Besteuerung der Rechtsform KGaA


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

41 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Tabellen und Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Rechtliche Struktur der KGaA
II.1. Grundlagen
II.2. Organe
II.2.1. Komplementär
II.2.2 Hauptversammlung
II.2.3 Aufsichtsrat
II.3. Finanzierung der KGaA
II.4. Haftung

III. Die kapitalistische KGaA
III.1. Going Public

IV. Die kapitalistische KGaA als optimale Rechtsform für Familienunternehmen und Sportvereine

V. Besteuerung
V.1. Besteuerung der KGaA
V.1.1 Körperschaftsteuer
V.1.2 Gewerbesteuer
V.2. Besteuerung der Kommanditaktionäre
V.2.1. Anteile im Privatvermögen
V.2.2. Anteile im Betriebsvermögen
V.2.3 Erbschaftsteuer
V.3. Besteuerung der Komplementäre
V.3.1. Natürliche Personen
V.3.1.1. Einkommensteuer
V.3.1.2. Gewerbesteuer
V.3.1.3. Erbschaftsteuer
V.3.2. GmbH
V.3.2.1. Körperschaftsteuer
V.3.2.2. Gewerbesteuer
V.3.3. GmbH & Co. KG
V.3.3.1. Einkommensteuer
V.3.3.2. Gewerbesteuer
V.3.3.3. Erbschaftsteuer

VI. Wege in die KGaA
VI.1. Gründung
VI.2. Wechsel der Rechtsform
VI.2.1. Verschmelzung
VI.2.2. Spaltung
VI.2.2.1. Auf- und Abspaltung
VI.2.2.2. Ausgliederung
VI.2.3. Formwechsel

VII. Fazit

Anhang 1: Kommanditgesellschaften auf Aktien

Anhang 2: Symbolverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen

Literaturverzeichnis

Tabellen und Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1: Ermittlung der Körperschaftsteuer der KGaA

Tabelle 2: Ermittlung der Gewerbesteuer der KGaA

Abbildung 1: Rechtliche Struktur der KGaA

Abbildung 2: Finanzierung der KGaA

Abbildung 3: Die kapitalistische KGaA

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist seit ihrer Kodifizierung im Jahre 1861 im ADHGB einheitlich gesetzlich normiert. Ausgangs des letzten Jahrhunderts war diese Gesellschaftsform verhältnismäßig weit verbreitet.

Obwohl sie seit 1937 als juristische Person anerkannt wird, und immerhin die Deutsche Bank AG aus dieser Gesellschaftsform hervorging, hat sie in letztem Jahrhundert ständig an Bedeutung verloren.

Die mangelnde Verbreitung im 20. Jahrhundert ist darauf zurückzuführen, dass die Notwenigkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung eines Gesellschafters die Unternehmer abschreckte. Ob eine juristische Person oder eine GmbH/GmbH & Co. KG als Komplementärin einer KGaA zulässig oder ob die Position des Komplementärs allein natürlichen Personen vorbehalten ist, war lange Zeit umstritten. Eine Klärung schien die sogenannte EUROKAI-Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Jahre

1968 zu signalisieren. Der Aussagegehalt dieser Entscheidung blieb jedoch umstritten.1 Dies

liegt daran, dass keine Aussage getroffen wurde, ob eine juristische Person nur im Zusammenhang mit einer natürlichen Person oder auch als alleiniger Komplementär einer KGaA zulässig ist.

In den darauffolgenden Jahren gab es immer mehr Befürworter für die Zulassung einer kapitalistischen KGaA. Dieses neuerwachte Interesse an der kapitalistischen KGaA führte schließlich zur Akzeptanz durch die Entscheidung des BGH vom 24.02.19972. Dieses Urteil bietet vor allem dem Mittelstand, börsenwilligen Familienunternehmen, bis hin zu Profiabteilungen der Vereine der Fußball Bundesliga die Vorteile der KGaA zu nutzen. „Es steht daher zu erwarten, dass es zu einer Welle von Neugründungen von bzw. Umwandlungen in KGaAs kommen wird, die alsbald Gegenstand der notariellen Beurkundungspraxis sein wird.“3 Waren 1992 nur noch 30 Gesellschaften im Handelsregister eingetragen, so ist diese Zahl durch diese Rechtsentwicklung und –klärung auf mehr als 50 gestiegen. Bekannte börsennotierte KGaAs sind: Henkel, Kirch, Lindner Holding, Merck4, Rewe und Borussia Dortmund.

Zur detaillierten Darstellung der Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien gehen wir zunächst auf ihre besondere rechtliche Struktur ein, die Verbindung einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft. Unter stärkerer Berücksichtigung des

Spezialfall der kapitalistischen KGaA, insbesondere der GmbH/GmbH & Co. KG als persönlich haftenden Gesellschafterin. Durch die Haftungsbeschränkung und die Möglichkeit des Going Public der kapitalistischen KGaA bietet sie eine echte Alternative zur Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Der Hauptteil unserer Arbeit besteht aus der Untersuchung der Drei-Ebenen-Besteuerung der KGaA, bei der KGaA selbst, bei ihren Kommanditaktionären, sowie bei ihren Komplementären. Bei letzteren wird differenziert zwischen natürlichen und nicht-natürlichen Personen. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer werden genauso wenig berücksichtigt, wie die internationale Verflechtung dadurch, dass beschränkt steuerpflichtigen Personen oder ausländische Gesellschaften mit der KGaA in Beziehung stehen.

Schließlich befassen wir uns noch mit der Gründung und dem Wechsel der Rechtsform in eine KGaA.

II. Rechtliche Struktur der KGaA

II.1. Grundlagen

Die rechtliche Normierung der KGaA bestimmt sich aus drei Ebenen. Zunächst gelten für die KGaA die speziellen Vorschriften der §§ 278-290 AktG. Dort wird ergänzend in § 278 Abs. 2 AktG auf das Recht der Kommanditgesellschaft, also §§161 ff. HGB verwiesen, und dort wiederum gem. § 161 Abs. 2 HGB auf die §§ 109 ff. HGB zur OHG. Hilfsweise gilt das Recht der Aktiengesellschaft.

„Die KGaA ist vom Gesetzgeber mithin von vorne herein als gesellschaftsrechtliches Hybrid angelegt.“5 Die KG-Komponente manifestiert sich in den persönlich haftenden Gesellschaftern und in den Kommanditistenrechten der Gesamtheit der Kommanditaktionäre, während die AG-Komponente vorrangig durch die Kommanditaktionäre, die Hauptversammlung sowie den Aufsichtsrat repräsentiert wird.6 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine eigenständige Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie ist eine Mischform und somit weder eine Abart der Kommanditgesellschaft noch der Aktiengesellschaft.7 Die KGaA ist als juristische Person rechtsfähig und gem. § 3 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG Formkaufmann, ohne das es darauf ankommt, ob ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird. Für die Satzung der KGaA ergeben sich Gestaltungsspielräume im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen der Vertragsfreiheit für die Führungsstruktur der Komplementäre und der Satzungsstrenge für die Kapitalstruktur der Kommanditaktionäre.

Abb. 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 4

Zur Gründung einer KGaA sind gem. § 280 Abs. 1 S. 1 AktG mindestens fünf Personen notwendig. Im Fall des Formwechsels findet diese Bestimmung allerdings keine Anwendung (§ 197 S. 2 Hs. 1 UmwG). Der Gesellschafterkreis der KGaA besteht notwendigerweise aus zwei Gruppen (§ 278 Abs. 1 AktG), nämlich mindestens einem unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und den Kommanditaktionären, die an der Gesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich zu haften.

II.2. Organe

Die KGaA hat drei Pflichtorgane: Den oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) als Geschäftsführer, die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat.

II.2.1. Komplementär

„Der persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und unbeschränkbar.“8 Die Rechte und Pflichten des Komplementärs einer KGaA werden teils nach dem Recht der Personenhandelsgesellschaften und teils nach Aktienrecht bestimmt.9 Wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist der Komplementär wie in der KG zur Geschäftsführung der Gesellschaft und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Da die Bestimmungen über den Vorstand nicht gelten, kommt es auch zu keiner Wahl oder Ernennung, er ist somit „geborener“ Geschäftsführer. Der Umfang der Geschäftführungskompetenz bestimmt sich nach §§ 114-118 HGB. Danach kann der Komplementär, allenfalls bedroht durch den Widerspruch anderer Komplementäre, alle Handlungen vornehmen, die zum gewöhnlichen Betrieb des Geschäftes gehören. Kein anderes Organ hat nach der gesetzlichen Konzeption hierauf Einfluss.

II.2.2. Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind die Kommanditaktionäre vertreten. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben nur ein Stimmrecht für ihre Aktien und sind darüber hinaus für eine Reihe von Abstimmungen ausgeschlossen.10 Für das Recht der Hauptversammlung gelten insbesondere die Sonderregelungen in §§ 285 f. AktG. „Die Gesamtheit der Kommanditaktionäre, also die Hauptversammlung, ist zuständig, wenn es um das Rechtsverhältnis zu den persönlich haftenden Gesellschaftern geht, namentlich um Fragen der Geschäftsführung.“11

II.2.3. Aufsichtsrat

Aus Gründen der Machtbalance muss in der KGaA gem. § 278 Abs. 3 i.V.m. §§ 95 ff. AktG ein Aufsichtsrat vorhanden sein, dem Komplementäre nicht angehören dürfen (§ 287 Abs. 3 AktG).12 „Der Aufsichtsrat ist bei der KGaA Überwachungs- und Kontrollorgan, allerdings fehlt ihm im Gegensatz zur AG die entscheidende Macht, nämlich die Bestellung und Abberufung des Vertretungsorgans, also der persönlich haftende Gesellschafter.“13 „Im Wesentlichen hat daher der Aufsichtsrat neben seiner Aufgabe, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen, lediglich die Überwachungskompetenz des § 111 Abs. 1 AktG, das Prüfungsrecht des § 111 Abs. 2 AktG und das Informationsrecht gemäß § 90 AktG.“14 Ansonsten ist er weitgehend machtlos.

Diese Machtverhältnisse in der KGaA, vor allem der schwache Aufsichtsrat und die geringe Mitbestimmung, sichern die Stellung des Komplementärs und damit in vielen Fällen in denen die KGaA bewusst als Rechtsform bevorzugt wurde, den Einfluss der Unternehmerfamilie.

II.3. Finanzierung der KGaA

Da das Grundkapital das finanzielle Rückgrat der KGaA bildet und von den Kommanditaktionären in Form von Aktien gehalten wird, kommt diesen im Allgemeinen die wesentliche Finanzierungsfunktion innerhalb der Gesellschaft zu.15 Leisten Komplementäre Einlagen auf das Grundkapital, werden sie wie Kommanditaktionäre behandelt.

Abb. 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 17

Alternativ können sie auch Vermögenseinlagen erbringen, allerdings müssen diese in der Satzung nach Art und Höhe festgesetzt werden (§ 281 Abs. 2 AktG). Zu beiden Formen der Eigenkapitalbeteiligung besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung. Die Macht des Komplementärs ist unabhängig von der finanziellen Beteiligung.

Weiterhin kann dem Unternehmen, sowohl von Komplementären als auch von Kommanditaktionären, durch Gewährung von Gesellschafterdarlehen, Kapital zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Sondervorschriften über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen fehlen.

Die Gewinnverteilung zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditaktionären erfolgt nach den Grundsätzen der Personengesellschaft16, Vereinbarungen hierzu werden individuell in der Satzung geregelt.

II.4. Haftung

Die KGaA haftet als juristische Person mit ihrem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern (§

278 Abs. 1 AktG). Es ist zwischen zwei Gesellschaftergruppen zu differenzieren. Kommanditaktionäre, die nur an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der KGaA beteiligt sind, haften nur mit ihrer Einlage. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und unmittelbar mit seinem Privatvermögen (§ 278 Abs. 1 AktG). Lediglich im Innenverhältnis ist eine Haftungsfreistellung möglich. Ein Erstattungsanspruch des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 110 Abs. 1 HGB ist bei Vermögenslosigkeit der KGaA hinfällig.17 Weiterhin haftet ein ausgeschiedener

Komplementär innerhalb einer fünfjährigen Verjährungsfrist für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der KGaA (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 128, 159 HGB). Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter kann erzielt werden, indem eine juristische Person als persönlich haftender Gesellschafter in die KGaA eintritt. Der Vorteil einer juristischen Person als Komplementär liegt nicht ausschließlich in der Haftungsbeschränkung, sondern macht die KGaA vom wechselhaften Schicksal einer natürlichen Person unabhängig. Ebenso ergeben sich neue Möglichkeiten, Fremdmanagern

die Geschäftsführung zu übertragen, ohne diese mit der persönlichen Haftung zu belasten.18

III. Die kapitalistische KGaA

Sind juristische Personen oder eine GmbH/GmbH & Co. KG Komplementäre der KGaA handelt es sich um eine kapitalistische KGaA. Mit Beschluss vom 24.02.1997 hat der BGH entschieden, dass persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht notwendig eine natürliche Person sein muss.19 Die Entscheidung gilt für alle Gesellschaften, die nach allgemeinem Gesellschaftsrecht Komplementäre sein können (z.B. GmbH, AG). Für mittelständische Unternehmen ist die kapitalistische KGaA von besonderer Bedeutung: Hierdurch kann ohne großen gesellschaftsrechtlichen Aufwand die persönliche Komplementärhaftung natürlicher Personen vermieden werden. An deren Stelle tritt die GmbH oder GmbH & Co. KG.20 Aufgrund von steuerlichen Gesichtspunkten steht die GmbH/GmbH & Co. KG als Komplementärin in der Praxis im Vordergrund, wir gehen daher in den darauffolgenden Kapiteln lediglich auf diese Gestaltungsform ein.

Abb. 3

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 31

„Die KGaA mit beschränkter Haftung verbindet die Vorteile der AG (z.B. Zugang zum Kapitalmarkt) mit der Gestaltungsfreiheit der Personenhandelsgesellschaft (Familieneinfluss wird gesichert).“21 Durch die völlige Trennung von Kapital und Führung wird die Möglichkeit der Minderheitenherrschaft bei voller Haftungsbeschränkung ermöglicht. Darunter ist zu verstehen, dass die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bzw. Komplementär-GmbH & Co. KG nur zum Aufgabenbereich der Gesellschafter der GmbH bzw. GmbH & Co. KG zählt und nicht den Kommanditaktionären

zufällt. Die Gesellschafter der Komplementärgesellschaft werden nicht oder nur geringfügig am Grundkapital der KGaA beteiligt. Die Mitbestimmungsprivilegien der gesetzestypischen KGaA gelten uneingeschränkt auch für die kapitalistische KGaA.

III.1. Going Public

Mit der Akzeptanz der kapitalistischen KGaA ist die Bedeutung dieser Rechtsform auch dadurch gestiegen, dass ihr die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über die Börse besteht, ohne das die Aktienerwerber Einfluss auf das Unternehmen ausüben können. Motive für eine Börsengang sind vor allem mangelnde Eigenkapitalausstattung, Schaffung eines Exits für Altgesellschafter, Rekrutierung von Fremdgeschäftsführern und Publizitätsaspekte. Mit dem Gang an die Börse muss entschieden werden, in welchem der drei Marktsegmente, amtlicher Handel (§§ 36 ff. BörsG), geregelter Markt (§§ 71 ff. BörsG), Freiverkehr (§ 78 BörsG), die Aktien gehandelt werden sollen. Von der Wahl hängen die Zulassungsvoraussetzungen der Gesellschaft ab, wobei nicht nur die gesetzlichen Regelungen, sondern vor allem auch die Bestimmungen in den Börsenordnungen zu beachten sind.22

IV. Die kapitalistische KGaA als optimale Rechtsform für Familienunternehmen und Sportvereine

Familienunternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch das Bewusstsein, das Wertesystem und das Selbstverständnis einer Familie oder mehrerer Familienstämme über Generationen hinweg geprägt wurden. Dabei übt die Familie durch ihre Stimmrechtsmehrheit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft aus.23 Dem folgenden Fall liegt ein solches Unternehmen in Form einer GmbH & Co. KG zugrunde. An der bisherigen Gesellschaft sind ausschließlich Familienmitglieder beteiligt. Die Geschäftsführung wird

durch die sich aus den unternehmerisch tätigen Familiengesellschaftern zusammensetzende Gesellschafterversammlung bestimmt. Einer dieser Unternehmer wird sich in absehbarer Zukunft von der aktiven Geschäftsführung lösen und nur noch bei von ihm als falsch erachteten Entscheidungen eingreifen wollen. Die verbleibenden Familiengesellschafter verfolgen kapitalistische Interessen und beanspruchen lediglich die Meilensteine der Unternehmensentwicklung mitzubestimmen. Aufgrund der herrschenden Marktsituation bietet sich eine einmalige Gelegenheit, welche die Existenz des ohnehin schon erfolgreichen Unternehmens über Jahre hinweg sichern könnte. Dafür sind jedoch hohe Investitionen erforderlich. Alle Möglichkeiten der Innenfinanzierung sind bereits an ihre Grenzen gestoßen. Auch Fremdkapitalgeber bieten im Hinblick auf die Eigenkapitalverhältnisse nur unbefriedigende Konditionen an. Dies lässt aber nicht auf eine schlechte Ertragskraft schließen. So beträgt die durchschnittliche Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen nur ca.

17 %24. Um dieses Problem zu lösen, beschließt die Familie den Börsengang und damit die

Umwandlung des Unternehmens. Trotz der unvermeidbaren Aufnahme einer Vielzahl neuer Anteilseigner, legt die Familie besonderen Wert auf eine nahezu unveränderte Einflussnahme auf das Unternehmensgeschehen und die Berücksichtigung der individuellen Interessen der Familienmitglieder.

Auf der Suche nach einer geeigneten Rechtsform zeigen die Fußballbundesligisten verstärkt Interesse an der Rechtsform der KGaA. Die einflussreiche Stellung der Komplementäre kann sich im Fall der Fußball-KGaA positiv auf die Einflusswahrung des Muttervereins auswirken, nämlich dann, wenn der Mutterverein selbst den Komplementär stellt und damit die alleinige Geschäftsführung und Vertretung übernimmt. Die Macht des persönlich haftenden Gesellschafters lässt sich durch die an die Vereinsinteressen und –ziele perfekt anpassbare Satzung der KGaA noch ausbauen. Dadurch entfällt die Gefahr einer fremden Einflussnahme oder feindlichen Übernahme. Es bietet sich den Vereinen die Möglichkeit der Konstruktion der GmbH & Co. KGaA mit dem Mutterverein als alleinigem und nur beschränkt haftenden Gesellschafter der GmbH an. Die Gestaltungsfreiheit der KGaA kann für maßgeschneiderte Satzungen, für eine wirtschaftlich sinnvolle Finanzierung und zur Sicherung des Einflusses der Vereine eingesetzt werden.

V. Besteuerung

Die duale Rechtstruktur der KGaA hat zur Folge, dass im Steuerrecht unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzestypische oder kapitalistische KGaA handelt, drei Ebenen der Besteuerung voneinander zu unterscheiden sind: Die Besteuerung der KGaA als Kapitalgesellschaft, die Besteuerung der Kommanditaktionäre bei Zufluss der Dividenden und die Besteuerung der Komplementäre wie Mitunternehmer.25

V.1. Besteuerung der KGaA

Als Kapitalgesellschaft ist die KGaA körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig.

V.1.1. Körperschaftsteuer

Die KGaA ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland hat. Das AktG (§ 278 Abs. 1 AktG) und das KStG weisen parallele Rechtsstrukturen auf: Die KGaA ist gleichermaßen Rechts- und Steuersubjekt.26 Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, das sich nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes bestimmt (§ 7 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 1 KStG). Als Ausgangsgröße des zu versteuernden Einkommens dient der durch Betriebsvermögensvergleich §§ 5, 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnde Gewinn. Sämtliche Einkünfte der KGaA sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG,

§§ 6 Abs. 2, 238 HGB). Wie in den vorherigen Kapiteln gezeigt wurde, setzt sich das Recht der KGaA teilweise aus dem Recht der Kapitalgesellschaften und teilweise aus dem Recht der Personenhandelsgesellschaften zusammen. Das Steuerrecht trägt im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung diesem Umstand Rechnung. So unterliegt nur der Gewinn, der auf das Grundkapital entfällt, der Körperschaftsteuer.27 Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters, der nicht auf das Grundkapital entfällt, ist trotz Gewinnverwendungscharakter i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 1 KStG „an der Wurzel“28 der Körperschaftsbesteuerung als abziehbare Aufwendung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abzuspalten und bei diesem der Besteuerung zu unterwerfen. Damit ist eine Doppelbelastung durch Ertragsteuern vermieden.29

Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der KGaA erhält, sind nicht ohne weiteres als Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG abzugsfähig. Dies ist darin begründet, dass der Komplementär die Geschäfte nicht lediglich aufgrund eines Dienstvertrages führt, sondern kraft Gesellschafterstellung dazu berechtigt und verpflichtet ist.30 So darf auch der Gewinn einer Personengesellschaft nicht durch

Gehaltszahlungen an Mitunternehmer belastet werden.31 Folglich sind außer

gewinnabhängigen Vergütungen noch, festen Gehältern gleichende, gewinnunabhängige Vergütungen ebenfalls als Vorabgewinn zu verstehen und nach den für Gewinnanteile geltenden Regeln zu behandeln.32 Dasselbe gilt, wenn die KGaA die Komplementärgesellschaft für den von ihr angestellten Geschäftsführer entschädigt.33 Ferner werden Pensionsrückstellungen, Ruhegehälter und sonstige, mit der Geschäftsführung verbundenen Bezüge, durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfasst.34 Was als Vergütung für die Geschäftsführung zu gelten hat, ist aus Sicht der KGaA zu beurteilen.35 Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung (R 52 S.5 GewStR).

[...]


1 Vgl. Arnold, Die GmbH & Co. KGaA, 2001, S. 9-10.

2 Vgl. Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 1; BGHZ 134, 392.

3 Goette, DStR 1997, S. 1014-1015; Ladwig/Motte, DStR 1996, S. 800-804.

4 Vgl. Semler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 5.

5 Ammenwerth, M., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1997, S. 17.

6 Vgl. Ammenwerth, M., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1997, S. 23.

7 Vgl. Semmler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 29.

8 Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 10;

§§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 ff. HGB.

9 Vgl. Semler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 47.

10 Vgl. Hahn, J., Kleine AG, 1995, S. 91.

11 Semler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 56.

12 Vgl. Schaumburg, H., DStZ 1998, S. 525-544.

13 Hahn,J., Kleine AG, 1995, S. 91.

14 Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 13-14.

15 Ladwig, P., DStR 1996, S. 800-807.

16 Vgl. Semler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 78.

17 Vgl. Kallmeyer, H., DStR 1994, S. 977.

18 Vgl. Hennerkes, B.-H./May, P., DB 1988, S. 540.

19 Vgl. Fischer, M., DStR 1997, S. 1519-1526.

20 Vgl. Schaumburg, H., Die KGaA, 2000, S. 29-30.

21 Freudenberg, G./Sorg, M. H., GmbH & Co. KGaA, 1999, S. 9.

22 Vgl. Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 59.

23 Vgl. Hennerkes, B.-H./May, P., DB 1988, S. 483, Fn. 1.

24 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2002, S. 44.

25 Vgl. Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 67.

26 Vgl. Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 67-68.

27 Vgl. RFH vom 04.12.1929, RStBl 1930, S. 345; RFH vom 21.12.1937, RStBl 1938, S. 334.

28 Vgl. Becker, E., StuW 1936, Sp. 97.

29 Vgl. Dreiss, W., StuW 1948, Sp. 733; Hundertmark, D., BB 1968, S. 1285.

Fin de l'extrait de 41 pages

Résumé des informations

Titre
Besteuerung der Rechtsform KGaA
Université
Bielefeld University  (FB Wirtschaftswissenschaften)
Note
2,0
Auteur
Année
2002
Pages
41
N° de catalogue
V11157
ISBN (ebook)
9783638173902
Taille d'un fichier
616 KB
Langue
allemand
Mots clés
Besteuerung, Rechtsform, KGaA
Citation du texte
Mirjam Worms (Auteur), 2002, Besteuerung der Rechtsform KGaA, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11157

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