Die Verankerung der Klassischen Sozialprinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland


Diploma Thesis, 2007

128 Pages, Grade: 1,9


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Frage- und Problemdarstellung
1.2. Forschungsstand
1.3. Aufbau der Diplomarbeit
1.4. Methode

2. Ethik und Recht

3. Die Klassischen Sozialprinzipien
3.1. Gegenstand, Aufgabe und Methode der (christlichen) Sozialethik
3.2. Personalität
3.3. Solidarität
3.4. Subsidiarität
3.5. Nachhaltigkeit
3.6. Gerechtigkeit
3.7. Gemeinwohl
3.8. Fazit / Schlussfolgerung

4. Das Grundgesetz und die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland
4.1. Verfassungsgeschichtlicher Überblick
4.1.1. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 –
4.1.2 Entwicklungsphase 1806 –
4.1.3. Deutsches Kaiserreich 1871 –
4.1.4. Erster Weltkrieg 1914 –
4.1.5. Weimarer Republik, II. Weltkrieg 1933 –
4.2. Entstehung der Bundesrepublik Deutschland
4.3. Moderne Staatsformen
4.3.1. Sozialstaatlichkeit
4.3.2. Rechtsstaatlichkeit
4.3.3. Demokratie
4.4. Das Grundgesetz
4.4.1. Allgemeines zu den Grundrechten
4.4.2. Einzelne Grundrechte
4.4.2.1. Artikel 1 Grundgesetz
4.4.2.2. Artikel 2 Grundgesetz
4.4.2.3. Artikel 3 Grundgesetz
4.4.3. Artikel 20 Grundgesetz
4.4.4. Artikel 20a Grundgesetz

5. Implementierung der Sozialprinzipien im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
5.1. Der Mensch als Person im Grundgesetz
5.2. Ausprägungen der Sozialprinzipien in einzelnen Grundrechten und Artikeln des Grundgesetzes
5.3. Der normative Grundsatz der Christlichen Sozialethik

6. Zusammenfassung und Fazit
6.1. Stimmt das Grundgesetz mit den Sozialprinzipien überein?
6.2. Ausblick

7. Abkürzungsverzeichnis

8. Abbildungsverzeichnis

9. Literaturverzeichnis
9.1. Bücher, Artikel, Aufsätze
9.2. Kirchliche Dokumente
9.2.1 Sozialenzykliken
9.2.2. Weitere kirchliche Dokumente
9.3. Normative Texte
9.4. Zeitschriften, Zeitungsartikel
9.5. Internetadressen

1. Einleitung

1.1. Frage- und Problemdarstellung

Fragen der Ethik stoßen heute wieder auf ein größeres Interesse. Für die wiedererwachende Aufmerksamkeit gibt es mannigfaltige Indizien und auch Gründe. Dazu zählen die Rehabilitierung der praktischen Philosophie und die Diskussion um die Sinn- und Orientierungskrise fortgeschrittener Industriegesellschaften sowie die öffentlichen Debatten um die Grundwerte in Staat und Gesellschaft, um die Staatsrechtsreform, den Umweltschutz und den Begriff der Lebensqualität. Die Christliche Sozialethik ist dabei die Ethik der Gesellschaft und gleichzeitig eine Wissenschaft, die mit einer Vielzahl von Perspektiven arbeitet. Sie fragt nach einer gerechten Gestaltung der sozialen Ordnungen, Normen, Werte und Institutionen und nach den Bedingungen für ein gutes sorgenfreies Leben. Das Grundthema in der Sozialethik ist dabei der Mensch mit seiner Würde. Da die Menschen in ihrer Lebensgestaltung unterschiedlich sind, sie jedoch alle miteinander-leben, sind Freiheit, Gerechtigkeit und Verantwortung Grundbegriffe dieses Zusammenlebens. Die Sozialethik sucht dabei nach Möglichkeiten, Strategien und gesellschaftlichen Prozessen sowie politischen, ökologischen als auch ökonomischen Entscheidungen, um diese auf das Ziel der sozialen und gesellschaftlichen Gerechtigkeit auszurichten.

Die Christliche Sozialethik geht traditioneller Weise von einer bestimmten Auffassung des Menschen aus, jene Auffassung verdichtet sich im Begriff der Person. Personalität, Solidarität, Subsidiarität, Gerechtigkeit, Gemeinwohl und auch Nachhaltigkeit sind zentrale Begriffe, Elemente und Schlagwörter, die im 20. Jahrhundert sehr stark an Bedeutung gewannen und heutzutage aus dem Wortgebrauch eines jeden Menschen nicht mehr wegzudenken sind. Das oberste und wichtigste Prinzip, die Personalität, gilt dabei als das Grundprinzip sozialethischer Normierung – aus ihm werden die anderen Prinzipien hergeleitet. Die beiden eng miteinander verbundenen Prinzipien der Solidarität und der Subsidiarität ergänzen einander und konkretisieren den Anspruch, den das Personalitätsprinzip in der Gestaltung der Gesellschaft einnimmt.

Aber wo stammen diese Wörter her, wer hat sie geprägt, was bedeuten sie und wo sind diese Prinzipien festgeschrieben? Die Kernfrage der Diplomarbeit, die sich mit diesem Thema befasst, lautet wie folgt:

Sind die Klassischen Sozialprinzipien oder Ausprägungen dieser Grundsätze und Normen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland implementiert, und wenn ja, in welchen Artikeln des Grundgesetzes sind diese normativen Leitlinien verankert oder wiederzufinden?

Diese Fragestellung soll in der Diplomarbeit geklärt werden und anhand von Grundgesetzartikeln nachgewiesen werden. Ziel ist es explizit, die Sozialprinzipien ausführlich zu erläutern sowie deren Sinn und Zweck darzustellen und diese schließlich an ausgewählten Grundgesetzartikeln zu analysieren.

Die Probleme, die bei der Bearbeitung auftreten könnten werden sich im Kapitel 5 „Implementierung der Sozialprinzipien im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland“ ergeben. Daher ist es dabei wichtig, die einzelnen Sozialprinzipien und auch die Grundrechtsartikel sehr ausführlich und detailliert zu analysieren, um so die Kernaussagen richtig verstehen zu können und um diese dann richtig einzuordnen bzw. in Verbindung zu einander zu bringen. Aber auch bei den Sozialprinzipien sowie deren Normen und Werten, welche sie verinnerlichen, ist auf eine gründliche Bearbeitung zu achten, um so den präzisen und genauen Inhalt der jeweiligen Begriffe exakt darzustellen. Somit ist es sehr wichtig, bei der Bearbeitung der Sozialprinzipien auch die entscheidenden kirchlichen Dokumente der Päpste zu den einzelnen Enzykliken mit einzubeziehen. Genauso wichtig ist aber auch die richtige Analyse der Grundrechtsartikel und deren Inhalt. Entscheidend ist es dabei, die Primäraussagen der einzelnen Artikel herauszufiltern sowie deren rechtliche Stellung im Grundgesetz zu bestimmen.

1.2. Forschungsstand

Der aktuelle Forschungsstand ist im Bereich der Sozialprinzipien sehr weit fortgeschritten und entwickelt. Es gibt eine große Auswahl an Literatur und Quellen, die sich mit den einzelnen Prinzipien befassen und die Entwicklung der Christlichen Sozialethik charakterisieren, um so grundlegende Begriffserklärungen darzustellen als auch den Zugang zur Ethik und Sozialethik zu erleichtern. Klassische Werke wie das „Lexikon der Bioethik“ und auch das „Handbuch zur Wirtschaftsethik“, jeweils in mehreren Bänden von Wilhelm Korff, sind bei der Bearbeitung dieses Themas als Primärliteratur eine absolute Pflichtlektüre und erleichtern den Einstieg. Ethische Probleme in Politik, Ökologie, Wirtschaft und Medizin gewinnen zusehends an Bedeutung und werden in der Öffentlichkeit immer stärker und kritischer diskutiert. Eine umfassende Textsammlung mit den wichtigsten ethischen Begriffen, wie das „Lexikon der Ethik“ von O. Höffe beschreibt die bedeutsamen Termini, die Richtungen und Traditionen und erörtert den Zusammenhang der zugrunde liegenden Probleme und macht auf Schwierigkeiten und Lösungsvorschläge aufmerksam.

Um sich der Christlichen Sozialethik weiter anzunähren empfehlen sich die Werke von Arno Anzenbacher „Einführung in die Ethik“ und „Christliche Sozialethik“ sowie das Lehrbuch „Christliche Sozialethik“ von Marianne Heimbach-Steins. Ein Lexikon oder Handbuch bietet demjenigen, der sich mit ethischen Fragen befasst ein fundiertes und übersichtliches Hintergrundwissen. So erhält man einen guten Überblick über ethische Theorien, sowie einen Einblick in die Debatten und Einführungen der wichtigen Grundbegriffe der Ethik. Bei dem Lehrbuch von Heimbach-Steins handelt es sich um ein Gemeinschaftswerk von Sozialethikern verschiedenster Universitäten, wie z. B. Prof. Dr. Alois Baumgärtner, Prof. Dr. Thomas Bohrmann und Prof. Dr. Thomas Hausmanninger. Didaktisch und inhaltlich ist dieses Lehrbuch eine sehr gute Basis für die Analyse sozialethischer Fragestellungen und Themen. Dabei werden verschiedene sozialethische Ansätze miteinander verknüpft und das eigenständige Denken und Folgern angeregt. Aber auch neue Forschungsfelder und Aspekte werden behandelt, die bisher in keinem sozialethischen Lehrbuch angesprochen wurden. Daher ist es ein ausführliches, hilfreiches und sehr aktuelles Werk. Aber auch das „Neue Handbuch Theologischer Grundbegriffe“ in 4 Bänden bietet einen guten Überblick über die einzelnen Sozialprinzipien.

Selbstverständlich sind auch in diesem Zusammenhang die verschiedenen Sozialenzykliken der Päpste zu benennen, zu erläutern und bei der Analyse der einzelnen Sozialprinzipien zu nutzen. Wichtige Bezugstexte der Sozialverkündigung sind folgende kirchliche Dokumente:

a) Rerum novarum, 1891, Leo XIII.
b) Quadragesimo anno, 1931, Pius XI.
c) Mater et magistra, 1961, Johannes XXIII.
d) Pacem in terris, 1963, Johannes XXIII.
e) Gaudium et spes, 1965, II. Vatikanisches Konzil
f) Laborem exercens, 1981, Johannes Paul II.
g) Gerechtigkeit schafft Frieden, 1983, Deutsche Bischofskonferenz
h) Sollicitudo rei socialis, 1987, Johannes Paul II.
i) Centesimus annus, 1991, Johannes Paul II.
j) Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, 1997, Rat der EKD
k) Gerechter Friede, 2000, Deutsche Bischofskonferenz

All diese aufgeführten Sozialenzykliken a) bis i) sind zusammengefasst in „Texte zur Katholischen Soziallehre“. Dieses ist das Standardwerk für eine fundierte Kenntnis und Auseinandersetzung über die Entwicklung der Soziallehre der Kirche. Es enthält alle Rundschreiben der Päpste vom Erscheinen der ersten systematischen Sozialenzyklika „Rerum novarum“ von 1891 bis hin zu „Centesimus annus“ von 1991. Zudem werden weitere zentrale kirchliche Dokumente zur sozialen Frage dokumentiert. Des Weiteren erleichtert ein ausführliches Personen- und Sachregister den Zugriff auf zentrale Textstellen und die wichtigsten Aussagen werden in Dokumenten sichtbar gemacht. Diese Textsammlung leistet einen unverzichtbaren Beitrag dazu, die zentralen Aussagen der Kirche in der kirchlichen Sozialverkündigung zu verankern. In der Bildungsarbeit, in Forschung, Lehre und Wissenschaft sowie bei der Analyse von sozialethischen Problemen ist diese Textsammlung nicht mehr wegzudenken und eine sehr hilfreiche Quelle.

Neben den Sozialenzykliken gibt es aber auch weitere hilfreiche Quellen bzw. Dokumente der Kirche. Dazu zählen die zahlreichen Schriften der Deutschen Bischofskonferenz, welche in Druckschriften herausgegeben werden. Diese greifen aktuelle soziale, ökonomische und auch wirtschaftliche Probleme auf und äußern sich aus ihrer Sicht kritisch aber auch objektiv dazu. Um also einen aktuellen Bezug zwischen den heutigen Problemen der Gesellschaft und zur Meinung der Kirche zu schließen, eignen sich diese Schriften als Ausgangsargumentationsbasis. Des Weiteren ist es die Absicht der Kirche durch diese Schriften nicht nur auf die Probleme aufmerksam zu machen, sondern auch Grundorientierungen für Reform- und Verbesserungsvorschläge zu geben.

Aber auch klassische ältere Werke von Aristoteles, Platon oder Kant, wie z. B. die Metaphysik der Sitten sind bei der Bearbeitung zu nutzen, schwerpunktmäßig im Kapitel 3.2., welches sich ausführlich der Personalität widmet. Gerade diese klassischen Werke bieten oftmals einen guten Einstieg in das Thema und sind bei der Herleitung der Begriffe und deren Bedeutung eine gute historische Bezugsquelle.

Nach Abschluss des ethischen Kapitels sind nun im eher juristisch / rechtlichen Teil normative Texte, Quellen und Bücher im Schwerpunkt zu verwenden. Die Basis bildet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Um wiederum den Einstieg in das Thema zu erleichtern, bieten sich diverse verfassungsrechtliche Fachbücher an, um einen kurzen historischen Überblick geben zu können. Bei der Analyse der Grundrechte und der einzelnen Artikel des Grundgesetzes sind bereits mehrere Kommentare zum Grundgesetz erschienen, die die Arbeit mit diesem Kapitel auch für Nicht-Juristen etwas erleichtern sollten. Ebenfalls in den letzten Jahren sind auch mehrere aktuelle Fachbücher zum Thema „Staatsrecht und Grundrechte“ veröffentlicht wurden, die auch von Unterstützung im Schwerpunktkapitel sein können.

1.3. Aufbau der Diplomarbeit

Die Diplomarbeit zum Thema „Die Verankerung der Klassischen Sozialprinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ ist nach dem Standardschema Einleitung – Hauptteil – Schluss aufgebaut. Nach einer kurzen Einleitung, in der die Frage- und Problemdarstellung und der Forschungsstand zum Thema sowie die Methode und der Aufbau erläutert werden, folgt eine kurze Verhältnisbestimmung der Begriffe Recht und Ethik sowie eine knappe Abgrenzung zueinander. Der eigentliche Hauptteil der Diplomarbeit ist in drei Hauptkapitel gegliedert. Das erste Hauptkapitel beginnt mit einer Erörterung der Christlichen Sozialethik. Darin wird ein Überblick über den Gegenstand, die Aufgabe und Methode dieser gegeben. Im Anschluss daran stehen die Klassischen Sozialprinzipien im Mittelpunkt dieses Kapitels: Personalität, Solidarität, Subsidiarität, Gerechtigkeit, Gemeinwohl und Nachhaltigkeit. Jeder dieser Grundsätze wird ausführlich dargestellt und erläutert, sowie Ursprung, Bedeutung und Ziel eines jeden Prinzips werden analysiert. Bei der Auseinandersetzung mit den Begriffen wird vom etymologischen Ursprung des jeweiligen Begriffs ausgegangen und übergegangen in die spezielle Bedeutung der Prinzipien.

Das zweite Kapitel des Hautteils befasst sich mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Ein verfassungsgeschichtlicher Überblick soll dieses staatsrechtliche Kapitel einleiten. Beginnend beim Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation 962 – 1806, folgt die Entwicklungsphase bis 1871. Daran anschließend wird die Zeit der Bismarck – Ära von 1871 bis 1914 mit den ersten wichtigen Sozialgesetzgebungen betrachtet. Die Zeit des Ersten Weltkrieges 1914 – 1918 wird ebenfalls kurz angesprochen wie auch die Weimarer Republik mit ihren Höhen und Tiefen in den Jahren 1919 – 1933. Die nachfolgenden Jahre bis zum Untergang Deutschlands 1945 durch den Nationalsozialismus und die Entstehung der Bundesrepublik sollen überleiten zu den modernen Staatsformen des Grundgesetzes – Sozialstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Abschließend folgt in diesem Kapitel „Allgemeines zum Grundgesetz und zu den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland“ und einzelne ausgewählte Grundrechte und Artikel werden beschrieben sowie explizit erläutert.

Den eigentlichen Schwerpunkt der Diplomarbeit bildet das dritte Kapitel des Hauptteils, in dem die oben gestellte Frage beantwortet wird.

„Sind die Klassischen Sozialprinzipien oder Ausprägungen dieser Grundsätze und Normen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland implementiert, und wenn ja, in welchen Artikeln des GG sind diese normativen Leitlinien verankert oder wiederzufinden?“

Hier werden nun die aus den beiden ersten Hauptkapiteln erörterten Fakten zusammengefügt und verglichen. Einleitend in diesem Kapitel wird der Mensch als Person im Grundgesetz betrachtet. Im Anschluss daran wird nun explizit nachgewiesen in welchen Artikeln und Textpassagen des Grundgesetzes sich Ausprägungen der Sozialprinzipien befinden oder ob sich Strukturen und Merkmale der einzelnen Grundsätze in einigen Artikeln nachweisen lassen. Dabei wird jedes Sozialprinzip einzeln betrachtet und mit den ausgewählten Artikeln des Grundgesetzes verglichen bzw. in Bezug gebracht. Abschließend werden noch der normative Grundsatz der christlichen Sozialethik sowie die allgemeinen Menschenrechte dargestellt.

Den Schlussteil der Diplomarbeit bildet eine Zusammenfassung der Erkenntnisse und es soll nun resümierend die Frage beantwortet werden: Stimmt das Grundgesetz mit den Sozialprinzipien überein? Abschließend wird ein Ausblick gegeben und auch Kritik geübt ob das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Sozialprinzipien verbesserungswürdig sei.

Im Anhang der Diplomarbeit befindet sich ein Abkürzungsverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge, ein Abbildungsverzeichnis sowie ein Literaturverzeichnis mit allen verwendeten Büchern, Quellen, Aufsätze, kirchlichen Dokumenten, normativen Texten und auch Internetadressen.

1.4. Methode

Die einzelnen Kapitel der Diplomarbeit sind nach dem methodischen Dreischritt Sehen – Urteilen – Handeln aufgebaut. Ziel ist es jeweils, die einzelnen Begriffe zu erklären und zu definieren, sie in das gesellschaftliche Teilsystem einzugliedern und auch deren Funktionslogik herauszuarbeiten. Wenn es sich anbietet, findet auch eine Abgrenzung der Begriffe zueinander statt. Eine erste Abgrenzung erfolgt im Kapitel 2 „Ethik und Recht“, um so eine Überleitung zum Hauptthema der Diplomarbeit zu schaffen. Um zum jeweiligen Thema hinzuführen ist des Weiteren eine Begriffsbestimmungen sowie ein historischer Überblick über die Entwicklung der einzelnen Fachbegriffe und Teilabschnitte der Diplomarbeit sehr hilfreich und erleichtert wiederum den Schritt hin zur Kernaussage des jeweiligen Themas. Ein Fazit der Erkenntnisse am Ende eines jeden Kapitels fasst alle wichtigen erörterten Fakten zusammen.

Die Art und Weise der Auseinandersetzung mit dem Thema baut einerseits auf den vorhanden kirchlichen Dokumenten der Päpste auf und richtet sich andererseits an den Grundrechtskommentaren bei der Erläuterung zu den einzelnen Grundrechten aus. Wichtig bei der Bearbeitung des Themas ist die ausführliche Auseinandersetzung mit den kirchlichen Dokumenten in Form der verschiedenen Sozialprinzipien und auch die exakte Analyse der Grundrechtsartikel. Dieses müssen einzeln betrachtet und erörtert werden, um so die Kernaussagen herausfiltern zu können. Nach der Einzelauswertung der Sozialprinzipien und der entscheidenden Grundrechtsartikel in den Kapiteln 3 und 4 der Diplomarbeit, werden diese dann im Kapitel 5 zusammengefasst. Dies geschieht systematisch, d.h. es wird nochmals jedes Sozialprinzip einzeln betrachtet und anhand der entscheidenden wichtigen Merkmale und Forderungen explizit in den Grundrechtsartikel nachgewiesen, in dem es genannt wird bzw. verankert ist. Somit bleiben die Übersicht und der rote Faden gewahrt. Ein Fazit und Ausblick im Kapitel 6 bilden den Abschluss der Diplomarbeit.

2. Ethik und Recht

Wie sich das Recht mit seinen Forderungen und Verboten grundlegend rechtfertigen lasse, ist seit je her eines der zentralen Probleme der Philosophie. Die Frage nach dem rechten Handeln steht dabei im Zentrum der Betrachtung. Kant betonte in diesem Zusammenhang, dass überhaupt Recht nicht aus dem bestehenden Recht als solchem abzuleiten ist, es entspringt vielmehr aus einem ethischen Postulat: „Das Rechthandeln mir zur Maxime zu machen, ist eine Forderung, die die Ethik an mich tut.“[1]

Womit setzt sich aber nun die Ethik auseinander, was kennzeichnet den Begriff des Rechts und wie lassen sich diese beiden Begriffe einerseits voneinander abgrenzen und auf der anderen Seite miteinander in Verbindung bringen. Der Begriff der Ethik leitet sich vom griechischen Wort ethos ab und steht für: gewohnter Ort des Lebens, Sitte und Charakter.[2] Als Ethik kann die wissenschaftliche Reflexion des menschlichen Urteilens und Handelns unter der Perspektive von Falsch und Richtig sowie Gut und Böse betrachtet werden. Des Weiteren ist Ethik eine wissenschaftliche Disziplin, die das Grundproblem des Handelns zu klären sucht, indem sie das gesellschaftliche Verhalten der Mitglieder einer Gemeinschaft und das individuelle Handeln und Urteilen von Menschen reflektiert. Die Ethik fragt also nach der richtigen Entscheidung oder dem richtigen Handeln. Eine richtige Entscheidung ist eine Entscheidung, die verantwortet werden kann. Daher stehen die Werte und Normen aber auch die Rechte und Pflichten des Menschen im Mittelpunkt der Betrachtung. Da Regeln einen Maßstabscharakter haben, geben sie an, wie etwas zu tun ist.[3] Normen und Regeln ordnen auf die Weise das Handeln, jedoch sind nicht alle Normen und Regeln an moralische Größen gebunden.

Das Recht im objektiven Sinn ist der Inbegriff von normativen Verbindlichkeiten, die – zu einer bestimmten Zeit und für eine konkrete politische Gemeinschaft gültig – das Zusammenleben formell regeln.[4] Aber auch auf der Seite der Juristen, wird in der Rechtstheorie, in der Gesetzgebung und in der Rechtssprechung, das Bedürfnis und die Forderung nach einer ethischen Fundierung des Rechts empfunden. Dieses wird deutlich an den ethischen Begriffen, wie „Sittengesetz“, „Ordnung der Werte“, „Person und Würde“ und auch „Verantwortung“, die in juristischen Beschlüssen, Bescheiden und Gesetzen eine immer größere Rolle spielen. So zeigt auch der Blick auf die gegenwärtigen Rechtstheorien, dass sie sich jeweils aus verschiedenen ethischen Grundauffassungen zusammensetzen. Sehr oft liegen dem ethischen Diskurs die philosophischen Werke von Thomas von Aquin und Kant zugrunde. Deren Werke und Argumentationen dienen oft der Basis, ein stabiles Fundament und auch Sicherheit in der Rechtsgestaltung zu geben. Somit haben der Rechtsdenker und der Philosoph den gleichen Anspruch: das Recht in einer ethischen Gewissheit zu gründen.[5]

Eines der entscheidenden Merkmale ist neben der sittlichen Selbstbestimmung, die Verantwortlichkeit, welche den Menschen achtet und ihm gleichzeitig einen wichtigen Auftrag gibt. Dieses beides verleiht dem Menschen den Charakter als Person und seine eigentümliche unverletzliche und unantastbare Würde. Weitere wesentliche Gründzüge, welche die Charakteristik von Recht und Ethik widerspiegeln sind: Freiheit als sittliche Selbstbestimmung, Gewissen, Personsein, menschliche Würde sowie auch die Verantwortlichkeit für den Mitmenschen. Aber auch die Gerechtigkeit, insbesondere die soziale Gerechtigkeit unter den Menschen wird gerade in der heutigen Zeit stärker gefordert und postuliert.

Die aufgeführten Rechtsnormen finden ihren Ausdruck vor allem in Rechtssätzen, einerseits den geschriebenen, aber auch den ungeschriebenen – im so genannten Gewohnheitsrecht. Recht im subjektiven Sinn heißen die Ansprüche, etwas zu tun, zu fordern oder zu besitzen, die jemandem durch das Recht im objektiven Sinn ausdrücklich zuerkannt sind. Das Recht bildet in seinem Aufbau einen sehr komplexen Zusammenhang. Es besteht zum einen Teil aus Regeln erster Ordnung mit bestimmten Geboten, Verboten und auch Verfahrensregeln sowie aus den Regeln zweiter Ordnung für die Entscheidung von Streitfällen und die Schaffung neuer Rechtsverhältnisse. Das Recht wurzelt in den fundamentalen Bedingungen des Menschseins und spiegelt einen wechselseitigen Einfluss wieder. Dieses begründet sich auf der einen Seite aus den Bedürfnissen, den Interessen und Sinnvorstellungen des einzelnen Menschen sowie auf der anderen Seite aus der Knappheit der Güter und den ständig auftretenden Konflikten. Das Recht stellt dabei jene Form dar, die wechselseitige Angewiesenheit und die Konflikte zu bewältigen, sie zu lösen oder eventuell ihr Entstehen vorzubeugen bzw. zu verhindern. Somit bleiben dem Recht die Friedensfunktion und die Wahrung aller Werte und Normen als wichtigste Aufgabe vorbehalten. Dieses dient der Gewährleistung subjektiver Rechte, u.a. zählen dazu die Grundrechte, die einen Raum der freien Entfaltung und eigenverantwortlichen Selbstverwirklichung bestimmen und garantieren.

Um den in den modernen Verfassungen gebotenen und garantierten Schutz der Menschenwürde konkret zu verwirklichen, hat sich der Staat als Antwort auf die wirtschaftlichen und sozialen Probleme fortgeschrittener Industriegesellschaften vom liberalen zum sozialen Rechtsstaat entwickelt, indem er im Recht neben der Friedens- und Freiheitssicherung zunehmend existenzsichernde und darüber hinaus wirtschafts- und sozialgestaltende Aufgaben übernimmt. Die Rahmen für soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit wurden durch Gesetze zur Sozialversicherung, -hilfe, -versorgung und -förderung gesetzt. Zusammenfassend beschreibt das Recht also ein kompliziertes und umfassendes Wechselverhältnis, und ist sowohl Bedingung für Staat und Gesellschaft als auch deren Resultat.[6]

Ein sehr enger Zusammenhang von Ethik und Recht ist in der heutigen Zeit in der Medizin vorzufinden. Dort geht es in der biotechnologischen Medizin um demokratische Legitimationen ethischer Entscheidungen. Mit dieser Abgrenzung jedoch befasst sich eine Enquetekommission des Deutschen Bundestages ausführlich, so dass auf dieses brisant aktuelle Thema nicht weiter eingegangen wird.

3. Die Klassischen Sozialprinzipien

Die Formulierung der Klassischen Sozialprinzipien in der christlichen Sozialethik ist ein Phänomen der späteren Neuzeit.[7] Prinzipien haben die Funktion und die Aufgabe, die Vielfalt von möglichen Entscheidungen und Erfordernissen auf das Einfachste zurückzuführen und diese in ihrer erkenntnis- und handlungsleitenden Bedeutung auf den Begriff zu bringen.[8] Der Begriff „Prinzip“ meint etwas Erstes, Ursprüngliches und Unteilbares, aus dem eine Sache entweder besteht oder erkannt wird. Prinzipien sind einheitsstiftende Grundsätze und Regeln, die der Begründung, Rechtfertigung und Kritik untergeordneter Normen dienen und auf Grund ihres allgemeinen Charakters der konkretisierenden Interpretation bedürfen, um normativ relevant zu werden. Auf der Suche nach unterstützenden Bestimmungsgründen, die der Erklärung, der Ordnung und der Gestaltung dienen, wird den Prinzipien zugleich der Charakter des Allgemeinen, eines grundsätzlich Gültigen und Maßgeblichen verliehen. Somit gelten Prinzipien als verfahrens- und strukturierungsrelevante Grundsätze und geben Grundausrichtungen für das Handeln des Menschen an.[9]

Die Sozialprinzipien gelten in der Ethik und besonders in der christlichen Sozialethik als zentrale normative Orientierungen, mit denen sich die Handlungsgrundsätze und Richtlinien komplexer Gesellschaften formulieren lassen. So können auch die Zusammenhänge zwischen Person und Gemeinschaft besser verstanden werden. Diese Prinzipien weisen eine neue Dimension auf und bringen eine veränderte Sichtweise der ethischen Fragestellung zum Ausdruck, die mit der Situation des sozialen Wandels der Normen, Institutionen und Ordnungen im Zusammenhang stehen. Sozialprinzipien sind die ethische Grammatik für den Strukturaufbau der Gesellschaftsordnung. Im Schwerpunkt dieses Kapitels stehen die zentralen normativen Orientierungen der christlichen Sozialethik, insbesondere die Triade Personalität – Solidarität – Subsidiarität. Diese Baugesetzlichkeiten sollen verdeutlichen, dass soziale Gebilde zu verantworten sind und dass es somit keine ethisch neutralen Strukturen gibt. Diese tragenden Leitbegriffe, die sowohl auf der heiligen Schrift als auf dem Naturrecht basieren, verkörpern Grundgewissheiten über Wesen und Bestimmung des Menschen, welche die Basis der Disziplin der sozialethischen Systematisierung bilden. Ziel der Prinzipien ist es, ein Abgleiten in individualistische und kollektivistische Menschenbilder zu verhindern sowie die Wahrung der rechten Mitte in der Bestimmung der Person- und Sozialnatur des Menschen. Ebenfalls kann es auch zu einer Ausprägung von neuen Prinzipien kommen. Dies zeigt sich sehr deutlich im Tatbestand der Ausprägung bestimmter neuer Rechtsprinzipien, wie sie der moderne Verfassungsstaat im Zuge seiner vom Anspruch der Unantastbarkeit der Menschenwürde bestimmter Grundoptionen entfaltet hat: so in den grundrechtlichen Prinzipien der Gleichheit und Freiheit, in den Strukturprinzipien der Demokratie, des Rechts- und des Sozialstaats sowie mit seinen weiteren Entfaltungen in den Verfassungsprinzipien des Föderalismus und des Schutzes der natürlichen Umwelt.[10]

3.1. Gegenstand, Aufgabe und Methode der (christlichen) Sozialethik

Die christliche Sozialethik, welche als Basis des christlichen Menschenbildes gesehen wird, kann von zwei Seiten betrachtet werden. In einem weitesten Sinn betrachtet untersucht sie nicht nur die vorhandenen sittlichen Werte und Prinzipien menschlichen Zusammenlebens, sondern sie hinterfragt auch die Normierung und das Handeln in Institutionen.

Die Sozialethik im engeren Sinn klammert teilweise die Pflichten aus, die jeder Mensch als Individuum gegenüber anderen hat und konzentriert sich so auf die wesentlichen und normalen Fragen der Grundinstitutionen: z. B. die sittliche Ordnung von Ehe und Familie, Eigentum und Wirtschaft, Recht, Strafe, Staat usw.[11]

Der Begriff sozial steht einerseits für die Tatsache, dass der Mensch ein Wesen ist, das nur in wechselseitigen Interaktionen mit seinesgleichen existieren und sich entfalten kann.

Andererseits kann sozial aber auch für diejenigen Maßnahmen stehen, mit denen die Menschen ihre wechselseitigen Beziehungen gestalten. Dazu zählen Normen, Rechte, Strukturen, Institutionen und Systeme.[12]

Die Sozialethik beschreibt die Verantwortung des Individuums gegenüber dem Mitmenschen und sich selbst und untersucht ferner noch die Aufgaben der Gesellschaft gegenüber den Individuen. Aufgrund des Handelns und der Verantwortung, sowie der wechselseitigen Anerkennung der Menschen als Person gleicher Würde geht die Sozialethik davon aus, dass der Mensch von Natur aus ein soziales und politisches Wesen ist. Daher beschäftigt sich die Sozialethik mit konkreten ethischen Problemen im Hinblick auf die sozialen Gebilde und Strukturen. Hierzu zählen die verschiedenen Bereichsethiken wie die Wirtschaftsethik, die Politische Ethik, die Medienethik, die Familienethik, die Technikethik und auch die Sportethik.

Um sich mit der Sozialethik und besonders der christlichen Sozialethik zu befassen, ist es erforderlich sich mit der geschichtlichen und systematischen Einordnung des Begriffes auseinanderzusetzen. „Die Entwicklung der modernen Sozialethik zu einer nach Aufgabenstellung und Methoden funktional eigenständigen Disziplin innerhalb der Ethik muss geschichtlich betrachtet mit der Wende und dem Wandel zum Subjekt hin gesehen werden, die für das neuzeitliche Ethikverständnis bestimmend geworden ist.“[13] Dies bedeutet, dass die Sozialethik zu einer eigenständigen Disziplin geworden ist, und man hier von einer Art modernen Sozialethik sprechen kann. Die beschriebene „Wende zum Subjekt“[14] hin bedeutet, dass die Menschen sich in ihrem Handeln verändern. Darüber hinaus hat eine Ausdifferenzierung in bestimmte Kultursachbereiche stattgefunden und diese zum Teil mit völlig neuen ethischen Herausforderungen und Aufgabenstellungen konfrontiert. Hierzu zählen die bereits im oberen Teil aufgeführten Bereichs- oder Bindestrichethiken wie etwa die Wirtschaftsethik und die Politische Ethik.[15]

Um diese Vielzahl der Bereichsethiken unterscheiden zu können, und um die Probleme individualethisch und sozialethisch eingrenzen zu können, ist seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts der umweltethische Strukturierungsfaktor dazugekommen. Denn die Umweltverträglichkeit ist nochmals ein Novum in Abgrenzung zur humanen Angemessenheit. So müssen die Individualethik, die Sozialethik und auch die Umweltethik einer Leitlinie folgen und als primäre Strukturierungsfaktoren des ethischen Anspruchsfeldes gesehen werden. Individualethik bezieht sich dabei auf die Praxis individueller Personen, auf eine persönliche Verantwortung und stellt das Verhältnis Mensch – Mensch in den Mittelpunkt. Die Sozialethik wiederum bezieht sich auf soziale Gebilde, zu denen sich Interaktionen verdichtet und verfestigt haben und sie stellt das Verhältnis Mensch – Gesellschaft in den Mittelpunkt. Die Umweltethik bezieht sich schließlich auf die natürliche Umwelt des Menschen und stellt das Verhältnis Mensch – Natur in seine zentrale Mitte. Ihren gemeinsamen Schnittpunkt haben sie in der persona humana, im Menschen als moralischem, der Wahrnehmung von Verantwortung fähigem Subjekt.[16] Das bedeutet, dass der Mensch im Mittelpunkt aller Betrachtungen stehen muss, und somit ist es das oberste Ziel der christlichen Sozialethik „in kritisch-stimulativer Weise und besonderer Solidarität mit den Armen an der Humanisierung des Lebens und der sozialen Verhältnisse durch Umwandlung ungerechter Strukturen und Förderung gerechter Verhältnisse mitzuwirken.“[17] Gegenstand zum Erreichen des Ziels sind die sozialen Gebilde wie Normen, Institutionen, Strukturen, Ordnungen, die sozialen Systeme der modernen Gesellschaften und die der internationalen Zusammenhänge. Sehr wichtig dabei sind die Strukturen der Menschenwürde und die, die der Entfaltung eines größeren Maßes an Menschlichkeit und Gerechtigkeit dienlich sind. Die Aufgabe der christlichen Sozialethik ist dabei die Prüfung, Kritik und Korrektur der geltenden Normen und sozialen Gebilde auf ihren humanen Aspekt hin und des in der Gesellschaft gelebten Ethos, der gesellschaftlichen Überzeugungen, Verhaltensmuster, Institutionen und sozialen Systeme.[18] Der Maßstab aller sozialethischen Entscheidungen ist dabei der „Mensch als Person“,[19] er steht im Mittelpunkt. Wesentlicher Bestandteil ist hier die Unterstützung der Armen und Hilfeleistung bei denjenigen, die von bestimmten gesellschaftlichen Institutionen ausgeschlossen werden. In den gesellschaftlichen Strukturen versucht die Sozialethik alternative Perspektiven und Modelle für soziale und wirtschaftliche Entwicklung aufzuzeigen und andererseits bemüht sie sich auch um die Bewahrung und Verteidigung wertvoller Strukturen, welche beseitigt zu werden drohen. Methodisch geht die Sozialethik kombinatorisch und auch interdisziplinär vor, sie ist „ein Gefüge offener Sätze.“[20] Auf dieser Basis des christlichen Menschenbildes muss die Sozialethik offen sein für Kritik und Korrektur, da es in der Gesellschaft notwendig ist, dass „alle Menschen guten Willens“ ethische Normen und deren Begründungen verstehen, einsehen und akzeptieren können. In Verbindung damit, bietet der erweiterte Dreischritt „Sehen – Urteilen – Handeln“ einerseits Antworten auf gesellschaftliche Probleme sowie andererseits eine wichtige Hilfestellung bei der Strukturierung des Vorgehens.[21]

Die Hauptaufgabe der christlichen Soziallehre ist die Ausrichtung des gesellschaftlichen Handelns auf das solidarische Gemeinwohl. Durch eine Vielzahl von Dokumenten, Stellungnahmen und Texten zu unterschiedlichsten Themen und Bereichen wird das Verhältnis von Kirche – Staat – Gesellschaft zum Ausdruck gebracht. Dies wird von Beginn an deutlich, mit der ersten großen Sozialverkündung, der Rerum novarum (RN), die im Jahre 1891 erschien.[22] Mit dieser Sozialenzyklika schlug Leo XIII. eine Brücke zwischen den sozialen Ideen der christlichen Frühzeit und des Mittelalters und den gewaltigen sozialen Problemen des anbrechenden Industriezeitalters, in dessen Vordergrund die Arbeiterfrage stand. Somit war das zentrale Thema von RN die Schaffung einer gerechten sozialen Ordnung in der frühen Industriegesellschaft. Zum 40-jährigen Gedenken der Rerum novarum veröffentlichte Pius XI. im Jahre 1931 unter dem Eindruck der schweren Weltwirtschaftskrise von 1929 die Enzyklika Quadragesimo anno (QA). Die QA greift die Probleme der Sozialen Arbeiterfrage erneut auf und fordert in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip eine bessere Integration und Mitwirkung der Arbeitnehmer im Wirtschaftsleben. Weitere entscheidende Dokumente waren die Enzykliken von Johannes XXIII.[23] Seine erste Enzyklika Mater et magistra (MM) erschien 1961 und wendete sich wirtschaftsethischen Fragestellungen und Problemen zu, es kam zu einer Internationalisierung der Sozialen Frage und die Betonung lag auf dem Solidaritätsbegriff. Die Enzyklika Pacem in terris (PT) aus dem Jahr 1963 wird dagegen als Enzyklika des Friedens unter allen Völkern in Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit verstanden und als Enzyklika der Menschenwürde bezeichnet und stellt dabei die globalen Dimensionen in den Vordergrund. Sie wird auch als „Menschenrechtscharta“ der kirchlichen Soziallehre gesehen und richtet sich als erste Enzyklika „an alle Menschen guten Willens“.[24] 90 Jahre nach RN reagierte Johannes Paul II. in seiner ersten Enzyklika Laborem exercens (LE) auf die Krise in der internationalen Wirtschaft. Auch wiederum steht hier die Arbeit im Kernpunkt der Sozialen Frage. Er sieht die Arbeit als ein grundlegendes Gut der Person an und somit als entscheidenden Schlüssel zur sozialen Frage. Die Aussagen von Johannes Paul II. widerspiegeln theologische Absätze und er spricht sogar von „Spiritualität der Arbeit.“[25] Zum 100. Jahrestag von RN erschien 1991 die vorerst letzte Sozialenzyklika Centesimus annus (CA). In diesem Schreiben setzt sich Johannes Paul II. mit dem Wandel nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Staaten in Ost- und Mitteleuropa auseinander und zeigt dabei die weltweite Bedeutung der Ereignisse des Jahres 1989 für die gesamte Menschheit auf.

Die kirchlichen Sozialverkündigungen bezeichnen den Kernbestand an Texten, welche das Bemühen um gesellschaftliche und soziale Orientierung aus christlichem Verständnis der Kirche widerspiegeln. Dabei wird auf gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Probleme eingegangen. Aus den Sozialverkündigungen hat sich eine lehramtliche Tradition herausgebildet, die nun in der Schwerpunktbetrachtung der Sozialethik steht.[26]

Dieser kurze Überblick zeigt bereits recht deutlich, dass die jeweilige gesellschaftliche und historische Situation Ausgangspunkt der kirchlichen Soziallehre ist.

3.2. Personalität

Der etymologische Ursprung des Personenbegriffs ist eher unklar. Begriffsgeschichtlich leitet sich Person vom lateinischen Ausdruck persona ab.[27] Das bedeutete zunächst die Maske des Schauspielers, dann die Rolle, die der Schauspieler darstellt und schließlich allgemein die Rolle, die ein Mensch in der sozialen Gesellschaft spielt.[28] Dies gilt als erster Ausdruck für den in einer bestimmten Weise handelnd in Erscheinung tretenden Menschen. Der Ursprung des modernen Personenbegriffs ist die christliche Trinitätsspekulation.[29] In diesem Kontext definierte der römische Philosoph Boethius (480-542) eine wirkungsgeschichtlich richtungsweisende Definition: „Person ist die individuelle Substanz einer vernunfthaften Natur“ (persona est naturae rationabilis individua substantia).[30] Bereits bei ihm und insbesondere bei Cicero[31] begegnet man der Lehre von der in der Natur jedes Menschen verankerten Würde. Aber spätestens seit der Personendefinition des Alexander von Hales[32] ist die Würde als ratio ultima personae, als „natürliches oder moralisches Akzidenz“ und als überragende Eigenschaft nicht mehr wegzudenken.[33] In der katholischen Theologie erlangten die Grundsätze von Thomas von Aquin[34] eine Schlüsselposition. In seiner Summa theologica stellt er fest, dass die Person eine Substanz ist in der Art eines qualifizierten Sich-Seins (Bezogenseins), und diese Beziehung kann – jedenfalls für die göttlichen Personen – nicht nur akzidentielle Bestimmtheit, sondern nur substantielle, subsistierende Relation sein.[35] Was das Individuum nun zu einer vernünftigen Substanz auszeichnet und es zum Vollkommensten in der ganzen Natur macht, ist vor allem die Verantwortlichkeit für das eigene Handeln, denn dem Menschen ist die Flucht in die Fremdverantwortung verwehrt.[36] Dadurch wird die Lehre von der Personenwürde in den christlichen Kontext integriert, denn der Mensch ist ein Geschöpf Gottes, „nach dem Bild Gottes“ geschaffen.[37]

Daraus ergeben sich für den mittelalterlichen Personenbegriff eine Vielzahl von Merkmalen: Vernunft, Bewusstsein, Selbstbewusstsein, sittliches Bewusstsein, Kommunikationsfähigkeit, Individualität, Nichtmittelbarkeit (Unhintergehbarkeit, Nicht-Reduzierbarkeit), Substantialität, Relationalität und Würde.[38] Zu den weiteren positiven Kriterien des Personseins zählen: Intelligenz, Selbstwahrung, Selbstkontrolle, Sinn für die Zeit, Sinn für die Zukunft, Sinn für die Vergangenheit, Beziehungsfähigkeit, Fürsorglichkeit, Existenzkontrolle, Neugier, Veränderbarkeit, Gleichgewicht zwischen Rationalität und Gefühl, Überlegungs- und Problemlösungskompetenz, Schmerzempfindung, selbstmotivierte Aktivität und die Ausbildung des Bewusstseins ein Individuum der Spezies zu sein.[39] Die relationale Sicht der Person blieb bis ins Spätmittelalter hinein der boethianischen Tradition untergeordnet. Ein verpflichtendes und darüber hinaus konsequent relationales Verständnis der menschlichen Person tritt erst wieder bei Martin Luther in den Vordergrund. Er greift auf den Personenbegriff zurück, um die allein von Gott gewirkte Rechtfertigung den guten Werken des Gerechtfertigten vorzuordnen. Person ist bei ihm der von Gott gerechtfertigte und zu hilfreicher Liebe befreite Sünder.[40]

Martin Luthers rechtfertigungstheologischer Personenbegriff, an dem die Zuwendung zu Gott festgemacht wurde, ließ sich auch rechtsphilosophisch auswerten: Person ist der Mensch nicht durch das, was er tut und wozu er sich selbst macht, sondern durch das, was er ist und worin er von all seinen Mitmenschen – ungeachtet der moralischen Qualitäten seines Handelns – zu achten ist. Person ist er – für Kant – als der die Gattung Mensch in individueller Weise repräsentierende Einzelne, als unersetzbare Ausprägung des Menschlichen, die um ihrer Unersetzlichkeit willen an sich Selbstzweck ist und niemals nur Mittel sein darf.[41]

Immanuel Kant greift in seinem Werk Metaphysik der Sitten den Personenbegriff des Rechts auf: Person ist dasjenige Subjekt, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig sind.[42] Er sieht den Menschen als ein handlungsfähiges Wesen, dessen Erfahrungen aus reiner Vernunft entstanden und erbracht wurden und somit formulierte er den so genannten „Personenbegriff“ als Ausgangspunkt jeder Sozialethik.[43] Bei Kant geht es schließlich um die Frage „nach dem Endzweck der menschlichen Vernunft, dem, als dem obersten, alle anderen Zwecke subordiniert sind. Letztlich geht es um die vier berühmten Fragen:

1. Was kann ich wissen?
2. Was soll ich tun?
3. Was darf ich hoffen?
4. Was ist der Mensch?[44]

Aufbauend auf der griechischen und römischen Antike hatte Kant den Gedanken der Würde des Menschen und auch den Begriff der Person weiterentwickelt. In einem seiner Hauptwerke, dem Kategorischen Imperativ formulierte er die nachhaltigste und auch für das christliche Denken bestimmend gewordene Aussage, was personale Würde des Menschen bedeutet:

„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit als Zweck, und niemals bloß als Mittel brauchst.“ [45]

Dies bedeutet, dass ein vernünftiger Selbstbezug als Person folglich auch immer einen Akt der unbedingten Anerkennung anderer vernünftiger Wesen als Personen impliziert. Zu den Fähigkeiten, die den Menschen auszeichnen, zählen die freie Entscheidung selbstbestimmt zu handeln, und es bleibt ihm vorbehalten zwischen Gut und Böse sowie zwischen Gut und Schlecht zu differenzieren.

Aufbauend auf den Gedanken von Kant, führte Korff diese Fragestellung weiter aus. Seiner Ansicht nach, trägt der Mensch als Person Verantwortung für sein Handeln einerseits vor sich selbst sowie vor seinen Mitmenschen und vor Gott.[46] Dieses gute und schlechte Handeln kann sich aber auch in bestimmten gesellschaftlichen Strukturen mit ihren Normen, Institutionen, Gesetzen und Vorschriften widerspiegeln. Hier geht es nun nicht mehr um die sozialethische Fragestellung im Sinne der Tugend- und Interaktionsethik, sondern vielmehr um eine Sozialstrukturenethik.[47] Damit lassen sich auch die sozialen Strukturen nicht länger als ethisch neutral einstufen, denn sie sind auch Produkte des Menschen und daher unablösbarer Teil am Universalitätsanspruch der menschlichen Personenwürde. Aber auch der Anspruch auf die Sicherung von Gütern und die Wahrung von Rechten für jeden einzelnen Menschen sind damit verbunden. Daraus lässt sich wie folgt schlussfolgern und fordern: Menschenrechte suchen auf der gesellschaftlichen Ebene, auf der Ebene der sozialen Strukturen, Institutionen und Ordnungsgestaltungen das einzuordnen, was Menschenwürde gebietet.[48]

Diese Menschenrechte beziehen sich dann auf die Gestaltungsformen der Gesellschaft. Mit der Fort- und Weiterentwicklung der Gesellschaft, ihrer sozialen Institutionen und Ordnungen haben auch die Gedanken der Personenwürde Anklang gefunden. Dieser lange, aber auch noch nicht abgeschlossene geschichtliche Entfaltungsprozess bringt die individuellen Freiheitsrechte, die gesellschaftlichen und politischen Mitwirkungsrechte sowie die sozialen Anspruchsrechte in Form von Grundrechten zum Ausdruck.[49] Dieser ethische Begründungs- und Verweisungszusammenhang zwischen der menschlichen Personenwürde, den Menschenrechten und den sozialen Strukturen beschreibt den Anspruch und die Bedeutsamkeit, die der menschlichen Personenwürde zukommt.

Denn erst in der Anerkennung der Menschenrechte wird die Achtung der Menschenwürde eingelöst, verinnerlicht und angewandt.

An oberster Stelle der christlichen Sozialethik steht der Mensch. Der Mensch ist Ebenbild Gottes, eine Person mit einer unveräußerlichen und damit unbedingt zu achtenden Würde.[50] Das Personenprinzip bildet daher den Handlungsrahmen, die Basis und das Fundament der Sozialprinzipien. Es umfasst die Individualität, Rationalität, Freiheit, Würde und Einzigartigkeit eines jeden Menschen. Nach dem obersten Grundsatz muss der Mensch der Träger, Schöpfer und das Ziel aller gesellschaftlichen Einrichtungen sein[51], denn er – der Mensch – kann allein in die Welt eingreifen und sie nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Prinzip der Personalität wird in der Sozialenzyklika Gaudium et spes zum Ausdruck gebracht:

„Wurzelgrund nämlich, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen ist und muss auch sein die menschliche Person, die ja von ihrem Wesen selbst her des gesellschaftlichen Lebens bedarf.“ [52]

Der Mensch ist „Träger“ der Gesellschaft, im Sinne, dass sich auf ihn alles andere aufbaut, da die Gesellschaft nur in ihren Gliedern besteht. Er ist „Schöpfer“ aller gesellschaftlichen Einrichtungen, da diese von seiner Sozialnatur sowie von seiner freien Initiative abzuleiten sind. Und er ist auch „Ziel“, da die Gesellschaft und alle gesellschaftlichen Gebilde um des Menschen Willen da sind. Schließlich sagt diese Definition etwas grundsätzliches über die Natur von sozialen Institutionen, gesellschaftlichen Strukturen und Ordnungsgestaltungen aus, nämlich dass sie keine Naturbestände, keine biologisch vorgegebenen Programme, aber auch keine zeit- und geschichtsenthobenen Wesensordnungen darstellen, sondern aus vielfältigen Bedingungen gefügte menschliche Konstrukte sind.[53] Somit ist der Mensch als Person Träger von ursprünglichen Rechten aber natürlich auch von Pflichten, die ihm nicht von anderen Menschen, der Gesellschaft, dem Staat und auch nicht von Geschichts- oder Kulturprozessen verliehen werden und ihm deshalb auch nicht entzogen werden dürfen. Nach der christlichen Auffassung sind diese Rechte und Pflichten einem jeden Menschen unmittelbar von Gott, dem Schöpfer der Person, gegeben. Denn er, Gott, hat den Menschen „als Mann und Frau geschaffen“[54] und ihre Verbindung schafft die erste Form personaler Gemeinschaft. „Der Mensch ist nämlich aus seiner innersten Natur ein gesellschaftliches Wesen“[55], ein soziales Wesen, dass sich ohne Beziehung zu den anderen nicht entfalten kann.

Dieses an erster Stelle stehende Prinzip trägt und schützt die unantastbare Würde der menschlichen Person. Diese besteht darin, dass er als personales Ebenbild Gottes einen eigenen und einmaligen Wert besitzt.[56] Er, der Mensch ist fähig, „seinen Schöpfer zu erkennen und zu lieben“, er ist von ihm „zum Herrn über alle irdischen Geschöpfe gesetzt.“[57] Durch das Prinzip der Personalität will die Katholische Soziallehre dokumentieren und verdeutlichen, dass für eine christliche Gesellschaftspolitik die Würde des Menschen das unverzichtbare Richtmass für die Gestaltung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens darstellt und der Mensch als soziales Wesen und auch sein Wohl im Mittelpunkt stehen müssen, da der Mensch mehr als nur ein Individuum ist. Personalität gilt demzufolge als Grundlage menschlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft.

Das Prinzip der Personalität kann daher als das Sozialprinzip bezeichnet werden, welches allen sozialen Prozessen und Strukturen zugrunde liegt. Letztendlich ist es das Prinzip, welches der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ein ethisches Fundament gibt und auf dem die gesamte Rechtsordnung mit allen Normen und Werten aufbaut.[58]

3.3. Solidarität

Anknüpfend an das Prinzip der Personalität regelt die Solidarität das soziale Zusammenleben und das wechselseitige Verhältnis der einzelnen Gesellschaftsmitglieder untereinander. Um den Begriff der Solidarität näher erläutern zu können muss man von der Wortbedeutung ausgehen. Etymologisch wird Solidarität vom lateinischen solidum hergeleitet, das Boden oder fester Grund bedeutet.[59] Heute steht Solidarität meist für eine zentrale sozialethische Orientierungsgröße der Bemühung um ein menschengerechtes Zusammenleben in der Gesellschaft, deren Beachtung jedem Einzelnen garantieren soll, als Person leben und sich verwirklichen zu dürfen.[60] Weitere begriffliche und inhaltliche Zugänge lassen sich von solidare (fest zusammenfügen) und solidus (fest, dicht, gediegen, ganz)[61] ableiten. Dies kennzeichnet die Verbundenheit und Gemeinsamkeit aber auch die Vielfalt als Einheit. Diese solidarische Verbundenheit mit anderen besagt, dass alle und jeder Einzelne für das Wohl und auch das Weh verantwortlich ist, und auch umgekehrt die Gesellschaft für alle und jedes seiner Mitglieder haftet. Demzufolge kann man Solidarität als das Bewusstsein verstehen, sich mit anderen in derselben Situation und Lage zu befinden, positiv wie auch negativ, und so Gemeinsamkeiten und Forderungen zu entdecken und schließlich daraufhin zu reagieren und zu handeln. Somit spielt die Solidarität in beide Richtungen ab, sie bietet dem Einzelnen Hilfe seitens von der Gemeinschaft und der Gemeinschaft von Seiten des oder der Einzelnen, sprichwörtlich gesagt: Einer für alle, alle für einen.[62] Daraus schließend kann Solidarität als ein wechselseitiger Indentifizierungsprozess verstanden werden, denn jeder trägt die Mitverantwortung und Mithaftung für sich selbst und für die Gruppe in der Gesellschaft. Die Erwartungen die sich daraus an den einzelnen und an die Gruppe ergeben, lassen sich mit folgenden Worten beschreiben: „beistehen“, füreinander „einstehen“ oder füreinander „eintreten“.[63]

Die große sozialethische Bedeutung gewann der Begriff der Solidarität im 19. Jahrhundert im Kontext mit der entstehenden Industriegesellschaft. Hoffnung in jener Zeit der gemeinsamen negativen Erfahrungen wie Nöte, Ungerechtigkeit und Bedrohungen, fand die Arbeiterbewegung seit der Mitte des 19. Jahrhundert im Schlüsselwort der Solidarität. Dort konnten sie gleichermaßen ihr Zusammengehörigkeitsgefühl, stolze Selbstbehauptung und politischen Kampfeswillen zum Ausdruck bringen und dieses in organisierten Arbeitervereinen umsetzen.[64] Daher kann gesagt werden, dass die Solidarität aus dem Kampfeswillen der Arbeiter heraus entstand, eine Art Solidarität des Proletariats.[65]

Für die Sozialethik und die kirchliche Verkündigung gilt die Solidarität als normatives Eckdatum einer Ordnung der Wirtschaft, die dem Menschen und seinen Belangen Vorrang vor dem Maximierungsinteresse des Kapitals einräumt.[66] So richteten auch die frühen Sozialenzykliken („Rerum novarum“ 1891 und auch „Quadragesimo anno“ 1931) ihren Blick zunächst auf die gesellschaftliche Proletarisierung der Arbeiterschaft. Durch die Enzyklika „Laborem exercens“ von 1981 entwickelte sich die Solidarität weiter und es kam zu einem Wandel und zu einer Forderung, welche Solidarität unter allen Menschen verlangte.[67] Die Grundlagen und erste Andeutungen einer Veränderung erfolgten durch das Solidarismus-Konzept[68] zu Beginn des 20. Jhd. durch Heinrich Pesch, der eine theoretische Durchdringung von Gesellschaft und Volkswirtschaft forderte. So kann gesagt werden, dass er dafür verantwortlich ist, dass die Solidarität in die Sozialethik integriert wird und für die weitere Ausgestaltung der katholischen Soziallehre prägend war. Als Ausgangspunkt nutzte er die Anthropologie und den Ansatz der Arbeitsteilung wie auch Emile Durkheim.[69] So steht auch bei Pesch der Mensch im Mittelpunkt der Betrachtung.

Er versteht die Solidarität als tatsächliche wechselseitige Abhängigkeit des Menschen, den Begriff Person finden wir allerdings noch nicht. Eine Verbindung von Solidarität mit Nationalökonomie und katholischer Gesellschaftslehre lässt sich daraus schlussfolgern.

In der Solidarität, deren erste Ausprägungen im 19. Jahrhundert entstanden,[70] soll das Zusammengehörigkeitsgefühl sowie die Gesamtverantwortung für sich selbst und jeden anderen Menschen zum Ausdruck gebracht werden. Das bedeutet, dass einerseits die Person an die Gesellschaft gebunden ist, umgekehrt leben aber auch die Gesellschaft und das Ganze von der Person. Demzufolge basieren soziale Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Frieden auf dieser solidarischen Verbundenheit der Mitglieder, denn sonst besteht die Möglichkeit, dass ohne das solidarische Miteinander die Gesellschaft in Einzelgruppen zerfällt und sich auch die Interessen auseinander leben. Daher kann die Solidarität als einer der Grundpfeiler und als Baugesetz des menschlichen Lebens und der Gesellschaft bezeichnet werden.[71]

Insgesamt lassen sich drei Dimensionen der Bedeutung von Solidarität, im ethischen Sinn betrachtet, zueinander abgrenzen. 1. die bereits beschriebene Verbundenheit mit anderen; 2. das gemeinsame Agieren auf Basis des Bewusstseins gleicher Interessen von Subjekten und 3. die Identifikation und der Einsatz zugunsten schwächerer Mitglieder einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.[72] Das gemeinsame Agieren setzt die Entschlossenheit voraus, zusammenzuhalten und kann als „Zusammenschluss zur Selbsthilfe“ betitelt werden.[73] Der Einsatz für Schwächere in der Gesellschaft kann teilweise mühsam und belastend, aber auch mit Kosten, persönlichen Opfern, Unterordnung und Unzufriedenheit verbunden sein. Alle drei Verständnisse von Solidarität stimmen jedoch in der Zielrichtung überein – Handeln zum Wohl anderer, dessen Basis die Erkenntnis einer Gemeinsamkeit ist. Daher ist es oberste Priorität: „(…) den Menschen als Persönlichkeit zu formen und zu entwickeln, ihn zu schützen und zu befähigen, in freiwilliger Mitarbeit und persönlicher Verantwortung zur Erhaltung und zur – ebenfalls persönlichen – Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens beizutragen.“[74] Es kommt zum „Schulterschluss“[75], man entwickelt „Korpsgeist“[76] und im Volksmund heißt es: „Wir sitzen alle in einem Boot“.[77] Damit meint Solidarität das Füreinander-Einstehen im Aufbegehren gegen Bedingungen, die der Entfaltung der conditio humana entgegenstehen.[78]

Weitere kennzeichnende Merkmale und Bestimmungen der Solidarität sind einerseits die personale Haltung der Mitmenschlichkeit, aber auch gesellschaftliche Strukturen, rechtliche Bestimmungen, Institutionen und staatliche Ordnungen der Bedingungen der Kommunikation, der Interaktion und des Partizipierens auf der anderen Seite. Hier deutet sich bereits eine Verflechtung des gesellschaftlichen und politischen Handelns an. Um die Bedingungen für ein solidarisches Leben zu stärken müssen elementare Lebensgüter, wie die sozialen Menschenrechte, gewährleistet werden. Weitere Bedingungen und Ziele sollten es sein, eine langfristige Sozialpolitik zu schaffen, die verhindert, dass aus Ungleichheiten soziale Spaltungen und Ausgrenzungen von Gruppen erwachsen. Aber auch die Bereitstellung personeller und materieller Hilfen kennzeichnet den Solidaritätsgedanken, um so die schweren Lasten der Betroffenen tragbarer zu machen. In diesem Sinn kann man hier von einem Existenzsicherungsgebot als gesellschaftliches Ausgrenzungsverbot sprechen.[79]

Theologisch betrachtet wird Solidarität in den zentralen Denkfiguren der Nächstenliebe, der aktiven Versöhnung, der Stellvertretung, der Befreiung, der Selbstentäußerung, der Gleichwerdung in Leid und Versuchung, der Teilhabe und in anderen gefasst.[80] Sehr wichtig dabei ist aber, dass die Solidarität von möglichst vielen, wenn nicht sogar von allen Mitgliedern in ihrer persönlichen Lebenshaltung anerkannt und geachtet wird. Konsequenterweise sollte die Kirche daher ein Ort sein, in dem die Menschen Solidarität erlernen können durch kommunikative Beziehungen und wechselseitige Anerkennung anderer Subjekte.

Auftrag und Aufgabe der Kirche sollte die Veröffentlichung von Nöten sein, sowie die Aufdeckung von Ausblendungsmechanismen, der Protest gegen alle Formen stiller Ungerechtigkeit und die direkte Hilfe für Opfer und unmittelbar Betroffene. Zur gesellschaftlichen Diakonie von Kirche gehören schließlich auch das Eintreten und die Stärkung von Lebensweisen und Gemeinschaftsformen, die Solidarität fördern (Ehe, Familie, Gemeinde, Verbände, Selbsthilfeinitiativen und andere kleine Lebenswelten).[81] Daraus kann man dann ebenfalls auf die Forderungen an den Staat schließen. Dazu zählen die gerechte Teilhabe aller Beteiligten am erwirtschafteten Sozialprodukt sowie am Fortschritt der Produktivität, aber auch soziale Absicherung der Arbeitsunfähigen und der nicht mehr im Erwerbsleben Stehenden. Organisationsformen hierfür sind Regeln geordneter Tarifauseinandersetzungen, Sozialversicherungssysteme und die Sozialhilfegesetzgebungen,[82] um so einen sozialen Rechtsstaat gewährleisten zu können. Zusammenfassen kann man das Sozialprinzip der Solidarität in den Begriffen: Zusammengehörigkeitsgefühl, Mitgefühl, Konsens, Loyalität, Moralität, Hilfeleistung und auch Kooperation.[83]

Das Prinzip der Personalität reflektiert die Tatsache, dass die Menschen in der modernen Gesellschaft aufeinander angewiesen und voneinander abhängig sind, und dieses nicht nur in ihren persönlichen Beziehungen, sondern vermittelt über Strukturen und Institutionen. Das Solidaritätsprinzip übersetzt also die soziale Seite des Personseins in einem normativen Anspruch an die Gestaltung der gesellschaftlichen Institutionen.

3.4. Subsidiarität

Vom lateinischen Wort subsidium abgeleitet (Hilfestellung)[84] wird durch dieses Prinzip die Hilfestellung im Dienst des Einzelmenschen beschrieben und zugleich die Freiheit des Menschen ausgedrückt. Aber auch der Beistand und die Hilfe untereinander werden damit zum Ausdruck gebracht.[85] Wie schon im Personalitätsprinzip erläutert, ist der Mensch Abbild Gottes – ein soziales Wesen. Legitimiert wird er durch den Herrschaftsauftrag sowie den Gemeinschaftsauftrag um sich der Welt und der Gesellschaft zuzuwenden und um dort ordnend einzugreifen.[86]

Seit der ersten großen Sozialenzyklika gehört die Subsidiarität zu den beständigsten und charakteristischsten Leitgedanken der Katholischen Lehre. Im Vergleich zum Solidaritätsprinzip, welches bereits im 19. Jhd. entstand, wird der ausdrückliche Ruf nach Subsidiarität in ausgereifter Form erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts laut.[87] Unter dem Eindruck zunehmender zentralistischer und totalitärer staatlicher Tendenzen in Europa zu Beginn des 20. Jahrhunderts formulierte Papst Pius XI. 1931 eine klassische Definition des Subsidiaritätsprinzips in der Enzyklika „Quadragesimo anno“.

Es waren die Zeitumstände, die eine grundsätzliche Antwort auf die vielfältige Bedrohung der personalen und gesellschaftlichen Freiheit des Menschen herausforderten. Zunächst noch und nach einer einfachen Interpretation betrachtet, wird Subsidiarität als eine Art Appell gedeutet, der sich gegen eine immer stärker werdende Staatstätigkeit auflehnt. Aber auch bereits vor der Verkündung der Quadragesimo anno sind Inhalte und Forderungen des Prinzips bei anderen Persönlichkeiten nachzuweisen. So beispielsweise beschrieb Lincoln 1854 das Verhältnis zwischen Staat und Bevölkerung folgendermaßen:

„Die Regierung hat für die Bevölkerung das zu besorgen, wonach die Menschen ein Bedürfnis haben, was sie aber selbst überhaupt nicht tun können oder doch, auf sich selbst gestellt, nicht ebenso gut tun können. Inn all das, was die Menschen ebenso gut selber tun können, hat die Regierung sich nicht einzumischen.“ [88]

Und auch schon im Alten Testament findet sich der Subsidiaritätsgedanke wieder, Subsidiarität bedeutete dort eine Art Aufgaben- und Lastenverteilung. So lässt sich hier bereits anhand dieser Stelle eine Gesellschaftskonzeption nachweisen, die für verschiedene soziale Zuständigkeiten und Grundsätze eintritt. Um den genauen Wesensinhalt und die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips zu verstehen muss man die zentralen Artikel 79 und 80 der Quadragesimo anno betrachten. In diesen beiden Artikeln werden vier charakteristische Grundaussagen des Subsidiaritätsprinzips beschrieben.

In der Aussage der Sozialenzyklika steht auch dort der Mensch an erster Stelle, denn er ist „Träger, Schöpfer und Ziel aller Gemeinschaft“[89] und dieses bedeutet, dass jede Gesellschaftstätigkeit ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär ist.

„Ebenso wie die gleiche Menschenwürde aller die Einrichtung der Gesellschaft nach dem Grundsatz der Solidarität verlangt, fordert sie zugleich dazu heraus, der je einmaligen Würde und damit der Verantwortungsfähigkeit und Verantwortlichkeit einer jeden menschlichen Person Rechnung zu tragen. Deshalb wird der Solidarität das Prinzip der Subsidiarität zur Seite gestellt. Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, die Verantwortlichkeit der einzelnen und der kleinen Gemeinschaften zu ermöglichen und zu fördern.“ [90]

Das Subsidiaritätsprinzip wird dabei als das klassische Prinzip der Katholischen Soziallehre bezeichnet, denn das Subsidiaritätsprinzip hat eine besondere Nähe zum christlichen Denken, da dieses eine personale Gesellschaftsauffassung vertritt. Daher sollte dieses Prinzip auch in die soziale, politische und ökonomische Praxis überführt werden.[91] Als Zuständigkeits- und Organisationsprinzip regelt die Subsidiarität die Verhältnisse der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und der Individuen untereinander, aber auch das Verhältnis und die Beziehung von Staat und Gesellschaft in Form der verschiedenen Kultursachbereiche.

Es bringt dabei die Ordnungen und Normen der sozialen Gebilde untereinander und zueinander in ein System und beschreibt so die Verteilung der Kompetenzen. Hier zielt es auf die Sicherung und Entfaltung des Menschen als Person ab sowie auf die Wahrung der eigenen Kompetenz und ist somit wesentlich als funktionales gesellschaftliches Strukturierungsprinzip zu verstehen.[92]

Da der Mensch ein moralisches Subjekt ist, kann er für sich und für die gesellschaftlichen Gebilde Verantwortung übernehmen. Somit lässt sich das Prinzip der Kompetenzzuweisung erklären.[93] Diese Kompetenz der eigenen Lebensgestaltung eines jeden Menschen liegt primär beim Einzelnen, sprich bei der sozialen kleinsten Einheit – dem Individuum. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll bei einer Konkurrenz um Zuständigkeiten innerhalb gesellschaftlicher oder politischer Entscheidungsprozesse immer die kleinere soziale Einheit den Vorrang bekommen. Diese unterste Einheit kann eine Person sein, eine bestimmte Form der Vergemeinschaftung (Familie) oder auch ein Kultursachbereich wie etwa die Wirtschaft oder auch die Kirche.[94] Bezogen auf größere soziale Gebilde, wie z. B. staatliche Autorität und auch Staatsaufgaben, spricht das Subsidiaritätsprinzip von einem Nichteinmischungsprinzip oder auch vom Kompetenzanmaßungsverbot.[95] Dies leitet zur zweiten charakteristischen Eigenschaft des Subsidiaritätsprinzips über. Eines der obersten Ziele ist der Schutz der Person vor dem Missbrauch der übergeordneten gesellschaftlichen Institutionen, denn es ist wörtlich gesagt überaus nachteilig, wenn „das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch genommen wird.“[96] Diese negative Ausprägung wird als Kompetenzanmaßungsverbot bezeichnet. Es kommt auch im Artikel 80 der Quadragesimo anno zum Ausdruck: „Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung […..], soll die Staatsgewalt also den kleineren Gemeinwesen überlassen.“[97]

Das bedeutet, die Kompetenzen und Aufgaben, die den kleineren sozialen Einheiten zugeordnet werden, dürfen diesen nicht ohne weiteres entzogen werden, und die übergeordneten größeren Einheiten dürfen die unterschiedlichen Aktivitäten der einzelnen untergeordneten Sozialeinheiten „niemals zerschlagen oder aufsaugen.“[98]

Den Gegenpart und die zweite abgeleitete Prioritätsregel bildet das Hilfestellungsgebot.[99] Da der Mensch mangels Autarkie für sich selbst nicht allein in allen Lebenslagen und Situationen sorgen kann, ist auch er auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, darum bedarf er der Gemeinschaft. Die Organisation der gemeinschaftlichen Hilfestellung ergibt sich im Subsidiaritätsprinzip aus den Regeln der Verschränkung und Verbindung des Personalitäts- und Solidaritätsprinzips. Dieses Hilfestellungsgebot beschreibt den positiven Aspekt dieses Prinzips und daraus resultiert der Name dieses sozialethischen Grundsatzes. Dieser positive Aspekt kennzeichnet den subsidiären Charakter und fordert die Mithilfe der größeren sozialen Einheit, wenn bei der kleineren Einheit die Kompetenz nicht mehr ausreicht, bestimmte Aufgaben des Lebens zu bewältigen oder wenn die unteren gesellschaftlichen Gebilde sich aus eigenen Kräften nicht mehr helfen können. Bei mangelnder und nicht ausreichender Leistungsfähigkeit werden im Sinne einer „Hilfe zur Selbsthilfe“[100] verschiedenste Funktionen abgegeben, Aufgaben und Aufträge übergeben und bestimmte Leistungen von anderen Organisationsebenen vollkommen übernommen. Diese Hilfestellung richtet sich auf eine Wiederherstellung der eigenen Kräfte der zu unterstützenden sozialen Einheiten. Auch dieser positive Aspekt des Subsidiaritätsprinzips ist in der Sozialenzyklika erfasst und formuliert: „Jedwede Gesellschaftstätigkeit […..] soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“[101] Die Struktur dieses Prinzips baut sich somit von unten nach oben auf, denn kann sich die kleinere untere Einheit nicht mehr selbst helfen, erscheint die nächsthöhere Ebene, greift unterstützend ein und bietet subsidiären Beistand an.

Ist die Wiederherstellung der eigenen Kräfte nach erfolgter „Hilfe zur Selbsthilfe“ abgeschlossen, sind die größeren sozialen Gebilde gemäß dem Subsidiaritätsprinzip dazu verpflichtet, sich wieder zurückzuziehen. Nun ist eine Art Reduktion erforderlich, denn die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung wurde in vollem Umfang wieder hergestellt.[102] Zwar ist dieser Gedanke nicht expressis verbis in der Sozialenzyklika niedergeschrieben, jedoch selbstverständliches Handeln nach erfolgreicher Unterstützungsleistung. Somit ist das Ziel der „Hilfe zur Selbsthilfe“ die Wiederherstellung und Förderung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative.[103] Daher gilt es, in den Betrieben wie auch in der Gesellschaft die vorhandenem menschlichen Fähigkeiten, Ideen, Initiativen und sozialen Phantasien zum Tragen zu bringen und die Verbesserung und Erneuerung der Sozialkultur zu fördern, denn gerade die Schwächeren brauchen Hilfe und Unterstützung von allen Seiten. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die beiden Sozialprinzipien Solidarität und Subsidiarität eng zusammengehören und gemeinsam ein Kriterienpaar zur Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der sozialen Gerechtigkeit bilden. Die Aufgabe des Staates ist es hier, einen ordnungspolitischen Rahmen für das Sozialleben zu schaffen und die Freiheit des Einzelnen und das Eigentum zu garantieren sowie eine Wirtschaftspolitik zu betreiben, die dem Gemeinwohl dienen soll. Ziel des Subsidiaritätsprinzips ist somit der Schutz der Person vor dem Missbrauch der übergeordneten gesellschaftlichen Institutionen. Resümierend lässt sich sagen, dass das Subsidiaritätsprinzip die Freiheit und die Selbständigkeit der Person bzw. der kleineren Gruppen einerseits vor den vorschnellen Übergriffen der größeren sozialen Einheit bewahren soll und diese aber dann in Pflicht nimmt, wenn der einzelne seine Grundbedürfnisse nicht mehr allein befriedigen kann.[104]

Ganz im Sinne der Subsidiarität liegt u.a. die Bildung von Selbsthilfeorganisationen, die zwischen den individuellen und sozialen Belangen ausgleichend wirken und agieren. Aber auch länder- oder staatsübergreifend ist das Prinzip mittlerweile eine wichtige Grundlage geworden. So auch beispielsweise in der Europäischen Union, wo das Solidaritätsprinzip in der Präambel und das Subsidiaritätsprinzip in einigen Artikeln des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben wurden.[105] Weiterhin ist es aber ebenso ein wichtiges Konzept föderaler Staatssysteme wie der Bundesrepublik Deutschland.

Das Prinzip findet seine Anwendungsebenen in den unterschiedlichsten politischen Strukturen, Gesellschafts- und Kulturbereichen, in denen es sich als Sozial- und Rechtsprinzip erweist.[106] Zu den drei wesentlichen Anwendungsbereichen zählen erstens die Subjektstellung der Person, zweitens die soziale Sphäre zwischen Person und Staat und drittens die menschlich – globale Ebene.[107] Der Angelpunkt der christlichen Sozialethik wird durch die Subjektstellung der Person sowie deren Freiheit und Wohl zum Ausdruck gebracht. Dieses wurde durch die These verdeutlicht, dass „jede Gesellschaftstätigkeit ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär sei.“[108] So muss es das einheitliche Ziel sein, die Bedingungen und Rahmenordnungen so zu schaffen, damit alle vergesellschafteten Personen in Freiheit ein menschenwürdiges Leben führen können.[109] Bei der zweiten Anwendungsebene geht es bei der Sphäre darum, dass die Lebensbedingungen der Personen effizient und auch partizipativ optimiert werden. Hieraus ergeben sich folglich zwei Aufgaben: einerseits sollten die Teilsysteme der sozialen Sphäre bestrebt sein, ihre Binnenbereiche subsidiär zu organisieren, andererseits sollte die Allokation der Kompetenzen zwischen dem politisch – rechtlichen und den anderen Teilsystemen subsidiär gestaltet werden im Sinne eines subsidiären Primats der Politik.[110] In der dritten Anwendungsebene, der subsidiären Gestaltung der menschlich – globalen Gemeinschaft stand seit je her die Verwirklichung des weltweiten Gemeinwohls im Vordergrund. Jedoch wurde durch die zunehmende Globalisierung vieler Probleme ein subsidiaritätstheoretisches Kompetenzdefizit auf der übernationalen Ebene deutlich. Zu diesen Problemen zählen unter anderem eine fehlende Rechts- und Friedensordnung in einigen Staaten, das immer stärker werdende Ökologie- und Umweltproblem, fehlende internationale politische Rahmenordnungen zur Regelung der Wirtschaft sowie eine nichtausreichende internationale Entwicklungspolitik, die die Not in den ärmsten Ländern bekämpfen könnte. Hier wird die Forderung nach einer „universalen politischen Gewalt“ deutlich, so wie diese bereits 1963 durch Johannes XXIII. in seiner Mater et Magistra begründet wurde.[111] Beispiele für den Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgedanken lassen sich in der Diskussion um die Zukunft des Sozialstaates finden. Denn besonders dort brauchen Schwächere die Unterstützung und Hilfe von anderen. Aber dieser Sozialstaat kann sicher noch weiter ausgedehnt werden.[112] Die nachfolgende Grafik beschreibt die Struktur des Subsidiaritätsprinzips und verdeutlicht schematisch einige der beschriebenen charakteristischen Grundaussagen.

Abb. 1: Die Struktur des Subsidiaritätsprinzips

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Anzenbacher, Arno; Christliche Sozialethik. Einführung und Prinzipien, Paderborn u.a. 1998, S. 213.

3.5. Nachhaltigkeit

Der Begriff Nachhaltigkeit ist mit den Begriffen „lange nachwirkend“ und „stark“ in Verbindung zu bringen und steht im Zusammenhang mit dem Wort nachhalten, dass im Sinne von „andauern“ und „wirken“ gebraucht wird und so einen zukünftigen Zeitbezug aufweist.[113] Laut Duden wird die Zukunftsfähigkeit des Wortes folgendermaßen ausgedrückt: „sich auf längere Zeit stark auswirkend.“[114] Im deutschen Sprachgebrauch lassen sich für den Begriff der Nachhaltigkeit die Dimensionen des ökonomischen Nutzens, der ökologischen Sorge und der Zukünftigkeit ausmachen, und demnach erscheint eine Übersetzung von „sustainable development“ mit „nachhaltiger Entwicklung“ sinnvoll.[115] Somit ist die nachhaltige Entwicklung eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.

Durch den 1987 erschienenen Bericht „Our Common Future“, dem so genannten „Brundtland – Bericht“[116] der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, erlangte die Nachhaltigkeit ihre erste öffentlichkeitswirksame Anerkennung in der Politik. Dort bezeichnete „sustainable development“ eine: „[…..] Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“[117] Auf dem „Erdgipfel“ in Rio de Janeiro, der Konferenz der Vereinigten Nationen für Umwelt und Entwicklung, wurde 1992 die nachhaltige Entwicklung als das Leitbild für politisches Handeln integriert, welches für die ökologischen, ökonomischen und sozialen Faktoren gesellschaftlicher Entwicklung zuständig ist. Abschließend wurde mit der „Agenda 21“ ein Aktionsprogramm entwickelt, das zu nationalen Nachhaltigkeitsstrategien aufruft und detaillierte Aktionspläne und Handlungsaufträge beinhaltet. So wurde das Konzept der Nachhaltigkeit schließlich zur „Weltformel“ zum Schutz der Umwelt.

Eine ständig ansteigende Ressourcenverknappung, eine zunehmende Destabilisierung ökologischer Systeme, die Verschmutzung der Meere, die Versiegelung der Landschaften, die Ausbreitung von Wüsten, die großräumige Schädigung der Vegetationsdecke, der Ozonabbau in der Stratosphäre und die immer offensichtlicher werdenden Grenzen des Wachstums stellen nur einige Beispiele der veränderten weltlichen Situation dar.[118] Besonders die klimatischen Umweltveränderungen führen zu tief greifenden und einschneidenden Veränderungen der Lebensbedingungen der Gesellschaft auf der Erde. Die Solidarität darf nun nicht mehr nur in Verbindung mit den Menschen und der Zeit gesehen werden, so muss sie jetzt auch die Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen mit einbeziehen. Hier steht nun eine umfassende Gerechtigkeitsforderung im Mittelpunkt der Gesellschaft. Die Nachhaltigkeit hat sich als eine Art Reaktion auf eine grundlegend veränderte Problemstellung in der Gesellschaft seit den 70er Jahren verstärkt und kann als eine zeitgemäße und notwendige Ergänzung der klassischen Sozialprinzipien gesehen werden. Im Vordergrund des Nachhaltigkeitsdenkens steht somit die Verwirklichung der Gerechtigkeit zwischen den jetzt und zukünftig lebenden Generationen, unter besonderer Betonung und Berücksichtigung der Bewahrung der Natur als gemeinsamer Lebensgrundlage, aber ebenfalls mit dem Ziel der Effizienz der Wirtschaft. Die Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung ist jedoch nur dann möglich, wenn alle Ziele optimal aufeinander abgestimmt werden. Das bedeutet, dass es nicht primär nur um die Gestaltung der Natur geht, sondern auch um die Gestaltung der Gesellschaft hinsichtlich ihres Naturverhältnisses. Somit muss die Wahrnehmungsperspektive von Anfang an auf die vielschichtigen weltweiten Zusammenhänge zwischen ökologischen, ökonomischen und soziokulturellen Perspektiven und Phänomenen ausgerichtet sein. Aufgrund dieser bestehenden ökologischen Krise mit den beschriebenen strukturellen Merkmalen müssen die Bemühungen um den Umwelt- und Naturschutz auf die Ebene der Auseinandersetzung mit den langfristigen Entwicklungszielen und Stabilitätsbedingungen der modernen Gesellschaft und Zivilisation gebracht werden. Dieses verbindet die Umweltproblematik systematisch mit den Fragen nach der Zukunft des Menschen, nach Gerechtigkeit, Solidarität und Freiheit sowie mit den Zielen von Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur.

Für diese Erweiterung des ökologischen Denkens steht das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung zur Förderung und Schaffung einer gesamtgesellschaftlichen und weltweiten Entwicklung. Dabei sollen die sozialen, ökologischen und ökonomischen Erfordernisse in modernen Gesellschaften berücksichtigt werden und zugleich soll die Vernetzung und globale Entwicklung, für gegenwärtige und zukünftige Generationen gefördert werden.

Um das Sozialprinzip der Nachhaltigkeit richtig analysieren zu können ist die Verbindung und Verknüpfung mit drei normativen Grundelementen notwendig. Als sozialethisch-relevante Größe ist die Entdeckung der Natur bzw. der natürlichen Lebensbedingungen des Menschen zu sehen, sprich die Mensch – Natur Beziehung. Dem folgen die Vernetzung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Problemfelder der Gesellschaft und schließlich die Berücksichtigung der Forderung intergenerationeller Gerechtigkeit.[119] Dieses lässt auf eine angestrebte Ressourcenschonung schließen, d.h. die Nutzung einer Ressource darf nicht größer sein als ihre Regenerationsrate. Des Weiteren sollte die Eingriffstiefe in ökologische Systeme möglichst gering ausfallen, damit nichtbeabsichtigte Nebenfolgen eine möglichst geringe Wirkung mit sich ziehen.

Aufgrund der globalen ökologisch-sozialen Krise war es notwendig, sich mit den Problemen intensiv auseinander zu setzen. Strittig ist noch die Frage, ob ein neues Sozialprinzip geschaffen werden muss. Wenn ja, muss dieses einerseits auf die aktuelle Problemstellung der Sozialethik reagieren und handeln und andererseits sich neben den anderen Sozialprinzipien systematisch einordnen lassen. Denn in Verbindung mit allen Prinzipien sollen die vielseitigen Entwicklungen und Tendenzen der Gesellschaft wahrgenommen werden, ethische Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um gesellschaftliche Problemlagen richtig analysieren zu können sowie konkrete individuelle Vorschläge zur Lösung strukturell bedingter Konflikte entworfen werden. Diese drei Stufen der sozialethischen Theoriebildung [120] zielen auf ein glückliches, zufriedenes und sorgenfreies Leben der Menschen ab und richten ebenfalls den Blick auf das Konzept der nachhaltigen Entwicklung. Anhand der beschrieben Elemente und Forderungen lassen sich nun folgende Strukturmomente des Nachhaltigkeitsprinzips aufzeigen:[121] Die ökologischen, ökonomischen und sozialen Prozesse müssen noch intensiver miteinander verknüpft werden, da sie für eine weltweite Vernetzung von gesellschaftlichen Teilsystemen noch zu getrennt agieren. Die Ressourcenschonung ist strikt zu verfolgen und zu unterstützen, um das Ökosystem der Erde zu erhalten, zu schützen und um es gegebenenfalls wiederherzustellen. Des Weiteren ist die Bedürftigkeit und Hilflosigkeit in den Ländern der Dritten Welt zu beachten, und hier sollten in Verbindung mit dem Prinzip der Solidarität die Armut beseitigt und ungleiche Lebensstandards verringert werden. Schließlich sollten unter Beachtung der intergenerationellen Gerechtigkeit nicht nur die ökologischen, ökonomischen und sozialen Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern auch jene der künftigen Gemeinschaft. Um die Integration gesellschaftlicher Teilsysteme weiter voran zu treiben und um eine weitere Spezialisierung der Systeme zu ermöglichen, führte Wilhelm Korff 1989 das Prinzip der Gesamtvernetzung oder Retinität (lateinisch: rete = Netz) in den sozialethischen Sprachgebrauch ein und präzisierte somit das Leitbild des „sustainable development.“[122] Ziel dieses Vernetzungs-Prinzips ist die „dynamische Stabilisierung der komplexen Mensch-Umwelt-Zusammenhänge“[123] durch die Retinität der ökologischen, ökonomischen und sozialen Prozesse. Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen hat im Umweltgutachten von 1994 das Vernetzungsproblem sogar als Kern der ökologisch-sozialen Frage bezeichnet und folglich Retinität als das „Schlüsselprinzip der Umweltethik“ festgelegt.[124] Zusammenfassend lässt sich feststellen:

„Will der Mensch seine personale Würde als Vernunftwesen im Umgang mit sich selbst und mit anderen wahren, so kann er der darin implizierten Verantwortung für die Natur nur gerecht werden, wenn er die Gesamtvernetzung all seiner zivilisatorischen Tätigkeiten und Erzeugnisse mit dieser ihn tragenden Natur zum Prinzip seines Handelns macht.“ [125]

Das Leitbild der Nachhaltigkeit setzte sich in den 1990er Jahren auch in vielen Kirchendokumenten und kirchlichen Organisation fort. So beispielsweise mit dem ökumenischen Wort: „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit.“ Das gemeinsame Wort betont dabei, das besonders die Interessen, Bedürfnisse und Rechte zukünftiger Generationen zu berücksichtigen sind: „Die Solidarität bezieht sich […..], sie schließt die Verantwortung für die kommenden Generationen ein.“[126] Somit bedeutet Nachhaltigkeit „Verantwortung für die soziale Gerechtigkeit zwischen den Generationen“.[127]

Abschließend lässt sich das Prinzip der Nachhaltigkeit wie folgt mit seinen Regelungsbereichen darstellen: es ist gekennzeichnet durch seine Natur – Mensch – Beziehung, wobei die Würde des Menschen als Person wichtigster und höchster Bezugspunkt ist. Das zweite wichtige Grundelement ist die Vernetzung (Retinität) von ökologischen, ökonomischen und sozialen Problemfeldern der Gesellschaft, in dem einzelne Ziele die Einhaltung von Grenzen, die Ressourcenschonung und die Rückkopplung sind. All dies wird unter die ethische Forderung der intergenerationellen Gerechtigkeit gestellt. Letztendlich zielt dieses auch auf die Globalität ab, „denn intergenerationellen Gerechtigkeit greift die diachrone Risikostruktur der Gegenwartsprobleme auf und versucht, den zukünftigen Generationen in den gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskursen eine gewisse Präsenz zuzusichern.“[128]

Das Nachhaltigkeitsprinzip stellt somit eine zeitgemäße und notwendige Ergänzung der klassischen Sozialprinzipien dar. Die Nachhaltigkeit gliedert sich dabei neben den anderen Sozialprinzipien systematisch ein. Dadurch werden die Prinzipien der Solidarität, Personalität und Subsidiarität sowohl aufgegriffen und in eigener Weise aktualisiert als auch um einen prinzipiell neuen Problemhorizont erweitert. Außerdem ist es nun möglich mit der Nachhaltigkeit auf die aktuellen wirtschaftlichen und ökologischen Probleme zu reagieren und auf diese einzugreifen. Eine solche ökologische Erweiterung der Sozialethik wird auch von den beiden großen christlichen Kirchen angemahnt.[129]

3.6. Gerechtigkeit

Nach dem traditionellen Gerechtigkeitsverständnis fordert Gerechtigkeit „jedem das Seine“ (suum cuique) zu geben.[130] Dieser Gerechtigkeitsbegriff, der auf den römischen Juristen Ulpian (170 – 228 n. Chr.) zurückzuführen ist, ist auch nach wie vor brauchbar, denn dabei wird die Beziehung von Menschen zu anderen Menschen untereinander geregelt. Diese Umschreibung des Gerechtigkeitsbegriffes integrierte auch Thomas von Aquin im Kontext seiner Ethik, speziell in seinem Hauptwerk Summa theologica. Er sieht die Gerechtigkeit als sozialethische Tugend und zwar jene sittliche Haltung, „kraft derer eines standhaften und beharrlichen Willens jedem sein Recht gewährt.“[131] Dort umfasst Gerechtigkeit alle Tugenden, sofern diese einen Bezug zu anderen Personen haben. Gerechtigkeit regelt bei ihm den Rechtsanspruch und zielt auf eine sittliche Lebensweise in der Gemeinschaft ab. Auf Thomas von Aquin ist ebenfalls der Dreiklang von Gesetzesgerechtigkeit (iustitia legalis), austeilender Gerechtigkeit (iustitia distributiva) und Tauschgerechtigkeit (iustitia commutativa) zurückzuführen.[132]

Bei der gesetzlichen Gerechtigkeit / Legalgerechtigkeit wird das Verhältnis zwischen einzelnen Personen und der Gesamtheit in Form von Gesetzen geregelt. Das betrifft somit die Zuordnung des Einzelnen zum sozialen Ganzen, d.h. zur Gemeinschaft. Die iustitia legalis fordert dasjenige ein, was der Einzelne der Gesamtheit schuldet bzw. was von ihm für die Gesamtheit zu leisten ist.[133] Dazu zählen in erster Linie die Gleichheit vor dem Gesetz, die Unparteilichkeit der Gerichte, die Fairness in der Rechtsfindung und im Rechtsvollzug, die Gerechtigkeit in den verfahrensrechtlichen Prozeduren sowie Rechtsgehorsam und staatsbürgerliche Pflichten wie das Einzahlen von Steuern und auch der Wehrdienst.[134]

Daher kann man hier auch von einer Gemeinwohlgerechtigkeit sprechen. Die ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa) wird auch als Tausch-, Verkehrs- oder Vertragsgerechtigkeit bezeichnet und betrifft das Verhältnis der Personen und Personengruppen untereinander. Es beruht auf einem Verhältnis der Gegenseitigkeit (Vertragserfüllung) und zielt auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung. Grundlage ist der Respekt vor der gleichen Menschenwürde einer jeden Einzelperson sowie gegenseitige Achtung und Fairness, welche die Voraussetzungen für die Funktion moderner Gesellschaften darstellen. Brennpunkte der Tauschgerechtigkeit heute sind faire Aushandlungs- und Konfliktbedingungen in der Auseinandersetzung um Löhne, Arbeitsbedingungen, Preise und beim Ausgleich von Schäden.[135] Die aus- bzw. zuteilende Gerechtigkeit (iustitia distributiva) betrifft wiederum das Verhältnis des sozialen Ganzen zu den Einzelnen oder zur Gruppe und regelt dabei die Verteilung von Gütern, Leistungen und Lasten, die den Personen vom Staat zugeteilt werden sollen. Die Distributiv- oder Verteilungsgerechtigkeit zielt auf einen inneren und äußeren Schutz ab, fordert einen verhältnismäßigen Ausgleich oder eventuell Entschädigung. Sie beinhaltet den klassischen Gedanken der prinzipiellen Bestimmung der Güter für alle Menschen. Das II. Vatikanum hat diesen Grundsatz mit Nachdruck zu erneuern gesucht: „Gott hat die Erde mit allem, was sie enthält, zum Nutzen aller Menschen und Völker bestimmt; darum müssen diese gesellschaftlichen Güter in einem billigen Verhältnis allen zustatten kommen; dabei hat die Gerechtigkeit die Führung, Hand in Hand geht mit ihr die Liebe.“[136] Somit sind iustitia legalis, iustitia commutativa und iustitia distributiva grundlegende Formen der Gerechtigkeit, die anhand unterschiedlicher Kriterien die Verhältnisse von einzelnen Personen einerseits und der Gesamtheit andererseits sowie von einzelnen Personen bzw. gesellschaftlichen Gruppen untereinander gestalten.[137]

Spricht man von Gerechtigkeit, dann sind in einem objektiven Sinn die grundlegenden normativen Regelungen menschlichen Zusammenlebens gemeint. Diese Gerechtigkeit betrifft vor allem den Bereich von Recht und Staat: die Gesetzgebung, die Rechtssprechung und die vollziehende Gewalt.

Als internationale Gerechtigkeit regelt sie dabei auf die Beziehungen der Staaten untereinander,[138] und als intergenerationelle Gerechtigkeit betrifft sie die Beziehungen zwischen den Generationen, dabei jedoch nicht nur das Verhältnis zur natürlichen Umwelt, sondern auch ökonomische und soziale Fragen.[139] In diesem Sinne bezeichnete John Rawls die Gerechtigkeit als die „erste Tugend sozialer Institutionen.“[140] Im subjektiven Verständnis bezeichnet Gerechtigkeit die sittliche Lebenshaltung im Verhältnis zu den Mitmenschen, und dieses gerechte Handeln hat mit einer bestimmten Gesinnung zu tun. Demzufolge zielt Gerechtigkeit auf die Regelung der vielfältigen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen, Gruppen, Gemeinschaften einerseits und gesellschaftlichen Strukturen andererseits.[141]

Im 19. Jahrhundert zeigte sich, dass aufgrund der Umbrüche der Aufklärung, der rasanten Entwicklungen in Wissenschaft und Technik und der Industriellen Revolution eine Weiterentwicklung des Gerechtigkeitsbegriffes notwendig war. Die voranschreitende Industrialisierung hatte zu einer Vermachtung der Wirtschaft geführt, die u.a. durch eine Zusammenballung von Kapital, Finanzen und politischer Macht gekennzeichnet war. Dies bewirkte eine Verschärfung der Klassengegensätze und des Klassenkampfes. Um dem drängenden Problem der sozialen Frage begegnen zu können, greifen die beiden Theologen Luigi Taparelli und Antonio Rosmini-Serbati die soziale Grundstruktur des bisherigen Gerechtigkeitsverständnisses auf und fassen sie dabei neu im Begriff der sozialen Gerechtigkeit (iustitia socialis).[142] In dem Rundschreiben Quadragesimo anno (1931) von Papst Pius XI. wird der Begriff der iustitia socialis erstmals in eine Enzyklika aufgenommen und mit primär ökonomischen Inhalten und Zielvorstellungen wie gerechter Verteilung von Eigentum und Gütern, gerechtem Lohn und gerechter Wirtschaftsordnung gefüllt. QA sprach die Zerrüttung des gesellschaftlichen Lebens an und erstrebte eine vom Gerechtigkeitswillen getragene Erneuerung des Gemeinwesens. Durch einen sozialen Ausgleich zwischen den einzelnen Klassen und Schichten sollte die Grundlage für eine Verständigung der gesellschaftlichen Kräfte und für den sozialen Frieden gelegt werden. Der Gegenstand sozialer Gerechtigkeit wurde also zunächst in ökonomischer Weise bestimmt und umfasst im Schwerpunkt der Betrachtung und als Hauptziel die Verteilung von Rechten und Gütern. Als soziale Gerechtigkeit wird somit jene Gerechtigkeit gesehen, die am „gemeinen Wohl aller“, am Gemeinwohl Maß nimmt.[143] Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Forderungen der sozialen Gerechtigkeit gelten für gesellschaftliche Strukturen zur Verteilung von politischen Rechten und sozioökonomischen Gütern, welche sowohl für den individuellen Lebensentwurf des Menschen als auch für seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.[144] Daher stellt die soziale Gerechtigkeit die umfassende Form der Gerechtigkeit dar. Jedoch müssen die unterschiedlichen Teilaspekte und Forderungen der Gerechtigkeit berücksichtigt werden.

Dazu zählen bei der iustitia legalis die Verwirklichung bürgerlicher Freiheitsrechte und demokratischer Mitwirkungsrechte. Die iustitia commutativa verlangt wiederum eine faire und symmetrische Gestaltung von Tauschbeziehungen, eine Zurückweisung einseitiger Dominanzverhältnisse sowie die Gewährleistung der Funktionsbedingung moderner gesellschaftlicher Teilsysteme. Bei der Verteilungsgerechtigkeit, der iustitia distributiva, stehen die Bedürfnis-, Chancen- und Leistungsgerechtigkeit im Zentrum der Betrachtung, um die individuellen Anlagen, Fähigkeiten, Bedürfnisse und Lebenspläne der Menschen unterscheiden zu können. Auf Basis dieser Grundlagen und Ausprägungen der Gerechtigkeit erfolgt gegenwärtig eine Vertiefung und Fortführung der Konzeptionen sozialer Gerechtigkeit, denn einerseits sind die vielfältigen Lebensgrundlagen für gegenwärtige und künftige Generationen bedroht und andererseits ist die Teilhabe bzw. Beteiligung großer Bevölkerungsgruppen an den aktuellen sozialen Entwicklungen nicht gewährleistet. Hier spalten sich nun die unterschiedlichen Formen der Beteiligungs- und Generationsgerechtigkeit im Bereich der sozialen Gerechtigkeit. Im Hirtenbrief Wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle (1986) wird erstmals das Konzept der Beteiligungsgerechtigkeit oder kontributiven Gerechtigkeit in einem größeren systematischen Zusammenhang gestellt: „Die soziale Gerechtigkeit beinhaltet, dass die Menschen die Pflicht zu aktiver und produktiver Teilnahme am Gesellschaftsleben haben und dass die Gesellschaft die Verpflichtung hat, dem Einzelnen diese Teilnahme zu ermöglichen. Diese Gerechtigkeit kann man als die „kontributive“ bezeichnen.“[145] Die Beteiligungsgerechtigkeit bringt somit eine neue Perspektive in den Gerechtigkeitsdiskurs ein, insofern die Sicht besonders der Ausgeschlossenen, Benachteiligten und Armen berücksichtigt wird.[146]

Den zentralen Gegenstand der intergenerationellen Gerechtigkeit bilden die Generationsbeziehungen und Generationsverhältnisse. Mögliche irreversible Schäden und Probleme für gegenwärtige und zukünftige Generationen sind aus ökologischer, ökonomischer und sozialpolitischen Gesichtspunkten u.a. der Verbrauch nicht substituierbarer Ressourcen, die daraus resultierende Ressourcenverknappung, die mögliche Schädigung naturaler Lebensgrundlagen, die Staatsverschuldung sowie die Herausforderungen der sozialen Sicherungssysteme. Daher sollten folgende Fakten zu den Zielen der zukünftigen Generation zählen, um sich einen Grundstein für ein zufriedenes und sorgenfreies Leben zu schaffen: Sicherheit im Alter, bei Arbeitslosigkeit und bei Krankheit; der Schutz der natürlichen Umwelt; der Abbau der Staatsverschuldung und nicht zuletzt die Bildung bzw. Ausbildung der nächsten Generation sind Konkretionen der intergenerationellen Gerechtigkeit, welche die Lebens- und Beteiligungsrechte der künftigen Generationen bereits heute abzusichern suchen.[147]

Gerechtigkeit ist nicht wie bisher allein synchron in Bezug auf die Relationen der Gegenwart zu fassen, sondern als Generationengerechtigkeit zugleich diachron mit Blick auf die möglichen und wahrscheinlichen Ansprüche künftiger Generationen fortzuentwickeln.[148] Angesichts solcher Veränderungen wird auch viel über die Solidarität Deutschlands in Bezug auf erforderliche sozialpolitische Maßnahmen und den Umbau des Sozialstaates diskutiert. Selbst die Kirchen haben im Frühjahr 1997 in einer gemeinsamen Erklärung öffentlich für „eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“ Stellung bezogen.[149]

3.7. Gemeinwohl

Das Gemeinwohlprinzip (lateinisch: bonum commune)[150] gilt als das soziale Grundprinzip in der Gesellschaft und im Staat. Das Wohl der gesamten Gemeinschaft soll dabei als Entscheidungsprinzip im Rahmen der allgemeinen Verwirklichung der Gerechtigkeit indirekt der Erfüllung der Ansprüche und Bedürfnisse der einzelnen Gesellschaftsmitglieder dienen. Somit nimmt dieses Sozialprinzip eine zentrale Stellung in der sozialethischen Theoriebildung ein, da es das Verhältnis zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft zusammenfasst und bestimmt. „Gemeinwohl ist der Inbegriff alles dessen, was an Voraussetzungen, Vorbedingungen oder Veranstaltungen in einem Gemeinwesen verwirklicht sein muss, damit die Einzelnen durch Regen ihrer eigenen Kräfte ihr individuelles und gesellschaftliches Wohl (ihre Teilhabe am Gemeingut) zu erringen vermögen.“[151] Von der Bedeutung her, lässt sich das Gemeinwohl in eine materiale und eine formale Dimension unterteilen.[152] In der ersten Bedeutung steht das Gemeinwohl für einen Kernbestand sozialer Leitvorstellungen und bezeichnet einen allgemeinen Zweck mit gemeinsamen Werten, Zielen und Vorstellungen. In der formalen bzw. instrumentalen Dimension wird auf die Verwirklichung der unterschiedlichen Werte, Ziele und Lebenspläne eingegangen. Sie beschreibt die sozialen Bedingungen und strukturellen Voraussetzungen, welche zur freien Entfaltungen eines jeden Menschen notwendig sind.

Bereits in der Antike wurden durch Platon und Aristoteles erste Konzeptionen des Gemeinwohlprinzips entwickelt. Dabei stehen die privaten als auch die allgemeinen Bedürfnisse und Interessen an materiellen Gütern sowie das Streben nach Glück im Zentrum der Betrachtung. Das Gemeinwohl stellt hier die Funktion und das Ziel der politischen Gemeinschaft dar. Platon verknüpft dabei die Beziehung von Gemeinwohl und Gerechtigkeit, denn er sieht so den Zusammenhang, dass sich der Mensch am besten in einer wohl geordneten und gerechten Gemeinschaft verwirklichen kann. Seiner Meinung nach orientiert sich das Gemeinwohl am Ideal der Gerechtigkeit.

Aristoteles hingegen wendet sich dem Ursprung und Ziel der politischen Gemeinschaft zu und fragt nach der besten Verfassung: Der Mensch ist gemäß seiner natürlichen Anlagen auf die Bildung einer Gemeinschaft angelegt (zoon politikon), weshalb auch die Polis zu seiner „Natur“ gehört. Die Polis wiederum wird als eine Gemeinschaft definiert, die alle anderen einzelnen Gemeinschaften umfasst.[153] Ziel ist es, durch die Erfüllung der Natur zur Vervollkommnung des Menschen beizutragen, um so durch eine gerechte politische Ordnung ein glückliches und zufriedenes, tugendhaftes Leben zu ermöglichen. Das oberste Ziel der Gemeinschaft ist somit das Gemeinwohl, in welchem sich die Gerechtigkeit verwirklichen kann und in welchem die menschliche Natur vollendet wird. Als Fazit der Antike lassen sich folgende Grundzüge des Begriffes zusammenfassen: Ermöglichung eines tugendhaften Lebens der Bürger; Partizipation der Bürger an Gemeinschaft und Gerechtigkeit sowie Legitimation und Limitation der Politischen Herrschaft durch das Gemeinwohl. Letztendlich stellt das Gemeinwohl die Funktion und das Ziel der politischen Gemeinschaft dar, in ihm verwirklichen sich die Bedürfnisse, die Interessen und das Glück aller Bürger durch ein tugendhaftes und gerechtes Leben.[154]

Auch für die christliche Soziallehre ist die Gemeinwohllehre seit dem 19. Jahrhundert von grundlegender Bedeutung. Sie befasst sich mit dem solidarischen Handeln, der Individualität und Sozialität der Menschen und geht auf die funktionale Ausgestaltung der Gesellschaft und ihrer Institutionen ein. Im Schwerpunkt steht dabei das Schaffen struktureller Voraussetzungen, die jeden einzelnen Menschen befähigen, den personalen Selbstentwurf und die eigene Vervollkommnung zu erreichen. Somit ist das Gemeinwohl ein gesellschaftlicher Wert, der die ständige Verbesserung sozialer Strukturen verlangt, um unter den Bedingungen und Forderungen wandelbarer Normen, Institutionen und sozialer Systeme die Personalität des Menschen in der Gesellschaft und Gemeinschaft zu fördern. Auch die Sozialverkündigungen der Kirche stellen in ihren Sozialenzykliken das Gemeinwohl in den Mittelpunkt der Dokumente. Dabei versuchen sie die Fragen nach der gerechten Ordnung des Staates zu klären, erörtern aktuelle Problemlagen aus Gesellschaft und Wirtschaft und stellen diese mit dem Gemeinwohl in Beziehung.

So wurde auch dadurch die „Lehre von der Gesellschaft“ zum zentralen Thema der entstehenden Sozialwissenschaften.[155]

Bereits die erste Sozialenzyklika Rerum novarum betonte, dass es die Aufgabe des Staates sei, eine Gesetzgebung und Verwaltung zu errichten, welche die Situation des Einzelnen und der Gemeinschaft verbessert und fördert, „denn nichts geht den Staat seinem Wesen näher an als die Pflicht, das Gemeinwohl zu fördern.“[156] Auch in den anderen Sozialenzykliken wie der Quadragesimo anno oder der Mater et magistra wurden die Konzeptionen und Ziele des Gemeinwohls aufgegriffen und erweitert. In der MM wird das Gemeinwohl als der „Inbegriff jener gesellschaftlichen Voraussetzung, die den Menschen die volle Entfaltung ihrer Werte ermöglichen oder erleichtern“ beschrieben.[157]

In der Enzyklika Gaudium et spes wird das Gemeinwohl beschrieben als „die Gesamtheit jener Bedingungen des gesellschaftlichen Lebens“,[158] die der staatlichen sowie weltweiten politischen Gemeinschaft Sinn und Rechtfertigung verleihen und „die den Einzelnen, den Familien und gesellschaftlichen Gruppen ihre eigenen Vervollkommnung voller und ungehinderter zu erreichen gestatten.“[159] Im Jahre 1997 äußerten sich der Rat der Evangelischen Kirche und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem Gemeinsamen Wort „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“ zum Gemeinwohl. Sie sehen als vorrangige Aufgaben von Staat und Gesellschaft die Absicherung der politischen Beteiligungsrechte und das Schaffen von Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten, um „ein menschenwürdiges, mit der Bevölkerungsmehrheit vergleichbares Leben und eine effektive Mitarbeit am Gemeinwohl“[160] zu ermöglichen. Anhand dieser Beispiele kann zusammenfassend gesagt werden, dass sich die christliche Sozialethik und die Sozialenzykliken mit dem Konzept des Gemeinwohls einerseits dem Verhältnis von Individuum und Gemeinwesen zuwenden sowie andererseits den staatlichen und ökonomischen Ordnungen der Gesellschaft. Dabei umfasst die materielle Seite des Gemeinwohls die sozialen Leitvorstellungen, demzufolge die Normen, Werte und Ziele, welche nur gemeinschaftlich erreicht und verwirklicht werden können. Formell hingegen erstreckt sich das Gemeinwohl auf die sozialen Bedingungen und strukturellen Voraussetzungen, welche einerseits zur Verwirklichung der angestrebten Normen, Werte und Ziele sowie andererseits zur Verteilung ökonomischer und öffentlicher Güter notwendig sind.[161] Heutzutage zielt das Gemeinwohl auf alle möglichen Sach- und Lebensbereiche des Menschen ab, u.a. auf Arbeit und Vollbeschäftigung, Wohlstand und kulturelle Entwicklung sowie Eigentum und auch Kunstfreiheit.[162] Die Umsetzung und Verwirklichung dieses Sozialprinzips erfolgt dabei auf der Basis der Grundlage der Rechtsordnung der Staaten, mittels gerechter Strukturen und Verfahren. Resümierend ist es ein Prinzip, welches sich in allen Belangen und Forderungen in die Sozialprinzipien eingliedert und dem Menschen als Person mit seinen Zielen und Werten in den Mittelpunkt stellt.

3.8. Fazit / Schlussfolgerung

Sozialprinzipien sind als einheitsstiftende Grundsätze und Regeln zu verstehen, die der Begründung, Rechtfertigung und Kritik untergeordneter Normen dienen. Als heuristische Suchanweisungen bedürfen sie der konkretisierenden Interpretation, um normativ relevant zu werden. Die Prinzipien christlicher Sozialethik haben ihre Wurzeln in den biblischen Gewissheiten. Sie nehmen sozialanthropologische und sozialphilosophische Begründungszusammen­hänge auf und verarbeiten sie zu Leitkriterien für die Suche nach Lösungen, angesichts der sich im jeweiligen gesellschaftlichen Kontext stellenden Probleme und Herausforderungen.

Für die katholische Soziallehre waren die Erfahrungen im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit der „sozialen Frage“ von ausschlaggebender Bedeutung.

Im 20. Jahrhundert erfuhr die katholische Soziallehre ihre Fortführung und Ausgestaltung mit den klassischen Prinzipien der Personalität, Solidarität, Subsidiarität, Gerechtigkeit und dem Gemeinwohlprinzip. Ende des 20. Jahrhunderts kam das Prinzip der Nachhaltigkeit hinzu. Die Sozialprinzipien sollen somit Grundbedingungen für die Gestaltung einer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung sein.

Unter den Bedingungen der fortschreitenden Internationalisierung der Wirtschaft und der Globalisierung der weltweiten Finanzmärkte stellen die Schriften der Sozialenzykliken die Verantwortung von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat, aber auch von allen Menschen guten Willens heraus, sich für soziale Gerechtigkeit, Solidarität und die Menschenrechte einzusetzen und diese als normative Grundlage des menschlichen Zusammenlebens zur Geltung zu bringen. Somit ist die katholische Soziallehre mit ihren Enzykliken, Normen und Werten aktueller denn je.

4. Das Grundgesetz und die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland

4.1. Verfassungsgeschichtlicher Überblick

Will man die Lage des Verfassungsrechts und eines Rechtsstaates untersuchen, so muss im Interesse und Hinblick auf eine historisch richtige Einordnung ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Überblick die zwangsläufigen Zusammenhänge einerseits und die Neuerung durch Brüche alter Traditionen andererseits verdeutlichen. Betrachtet man die staatliche Entwicklung in Deutschland, so wird klar, dass man erst recht spät Verfassungen im engeren, eigentlichen Sinne antrifft. Ein historischer Überblick folgt somit zweckmäßigerweise dem Begriff der Verfassung im weiteren Sinne, nämlich dem des Zustandes eines Staates. In diesem Abschnitt gliedert sich der Überblick in die Zeitabschnitte 962-1806, die Zeit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation; die Entwicklungsphase bis 1871; das Deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1914; der Erste Weltkrieg von 1914 bis 1918; die Weimarer Republik und die Zeit des Zweiten Weltkrieges von 1933 bis 1945.

4.1.1. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 – 1806

Die Kaiserkrönung Otto I. im Jahre 962 gilt als die Entstehung des deutschen Reiches, das nach einer teils glanzvollen aber teils auch tragischen Geschichte im Jahr 1806 sein Ende fand. In seinen Anfangsjahren war das Heilige Römische Reich Deutscher Nation ein Einheitsstaat, in dem der Kaiser die unbeschränkte Herrschaftsgewalt[163] (Legislative, Exekutive und Judikative) ausübte. In jener Zeit war es üblich, dass der vom Volk gewählte König einen Anspruch auf Kaiserkrönung durch den Papst hatte. Das Recht der Kaiserwahl, welches zunächst noch allen Fürsten zustand, wurde später auf zunächst sieben und dann auf acht Kurfürsten beschränkt.

Ab 1338 wurde die Zustimmung des Papstes dann als entbehrlich angesehen und schließlich wurde das ausschließliche Recht der Kurfürsten zur Kaiserwahl durch die „Goldene Bulle“ 1356 bestätigt.[164] Ab da an wurde das Reich eine ständische Monarchie.

Im ständischen, feudalen Staat des ausgehenden Mittelalters und der nun beginnenden Neuzeit erledigten der Landesherr und die Landstände eine Reihe von Aufgaben, die man heute zur Verwaltung rechnet. Als oberstes Gericht des Reiches wurde das Reichskammergericht und als oberste Verwaltungsbehörde der Reichshofrat eingerichtet. Probleme in dieser Zeit waren die fehlenden Gesetze und der nicht vorhandene Rechtsschutz eines jeden Bürgers. Weitere entscheidende Schwächungen erlitt das Reich durch die Reformationen und den 30 Jährigen Krieg 1618-1648. Aufgrund der Aberkennung der unbeschränkten Landeshoheit der deutschen Territorialherrschaften durch den Westfälischen Frieden von 1648, konnte man von nun an von einer einheitlichen Reichsgewalt nicht mehr sprechen. Die Macht schwenkte nun zu den Landesherren über, sie waren außenpolitisch sogar in der Lage, mit anderen Staaten und Mächten Bündnisse zu schließen.[165] In dieser Schwächephase des Reiches gelang es Preußen und Österreich sich zu Großmächten zu entwickeln und auch die Gründung des Rheinbundes 1806[166] unter Napoleons Protektorat war möglich.

4.1.2 Entwicklungsphase 1806 – 1871

In jener Zeit nun war der Staat als Wohlfahrtsstaat bestrebt, die Untertanen und das einfache Volk im Land glücklich und zufrieden zu machen. Dieses sollte jedoch nur nach dem absolutistischen Grundsatz durchgesetzt werden: Alles für das Volk, nichts durch das Volk.[167]

Somit wurde nun, nach der Überwindung und Beendigung des ständischen Systems, durch den entstandenen absoluten Wohlfahrts- und „Polizeistaat“[168] aus dem so genannten „dominium“ des Landesherren jetzt das „imperium“.[169]

Im Folgenden entwickelte sich aus den verschiedenen einzelnen Rechten ein erstes Gefüge einheitlicher Staatsgewalt. Inhaber und Verwalter der Staatsgewalt war immer noch der Fürst. Dieser schuf zur Erfüllung seiner politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Ziele die erste geschlossene Verwaltungsorganisation. Diese setzte sich nach dem Prinzip des Behördenaufbaus zusammen und die Organisation erfolgte größtenteils kollegial. Die Ausweitung der Staatstätigkeit hatte wiederum institutionelle Folgen. Der Apparat wurde größer und gewann an Schwerkraft. Und die voranschreitende Bürokratisierung förderte die Professionalisierung des Dienstes.[170] Die Rechtsprechung im Land wurden den Gerichten übertragen, sie stellten eine Art besondere Behörde dar. Diese unabhängigen Gerichte kodifizierten das ihnen übertragene bürgerliche Recht (Privatrecht) und wendeten oftmals das Preußische Allgemeine Landrecht an.

Das Reich verlor durch die Entwicklung und Etablierung Preußens zur Europäischen Großmacht mehr und mehr an Bedeutung. Aber auch die Gegensätze zu Österreich schwächten das Reich immer mehr. Folglich legte Franz II. von Österreich als letzter Kaiser 1806 die Kaiserkrone nieder. Somit fand das Erste Deutsche Reich formell sein Ende. Nach der Niederlage durch Napoleon begann in Preußen eine allumfassende innere Staatsreform durch die Minister Freiherr vom Stein und Hardenberg. Die Schwerpunkte in den Reformen waren: a) die Trennung von Justiz (Judikative) und Verwaltung (Exekutive), b) Einführung einer kommunalen Selbstverwaltung, c) Aufhebung der bäuerlichen Erbuntertänigkeit und der bäuerlichen Lasten, d) Hebung des Schul- und Bildungswesens (Volksschulpflicht, humanistische Gymnasien, Gründung der Berliner Universität), e) Einführung der Gewerbefreiheit und f) die Einführung der Allgemeinen Wehrpflicht.[171] Nach dem Wiener Kongress 1815 wurde der Deutsche Bund errichtet. Dieser sah ab nun auch erste Beteiligungen des Volkes an der Staatsgewalt vor.

In den Folgejahren entwickelte sich im konstitutionellen Staat eine Verwaltung im modernen Sinn. Die wesentlichen Kennzeichen und Merkmale sind die Einführung geschriebener Verfassungen mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung, der Anerkennung einer Freiheitssphäre des Einzelnen, des Rechtsstaates, die Neuorganisation der Verwaltung und die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere wesentliche Frage zielt auf die soziale Absicherung im 19. Jahrhundert ab. In der preußischen Gesetzgebung von 1842 wird die Verantwortung für die Armenversorgung und die Unterstützung Hilfsbedürftiger von den Geburts- auf die Wohngemeinden verlagert. Zuvor noch standen beim Eintreten eines elementaren Lebensrisikos wie alters-, krankheits- oder unfallbedingte Erwerbsuntätigkeit die familiäre Unterstützung und kommunale Armenfürsorge, ständische Sicherungseinrichtungen der Zünfte und Gilden sowie kirchliche, betriebliche oder genossenschaftliche Fürsorgeträger zur Verfügung. Um die einheitliche Staatsgewalt durchsetzen zu können, müssen drei Funktionen voneinander getrennt werden: Die Gesetzgebung, die Rechtssprechung und die Verwaltung. Auch die Bevölkerung stand vor einem Wandel. Die Bewohner des Staates fingen nun an, nicht mehr Objekt der Staatsgewalt zu sein, sondern deren Subjekt zu werden. Als dann im Jahr 1848 die Pariser Februar-Revolution auch nach Deutschland übergriff, gab der Frankfurter Bundestag schließlich dem Verlangen des Volkes nach und ließ Wahlen für einen Nationalversammlung und Schaffung einer Reichsverfassung durchführen. Die im Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche zusammengetretene Nationalversammlung beschloss letztlich am 28. März 1849 die „Deutsche Reichsverfassung“. Diese wird heut noch als „Paulskirchenverfassung“ betitelt.[172] Der Entwurf der Paulskirchenverfassung setzte entscheidende Impulse für die spätere Weimarer Reichsverfassung und auch für das Bonner Grundgesetz. Der „Paulskirchenentwurf“ ist eine so genannte „freiheitliche Verfassung“.[173] Diese enthält einen neuzeitlichen Grundrechtskatalog mit neun Artikeln. Bereits dort ist im Artikel 3 die Unverletzlichkeit der Person als eines der entscheidenden Grundrechte aufgeführt.

Aber auch die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 2) und die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 5) zählen zu den genannten Grundrechten.

Die soziale Absicherung erfasste in der Mitte des 19. Jahrhunderts nur Arbeiter. Jedoch waren weniger als die Hälfte der Arbeiter in einer Krankenkasse versichert. Eine Ausnahme bildeten die Bergarbeiter, denen seit 1854 in der Krankenversicherung bereits ein umfassender Leistungskatalog zur Verfügung stand.[174] Der Beginn staatlicher Sozialpolitik setzte nun auch langsam ein und es kam zu einem Strukturwandel aus ökonomischer und sozialer Sicht. Nach dem Zerfall der alten Gesellschaftsordnung formte sich eine neue Sozialstruktur heraus, die Arbeiterschaft entstand. Die Lage der Arbeiterschaft war jedoch katastrophal. Es herrschte Massenelend und –armut sowie unzureichende Arbeitsbedingungen mit einem nicht zufrieden stellenden Sicherungssystem in Not- und Krankheitsfällen. Die so genannte „Soziale Frage“[175] stellte eine Gefahr für die bestehende Ordnung und für die gesellschaftliche Fortentwicklung dar. Der preußische Staatsreformer Lorenz von Stein war es schließlich, der die ersten grundlegenden Ideen und Gedanken auffasste, eine Art Sozialversicherung schaffen zu müssen. Ziel sollte ein allgemeiner Wohlstand sein, der durch freie und ungehinderte marktwirtschaftliche Entfaltung bewerkstelligt werden sollte. Seine Vorstellungen und Ziele hatten, gemessen an der Realität jener Zeit und aufgrund der noch bestehenden Klassenunterschiede, noch utopischen Charakter.

4.1.3. Deutsches Kaiserreich 1871 – 1914

Die Folgejahre bis hin zur Gründung des Deutschen Reiches von 1871 waren historisch gesehen von Kriegen übersäht. Grund für die Kriege war die ungelöste Einigungsfrage über den Dualismus Österreich – Preußen. Aber letztendlich wurde in den so genannten „Novemberverträgen“[176] von 1870 eine Lösung gefunden. Durch die Kaiserproklamation vom 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles wurde die Gründung des Deutschen Reiches schließlich verkündet. Zu den obersten Staatsorganen dieser Verfassung gehörten: der Kaiser, der Bundesrat, der Reichstag und der Reichskanzler. Der Reichstag stellte die Vertretung des Volkes da, während der Kaiser Staatsoberhaupt über allem war. Die Reichsverfassung von 1871 war mit ihren 78 Artikeln wesentlich kürzer als die von 1849, die bereits 197 Paragraphen umfasste. Das lag vor allem daran, dass sie ein reines Organisationsstatut ohne Grundrechte darstellte.[177]

Als Antwort und Reaktion auf die Folgeerscheinungen der Verarmung, der Verstädterung und der Industrialisierung verkündete Kaiser Wilhelm I. im Jahre 1881 die so genannte Kaiserliche Botschaft. Mit dieser „Gründungsurkunde“[178] des deutschen Sozialstaates wurde der Bevölkerung ein Anspruch auf materielle Absicherung anerkannt und gleichzeitig die Weichen zum Aufbau der Sozialversicherungen gestellt. Reichskanzler und Regierungschef war zu dieser Zeit Fürst Otto von Bismarck und unter seiner Regie entstanden die Sozialversicherungen in Deutschland. In diesem Kontext sind die Sozialistengesetze von 1878 zu nennen, in denen Versammlungs-, Organisations- und Publikationsverbote für Sozialdemokraten und Gewerkschaftler ausgesprochen wurden. Die ersten Ankündigungen zu den Sozialversicherungen erfolgten 1881,[179] die auf den Grundüberlegungen von Lorenz von Stein basierten. Folgende Versicherungen haben sich dann als einzelne Zweige der Sozialversicherung im Deutschen Reich entwickelt und etabliert: 1883 Krankenversicherung, 1884 Unfallversicherung und 1889 Alters- und Invalidenversicherung. Unter folgenden Schlagworten kann die Bismarcksche Sozialgesetzgebung, welche nur auf die Arbeitnehmer abzielte, zusammengefasst werden: Arbeitnehmerversicherung, Beitragsfinanzierung, Selbstverwaltung und Pflichtversicherung. Somit waren alle verpflichtet, den Sozialversicherungen beizutreten. Der Schutz der Versicherungen erstreckte sich auf Einkommensdefizite infolge von Invalidität, Alter oder Krankheiten, nicht aber aufgrund von Arbeitslosigkeit. Die Finanzierung erfolgte zu einem geringen Teil aus steuerfinanzierten Reichszuschüssen und zum anderen Teil aus den Beiträgen der versicherten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber. Die eigentliche Absicht Bismarcks war es, die Sozialversicherung ganz aus der Staatskasse zu finanzieren. Aber an diesem Punkt scheiterte er. Die Schaffung einer Sozialgesetzgebung kann jedoch als eine der bedeutendsten dauerhaften Leistungen des Kaiserreiches bezeichnet werden.[180] Arbeitsschutz, soziale Sicherheit und die Entwicklung des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts prägten die Ära Bismarcks nachhaltig.

Die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 führte die drei Versicherungszweige schließlich zusammen. Sie galt im Wesentlichen noch bis in die 90er Jahre des 20. Jahrhunderts. Erst nach und nach wurden vereinzelt wichtige Regelungen dieser Verordnung in die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) eingefügt. So sind heutzutage die Regelungen für die Arbeitslosenversicherung im SGB III, die zur Krankenversicherung im SGB V und die zur Rentenversicherung im SGB VI zusammengefasst.

4.1.4. Erster Weltkrieg 1914 – 1918

Die Phase von 1914 bis 1918, die als Erster Weltkrieg mit seinen verheerenden Folgen in die Geschichte einging, brachte für den entstandenen Sozialstaat einen herben Rückschlag mit sich. Die Versorgung mit Rohstoffen und Lebensmitteln wurde für die Bevölkerung immer schwieriger. Verfassungsgeschichtlich gesehen, kam es im Oktober 1918 zur Änderung der Reichsverfassung und zur Parlamentarisierung der Reichsregierung.[181] Der Matrosenaufstand in Kiel breitete sich schließlich über das ganze Land aus und es kam zur Bildung von Arbeiter- und Soldatenräten, welche dann den Zusammenbruch der alten Staatsgewalt zur Folge hatten. Der Kaiser dankte ab und der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde neuer Reichskanzler.

4.1.5. Weimarer Republik, II. Weltkrieg 1933 – 1945

Die Wahlen zur Nationalversammlung konnten als eine Bestätigung und Neuordnung der Dinge angesehen werden. Am 6. Februar 1919 trat schließlich in Weimar die aus 423 Abgeordneten bestehende Nationalversammlung zusammen.

Die Verfassungsberatungen fanden auf der Grundlage eines von dem liberalen Staatsrechtler und Staatssekretär im Reichsamt des Inneren Professor Hugo Preuss ausgearbeiteten Entwurfs statt.[182] Die Verfassung des Deutschen Reiches mit seinen 181 Artikeln trat am 14. August 1919 in Kraft. Mit folgendem Vorwort begann die WRV:

„Das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.“ [183]

In diesem Grundrecht, das allerdings nicht als Menschenrecht, sondern als Deutschenrecht ausgeprägt war, sind schon erste Prinzipien und soziale Forderungen genannt, die auch heutzutage mit an erster Stelle stehen wie Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit. Das Deutsche Reich war nach der WRV eine Republik, mit einer festgeschriebenen Verfassung. Die Staatsgewalt ging vom Volke aus. Das Reich war ein Bundesstaat, in welchem die Staatsgewalt auf Bund und Gliedstaaten verteilt war. Im Hauptteil regelt die WRV die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. „Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich.“[184] Mit diesem Gleichheitsgrundsatz beginnt der zweite Hauptteil in der WRV, und es wird zum Ausdruck gebracht, dass Männer und Frauen grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben. Anders als im Kaiserreich wurde die Sozialpolitik und Sozialversicherung in der Weimarer Republik in Art. 161 der WRV festgeschrieben. Als Ziel wurde ein allumfassendes Versicherungswesen gegen möglich auftretende Wechselfälle im Leben genannt. Diese Tatsache konnte als Qualitätssprung in der sozialstaatlichen Entwicklung in Deutschland gelten.

„Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.“ [185]

Das Gesamtbild, welches sich nach den Grundrechten und Grundpflichten ergibt, ist das eines Rechtsstaates, in dem sich Freiheit und Sozialstaatlichkeit die Waage halten.[186] Die Praktizierung dieses Systems aber verlangte vor allem ein Bekenntnis zu der Gesamtheit dieser Grundrechte und Grundpflichten und der dahinter stehenden Werte durch alle einzelnen Glieder und die Mehrheit des ganzen Volkes.

Verfassungsgeschichtlich betrachtet zählten zu den bestehenden Staatsorganen der Weimarer Republik der Reichstag, der Reichsrat, der Reichspräsident, die Reichsregierung und der Reichswirtschaftsrat.[187] Die staatsrechtlichen Veränderungen im Land wirkten sich zu Beginn kaum auf das Gebiet der Verwaltung aus. Nur sehr vereinzelt hatte sich die öffentliche Gewalt bis dahin auf dem Gebiet der „Daseinsvorsorge“[188] betätigt. Das betraf die Bereiche Verkehr, Eisenbahn, Post, Straßenbahn, Straßenbau, Schifffahrtswege, Wasser-, Gas-, Elektrizitätsversorgung, Krankenhäuser sowie die sozialen Bereiche der Bismarckschen Gesetzgebung über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung. Der Erste Weltkrieg von 1914 – 1918 sowie die nachfolgende Inflation von 1923 machten sehr deutlich, dass die öffentliche Gewalt nicht nur die gute Ordnung im Staat zu hüten hat, sondern sie hat auch dem Staatsbürger weitgehend die Sorge für sein persönliches Leben abzunehmen, um so den Gerechtigkeitsauftrag erfüllen zu können. Hier zeigt sich wiederum, dass das Gemeinwohl der Menschen mehr und mehr in den Vordergrund rückte und dabei hatte der Staat den Auftrag soziale Leistungen im Notfall zu gewähren. Somit wurden weitere Gebiete des Soziallebens, die bisher nur der privaten Initiative überlassen waren, in die öffentliche Verwaltung übernommen wie z.B. die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung. Mit der Einführung der Arbeitslosenversicherung entstand die vierte Säule der Sozialversicherungen. Durch die Weltwirtschaftskrise 1929 und dem damit verbundenen Anstieg der Arbeitslosenquote geriet die Arbeitslosenversicherung und –vermittlung jedoch an die Grenze ihrer Kapazität. Die hohe Arbeitslosigkeit von 17,7 %,[189] die verheerende wirtschaftliche Situation und die damit verbundenen enormen Beitragsausfälle machten das soziale Sicherungssystem unfinanzierbar. Diese Wirtschaft- und Haushaltskrise führte dazu, dass der Reichspräsident Paul von Hindenburg vom Art. 48 der WRV Gebrauch machen musste. Jener so genannte Diktaturparagraph ermächtigte den Reichspräsidenten zum Erlass von Notverordnungen:

„Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die Öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Machteinschreiten.“ [190]

So lassen sich die rigorosen Sparmaßnahmen und die Reduzierung der Staatsausgaben vor allem bei den Sozialleistungen erklären. Die Sparmaßnahmen des Staates, welche eine Konjunktur und Stabilitätsphase einleiten sollten, beförderten die deflationäre Entwicklung in der Wirtschaft. Drastische Einsparungen wurden besonders bei der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung vorgenommen, später folgten die Unfall- und Rentenversicherung. Wer somit aus der Arbeitslosenversicherung herausfiel, geriet in die Abhängigkeit der Fürsorge und erhielt dort die nötige Unterstützung. Angesichts dieses massiven Sozialleistungsabbaus in einer Zeit höchster Not und höchsten Elends der Bevölkerung wurde der demokratischen Politik das Vertrauen mehr und mehr entzogen. Die in diesem Zusammenhang oft gestellte Frage nach der Schuld an dem Untergang der ersten deutschen Republik lässt sich an einem Geflecht parteipolitischer, struktureller und wirtschaftlicher Bedingungen beantworten. Der Niedergang war schließlich das Resultat einer einzigartigen, höchst komplexen Bedingungskonstellation.[191] Auch die Machtübernahme und Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 führte nicht zur erhofften Rettung des Staates, sondern letztendlich zum Untergang der Weimarer Republik und ein paar Jahre später auch des Deutschen Reiches.

Der nun beginnende Nationalsozialismus in Deutschland versetzte der Weimarer Republik und damit auch der Weimarer Reichsverfassung den Todesstoß. Das Ende war dadurch gekennzeichnet, dass der Reichstag unfähig war, eine regierungsfähige Mehrheit zu bilden. Es folgten schließlich die Auflösung des Reichstages und Neuwahlen. Nach dem Wahlsieg der Nationalsozialisten beschloss der neue Reichstag am 24. März 1933 das so genannte „Ermächtigungsgesetz“, wonach das Recht zur Gesetzgebung nun auf die Reichsregierung überging.[192] Dieser Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung sowie weitere neue Gesetze besiegelten das Ende der Weimarer Republik und machten die WRV gegenstandslos. Die Folgejahre bis hin zum Kriegsausbruch 1939 waren geprägt von systematischer Vorbereitung, einer Umgliederung des politischen Systems sowie Änderung und Erneuerung aller entscheidenden Gesetze, um so die totale Kontrolle im Land zu übernehmen.

Die Sozialpolitik im nationalsozialistisch regierten Deutschland zeichnete sich durch eine Art Doppelcharakter aus. Die meisten Bürger erhielten noch bis in die ersten Kriegsjahre sogar höhere Sozialleistungen, während Bevölkerungsgruppen wie Juden, Sozialdemokraten oder auch Kommunisten nur verminderten sozialen Schutz erhielten oder ganz und gar davon ausgeschlossen wurden. Jedoch expandierten ab 1939 die sozialpolitischen Leistungen und es verbesserte sich vor allem der soziale Schutz für die Arbeiterschaft. Um die arbeits- und sozialpolitischen Unterschiede zwischen den Arbeitern und den Angestellten zu verringern, wurde schließlich die Arbeitersozialversicherung an die Rentenversicherung der Angestellten angeglichen.[193] So tastete sich der NS-Staat immer mehr an die Grundstrukturen des Sozialversicherungssystems heran. Jedoch unverkennbar war die rassenpolitische Trennung in der Sozialpolitik des Nationalsozialismus. Im Leitbild der rassenideologischen Sozialpolitik zur Verbesserung der „völkischen Lebensbedingungen“[194] wurden all die Menschen ausgegrenzt, die nicht zur „Volksgemeinschaft“ gehörten.

Von einer staatsrechtlichen Entwicklung dieses Deutschen Reiches in den 12 Jahren kann im eigentlichen Sinn nicht gesprochen werden. Deutschland hatte nach außen noch die Staatsform der Republik, aber im innern die Regierungsform einer Diktatur.[195] Politisch gesehen war Deutschland ein Einparteienstaat. In der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft ergoss sich eine Flut von Gesetzen und Verordnungen über Deutschland. Durch die „Nürnberger Gesetze“ von 1935 wurden die in Deutschland ansässigen Juden rechtlos gemacht: sie verloren die deutsche Staatsbürgerschaft und durften keine Ehen mit Ariern schließen.[196] Somit waren die Grundrechte und Prinzipien der WRV wie Gleichheit, Gerechtigkeit und Freiheit komplett ausgeschaltet. Nach dem Ende des Krieges 1945 galt es dann das Problem der Staatsangehörigkeit vieler ausgegliederter Bewohner Deutschlands zu klären. Durch das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 wurden die Grundsätze für die wirtschaftliche und politische Behandlung Deutschlands festgelegt, so auch die Aburteilung der Kriegsverbrecher, die Entnazifizierung und Reparationsleistungen.

4.2. Entstehung der Bundesrepublik Deutschland

Die Entstehung der Bundesrepublik ist geprägt von der politisch-moralischen und militärisch-materiellen Katastrophe des Dritten Reiches und der Auseinandersetzung mit dem sowjetischen Kommunismus. In der unmittelbaren Nachkriegszeit bestand auf der Ebene der Besatzungsmächte und der deutschen Politik ein antifaschistischer Konsens unter dem Einfluss der Kommunisten.[197] Dem Einheitsdenken der unmittelbaren Nachkriegszeit entstammen wesentliche Strukturprinzipien der Parteien- und Verbändelandschaft wie die Einheitsgewerkschaft, der einheitliche Bauernverband, die überkonfessionelle CDU und CSU, die Öffnung der SPD gegenüber neuen Schichten und die Vereinigung der nationalliberalen und linksliberalen Traditionslinien in der FDP.

Die Bundesrepublik Deutschland wurde auf dem Gebiet der Besatzungszonen der drei westlichen Siegermächte, Frankreich, Großbritannien und USA errichtet. Die Gründung der Bundesrepublik erfolgte mit der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und die Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone folgte am 7. Oktober 1949.

Das System der Sozialversicherungen überdauerte das Dritte Reich, wenn auch mit gewaltigen Einbußen im materiellen Bereich. Durch die katastrophalen Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg litt die Bevölkerung schwere Not, es fehlte vor allem an Grundnahrungsmitteln sowie Unterkünften und dadurch stieg das Krankheits- und Infektionsrisiko. Die Wirtschaft in Deutschland lag gänzlich am Boden. Diese enormen Probleme der Gesellschaft riefen nach Abhilfe. Doch erst nach der Einführung der D-Mark im Jahre 1948[198] konnte die Sozialleistungen die Not wieder etwas lindern, da das Geld jetzt wieder einen Wert besaß. Die Folgejahre standen nun unter dem Konzept grundsätzlicher Überlegungen, dass sozialer Friede nur durch einen sozialen Ausgleich zu realisieren sei. Besonders die negativen Erfahrungen der Vergangenheit, unter anderem auch die Gründe, die für den Zusammenbruch der Weimarer Republik verantwortlich sind, aber auch das Konkurrenzverhältnis zum real existierenden Sozialismus im Osten Deutschlands trugen nun dazu bei, ein System zu schaffen, welches gerecht, sozial und zum Wohle aller Bevölkerungsmitglieder ausgerichtet war. Im Zuge des Wiederaufbaus wurden die sozialpolitischen Versicherungseinrichtungen und Versicherungssysteme, die Gliederung in verschiedene Berufsstände sowie die gesonderte Erwerbslosenversicherung in Form der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beibehalten. Somit fand schon in den ersten Jahren nach der Gründung der BRD eine rege Sozialgesetzgebung statt, die kontinuierlich erweitert und verbessert werden sollte. Hinzu kamen Gesetze, die für die Integration der Flüchtlinge und Vertriebenen in der Gesellschaft sorgen sollten, wie z.B. das Heimkehrergesetz von 1950 und das Lastenausgleichsgesetz von 1952.

4.3. Moderne Staatsformen

Will man einen modernen Staat von einer ethisch – politischen Seite betrachten, so stellt sich auch zwangsläufig die Frage nach der gesellschaftlichen Ordnung eines jenen Staates. Die politische Ethik blickt dabei auf das Handeln der politischen Institutionen und bringt so die gesellschaftliche und sozialen Entwicklung mit in Bezug. Die drei Staatsprinzipien, nämlich das Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und die Demokratie sind in ihrer Betrachtung untrennbar mit den Grundrechten und natürlich auch mit den Menschenrechten verbunden. Diese Rechte widerspiegeln die moderne Staatlichkeit und sind von enormer Bedeutung für die Gesellschaft und für den einzelnen Menschen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. [199]

Der Artikel 20 des Grundgesetzes stellt eine Art eigene „Verfassung in Kurzform“ dar. In ihm sind alle tragenden Grundsätze des Staatsaufbaus enthalten. Die rechtsstaatlichen Aufgaben und Funktionen in der Bundesrepublik sind zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Sowohl der Bund als auch die Länder sind einzelne Staaten, wobei sich der Staatlichkeitscharakter der Länder daran zeigt, dass sie sich eigene Landesverfassungen geben.

Nach der antiken Staatsformenlehre, welche zum größten Teil Aristoteles entwickelt hat, wurden die Staaten noch danach eingeteilt, wer die Herrschaft ausübte. So stellten sich drei mögliche Grundtypen heraus, die so genannte Staatsformen-Trias:[200] Monarchie (Herrschaft eines Einzelnen), Aristokratie (Herrschaft weniger) und die Herrschaft des Volkes. Diese aristokratische Einteilung der Staatsformen hatte gleichzeitig eine ethische Wertung, denn er unterschied nach „guten“ Staatsformen und „Entartungen“.[201] Niccolò Machiavelli ersetzte die antike Staatsformentypologie durch die Zweiteilung Monarchie – Republik. Die Entwicklung der Staatsformen Europas im 19. Jahrhundert stand unter dem prägenden Einfluss der Revolutionen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich. Durch historische Ereignisse (Französische Revolution) wurde die Abschaffung der Monarchie in ganz Europa gefordert und die Republik wurde im Laufe der Zeit zum Inbegriff eines freiheitlichen Staatswesens. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat sich für die Republik und damit gegen die Monarchie entschieden, auch auf Basis der Zweiteilung von Machiavelli. Die Entscheidung für die Republik führt die Einsetzung eines auf bestimmte Zeit gewählten Staatsoberhauptes mit sich.

4.3.1. Sozialstaatlichkeit

Die Sozialstaatlichkeit bezeichnet den Inbegriff aller Pflichten des Staates. Oberster Grundsatz ist dabei die Achtung der Menschenwürde und das damit verbundene Rechtsstaatsprinzip im sozialen Bereich. Im modernen Sozialstaat spielt das Sozialrecht als Teil des öffentlichen Rechts eine immer größere Rolle. Dazu gehören vor allem das Recht der sozialen Sicherung, die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Mit der Entscheidung für einen Sozialstaat wird gleichzeitig die andauernde Forderung und das Streben nach sozialer Gerechtigkeit zu einem leitenden Prinzip aller staatlichen Maßnahmen. Jedoch hat das Sozialstaatsprinzip eine noch nicht so lange Tradition in der Verfassungsgeschichte, es entwickelte sich vielmehr aus den Folgen der Ausbeutung der Arbeiterschaft und den damit verbundenen Problemen von sozialer Ungleichheit in den Schichten.

Der Sozialstaat bezeichnet einen demokratischen Staat, der verfassungsgemäß nicht nur die Grundrechte und persönlichen und wirtschaftlichen Freiheiten garantiert (Rechtsstaat), sondern auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale Gegensätze und Spannungen (bis zu einem gewissen Maß) auszugleichen. Das Sozialstaatsprinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der Gerechtigkeit an und ist in den Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes festgelegt.[202] Jedoch gibt es keine klare Definition im Grundgesetz, es lassen sich nur die Grundsätze und Ziele des Prinzips in den aufgeführten Normen bzw. Artikeln nachweisen. Durch dieses Prinzip verpflichtet sich der Sozialstaat einerseits ein Existenzminimum für alle Bürger sicher zu stellen und andererseits die sozialen Gegensätze in der Gesellschaft auszugleichen. Dieses ergibt sich aus dem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“[203] Aber aufgrund der fehlenden Definition sind keine individuellen Forderungen und Leistungsansprüche aus dem GG her ableitbar. Demzufolge wird nur das Ziel festgelegt, jedoch nicht die Mittel, d.h. das Sozialstaatsprinzip überlässt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsfreiraum bei der Umsetzung. Das bedeutet, die individuellen Freiheiten und die sozialen Verpflichtungen sind vom Gesetzgeber miteinander in Einklang zu bringen.[204] Unumstritten bleibt das Ziel der Verwirklichung aller möglichen sozialen und gesellschaftlichen Forderungen.

Das Sozialstaatsprinzip ermächtigt und verpflichtet den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen sowie seinen Bürgern soziale Sicherheit in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, um so ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Aufgabe des Staates besteht heute nicht mehr nur im Beschützen, Bewahren oder im gelegentlichen Eingreifen. Der Staat ist eine planende, lenkende, leistende und verteilende Macht, ohne die soziales Leben gar nicht mehr vorstellbar ist.[205] Die Sozialstaatsklausel des GG fordert daher nicht die Einrichtung eines totalen Wohlfahrtsstaates und sie impliziert auch nicht die Forderung nach einer ausschließlich staatlich gelenkten und organisierten Wirtschaftsordnung, vielmehr erstrebt sie eine annährend gleichmäßige Verteilung der Lasten.[206] Der Staatszweck erschöpft sich jedoch nicht nur in der bloßen Schaffung von Ordnung, sondern soll ein System sozialer Sicherheit gewährleisten. Gefördert werden sollen die Solidarität sowie die Mitbestimmung und Teilhabe. Dabei richtet sich der Staat an Chancengleichheit und sozialer Gerechtigkeit aus.

Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich in Verbindung mit dem Grundrecht der unantastbaren Würde des Menschen ein Anspruch des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat, der im Falle seiner – verschuldeten oder unverschuldeten – Bedürftigkeit für ihn zu sorgen hat, und zwar in dem Maße, dass sein Existenzminimum gesichert ist. Man spricht hier von einem „Fürsorgeanspruch“.[207] Für diesen Fall wurde vom Gesetzgeber u.a. das Bundessozialhilfegesetz erlassen, welches die Einzelheiten zum Thema Sozialhilfe und Unterstützungsleistungen durch den Staat regelt. Im weiten Bereich der „Daseinsvorsorge“[208] ist der Staat außerdem verpflichtet, bestimmte Leistungen des Einzelnen zu erbringen. Dazu zählen u.a. die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom; Bereitstellung öffentlicher Verkehrsmittel; Gesundheitsvorsorge; Schulwesen und Arbeitsvermittlung.

Ein weiteres Kennzeichen des Sozialstaatsprinzips ist die Zwangsversicherung bestimmter Gruppen und Klassen in der Gesellschaft. Die Vorsorge im Alter, bei Unfällen und Krankheiten rechtfertigt die zwangsweise Versicherung eines einzelnen Bürgers, wenn dieser entweder nur teilweise eigene Leistungen erbringen kann oder sonst für den Staat eine derart hohe Belastung auftreten würde, dass er mit seinen sozialen Verpflichtungen nur noch im beschränktem Umfang nachkommen würde. Der Umfang der Sozialleistungen, die der Staat erbringt, ergibt sich aus der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Haushaltslage, wie es die Einschnitte bei den Sozialleistungen in den vergangenen Jahren immer wieder zeigen. Aufgrund der Probleme durch die Globalisierung und des Strukturwandels wirft die zukünftige Entwicklung der Sozialleistungen viele offene Fragen auf, beispielsweise ob das Eingreifen eines aktiver werdenden Sozialstaates notwendig sei.

Gegenwärtig ist die Finanzierung ein besonders schwieriges Problemfeld, weil aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit immer mehr Menschen auf Unterstützungszahlungen angewiesen sind.

Diese Gedanken hat die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen und daher in der Grundgesetzordnung durch die Einführung des Sozialstaatsprinzips die Solidaritätsverpflichtung des Staates stärker betont. Dadurch soll untragbaren sozialen Ungerechtigkeiten entgegengewirkt werden. Diese aufgeführten sozialstaatlichen Elemente verbinden sich zum sozialen Rechtsstaat. Die sozialstaatlichen Garantien wie die Arbeitslosenunterstützung oder das Altersruhegeld fügen dem Rechtsstaat so einen weiteren Inhalt zu.

4.3.2. Rechtsstaatlichkeit

Der Rechtsstaatsbegriff ist im Lauf der Geschichte von immer wieder wechselnden Vorstellungen geprägt und bestimmt worden. Ein historischer Rückblick bringt oftmals Klarheit, da jede Verfassung und besonders das Grundgesetz auch als Ergebnis geschichtlicher Erfahrungen zu begreifen ist und gerade mit dem Rechtsstaatsprinzip ganz bestimmte althergebrachte Sinninhalte und Ziele verbunden sind. In der heutigen Rechtsstaatstheorie fließen Staats- und Verfassungsgedanken zusammen, die eine bis auf die Antike zurückreichende Tradition haben. Darin enthalten sind Überlegungen zu Zweck und Funktion des Staates, zur Politischen Ethik und zu Verfassungsinstitutionen, wie sie von Platon, Aristoteles, Cicero oder im Mittelalter von Thomas von Aquin schon konzipiert worden sind. Die Geschichte des Rechtsstaates ist eine weit in die europäische Rechtsentwicklung zurückreichende Ideen- und Institutionengeschichte. Jede Epoche hat, entsprechend ihren historischen Erfahrungen und Erfordernissen, die Akzente unterschiedlich gesetzt und gegebenenfalls neue Bedeutungsschichten entwickelt und hinzugefügt. Gerade wegen seiner weiten Wortbedeutung ist der Rechtstaatsbegriff zu großer ideengeschichtlicher Wirk- und Bedeutungskraft gelangt. Daher ist das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, das sich zum Wesensgehalt des demokratischen Verfassungsstaates entwickelt hat, ein Prinzip des 18. und 19. Jahrhunderts, auch wenn schon einzelne Elemente der Rechtsstaatlichkeit bereits aus der Staatstheorie der Antike bekannt sind. Aristoteles betonte dieses bereits wie folgt: „Darum lassen wir keinen einzelnen Menschen herrschen, sondern das Gesetz.“[209] Damit machte er hier schon deutlich, welche herausragende Bedeutung einerseits das Recht im Staatsdenken hatte und andererseits, dass sich der Wandel im Staatsrechtsdenken immer am Prinzip der Gerechtigkeit zu orientieren hat.

Einer der Vordenker des Rechtsstaatsprinzips war John Locke (1632-1704). Er befasste sich in seinen Schriften mit der Legitimation der Macht. Locke forderte, dass die Macht im Staat von der Gesellschaft begrenzt und kontrolliert werden müsse. Dabei verbindet er die Idee von unveräußerlichen Menschenrechten mit den Vorstellungen einer Staatsvertragslehre. Er konzipiert zwei Verträge, in dem erstens die Menschen sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen und zweitens überträgt sie dann durch Mehrheitsentschluss die Leitung dem Staat. Somit erhält der Staat vom Bürger legitimierte Macht und die Rückbindung erfolgt schließlich durch Kontrolle jener Bürger. Dadurch war die erste Beschränkung der Staatsgewalt durch Verteilung der Macht sichergestellt. Jedoch als eigentlicher Wegbereiter und Begründer der Gewaltenteilung gilt der Franzose Charles de Montesquieu (1689-1766). Er war derjenige, der die Macht auf mehrere voneinander unabhängige Machtträger verteilte, die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausführende Gewalt) und die Judikative (rechtsprechende Gewalt). Verankert sind diese heutzutage im GG Artikel 20 Absatz 2. Folglich enthält seine Lehre von der Gewaltenteilung zwei Bestandteile, die für den heutigen Rechtsstaatsbegriff von herausragender Bedeutung sind: einerseits die Verteilung von Staatsgewalt auf unterschiedliche Institutionen und des Weiteren die gegenseitige Kontrolle der verschiedenen Gewalten.[210]

Heutzutage ist der „Rechtsstaat“ eine „Bezeichnung für Staaten in denen das Handeln der staatlichen Organe gesetztem Recht untergeordnet ist, damit den Individuen bestimmte unverbrüderliche Grundrechte zustehen und staatlichem Handeln bestimmte Grenzen gesetzt sind und alles staatliche Handeln dem Recht und der Verwirklichung von Gerechtigkeit dient und zumeist der richterlichen Kontrolle unterliegt.“[211] Diese Definition entstammt den Vordenkern der deutschen Rechtsstaatstradition des 19. Jahrhunderts. Zu ihnen zählt unter anderem auch Robert von Mohl (1799-1875), der den Begriff „Rechtsstaat“ zu einem besonderen Merkmal deutscher Verfassungstradition gemacht hat. Der Mensch und die „möglichst vollständige und somit harmonische Ausbildung aller seiner Anlagen“ standen im Mittelpunkt der Staatstätigkeit.[212]

Dieses rechtsstaatliche Denken beeinflusste das bürgerliche Denken jener Zeit sehr stark und es führte auch dazu, dass gegen Ende des 19. Jhd. wichtige juristische Regelwerke wie das Strafgesetzbuch (StGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) entstanden. Doch gab es in jenem Jahrhundert noch viele unterschiedliche Deutungen des Begriffes. Mohl`s Begriff des „Rechtsstaates“ wurde z. B. als Gegenbegriff zum aristokratischen Polizeistaat verwendet und teilweise erfolgte noch eine Reduktion des Rechtsstaates auf eine bloße technische Funktion. Jedoch entwickelten sich auch im 19. Jahrhundert erste Zielvorstellungen der Idee von unveräußerlichen Rechten, welche das Bewusstsein der Bürger stärker prägten und formten. Dazu zählten die Garantie von Freiheitsrechten als Abwehrrechte gegenüber der Staatsgewalt; die Gleichheit vor dem Gesetz als gleichartige, unparteiische Anwendung der Gesetze durch die Verwaltung ohne Ansehung der Person; Gesetzlichkeit, d.h. Bindung der Verwaltung an die Gesetze sowie belastende Eingriffe durch die Verwaltung nur aufgrund eines Gesetzes; Schutz durch unabhängige Gerichte, insbesondere gerichtliche Kontrolle der Verwaltung bei belastenden Eingriffen; Gewaltenteilung sowie die Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung.[213]

Der Rechtsstaatsbegriff des GG geht weit über die formellen Merkmale, die größtenteils die Staatsauffassung des Liberalismus im 19. Jahrhundert prägten, hinaus. Ein Rechtsstaat moderner Prägung ist auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustandes ausgerichtet. Dieser materielle Rechtsstaatsbegriff [214] entwickelte sich ab der Mitte des 20. Jahrhunderts. Heutiger Maßstab des Rechtsstaates sollten sein: die Grundrechtsgarantien; die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; die Gewaltenteilung, die den staatlichen Funktionen unterschiedliche Organe mit begrenzter Kompetenz zuordnet; die Freiheitssicherung, d.h. der Staat lässt den Bürger ihre Freiheit zur Entfaltung der Persönlichkeit; die Rechtssicherheit, die ein unabdingbares Maß an Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlicher Maßnahmen gebietet; die Rechtsbindung der Staatsgewalt – als materielle Komponente; die Verhältnismäßigkeit als Zweck – Mittel - Relation; die Rechtsweggarantie und die Rechtsgleichheit, welche beinhaltet, dass die erlassenen Gesetze für alle Bürger gleich gelten und jeder auch die Gleichheit vor dem Gesetz für sich in Anspruch nehmen kann.

In folgenden Artikeln des Grundgesetzes ist die Rechtsstaatlichkeit festgeschrieben: Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG regelt die Gewaltenteilung; Artikel 20 Absatz 3 GG verankert die Rechtsbindung an die Staatsgewalt und im Artikel 28 Absatz 1 GG, dem so genannten Homogenitätsgebot heißt es: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“[215] Das oberste Ziel des Rechtsstaates ist somit die Verwirklichung der Gerechtigkeit,[216] denn darin berührt sich das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip mit allen Normen, Richtlinien und Zielvorstellungen. Daher muss der Rechtsstaat stets in seiner sozialen als auch in seiner freiheitlichen Dimension von allen Bürgern verinnerlicht und umgesetzt werden.

4.3.3. Demokratie

Im Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“[217] Die Entscheidung für eine Demokratie bedeutet gleichermaßen die Abkehr und Ablehnung der Entartungsformen von Monokratie sowie Aristokratie. Da es in der Politik und Gesellschaft häufige und unterschiedliche Auslegungen und Bedeutungen des Begriffes gibt, bedarf es einer genauen Bestimmung des Wortes.

Der Begriff Demokratie setzt sich aus den griechischen Wörtern demos, „Volk“ und kratein, „herrschen“ zusammen. Daraus lässt sich die Übersetzung „Volksherrschaft“ oder „Herrschaft des Volkes“ ableiten.

Eine genaue Definition, welche für alle Staaten und Länder gleichermaßen zutreffen könnte ist aber durchaus schwierig zu finden, da ein Vergleich der politischen Systeme oftmals enorme Unterschiede und Differenzen in der Bezeichnung „demokratisch“ aufweist. Der Bedeutungsgehalt des Begriffes lässt sich aufgrund der keineswegs übereinstimmenden demokratietheoretischen Aussagen nicht abstrakt erklären.[218] Demokratie ist somit ein Sammelbegriff für moderne Lebensformen und politische Ordnungen.[219] Diese modernen Lebensformen werden einerseits durch die Freiheit individueller Entscheidungen und Handlungen sowie individueller Verantwortung ermöglicht. Des Weiteren zählen die individuelle Gleichheit vor Recht und Gesetz, der Schutz von Minderheiten sowie das kollektive und solidarische Handeln zu den freiwilligen Grundlagen und Zielen einer jeden Demokratie. Das gemeinsame Kennzeichen der politischen Ordnungen ist die Volkssouveränität sowie die Beschränkung und Ausübung politischer Herrschaft. Daher ist das Volk in Demokratien Oberster Souverän und oberste Legitimation des politischen Handelns.[220] Dass das Volk primärer Träger der Staatsgewalt ist, verdeutlicht Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG, wonach „alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht“.[221] Damit wird verlangt, dass jede Art der staatlichen Betätigung und Entscheidung auf einen Willensentschluss des Volkes zurückführbar ist.

Der formale Demokratiebegriff beinhaltet als wesentliche kennzeichnende Elemente die Kontrolle der Macht des Staates durch die Gewaltenteilung sowie der Geltung und Anerkennung der Menschenrechte.[222] Die Bindung der Staatsgewalt an den Souverän, das Volk, geschieht durch periodische Wahlen und Abstimmungen,[223] die der jeweiligen Regierung nur eine „Herrschaft auf Zeit“ ermöglichen.

Im Gegensatz dazu steht der Inhalt des Begriffes „Demokratie“, der eine Lebensordnung von Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenwürde impliziert, und somit nicht nur auf den staatlichen Bereich Einfluss nimmt, sondern auch auf den gesellschaftlichen.

Für das heutige Staatsverständnis ist die Entwicklungsgeschichte der modernen Demokratie im Zeitalter der Aufklärung von entscheidender Bedeutung. Denn bereits in jener Zeit, einer Zeit vieler wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Veränderungen, fragten große Philosophen wie Montesquieu, Locke oder Rousseau nach einem System für den besten Staat. Zum Ende des 18. Jahrhunderts führte die Französische Revolution zu einem Sturz des alten feudalen Systems und gleichzeitig hatte dies demokratische Bestrebungen vieler europäischer Staaten zur Folge. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 bildete schließlich die erste demokratische Verfassung in Deutschland und besiegelte das Ende der Monarchie.[224] Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 trat schließlich das Grundgesetz mit seinen Grundrechten in Kraft. Da sich aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 die staatliche Herrschaftsausübung vom Volke ableiten lässt, hat sich das Grundgesetz für eine mittelbare oder repräsentative, parlamentarische Demokratie entschieden.[225] Das bedeutet, dass dem Volk keine unmittelbare Mitwirkung an der Ausübung der Staatsgewalt gegeben, sondern es auf die Wahl seiner Repräsentanten beschränkt ist (Art. 20 Absatz 2 S.2 GG). Dieses gilt als Kennzeichen der vom Grundgesetz konstituierten demokratischen Ordnung. Diese demokratische Ordnung des Grundgesetzes ist durch das Mehrheitsprinzip gekennzeichnet und geprägt, d.h. bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit des Volkes. Des Weiteren wird durch das GG bestimmt, dass das Volk in Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Volksvertretung in Form eines Parlamentes haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Wahlgrundsätze sind im Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergeschrieben. Dieses Parlament ist maßgeblich an der Regierungsbildung (z.B. Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag) beteiligt und es gilt gleichzeitig als ein Kontrollinstrument der Regierung.

Eine weitere herausragende Bedeutung für die Demokratie sind die Parteien. „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“[226] Die Parteien sind daher keine Staatsorgane oder Träger öffentlicher Gewalt, sondern wurzeln im gesellschaftlich-politischem Bereich. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), insbesondere aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) ergibt sich das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im Kampf um die politische Vormachtstellung. Auftrag der Parteien ist es die politischen Zielvorstellungen zu verwirklichen sowie die umfassende Mitwirkung an der Mitgestaltung der öffentlichen Meinung, der Ausbau der politischen Bildung und vor allem die Aufstellung von Wahlkandidaten und Bewerbern in Bund, Ländern und Gemeinden.[227] Welch hohe Bedeutung die Demokratie als Staatsprinzip im Grundgesetz genießt, zeigt die im Artikel 79 Absatz 3 GG festgeschriebene „Ewigkeitsklausel“, die eine Änderung des Demokratiegrundsatzes im Artikel 20 GG ausschließt. Zusammenfassend lassen sich folgende wesentliche Elemente des Demokratieprinzips im GG aufzeigen: Wahlrecht, freie Parteibildung, Mehrheitsprinzip, Gleichheitssatz sowie freie Meinungsbildung.

4.4. Das Grundgesetz

Trotz der Absicht einer Beschränkung auf das sachlich Notwendigste ist jedoch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach verbreiteter Auffassung eine „extrem verfassungsstaatliche Vollverfassung“.[228] Der neue Name der „Bundesrepublik Deutschland“ soll die Staatsform des neuen Staatswesens als Republik und Bundesstaat kennzeichnen. Entgegen der Anregung von Theodor Heuss,[229] die Überschrift solle lauten „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“, wurde der Antrag von Carlo Schmid[230] angenommen, das Verfassungswerk

„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ zu nennen.[231] Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn in einer öffentlichen Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten im Vorsitz durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die mehrfach (zuletzt u.a. durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag) geänderte deutsche Verfassung. Das Grundgesetz oder die Verfassung hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen und Verordnungen des Staates, welche mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen. Es gliedert sich in 14 Abschnitte, denen als Vorwort eine Präambel als Bestandteil der Verfassung vorausgeht.

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern […] haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ [232]

Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik hat sich der Aufruf, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung zu vollenden, erfüllt. Die ersten Worte der Präambel „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen […]“ soll ein ethisches Fundament von absoluter Tragfähigkeit bieten. Mit der Anrufung Gottes ist nicht die Entscheidung für einen christlichen Staat verbunden, sondern es wird die besondere Verantwortung aller Staatsgewalt angesprochen. „ […], von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen […]“ stellt klar, dass die Bundesrepublik Deutschland sich in einem vereinten Europa verwirklichen und aufblühen soll.

Aufgrund der hohen und wichtigen Bedeutung der Grundrechte stehen diese im Abschnitt I (Artikel 1 – 19) des Grundgesetzes. Der Abschnitt II bildet eine Art Verfassung in Kurzform, d. h. in den Artikeln 20 – 37 GG wird die verfassungsgemäße politische Ordnung Deutschlands zum Ausdruck gebracht und geregelt. Hier sind die Begriffe Sozialstaat, Rechtsstaat und Demokratie aus den Punkten 4.3.1. bis 4.3.3. sowie der Begriff des Bundesstaates zu finden und verankert. In den Abschnitten III – VI des GG werden die obersten Organe des Bundes und die an der Gewaltenteilung teilhabenden demokratischen Institutionen beschrieben. Hierzu zählen der Bundestag Art. 38 – 49 GG, der Bundesrat Art. 50 – 53 GG, der Gemeinsame Ausschuss Art. 53a, der Bundespräsident Art. 54 – 61 GG und die Bundesregierung Art. 62 – 69 GG. Die Gesetzgebung des Bundes wird im Abschnitt VII in den Artikeln 70 – 82 GG geregelt, ihm folgen in Abschnitt VIII die Ausführung der Bundesgesetze und die Regelungen zur Bundesverwaltung in den Artikeln 83 – 91 GG und in Abschnitt VIIIa die Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a und b GG). Der Abschnitt IX bezieht sich auf die dritte Gewalt im Staat, die Rechtssprechung, welche in den Artikeln 92 – 104 GG festgeschrieben ist. Es folgt der Abschnitt X, der die Vorschriften über die Finanzverfassung und das Haushaltsrecht in den Artikeln 104a – 115 GG beinhaltet. In den Artikeln 115 a – l GG sind im Abschnitt Xa die Bestimmungen für den Verteidigungsfall festgelegt. Und schließlich regeln die Art. 116 – 146 GG die Übergangs- und Schlussbestimmungen im Abschnitt XI.[233]

Die Bezeichnung „Gesetz“ wählte der Parlamentarische Rat, der das GG am 8. Mai 1949 beschloss, um den provisorischen Charakter der westdeutschen Republik im geteilten Deutschland hervorzuheben. Im Zuge der Wiedervereinigung und der europäischen Integration wurden im Laufe der Jahre verschiedene Änderungen des Grundgesetzes vorgenommen. Jedoch kam es nicht zu einer grundsätzlichen Reform oder gar Ausarbeitung einer neuen gesamtdeutschen Fassung, sondern lediglich zu einer Verfassungsreform. Das GG kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat gemäß Art. 79 Abs. 2 GG geändert werden. Die Grundrechte im Grundgesetz und der Grundsatz, dass die Länder bei der Gesetzgebung mitwirken, dürfen jedoch nicht verändert werden (Art. 79 Abs. 1 und 3 GG).

4.4.1. Allgemeines zu den Grundrechten

Der Gedanke an unverzichtbare Freiheitsrechte für das deutsche Volk und für jeden einzelnen Bürger ist so alt wie die Geschichte der Unterdrückung des Menschen durch den Menschen selbst. Diese uralte Spannung zwischen individuellem Freiheitsbedürfnis und staatlichem Herrschaftsanspruch gewann in der Zeit des 17. und 18. Jahrhunderts mit der Entstehung eines neuen Menschenbildes eine noch bis in die heutige Gegenwart bestimmende Ausprägung.[234] Die Philosophie der Aufklärung sah den Menschen als vernunftbegabtes, mit unveräußerlichen, natürlichen Rechten versehenes Wesen. Seit John Locke klingt der Ruf nach einer Rechts- und Freiheitssphäre für den einzelnen Menschen, in der er sich seiner natürlichen Bestimmung frei entfalten kann. Eine Forderung nach Freiheit, insbesondere nach persönlicher Freiheit vor willkürlichen Eingriffen staatlicher Gewalt und nach Freiheit des Eigentums drang mehr und mehr in den Vordergrund. Diese als so genannte „Naturrecht“ bezeichnete Vorstellung von einer angeborenen Freiheitssphäre des einzelnen Menschen fand ihren Niederschlag in den ersten Verfassungsurkunden seiner Zeit. Das Naturrecht war zunächst jenes Recht, dem sich der philosophisch denkende Mensch selbst unterwarf. Die natürlichen Rechte des Bürgers sollten dem Staat gegenüber in einer Weise festgelegt werden, die nicht willkürlich abänderbar und vor Eingriffen der Exekutive sicher war: als Grundrechte in einer Verfassung.

In England wurden die Grundfreiheiten der Individuen wie der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, die Gleichheit vor dem Gesetz oder der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter in der „Petition of Rights“ (1628), der „Habeas-Corpus-Akte“ (1679) und der „Bill of Rights“ (1689) niedergelegt.[235] Durch die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1776 und der französischen „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ (1789) wurden die Grundrechte zum ersten Mal einer breiten Öffentlichkeit ins Leben gerufen. Die Prinzipien der Französischen Menschenrechtserklärung kehrten in vielen europäischen Verfassungen oftmals nicht nur als Individualgarantien auf, sondern vielmehr als konstituierende Grundsätze des Staatsaufbaus. Somit war neben dem naturrechtlichen Teil der Menschenrechte ein weiterer geschaffen, in dem die politischen Rechte des Einzelnen in den Fokus der Betrachtung gerückt wurden. Bei der Mitwirkung an der Ausübung der Staatsgewalt war das wichtigste das Wahlrecht als Urform der Staatsbürgerrechte. Beide Gruppen, sowohl die naturrechtlich begründeten Menschenrechte wie auch die politisch ausgerichteten Staatsbürgerrechte, bestimmen seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts die Grundrechtsartikel der Verfassungen in Deutschland, die die Freiheits- und Mitwirkungsrechte der Bürger gewährleisten sollen.

Mit der „Paulskirchenverfassung“ wurden bereits die ersten Grundrechte aufgenommen, doch waren noch nicht alle Grundrechtsbestimmungen zwingend geltendes Recht. Jedoch enthielt die Verfassung bereits einen zu ihrer Zeit sehr modernen Katalog von Grundrechten: Gleichheit, Freizügigkeit, Pressefreiheit, Gewerbefreiheit, Auswanderungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und die Garantie des Eigentums.[236] Infolge der historischen Ereignisse wurden mit der Notverordnung vom 28. Februar 1933 alle Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges trat das Bewusstsein des überstaatlichen Charakters der Grundrechte wieder in den Vordergrund. Die Vereinten Nationen haben sich nach der Präambel das Ziel gesetzt, den „ Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu festigen und zu bekräftigen.“[237] Die von den Mitgliedern am 4. November 1950 in Rom beschlossene Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und das Pariser Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 stellen einen ersten Versuch dar, die Grundrechte auch auf völkerrechtlicher Basis anzuerkennen. Mit der KSZE Schlussakte von 1975 von Helsinki wurde die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frieden und Wohlstand der Welt anerkannt.[238]

Die Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte, die als Freiheitsrechte die individuelle Freiheitssphäre vor dem Eingriff der Staatsmacht schützen oder als Gleichheitsrechte rechtliche Gleichheit gegenüber dem Staat sichern.[239] Der Begriff der Grundrechte umfasst die Rechte des Individuums, verpflichtet den Staat und verlangt ihm Rechtfertigung ab.[240] Wesentliche Funktion der Grundrechte ist die Begrenzung der Staatsgewalt[241] sowie die Garantie von Freiheitsrechten gegenüber der Staatsmacht.[242] Daher sind die Grundrechte, welche in den Verfassungen der jeweiligen Staaten verankert sind, in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates.[243] Generell beschreiben Grundrechte grundsätzliche Rechtspositionen des einzelnen Bürgers in der politischen Gemeinschaft. Als Abwehr- und Freiheitsrechte schützen sie persönliche Freiräume, wie das Recht auf Leben, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Eigentum oder das Recht der freien Meinungsäußerung,[244] und als soziale Grundrechte oder Teilhaberechte sichern sie Mitwirkungs- und Leistungsansprüche, wie z. B. das Recht auf Wohngeld in der Gesellschaft.[245] Die Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts hat diese Funktion der Grundrechte auf die Formel gebracht, dass die Grundrechte Eingriffe in Freiheit und Eigentum abwehren.[246]

Die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland lassen sich in drei Hautgruppen einteilen. a) die Freiheits- oder liberalen Grundrechte, b) die Staatsbürgerrechte oder politischen Grundrechte, c) die Teilhaberechte.[247] An der Spitze des Katalogs der Freiheitsrechte steht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 2 Absatz 1 GG. Damit sehr eng verbunden sind das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und das Recht der Freiheit der Person in Art. 2 Abs.2 GG. Diesen Rechten auf äußere Freiheit stehen die Rechte der so genannten Freiheit des Innenlebens gegenüber. Dazu gehören die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie auch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Art. 4 GG. Die politischen Grundrechte hingegen erfassen den einzelnen Menschen als Staatsbürger und gewährleisten ihm Mitwirkungsbefugnis im Gemeinwesen. Dazu zählen u.a. das Recht auf Staatsangehörigkeit, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Frage, ob die Grundrechte auch die Rechte des Einzelnen auf staatliche Leistungen (Teilhaberechte) enthalten, wird in der heutigen Zeit noch sehr stark und häufig diskutiert. Eine genaue Klärung darüber konnte bis dato auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht geben.

Das Grundgesetz der BRD beschränkt die Grundrechte im Wesentlichen auf die klassischen Menschen- und Bürgerrechte. Jene Rechte, die früher als soziale Grundrechte verstanden wurden, wie z. B. das Recht auf Arbeit, Wohnen oder angemessenen Lebensunterhalt, finden sich in den Verfassungen der neuen Länder als Staatszielbestimmungen wieder.[248] Diese Bestimmungen sind von den Grundrechten zu unterscheiden. Sie begründen keine unmittelbar verfolgbaren Ansprüche des Einzelnen, sondern richten sich an den Gesetzgeber und verpflichten ihn auf ein bestimmtes Programm. Beispiele solcher Staatszielbestimmungen sind u. a. das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip und das Gebot des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Haushaltswirtschaft gemäß Art. 104a Abs. 4, Art. 109 Abs. 2, Art. 115 Abs. 1 GG. Durch die Einführung des Art. 20a GG wurde der Umweltschutz als ein weiteres Staatsziel mit der Verfassungsreform 1994 eingeführt.

Das Grundgesetz hat das bei den einzelnen Grundrechten vor allem dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es von „allen Menschen“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) oder „jedem“ (vgl. Art. 2 oder Art. 5 Abs. 1 GG) spricht. Hingegen staatsbürgerliche Rechte, die nur Deutschen zustehen, finden sich in den Artikeln 8, 9, 11, 12 GG. Dazu zählen aber nicht nur die deutschen Staatsangehörigen, sondern auch die Flüchtlinge und Vertriebene im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.[249]

4.4.2. Einzelne Grundrechte

Die Betrachtung einzelner wichtiger Grundrechte und Prinzipien soll die Überleitung zum darauf folgenden Kapitel geben, in dem anhand von diesen Grundrechtsartikeln die Sozialprinzipien nachgewiesen werden sollen. Die Grundgesetzartikel 1, 2 und 3 sowie das Staatsstrukturenprinzip, welches in Artikel 20 GG verankert ist und der Art. 20a GG sollen im nun anschließenden Kapitel betrachtet und analysiert werden.

4.4.2.1. Artikel 1 Grundgesetz

Der Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist als Leitprinzip der Verfassung von elementarer Bedeutung. In der Wertordnung des GG und auch nach der Rechtssprechung des BVerfG verkörpert die Menschenwürde den obersten und wichtigsten Wert.[250] Die hier garantierte Unantastbarkeit der Würde des Menschen hat ihre geistesgeschichtlichen Wurzeln sowohl in der christlichen Lehre vom Menschen als Ebenbild Gottes wie auch in der vor allem seit Kant geläufigen Idee von der sittlichen Anatomie des Menschen.[251] Der Mensch wird damit als ein Wesen verstanden, das die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung besitzt. Sein privates und soziales Verhalten ist durch objektive Gegebenheiten nicht völlig determiniert, sondern wird gleichzeitig durch autonome Entscheidungen mitgetragen, für die er die volle Verantwortung zu tragen hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.[252]

Das in diesem Sinn erste Grundrecht ist in dieser Form eine Neuheit in der deutschen Verfassungsgeschichte. Es ist die eindeutigste Reaktion auf die grausame Menschenverachtung in der Zeit des Nationalsozialismus, in der Teile der Bevölkerung als minderwertige Wesen bezeichnet und behandelt wurden. Das Grundrecht schützt die Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen, welche als höchster Rechtswert in einem Wertesystem angesehen werden kann. Schließlich bindet es die staatlichen Gewalten und begründet das Staatsverständnis, die politische Ordnung des deutschen Volkes. Eine Änderung des Grundgesetzes, die die in Artikel 1 GG niedergelegten Grundsätze berührt, ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig. Die Würde des Menschen sichert somit dem Einzelnen einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre verbietet jeden Eingriff in den absolut geschützten privaten Kernbereich eines jeden Individuums. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit, etwa das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung, rechtfertigen nicht Maßnahmen, die diesen Kernbereich verletzen. Somit steht hier der Mensch als Person im Mittelpunkt der Betrachtung im Schutz seiner unantastbaren Würde.

Das Bekenntnis zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten in Art. 1 Abs. 2 GG ist eine Folge der Verfassungsentscheidung für die Würde des Menschen.[253] Darin wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass das Grundgesetz von bestimmten überpositiven Menschenrechten ausgeht, die selbst dann zur Geltung kommen, wenn sie in das GG nicht ausdrücklich aufgenommen worden wären. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Recht auf Leben und die freie Meinungsäußerung. Die Menschenrechte sind eine Funktion der Menschenwürde. Die Menschenwürde ist aber tatbestandlich nicht umschrieben, weil sie in erster Linie ein naturrechtlicher Begriff ist, der seine geistesgeschichtlichen Wurzeln in der Theologie und Philosophie hat. Aus theologischer Sicht werden die Grundrechte als eine säkularisierte christliche Ethik definiert.[254] Dieses verdeutlichen auch die Worte der Präambel „Verantwortung vor Gott und den Menschen“. [255] Genau wie die Menschenwürde, ist auch der Begriff der Menschenrechte juristisch kaum greifbar. Das Grundgesetz bietet jedoch einen Katalog besonderer Menschenrechte.

4.4.2.2. Artikel 2 Grundgesetz

Die Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit umfasst alle Ausprägungsformen menschlichen Tuns.[256] Der Artikel 2 im Grundgesetz, der insgesamt vier Grundrechte (freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) enthält und der auch am Beginn des Grundrechtskatalogs stehen könnte, besagt, dass mit dem Leben des Menschen das Recht zu Leben unauflöslich verknüpft ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.[257]

Jenes Grundrecht schließt ein, dass ein Leben in Freiheit gewährleistet werden muss, das heißt, dass dem Menschen über Gewissens- und Gedankenfreiheit hinaus auch ein Handlungsspielraum mitgegeben ist, welcher nur unter den in Abs. 1 GG genannten Bedingungen beschränkt werden darf. Dies bedeutet, der Absatz 1 hat vor allem die Funktion, auftretende Lücken zwischen den einzelnen Grundrechten, welche die speziellen Formen der Handlungsfreiheit sichern, zu schließen.

Bei dem Recht auf körperliche Unversehrtheit wird ein Grundrecht angesprochen, welches mit Eingriffen in die Gesundheit verbunden ist, die durch industrielle und gesellschaftliche Entwicklungen ausgelöst werden. Aus dem Absatz 2 dieses Artikels lässt sich ableiten, dass der Staat verpflichtet ist, durch weiter zu verschärfende und auch neue Umweltgesetze alles zu tun, um auch die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Versehrtheit möglichst gering zu halten. Daher spricht man im Absatz 2 auch von einer Schutzverpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgern.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Sie findet ihre Grenzen an den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz. Bei der Handlungsfreiheit ist die entscheidende Frage nicht ob die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf, sondern wie weit sie einer Reglementierung unterworfen werden kann.[258]

Das Grundrecht auf Leben schützt wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auch das Recht auf Freiheit der Person die biologisch-natürlichen Wertvoraussetzungen für die im Grundrechtskatalog verankerten geistigen, ideellen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertverwirklichungsmöglichkeiten des Menschen. Das in der christlichen Ethik stets und in der Philosophie ganz anerkannte Recht auf Leben wurde unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Vernichtungsmaßnahmen, wie bereits in Kapitel 4.1. ausführlich beschrieben, in des Grundgesetz aufgenommen. Die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“, die „Ausrottung der Juden“ sowie die „Liquidierung von Staatsfeinden“[259] waren die Folgen einer solchen Doktrin, die ethisch und naturwissenschaftlich den Wert des Menschen allein auf den Grad seiner Nützlichkeit bemaß. Jenes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit steht dem Gebot des Art. 1 Abs. 1 GG, die menschliche Identität und Integrität zu achten und zu schützen, nahe.

Noch ungeklärt ist jedoch die Frage, ob sich die körperliche Unversehrtheit auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Umfeld erstreckt oder sogar das soziale Wohlbefinden umfasst und einschließt. Was es noch zu überlegen gilt, ist die Frage, ob der Begriff der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG mit dem der Gesundheit gleichzusetzen oder zu verbinden ist. Die Gesundheit bezeichnet einen „Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen.“[260] Dieses gilt es zu überdenken und eventuell auch mit einzubeziehen in die Überlegungen zur körperlichen Unversehrtheit eines jeden Menschen.

Die Freiheit der Person wiederum bedeutet einerseits und garantiert gleichzeitig körperliche Bewegungsfreiheit.[261] Sie darf nur durch Gesetze eingeschränkt werden, jedoch nur besonders wichtige Gründe rechtfertigen einen Eingriff in dieses Grundrecht. Wie die staatlichen Stellen und Institutionen ihre Pflicht zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie als entscheidende Akteure tragen somit die Aufsicht, die Fürsorge und den Schutz in ihren jeweiligen Bereichen. In ihren Entscheidungen müssen sie einerseits flexibel aber andererseits auch zielgerichtet handeln, denn es geht um den Schutz und die Sicherheit aller Bürger.

4.4.2.3. Artikel 3 Grundgesetz

Auch der Artikel 3 des Grundgesetzes enthält die Erinnerung an die tödlichen Rassendiskriminierungen des Dritten Reiches. Aus ihr resultiert eine besondere Verpflichtung der Bundesrepublik, nicht nur im eigenen Land keine Diskriminierung zu dulden, sondern auch, soweit dies möglich ist, denjenigen Schutz zu bieten, die in anderen Ländern aus diesen Gründen verfolgt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. [262]

Dieses Grundrecht des allgemeinen Gleichheitssatzes ist sowohl deutschen Staatsbürgern als auch ausländischen Staatsangehörigen zugänglich, und somit als allgemeines Menschenrecht anerkannt. Artikel 3 Abs. 1 GG enthält zwei Kernaussagen: zum einen verbietet er, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes für das spezielle Gebiet der rechtlichen Behandlung der beiden Geschlechter. Der Absatz 3 des Gesetzes beinhaltet schließlich ein Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rassenzugehörigkeit, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Dieser Absatz zählt somit zu den speziellen Gleichheitsgrundsätzen.

4.4.3. Artikel 20 Grundgesetz

Der Artikel 20 des Grundgesetzes zählt nicht mehr zu den Grundrechtsartikeln, aber er ist jedoch bei der Betrachtung dieses Themas der Diplomarbeit von enormer Bedeutung und daher unverzichtbar in seiner Betrachtung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. [263]

Der Artikel 20 GG stellt dabei wie bereits angesprochen eine „Verfassung in Kurzform“ dar.[264] Jener Artikel entwirft das so genannte Ideal der sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates. Dabei fast der Artikel die bereits beschriebenen Prinzipien aus 4.3.1. bis 4.3.3. zusammen. Nicht zu vergessen ist jedoch auch das in Art. 20 Abs. 4 GG verankerte Widerstandsrecht, welches allen Deutschen zusteht. Dieses basiert auf der christlichen Lehre und stellt eine Art Schutzfunktion des Bürgers dar.

Die sozialstaatliche Grundrechtssicht ist im Artikel 20 Absatz 1 festgeschrieben. Dort ist die Staatszielbestimmung „Sozialstaatlichkeit“ verankert.[265] Es ist das Ziel, die Schwächen des liberalen Grundrechtsverständnisses zu korrigieren und auch zu ergänzen. Die Umsetzung erfolgt, indem die Grundrechte nicht nur als Abwehrrechte gegen den Staat gesehen werden, sondern auch als Leistungsansprüche an diesen. Das bedeutet, der Staat ist verpflichtet, die notwendigen sozialen Voraussetzungen zu schaffen, die es seinen Bürgern erst ermöglichen, die Grundrechtsgarantien voll und effizient auszuschöpfen. Dadurch wird der individuelle Freiheitsspielraum erweitert. Durch die Aufnahme des Sozialstaatspostulats versucht das GG der Blindheit liberalen Grundrechtsverständnisses gegenüber den gesellschaftlichen und materiellen Voraussetzungen der Grundrechtswahrnehmung zu begegnen.[266] Hauptauftrag und oberste Verpflichtung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 GG ist es, darauf zu achten, dass aus allen garantierten Grundrechten nicht Privilegien einiger weniger werden. Der Gestaltungsauftrag dieses Verfassungsprinzips ist es, die soziale Ungleichheit abzubauen und auch sozial und wirtschaftlich schwache Bevölkerungskreise zu schützen und gegebenenfalls zu unterstützen. Die Entscheidungen dafür sind jedoch dem Gesetzgeber zu überlassen, dies bedeutet zugleich, dass der Einzelne keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Leistungen hat.

4.4.4. Artikel 20a Grundgesetz

Die abschließende Betrachtung fällt auf den nachträglich eingeführten Artikel 20a des Grundgesetzes. Jener beschreibt den Schutz der natürlichen Umwelt und muss daher in Verbindung mit der Nachhaltigkeit auch angesprochen und dargestellt werden.

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ [267]

Schutzgut dieses Artikels sind demnach die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, also alle Güter, ohne die ein Leben über einen längeren Zeitraum betrachtet nicht möglich ist. Beim Umweltschutz handelt es sich um ein existentielles, langfristiges Interesse des Menschen. Die sich daraus ergebende ökologische Herausforderung an den Staat war bei der Schaffung des Grundgesetzes noch nicht absehbar. Bisher hatte die Verfassung den natürlichen Lebensgrundlagen weder durch die Grundrechte noch durch objektiv-rechtliche Prinzipien hinreichend Schutz gewährt. Somit wurde dieses GG durch die Verfassungsreform 1994 neu eingeführt. Der Umweltschutz ist nunmehr ein Staatsziel, d. h. es handelt sich dabei um eine hochrangige, grundlegende Aufgabe des Staates. Besonders hervorgehoben wird in diesem Artikel die „Verantwortung für die künftigen Generationen“. Dadurch wird klargestellt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht nur für die lebende Generation, sondern ebenso für die nachfolgenden Generationen von wichtiger Bedeutung sind. Das Staatsziel „Umweltschutz“ wird in die verfassungsmäßige Ordnung eingeordnet, somit ist es anderen Verfassungsprinzipien gleichgestellt.

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wird als Gestaltungsauftrag dem Gesetzgeber zugewiesen und dabei haben Rechtssprechung und Verwaltung mitzuwirken. Indem Artikel 20a GG das Gewaltenteilungsprinzip umschreibt, setzt er das verfassungspolitische Signal, dass sich das neue Staatsziel in die durch Artikel 20 Absatz 3 GG vorgegebene Grundstruktur einfügen muss.[268]

Anhand dieser erläuterten Grundrechte und Artikel des GG sollen nun im nächsten Kapitel die Sozialprinzipien nachgewiesen werden. Die wichtige Bedeutung der Artikel wurde bereits kenntlich gemacht und zeigt gleichzeitig die Unverzichtbarkeit all dieser Normen. Anhand der historischen Übersicht lässt sich feststellen und erkennen, dass eine stetige Erweiterung und auch Veränderung, jedoch auch nicht immer eine Verbesserung, die Entwicklung der Grundrechte prägte.

5. Implementierung der Sozialprinzipien im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

5.1. Der Mensch als Person im Grundgesetz

An oberster und somit erster Stelle des Grundgesetzes steht der Mensch. Im Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.[269] Dieses ist keine unverbindliche philosophische Meinung, sondern ein ewig bleibender Auftrag und eine ständige Aufgabe und Forderung für das Handeln aller politisch Verantwortlichen im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Dieses stimmt nach den bisherigen Erkenntnissen mit den Sozialprinzipien überein und bietet somit die gleiche Ausgangsbasis für die weitere Betrachtung.

Ziel dieses Abschnitts ist es, ein juristisches Fundament in Verbindung mit dem Personalitätsprinzip zu geben sowie das allgemeine Menschenbild zu betrachten. Zu unterscheiden sind dabei subjektives und objektives Recht, das mit Macht verbunden sowie von guter Sitte und Moral gestützt ist. Bei den verschiedenen Funktionen des Rechts lassen sich heutzutage fünf Kernaufgaben und Hauptaufträge nennen und voneinander abgrenzen. Dazu zählen die Ordnungsfunktion, die Sicherheitsfunktion, die Integrationsfunktion, die Gemeinwohlfunktion sowie die Friedensfunktion.

Bei der Ordnungs-, bzw. Steuerungsfunktion setzt das Recht einen Orientierungsmaßstab für alle Mitglieder der Gesellschaft fest, es beschließt, was erlaubt und verboten ist in Form von Grenzen, und es zeigt den Einzelnen ihre Rechte und Pflichten auf, um so Entstehungen von Konflikten und Problemen vorzubeugend entgegen zu wirken. Die Sicherheitsfunktion kommt der einer Schutzfunktion gleich, das bedeutet, das Recht erlaubt dem Einzelnen, weitestgehend seine individuelle Freiheit zu genießen, schützt ihn vor Übergriffen sowohl anderer Bürger wie auch des Staates und bietet ihm im Falle einer Rechtsverletzung eine umfassende Rechtssicherheit und Gewährleistung an. Als Integration- und Erziehungsfunktion kann das Recht bestimmte erwünschte Verhaltensweisen erzwingen und kann dafür sorgen, dass sich alle der vorgegebenen Ordnung unterwerfen und somit nicht in Eigenregie oder gar gewaltsam versuchen, zu dem zu kommen, was sie für Recht halten. Die Gemeinwohlfunktion des Rechts besagt wiederum, dass das Recht umfassend die Strukturen des Gemeinwohls regelt, das Zusammenleben der Menschen gestaltet und die gesellschaftlichen Strukturen sowie Prozesse lenkt als auch steuert. Dieses beinhaltet gleichzeitig eine Art Innovationsfunktion, da sich dieses Recht zugleich den gesellschaftlichen Entwicklungen anpasst, sie voran treibt und so das Gemeinwesen gestaltet. Die Friedensfunktion hindert den Stärkeren an der rücksichtslosen Durchsetzung der eigenen Interessen und sorgt so für einen friedlichen Interessenausgleich. All diese Funktionen stehen natürlich nicht allein da, sondern sie sind verbindend, übergreifend und zusammenhängend zu betrachten und auch anzuwenden.

Bei dieser Betrachtung des Menschen als Person darf das Naturrecht nicht vernachlässigt werden, es ist vielmehr als Ausgangsbasis zu betrachten. „Der Mensch ist nämlich aus seiner innersten Natur ein gesellschaftliches Wesen“.[270] In der Natur eines jeden Menschen ist die jeweils einzigartige und unantastbare Würde verankert. Es leitet sich her aus der Offenbarung eines höheren Wesens, der Natur des Menschen oder der Vernunft und wird umgesetzt im positiven Recht, abhängig vom jeweils zugrunde liegenden Menschenbild. Positives Recht ist dabei gesetztes, vom Menschen erstelltes Recht, es dient der Sicherung und Durchsetzung des natürlichen Rechts. In der heutigen Gesellschaft wird dieses als staatlich gesetztes Recht definiert. Das Naturrecht der Neuzeit macht die vernünftige Freiheit aller zum Prinzip und Maßstab allen positiven Rechts.

Bei der Geschichte der Rechtssetzung ist von verschiedenen Motiven auszugehen. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts war es noch die Absicht und der Auftrag, die Schwachen der Gesellschaft vor Übergriffen der Starken zu schützen sowie eine Vereinheitlichung der Sanktionen für Rechtsbrüche zu schaffen. Später traten dann die Gedanken hinzu wie: der Schutz der bürgerlichen Freiheitssphäre vor staatlichen Übergriffen sowie auch die Lenkung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung. Bei allen diesen Betrachtungen steht wieder der Mensch an oberster Stelle. Er, der Mensch, ist Ebenbild Gottes,[271] eine Person mit einer unveräußerlichen sowie unverletzlichen und damit unbedingt zu achtenden Würde.[272] Somit ist das Personenprinzip mit dem Menschen an erster Stelle die Basis und das Fundament aller Verfassungen, Statute, Gesetze, Normen, Werte und Prinzipien.

Aus der Analyse des Sozialprinzips der Personalität, sowie die Erkenntnisse des Rechts zeigen auf, dass der Mensch als Person das Richtmass aller sozialen, gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Entscheidungen sein muss und es auch ist. „Person ist ja das Vollkommenste der ganzen Natur.“[273] Der Mensch, seine Würde und auch sein Wohl stellen ihn als soziales Wesen in den Mittelpunkt der Betrachtung und gleichzeitig über alles andere. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen über den Menschen als Person haben sich die weiteren Werte und Normen zu richten, um ein ethisch – rechtliches Normen- und Wertesystem zu erreichen und zu schaffen. Der Mensch als Person sollte daher einerseits in den nationalen Rechtsordnungen an erster und wichtigster Stelle stehen und andererseits darauf aufbauend muss es das Ziel aller sein, den Menschen als vollkommenes Individuum mit seiner unantastbaren Würde über alles andere zu stellen.

5.2. Ausprägungen der Sozialprinzipien in einzelnen Grundrechten und Artikeln des Grundgesetzes

Die Aufgabe von Prinzipien ist es, strukturierungsrelevante Grundsätze und Grundausrichtungen für das menschliche Handeln zu geben. Die Sozialprinzipien und Sozialverkündigungen der Kirche gelten dabei als der ethische Aspekt für den Struktur- und Staatsaufbau der Gesellschaftsordnung mit allen Werten und Normen.

Das oberste und an erster Stelle stehende Sozialprinzip ist die Personalität. Es ist das Prinzip, das letztendlich der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland als ethisches Fundament zugrunde liegt und auf dem ihre gesamte Rechtsordnung aufbaut.[274] Verankert ist dieses Prinzip im Artikel 1 GG, dort steht der Mensch als Person im Zentrum der Betrachtung im Schutz seiner unantastbaren Würde. Diese Würde spiegelt jene Forderungen wieder, wie sie bereits durch Luther, Kant und Korff unnachahmlich gefordert und geprägt wurden. Der Absatz 1 verbindet den Schutz sowie die Verantwortung, die jeder für sich selbst aber auch für jeden anderen zu tragen hat. Der besondere Anspruch und die Bedeutung, der dieser menschlichen Personenwürde zukommt widerspiegelt sich besonders in den Grundrechtsartikeln 1, 2 und 3 des Grundgesetzes. Hier wird die außerordentliche Stellung des Menschen in der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, er hat das Recht, alle Grund- und Menschenrechte für sich zu verinnerlichen – die Freiheit, die Gleichheit, die Individualität, die Einzigartigkeit und die Würde. Ebenfalls spiegelt der Artikel 1 des Grundgesetzes die zentrale These der Sozialenzyklika Gaudium et spes wieder. Sie fordert, dass „die menschliche Person Wurzelgrund, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen“[275] sein muss, und diese Norm wird durch den unveränderbaren Absatz 1 des ersten Grundgesetzartikels bekräftigt und gewährleistet. Der Artikel 1 des GG steht daher als Leitprinzip an erster Stelle und als Hauptakteur führt er den Menschen als Person an. Die Verantwortungsträger der Grundrechte sind einerseits der Mensch und die Gesellschaft, aber auch die staatliche Gewalt, denn sie hat darauf zu achten, dass jene unantastbare Würde nicht verletzt wird und falls doch, rechtlich legitime Schritte einzuleiten.

Ebenfalls sind die von Kant geforderten Eigenschaften und Fähigkeiten, die den Menschen auszeichnen sollen, im Grundgesetz verankert. Er forderte eine freie Entscheidung selbstbestimmt zu handeln sowie die Differenzierung zwischen Gut und Böse als auch zwischen Schlecht und Gut zu treffen. Diese Forderungen finden sich im Artikel 2 des GG wieder.

Dort hat jeder Mensch das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.[276] Somit werden alle möglichen Ausprägungsformen des menschlichen Handelns und Tuns damit einbezogen. Ebenfalls sind die Einschränkungen, welche Kant bei seinen Überlegungen machte mit im Absatz 1 des Artikels 2 GG integriert. Seiner Ansicht nach trägt der Mensch für sein Handeln einerseits die Verantwortung für sich selbst und andererseits für seine Mitmenschen. Diese Aussage kräftigt der zweite Halbsatz des Artikels 2 Absatz 1 GG, in dem es heißt, dass er, der Mensch, nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.[277] Dieses spiegelt genau die Forderungen an den Menschen als Person wieder, so wie Kant es zusammenfasste. Der Mensch soll sich frei entfalten, frei leben, sein Leben unversehrt glücklich gestalten und genießen, aber dabei auf sich selbst und seine Mitmenschen achten, sie schützen und respektieren sowie die rechte und linke Grenze mit den vorgeschriebenen Normen und Schranken einhalten.

Ebenfalls schützt die Personalität im Grundgesetz das Grundrecht auf Leben. Auch dieses war nicht immer so der Fall, erinnert man sich an die Zeit zwischen 1933 und 1945 zurück. Denn gerade in jener Zeit stand dieses Recht nicht jedem Staatsbürger zu. Aber auch dieser Grundsatz wurde im Grundgesetz verankert und bildet in Verbindung mit den heute geltenden Menschenrechten einen unverzichtbaren Rahmen in der Gestaltung des Lebens. Abgerundet wird der Grundsatz der Personalität im Artikel 2 des Grundgesetzes durch die Freiheit der Person. Für jeden Menschen wird die körperliche Bewegungsfreiheit garantiert und gewährleistet und dieses steht somit wiederum im Einklang mit den Forderungen der Sozialprinzipien und dem Anspruch an den Menschen.

Der Grundsatz der Personalität zieht sich durch das gesamte Grundgesetz und speziell durch die einzelnen Grundrechte. Auch im Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG steht der Personenbegriff als zentrale Aussage an oberster Stelle. Es wird gefordert und postuliert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.[278]

Die Verpflichtung hieraus ergibt sich einerseits aus der historischen Betrachtung und den Geschehnissen des 20. Jahrhunderts sowie andererseits aus den kirchlichen Forderungen, alle Menschen auf der Welt gleich zu behandeln. Ziel ist es, genau durch diese Gleichbehandlung und den damit verbundenen Gleichsatz das Wohl und die Würde aller Menschen, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Heimat, Herkunft, Religion oder politischen Anschauungen, zu schützen. Falls doch Nachteile oder Einschränkungen für Teile der Bevölkerung auftreten sollten, ist es die Aufgabe des Staates, diesen mit erforderlichen und geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Auch dieser spezielle Gleichheitsgrundsatz steht wieder eng in Verbindung mit der Personalität, denn wiederum steht der Mensch als Person in der Hauptbetrachtung, unabhängig ob Mann oder Frau, schwarz oder weiß, Europäer oder Asiat, Gläubiger oder Konfessionsloser. Als Träger vieler Rechte und Pflichten ist es die Aufgabe des Menschen, einerseits all diese Werte zu verinnerlichen und andererseits die gesellschaftlichen Strukturen und Organisationen so zu gestalten, dass die Wertevorstellungen und Ziele aller Menschen erfüllt werden können. Nur er allein kann dieses durchsetzen, er – der Mensch – steht über allem, da er Wurzelgrund, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen ist. [279]

Durch diese Prinzip der Personalität, welches auch an oberster Stelle des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland steht, wird verdeutlicht, dass die Würde des Menschen das unverzichtbare Richtmass für die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens aller Menschen ist. Als Hauptakteur und Verantwortungsträger für sein Handeln steht der Mensch über allem, da er selbst mehr als ein Individuum verkörpert. Daher ist das Prinzip der Personalität mit dem Grundsatz der Sozialenzyklika Gaudium et spes, Artikel 25 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Die Aufgabe des Sozialprinzips der Solidarität ist es, das soziale Zusammenleben in der Gesellschaft und das wechselseitige Verhältnis der Mitglieder untereinander zu regeln und in einen einheitlichen Konsens zu bringen. Die entscheidende Frage, die nun beantwortet werden soll, steht wiederum im Kontext des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Ist auch das Prinzip der Solidarität in gleichem Maße und Umfang in das Grundgesetz verankert worden wie das Personalitätsprinzip?

Wiederum steht auch hier der Mensch im Mittepunkt der Betrachtung, wenn man von Solidarität spricht. Jedoch wird nun das Verhältnis der Menschen untereinander betrachtet und in Verbindung gebracht. Man kann von einer wechselseitigen Abhängigkeit und Beziehung zueinander sprechen, die von einen Zusammengehörigkeitsgefühl und von Verantwortungsbewusstsein ergänzt wird. Weitere Kennzeichen und Merkmale sind die Verbundenheit und Gemeinsamkeit wie auch die Vielfalt als Einheit. Wortwörtlich genannt wird das Prinzip der Solidarität in den Grundrechtsartikeln nicht. Ließt man jedoch zwischen den Zeilen und verbindet den Inhalt und die Ziele der Solidarität mit den einzelnen Artikeln, so lassen sich einige Übereinstimmungen und Merkmale erkennen.

Da auch hier wieder der Mensch den Hauptakteur darstellt, kann man die Schlussfolgerungen aus der Analyse des Personalitätsprinzips hier nun wieder übertragen. Die Verbundenheit der Menschen wird bereits im Artikel 1 Absatz 1 GG gelegt, da die Würde des Menschen von allen zu achten und zu schützen ist. Diese solidarische Verbundenheit in Bezug auf die menschliche Würde und den Artikel 1 GG besagt, dass alle Mitglieder der Gesellschaft für das Wohl und die Achtung verantwortlich sind. Diese gilt auch im Gegenzug, es ist ebenfalls Verpflichtung aller staatlichen Gewalt [280] , sich für die Mitglieder einer Gesellschaft und somit für alle Menschen einzusetzen und sie mit ihrer unantastbaren Würde zu achten. Ein solidarisches Eintreten füreinander, ein menschengerechtes Zusammenleben sowie die Beachtung eines jeden Menschen sollen dazu führen, dass „alle auf ein und dem selben festen Boden stehen sollen“ und jeder sein Leben als freie Person in der Gesellschaft verwirklichen darf. Die Forderung, dass Solidarität unter allen Menschen verlangt wird, spiegelt sich auch im Grundgesetz wieder, denn in Artikel 3 Absatz 1 GG heißt es: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ [281] Dieses beschreibt nach der etymologischen Herleitung des Wortes, dass alle Menschen auf gleicher Basis und dem gleichen Fundament stehen sollen. Somit werden alle Menschen als gleiche Subjekte mit gleichen Rechten angesehen und dieses stärkt wiederum das Zusammengehörigkeitsgefühl, welches sehr stark im Solidaritätsprinzip verankert und ausgeprägt ist. Ziel des angesprochenen Gleichheitssatzes ist es, für die Bevölkerung eine langfristige positive Sozialpolitik zu schaffen, welche die Ungleichheiten und sozialen Spannungen mindert. Das Prinzip der Solidarität steht somit in einer sehr engen Verbindung und Betrachtung mit der Personalität. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen Menschen gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG muss im Kontext der Gesellschaft gesehen werden. Wichtig dabei ist die Verbundenheit des Einzelnen zur Solidargemeinschaft, da das Handeln zum Wohl anderer die Basis der Erkenntnis einer Gemeinsamkeit ist.

Die im Artikel 2 Absatz 1 GG aufgezählten Schranken bei der freien Entfaltung der Persönlichkeit basieren auch auf den solidarischen Grundlagen der Gesellschaft. Denn es ist die Aufgabe eines jeden, bei der Entfaltung seiner freien Persönlichkeit auf alle anderen Mitglieder der Gesellschaft zu achten, Rücksicht zu nehmen und niemanden dabei zu verletzen oder gegen Gesetze und Ordnungen im Sinne der Gemeinschaft zu verstoßen. Denn alle Mitglieder „sitzen in einem Boot“[282], genießen die gleichen Freiheitsrechte und haben aber auch gleiche Rechte und Pflichten. Die Achtung der Mitmenschlichkeit, die Einhaltung der gesellschaftlichen Strukturen und der rechtlichen Bestimmungen soll dabei stets gewahrt bleiben. Somit lassen sich auch einzelne Merkmale und Ziele der Solidarität in den erläuterten Grundrechtsartikeln nachweisen. Zwar ist dieses Prinzip in seiner Wortbedeutung nicht explizit genannt und aufgeführt, aber einzelne Ausprägungen lassen sich in Verbindung mit dem Personalitätsprinzip im Verfassungsstatut der Bundesrepublik Deutschland wieder finden. Daher kann die Solidarität neben dem Prinzip der Personalität als einer der Grundpfeiler und als Baugesetz des menschlichen Lebens und der Gesellschaft bezeichnet werden.[283]

Das Prinzip der Subsidiarität richtet sich mit seinen Anforderungen und Zielen bereits stärker auf die Sozialgesetzgebung sowie die sozialen Ansprüche des Menschen aus. Auf Basis des lateinischen subsidium, welche eine Hilfestellung des Einzelmenschen beschreibt, wird dieses verdeutlicht. Aber auch die Freiheit eines jeden Menschen soll durch dieses Prinzip, welches zu den Leitgedanken der Katholischen Soziallehre gehört, stärker zum Ausdruck gebracht werden. Genau wie das Prinzip der Solidarität ist das Prinzip der Subsidiarität auch nicht wortwörtlich in den einzelnen Grundrechtsartikeln genannt. Bis dato ist es nur im Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgeführt, aber dazu wird im Kapitel der Zusammenfassung genauer eingegangen. Das Subsidiaritätsprinzip vereint in seiner Bedeutung soziale, ökonomische und politische Aufgabenbereiche. All jene sind Schwerpunktgebiete, wie sie auch im Grundgesetz niedergeschrieben sind. Diese Bereiche zählen zu den Staatszielbestimmungen der Verfassung, welche im Artikel 20 Absatz 1 GG verankert sind: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ [284] Es sollen durch dieses Prinzip die Verhältnisse aller gesellschaftlichen Gruppen untereinander geregelt werden, aber auch die Beziehungen des Staates und der Gesellschaft zueinander. Dieses hat dann natürlich ein Eingreifen des Gesetzgebers als Folge. Er, der Staat, tritt als einer der Akteure in den Vordergrund. Seine Aufgabe ist es, alle Menschen gemäß des Artikels 3 Absatz 1 GG gleich zu behandeln, Ordnungen, Normen und Gesetze zu erlassen sowie die freie Entfaltung des Menschen als Person sicher zu stellen. Diese begründet sich aus dem Artikel 2 Absatz 1 des GG. Die Subsidiarität ist daher mit seiner Aufgabenvielfalt als ein Strukturierungsprinzip zu verstehen,[285] in dem der Staat als Hauptakteur in der Verantwortung steht. Eine der wichtigsten Aufgaben ist der Schutz der Gemeinschaft sowie der Schutz der Person vor dem Missbrauch der übergeordneten gesellschaftlichen Institutionen. Darunter fällt auch wieder der Schutz der unantastbaren menschlichen Würde. Das Prinzip der Kompetenzzuweisung, welches eines der Hauptaufgaben der Subsidiarität darstellt, wird jedoch in der Form wie es in der QA niedergeschrieben ist, im Grundgesetz nicht explizit genannt. Das Grundgesetz spricht zwar auch von Verantwortung und Verteilung von Kompetenzen sowie Aufgaben, Rechten und Pflichten des Einzelnen in der Gesellschaft, doch jedoch impliziert dieses nicht die Forderungen und Vorstellungen der Sozialenzyklika von Papst Pius XI.. Die stärkste soziale Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips wird durch das so genannte Hilfestellungsgebot ausgedrückt. Die Unterstützung der Schwächeren durch die Stärkeren sowie die Abgabe und Übernahme von Funktionen, Aufgaben und Aufträgen sind dabei die Primäraufgaben dieses Prinzips. Durch diese Hilfestellung sollen die zu unterstützenden sozialen Gruppen wieder zur Herstellung der eigenen Kräfte gelangen. Ansätze davon findet man im Artikel 20 Absatz 1 GG, indem das Sozialstaatsprinzip verankert ist. Im Sozialstaat ist es eines der obersten Ziele eine soziale Gerechtigkeit zu schaffen. Dies ist nur dann der Fall, wenn jeder den anderen unterstützt und in seiner Würde achtet. Somit ist das Hilfestellungsgebot in einzelnen Grundsätzen im GG verankert. Aber genau wie das Sozialstaatsprinzip an sich, findet man auch vom Hilfestellungsgebot keine klare Definition im Grundgesetz, sondern nur einige Grundsätze und Ziele lassen sich anhand vom Artikel 20 Absatz 1 GG ableiten. Da halt nur das Ziel festgelegt wird – sozialer Bundesstaat – hat der Staat in der Umsetzung einen Freiraum und keine klar festgelegten Mittel. Eine annährend gleiche Verteilung der Lasten sollte daher das erklärte Ziel des Staates sein,[286] um so die Forderungen des Subsidiaritätsprinzips zu erfüllen. Das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der unantastbaren Würde gebietet jedem Bürger einen Anspruch gegenüber dem Staat auf eine Sicherung des Existenzminimums und Unterstützungsleistung im Falle der Bedürftigkeit. Auch dieses stimmt mit den Forderungen des Subsidiaritätsprinzips überein.

Ist die „Hilfe zur Selbsthilfe“ durch die Unterstützung abgeschlossen, sind nun die größeren sozialen Einheiten und Gebilde dazu verpflichtet, sich wieder zurückzuziehen. Dieses ist einerseits nicht in der Sozialenzyklika QA niedergeschrieben und auch andererseits in keinem Grundrechtsartikel verankert. Aus reiner Selbstverständlichkeit soll nun der ehemals zu Unterstützende wieder Eigenverantwortung und Eigeninitiative übernehmen und mit beiden Beinen wieder fest im Leben stehen. In enger Verbindung mit der Solidarität und der Personalität ist dieses Prinzip der Subsidiarität stärker in die Gesellschaft mit einzubinden, um so eine soziale Gerechtigkeit bilden und erreichen zu können. Aufgabe des GG ist es dabei, einen ordnungspolitischen und verfassungsgemäßen Rahmen zu schaffen.

Betrachtet man das Sozialprinzip der Nachhaltigkeit in Verbindung mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland so muss man den Blick auf den nachträglich eingeführten Artikel 20a GG richten. Jener Artikel erteilt dem Staat den Auftrag, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung zu schützen.[287] Diese Forderungen impliziert auch das Nachhaltigkeitsprinzip. Die zunehmende Globalisierung und die stärker werdenden klimatischen Veränderungen führen auch zu Wandlungen in den gesellschaftlichen Lebensbedingungen. In Verbindung mit der sozialen Gerechtigkeit und mit Blick auf die zukünftige Generation ist es nun die Aufgabe des Staates, aber auch die der Mitglieder der Gesellschaft, die Verantwortung stärker zu übernehmen. Der Staat als einer der Verantwortungsträger hat dieses bereits durch den nachträglich eingeführten Artikel 20a GG getan. Dieses ist ein Zeichen, dass die Probleme in Deutschland und in der Welt erkannt wurden, und dass man bereit ist, dagegen zu handeln und etwas zu tun. Eine umfassende Gerechtigkeitsforderung der jetzt und künftig lebenden Gesellschaft steht hier nun im Mittelpunkt der Betrachtung.

Eine der obersten Prämissen ist dabei die Bewahrung der Natur als gemeinsame Lebensgrundlage. Dieses wird auch explizit durch den Artikel 20a GG ausgedrückt, denn der Artikel selbst trägt bereits den markanten Titel „Schutz der natürlichen Lebensgrundlage“. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind alle Güter, ohne die ein Leben über einen längeren Zeitraum betrachtet nicht möglich wäre. Somit sind nicht nur der Schutz und die Gestaltung der Natur in diesem Prinzip von großer Bedeutung, auch die Gestaltung der Gesellschaft sowie die ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte müssen in die Betrachtung mit einfließen. Dabei werden auch offene Fragen nach der Zukunft des Menschen, nach Gerechtigkeit, Solidarität und Freiheit sowie Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur angesprochen und berücksichtigt. Eine Vernetzung all dieser Forderungen und Aufgaben spiegelt sich in diesem Sozialprinzip wieder, aber auch das Grundgesetz mit dem Artikel 20a impliziert diese Postulate und macht somit ein Handeln der Gesellschaft und seiner Mitglieder möglich.

Bei der Analyse des Nachhaltigkeitsprinzips müssen drei entscheidende Grundelemente berücksichtigt werden. Das waren zum einen die Natur – Mensch - Beziehung sowie die Vernetzung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Problemfelder und des weiteren die Forderung nach einer intergenerationellen Gerechtigkeit. Der Artikel 20a des GG gewährleistet zwar den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, jedoch sind die drei entscheidenden Grundmerkmale dieses Sozialprinzips noch nicht stark genug verankert und ausgeprägt. Der Artikel ist sehr allgemein gefasst und bringt noch nicht alle Forderung so stark zum Ausdruck wie es das Prinzip der „Sustainable development“ fordert. Die Verantwortung für die soziale Gerechtigkeit zwischen den Generationen muss noch intensiver betrachtet werden, um so der zukünftigen Generation auch das bieten zu können, was in der heutigen Zeit als Lebensstandard vorhanden ist. Die wichtigste Aufgabe des Staates bleibt es jedoch, die soziale Ungleichheit in den Bevölkerungsschichten abzubauen, sozialschwache Gesellschaftsmitglieder zu schützen und ihnen die nötige Unterstützung und Hilfe zu geben. Entscheidend in der Umsetzung ist die Berücksichtigung der Retinität aller gesellschaftlichen Problemfelder. Diese vernetzten Spektren werden im Grundgesetz Artikel 20a bis dato als „Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen“ zusammengefasst.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit muss mit allen anderen Sozialprinzipien zusammenhängend betrachtet werden. Es stellt sich auf ein und dieselbe Ebene wie die Prinzipien der Personalität, Solidarität und Subsidiarität. Mit seinen Grundelementen und Forderungen trägt es entscheidend zur Verbesserung und Stärkung der sozialen Gerechtigkeit bei. Diese Ziele hat sich auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gesetzt und daher den Artikel 20a GG eingeführt. Wiederum, wie auch bei den anderen Sozialprinzipien, sind Ansätze der Strukturen und Forderungen im Grundgesetz, hier speziell im Artikel 20a GG, nachweisbar und verankert, jedoch noch nicht entscheidend ausgeprägt und formuliert. Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist eine aktuelle und notwendige Ergänzung der klassischen Sozialprinzipien und gibt nicht nur dem Grundgesetz einen wichtigen Denkanstoß, die aktuellen Problemfelder, Interessen, Bedürfnisse und Rechte, welche sich auch auf die heute und künftige Generation auswirken, aufzugreifen und darauf zu reagieren. Somit wird ein Handeln auf die wirtschaftlichen und ökologischen sowie sozialen Probleme des 21. Jahrhunderts möglich gemacht.

Aufbauend auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit, welches bereits die intergenerationelle Gerechtigkeit fordert, ist es auch die Aufgabe des Grundgesetzes, durch seine Artikel eine soziale Gerechtigkeit aller Gesellschaftsmitglieder sicher zu stellen. Ziel der Gerechtigkeit ist nach wie vor die Regelung der Beziehung der einzelnen Menschen untereinander sowie eine sittliche Lebensweise der Mitglieder zueinander. Die iustitia legalis, die Gesetzesgerechtigkeit von Thomas von Aquin, ist bereits fest im Grundgesetz verankert. Sie impliziert eine Gleichheit vor dem Gesetz und eine Gleichberechtigung aller Gesellschaftsmitglieder. Wiederzufinden sind diese Ansprüche im Artikel 3 Absatz 1 und 2 des GG. Dieser allgemeine Gleichheitssatz soll die Gleichheit unter allen Mitmenschen zum Ausdruck bringen in Bezug auf alle Ansprüche des menschlichen Lebens. Es zielt darauf ab, dass sich niemand von der Gemeinschaft ausgeschlossen oder vernachlässigt bzw. ungerecht behandelt fühlen soll, sondern dass das Gemeinwohl aller im Vordergrund steht. Man kann daher von einer Gemeinwohlgerechtigkeit sprechen wenn man den Artikel 3 GG mit dem Sozialprinzip der Gerechtigkeit in Verbindung setzen will. Grundlage einer allgemeinen Gerechtigkeit ist wiederum der Respekt vor der gleichen Menschenwürde sowie Achtung und Fairness aller Mitglieder einer Gemeinschaft. Dieses ist im Artikel 1 Absatz 2 GG festgeschrieben, in dem die unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage einer menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verankert sind.[288]

Die Gerechtigkeit muss als Sozialprinzip in Verbindung mit den anderen erläuterten Prinzipien betrachtet werden. Im Kontext mit der Nachhaltigkeit betrifft die intergenerationelle Gerechtigkeit die Beziehungen zwischen den heutigen und künftigen Generationen. Dabei regelt die Gerechtigkeit die natürlichen und ökonomischen Probleme der Gesellschaft und geht auf aktuelle soziale Fragen ein. Da, wie bereits erläutert, der Artikel 20a GG die künftigen Generationen schützen will und ihnen das bieten will, was zum heutigen Lebensstandard zählt, so zielt auch die Gerechtigkeit auf diese Forderung ab. Ökonomisch, ökologisch und sozial muss nicht nur ein nachhaltiges Denken gefordert und gefördert werden, sondern auch die Gesetze und Normen müssen dahingehend ausgerichtet werden. Das gilt nicht nur für eine Gleichheit vor dem Gesetz, sondern auch sozial betrachtet in allen Lebensbereichen. Ein gleicher gerechter Anspruch muss somit gewährleistet werden, um sozialen Ungleichheiten und Missständen vorbeugen zu können oder diese in ihren Wurzeln zu bekämpfen. Die gesetzlichen Verankerungen findet man dazu im Artikel 20 GG, welcher die Sozialstaatlichkeit und deren Zielbestimmungen beinhaltet. Die Basis und Grundlage einer solchen sozialen Gerechtigkeit bildet die Sozialenzyklika Quadragesimo anno aus dem Jahr 1931. Sie prägte den Begriff der sozialen Gerechtigkeit und verinnerlichte ökonomische Inhalte und Zielvorstellungen einer Gerechtigkeit zwischen den einzelnen Klassen und Schichten. Hauptauftrag ist also eine gerechte Verteilung von Gütern und Rechten, die auf das Gemeinwohl abzielen. Zu diesen Rechten zählen auch die im GG verankerten Rechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daher kann man feststellen, dass die Forderungen der sozialen Gerechtigkeit für gesellschaftliche Strukturen zur Verteilung von politischen Rechten und sozioökonomischen Gütern gelten.[289] Jene Form der sozialen Gerechtigkeit ist in Teilaspekten in einzelnen Artikeln des Grundgesetzes impliziert, jedoch wiederum nicht vollständig mit allen wichtigen Forderungen der Sozialenzyklika QA und des Prinzips der Gerechtigkeit selbst erfasst.

Die unterschiedlichen Forderungen der Gerechtigkeit erstrecken sich einerseits von der Verwirklichung bürgerlicher Freiheitsrechte und demokratischer Mitwirkungsrechte über Bedürfnis-, Chancen- und Leistungsgerechtigkeit bis hin zu einer Gewährleistung und Bedingung moderner gesellschaftlicher Teilsysteme. Auf Basis dieser Grundlagen und Ausprägungsformen erfolgt eine Erweiterung und stetige Aktualisierung der sozialen Gerechtigkeit, denn die Lebensgrundlagen der gegenwärtigen und künftigen Generation sind einerseits durch zunehmende Globalisierung bedroht, und andererseits ist eine gerechte Teilhabe in Bezug auf soziale Entwicklungen noch nicht in allen Bereichen gewährleistet. An diese Bereiche und Aufgaben bzw. Ziele sollte man denken und muss sich auch an dem Grundgesetz orientieren, um einen Grundstein für ein zufriedenes und sorgenfreies Leben zu schaffen in dem die soziale intergenerationelle Gerechtigkeit verwirklicht werden soll.

Das Prinzip des Gemeinwohls wird als das soziale Grundprinzip in der Gesellschaft und im Staat angesehen. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht das Wohl der gesamten Gemeinschaft als ein Teilaspekt zur Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit. Dazu zählen die privaten wie auch die allgemeinen Bedürfnisse und Interessen aller Gesellschaftsmitglieder sowie auch das Streben nach Glück. Dabei muss das Gemeinwohl in einer engen Beziehung zur Gerechtigkeit gesehen werden, denn nur wenn die Verteilung aller Güter sowie Rechte und Pflichten in einer gerechten Art und Weise geschieht, so ist dann das Wohl (fast) aller zufrieden gestellt. Somit orientiert sich das Gemeinwohl am Ideal der Gerechtigkeit und man kann von einer Gemeinwohlgerechtigkeit sprechen.

Die entscheidende Frage, die sich nun stellt, ist wiederum jene, ob dieses Sozialprinzip im Grundgesetz seine Wurzel findet. Wie es auch schon die Analyse der anderen Sozialprinzipien gezeigt hat, ist auch dieses Prinzip wiederum nicht wortgetreu im Grundgesetz niedergeschrieben. Aber die Zielsetzungen und Sinninhalte dieses Sozialprinzips lassen sich in einzelnen Artikeln wieder finden. Das Gemeinwohl aller Bürger setzt sich schließlich aus dem Ziel der politischen Gemeinschaft zusammen, in dem die Bedürfnisse und Interessen aller Mitglieder verwirklicht werden. Dieses geschieht einerseits durch die politische Partizipation der Bürger an der Gemeinschaft, beispielsweise geht laut Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke aus. Durch Wahlen und Abstimmungen sollen so Gerechtigkeit sowie Legitimation als auch Limitation der politischen Herrschaft durch das Gemeinwohl gefördert und durchgesetzt werden.

Bezieht man in die Betrachtung des Gemeinwohls auch die Soziallehre mit ein, die ebenfalls das Gemeinwohl in den Mittelpunkt der Sozialenzykliken stellt, so lässt sich dort ein solidarisches Handeln erkennen, welches eine Ausgestaltung und Verbesserung der Gesellschaft und ihrer Institutionen fordert. Die stetigen Neuerungen der sozialen Strukturen geben dem Gemeinwohl einen gesellschaftlichen Wert, der wiederum in Verbindung mit den anderen Sozialprinzipien betrachtet auf die menschliche Würde im Sinne des Artikels 1 GG einwirkt und diese fördert. Im Kontext mit der Menschenwürde und mit dem Personalitätsprinzip bildet das Gemeinwohl ein unnachahmliches Ausgestaltungsprinzip des menschlichen Lebens. Es wirkt auch auf das Recht zur freien Gestaltung der Persönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 GG, da das Gemeinwohl genau dieses Recht für jeden fordert. Jedes der Mitglieder der Gesellschaft soll sich so frei entfalten und leben, wie es es für richtig hält und danach sein Leben gestalten. Die Grenzen dabei sind wiederum jene, dass niemand den anderen dabei in seiner Würde verletzen darf sowie gegen Gesetze oder das Sittengesetz, gemäß Artikel 2 Absatz 1 verstößt.

Auch die Sozialenzyklika Gaudium et spes, in dem das Prinzip der Personalität verankert ist, greift das Prinzip des Gemeinwohls auf, denn wie bereits festgestellt wurde, verbindet diese beiden Prinzipien eine gleiche Zielvorstellung der Gesellschaft. Im GS wird das Gemeinwohl als „die Gesamtheit jener Bedingungen des gesellschaftlichen Lebens“ beschrieben.[290] Aber auch die erste Enzyklika Rerum novarum betonte, dass es die Aufgabe des Staates sei, das Gemeinwohl zu fördern. So zeigt sich, dass man sich durch das Gemeinwohl dem Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft zuwendet als auch den staatlichen und ökonomischen Ordnungen und Aufgaben der Gesellschaft, um schließlich wiederum durch eine soziale Gerechtigkeit dem Gemeinwohl aller zu dienen. Diese Leitvorstellungen, Normen und Werte sollen gemeinschaftlich erreicht sowie verwirklicht werden und finden ihre Festsetzung in den Richtlinien und Gesetzen wie z. B. in den angesprochenen Grundgesetzartikeln. Das Gemeinwohl zielt auf alle Bereiche des Lebens ab und die Umsetzung erfolgt durch die Grundlage der Rechtsordnung aller Staaten, um so den Menschen als Person mit seinen Werten, Zielen sowie mit seiner unantastbaren Würde in den Mittelpunkt zu stellen.

Die aus dem Einleitungskapitel gestellte Frage: „Sind die Klassischen Sozialprinzipien oder Ausprägungen dieser Grundsätze und Normen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland implementiert, und wenn ja, in welchen Artikeln des GG sind diese normativen Leitlinien verankert oder wiederzufinden?“, kann daher weder mit ja noch mit nein beantwortet werden, da sich einzelne Ausprägungen der Sozialprinzipien in den Grundrechten wieder finden. Diese sind oftmals nicht wortwörtlich genannt, sondern ergeben sich aus der Analyse der Prinzipien und aus den Artikeln. Das Grundgesetz orientiert sich jedoch am wichtigsten aller Prinzipien: Der Mensch als Person steht im Mittelpunkt der Betrachtung.

5.3. Der normative Grundsatz der Christlichen Sozialethik

Bei der Betrachtung des Grundsatzes der Sozialethik müssen die allgemeinen Menschenrechte angesprochen und aufgegriffen werden. Die Menschenrechte sollen zum Ausdruck bringen, dass jedem Menschen seine spezifische Würde eigen ist, die sie von ihren Mitgeschöpfen unterscheidet. Ungeachtet bleibt dabei die Rasse, Nation, Religion und das Geschlecht sowie die individuellen Besonderheiten und kulturellen Eigenarten, die bei den Menschen die Würde noch stärker implizieren. Die sich daraus ergebenen Rechte stehen jedem zu, da er Mensch ist.[291] Daher sind die Menschenrechte vorstaatliche Rechte, die nicht vom Staat gewährt werden, sondern ihn verbinden und verpflichten. Die Menschenrechte, wie sie einerseits von der UNO in ihrer Charta von 1948 verankert sind sowie andererseits von den Unterzeichnern der Europäischen Menschenrechtserklärung sogar völkerrechtlich verbindlich angenommen wurden, stellen die ersten normativen Grundsätze für das menschliche Zusammenleben in einer Gemeinschaft ganz allgemein dar.

Die Menscherechte sind in ihrer Betrachtung nicht nur universal, sondern auch unteilbar. Daher stehen sie jedem Menschen zu – jeder hat Anspruch auf alle Menschenrechte. Der universale Charakter der Menschenrechte begründet zugleich die Verpflichtung aller, die ökonomischen und sozialen Voraussetzungen zu ihrer Verwirklichung zu schaffen.[292] Dieses gehört weltweit zu den wenigen sozialethischen Grundsätzen, welche akzeptiert wurden. Die Menschenrechte stellen individuelle Grundrechte dar und stehen für Freiheit sowie Gleichheit. Ziel ist es, dass alle Menschen die ihnen zustehenden Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Bei der Umsetzung und Gewährleistung dieser Rechte wird auf die Sozialprinzipien Personalität, Subsidiarität und Solidarität zurückgegriffen. Diese Prinzipien haben als Leitkriterien Beachtung gefunden und wirken im Zusammenspiel von Individual- und Sozialrechten mit. In der Geschichte der Menschheit stellen diese Rechte erstmals eine Art „Weltethik“[293] dar, welche dem christlichen Menschenbild entspricht und somit auch grundsätzlich mit der Katholischen Soziallehre übereinstimmt. Gleichzeitig stellen die Menschenrechte auch Schutzrechte der Armen dar. Die Geschichte des Menschenrechtsdenkens basiert auf unterschiedlichen Kategorien, Aufgaben und Zielstellungen der Menschenrechte selbst. Zunächst noch ging es um liberale Freiheitsrechte als Abwehrrechte des Individuums gegen willkürlich herrschende übermächtige Staatsorgane, später folgte aufgrund der weit verbreiteten Not eine Forderung nach sozialen Standards für ein menschenwürdiges Leben. Diese Überlegungen wurden im Wesentlichen durch die Sozialenzyklika Leos XIII. „Rerum novarum“ von 1891 und durch die Katholische Soziallehre geprägt.

Betrachtet man eine normative Ethik, sollte die Ausgangsfrage wie folgt lauten: „Wer soll für wen was tun?“ Formuliert man diese Frage sozialethisch, dann lautet sie: „Welche gesellschaftliche Strukturen, Institutionen, Verfahren und Normen ermöglichen sittliches Verhalten und gerechte Politik?“[294] Somit lässt sich daraus auf eine Sorgepflicht des Menschen zur Unterstützung schließen. Der Wille zum Handeln nach moralischen Aspekten und Leitlinien wird somit bei jedem Bürger vorausgesetzt und fordert gleichzeitig nach der Umsetzung dieser. Bei der praktischen Anwendung dieser Normen und Prinzipien ist es also das Ziel aller, Hilfebedürftige auf der ganzen Welt in allen Lebenslagen so weit es möglich ist zu unterstützen. Diese Hilfe basiert auf den Forderungen und Vorstellungen des Subsidiaritätsprinzips. Anwendungsbereiche sind die soziale Ungerechtigkeit und Hilfebedürftigkeit sowie die Armut und Unterdrückung, besonders in Staaten der Dritten Welt. Aber nicht nur überregional, sondern auch national muss man den Rechten und Pflichten noch stärker nachkommen. Vorsorge für die Älteren, Sicherung des Lebens, Eigentum und Integrität, Gewährleistung des guten Rufes bzw. Schutz vor falscher Anklage stellen dabei die unerlässlichen Forderungen an den Staat und an die Gesetze dar. Somit muss auch das Grundgesetz mit seinen Artikel, Normen, Rechten und Pflichten seinen Teil dazu beitragen, die Grund- und Menschenrechte in Verbindung mit den Sozialprinzipien in Deutschland fest zu integrieren und sie zu verwirklichen. Denn bei allen Vorhaben und Entscheidungen sollte und muss der Mensch im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.

Dieser ethische und soziale Zusammenhang zwischen der menschlichen Personenwürde, den Menschenrechten und den sozialen Strukturen beschreibt den Anspruch und die Bedeutung, die der menschlichen Personenwürde zukommt. Denn die Achtung der Menschenwürde kann erst eingelöst und verinnerlicht werden, wenn die allgemeinen Menschenrechte weltweit Anerkennung finden. Daher ist es schon wichtig, national alle Grund- und Menschenrechte fest im Denken aller Bevölkerungsmitglieder zu verankern. Auch für die Kirche ist der Schutz des menschlichen Lebens bereits unteilbar und fest in deren Prinzipien und Sozialverkündigungen implementiert. Die Personenwürde und der unverrechenbare Wert eines einzelnen Menschen bleiben die Grundlage jeder Rechtsordnung.

Resümierend wird festgestellt, dass sich die christliche Sozialethik in ihren Grundstrukturen mit der modernen Gesellschaft und speziell mit dem Menschen als Person befasst. Ihren normativen Ansatz findet sie dabei im Verständnis des Menschen als Person, da er als Vernunft- und Freiheitswesen angesehen wird. Als oberster Grundsatz der christlichen Sozialethik kann mit Gaudium et spes, Artikel 25 formuliert werden, dass die menschliche Person Ursprung, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Einrichtungen und Strukturen ist. Dem dabei an oberster Stelle stehenden Personenprinzip, ordnen sich die Solidarität und die Subsidiarität unter. Alle Prinzipien stehen jedoch nicht hierarchisch geordnet da, sondern sind eng miteinander verbindend zu betrachten und auch so anzuwenden bzw. auszulegen.

6. Zusammenfassung und Fazit

Dieser Schlussteil der Diplomarbeit bildet eine Zusammenfassung der erläuterten Erkenntnisse und es soll nun abschließend die Frage beantworten werden: Stimmt das Grundgesetz mit den Sozialprinzipien überein? Als Fazit wird ein Ausblick gegeben und auch Kritik geübt ob das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Sozialprinzipien verbesserungswürdig sei.

6.1. Stimmt das Grundgesetz mit den Sozialprinzipien überein?

Eine hundertprozentige Übereinstimmung zwischen den Sozialprinzipien und den Artikel 1, 2, 3, 20 und 20a des Grundgesetzes gibt es nicht. Jedoch lassen sich Strukturen, Merkmale und auch Ziele der einzelnen kirchlichen Forderungen und Prinzipien in einigen Artikel des Grundgesetzes nachweisen. Wortwörtlich tauchen im Grundgesetz die Begriffe: Mensch, Person, Gerechtigkeit, Menschenrechte, Gleichberechtigung, Gemeinschaft, Freiheit, demokratisch, sozial, Gesetz, Recht, Verantwortung und Generation auf. Von den erörterten Sozialprinzipien ist nur das Prinzip der Subsidiarität als Wort im Artikel 23 als Grundsatz der Europäischen Union genannt und festgesetzt. Jedoch wird durch die eben aufgezählten Begriffe deutlich gemacht, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Leitlinien der Soziallehre verinnerlicht hat. So wird besonders durch den Artikel 1 GG der Mensch als Person in den Mittelpunkt der Betrachtung und als zentraler Akteur des Grundgesetzes gerückt.

Wie auch im Prinzip der Personalität steht auch der Mensch mit seiner Würde an oberster und wichtigster Stelle im Verfassungsstatut der Bundesrepublik Deutschland. Auf diesem Grundsatz baut die gesamte Rechtsordnung auf und es werden somit alle Forderungen an den Menschen erfüllt – er steht über allem. Durch seine ihm gegebene Freiheit, Individualität, Einzigartigkeit und auch Gleichberechtigung verankert das Grundgesetz das Sozialprinzip der Personalität in vollem Umfang. Das Personenprinzip zieht sich durch das gesamte Grundgesetz und speziell in den Grundrechten steht der Mensch, egal ob alle Menschen oder alle Deutschen, in jedem Artikel als Hauptakteur an der Spitze aller Rechte.

Eine der wichtigsten zentralen Aussagen ist, neben Artikel 1 GG, im Artikel 3 festgeschrieben – die Gleichheit und Gleichberechtigung der Menschen. Auch dieses stimmt wieder mit der Sozialenzyklika Gaudium et spes überein. Somit kann das Fazit dieser ersten Analyse lauten: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stimmt mit dem Prinzip der Personalität überein.

Ein wenig anders sieht es da schon aus, wenn man das Prinzip der Solidarität im Grundgesetz nachweisen will. Ziel des GG ist es auch, das soziale Zusammenleben der Mitglieder der Gesellschaft, im Sinne des Solidaritätsprinzips, untereinander zu regeln. Wie bereits im Kapitel 5 festgestellt wurde ist die Solidarität nicht explizit in den Grundrechtsartikeln genannt. Jedoch lassen sich die Ziele, Merkmale und Inhalte des Prinzips in einigen Grundrechtsartikel des GG nachweisen, u.a. im Artikel 3 im Gleichheitssatz, um so Ungleichheiten und Spannungen vorbeugend entgegen zu treten oder diese abzuschaffen. In Verbindung mit der Personalität lässt sich ein weiteres Merkmale der Solidarität im Artikel 2 GG feststellen – die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch diesen Grundsatz fordert die Solidarität ein, um so das gesellschaftliche Leben des Einzelnen, aber auch das der Gemeinschaft zu stärken. Somit steht auch dieses Prinzip auf der gleichen Ebene wie die Personalität, denn es ist als Grundpfeiler des menschlichen Zusammenlebens von großer Bedeutung. Da es jedoch nicht in seiner reinen Wortbedeutung in den Grundrechtsartikeln der Bundesrepublik Deutschland verankert ist, besteht dort noch Handlungsbedarf am Verfassungsstatut der Bundesregierung, um dieses Prinzip noch stärker im Grundgesetz hervorzuheben.

Als drittes wichtigstes Sozialprinzip reiht sich die Subsidiarität ein. Die Ansprüche dieses Prinzips sind in gleicher Weise, wie auch die der Solidarität, im Grundgesetz wiederzufinden. Aber wie auch das Solidaritätsprinzip, ist auch die Subsidiarität in den Grundrechtsartikeln 1 bis 19 nicht wortwörtlich genannt. Die wichtigen Charaktereigenschaften sind jedoch in Ansätzen in einigen Artikeln verankert und nachzuweisen. Dazu zählen die Unterstützung und Hilfeleistung sozial Schwacher, welche als Staatszielbestimmungen im Artikel 20 GG festgeschrieben sind. Als Hauptakteur und Träger übernimmt der Staat dadurch die Verantwortung für seine Gesellschaftsmitglieder und sichert ihnen gleichzeitig den Schutz der unantastbaren Würde. Jedoch sind nicht alle Anforderungen der Quadragesimo anno im Grundgesetz fest niedergeschrieben und somit ist dieses Sozialprinzip auch nicht in allen Belangen mit seinen Normen im Grundgesetz fest verankert.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit, welches seine Grundrechtsbindung im Artikel 20a GG findet, trägt mit seinen Grundelementen und Forderungen entscheidend zur Verbesserung und Stärkung der sozialen Gerechtigkeit bei. Der Staat hat bereits erkannt, dass es seine Aufgabe ist, aufgrund der sich immer weiter veränderten Lebensbindungen, sich für die künftige Generation einzusetzen. Somit ist es ein erster guter Schritt gewesen, den Artikel 20a GG nachträglich einzuführen. Der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bildet dabei einen ersten Rahmen, in der Verbindung vom Sozialprinzip der Nachhaltigkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Um die ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte jedoch noch weiter zu stärken, ist eine noch ausführlichere Formulierung der Ziele der Nachhaltigkeit notwendig. Denn die Vernetzung aller Forderungen lässt sich aus dem Artikel 20a des GG noch nicht konkret ableiten. Jedoch in Verbindung mit den anderen Sozialprinzipien betrachtet, lassen sich schon Elemente der Nachhaltigkeit in den aufgeführten Artikel des Grundgesetzes, speziell im Artikel 20a GG, nachweisen. Somit wird dadurch die soziale Gerechtigkeit aller Mitglieder der heutigen Gesellschaft gestärkt und auch die zukünftige Generation findet Anklang.

Einen nahtlosen Übergang findet man durch das Prinzip der „Sustainable development“ zur Gerechtigkeit. Die ersten Wurzeln lassen sich im Artikel 1 Absatz 2 GG wieder finden, aber auch in den Artikeln 3 und 20 GG findet die soziale Gerechtigkeit ihre Verankerung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist zwar im Grundgesetz fest implementiert, jedoch gilt auch hier der Anspruch, dass das Gerechtigkeitsprinzip noch nicht in allen Forderungen und Zielen im Grundgesetz wiederzufinden ist. Aber auch die Vorstellungen und Inhalte der Sozialenzyklika Quadragesimo anno sollten noch wesentlich intensiver in das Grundgesetz mit einfließen, um so einerseits die Verbindung zur Nachhaltigkeit und zur intergenerationellen Gerechtigkeit zu schaffen, und um andererseits die Gerechtigkeit auf alle sozialen Bereiche übertragen zu können. Denn ein Ziel aller sollte es sein, sein Leben frei und ohne jegliche Art von Sorgen in einer zufriedenen Gesellschaft zu führen. Eine abschließende Betrachtung fällt auf das Prinzip des Gemeinwohls. Wie bereits erörtert ist jenes Prinzip in Verbindung mit der Personalität zu analysieren. Das Wohl und die Bedürfnisse der einzelnen Person auf der einen Seite und auch das Wohl wie auch die Interessen aller Menschen sind die zentralen Anforderungen, die besonders durch die Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes erfüllt werden. Gleichzeitig findet aber auch eine Orientierung am Prinzip der Gerechtigkeit statt – dieses führt zur Verwirklichung der Gemeinwohlgerechtigkeit im Sinne des Grundgesetzes aber auch in Anlehnung an die Anforderungen der Prinzipien. Da das Gemeinwohl auf alle Lebensbereiche der Menschen abzielt und in allen Leitvorstellungen, Werten und Normen beinhaltet ist, sollte es das Ziel sein dieses Sozialprinzip in Verbindung mit der Personalität noch stärker an das Grundgesetz zu binden und es im Wortlaut fest zu verankern.

Um nochmals die Fragestellung aus der Einleitung aufzugreifen, kann man als Resümee feststellen, dass Ausprägungen, Grundsätze und Normen der Klassischen Sozialprinzipien im Grundgesetz implementiert sind. Verankert sind diese in den Artikeln 1, 2, 3, 20 und 20a des Grundgesetzes. Es lassen sich in einer noch ausführlicheren Betrachtung auch eventuell weitere Absätze oder Artikel des Grundgesetzes zitieren, in denen wohlmögliche Ausprägungen verankert sind, aber diese ausgewählten Artikel spiegeln die Hauptziele und Kernaussagen der Sozialprinzipien und auch der Sozialenzykliken wieder. In vollständiger Art und Weise ist jedoch keines der Prinzipien im Grundgesetz festgeschrieben, außer die Personalität. Dieser oberste Grundsatz, welcher den Menschen als Person in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist auch an wichtigster Stelle im Grundgesetz verankert – im Artikel 1 des Grundgesetzes. Darauf aufbauend lassen sich die weiteren Sozialprinzipien mit ihren Kennzeichen und Merkmalen immer wieder an einigen Stellen in den Artikeln und Absätzen nachweisen, teilweise jedoch noch mit größeren Abstrichen. Somit bildet das Grundgesetz mit diesen erläuterten Erkenntnissen die Basis für die geforderte soziale Gerechtigkeit aller Menschen. Um jedoch die Wünsche, Ansprüche, Ziele und Forderungen in allen Bereichen erfüllen zu können, besteht Handlungs- und Reformbedarf in einigen Grundsätzen und Artikel des Verfassungsstatutes der Bundesrepublik Deutschland.

6.2. Ausblick

Auch in der Bundesrepublik ist der Ruf nach sozialen Verfassungsrechten nicht verstummt, denn soziale Gewährleistungen sind etwas so grundlegendes wie auch die Gleichheit und Freiheit aller Menschen. Jedoch stehen bis jetzt die sozialen Rechte in einer anderen Art und Weise als Freiheits-, Gleichheits- und Verfahrensrechte. Sehr entscheidend ist jedoch der Fakt, dass der Staat als Hauptakteur die Verantwortung für sich und seine Gesellschaftsmitglieder in vollem Maße trägt. Als einer der obersten Grundsätze gilt es dabei, alle Sozialprinzipien und Normen zusammenhängend zu betrachten. So ist einerseits die Vernetzung dieser Grundsätze gewahrt und andererseits greifen die Prinzipien ineinander über, da sie in einigen Ausprägungen die gleichen Ziele verinnerlichen. Da das Prinzip der Personalität seine volle Verankerung im Grundgesetz findet, müssen sich die anderen Sozialprinzipien daran messen und orientieren. Eine der wichtigsten Verbesserungen sollte die Stärkung der Sozialpolitik durch die Solidarität sein. Dieses würde eine intensivere Verankerung des Sozialprinzips der Solidarität im Grundgesetz nach sich ziehen. Das Grundgesetz kann sich in diesem Fall an dem Vertrag der Europäischen Union orientieren, der bereits in seiner Präambel das Prinzip der Solidarität als festes Ziel vorgegeben hat.

Im Hinblick auf die noch nicht in vollem Maße in den Grundrechtsartikeln verankerte Subsidiarität, kann sich der Gesetzesgeber am Artikel 23 GG orientieren. Hier ist diese bereits fest verankert und findet ihre Ziele und Wertevorstellungen. Diese Anforderungen müssen auch in die Grundrechtsartikel einfließen, um so die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätze im Einklang mit der Subsidiarität zu verwirklichen. Da eine Veränderung des Artikels 20 GG durch den Gesetzgeber ausgeschlossen ist, wäre es eine sinnvolle Maßnahme in Anlehnung an den bereits nachträglich eingeführten Artikel 20a GG, einen weiteren Artikel im Grundgesetz zu implementieren, der die Werte, Normen und Ziele der Solidarität und Subsidiarität deutlich zum Ausdruck bringt. Denn diese beiden Prinzipien stehen nicht nur als Leitbilder der Soziallehre, sondern sollten auch in der Verfassung der BRD respektablen Anklang finden. Eine weitere Berücksichtigung bei der Umsetzung der angesprochenen Verbesserungsmöglichkeiten ist die Orientierung an der Sozialenzyklika Quadragesimo anno. Dieses kirchliche Dokument beschreibt explizit die Ziele und Werte, welche verwirklicht werden sollen. In den Artikel 79 und 80 der QA werden die vier charakteristischen Grundaussagen dargestellt und daran hat sich das Grundgesetz zu richten, um die Forderungen zu erfüllen. Sollten diese angesprochenen Defizite verbessert werden, ist es des Weiteren sehr wichtig, klar festgelegte Mittel zur Umsetzung der sozialen Gerechtigkeit zu definieren. Der bereits aufgeführte Artikel 20a GG ist im Bezug zum Prinzip der Nachhaltigkeit ein sehr guter Ansatz, jedoch in einigen Punkten noch ausbaufähig, da der Artikel noch recht allgemein gehalten ist und daher viele Interpretierungsmöglichkeiten zulässt. Der Artikel müsste noch erweitert werden, um alle Grundsätze der Nachhaltigkeit fest im Grundgesetz zu implementieren. Ein letzter Blick richtet sich auf das Gemeinwohl. Auch dieses muss noch ausdrücklicher in den Artikeln zum Vorschein kommen, um schließlich ein weltweites Gemeinwohl zu schaffen. Berücksichtigt werden muss in dieser Betrachtung das stärker werdende Problem der Globalisierung und auch die noch vorhandene soziale Ungerechtigkeit in den Gesellschaftsschichten.

Diese zusammenfassenden Betrachtungen der Sozialprinzipien und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lassen auf eine Reform des Sozialstaates schließen. Diese ist dahingehend notwendig, um die vorhandenen sozialen aber auch ökonomischen und ökologischen Probleme national wie auch international zu regeln. Jene notwendigen Maßnahmen können vollzogen werden, indem die sozialethischen Leitbilder in das Grundgesetz einerseits übernommen und implementiert werden und andererseits durch den Staat als verantwortlichen Träger in der Gesellschaft umgesetzt werden. Wie und ob diese Reformmaßnahmen umgesetzt werden sollten, ist jedoch nicht absehbar, da soziale Probleme ein dauerhafter Prozess der Gesellschaft sind.

7. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

8. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Struktur des Subsidiaritätsprinzips, in:

Anzenbacher, Arno; Christliche Sozialethik. Einführung und Prinzipien, Paderborn u.a. 1998, S. 213.

9. Literaturverzeichnis

9.1. Bücher, Artikel, Aufsätze

Andersen, Uwe / Woyke, Wichard (Hrsg.); Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 406, Bonn 52003.

Anzenbacher, Arno; Einführung in die Ethik, Düsseldorf 22002.

Anzenbacher, Arno; Christliche Sozialethik. Einführung und Prinzipien, Paderborn u.a. 1998, S. 178-224.

Arndt, Hans-Wolfgang / Rudolf, Walter; Öffentliches Recht. Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, München 132001.

Avenarius, Hermann; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Bd. 370, Bonn 32002.

Baumgartner, Alois; Personalität, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 265-269.

Baumgartner, Alois; Solidarität, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 283-292.

Baumgartner, Alois / Korff, Wilhelm; Sozialprinzipien, in: Korff, Wilhelm / Beck, Ludmin / Mikat, Paul (Hrsg.), Lexikon der Bioethik, 3. Bd., Gütersloh 1998, S. 405-411.

Bohrmann, Thomas; Subsidiarität, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 293-301.

Boldt, Hans; Deutsche Verfassungsgeschichte. Von den Anfängen bis zum Ende des älteren deutschen Reiches 1806, Bd. 1, München 1984.

Boldt, Hans; Deutsche Verfassungsgeschichte. Von 1806 bis zur Gegenwart, Bd. 2, München 1990.

Böttcher, Winfried / Krawczynski, Johanna; Subsidiarität für Europa, Bd. 1, Münster 2002.

Brandt, Hartwig; Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998.

Bruch, Richard / Autiero, Antonio (Hrsg.) / Römelt, Josef (Hrsg.); Person und Menschenwürde. Ethik im lehrgeschichtlichen Rückblick, in: Studien der Moraltheologie, Abteilung Beihefte, Bd. 3, Münster 1998.

Duden. Die deutsche Rechtschreibung, Bd. 1, Mannheim 232004.

Eco, Umberto; Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt. Doktor-, Diplom- und Magisterarbeit in den Geistes- und Sozialwissenschaften (= UTB, Nr. 1512), ins Deutsche übersetzt von Walter Schick, Stuttgart 61993.

Evers, Hans Ulrich (Hrsg.) / Schuster, Rudolf (Hrsg.); Alle deutschen Verfassungen. Von der Paulskirchenverfassung bis zum Grundgesetz und den DDR-Verfassungen. Mit den Verfassungen der Bundesländer, Karten der Verfassungsgebiete und ausführliches Register, München 1985.

Furger, Franz; Systematische Einführung in die christliche Sozialethik, in: Furger, Franz / Lienkamp, Andreas / Dahm, Karl-Wilhelm (Hrsg.); Einführung in die Sozialethik, Bd. 3, Münster 1996, S. 29-84.

Furger, Franz / Lienkamp, Andreas / Dahm, Karl-Wilhelm (Hrsg.); Einführung in die Sozialethik, Bd. 3, Münster 1996.

Furger, Franz; Christliche Sozialethik. Grundlagen und Zielsetzung, Bd. 20, Stuttgart 1991.

Gabriel, Karl; Gerechtigkeit, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 1, München 2005, S. 487-493.

Gallus, Alexander / Jesse, Eckhard; Staatsformen. Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart, München 2004.

Hausmanninger, Thomas; Ethik. Was ist das eigentlich?, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.); Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 21-61.

Heidegger, Martin; Kant und das Problem der Metaphysik, Frankfurt/M. 1985.

Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.); Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004.

Heimbach-Steins, Marianne; Kirchliche Sozialverkündigung – Orientierungshilfen zu den Dokumenten, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.); Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 200-219.

Hilpert, Konrad; Solidarität, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 4, München 2005, S. 152-160.

Hilpert, Konrad; Sozialethik, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 4, München 2005, S. 160-173.

Höffe, Otfried (Hrsg.); Lexikon der Ethik, München 62002.

Höffner, Joseph Kardinal; Christliche Gesellschaftslehre, Kevelaer 71978.

Kant, Immanuel; Metaphysik der Sitten, in: Vorländer, Karl (Hrsg.), Metaphysik der Sitten . 1. Teil: Anfangsgründe der Rechtslehre ; 2. Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre, Hamburg 1954.

Kant, Immanuel; Grundlegung der Metaphysik der Sitten, in: Gesammelte Schriften, Berlin 1907.

Kimminich, Otto; Deutsche Verfassungsgeschichte. Baden-Baden 21987.

Korff, Wilhelm; Sozialethik, in: Korff, Wilhelm / Beck, Ludmin / Mikat, Paul (Hrsg.), Lexikon der Bioethik, 3. Bd., Gütersloh 1998, S. 377-388.

Korff, Wilhelm u.a. (Hrsg.); Handbuch der Wirtschaftsethik, 1. Bd., Gütersloh 1999, S. 225-257.

Krettenauer, Tobias; Gerechtigkeit als Solidarität. Entwicklungsbedingungen sozialen Engagements im Jugendalter, Weinheim 1998.

Lampe, Ernst-Joachim / Wildfeuer, Armin G.; Person, in: Korff, Wilhelm / Beck, Ludmin / Mikat, Paul (Hrsg.), Lexikon der Bioethik, 3. Bd., Gütersloh 1998, S. 5-12.

Littig, Beate (Hrsg.); Religion und Nachhaltigkeit. Multidisziplinäre Zugänge und Sichtweisen, Bd. 46, Münster 2004.

Ludwig, Ralf; Kategorischer Imperativ und Metaphysik der Sitten. Die Frage nach der Einheitlichkeit von Kants Ethik, Frankfurt/M. 1992.

Mückl, Wolfgang J. (Hrsg.); Subsidiarität. Gestaltungsprinzip für eine freiheitliche Ordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, Bd. 85, Paderborn 1999.

Münkler, Herfried / Bluhm, Harald / Fischer, Karsten (Hrsg.); Gemeinwohl und Gemeinsinn. Rhetoriken und Perspektiven sozial-moralischer Orientierung, Bd. 2, Berlin 2002.

Nell-Breuning, Oswald von u.a.; Subsidiaritätsprinzip und Gemeinsinn, Bensberg 1982.

Nell-Breuning, Oswald von; Baugesetze der Gesellschaft, Freiburg 1990.

Orsi, Guiseppe u.a. (Hrsg.); Solidarität, in: Rechtsphilosophische Hefte. Beiträge zur Rechtswissenschaft, Philosophie und Politik, Bd. 4, Frankfurt am Main 1995.

Piazolo, Michael; Der Rechtsstaat, München 32004.

Pilz, Frank; Der Sozialstaat. Ausbau – Kontroversen – Umbau, Bd. 452, Bonn 2004.

Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard; Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 162000.

Schubert, Klaus / Klein, Martina; Politiklexikon, Bd. 497, Bonn 42006.

Theisen, Manuel R.; Wissenschaftliches Arbeiten. Technik – Methodik – Form ( = WiSt -Taschenbücher), München 122005.

Veith, Werner; Gemeinwohl, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 270-282.

Veith, Werner; Gerechtigkeit, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 315-326.

Veith, Werner; Nachhaltigkeit, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 302-314.

Weischedel, Wilhelm; Ethik und Recht. Vortrag vor der Juristischen Studiengesellschaft in Karlsruhe am 11.11.1955, Karlsruhe 1956.

Werbick, Jürgen; Person, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 3, München 1985, S. 339-350.

9.2. Kirchliche Dokumente

9.2.1 Sozialenzykliken

Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands - KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre. Die sozialen Rundschreiben der Päpste und andere kirchliche Dokumente, mit Einführungen von Nell-Breuning, Oswald von / Schasching, Johannes, Köln / Kevelaer 92007.

Centesimus Annus (1991), Johannes Paul II., S. 689 – 759.

Gaudium et spes (1965), II. Vatikanisches Konzil, S. 291 – 396.

Laborem exercens (1981), Johannes Paul II., S. 529 – 602.

Mater et magistra (1961), Johannes XXIII., S. 171 – 240.

Pacem in terris (1963), Johannes XXIII., S. 241 – 290.

Quadragesimo anno (1931), Pius XI., S. 61 – 122.

Rerum novarum (1891), Leo XIII., S. 1 – 40.

Sollicitudo rei socialis (1987), Johannes Paul II., S. 619 – 688.

9.2.2. Weitere kirchliche Dokumente

Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.); Gerechter Friede, Bd. 66, in: 1.1 Hirtenschreiben, Erklärungen, Bonn 22000.

Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.); Gerechtigkeit schafft Frieden. Neuauflage erweitert um die Erklärungen zum Golfkrieg, Bd. 48, in: 1.1 Hirtenschreiben, Erklärungen, Bonn 1983/1991.

Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.); Wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle, Bd. 26, in: 3. Stimmen der Weltkirche, Bonn 1986.

Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.) / Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.); Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Bd. 9, Hannover / Bonn 1997.

9.3. Normative Texte

Charta der Vereinten Nationen (26.05.1945).

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (23.05.1949).

Vertrag über die Europäische Union (07.02.1992).

Weimarer Reichsverfassung ( 11.08.1919).

Hesselberger, Dieter; Das Grundgesetz. Kommentar für die Politische Bildung, Bd. 409, Bonn 132003.

9.4. Zeitschriften, Zeitungsartikel

Baumgartner, Alois / Korff, Wilhelm; Das Prinzip Solidarität. Strukturgesetz einer verantworteten Welt, in: Stimmen der Zeit 208, Freiburg 1990, 237-250.

9.5. Internetadressen

Die Deutsche Bischofskonferenz:

Online verfügbar unter:

http://www.dbk.de

(Stand: Juni 2007)

Der Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands:

Online verfügbar unter:

http://www.kab.de

(Stand: Juni 2007)

Evangelische Kirche in Deutschland:

Online verfügbar unter:

http://www.ekd.de

(Stand: Juni 2007)

Aquin, Thomas von

Online verfügbar unter:

http://philosophenlexikon.de

(Stand: Juni 2007)

Cicero, Marcus Tullius

Online verfügbar unter:

http://philosophenlexikon.de

(Stand: Juni 2007)

Durkheim, Emile:

Online verfügbar unter:

http://philosophenlexikon.de

(Stand: Juni 2007)

Hales, Alexander von:

Online verfügbar unter:

http://philosophenlexikon.de

(Stand: Juni 2007)

[...]


[1] Kant, Immanuel; Metaphysik der Sitten, in: Vorländer, Karl (Hrsg.), Metaphysik der Sitten. 1. Teil: Anfangsgründe der Rechtslehre ; 2. Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre, Hamburg 1954, S. 231.

[2] Vgl. Höffe, Otfried (Hrsg.); Lexikon der Ethik, München 62002, S. 58.

[3] Vgl. Hausmanninger, Thomas; Ethik. Was ist das eigentlich?, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.); Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 22.

[4] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 211.

[5] Vgl. Weischedel, Wilhelm; Ethik und Recht. Vortrag vor der Juristischen Studiengesellschaft in Karlsruhe am 11.11.1955, Karlsruhe 1956, S. 6.

[6] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 213.

[7] Vgl. Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.); Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 263.

[8] Vgl. Korff, Wilhelm u.a. (Hrsg.); Handbuch der Wirtschaftsethik, 1. Bd., Gütersloh 1999, S. 225.

[9] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 226.

[10] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 225.

[11] Vgl. Höffe, Otfried (Hrsg.); Lexikon der Ethik, München 62002, S. 240.

[12] Vgl. Hilpert, Konrad; Sozialethik, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 4, München 2005, S. 160.

[13] Korff, Wilhelm; Sozialethik, in: Korff, Wilhelm / Beck, Ludmin / Mikat, Paul (Hrsg.), Lexikon der Bioethik, 3. Bd., Gütersloh 1998, S. 377.

[14] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 226.

[15] Vgl. Korff; Sozialethik, S. 378.

[16] Vgl. Korff; Sozialethik, S. 378.

[17] Furger, Franz; Systematische Einführung in die christliche Sozialethik, in: Furger, Franz / Lienkamp, Andreas / Dahm, Karl-Wilhelm (Hrsg.); Einführung in die Sozialethik, Bd. 3, Münster 1996, S. 51.

[18] Vgl. Furger; Einführung in die Sozialethik, S. 52.

[19] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 25, in: Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands - KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre. Die sozialen Rundschreiben der Päpste und andere kirchliche Dokumente, mit Einführungen von Nell-Breuning, von Oswald / Schasching, Johannes, Köln / Kevelaer 92007, S. 313.

[20] Furger; Einführung in die Sozialethik, S. 52.

[21] Vgl. Johannes XXIII.; Mater et magistra, 1961, Art. 218, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 228.

[22] Vgl. Furger, Franz; Christliche Sozialethik. Grundlagen und Zielsetzung, Bd. 20, Stuttgart 1991, S. 31.

[23] Vgl. Hilpert; Sozialethik, S. 163.

[24] Heimbach-Steins; Christliche Sozialethik, S. 213.

[25] Vgl. Johannes Paul II.;Laborem exercens, 1981, Art. 24-27, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 588-598.

[26] Vgl. Heimbach-Steins, Marianne; Kirchliche Sozialverkündigung – Orientierungshilfen zu den Dokumenten, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.); Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 201.

[27] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 198.

[28] Vgl. Anzenbacher, Arno; Christliche Sozialethik. Einführung und Prinzipien, Paderborn u.a. 1998, S. 179.

[29] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 198.

[30] Werbick, Jürgen; Person, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 3, München 1985, S. 342.

[31] Vgl. Cicero, Marcus Tullius (106 – 43 v. Chr.) römischer Politiker, Anwalt und Philosoph.

[32] Vgl. Hales, Alexander von (1185 - 1245) Theologe, Scholastiker, Philosoph und Realist, befasste sich mit der Begründung der Dogmen.

[33] Lampe, Ernst-Joachim / Wildfeuer, Armin G.; Person, in: Korff, Wilhelm / Beck, Ludmin / Mikat, Paul (Hrsg.), Lexikon der Bioethik, 3. Bd., Gütersloh 1998, S. 5.

[34] Aquin, Thomas von (1225-1274), Philosoph, Theologe, katholischer Kirchenlehrer und Hauptvertreter der Philosophie des Mittelalters, Hauptwerk: Summa theologica.

[35] Vgl. Werbick; Person, S. 343.

[36] Vgl. Höffner, Joseph Kardinal; Christliche Gesellschaftslehre, Kevelaer 71978, S. 30.

[37] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 12, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 301-302.

[38] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 199.

[39] Vgl. Lampe; Person, S. 7.

[40] Luther, zitiert nach: Werbick; Person, S. 343.

[41] Vgl. Werbick; Person, S. 344.

[42] Vgl. Kant; Metaphysik der Sitten, in: Vorländer, Metaphysik der Sitten., S. 85.

[43] Vgl. Furger; Christliche Sozialethik, S. 135.

[44] Kant, zitiert nach: Heidegger; Kant und das Problem der Metaphysik, Frankfurt/M 1985, S. 207.

[45] Kant, zitiert nach: Ludwig, Ralf; Kategorischer Imperativ und Metaphysik der Sitten. Die Frage nach der Einheitlichkeit von Kants Ethik, Frankfurt/M. 1992, S. 36.

[46] Vgl. Heimbach-Steins; Christliche Sozialethik, S. 267.

[47] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 228.

[48] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 228.

[49] Vgl. Heimbach-Steins; Christliche Sozialethik, S. 268.

[50] Vgl. Furger; Einführung in die Sozialethik, S. 57.

[51] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 227.

[52] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 25 Abs. 1, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 312-313.

[53] Vgl. Baumgartner, Alois / Korff, Wilhelm; Sozialprinzipien, in: Korff, Wilhelm / Beck, Ludmin / Mikat, Paul (Hrsg.), Lexikon der Bioethik, 3. Bd., Gütersloh 1998, S. 406.

[54] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 12, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 301-302.

[55] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 12, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 301-302.

[56] Vgl. II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 12, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 301-302.

[57] Höffner; Christliche Gesellschaftslehre, S. 29.

[58] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 229.

[59] Vgl. Baumgartner, Alois; Solidarität, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 283.

[60] Vgl. Hilpert, Konrad; Solidarität, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 4, München 2005, S. 152.

[61] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 196.

[62] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 237.

[63] Vgl. Baumgartner; Solidarität, S. 284.

[64] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 155.

[65] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 156.

[66] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 156.

[67] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 156.

[68] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 196.

[69] Durkheim, Emile (1858-1917), französischer Philosoph, Soziologe und Begründer der Soziologie als empirische Wissenschaft, Hauptwerk: Die soziale Arbeitsteilung (1893), er teilte die Gesellschaft in zwei Formen der Solidarität: mechanische Solidarität (= segmentäre Gesellschaft, in der die Arbeitsteilung nicht oder nur ein wenig ausgeprägt war) und organische Solidarität (= nichtsegmentäre Gesellschaft, die nach dem Prinzip der Arbeitsteilung aufgebaut ist).

[70] Vgl. Bohrmann, Thomas; Subsidiarität, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S.293.

[71] Vgl. Nell-Breuning, Oswald von; Baugesetze der Gesellschaft, Freiburg 1990, S. 15.

[72] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 153.

[73] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 153.

[74] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 153.

[75] Vgl. Baumgartner, Alois / Korff, Wilhelm; Das Prinzip Solidarität. Strukturgesetz einer verantworteten Welt, in: Stimmen der Zeit 208, Freiburg 1990, S. 238.

[76] Vgl. Baumgartner / Korff; Das Prinzip Solidarität, S. 238.

[77] Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 231.

[78] Vgl. Baumgartner / Korff; Sozialprinzipien, S. 408.

[79] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 154.

[80] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 157.

[81] Vgl. Hilpert; Solidarität, S. 159.

[82] Vgl. Baumgartner / Korff; Das Prinzip Solidarität, S. 243.

[83] Vgl. Orsi, Guiseppe u.a. (Hrsg.); Solidarität, in: Rechtsphilosophische Hefte. Beiträge zur Rechtswissenschaft, Philosophie und Politik, Bd. 4, Frankfurt am Main 1995, S. 45.

[84] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 254.

[85] Vgl. Böttcher, Winfried / Krawczynski, Johanna; Subsidiarität für Europa, Bd. 1, Münster 2002, S. 7.

[86] Vgl. Bohrmann; Subsidiarität, S.295.

[87] Vgl. Bohrmann; Subsidiarität, S.293.

[88] Lincoln, zitiert nach: Nell-Breuning; Baugesetze der Gesellschaft, S. 88.

[89] Nell-Breuning; Baugesetze der Gesellschaft, S. 80.

[90] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.) / Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.); Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Art. 120, Bd. 9, Hannover / Bonn 1997, S. 48-49.

[91] Vgl. Nell-Breuning, Oswald von u.a.; Subsidiaritätsprinzip und Gemeinsinn, Bensberg 1982, S. 13.

[92] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 234.

[93] Vgl. Bohrmann; Subsidiarität, S.296.

[94] Vgl. Bohrmann; Subsidiarität, S.296.

[95] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 213.

[96] Pius XI.; Quadragesimo anno, 1931, Art. 79, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 90-91.

[97] Pius XI.; Quadragesimo anno, 1931, Art. 80, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 91.

[98] Pius XI.; Quadragesimo anno, 1931, Art. 79, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 90-91.

[99] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 213.

[100] Vgl. Bohrmann; Subsidiarität, S.297.

[101] Pius XI.; Quadragesimo anno, 1931, Art. 79, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 90-91.

[102] Vgl. Bohrmann; Subsidiarität, S.297.

[103] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz / Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland; Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Art. 121, S. 49.

[104] Vgl. Furger; Einführung in die Sozialethik, S. 58.

[105] Vertrag über die Europäische Union (07.02.1992), Artikel 2.

[106] Vgl. Nell-Breuning; Baugesetze der Gesellschaft, S. 116.

[107] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 215.

[108] Pius XI.; Quadragesimo anno, 1931, Art. 79, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 90-91.

[109] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 216.

[110] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 218.

[111] Vgl. Anzenbacher; Christliche Sozialethik, S. 219.

[112] Vgl. Nell-Breuning; Subsidiaritätsprinzip und Gemeinsinn, S. 26.

[113] Vgl. Veith, Werner; Nachhaltigkeit, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 302.

[114] Duden. Die deutsche Rechtschreibung, Bd. 1, Mannheim 232004, S. 676.

[115] Vgl. Veith; Nachhaltigkeit, S. 302.

[116] Vgl. Littig, Beate (Hrsg.); Religion und Nachhaltigkeit. Multidisziplinäre Zugänge und Sichtweisen, Bd. 46, Münster 2004, S. 16.

[117] Brundtland-Bericht, zitiert nach: Veith; Nachhaltigkeit, S. 306.

[118] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 237.

[119] Vgl. Veith; Nachhaltigkeit, S. 303.

[120] Vgl. Veith; Nachhaltigkeit, S. 303.

[121] Vgl. Veith; Nachhaltigkeit, S. 306-307.

[122] Korff, zitiert nach: Veith; Nachhaltigkeit, S. 307.

[123] Littig; Religion und Nachhaltigkeit, S. 105.

[124] Korff, zitiert nach: Veith; Nachhaltigkeit, S. 307.

[125] Veith; Nachhaltigkeit, S. 308.

[126] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz / Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland; Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Art. 122, S. 49.

[127] Littig; Religion und Nachhaltigkeit, S. 57.

[128] Veith; Nachhaltigkeit, S. 314.

[129] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 248.

[130] Vgl. Gabriel, Karl; Gerechtigkeit, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 1, München 2005, S. 489.

[131] Aquin, zitiert nach: Höffner; Christliche Gesellschaftslehre, S. 70.

[132] Vgl. Gabriel; Gerechtigkeit, S. 489.

[133] Vgl. Veith, Werner; Gerechtigkeit, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 317.

[134] Vgl. Gabriel; Gerechtigkeit, S. 492.

[135] Vgl. Gabriel; Gerechtigkeit, S. 492.

[136] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 69, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 360-362.

[137] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 319.

[138] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 81.

[139] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 81.

[140] Rawls, zitiert nach: Gabriel, Karl; Gerechtigkeit, in: Eicher, Peter (Hrsg.), Neues Handbuch Theologischer Grundbegriffe, Bd. 1, München 2005, S. 487.

[141] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 316.

[142] Vgl. Höffner; Christliche Gesellschaftslehre, S. 73.

[143] Vgl. Gabriel; Gerechtigkeit, S. 491.

[144] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 321.

[145] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.); Wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle, Bd. 26, in: 3. Stimmen der Weltkirche, Bonn 1986, S. 25.

[146] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 324.

[147] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 325.

[148] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 325.

[149] Vgl. Krettenauer, Tobias; Gerechtigkeit als Solidarität. Entwicklungsbedingungen sozialen Engagements im Jugendalter, Weinheim 1998, S. 15.

[150] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 78.

[151] Vgl. Veith, Werner; Gemeinwohl, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hrsg.), Christliche Sozialethik. Ein Lehrbuch, Bd. 1, Regensburg 2004, S. 277.

[152] Vgl. Veith; Gemeinwohl, S. 270-271.

[153] Vgl. Veith; Gemeinwohl, S. 273.

[154] Vgl. Veith; Gemeinwohl, S. 274.

[155] Vgl. Münkler, Herfried / Bluhm, Harald / Fischer, Karsten (Hrsg.); Gemeinwohl und Gemeinsinn. Rhetoriken und Perspektiven sozial-moralischer Orientierung, Bd. 2, Berlin 2002, S. 22.

[156] Leo XIII.; Rerum novarum, 1891, Art. 26, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 19-20.

[157] Johannes XXIII.; Mater et magistra, 1961, Art. 65, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 188.

[158] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 26, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 313-314.

[159] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 74, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 366-367.

[160] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz / Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland; Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Art. 113, S. 46-47.

[161] Vgl. Höffe; Lexikon der Ethik, S. 79.

[162] Vgl. Veith; Gemeinwohl, S. 282.

[163] Vgl. Hesselberger, Dieter; Das Grundgesetz. Kommentar für die Politische Bildung, Bd. 409, Bonn 132003, S. 8.

[164] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 9.

[165] Vgl. Boldt, Hans; Deutsche Verfassungsgeschichte. Von den Anfängen bis zum Ende des älteren deutschen Reiches 1806, Bd. 1, München 1984, S. 360.

[166] Vgl. Brandt, Hartwig; Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998, S. 18.

[167] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 10.

[168] Vgl. Boldt; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 225.

[169] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 10.

[170] Vgl. Brandt; Der lange Weg in die demokratische Moderne, S. 3.

[171] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 11.

[172] Vgl. Evers, Hans Ulrich (Hrsg.) / Schuster, Rudolf (Hrsg.); Alle deutschen Verfassungen. Von der Paulskirchenverfassung bis zum Grundgesetz und den DDR-Verfassungen. Mit den Verfassungen der Bundesländer, Karten der Verfassungsgebiete und ausführliches Register, München 1985, S. 8.

[173] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 13.

[174] Vgl. Pilz, Frank; Der Sozialstaat. Ausbau – Kontroversen – Umbau, Bd. 452, Bonn 2004, S. 22.

[175] Vgl. Pilz; Der Sozialstaat, S. 22.

[176] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 14.

[177] Vgl. Boldt, Hans; Deutsche Verfassungsgeschichte. Von 1806 bis zur Gegenwart, Bd. 2, München 1990, S. 180.

[178] Vgl. Pilz; Der Sozialstaat, S. 24.

[179] Vgl. Boldt; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 325.

[180] Vgl. Kimminich, Otto; Deutsche Verfassungsgeschichte. Baden-Baden 21987, S. 455.

[181] Vgl. Boldt; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 213.

[182] Vgl. Brandt; Der lange Weg in die demokratische Moderne, S. 179.

[183] Weimarer Reichsverfassung, Vorwort.

[184] Weimarer Reichsverfassung, Art. 109.

[185] Weimarer Reichsverfassung, Art. 161.

[186] Vgl. Kimminich; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 494.

[187] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 18.

[188] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 19.

[189] Vgl. Pilz; Der Sozialstaat, S. 29.

[190] Weimarer Reichsverfassung, Art. 48.

[191] Vgl. Boldt; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 253.

[192] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 20.

[193] Vgl. Pilz; Der Sozialstaat, S. 31.

[194] Vgl. Pilz; Der Sozialstaat, S. 32.

[195] Vgl. Kimminich; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 575.

[196] Vgl. Kimminich; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 577.

[197] Vgl. Andersen, Uwe / Woyke, Wichard (Hrsg.); Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 406, Bonn 52003, S. 70.

[198] Vgl. Pilz; Der Sozialstaat, S. 33.

[199] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20.

[200] Vgl. Gallus, Alexander / Jesse, Eckhard; Staatsformen. Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart, München 2004, S. 205.

[201] Aristoteles, zitiert nach: Hesselberger, Dieter; Das Grundgesetz. Kommentar für die Politische Bildung, Bd. 409, Bonn 132003, S. 180.

[202] Vgl. Schubert, Klaus / Klein, Martina; Politiklexikon, Bd. 497, Bonn42006, S. 282.

[203] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2 Absatz 2 Satz 2.

[204] Vgl. Boldt; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 325.

[205] Vgl. Avenarius, Hermann; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Bd. 370, Bonn 32002, S. 23.

[206] Vgl. Arndt, Hans-Wolfgang / Rudolf, Walter; Öffentliches Recht. Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, München 132001, S. 52.

[207] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 184.

[208] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 184.

[209] Aristoteles, zitiert nach: Piazolo, Michael; Der Rechtsstaat, München 32004, S. 32.

[210] Vgl. Piazolo; Der Rechtsstaat, S.38.

[211] Schubert / Klein; Politiklexikon, S. 249.

[212] Mohl, Robert von, zitiert nach: Gallus / Jesse; Staatsformen, S. 213.

[213] Vgl. Piazolo; Der Rechtsstaat, S.44.

[214] Vgl. Arndt / Rudolf; Öffentliches Recht, S. 52.

[215] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 28 Absatz 1.

[216] Vgl. Avenarius; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, S. 22.

[217] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20 Absatz 1.

[218] Vgl. Avenarius; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, S. 17.

[219] Vgl. Schubert / Klein; Politiklexikon, S. 71.

[220] Vgl. Schubert / Klein; Politiklexikon, S. 71.

[221] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20 Absatz 2 Satz 1.

[222] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 182.

[223] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2.

[224] Vgl. Kimminich; Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 491.

[225] Vgl. Avenarius; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, S. 18.

[226] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 21 Absatz 1.

[227] Vgl. Arndt / Rudolf; Öffentliches Recht, S. 48.

[228] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 53.

[229] Heuss, Theodor (1884-1963), war von 1949-1959 Bundespräsident.

[230] Schmid, Carlo (1896-1979), war maßgeblich an der Ausarbeitung des GG beteiligt, Politiker und Vizepräsident des Deutschen Bundestages (1949-1966).

[231] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 53.

[232] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Präambel.

[233] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Übersicht über die Artikel des GG.

[234] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 57.

[235] Vgl. Piazolo; Der Rechtsstaat, S. 46.

[236] Vgl. Arndt / Rudolf; Öffentliches Recht, S. 94.

[237] Charta der Vereinten Nationen, Präambel.

[238] Vgl. Schubert / Klein; Politiklexikon, S. 132.

[239] Vgl. Avenarius; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, S. 26.

[240] Vgl. Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard; Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 162000, S. 13.

[241] Vgl. Arndt/ Rudolf; Öffentliches Recht, S. 93.

[242] Vgl. Schubert / Klein; Politiklexikon, S. 131.

[243] Vgl. Arndt/ Rudolf; Öffentliches Recht, S. 98.

[244] Vgl. Piazolo; Der Rechtsstaat, S.93.

[245] Vgl. Andersen / Woyke; Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, S. 245.

[246] Vgl. Pieroth / Schlink; Grundrechte Staatsrecht II, S. 17.

[247] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 59.

[248] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 60.

[249] Vgl. Avenarius; Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, S. 26.

[250] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 61.

[251] Vgl. Bruch, Richard / Autiero, Antonio (Hrsg.) / Römelt, Josef (Hrsg.); Person und Menschenwürde. Ethik im lehrgeschichtlichen Rückblick, in: Studien der Moraltheologie, Abteilung Beihefte, Bd. 3, Münster 1998, S. 32.

[252] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1.

[253] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 71.

[254] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 71.

[255] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Präambel.

[256] Vgl. Arndt/ Rudolf; Öffentliches Recht, S. 144.

[257] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2.

[258] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 75.

[259] Vgl. Andersen / Woyke; Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, S. 418.

[260] Vgl. Schubert / Klein; Politiklexikon, S. 125.

[261] Vgl. Pieroth / Schlink; Grundrechte Staatsrecht II, S. 96.

[262] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3.

[263] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20.

[264] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 179.

[265] Vgl. Arndt/ Rudolf; Öffentliches Recht, S. 102.

[266] Vgl. Arndt/ Rudolf; Öffentliches Recht, S. 103.

[267] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20a.

[268] Vgl. Hesselberger; Das Grundgesetz, S. 197.

[269] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 Absatz 1.

[270] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 12, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 301-302.

[271] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 12, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 301-302.

[272] Vgl. Furger; Einführung in die Sozialethik, S. 57.

[273] Vgl. Bruch, Richard / Autiero, Antonio (Hrsg.) / Römelt, Josef (Hrsg.); Person und Menschenwürde. Ethik im lehrgeschichtlichen Rückblick, in: Studien der Moraltheologie, Abteilung Beihefte, Bd. 3, Münster 1998, S. 26.

[274] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 229.

[275] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 25 Abs. 1, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 312-313.

[276] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2 Absatz 1, 1. Halbsatz.

[277] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2 Absatz 1, 2. Halbsatz.

[278] Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2 Absatz 1.

[279] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 25 Abs. 1, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 312-313.

[280] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 Absatz 1 Satz 2.

[281] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3 Absatz 1.

[282] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 231.

[283] Vgl. Nell-Breuning, Oswald von; Baugesetze der Gesellschaft, Freiburg 1990, S. 15.

[284] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20 Absatz 1.

[285] Vgl. Korff; Handbuch der Wirtschaftsethik, S. 234.

[286] Vgl. Arndt / Rudolf; Öffentliches Recht, S. 52.

[287] Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20a.

[288] Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 Absatz 2.

[289] Vgl. Veith; Gerechtigkeit, S. 321.

[290] II. Vatikanisches Konzil; Gaudium et spes, 1965, Art. 26, in: KAB (Hrsg.); Texte zur Katholischen Soziallehre, S. 313-314.

[291] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.); Gerechter Friede, Artikel 72, Bd. 66 in: 1.1 Hirtenschreiben, Erklärungen, Bonn 22000, S. 44.

[292] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz; Gerechter Friede, Artikel 74, S. 45.

[293] Vgl. Furger; Christliche Sozialethik, S. 140.

[294] Vgl. Furger / Lienkamp / Dahm; Einführung in die Sozialethik, S. 48.

Excerpt out of 128 pages

Details

Title
Die Verankerung der Klassischen Sozialprinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
College
University of the Federal Armed Forces München
Grade
1,9
Author
Year
2007
Pages
128
Catalog Number
V111489
ISBN (eBook)
9783640095414
ISBN (Book)
9783640115983
File size
1752 KB
Language
German
Notes
Mail wegen DIP ins V
Keywords
Verankerung, Klassischen, Sozialprinzipien, Grundgesetz, Bundesrepublik, Deutschland
Quote paper
Diplom-Staatswissenschaftler Rene Pehlemann (Author), 2007, Die Verankerung der Klassischen Sozialprinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111489

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Verankerung der Klassischen Sozialprinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free