lassen sich folgende Vereinbarungen im Verbund mit den technischen Maßnahmen einsetzen, um das zu Beginn des Abschnittes 7.3 formulierte Ziel zu erreichen.

7.3.2.1 Verhaltenskodizes

Jede Schule sollte individuelle Richtlinien und Verhaltenskodizes als Hilfsmittel aufstellen, um den verantwortlichen Umgang mit dem Internet zu sichern. Die Richtlinien sollten ethische Aspekte, den allgemeinen Nutzen und die Bedeutung des Internet-Einsatzes, sowie v.a. auch konkrete Verfahren zum verantwortungsvollen Internet-Einsatz und die Sanktionen für Zuwiderhandlungen benennen. Ferner erscheint es sinnvoll, die Verhaltensrichtlinien der spezifischen Schulkultur anzupassen. Die Richtlinien müssen außerdem laufend an sich ändernde Bedingungen, wie z.B. Gesetzesänderungen, unter Beteiligung von Vertretern aller in der Schule Betroffenen angepaßt werden. Dadurch und durch eine hohe Bekanntheit der Richtlinien werden ihre Verbindlichkeit und damit ihre Einhaltung wesentlich verstärkt.

Ein besonderes Regelwerk, welches mit als Grundlage bei der Schaffung der schuleigenen Medienrichtlinien dienen kann, stellen die sog. Netiquette [226] dar. Sie sind ein mehr oder weniger ungeschriebenes Regelwerk, welches sich als Bodensatz des "guten Benehmens" im Internet herausgebildet hat und seine Legitimation über das schweigende oder per Klick offen durchgeführte Anerkenntnis durch die Mehrheit der Nutzer erfährt. Netiquette basieren nicht auf Gesetzen, beinhalten aber die Forderung nach Einhaltung derselben und der Einhaltung der individuellen Verhaltensregeln der jeweiligen Webseite oder eines Blogs usw. Ferner fordern sie die Pflege eines höflichen und respektvollen Stils bei der Verbreitung von Informationen im Internet. Des weiteren verlangen Netiquette von den Nutzern, sich stets vor Augen zu halten, daß ihr Verhalten beim Umgang mit kommunikationsunterstützenden Medien, z.B. Foren, Blogs, E-Mail, Chat, Webseiten, immer auf Empfänger trifft, die Menschen sind und mit Recht ein entsprechendes Verhalten entgegengebracht bekommen wollen. Dazu gehört neben Anstand und Regeltreue auch das Überdenken der eigenen Veröffentlichungen hinsichtlich der Verständlichkeit.

Das Bekenntnis zu den Netiquetten wird zunehmend auch durch Internetdiensteanbieter von ihren Nutzern als Zutrittsvoraussetzung zum angebotenen Dienst verlangt. Verstöße können dann auf der vertraglich vereinbarten Basis geahndet werden. So versuchen Diensteanbieter ihre Nutzer zu einem regelgerechten Verhalten zu motivieren.

Dieses Verhalten kann als Vorbild für Nutzungsvereinbarungen für Medien an Schulen dienen. Wenn die Mediennutzung zwischen Schüler / Nutzer und Schule auf eine solche vertragliche Basis gestellt wird, dann ist die entwicklungsangemessene Ausgestaltung der Verträge unbedingte Voraussetzung ihres Funktionierens. Denn nur Regeln in Form einer Benutzerordnung[227],[228], die der Nutzer versteht, hält er auch freiwillig ein. Dennoch müssen Sanktionen aufgezeigt und bei Zuwiderhandlungen angewendet werden. Dabei gilt für die Sanktionen ebenso das Prinzip der Tat-, Schuld-, Alters- und Entwicklungsstandangemessenheit in Bezug auf Nutzer und Vorfall sowie deren Festlegung durch Vertreter aller Beteiligten bei Erstellung der Benutzerordnung.[229]

Eine Beteiligung der Eltern kommt wegen des fortgeschrittenen Alters bzw. der überwiegenden Volljährigkeit der Schüler an berufsbildenden Schulen nicht in Betracht.

7.3.2.2 Implikation in den Unterricht

Die Entwicklung aller Dimensionen von Medienkompetenz muß integraler Bestandteil aller schulischen Anstrengungen sein, da heute – oft ist der Begriff Medienzeitalter zu lesen – neue Medien Bestandteil aller Lebensbereiche geworden sind. Dazu ist es notwendig, sie und damit auch den Bereich ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits zum selbständigen Thema im Unterricht zu machen sowie sie andererseits in den Unterricht durch Benutzung bei der Lernarbeit in allen Bereichen zu integrieren ("Learning by Doing").[230] Das Finden eines Gleichgewichtes zwischen Über- und Unterrepräsentanz, kann in Anbetracht der Individualität der Schüler, Lehrer und schulischen Bedingungen nur innerhalb der jeweiligen Schulen und Klassen erfolgen. Dennoch müssen Standards formuliert, in die Stoffverteilungspläne integriert und durch Zugeständnis von Zeit und Mitteln durch die Schulinstanzen unterstützt werden.

Fest steht, daß der Entwicklungsprozeß von Medienverantwortung und Medienkompetenz nur durch stete Integration aller Dimensionen der Mediennutzung in den Unterricht vorangetrieben werden kann. Dazu gehören v.a. die Aufsicht im Klassenraum während des Medieneinsatzes, welche die Möglichkeit der Überwachung und sofortigen Interaktion zwischen Schüler und Lehrer, wenn eine Problematik berührt wird, ermöglicht, sowie eine stetige Evaluation, durch z.B. Aufgaben in Klassenarbeiten, die nach Ausprägungen von Medienverantwortung und entsprechenden Sachkenntnissen fragen, um allen Beteiligten die Entwicklung der Schüler zu zeigen und ggf. Defizite aufzudecken.[231]

7.4 Zusammenfassung

Das Multimedia-Recht gilt grundsätzlich für alle schulischen Bereiche, wobei für einige von ihnen gesonderte Regeln, wie z.B. die Schrankenregeln des UrhG für die Schule, gelten. Die Besonderheit an den berufsbildenden Schulen ergibt sich aus der zwar vorhandenen aber noch weiter zu entwickelnden Medienkompetenz der Schüler und aus dem pädagogischen Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer (Schule). Daher ist das Multimedia-Recht nicht nur im Schulgeschehen einzuhalten, sondern im Rahmen des Kompetenzaufbaus auch an die Schüler zu vermitteln. Denn je weiter die Entwicklung von Medienkompetenz bei den Schülern voranschreitet, um so mehr verlagert sich der Schwerpunkt des Schutzes vor Gefahren der Mediennutzung von der schulischen Sorge auf die Eigenverantwortung der Schüler. Dies ist einerseits Ziel der schulischen Bildung und wird andererseits auf Grund des natürlichen Strebens nach Selbständigkeit von den Schülern eingefordert.

Dieses Kapitel hat neben einer Perspektive auf den Begriff der Medienkompetenz gezeigt, daß Schulen sich zur Förderung einer verantwortungsvollen Internetnutzung nicht auf eine einzige Lösung, sei sie technisch oder pädagogisch, verlassen sollten. Den meisten Erfolg bei der Vermittlung des rechtlichen Rahmens der Multimedia-Nutzung verspricht eine aufeinander abgestimmte Mischung aus Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, Verhaltensrichtlinien für Schüler und Lehrer, technischen Hilfsmitteln, wie z.B. Internet-Filtern, Sanktionen bei Mißbrauch und anderen medienpädagogischen Maßnahmen. Die Zusammensetzung dieser Mischung hängt v.a. von den Eigenarten der Schule, des Unterrichtes und der Individualität der Lehrer und Schüler ab.

Grundsätzlich sollte deshalb das Multimedia-Recht einerseits als solches im Unterricht thematisiert, andererseits aber auch stets als integraler Bestandteil während der Mediennutzung in der Schule im Bewußtsein verankert werden. Nur so erscheint das sich dynamisch entwickelnde Recht nicht als Hemmschuh und die Rechtssicherheit seitens der Nutzer wird effektiv gestärkt.

8 Schlußbetrachtung

Für einfache Sachverhalte genügen einfache Regeln. Das gilt auch für Vorkommnisse im Zusammenhang mit Medien. So reichte beispielsweise das Urheberrecht in seiner ursprünglichen Fassung Jahrzehnte aus, um die Ansprüche des Urhebers zu schützen. Grund dafür waren die einst geringen und schwerfälligen Möglichkeiten, Kopien herzustellen. In anderen Lebensbereichen war der Einsatz von Medien so gering, daß weitreichende rechtliche Regelungen gar nicht notwenig waren. So war in der Karteikartenverwaltung von Behörden und Firmen auf Grund ihrer Schwerfälligkeit kein ausgefeiltes Datenschutzrecht notwendig. Das Schadenpotential war einfach zu gering.

Heute nutzen wir alte und hochgradig komplexe neue Medien mehr oder weniger selbstverständlich in allen Lebensbereichen, weshalb sie aus unserer vordergründigen Wahrnehmung weitgehend verschwunden sind. Für Schüler an berufsbildenden Schulen sind sie bereits integraler Teil ihrer gesamten Sozialisation. Zudem ist der durch Vernetzung und Multimedia gewonnene Nutzen enorm. Mindestens genauso groß ist jedoch das Schadenpotential geworden. Daher ist die Anpassung des Gesetzesgefüges an die Nutzungsmöglichkeiten neuer Medien notwendig. Leider hängt die Rechtsentwicklung der Rasanz der Medienentwicklung hinterher. Die Gesetzgeber sind aber stets bemüht, den Entwicklungsabstand durch laufende Anpassungen möglichst klein zu halten. Erstmals wurden sogar Normen für noch unbekannte Nutzungsformen im Urheberrecht versucht. Ob sie eine Hilfe für die Lösung der Probleme in der Zukunft sind, wird sich zeigen.

Fest steht in Anbetracht des aufgezeigten Multimedia-Rechtes jedoch, daß heute das Recht in weiten Teilen an die aktuellen Nutzungsmöglichkeiten neuer Medien angepaßt ist oder bereits vorhandene Gesetze zu deren Regelung genügen.

Die Komplexität des Rechtes nahm und nimmt ferner mit wachsender Vernetzung und Multimedialität zu. Auf Grund dieser beiden Umstände lassen sich Schuld oder gar Verantwortung nicht mehr ohne weiteres zuweisen, denn bei der Nutzung neuer Medien sind immer mehrere Akteure beteiligt. Als Reaktion darauf wurde das TMG, auf Grundlage dessen Verantwortlichkeiten an die Beteiligten zugewiesen werden, geschaffen. Dennoch wird es zunehmend schwierig, generelle Aussagen über die Rechtsfolgen für denkbare Situationen zu treffen. Ursächlich hierfür ist die wachsende Bedeutung des Kontextes, des Wissens und des Verhaltens der an einem multimedialen Sachverhalt Beteiligten, von den Produzenten über die Dienstleister bis zu den Rezipienten. Lehrer befinden sich hierbei in einer besonderen Situation, in der sie stets aktuelle Kenntnisse des Multimedia-Rechts vorweisen und sowohl ihre eigenen als auch die Handlungen der Schüler vorausschauend durchdenken müssen, um dem Auftrag der Medienbildung sowie ihrer Verantwortung für sich und die Schüler gerecht zu werden.

Insgesamt kann die Qualität des Multimedia-Rechtes jedoch noch nicht als gut bezeichnet werden, da es v.a. hinsichtlich der für neue Medien praktisch nicht existierenden Landes- und damit Rechtsgebietsgrenzen und unzureichender Regelungen, wie z.B. für die sog. Link-Haftung, noch Mängel aufweist. Bei der Weiterentwicklung ist mit Reformen an wechselnden Stellen entsprechend des Aufkommens neuer Probleme zu rechnen, da neue Medien kein abgeschlossener Bereich sind, sondern in alle Lebensbereiche hinreichen. Ferner ist eine Prognose künftiger Konfliktsituationen praktisch nur sehr beschränkt möglich. Für die nahe Zukunft von ca. ein bis zwei Jahren sollte das in der Arbeit aufgezeigte Multimedia-Recht jedoch weitgehend Bestand haben, so daß die Arbeit als Hilfsmittel für Lehrer an berufsbildenden Schulen zum rechtssicheren Einsatz neuer Medien nutzbar ist.

Im Schulbetrieb selbst wirkt das Multimedia-Recht weitgehend wenig einschränkend. Datenschutz und Strafrecht unterscheiden sich in der Verwaltung nicht von den Regeln für herkömmliche Verwaltungsmittel. Lediglich auf den Manipulations- und Diebstahlsschutz, z.B. durch unberechtigte Zugriffe oder Trojaner-Viren, muß verstärkt geachtet werden. Auch ist durch die einfachere Verfügbarkeit der digitalisierten Daten gegenüber Papierdokumenten erhöhte Vorsicht hinsichtlich ihrer Weitergabe und Auswertung geboten.

Für den Unterricht ergeben sich jedoch weitreichende Konsequenzen. Eine Ausnahme davon stellt nur das Urheberrecht dar. Es ist aus Rücksicht auf das Interesse der Allgemeinheit an der Bildungsförderung genügend eingeschränkt, so daß grundsätzlich geschützte Werke für Unterrichtszwecke ausreichend vervielfältigt werden können.

Werden aber neue Medien in der Schule als Recherche-, Kommunikations-, Gestaltungsmittel oder Unterrichtsgegenstand genutzt, können auf vielfältige Weise Konflikte mit dem Multimedia-Recht entstehen. Um Rechtskonflikte zu vermeiden und der Medienverantwortung an Schulen gerecht zu werden, lassen sich die aufgezeigten technischen und pädagogischen Maßnahmen bestenfalls in einer der Schülerschaft und den Unterrichtsbedingungen angemessenen Kombination anwenden. Der Schwerpunkt hierbei sollte an berufsbildenden Schulen jedoch auf den technischen Maßnahmen liegen. Mit ihnen lassen sich stark problematische Nutzungsmöglichkeiten, wie eben das Filesharing, praktisch unterbinden. Jedoch ist eine vollständige Vermeidung von gewollten oder unabsichtlichen Grenzüberschreitungen zur Unrechtmäßigkeit nicht möglich.

Die offensichtlichen Gründe hierfür sind leider - soweit ersichtlich – noch nicht empirisch belegt. Dennoch kann angesichts von Medienberichten und eigenen Erfahrungen davon ausgegangen werden, daß nicht wenige Schüler entgegen der in der Praxis getroffenen Annahme eine größere Sachkenntnis von neuen Medien als ihre Lehrer haben und kreativ genug sind, um ergriffene technische Maßnahmen zu umgehen und pädagogische Maßnahmen auszuhebeln. Dabei kann den Schülern nicht immer böswillige Absicht unterstellt werden.

Ein Hauptgrund hierfür ist die Integration neuer Medien in die Sozialisation der Menschen bis zu einem heutigen Lebensalter von ca. 35 Jahren. Dieser Umstand ermöglicht ihnen ein selbstverständliches und deshalb wesentlich effektiveres Erlernen der Mediennutzung als es für ältere Menschen möglich ist. Letztere müssen nämlich den Umgang mit neuen Medien ihren bereits vorhandenen Wissens- und Handlungsmustern auf eine völlig andere Weise hinzufügen. In der Folge fehlt jüngeren Menschen auf Grund ihrer selbstverständlichen Mediennutzung jedoch mehr das Bewußtsein für das Handeln mit neuen Medien als den älteren.

Erschwerend kommt der häufige Mangel an Disziplin der Schüler und ihre zunehmende Bereitschaft, Lehrern vorsätzlich Schaden zuzufügen (Mobbing) hinzu. Was nutzt ein Verbot, das auf dem Papier anerkannt ist, jedoch praktisch nicht eingehalten wird? Möglicherweise wird dem Lehrer sogar vorgehalten, daß er doch mit dem Verbotsbruch gerade dieses bestimmten Schülers hätte rechnen müssen.

Wenn neue Medien heute sinnvoll und angemessen in Schulbetrieb und Unterricht integriert werden, dann existiert durch die gegebenen rechtlichen sowie technischen Umstände und die beteiligten Individuen ein Spannungsfeld. Um sich darin zum Vorteil aller zu bewegen, d.h. Gesetzeskonflikte zu vermeiden und den Bildungsauftrag hinsichtlich neuer Medien durch deren Nutzung und Thematisierung zu erfüllen, sollte es eine offene Übereinkunft zwischen Lehrern und Schülern geben. Ziel dieser Übereinkunft ist die Anerkennung gegenseitiger Wissens- und Könnensvorsprünge. Das wird manchem Lehrer sicherlich schwer fallen. Jedoch ist diese Anerkennung als Erfolgserlebnis für die Schüler nötig, um Wissensvorsprünge seitens der Schüler zu offenbaren, um sie dann im Unterricht nutzen zu können. So ist verantwortungsvolle Mediennutzung unter Vermeidung von Gesetzeskonflikten am ehesten möglich.

Abkürzungsverzeichnis

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Glossar

Begriffe

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Gesetze und Verordnungen

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[...]


[1] vgl.: Winkler, H., "Mediendefinition", Stand 26. Feb. 2004, Download am 11. April 2007, von http://wwwcs.uni-paderborn.de/~winkler//medidef.html

[2] "Da die einzelnen Bestimmungen unterschiedlichen Theorie-Kontexten entstammen, sind sie notwendig inkohärent; und jede Definition verweist auf weitere Begriffe, die genauso strittig und definitionsbedürftig erscheinen wie der Medienbegriff selbst. Dies ist nicht Defekt, sondern zeigt an, dass der Medienbegriff vielfältige innere Spannungen enthält. Die Definition verläuft über 6 Basisthesen.", Zitat: Winkler, ebd.

[3] Zitat : Winkler, a.a.O., "Basisdefinition"

[4] Zitat : Winkler, a.a.O., "1.9 Ökonomie"

[5] Zitat : Winkler, a.a.O., "6.4 Unbewusste Gehalte"

[6] Für den Bereich Schule sollten die in den Abschnitten 7.2 und 7.3 aufgezeigten Punkte dazu beachtet und umgesetzt werden.

[7] vgl.: Sacher, W., "Schulische Medienarbeit im Computerzeitalter – Grundlagen, Konzepte und Perspektiven", Bad Heilbrunn, 2000, S. 11-12

[8] vgl.: Marotzki, W., "Informationelle Selbstbestimmung als bildungstheoretischer Grundsatz am Beispiel eines pädagogisch sinnvollen Umganges mit dem Internet", in Schäfer, E. (Hrsg.), "Internet.Film.Fernsehen – Zur Nutzung aktueller Medien als Folie für Selbst- und Weltbilder", kopaed München, 2000, S. 11

[9] vgl.: Ross, E., "Moderne Lerntechnologien in Schule und Berufsbildung", in Pfeil, Hoppe, Hahne (Hrsg.), "Neue Medien – Perspektiven für das Lernen und Lehren in der beruflichen Bildung", Bertelsmann Bielefeld, 2001, S. 14

[10] vgl.: Haugan, J., Hopmann, S., "Die allgemeine Didaktik im Zeitalter von Online-Lernen : Digitale Zukunft … analoge Vergangenheit?", in Rinn, U., Meister, D. M. (Hsrg.), "Didaktik und Neue Medien – Konzepte und Anwendungen in der Hochschule", Waxmann Münster, New York, Berlin, 2004, S. 72-73

[11] Die geläufigsten Eingabemöglichkeiten sind Tastatur, Scanner, Mikrophon, Kamera.

[12] Die geläufigsten Ausgabemöglichkeiten sind Bildschirm, Lautsprecher, Beamer, Drucker.

[13] vgl.: Hoffmann, B., "Medienpädagogik", Schöningh Paderborn, 2003, S. 154-162

[14] lokal beschränkt oder weltweit in Form des Internet

[15] lat.: inter agere = wechselseitig, auf einander bezogen

[16] vgl.: Hoffmann, ebd.

[17] vgl.: Eichhorn, B., "Internet-Recht – Ein Lehrbuch für das Recht im World Wide Web", Fortis Köln, 2000, S. 15

[18] vgl.: Forster-Wäckerlin, M., Herzog, W., "Lernen im digitalen Raum. Analyse und erkenntnistheoretische Grundlegung." in Groner, R., Dubi, M. (Hrsg.), "Das Internet und die Schule – Bisherige Erfahrungen und Perspektiven für die Zukunft", Huber Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2001, S.19-46

[19] vgl.: § 3 Nr. 2 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996, BGBl I 1996, S. 1120 ; letzte Änderung vom 9. August 2003 BGBl. I S. 1590

[20] vgl.: von Netzer, A., "Verantwortung und Haftung des Netzbetreibers im Internet", in Kröger, D., Gimmy, M. A., "Handbuch zum Internet-Recht – Electronic Commerce Informations-, Kommunikations- und Mediendienste", Springer, 2000, S.213-214

[21] vgl.: Strömer, a.a.O., S. 9 - 11

[22] vgl.: Eichhorn, a.a.O., S. 35-39

[23] vgl.: Strömer, ebd.

[24] vgl.: Eichhorn, ebd.

[25] vgl.: Strömer, a.a.O., S. 10 - 11

[26] Zitat : Siebert, S., "Content-Provider", in eRecht24, Download am 17. April 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/haftunginhalte/41.html

[27] vgl.: Eichhorn, ebd.

[28] Weiterführendes zur Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten in Abschnitt 4.2

[29] vgl.: Eichhorn, a.a.O., S. 42-43

[30] vgl.: Netzer, ebd.

[31] vgl.: Eichhorn, a.a.O., S. 17-18

[32] vgl.: Köhler, M., Arndt, H.-W., "Rechtsfragen der Internationalität des Internet", in "Recht des Internet", 4. Auflage, Müller Verlag Heidelberg, 2003, S. 178

[33] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[34] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 178-179

[35] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 179-183

[36] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 236-238

[37] vgl.: Bahr, M., "13 Fragen zum neuen Telemediengesetz", Onlineauftritt der Kanzlei Bahr, Download am 24. April 2007, von http://www.telemedien-und-recht.de/#a9

[38] vgl.: Otto, P., "Telemediengesetz: Ein Fazit!", in eRecht24, Download am 24. April 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/tmg/187.html

[39] Beispiele hierfür sind Angebote der Individualkommunikation (VoIP, E-Mail), Verkehrs-, Wetter, Wareninformationen, Suchmaschinen, Datenbanken, Spiele usw.

[40] vgl.: Eichhorn, a.a.O., S. 31-35

[41] vgl.: Strömer, a.a.O., S. 11 - 13

[42] vgl.: Burscheidt, U., "Kein Rechtsfreier Raum – Rechtliche Aspekte des E-Learning", in Scheffer, U., Hesse, F. W. (Hrsg.), "E-Learning - Die Revolution des Lernens gewinnbringend einsetzen", Klett-Cotta Stuttgart, 2. Auflage, 2003, S. 185-188

[43] vgl.: Strömer, T. H., "Online Recht – Rechtsfragen im Internet", dpunkt.verlag, 2. Auflage, 1999, S. 1 - 3

[44] vgl.: Strömer, ebd.

[45] vgl.: Laudien, A., "Medienrecht", Skript zur Vorlesung an der FH Hannover vom 15. Okt. 2004, Download am 17. April 2007, von http://www.hans-bredow-institut.de/ws-lehr/lehre/wise2004-05/hannover/folien_block_ab.pdf

[46] vgl.: Eichhorn, a.a.O., S. 33-35

[47] vgl.: Eichhorn, a.a.O., S. 50-52

[48] vgl.: Strömer, ebd.

[49] vgl.: Siebert, S., "Aktuelle Artikel", Onlineauftritt e-Recht24, Download am 18. April 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/

[50] Als Lebenssachverhalt wird das zu betrachtende abgrenzbare Bündel an Vorkommnissen und Handlungen bezeichnet, welches Anlaß zu rechtlicher Überprüfung gibt - kurz: die Sache, um die es geht.

[51] Sind EU-Rechtssetzungen (noch) nicht in nationale Gesetzbücher eingepflegt worden, so kann sich auf das EU-Recht berufen werden.

[52] abgegrenzt von anderen Materien, wie Strafrecht, öffentliches Recht, Wirtschaftsregulierungsrecht

[53] Die innerhalb der EU geltenden Kollisionsrechtsregeln sind von der juristischen Fakultät der Uni Köln veröffentlicht unter "Europäisches Kollisionsrecht", Stand 08. Juni 2007, Download am 11. Juni 2007, von http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instipr/eurprivr/kollisionsrecht.htm#Anchor-62269

[54] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 252-255

[55] vgl.: Fern-Uni Hagen – Fachbereich Rechtswissenschaft, "Einführung in die Rechtsvergleichung", Download am 25. April 2007, von http://www.fernuni-hagen.de/www2bonsai/JAPANRECHT/Kurse/rechtsvergleichung.pdf

[56] vgl.: Mankowski, P., "Internationales Privatrecht", Skript zur Vorlesung WS 06/07, Juristische Fakultät Universität Hamburg, Download am 25. April 2007, von http://www2.jura.uni-hamburg.de/sipr/materialien/materialien_mankowski/WS06-07/IPR-Vorlesung.DOC

[57] Kodifiziertes Recht bedeutet, daß nur Gesetze und Verordnungen als Rechtsquelle herangezogen werden können.

[58] vgl.: Schimmel, W., "Der Korb der Pandora", Stand 24. Nov. 2006, in politik-digital.de, Download am 26. April 2007, von http://www.politik-digital.de/edemocracy/netzrecht/wschimmel_urheberrecht_061123.shtml

[59] vgl.: Geiger, Mascioni, Püster, Sutor, Woerl, "Internet Online Seminar Phase Vier - Inwiefern beeinflusst das Internet die Rechtskultur?", Stand 14. Juli 1997, Institut für Rechtsinformatik Universität Saarbrücken, Download am 26. April 2007, von http://www.jura.uni-sb.de/seminar/ss97/bibl/data/ph4grp5/index.html

[60] vgl.: Strömer, T. H., "Gesetzessammlung Online-Recht", Download am 18. April 2007, von http://www.netlaw.de/gesetze/

[61] vgl.: Siebert, S., "Content-Provider", in eRecht24, Download am 17. April 2007, von http://www.e-recht24.de/gesetzestexte.html

[62] StGB, OWiG, Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, UrhG, PAnG, PAngV

[63] TMG, Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, Gesetz zur digitalen Signatur

[64] vgl.: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, "Die wichtigsten Bestimmungen des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV)", Download am 07. Mai 2007, von https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/multimed/index.htm

[65] vgl.: Strömer, T. H., "Gesetzessammlung Online-Recht", Download am 18. April 2007, von http://www.netlaw.de/gesetze/

[66] vgl.: Köhler, Arndt, ebd., S. 274-276

[67] Unter dem Zeichen "2 BvL 17/02" fällte das Bundesverfassungsgericht das Urteil, nach dem in den Veranlagungsjahren 1997 und 1998 der § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (Erhebung der Steuer auf Veräußerungsgewinne - "Spekulationssteuer") verfassungswidrig und damit nichtig ist. Grund dafür ist die mangelnde Durchsetzbarkeit und Durchsetzung der Norm in diesen Jahren. Denn nur wer seine Spekulationsgewinne mit Wertpapieren anzeigte, wurde auch steuerlich dafür herangezogen. Wer schwieg, wurde nicht besteuert, da die Finanzbehörden keine Möglichkeit hatten, Spekulationsgeschäfte aufzudecken.

[68] Vorgänger sind TDG, TDDSG, MDStV.

[69] Der Abschnitt "Verantwortlichkeit" §§ 8-11 TDG wurde 1:1 in die §§ 7-10 TMG übernommen.

[70] vgl.: Otto, P., "Telemediengesetz: Was bleibt gleich?", in eRecht24, Download am 07. Mai 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/tmg/185.html

[71] vgl.: Otto, P., " Telemediengesetz: Wichtige Neuerungen", in eRecht24, Download am 07. Mai 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/tmg/180.html

[72] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 230-242

[73] vgl.: Lehrer-online, "Handlungen", Stand 16. Juni 2003, Download am 07. Mai 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/343085.htm

[74] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 231-233

[75] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 233-234

[76] Z.B. wurde die Fa. Microsoft für persönlichkeitsverletzende Inhalte haftbar gemacht, die Nutzer auf einer von Microsoft zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform mit von Microsoft vorgegebener Kategorisierung nach bestimmten "Communities" veröffentlicht hatten.

[77] Dazu gehören selbstverständlich alle nötigen technischen Vorgänge wie Nutzungsvertrag, Entgelt, Nutzung der Technik usw.

[78] Dies wäre allein technisch nicht umfassend möglich. Auch weiß der Diensteanbieter ex ante nicht, welchen Zweck mit den Inhalten verfolgt wird und in welchem Kontext einzelne Inhalte stehen. Zudem muß das Fernmeldegeheimnis gewahrt sein.

[79] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 235-236

[80] Das Telekommunikationsgeheimnis ist ein Grundrecht nach Art. 10 GG.

[81] Für Börseninformationen sind sicher kürzere Fristen allgemeine Übung als für Kochrezepte. Genau definierte Zeitspannen gibt es jedoch nicht.

[82] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 236-238

[83] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 238-241

[84] Zitat: AG Pforzeim, Urteil AZ 1 C 284/03, vom 20. Dez. 2005, Download am 08. Mai 2007, von http://www.netlaw.de/urteile/lgpf_01.htm

[85] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 242-243

[86] Da Schülerzeitungen grundsätzlich auf ihre Unabhängigkeit von der Schule bedacht sind und auch entsprechend handeln, ist eine Verantwortlichkeit der Schule selbst hier regelmäßig ausgeschlossen.

[87] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 244-245

[88] Zitat: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 248

[89] Alle anderen §§ des TMG scheiden hier nach Ansicht von Köhler, Arndt aus.

[90] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 245-249

[91] vgl.: Siebert, S., "Das neue Urheberrecht", in eRecht24, Download am 25. April 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/71.html

[92] "Im Zentrum des Korb 2 steht die Überarbeitung des Vergütungssystems i.S.v. §§ 54 ff. UrhG. In den Arbeitskreisen werden außerdem folgende Aspekte erörtert: Änderung des § 20b UrhG, Beteiligung der Sendeunternehmen an der Ausschüttung, Schranken ("elektronischer Pressespiegel", Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 lit.n Info-RL), Fassung des § 53 Abs. 1 UrhG sowie die Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen (§ 95b Abs. 1 S. 1 UrhG), Rechtsdurchsetzung im Internet ("Auskunftsansprüche gegen Provider"), Unbekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG), Filmrecht (Sonderbehandlung, Verbot der Privatkopie, Nichtgeltung des § 31 Abs. 4 UrhG, cessio legis zu Gunsten des Filmproduzenten), Ausstellungsvergütung, "Goethegroschen", d.h. die Frage, ob auf die Nutzung gemeinfreien Materials eine Sonderabgabe zu Gunsten junger Künstler erhoben wird.", Zitat, Hänel, F., "Allerlei in "Korb Zwei" - Urheberrecht in der Informationsgesellschaft", JurPC Web-Dok. 174/2004, Abs. 4 – 5, Stand 03. Juli 2007, Download am 07. Juli 2007, von http://www.jurpc.de/aufsatz/20040174.htm

[93] vgl.: Haupt, S., "Urheberrecht in der Schule", Verlag Medien und Recht, München, 2006, S. 1-10

[94] vgl.: Haupt, ebd.

[95] Ausnahmen hiervon sind Public-Domain- und Open-Source-Software.

[96] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 162-167

[97] Zitat: Siebert, S., "Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz", in eRecht24, Abs. "Schutz des Datenbankherstellers" Download am 30. April 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/39.html

[98] Die Wahl dieses "kleineren Übels" ist ein weiteres Indiz für die auch auf Grund von Kompromissen abnehmende Qualität des Deutschen kodifizierten Rechtes.

[99] vgl.: Köhler/Arndt, ebd., S. 169-172

[100] In solchen Fällen werden regelmäßig vertragliche Vereinbarungen getroffen, durch die alle Urheberrechte vom Programmierer an den Auftraggeber übertragen oder abgetreten werden.

[101] Bei allgemeinen Informationen handelt es sich um Daten und Fakten, die eine Person oder Sache näher beschreiben, z.B. die Vitae des Bundeskanzlers a.D. Helmut Schmidt.

[102] vgl.: Haupt, a.a.O., S. 11

[103] vgl.: Haupt, a.a.O., S. 13-14

[104] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 164

[105] vgl.: Haupt, a.a.O., S. 14-16

[106] Unter Festlegung ist die dauerhaft mögliche physische Verfügbarkeit gemeint. Z.B. sind Daten in einem Speicherchip eine solche Festlegung, Schallwellen in der Luft jedoch nicht. Die Speicherung in einem Gehirn ist davon ausgenommen.

[107] Zitat: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 173 (Vervielfältigungsrecht)

[108] Zitat: Haupt, a.a.O., S. 22-23 (Öffentlichkeitsbegriff)

[109] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 173-178

[110] Unter den individuellen Abreden können auch stillschweigende Zustimmung sowie schriftliche und mündliche Vereinbarungen subsumiert werden.

[111] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 178-183

[112] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[113] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[114] Diese Ansicht steht der amerikanischen Sicht, aus der heraus das right to hyperlink (à 6.1.5) entwickelt wurde, entgegen.

[115] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[116] vgl.: Haupt, a.a.O., S. 26-40, 78-96

[117] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 183-187

[118] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[119] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[120] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[121] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[122] Als Prüfung gelten alle Gelegenheiten, bei denen ein Leistungsnachweis erbracht werden soll.

[123] vgl.: Haupt, ebd.

[124] Dies läßt sich aus dem Hinweis der Redaktion von dejure.org "§ 52a sollte zunächst bis zum 31.12.2006 und soll jetzt bis zum 31.12.2008 anwendbar sein (§ 137k UrhG)" schließen. dejure.org, "§52a, Hinweis der Redaktion", Download am 02. Mai 2007, von http://dejure.org/gesetze/UrhG/52a.html

[125] vgl.: Haupt, ebd.

[126] vgl.: Haupt, ebd.

[127] vgl.: Haupt, ebd.

[128] Ist der Empfangsbereich des Urhebers nicht zu ermitteln, genügt eine Anzeige im Bundesanzeiger.

[129] vgl.: Haupt, ebd.

[130] Der Verletzergewinn kann auf Grund der durch den Verletzer offengelegten Kalkulation oder einer Schätzung durch das Gericht erfolgen.

[131] Entgangener Gewinn kann entstehen, wenn ein Dritter wegen der bereits erfolgten Nutzung kein Interesse mehr daran hat.

[132] Immaterieller Schaden entsteht, wenn z.B. die Namensnennung eines Fotografen nicht erfolgt.

[133] vgl.: Haupt, a.a.O., S. 111-113

[134] vgl.: Haupt, a.a.O., S. 113-114

[135] Ca. 20 Euro für ein Musikalbum erscheinen als relativ zu viel. – Dem einen, da sein Einkommen gering ist, was bereits für viele Millionen Deutsche zutrifft. Dem anderen, weil er einerseits der Künstlerleistung nur einen kleinen Preis zubilligt und andererseits die Aufteilung der Einnahmen zwischen Kapitalseite der Musikindustrie und Künstler als ungerecht und deshalb boykottwürdig ansieht.

[136] Zitat: Haupt, a.a.O., S. 111

[137] Zitat: Initiative Urheberrecht, "Korb 2", Beitrag vom 14. März 2007, Download am 03.Mai 2007, von http://www.urheber.info/korb2.html

[138] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 272-274

[139] Häufig wird gar nicht oder nur an versteckter Stelle allgemein auf die Datenspeicherung und der Möglichkeit deren Auswertung hingewiesen. In den meisten Fällen kann ein Nutzer die Speicherung und Auswertung seiner Daten nicht nachvollziehen.

[140] Die Gefahr liegt hier momentan nicht in der Gegenwart, sondern in der Zukunft, da einmal erlangte und gespeicherte Informationen auch künftigen Regierungen und Beamtenapparaten zur Verfügung stehen.

[141] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 278-280

[142] vgl.: Siebert, S., "Datenschutz im Internet", Download am 21. Mai 2007, von http://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/16.html

[143] "Personenbezogene Daten sind alle "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (vergleiche zum Beispiel § 3 BDSG). Im schulischen Bereich sind dies zum Beispiel folgende Daten: Vor- und Nachnamen, Postanschriften und E-Mail-Adressen, Telefonnummern von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten oder Lehrkräften, Schüler- und Lehrerlisten, Noten und andere Bewertungen in Bezug auf die Schülerinnen und Schüler, Lehrverpflichtungen und Lehrbefähigungen der Lehrkräfte, aber auch Fotografien und Videoaufzeichnungen, persönliche Verhältnisse (Familienstand, Hobbys usw.) oder Gewohnheiten (Raucher, Sportler usw.). Nicht erfaßt werden dagegen anonymisierte Angaben, die keiner konkreten Person mehr zugeordnet werden können, zum Beispiel ein allgemeiner Notenspiegel.", Zitat: Lehrer-online, "Grundlagen des deutschen Datenschutzrechts – Personenbezogene Daten", Stand 02. Okt. 2003, Download am 21. Mai 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/372840.htm

[144] Zitat: Lehrer-online, "Grundlagen des deutschen Datenschutzrechts – Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung", Stand 02. Okt. 2003, Download am 21. Mai 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/372840.htm

[145] Eine rechtlich wirksame Einwilligung liegt im Bereich des Datenschutzes vor, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Nach h.M. finden hier bei Minderjährigen nicht die Regeln der §§ 104ff BGB Anwendung. Vielmehr ist hier die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen entscheidend dafür, ob er wirksam einwilligen kann oder nicht.

Vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 286-290

[146] vgl.: Lehrer-online, "Grundlagen des deutschen Datenschutzrechts – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt", Stand 02. Okt. 2003, Download am 21. Mai 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/372840.htm

[147] Diese Zustimmung darf nicht in AGB, allgemeinen Hinweisen oder einer Randnotiz enthalten sein. Sie muß dem Nutzer offenbaren, welchem Zweck die erhobenen Daten dienen sollen und Auskunft über den Zeithorizont der Nutzung geben.

[148] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[149] vgl.: Lehrer-online, "Allgemeines zur Veröffentlichung von Personenfotos", Stand 04. Okt. 2006, Download am 22. Mai 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/314871.htm

[150] vgl.: Lehrer-online, "Verbot heimlicher Bildaufnahmen", Stand 13. Juli 2005, Download am 22. Mai 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/475730.htm

[151] vgl.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Informationsblatt "Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder", S. 3-4, Stand Nov. 2006, Download am 04. Juni 2007, von http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/broschuere-jugenschutz,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

[152] Der Katalog der von JuSchG und JMStV diskriminierten Inhalte befindet sich in den §§ 15,18 JuSchG und §§ 4-6 JMStV

[153] vgl.: Lehrer-online, "Jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte - Trägermedien und Telemedien", Stand 29. Juni 2004, Download am 04. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/412715.htm

[154] vgl.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Informationsblatt "Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder", Stand Nov. 2006, S. 15 und 63, Download am 04. Juni 2007, von http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/broschuere-jugenschutz,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

[155] Der Streit um das Filesharing wird sicher noch eine Weile andauern, da eine Aufklärung und Abwägung der Teilnehmermotive praktisch noch nicht möglich ist. Einerseits wird versucht, die Haftung den Zurverfügungstellern von z.B. Musik zuzuordnen. Dem läßt sich entgegenhalten, daß ein DJ (Verantalter) nur die Tantiemen für die von ihm abgespielten, nicht aber für alle auf CDs zur Veranstaltung mitgeführten Titel, die er alle den Gästen zum Anhören zur Verfügung stellt, zu bezahlen hat. Aus Sicht des Herunterladenden wird mit dem Begriff "Privatkopie", welche durch das UrhG erlaubt ist, argumentiert. Hinzu kommt das Problem der Durchsetzbarkeit, wie im Abschnitt 5.6 bereits beschrieben.

[156] "Zum präventiven Schutz der Gesundheit ist es notwendig, bereits bei Kindern und Jugendlichen ergonomische und sonstige gesundheitsförderliche Aspekte bei der Arbeit am Bildschirmlernplatz in der Schule zu beachten. Gesetzliche Grundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist die Bildschirmarbeitsverordnung. […] Die Gestaltungsanforderungen sind […] unabhängig von der Tätigkeit bei jedem Bildschirmarbeitsplatz zu erfüllen. Hieraus folgt, dass die Bildschirmarbeitsverordnung hinsichtlich den Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsmittel (Bildschirmgerät und Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsstuhl) auch in […] berufsbildenden Schulen grundsätzlich anzuwenden ist. Einschränkungen sind nur dann vertretbar, wenn schulische Gründe dies erforderlich machen und ein gleichwertiger Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet wird. […]", Zitat: Rickes, O., "Sicherheit und Gesundheitsschutz am Bildschirmlernplatz in der Schule", in Bildungsserver Hessen, Stand 24. Jan. 2007, Download am 06. Juni 2007, von http://medien.bildung.hessen.de/support/crt .

Dort befinden sich detaillierte Ausführungen zum Thema Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen.

[157] Zitat: Zeuner, U., "Medienkompetenz – was gehört dazu?", Stand 25. April 2004, Download am 09. Juni 2007, von http://www.tu-dresden.de/sulifg/daf/fumedien/kompetenz.htm . Das Orginal-Zitat stammt aus einem Unterrichtspaket des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Die originale Veröffentlichung steht im Online-Archiv der Bundesregierung nicht mehr zur Verfügung.

[158] Auch diese Norm ist im weiteren Sinne Bestandteil des Multimedia-Rechtes.

[159] vgl.: Pott, O., "Hausarbeit für die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Lande Niedersachsen", Stand April 2004, Download am 10. Juli 2007, von http://www.ytc-stade.de/pdf/Pott Text.pdf

[160] vgl.: Kübler, H.-D., "Kompetenz der Kompetenz der Kompetenz …", in "Medien Praktisch", Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik, Frankfurt am Main, 1996, S. 11-15

[161] Zitat: Kübler, a.a.O., S. 13

[162] vgl.: Kübler, a.a.O., S. 11-15

[163] vgl.: Zitate Hagedorns, F., in Hoffmann, a.a.O., S. 32-33

[164] vgl.: Hagedorn, ebd.

[165] vgl.: Hagedorn, ebd.

[166] vgl.: Kübler, ebd.

[167] vgl.: Baacke, D., "Medienkompetenz als Netzwerk", in "Medien Praktisch", Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik, Frankfurt am Main, 1996, S. 4-10

[168] vgl.: Zitate Baackes, in Hoffmann, "Medienpädagogik", Paderborn, 2003, S. 31-32

[169] vgl.: Hoffmann, a.a.O., S. 31-32

[170] vgl.: Baacke, D., "Medienkompetenz als Netzwerk", in "Medien Praktisch", Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik, Frankfurt am Main, 1996, S. 4-10

[171] Zitat: Baacke, a.a.O, S. 8

[172] vgl.: Baacke, a.a.O., S. 4-10

[173] vgl.: Hoffmann, a.a.O., S. 31-32

[174] vgl.: Hoffmann, a.a.O., S. 31

[175] vgl.: Borrmann, A., Gerdzen, R., "Medienkompetenz - Informationskompetenz (information literacy)" in "Medienkompetenz - was gehört dazu?", Download am 03. Juni 2007, von http://www.tu-dresden.de/sulifg/daf/fumedien/kompetenz.htm

[176] vgl.: Lehrer-online, "Strafrechtliche Verantwortlichkeit", Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/333831.htm

[177] vgl.: Lehrer-online, "Handlungen", Stand 16. Juni 2003, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/343085.htm

[178] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Aktives Tun", Stand 16. Juni 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/343086-350778-1-aktives_tun.pdf

[179] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Unterlassen", Stand 12. Aug. 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/343087-365819-1-unterlassen_-_mit_unterthemen.pdf

[180] In einigen Bundesländern wird die Aufsichtspflicht ausdrücklich normiert, in anderen implizit vorausgesetzt.

[181] Ein mehr oder weniger öffentlich zugänglicher Computerpool in einer Schule (z.B. in der Bibliothek) ist einem Internet-Cafè vergleichbar. Folglich gelten hier u.a. die selben Zugangsregeln wie in normalen öffentlichen Internet-Cafès.

[182] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Aufsichtspflichten", Stand 12. Aug. 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/343123-365875-1-aufsichtspflichten.pdf

[183] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Überwachungspflicht bei Gefahrenquellen", Stand 12. Aug. 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/343124-356037-1-ueberwachungspflicht_bei_gefahrenquellen.pdf

[184] § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG und § 4 Abs. 1 Nr 1 bis 6 JMStV

[185] vgl.: Lehrer-online, "Vorsatz und Fahrlässigkeit", Stand 16. Juni 2003, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/343118.htm

[186] Zitat: Lehrer-online, "Vorsatz", Stand 16. Juni 2003, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=343121.htm

[187] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Vorsatz", Stand 16. Juni 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/343121-355656-1-vorsatz.pdf

[188] Az. 21 U 5569/01 v. 17.5.2002

[189] Az. 28 O 627/02 v. 4.12.2002

[190] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Fahrlässigkeit", Stand 16. Juni 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/343122-355712-1-fahrlaessigkeit.pdf

[191] Az. 2a O 312/01

[192] Az. 4 O 106/00v. 16.5.2001

[193] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Verantwortlichkeit des Betreibers eines Gästebuchs - Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.8.2002 Az. 2a O 312/01", Stand 2003, in Lehrer-online, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/349895-349900-1-lg_duesseldorf_14-08-2002.pdf

[194] vgl.: Lehrer-online, "Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums", Stand 18. Juni 2003, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=349911.htm

[195] Für deutsche Domains (.de) ist die DENIC (http://www.denic.de/de/) die zuständige Registerstelle.

[196] Auskunft über vergebene Markennamen gibt das Patent- und Markenamt (http://www.dpma.de).

[197] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Domainnamen – Die rechtlichen Aspekte", Stand 04. Feb. 2003, in Lehrer-online, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/325484-325520-1-domainnamen_-_rechtliche_aspekte.pdf

[198] Das kann der Schöpfer selbst oder der Investitionsschutzwürdige oder ein Vertreter wie GEMA VG Wort sein.

[199] vgl.: Lehrer-online, "Einwilligung von Schülerinnen und Schülern", Stand 26. Sep. 2006, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=325838.htm

[200] vgl.: Lehrer-online, "Illegale Inhalte", Stand 19. April 2002, Download am 18. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=280253.htm

[201] vgl.: Köhler, Arndt, a.a.O., S. 242-243

[202] vgl.: Köhler, Arndt, ebd.

[203] Mustertexte für die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos stehen bei Lehrer-online zur Verfügung. Schüler: Stand26. Sep. 2006, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/325838.htm , Lehrer: Stand 30. April 2004, Download am 01. Juni 2007 von http://www.lehrer-online.de/dyn/325851.htm

[204] Schema in Anlehnung an: Lehrer-online, "Drei-Stufen-Prüfung", Stand 24. Juli 2003, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=362421.htm

[205] Quelle: Knupfer, J., "Ausgewählte Rechtsfragen der neuen Medien im schulischen Bereich", Stand 25. Okt. 2005, Download am 03. Mai 2007, von http://www.gymnasium.bayern.de/imperia/md/content/gymnasialnetz/schwa-ben/vortraegeundartikel/direktorentagung_25_10_05_referat_j_rg_knupfer.pdf

[206] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Personenbezogene Daten", Stand 02. Okt. 2003, in Lehrer-online, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/372843-372887-1-personenbezogene_daten.pdf

[207] Mustertexte für die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos und Daten von Schülern und Lehrern stehen bei Lehrer-online zur Verfügung. Schüler: Stand 26. Sep. 2006, download am 01. Juni 2007 von http://www.lehrer-online.de/dyn/325838.htm , Lehrer: Stand 30. April 2004, Download am 01. Juni 2007 von http://www.lehrer-online.de/dyn/325851.htm

[208] Ein Musterimpressum steht bei Lehrer-online zur Verfügung. Stand 19. Okt. 2006, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/304779.htm

[209] vgl.: Lehrer-online, "Internetnutzung & Recht", Stand 06. Feb. 2004, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/334026.htm

[210] vgl.: Lehrer-online, "Mitwirkungspflichten", Stand 07. Juni 2006, Download am 01. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=537714.htm und http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=537724.htm

[211] Bei den praktisch überwiegenden kommunalen und staatlich-kommunalen berufsbildenden Schulen sind nach den jeweiligen schulgesetzlichen Bestimmungen in der Regel die jeweiligen Gemeinden oder Landkreise der Schulträger.

[212] vgl.: Lehrer-online, "Nutzung von Software im Schulalltag", Stand 25. Jan. 2007, Download am 14. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/376438.htm

[213] Auch ist die Haltbarkeit von optischen Datenträgern wie CD, DVD bei weitem nicht so hoch, wie man es sich wünscht. Hieraus ergibt sich die sinnvolle Notwendigkeit, in längeren Abständen "frische" Sicherungskopien herzustellen.

[214] vgl.: Schulen ans Netz e.V., "Sicherungskopien", Stand 07. Nov. 2005, in Lehrer-online, Download am 14. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/498590-498674-1-sicherungskopien.pdf

[215] Das können nützliche Tools, Free- oder Shareware oder Vollversionen älterer Programme usw. sein.

[216] vgl.: Lehrer-online, "Verwendung von Software-Datenträgern aus Zeitschriften", Stand 08. Mai 2006, Download am 14. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=530888.htm

[217] vgl.: Machill, M., Camier, C., "Internet-Verantwortung an Schulen: Ein Leitfaden", in Machill, M., von Peter, F. (Hrsg.), "Internet-Verantwortung an Schulen", Bertelsmann, 2001, S. 13-17, Download am 28. Jan. 2007, von http://de.sitestat.com/bertelsmann/stiftung-de/s?bst.PDF.Service.Publikationen_InternetVerantwort_29311.InternetVerantwort&ns_type=pdf&ns_url=http://www.bertelsmann-stiftung.de/bst/de/media/xcms_bst_dms_17086_17087_2.pdf

[218] vgl.: Machill, Camier, ebd.

[219] vgl.: Machill, Camier, a.a.O., S. 22, 51-52, 64-65

[220] Steuerte beispielsweise ein 12-jähriger Schüler für ein Referat über das amerikanische Regierungssystem die Website des Weißen Hauses an und gab statt »www.whitehouse.gov« die Top-Level-Domain ».com« ein, landete er nicht beim Weißen Haus, sondern bei einem Pornovertrieb. Der Pornovertrieb hat die Domain mittlerweile verkauft. Unter ihr werden momentan keine unerlaubten Inhalte angeboten.

[221] ICRA: unabhängige, internationale Non-Profit-Organisation, die ein Filtersystem zum Jugendschutz von Internet-Inhalten zur Verfügung stellt und ständig aktualisiert. Die ICRA wird in Deutschland durch den Verband der deutschen Internetwirtschaft (http://www.eco.de/servlet/PB/menu/1211767/index.html) vertreten.

[222] vgl.: Machill, Camier, a.a.O., S. 20-21, 52-55, 171-176, 331-337

[223] Dazu gehören die Weiterverbreitung der Schadsoftware und z.B. die Zerstörung von Daten.

[224] Sog. Trojanersoftware übermittelt unbemerkt vom Nutzer in dem Computer gespeicherte Daten an den Schädiger, der sich damit wiederum z.B. Zugriff auf Bank- oder E-Mailkonten des Nutzers verschafft.

[225] vgl.: Lehrer-online, "Kontrollmaßnahmen im möglichen Konflikt mit Datenschutz und Fernmeldegeheimnis", Stand 06. Feb. 2004, Download am 14. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/392289.htm

[226] Beispiele für eine Niederschrift von Netiquetten finden sich u.a. auf einer Webseite des Instituest für Chemie der FU Berlin, "Die Netiquette", Stand 04. Aug. 2003, Download am 14. Juni 2007, von http://www.chemie.fu-berlin.de/outerspace/netnews/netiquette.html. Auch das populärwissenschaftliche Portal Wikipedia bietet eine Zusammenfassung und weiterführende Links unter http://de.wikipedia.org/wiki/Netiquette . Stand je 28. Juni 2007

[227] Regelmäßig aktualisierte Beispiele für solche Benutzerordnungen befinden sich z.B. auf Portalen wie Lehrer-online unter "Nutzungsordnung", Stand 18. März 2005, Download am 28. Juni 2007, von http://www.lehrer-online.de/dyn/427298.htm

[228] Im Anhang 1 des Leitfadens von Machill, Camier befindet sich ein Beispiel für Verhaltensrichtlinien zur Internetnutzung und im Anhang 2 ein weiteres Muster einer Benutzerordnung. Siehe Machill, Camier, a.a.O., S. 62-78.

[229] vgl.: Machill, Camier, a.a.O., S. 23-24, 57-60, 331-339

[230] vgl.: Machill, Camier, a.a.O., S. 31-34

[231] vgl.: Machill, Camier, a.a.O., S. 17-18, 32-35

Final del extracto de 134 páginas

Detalles

Título
Rechtliche Rahmenbedingungen der Nutzung neuer Medien an berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
Universidad
Otto-von-Guericke-University Magdeburg  (Institut für Berufs- und Betriebspädagogik)
Calificación
1,0
Autor
Año
2007
Páginas
134
No. de catálogo
V111222
ISBN (Ebook)
9783640093069
Tamaño de fichero
843 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtliche, Rahmenbedingungen, Nutzung, Medien, Schulen, Fachrichtung, Wirtschaft, Verwaltung
Citar trabajo
Ulf Hamann (Autor), 2007, Rechtliche Rahmenbedingungen der Nutzung neuer Medien an berufsbildenden Schulen der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111222

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