Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts


Seminararbeit, 2005

27 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen des UN-Kaufrechts
2.1 Entstehungsgeschichte
2.2 Gegenstand des UN-Kaufrechts
2.3 Bedeutung des UN-Kaufrechts

3 Anwendungsbereich
3.1 Sachlicher Anwendungsbereich
3.2 Räumlicher Anwendungsbereich
3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
3.4 Persönlicher Anwendungsbereich
3.5 Rechtswahl durch die Parteien

4 Fazit

Anhang

Quellen- und Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Handels treten verstärkt Vorschriften, welche die rechtliche Beziehung zwischen Importeur und Exporteur regeln, in den Vordergrund.

In diesem Zusammenhang spielt das UN-Kaufrecht (UNK) eine entscheidende Rolle, da es sich mit den zentralen Problemen des internationalen Warenaustausches zwischen den Vertragsstaaten befasst. Das UNK ersetzt nicht das bislang maßgebliche Recht, sondern tritt im Wesentlichen neben die bereits vorhandenen Normen (in Deutschland z.B. HBG und BGB). Des Weiteren gelten für internationale Sachverhalte insbesondere die Art. 27ff. EGBGB. Diese doppelte Rechtslegung macht es notwendig, den Anwendungsbereich des UNK genauer abzugrenzen, um für die praktische Arbeit zu wissen, ob dessen Bestimmungen zu beachten sind, oder ob der Sachverhalt nach BGB/HGB bzw. nach einer ausländischen Rechtsordnung zu behandeln ist.[1]

1.2 Ziel der Arbeit

Die vorliegende Arbeit soll den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts darstellen. Hierbei werden vor allem räumliche sowie sachlich-persönliche Aspekte im Vordergrund stehen.

1.3 Gang der Untersuchung

Zunächst werden die Grundlagen des UN-Kaufrechts näher erläutert. Hierbei wird auf dessen Entstehung, Inhalt und Bedeutung eingegangen. Im Hauptteil der Arbeit wird der Anwendungsbereich aus den folgenden Perspektiven dargestellt: sachlich, räumlich, zeitlich, sowie persönlich. Im Anschluss wird die Rechtswahlmöglichkeit der Parteien näher erläutert, bevor die Arbeit mit den Kernaussagen, in Form eines Fazits, abgeschlossen wird.

2 Grundlagen des UN-Kaufrechts

2.1 Entstehungsgeschichte

Insbesondere nach Beendigung des zweiten Weltkrieges wurden in Europa Bestrebungen bezüglich einer Vereinheitlichung des Kaufrechts deutlich. Diese Bemühungen mündeten 1964 in den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen, den sog. Haager EKG/EAG. Diese enttäuschten allerdings einerseits da Handelsnationen wie etwa Frankreich und die USA sich nicht zu einer Ratifikation entschließen konnten und andererseits da sich viele Staaten ausgeschlossen fühlten, weil sie bei den zugrunde liegenden Konferenzen nicht maßgeblich vertreten waren. Im Ergebnis erlangte das Haager EKG/EAG daher nur eingeschränkte Gültigkeit.

Im Jahr 1968 wurde von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht der Gedanke der Vereinheitlichung erneut aufgegriffen. Den Abschluss bildete eine Konferenz in Wien im Jahr 1980, auf der 62 Nationen auf die Ausgestaltung eines einheitlichen Kaufrechts Einfluss genommen haben. Als Ergebnis der Wiener Konferenz wurde das UNK in der heute vorliegenden Fassung mit großer Mehrheit verabschiedet. Zum 1. Januar 1991 ist für Deutschland das „Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf“ in Kraft getreten.[2]

Der lange Titel dieses Übereinkommens verlangt nach einer praktikablen Kurzbezeichnung. Eine allgemeingültige Abkürzung hat sich bisher nicht herausgebildet, sodass nachfolgende Betitelungen möglich sind: Wiener Kaufrecht, UNCITRAL-Kaufrecht, CISG oder UN-Kaufrecht. Letztere Variante wurde für diese Seminararbeit gewählt.[3]

2.2 Gegenstand des UN-Kaufrechts

Das UNK bestimmt vordergründig das Zustandekommen von Kaufverträgen sowie die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im internationalen Handel. Vereinheitlichtes materielles Recht wie das UNK ist ohne weiteres verfügbar und erübrigt weitgehend die Auseinandersetzung mit komplizierten, kollisionsrechtlichen Arbeitsgängen. Sinn und Zweck des UNK ist es, ungeachtet der rechtlichen Eigenheiten der Vertragsstaaten ein einheitlich geltendes Sachrecht für die Beurteilung internationaler Warenlieferungsverträge zur Verfügung zu stellen.[4]

Das UNK gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil (Art. 1-13) regelt den Anwendungsbereich und enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Auslegung des Übereinkommens, zur Beachtlichkeit von Gepflogenheiten sowie zu den förmlichen Erfordernissen. Teil II (Art. 14-24) hat den Abschluss des Vertrages zum Gegenstand. Das UNK regelt das Zustandekommen des Vertrages und gilt gleichermaßen für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Teil III (Art. 25-88) bildet den eigentliche Kern und formuliert welche Pflichten und Rechte auf Verkäufer- bzw. Käuferseite entstehen. Teil IV (Art. 89-101) beinhaltet die Schlussbestimmungen, die das völkerrechtliche Inkraftsetzen des UNK, die den Vertragsstaaten eingeräumten Vorbehaltsmöglichkeiten, das Verhältnis zu anderen Übereinkommen und den zeitlichen Geltungsumfang betreffen.[5]

Dennoch werden nicht alle rechtlichen Aspekte abgedeckt, die bei einem internationalen Kaufvertrag aufkommen können. Insbesondere die Gültigkeit des Vertrages sowie seine Auswirkungen auf das Eigentum an der verkauften Ware (Art. 4) und die Haftung des Verkäufers für durch die Ware verursachte Personenschäden (Art. 5), fallen nicht in den Geltungsbereich des UNK.[6]

2.3 Bedeutung des UN-Kaufrechts

Besonders herausgehoben ist die Bedeutung des UNK gerade für das stark exportorientierte Deutschland da es nach überschlägigen Schätzungen bei mehr als 75% der dt. Exporte und über 2/3 der dt. Importe Anwendung findet.[7]

Ein großer Vorteil des UNK besteht in der übersichtlichen Strukturierung und der Ausdrucksweise, die vor allem an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft und kaum komplizierte Rechtsbegriffe beinhaltet.[8] Der rechtliche Stellenwert basiert auf dem Grundsatz, dass internationale Verträge nicht ohne weiteres nach dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenders beurteilt werden können, sondern ihrem grenzüberschreitenden Charakter Rechnung zu tragen ist. Die Art. 27 ff. EGBGB des internationalen Privatrechts sind beinah ausnahmslos für alle internationalen Verträge maßgeblich und stellen den Parteien frei, das für ihre Beziehungen maßgebliche Recht selbst zu wählen. Da dies jedoch häufig zu einer Kompromisslösung im Bezug auf die Rechtsordnung führt, welche keinem der Beteiligten wirklich vertraut ist, bildet das UNK eine einheitliche und in allen Vertragsstaaten respektierte Orientierungsbasis für die bei internationalen Warenlieferungen aufkommenden Rechtsfragen.[9]

Der Außenhandel hat mit dem UNK einen rechtlichen Rahmen erhalten, der von vornherein international angelegt und von nationalen Eigentümlichkeiten abgeho-ben ist und zudem gezielt die Bedürfnisse des internationalen Warenkaufs berücksichtigt.[10] Die große wirtschaftliche Bedeutung des UNK zeigt sich an der stetig zunehmenden Anzahl von Vertragsstaaten. Während zum 01.03.1991 erst 34 Mitgliedsstaaten zu verzeichnen waren, waren es im Juli 2003 bereits 62.[11]

3 Anwendungsbereich

Die Abgrenzung des Anwendungsbereiches wird auf verschiedenen Ebenen vollzogen. Sofern die nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte des Geltungsbereiches zutreffen, kommt das UNK automatisch zur Anwendung.[12]

3.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Das UNK findet gem. Art. 1 Abs. 1 für Kaufverträge über Warenlieferungen Anwendung. Hierbei sind alle diejenigen Verträge erfasst, die die Lieferung von Ware, verbunden mit der Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der Ware gegen Bezahlung, zum Gegenstand haben (Art. 30 und 53).

Den Kaufverträgen nach Art. 1 Abs. 1 stehen Verträge über die Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender Ware, sog. Werklieferungsverträge, gleich. Stellt der Importeur jedoch einen wesentlichen Teil der Materialien selbst zur Verfügung findet das UNK keine Anwendung, da anstelle der Eigentumsver-schaffung die produzierende Verpflichtung (Art. 3 Abs. 1) im Vordergrund steht. Das UNK bleibt ebenfalls ohne Anwendung wenn Arbeits- bzw. Dienstleistungs-pflichten des Exporteurs überwiegen, Art. 3 Abs. 2 (z.B. bei Lieferverträgen mit Montageverpflichtung und Inbetriebnahme).[13]

Weiterhin fallen weder Tausch- noch Kompensationsgeschäfte in den Anwen-dungsbereich, da die charakterisierende Pflicht des Käufers, einen Kaufpreis zu zahlen, fehlt. Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht wechselseitige Kaufverträge vorliegen.[14]

Die in Durchführung eines Vertriebshändlervertrages geschlossenen einzelnen Kaufverträge unterliegen im Zweifel dem UNK während der Vertriebshändlervertrag selbst, ebenso wie z.B. ein Franchisevertrag oder Leasingvertrag, aus dem Anwendungsbereich herausfällt. Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungsab-reden ist hierbei nicht kauftypisch, sondern liegt beim z.B. Leasing in der Gebrauchsüberlassung. Allgemein ist das UNK auch auf verwandte Verträge anwendbar, wenn insgesamt das Kaufelement den Charakter des Vertrages prägt.[15]

[...]


[1] Vgl. Piltz, B. (2001), S. 1; Piltz, B. (1993), S. 14; IHK (Hrsg.) (2004), S. 6.

[2] Vgl. Piltz, B. (1993), S. 7 f; Wulf, H. M. (2003), S. 17; Schlechtriem, P. (2000), S. 41 f.

[3] Vgl. Piltz, B. (2001), S. 7.

[4] Vgl. Piltz, B. (2001), S. 8.

[5] Vgl. Piltz, B. (1993), S. 2.

[6] Vgl. Piltz, B. (1993), S. 3; Janzen, D. / Alpmann, J. (1996), S. 2.

[7] Vgl. Piltz, B. (2001), S. 1; Vgl. Janzen, D. / Alpmann, J. (1996), Vorwort.

[8] Vgl. Piltz, B. (1993), S. 9.

[9] Vgl. Piltz, B. (2001), S. 2 ff.

[10] Vgl. Piltz, B. (1993), S. 1.

[11] Vgl. Piltz, B. (2001), S. 17 ff; Janssen, A. (2003), S. 181.

[12] Vgl. Piltz, B. (1993), S. 2, 14; Reinicke, D. / Tiedtke, K. (1997), S. 382.

[13] Vgl. Schlechtriem, P. (1981), S. 17; Augustin, U. (2004), S. 2.

[14] Vgl. Piltz, B. (2001). S. 20 ff; Reinicke, D. / Tiedtke, K. (1997), S. 383

[15] Vgl. Janzen, D. / Alpmann, J. (1996), S. 6.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
27
Katalognummer
V111346
ISBN (eBook)
9783640094240
ISBN (Buch)
9783640463152
Dateigröße
899 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anwendungsbereich, UN-Kaufrechts
Arbeit zitieren
Diplom-Kauffrau (FH), Master of Business Administration Michaela Altmann (Autor:in), 2005, Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111346

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