Abtreibung - Eine Diskussion über das Recht, ungeborenes Leben zu töten


Pre-University Paper, 2008

25 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Wissenswerte Fakten zum Thema Abtreibung
2.1 Geschichtlicher Hintergrund
2.1.1 Einblick in die Geschichte der Abtreibung von der Antike bis zur frühen Neuzeit
2.1.2 Die Geschichte der Abtreibung in Deutschland seit dem Kaiserreich
2.2 Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Die Durchführung einer Abtreibung
2.4 Einblick in die Statistiken

3. Argumentationen zur Abtreibung
3.1 Konservative Argumentation
3.1.1 Die Anschauung menschlichen Lebens aus christlich - humanistischer Sicht
3.1.2 Albert Schweitzer: Ehrfurcht vor dem Leben
3.2 Liberalistische Argumentation
3.2.1 John Stuart Mill: Moral als Privatsache
3.2.2 Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat
3.2.3 Feministische Bewegung in den 70er Jahren,
Alice Schwarzer: Mein Bauch gehört mir!
3.3 Bioethischer Ansatz nach Peter Singer

4. Fazit

Quellenangaben

1. Einleitung

Als ich mich entschieden hatte, meiner Seminararbeit das Thema Abtreibung zu geben, gab ich zunächst das besagte Wort in der Suchleiste Googles ein, um mich erst einmal von der – sicherlich wohl erwarteten – Flut von Informationen zum Thema überwältigen und überraschen zu lassen.

Das Suchergebnis war jedoch in der Tat überraschend. Auf den ersten drei Seiten der Suchergebnisse, und das sind derer immerhin 30, fanden sich zum Thema Abtreibung, was in der Öffentlichkeit doch als höchst kontrovers diskutiert gilt, lediglich zwei Einträge, welche sich für Schwangerschafts-unterbrechungen, grundsätzlich oder unter gewissen Umständen, aussprachen. Der überwiegende Rest hingegen äußerte sich auf heftigste Art und Weise gegen Abtreibungen. Um ihrer Überzeugung noch stärkeren Ausdruck zu verleihen, bedienen sich manche Abtreibungsgegner nicht nur argumentativen Methoden, sondern greifen auch immer wieder auf Bilder oder Videoaufnahmen zurück, welche die Prozedur und das Resultat einer Abtreibung auf das genauste dokumentieren.

Beim Betrachten eines toten Embryos frieren wohl den meisten Menschen, die sich in ihrem Alltag gewöhnlich mit anderen Dingen beschäftigen, erst einmal die Glieder ein, und kaum etwas liegt spontan ferner als eine sachliche Diskussion, ob diese Abtreibung legitim war oder nicht. Womöglich ist auch gerade dies eines der grundlegenden Probleme der Diskussion: die Emotionalität, die sie bei den meisten Menschen hervorruft. Abtreibungsgegner bezeichnen sie als gesunden menschlichen Reflex, während ihre Befürworter sie als schlichte Unsachlichkeit abstempeln. Vermutlich ist dieser Emotionalität auch der hohe Popularitätsgrad der Debatte in Deutschland zu verdanken. In den letzten Jahren gab es, nach Meinung vieler Philosophen[1] und Historikern[2], wohl kaum ein auf allen gesellschaftlichen Ebenen, in der Politik und in den Medien häufiger diskutiertes ethisches Problem als die Frage, ob eine Abtreibung denn moralisch zu vertreten sei. Zwangsläufig damit verbunden ergibt sich die auch die Frage, welche Rolle der Staat in dieser Diskussion spielen soll, ob Abtreibungen denn legal sein sollten oder nicht.

Eine weitere Schwierigkeit bei der Diskussion ergibt sich durch die oft fadenscheinige und häufig auch schlichtweg falsche Argumentation, was wohl daher rührt, dass sich viele vorschnell ein Urteil über die Sache bilden und die nötige Ausdauer zur genauen Analyse der Problematik fehlt. Um nur ein Beispiel zu nennen, ist die populistische Kampfparole „Abtreibung ist Mord!“, wie sie auf vielen Internetseiten oder Flyern und Aufklebern der Kirche steht, einfach nur falsch. Denn ein Mörder ist laut Definition: „[…] ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“[3] Dabei ist es völlig gleich, ob man dem Embryo das „Mensch sein“ attestiert oder nicht, aus Mordlust oder aus sexuellen Motiven treibt niemand ab.

Ganz grundsätzlich ist jede Meinung eines Einzelnen zu diesem Thema zu akzeptieren, wie sie auch immer lauten mag. Dennoch ist es zur vernünftigen Diskussion wichtig, dass all diese auf Basis der wichtigsten Fakten getroffen werden. Ziel dieser Seminararbeit soll es sein, für die Bildung einer Position zur Abtreibung und zur Frage, inwiefern Abtreibungen verboten oder zugelassen sein sollten, ein stabiles Fundament zu bieten.

2. Wissenswerte Fakten zum Thema Abtreibung

Bevor man sich der Debatte über die Abtreibung widmet, ist es sinnvoll, als Basis einen kleinen Einblick in die Geschichte der Abtreibung zu erhalten, in die Handhabung der Abtreibung in vergangenen Zeiten sowie auch in die Entwicklung der Rechtslage in Deutschland. Im Anschluss wird die aktuelle Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland beschrieben und ein Einblick in die Abtreibungsstatistik der Bundesrepublik gegeben.

2.1 Geschichtlicher Hintergrund

Eine exakte historische Ausführung der Abtreibung würde den Rahmen dieser Arbeit bei weitem sprengen. In den folgenden Punkten wird zunächst versucht, grundlegende und wichtige geschichtliche Fakten herauszustellen, anschließend den Verlauf der Abtreibungsdebatte im deutschsprachigen Raum in seinen groben Zügen zu erläutern.

2.1.1 Einblick in die Geschichte in der Antike

Wo und wann der Mensch erstmals begann, ungeborenes Leben mit künstlichen Mitteln abzutreiben, ist nicht bekannt. Frühe schriftliche Hinweise finden sich in den Gesetzen des babylonischen Königs Hammurabi, der im 17. Jahrhundert vor Christus lebte. Dort heißt es:

„Wer durch Misshandlung einer freien Frau ihre Leibesfrucht tötet, wird mit Geldstrafe von zehn Scheckeln bestraft“[4]

Allgemein ist zu beobachten, dass sich im Altertum, unter anderem auch dem frühen Judentum, viele Sanktionen auf eine Entschädigung in Form von Geld beschränkten. Dem Embryo selbst wurden jedoch keine Rechte zugesprochen.[5]

Die ersten Überlieferungen von Überlegungen, ob ein wachsendes Kind im Bauch einer Schwangeren bereits lebt und eine Seele hat, stammen aus dem antiken Griechenland. Der Philosoph Pythagoras vertrat beispielsweise die Vorstellung, ein Embryo im Mutterleib wachse zwar, die Seele jedoch beträte das Kind durch das Einatmen des Windes, also bei der Geburt. Platon (4. Jahrhundert v. Chr.) war anderer Auffassung, er beschrieb den Fötus als vollwertiges Lebewesen, da er sich bewege und sich ernähre. Die Stoa sieht den Fötus noch nicht einmal als Lebewesen an, der Fötus sei ein Teil des Bauches, der abfiele wie die reife Frucht eines Baumes.[6]

Im alten Rom war die Abtreibung erstmals in größerem Ausmaß an eine soziale Problematik geknüpft. Zwar war diese aus bevölkerungswachstumstechnischen Gründen zu manchen Zeiten verboten, doch die Nachfrage war groß. Insbesondere Frauen der römischen Oberschicht wollten eine sichtbare Schwangerschaft vermeiden, einerseits aufgrund der Sorge um ihre Schönheit, andererseits um außereheliche Beziehungen zu vertuschen. Auch ging es das Erhalten der weiblichen Jungfräulichkeit, Ehre und auch um ökonomische Aspekt, wie die Erhaltung von Heiratschancen. Reges Interesse an Abortiva hatten auch die zahlreichen Prostituierten, welche schwanger ihrem Beruf nicht weiter nachgehen konnten. Weiterhin war eine Abtreibung auch technisch keine große Schwierigkeit, da die römischen Ärzte, welche zu großen Teilen griechische Sklaven waren, über ein reichhaltiges Wissen über natürliche Abortiva hatten. Bereits damals waren über 200 Abtreibungsmittel bekannt, von welchen nach heutigen Gesichtspunkten über 90% davon als wirksam einzuschätzen sind.[7]

Mit dem immer stärkeren Aufkommen der christlichen Religion währte ein striktes Abtreibungsverbot, welches sich über das gesamte Mittelalter hinweg zog.[8] Als drastische Sanktion auf Aborte folgte die Exkommunikation aller Betroffenen aus der Kirche.

2.1.2 Die Geschichte der Abtreibung in Deutschland seit dem Kaiserreich

Am 15. Mai 1871, im Jahre der Gründung des deutschen Kaiserreiches, wurde ein Strafgesetzbuch verabschiedet, welches wie die meisten anderen Gesetzbücher deutscher Staaten des 19. Jahrhunderts liberalrechtsstaatliche Züge trug – die Schaffung eines einheitlichen Strafrechtsim Raum des Kaiserreichs, auch im Bezug auf Abtreibung, wurde dadurch deutlich begünstigt.[9]

Das StGB von 1871 stufte die Abtreibung nach §218 als Verbrechen ein und sah als Sanktion eine Strafe von 1 bis zu 5 Jahren Zuchthaus vor. Da allgemein angenommen wurde, dass ein Embryo bereits ab der Empfängnis lebte, wurde das Strafmaß nicht in Abhängigkeit zum Schwangerschaftszeitpunkt getroffen.[10] Eine für den weiteren Verlauf der Debatte entscheidende Beobachtung machte der deutsche Journalist und Schriftsteller Richard Lewinsohn. Er beobachtete in den letzten Jahrzehnten vor dem ersten Weltkrieg die verhängnisvolle Entwicklung, dass sich viele Frauen durch das Abtreibungsverbot nicht von derselben abbringen ließen und insbesondere Frauen der sozial niederen Schicht den Folgen des Eingriffs erlagen, da diese in aller Regel nur mit der Hilfe von Hebammen oder erfahrenen Frauen aus der Nachbarschaft und unter katastrophalen hygienischen Bedingungen erfolgten.[11]

In den Jahren danach tat sich in der Gesetzeslage zur Abtreibung nur wenig. Die erste Änderung des Abtreibungsparagraphen nach Ende des ersten Weltkriegs erfolgte zur Zeit der Weimarer Republik im Jahre 1926, das Strafmaß für eine Abtreibung wurde zum ersten Mal in der Geschichte Deutschlands ganz erheblich gesenkt und bei einer Feststellung von mildernden Umständen sah der Abtreibungsparagraph von einer Strafe sogar ganz ab.[12] Ebenfalls wurde eine Abtreibung aus medizinischer Indikation erstmals für rechtens erklärt.

Radikal änderte sich die Rechtslage der Abtreibung während der Zeit des Nationalsozialismus. Die Sanktionen für die Durchführung einer Abtreibung – zumindest bei deutschen Frauen – wurden drastisch verschärft, doch anders als in den Jahren seit dem deutschen Kaiserreich und sogar noch früher, war kein moralischer Hintergrund hinter dem Paragraphen 218 mehr zu finden. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die Formulierungen des Reichsgesetzblattes vom 26.06.1935 vor Augen hält. So ist die Abtreibung einer deutschen Frau zu bestrafen, da sie „die Lebenskraft des deutschen Volkes beeinträchtigt“, wohingegen eine Abtreibung einer Frau einer „minderwertigen Volksgruppe“ nicht unter Strafe gestellt wurde.[13] 1943 wurde die Gesetzeslage sogar so weit verschärft, dass eine beim wiederholten Male abtreibende Frau die Todesstrafe befürchten musste. Rechtsgut war hier die „deutsche Volkskraft“, nicht jedoch der Schutz des ungeborenen Lebens.[14]

Im Jahre 1945 wurden sämtliche Strafmaßverschärfungen durch das nationalsozialistische Regime durch die Besatzungsbehörden aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich Ärzte und Juristen über die weitere Gültigkeit des §218 zunächst nicht im Klaren waren. Bis 1948 galten in der sowjetischen Besatzungszone regionale Rechtsprovisorien, welche zu Teilen erstmals auch Abtreibungen mit kriminologischer Indikation erlaubten, zurückgehend auf die vielen Vergewaltigungen durch sowjetische Soldaten.[15]

In den westlichen Besatzungszonen galt der §218 StGB von 1946 an und galt ununterbrochen bis 1974. Bereits in den 50er Jahren keimte in verschiedenen politischen Gruppen, unter anderem einem Teil der SPD und der KPD, eine Bewegung auf, welche eine Abtreibung aus sozialen Indikatoren zulassen wollte. Eine grundlegende Überarbeitung des §218 forderte jedoch keine demokratische Partei. Insbesondere die SPD in ihrer Gesamtheit befürchtete aufgrund der konservativen öffentlichen Meinung zur Abtreibung einen Stimmenverlust zugunsten der CDU.[16]

In den 60er Jahren wurden die liberalistischen Stimmen, welche eine Reform des Abtreibungsgesetztes forderten, zunehmend lauter. Die zu dieser Zeit aufkommende Emanzipationswelle forderte ebenfalls die Abschaffung des Abtreibungsparagraphen (siehe 3.2.3). Begleitet wurden diese Bewegungen durch heftige Proteste der Kirchen.

Nach heftiger Debatte wurde durch den Bundestag 1972 (die SPD war Regierungspartei) eine Reform des §218 verabschiedet, welche eine Fristenregelung zur Abtreibung vorsah. Eine Abtreibung sollte somit legal sein, wenn sie bis zum 3 Monat nach der Befruchtung durchgeführt würde. Damit verhoffte sich die Regierung einerseits das Problem illegaler Abtreibungen zu vermeiden und betroffenen Frauen die Möglichkeit zu geben, den Eingriff unter ärztlicher Aufsicht und guten hygienischen Bedingungen durchzuführen, andererseits erhoffte man sich einen Kompromiss zwischen den Forderungen der Liberalen und der Konservativen zu finden. Die mit religiösen Hintergründen argumentierende CDU rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht an, über die Verfassungskonformität der Gesetzesreform zu entscheiden. Die CDU hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht sprach dem Embryo die Menschenwürde aufgrund seiner Entwicklungspotentialität ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Eizelle und Samen zu und befand eine alleinige Fristenregelung als verfassungswidrig.[17][18]

1976 legte die SPD-FDP Koalition eine modifizierte Form einer Fristenregelung vor, welche die Notwendigkeit einer bestimmten Indikation für eine nicht strafbare Abtreibung vorsah (genaueres unter 2.2, Rechtslage in der BRD). In den wesentlichen Zügen ist das Gesetz bis heute gültig, lediglich Details änderten sich bei der Einführung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes im Jahre 1995.

Im Zuge der Wiedervereinigung wurde der §218 durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1992 auch in den neuen Bundesländern für gültig gesprochen. Dort galt bis dahin die 1972 durch die SED erlassene Fristenregelung, welche eine Abtreibung in der ersten 3 Monaten für nicht strafbar erklärte.

2.2 Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Nach §218 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abtreibung im Allgemeinen nicht erlaubt. Der Wortlaut des §218 Absatz 1 sieht folgendermaßen aus:

„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.“[19]

Als Sanktion bei einem Verstoß durch die Schwangere selbst werden eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt.[20] Wird eine Abtreibung gegen den Willen der Schwangeren durchgeführt, sieht das Gesetz für den Täter eine Strafe von bis zu 5 Jahren vor.[21]

Der §218a StGB nennt die Ausnahmen, in welchen eine Abtreibung nicht strafbar ist (es ist festzuhalten, dass im Bezug auf §218 eine Abtreibung in Deutschland in keinem Fall rechtmäßig ist, lediglich in den folgenden Ausnahmen nicht bestraft werden):

1. Wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt, der Abbruch von einem Arzt durchgeführt wird und die Schwangere sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen. Belegt wird die Beratung durch ein Dokument.[22]
2. Beim Vorliegen einer medizinischen Indikation, also einer schwerwiegenden psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren.[23]
3. Bei einer kriminologischen Indikation, also bei der Vermutung, das Kind sei aus einer Vergewaltigung entstanden.[24]

Die 3 genannten Fälle sind jedoch nur bis zum Ende der 22. Schwangerschaftswoche gültig. Danach ist die Abtreibung nach §218 strafbar, also mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

Eine Spätabtreibung ist in Deutschland nur mit einer medizinischen Indikation möglich, welche das Leben der Mutter schwerwiegend gefährden oder beeinträchtigen. Diese Situation kann beispielsweise bei einem Unfall der Schwangeren eintreten, wenn die medizinische Lage das Überleben der Schwangeren und ihres Kindes gleichermaßen nicht erlaubt.[25]

2.3 Die Durchführung einer Abtreibung

Die am häufigsten durchgeführte Abtreibungsmethode ist die Vakuumaspiration. Der Eingriff ist in aller Regel von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche durchführbar und kann innerhalb weniger Minuten unter lokaler Betäubung in einer Praxis durchgeführt werden. Dabei wird mit einer Saugvorrichtung der Fruchtsack, d.h. der Embryo und das mütterliche Schwangerschaftsgewebe, aus der Gebärmutter abgesaugt.[26]

Eine weitere Methode stellt der medikamentöse Abbruch dar. Das dazu verwendete Medikament Mifegyne mit dem Wirkstoff „Mifepriston“ wirkt dabei auf hormoneller Ebene und bewirkt das Ausstoßen des Fruchtsacks aus der Gebärmutter. Der Vorgang ist von einer starken Regelblutung kaum zu unterscheiden.

Es gibt noch weitere Abtreibungsmöglichkeiten, die heutzutage in Deutschland jedoch von geringer Relevanz sind. Dazu gehört beispielsweise die Ausschabung, auch Curettage genannt. Hierbei wird in der Gebärmutter der Fruchtsack mit einer Curette, einem löffelartigen Instrument, ausgeschabt. Findet ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation in späten Schwangerschaftsmonaten statt, so kann es auch zu einem Kaiserschnitt kommen, in welchem die Gebärmutter operativ geöffnet wird.

Unter klinischen Bedingungen stellt der Eingriff in aller Regel keine körperliche Beeinträchtigung für die Frau dar, auch die Fruchtbarkeit ist – im Gegensatz zur Zeit, in welcher Abtreibungen noch illegal durchgeführt wurden – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin gewährleistet.

Die Kosten für den Eingriff, bei einer Vakuumaspiration etwa 480 Euro, bei einem medikamentösen Abbruch etwa 360 Euro, werden bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation von der Krankenkasse getragen. Rechtswidrige aber straffreie Schwangerschaftsabbrüche müssen von der Betroffenen selbst gezahlt werden, jedoch gibt es unterschiedliche Möglichkeiten finanzielle Hilfe zu beantragen, zum Beispiel für gering verdienende Frauen oder Sozialhilfeempfänger.

[...]


[1] So zum Beispiel Peter Singer, Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 177; Norbert Hoerster, Abtreibung im säkularen Staat, Mainz, 1991, Seite 171.

[2] So zum Beispiel Robert Jütte, Geschichte der Abtreibung, München 1993, C.H. Beck, Seite 2.

[3] §211 StGB der Bundesrepublik Deutschland.

[4] Robert Jütte, Geschichte der Abtreibung, München 1993, C.H. Beck, Seite 27.

[5] Jütte 1993, Seite 28.

[6] Die Annäherungen der genannten Philosophen oder philosophischen Richtungen sind Jütte entnommen, Seite 30f.

[7] Jütte 1993, Seite 38ff.

[8] Jütte 1993, Seite 58ff.

[9] Jütte 1993, Seite 132.

[10] Jütte 1993, Seite 133.

[11] Jütte 1993, Seite 136.

[12] Manfred Spieker, Kirche und Abtreibung in Deutschland, Paderborn 2001, Seite 16.

[13] Jütte 1993, Seite 171.

[14] Jütte 1993, Seite 171.

[15] Jütte 1993, Seite 173.

[16] Jütte 1993, Seite 174.

[17] Jütte 1993, Seite 186ff.

[18] Die Zusprache der menschlichen Würde ab der Verschmelzung von Samen und Eizelle wurde im Jahr 1991 in Form des Embryonenschutzgesetzes noch einmal explizit festgehalten. Streitpunkt war die Frage, ob die Präimplantationsdiagnostik und In-Vitro-Fertilisation in Deutschland erlaubt werden soll oder nicht.

[19] §218 Abs. 1 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.

[20] § 218 Abs. 3 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.

[21] § 218 Abs. 2 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.

[22] § 218a Abs. 1 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure. Der Inhalt von diesem und der der folgenden Absätze ist nicht ist den jeweiligen Absätzen nicht wörtlich übernommen und vereinfacht. Zum genauen Nachlesen der Gesetzestexte befinden im Quellenverzeichnis die Adressen zum Originaltext.

[23] § 218a Abs. 2 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure.

[24] § 218a Abs. 3 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure.

[25] Weitere Einzelheiten zur Abtreibung regelt der §219 StGB, Im Quellenverzeichnis befindet sich ebenfalls die Adresse zum Originaltext.

[26] Die Informationen zur Durchführung einer Abtreibung sind dem Deutschen Ärzteblatt 2001; 98(8): A-488 / B-392 / C-370 entnommen. Herausgeber: Bundesärztekammer. Weitere Details entstammen einem Gespräch mit dem Internisten Dr. med. Richard Pottstock, Lörrach.

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Details

Title
Abtreibung - Eine Diskussion über das Recht, ungeborenes Leben zu töten
Author
Year
2008
Pages
25
Catalog Number
V111796
ISBN (eBook)
9783640158287
File size
514 KB
Language
German
Keywords
Abtreibung, Eine, Diskussion, Recht, Leben
Quote paper
Danny Pendt (Author), 2008, Abtreibung - Eine Diskussion über das Recht, ungeborenes Leben zu töten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111796

Comments

  • guest on 10/12/2008

    schwangerschaftsabbruch.

    das ist eine sehr gute Seminararbeit:)

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Title: Abtreibung - Eine Diskussion über das Recht, ungeborenes Leben zu töten



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