Die Entschädigung des Hauses Leiningen durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803


Dossier / Travail, 2007

15 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die Herkunft des Hauses Leiningen

Der Reichsdeputationshauptschluß (RDH)

Das Fürstentum Leiningen

Die Entschädigung der Grafen von Leiningen

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Haus Leiningen entstammt einer der ältesten Grafenfamilien Deutschlands. Nach urkundlicher Bestätigung lässt es sich bis zum Jahre 1128 zurückverfolgen, als Emich Graf von Leiningen als Urkundenzeuge Erzbischof Adelberts I von Mainz erscheint.[1]

Laut der Überlieferung soll aber schon König Chlodwig (481-511) einen Grafen zu Leiningen als Gaurichter eingesetzt haben und zur Regierungszeit Karls des Großen gab es einen Graf Amicho, welcher u. a. aufgrund der Namensähnlichkeit als ein Graf zu Leiningen angesehen wird.[2]

Im Laufe der Jahre wurden die Linien mehrfach geteilt und einige starben in männlicher Nachfolge aus und wurden dann über den weiblichen Stamm weitervererbt. Nachdem die linksrheinischen Besitzungen an Frankreich abgetreten werden mussten, wurde das Haus Leiningen im Reichsdeputationshauptschluss (RDH) von 1803 rechtsrheinisch entschädigt. Daraufhin entstand das kurzlebige Fürstentum Leiningen mit dem Zentrum Amorbach, welches dann 1806 durch die Rheinbundakte mediatisiert wurde.

In dieser Hausarbeit beschäftige ich mich mit der Frage, wie das Haus Leiningen rechtsrheinisch entschädigt wurde. Basierend auf dem RDH in der Ausgabe des Historischen Seminars der Universität Bern von 1948 als Quelle werde ich aufzeigen, dass die Leininger keinen Gewinn machten, sondern die Entschädigung eher gering ausfiel. Zudem wurden die neuen Gebiete und Renten nicht dem Gesamthaus zugesprochen, sondern den fünf verbliebenen einzelnen Linien zugeordnet und damit eine Verschmelzung der Gebiete zu einem großen Fürstentum erschwert bzw. unmöglich gemacht. Ein solches wäre aber nötig gewesen, um nach der Zerschlagung der alten Ordnungen durch Napoleon die Reformen durchzuführen, die ein beständiges, in sich geschlossenes Fürstentum bedingen.

Die Herkunft des Hauses Leiningen

Das Adelsgeschlecht der Leininger, welches nach ihrem Leitnamen auch als „Emichonen“[3] bezeichnet werden, benannte sich ursprünglich nach ihrer um 1110 erbauten Burg (Alt-) Leiningen, die auf einem Berg ca. 400 Meter über der Ortschaft Altleiningen im Leininger Tal in Rheinland Pfalz steht.[4]

In latinisierter Form „In Linunga Marca“ (Übersetzt: In der Mark Leiningen) steht der Name „Leiningen“ bereits in einer Schenkungsurkunde des Klosters Lorsch an der Bergstraße aus dem Jahre 780. Die genaue Herkunft und damit die Bedeutung des Namens ist allerdings umstritten.[5]

1220 erlosch diese Linie in männlicher Nachfolge mit Friedrich von Leiningen, der gleichnamige Sohn der Schwester führte den Namen weiter. An dessen Sohn fiel nach dem Aussterben der Grafen auch die Vogesengrafschaft Dagsburg.

1317/1318 teilte sich die Familie in die Linien Leiningen-Dagsburg und Leiningen-Leiningen. Letztere starb mit Graf Hesso in männlicher Linie aus, nachdem er 1444 noch den Titel eines Landgrafen im Elsaß von Kaiser Friedrich III zugesprochen bekam. Der Enkel seiner Schwester Margarethe, welche durch Heirat Gräfin von Westerburg war, nahm den Titel der Grafen von Leiningen an und nannten sich daraufhin Reinhard I von Leiningen-Westerburg. Die Linie Leiningen-Dagsburg teilte sich 1343 in Nebenlinien zu Rickingen, das 1506 an Zweibrücken und dann an Leiningen-Westerburg fiel, und Leiningen-Hardenburg. Aus dieser letztgenannten Linie entstand auch das kurzlebige Fürstentum Leiningen 1803-1806. Bereits 1560 war von dieser Linie auch die Linie Falkenburg abgezweigt, die sich 1657 in Linien zu Dagsburg, Heidesheim und Guntersblum teilte. Letztere starb aber 1774 in direkter Linie aus, zwei Urenkel des Begründers der Linie teilten das verbliebene Gebiet nochmals und starben 1910 und 1935 aus. Die Dagsburger Linie fiel wieder an die Hardenburger Linie zurück. Diese ist noch heute durch Andreas, den 8. Fürst zu Leiningen vertreten und in Amorbach ansässig.[6]

Der Reichsdeputationshauptschluß (RDH)

Der Friede von Campo-Formio (CF) wurde am 17. Oktober 1797 zwischen Frankreich, vertreten durch Napoléon Bonaparte, und Kaiser Franz II. Joseph geschlossen. Der Kaiser vertrat sowohl Österreich als auch das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. In den geheimen Zusatzartikeln wurde der Rhein als Ostgrenze Frankreichs festgelegt.[7] Kaiser Franz II sagte also die Abtretungen der linksrheinischen Gebiete an Frankreich zu. Geplant war bereits damals, dass die weltlichen Herrscher auf Kosten kirchlicher Territorien entschädigt würden, welche säkularisiert werden sollten. Die genauen Regelungen sollten im Rastatter Kongress festgelegt werden, welche aber durch den Ausbruch des Zweiten Koalitionskrieges nicht zu Ende geführt wurden. Am 9. Februar 1801 unterzeichneten Joseph Bonaparte für die Französische Republik und Johann Ludwig Graf Cobenzl für das Kaiserreich Österreich den Vertrag von Lunéville. Er beendete den Krieg der zweiten Koalition gegen Frankreich und da er den Frieden von Campo Formio von 1797 weitgehend bestätigte, galt er auch für das Alte Reich. Der Artikel 6 sah, in Anlehnung an Artikel 1 der Geheimartikel des CF vor, dass der Kaiser und damit das Alte Reich die linksrheinischen Besitztümer vom helvetischen bis zum batavischen Gebiet an Frankreich abtrat. Der Rhein wurde daraufhin die Grenze zwischen Frankreich und dem Alten Reich: „le thalweg du Rhin soit désormais limite entre la République française et l’Empire germanique“[8]. Artikel 7 sah für die enteigneten Fürsten, in Anlehnung an Artikel 12 der Geheimartikel des CF, die rechtsrheinische Entschädigung vor: „l’Empire sera tenu de donner aux princes héréditaires qui se trouvent dépossédés à la rive gauche du Rhin, un dédommagement […]“[9]

Ihren verfassungsrechtlichen Niederschlag fanden diese Abmachungen im RDH von 1803.[10]

Dieser wurde von einer Reichsdeputation ausgehandelt, welche die unumschränkten Vollmachten erhielt, die Reichsfriedensgeschäfte auszuführen, ohne die betroffenen Reichsstände einzubeziehen. Der Deputation gehörten Mainz, Böhmen, Brandenburg, Sachsen, Bayern, Württemberg und Hessen-Kassel an. Außerdem der Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens. Der Letztgenannte und der Kurfürst von Mainz waren die einzigen geistlichen Stände, die in diesem Gremium vertreten waren. Das war insofern sinnvoll, als dass bereits seit CF und den verschiedenen Separatfrieden , deren Bestimmungen im Rastatter Kongress deutlich wurden, allen Beteiligten klar war, dass die Entschädigungen, die das Reich rechtsrheinisch vergeben würde, nur durch die „Herrschaftssäkularisation“[11] vergeben werden konnten. Das bedeutete die „Aufhebung der Landesherrschaftlichen Gewalt geistlicher Reichsfürsten“[12] und damit auch der Verlust der Reichsstandschaft inklusive Stimme auf dem Reichstag. Durch den RDH wurden alle geistlichen Lande weltlich und insgesamt wurden 112 Reichstände beseitigt, darunter die Reste der Pfalz und der geistlichen Kurfürstentümer Trier und Köln, 19 Reichsbistümer, 44 Reichsabteien und 41 Reichsstädte.

Selbstverständlich versuchten alle verbleibenden Reichsstände, für sich das meiste herauszuholen, sowohl in Paris, wo sich die Deputation zuerst aufhielt, also auch in Regensburg, wohin sie 1802 eingeladen wurden.

Der Plan zur Aufteilung des Reiches wurde von den französischen und russischen Gesandten vorgebracht und von Preußen kam dann der Vorschlag, den ersten Plan komplett ohne Änderungen anzunehmen. Österreich wurde dabei nicht befragt, aber die notwendige Stimmenmehrheit kam trotzdem zusammen. Zuerst verweigerte der Kaiser Franz II mit Unterstützung des Hoch- und Deutschmeisters Erzherzog Karl zwar die Ratifizierung, aber nachdem am 24. März 1803 die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches den fertigen und mit sorgfältig ausgefeilten Rechtsformeln versehenen RDH unterzeichneten, beugte sich der Kaiser dem Druck und unterzeichnete am 27. April 1803 ebenfalls.[13]

[...]


[1] Toussaint, S. 25.

[2] Wild, S. 5.

[3] Vgl. Toussaint, S. 64 - 74.

[4] Gentner-Gros: Die Burg Altleiningen.

[5] Vgl. Conrad, S. 5-10.

[6] Nähere Informationen zu den heutigen Tätigkeiten des Hauses Leiningen sind einzusehen unter: http://www.fuerst-leiningen.de.

[7] Traité de paix entre la France et L´Autriche, conclu à Campo-Formio le 17 octobre 1797. In: Napoleonische Friedensverträge, S. 9-18.

[8] Aus: Traité de Paix entre la France et l’Empereur d’Allemagne, Art 6, online einsehbar unter: http://www.1789-1815.com/tr_luneville_txt.htm (Dernière modification: 15/11/2002).

[9] Dasselbe: Art 7.

[10] Diese und folgende Angaben aus dem RHD werden zitiert nach der Quellensammlung „Das Ende des Alten Reiches“, hrsg. vom Historischen Seminar der Universität Bern 1948.

[11] Hufeld, S. 10.

[12] Ebd.

[13] Vgl. Wild, S. 8f.

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Die Entschädigung des Hauses Leiningen durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803
Université
University of Mannheim  (Historisches Institut)
Cours
Proseminar Heiliges Römisches Reich
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
15
N° de catalogue
V111679
ISBN (ebook)
9783640097623
ISBN (Livre)
9783640114795
Taille d'un fichier
461 KB
Langue
allemand
Mots clés
Entschädigung, Hauses, Leiningen, Reichsdeputationshauptschluss, Proseminar, Heiliges, Römisches, Reich
Citation du texte
Sandra Schwab (Auteur), 2007, Die Entschädigung des Hauses Leiningen durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111679

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