Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich


Dossier / Travail de Séminaire, 2004

23 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Fall 1: Rassismus und Todesstrafe 481 U. S. 279, McCleskey v. Kemp (1987)

Fall 2: Schuld und lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 86, 288 (1992)

Schlussfolgerung

Anhang

Literaturverzeichnis

Einleitung

Aus nicht-juristischem[1] Blickwinkel juristische Gedankenarbeit zu betrachten ähnelt den Bemühungen des Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie im letzteren Fall das Staunen groß ist über ein sonderbares Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der all­gemeinen Witterung und einem gewissen strategisch untermauerten Hang zum Festhalten an etablierten Verfahren zur Behandlung, so kann auch beim Landwirt im juristischen Feld Sach­kundigkeit, Intuition und Verfahrenstreue beobachtet werden. Dass nicht zuletzt die Juristen selbst ihr seltsames Schwanken zwischen Praxis und Theorie erkannt haben, zeigt die Etablie­rung einer Rechtsphilosophie.

Warum besitzt aber trotz dieser vorhandenen Eigenreflexion der nicht juristisch ausgerichtete Blick auf die juristische Praxis einen Wert?

Einen nicht unwesentlichen Wert stellt aus Sicht eines ‚ethnologisch Geschulten’ eine gewisse Affinität dar: Es ist für Ethnologen nicht ungewöhnlich, sich von - scheinbarer oder tatsächlicher - Fremdartigkeit angezogen zu fühlen. Doch die Gegebenheit juristischer Praxis, sich größtenteils mit - wenngleich stark eingebetteten - Einzelfällen zu beschäftigen, fördert ebenso akademische Heimatgefühle. Und in der Wechselwirkung zwischen Akteuren, die ihre eigene bzw. angeeignete ‚Sache’ vertreten, und Akteuren, die diese Eignung bzw. Aneignung zu erkennen und die ‚Sache’ zu objektivieren haben, liegt eine zumindestens bemerkenswerte Konvergenz zwischen Ethnologie und Jura.

Ein für die vorliegende Fragestellung wesentlicherer Wert ist aber eine Art ‚Begriffs­stutzigkeit der Uneingeweihten’, ist das unvermeidbar ‚schiefe Bild’, das ein Außenstehender[2] bekommt. Dies ist nicht so, weil zwischen Wissen und Unwissen eine klare Grenze verläuft, sondern weil die Bedeutung der Infragestellung für den Betrachter eine grundlegend andere ist als für den Involvierten. Es ist nicht nur nicht schlimm, wenn ein Nicht-Jurist vom juristischen Standpunkt aus eine falsche Vorstellung bekommt oder gar kultiviert, es ist im Gegenteil ein spezifischer Wert. Dieser besteht primär darin, dass das Selbstverständliche, das aus und in sich selbst Verständliche, zum Nicht-Selbstverständlichen gemacht wird und dadurch eine neue Kodifizierung erhält.

Die Überlagerung von verschiedenen Kodifizierungen wiederum ist die Grundlage von Beweglichkeit im Denken. Das erscheint mir Grund genug, diese Überlagerung zu versuchen, indem ich an juristische Sachverhalte Fragen herantrage, die nicht unmittelbar Teil ihrer juristischen Aushandlung sind. Der Kern des behandelten Themas ist die Frage, inwieweit Unterschiede in der Art und Weise der Begriffsbildung Hinweise auf die Art und Weise des Diskurses in einem Rechtssystem geben können. Trotz der beschworenen Bedeutsamkeit des ‚Blicks des Anderen’ wird ein großer Teil der Betrachtungen der Erfassung des juristischen Sachverhaltes dienen, da man im Allgemeinen nur verstehen kann, wie über etwas gesprochen wird, wenn man weiß, worüber gesprochen wird. Weiter eingegrenzt ruht der Schwerpunkt der Betrachtung auf der Frage, wie konsequent Begriffsbildung stattfindet und welche Implikationen Inkonsequenzen haben könnten. Negativ formuliert bedeutet das, dass Standardfragen der juristischen Auslegung wie rechtshistorische Konsequenz, natürlicher Wortsinn oder Einbettung in die gesetzliche Umgebung nicht bedacht werden. Vielmehr geht es um die Frage, ob argumentative Strategie bei der Begriffsbildung eine Rolle spielt, und wenn ja, welche. Die Tatsache, dass es sich beim untersuchten Material nicht um verhandelbare Stellungnahmen, sondern um abschließende Urteile handelt, nimmt dieser Fragestellung nicht ihren Wert, sondern gibt ihr eine neue Ausrichtung: Höchstrichterliche Urteile sind abgeschlossene, unanfechtbare, vor eine breite Öffentlichkeit getragene und damit klar adressierte Abbilder der Gedankenarbeit der Richter. Diese Abbilder sind Legitimierungs­vorlagen für weitere Urteile, die in ihnen formulierte Art und Weise ein Problem zu denken ist ein nicht unwesentliches Muster für dessen weitere juristische Behandlung. Darüber hinaus erzeugen sie aber auch außerhalb des juristischen Feldes eine Vorstellung und damit eine Erwartungshaltung, wie ‚nicht-juristische’ Probleme juristisch gesehen bzw. kodifiziert werden. Insofern die Rechtssprechung ein wirksamer Teil der gesellschaflichen Realität ist, sind deren Urteile also aktive Elemente der Subjektkonstituierung, der Art und Weise, wie eine Gesellschaft sich selbst denkt und bildet. Daher ist also für Juristen und Nichtjuristen gleichermaßen wichtig, wie juristische Urteile entstehen und damit, wie juristische Begriffe mit Bedeutung versehen werden, natürlich jeweils auf eine kommunizierbare Basis modifiziert.

Als Versuch im hier gegebenen Rahmen sollen dazu zwei höchstrichterliche Urteile verglichen werden. Während ausgehend von dieser Fragestellung die Auswahl des Falles McCleskey v. Kemp (Entscheidungen des Supreme Court of the United States of America, Band 481, Seite 279ff, kurz 481 U. S. 279) direkt von seiner dahingehenden Untersuchung durch Anthony Amsterdam und Jerome Bruner (²2002) bestimmt wurde, erfolgte die Auswahl des zweiten Falles auf Grundlage folgender Überlegungen: Grundsätzlich plante ich einen Vergleich zwischen dem US-amerikanischen und dem bundesdeutschen Rechtssystem. Dazu musste ich eine möglichst breite Vergleichbarkeit der thematischen Ausrichtung anstreben. Da in 481 U. S. 279 (1987) Fragen des juristischen Umgangs mit der Höchststrafe, in den USA also der Todesstrafe, verhandelt wurden, lag die Orientierung an Urteilen zur lebenslangen Freiheitsstrafe in der BRD nahe, entsprechend des Supreme Court die höchstrichterliche bundesdeutsche Instanz der Verfassungsauslegung, das Bundesverfassungs-gericht.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher dreimal ausführlich mit der lebenslangen Freiheitsstrafe auseinandergesetzt, 1977 im Bundesverfassungsgerichtsentscheid ‚Lebenslan­ge Freiheitsstrafe’ (Band 45, Seite 187ff, kurz BVerfGE 45, 187), 1986 im BVerfGE 72, 105 ‚Lebenslange Freiheitsstrafe’ und 1992 im BVerfGE 86, 288 ‚Strafaussetzung bei lebens­langer Freiheitsstrafe’.

Im ersten der drei Fälle wurde größtenteils an Hand von statistischen und psychologischen Gutachten die Frage verhandelt, ob die Auswirkungen einer lebenslangen Freiheitsstrafe auf Leben und Gesundheit des Verurteilten als Verletzung der Menschenwürde zu klassifizieren sind und ob demnach diese Strafe nach Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verfassungswidrig ist. Dies wurde u. a. mit Hinweis auf die Gutachten verneint, allerdings mit folgender Einschränkung:

„3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.“ (Urteil in BVerfGE 45, 187)

Im Hinblick darauf wurde in BVerfGE 72, 105 verhandelt, ob die Ablehnung der Strafaussetzung eines 88jährigen durch ein Oberlandesgericht verfassungsgemäß war, genauer gesagt, wie im Fall des Angeklagten zwischen besonderer Schwere der Schuld und indivi­dueller Perspektive zu entscheiden ist. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Entscheidung für verfassungsgemäß, doch führte der hier schon aufscheinende Regelungsbedarf in Bezug auf die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu einer wesentlich ausführlicheren Verhandlung im Bundesverfassungsgerichtsentscheid Band 86, Seite 288ff. Als vorläufiger Endpunkt der dahingehenden Debatte wählte ich daher diesen Fall.

Die im Kern verhandelte Fragestellung in 481 U.S. 279 beinhaltet die Problematik von Rassismus im juristischen Apparat. Da dies jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts fällt, konnte an diesem Punkt keine Parallelität hergestellt werden.

Zusammenfassen lässt sich die Vergleichsbasis demnach folgendermaßen: In beiden Fällen wird primär die Auslegung derjenigen Vorschriften bzw. der sie bildenden Begriffe verhandelt, die Verhängung und Ausgestaltung der jeweiligen Höchststrafe des Landes beschränken. Zur Debatte steht also die verfassungsrechtliche Frage nach den Ermessens­spielräumen bei der Verhängung der Todesstrafe in den USA und der Ausgestaltung des Vollzugs lebenslanger Freiheitsstrafe in der BRD beziehungsweise der Verfassungs­konformität der dabei eingesetzten Verfahren. An die Urteile ist also die Frage zu richten, wie in ihnen Legitimierungsräume für juristisch relevante Verfahren eröffnet und wie die diese Räume beschreibenden Begriffe behandelt werden.

Es kann dabei in beiden Fällen nicht über eine Behandlung der expliziten Argumentationen hinausgegangen werden, da gerade höchstrichterliche Urteile von einem komplexen Ineinan­dergreifen mehrerer Interessenssphären geprägt sind. Diese ausreichend zu extrahieren würde den angestrebten Rahmen übersteigen. Somit läuft die vorliegende Untersuchung auf die Konstruktion von zwei holistischen Bezugssystemen hinaus, genauer gesagt, beide Fälle werden als in sich geschlossene Gebilde behandelt, ihre externen Bedingungen außer Acht gelassen.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich auch, dass eine Gewichtung gegenüber anderen Auslegungsformen innerhalb der Urteile nicht stattfinden wird. Denn das würde zwar eine ausgewogenere Bewertung der Urteilsfindung ermöglichen, im Hinblick auf Umfang und Komplexität jedoch unweigerlich ausufern und, was hier wesentlicher ist, eben gerade auf eine nicht gewollte Fortführung der juristischen Auffassung hinauslaufen.

Fall 1: Rassismus und Todesstrafe 481 U. S. 279, McCleskey v. Kemp (1987)

Die Ausführungen dieses Kapitels stützen sich auf die Untersuchung des Falles in Amsterdam & Bruner (2002), zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen habe ich die Einführung von Niklaus Schmid (1993) herangezogen. Im Wesentlichen basiert die Ausarbeitung jedoch auf dem reinen Text der diesbezüglichen majority opinion; da mir keine nummerierte Ausgabe des Falles vorliegt, muss der Zitatnachweis nach Abschnitten erfolgen.

Der Afroamerikaner Warren McCleskey wurde 1978 wegen zweifachen bewaffneten Raubüberfalls und wegen Mordes an einem weißen Polizeibeamten in Fulton County, Georgia, zum Tode verurteilt. Nach mehreren Berufungsverfahren landete der Fall 1987 beim United States’ Supreme Court, das Urteil wurde mit fünf gegen vier Stimmen bestätigt, wobei Justice Powell die majority opinion verfasste. Das Verhältnis 5-4 sowie mehrere dissenting opinions zeigen erhebliche Spannungen bei der Auseinandersetzung. Von Seiten des Angeklagten wurde im letzten Berufungsverfahren eine petition eingereicht, die sich im Wesentlichen auf eine große statistische Studie, die Baldus study, berief. Über den darin aufgeführten Nachweis rassistischer Elemente im Rechtsapparat von Georgia, speziell bei der Urteilsfindung durch eine Jury, wollte er die Verfassungswidrigkeit seiner Verurteilung beweisen. Nach der in der petition zitierten Baldus study ist bei Jurymitgliedern in Fulton County, Georgia, eine deutliche ‚Bevorzugung’ schwarzer Mörder an weißen Opfern gegenüber anderen Rassenkonstellationen bei der Verhängung der Todesstrafe erkennbar. Diese Aussage stützt sich auf eine Untersuchung der Verhandlung von über 2000 Mordfällen in den 1970ern unter Definition von über 230 Entscheidungsparametern. Daraus folge, so die Argumentation der petition, dass das diesbezügliche System der Strafrechtssprechung, festgehalten in den Georgia statutes, der US-amerikanischen Verfassung widerspräche. Speziell wurde dabei auf das in Amendment 8 festgelegte Verbot von cruel and unusual punishment sowie das in Amendment 14 festgelegte Gebot von due process bzw. von equal protection of the laws verwiesen, beides nach Schmid main issues des amerikanischen Strafrechts[3].

Die Ablehnung dieser Argumentation stützte sich in erster Linie auf folgende Überlegungen: In Bezug auf Amendment 14 müsse eine Diskriminerung durch die Jurisdiktion für den Einzelfall nachgewiesen werden, was nicht geschah[4], der Legislative wiederum könne das Einführen und Beibehalten eines vorgeblich diskriminierend eingesetzten Gesetzes nur dann zur Last gelegt werden, wenn dies mit der Absicht der Diskriminierung geschehen sei[5]. In Bezug auf Amendment 8 fehle ebenfalls der Nachweis einer besonderen Härte im vorliegenden Fall[6], ebenso sei die Schlussfolgerung von der Baldus study auf Unregelmäßigkeiten in Georgia’s Strafrecht nicht überzeugend[7], vor allem da sie lediglich auf nicht endgültig ausschließbare Schwächen verweise[8]. Am Schluss verweist Powell zudem auf die elementare Zerstörungskraft gegenüber dem gesamten Strafrechtssystem, die die petition bei positiver Aufnahme entwickeln könne[9]. Der scheinbar stringente Aufbau der Gedankenführung zeigt jedoch bemerkenswerte Inkonsequenzen, die auf ein vorgefasstes Argumentationsziel hinweisen.

Beispielsweise fasst Justice Powell zu Beginn der majority opinion den inneren Gehalt des Falles folgendermaßen zusammen:

„This case presents the question whether a complex statistical study that indicates a risk that racial considerations enter into capital sentencing determinations proves that petitioner McCleskey's capital sentence is unconstitutional under the Eighth or Fourteenth Amendment.“

Am Ende der opinion ist aus dieser zentralen Frage von Statistik und Einzelfall mit Hinweis auf die Verfassung eine Frage der einfachen Rechtssprechung geworden:

„Despite McCleskey's wide-ranging arguments that basically challenge the validity of capital punishment in our multiracial society, the only question before us is whether in his case [...] the law of Georgia was properly applied.“

Nach der - bei (mehrmaliger) Verschiebung des Schwerpunktes - beibehaltenen Aussage, dass nur von Einzelfall zu Einzelfall gerichtet werden könne[10], beweist der Nachweis eines möglichen Mangels im System nicht diesen Mangel im Einzelfall.

Dagegen bedeutet nach den dissenting opinions gerade ein Risiko der Diskriminierung innerhalb eines Systems auch ein Risiko für den Einzelfall, was verfassungsmäßig nicht haltbar sei.[11]

Die Tendenz, Risiko der Diskriminierung von Einzelnen bzw. Einzelgruppen (im Sinne poli­tischer oder sonstiger Minderheiten) innerhalb eines etablierten Systems zu Gunsten von des­sen Stabilität bzw. Kontinuität zu akzeptieren, kann als konservative Grundhaltung betrachtet werden.[12] Wie sehr diese Grundhaltung das Urteil beeinflusste, kann an der symbolischen Rücknahme des Urteils durch Justice Powell gegenüber seinem Biographen vier Jahre später gesehen werden, nachdem er sie in Bezug auf die Todesstrafe nicht mehr als tragbar betrachtete.[13]

Es soll in diesem Rahmen jedoch nicht um die kritische Bewertung von Schwächen und rhetorischen Manipulationen der majority opinion gehen, die, wenn auch leicht tendenziell, bereits im genannten Artikel von Amsterdam & Bruner vorgenommen wurde, vielmehr interessiert hier der Umgang mit Begriffen, der aus dieser Grundhaltung resultiert.

Zur weiteren Untersuchung wird deshalb im Folgenden näher betrachtet, wie der Vorgang der für die Verhängung der Todesstrafe elementaren Bestimmung von aggravating circumstances - analog zur Bestimmung der „besonderen Schwere der Schuld“ im folgenden Kapitel - reflektiert wird. Denn gerade in diesem Vorgang kann der Kern der Diskriminierung liegen, nämlich bei der Konstitution eines Subjekt mit bestimmten Eigenschaften und einer Konstruktion der Geschichte dieses Subjekts, die der Vorstellung der Entscheidungsträger von aggravating circumstances entspricht.

Bestimmend für die Bewertung von aggravating circumstances ist das Ermessen einer zufällig zusammengestellten Jury. Da die Aktivität der Jurymitglieder in Georgias Mordfällen als verfassungswidrig bezeichnet wurde, dreht sich die Auseinandersetzung also unter anderem um eine Bestimmung dessen, wie ‚Jury’ aufzufassen ist.

Nach dem betreffenden Abschnitt in den Georgia statutes (Ga. Code Ann. 17-10-30(c), 1982; siehe Anhang) soll die Jury bei der Identifizierung von aggravating circumstances nach einer der folgenden, zweifellos feststellbaren Eigenschaften suchen: Vorstrafen, Verbund mehrerer schwerer Straftaten, Verwendung einer mehr als eine Person bedrohenden Waffe, Besitzstreben in Verbund mit der Straftat, Mord an einem offiziellen Beamten bei Ausübung seines Amtes, Anstiftung zum oder angestifteter Mord, besonders grausame Verübung einer Gewalttat, Straftat zur Gewährleistung einer Flucht oder Vermeidung einer Verhaftung. Aus der Formulierung geht hervor, dass es sich dabei um die Bestimmung eines Mindestmaßes handelt.

Nach Entscheidung der Jury im Fall von McCleskey war das Erschießen eines Polizeibeamten während eines Raubüberfalls auf ein Möbelgeschäft ausreichend, um ein Todesurteil zu be­gründen, zumal keinerlei mildernde Umstände vorlagen. Die Frage, ob die Art und Weise, wie die Jury zu dieser Entscheidung kam, nach Amendment 14 oder 8 verfassungswidrig sei, da das Wirken einer Jury in Georgia statistisch gesehen verfassungswidrig ausfällt, wird in der majority opinion nun folgendermaßen behandelt.

Die Jury, welche für einen speziellen Fall zusammenkommt, ist demnach völlig einmalig in ihrer Zusammensetzung und sorgfältig ausgewählt:

„Most importantly, each particular decision to impose the death penalty is made by a petit jury selected from a properly constituted venire. Each jury is unique in its composition, and the Constitution requires that its decision rests on consideration of innumerable factors that vary according to the characteristics of the individual defendant and the facts of the particular capital offense.“ (II., A., Abschnitt 3)

Diese spezifische Gruppe ist so einzigartig, dass man mit großangelegten Statistiken nicht an sie herankommt. Selbst wenn man die Beweggründe im Einzelnen ergründen wollte, ständen diesem Vorhaben Grundgedanken der Rechtsordnung entgegen, zumal die Entscheidungs­träger gar nicht dazu verpflichtet wären, sich über ihre Entscheidung verteidigend zu artikulieren:

„"[C]ontrolling considerations of . . . public policy," McDonald v. Pless, 238 U.S. 264, 267 (1915), dictates that jurors "cannot be called . . . to testify to the motives and influences that led to their verdict." Chicago, B. & Q. R. Co. v. Babcock, 204 U.S. 585, 593 (1907). Similarly, the policy considerations behind a prosecutor's traditionally "wide discretion" suggest the impropriety of our requiring prosecutors to defend their decisions to seek death penalties, "often years after they were made." See Imbler v. Pachtman, 424 U.S. 409, 425 -426 (1976).“ (II., A. Abschnitt 4)

Mit dieser Entscheidung nun erfüllen die Jurymitglieder eine der wichtigsten Aufgaben, denn „[o]ne of society's most basic tasks is that of protecting the lives of its citizens and one of the most basic ways in which it achieves the task is through criminal laws against murder“ (II., A. Abschnitt 5), wozu wiederum discretion essentiell ist. Ein Angriff auf ein Ergebnis dieser Essenz, so die Vollendung des Gedankenganges, müsse sich durch besonders klare Beweise ausweisen.

Die Zeichnung einer ge- / verschworenen, unvergleichlichen Gemeinschaft, deren Tätigkeit „the heart of the State’s criminal justice system“ ausmache (ebenda), indem sie das aller­heiligste Gut der Gemeinschaft, das menschliche Leben, schütze, wird in Amsterdam & Bruner als halbe Kosten- / Nutzen-Rechnung bezeichnet, indem der Wert von Gleichberechti­gung der Rassen ausgeblendet wird.[14] Somit ist schon die Umgebung der Entscheidung in eine Sphäre der Unantastbarkeit versetzt, indem nicht nur die Erzählung von der großen, harmonischen und störende Mitglieder auf gerechte Weise entfernenden Gesellschaft, sondern auch der Begriff des Ermessens als freies und bis zur Unaussprechlichkeit intuitives Urteilen der dazu Berufenen beschworen wird.

Betrachtet man jedoch den Kern der Gedankenführung oder auch des Bildes, so erkennt man als Skelett der Auseinandersetzung die Verteidigung eines etablierten Systems der Urteils­findung, dessen Kern ‚ermessende’ Akteure sind, die nicht mit externen Mitteln kontrolliert werden können / dürfen. In der Umkleidung wird aus einer Diskussion um Einfluss und Ver­fahren eine Diskussion darüber, was den rechtmäßigen Kern der Gesellschaft ausmacht. ‚Jury’ beschreibt hier also eine temporäre Gemeinschaft, die sich durch rational ungreifbare Urteilskraft und statistisch unerreichbare Individualität auszeichnet. Mit Hilfe dieser Begriffsbildung wird das Hauptargument abgelehnt.

Unter III., A wird sich der Jury angenähert über eine Kette an parallel zum Gedankenweg fortschreitenden Vor-Urteilen: Das cruel and unusual punishment des Amendment 8, in frühen Urteilen (1879, 1890) nur auf die Vollstreckung bezogen, erfuhr 1910 eine erweiterte Berücksichtigung „as public opinion becomes enlightened by a humane justice“ (III., A. Abschnitt 1). Angepasst an die spezifischen Ausmaße der Straftat, wurde dies 1958 mit der Gewährleistung von „dignity of man“ (III., A., Abschnitt 2) verbunden.

Und schließlich angepasst an die spezifischen Fortschritte einer reifenden Gesellschaft, wurde es unter Enthaltung von subjektiven Urteilen einer Jury übergeben, die „a significant and reliable objective index of contemporary values“ (III., A, Abschnitt 2) darstellt.

Trotzdessen war dieses sorgsame Wachstum reifender Gerechtigkeit, wie in Furman v. Georgia, 408 U.S. 238 (1972) festgestellt, noch nicht vollendet, da hier eindeutig irrationale, nicht nachvollziehbare und damit unkontrollierbare Todesurteile gefällt wurden. Die aus­stehende Frage, ob dies so sein muss, wurde jedoch in Gregg v. Georgia, 428 U.S. 153 (1976) verneint. Als Begründung wurde hingewiesen auf „a long history of acceptance [of death sentence] both in the United States and in England“ (III., B, Abschnitt 2) und dem eindeutigen Zeichen der nach 1972 in 35 Bundesstaaten wieder eingeführten Todesstrafen. Denn „[the] ability of a legislature to evaluate, in terms of its particular State, the moral consensus concerning the death penalty and its social utility as a sanction“ (III., B. Abschnitt 3) sei für diese Schlussfolgerung ausreichend.

Es ist also nicht länger die Individualität, die die Stärke der Jury ausmacht, sondern im Gegenteil ihre soziale Determiniertheit und Einbettung. Wieder entsteht diese Schluss­folgerung aus einer, diesmal dynamischen Zeichnung mit deutlichen narrativen Spuren, die neben der Anwendung von Standards juristischer Gedankenführung wie Kontinuität in der Rechtssprechung zur Wahrung von Rechtssicherheit Kausalität im Fortschritt suggeriert.

In Reaktion auf die beschriebene Entwicklung wurden nun auf bundesstaatlicher Ebene statutes aufgestellt, die in Georgia die bereits genannten Einschränkungen für das Urteil der Jury beinhalten. Dadurch wird überraschenderweise gewährleistet, „[that] while some jury discretion still exists, ‚the discretion to be exercised is controlled by clear and objective standards so as to produce non-discriminatory application’“ (III., B, Abschnitt 4).

Es ist also nicht länger mehr unfassbare, „wide discretion“, die die Entscheidung der Jury leitet, sondern klar kontrollierte, bewacht durch „[an] important additional safeguard against arbitrariness and caprice“ (ebenda). Damit ist nun gegeben, dass

„[t]he statute requires that court to review each sentence to determine whether it was imposed under the influence of passion or prejudice, whether the evidence supports the jury's finding of a statutory aggravating circumstance, and whether the sentence is disproportionate to sentences imposed in generally similar murder cases.“ (ebenda)

Doch auch hier ist im Kern des evolutionären Bildes die Frage der Beibehaltung erkennbar, denn in gleicher Weise, wie die Jury gegen den Angriff durch große Statistiken geschützt werden sollte, indem „wide discretion“ sich ihnen entziehe, wird sie jetzt geschützt gegen den Vorwurf diskriminierender Urteilsfindung durch „controlled discretion“. Mit Hilfe einer umgekehrten Begriffsbildung wird nun die Ausrichtung des Hauptargumentes abgelehnt.

Was gewahrt bleibt ist die allgemeine Maxime, die Grundhaltung, die Bewertung des Einzelfalls vor die Bewertung des Systems zu stellen und daher eher das System als das Individuum zu schützen. Was dieser Maxime jedoch widerspricht, ist die Argumentation, „[that] a State must "narrow the class of murderers subject to capital punishment," Gregg v. Georgia, supra, at 196, by providing "specific and detailed guidance" to the sentencer“ (III., C, Abschnitt 1). Demnach sollen mit der Entscheidung der Jury zwei Klassen unterschieden werden, deren jeweilige Regeln der Subjektkonstitution am Einzelfall angewandt werden. Dabei wird aber die Entscheidung der vorher hochgestemmten Jury auf eine ja / nein-Ebene reduziert, woran letztlich auch der Verweis auf die vorgeschriebene Einbeziehung mildernder Umstände nichts ändert. Dass dies unabhängig davon eines der Grundprobleme an der Todesstrafe ist, wird trotz essentialisierender Argumentation in keinster Weise berücksichtigt.

Es ist das strategisches Hin und Her in der Bestimmung von ‚Jury’, einer frei ermessenden oder einer im Urteil vielerlei disziplinierten in einmaliger Zufälligkeit oder unter genauen Vorschriften zusammengesetzten Gemeinschaft, das dem Urteil selbst die Konsequenz nimmt. Denn im Resultat erscheint die Geschichte der gewonnenen Gerechtigkeit plötzlich als zunehmender Schutz des Individuums vor der richtenden Gemeinschaft. Evolutionär weitergedacht widerlegt also die argumentative Strategie der Begriffsbildung die Maxime.

Ich kann der polarisierenden Darstellung von Amsterdam & Bruner nicht völlig zustimmen, da sie zu viele Momente der Argumentation im Hinblick auf ihr eigenes Argumentationsziel ausblenden - und damit die Teile der majority opinion, auf die ihre Vorwürfe zutreffen, umgekehrt reproduzieren. Entscheidend ist aber, dass die Inkonsequenzen der Begriffsbildung durchaus rhetorisch-strategisch sind und die von Amsterdam & Bruner hervorgehobenen Beispiele dieser rhetorisch-strategischen Begriffsbildung einen spezifischen Argumentations-stil zeigen.

Fall 2: Schuld und lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 86, 288 (1992)

Das Bundesverfassungsgericht entschied in BVerfGE 86, 288 über Verfassungsbeschwerden von zwei lebenslang Inhaftierten, beide verurteilt wegen Mordes in Zusammenhang mit einem Raubüberfall. Beide hatten mehrmals Anträge auf Aussetzung der Freiheitsstrafe gestellt und waren mit Verweis auf die „besondere Schwere der Schuld“, die sie sich durch ihre Verbrechen aufgeladen hatten, abgelehnt worden. Im Kern bezogen sich ihre Beschwerden auf die verfassungswidrige Unbestimmtheit des Kriteriums „besondere Schwere der Schuld“ und auf die verfassungswidrige Unbestimmtheit der Entscheidungskompetenz über dieses Kriterium im Verlauf der Urteilsvollstreckung.

Zur Disposition steht hier also zwei Fragen: Wie weit erstreckt sich die Begriffskategorie „besondere Schwere der Schuld“ und welche Institution ist für die Einordnung eines Mordes in diese Kategorie und für die Entscheidung über Strafaussetzung auf Grundlage dieser Einordnung zuständig. Mit anderen Worten, geklärt werden soll, wer zur Subjektkonstitution eines Täters in die Kategorien „mit / nicht mit besonders schwerer Schuld“ ermächtigt sein soll. Der Fall beinhaltet noch weitere Fragestellungen, die im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht in Betracht gezogen werden.

Die Entscheidung war dabei zu treffen zwischen der Hauptverhandlung, also der Zuständig­keit des Schwurgerichts, und dem Beschlussverfahren zur Aussetzung der Freiheitsstrafe, also der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Die bestehende Praxis einer alleinigen Zustän­digkeit des letzteren wird mit dem Urteil zu Gunsten einer genauen Einordnung des Verbrechens durch das erstere zur Abänderung bestimmt.

Trotz einstimmiger Verabschiedung des Urteils wurden verschiedene Abweichende Meinungen verfasst, die sich mit Einzelaspekten der Argumentation befassen. Am aufschlussreichsten für das vorliegende Thema ist die Abweichende Meinung des Richters Mahrenholz.

Richter Mahrenholz weist nicht nur auf das entstehende Prinzipiendilemma der Schwurgerichte hin, sondern auch auf ein allgemeines Problem der Operation in Begriffsräumen. Schon im Ansatz zeigen sich Problematisierungen, die im vorigen Kapitel erst in der externen, kritischen Reflexion auftauchten.

Zur näheren Erläuterung des Begriffs ‚Begriffsräume’ ist vorerst ein Blick auf die Behandlung der Frage hilfreich, wie die Auslegung des Merkmals „besondere Schwere der Schuld“ hinreichend geregelt werden kann.

Für die Begründung des Urteils „Dieses Merkmal ist verfassungsrechtlich hinreichend be­stimmt.“ ziehen die Richter unter C., I. folgenden, hier stark gekürzten, Gedankengang heran: Zuerst erfolgt eine Klassifizierung als „vollstreckungsrechtliches Tatbestandsmerkmal“, das wesentlicher Orientierungspunkt für die Frage der Strafaussetzung darstellt. Da der Freiheitsentzug einen wesentlichen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) darstellt, muss dementsprechend tiefgreifend die Orientierung an den gesetzlichen Beschränkungen zum Freiheitsentzug sein. Dies betrifft vor allem auf Grundlage des Gebots eindeutiger Bestimmtheit von Rechtsnormen nach Art. 20 Abs. 3 GG der spezielle Bestimmtheitsmaßstab zur Freiheitsbeschränkung nach Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG. Verwiesen wird bei dieser Argumentation auf verschiedene vorherige Entscheide (BVerfGE 29, 312; BVerfGE 25, 269 und BVerfGE 45, 363).

Das Bestimmtheitsgebot wird dabei noch spezifiziert, indem „der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestandes und von den Umständen abhängt, die zu der gesetzlichen Regelung führen“. Wie gesagt verlangt das besondere Ausmaß der Freiheitsstrafe demnach auch ein besonderes Ausmaß der Bestimmtheit. Bloß aus der Tatsache einer allgemeinen Formulierung, so heißt es weiter, folge jedoch im Hinblick auf „übliche[...] Auslegungsmethoden“, den Gesetzes- und Normenzusammenhang und eine „gefestigte[...] Rechtsprechung“ nicht ohne Weiteres eine Verletzung dieses Anspruchs. Damit ist gesagt, dass von der Breite einer begrifflichen Vorlage im Gesetz - hier „besondere Schwere der Schuld“ - nicht auf Willkür in der Anwendung geschlossen werden kann. Vielmehr sichern mehrere Orientierungspunkte und juristische Routinen grundsätzlich eine angemessene Behandlung ab.

Die Begriffe „Schuld“ und „besondere Schwere“ werden in § 57 a StGB eingeführt (siehe Anhang). Ihre Einbettung ist auf Grund von Verweisen auf Ausrichtungen von weiteren Regelungen im Paragraph gegeben, zudem durch den Gesetzeszusammenhang im StGB und die Entstehungsgeschichte.

Letztere wird im Weiteren unter getrennter Behandlung der Begriffe „Schuld“ und „besondere Schwere“ ausgeführt. „Besondere Schwere“ wird näher bestimmt, indem zuerst auf einen „umgangssprachliche[n] Wortsinn“ nach Dudens Deutschem Universalwörterbuch von 1989 verwiesen wird. Danach beschreibt dieser Begriff „etwas, das über das Normale, das Übliche weit hinausgeht, etwas Herausragendes“, dies stimme wiederum mit dem Verständnis im Rechtsgebrauch überein:

„Zur Rechtsfigur des "besonders schweren Falles" im Strafgesetzbuch hielt es der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1977 (dort zur Bestimmtheit des § 94 Abs. 2 StGB) für verfassungs­rechtlich unbedenklich, daß die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur einen sol­chen Fall nur annimmt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (vgl. BVerfGE 45, 363 [372]).“

Untermauert mit Bezug auf andere Gesetzteile, die mit dem Begriff des Besonderen operie­ren, wird dies noch durch den Verweis auf zeitgenössische Fachliteratur. Aus Begründungen der Bundesregierung zu Strafänderungsgesetzen und diesbezüglichen Debatten zwischen Re­gierung und Opposition wird zudem auch in der Gesetzgebungsgeschichte keine Abweichung von dieser Auffassung festgestellt. In dieser Gedankenführung wird somit ein spezifischer Begriff profiliert gegenüber einem allgemeinen Prinzip (Bestimmheit), gegenüber seinem Kontext (Strafgesetzbuch) und seiner Verwendung (Umgangssprache, Präjudizien, Fachliteratur, Gesetzgebung), erfährt also eine kritische Behandlung innerhalb eines Begriffsraums. Die primäre Bedeutung von Be­griffsbildung im vorliegenden Urteil verdeutlicht des Weiteren Teil I. der schon erwähnten Äußerung des Richters Mahrenholz (Abschnitt 168-194).

Mahrenholz kritisiert, dass § 46 StGB als Maßgabe für § 57 a StGB (beides im Anhang) gelten soll. Demnach müsste das Merkmal der „besonderen Schwere der Schuld“ im Ersteren an dem Prinzip der Schuldangemessenheit und damit an den Bestimmungen zur Strafzumessung im Letzteren zu messen sein. Während in § 46 StGB jedoch der Vorgang der absoluten Strafzuweisung, der eigentlichen Verurteilung in der Hauptverhandlung verankert ist, bezieht sich § 57 auf den Fortgang der Vollstreckung.

Das Schwurgericht hat somit gleichermaßen die absolute Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Strafzumessung der zeitigen Freiheitsstrafe vor sich. Es hat innerhalb einer Verhandlung nicht klar voneinander trennbar zwei verschiedene Ausmaße der Freiheitsstrafe einzubeziehen, Verhängung und Vollstreckung. Hierin liegt nicht nur ein Dilemma, weil aus der vorherigen klaren Trennung von ‚absolut’ und ‚schuldangemessen’ ein unklare Bestimmung des letzteren Begriffes wird. Es entsteht damit auch ein Bruch mit dem Analogieverbot in Art. 103 Abs. 3[15] (siehe Anhang), indem bei der Urteilsfindung die Strafzumessung gleichzeitig nach § 211 Abs. 1 StGB (siehe Anhang) aufgehoben und nach § 46 StGB geboten ist.

Zum Zweiten besteht auch ein Widerspruch zur etablierten Rechtssystematik, nach der § 46 dem Bereich der Strafzumessung, § 57 a dem Bereich der Strafaussetzung zur Bewährung zu­geordnet ist, was bei letzterem der Intention des Gesetzgebers entspricht, die Rechtsprechung bei Mord unberührt zu lassen.

Der Begriff der „besonderen Schwere der Schuld“ bekommt also seine eindeutige Bestim­mungsrichtung durch die Zugehörigkeit zu einer klar abgegrenzten Kategorie, nämlich dem materiellen Strafvollstreckungsrecht. Damit bezieht sich der erste Vorwurf auf die Ver­wischung von Begriffsgrenzen, der zweite auf die Verwischung von Kategoriegrenzen, fort­gesetzt mit dem Hinweis, dass für die Praxis notwendige nähere Bestimmungen des Begriffs nicht im vorliegenden Rahmen entschieden werden können:

„Abgrenzungsprobleme mögen im einzelnen auftauchen; ihre Klärung ist Sache der Recht­sprechung und Wissenschaft. Sie verändern das Bild eines handhabbaren vollstreckungsrecht­lichen Begriffs der besonderen Schuldschwere nicht.“ (Abschnitt 186)

Noch deutlichere Kritik an Begriffsbildung im Gericht, sofern sie noch stärker zur Unklarheit tendieren wie im höchsten Maße bei der Formulierung von Prinzipien, übt Mahrenholz unter I., 3b (Abschnitt 192):

„Gefahren verfassungsrechtlicher Prinzipienbildung durch das Gericht werden hier offenkundig. Sind solche Prinzipien erst einmal formuliert, entfalten sie ein Eigenleben und können je nach gegebener argumentativer Notwendigkeit veränderte oder gar neue Inhalte aufnehmen. Das läßt nach der verfassungsrechtlichen Legitimation solcher Prinzipienbildung fragen.“

Vorher hatte er in der Verwendungsgeschichte des Prinzips der Schuldangemessenheit in Ent­scheiden des Bundesverfassungsgericht von 1957 (BVerGE 6, 389 [439]) bis zur Gegenwart als Ausrichtung desselben die Begrenzung von Staatsgewalt identifiziert, dabei u.a. umgeben vom Prinzip der Verhältnismäßigkeit und vom Übermaßverbot, die nach BVerfGE 34, 261 [267] „auf dem gleichen Holz wachsen“.

Die Verwendung eines der vereinzelten bildlichen Mittel kennzeichnet gleichzeitig den Be­reich unklarster Begriffsbildung, der Bestimmung von Prinzipien. Und erst hier, zum Ab­schluss seiner Überlegungen in Teil I., wird mit der Übertragung der Gefahr unklarer Begriffe auf eine Gefahr für ein großes Ideal, den Rechtsstaat, das Mittel der Begriffsprofilierung verlassen:

„Der Senat hat in zwei Entscheidungen (BVerfGE 57, 250 [275 f.]; 70, 297 [308 f.]) die Tugend verfassungsrichterlicher Behutsamkeit als methodisches Leitprinzip im Umgang mit dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehoben. Geht das Gericht anders vor, würde es als Staatsorgan, das öffentliche Gewalt ohne Kontrolle ausübt, in die Gefahr geraten, durch die Entwicklung von Verfassungsprinzipien lediglich seine Herrschaft über Gebiete des positiven Rechts zu etablie­ren. Zur Zeit besteht, jedenfalls auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts, ein ungeordnetes Nebeneinander sich ähnelnder, begrifflich unscharfer Verfassungsprinzipien, das, würde die Strafrechtsprechung es ständig vor Augen haben, die Bindung an das positive Recht lockerte, auf dessen Beachtung - entgegen der Redewendung vom "einfachen Recht" - der Rechtsstaat beruht.“ (Abschnitt 194)

Hier, bei der Frage, ab wann das Gesamtsystem gefährdet ist, treffen sich beide Fälle. Die Antwort, die Justice Powell auf eine solche Gefährdung gibt, steht jedoch diametral zu derjenigen von Richter Mahrenholz.

Schlussfolgerung

Eine aufschlussreiche Grundlage zum Vergleich der Verwendung von Begriffen in beiden Fällen bildet das Gegenüberstellen einer Passage der dissenting opinion von Justice Brennan und einer Passage aus der Abweichenden Meinung von Richter Mahrenholz:

„Nothing could convey more powerfully the intractable reality of the death penalty: "that the effort to eliminate arbitrariness in the infliction of that ultimate sanction is so plainly doomed to failure that it - and the death penalty - must be abandoned altogether." Godfrey v. Georgia, 446 U.S. 420, 442 (1980)“ (I., Abschnitt 1)

„Der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, sich von der lebenslangen Freiheitsstrafe jedenfalls insoweit zu trennen, als sie - in den §§ 211 Abs. 1 und 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - als absolute Strafe angedroht ist, d.h. als eine Strafe, die Zumessungserwägungen nach § 46 StGB ausschließt (III.).“ (Abschnitt 167)

Beide Stellungnahmen fordern die Erweiterung des Betrachtungsrahmens, indem sie die Strafe selbst und nicht ihre verfassungsgemäße Anwendung in Frage stellen. Während die Begründung dafür im ersten Zitat jedoch mit ausdrucksreichen Worten der Eindrücklichkeit und Alternativlosigkeit passiert („powerfully“, „intractable reality“, „plainly doomed to failure“), kommen im zweiten in knappen Worten ein grundsätzliches Prinzip und Gesetzes­bestimmungen zum Tragen („Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“, „Zumessungserwägungen nach § 46 StGB“).

In Verbund mit den obigen Ausführungen lässt sich also feststellen: Es herrschen zwei unter­schiedliche Auffassungen davon vor, wie in Urteilen mit Begriffen umzugehen ist. Auf der einen Seite steht ein minimales Aufgebot an Grundbegriffen (main issues), deren inhaltliche Bedeutung durch die Aushandlung von Grundprinzipien ausgeformt wird, wobei bestimmte Grundausrichtung durchaus rhetorisch-strategisch untermauert werden. Auf der anderen Seite steht das Aufstellen von Begriffen unter Verwendung von vorher aufgestellten Begriffen, die durch das kritische Einsetzen in oder Herausnehmen aus Begriffsräumen profiliert werden. Tendiert das Erstere zur Deflation von Bedeutung, indem Begriffe strategischer Anwendung unterworfen werden, tendiert das Letztere zu Inflation von Bedeutung, indem Begriffe in erster Linie Begriffe bestimmen und damit in erster Linie sich selbst erfahren.

Ohne Zweifel sind rechtsstaatliche Apparate zu stark der Notwendigkeit von Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit, das heißt den Anforderungen von Kontinuität und Flexibilität unterworfen, um diese Tendenzen ihren Polen nahezubringen. Es ist jedoch eine indirekte Proportionalität zu Flexibilität im Urteilen erkennbar, sichtbar etwa am ungleich höheren Argumentationsaufwand beim Bundesverfassungsgericht.

Dass dies in keinem Fall absolut zu sehen ist, wird deutlich an der Ähnlichkeit des Vorwurfs von Amsterdam und Bruner, dass zur Urteilsbegründung von Justice Powell die rhetorischen Mittel der strategischen Begriffsfüllung und Kategorienverschiebung eingesetzt wurden[16], und des Vorwurfs von Richter Mahrenholz, dass durch das Urteil klare Begriffe und klare Kategorien verwischt wurden. Doch sogar wenn zur gleichen Stoßrichtung eines Arguments eine Ähnlichkeit des Arguments selbst kommt, ist der Charakter des einen Vorwurfs die Entlarvung ‚unreiner’ Strategie mit Mitteln der Rhetorik, der des anderen die Entlarvung ‚unreiner’ Begriffsbehandlung mit Mitteln der Definition. Auch die Kritik bewegt sich demnach den Polen vorherrschender juristischer Argumentationsmittel zu.

Anhang

Amendment VIII

Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted.

Amendment XIV

Section 1. All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the state wherein they reside. No state shall make or enforce any law which shall abridge the privileges or immunities of citizens of the United States; nor shall any state deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws.

Ga. Code Ann. 17-10-30(c) (1982)

(zitiert nach 481 U. S. 279, Footnote 3)

A jury cannot sentence a defendant to death for murder unless it finds that one of the following aggravating circumstances exists beyond a reasonable doubt:

„(1) The offense . . . was committed by a person with a prior record of conviction for a capital felony;

(2) The offense . . . was committed while the offender was engaged in the commission of another capital felony or aggravated battery, or the offense of murder was committed while the offender was engaged in the commission of burglary or arson in the first degree;

(3) The offender, by his act of murder . . . knowingly created a great risk of death to more than one person in a public place by means of a weapon or device which would normally be hazardous to the lives of more than one person;

(4) The offender committed the offense . . . for himself or another, for the purpose of receiving money or any other thing of monetary value; [481 U.S. 279, 285]

(5) The murder of a judicial officer, former judicial officer, district attorney or solicitor, or former district attorney or solicitor was committed during or because of the exercise of his official duties;

(6) The offender caused or directed another to commit murder or committed murder as an agent or employee of another person;

(7) The offense of murder, rape, armed robbery, or kidnapping was outrageously or wantonly vile, horrible, or inhuman in that it involved torture, depravity of mind, or an aggravated battery to the victim;

(8) The offense . . . was committed against any peace officer, corrections employee, or fireman while engaged in the performance of his official duties;

(9) The offense . . . was committed by a person in, or who has escaped from, the lawful custody of a peace officer or place of lawful confinement; or

(10) The murder was committed for the purpose of avoiding, interfering with, or preventing a lawful arrest or custody in a place of lawful confinement, of himself or another.“ 17-10-30(b).

§ 46 StGB

Grundsätze der Strafzumessung. (1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) 1Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 57 a Abs. 1 Satz 1 StGB nach Bekanntmachung vom 10.März 1987

(BGBl. I S. 945, ber. S. 1160 in BVerGE 86, 288, A., I.)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 211 Abs. 1 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 103 GG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Literaturverzeichnis

Amendment VIII. In: http://www.law.cornell.edu/constitution/constitution.billofrights.html (18.09.2004).

Amendment XIV. In: http://www.law.cornell.edu/constitution/constitution.amendmentxiv.html (18.09.2004)

Amsterdam, Anthony G. & Jerome Bruner ²2002. The Rhetorics of Death. McCleskey v. Kemp. In: Dies.: Minding the law. Cambridge, London: Harvard University Press, 194-216.

DFR - BVerfGE 45, 187. In: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html (18.09.2004)

DFR - BVerfGE 86, 288. In: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv086288.html (18.09.2004)

McCLESKEY v. KEMP, 481 U.S. 279 (1987). In: http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=us&vol=481&invol=279 (23.05.2004).

o. A. 2002. Strafgesetzbuch. München: Deutscher Taschenbuchverlag.

o. A. 2003. Grundgesetz. München: Deutscher Taschenbuchverlag.

Schmid, Niklaus ²1993. Strafverfahren und Strafrecht in den Vereinigten Staaten. Eine Einführung. Heidelberg: C. F. Müller Juristischer Verlag.

[...]


[1] Unter ‚Nicht-Jurist’ verstehe ich diejenigen, welche nicht den - mitunter recht schmerzhaften - Vorgang der Initiation in das jeweilige juristische Gefüge, namentlich über Studium und Praxiserfahrung, durchlaufen haben.

[2] Hierunter verstehe ich nicht nur den ‚von außen’ Kommenden, sondern auch den ‚nach außen’ Tretenden. Beide verbindet der Moment der angestrebten Neutralität, der Versuch der - im Bezugsrahmen - zwecklosen Betrachtung und somit eine Perspektive, die mitunter unvermittelt umkippen kann.

[3] Schmid 1993, § 22 und § 24; für den Wortlaut der Amendments siehe Anhang.

[4] „To prevail under that Clause, petitioner must prove that the decisionmakers in his case acted with discriminatory purpose. Petitioner offered no evidence specific to his own case that would support an inference that racial considerations played a part in his sentence, and the Baldus study is insufficient to support an inference that any of the decisionmakers in his case acted with discriminatory purpose.“ (Held 1a)

[5] „There is no merit to petitioner's argument that the Baldus study proves that the State has violated the Equal Protection Clause by adopting the capital punishment statute and allowing it to remain in force despite its allegedly discriminatory application. For this claim to prevail, petitioner would have to prove that the Georgia Legislature enacted or maintained the death penalty statute because of an anticipated racially discriminatory effect.“ (Held 1b)

[6] „Petitioner cannot successfully argue that the sentence in his case is disproportionate to the sentences in other murder cases.“ (Held 3a)

[7] „There is no merit to the contention that the Baldus study shows that Georgia's capital punishment system is arbitrary and capricious in application. The statistics do not prove that race enters into any capital sentencing decisions or that race was a factor in petitioner's case.“ (Held 3b)

[8] „At most, the Baldus study indicates a discrepancy that appears to correlate with race, but this discrepancy does not constitute a major systemic defect. Any mode for determining guilt or punishment has its weaknesses and the potential for misuse.“ (Held 3c)

[9] „Petitioner's claim, taken to its logical conclusion, throws into serious question the principles that underlie the entire criminal justice system. His claim easily could be extended to apply to other types of penalties and to claims based on unexplained discrepancies correlating to membership in other minority groups and even to gender.“ (Held 4)

[10] „It is the ultimate duty of courts to determine on a case-by-case basis whether these laws are applied consistently with the Constitution.“ (majority opinion, V., Abschnitt 2)

[11] „JUSTICE BRENNAN has thoroughly demonstrated, ante, that, if one assumes that the statistical evidence presented by petitioner McCleskey is valid, as we must in light of the Court of Appeals' assumption, there exists in the Georgia capital sentencing scheme a risk of racially based discrimination that is so acute that it violates the Eighth Amendment.“ (dissenting opinion Justice Blackmun, Abschnitt 2)

„ [...] petitioner McCleskey has clearly demonstrated that his death sentence was imposed in violation of the Eighth and Fourteenth Amendments. [...] McCleskey has also demonstrated precisely the type of risk of irrationality in sentencing that we have consistently condemned in our Eighth Amendment jurisprudence.“ (dissenting opinion Justice Brennan, I., Abschnitt 2)

„In this case it is claimed - and the claim is supported by elaborate studies which the Court properly assumes to be valid - that the jury's sentencing process was likely distorted by racial prejudice. [...] This sort of disparity is constitutionally intolerable.“ (dissenting opinion Justice Stevens, Abschnitt 2)

[12] Diese Grundrichtung der majority opinion wird auch ersichtlich an ihren Befürwortern, die mit den Justices O’Connor, Rehnquist und Scalia von Reagan eingesetzte Richter beinhalten, zumal unter Chief Justice Rehnquist seit 1986 eine stark konservative Haltung in den Urteilen feststellbar ist (vgl. Schmid 1993, 28). Da die Beziehung zwischen Recht und Politik jedoch komplexer sind, ist konservativ hier im weitesten Sinne zu verstehen.

[13] Amsterdam & Bruner 2002, 194.

[14] Amsterdam & Bruner 2002, 203.

[15] Mahrenholz gibt hier Abs. 2 an, das Verbot, zweierlei Maß anzulegen, ist jedoch in Abs. 3 zu finden.

[16] „Among the rhetorical devices made to do this work, perhaps the most interesting are (1) those that imbue selected features of the criminal justice system with unalterable factuality and conversely dematerialize the fact of racial discrimination; (2) those that depict capital sentencing procedures and other practices in the world as fathomable or unfathomable, predictable or unpredictable, according to the changing needs of Justice Powell’s story line; and (3) those that make McCleskey’s claims extravagant by ignoring the availability of category lines of a similar sort between McCleskey’s claims and the precedents that support them.“ (2002, 205) Aufschlussreich sind auch die dazugehörigen Kapitelüberschriften „Making Capital Sentencing Too Disorderly to Study / Too Orderly to Fault“ und „Making Category Boundaries Shift At Will“ (2002, 210 / 213).

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich
Université
Martin Luther University  (Institut für Ethnologie)
Cours
Begriff und Erzählung
Note
1,3
Auteur
Année
2004
Pages
23
N° de catalogue
V111506
ISBN (ebook)
9783640095575
ISBN (Livre)
9783656073697
Taille d'un fichier
426 KB
Langue
allemand
Mots clés
Begriffsbildung, Entscheidungen, BVerfGE, Vergleich, Begriff, Erzählung
Citation du texte
Enrico Ille (Auteur), 2004, Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111506

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