Auslandsadoption


Presentación (Redacción), 2008

58 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Auslandsadoption
1. Rechtsentwicklung auf internationaler Ebene
a. Internationale Verträge und Deklarationen bis 1989
b. Die UN-Kinderrechte-Konvention von 1989
c. Das Haager Übereinkommen von 1993
(i) Entstehung
(ii) Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens
2. Inhalt des HAÜ
a. Anwendungsbereich (Artikel 2 und 3)
b. Grundlegende Standards (Art. 4 u. 5)
c. Das System internationaler Kooperation (Artikel 6-13, Artikel 14-22).
3. Anerkennung und Wirkungen der Adoption
a. In Allgemein (AdWirkG)
(i) Ziel des Adoptionswirkungsgesetzes
(ii) Räumlicher Anwendungsbereich
(iii) Sachlicher Anwendungsbereich
b. Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
c. Besonderheiten bei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens
d. Verfahren
(i) Staatsangehörigkeit
(ii) Verfahren nach HAÜ
4. Zuständige stellen
a. Einführung
b. Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter
(i) Vermittlungstätigkeit
c. Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter :
d. Bundeszentralle für Auslandsadoption
5. Adoptionsbewerbung und Eignungsprüfung
a. Internationale Adoption allgemein
b. Adoption nach dem Übereinkommen
6. Matching
a. Internationale Adoption allgemein
b. Adoption nach dem Übereinkommen
7. Einreise des Kindes
a. Internationale Adoption allgemein
b. Adoption nach dem Übereinkommen
8. Statistiken
9. Literaturverzeichnis

Teil 2: Anhang
1. Gesetze und Übereinkommen
a. Haager Übereinkommen vom 25. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ)
b. Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)
c. Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG)
d. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) – Auszug.
2. Auswahl an Formularen
3. Liste der Vertragstaaten

Teil 1: Auslandsadoption

1. Rechtsentwicklung auf internationaler Ebene

a. Internationale Verträge und Deklarationen bis 1989

Vornehmlich drei internationale Foren haben sich mit dem Thema Adoption auseinandergesetzt:

- die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, die in ihrer über 100-jährigen Geschichte eine Fülle internationaler Übereinkommen zur Regelung des anwendbaren Rechts in Fällen mit Auslandsbezug, zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte und zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden ausgearbeitet hat;
- der Europarat, der mittels Empfehlungen und Übereinkommen die Herausbildung einheitlicher Rechtsprinzipien im Kreise seiner Mitglieder fördert;
- die Organisation der Vereinten Nationen, die durch internationale Erklärungen sowie Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und speziell der Rechte von Kindern Maßstäbe gesetzt hat.

Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt hat sich international nicht durchsetzen können.

Wesentliche Prinzipien, an denen sich Recht und Praxis der internationalen Adoption orientieren sollten, fasst eine Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1986, die Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, zusammen. Zu denen zählen z. B. die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls, der Vorrang der Erziehung des Kindes durch die eigenen Eltern, sonst durch andere Angehörige oder in einer Pflege- oder Adoptivfamilie und nur im Bedarfsfall in einer Einrichtung sowie das Erfordernis angemessener Beratung aller Beteiligten.

b. Die UN-Kinderrechte-Konvention von 1989

Völkerrechtlich bindende Normierungen beinhaltet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989. Artikel 21 regelt grundlegende Anforderungen an das Rechtsinstitut der Adoption und dessen Handhabung: er schreibt die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls in Adoptionsangelegenheiten fest; verlangt die Mitwirkung staatlicher Stellen bei einer Adoption. Sie haben namentlich die Feststellung zu treffen, dass der Adoption eines bestimmten Kindes keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die aus dessen familienrechtlicher Bindung an Eltern oder Verwandte resultieren. Sie haben ferner festzustellen, dass die Personen, deren Zustimmung zu der Adoption erforderlich ist, diese Zustimmung in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer ggf. erforderlichen Beratung erteilt haben. Sie stellt die Vertragsstaaten für ein von seiner Familie getrennt lebendes Kind andere Formen der Betreuung sicher. Andererseits legt sie den Grundsatz der Subsidiarität der internationalen Adoption fest, die nur dann stattfinden soll, wenn das Kind in seinem Heimatstaat nicht in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort - d. h. in einer Familie im Heimatstaat - nicht in geeigneter Weise betreut werden kann. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unstatthafte Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption zu unterbinden.

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.

c. Das Haager Übereinkommen von 1993

(i) Entstehung

In Anbetracht verstärkten öffentlichen Problembewusstseins in Bezug auf Fragen der internationalen Adoption, wie es insbesondere auch in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1986 zum Ausdruck kommt, fasste die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1988 den Beschluss, ein internationales Übereinkommen zu dem Fragenkreis auszuarbeiten. Das Übereinkommen wurde sodann in drei je etwa 10-tägigen Sitzungen einer Spezialkommission in den Jahren 1990 bis 1992 sowie in einer dreiwöchigen Diplomatischen Konferenz im Jahre 1993 ausgearbeitet.

Auslegungs- und Anwendungshilfen ergeben sich aus den Berichten über die sog. Spezialkommissionen, die der Generalsekretär der Haager Konferenz nach Artikel 42 des Übereinkommens einberuft, um dessen praktische Durchführung zu prüfen.

Für eine Liste der Vertragstaaten siehe Teil 2, 3. Liste der Vertragstaaten.

(ii) Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens

Zielvorgaben sind:

- die Einführung von Schutzmaßnahmen für die Gewährleistung des Kindeswohles und zur Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte (Artikel .1 lit. a).
- die Errichtung eines Kooperationssystems zwischen den Vertragsstaaten, wobei die Aufteilung der Aufgaben zwischen Herkunfts- und Aufnahme Staat hervorzuheben ist (Artikel 1 lit.b). Mit diesem Kooperationssystem werden jedoch Entführung und Verkauf von bzw. der Handel mit Kindern nicht unmittelbar bekämpft. Die Bekämpfung derartiger Missbräuche und unzulässiger Tätigkeiten zum Nachteil von Kindern bleibt dem innerstaatlichen Recht oder anderen internationalen Übereinkünften vorbehalten.
- in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustande gekommenen Adoptionen zu sichern.

Aus der Sicht der Heimatstaaten stellt die Notwendigkeit, adoptionsbedürftige Kinder mangels geeigneter Betreuungsmöglichkeiten im eigenen Land an Adoptionsbewerber aus dem Ausland zu vermitteln, nicht selten eine sensible politische Thematik dar.

Aus der Perspektive des Aufnahmestaates, der Verantwortung für das Wohlergehen des dorthin übersiedelnden Kindes übernimmt, ist es wünschenswert, an dem Vermittlungsprozess angemessen beteiligt zu werden.

Was die Anerkennung von Adoptionsakten betrifft, so ist der Staat, in dem die Adoption vollzogen wurde - meist der Heimatstaat des Kindes -, grundsätzlich daran interessiert, dass die Adoption auch in anderen Staaten - insbesondere im Aufnahmestaat - anerkannt wird. Der Aufnahmestaat wird dagegen bestrebt sein, sich die Möglichkeit einer Überprüfung der im Heimatstaat durchgeführten Adoption offen zu halten.

2. Inhalt des HAÜ

a. Anwendungsbereich (Artikel 2 und 3)

Anknüpfungspunkt für eine Anwendung der Konvention ist nicht etwa eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit zwischen Adoptivkind und Adoptionsbewerber, sondern der mit der Adoption verbundene Aufenthaltswechsel von einem Vertragsstaat in einen anderen. Damit unterstreicht der Konventionsgeber die besondere Schutzbedürftigkeit, wenn ein Minderjähriger im Zusammenhang mit einer Adoption das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts verlässt. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der zwingende Charakter des Übereinkommens dahin, nämlich dass alle von den Vertragsstaaten vorgenommenen internationalen Adoptionen den Übereinkommensregeln zu entsprechen haben.

Der Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens erfasst ein weites Fallspektrum. Um den nationalen Unterschieden der Abwicklungsmodelle Rechnung zu tragen, ist es unerheblich, ob die Adoption im Herkunftsstaat des Kindes oder im Aufnahmestaat stattfindet und ob das Kind seinen Adoptiveltern vor oder nach der Adoption übergeben wird (Artikel 2 Abs. 1).

Der Anwendungsbereich des Abkommens umfasst gemäß Artikel 2 Abs. 1 folgende Fallgruppen:

- Die Adoption wurde entweder im Herkunfts- oder im Aufnahmestaat abgeschlossen bevor das Kind in den Aufnahmestaat übersiedelt.
- Die Adoption findet nach dem Aufenthaltswechsel des Kindes entweder in dessen Herkunftsstaat oder im Aufnahmestaat statt.
- Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes von einem Vertragsstaat in einen anderen erfolgt im Hinblick auf dessen Adoption.

Umgekehrt lässt sich aus Artikel 2 auch ableiten, welche Fallkonstellationen nicht unter das Haager Adoptionsübereinkommen fallen:

- Da die unterschiedliche Staatsangehörigkeit zwischen Adoptivkind und Bewerber nicht relevant ist, wird die Adoption eines ausländischen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland durch Deutsche oder Ausländer in Deutschland nicht erfasst.
- Gleiches gilt für einen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, der ein dort beheimatetes Kind, gleich welcher Staatsangehörigkeit, adoptieren will.
- Ebenfalls nicht anwendbar ist das Haager Adoptionsübereinkommen in Fällen, in denen das Kind in einem Vertragsstaat lebt, die Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber in einem Nicht-Vertragsstaat haben, oder umgekehrt.

BayObLG vom 31.03.2003, 1Z BR 25/03

BGB § 1748; EGBGB Art. 22 Abs. 1; EGBGB Art. 23; FGG § 12

Bei Anhaltspunkten für Auslandsberührung im Adoptionsverfahren sind die Staatsangehörigkeiten der Annehmenden und des Kindes von Amts wegen zu ermitteln.

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2003 - 1Z BR 25/03

Nach Artikel 3 erfasst es Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

b. Grundlegende Standards (Art. 4 u. 5)

Die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens beinhalten einige grundlegende materielle und formelle Standards, die bei einer Adoption im Anwendungsbereich der Übereinkunft zu beachten sind. Ist eine der dort genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden. Die materiellen Bedingungen für die Entstehung eines Adoptionsverhältnisses der Artikel 4 und 5 werden durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Artikel 14 bis 22 ergänzt.

Artikel 4 betrifft Adoptionsvoraussetzungen, die an die Person des Kindes anknüpfen und deren Prüfung -jedenfalls in erster Linie- in die Kompetenz des Heimatstaates fällt. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf:

- Die (passive) Adoptionsfähigkeit des Kindes (Buchstabe a): Welche Merkmale dafür gefordert werden, bestimmt sich nach dem aus der Sicht des Heimatstaates anzuwendenden Recht. Es kann sich um Maßstäbe handeln, die keiner weiteren Konkretisierung im Einzelfall bedürfen (z.B. eine Höchstaltersgrenze, bis zu der ein Kind adoptiert werden kann) oder um einen Tatbestand, der eine individuelle Kindeswohlprüfung umfasst.
- Die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes (Buchstabe b): Eine internationale Adoption muss nach Einschätzung der Heimatbehörden bei gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten im Heimatstaat dem Wohl des Kindes dienen; dieses Subsidiaritätsprinzip, das sich aus Artikel 21 lit. h der UN-Kinderrechte-Konvention ableitet, findet seinen Grund und seine Grenzen in der Beachtung des Kindeswohls.
- Die Berücksichtigung des Kindeswillens (Buchstabe d Nr. 2): Bei der Entscheidung über die Adoption müssen die Wünsche und Meinungen des Kindes in einer dessen Alter und Reife entsprechenden Weise (Einleitungssatz des Buchstaben d) Berücksichtigung gefunden haben. Dies bedeutet allerdings keine Bindung an den von dem Kind geäußerten Willen.
- Das Vorliegen ordnungsgemäßer Zustimmungserklärungen (Buchstabe c Nr. 1 bis 4 und Buchstabe d Nr. 1,3 und 4): Buchstabe d Nr. 1, 3 und 4 stellt für die Zustimmung des Kindes und Buchstabe c Nr. 1 bis 3 stellt für die Zustimmung der leiblichen Eltern sowie anderer Personen und Institutionen parallel gehaltene Regeln auf. Artikel 4 trifft allerdings keine Bestimmungen darüber, inwieweit überhaupt die Zustimmung des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Personen zu einer Adoption zu fordern ist. Diese Entscheidung bleibt vielmehr dem aus der Sicht des Heimatstaates anzuwendenden Recht überlassen; Mindestanforderungen können sich aus der UN-Kinderrechte-Konvention und anderen Normen des internationalen Menschenrechtsschutzes ergeben. Es wird verlangt, dass die erforderlichen Zustimmungserklärungen nach angemessener Beratung der Beteiligten formgerecht (mindestens schriftlich) sowie unbeeinflusst, insbesondere nicht im Hinblick auf eine Gegenleistung, erteilt worden sind. Die Zustimmung der Mutter darf nicht vor der Geburt des Kindes erteilt werden.

Artikel 5 des Übereinkommens formuliert Adoptionsvoraussetzungen, die hauptsächlich die Adoptionsbewerber betreffen und vorrangig von den zuständigen Stellen im Aufnahmestaat zu prüfen sind:

- Die Adoptionseignung der Bewerber (Buchstabe a): Angesprochen ist hier sowohl die rechtliche Befähigung (z. B. Erreichen eines gesetzlichen Mindestalters) als auch die gesundheitliche und psychosoziale Eignung der Bewerber. Der Prüfung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind bedarf es erst im Rahmen der Verständigung der zuständigen Stellen im Heimat- und im Aufnahmestaat über das sog. Matching.
- Die Beratung der Adoptionsbewerber (Buchstabe b): Der Aufnahmestaat hat sicherzustellen, dass die Adoptionsbewerber hinreichend beraten und dadurch in die Lage versetzt sind, eine wohlinformierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihre Absicht, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren, weiterverfolgen wollen. Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis wohlinformierter Zustimmungsentscheidung (informed consent) des Kindes und seiner leiblichen Eltern.
- Die Bewilligung der Einreise des Kindes in den Aufnahmestaat und seines ständigen Aufenthalts dort (Buchstabe c).
Auch wenn Artikel 4 von einer Feststellung der dort geregelten Voraussetzungen durch die Behörden des Heimatstaats und Artikel 5 hinsichtlich seiner Erfordernisse von der Verantwortlichkeit der Behörden des Aufnahmestaats ausgeht, erlaubt es die Bestimmung des Artikels 17 Buchstabe c (Erfordernis beiderseitiger Zustimmung zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens) im Ergebnis, dass die zuständigen Stellen im Heimat- wie im Aufnahmestaat ihre Prüfung auf die jeweils von der anderen Seite zu verantwortenden Umstände erstrecken können.

Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen (Absatz 1); es dürfen (nur) Kosten und Auslagen einschließlich angemessener Honorare in Rechnung gestellt und gezahlt werden (Absatz 2).

c. Das System internationaler Kooperation (Artikel 6-13, Artikel 14-22).

Das System zwischenstaatlicher Kooperation folgt dem bewährten Modell früherer Haager Übereinkommen, die den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr über Zentrale Behörden in den Vertragsstaaten kanalisieren. Die internationale Adoptionsvermittlung wird primär als staatliche Aufgabe verstanden. Nach Artikel 22 können die Aufgaben einer Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder staatlich zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit dieses innerstaatliches Recht zulässt.

Wie schon erwähnt, eröffnet das Übereinkommen die Möglichkeit, sämtliche oder einzelne fallbezogene Aufgaben von den Zentralen Behörden an staatliche Stellen oder staatlich zugelassene Organisationen zu delegieren (Artikel 22 Abs. 1).

Durch Intervention der US-amerikanischen Vertreter wurde eine Kompromissformel in den Konventionstext aufgenommen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Adoptionsvermittlung durch Einzelpersonen oder nicht lizenzierte Vermittlungsstellen zulässt (Artikel 22). Diese sog. privaten oder unabhängigen Adoptionsvermittlungen wurden während der Treffen der Sonderkommission wegen ihrer fragwürdigen Fachlichkeit und der zuweilen undurchschaubaren Auswahlkriterien kontrovers diskutiert. Mit Artikel 22 wurde folgender Kompromiss formuliert:

Grundsätzlich dürfen nur Zentrale Behörden, staatliche Stellen oder lizenzierte Privatorganisationen als Adoptionsvermittler nach dem Übereinkommen beteiligt werden (Artikel 22 Abs. 1).

Von dieser Regel können jedoch Vertragsstaaten abweichen, indem sie erklären, dass Adoptionsvermittlung im Sinne des Übereinkommens auch von Personen oder Organisationen wahrgenommen werden kann, sofern sie unter staatlicher Aufsicht stehen (Artikel 22 Abs. 2).

Den Vertragsstaaten gibt das Haager Übereinkommen somit auf, eine oder wenn der Staat föderalistisch organisiert ist, auch mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, die die Aufgaben nach dem Übereinkommen übernehmen (Artikel 6). Deren Aufgabenkatalog reicht von allgemeinen bis zu fallbezogenen Funktionen.

Zu ihren allgemeinen Aufgaben zählen:

- der gegenseitige Informationsaustausch über das Adoptionsrecht und andere adoptionsrelevante Fragen {Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a),
- die gegenseitige Unterrichtung über die Wirkungsweise des Übereinkommens (Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b),
- die Verhinderung kommerzieller Adoptionsvermittlung (Artikel 8),
- die Förderung der Adoptionsberatung (Artikel 9 Buchstabe c) sowie
- der Austausch von Erfahrungsberichten (Artikel 9 Buchstabe d).

Die einzelfallbezogenen Aufgaben der Zentralen Behörden und die Verfahrensschritte sind folgende:

- Zuständig für die Entgegennahme des Adoptionsantrags ist die Zentrale Behörde des Aufnahmelandes (Artikel 14).
- Sie nimmt zur Adoptionseignung der Bewerber Stellung und übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaates des Kindes (Artikel 15).
- Letztere fertigt einen Bericht über die Adoptionsfähigkeit des Kindes, seine persönliche Entwicklung und Familiengeschichte und stellt sicher, dass die notwendigen Einwilligungen eingereicht sind, und übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates (Artikel 16).
- Die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes bei Adoptionsbewerbern trifft die Zentrale Behörde des Heimatstaates unter Abstimmung mit der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates (Artikel 17).
- Beide Zentralen Behörden ergreifen Maßnahmen, um die Ausreise- bzw. Einreisegenehmigungen für das Kind zu erhalten (Artikel 18).
- Beide Zentralen Behörden sorgen für die Übersiedlung des Kindes.
- Die Zentralen Behörden unterrichten sich gegenseitig über den Verlauf des Adoptionsverfahrens und gegebenenfalls über eine Probezeit (Artikel 20).

3. Anerkennung und Wirkungen der Adoption

a. Allgemein (AdWirkG)

Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Adoptionswirkungsgesetz sieht ein gerichtliches Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren mit einer förmlichen Entscheidung über die Anerkennung und Feststellung der Wirkungen einer im Ausland vollzogenen Adoption vor.

(i) Ziel des Adoptionswirkungsgesetzes

Ziel des neu geschaffenen Adoptionswirkungsgesetzes ist es, die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung und die rechtlichen Wirkungen eines dadurch geschaffenen Kindschaftsverhältnisses in einem gerichtlichen Verfahren allgemeinverbindlich festzustellen (§4 Abs. 2 AdWirkG) und dadurch dem Kind seine Integration in seine neue Lebensumwelt zu erleichtern. Ziel ist dabei auch, den betroffenen Eltern und Kindern ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit zu bieten. Dabei ist das Verfahren nicht obligatorisch, das heißt nicht jede im Ausland vollzogene oder im Inland nach ausländischen Vorschriften ausgesprochene Adoption muss das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz durchlaufen. Bei Vertragsstaaten würde eine Unterwerfung aller Verfahren sogar einen Verstoß gegen Art. 23 Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), der eine Anerkennung kraft Gesetzes ausdrücklich vorsieht, bedeuten.

Die Entscheidung über die Anerkennung einer Auslandsadoption wurde mit einer allgemein verbindlichen Wirkung ausgestattet. So ist in § 4 Abs. 2 AdWirkG gesetzlich geregelt, dass die Entscheidung für und gegen alle wirkt mit Ausnahme der leiblichen Eltern.

(ii) Räumlicher Anwendungsbereich

Für den Anwendungsbereich des Gesetzes besteht keine räumliche Begrenzung, es steht für alle Auslandsadoptionen offen, d.h. für Adoptionsentscheidungen aus Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten des Haager Übereinkommens.

(iii) Sachlicher Anwendungsbereich

Das Adoptionswirkungsgesetz ist anwendbar auf Adoptionen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, und zwar in den Fällen, in denen die Adoption entweder im Ausland ausgesprochen wurde oder im Inland unter Anwendung ausländischer Sachvorschriften, beispielsweise bei gleicher ausländischer Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern (§ 1 AdWirkG).

Es gilt nur für Adoptionen. Was unter einer Adoption zu verstehen ist, richtet sich bei Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen. Also Adoptionen, die rechtlich ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen (Art. 2 Abs. 3 HAÜ).

Die rechtlichen Wirkungen der Adoption, ob es sich um eine starke oder eine schwache Adoption handelt, sind hierbei nicht von Belang.

Die Adoption muss auf einer Entscheidung beruhen. Hierunter sind jedoch nicht nur Entscheidungen ausländischer Gerichte, sondern auch ausländischer Behörden zu verstehen.

b. Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Die Anerkennung einer nach ausländischem Recht vollzogenen Adoption kann dem Adoptivkind nur so viel an Rechtsstellung im Anerkennungsstaat vermitteln, wie sie das ausländische Recht regelt.

Probleme in diesem Zusammenhang ergeben sich häufig daraus, dass das materielle Adoptionsrecht international sehr unterschiedlich ausgestaltet ist .

Von einer starken Adoption spricht man, wenn das Adoptivkind vollkommen aus seinem ursprünglichen Familienverband herausgelöst und mit allen Rechten und Pflichten der neuen Familie zugeordnet wird.

Von einer schwachen Adoption spricht man, wenn zwar in Bezug auf den Kernbereich, nämlich die elterliche Verantwortung und den Unterhalt, Rechtsbeziehungen wie zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern begründet werden, aber restliche Rechtsbeziehungen zu der Ursprungsfamilie bleiben oder in der Adoptivfamilie nicht begründet werden. So kann beispielsweise geregelt sein, dass das Adoptivkind nicht Erbe der Adoptiveltern wird, wohl aber Erbe der leiblichen Eltern bleibt.

Wenn also beispielsweise der Herkunftsstaat des Kindes in seinem Adoptionsrecht geregelt hat, dass durch die Adoption Rechtsbeziehungen lediglich zu den Adoptiveltern, nicht aber zu deren Eltern begründet werden, ändert die Anerkennung der Adoption in Deutschland hieran nichts.

Der Umwandlungsausspruch nach §3 AdWirkG eröffnet hier die Möglichkeit, eine in ihren Wirkungen hinter einer deutschen Volladoption zurückbleibenden Adoption im Heimatland dahingehend zu verändern, dass sie dieselben rechtlichen Wirkungen erhält wie eine unter Anwendung deutschen Sachrechts ausgesprochene Adoption. Zu einer solchen Veränderung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist aber die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich, die Entscheidung wirkt danach auch für und gegen sie.

Formell bedarf es im Umwandlungsverfahren wie in einem normalen Adoptionsverfahren der notariellen Beurkundung des Antrages (§4 Abs. 3 S.3 AdWirkG).

Die Stellungnahme des Jugendamtes und der Zentralen Adoptionsstelle ist einzuholen (§4 Abs. 3 S.4 AdWirkG).

c. Besonderheiten bei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens

Grundprinzip der Anerkennungsregel des Haager Abkommens ist zum einen die Anerkennungsautomatik (Artikel 23). Eine Adoption, die nach dem Haager Übereinkommen in einem Vertragsstaat zustande gekommen ist, wird kraft Gesetzes in allen anderen Vertragsstaaten - und nicht nur im Verhältnis Herkunftsstaat/Aufnahmestaat - anerkannt (Artikel 23 Abs.1). Eine inhaltliche Überprüfung der in einem anderen Vertragsstaat vorgenommenen Adoption findet nicht statt. Voraussetzung ist lediglich, dass die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Artikel 23 Abs. 1,2). Die ex-lege-Anerkennung macht ein Anerkennungsverfahren entbehrlich. Zur Absicherung der innerstaatlichen Verfassungsmäßigkeit des Übereinkommens in den einzelnen Vertragsstaaten wurde, wie auch bei anderen Übereinkommen üblich, mit Artikel 24 ein ordre-public-Vorbehalt aufgenommen, wonach die Anerkennung einer Adoption in einem Vertragsstaat nur versagt werden kann, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.

Anerkennung einer in Guatemala erfolgten Minderjährigenadoption

AdWirkG § 2; FGG § 16a Nr. 4

1. Bei der Prüfung, ob die Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Adoption gegen den deutschen ordre-public verstoßen und damit die Entscheidung nach § 16a Nr. 4 FGG nicht anerkannt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen.
2. Enthält das ausländische Recht keine Vorschriften, die bei Auslandsoptionen eine Einschaltung von anerkannten Vermittlungsstellen oder die Einholung von Sozialberichten solcher Stellen des Heimatstaates des Annehmenden gebieten, kann nicht von einem Verstoß gegen den deutschen ordre-public ausgegangen werden, weil insoweit auch in Deutschland erst seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts am 1. 1. 2002 (BGBl I, 2950) ein gesetzlich geregelter Standard besteht.
3. Ein Verstoß gegen deutschen ordre-public wird aber indiziert, wenn in einem ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich nicht erfolgt ist, weil sie nach dem ausländischen Recht gar nicht vorgesehen ist.

KG, Beschluß vom 4. 4. 2006 - 1 W 369/05

OLG Schleswig vom 31.05.2001, 2 W 69/01

ZIVILR BGB § 1741 ff; EGBGB Art. 6

Die türkische Gesetzesnorm, daß nur Kinderlose adoptieren dürfen, verstößt bei ausreichender Inlandsbeziehung des Einzelfalls gegen den deutschen "ordre public".

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluss vom 31. Mai 2001, - 2 W 69/01 -

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2001 - 2 W 69/01

Bemerkung: Die Bescheinigung nach Artikel 23 HAÜ spielt jedoch in der Praxis keine bedeutende Rolle. In den meisten Vertragsstaaten werden die Bescheinigungen nur auf Veranlassung der Adoptiveltern ausgestellt. In nicht seltenen Fällen sind sie inhaltlich unvollständig, bzw. genügen nicht den Anforderungen. Das Verfahren der Echtheitsprüfung ist zeitaufwändig, weil hierzu wieder mit den Behörden des Heimatstaates des Kindes Kontakt aufgenommen werden muss. Darüber hinaus ist das Verfahren gebührenpflichtig. Hinter einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz bleibt die Bescheinigung wie auch die Echtheitsbestätigung insoweit zurück, als sie beide über die rechtlichen Wirkungen der Adoption, ob es sich um eine starke oder eine schwache Adoption handelt, nichts aussagen. Von den meisten Adoptiveltern wird daher bevorzugt von dem vormundschaftsgerichtlichen Anerkennungsverfahren Gebrauch gemacht.

Die Regeln, welche Rechtswirkungen eine anerkennungsfähige Adoption im jeweiligen Vertragsstaat entfaltet, lassen sich aus Artikel 26 und 27 entnehmen.

- Erste Regel ist die Festlegung von Minimalwirkungen. Diese besteht in der Anerkennung eines Eltern- Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern und dem Übergang der elterlichen Verantwortung auf die Adoptiveltern (Artikel 26 Abs. 1 Im. a und b). Dies ist ohne Frage eine Selbstverständlichkeit in wohl sämtlichen Adoptionsgesetzen.
- Zweite Regel: Wurde mit der Adoptionsentscheidung nach dem Recht des Staates, in dem sie stattgefunden hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern aufgelöst, so wird diese Rechtsfolge auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt (Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe c).
- Dritte Regel ist die innerstaatliche Gleichstellung: Bei einer Volladoption genießt das Adoptivkind die gleichen Rechte wie Adoptivkinder nach dem Adoptionsrecht des Anerkennungsstaates (Artikel 26 Abs. 2).
- Regel Nummer Vier ist das Günstigkeitsprinzip: Der anerkennenden Vertragsstaat kann günstigere Bestimmungen seiner Rechtsordnung auf das Adoptivkind anwenden (Artikel 26 Abs. 3).
- Schließlich, gibt es eine Transformationsoption. Mit dieser Option kann der Aufnahmestaat eine schwache Adoption in eine Volladoption umwandeln (Artikel 27). Das entsprechende Verfahren ist in Deutschland in §3 Adoptionswirkungsgesetz geregelt.

d. Verfahren

Das Verfahren wird durch einen formlosen Antrag eingeleitet. Zur Antragstellung auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung ist berechtigt der oder die Annehmende, bei Ehegatten jeder von ihnen, die bisherigen Eltern und das angenommene Kind.

Die Umwandlung der Adoption von einer schwachen in eine starke können nur die Annehmenden und bei Ehegatten nur beide gemeinschaftlich beantragen (§4 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG).

Sachlich zuständig für das Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren sind die Vormundschaftsgerichte.

Örtlich zuständig sind in Deutschland die 24 Amtsgerichte am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts für dessen jeweiligen Bezirk (§5 Abs. 1 AdWirkG)

§ 5 Abs. 3 Satz 4 AdWirkG sieht vor, dass die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption an dem Verfahren zu beteiligen ist. In seiner Entscheidung, die in Form eines Beschlusses ergeht, stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob die Adoption anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist (§2 Abs. 1 AdWirkG).

Wenn das Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, wird zusätzlich festgestellt, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht (§2 Abs.2 Nr. 1 AdWirkG), wenn es sich um eine starke Adoption handelt.

Der Beschluss, durch den die Anerkennung ausgesprochen wird, wird den Beteiligten zugestellt. Er wird mit seiner Zustellung wirksam und ist nicht abänderbar oder anfechtbar.

Soweit ein Beschluss nach dem Adoptionswirkungsgesetz die Anerkennung oder Wirksamkeit eines ausländischen Adoptionsaktes verneint, ihm einen bestimmten, weitergehenden Wirkungsumfang abspricht oder die Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption ablehnt, unterliegt er der sofortigen Beschwerde.

(i) Staatsangehörigkeit

Für den Status eines Adoptivkindes sind die Rechtswirkungen des ausländischen Adoptionsaktes nicht nur in unterhalts-, verwandtschafts- oder erbschaftsrechtlicher Hinsicht bedeutsam. Auch die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs spielt eine Rolle. Das Haager Übereinkommen enthält zur Staatsangehörigkeit keine Regelungen.

Nach § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erhält ein durch mindestens einen deutschen Staatsangehörigen adoptiertes Kind durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption unmittelbar die deutsche Staatsangehörigkeit. Voraussetzung ist, dass der Angenommene zur Zeit des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Adoption starke Wirkungen hat.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

RuStAG §§ 6, 8; StAG §§ 6, 8; BGB §§ 1752, 1767, 1768, 1772; Europ. Adoptionsübereinkommen Art. 3

1. Nach § 6 S. 1 StAG erwirbt eine Ausländerin, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist.

2. § 6 S. 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten.

BVerwG, Urteil vom 14. 10. 2003 - 1 C 20/02 (OVG Hamburg)

Eine mit schwachen Wirkungen ausgestattete Adoption vermittelt die deutsche Staatsbürgerschaft zwar nicht, jedoch erwirbt das Adoptivkind mit Rechtskraft einer Umwandlung nach § 3 AdWirkG ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft.

(ii) Verfahren nach HAÜ

Das Übereinkommen trifft in den Artikeln 23 bis 27 Bestimmungen zum Schutz des Kindes im Zuge einer in den Anwendungsbereich der Übereinkunft fallenden internationalen Adoption.

Wie erwähnt verpflichtet Artikel 23 die Vertragsstaaten im Grundsatz, eine Kindesannahme, die in einem anderen Vertragsstaat unter Beachtung des Übereinkommens zustande gekommen ist, kraft Gesetzes anzuerkennen, also ohne dass es im Anerkennungsstaat einer auf die Anerkennung gerichteten Entscheidung oder Förmlichkeit bedürfte. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle des Staates, in dem die Adoption vollzogen worden ist, deren konventionsgemäßes Zustandekommen bescheinigt hat. Als Anerkennungshindernis kennt die Übereinkunft nur den offensichtlichen Widerspruch der Adoption zur öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaates; bei der Prüfung dieses -eng auszulegenden- Merkmals ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen (Artikel 24). Das bedeutet, dass der durch die Adoption herbeigeführte Rechtszustand insbesondere im Hinblick auf seine Auswirkungen auf das Kind zu würdigen ist. Der Umstand, dass ein Vertragsstaat eine bestimmte Adoptionsform, die in einem anderen Vertragsstaat vollzogen wurde, nicht kennt, bildet für sich genommen keinen Grund, die Anerkennung dieser Adoption zu versagen.

Artikel 26 der Übereinkunft trifft Bestimmungen über die Wirkungen einer in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Annahme und deren Anerkennung in den Vertragsstaaten. In den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen –wie schon gesagt- nach dessen Artikel 2 Abs. 2 nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen; aus Artikel 3 ergibt sich ferner, dass die Übereinkunft grundsätzlich nur die Annahme eines Kindes vor Vollendung dessen achtzehnten Lebensjahres erfasst.

Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 enthält weitere Regelungen für den Fall, dass es sich bei der (im Heimat- oder im Aufnahmestaat) konventionsgemäß vollzogenen Annahme nach dem dabei zugrunde gelegten Recht um eine Volladoption handelt. In diesem Fall ist die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und dessen leiblichen Eltern in allen Vertragsstaaten anzuerkennen (Absatz 1 Buchstabe c). Ferner genießt das Kind in jedem Vertragsstaat, dessen Sachrecht ebenfalls die Volladoption kennt, eine der Volladoption nach dem jeweiligen Sachrecht entsprechende Rechtsstellung (Absatz 2).

Eine allgemeingültige begriffliche Abgrenzung dessen, was unter einer internationalen Adoption zu verstehen ist, kennt das deutsche Recht nicht. Auch nach der Neuregelung bleibt es dabei, dass in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen unterschiedliche Maßstäbe dafür heranzuziehen sind, ob eine hinreichend intensive Auslandsberührung gegeben ist, die die Anwendung von Spezialbestimmungen auf den betreffenden Adoptionsfall fordert:

Die Vorschrift des § 16a FGG über die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen im Inland findet Anwendung, wenn ein ausländisches Gericht (oder -jedenfalls in bestimmten Fällen- eine ausländische Behörde) die Kindesannahme ausgesprochen hat, selbst wenn das Kind und die Adoptiveltern Deutsche sind.

Um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Adoptionsfall zu begründen, reicht es nach § 43b Abs. 1 FGG aus, wenn entweder das Kind oder ein Adoptivelternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder sich gewöhnlich im Inland aufhält.

In einem inländischen Adoptionsverfahren hat das Vormundschaftsgericht das Landesjugendamt zu beteiligen, wenn entweder das Kind oder ein Adoptionsbewerber eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist oder aber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (§ 49 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 AdVermiG).

Haben deutsche Gerichte über eine Adoption zu entscheiden, so richtet sich die Frage einer Anwendung ausländischen Rechts im Inland in erster Linie nach der Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern (Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) und des Kindes (Artikel 23 Satz 1 EGBGB).

Die Vorschriften des § 2a Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 AdVermiG grenzen den Kreis der zu internationaler Adoptionsvermittlung befugten Stellen ein.

Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden in seiner Funktion als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Koordinierungsaufgaben übertragen. Die auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung tätigen Stellen werden zur Zusammenarbeit mit der Bundeszentralstelle, insbesondere zur Erstattung bestimmter Meldungen, verpflichtet (§ 2a Abs. 4 und 5 AdVermiG).

12a Abs. 1 AdVermiG fasst unter den Begriff der internationalen Adoptionsermittlung alle Fallgestaltungen, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist zusammen.

Diese Definition knüpft ähnlich wie die Abgrenzung des Anwendungsbereichs in Artikel 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und der Adoptionsbewerber an, berücksichtigt dabei jedoch, dass die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes auch für Vermittlungsfälle im Verhältnis zwischen Deutschland und einem Nichtvertragsstaat gelten. Dabei wird der Begriff der internationalen Adoptionsvermittlung mit Hilfe weitgehend objektiver Merkmale umschrieben, um die praktische Anwendung der auf ihm aufbauenden Vorschriften etwa über Unterrichtungspflichten der Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2a Abs. 5 AdVermiG) und über die Zulassung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft als Auslandsvermittlungsstellen (§ 4 Abs. 2 AdVermiG) zu erleichtern.

Einige weitere Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes berühren zwar ebenfalls das Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung, doch ist ihr Anwendungsbereich enger gezogen als die Definition des § 2a Abs. 1 AdVermiG:

- §7 Abs. 3 AdVermiG normiert einen Anspruch auf Eignungsprüfung, die die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle bei Bewerbern um eine Auslandsadoption durchführt und deren Ergebnis nur an bestimmte Empfangsstellen weitergeleitet werden darf. Die Regelung bezieht sich auf Adoptionsbewerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ein Kind annehmen möchten, das im Ausland lebt.
- § 7 Abs. 4 sieht vor, dass deutsche Adoptionsbewerber, die im Ausland ansässig sind, eine Bescheinigung darüber erhalten können, dass sie nach deutschem Recht die rechtlichen Vorbedingungen für die Annahme eines Kindes erfüllen.
- § 9 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, zwischen den Adoptionsbewerbern und der Adoptionsvermittlungsstelle bindende Vereinbarungen über die Erstattung von Entwicklungsberichten gegenüber den Heimatbehörden des Kindes zu treffen, soweit eine solche Berichterstattung von dem Heimatstaat für die Adoption zur Voraussetzung gemacht wird.

4. Zuständige stellen

a. Einführung

Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) enthält die Konvention, aber auch strukturelle und organisatorische Vorgaben, die eine verbesserte zwischenstaatliche Kooperation im Bereich internationaler Adoptionen ermöglichen.

In Deutschland hat der Gesetzgeber die Ratifizierung des Haager Übereinkommens zum Anlass genommen, das bis dahin als unzureichend empfundene, zuletzt 1977 grundlegend konzipierte Adoptionsvermittlungsrecht zu reformieren. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden die fachlichen Standards grundsätzlich überprüft und an die Vorgaben des HAÜ angepasst. Ziel war es, nicht nur für die Kooperation mit Vertragsstaaten, sondern auch für Inlandsadoptionen und Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten konkretere Rahmenbedingungen zu formulieren. Das „Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts" vom 5. November 2001, das weitestgehend am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, führte somit zu durchgreifenden Veränderungen bei den Adoptionsvermittlungsstellen. Mit den Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) und dem Adoptionsübereinkommens-Ausführunsgesetz (AdÜbAG) als dem eigentlichen Ratifikationsgesetz enthält die Neuregelung vor allem zwei Teilgesetze, die von nachhaltigem Einfluss auf Organisation und Arbeit der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sowie der Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter sind.

b. Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter

(i) Vermittlungstätigkeit

Neben organisatorischen Veränderungen hat sich die Umsetzung des Haager Übereinkommens in Deutschland auch auf die fachliche und inhaltliche Arbeit der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter ausgewirkt. Dies gilt insbesondere für den Bereich der internationalen Adoptionsvermittlung. Bis 2002 konnten Auslandsadoptionen noch auf rein privatem Wege oder unter Einschaltung des örtlichen Jugendamts durchgeführt werden, was naturgemäß in einer ungeordneten und unübersichtlichen Situation bezüglich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten resultierte. Im Zuge der Ratifizierung hat der Gesetzgeber dieser häufig kritisierten und für unlautere Vorgehens weisen anfälligen Praxis einen Riegel vorgeschoben. Seit der Neuregelung sind nur noch die in §2a Abs. 3 genannten Stellen zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigt. Durch die mit der entsprechenden Zuständigkeitskonzentration verbundene Spezialisierung ist einerseits eine höhere Professionalität in der Verfahrensabwicklung bezweckt, andererseits dienen die strukturellen Veränderungen auch der Umsetzung des in Art. 1 HAÜ verankerten Ziels der Verhinderung von Kinderhandel.

Soll ein Kind nach einer Adoption im Ausland oder mit Blick auf die Adoption im Inland nach Deutschland, verbracht werden, ist seit 2002 die Einschaltung der zentralen Adoptionsstelle oder einer staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstelle erforderlich (§ 2a Abs. 1). Auch die örtlichen Jugendämter können grundsätzlich die internationale Vermittlung übernehmen. Allerdings ist dies wegen des Erfordernisses einer entsprechenden Gestattung in § 2a Abs. 3 Nr. 2 stets an die Bereitschaft der Jugendämter zur Übernahme des Verfahrens, vor allem aber auch an die Erfüllung konkreter fachlicher Vermittlungsstandards geknüpft.

Die Gestattung kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts entweder für alle Vermittlungen aus einem bestimmten Herkunftsland erteilen, oder im Bezug auf ein einzelnes, bestimmtes Kind aus dem Ausland.

Bei der Neustrukturierung der internationalen Adoptionsvermittlung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der ortsnahen Betreuung von Bewerbern und Adoptivfamilien gesehen. Daher fungieren die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter auch nach der neuen Rechtslage als regelmäßige Anlaufstelle für die Erstberatung der Adoptionsbewerber, die eine Adoption aus dem Ausland beabsichtigen. Über § 9 a haben die Jugendämter die Vorbereitung der Vermittlung, die Inpflegegabe und die Adoptionsbegleitung sicherzustellen, auch wenn sie die Auslandsvermittlung nicht selbst übernehmen. Die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen beraten die Bewerber, überprüfen deren allgemeine Eignung für die Aufnahme eines adoptierten Kindes und erstellen -sofern keine Zweifel an der Eignung bestehenden- den Sozialbericht (§ 7 Abs. 3). Für jede Überprüfung können die Jugendämter nunmehr Gebühren in Höhe von 1200 EUR erheben (§ 5 AdVermiStAnKoV). Sofern eine staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft die Eignungsüberprüfung selbst durchführt, ist das Jugendamt zu beteiligen (§ 4 Abs. 4 AdÜbAG, §2 Abs. 3 AdVermiG).

Parallel zum Verfahren bei der örtlichen Vermittlungsstelle entscheiden die Bewerber, aus welchem konkreten Land eine Adoption überhaupt für sie in Betracht kommt und welche Auslandsvermittlungsstelle das internationale Verfahren übernehmen soll. Das Jugendamt leitet den Bericht nach § 7 Abs. 3 S. 6 Nr. 1 der Auslandsvermittlungsstelle zu. Nur diese darf die Bewerbungsunterlagen der zuständigen Fachstelle im Herkunftsland des Kindes zuleiten, sofern das Jugendamt nicht selbst über die erforderliche Gestattung zur internationalen Vermittlung verfügt.

Ergeht ein Kindervorschlag aus dem Ausland, ist das örtliche Jugendamt erneut von der Auslandsvermittlungsstelle in die Entscheidung über eine mögliche Platzierung einzubeziehen (§5 Abs. 4 AdÜbAG. §2 Abs. 3 AdVermiG). Nach der Annahme des Kindes obliegt die weitere Begleitung der Adoptiveltern ebenfalls dem örtlichen Jugendamt (§§ 9 a, 9). Auch in dieser Phase gilt, dass das Jugendamt nicht grenzüberschreitend tätig werden darf. Etwa erforderliche Entwicklungsberichte über im Ausland adoptierte Kinder werden daher nach § 9 Abs. 2 S.2 von der Auslandsvermittlungsstelle an die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des Kindes versandt.

c. Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter :

Sie sind sowohl auf dem Gebiet der Einzelfallbearbeitung als auch fallübergreifend tätig:

- Außerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens legt die zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt selbst fest, inwieweit sie internationale Vermittlungsarbeit im Einzelfall leistet. Soweit sie Einzelfallbetreuung ausübt, obliegt ihr kraft ihrer Befugnis nach § 2a Abs. 3 Nr. 1 AdVermiG die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Heimatstaat des Kindes. Sie trägt die Verantwortung für die Beurteilung, ob die Adoptionsbewerber die erforderliche Eignung für eine grenzüberschreitende Adoption im Allgemeinen und für die Annahme eines bestimmten Kindes im Besonderen aufweisen.
- Über diesen Kernbereich der internationalen Adoptionsvermittlung hinaus kann die zentrale Adoptionsstelle auch die Funktionen wahrnehmen, die ansonsten der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle obliegen.
- In den Fällen, in denen eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsfall selbständig betreut, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen; Berichte der Heimatbehörden des Kindes sowie Nachweise über die Zustimmung des Kindes und seiner leiblichen Eltern zu der beabsichtigten Adoption sind der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen (§11 Abs. 2 AdVermiG). Diese hat die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereichs in Vermittlungsfällen mit Auslandsberührung fachlich zu beraten (§11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AdVermiG).

Das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten; doch können mehrere Landesjugendämter eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 AdVermiG).

Zur selbständigen Betreuung internationaler Vermittlungsfälle sind auch die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen befugt. Dabei handelt es sich um (nicht-staatliche) Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft (§ 2 Abs. 2 AdVermiG), die staatlicher Anerkennung bedürfen und staatlich beaufsichtigt werden (§ 4 Abs. 1 und 4 AdVermiG) und die für die Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung eine besondere Zulassung erhalten haben (§ 4 Abs. 2 AdVermiG).

Auch für die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen gilt:

- dass sie den Umfang ihrer internationalen Vermittlungsarbeit - im Rahmen der ihnen erteilten Zulassung - selbst bestimmen,
- dass sie die verantwortliche Beurteilung über die Eignung der Adoptionsbewerber zu treffen haben und

Widerruf der Erlaubnis zur Adoptionsvermittlung

AdVermiG §§ 2a, 4, 7

1. Eine zur Ausübung der i nternationalen Adoptionsvermittlung zugelassene Auslandsvermittlungsstelle (§§ 2a III Nr. 3, 4 II AdVermiG) verstößt gegen § 7 III 6 Halbs. 1 AdVermiG, wenn sie den nach Satz 3 zu erstellenden Sozialbericht über die Eignung der Adoptionsbewerber einem Dritten zur Einsichtnahme übersendet, auch wenn der Bericht von dort einer zugelassenen Empfangsstelle des Heimatstaats (hier: Russland) zugeleitet wird.
2. Die Beauftragung einer Dienstleistungsfirma durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle kann dann unzulässig sein, wenn diese Firma auf der Grundlage der ihr übersandten Adoptionsunterlagen (u.a. Sozialbericht) selbstständig Entscheidungen trifft, die für den weiteren Gang der Adoptionsvermittlung von maßgeblicher Bedeutung sein können.
3. In § 4 II 3 Halbs. 1 AdVermiG hat der Gesetzgeber den Zentralen Adoptionsstellen der Länder, die über die Zulassung einer inländischen Organisation zur internationalen Adoptionsvermittlung zu entscheiden haben, ein (weites) Ermessen auch für den Fall eingeräumt, dass diese Organisation die Zulassungsvoraussetzungen in besonderem Maße erfüllt und Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat nicht entgegenstehen.
4. Unter „entgegenstehenden überwiegenden Belangen der Zusammenarbeit mit dem Heimatstaat“ i.S. von § 4 II 3 Halbs. 2 AdVermiG sind vorrangig diejenigen Sachverhalte zu verstehen, die auf dem sensiblen Gebiet der Adoption ausländischer Kinder geeignet sein können, das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem in Frage stehenden Staat in irgendeiner Form zu beeinträchtigen.

OVG Hamburg, Beschluß vom 18. 10. 2006 - 4 Bs 224/06

d. Bundeszentralle für Auslandsadoption

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ist keine Adoptionsvermittlungsstelle, betreut also nicht selbst umfassend Einzelfälle der internationalen Adoptionsvermittlung. Vielmehr dient sie der Information der Öffentlichkeit und arbeitet mit den Stellen, die auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung Einzelfallbetreuung leisten, unterstützend und koordinierend zusammen. Die Bundeszentralstelle

- unterhält eine Datenbank, an welche die in der internationalen Vermittlung tätigen Stellen, soweit es um Adoptionen außerhalb des Übereinkommens geht, ihre abgeschlossenen Vermittlungsfälle melden (§2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 6 AdVermiG),
- wertet jährliche zusammenfassende Tätigkeitsberichte der auf dem Gebiet der internationalen Vermittlung arbeitenden Stellen aus (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AdVermiG),
- holt von diesen Stellen bei Bedarf Informationen über einzelne Vermittlungsfälle ein (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 AdVermiG) und
- wirkt auf dieser Basis als Koordinierungsstelle auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG), z. B. gegenüber ausländischen Behörden, aber etwa auch wenn ein Adoptierter auf der Suche nach seiner Herkunftsfamilie ist und herausfinden möchte, welche Adoptionsvermittlungsstelle den betreffenden Vermittlungsfall bearbeitet hat und über weiterführende Informationen verfügen könnte.

Ferner fällt es in die Zuständigkeit der Bundeszentralstelle,

- im Einzelfall über die Zulassung ausländischer Adoptionsvermittlungsstellen zu Vermittlungsaktivitäten im Inland zu entscheiden (§ 2a Abs. 3 Nr. 4 AdVermiG) und
- im Verhältnis zu Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören, in Bezug auf die aber durch Rechtsverordnung eine bilaterale Zusammenarbeit vorgesehen ist, weitergehende Aufgaben nach dem Muster der Übereinkunft wahrzunehmen (§ 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG).

5. Adoptionsbewerbung und Eignungsprüfung

a. Internationale Adoption allgemein

Wie ich vorher erwähnt habe, liegt die Zuständigkeit für die Betreuung einer Bewerbung um eine internationale Adoption bei den zentralen Adoptionsvermittlungsstellen der Landesjugendämter, bei den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen freier Träger und bei den zur internationalen Vermittlung ermächtigten Adoptionsvermittlungsstellen einzelner Jugendämter. Mitwirkungsaufgaben liegen bei der für den Wohnsitz der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle, auch wenn diese nicht zu selbständiger internationaler Adoptionsvermittlung befugt ist.

Welche Vermittlungsstelle die Bewerbung um eine internationale Adoption im Einzelfall verantwortlich betreut, hängt wesentlich davon ab, aus welchem Staat die Bewerber ein Kind adoptieren möchten, da die Vermittlungsstellen sich insoweit durchweg auf bestimmte Herkunftsstaaten spezialisiert haben: bei den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen und der zu internationaler Vermittlung befugten Zulassung auf die Vermittlung aus bestimmten Staaten. Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus einem Staat zu betreuen, der nicht dem Haager Übereinkommen angehört und zu dem das Landesjugendamt auch nicht über sonstige Arbeitskontakte verfügt.

Von herausragender Bedeutung ist die Beratung der Adoptionsbewerber über Probleme der Adoption im Allgemeinen und der internationalen Adoption im Besonderen sowie über den Ablauf des Vermittlungsverfahrens, die Rolle der verschiedenen Beteiligten und den Hintergrund der mit den Bewerbern zu klärenden, zum Teil sehr ins Persönliche gehenden Fragen. § 9 Abs. 1 AdVermiG verpflichtet die Adoptionsvermittlungsstellen zu umfassender Beratung (auch) der Adoptionsbewerber im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme. Die Erstberatung kann dabei entweder von der örtlichen oder von der Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden, die im weiteren Verlauf die eigentliche internationale Vermittlung übernehmen soll.

Neben der Beratung der Adoptionsbewerber geht es in der ersten Phase des Vermittlungsverfahrens darum zu klären, ob die Bewerber generell - d.h. noch nicht in Bezug auf ein bestimmtes Kind - für eine internationale Adoption geeignet sind.

§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 AdVermiG nennt als Gegenstand der Überprüfung der Bewerber deren rechtliche Befähigung und deren Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie als weitere Kriterien die persönlichen und familiären Umstände der Bewerber, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Bewerbung.

Über das Ergebnis der Überprüfung sind die Bewerber zu unterrichten (§7 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 AdVermiG). Ein Bericht wird nur bei positivem Ergebnis der Eignungsprüfung verfasst (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG), der nur einer Fachstelle im Inland oder im Heimatstaat des Kindes zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 6 AdVermiG).

Mit dem Erfordernis, dass es sich bei der Empfangsstelle grundsätzlich um eine inländische oder um eine im Heimatstaat des Kindes ansässige zugelassene oder sonst zuständige Stelle handeln muss, wird zugleich die Übermittlung des Eignungsberichts an eine Stelle mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen. Diese Regelung wirkt der sogenannten Drittstaatenvermittlung entgegen, die fachlichen Standards typischerweise nicht genügt, weil die in dem Drittstaat ansässige Stelle weder mit den Verhältnissen im Heimat- noch im Aufnahmestaat hinreichend vertraut sein wird. Die Stelle in dem Drittstaat kann ohne den von der örtlichen Vermittlungsstelle erstellten Eignungsbericht regelmäßig nicht tätig werden, weil die meisten Heimatstaaten einen derartigen Bericht der örtlich zuständigen Stellen im Aufnahmestaat zwingend vorschreiben.

Die verantwortliche Einschätzung der Eignung der Adoptionsbewerber obliegt ggf. der für die weitere Betreuung der Bewerbung zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle, die einen für die Heimatbehörden des Kindes benötigten Bericht auch selbst erarbeiten kann.

b. Adoption nach dem Übereinkommen

Für eine Adoptionsbewerbung im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens trifft § 4 AdÜbAG keine grundsätzlich anderen, aber stärker detaillierte Regelungen.

§ 4 Abs. 1 AdÜbAG regelt die Zuständigkeit der Auslandsvermittlungsstellen für die Betreuung von Bewerbern. Danach können sich Adoptionsbewerber wahlweise an die für ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige

- zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

oder

- Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes mit Erlaubnis zur internationalen Adoptionsvermittlung

oder unabhängig von ihrem Wohnort

- an eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft wenden.

Wie bereits ausgeführt, wird sich die Auswahl unter mehreren zuständigen Stellen insbesondere daran orientieren, aus welchem Staat die Bewerber ein Kind adoptieren möchten. Die Zuständigkeit der Auslandsvermittlungsstellen für die Bearbeitung der Bewerbung steht einer -vielfach zweckmäßigen - Erstberatung durch die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nicht entgegen.

Bestimmungen über den Inhalt der Adoptionsbewerbung trifft § 4 Abs. 2 AdÜbAG. Danach haben die Bewerber

- anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind adoptieren möchten. Diese Angabe ermöglicht es der Auslandsvermittlungsstelle, ihre Zuständigkeit zu prüfen, ihre Aktivitäten in dem betreffenden Vermittlungsfall auf einen bestimmten Staat zu konzentrieren und bei der Prüfung der Eignung der Bewerber Umstände zu berücksichtigen, die sich etwa aus einer typischen kulturellen Prägung bei Kindern aus diesem Staat ergeben können;
- an den Voraussetzungen für die Vorlage eines Berichts nach § 7 Abs. 3 AdVermiG mitzuwirken. Die Prüfung der allgemeinen Eignung der Bewerber liegt im Regelfall schwerpunktmäßig bei der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle. Bei dieser haben die Adoptionsbewerber einen Antrag auf Eignungsprüfung zu stellen und ihr gegenüber müssen sie die dafür benötigten Angaben und Nachweise erbringen;
- zu versichern, dass keine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland anhängig ist. Mehrfachvermittlungen an dieselben Bewerber, die fachlichen Bedenken begegnen, wird auf diese Weise entgegengewirkt.

§ 4 Abs. 3 AdÜbAG schreibt vor, dass sich die Beratung der Adoptionsbewerber auf mögliche Probleme bei der Wahrung des Datenschutzes im Herkunftsstaat des Kindes zu erstrecken hat.

Hinsichtlich der Eignungsprüfung stellt § 4 Abs. 4 AdÜbAG klar, dass die Auslandsvermittlungsstelle diese selbst übernehmen und (bei positivem Ergebnis) auch den Bericht über die Adoptionsbewerber erstellen kann, ohne auf eine Vorlage seitens der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle zurückgreifen zu müssen. Diese ist allerdings von der Auslandsvermittlungsstelle zu beteiligen.

Adoption eines pakistanischen Kindes

AdWirkG §§ 1, 2; BGB §§ 1741 I 1, 1744; EGBGB Art. 14 Nr. 1, 22 S. 2

Wird für ein pakistanisches Kind ohne Einschaltung der internationalen Adoptionsvermittlungsstellen und vorausgegangene Adoptionspflege eine Adoptionsvereinbarung nach pakistanischem Recht getroffen, so kann eine Adoption durch deutsche Eheleute nach deutschem Recht abgelehnt werden, wenn zu dem in Pakistan lebenden Kind bisher nur Kontakte durch finanzielle Zuwendungen, Briefe und länger zurückliegende kurze Besuche bestanden und deshalb eine verlässliche Prognoseentscheidung über das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht getroffen werden kann.

OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 21. 7. 2003 - 20 W 151/03

Die verantwortliche Einschätzung der Bewerbereignung liegt in jedem Fall bei der Auslandsvermittlungsstelle, die in diese Beurteilung ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung einbringen kann. Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der allgemeinen Eignung der Bewerber zur Annahme eines Kindes aus dem in Aussicht genommenen Heimatstaat überzeugt, so leitet sie einen Bericht nach Artikel 15 des Übereinkommens über die Bewerber nebst weiteren erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle im Heimatstaat zu (§4 Abs. 5 AdÜbAG).

6. Matching

a. Internationale Adoption allgemein

Unter dem Begriff des Matching versteht man die Auswahl geeigneter Adoptionsbewerber für ein bestimmtes adoptionsbedürftiges Kind. Die Verantwortung für diese Auswahl liegt in den Fällen der grenzüberschreitenden Vermittlung typischerweise bei den zuständigen Stellen im Heimatstaat des Kindes, die auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen über die Adoptionsbewerber nach den im Heimatstaat geltenden Rechtsvorschriften entscheiden.

Inwieweit eine inländische Adoptionsvermittlungsstelle in diesen Auswahlvorgang eingebunden wird, hängt von Vereinbarungen ab, die entweder auf staatlicher Ebene mit dem betreffenden Heimatstaat oder unmittelbar zwischen inländischen und ausländischen Adoptionsvermittlungsstellen getroffen werden.

Als rechtlichen Maßstab für die auf deutscher Seite tätige Adoptionsvermittlungsstelle gibt der - auf die Inlandsadoption zugeschnittene, auf die grenzüberschreitende Vermittlung aber zumindest entsprechend anzuwendende- § 7 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG das Erfordernis der Eignung der Adoptionsbewerber für die Annahme des betreffenden Kindes vor. Dazu zählt neben der rechtlichen Befähigung der Bewerber zur Annahme des Kindes - bei Anwendbarkeit deutschen Rechts etwa im Hinblick auf das Erfordernis gemeinschaftlicher Annahme oder der Annahme als Alleinstehender gemäß § 1741 Abs. 2 BGB oder auf das in § 1743 BGB geregelte Mindestalter- im Kern der Maßstab des Kindeswohls. Das Erfordernis der Eignung der Bewerber für die Annahme des Kindes ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG „insbesondere", also nicht ausschließlich, zu berücksichtigen. Im Rahmen der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG vorgesehenen sachdienlichen Ermittlungen bleibt daher neben dem -stets vorrangigen- Kindeswohl zusätzlich Raum für weitere Erwägungen, die sich auch an den Erfordernissen einer geordneten Adoptionsvermittlung orientieren und z.B. die Wartezeit bestimmter Adoptionsbewerber einbeziehen können.

b. Adoption nach dem Übereinkommen

Die Bestimmungen des Übereinkommens präzisieren den rechtlichen Rahmen für den Matchingvorgang in doppelter Hinsicht:

Zum einen werden auch die zuständigen Stellen im Heimatstaat an inhaltliche Maßstäbe für die Bewerberauswahl gebunden. Das ergibt sich aus der Generalverpflichtung auf das Kindeswohl (Artikel 1 Buchstabe a), aus den in den Artikeln 4 und 5 geregelten Mindeststandards und insbesondere aus den in Artikel 16 Abs. 1 enthaltenen Kriterien für die Platzierung des Kindes. Danach ist in einem Sozialbericht u.a. auf das soziale Umfeld des Kindes, auf seine persönliche und familiäre Entwicklung sowie auf Krankheiten und besondere Bedürfnisse einzugehen (Buchstabe a); diese Umstände sind bei der Auswahl von Adoptionsbewerbern in Betracht zu ziehen. Ferner ist auf die bisherige Erziehung des Kindes und auf seine ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft Rücksicht zu nehmen (Buchstabe b). Insgesamt ist sicherzustellen, dass die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient (Buchstabe d).

Zum anderen wird der Matchingentscheid an das Einvernehmen mit der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat geknüpft. Denn nach Artikel 17 Buchstabe c bedarf der Vollzug der Adoption der Zustimmung der zuständigen Stellen sowohl im Heimatstaat des Kindes als auch im Aufnahmestaat.

Das Ausführungsgesetz trifft in § 5 für das Verfahren der deutschen Auslandsvermittlungsstelle Regelungen, die in ihrer Grundstruktur dem Regelungsgehalt des § 7 Abs. 1 AdVermiG entsprechen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AdÜbAG bedarf es in jedem Fall der Prüfung der Grundvoraussetzung, ob die beabsichtigte Annahme dem Wohl des Kindes dient. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AdÜbAG differenziert im Übrigen zwischen dem Fall einer im Heimatstaat und einer im Inland zu vollziehenden Adoption; denn der Schwerpunkt der Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen liegt bei den zuständigen Stellen im Vollzugsstaat. Soll die Adoption im Heimatstaat stattfinden, so beschränkt sich die Prüfung der deutschen Stellen deshalb auf das Wohl des Kindes und die Wahrung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts (ordre-public). Bei einer Adoption im Inland sind deren Voraussetzungen nach dem anwendbaren Recht zu prüfen.

Anerkennung einer ukrainischen Adoptionsentscheidung

FGG § 16a

Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung im Zusammenhang mit der Annahme als Kind ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. 10. 2003 - 11 Wx 8/03

Auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 AdÜbAG genannten Prüfungspunkte sind nicht abschließend formuliert; weitere fachliche Gesichtspunkte können in die Entscheidung der Auslandsvermittlungsstelle über ihre Zustimmung zu dem vom Heimatstaat vorgeschlagenen Matching Eingang finden. § 5 Abs. 1 Satz 3 AdÜbAG ermöglicht ausdrücklich einen Meinungsaustausch zwischen der inländischen Auslandsvermittlungsstelle und der ausländischen Partnerstelle über die mit dem Matching zusammenhängenden Fragen. § 5 AdÜbAG enthält weitere Vorschriften insbesondere über

- die Beratung der Adoptionsbewerber,
- deren Einverständnis mit dem ihnen unterbreiteten Vermittlungsvorschlag als Voraussetzung für die Zustimmung der Auslandsvermittlungsstelle gemäß Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens und
- die Beteiligung der für den Wohnort der Bewerber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle am Verfahren.

7. Einreise des Kindes

a. Internationale Adoption allgemein

Die Rechtslage in Bezug auf Einreise und Aufenthalt eines minderjährigen Kindes, das von im Inland lebenden Adoptionsbewerbern angenommen worden ist oder adoptiert werden soll, hat das Begleitgesetz zum Haager Übereinkommen nur insoweit geändert, als es um die Adoptionsvermittlung im Rahmen der Übereinkunft geht. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention gilt weiterhin Folgendes:

Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, so erwirbt das Kind gemäß § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) grundsätzlich mit der (für den deutschen Rechtsbereich wirksamen) Annahme die deutsche Staatsangehörigkeit. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so genießt es nach Artikel 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit im Bundesgebiet und ist damit auch zur Einreise und zum ständigen Aufenthalt im Inland berechtigt ohne eines Sichtvermerks oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung zu bedürfen.

1. Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.

BverGE, Beschluß vom 7. 05.1953, BVerfGE 2, 266, 273

Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 6 StAG vor der Einreise des Adoptivkindes findet allerdings insbesondere dann nicht statt,

- wenn die Annahme erst nach der Einreise durch ein deutsches Gericht ausgesprochen werden soll,
- wenn keiner der Annehmenden (wenigstens auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder
- wenn die Annahme zwar bereits im Ausland vollzogen ist, jedoch in ihren Wirkungen hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts wesentlich zurückbleibt, sog. schwache Adoption.

In diesen Zweifelsfällen wie auch dann, wenn das Kind erst im Inland adoptiert werden soll oder aus anderen Gründen (noch) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, bedarf es zur Einreise eines Sichtvermerks (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Weil der Aufenthalt nicht auf drei Monate begrenzt, sondern auf Dauer angelegt sein soll, darf die Auslandsvertretung Grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung das Visum nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde erteilen, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort oder für den Ort des Sitzes der beteiligten inländischen Adoptionsvermittlungsstelle zuständig ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 DVAuslG).

Im Ergebnis wird vielmehr in Bezug auf ein Kind, das die Adoptionsbewerber zur Zeit der beabsichtigten Einreise gerade erst in Pflege genommen und noch nicht adoptiert haben, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 7 ff., 15 AuslG möglich sein, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde stellen.

b. Adoption nach dem Übereinkommen

Die Bedeutung der ausländerrechtlichen Lage im Zusammenhang mit den Übereinkommen ergibt sich aus dessen Bestimmungen über die Aufnahme des Kindes. Bevor das Kind im Heimatstaat den Adoptionsbewerbern anvertraut werden darf, verlangt Artikel 17 Buchstabe d des Übereinkommens die vorgängige Entscheidung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates, dass dem Kind die Einreise und der ständige Aufenthalt dort bewilligt werden. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen darf die Adoption gemäß Artikel 5 Buchstabe c des Übereinkommens nicht durchgeführt werden. Denn die Annahme dient nur dann dem Wohl des Kindes, wenn in dem Staat, in dem sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen diesen und dem Kind ermöglicht werden kann.

§ 6 AdÜbAG trifft ergänzende Regelungen über die ausländerrechtliche Stellung eines Kindes, das im Rahmen des Übereinkommens zum Zwecke einer grenzüberschreitenden Adoption in Deutschland aufgenommen werden soll. Diese Regelungen passen die ausländerrechtlichen Vorschriften an die Anforderungen der Übereinkunft an, ohne dabei jedoch die Systematik des deutschen Ausländerrechts zu beeinträchtigen. Verwirklicht wird diese Zielsetzung durch die rechtliche Einordnung der Einreise des zu adoptierenden Kindes als eine vorweggenommene Familienzusammenführung.

Die Voraussetzungen für die Vorverlagerung des ausländerrechtlichen Schutzes für das zur Adoption vermittelte Kind ergeben sich aus § 6 Abs. 1 AdÜbAG. Danach muss vorliegen:

- ein Vermittlungsvorschlag des Heimatstaates, der die Billigung der deutschen Auslandsvermittlungsstelle (§ 5 Abs. 1 AdÜbAG) gefunden hat;
- die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen (§ 5 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 AdÜbAG) mit der daraus folgenden finanziellen Einstandspflicht der Adoptionsbewerber für dieses Kind (§ 7 Abs. 2 und 3 AdÜbAG).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so entscheiden die Ausländerbehörde und die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat im Heimatstaat des Kindes auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle über die Vorabzustimmung zur Visaerteilung und - wenn auch die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt - über die Erteilung des Sichtvermerks für die Einreise des Kindes.

8. Statistiken

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Deutschland wurden im Jahr 2005 insgesamt 4.762 Kinder und Jugendliche adoptiert. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang von 6%. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der vergangenen Jahre fort: Seit 1994 hat sich die Zahl der Adoptionen um 40% verringert (1993: 8.687 Adoptionen - 1996: 7.420 Adoptionen - 1999: 6.399 Adoptionen - 2002: 5.668 Adoptionen - 2004: 5.064 Adoptionen)

Rund 61% der im Jahr 2005 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten als Kind angenommen. 40% der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 30 % zwölf Jahre oder älter.

1.632 der adoptierten Kinder und Jugendlichen (32%) besaßen 2004 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. 861 der adoptierten ausländischen Minderjährigen kamen aus dem europäischen Ausland (darunter 255 aus der Russischen Föderation und 70 aus Rumänien), 453 aus Asien, 169 aus Nord- und Südamerika sowie 132 aus Afrika. 631 der adoptierten Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit waren aus Anlass der Adoption nach Deutschland gekommen.

Ende 2004 waren 895 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt; 10,5% mehr als im Jahr 2003. Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 10.045 Adoptionsbewerbungen vor (4% weniger als 2003). Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen 11 mögliche Adoptiveltern gegenüber.

9. Literaturverzeichnis

a. Harald Paulitz, Adoption: Positionen, Impulse, Perspektiven (2006), 2. Auflage, München, C. H. Beck, Verlag.
b. Helga Oberloskamp u. Birgit Hoffmann, Wir werden Adoptiv- oder Pflegeeltern: Verfahren im In- und Ausland (2006), 5. Auflage, München, Deutscher Taschenbuch Verlag.
c. Wuppermann, Adoption: ein Handbuch für die Praxis (2006), Koln, Bundesanzeiger Verlag.
d. Steiger, Das neue Recht der internationalen Adoption und Adoptionsvermittlung (2002), Köln, Bundesanzeiger Verlag.
e. Gehrard Stuber, Anerkennung internationaler Adoptionen (2003) Stuttgard, Richard Boorberg Verlag.
f. Riedle, Ratgeber Auslandsadoption (2006), Würzburg, Tivan Verlag.
g. Gesine Lange, Auslandsadoption: Wissenswertes zu einem aktuellen Thema (2003), 2. Auflage, Schulz-Kirchner Verlag.
h. UNICEF “Innocenti Digest“ Adopcion Internacional. Florencia, Italia.
i. www.n-tv.com/874044.html
j. http://www.ada-adoption.de/ueber/index.htm
k. http://www.tdh.de/content/themen/weitere/adoption/auslandsadoption.htm
l. www.adoption.de
m. www.beck.de (für die Rechtsprechung)
n. www.zdf.de (für den Film)
o. http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/

Teil 2: Anhang

1. Gesetze und Übereinkommen

a. Haager Übereinkommen vom 25. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens – in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte, unter Hinweis darauf, dass jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben, in der Erkenntnis, dass die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben, überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern, in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) – haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

§ 1

Ziel des Übereinkommens ist es,

a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden;
b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern;
c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustande gekommenen Adoptionen zu sichern.

§ 2

(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme oder Heimatstaat.
(2) Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes ElternKindVerhältnis begründen.

§ 3

Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in § 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Kapitel II Voraussetzungen internationaler Adoptionen

§ 4

Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats

a) festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann;

b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;

c) sich vergewissert haben,.

1. dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiter besteht;
2. dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist;
3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und
4. dass die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und

d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben,

1. dass das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;
2. dass die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind;
3. dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und
4. dass diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.

§ 5

Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats

a) entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,
b) sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
c) entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

Kapitel III Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen

§ 6

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen und Übermittlungen an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

§ 7

(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.

(2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Maßnahmen, um

a) Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformblätter, zu übermitteln; einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie möglich auszuräumen.

§ 8

Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.

§ 9

Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere

a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;
b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen;
c) den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern;
d) Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen; begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zulässt.

§ 10

Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, dass sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

§ 11

Eine zugelassene Organisation muss

a) unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und in Bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.

§ 12

Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.

§ 13

Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.

Kapitel IV Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

§ 14

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.

§ 15

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.

§ 16

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, dass das Kind adoptiert werden kann, so

a) verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, dass es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;
b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;
c) vergewissert sie sich, dass die Zustimmungen nach § 4 vorliegen, und
d) entscheidet sie, insbesondere aufgrund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, dass die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offen gelegt werden darf.

§ 17

Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn

a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, dass die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;
b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;
c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und nach § 5 entschieden wurde, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

§ 18

Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

§ 19

(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des §s 17 erfüllt sind.
(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den §n 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.

§ 20

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem Laufenden.

§ 21

(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen, indem sie insbesondere veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird;

b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist;

c) als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlasst, wenn sein Wohl dies erfordert.
(2) Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem § zu treffenden Maßnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung dazu einzuholen.

§ 22

(1) Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel können von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Behörde dies zulässt.

(2) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den §n 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, welche

a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen und
b) nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.

(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmäßig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.

(4) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden.

(5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden die in den §n 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfasst.

Kapitel V Anerkennung und Wirkungen der Adoption

§ 23

(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach § 17 Buchstabe c erteilt worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.

§ 24

Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

§ 25

Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, dass er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach § 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

§ 26

(1) Die Anerkennung einer Adoption umfasst die Anerkennung

a) des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;
b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind;
c) der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.

(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so genießt das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.

§ 27

(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn

a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und
b) die in § 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.

(2) § 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

§ 28

Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muss oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.

§ 29

Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des §s 4 Buchstaben a bis c und des §s 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.

§ 30

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.

§ 31

Unbeschadet des §s 30 werden die aufgrund des Übereinkommens gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den §n 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.

§ 32

(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens oder sonstige Vorteile erlangen.
(2) Nur Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.
(3) Die Leiter, Verwaltungsmitglieder und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.

§ 33

Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden.

§ 34

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.

§ 35

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.

§ 36

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist

a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln; eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.

§ 37

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.

§ 38

Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.

§ 39

(1) Das Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der § 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Verwahrer des Übereinkommens eine Abschrift.

§ 40

Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

§ 41

Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach § 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.

§ 42

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens ein.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

§ 43

(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zurzeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations, Annahme oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.

§ 44

(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß § 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in § 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.

§ 45

(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2) Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem § ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.

§ 46

(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in § 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations, Annahme oder Genehmigungsurkunde folgt.

(2) Danach tritt das Übereinkommen in Kraft

a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations, Annahme, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde folgt;
b) für jede Gebietseinheit, auf die es nach § 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem § vorgesehenen Notifikation folgt.

§ 47

(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.

§ 48

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach § 44 beigetreten sind,

a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach § 43;
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach § 44;
c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach § 46 in Kraft tritt;
d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den §n 22, 23, 25 und 45;
e) jede Vereinbarung nach § 39;
f) jede Kündigung nach § 47.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 29. Mai 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zurzeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

b. Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)

Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung

§ 1 Adoptionsvermittlung

Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen

(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

§ 2a Internationale Adoptionsvermittlung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist.

(2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950).

(3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:

1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;
2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat;
3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs.2) im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;
4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat.

(4) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören, ganz oder zum Teil entsprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt; dabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt werden.

(5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle

1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden,
2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und
3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) erforderlich ist.

Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt worden sind.

(6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu löschen.

§ 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter

(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen.¶¶(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle

(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und
3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.

Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

(2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung, die fürdieVermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung „anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist,

1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen;
2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Vermittlungsverbote

(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht

1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrichtigen.

(3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind wegzugeben,
2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.

(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 6 Adoptionsanzeigen

(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und
2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird.

§ 5 bleibt unberührt.

(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.

§ 7 Vorbereitung der Vermittlung

(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.

(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.

(3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein:

1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stellen oder
2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.

(4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.

§ 8 Beginn der Adoptionspflege

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.

§ 9 Adoptionsbegleitung

(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der Eingewöhnungszeit.
(2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet.

§ 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.

§ 9b Vermittlungsakten

(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs.1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.
(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.

§ 9c Durchführungsbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach §2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2;
2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1);
3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2);
5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7 Abs. 4;
6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Abs. 1.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2000 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 9d Datenschutz

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt.
(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.
(3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.

§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,

1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist,
3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. Unterlagen der in § 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen.

§ 12 Ermittlungen bei Kindern in Heimen

Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur Verfügung stehen.

Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft

§ 13a Ersatzmutter

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kinder oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

§ 13b Ersatzmuttervermittlung

Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.

§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung

Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.

§ 13d Anzeigenverbot

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber,

b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder

c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
2. gewerbs- oder geschäftsmäßig

a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 14a (weggefallen)

§ 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung

(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.

Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung

(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat ausgeübtund hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt werden.

§ 16 Anzuwendendes Recht

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.

§ 17 (weggefallen)

§ 18 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)

§ 20 (weggefallen)

§ 21 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

c. Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG)

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung

(1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2. andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der Annahme ergeht nicht.

§ 3 Umwandlungsausspruch

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn

1. dies dem Wohl des Kindes dient,
2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
3. überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.

Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.

§ 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

(1) Antragsbefugt sind

1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b) das Kind,
c) ein bisheriger Elternteil,
d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Eintragung des Kindes in das Familienbuch oder nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die Eintragung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes obliegt, oder
e) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes über die Beurkundung der Geburt des Kindes zu entscheiden hat;

2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.

Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegen-über einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gilt § 43b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormundschaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 50a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.
(4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gilt § 43b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormundschaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 50a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.
(4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

d. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) – Auszug.

§ 16a

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen:

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

2. Auswahl an Formularen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Liste der Vertragstaaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Final del extracto de 58 páginas

Detalles

Título
Auslandsadoption
Universidad
Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS
Autor
Año
2008
Páginas
58
No. de catálogo
V111359
ISBN (Ebook)
9783640094356
Tamaño de fichero
1329 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Auslandsadoption
Citar trabajo
Eliana Grueneberg (Autor), 2008, Auslandsadoption, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111359

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