Fusionskontrolle


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

33 Pages, Note: 1,7

Anonyme


Extrait


Gliederung

Problemstellung

Zusammenschlussbegriff
1) Typologie
2) Einzeltatbestände

Einzelwirtschaftliche Betrachtung
1) Ökonomische Motive
2) Nicht-ökonomische Motive

Gesamtwirtschaftliche Betrachtung
1) Argumente gegen die Fusionskontrolle
2) Argumente für die Fusionskontrolle

Rechtsgrundlagen.
1) Deutsche Fusionskontrolle
2) Europäische Fusionskontrolle

Verfahren.
1) Anmeldeverfahren.
2) Vorprüfverfahren.
3) Hauptprüfverfahren.
4) Auflösungsverfahren.
5) Erlaubnisverfahren des Bundeswirtschaftsministers
6) Rechtsschutz
7) Anzeigepflicht nach Vollzug

Aufgreifkriterien.

Eingreifkriterien.

Marktabgrenzung
1) Sachlich relevanter Markt
2) Räumlich relevanter Markt
3) Zeitlich relevanter Markt

Anwendbarkeit der europäischen Fusionskontrolle

1) Europäischen FKVO versus nationalen Fusionskontrollregelungen
2) Zusammenschlüsse von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft
3) Vergleich deutscher und europäischer Fusionskontrollregelungen

Fusionskontrolle in der Praxis
1) Sachverhalt
2) Beurteilung der Kartellbehörden.
3) Ergebnis

Europäische Fusionskontrolle im Zeichen der Globalisierung

Prognose

Literaturverzeichnis

Problemstellung

Warum ist das Thema der Fusionskontrolle so bedeutsam? Die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte zeigt, dass die Anzahl der sich zusammenschließenden Unternehmen weltweit zugenommen hat und besonders in den letzten Jahren eine Art Fusionsfieber erkennbar ist.

Die Zusammenschlüsse finden im Gegensatz zur Vergangenheit branchen-unabhängig statt und werden oft nicht nur zwischen Unternehmen verschiedener Größe, sondern mittlerweile auch zwischen gleichstarken Partnern vollzogen. Diese zunehmende Dimension der Fusionen hat zur Folge, dass vereinzelte Unternehmen zu immer stärkeren Wirtschaftssubjekten heranwachsen und in die Lage versetzt werden das Wirtschaftsleben in zunehmendem Maße autark beeinflussen zu können. Auch die Globalisierung hinterlässt im Bereich des Kartellrechts und der Fusionskontrolle ihre Spuren. Erkennbar ist dies an den aktuellen Fusionen, die zunehmend international ausgerichtet sind und sich zum Teil bereits weltweit auswirken. Die Internationalisierung des Wettbewerbs erfordert eine geographische Ausdehnung der Unternehmen, die Nutzung der damit verbundenen Effizienzvorteile sowie eine grenzüberschreitende Vermarktung. Ziel der Unternehmen sollte es infolge dessen sein wettbewerbsfähige Unternehmensstrukturen aufzubauen um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

Die Fusionskontrolle dient primär dazu, eine Gefährdung des Wettbewerbs zu verhindern.[1] Sie hat lediglich externes Wachstum zum Inhalt und sanktioniert keine Unternehmen, die aufgrund von internem Wachstum zu einer wirtschaftlichen Macht herangewachsen sind.[2] Eine marktbeherrschende Stellung ist nicht grundsätzlich untersagt, sondern lediglich deren Missbrauch.[3]

Da aufgrund der zunehmenden Dimensionen der Zusammenschlüsse bereits einzelne Wirtschaftssubjekte den Verbraucher gefährden bzw. auch ihre Konkurrenten maßgeblich beeinflussen können, nimmt die Fusionskontrolle einen immer größeren Stellenwert ein und wird Thema dieses Aufsatzes sein.[4]

Zusammenschlussbegriff

1) Typologie

Der Begriff des Zusammenschlusses ist in der Fusionskontrolle sehr weit gefasst. Grundsätzlich beinhaltet er drei verschiedene Hauptformen externen Wachstums. Man differenziert horizontale, vertikale sowie konglomerate Fusionen. Bei horizontalen Zusammenschlüssen schließen sich Konkurrenten desselben Marktes zusammen. In diesem Fall existiert eine besondere Gefahr für den Wettbewerb, da die Anzahl der Marktteilnehmer durch die Fusion verringert wird. Wenn sich Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen zusammenschließen handelt es sich um einen vertikalen Zusammenschluss. Da sich die Unternehmen häufig in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis befinden können durch einen derartigen Zusammenschluss Absatz- oder Beschaffungsmärkte gesichert werden. Die dritte Form externen Wachstums, der konglomerate Zusammenschluss, stellt die ungefährlichste Form dar, da die Unternehmen in unterschiedlichen Märkten tätig sind und bislang in keiner Käufer-Verkäufer-Beziehung zueinander gestanden haben.[5]

2) Einzeltatbestände

Es handelt sich um eine Fusion, wenn zwei Unternehmen, die bislang unabhängig voneinander waren, miteinander zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen.[6]

Spezifiziert wird der Begriff des Zusammenschlusses in § 37 GWB. Demnach setzt er sich aus drei Einzeltatbeständen zusammen, welche in § 37 Abs. 1 Nrn. 1-3 GWB geregelt sind. § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB stellt einen Auffangtatbestand und § 37 Abs. 2 und 3 GWB stellen eine Einschränkung des Zusammenschlussbegriffs dar.

Den unterschiedlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die wirtschaftliche Macht eines Unternehmens durch den Zusammenschluss verstärkt wird. Bei den Einzeltatbeständen, die jeweils eine Form des Zusammenschluss definieren, handelt es sich um einen Vermögenserwerb (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB), einen Kontrollerwerb (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB) oder einen Anteilserwerb (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Beim Vermögenserwerb wird das gesamte Vermögen eines Unternehmens bzw. ein wesentlicher Teil davon von einem Unternehmen erworben. Wie das Vermögen

letztendlich übertragen wird ist gleichgültig, da ausschließlich das Ergebnis betrachtet wird. Das heißt die Übernahme kann auch eine Umwandlung, also eine Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung, im Sinne des Um-wandlungsgesetzes sein. Lediglich der Formwechsel zählt nicht dazu, da dabei kein Vermögen übertragen wird.

Mit Kontrollerwerb ist sowohl die alleinige als auch die gemeinsame Kontrolle gemeint.[7] Dabei muss mindestens ein Unternehmen die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle über Teile oder die Gesamtheit mindestens eines Unternehmens übernehmen. Der Begriff der Kontrolle bezeichnet die Möglichkeit auf gewisse Art und Weise Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben zu können.[8]

Als Anteilserwerb wird die Übernahme von Stimmrechten oder Anteilen einer Kapital- oder Personengesellschaft bezeichnet. Es kann sich allerdings auch um weitere Personenvereinigungen handeln, die rechtlich als Unternehmen betrachtet werden. Einzelheiten sind dem § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu entnehmen, da auf diese im Rahmen dieser Hausarbeit nicht näher eingegangen werden soll.

Art. 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB stellt einen Auffangtatbestand dar. Er fängt sämtliche Umgehungsversuche des Gesetzes auf, die vom § 37 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 GWB nicht erfasst werden. Dies können Maßnahmen sein, die zur Folge haben, dass ein Unternehmen seinen Einfluss erheblich steigern kann und aufgrund dessen wettbewerbsrechtlich bedenklich sind.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 GWB erfüllt sind, kann es in Ausnahmefällen sein, dass kein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Fusion zu keiner bedeutsamen Verstärkung

der Verbindung zwischen den Unternehmen führt.

Abs. 3 des § 37 GWB hat eine Ausnahme für Finanz- und Kreditinstitute festgelegt. Da sie in ihrem täglich Geschäft mit Geld und Anteilen handeln, ist beim Anteilserwerb nicht direkt von einem Zusammenschluss auszugehen, wenn das Institut keine Stimmrechte wahrgenommen hat oder wenn die Weiterveräußerung innerhalb eines Jahres stattfindet.[9]

Einzelwirtschaftliche Betrachtung

Im Zusammenhang mit Fusionen taucht zunächst einmal die Frage auf, warum sich Unternehmen überhaupt zusammenschließen und von welchen Motiven sie geleitet werden.

Es existieren zahlreiche ökonomische und gesellschaftspolitische Gründe, die mit einem Zusammenschlussvorhaben verbunden sind. Primär sollen in den meisten Fällen Kostenvorteile realisiert und die Marktposition verbessert werden.[10]

Die voranschreitende Globalisierung und der damit verbundenen ansteigenden Wettbewerbsdruck, veranlasst die Unternehmen ihre ökonomische Effizienz zu steigern, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Fusionen tragen in vielerlei Hinsicht dazu bei Kosten zu senken, da Größenvorteile ausgenutzt werden können und die gemeinsamen Erfahrungen genutzt werden können.[11]

Wie bereits erwähnt, können die Motive in ökonomische und nicht-ökonomische bzw. gesellschaftspolitische Motive unterteilt werden, welche im Folgenden exemplarisch aufgeführt werden sollen.

1) Ökonomische Motive

Als ökonomische Motive sind vor allem Folgen zu nennen, die mit dem Größenvorteil verbunden sind, da dieser den meist ausschlaggebenden Vorteil eines Zusammenschlusses darstellt. Durch die Erweiterung des Betriebs können kostenminimierende Größenvorteile, in Form von economies of scale, umgesetzt werden. Grund dafür sind die steigenden Skalenerträge. Das bedeutet, dass mit steigender Produktionsmenge die Stückkosten sinken – es kommt zu einer Fixkostendegression, da die Fixkosten auf eine größere Stückzahl umverteilt werden können. Größenvorteile können allerdings auch in anderen Bereichen realisiert werden, so zum Beispiel bei der Forschung und Entwicklung, beim Transport oder im Absatz (Werbungskosten können z.B. gesenkt werden, wenn ein einheitliches Werbekonzept vorgesehen ist).[12]

Ein weiteres, sehr häufig genanntes Motiv sind die economies of scope. Dabei handelt es sich um Verbundvorteile, welche durch eine vergrößerte Produktvielfalt entstehen, wenn es bei den unterschiedlichen Produkten zu Überschneidungen bzgl. des Einsatzes der Produktionsfaktoren kommt. Bei den sog. economies of scope bedeutet dies, dass die Produkte insgesamt preisgünstiger produziert werden können, als wenn sie separat produziert werden würden.[13] Dieser Effekt kommt unter anderem dadurch zustande, dass unteilbaren und unausgelasteten Ressourcen gemeinsam genutzt werden können, wie es häufig bei Spezialmaschinen der Fall ist.[14]

Viele Unternehmen schließen sich allerdings auch zusammen, um ihre Finanzierungskosten zu senken. Diese können nämlich zum Teil reduziert werden, wenn durch die Fusion der Zugang zu Kapitalmärkten ermöglicht bzw. vereinfacht wird, da häufig eine gewisses Mindestgröße für ein Unternehmen vorgegeben ist.[15] Unter anderem kann es aber auch sein, dass durch die Fusion einfach nur der Shareholder Value erhöht werden soll.[16] Es existieren zahlreiche weitere Vorteile, die bei einer Fusion realisiert werden können. Dazu gehören auch eine Verbesserung des Managements herbeizuführen. Eine solche Veränderung ist möglich, wenn eines der beiden Unternehmen ineffizient geführt wurde und nach dem Zusammenschluss von den Managementfähigkeit und Erfahrung des anderen Unternehmens provitiert.

2) Nicht-ökonomische Motive

Genauso wie bei den oben erläuterten ökonomischen Motiven existieren auch eine Reihe von nicht-ökonomischen Motiven. Da wäre zunächst einmal die Konzernrestrukturierung zu nennen. Ein Zusammenschluss kann dazu beitragen einen Betrieb neu zu ordnen und zu organisieren. Häufig versuchen die beteiligten Unternehmen auch eine Markterweiterung zu erzielen, indem sie ihre Produktpalette auf andere Märkte ausweiten, um das eigene Unternehmensrisiko zu senken und branchenunabhängiger zu werden, was in Anbetracht der Globalisierung sehr ratsam ist. Aber nicht immer denken die Unternehmer nur an die Folgen für das Unternehmen, sondern sie verfolgen auch in einem gewissen Maße ihre eigenen Interessen. So sind Manager beispielsweise daran interessiert das Unternehmen und den Umsatz zu vergrößern, wenn ihr eigenes Einkommen mit der Unternehmensgröße korreliert. Nicht zuletzt wird versucht durch die Fusion die Marktmacht zu erhöhen, indem die Konkurrentenanzahl verringert wird. Somit kann der eigene Handlungsspielraum gegenüber den anderen Marktteilnehmern ausgedehnt werden.[17]

Natürlich zieht ein Zusammenschluss auch Nachteile für die beteiligten Unternehmen nach sich. Wichtig für die beteiligten Unternehmen ist es die mindestoptimale Betriebsgröße zu bestimmen, da eine Überschreitung dieser Größe Ineffizienzen nach sich ziehen kann. Sie entstehen beispielsweise durch steigende Organisationskosten aufgrund der Betriebszusammenlegung, da die Organisationsstrukturen und Unternehmenskulturen einander angepasst werden müssen. Oder es kommt zu fehlendem Wettbewerbsdruck, der dazu führt, dass nicht mit minimalen Kosten produziert wird und den Managern zu hohe Gehälter gezahlt werden. Es existieren zahlreiche weitere Nachteile von Zusammenschlüssen, diese sollen aber nicht weiter erläutert werden, da dieser Aufsatz am Zusammen-schlussvorhaben der Unternehmen ausgerichtet ist.[18]

Gesamtwirtschaftliche Betrachtung

Fusionen können nicht grundsätzlich als gesellschaftsschädigend abgestempelt werden, da sie sowohl positive als auch negative gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Dem Gesetzgeber obliegt nun die Pflicht diese Vor- und Nachteile vorsichtig abzuwägen.

1) Argumente gegen die Fusionskontrolle

Zunächst einmal seien die positiven Konsequenzen zu nennen, mit denen ein Zusammenschluss in vielen Fällen ohne weiteres verbunden ist. Im Zeitalter der Globalisierung sind Unternehmensfusionen zum Teil unumgehbar, da sie zu einem wirtschaftlichen Wandel beitragen und positiven gesamtwirtschaftliche Auswirkungen in Form von einer Steigerung der ökonomischen Effizienz nach sich ziehen. Die spezifischen Zusammenhänge sind aus dem Kapitel der einzelwirtschaftlichen Vorteile zu entnehmen.

Außerdem sollte der Staat dazu beitragen, dass eine Restrukturierung der Industrie in einem gewissen Rahmen ermöglicht wird, da dies die Voraussetzung für eine erfolgreiche Marktintegration ist, welche ihrerseits zu einer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.[19]

Ein weiterer Punkt, der sich gegen eine die Fusionskontrolle richtet ist, dass der Eingriff in den Wettbewerb dem Leitbild der freien Marktwirtschaft widerspricht.[20]

2) Argumente für die Fusionskontrolle

Ein funktionierender Wettbewerb wird stets durch wettbewerbsbeeinträchtigende Verhaltensweisen vereinzelter Unternehmen bedroht. Zweck der Fusionskontrolle ist es deshalb derartige wettbewerbswidrige Strategien zu verhindern, um einen funktionierenden Wettbewerb zu ermöglichen.

Somit soll eine Konzentration der Marktmacht verhindert werden, denn durch überdimensionale Gewinne können derart hohe Eintrittsbarrieren für potenzielle Konkurrenten geschaffen werden, dass für sie ein Eintrittsversuch von vorne herein zum Scheitern verurteilt wäre.[21]

[...]


[1] Vgl. Kinne, Konstanze, S. 11-13

[2] Vgl. Gassner, Ulrich, S. 155

[3] Vgl. Commichau, Gerhard / Schwartz, Harald, S. 107-108

[4] Vgl. Kinne, Konstanze, S. 11-13

[5] Vgl. Gassner, Ulrich, S. 155-156

[6] Vgl. Kinne, Konstanze, S. 16

[7] Vgl. Gassner, Ulrich, S. 160-161

[8] Vgl. Commichau, Gerhard / Schwartz, Harald, S. 117

[9] Vgl. Gassner, Ulrich, S. 161-165

[10] Vgl. Kinne, Konstanze, S. 12

[11] Vgl. Wirtz, Markus M., S. 15

[12] Vgl. Wirtz, Markus M., S. 21-22

[13] Vgl. Mische, Harald, S. 61

[14] Vgl. Wirtz, Markus, M., S. 28

[15] Vgl. Budzinski, Oliver / Kerber, Wolfgang, S. 43

[16] Vgl. Wirtz, Markus M., S. 37

[17] Vgl. Budzinski, Oliver / Kerber, Wolfgang, S. 43-53

[18] Vgl. Kinne, Konstanze, S. 36-38

[19] Vgl. Wirtz, Markus M., S. 16

[20] Vgl. Gassner, Ulrich, S. 156-157

[21] Vgl. Wirtz, Markus M., S. 16-17

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Fusionskontrolle
Université
University of Wuppertal
Cours
Seminar zum Kartellrecht
Note
1,7
Année
2006
Pages
33
N° de catalogue
V111652
ISBN (ebook)
9783640097401
Taille d'un fichier
420 KB
Langue
allemand
Mots clés
Fusionskontrolle, Seminar, Kartellrecht
Citation du texte
Anonyme, 2006, Fusionskontrolle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111652

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