Es gibt nur wenige Themen, die über so viele Jahre derart kontinuierlich diskutiert werden wie die Thematik der Abtreibung1 und den dazugehörigen Strafrechtsparagraphen 218 des deutschen Strafgesetzbuches. Der § 218 enthielt über Jahrzehnte ein absolutes Verbot der Abtreibung. Erst im Jahr 1927 wurde die medizinische Indikation eingeführt – es wurde also hiermit erlaubt, dass im Falle der Lebensgefahr der Mutter das Kind im Mutterleib abgetrieben werden darf. Doch nicht nur in Deutschland, sondern in fast allen westlichen Demokratien ist es in den vergangenen drei Jahrzehnten per Gesetzesreformen zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis gekommen. Es wurden Ausnahmesituationen geschaffen, in denen der Schwangerschaftsabbruch nun erlaubt ist, oder aber das Verbot der Abtreibung wurde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ganz aufgehoben.
Hartnäckig kämpfen Konservative Seite an Seite mit der katholischen Kirche gegen den "Mord an unschuldigen Kindern"2, während vor allem die Frauenbewegung das Recht auf Selbstbestimmung der Frauen über ihren Körper fordert. Allerorts liest man zudem davon, dass ein Verbot oder auch eine Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs daran gekoppelt wird, ob das ungeborene Kind bereits den Personenstatus zugesprochen bekommt und insofern ebenfalls Personenrechte in dem Sinne des besonderen Schutzes genießt. Sollte das der Fall sein, so wäre dies mit einem generellen Abtreibungsverbot zu beantworten. Mit derselben Frage beschäftigt sich auch Norbert Hoerster, der sicherlich zu den umstrittensten Gelehrten Deutschlands zählt. Seine Schriften zur Bioethik lösten so heftige Diskussionen und Kontroversen aus, dass er 1998 vorzeitig aus dem Universitätsdienst ausschied, nachdem er seit 1974 in Mainz als Professor für Rechts- und Sozialphilosophie gelehrt hatte. Sein Buch „Abtreibung im säkularen Staat. Argumente gegen den §218“3 liegt dieser Arbeit als Hauptwerk zugrunde. Es wird untersucht, wie er den Personenbegriff versteht und welche Konsequenzen sich hieraus für ein eventuelles Abtreibungsverbot ergeben. Außerdem sollen im Schlussteil dieser Arbeit exemplarisch auch Kritiker Hoersters wie zum Beispiel Robert Spaemann zu Wort kommen und Hoersters Nähe zu Peter Singer untersucht werden.
Zuvor soll jedoch im ersten Teil dieser Arbeit auf die Geschichte der Abtreibung eingegangen werden. Ebenso wird die Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern kurz erläutert.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Geschichte der Abtreibung
3. Die Rechtslage
3.1. Deutschland
3.2. Andere Länder
4. Die Haltung Hoersters
4.1. Überlebensinteresse
4.2. Personalität
4.2.1. Zum Begriff der Person
4.2.2. Der Fötus als Person?
4.3. Potentielle Personalität
5. Hoerster und Peter Singer
6. Die Haltung der katholischen Kirche
7. Gegenpositionen zu Hoerster
7.1. Allgemeine Diskussion
7.2. Die Position Spaemanns
8. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die bioethischen Argumentationen von Norbert Hoerster zum Thema Schwangerschaftsabbruch im Kontext der geltenden Rechtslage. Das primäre Ziel besteht darin, Hoersters Verständnis des Personenbegriffs kritisch zu analysieren, seine Konsequenzen für die ethische Bewertung des Abtreibungsverbots zu prüfen und diese Positionen in den Dialog mit Kritikern wie Robert Spaemann und Denkern wie Peter Singer zu setzen.
- Historische Entwicklung des Abtreibungsdiskurses und rechtliche Rahmenbedingungen
- Die philosophische Fundierung des Lebensrechts durch Interessen und Personalität
- Die ethische Differenzierung zwischen biologischem Menschensein und Personenstatus
- Kontroverse Ansätze zur Definition von Lebensschutz und menschlicher Entwicklung
- Vergleichende Analyse der Positionen von Norbert Hoerster, Peter Singer und der katholischen Kirche
Auszug aus dem Buch
4.2. Der Fötus als Person?
Ein klassischer Ausgangspunkt für die Frage nach der Unterscheidung Person / Mensch und der Konsequenzen hieraus für die Debatte um die Abtreibung ist die Personen-Definition Kants aus seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“: „Person ist dasjenige Subjekt, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig sind (...)“30). Schon bei Kant ist umstritten, ob hier Föten oder Kleinkinder als Personen zählen.
Betrachtet man die Diskussion um den Begriff der Person, so fällt auf, dass im Allgemeinen die Einordnung von Säuglingen, Kindern, aber auch zum Beispiel Menschen, die an Altersdemenz leiden, definitorisch schwierig ist. Je nach Definition des Personenbegriffs werden sie nicht als Personen aufgefasst. Andererseits existieren auch Ansätze wie der von Peter Singer, auf den unter 5. noch näher eingegangen wird. Er definiert den Begriff der Person folgendermaßen: „Rationalität, Selbstbewusstsein, Bewusstsein, Autonomie, Lust- und Schmerzempfindung müssen vorhanden sein.“31 Für ihn hat also z. B. der Fötus keinesfalls den Status einer Person, denn sogar einige Tiere haben einen Vorsprung vor dem menschlichen Fötus, wie z. B. Anzeichen von Bewusstsein. Diese Tiere werden jedoch weitestgehend ohne moralische Bedenken getötet und diese Tötung wird von den meisten Menschen gebilligt. Also kann die Haltung gegen die Abtreibung nicht auf ethischen, sondern ausschließlich auf speziezistischen Argumenten beruhen.
Robert Spaemann vertritt einen ebenso klaren, jedoch abweichenden Standpunkt. Für ihn ist Person-Sein ein Wesensmerkmal des Menschen, er sagt, dass es nur ein einziges Kriterium für Personalität geben kann, und zwar „die biologische Zugehörigkeit zum Menschengeschlecht.“32
Norbert Hoerster aber lehnt den auch im Alltag oft zu findenden Gebrauch des Begriffes Person für jeden Angehörigen der menschlichen Spezies ab. Vielmehr ist eine Person für ihn ein Wesen, das Ichbewusstsein besitzt, d. h. es „muß ein Ich- oder Selbstbewusstsein besitzen – mit der Folge, daß es sich selbst als dasselbe Wesen im Zeitablauf verstehen kann“33.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in die langjährige Debatte um den § 218 StGB und Vorstellung von Norbert Hoerster als zentralem, wenn auch umstrittenem Protagonisten der bioethischen Diskussion.
2. Die Geschichte der Abtreibung: Überblick über den Wandel des Abtreibungsverständnisses von der Antike über die religiöse Prägung im Mittelalter bis hin zur modernen wissenschaftlich-medizinischen Diskursebene.
3. Die Rechtslage: Analyse der historischen und gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland sowie ein kurzer Vergleich mit internationalen Standards.
4. Die Haltung Hoersters: Detaillierte Darlegung der Argumentation Hoersters, der ein Lebensrecht an das Vorhandensein von Interessen und Personalität knüpft und den Schutzstatus des Embryos in Frage stellt.
5. Hoerster und Peter Singer: Untersuchung der inhaltlichen Nähe zwischen Hoerster und Singer sowie Darstellung der grundlegenden methodischen Unterschiede in ihren ethischen Begründungsmodellen.
6. Die Haltung der katholischen Kirche: Darstellung der theologisch begründeten Position, die den Schutz des menschlichen Lebens absolut vom Moment der Empfängnis an postuliert.
7. Gegenpositionen zu Hoerster: Auseinandersetzung mit verschiedenen Kritikern, insbesondere die Position Spaemanns, die den Personenstatus über die biologische Zugehörigkeit zur Gattung definiert.
8. Fazit: Reflektion über die Vielschichtigkeit der Debatte und Feststellung, dass eine abschließende Lösung in diesem hochkomplexen ethischen Feld nicht zu erwarten ist.
Schlüsselwörter
Abtreibung, Schwangerschaftsabbruch, § 218, Norbert Hoerster, Personenbegriff, Lebensrecht, Personalität, Peter Singer, Robert Spaemann, Bioethik, Utilitarismus, Interessen, Überlebensinteresse, Embryo, Menschenwürde
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der bioethischen Debatte über das Recht auf Leben und die Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen, fokussiert dabei primär auf die Argumentationslinien von Norbert Hoerster.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Schwerpunkte liegen auf der Definition von Personalität, der Abgrenzung von Menschsein und Personsein, der rechtlichen Situation in Deutschland sowie den ethischen Begründungen für ein Abtreibungsverbot.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Untersuchung der Argumente Hoersters zur Personalität von Embryonen und deren Konsequenzen für die ethische Legitimation von Abtreibungen, inklusive der kritischen Einordnung durch Gegenpositionen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?
Es handelt sich um eine rechtsphilosophische und ethische Literaturanalyse, die zentrale Werke und Aufsätze führender Denker der Bioethik vergleichend gegenüberstellt und kritisch reflektiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Haltung Hoersters, dessen Vergleich mit Peter Singer, die Positionierung der katholischen Kirche sowie die kritische Analyse durch Denker wie Robert Spaemann.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die vorliegende Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Abtreibung, Personenbegriff, Lebensrecht, Personalität, Bioethik, sowie die Namen der diskutierten Philosophen Hoerster, Singer und Spaemann.
Warum kritisiert Hoerster den Begriff der "potentiellen Person"?
Hoerster argumentiert, dass ein Fötus zwar die Anlage zur Entwicklung hat, jedoch aktuell keine bewusste Person ist, die über Ich-Bewusstsein und damit verbundene Rechte oder Interessen verfügt.
Wie unterscheidet sich Spaemanns Ansatz von Hoersters Definition?
Während Hoerster den Personenstatus an Kriterien wie Bewusstsein und Interessen knüpft, vertritt Spaemann das Gattungsargument, wonach die biologische Zugehörigkeit zum Menschengeschlecht allein für das Lebensrecht ausreicht.
- Citation du texte
- Sonja Filip (Auteur), 2005, Ein Recht auf Leben? - Norbert Hoersters Position in Bezug auf die derzeitige Rechtslage des Schwangerschaftsabbruchs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111989