Die unterschiedliche Betrachtung der Schadenrückstellung nach US-GAAP und dem IFRS Diskussions Papier „Insurance Contracts“ mit Fokus auf die Kompositversicherung


Mémoire (de fin d'études), 2008

112 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 International Financial Reporting Standards
2.1 Bedeutung und gesetzliche Grundlage
2.2 Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS
2.2.1 Ziele und Framework
2.2.2 Zugrunde liegende Annahmen
2.2.3 Qualitative Anforderungen
2.3 Bilanzpositionen nach IFRS
2.3.1 Vermögenswerte (Assets)
2.3.2 Schulden (Liabilities)
2.4 Bewertung von Rückstellungen
2.4.1 Rückstellungsansatz
2.4.2 Ermittlung der Rückstellungshöhe
2.4.3 Erstattungen
2.4.4 Exposure Draft IAS 37

3 US-GAAP
3.1 Bedeutung und gesetzliche Grundlage
3.2 Ziele und allgemeine Grundlagen
3.3 Grundsätzliche Anforderungen
3.4 Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
3.5 Bilanzpositionen nach US-GAAP
3.5.1 Vermögenswerte
3.5.2 Verbindlichkeiten
3.5.2.1 Ansatz
3.5.2.2 Bewertung
3.5.2.3 Erstattungen

4 Zwischenergebnis

5 Das Versicherungsgeschäft
5.1 Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts
5.2 Abbildung des Versicherungsgeschäfts durch einzelne Rückstellungen
5.3 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

6 Asset/Liability- und Deferral/Matching-Ansatz
6.1 Asset/Liability-Ansatz
6.2 Deferral/Matching-Ansatz

7 Schadenrückstellung nach US-GAAP
7.1 Bilanzieller Ansatz und Darstellung
7.2 Bewertung der Schadenrückstellung
7.2.1 Ermittlung der Rückstellungshöhe
7.2.2 Berücksichtigung des Zinseffektes
7.3 Bilanzierung der Rückversicherung
7.4 Mathematisch statistische Verfahren
7.4.1 Grundlegende Konzeption
7.4.2 Abwicklungsdreiecke
7.4.3 Bezahlte oder angefallene Schäden?
7.4.4 Beispielhafte Darstellung einzelner Reservierungsverfahren
7.4.4.1 Chain-Ladder-Verfahren
7.4.4.2 Cape-Cod-Verfahren
7.4.4.3 Bornhuetter-Ferguson Verfahren

8 Entwicklung eines IFRS-Standards für Versicherungsverträge
8.1 Relevante Standards für Versicherungsunternehmen
8.2 IFRS 4 – Phase 1
8.2.1 Grundkonzeption, Änderungen der Bilanzierungspraxis und Beibehaltungswahlrechte
8.2.2 Versicherungsvertragsdefinition
8.3 IFRS 4 – Phase 2
8.3.1 Diskussionspapier und weitere Entwicklung
8.3.2 Anwendungsbereich
8.4 Die Schadenrückstellung nach den Sichtweisen des IASB
Diskussionspapiers
8.4.1 Betrachtungsansatz
8.4.2 Unit of Account
8.4.3 Bewertungsmaßstab
8.4.3.1 Current Exit Value
8.4.3.1.1 Konzeption
8.4.3.1.2 Kritik
8.4.3.2 Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme
8.4.3.2.1 Konzeptionelle Erwägungen
8.4.3.2.2 Einzubeziehende Cash-Flows
8.4.3.3 Diskontierung
8.4.3.4 Die Margen des aktuellen Verkaufspreises
8.4.3.4.1 Begründung für den Ansatz von Margen
8.4.3.4.2 Schätzung der Risikomarge
8.4.3.4.3 Servicemarge
8.4.3.5 Weitere bewertungsrelevante Faktoren
8.4.3.5.1 Entflechtung (Unbundling)
8.4.3.5.2 Einbezug der Unternehmensbonität
8.4.3.5.3 Verhalten von Versicherungsnehmern, Kundenbeziehung und Bilanzierung von Abschlusskosten
8.4.3.5.4 Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
8.4.4 Bilanzierung der Rückversicherung

9 Schlussbetrachtung
9.1 Wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der Bilanzierung der Schadenrückstellung nach dem IASB Diskussionspapier und US-GAAP
9.2 Kritische Wertung der Bilanzierung der Schadenrückstellung nach dem IASB Diskussionspapier und US-GAAP
9.2.1 Betrachtung unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit
9.2.2 Bewertung der Relevanz der dargestellten Information
9.2.3 Analyse unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit
9.2.4 Verständlichkeit der dargestellten Informationen
9.2.5 Weitere Aspekte

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IFRS

Abbildung 2 House of GAAP

Abbildung 3 Rechnungslegungsgrundsätze der US-GAAP

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Abstrakte Darstellung eines Abwicklungsdreiecks

Tabelle 2 Beispiel einer Darstellung von kumulierten Schadenzahlungen im Abwicklungsdreieck

Tabelle 3 Extrapolierter Schadenverlauf auf Basis des Chain-Ladder-Verfahrens

Tabelle 4 Ermittlung der erwarteten globalen Schadenquote nach dem Cape-Cod-Verfahren

Tabelle 5 Reservenermittlung auf Basis des Cape-Cod-Verfahrens

Tabelle 6 Ermittlung von Ausreißereffekten mit dem Cape-Cod-Verfahren

Tabelle 7 Kumulierte Schadenquoten je Anfalljahr

Tabelle 8 Schadenquotenzuwächse je Anfalljahr

Tabelle 9 Schätzung zukünftiger Schadenquotenzuwächse

Tabelle 10 Bestimmung der Schadenrückstellung mit dem Bornhuetter-Ferguson-Verfahren auf Basis geschätzter Endschadenquoten

Tabelle 11 Zahlungsströme aus dem Beispielvertrag

Tabelle 12 Beispielvertrag im Deferral Matching-Ansatz

Tabelle 13 Beispielvertrag im Asset Liability Measurement-Ansatz
(niedrige Risikomarge)

Tabelle 14 Beispielvertrag im Asset Liability Measurement-Ansatz
(hohe Risikomarge)

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung

Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte am 03.05.2007 ein Diskussionspapier zur Bewertung von Versicherungsverträgen. Kernpunkt der Diskussion ist die Bewertung von versicherungstechnischen Verpflichtungen auf Zeitwertbasis. Der als Current Exit Value bezeichnete Wertmaßstab soll dem Preis, den ein Dritter zur Verpflichtungsübernahme verlangen würde, entsprechen. Fehlende Marktpreise erfordern jedoch eine Nachbildung des Current Exit Value auf Basis dreier Bausteine.

Hierzu gehören die prospektive Prognose der zukünftigen Zahlungsströme und dessen Diskontierung zur Darstellung des Zeitwertes des Geldes. Den dritten Baustein bildet eine Risiko- und Servicemarge.

Mit dem Ansatz einer Zeitwertbewertung vertritt das IASB eine Abkehr von der üblichen Bewertung von versicherungstechnischen Verpflichtungen zu historischen Anschaffungskosten. In seiner Konzeption als Current Exit Value können, je nach Kalibrierung sogenannter Risikomarge, erwartete zukünftige Gewinne aus Versicherungsverträgen bei Vertragsabschluss ausgewiesen werden.

In Zusammenspiel mit der weltweit zunehmenden Bedeutung der International Financial Reporting Standards (IFRS) kann eine Bilanzierung von Ver­sicherungsverträgen auf Basis des Diskussionspapiers gravierende Konsequenzen hervorrufen.

Auf der einen Seite wird der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen eine stärkere Bedeutung verliehen, auf der anderen Seite wird sich die Zuverlässigkeit der Berichterstattung durch die von Annahmen geprägte Bilanz­ierung verringern.

Sofern ein IFRS-Standard für Versicherungsverträge deren wirtschaftlichen Wert ab Vertragsabschluss in der Bilanz abbilden wird, ist eine allgemeine Prämienanpassung entsprechend der zugrundeliegenden Risiken denkbar. Der Einbezug erwarteter Kapitalanlageerträge in die Preiskalkulation oder Preisdumping zur Stärkung der Marktanteile, könnte durch die neuen Bilanzierungsvorschriften stark erschwert werden.

Sollte die allgemeine Bilanzierung zu Zeitwerten in der Bilanz eines Versicherers zu einer höheren Gesamtvolatilität führen, wird mit steigenden Kapitalkosten für den Versicherer zu rechnen sein, die sich langfristig auf die Prämienhöhe auswirken könnten.

1.2 Problemstellung und Gang der Untersuchung

Seit dem 01.01.2005 ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäisch­en Union (EU) die Aufstellung eines Konzernabschluss nach IFRS verpflicht­end. Darüber hinaus bereiten sich viele inländische Versicherer derzeit freiwillig auf die Erstellung von IFRS-Abschlüssen vor, um das wachsende Informationsbedürfnis potenzieller Investoren zu befriedigen. Auch entsprechendes Prestige und Unternehmensknowhow sind Kriterien für die freiwillige Einführung der IFRS.

Bereits vor Inkrafttreten der EU-Verordnung zur verbindlichen Anwendung der IFRS im Konzernabschluss konnten deutsche Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Bilanzierungsregeln, wie IFRS oder den United States – Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP), aufstellen. Wurde von dieser Regelung durch Anwendung von IFRS im Konzernabschluss gebrauch gemacht, mussten nicht geregelte versicherungstechnische Sachverhalte durch Rückgriff auf US-GAAP-Regelungen als Best Practise ausgefüllt werden.

Der Übergangsstandard IFRS 4 – Phase I sieht eine weitgehende Beibehaltung der zum 01.01.2005 verwendeten Rechnungslegungsvorschriften für die Be­wertung versicherungstechnischer Verpflichtungen in einem IFRS-Jahresabschluss vor. Aufgrund obiger Verknüpfung stellt die zuletzt verwendete Bilanzierungspraxis (zumindest für versicherungstechnische Verpflichtungen) folglich zuweilen US-GAAP dar.

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist ein Vergleich zwischen der Bilanzierung der Schadenrückstellung nach US-GAAP und einer anzuwenden Bilanzierung, falls das Diskussionspapier unverändert umgesetzt werden sollte.

Die Bedeutung eines solchen Vergleichs ergibt sich aus dem zu erwartenden Umstellungsbedarf für Unternehmen die einen IFRS-Abschluss derzeit mit Rückgriff auf US-GAAP für versicherungstechnische Sachverhalte erstellen.

Darüberhinaus verfolgen US-GAAP und IFRS beide als Hauptziel die Bereit­stellung entscheidungsrelevanter Informationen für potenzielle Investoren. Es ist zu untersuchen, inwiefern diese Zielsetzung durch die unterschiedlichen theo­retischen Ansätze nach US-GAAP oder dem IFRS-Diskussionspapier erfüllt wird.

Im Wesentlichen soll die Bilanzierung bei inhaltsgleicher Übernahme des Dis­kussionspapiers als Standard dargestellt und mit derjenigen nach US-GAAP verglichen werden. Alternativmodelle zum im Diskussionspapier dargestellten Ansatz werden nur besprochen, sofern das IASB im Diskussionspapier selber eine andere Auffassung zumindest für diskutabel hält. Im Vorfeld diskutierte andere Auffassungen, die vom IASB in seiner allgemeinen Sichtweise abgelehnt wurden, finden keine Berücksichtigung in dieser Arbeit.

Auf Kritik am Diskussionspapier wird nur begrenzt eingegangen, insbesondere dann, wenn das IASB konkrete Regelungen offen lässt. Hiervon ausgenommen ist eine allgemeine Betrachtung der Current Exit Value-Konzeption. Ein Einbezug von offiziellen Stellungnahmen zum Diskussionspapier ist nicht vorgesehen.

Die vorliegende Arbeit behandelt in Kapitel 2 die Grundlagen der Bilanzierung nach IFRS und gibt einen kurzen Abriss über die Bewertung allgemeiner Rückstellungen nach IAS 37. Kapitel 3 behandelt die entsprechenden Sachverhalte für US-GAAP. Ein kurzer Vergleich der Bilanzierungsvorschriften erfolgt in Kapitel 4.

Kapitel 5 gibt eine kurze Darstellung über die abzubildenden Sachverhalte und Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts. In einem weiteren Schritt wird die typische Abbildung des Versicherungsgeschäfts in der Rechnungslegung verdeutlicht. Der Fokus bei der Betrachtung liegt auf der Schadenrückstellung.

Das folgende Kapitel 6 befasst sich mit zwei divergierenden Auffassungen zur sachgerechten Darstellung des Versicherungsgeschäfts in der Bilanz. Diese werden als Asset-Liability-Ansatz, der als Zielsetzung die Darstellung von Vermögenswerten und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen beinhaltet, bzw. als Deferral-Matching-Ansatz, mit der Zielsetzung einer periodengerechten Erfolgsermittlung, bezeichnet. Anhang 1 stellt die Abbildung eines fiktiven Ver­sicher­ungsvertrages nach den verschiedenen Auffassungen rechnerisch und in seinen Auswirkungen auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung dar.

Die Kapitel 7 und 8 befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Schadenrückstellung nach US-GAAP bzw. dem Diskussionspapier. Die Erläuterungen nach US-GAAP erfolgen dabei praxisnäher, da dies dem Regelungsschema der US-GAAP besser entspricht und hier eine übliche Bilanzierungspraxis beobacht­bar ist. Insbesondere werden exemplarisch übliche mathematisch-statistische Verfahren, die zur Bestimmung der Schadenrückstellung verwendet werden, dargestellt.

Die Darstellung der Bilanzierung nach dem IFRS-Diskussionspapier wird um eine kurze Zusammenfassung der Bilanzierung in Phase 1 und des Verlaufs des IASB Versicherungsprojektes ergänzt. Auch wenn nicht alle Sachverhalte des IASB Diskussionspapiers Einfluss auf die Schadenrückstellung finden, wird zum umfassenden Verständnis eine Gesamteinführung in das Diskussionspapier geliefert. Ein konkreter Positionsvergleich ist aufgrund eines unterschiedlichen Blickwinkels auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen nicht zielführend. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Diskussionspapiers wird auch die Current Exit Value-Konzeption kritisch betrachtet.

Den Abschluss der Arbeit bildet Kapitel 9 mit einer Darstellung der wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der Bilanzierung nach dem IASB Diskussionspapier und US-GAAP. In einem zweiten Schritt werden in einer kritischen Betrachtung die Konsequenzen einer Zeitwertbewertung von Ver­­sicher­ungsverträgen in Bezug auf qualitative Abschlussanforderungen und zugrunde liegendem Geschäftsmodell dargestellt.

Ein rechnerisches Beispiel zu den Inhalten der Kapitel 7 bis 9 liefert Anhang 1 „Bewertung eines Beispielvertrages“.

2 International Financial Reporting Standards

2.1 Bedeutung und gesetzliche Grundlage

Durch zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte ergeben sich für potenzielle Investoren umfangreiche Schwierigkeiten bei der Bewertung ihrer Engagements. Im Extremfall muss ein ausländischer Investor jede nationale Rechnungslegungsvorschrift, ihre Besonderheiten, Stärken und Schwächen kennen und verstehen können. Dies könnte der stärkeren Internationalisierung der Finanzmärkte entgegen stehen.

Als übergeordnetes Ziel der Entwicklung von IFRS kann die Harmonisierung der weltweiten Rechnungslegung verstanden werden.

Die IFRS entfalten aus sich heraus keine rechtliche Bindungswirkung. Die Verbindlichkeit ihrer Anwendung ergibt sich so bspw. nur aus privatwirtschaftlichen Erwägungen. Steigender Wettbewerbsdruck für Unternehmen, das mit der IFRS-Anwendung verbundene Prestige, sowie die umfangreicheren und komplexeren internationalen Finanzierungsanforderungen, stellen starke Argumente zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschluss‘ dar. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die gestiegenen Informationserwartungen potenzieller Investoren.

Rechtlich verankert sind die IFRS jedoch in der EU: Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2005, in Ausnahmefällen ab 2007, verpflichtet einen IFRS-Konzernabschluss aufzustellen. Für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht indes ein Wahlrecht einen befreienden IFRS-Konzernabschluss aufzustellen.

Auch wenn die Aufstellung der Einzelabschlüsse nach wie vor nach nationalen Standards erfolgt, ist die langfristige Zielsetzung IFRS auch für Einzelabschlüsse anzuwenden unverkennbar. Zuvor sind jedoch offene Fragen in Bezug auf die Steuerbemessung und Ausschüttungsbemessungsfunktion zu diskutieren.

Gerade in den letzten Monaten ist besondere Bewegung in die internationale Akzeptanz der IFRS gekommen: Die Security Exchange Commission (SEC) kündigte so an, ab 2009 für ausländische Unternehmen IFRS-Abschlüsse – auch ohne US-GAAP-Überleitung – für Zwecke der Börsenzulassung zu akzeptieren. Die Ankündigung bezieht sich jedoch auf die vom IASB verlautbarten IFRS. Die innerhalb der EU in Folge des Endorsementprozesses[1] verwendeten Standards sollen nicht anerkannt werden.

Nach einem Referentenentwurf zum Bilanzmodernisierungsgesetz, mit dessen Anwendung ab 2009 zu rechnen sein kann, soll zukünftig in Deutschland auch ein befreiender IFRS-Einzelabschluss möglich sein, sofern im Anhang für Steuerbemessung und Ausschüttung eine HGB-Bilanz und HGB-Gewinn und Verlustrechnung angegeben werden.

Die absehbare Entwicklung, dass IFRS langfristig die einzige verbindliche Rechnungslegungsnorm bilden werden, ist auch ein Argument für die freiwillige frühzeitige Einführung der IFRS-Rechnungslegung mit der Zielsetzung entsprechendes Know-how im Unternehmen zu bilden.

2.2 Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS

2.2.1 Ziele und Framework

Hierarchischer Aufbau der IFRS

Eine Leitlinie bei der Erstellung von IFRS-Standards stellt das Framework (Rahmenkonzept) dar. Es enthält allgemeine Definitionen und Zielsetzungen der internationalen Rechnungslegung. Hierdurch soll eine Konsistenz aller verabschiedeten Standards erreicht werden. Die IFRS-Standards regeln jeweils einen produktbezogenen Sachverhalt. Die starke Detaillierung ist kennzeichnend für IFRS.

Das Framework wurde erst 1989 nach Erstellung von 26 International Accounting Standards (IAS)[2] veröffentlicht. Daher gibt es einzelne Überschneidungen und Widersprüche zwischen dem Framework und bis dato veröffentlichten IAS. In Zukunft sollen alle neuen oder überarbeiteten Standards jedoch einen starken Bezug zum Framework aufweisen, um eine umfassende Konsistenz aller Standards zu erreichen.[3]

Sofern die Standards Unklarheiten oder Unvollständigkeiten enthalten, werden vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) spezielle als IFRIC[4] bezeichnete Interpretationen veröffentlich. Die wesentliche Aufgabe dieser Interpretationen ist die Auslegung und Ergänzung von Standards.

Das Gesamtregelwerk der IFRS gliedert sich also in drei Ebenen: Framework, Standards und Interpretationen. In ihrer Anwendung ist vom speziellen zum allgemeinen überzugehen. So gehen die Interpretationen dem konkreten Wortlaut der Standards vor. Das Framework greift bei der Auslegung nicht oder nicht eindeutiger geregelter Sachverhalte.[5]

Zwecksetzung der IFRS

Ein nach IFRS erstellter Jahresabschluss soll den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.[6] Andere ggf. entscheidungsrelevante Informationen stehen nicht in der Betrachtung der Rechnungslegung.[7]

Als Jahresabschlussadressaten werden explizit „Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, Regierungen und ihre Institutionen sowie die Öffentlichkeit“[8] genannt. Es wird jedoch nicht verkannt, dass eine Rechnungslegung nicht in der Lage ist die Informationsbedürfnisse aller genannten Adressaten gleichwertig zu befriedigen. Hilfsweise wird definiert, dass ein Jahresabschluss die benötigten Informationen liefert, wenn dieser den Informationsbedürfnissen eines Investors entspricht.[9] So wird die Sicht des Investors auf ein Unternehmen zur Benchmark des Informationskriteriums.

Die IFRS dienen nicht der Ermittlung eines unbedenklich ausschüttbaren Gewinns. Ebenso besteht kein Bezug zur Steuerermittlung.

2.2.2 Zugrunde liegende Annahmen

Basis der Rechnungslegung nach IFRS bilden die in IAS 1 definierten zugrunde liegenden Annahmen (Underlying Assumptions). Sie bilden ein Grundgerüst für Ansatz- und Bewertungsvorschriften.

Als erster Unterpunkt der Underlying Assumptions ist das Going Concern Principle zu nennen. So hat die Bilanzierung und Bewertung grundsätzlich unter der Fiktion der Unternehmensfortführung zu erfolgen. Ist von einer Fortführung über einen angemessen Zeitraum (mindestens zwölf Monate[10] ) nicht auszugehen, ist eine besondere Bewertung erforderlich.

Ein weiteres wichtiges Prinzip der IFRS-Rechnungslegung stellt das Accrual Principle dar. Nach diesem sind Aufwendungen und Erträge unabhängig von zugehörigen Einnahmen oder Ausgaben zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen. Dabei werden sogar explizit unrealisierte Vermögensmehrungen zugelassen[11].

Die angesetzten Erträge und Aufwendungen sind dabei, sofern sie sich unmittelbar und sachlich beeinflussen, in einer Periode zu erfassen.[12] Diese Vorgehensweise wird als Matching Principle beschrieben. Sofern die später dargestellten Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, ist jedoch ein Ansatz von Rechnungsab­grenzungsposten rein unter Berufung auf das Matching Principle unzulässig.[13]

2.2.3 ­Qualitative Anforderungen

Die IFRS sollen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (fair presentation/„true and fair view“) vermitteln[14]. So sollen entscheidungsrelevante Informationen ermöglicht werden. Theoretisch sollen die IFRS die wirtschaftliche Realität vollkommen widerspiegeln.[15] Die Beachtung der nachfolgenden qualitativen Anforderungen und die Berücksichtigung der bestehenden IFRS und Interpretationen fingiert eine Erfüllung dieses geforderten Ansatzes.[16]

Als qualitative Anforderungen an Abschlüsse und Standards werden Verständlichkeit (Understandability), Relevanz (Relevance), Zuverlässigkeit (Reliability) und Vergleichbarkeit (Comparability) im Framework definiert.[17]

Die nachfolgende Abbildung 1 erläutert die qualitativen Anforderungen als Unterpunkt der Gewährung entscheidungsrelevanter Informationen. Die einzelnen Anforderungen untergliedern sich dabei in weitere Unterkriterien und werden durch einschränkende Nebenbedingungen beeinflusst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IFRS

Quelle: Varain, T.C. (2004), S.28

Verständlichkeit (Understandability)

Unter Verständlichkeit wird verstanden, dass Informationen für einen vorgebildeten Adressaten, der diese mit entsprechender Sorgfalt betrachtet, leicht verständlich dargestellt werden[18]. Dabei darf jedoch nicht aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit Elementares (dies betrifft z.B. relevante aber komplexe und damit schwer verständliche Sachverhalte) weggelassen werden.

Relevanz (Relevance)

Das Kriterium der Relevanz stellt ab auf die notwendigerweise darzustellenden Informationen. Grundsätzlich sind alle Informationen darzustellen, die geeignet sind Entscheidung der Adressaten zu beeinflussen.[19] Zur Bestimmung der Entscheidungswirkung ist auf qualitative und quantitative Kriterien einzugehen.

Die qualitative Betrachtung stellt dabei auf die Bedeutung des zu bewertenden Sachverhaltes ab. Bei der quantitativen Betrachtung steht hingegen die Wesentlichkeit (materiality) im Blickpunkt. Eine konkrete Bilanzierungsschwelle für die Wesentlichkeit wird jedoch nach den IAS/IFRS nicht definiert.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Rechnungslegung die Aufgabe zufällt, durch richtige vergangenheitsorientierte Darstellung die Adressaten bei der Erstellung einer plausiblen Unternehmensprognose zu unterstützten. Das Kriterium der Relevanz wird so zu einem Gradmesser für den Ansatz und die Bewertung von Sachverhalten.

Zuverlässigkeit (Reliability)

Weit umfassender wird das Kriterium der Verlässlichkeit in Framework definiert. Allgemein werden Informationen als verlässlich eingestuft, wenn sie materiell fehlerfrei sind und aus Informationsgesichtspunkten richtige Aussagen treffen.[20] Ausgestaltet wird diese Anforderung durch fünf Unterprinzipien, soweit diese den bisher beschriebenen Anforderungen nicht entgegenstehen. Hierzu gehören die glaubwürdige Darstellung (faithful representation) von Informationen unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise (substance over form), Neutralität (neutrality), Vorsicht (prudence) und Vollständigkeit (completeness).

Glaubwürdige Darstellung (Faithful Representation)

Nach dem Unterprinzip „Glaubwürdige Darstellung“ sollen Sachverhalte vollständig, erkennbar, prüf- und nachvollziehbar dargestellt werden.[21]

Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over form)

Das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfordert eine Bilanzierung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, nicht nach vertraglicher Gestaltung. So sind beispielsweise Aktiva im Rahmen von Leasing- oder Factoringgeschäften denjenigen Unternehmen zuzurechnen, die wirtschaftliche Eigentümer sind. Auf die rechtliche Gestaltung kommt es indes nicht an.

Vorsicht (Prudence)

Die Vorsicht ist kein wesentliches Merkmal der IFRS-Bilanzierung, es besitzt als Unterprinzip des Zuverlässigkeits-Grundsatzes auch nur eine untergeordnete Bedeutung. Durch den realitätsnahen Ansatz von Aktiva und Passiva in der Bilanz fällt dem Prinzip der Vorsicht nur die Funktion einer Mäßigung der dar­gestellten Informationen zu.

Neutralität (Neutrality)

Selbst unter konkreter Beachtung aller Ansatz- und Bewertungsvorschriften werden immer Bilanzierungsspielräume beim Unternehmen verbleiben.[22] Das Kriterium der Neutralität fordert, dass trotz dieser bilanzpolitischen Möglichkeiten eine willkürfreie Informationsdarstellung erfolgt. Ermessensspielräume sollen nicht zu Gunsten des Bilanzierenden genutzt werden. Zielsetzung bleibt die Darstellung nach „bestem Wissen und Gewissen“[23].

Vollständigkeit (Completeness)

Die Vollständigkeit thematisiert den umfassenden Ansatz aller Erfolgs- und Bilanzpositionen entsprechend der Ansatzvorschriften. Leidglich unter Betrachtung des Relevanzgrundsatzes und des Kosten-/Nutzenverhältnisses der Infor­mationsbeschaffung darf vom Kriterium der Vollständigkeit abgewichen werden.

Vergleichbarkeit (Comparability)

Bedeutend ist ebenfalls der Aspekt der Vergleichbarkeit. Jahresabschlüsse sollen untereinander und im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahren uneingeschränkt vergleichbar sein. Erreicht wird dies insbesondere durch das Unterprinzip der Stetigkeit nach dem Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden weitestgehend in nachfolgenden Berichtsjahren beibehalten werden sollen.

Folglich ist ein Adressat über die zugrunde liegenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, gegebenenfalls deren Änderungen, zu informieren.[24]

Diese materielle Stetigkeit wird durch eine formelle Stetigkeit ergänzt. Nach dieser sind angewendete Gliederungsschemata, Positionsbezeichnungen und sachliche Positionszuordnungen jährlich beizubehalten. Auch die Wiedergabe entsprechender Vorjahreszahlen ist hierunter zu verstehen.

Eine Abweichung von der materiellen oder formellen Stetigkeit ist nur bei sachlichen Gründen, also bei Verbesserung der Information über die tatsächliche wirtschaftliche Lage, zulässig.[25]

Die genannten Anforderungen werden durch einschränkende Nebenbedingungen beeinflusst. Im Framework werden hier die Notwendigkeit einer zeitnahen Information (timeless), ggf. zu Lasten der Zuverlässigkeit, ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis (balance between benefit and cost) der dargestellten Angaben und eine inhaltliche Ausgewogenheit bei der Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen (balance between qualitative characteristics) genannt.[26]

2.3 Bilanzpositionen nach IFRS

Die Bilanzierung von Bilanzpositionen nach IFRS richtet sich originär nach den Inhalten der sachverhaltsspezifischen Standards. Gleichwohl propagiert das IASB gerade in jüngster Zeit eine stärkere Orientierung an den IFRS-Rahmengrundsätzen. Hiernach werden als Abschlusselemente Vermögenswerte (assets), Schulden (liabilities), Eigenkapital (equity), Aufwendungen (expenses) und Erträge (income) definiert.[27] An ihre Ansatzfähigkeit werden unterschiedliche Bedingungen gestellt.[28] In der folgenden Darstellung wird dies für Vermögenswerte und Schulden genauer untersucht, da diesen im weiteren Verlauf dieser Untersuchung eine besondere Rolle, insbesondere bei der Rückstellungs­betrachtung, zufällt.

2.3.1 Vermögenswerte (Assets)

Gemäß der Definition des Frameworks handelt es sich bei einem Asset um „eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Ver­fügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.“[29]. Unter wirtschaftlichem Nutzen wird in diesem Zusammenhang der direkte oder indirekte Zufluss von Zahlungsmitteln verstanden.[30]

Deutlich wird aus der Definition, dass ausschließlich Sachverhalte erfasst werden sollen, die in der Vergangenheit begründet liegen. Die Bewertung erfolgt jedoch auf Basis der zukünftigen Auswirkungen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ein juristisches Eigentum am jeweiligen Vermögensgegenstand nicht erforderlich. Es wird lediglich auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht abgestellt.

Die dargestellte Definition eines Vermögensgegenstandes ist sehr weit gefasst. Zur Objektivierung des Bilanzansatzes müssen daher noch weitere Kriterien erfüllt werden:

Das jeweilige Gut ist nur anzusetzen, wenn wahrscheinlich von einem zukünftigen Nutzenzufluss ausgegangen werden kann. Das Kriterium der Wahrscheinlichkeit wird jedoch hinsichtlich der Höhe nicht im Framework konkretisiert.[31]

Ferner muss die jeweilige Position auch das Kriterium der Verlässlichkeit (Reliability) erfüllen. Diese Forderung ist die Ausgestaltung des bereits angesproch­enen qualitativen Anforderungsmerkmals an IFRS: Insofern sind nur Bilanzpositionen anzusetzen, die sich verlässlich und wertgenau bestimmen lassen.

2.3.2 Schulden (Liabilities)

Schulden werden nach den Rahmengrundsätzen definiert als „eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.“[32] Sie ist damit analog zur Definition der Vermögensgegenstände.

Gegenwärtige Verpflichtung

Eine gegenwärtige Verpflichtung liegt dann vor, wenn eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingetreten ist, zu deren Erfüllung das Unternehmen keine realistische Alternative sieht. Eine rechtliche Verpflichtung wird dabei durch Vertrag, Gesetz oder Gesetz-ähnliche Richtlinien bedungen. Eine faktische Verpflichtung ergibt sich aus üblichen Geschäftsgebaren, öffentlichen An­kündigungen und Verlautbarungen oder weiteren Verhaltensweisen von Unternehmen aus denen Dritte gerechtfertigte Erwartungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung ableiten können.

Zur Bewertung sind auch nach dem Bilanzstichtag aufkommende Informationen zu verwenden.

Unter einer Verpflichtung werden nur solche, die gegenüber einem Dritten zu leisten sind, verstanden.[33] Der Dritte muss jedoch nicht konkret bekannt sein, im Zweifel genügt eine Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit. Ein Ansatz von Schulden gegenüber sich selbst ist jedoch unzulässig.

Wahrscheinlicher Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen

Die Ressourcen wirtschaftlichen Nutzens werden analog zur Vermögenswertdefinition als Verlust liquider Mittel, eines anderes Vermögenswerts oder einer Leistungserbringung verstanden.[34] Das Kriterium der Wahrscheinlichkeit wird nicht konkretisiert.

Ereignis der Vergangenheit

Der Vergangenheitsbezug der Rückstellungsdefinition stellt darauf ab nur Verpflichtungen zu betrachten, die tatsächlich am Bilanzstichtag bereits entstanden sind. Denkbare neue zukünftige Verpflichtungen sind nicht zu berücksichtigen.

Ferner müssen Schulden parallel zu Vermögenswerten verlässlich ermittelbar sein. Eine Bestimmbarkeit auf angemessener Schätzbasis steht dem nicht entgegen. So gehören auch Rückstellungen zu den Verbindlichkeiten.

2.4 Bewertung von Rückstellungen

Allgemeine Rückstellungen werden nach IAS 37 bilanziert. Dieser Standard ist jedoch nicht anzuwenden, sofern der darzustellende Sachverhalt nach einem anderen Standard zu bewerten ist. Hierunter fallen bspw. IAS 39 für Finanzinstrumente, IFRS 4 für Versicherungsverträge oder IAS 19 für Leistungen an Arbeitnehmer. Ferner greift IAS 39 nicht für noch nicht erfüllte Verträge, also Verträge bei denen beide Parteien entweder bisher keine Leistung oder annähernd gleichwertige Leistungen erbracht haben.[35]

IAS 37 unterscheidet Rückstellungen von abgrenzten (Accruals) und sonstigen Schulden. Eine abgegrenzte Schuld definiert sich demnach über eine nicht eindeutige vertragliche oder rechtliche Fixierung der Verpflichtungshöhe und des Verpflichtungszeitpunkts, wobei diese jedoch quasi sicher sind.[36] Eine abgrenzte Schuld ist unter der jeweiligen Verpflichtungsposition auszuweisen. Sonstige und abgegrenzte Schulden fallen nicht unter die Anwendung des IAS 37.[37]

2.4.1 Rückstellungsansatz

Die Schuldendefinition des Frameworks wird in IAS 37 fortgeführt: Rückstellungen sind demnach für gegenwärtige Verpflichtungen aus Ereignissen der Vergangenheit, die wahrscheinlich zu einem Abfluss von Ressourcen wirtschaftlichen Nutzens führen, zu bilden. Dabei hat die Verpflichtung gegenüber Dritten zu bestehen.[38] Einzelne Kriterien werden in IAS 37 konkretisiert.

So soll sich nach IAS 37 üblicherweise bestimmen lassen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt oder nicht. Ist im Einzelfall jedoch unklar, ob einen gegenwärtige Verpflichtung vorliegt, so ist von einer gegenwärtigen Verpflichtung auszugehen, falls mehr substanzielle Hinweise dafür als dagegen sprechen.[39] Insofern kann von einer 50%-Bilanzierungsschwelle gesprochen werden. Anderenfalls unterbleibt ein Bilanzansatz.

Ist jedoch von einer gegenwärtigen Verpflichtung aus Ereignissen der Vergangenheit gegenüber Dritten auszugehen, so richtet sich die Darstellung der Verpflichtung im Jahresabschluss nach der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ab­flusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen.

Ist der zukünftige Ressourcenabfluss wahrscheinlich (probable), definiert als 50%-Bilanzierungsschwelle („more likely than not“[40] ), so wird die Rückstellung nach dem später dargestellten Bewertungsschema und weiteren Anhangangaben angesetzt. Insbesondere ist im Anhang über Verpflichtungsart, getroffene Annahmen und inhärente Unsicherheiten zu berichten.[41]

Eine Bilanzierung unterbleibt für so genannte Eventualschulden. Diese liegen vor, sofern ein zukünftiger Ressourcenabfluss lediglich möglich ist (possible), also unter der Bilanzierungsschwelle von 50% liegt. Für Eventualschulden sind jedoch entsprechende Anhangangaben (hierzu gehören z.B. eine Beschreibung der Verpflichtung und eine Schätzung der finanziellen Aufwendungen und Un­sicherheiten) vorgesehen.

Sofern eine Verpflichtung nicht verlässlich schätzbar ist, wird diese auch als Eventualschuld unter entsprechenden Anhangangaben klassifiziert.[42] Das Kriterium der Verlässlichkeit sollte bei Schulden jedoch üblicherweise erfüllt sein, da zumindest eine Bandbreite möglicher Ergebnisse denkbar und somit eine verlässliche Schätzung durchführbar ist.[43]

Auch Verpflichtungen, die das Kriterium einer gegenwärtigen Verpflichtung nicht erfüllen, werden als Eventualschulden ausgewiesen, sofern von einer möglichen Verpflichtung ausgegangen werden kann. Diese liegt vor, wenn der tatsächliche Eintritt einer Verpflichtung erst durch zukünftige Ereignisse, die vom Unter­nehmen nicht beeinflusst werden können, bestimmt wird.

Eine Angabenpflicht für Eventualschulden besteht jedoch nur, sofern ein Ressourcenabfluss nicht unwahrscheinlich (remote) ist.[44] In diesem Fall unter­bleibt jedwede Betrachtung im Jahresabschluss. Die zugehörige Wahrscheinlichkeit wird in IAS 37 nicht definiert, allgemein angenommen wir jedoch eine Wahrscheinlichkeitsschwelle um die 10%.[45]

Bei der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist, sofern dies der Verpflichtungsstruktur des Unternehmens entspricht, auf eine Betrachtung einer Gruppe ähnlicher Verpflichtungen abzustellen.[46] In bestimmten Konstellationen ist im Einzelfall nicht von einem wahrscheinlichen Ressourcenabfluss auszugehen, während dies in einer Gruppenbetrachtung, bspw. bei Garantieverpflichtungen, durchaus denkbar ist.

Die Folgebewertung der Rückstellung erfolgt durch erneute Überprüfung der Ansatzkriterien. Gegebenenfalls sind Rückstellungen auszubuchen oder bisherige Eventualschulden aufgrund neuer Erkenntnisse nunmehr als Rückstellung zu passivieren.

2.4.2 Ermittlung der Rückstellungshöhe

Die Bewertung der Rückstellung erfolgt zum bestmöglichsten Schätzwert (best estimate).[47] Hierunter wird der Betrag verstanden, „den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag oder zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten zu diesem Termin zahlen müsste“[48]

Die Ermittlung des Best Estimate obliegt der Beurteilung durch das Management.[49] Je nach Struktur der zu bewertenden Verpflichtung sieht IAS 37 jedoch eine unterschiedliche Bestimmung des Best Estimates vor:

Einzelverpflichtungen sollen so grundsätzlich zum Erfüllungsbetrag mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt werden. Sofern andere denkbare Ergebnisse jedoch größtenteils unter oder über diesem Betrag liegen, ist der Best Estimate ein entsprechend höherer oder niedrigerer Betrag.[50]

Weisen mehrere Erfüllungsbeträge gemeinsam die höchste Eintrittswahrscheinlichkeit auf, so ist im Falle einer stetigen Gleichverteilung das arithmetische Mittel dieser Bandbreite zu wählen. Für schiefe Verteilungen bietet sich hingegen der Median an.

Für eine Gruppe vergleichbarerer Verpflichtungen sollte der statistische Erwartungswert der Erfüllungsbeträge angesetzt werden.[51]

Die Cashflows der Verpflichtungen sind unter Einbezug aller zu erwartenden positiven und negativen Veränderungen zu bewerten.[52] Wertaufhellungen nach dem Bilanzstichtag sind zu antizipieren. Es sollen die erwarteten Wertverhältnisse zum Erfüllungszeitpunkt betrachtet werden.

In der Gesamtbetrachtung sollte die inhärente Unsicherheit der Rückstellungsbewertung durch angemessen Zuschläge beachtet werden.[53] Eine Unter­reservierung soll dadurch vermieden werden. Die bewusste Bildung stiller Re­serven ist jedoch nicht statthaft.[54]

Die ermittelten Rückstellungen sind grundsätzlich abzuzinsen. Als Abzinsungs­satz wird der oder werden die Zinssätze vor Steuern, der oder die für vergleichbare marktgehandelte Verpflichtung(en) in Bezug auf Zinseffekt und Risikoprofil der Schuld(en) vergleichbar sind, verwendet.[55] Eine doppelte Erfassung der Risiken durch Zuschläge bei den Cashflows und Betrachtung im Diskontierungszins ist jedoch nicht zulässig, so dass der risikoneutrale Rechnungszins angesetzt wird, falls Risikozuschläge explizit berücksichtigt werden.[56]

Eine Abzinsung ist entbehrlich, sofern bei kurzfristigen Verpflichtungen kein wesentlicher Zinseffekt entsteht.[57]

In der Folgebewertung ist der Best Estimate erneut zu ermitteln[58]. Anpassungen im Zuge der Rückstellungsaufzinsung werden als Fremdkapitalkosten erfasst.[59]

2.4.3 Erstattungen

Denkbare Erstattungsansprüche sind bei der Rückstellungsbetrachtung ebenfalls zu betrachten. Sofern ihr Zugang quasi-sicher ist, dürfen diese aktiviert werden.[60] Ein Erstattungsanspruch darf jedoch höchstens bis zur bilanzierten Ver­pflichtungshöhe angesetzt werden.[61]

Eine Verrechnung mit der zugrunde liegenden Rückstellung in der Bilanz ist aufgrund des Saldierungsverbotes unzulässig. In der Gewinn- und Verlustrechnung hingegen ist der Nettoausweis der Rückstellungszuführung und des Aktivierungsertrages gestattet.[62]

2.4.4 Exposure Draft IAS 37

Der IAS 37 befindet sich derzeit in Überarbeitung. Im Juni 2005 wurde ein Exposure Draft veröffentlicht, nach dem zukünftig das Ansatzkriterium der Wahrscheinlichkeit gestrichen werden soll. Jede verlässlich bestimmbare Verpflichtung soll angesetzt werden. Die Rückstellungshöhe soll nach dem „expected cash flow approach“ bestimmt werden. Hiernach werden Unsicherheiten bezüglich des Eintritts bei der Rückstellungsbewertung betrachtet. Extrem seltene Ereignisse (Eintrittswahrscheinlichkeit bpsw. 5%) mit hoher Verpflichtungshöhe (bspw. 100.000 GE) würden dann zum erwarteten Eintrittswert (hier: 5.000 GE) passiviert. Dies erfolgt unabhängig von der niedrigen Gesamteintrittswahrscheinlichkeit. Der Begriff der Eventualschuld wird folglich zukünftig entfallen.

3 US-GAAP

3.1 Bedeutung und gesetzliche Grundlage

Die US-GAAP haben keinen direkten Gesetzesrang. Ihre auch internationale Bedeutung ergibt sich aus ihrer Funktion als Eintrittskarte zum US-amerikanischen Finanzmarkt. So fordert die US-Börsenaufsicht SEC für die Börsenzulassung in den USA zwingend eine regelmäßige Aufstellung von nach US-GAAP erstellten Jahresabschlüssen.

Seine Befugnisse erhält die SEC aus den in Folge des Börsenkraches 1929 notwendig gewordenen Sicherungs-, Informations- und Berichtsvorschriften zugunsten der jeweiligen Investoren. Gesetzlich verankert sind diese im Securities Act von 1933 und im Securities Exchange Act von 1934.

Für nicht börsennotierte Unternehmen ergibt sich die Anwendung aus privat­rechtlichen Verpflichtungen: So verlangen Gläubiger bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen oder vor Kreditaufnahmen regelmäßig die Aufstellungen von nach US-GAAP erstellten Jahresabschlüssen.

3.2 Ziele und allgemeine Grundlagen

Die Rechnungslegung nach den US-GAAP soll entscheidungsrelevante Infor­mationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für externe Adressaten, die keinen direkten Zugriff auf Unternehmensdaten haben, liefern. Dabei steht insbesondere die Ermittlung und Zusammensetzung des Periodenergebnisses im Fokus.[63] Die darzustellenden Informationen sollen sich auf vergangenheits­orientierte Sachverhalte stützen.[64]

Als Adressaten im engeren Sinne werden Anteilseigener, Investoren und deren Berater genannt.[65] Jedoch werden auch weitere Adressaten wie Arbeitnehmer, Lieferanten, Analysten, Ökonomen, die Wirtschaftspresse und die Öffentlichkeit berücksichtigt.[66]

Ein nach den US-GAAP aufgestellter Jahresabschluss soll es ermöglichen, die aktuelle Unternehmenssituation beurteilen und zukünftige Entwicklungen und Cashflows abschätzen zu können.[67]

Die US-GAAP dienen nicht als Basis der Steuerermittlung und zur Bemessung der Ausschüttung an die Unternehmenseigner. Das Vorsichtsprinzip kommt so nur untergeordnet zum Tragen, während dem Informationsaspekt eine herausragende Rolle zugesprochen wird.

[...]


[1] IFRS werden vom privatwirtschaftlichen IASB veröffentlicht. Die EU-Kommission unterzieht daher jedem Standard dem sogenannten Endorsementprozess. Nach diesem verkündet die EU die jeweiligen IFRS ggf. verändert, in Teilen oder überhaupt nicht. Nur die durch die EU offiziell verkündeten IFRS sind für europäische Unternehmen verbindlich.

[2] Bis 2003 wurden veröffentlichte Standards als IAS bezeichnet. Sie sind heute weiterhin gültig. Die Nummerierung der neuen IFRS beginnt ebenfalls mit 1. So existieren bspw. IAS 1 und IFRS 1.

[3] Vgl. IASB (2004), F.52

[4] Analog zur Umbenennung der IAS in IFRS wurden die IFRIC vor 2003 vom Standard Interpretations Committee als SIC veröffentlicht.

[5] Vgl. IAS 1.22

[6] Vgl. IASB (2004), F.12; IAS 1.5

[7] Vgl. ebenda, F.13

[8] ebenda, F.9

[9] Vgl. ebenda, F.9(a) f.

[10] Vgl. IAS 1.24

[11] Vgl. IASB (2004), F.76

[12] Vgl. ebenda, F.95

[13] Vgl. IAS 1.26

[14] IASB (2004), F. 46

[15] Vgl. Zielke, C. (2005), S.29

[16] Vgl. IASB (2004) F.46; IAS 1.10

[17] Vgl. IASB (2004) F.24

[18] Vgl. IASB (2004), F.25

[19] Vgl. Rockel, W. ua. (2005), S.62

[20] Vgl. IASB (2004), F.31

[21] Vgl. ebenda, F.33

[22] Vgl. Buchholz, R. (2002), S.46

[23] ebenda

[24] Vgl. Rockel, W. ua. (2005), S.63

[25] Vgl. Buchholz, R. (2002), S.53

[26] Vgl. IASB (2004), F.43ff.

[27] Vgl. ebenda, F.49 / F.70

[28] Vgl. ebenda, F.50

[29] ebenda, F.49 (a)

[30] Vgl. ebenda, F.57

[31] Vgl. Varain, T.C. (2004), S.33

[32] IASB (2004), F.49(b)

[33] Vgl. ebenda, F.62

[34] Vgl. IASB (2004), F.62

[35] Vgl. IAS 37.5

[36] Vgl. IAS 37.11

[37] Vgl. Baetge, J. (2002), IAS 37, Rz. 14

[38] Vgl. IAS 37.20

[39] Vgl. IAS 37.15

[40] IAS 37.23

[41] Vgl. IAS 37.84f

[42] Vgl. IAS 37.26

[43] Vgl. IAS 37.25

[44] Vgl. IAS 37.86

[45] Vgl. Beck Juristischer Verlag (2006), § 5 Rn 121; Grünberger, D. (2006), S.148

[46] Vgl. IAS 37.24

[47] Vgl. IAS 37.36

[48] IAS 37.37

[49] Vgl. Baetge, J. (2002), IAS 37, Rz. 84

[50] Vgl. IAS 37.40

[51] Vgl. IAS 37.39

[52] Vgl. IAS 37.48

[53] Vgl. Baetge, J. (2002), IAS 37, Rz. 86

[54] Vgl. IAS 37.42f

[55] Vgl. IAS 37.46f

[56] Vgl. IAS 37.47

[57] Vgl. IAS 37.46

[58] Vgl. IAS 37.59

[59] Vgl. IAS 37.60

[60] Vgl. IAS 37.53

[61] Vgl. IAS 37.53

[62] Vgl. IAS 37.54

[63] Vgl. SFAC 1.43

[64] Vgl. SFAC 1.21

[65] Vgl. SFAC 1.30

[66] Vgl. SFAC 1.24

[67] Vgl. SPC TEIA Lehrbuch Verlag GmbH (2003), S.65

Fin de l'extrait de 112 pages

Résumé des informations

Titre
Die unterschiedliche Betrachtung der Schadenrückstellung nach US-GAAP und dem IFRS Diskussions Papier „Insurance Contracts“ mit Fokus auf die Kompositversicherung
Université
Cologne University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2008
Pages
112
N° de catalogue
V112102
ISBN (ebook)
9783640120284
ISBN (Livre)
9783640120659
Taille d'un fichier
3011 KB
Langue
allemand
Mots clés
Betrachtung, Schadenrückstellung, US-GAAP, IFRS, Diskussions, Papier, Contracts“, Fokus, Kompositversicherung
Citation du texte
Jens Kaltenecker (Auteur), 2008, Die unterschiedliche Betrachtung der Schadenrückstellung nach US-GAAP und dem IFRS Diskussions Papier „Insurance Contracts“ mit Fokus auf die Kompositversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112102

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