Schenkung von Sparguthaben als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall


Trabajo de Seminario, 2006

17 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
2.1 Begriff nach den §§ 328, 331BGB
2.2 Der Zweck solcher Zuwendungen
2.3 Inhalt und Form
2.4 Rechtsfolgen eines wirksamen Vertrages zugunsten Dritter
2.5 Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in der Übersicht

3. Forderungserwerb des Dritten im Deckungsverhältnis

4. Das Valutaverhältnis-Rechtsgrund zum Behaltendürfen
4.1 Allgemeines
4.2 Form und Zustandekommen der Rechtsbeziehung
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Laut BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur
4.2.2 Andere Ansicht von Prof. Dr. Dirk Olzen
4.2.3 Argumente gegen die Schenkung unter Lebenden
4.2.4 Lösungsmöglichkeit von Prof. Dr. Olzen
4.2.5 Argumente gegen die Ansicht des BGH von Prof. Dr. Harder
4.2.6. Lösungsvorschlag von Prof. Dr. Harder
4.2.7 Argumente gegen Anwendung des § 2301
4.2.8 Vermächtnisähnliches Zuwendung von Todes wegen besondere Art
4.2.9 Rechtsfolge der analogen Anwendung des Vermächtnisrechts

5. Schlusswort

II. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Schenkung von Sparguthaben als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. §§ 328 und 331 BGB, soll hier wirtschafts- juristische geprüft werden. Dabei handelt es sich um die Betrachtung verschiedener Auffassungen, die des BGH und der herrschenden Meinung auf der einen Seite und die diverser anderer Autoren auf der anderen Seite.

Es soll zuerst aufgezeigt werden was genau ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist und welchen Zweck er verfolgt. Weiterhin werden die Ansichten des BGH und die Meiningen anderer, im Literaturverzeichnis aufgeführten, Autoren dargestellt und erläutert.

2. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

2.1 Begriff nach den §§ 328, 331BGB

Soll ein Dritter ein Forderungsrecht erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328 und 331, (330).1

§ 328 Abs.1 BGB regelt insofern den sogenannten echten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhält. Er sieht vor, dass durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden kann, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwirbt, ist gem. § 328 Abs. 2 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Der Dritte erwirbt damit den Leistungsanspruch und kann sich ebenfalls bei Leistungsstörungen auf die Schadenersatzansprüche berufen. Jedoch erwirbt er in der Regel nicht einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 281 BGB) und auch kein eigenes Rücktrittsrecht.

2.2 Der Zweck solcher Zuwendungen

Viele Erblasser sind bestrebt, schon zu Lebzeiten verbindlich zu regeln, dass bestimmte Vermögenswerte mit ihrem Tode bestimmten Personen, meist in Form einer Schenkung zufließen, ohne zuvor in den Nachlass zu gelangen.

Meist handelt es sich um die Vergabe von Sparguthaben oder Lebensversicherungen, die nicht selten vor dem Begünstigten selbst geheim gehalten werden sollen. Da der Erblasser zu Lebzeiten nur einen obligatorischen Anspruch auf diese Leistung gegen seinen Vertragspartner (Bank, Versicherungsgesellschaft) hat, die Gegenstände selbst sich also (sachenrechtlich) nicht in seinem Vermögen befinden, erfolgt die Zuwendung von Todes wegen, hier in der Form des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, die in den §§ 330 und 331 BGB ausdrücklich vorgesehen ist.2

§ 331 Abs.1 BGB stellt darauf ab, dass der Begünstigte seinen Anspruch auf die Leistung des Versprechenden nicht schon mit Vertragsabschluß, sondern erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt. Vorher besteht nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf die Leistung. Durch dieses Rechtsgeschäft unter Lebenden kann also der zukünftige Erblasser durch Einschaltung des Versprechenden (Bank), einem Dritten für den Zeitpunkt seines Todes, etwas zuwenden ohne die Vorschriften der Verfügung von Todes wegen beachten zu müssen.3

2.3 Inhalt und Form

Bei dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, der zwischen dem Versprechenden (Bank) und dem Versprechensempfänger(Erblasser) geschlossen wird (Deckungsverhältnis), handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei dem die Parteien lediglich an Stelle des Vertragspartners einen Dritten als Gläubiger der Leistung bestimmen. Den Inhalt der Leistung können die Parteien frei festlegen.4

Als Rechtsgeschäft unter Lebenden unterliegt der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht den Formvorschriften der Verfügung von Todes wegen. Er ist formbedürftig, wenn auch für das Rechtsgeschäft unter Lebenden ausnahmsweise eine bestimmte Form ( z.B. §§ 318, 518,766) vorgesehen ist.

2.4 Rechtsfolgen eines wirksamen Vertrages zugunsten Dritter

Bis zum Tod des Versprechensempfängers hat der begünstigte Dritte aus dem Vertrag grundsätzlich weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft. Er erwirbt den Anspruch auf Leistung gegen den Versprechensempfänger unmittelbar mit dem Eintritt des Todesfalles, also ohne dass dieser (zunächst) in den Nachlass des Versprechensempfängers fällt.

Der begünstigte Dritte darf das Sparguthaben im Verhältnis zum Erben (und den sonstigen Nachlassbeteiligten) des Versprechensempfängers allerdings nur behalten, wenn im Valutaverhältnis ein wirksamer Schenkungsvertrag besteht.

Andernfalls können die Erben das Geleistete herausverlangen, weil der Dritte es dann rechtsgrundlos erworben hat.5

2.5 Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in der Übersicht

Abbildung: eigene Darstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Forderungserwerb des Dritten im Deckungsverhältnis

Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, liegt die Besonderheit darin, dass der begünstigte Dritte (Enkel) den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden (Bank) erst mit dem Tod des Versprechensempfängers (Oma) erwirbt. Dies hat zur Folge, dass seine Mitwirkung oder Kenntnis grundsätzlich nicht erforderlich ist.6

Die §§ 328,330,331 BGB regeln allerdings nur den Zeitpunkt an dem der Anspruch entsteht, nicht aber, ob der Dritte dem Versprechensempfänger gegenüber im sog. Valutaverhältnis überhaupt die Forderung mit Rechtsgrund erworben hat.

Dies ist durch Auslegung des Rechtsgeschäftes unter Berücksichtigung der besonderen Regel in §§ 328 Abs. 2, 330 BGB zu ermitteln.7

Fehlt es an einem Rechtsgrund, kann ein evtl. vorhandener Alleinerbe (oder eine Erbengemeinschaft) den der Dritte auf Auszahlung des Sparguthabens verklagt hat, von dem Dritten das Sparguthaben, gem. der §§ 812I 1 und 818 II BGB, gleich wieder heraus verlangen. Das Deckungsverhältnis entscheidet also nur über die Rechtsbeziehung zwischen dem Versprechenden (Bank) und dem Versprechensempfänger (Erblasser).8

Entscheidend ist, ob und was für ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis zwischen dem Dritten und dem/ den Erben vorliegt.

4. Das Valutaverhältnis-Rechtsgrund zum Behaltendürfen

4.1 Allgemeines

Das Valutaverhältnis bildet den Rechtsgrund zum Behaltendürfen, es entscheidet somit insbesondere die Frage, ob der Anspruch des Dritten mit dem Tod des Schenkers entsteht bzw. oder er das Sparguthaben gegenüber den Erben und sonstigen Nachlassberechtigten behalten darf. Fehlt dieser Rechtsgrund,

können diese, wie oben schon erläutert, das Sparguthaben von ihm gem. § 812 BGB wieder herausverlangen, weil er das Zugewendete dann rechtsgrundlos erlangt hat.

4.2 Form und Zustandekommen der Rechtsbeziehung

4.2.1 Allgemeines

Bei dem Rechtsgeschäft zwischen Versprechensempfänger (Erblasser) und dem Dritten handelt es sich lt. BGH und h. M. um eine Schenkung.

Da aber die erstrebten Wirkungen und Ziele weitgehend einer Verfügung von Todes wegen entsprechen, stellt sich die Frage, ob sie nach den Regeln für lebzeitige Rechtsgeschäfte, §§ 516 ff. oder als Schenkung auf den Todesfall, § 2301 BGB beurteilt wird.

Dies ist deshalb von so großer Bedeutung, weil die Formerfordernisse bei der Schenkung unter Lebenden anders sind als bei der Schenkung auf den Todesfall.

Zuwendungen i.S.d. § 518 I BGB bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Dagegen muss bei der Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 I BGB die Form des Testaments § 2247 oder die des Erbvertrages § 2274 eingehalten werden.

Dann kommt es für die Wirksamkeit darauf an, ob die Schenkung nach dem Tod des Versprechensempfängers durch Bewirkung der Leistung geheilt werden kann, § 518 Abs. 2 oder ob ein lebzeitiger Vollzug erforderlich ist, § 2301 Abs. 2.

Zudem stellt sich die Rechtslage als besonders problematisch dar, wenn der Dritte und der Versprechensempfänger zu dessen Lebzeiten keine Vereinbarung getroffen haben, der Dritte also erst nach dem Tod des Schenkers Kenntnis z.B. von der Kontoerrichtung erhält.

4.2.2 Laut BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur

Der BGH konstruiert dann den Schenkungsvertrag indem, die Drittbegünstigung, die mit der Bank vereinbart wurde, als Schenkungsangebot des Versprechensempfängers an den Dritten gesehen wird. Und indem sie weiterhin als Auftrag an den Versprechenden (Bank) interpretiert wird, den Antrag nach dem Tod des Versprechenden als Botin an den Dritten zu übermitteln.

Dieses Angebot könne dem Dritten, so der BGH auch noch nach dem Tod des Versprechensempfängers gem. § 130 II BGB wirksam zugehen und von dem Dritten gem. § 153 BGB angenommen werden, wobei die Annahme gem. § 151 BGB nicht gegenüber dem Erben erklärt werden braucht.

Dem Erben räumt der BGH jedoch ein Widerrufsrecht nach § 130 I 2 BGB ein, dieser müsse jedoch spätestens mit dem von der Bank übermittelten Schenkungsangebot zugehen. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den Antrag angenommen hat oder der Erblasser auf ein Widerrufsrecht verzichtet hat, weil der Bedachte in diesem Zeitpunkt den Anspruch aus dem Vertrag zugunsten Dritter gegen die Bank erwirbt.

Der BGH und die h. M. sind der Ansicht, dass die Zuwendung des Erblassers an den Dritten, eine Schenkung unter Lebenden gem. den §§ 516 ff. im Valutaverhältnis darstellt, obwohl sie die Vorrausetzungen einer Schenkung von Todes wegen erfüllt und deshalb § 2301 BGB entsprechen müsste. Sie sehen § 331 BGB aus systematischen Gründen wegen seiner Stellung im Schuldrecht als Indiz für den Willen des Gesetzgebers, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall insgesamt nicht dem Erbrecht zu unterstellen.

§ 331 BGB ist danach eine Sondervorschrift zu § 2301 BGB.

4.2.2 Andere Ansicht von Prof. Dr. Dirk Olzen

Der BGH und die h. M. lassen damit im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall eine Zuwendung von Todes wegen im Ergebnis zu, ohne dass sie den erbrechtlichen Formen entspricht oder dass der Zuwendende dafür ein lebzeitiges Vermögensopfer erbringen muss.

Es wird damit eine Vererbung außerhalb des Erbrechtes ermöglicht.9

Grundsätzlich ist Prof. Dr. Olzen der Ansicht, dass auf das Valutaverhältnis der §2301 BGB ( Schenkung auf den Todesfall) anzuwenden ist, dieser führt jedoch in der Praxis häufig dazu, dass aufgrund der nicht Beachtung der Formvorschriften des § 2301 (Testament oder Erbvertrag) kein Valutaverhältnis zustande kommt und somit auch kein Rechtsgrund zum Behalten dürfen besteht. Dies hat wie oben bereits erläutert die Folge, dass der begünstigte Dritte das Sparguthaben wieder herausgeben muss, gem. § 812 BGB (Leistungskondiktion).

4.2.3 Argumente gegen die Schenkung unter Lebenden

Die Schenkung unter Lebenden ist nach Prof. Dr. Olzen, grundsätzlich abzulehnen, da ermöglicht wird, das erbrechtliche Vorschriften umgangen werden.

Dass würde wiederum eine Benachteiligung der Nachlassgläubiger und der Pflichtteilsberechtigten bedeuten, da die entsprechenden Ansprüche auf Auszahlung des Sparguthabens nicht in den Nachlass fallen.

Weiterhin ist fraglich wie die rechtliche Konstruktion des Schenkungsvertrages zustande kommt. Der Versprechende (Bank) weiß meist nicht, dass er als Bote für den Versprechungsempfänger zur Übermittlung des Schenkungsangebotes tätig wird. Ein entsprechender Parteiwille ist regelmäßig Fiktion.

Ebenso zweifelhaft erscheint, ob das Auftragsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Bank welches auf Kontoführung gerichtet ist, derartige Tätigkeiten noch erfasst, da Banken eher selten ohne spezielle Gebühr tätig werden.

Zudem wird der begünstigte Dritte in seinem Auszahlungsverlangen kaum die Annahme eines Schenkungsangebotes sehen, selbst wenn die Bank ihm mitgeteilt hat, dass ein Konto zu seinen Gunsten besteht.

Probleme bereitet ferner, dass mit dem Tod des Versprechensempfängers auf die Erben übergegangene Widerrufsrecht.

Für den Abschluss eines Schenkungsvertrages kommt es nämlich darauf an, wer schneller ist: Die Bank als Bote mit der Übermittlung des Schenkungsangebotes oder der Erbe mit seinem Widerruf.

Es kommt zu einem „Wettlauf“ zwischen den Erben und der beauftragten Bank, der es letztlich als zufällig erscheinen lässt, wer den Anspruch auf das Sparguthaben erhält.

Diese Situation hat noch einen weiteren negativen Aspekt für den die Bank,

da der Erbe in das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Versprechensempfänger eintritt, wäre sie gegenüber dem Erben an sich gem. § 666 BGB verpflichtet, Nachricht über den Übermittlungsauftrag bezüglich des Schenkungsangebotes zu erteilen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung schadet jedoch dem Dritten, dem gegenüber sie zur unverzüglichen Erledigung dieses Übermittlungsauftrages aber gerade verpflichtet ist. Denn der Erbe wird regelmäßig in Kenntnis der Umstände das Schenkungsangebotes sofort widerrufen. Damit tritt für die Bank eineschwer zu lösende Pflichtkollision ein.

4.2.4 Lösungsmöglichkeit von Prof. Dr. Olzen

Prof. Dr. Olzen vertritt daher folgenden Standpunkt: „Da beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, wie bei allen sonstigen Verträgen zugunsten Dritter, auch zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis unterschieden werden muss, ergibt sich keine Konkurrenz zwischen den §§ 2301 und 331BGB, weil beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsbeziehungen erfassen. § 331BGBregelt das Deckungsverhältnis und § 2301BGB das Valutaverhältnis.“

Das Valutaverhältnis ist beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ebenso zu beurteilen wie bei allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften. Dies hat zur Folge, dass die Annahme nicht zutrifft, dass die Anwendung des § 2301BGB auf dieses Rechtsverhältnis den Anwendungsbereich des § 331 BGB einschränke.

Mit dem Valutaverhältnis beantwortet sich nur die Frage, ob der Begünstigte die Leistung nach dem Tod des Versprechensempfängers im Verhältnis zu den Erben behalten darf. Sie ist allerdings oft zu verneinen, da in den meisten Fällen weder die Form des § 2301 Abs.1 vorliegt, noch ein lebzeitiger Vollzug i.S.d. § 2301 Abs.2 vorliegt.

In der Praxis scheint es allerdings mittlerweile als unumgänglich der gegenteiligen (BGH) Ansicht zu folgen, also im Valutaverhältnis eine Schenkung unter Lebenden nach §§ 516 u. 518 BGB zu sehen, da sich diese Ansicht so verfestigt hat, dass bereits von „Gewohnheitsrecht“ gesprochen wird.

4.2.5 Argumente gegen die Ansicht des BGH von Prof. Dr. Harder

Die Konstruktion des BGH über das angebliche Zustandekommen des lebzeiteigen Schenkungsvertrages über die §§ 130 II und 153 BGB, ist nach Harder nicht vertretbar da diese Vorschriften nicht einschlägig sind.

§130 II dient dem Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers (Erblassers) ,dieser besagt dass es keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der WE hat ob der Erklärende nach der Abgabe stirbt o. geschäftsunfähig wird.

Hierbei wird zugrunde gelegt, dass sich die WE des begünstigten Dritten bereits auf dem Weg zum Erblasser befindet und dem Adressaten der Erklärung (Bank) in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zugeht. Es ist aber, wenn der Begünstigte nichts vom Vertrag wusste, gar nicht möglich, dass sich seine WE bereits auf dem Weg zur Bank befindet.

§153 BGB besagt, dass das Zustandekommen des Vertrages nicht dadurch verhindert wird, dass der Antragende vor der Annahme stirbt, was soviel heißt wie, dass es entbehrlich ist das die WE des Dritten beim Erblasser ankommt.

Die Auslegung der beiden §§ ist jedoch strittig und reicht Prof. Dr. Harder, nicht aus um ein Zustandekommen der Rechtsbeziehung zu konstruieren.

Außerdem spricht der § 331 I gegen die Annahme des BGH, er verschafft den bloßen Anspruch des Dritten auf die Leistung aber erst mit dem Tod des Erblassers. Vor diesem Zeitpunkt besteht keine gesicherte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechtes für den Begünstigten. Dies ist ganz im Sinne des Versprechensempfängers, weil der zu Lebzeiten frei über das Guthaben verfügen will und seine Willenserklärung auch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen kann (§§331 I, 2253 ff.).

Der Dritte kann den Rechtserwerb genau wie eine erbrechtlichen Zuwendung mit rückwirkender Kraft ausschlagen.

Für den Erwerb des Anspruches nach § 331I trifft also das für erbrechtliche Zuwendungen typische Kriterium zu, dass der Begünstigte den Erblasser überlebt. Das spricht gegen das vorliegen eines lebzeitigen Rechtsgeschäftes.10

Besonders deutlich wird dieser Eindruck, wenn man sich vor Augen führt worin allgemein der Unterschied zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und Verfügungen von Todes wegen besteht.

Ein lebzeitiges Rechtsgeschäft S.d. § 516 BGB bringt eine Vermögens belastende Verbindlichkeit oder eine unmittelbare dingliche Rechtsänderung im aktuellen Vermögensbestand des Versprechenden mit sich. Der Begünstigte erlangt also noch zu Lebzeiten des Schenkers ein dingliches Recht an dessen Vermögen.

Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Begünstigt keinerlei Anspruch erlangt und der Erblasser keine Beschränkung in seiner Befugnis erfährt, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Legt man also dieses Kriterium zugrunde, ist ein Rechtserwerb nach § 331 keine Zuwendung unter Lebenden, weil er nicht zu Lebzeiten erfolgt.

Es ist hier also nicht ersichtlich warum der BGH eine Schenkung annimmt, das heißt einen Vertrag der objektiv eine unentgeltliche Zuwendung und subjektiv die Übereinkunft von Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung erfordert.

Eine Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen, für die ein sonstiger Rechtsgrund nicht ersichtlich ist, gibt es jedoch nicht.11

Es handelt sich also lediglich um eine Drittbegünstigungsklausel.

Diese ist in einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall allerdings lediglich eine Leistungsmodalität, des zwischen dem Erblasser und der Bank abgeschlossenen Sparvertrages. Für ein selbständiges Auftragsverhältnis(§§ 662 ff.) das nach der Konstruktion des BGH bei jedem Vertrag zugunsten Dritter Bestandteil des Rechtsgeschäftes wäre, ist daneben kein Platz.

Weiterhin stellt sich das Problem des unwürdigen Wettlaufs, zwischen den Erben und dem begünstigten Dritten, welches dadurch entsteht dass der BGH und die h. M. Erben ein Widerrufsrecht einräumen. Dieses kann der Erbe solange ausüben wie die Bank dem Begünstigten das Schenkungsangebot noch nicht übermittelt hat. Das zwingt den Erben und den Begünstigten zu einem unwürdigen Wettlauf um das Wirksamwerden nach dem Tod des Erblassers. Dieser ist vermeidbar wenn man beim Vertrag zugunsten Dritter den Antrag aus dem Spiel lässt.

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt die begünstigte Person den Anspruch gegen die Bank zwar unmittelbar. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Leistung bereits bewirkt wurde und die Schenkung vollzogen ist. Der Begünstigte sollte nicht nur einen Anspruch auf Zahlung des Sparguthabens haben. Denn damit wird suggeriert, es handele sich um das Vollzugsgeschäft nach § 2301 II oder nach § 518 II. Dies ist aber nicht der Fall. Leistungsgegenstand ist vielmehr die Geldsumme selbst. Die versprochene Leistung wird erst dann bewirkt, das Versprechen erst dann vollzogen, wenn der Dritte die Geldsumme ausgezahlt bekommen har oder sie auf seinem Konto gutgeschrieben wurde.

4.2.6. Lösungsvorschlag von Prof. Dr. Harder

Demnach ist das Valutaverhältnis beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall als erbrechtliches Rechtsverhältnis zu sehen. Erklärungsansätze die von dessen lebzeitigen Charakter ausgehen, scheiden damit aus. Dies gilt etwa für die Ansicht des BGH vom Eingreifen des Valutaverhältnis in das Deckungsverhältnis, nach dem der Versprechensempfänger und er Versprechende gleichzeitig mit dem Deckungsverhältnis stillschweigend einen mit dem Abschluss bereits vollzogenen Schenkungsvertrag zugunsten des Dritten vereinbaren würden.

Wenn das Valutaverhältnisses erbrechtlicher Natur ist, hat das zur Folge, dass die Begünstigung eines Dritten, durch erbvertraglich oder aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments gebundenen Versprechensempfängers, nach § 2289 I S.2 BGB ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Drittbegünstigung führt und nicht einen Bereicherungsanspruch nach § 2278 auslöst.

Der Vertragserbe kann die gleichwohl von der Bank an den Dritten ausgezahlte Sparsumme von diesem gem. § 812 I S.1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) herausverlangen.

Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es anders als bei § 2278 BGB hierbei nicht an. Vor allem aber kann sich der Erblasser aufgrund des erbrechtlichen Charakters des Valutaverhältnisses darauf verlassen, dass sein Geheimhaltungsbedürfnis u Lebzeiten respektiert wird und verhindern, dass seine Erben die durch Vertrag zugunsten Dritter erfolgte Zuwendung durch Widerruf nach § 130 I 2 BGB vereiteln.

Da das Valutaverhältnis erbrechtlichen Charakter hat, und die § 330,331 BGB ausschließlich das Deckungsverhältnis regeln muss im Erbrecht nach einer analogiefähigen Rechtsmaterie Ausschau gehalten werden, die es erlaubt die geschilderte Lücken sachgerecht zu schließen.

Ein Teil der Literatur, z.B. auch Prof. Dr. Olzen, tut dies anders als die Rechtssprechung, indem die Begünstigung des Dritten als Schenkung von Todes wegen interpretiert wird. Das Problem liegt aber darin, dass die erbrechtlichen Formvorschriften des §2301 I 1 BGB dem Erblasser den Weg in das Schenkungsrecht unter Lebenden verstellen.

Ihre Einhaltung soll die Umgehung erbrechtlicher Wertungen verhindern und insbesondere den Schutz der Nachlassbeteiligten und Pflichtteilsberechtigten gewährleisten.

Die Annahme einer Schenkung von Todes wegen ist aber schon deshalb nicht vertretbar, weil § 331 den Forderungserwerb des Dritten beim Tode des Erblassers im Schuldrecht gerade formlos zulässt und das in Testaments-oder Erbvertragsform abgegebene Schenkungsversprechen zu Lebzeiten in eine Zweierbeziehung umfunktioniert würde, die die Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter überflüssig macht.

4.2.7 Argumente gegen Anwendung des § 2301

Die Anwendung von § 2301 BGB sollte schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil dazu der Vollzug der Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen müsste. Der Leistungsgegenstand fällt dem Dritten jedoch keinesfalls früher als mit dem Tode des Versprechensempfängers an, so dass dieser zu Lebzeiten nichts vollzogen hat.

Wenn man beachtet, dass das BGB im Grundsatz keinen Eintritt in ein einzelnes, bestimmtes Rechtsverhältnis kennt und deswegen nicht geeignet ist, in der Begünstigung des Dritten die formlose testamentarische Einsetzung eines Sondererben zu sehen, bietet sich zur Qualifikation des erbrechtlichen Valutaverhältnisses am ehesten eine entsprechende Anwendung des Vermächtnisrechts und einiger Verfahrensregeln an.

4.2.8 Vermächtnisähnliches Zuwendung von Todes wegen besondere Art

Beim Vermächtnis wie auch beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall wird mit dem Tod des Zuwendenden ein Forderungsrecht begründet.

Beim Vermächtnis zugunsten des Vermächtnisnehmers, beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, zugunsten des Dritten. Es macht wirtschaftlich gesehen und juristisch betrachtet keinen Unterschied, ob der Erblasser einem Dritten Vermögensgegenstände dadurch zuwendet, dass er ihm zu einem Vermächtnisanspruch gegen den Erben (§2174) verhilft, oder dadurch, dass er ihm eine Forderung gegen seine Bank verschafft.

Eine analoge Anwendung der Vermächtnisvorschriften kommt jedoch nur in Betracht, weil zwischen einem Vermächtnis und dem Erwerb des Leistungsgegenstandes aufgrund der schuldrechtlichen Drittbegünstigungsabrede ein konstruktiver Unterschied besteht.

Die Zuwendung eines Gegenstandes auf den der Erblasser einen Anspruch hat, kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Bedachte hat aber nur einen Anspruch auf Abtretung des vermachten Anspruchs (§2174), der aus dem Nachlass zu erfüllend ist. Bei § 331 I BGB erwirbt der Dritte jedoch den Anspruch gegen den Versprechenden ohne Abtretung durch die Erben (des Versprechensempfängers) unmittelbar. Die Anspruchserfüllung belastet den Nachlass also nicht mehr.12

Das ist die Situation eines sog. Vindikationslegats, für das sich der historische Gesetzgeber des BGB in den §§ 2147 ff nicht entschieden hat. Das spricht freilich nicht generell gegen die Vergleichbarkeit des Valutaverhältnisses beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit dem Vermächtnis. Denn die Wirkung eines Vindikationslegats tritt nach geltendem Recht auch beim Vorausvermächtnis für den alleinigen Vorerben ein (§ 2110II). Die Konzeption ist dem BGB daher nicht völlig fremd. Vor allem aber wird hier nicht behauptet, das Valutaverhältnis sein ein Damnationslegat, vielmehr handelt es sich nur um eine vermächtnisähnliche Zuwendung von Todes wegen besonderer Art, die einseitig, kausal und formlos gültig ist.

Schon die II.BGBG Kommission hat betont, dass es sich bei den Rede stehenden Verfügungen zwar nicht rechtlich aber doch tatsächlich und wirtschaftlich um ein Vermächtnis handele, und auch der BGH hat - freilich ohne daraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen- hervorgehoben, dass im Ergebnis die Stellung des Dritten der Stellung eines Vermächtnisnehmers sehr ähnlich sei.

4.2.9 Rechtsfolge der analogen Anwendung des Vermächtnisrechts

Die Forderung des Dritten auf das Sparguthaben wird zugunsten der Pflichtteilsberechtigten dem Nachlass, gem. der §§ 2325 und 2329 BGB, hinzu gerechnet und dem Zugriff der Gläubiger im Wege der Singular- oder Universalvollstreckung zugänglich macht, gem. § 5 AnfG und § 322 InsO analog.

Durch Verwendung des § 322 InsO, können die Pflichtteilsberechtigten, die in der Nachlassinsolvenz vor den Vermächtnisnehmern rangieren, die Drittbegünstigung anfechten.

5. Schlusswort

Der Verfasser ist der Meinung, dass die Lösungsmöglichkeit die von Prof. Dr. Harder vertreten wird, die sinnvollste oder zumindest die am ehesten nachvollziehbare Lösung des Problems darstellt.

Die Auslegung des BGH und der herrschenden Meinung scheint etwas realitätsfremd und ist aufgrund der einfachen realistischen Betrachtung des §§- Wortlautes, die den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall regeln, an sich schon nicht nach zu vollziehen. Auch die Konstruktion des Zustandekommens des Valutaverhältnisses erscheint recht abenteuerlich.

Die Begründung, dass die Stellung des § 328 im Schuldrecht ein Indiz für den Willen des Gesetzgebers sei, diesen Vertrag nicht dem Erbrecht zu unterziehen, bereitet hier allerdings Kopfschmerzen, ist es doch Ziel des Erblassers seine Erben zu übergehen und sein Vermögen so zu verteilen wie er es für richtig hält!

Hat der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall also das Ziel, erbrechtliche Formvorschriften zu umgehen?

Die Lösung im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall zu sehen scheint sinnvoll, wirkt aber im Zuge der Argumentation von Prof. Dr. Harder unvollständig. Hingegen scheint sein Vergleich mit dem Vermächtnis verständlich, da es wirtschaftlich und juristisch gesehen keinen Unterschied macht, ob der Erblasser einem Dritten Vermögen zuwendet, indem er ihm einen Vermächtnisanspruch gegen den Erben (§2174) verschafft oder ihm zu einer Forderung gegen seine Bank verhilft.

Aus diesem Grund ist der Verfasser zu dem Entschluss gekommen, dass der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall im Valutaverhältnis eine vermächtnisähnliche Zuwendung besonderer Art darstellt, die die Vererbung außerhalb der erbrechtlichen Formvorschriften ermöglicht.

II. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Vgl.: Prof. Dr. Dr. Dirk Olzen, Erbrecht 1. Auflage 2001, S.409, Rdnr. 1216

2 Vgl.: Harder- Kroppenberg, Grundzüge des Erbrechts 5. Auflage 2006, S. 194, Rdnr. 525

3 Vgl.: Wilfried Schlüter, Erbrecht 13. Auflage 1996, S. 4468, Rdnr. 1257

4 vgl.: Wilfried Schlüter, Erbrecht 13. Auflage 1996, S. 470, Rdnr. 1259

5 vgl. Prof. Dr. Dirk Olzen, Erbrecht 1. Auflage 2001, S. 417 Rndr.: 1216

6 OLG Köln WM 1996,1365

7 Vgl. Prof. Dr. Dr. Dirk Olzen, Erbrecht 1. Auflage 2001, Seite:410, Rdnr. 1218

8 BGH NJW 1984, 480

9 vgl.: Prof. Dr. Olzen, Erbrecht 1. Auflage 2001, S. ? Rndr.: 1221

10 vgl.: Harder- Kroppenberg, Grundzüge des Erbrechts 5. Auflage 2006, S.198 Rndr.: 532

11 vgl.: Harder- Kroppenberg, Grundzüge des Erbrechts 5. Auflage 2006, S.198 Rndr.: 534

12 vgl.: Harder- Kroppenberg, Grundzüge des Erbrechts 5. Auflage 2006, S.200 Rndr.: 541

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Schenkung von Sparguthaben als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Universidad
Schmalkalden University of Applied Sciences
Curso
Erbrecht
Calificación
1,7
Autor
Año
2006
Páginas
17
No. de catálogo
V112101
ISBN (Ebook)
9783656968207
ISBN (Libro)
9783656968214
Tamaño de fichero
373 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Schenkung, Sparguthaben, Vertrag, Dritter, Todesfall, Erbrecht
Citar trabajo
Susanne Köhler (Autor), 2006, Schenkung von Sparguthaben als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112101

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