Eine Untersuchung der Rechtfertigungsgründe für den Irak-Krieg im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

40 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Einführendes zum Völkerrecht
2.1. Systematisierung des Völkerrechts
2.2. Grundsätze der Völkerrechtsordnung nach dem Zweiten Weltkrieg
2.3. Vom Kriegsverbot im Völkerrecht zum Gewalt- und Interventionsverbot
2.4. Das Prinzip souveräner Gleichheit der Staaten
2.5. Das System kollektiver Sicherheit

3. Vorgeschichte des Irak-Krieges

4. Eine Untersuchung der Kriegsrechtfertigungen
4.1. Gerechter Krieg
4.2. Sicherheitsrats-Resolutionen
4.3. Terrorismus und Massenvernichtungswaffen
4.4. Humanitäre Gründe
4.5. Geostrategische Interessen

5. Reaktionen auf den Irak-Krieg
5.1. Völkerrechtsbruch
5.2. Mögliche strafrechtliche Folgen
5.3. Alternativen zur militärischen Intervention
5.4. Einfluss auf das Völkerrecht

6. Resümee

7. Literaturverzeichnis

1. Einführung

UN-Generalsekretär Kofi Annan antwortete am 15. September 2004 auf die Frage der BBC, ob es eine legale Ermächtigung für den Irak-Krieg gegeben habe:

„I have stated clearly that it was not in conformity with the Security Council - with the UN Charter. (…) Yes, I have indicated it is not in conformity with the UN Charter, from our point of view and from the Charter point of view it was illegal.”[1]

Die vorliegende Arbeit wird diese Aussage des UN-Generalsekretärs entweder stützen oder entkräften. Sie wird sich mit den geäußerten und vermuteten Recht­fer­ti­gungs­gründen für den Irak-Krieg des Jahres 2003 beschäftigen und unter­suchen, ob der Gewalt­ein­satz im Rahmen des Völkerrechts stattfand. Hierbei soll auch überprüft werden, ob und inwiefern die Zugrundelegung eines negativen bzw. positiven Friedensbegriffes Einfluss auf das Ergebnis hat.

Einführend soll Grundsätzliches zum Völkerrecht erklärt werden: Wie kann das internationale öffentliche Recht systematisiert werden und welche Prinzipien sind der Völkerrechtsordnung nach Ende des Zweiten Weltkrieges eigen? Im Beson­de­ren wird dabei auf den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und den der kollektiven Sicherheit sowie die Entwicklung des Kriegsverbots im Völkerrecht zum Gewalt- und Interventionsverbot eingegangen.

Am Ende der Analyse werden Alternativen für die Intervention gesucht sowie kurz- und langfristige Folgen des Irak-Krieges betrachtet.

Aufgrund der kurzen Zeitspanne, die seit dem Irak-Krieg vergangen ist, stützt sich die Arbeit vorwiegend auf Zeitungsartikel und Aufsätze aus Zeitschriften.

Fachtexte über die Auswirkungen des Irak-Krieges auf das Internationale Recht werden erst in einigen Jahren veröffentlicht werden können, weil Völkerrecht und die Vereinten Nationen nur langsam auf Veränderungen reagieren.

2. Einführendes zum Völkerrecht

2.1. Systematisierung des Völkerrechts

Nach Creifelds Rechtswörterbuch versteht man unter Völkerrecht „die Summe der Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zu einem geordneten Zusammen­leben der Menschen dieser Erde notwendig (ist) (...) Das Völkerrecht regelt vorwie­gend das Verhältnis souveräner Staaten untereinander. (...) Das Völkerrecht ist verbind­liches Recht und wird in der Staatenpraxis auch so behandelt; fehlende Kodifikation, fehlende obligatorische Gerichtsbarkeit und fehlende Zwangsgewalt stehen dem nicht entgegen.“[2]

Das internationale öffentliche Recht wird als Recht unter Gleichen betrachtet.

Man unterscheidet drei Quellen des Völkerrechts: die völkerrechtlichen Verträgen, das Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze.

Völkerrechtliche Verträge beruhen auf den Willen der sie unterzeichnenden Staaten und binden ausschließlich die ihnen beigetretenen Partner. Sie können neues allge­mei­nes Völkerrecht vorbereiten und Grund­lage für die Entwicklung eines bestimm­ten Völker­ge­wohn­heits­rechts über den Kreis der Signatarstaaten hinaus bilden. Der Grundsatz der Heiligkeit der Verträge ist die Ursache für die Rechtsver­bind­lich­keit seines Inhalts. Späteres Völkergewohnheitsrecht kann früheres Vertragsrecht ändern oder auf­heben.

Völkergewohnheitsrecht kann nur durch die Praxis der Staaten entstehen und entfal­tet Bindungswirkung für alle Staaten, die sich seiner Entstehung und Wirksam­keit nicht beharrlich als so genannte persistent objectors widersetzt haben[3].

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, welches ohne Gesetzgeber oder aus­drück­liche Vereinbarung zwischen Rechtsgenossen Wirkung erzielt. Bis 1945 bestand das Völkerrecht hauptsächlich aus Völkergewohn­heits­recht. Erst danach gab es einen eindeutigen Trend zur Kodifikation des Völkerrechts und wurde Völker­gewohnheitsrecht schriftlich niedergelegt. Seine Entstehung erfolgt nicht allein durch wiederholte oder regelmäßige einheitliche Übung einer bestimmten Staatenpraxis, diese muss auch von der Überzeugung getragen sein, rechtlich zu diesem Verhal­ten verpflichtet zu sein.[4] Ein Teil der Völkerrechtler fügt diesen zwei Voraussetzun­gen von Völkergewohnheitsrecht noch als eine dritte die widerspruchslose Hinnah­me der Gewohnheit seitens der anderen Völkerrechts­subjekte hinzu. In der älteren Literatur wurde sogar ausdrückliche Zustimmung zu einer neuen Staatenpraxis verlangt, damit sich eine neue Völkerrechtsregel durchsetzt.

Allgemeine Rechtsgrundsätze sind allgemeine Prinzipien, die im jeweiligen natio­nalen Recht der Staaten verschiedener Rechtskreise beheimatet sind. Ähneln sich die Rechtsau­ffas­sun­gen zu einem Bereich in verschiedenen Rechtskreisen, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein universell gültiges Rechtprinzip handelt. Jedoch können im Völkerrecht können nur solche Rechtsgrundsätze Auf­nah­me finden, welche die Lösung für ein Problem liefern, das im Völkerrecht analog besteht. Die Existenz solcher allgemein anerkannter Rechtsprinzipien nachzuweisen ist schwierig, jedoch eignen sich richterliche Entscheidungen und die Völkerrechts­lehre als Hilfsmittel zur ihrer Ermittlung.[5]

Obwohl eine Einordnung zu den drei Völkerrechtsquellen schwer fällt, gibt es noch andere Komponenten des Völkerrechts. Resolutionen der UN-Generalversammlung begründen zwar kein neues Völkervertragsrecht, doch kann ihnen Bedeutung für die Begründung oder die Fortentwicklung einer Norm des Gewohnheitsrechts zukom­men. Mit dem so genannten „weichen Völkerrecht“ (englisch: soft law) sind solche Normen benannt, die „nicht von internationalen Gerichten angeführt werden können und deren Verletzung nicht Staatenhaftung auslöst“[6]. Eine besondere Rolle spielen dabei die seit einigen Jahren stark zugenommenen Verhaltenskodizes (codes of conduct) in verschiedenen Bereichen. Auch wenn Sanktionsmöglichkeiten gegen den Verstoß von „weichem Völkerrecht“ nicht bestehen, dient es oft als Vorstufe für Ver­hand­lungen von „hartem Völkerrecht“.

Bezüglich des Geltungsbereichs von Völkerrecht wird zwischen partikulären und universellen Völkerrecht unterschieden. Partikuläres Völkerrecht besitzt seine aus­schließliche Gültigkeit zwischen bestimmten Völkerrechtssubjekten und entsteht beispielsweise durch einen Völkerrechtsvertrag zwischen zwei Staaten. Treten alle Staaten der Erde einem bestimmten Vertrag bei, wird universelles Völkerrecht wirksam. Es beruht in der Regel auf Gewohnheit und übereinstimmender Rechts­überzeugung.[7]

Erst in neuerer Zeit hat sich im Völkerrecht die Unterscheidung nach ius dispositivum und ius cogens durchgesetzt. Eine ius cogens -Regel wird von der gesamten internationalen Staatengemeinschaft als Norm akzeptiert, von der eine Abwei­chung nicht möglich ist[8]. Demgegenüber handelt es sich beim ius dispositivum um nachgiebigeres Recht.

Verstößt ein völkerrechtlicher Vertrag gegen eine Norm des zwingenden Völker­rechts (ius cogens) so ist dieser von Anfang an nichtig.

Welche Rechtsnormen Bestandteil des ius cogens sind, „richtet sich nach der Struktur und Zielsetzung des Völkerrechtssystems der jeweiligen Epoche“[9]. Gegenwärtig zeichnet sich ein Konsens dahingehend ab, dass hierzu das Gewalt- und Interventionsverbot sowie die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zählen.[10]

2.2. Grundsätze der Völkerrechtsordnung nach dem Zweiten Weltkrieg

Das Völkerrecht ist eine naturgemäß offene, politiknahe und flexible Ordnung, die sich in Evolution befindet[11]. In der Vergangenheit hat es sich an neue Anforde­run­gen angepasst, die in erster Linie durch politische Umbrüche, gesellschaftliche Veränderungen oder internationale Macht- und Interessenverschiebungen entstan­den.

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges fand ein solcher Paradigmenwechsel des Völker­rechts statt. 1945 wurden die Vereinten Nationen gegründet und im selben Jahr eine Charta der Vereinten Nationen geschrieben, um „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“[12].

Grundsätze der nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Ordnung waren das Kriegs- und Gewaltverbot, die Friedenssicherung, das Prinzip der kollektiven Sicherheit, das Recht auf Verteidigung, das Bemühen um friedliche Streitbeilegung, das Prinzip der Staatengleichheit, das der Gegenseitigkeit, das Interventionsverbot sowie die Pflicht der Staaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit[13].

2.3. Vom Kriegsverbot im Völkerrecht zum Gewalt- und Interventionsverbot

Der Erste Weltkrieg führte einen Umbruch im Völkerrecht herbei, weil er den Beweis erbrachte, dass ein mit modernen Mitteln geführter Krieg riesige materielle und immaterielle Schäden verursacht[14]. Die These von der Funktionalität des Krieges als „eine(r) bloßen Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln“[15] wurde dadurch unhaltbar. Mit dem 1920 entstandenen Kriegsverhütungs­recht in der Völkerbundsatzung wurde ein wichtiger Bestandteil des klassischen Völker­rechts gestrichen: die Souveränität und das aus ihr abgeleitete Recht der souve­rä­nen Staaten zum Krieg (ius ad bellum). Bedrohungen des Friedens galten künftig als Angelegenheit aller. Damit wurde das Prinzip der kollektiven Sicherheit zur Norm der internationalen Politik erhoben. Jedoch handelte es sich nur um ein partielles Kriegsverbot, den der Krieg eines Staates gegen einen andere verstieß nach Erfolg­losigkeit der friedlichen Streitschlichtungsmechanismen nicht gegen die Satzung des Völkerbundes.

Ein generelles Kriegsverbot wurde erstmals 1928 im Briand-Kellog-Pakt festgelegt. In ihm erklärten 63 Staaten, „dass sie den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug internationaler Politik in ihren gegen­seitigen Beziehungen verzichten“[16]. Im so genannten „Kriegsächtungspakt“ wird der Angriffskrieg geächtet, gegen den jedoch individuelle und kollektive Selbstverteidi­gung weiterhin erlaubt bleibt.

Die 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen weitete das Kriegs- zum generellen Gewaltverbot aus. Es wird heute als Bestandteil des universellen Völker­rechts betrachtet, an das demzufolge alle Staaten gebunden sind. Nach überwie­gen­­der Ansicht ist das Gewaltverbot sogar Bestandteil des zwingenden Völkerrechts (ius cogens).[17] In Artikel 2 Ziffer 4 der Charta heißt es dazu: „ Alle Mitglieder unter­las­sen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrt­heit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“.

War Frieden im klassischen Völkerrecht definiert als nicht kriegerischer Zustand der zwischenstaatlichen Beziehungen, der eintrat, sobald Krieg - meist durch einen Friedens­vertrag - beendet worden war[18], ist im Artikel 1 Ziffer 1 der UN-Charta eine Pflicht zur Erhaltung des Friedens festgeschrieben. Bestandteile dieser Friedens­pflicht sind die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß Kapitel VI und Maß­nahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffs­hand­lungen im Kapitel VII, die jedoch nur völkerrechtskonform sind, wenn sie den Zielen der UN dienen. In der UN-Charta ist das Recht auf individuelle und kollektive Verteidigung im Artikel 51 und das Recht der Anwendung kollektiver Gewalt der Vereinten Natio­nen in Artikel 39 und den darauf folgenden Artikeln zugelassen. Der Einsatz von Gewalt durch die UN-Gemeinschaft ist nur als Reaktion auf einen Verstoß gegen das Gewaltverbot und zum Zwecke der Friedenserhaltung sowie unter Beachtung strenger Formvorschriften möglich, welche die Beteiligung der organisierten Völker­rechtsgemeinschaft gewährleisten[19]. Gemäß Artikel 51 der UN-Charta ist „im Falle eines bewaffneten Angriffs“ individuelle oder kollektive Selbstverteidigung jedoch nur solange erlaubt, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internatio­nalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“.

Aus dem allgemeinen Gewaltverbot lassen sich weitere Einzelprinzipien ableiten.

So müssen sich Staaten jeder Angriffspropaganda enthalten, sie dürfen keine Gewalt androhen oder anwenden, um die bestehende Grenze eines anderen Staates zu verletzen oder um internationale Streitigkeiten beizulegen, sie dürfen keine gewaltsamen Repressalien anwenden, sie dürfen Gleichberechtigung und das Recht der Selbstbestimmung der Völker nicht gewaltsam unterdrücken, nicht das Gebiet fremder Staaten als Folge einer satzungswidrigen Gewaltanwendung militä­risch besetzen sowie kein fremdes Staatsgebiet als Folge einer Androhung oder Anwendung von Gewalt erwerben.[20]

Das geltende Völkerrecht bekennt sich zum Interventionsverbot. Ein Teil der Völker­rechtsliteratur unterscheidet zwischen erlaubter und unerlaubter Intervention, also solcher mit und ohne Rechtfertigungsgrund. Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass eine Intervention stets als Eingriff ohne Rechtfertigungs­grund zu betrachten und deshalb prinzipiell verboten sei.[21]

Eine Intervention mit militärischen Mitteln erfüllt den Tatbestand des Angriffs und verstößt gegen das in UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot. Nach Artikel 2 Ziffer 7 dürfen auch die Vereinten Nationen nicht in solche Ange­le­gen­heiten ein­greifen, „die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehö­ren“, so dass auch für sie das Interventionsverbot Gültigkeit hat. Begeht ein Staat Menschenrechtsverletzungen auf seinem eigenen Territorium und bezeichnet der UN-Sicherheitsrat dies als Bedrohung oder Bruch des Friedens, so kann sich der Staat immer weniger auf sein Selbstbestimmungsrecht berufen. Mit der Problematik der „Humanitären Intervention“ wird sich das Unter Kapitel 4.4. näher befassen.

2.4. Das Prinzip souveräner Gleichheit der Staaten

Neben dem Gewalt­verbot ist die souveräne Gleichheit der Staaten ein wichtiger Grundsatz zwischenstaatlicher Beziehun­gen. Das Prinzip entstand bereits 1648 durch den Westfälischen Frieden in zwei Ausprägungen: „letztinstanzliche Entschei­dungsfreiheit im Inneren und vollkomme­ne Handlungsfreiheit im Äußeren“[22]. Durch die Gründung des Völkerbundes nach dem Ersten Weltkrieg, wurde die Souveräni­tät beschränkt. In Artikel 11 der Völkerbundsatzung wurde festge­legt, dass jede den Weltfrieden betreffende Angelegenheit den Völkerbund beschäftigen sollte. Inhalt des Prinzips der kollektiven Sicherheit (Artikel 16 der Völkerbund­satzung) war, dass die Mitgliedstaaten einem Verstoß gegen die Friedensordnung gemein­sam begeg­nen sollten. Infolge des Paradigmenwechsels im Völkerrechtsverstän­dnis wurde der Staatensouveränität an zwei Stellen widersprochen. Die Charta der Vereinten Nationen sprach nun nicht mehr im Namen der „hohen vertragsschließenden Parteien“, sondern in dem der „Völker der Vereinten Nationen“ und 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet, welche einen „Damm gegen den Missbrauch souveräner Macht aufbauen und Tarnnetze des Ein­mischungs­verbots in innere Angelegenheiten von Unrechtspraxis wegzerren“[23] sollte.

Bis in die neuste Zeit ist der souveräne Staat jedoch Eckpfeiler der Völkerrechts­ord­nung geblieben.[24] In der UN-Charta findet der Grundsatz der souveränen Gleichheit Ausdruck im Artikel 2 Ziffer 1. Verschiedene Ausprägungen davon sind zum Beispiel die Stimmengleichheit (Artikel 18 Ziffer 1 der UN-Charta) im Sinne einer formalen Gleichstellung aller Mitglieder der Staatenwelt[25] sowie das Prinzip der Staatenimmu­ni­tät und die Gewährleistung politischer Unabhängigkeit (Artikel 2 Ziffer 4). Die territoriale Souveränität über ein Gebiet bezeichnet das Recht, die eigene Staatstä­tig­keit in diesem Gebiet zu entfalten[26]. Für die Vereinten Nationen und die Staaten folgt daraus das Verbot, in Ange­legen­­heiten einzugreifen, welche „ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ (Artikel 2 Ziffer 7 der UN-Charta). In der „Friendly-Relations“-Deklaration der UN-General­versammlung[27] wurde das Prinzip der souveränen Gleichheit näher ausgeführt:

„Jeder Staat hat die Pflicht, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Andro­hung oder Anwen­dung von Gewalt zu unterlassen. Eine solche Andro­hung oder Anwendung von Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar und darf niemals als Mittel zur Beile­gung internationaler Streitfragen angewandt werden.“

Seit 1990 versuchen die Vereinten Nationen den Grundsatz der staatlichen Souve­räni­tät mit Hilfe von Resolutionen zu relativieren. Danach darf kein Staat seine Nachbarn überfallen, kein Staat Minderheiten bedrohen, kein Staat massenhafte Vertreibungen durchführen und kein Staat Terroristen Unterschlupf gewähren.[28] Im Laufe der Zeit können solche Resolutionen die Entwicklung eines neuen Völkerge­wohnheits­rechtes vorantreiben – eine einheitliche Staatenpraxis sowie die Überzeu­gung, rechtlich zu diesem Handeln verpflichtet zu sein vorausgesetzt.

2.5. Das System kollektiver Sicherheit

Auf der allgemeinen völkerrechtlichen Pflicht zum Frieden beruht das System kollek­tiver Sicherheit. Mit Gegenmaßnahmen muss ein Völkerrechtssubjekt rech­nen, welches gegen diese Rechtspflicht verstößt.[29] Um ein Funktionieren dieses Prinzips zu gewährleisten, müssen Aktionen kollektiver Sicherheit durch die fünf ständigen Sicherheitsrats-Mitglieder unterstützt werden und Einigkeit über die Begriff­lichkeit der Friedensbedrohung und des Friedensbruchs sowie das Vorliegen einer Aggression im Sinne des Artikel 39 der UN-Charta bestehen.[30] Von großer Bedeu­tung ist hierfür der angenommene Friedensbegriff. Ein negativer Friedensbegriff versteht Frieden lediglich als Abwesenheit organisierter Gewaltanwendung zwischen Staaten. Friedensbruch ist damit „jede Situation der Kampfhandlung zwischen bewaff­neten Einheiten verschiedener Staaten“ und Friedensbedrohung „jede Situation, in der der Ausbruch solcher Kampfhandlungen unmittelbar droht“.[31] Ein positiver Friedensbe­griff definiert Frieden nicht nur als Abwesenheit militärischer Gewaltausübung zwischen Staaten, sondern verlangt auch positive Elemente als Bestandteile des Friedensbegriffs, etwa die Achtung fundamentaler Menschen­rechte. Wird ein solcher Friedensbegriff angewandt, werden dann entsprechend die Begriffe Frie­dens­bruch oder Friedensbedrohung weiter ausgelegt.[32]

3. Vorgeschichte des Irak-Krieges

Im April 1991 akzeptierte die irakische Regierung eine Resolution des UN-Sicher­heits­rates, nach welcher der Irak „unter internationaler Aufsicht“ alle biologischen und chemischen Waffen sowie alle „Forschungs-, Entwicklungs-, Unterstützungs- und Produktionseinrichtungen“[33] zu zerstören hat. In den folgenden Jahren durch­such­ten mit einigen Unterbrechungen UN-Waffeninspektore der UNSCOM das Land, um festzustellen, ob sich der Irak an seine eingegangenen Verpflich­tungen gehalten hat. Die irakische Regierung erklärte im Oktober 1998 die Zusammenarbeit mit der UNSCOM für beendet, infolgedessen die UN-Inspektoren das Land verließen.

Am 11. September 2001 wurden in New York und Washington mehr als 2000 Menschen getötet, als mehrere Passagierflugzeuge in das World Trade Center und das Pentagon gelenkt wurden. Die US-amerikanische Regierung behauptete, das islami­sche Al-Qaida-Netzwerk sei für die Anschläge verantwortlich und US-Präsi­dent George W. Bush rief zum „Kampf gegen den Terrorismus“[34] auf. Eine Militär­aktion der USA gegen den Irak bezeich­nete der US-Präsident bereits am 24. Januar 2002 als mögliche Option. In seiner Rede zur Lage der Nation erhob George W. Bush gegen Irak, Iran und Nordkorea den Vorwurf, nach Massenvernich­tungs­waffen zu streben. US-Vizepräsident Dick Cheney sprach sich im August 2002 für eine Entmachtung des irakischen Präsidenten Saddam Hussein aus. Unvermeidlich sei ein militärisches Vorgehen der USA gegen den Irak, wenn die Abrüstungsresolu­tionen nicht durchgesetzt würden, drängte der US-amerikanische Präsident die Vereinten Nationen.

Uneingeschränkten Zugang bot die irakische Regierung den UN-Waffeninspek­toren seit dem 24. September 2002 an, um ein britisches Dossier über den Besitz verbo­te­ner Waffen zu widerlegen. Am 10. Oktober 2002 beschloss das Repräsen­tanten­haus in Washington, US-Präsident George W. Bush für ein militärisches Vorgehen gegen den Irak freie Hand zu lassen.

Die Resolution 1441 wurde am 8. November 2002 vom UN-Sicherheitsrat verab­schie­­det, worin er missbilligte, „dass die Regierung Iraks ihren Verpflichtungen betreffend des Terrorismus (...) nicht nachgekommen ist“ und er daran erinnerte, dass der Irak wieder­holt vor „ernsten Konsequenzen“ gewarnt wurde. Die Resolu­tion wurde von der irakischen Regierung akzeptiert und die UN-Inspektoren setzten ab November 2002 ihre Arbeit im Irak fort.

Ab Dezember 2002 stationierten die USA militärische Flug­zeug­träger am Persi­schen Golf und der Irak legte den Vereinten Nationen einen Bericht über seine Waffenpro­gramme vor. Für die Zeit nach dem Sturz des irakischen Präsidenten planten die USA mit Exil-Irakern eine Strategie und warfen dem Irak einen schwer­wie­genden Verstoß gegen die Resolution 1441 vor, weil der irakische Bericht Lücken aufwiese. US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld erteilte noch vor Ende des Jahres 2002 einen Marschbefehl für 25.000 Soldaten in die Golfregion. Zu Beginn des Jahres 2003 informierte Hans Blix, der UN-Chefinspektor im Irak, den UN-Sicherheitsrat darüber, dass bisher keine Beweise für illegale Waffen gefunden worden sind, forderte aber gleichzeitig Beweise des Irak für die Vernichtung von Waffen­arsenalen. Im selben Monat entsandte US-Verteidigungsminister Rumsfeld weitere Soldaten und die britische Regierung einen Flugzeugträger in den Nahen Osten.

In einem Zwischenbericht erklärten die Waffeninspektoren, der Irak hätte bisher nicht nachgewiesen, dass er alle Massenvernichtungswaffen zerstört habe. Beweise darüber, dass der Irak solche Waffen besäße, lägen aber auch nicht vor. Im Februar 2003 legte US-Außenminister Colin Powell dem UN-Sicherheitsrat Unterlagen vor, welche angeblich die Existenz von Massenvernichtungswaffen im Irak bewiesen. UN-Chefinspektor Hans Blix forderte den Irak am 21. Februar ultimativ auf, bis zum 1. März mit der Zerstörung von Raketen mit einer Reichweite von mehr als 150 km zu beginnen. Frankreich, Russland und Deutschland legten dem UN-Sicherheitsrat ein Memorandum vor, welches feststellte, dass die Bedingungen für den Einsatz von Gewalt gegen Irak nicht erfüllt seien.

Der Irak begann am 1. März seinen Pflichten zur Zerstörung der Raketen nach­zu­kommen. Die USA, Großbritannien und Spanien legten dem UN-Sicherheitsrat einen Resolutionsentwurf zur Abstimmung vor, in welchem die irakische Regierung aufge­for­dert wurde, bis zum 7. März abzurüsten, ansonsten würde Krieg drohen. Der Ent­wurf wurde nicht angenommen.

Der US-Präsident stellte am 17. März dem irakischen Präsidenten das Ultimatum, den Irak zu verlassen, um einen Krieg zu verhindern. Saddam Hussein lehnte die Drohung ab­. Wie US-Außenminister Colin Powell versicherte, gehörten mit den USA, Großbritannien, Spanien und Australien insgesamt 30 Staaten zu der „Koali­tion der Willigen“ für einen Irak-Krieg. Das britische Unterhaus stimmte mit 412 gegen 149 für eine Unter­stützung ihrer Regierung für ihre Haltung, „alle erforder­lichen Mittel“ für einen Ent­waff­nung des Iraks einzusetzen.

Am 20. März 2003 begann nach Ablauf des Ultimatums der Militäreinsatz der USA gegen den Irak.

US-Präsident George W. Bush räumte im April 2003 ein, dass bisher keine Massen­ver­nich­tungs­waffen im Irak gefunden worden seien und erklärte am 1. Mail 2003 die „größeren Kampfhandlungen“ im Irak für beendet.

Was dem Irak vorgeworfen wurde, erfasst verschiedene Komplexe: die Unterstüt­zung des internationalen Terrorismus und die Herstellung und Weiterverbreitung von Mas­sen­vernichtungswaffen, Menschenrechtsverletzungen und die Nichterfül­lung von Resolutionen.

4. Eine Untersuchung der Kriegsrechtfertigungen

4.1. Gerechter Krieg

In einem Aufruf US-amerikanischer Intellektueller wurde ein möglicher Militäreinsatz im Vorfeld als „gerechter Krieg“[35] bezeichnet. In der auf Augustinus (354-430) und Thomas von Aquin (1225-1275) zurückgehende Lehre vom „gerechten Krieg“ muss ein Krieg eine gerechte Sache verfolgen und so geführt werden, dass die Schäden den Nutzen für die gute Sachen nicht übersteigen. Solche Regeln haben den Vorteil Kriege zu zügeln, fallen jedoch hinter das moderne Völker­recht und das Ordnungs­system der Vereinten Nationen zurück[36] und halten deshalb einer völkerrechtlichen Bewertung nicht stand.

4.2. Frühere Sicherheitsrats-Resolutionen

„Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ trägt nach Artikel 24 der UN-Charta der UN-Sicherheitsrat. Gemäß Artikel 39, kann er feststellen, ob „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“. Um den Weltfrieden oder die internationale Sicher­heit wiederherzustellen, kann der Sicherheitsrat gemäß Artikel 41 friedliche Sanktions­maßnahmen und gemäß Artikel 42 militärische Sanktions­maß­nahmen beschließen. Einem Sicherheitsrats-Beschluss müssen neun der 15 Mitglieder ein­schließlich der fünf ständigen Mitglieder zustimmen (Artikel 27 UN-Charta). Zur Durch­führung einer solchen Resolution kann der Sicherheitsrat der Vereinten Natio­nen Streitkräfte beauftragen, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden (Artikel 43 UN-Charta) oder Mitgliedstaaten auffordern und ermäch­tigen, selbst militärische Sanktions­maß­nahmen zu ergreifen (Artikel 48 UN-Charta).[37]

Die US-amerikanische und die britische Regierung vertraten die Auffassung, die Sicherheitsrats-Resolution 1441[38] würden zusammen mit den früheren Resolutionen 678[39] und 687[40] einen Auftrag des Sicherheitsrates beinhalten, das Fehlverhalten Iraks militärisch zu sanktionieren[41]. Ein Aufleben der früheren Resolutionen sei deshalb möglich, weil die Sicherheitsrats-Resolution 1441 in Ziffer 1 feststellt, dass der „Irak seine Verpflichtungen nach den einschlägigen Resolutionen (...), nament­lich der Resolution 687 (1991), erheblich verletzt hat und nach wie vor erheblich verletzt (...)“(„Iraq has been and remains in material breach”).

Die Sprache von Resolutionen ist sehr ausdifferenziertes System von klar festge­legten Formulierungen.

Als „diplomatische Meisterleistung“[42], „Formelkompromiss“[43] oder Text mit „gewollte(n) Ungenauigkeiten“[44], der Ergebnis eines „wochenlangen Ringens um die richtige Formu­lierung“[45] gewesen sei, wird die Resolution 1441 bezeichnet, weil aus ihr Befürworter und Gegner eines Irak-Krieges jeweils Argumente heraus­lesen können.

In einer Textanalyse bezeichnet es Bernhard Graefrath als Erfolg der französi­schen Diplomatie[46], dass der UN-Sicherheitsrat die Feststellung „eine(r) Bedrohung oder eine(s) Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung“[47] nicht in die Resolu­tion 1441 aufgenommen hat und somit auch Sanktionsmaßnahmen gegen den Irak nicht beschlossen werden könnten.

Der Resolution 1441 fehlt ein Wortpaar, welches einen Militäreinsatz als Antwort auf die Verletzung seiner Bestimmungen zuließe. Würden „grave consequences“ statt „serious consequences“ angedroht, bliebe die militärische Option offen. Dafür fehlte in der Sicherheitsrats-Resolution auch ein Formu­lie­rung, welche jedoch in der Sicherheitsrats-Resolution 678 von 1990 zu finden ist: mit allen erforderlichen Mitteln („all necessary means”) würde die Durchsetzung seines Inhalts forciert werden. Hätte der Irak zu Beginn der 1990er Jahre der Sicherheitsrats-Resolution 687 nicht zugestimmt, wäre ein Beschluss des UN-Sicherheitsrats möglich gewesen, militärische Sanktionsmaßnahmen nach Resolution 678 durchzuführen.

Einleitend wird in der Resolution 1441 nochmals daran erin­nert, „dass die Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678 (1990) ermächtigt wurden, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990 und allen nach Resolution 660 (1990) verabschiedeten einschlägi­gen Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrie­den und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen“. Die Formu­lierung „mit allen erforderlichen Mitteln“ („all necessary means“) wird in der Resolu­tion 1441 nicht neu aufgenommen, sondern nur an frühere Resolutionen erinnert, so dass dieses neue Wortpaar für die neue Resolution keine Bedeutung hat.

Es gibt verschiedene Auffassungen darüber, ob die Resolutionen 678 und 687 auch über die 1990er Jahre hinaus ihre Gültigkeit behielten. US-Außenminister Colin Powell spricht in diesem Zusammenhang von einem „Jahrzehnt von Beweisen“[48], weil dem irakischen Präsidenten Saddam Hussein dauerhafte mangelnde Kooperation gegen­über den UN-Institutionen vorzuwerfen wäre. Als rechtswidrig betrachten einige Autoren dieses „kumulativen Beweisverfahren“, weil damit die „Zweck-Mittel-Relation“ aufgehoben würde.[49]

Die Mehrheit der Völkerrechtler geht davon aus, dass die Sicherheitsrats-Reso­lu­tio­nen 678 und 687 auf die konkrete Situation der Besetzung Kuwaits beschränkt war und sich nach Abzug der irakischen Truppen aus Kuwait und Inkrafttreten des Waffen­stillstands erledigt hat[50], weil der Irak nicht „für alle Zeiten zur Rechtlosigkeit verurteilt“[51] worden sei.

In 14 Ziffern legt die Sicherheitsrats-Resolution 1441 die Grundsätze der Arbeit des Inspektorenteams sowie einen zeitlichen und inhaltlichen Ablaufplan für die an Irak gerichteten Forderungen fest, und so ein verschärfter Abrüstungs- und Kontroll­mecha­nismus installiert wird. Die Verletzung früherer Sicherheitsrats-Resolutionen stellt die Ziffer 1 fest und Ziffer 2 räumt dem Irak eine „letzte Chance“ ein, seinen „Abrüstungsverpflichtungen (...) nachzukommen“. Die beiden nächsten Ziffern verpflichten die Inspektoren-Teams der UNMOVIC (United Nations Monitoring, Verification and Inspection Commission) und die Internationale Atomener­gieorganisation IAEO dem Sicherheitsrat in regelmäßigen Abständen und bei beson­deren Vorkommnissen zu berichten. Anweisungen an den Irak, die Inspektoren­teams ungehindert arbeiten zu lassen finden sich in den Ziffern 5, 7 und 8. Ziffer 9 verlangt, dass der Irak die Befolgung dieser Resolution binnen sieben Tagen akzeptieren müsse. In Ziffer 13 wird wiederholt, dass der Sicherheitsrat den Irak bereits vor ernsten Konsequenzen gewarnt habe, „wenn Irak weiter gegen seine Verpflichtungen verstößt“. Welcher Art und Weise diese Folgen sein werden und wer diese Maßnah­men durchführen soll, wurde offen gelassen.[52]

Mit der Aussage, weiter mit der Angelegenheit befasst zu bleiben, beschließt die Sicherheitsrats-Resolution 1441. Damit ist ein „automatischer Übergang von den zivilen Inspektionen zu militärischen Maßnahmen“[53] nicht vorge­sehen, ohne dass der Sicherheitsrat darüber nicht noch einmal entscheidet.

Die Resolution 1441 eröffnet „trotz ihrer Anfälligkeit für missbräuchliche Interpretationen“[54] Wege zu einer friedlichen Beilegung des Irak-Konflikts.

Die Diskussionen der letzten Monate konzentrierten sich auf die Frage, ob die Reso­lu­tion 1441 eine „Kriegsermächtigung“[55] enthalten habe oder ob eine weitere Sicher­heits-Resolution einen militärischen Einsatz im Irak hätte beschließen müssen.

Die US-amerikanische Regierung deutete die angekündigten „serious consequences“ bereits als Legitimierung für einen Gewaltanwendung gegen den Irak. Nach Meinung der Rechtsexperten der grünen Bundestagsfraktion, wäre ein Angriff gegen den Irak durch die Resolutionen gedeckt gewesen, solange dies der Sicherheitsrat nicht ausdrück­lich ablehnt. Hier stellt sich die Frage, ob die USA eine solche Ablehnung nicht mit einem Veto verhindert hätten[56].

Die Resolution 1441 beschließt lediglich ein weiteres Zusammen­kommen des Sicherheitsrats im Fall Irak nach Eingang des ersten Inspektoren-Berichts in Ziffer 12, um die Situation erneut zu beraten[57]. Wegen des Ausnahme­charakters eine militä­ri­schen Sanktionierung sowie einer Delegation der Gewaltan­wen­dungs­be­fug­nis an bestimmte Mitgliedstaaten, ist ein Auslegungsspielraum und deshalb ein „still­schwei­gender, impliziter Beschluss nach Artikel 42“[58] nicht möglich. Dazu erklärte

die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V., dass die Resolution 1441 „keine Ermächtigung zu militärischen Maßnahmen (enthalte), wenn der Irak seinen Verpflichtungen nicht nachkommt“[59]. Und Dieter Deiseroth, ein Richter am Bundesverwaltungsgericht, stellte fest, dass in der Sicherheitsrats-Resolution eine positive Billigung fehlt, dass ein diesbezügliches „Schweigen“ oder Offenlassen der Art der angedrohten „ernsthaften Konsequenzen“ in der Sicherheitsrats-Resolu­tion nicht ausreiche[60], um militärische Gewalt gegen den Irak völkerrechtlich abzu­sichern. Damit bleibt es beim ius-cogens -Grundsatz des Gewaltverbots in der UN-Charta.

Drei Voraussetzungen stellt der Völker­recht­ler Daniel Thürer auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Sicherheitsrats-Resolution zu Gewaltmaßnahmen gegen den Irak ermächtigt[61]:

1. gemäß der Regel Rule of Law müsste eine Ermächtigung explizit gemacht und mit einem Minimum an Klarheit ausgesprochen werden,
2. entsprechend des Prinzips Adäquanz der Mittel sollte Gewalt als Prinzip der Konfliktbewältigung erst zur Anwendung gelangen, wenn alle friedlichen Mittel zur Sicherung des Friedens ausgeschöpft sind und
3. es sollte eine Güterabwägung in der Weise erfolgen, dass eine Zweck-Mittel-Proportionalität zwischen legitimen Interessen und allen Folgen der militärischen Gewaltanwendung gewährleistet ist.

Die militärischen Sanktionsmaßnahmen müssen gemäß Artikel 42 „zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ geeignet sein. Erfüllen sie diesen Zweck nicht, ist eine „Anwendung militärischer Gewalt (…) auch dann unzulässig, wenn der Irak Verpflichtungen aus Resolu­tionen des Sicher­heitsrats ver­letzt. Militärschläge sind keine erlaubten Mittel, um einen Staat zu völker­rechtsge­mäßen Ver­halten zu veranlassen“[62].

Um eine völkerrechtliche Legitimierung des Militäreinsatzes gegen den Irak sicher­zu­stellen, legten die USA, Großbritannien und Spanien dem Sicherheitsrat am 7. März einen weiteren Resolutionsentwurf – von der USA als „wünschenswert, aber nicht unbedingt erfor­derlich“[63] bezeichnet – vor, der jedoch keine Mehrheit erhielt. Dieser Entwurf enthalte die Feststellung, dass Irak seine Verpflichtungen verletzt habe, jedoch wiederum keine Formulierung, die eine Ermächtigung einer Gewaltan­wendung gegen den Irak impliziere.[64]

Sehr umstritten unter Völkerrechtlern ist die Frage, ob der Sicherheitsrat eine weite­re Resolution überhaupt hätte beschließen dürfen, welche militärische Sanktions­maß­­nahmen gegen den Irak konkret anordnet. Zwar darf der UN-Sicherheitsrat als einziges Völkerrechtssubjekt Gewaltanwendung beschließen, doch sind auch ihm durch die UN-Charta enge Grenzen gesetzt. Nach Kapitel VII der UN-Charta müssten mehrere Voraussetzungen für eine solche Recht­fertigung erfüllt sein: zunächst müsste der Sicherheitsrat vorher festgestellt haben, dass der Irak gemäß Artikel 39 der UN-Charta den Weltfrieden durch die Produktion von Massenvernich­tungs­waffen bedrohe[65] sowie gemäß der Artikel 40 und 41 alle nichtmilitärischen Mittel ausgeschöpft seien[66]. Eine Gewaltanwendung müsste sich zudem gemäß Artikel 42 als für die „Wahrung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit erforderlich“[67] erweisen.

Als zumindest völkerrechtlich fragwürdig bezeichnete Dieter Deiseroth eine mög­liche folgende Sicher­heitsrats-Resolution auch deshalb, weil die UN-Waffeninspek­toren erklärt hatten, dass sie ihre Untersuchungen nicht beendet hatten und weitere Monate dafür brauchen würden.[68]

Den vom Sicherheitsrat in den 1990er Jahren verabschiedeten Resolutionen und der Resolution 1441 fehlen die Voraussetzungen des VII. Kapitels der UN-Charta, um den Militäreinsatz der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak zu legiti­mie­ren.

4.3. Terrorismus und Massenvernichtungswaffen

Eine Ausnahme vom zwingenden Gewaltverbot im Völkerrecht stellt das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta dar. Es handelt sich dabei gemäß der Charta um ein „naturgegebenes Recht“ (inherent right) „im Falle eines bewaffneten Angriffs“ „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Welt­friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maß­nah­men getroffen hat“. Der naturrechtlichen Rechtfertigung der Selbstverteidi­gung in der UN-Charta lässt sich entnehmen, dass ein Verteidigungsakt den Grundsätzen der Notwen­digkeit und der Proportionalität zum Angriffsakt unterliegt.

Der Militäreinsatz gegen den Irak sei im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts der UN-Charta erfolgt, gaben die USA an, weil ein unmittelbar bevorstehen­der irakischer Angriff mit Massenvernichtungswaffen abgewehrt worden sei und Verbin­dungen zum internationalen Terrorismus vermutetet wurden.

Argumentiert wird, dass es durch den „erreichten Entwicklungsstand und die Zerstö­rungs­kraft sowie der kurzen Vorwarnzeiten“[69] gefährlich sei die drohende Verwüs­tung erst abzuwarten, bevor man sich dagegen militärisch verteidigen dürfte.

Neue Waffensysteme würden Überraschungsangriffe eher möglich machen und hätten ein höheres Vernichtungspotential; außerdem würden Aggressoren im zuneh­menden Maße verdeckt vorgehen.[70]

Die neue National Securitiy Strategy der USA vom September 2002[71] beansprucht deshalb präventive Optionen schon weit im Vorfeld eines bewaffneten Angriffs, nämlich bei jeder zu einem nicht absehbaren Moment realisierbaren Bedrohung durch Massenvernichtungswaffen in den Händen von Staaten und terroristischen Organisationen[72]:

„For centuries, international law recognized that nations need not suffer an attack before they can lawfully take action to defend themselves against forces that present an imminent danger of attack. (…) We must adapt the concept of imminent threat to the capabilities and objectives of today's adversaries. Rogue states and terrorists do not seek to attack us using conventional means. (…)The United States has long maintained the option of preemptive actions to counter a sufficient threat to our national security. The greater the threat, the greater is the risk of inaction – and the more compelling the case for taking anticipatory action to defend ourselves, even if uncertainty remains as to the time and place of the enemy’s attack. To forestall or prevent such hostile acts by our adversaries, the United States will, if necessary, act preemptively.”

Eine Beteiligung am internationalen Terrorismus wurde dem Irak bereits kurz nach den Anschlägen in New York und Washington vom 11. September 2001 vorge­wor­fen.[73] Am zweiten Jahrestag der Anschläge äußerte sich US-Präsident Bush in folgender Weise zum Thema: “The war on terror is a lengthy and a different kind of war, fought on many fronts in many places. Iraq is now the central front". Aus diesen Sätzen lässt sich der Vorwurf heraus­lesen, der Irak unterstütze den Terrorismus oder wäre - wegen des symboli­schen Jahres­tages der Rede – in diese Terrorakte gegen die USA verstrickt.

Die Frage, ob die Anschläge des 11. September 2001 als „bewaffneter Angriff“ zu bewerten seien, ist unter Völkerrechtlern sehr umstritten.

Kurt Ipsen sieht den notwendigen „bewaffneten Angriff“ dann nicht gegeben, „wenn terroris­ti­sche Aktionen gegen einzelne Staatsange­­hö­rige oder Gruppen von Staatsange­hö­ri­gen auf fremden Territorium verübt werden und ein dritter Staat vermutetermaßen oder bewiesen die terroristischen Aktionen unterstützt“[74].

Matthias Herdegen argumentiert hingegen, dass der UN-Sicherheitsrat die Terroranschläge bereits implizit als „bewaffneten Angriff“ eingestuft hätte, da er in diesem Zusammenhang in seinen Resolutionen 1368 und 1373 aus dem Jahre 2001 das Recht auf Selbstverteidigung im Sinne der UN-Charta bekräftigt hätte. Voraus­set­zung für eine Qualifizierung der Terroranschläge im Sinne des Artikels 51 der UN-Charta sei, dass „dahinter stehende Organisationen die Unterstützung eines Staates genießen“.[75]

Die Äußerungen der US-Administration sind jedoch als politische Rhetorik bezeich­nen, weil sich Verbindungen des irakischen Präsidenten Saddam Hussein zum Netz­werk Al-Qaida sowie Verstrickungen in Terrorakte nicht haben nachwei­sen lassen.[76]

Der Beweis, dass Irak Massenvernichtungswaffen besaß und auch willens war, diese einzusetzen, wurde 1988 Jahren erbracht. Um einen Aufstand irakischer Kurden niederzuschlagen, ließ der Präsident Saddam Hussein in Halabdscha über 5000 Menschen durch Giftgas sterben. Der UN-Sicherheitsrat erließ daraufhin Resolutionen, die den Irak zur Abrüstung und Vernichtung seiner biologischen und chemischen Waffenbestände verpflichteten. Im Juli 1995 gab die irakische Regie­rung zum ersten Mal den Besitz von biologischen Waffen zu. In den Jahren von 1991 bis 1998 und November 2002 bis März 2003 inspizierten Waffenin­spekteure irakische Fabriken und kontrollierten die Einhaltung der UN-Resolutionen.

Mehr als fünf Monate vor Beginn des Irak-Krieges äußerte der US-Präsident George W. Bush, dass Geheimdienstinformationen vorlägen, die bewiesen, dass der Irak weiter­hin "chemische und biologische Waffen besitzt und herstellt sowie Atom­waf­fen anstrebt".[77] Weil damit gerechnet werden müsse, dass der Irak diese Waffen gegen die USA einsetzen würde, sei der unvermeidliche Präventivkrieg gegen den Irak deshalb ihr natürliches Recht.[78]

Es war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt, ob der Irak seinen Abrüs­tungsverpflich­tungen tatsächlich nachgekommen war oder ob er sie verletzt hatte.

Ist Aufrüstung nun als Friedensbedrohung zu betrachten? Entscheidend für die Beant­wor­tung dieser Frage ist der zugrunde gelegte Friedensbegriff. Geht man von einem negativen Friedensbegriff aus, würden Rüstungsmaßnahmen keine Bedro­hung des Weltfriedens darstellen, bei einem positiven Friedensbegriff in jedem Fall.

Im Einklang mit seiner bisherigen Praxis befände sich der UN-Sicherheitsrat für die Anhänger eines positiven Friedensbegriffes, wenn er wegen der Verstöße der durch die Resolutionen auferlegten Pflichten militärische Maßnahmen gegen den Irak anord­nete.[79] Die Frage nach Kontrolle und Nichtweiterverbreitung von Massen­ver­nichtungswaffen sei nämlich eines der Kernanliegen der internationalen Sicher­heit.[80]

Der Völkerrechtler Georg Nolte ergänzte im Dezember 2002, dass sich bei dem Gefahrenpotential von Massenvernichtungswaffen die Maxime „Je größer der mög­liche Schaden, desto geringer die Voraus­setzungen für das vorbeugende Handeln.“ aufdrängen würde.[81]

Der Besitz oder Erwerb von Massenvernichtungswaffen könne nach dem derzei­ti­gen Ordnungssystem der UN-Charta „allein keine Rechtfertigung für die Anwen­dung von Verteidigungs­maß­nahmen“ sein, weil ansonsten das Gewaltverbot in vielen Ländern wirkungslos bliebe[82], vertreten Anhänger des negativen Friedensbegriffes. Wenn der Krieg gegen den Irak aus Gründen der Abrüstung geführt wurde, so wäre er völkerrechtswidrig gewesen[83], weil die Sicherheits-Resolution 1441 ein Mandat für eine militärische Abrüstung nicht erteilt hätte.[84] So appellierte im Februar 2002 der Bundesvor­stand der Verei­ni­gung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. an die Regierungen und den UN-Sicherheitsrat: „Selbst wenn der Irak über Massen­ver­­nich­tungs­waffen oder diesbezügliche Technologien oder Kenntnisse verfügen würde, könnte dies eine militärische Sanktion völker­recht­lich nicht recht­fertigen.“[85], weil die Voraus­setzungen der Artikel 39 und Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta nicht erfüllt seien. Ein bloßer Besitz von Massenvernichtungswaffen sei noch kein geplanter Angriff. Es fehle an einer „gegenwärtigen“ Gefahrenlage.[86]

Bis heute ist unter Völkerrechtlern umstritten, ob der Artikel 51 der UN-Charta die präventive Selbstverteidigung einschließt.

Die sehr engen Voraussetzungen, nach denen eine militärische Gegenmaßnahme als Selbstverteidigung gerechtfer­tigt werden kann, hat der US-amerikanische Außenminister Daniel Webster im so genannten „Caroline-Fall“ 1842 formuliert. Demnach handle es sich bei einer Maßnahme gegen einen bevorstehenden Angriff um Selbstverteidigung, wenn „die Notwendig­keit der Selbstverteidigung unmittelbar und überwältigend ist und keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick der Überle­gung gestattet“(„an instant and overwhelming necessity of self-defence, leaving no choice of means, and no moment for deliberation“).[87] Schließt man sich dieser Theorie der „präventiven Verteidigung“ an, war im Fall Irak eine solche Gefahren­lage schwerlich nachweisbar.

Bewusst „gegen die Möglichkeit einer präventiven Selbstver­teidigung“[88] hätte man sich bei der Verabschiedung der Charta der Vereinten Nationen entschieden, betont der Völkerrechtler Rüdiger Wolfrum. Bis heute seien „Verteidigungskriege (...) völker­rechtlich strikt verboten“[89]. Gegen eine nachträgliche Ausdehnung des Selbst­ver­teidi­gungs­­rechts wird der Einwand geäußert, dass damit „das Selbst­ver­tei­di­gungsrecht ausgehöhlt werde und jeder Art von Missbrauch offen stehe“[90]. Auch der Völkerrechtler Karl Doehring betrachtet die Anwen­dungs­aus­wei­tung eines Präven­tiv­angriffes als „gefährlich”, „weil der präventiv angreifende Staat, sich darauf berufen kann, der Feindstaat habe kurz vor der Durchführung eines Angriffs gestan­den, obwohl eine solche Lage objektiv nicht feststellbar war“[91].

Die National Security Strategy setzt für die Anwendung einer präventiven Verteidi­gung weniger enge Grenzen als die Caroline-Regelung:

“We must be prepared to stop rogue states and their terrorist clients before they are able to threaten or use weapons of mass destruction against the United States and our allies and friends.”[92]

Einige Völkerrechtler sehen eine Gefahr darin, dass die bisher unilaterale Regie­rungs­erklärung der USA, Teil des Völkergewohnheits­rechts wird. Gewohnheitsrecht entsteht durch regelmäßige und einheitliche Staaten­praxis, die von der Überzeu­gung getragen ist, rechtlich zu diesem Verhalten verpflichtet zu sein. Bisher sei die US-amerikanische Präventivkrieg-Strategie nur eine Rechtsbehauptung. Würde es den USA gelingen, die anderen Staaten von der Rechtmäßigkeit ihre Präventiv­schlags zu überzeugen und andere Staaten es unterließen, gegen präventiven Militäreinsatz der USA zu protestieren, entstünde neues Recht.[93] Gegen den präventiven Einsatz im Irak hat im Sicherheitsrat nur Syrien offiziell protestiert. In Europa wird stattdessen ebenfalls darüber nachge­dacht, wie auf neue Gefahren angemessen reagiert werden kann. Die Konrad-Adenauer-Stiftung empfahl dazu eine ,,Neuausrichtung des teilweise überkommenen Völkerrechtsver­ständ­nisses", so müsste beispielsweise die ,,Zulässig­keit von Präventivschlägen" festgestellt werden.[94] Würde diese Empfeh­lung an die EU umgesetzt werden, wäre die Bildung eines Völkergewohn­heits­rechts in diesem Sinne schneller als angenommen möglich.

UN-Generalsekretär Kofi Annan sieht die Völkerrechtsordnung vor einer entschei­denden Herausforderung[95], andere Stimmen bezeichnen die Situation sogar als „schwere Krise des (...) Systems der UNO“[96].

Das Dilemma eines unzureichenden Schutzes der Staaten vor möglichen existen­tiel­len Bedrohungen würde verursacht durch die „Einschränkung der Handlungsfrei­heit des einzelnen Staates zugunsten kollektiver Entscheidungen des UN-Sicher­heits­rats“. So ließe sich ein Konsens in der Praxis des Sicherheitsrats „oft nicht einmal bei völliger Evidenz der Bedrohung“ erreichen.[97]

An dieser Stelle muss sich das Völkerrecht den realen Anforderungen anpassen, um nicht marginalisiert zu werden. Staaten könnten ansonsten die Regelungen der Völkerrechts­ord­­nung in Frage stellen und sich zu unilateralen Handeln außerhalb davon entschließen.

Mehr als ein Jahr nach Beendigung des Irak-Krieges legte US-Chefwaffeninspektors Charles Duelfer einen Bericht vor[98], in welchem er seine Erwartungen äußerte, „dass im Irak (keine) militärisch signifikante Arsenale an Massenvernichtungswaffen versteckt sind“. Auch sei das Atomwaffenprogramm nach dem Golf-Krieg 1991 nicht mehr von Bedeu­tung gewesen.[99] Unbegründet sei auch die Behauptung von US-Präsident Bush, dass Saddam Material für Atomwaffen entweder selbst lagere oder an Terro­ris­­ten weitergeben könne.[100] Der britische Premier-Minister Tony Blair stellte in einer Rede im September 2004 ebenfalls fest, dass sich die Beweise, wonach Saddam Hussein biologische und chemische Waffen besaß, als falsch herausgestellt haben („The evidence about Saddam having actual biological and chemical weapons, as opposed to the capability to develop them, has turned out to be wrong.“).[101]

Irakische Massenvernichtungswaffen rechtfertigten vor allem aus politischen Gründen den Krieg gegen den Irak („For bureaucratic reasons, we settled on one issue, weapons of mass destruction, becauce is was the one reason everyone could agree on.”[102] ), räumte der stellvertretende US-Verteidigungsminister Paul Wolfowitz am 28./30. Mai 2003 ein.

4.4. Humanitäre Gründe

Als im Laufe der Zeit immer klarer wurde, dass die vermuteten Massenvernichtungs­waffen im Irak nicht zu finden seien, wurde aus dem „präventiven Verteidigungs­krieg“ ein „Krieg für die Freiheit“.[103] So wurde die militärische Aktion dann auch „Iraqi Freedom“ genannt. Die Absichten der US-Regierung wurden zum Beispiel in einer Rede des US-Präsidenten Bush offen gelegt: „And we will extend the peace by encouraging free and open societies on every continent.”[104] Militärische Maßnahmen seien notwendig, weil die irakische Zivilbe­völkerung unter einem diktatorischen Regime zu leiden hätte und gravierende Menschen­rechts­verletzungen[105] an der Tagesordnung wären.

Der Rechtsphilosoph Gerd Roellecke schrieb, dass es „moralisch gerechtfertigt (war), (...) etwas gegen Saddam Hussein zu tun“[106].

Weniger eindeutig kann die Frage nach einer völkerrechtlichen Legitimierung des Irak-Krieges beantwortet werden. Im gegenwärtigen Völkerrecht gehört die so genannte „humanitäre Intervention“[107] zu den umstrittensten Problemen.

Dem Gewaltverbot des Artikels 2 Ziffer 4 zufolge sollten „Androhung oder Anwen­dung von Gewalt“ „in den internationalen Beziehungen“ unterbleiben. Anwendung von Gewalt innerhalb der Grenzen eines Staates ist damit nicht erfasst.[108] Zusätzlich lassen das Prinzip der Staatensouveränität sowie die möglichen Blockaden des Sicherheitsrates durch die Vetostaaten eine „empfindliche Lücke im Schutz der Menschenrechte“[109], sind sich viele Völkerrechtler einig.

Die Akzeptanz der Menschenrechte ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen und es scheint nahe zu liegen, dass das Völkerrecht als wertgebundene Rechtsord­nung den Schutz des einzelnen Menschen in ihren Mittelpunkt stellt.[110] Von einigen Autoren wird sogar gefordert, die „humanitäre Intervention“ als dritte Ausnahme vom Gewaltverbot der UN-Charta durchzusetzen[111], weil dem Menschenrechtsschutz eine „grundsätzliche Höher­wer­tigkeit“ gegenüber dem Friedensgebot, dem Gewalt­verbot und der Souveränität zugerechnet werden könne.[112] Argumentiert wird, dass sich die „humanitäre Interven­tion“ nicht im Gegensatz zu den in der UN-Charta fest­gelegten Prinzipien „staatliche Unversehrtheit“ oder „politische Unabhän­gig­­keit“ (Artikel 2 Ziffer 4) befinde, sondern gerade die Ziele der UN-Charta im Artikels 1 verwirk­lichen wolle. Vor allem angel­­sächsische Autoren befürworten eine solche Ausweitung des Interventions­rechts im Völkerrecht, weil der Menschenrechts­schutz trotz mangelnder völker­rechtlicher Verankerung eine höherwertige naturrechtliche Geltung besäße.

Viele kontinentaleuropäische Autoren lehnen diese Auffassung dagegen ab und beharren stattdessen auf die Souveränität der Staaten, weil ansonsten die „Gefahr der willkürlichen Definition und des Missbrauchs des humanitären Arguments“ bestände.[113] Jeder Staat könnte sich beliebig „zum bewaffneten Hüter der Menschen­rechte aufschwingen“. Um dies zu verhindern, müssten Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates höhere Priorität als solchen einzelner oder mehrerer Staaten eingeräumt werden.[114]

Der größte Widerstand, eine dritte Ausnahme des Gewaltverbots in der UN-Charta zuzulassen, liegt jedoch in der Charta selbst. Im Artikel 103 der UN-Charta ist geregelt, dass bei sich widersprechenden Verpflichtungen zwischen Charta und anderen Übereinkünften die aus der UN-Charta vorrangig seien. Würde also das Gewaltverbot in Konkurrenz zu Verpflichtungen aus Menschenrechtsabkommen treten, so hätte das Gewaltverbot Vorrang.[115] Dies stellte 1986 auch der Internatio­na­le Gerichtshof in einem Urteil heraus.

Neben völkerrechtlichen Verträgen wie die UN-Charta gibt es auch – wie oben bereits ausgeführt – andere Völkerrechtsquellen. Zu Recht wird die Frage gestellt, ob denn ein Völker­ge­wohnheitsrecht zum Menschen­rechtsschutz dem Gewaltverbot und der Staats­souveränität gleichgestellt wäre. Die Bildung von Gewohnheitsrecht setzt sowohl eine stetige Staatenpraxis als auch die Überzeugung ihrer rechtlichen Verbindlichkeit voraus. Der Völkerrechtler Norman Paech weist die Bildung eines solchen Völkerge­wohn­heits­­rechts in letzter Zeit als „abenteuerlich“ zurück und beweist, dass sich weder eine solche Staatenpraxis noch eine derartige Rechts­über­zeugung gebildet habe.[116] Es über­wiege immer noch „die histo­rische Erfahrung des Missbrauchs durch einzelne Mächte und die schützende Funktion der Souverä­ni­tät zugunsten schwacher Staaten“ gegenüber Erwägungen sie „zur Lösung menschenrechtlicher Probleme in Drittstaaten zuzulassen“.[117]

Nach der „humanitären Intervention“ der NATO 1999 im Kosovo vertraten jedoch immer mehr Völkerrechtler die Ansicht, dass der Staat und seine territoriale Integrität nicht das höchstes Gut seien, sondern stattdessen der Blick durch den Staat auf die Bevölkerung selbst gerichtet werden müsste.[118] Für ein gewaltsames Vorgehen seien aber in jedem Fall die Prinzipien der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ob es sich um schwerwiegende Menschen­rechtsverletzungen handele, könne sowohl der UN-Sicherheitsrat feststellen als auch durch ein Internationales Gericht geprüft werden.[119]

Eine Positionierung für oder gegen „humanitäre Interventionen“ hängt auch hier entscheidend davon ab, welchem Friedensbegriff gefolgt wird. Anhänger eines negativen Friedensbegriffs werden das Gewaltverbot ausschließlich für den Bereich der internationalen Beziehungen anwenden. Befürworter eines positiven Friedens­be­griffes werden ein Verbot der Gewalt auch innerhalb von Staatsgrenzen wünschen, das notfalls auch mit Hilfe von „humanitärer Interventionen“ durchgesetzt werden soll.

Bei einer positiven Sicht auf „humanitäre Interventionen“ muss die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak auf jeden Fall an den Maßstäben Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Die Notwen­digkeit ist dann erfüllt, wenn alle friedlichen Mittel zur Lösung eines inner­staatlichen Konfliktes ausgeschöpft sind und es sich um „schwerwiegende Menschenrechts­ver­letzungen mit Genozidcharakter“[120] handelt. Im Jahresbericht 2001 von amnesty international sind zwar zahlreiche schwere und systematische Menschenrechtsver­let­zungen im Irak dokumentiert, doch sind diese vergleichbar mit denen in vielen anderen Ländern.

In Regionen mit schwersten Menschenrechtsproblemen wie Tibet, Ost-Timor, Ruanda, Kurdistan, Sierra Leone oder Uganda haben die Staaten nicht einge­griffen.[121] Hier drängt sich die Frage nach einem Maßstab auf: Welche Menschen­rechtsverletzungen sind noch akzeptabel, in welcher Intensität können sie noch toleriert werden und wann muss die Völkerrechtsge­mein­schaft einschreiten?

Die Verhältnismäßigkeit als zweiter anzulegender Maßstab bindet den zulässi­gen Umfang von Gewaltmaßnahmen zum Schutz elementarer Menschen­rechte an die humanitäre Zwecksetzung. Interventionsmaßnahmen dürfen danach „nicht über das zum Schutz der Menschenrechte Erforderliche hinausgehen“.[122]

Ein Regimewechsel im Irak geht ganz sicher über das erforderliche Maß hinaus. Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen stellt hierzu fest, dass „das Ziel der USA, den Sturz von Saddam Hussein militärisch zu erzwingen, (...)in keiner Weise durch das Völkerrecht gedeckt“[123] sei.

4.5. Geostrategische Interessen

Der US-amerikanischen Regierung wurden neben den bereits erwähnten Gründen und Motiven auch andere vorgeworfen, die bei der Militärintervention in den Irak entscheidend gewesen sein sollen. Vermutet werden der Wunsch die Nahostregion zu befrieden, eine günstigere Ausgangslage für die Lösung des Palästina-Problems zu schaffen, ihren Einfluss am Persischen Golf zu stärken, damit die Versorgung mit Öl für die nächsten Jahre gesichert sei[124] sowie den US-amerikanischen Anspruch Sonderrechte in Anspruch nehmen zu dürfen, weil die besondere politische Rolle der USA auch eine „völkerrechtliche Ausnahmestellung“ rechtfertige und verlange[125]. Die Hintergründe für diese Motive würden im starken Einfluss verschie­dener Lobbygruppen auf die US-amerikanische Politik liegen. Die „jetzige politische Elite der USA“ sei in den Netzwerken der US-Ölindustrie verankert[126], so dass der Irak-Krieg Interessen dieses Industriebereiches nach billigeren Öl und Einfluss­steige­rung befriedigt hätte. Auf die Mittelostpolitik der USA würde eine israelische Lobby in der Weise Einfluss nehmen, wie dies einer Lösung des Israel-Palästina-Problems im Sinne Israels befördere.

Unabhängig von der Richtigkeit dieser Motive, muss untersucht werden, inwiefern solche Gründe durch das Völkerrecht gedeckt wären. Hierbei muss auf das in der UN-Charta enthaltene Prinzip souveräner Gleichheit der Staaten hingewiesen werden. In den Ziffern 1, 4 und 7 des Artikels 2 finden sich hierzu Regelungen, die als Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts für alle Staaten verbindlich sind. Die unter 2.4. genannten Sicherheitsrats-Resolutionen können, sofern sie Völkerge­wohnheitsrecht werden, die Staatensouveränität einschränken. Jedoch sind geostrategische Motive kein Bestandteil dieser Resolutionen und dafür also kein Rückhalt im Völkerrecht gegeben.

5. Reaktionen auf den Irak-Krieg

5.1. Völkerrechtsbruch

Als die USA und ihre Verbündeten ihre militärische Intervention gegen den Irak begannen, waren sie sich sicher, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu handeln. Im 4. Kapitel dieser Arbeit wurde aufgezeigt, dass keiner der genannten oder vermuteten Rechtfertigungsgründe eine ausreichende Grundlage im derzei­tigen Völkerrecht besitzt. Der UN-Sicherheitsrat hat diese Gewaltanwendung weder mandatiert noch gebilligt, der Irak bereitete keinen bewaffneten Angriff gegen die USA vor und eine „humanitäre Intervention“ zur Befreiung der irakischen Bevöl­kerung war nicht ausreichend gerechtfertigt.[127] Definieren die USA die Vorausset­zun­gen und Bedingungen, welche einen Krieg gegen einen anderen Staat rechtfer­tigen[128] eigenständig, agieren sie außerhalb des Völkerrechts.

Der ehemalige Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen in Den Haag Christopher Weeramantry äußerte nach Beginn des Irak-Krieges in einem Interview: „Aus meiner Sicht ist die Rechtswidrigkeit dieser Militär­aktion aus einer ganzen Reihe von Gründen (…) ziemlich offensichtlich. Ein wesent­licher Punkt ist der Wider­spruch gegen das grund­sätzliche Verbot des Krieges in der UN-Charta.“[129] Gemäß Artikel 2 Ziffer 4 ist jedoch nicht nur die Anwen­dung von militä­rischer Gewalt, sondern auch die Androhung derselben verboten. Die Missach­tung des Gewaltverbot ist zwar der offensichtlichste Verstoß gegen das Völkerrecht, doch wurden weitere Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verletzt: das Prinzip der souveränen Gleich­heit der Staaten nach Artikel 2 Ziffer 1 der Charta, das Prinzip der Beilegung internationa­ler Streitig­keiten durch fried­liche Mittel in Ziffer 3 sowie die Prinzi­pien des Selbstbe­stim­mungs­rechts der Völker und der Achtung und Verwir­kli­chung der Menschen­rech­te nach Artikel 55 der UN-Charta.[130]

Einige Völkerrechtler gehen in ihrer Einschätzungen des Irak-Krieges noch weiter. Wegen einer „bewaffnete völkerrechtswidrige(n) Aggression“[131], einem „Verbrechen gegen das Völkerrecht“[132] und einem „Angriffskrieg“ [133] hätte der Irak selbst das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta bean­spru­chen können.[134]

5.2. Mögliche strafrechtliche Folgen

Christopher Weeramantry äußerte im Bezug auf die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges: „es ist deshalb doppelt wichtig, nicht zuzulassen, dass die Mächtigen das Recht übergehen können, ohne dass die Institutionen des Rechts darauf reagieren“[135].

Nationale und internationale Gerichte können sich zum Völkerrechtsbruch der USA und ihrer Verbündeten verhalten.

Auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips könnte der Tatbestand der Aggression durch nationale Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden.[136]

Vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag kann ein Staat dann verklagt werden, wenn er das Gewaltverbot der Vereinten Nationen verletzt. Vor Beginn des Irak-Krieges hätte der Irak eine Feststellungsanklage mit dem Ziel einreichen können[137], dass der IGH sich zur Völkerrechtswidrigkeit einer möglichen Militärintervention der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak äußert. Doch auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hätte in Den Haag ein entsprechendes Rechtsgutachten beantragen können.[138]

Verfahren vor dem erst 1998 in Rom errichteten Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) sind nur zulässig, wenn die „für die Strafverfolgung zuständigen Staaten unfähig oder unwillig zur Ermittlung oder Durchführung von Straftaten sind“[139]. Zur Verfolgung des Tatbestandes der Aggression kommt der IStGH zurzeit jedoch noch nicht in Betracht, weil sich die Parteien des Statuts bisher noch nicht über eine Definition des Angriffskrieges geeinigt haben.[140] Vor dem IStGH können US-ameri­kanische Soldaten nicht, jedoch die britischen Soldaten für die während des Krieges begangenen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, belangt werden, weil Großbritannien das Römische Statut des Internationen Strafgerichts­hofs ratifiziert hat.[141] Nach sich immer mehr durchsetzende Auffassung bestehe auch die Möglichkeit einer Strafverfolgung höchster staatlicher Repräsentanten nach Ende ihrer Amtszeit. Der Völkerrechtler Daniel-Erasmus Khan beobachtet eine deutliche Entwicklung dahingehend, dass „der traditionelle Immunitätsschutz durch die als „Weltgemeinschafts­inte­resse“ anerkannte Notwendigkeit einer Verfolgung von Völkerstraftatbeständen zuneh­mend relativiert und eingeschränkt“[142] werde.

5.3. Alternativen zur militärischen Intervention

Die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges wirft die Frage auf, welche Alternative es zur militärischen Intervention in den Irak gegeben hätte.

Grundsätzlich sind Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel Maßstab für jede anzuwendende Maßnahme. Die Notwendigkeit entfällt dann, wenn mildere und weniger folgenreiche Mittel für die Erreichung eines bestimmten Ziels hätten angewandt werden können. Multilaterales Vorgehen ist ein solches milderes Mittel, weil es gegenüber einseitigem Handeln eine höhere Überzeugungskraft aufweist.[143]

Im Artikel 33 Artikel der UN-Charta werden Streitparteien aufgefordert, ihre Streitig­kei­ten möglichst durch nicht-militärische Mittel wie „Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruch­nah­me regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl“ beizu­legen. Der Einsatz von militärischen Maßnahmen ist nur als „ultimo ratio“[144] zu rechtferti­gen, wenn alle friedlichen Mittel ausgeschöpft sind.

Im Vorfeld des Irak-Krieges gab es intensive Verhandlungen zwischen den Vereinten Nationen und dem Irak, so dass „sehr wohl noch Raum und Mittel“[145] für andere Maßnahmen geblieben wären. Konkrete Vorschläge, wie eine militärische Interven­tion in den Irak hätte verhindert werden können, gab es zahlreiche. Der Politikwis­sen­schaftler Michael Walzer forderte beispielsweise ein „System des nachdrück­lichen Containment (…): Ausweitung der Flugverbotszonen, intelligente Sanktionen und verstärkte Inspektionen“ ein.[146] Die Waffeninspektoren hatten Tage vor Beginn des Irak-Krieges um weitere Monate Zeit gebeten, weil sie ihre Untersu­chun­gen noch nicht abgeschlossen hätten.

5.4. Einfluss auf das Völkerrecht

Das Völkerrecht als offene, politiknahe und flexible Ordnung[147] entsteht im Dialog und befindet sich in Evolution.

Im Mittelpunkt der nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entstandenen Völker­rechts­ordnung steht die Ächtung des Krieges als Mittel zur Durchsetzung politischer Interessen. Durch den Irak-Krieg wurde diese Ordnung auf eine „harte Bewährungs­probe“[148] gestellt worden.

Das Recht auf Selbstverteidigung geht von einem Überlebensrecht jedes Staates aus, wobei darunter „Leben in menschlicher Würde“[149] zu verstehen ist. Beansprucht ein Staat das Selbstverteidigungsrecht, müssen Notwendigkeit und Verhält­nis­mäßig­keit sichergestellt sein.

Die USA und ihre Verbündeten im Krieg gegen den Irak rechtfertigten die militärischen Interventionen mit dem neuen Gefahrenpotential. So wäre durch einzelne aus dem Dunkeln heraus operierende Terroristen[150] und fortgeschrittene Waffen­systeme die „Gefahr immer unmittelbar, immer schon anwesend“[151].

Das Völkerrecht sei dieser neuen Weltlage nicht mehr angepasst und müsste deshalb neu ausgelegt werden, behauptet deshalb die US-amerikanische Regierung.[152]

Eine Konfliktlinie tut sich zwischen dem „Geltungsanspruch des universellen Völker­rechts (und) den Machtansprüchen und Sicherheitsinteressen der sich hegemonial gerierenden Supermacht USA“[153] auf:

Passt sich das Völkerrecht nicht den neuen Notwendigkeiten an, könnten sich die USA dazu entschließen, aus dem Friedenssicherungsrecht der UN-Charta auszu­steigen. Damit würde das UN-System praktisch bedeutungslos werden.[154]

Ändert sich stattdessen das Völkerrecht auf Druck der USA, könnte sich eine US-amerikanische „Welthegemonie“[155] entwickeln, die in Folge dessen das Prinzip der souveränen Gleichheit aller Staaten zerstören würde.

Seit Jahren wird viel über eine Reform der Vereinten Nationen diskutiert, doch erst seit einigen Wochen sieht es tatsächlich danach aus, als würden sich die Akteure den neuen Erfordernissen stellen. Derzeit werden in einer internationalen Experten­gruppe Vorschläge dazu beraten, die Ende 2004 dem UN-Generalsekretär Kofi Annan vorgelegt werden sollen. „Dabei geht es auch um ein neues, gemeinsames Verständnis des Systems der Charta: Wie gestalten wir Prävention effektiver und Friedenskonsolidierung nachhaltiger? Wie setzen wir die Vorschläge zur Reform des Peacekeeping weiter um? Was genau verstehen wir unter dem Recht auf Selbstverteidigung?“[156]

Bevor jedoch bessere und stärkere Mechanismen gegen neue Gefahren in die Völ­ker­rechtsordnung eingebaut werden, sollte sichergestellt werden, dass die vorhan­de­nen Mittel und Instrumente genutzt und bei Bedarf ausgebaut werden.

6. Resümee

Die vorliegende Arbeit hat versucht, die vermuteten oder die von den USA und ihren Verbündeten genannten Rechtfertigungsgründe für den Irak-Krieg nach ihrer Verein­bar­keit mit dem Völkerrecht zu prüfen.

Das derzeitige Völkerrechtssystem der Verein­ten Nationen setzt einen negativen Friedensbegriff voraus, wonach Frieden als Abwesenheit von Krieg zu verstehen ist. Wendet man die angebrachten Kriegs­grün­de für diese Sichtweise an, ist eine Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht ausgeschlossen.

Ausgehend von einem positiven Friedensbegriff ist Frieden als Abwesenheit von Gewalt zu verstehen, wobei hier unter Gewalt auch – je nach Ausprägung – Menschenrechtsverletzungen oder struk­tu­relle Gewalt zu verstehen ist. Ziel des Handelns ist es daher, Gewalt zu beseiti­gen, das heißt Menschenrechtsverlet­zungen zu verhindern, für Gleichberech­tigung und Bürgerbeteiligung einzutreten, sich für Abrüstung einzusetzen, Terroris­mus zu bekämpfen und sich für Völkerver­ständigung stark zu machen. Wenn nun der Irak-Krieg geführt wurde, um die irakische Bevölkerung vor einem diktatorischen und menschen­rechtsverletzenden Regime zu bewahren, um den Irak zur Einhaltung seiner Abrüstungsversprechen zu zwingen und den internationalen Terrorismus eine Rückzugsmöglichkeit zu entziehen, so wäre dies – einen positiven Friedensbegriff vorausgesetzt – im Ideal­fall zu rechtfertigen. Doch in der Realität können Wider­sprüche festgestellt werden. Einige den Irak auf Abrüstung drängende Staaten missachten „ihre eigenen Verpflich­tungen zur vollständigen nuklearen Abrüstung nach Artikel 6 des Atomwaffen-Sperrvertrages permanent (…). Dass es diese zwingen­de rechtliche Verpflichtung gibt, hat der Internationale Gerichtshof 1996 ausdrücklich festge­stellt.“[157] Im Bezug auf die Achtung der Menschenrechte gibt es in fast allen Staaten der Erde Defizite[158], die auf ihre Beseitigung warten: in den USA wird immer noch die Todesstrafe an bei zur Tatzeit minderjährigen Tätern vollstreckt und in Groß­britan­nien kam es „im Zusammenhang mit den von der britischen Regierung einge­leiteten Maßnahmen in Reaktion auf die Anschläge vom 11. September in den USA (...) zu schweren Menschenrechtsverletzungen“[159].

„Im Völkerrecht gibt es einen Rechtsansatz, den die Juristen als Verbot wider­sprüch­­­lichen Handelns bezeichnen.“[160] Wird dieser Rechtssatz auf den Irak-Krieg angewandt, muss auch hier – einen positiven Friedensbegriff vorausgesetzt – eine Vereinbarkeit der militärischen Intervention der USA und ihrer Verbündeten in den Irak mit dem Völkerrecht verneint werden.

Die Aussage von UN-Generalsekretär Kofi Annan, wonach der Irak-Krieg illegal gewesen sei, kann nach Beendigung der Untersuchung der Rechtfertigungsgründe für den Irak-Krieg, insofern also als bestätigt angesehen werden.

7. Literaturverzeichnis

Verwendete Resolutionen und Artikel aus völkerrechtlichen Verträgen:

Artikel aus der Völkerbundsatzung: 11, 16

Artikel aus der UN-Charta: 1, 2, 18, 24, 27, 33, 39, 40, 41, 42, 43, 48, 51, 55, 103

Resolutionen des Sicherheitsrats: 660, 678, 687, 1368, 1373, 1441

Resolutionen der Generalversammlung: 2625

Bücher:

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Massarrat, Mohssen: Amerikas Weltordnung – Hegemonie und Kriege um Öl. Verlag VSA. Hamburg 2003.

Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik. 2. Auflage Verlag C.H.Beck. München 2001.

Gregor Schirmer: Deutschland ein Aufmarschgebiet der USA im Krieg gegen den Irak? – Zur Rechtslage nach Völkerrecht, in: Lutz/Gießmann (Hrsg.): Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren. Nomos 2003.

Unser, Günter: Die UNO – Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen. 5. Auflage, Verlag C.H.Beck/Deutscher Taschenbuch Verlag. München 1992.

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Zeitungen und Zeitschriften:

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Assheuer, Thomas: Der Babysitter kommt im Kampfanzug, in: DIE ZEIT. Ausgabe 22/2003.22.5.2003.

Boos, Philipp: Coalition of Outlaws?, in: Zeitschrift FriedensForum. Ausgabe 1/2003.

Bothe, Michael: Da hat mich Fischer überrascht (Interview), in: die tageszeitung, 21.12.2002.

Bruha, Thomas:Kriegsbilanzen –Neue Kriege: Neues Völkerrecht?, in: Zeitschrift Wissenschaft und Frieden. Ausgabe 1/2004.

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Deiseroth, Dieter: Am Abgrund des Verfassungsbruchs – Dürfte die Bundes­regie­rung es dulden, dass die USA im Falle eines Krieges gegen Irak die deutschen Militärstützpunkte nutzen?, in: Frankfurter Rundschau, 11.9.2002. S. 14.

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Gaus, Bettina: Juristerei ist Politik – Bündnisverpflichtungen der NATO rechtfertigen keinen Einsatz deutscher Soldaten im Irakkrieg, in: die tageszeitung, 21.3.2003.

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Thibo, Charles: Verstoß gegen Völkerrecht – Jurist sieht keinen legitimen Kriegsgrund, in: Mitteldeutsche Zeitung, 19.3.2003.

Thürer, Daniel: Der Krieg gegen Saddam als Testfall – Ist das Völkerrecht wirklich am Ende?, in: Neue Zürcher Zeitung, 21.3.2003.

Tomuschat, Christian: Das Ende der Weltordnung (Interview), in: DER SPIEGEL. Ausgabe 4/2003, 20.1.2003.

Tomuschat, Christian: Der Sicherheitsrat ist gestärkt – Mit der Irak-Resolution entfällt die Grundlage für einen Präventivkrieg, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11.11.2002.

Ullrich, Stefan: Mit dem Recht der Supermacht – Ein Angriff auf den Irak soll Amerika schützen, doch er gefährdet bewährte Prinzipien der Friedenssicherung, in: Süddeutsche Zeitung, 10.9.2002.

Walzer, Michael: Die Regeln des Friedens – Michael Walzer über den Irak-Krieg und seine Folgen (Interview), in: Frankfurter Rundschau, 16.4.2003.

Weeramantry, Christopher: Internationaler Gerichtshof kann sehr rasch handeln – Völkerrechtler Weeramantry über die Macht der UN-Institution und die Kraft der weltöffentlichen Meinung (Interview), in: Frankfurter Rundschau, 26.3.2003.

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http://www.gcn.de/download/Khan_Gutachten.pdf (abgerufen am 20.1.2004) Daniel-Erasmus Khan: Kurzgutachten: Die individuelle (völker-)strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine völkerrechtswidrige militärische Aggression gegen den Irak. 11.3.2003.

http://www.dgvn.de (abgerufen am 20.1.2004) Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.: Erklärung zum Beginn des Krieges - Der Krieg gegen den Irak ist politisch und rechtlich in keiner Weise zu rechtfertigen. 20.3.2004.

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http://www.hwp-hamburg.de/fach/fg_jura/dozentinnen/paech/NATOStrategie99.htm (abgerufen am 1.10.2004) Paech, Norman: Neue NATO-Strategie – neues Völkerrecht?. ohne Datum.

http://www.ialana.de/irakpresseerklaerung.html (abgerufen am 20.1.2003) IALANA: Erklärung von Juristen zum Irak-Krieg. 19.9.2002

http://www.kas.de/db_files/dokumente/arbeitspapiere/7_dokument_dok_pdf_3830_1.pdf (abgerufen am 10.10.2004) Konrad-Adenauer-Stiftung, Kamp, Karl-Heinz (Hrsg.): Vorbeugende Militäreinsätze (Preemptive Strikes). Arbeitspapier/Dokumentation Nr. 120/2004. Januar 2004.

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http://www.learn-line.nrw.de/angebote/agenda21/irak/daten.htm (abgerufen am 10.10.2004) Überblick und Übersichten zur Situation im Irak. ohne Datum.

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http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,321737,00.html (abgerufen am 6.10.2004) o.A.: US-Waffeninspektoren widerlegen Kriegsgrund. SPIEGEL online. abgerufen am 6.10.2004.

http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Irak/annan-bbc.html (abgerufen am 1.10.2004) : o.A.: Kofi Annan: Der Irakkrieg war illegal / Iraq war illegal, says Annan – Wichtige Auszüge aus einem BBC-Interview / Substantial extracts from an BBC-interview. AG Friedensforschung an der Uni Kassel. ohne Datum.

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http://www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf (abgerufen am 10.10.2004) National Security Strategy. November 2002.

[...]


[1] zitiert nach Internetseite der AG Friedensforschung an der Uni Kassel (o.A.), Quelle: http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Irak/annan-bbc.html.

[2] o. A., Weber, Klaus (Hrg.) (2002).

[3] dies gilt nicht für Regeln zwingenden Gewohnheitsrechts, zur Problematik des persistent objector siehe Herdegen, Matthias (2004), S. 139 f.

[4] vgl. Kimminich/Hobe (2000).

[5] vgl. Kimminich/Hobe (2000). S. 186.

[6] Kimminich/Hobe (2000), S. 192.

[7] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 168.

[8] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 168.

[9] Kimminich/Hobe (2000), S. 179.

[10] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 179.

[11] vgl. Thürer, Daniel (21.3.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[12] aus der Präambel der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945.

[13] vgl. Kimminich/Hobe (2000). S. 252 ff.

[14] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S.48 f.

[15] Clausewitz, Carl von (1980), zitiert nach Ganztzel, Klaus Jürgen, Nohlen, Dieter (Hrsg.). in: Kleines Lexikon der Politik. S. 269.

[16] zitiert nach Kimminich/Hobe (2000), S. 53.

[17] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 229.

[18] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 61.

[19] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 256.

[20] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 255.

[21] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 301.

[22] vgl. Fröhlich, Manuael (23.9.2004), in: DIE ZEIT.

[23] vgl. Fröhlich, Manuael (23.9.2004), in: DIE ZEIT.

[24] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 63.

[25] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 220 f.

[26] vgl. Geiger, Rudolf (1994).

[27] Resolution 2625 der Generalversammlung vom 24.10.1970.

[28] vgl. Fröhlich, Manuael (23.9.2004), in: DIE ZEIT.

[29] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 264.

[30] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 266.

[31] vgl. Bothe, Michael (2001), S. 632.

[32] vgl. Bothe, Michael (2001), S. 633.

[33] Resolution 687 vom 3.4.1991.

[34] im Januar 2002 in einer Rede zur Lage der Nation.

[35] Aufruf US-Intellektueller (28.11.2002), in: Frankfurter Rundschau.

[36] vgl. Ullrich, Stefan (10.9.2002), in: Süddeutsche Zeitung.

[37] vgl. Geiger, Rudolf (1994), S. 371.

[38] Resolution 1441 vom 8.11.2002.

[39] Resolution 678 vom 29.11.1990.

[40] Resolution 687 vom 3.4.1991.

[41] vgl. o.A. (22.3.2003), in: The Economist.

[42] Haverkamp, Lutz (10.3.2003), in: Der Tagesspiegel.

[43] Simma, Bruno (1.2.2003), in: Süddeutsche Zeitung.

[44] Graefrath, Bernhard (13.11.2002), in: Junge Welt.

[45] Tomuschat, Christian (11.11.2002), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

[46] vgl. Graefrath, Bernhard (13.11.2002), in: Junge Welt.

[47] Artikel 39 UN-Charta.

[48] Powell am 5.2.2003 im UN-Sicherheitsrat.

[49] siehe zum Beispiel Arnswald, Ulrich (21.3.2003), in: die tageszeitung.

[50] siehe zum Beispiel Murswiek, Dieter (2003), in: NJW, S. 1014-1020 oder Deiseroth, Dieter (11.9.2002), in: Frankfurter Rundschau oder Boos, Philipp (2003), in: Zeitschrift FriedensForum.

[51] Tomuschat, Christian (20.1.2003), in: DER SPIEGEL.

[52] vgl. Schweisfurth, Theodor (28.4.2003), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

[53] Boos, Philipp (2003), in: Zeitschrift FriedensForum.

[54] Tomuschat, Christian (11.11.2002), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

[55] Bruha, Thomas (2003).

[56] vgl. Gaus, Bettina (21.3.2003), in: die tageszeitung.

[57] Murswiek, Dietrich (2003), in: NJW, S. 1014-1020.

[58] Murswiek, Dietrich (2003), in: NJW, S. 1014-1020.

[59] Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (2003).

[60] vgl. Deiseroth, Dieter (11.9.2002), in: Frankfurter Rundschau.

[61] vgl. Thürer, Daniel (21.3.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[62] Schirmer, Gregor (2003), S. 204.

[63] Bothe, Michael (21.12.2002), in: die tageszeitung.

[64] vgl. Haverkamp, Lutz (10.3.2003), in: Der Tagesspiegel.

[65] vgl. IALANA (2002).

[66] vgl. Freiburger Juristen (13.2.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[67] Boos, Philipp (2003), in: Zeitschrift FriedensForum.

[68] vgl. Deiseroth, Dieter (15.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[69] Deiseroth, Dieter (11.9.2002), in: Frankfurter Rundschau.

[70] vgl. Wolfrum, Rüdiger (22.10.2003).

[71] vgl. Quelle: http://www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf.

[72] Herdegen, Matthias (2004), S. 225 f.

[73] vgl. Wolfrum, Rüdiger (22.10.2003).

[74] Ipsen, Kurt (1999).

[75] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S.233.

[76] vgl. Bruha, Thomas (2003), in: Zeitschrift Wissenschaft und Frieden.

[77] vgl. o. A. (6.10.2004), in: SPIEGEL online.

[78] vgl. Byers, Michael (13.9.2002), in: Le Monde Diplomatique.

[79] vgl. Wolfrum, Rüdiger (2003).

[80] vgl. Thürer, Daniel (21.3.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[81] vgl. Georg Nolte „Vorbeugende Gewaltanwendung und gezielte Tötungen: Der Weg in eine andere Rechtsordnung“ (aus einem Vortrag vom 18.12.2002 gehalten auf der Konferenz „Liberty, Equality, Security“ an der Universität Tel Aviv).

[82] vgl. J.A. Frowein in einem Vortrag vor der Carl Friedrich von Siemens-Stiftung am 3. Juli 2002.

[83] vgl. Deiseroth, Dieter (15.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[84] vgl. Paech, Norman (4.2.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[85] Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (2002).

[86] vgl. Schweisfurth, Theodor (28.4.2003), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

[87] vgl. Geiger, Rudolf (1994).

[88] Wolfrum, Rüdiger (22.10.2003).

[89] o. A. (2003), in: Hamburger Informationen zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik.

[90] siehe zum Beispiel Ipsen, Kurt (1999).

[91] Doehring, Karl (2004).

[92] Quelle: http://www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf.

[93] vgl. sieht zum Beispiel Murswiek, Dietrich (20.3.2003), in: Süddeutsche Zeitung.

[94] vgl. Arbeitspapier der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Januar 2004.

[95] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 225 f.

[96] Simma, Bruno (25.11.2002), in: DER SPIEGEL.

[97] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 226 f.

[98] vgl. am 6.10.2004 dem Streitkräfte-Ausschuss des US-Senats.

[99] vgl. o. A. (6.10.2004), in: SPIEGEL online.

[100] vgl. o. A. (7.10.2004), in: Fischer Weltalmanach.

[101] vgl. Tony Blair in einer Rede am 28.9.2004 auf dem Labour-Parteitag, Quelle: http://www.labour.org.uk/static/ac04tb.htm.

[102] Vanity Fair (britisches Magazin).28.5.2003.

[103] vgl. Assheuer, Thomas (22.5.2003).

[104] George W. Bush am 1.6.2002 am Westpoint, New York.

[105] siehe Jahresbericht von amnesty international 2001.

[106] Roellecke, Gerd (12.4.2003), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

[107] „Schutz der Menschengrundrechte von Personen, die Staatsangehörige anderer Staaten und/oder dort ansässig sind, durch einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, wobei dieser Schutz die Drohung mit Gewalt oder die Anwendung von Gewalt beinhaltet“ (Europäisches Parlament, 1994).

[108] vgl. Ipsen, Kurt (1999), S. 937.

[109] Herdegen, Matthias (2004), S. 243.

[110] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 242.

[111] vgl. Paech, Norman (ohne Datum), Quelle: http://www.hwp-hamburg.de/fach/fg_jura/dozentinnen/paech/NATOStrategie99.htm.

[112] ebenda.

[113] ebenda.

[114] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 243.

[115] vgl. Paech, Norman (ohne Datum), Quelle: http://www.hwp-hamburg.de/fach/fg_jura/dozentinnen/paech/NATOStrategie99.htm.

[116] ebenda.

[117] ebenda.

[118] zum Beispiel Herdegen, Matthias (2004), S. 242.

[119] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 244 f.

[120] Herdegen, Matthias (2004). S. 244.

[121] vgl. Paech, Norman (ohne Datum), Quelle: http://www.hwp-hamburg.de/fach/fg_jura/dozentinnen/paech/NATOStrategie99.htm.

[122] vgl. Herdegen, Matthias (2004), S. 245.

[123] Bundesvorstand der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (2002).

[124] vgl. Bruha, Thomas (2004).

[125] vgl. Humanistische Union (24.4.2003).

[126] vgl. Massarrat, Mohssen (2003).

[127] vgl. Bruha, Thomas (2004), in: Zeitschrift Wissenschaft und Frieden.

[128] vgl. Deiseroth, Dieter (11.9.2002), in: Frankfurter Rundschau.

[129] Weeramantry, Christopher (26.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[130] vgl. Schirmer, Gregor (2003), S. 204.

[131] Bahar, Alexander/Fiand, Armin (19.4.2003).

[132] Rose, Jürgen (31.3.2003), in: Zeit-Fragen.

[133] Murswiek, Dietrich (20.3.2003).

[134] vgl. Schweisfurth, Theordor (28.4.2003), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

[135] Weeramantry, Christopher (26.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[136] vgl. Khan, Daniel-Erasmus (11.3.2003).

[137] vgl. Paech, Norman (20.3.2003), in: Junge Welt.

[138] vgl. Deiseroth, Dieter (15.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[139] Kimminich/Hobe (2000), S. 247.

[140] vgl. Kimminich/Hobe (2000), S. 248.

[141] vgl. Thibo, Charles (19.3.2003), in: Mitteldeutsche Zeitung.

[142] Khan, Daniel-Erasmus (11.3.2003).

[143] vgl. Meessen, Karl, M. (18.2.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[144] Thürer, Daniel (21.3.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[145] Schaller, Christian (2002), in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2002, S. 641-668.

[146] vgl. Walzer, Michael (16.4.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[147] vgl. Thürer, Daniel (21.3.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[148] Bruha, Thomas (2004), in: Zeitschrift für Wissenschaft und Frieden.

[149] Meessen, Karl, M. (18.2.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[150] vgl. Meessen, Karl, M. (18.2.2003), in: Neue Zürcher Zeitung.

[151] Assheuer, Thomas (2003), in: DIE ZEIT.

[152] vgl. Nolte, Georg aus einem Vortrag vom 18.12.2002 gehalten auf der Konferenz „Liberty, Equality, Security“ an der Universität Tel Aviv.

[153] vgl. Bruha, Thomas (2004), in: Zeitschrift für Wissenschaft und Frieden.

[154] Bruha, Thomas (2004), in: Zeitschrift für Wissenschaft und Frieden.

[155] Murswiek, Dietrich, in: NJW 2003, S. 1014-1020.

[156] Josef Fischer in einer Rede vor der 59. Generalversammlung der Vereinten Nationen am 23. September 2004 in New York.

[157] Deiseroth, Dieter (15.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

[158] vgl. Jahresbericht 2004 von amnesty international.

[159] Jahresbericht 2004 von amnesty international.

[160] Deiseroth, Dieter (15.3.2003), in: Frankfurter Rundschau.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Eine Untersuchung der Rechtfertigungsgründe für den Irak-Krieg im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht
Université
University of Münster  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Krieg, Frieden, Friedenswissenschaft – Eine Einführung in Grundfragen der Friedens- und Konfliktforschung
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
40
N° de catalogue
V111525
ISBN (ebook)
9783640095766
ISBN (Livre)
9783640117390
Taille d'un fichier
725 KB
Langue
allemand
Mots clés
Eine, Untersuchung, Rechtfertigungsgründe, Irak-Krieg, Hinblick, Vereinbarkeit, Völkerrecht, Krieg, Frieden, Friedenswissenschaft, Eine, Einführung, Grundfragen, Friedens-, Konfliktforschung
Citation du texte
Franziska Senze (Auteur), 2006, Eine Untersuchung der Rechtfertigungsgründe für den Irak-Krieg im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111525

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