Zum § 25 Umsatzsteuergesetz. Die Besteuerung der Reiseveranstalter


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

25 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Historische Entstehung

3. Grundlagen der Besteuerung

4. Arten der Besteuerung
4.1. Die Regelbesteuerung in den Lehrbüchern
4.1.1. Die Margenbesteuerung der Lehrbücher
4.2. Die Mischbesteuerung in den Lehrbücher

5. Begriffsfindung und Differenzierung
5.1. Reiseleistungen
5.2. Reisevorleistungen
5.3. Eigenleistung
5.4. Keine Reisevorleitungen
5.5. Stornogebühren
5.6. Stornoprovisionen
5.7. Marge

6. Bewertung der Leistungen
6.1. Ansatz Transport
6.1.1. Transportmittel Flugzeug
6.1.2. Transportmittel Bahn
6.1.3. Transportmittel Schiff
6.1.4. Transportmittel Bus
6.2. Ansatz Unterbringung
6.2.1. Unterbringung im Appartement
6.2.2. Unterbringung im Hotel
6.3. Reiseleitung
6.3.1. angestellte Reiseleiter
6.3.2. Nicht angestellte Reiseleiter
6.4. Verpflegungsleistungen

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Im Jahr 2000 arbeitete ich in einem Unternehmen, welches in der Touristikindustrie tätig ist. Dieses Reisebusunternehmen sollte seiner Zeit verkauft werden. Bald meldeten sich die ersten Bewerber, die das Unternehmen kaufen wollten. Darunter war ein Herr aus Mitteldeutschland, der behauptete, dass er bei erfolgreicher Übernahme des Touristikunternehmens, pro Jahr ca. 500.000,-- DM vom Finanzamt zurück fordern könne. Zu jener Zeit hatte ich nicht die Möglichkeit in die Materie einzusteigen, so war ich auf die Einschätzung der Steuerberater und Rechtsanwälte angewiesen. Heute habe ich im Rahmen des Studiums die Möglichkeit und die Zeit, durch Recherche und Suche mir ein eigenes Bild über die Möglichkeiten dieser Steuer machen zu können.

2. Historische Entstehung

Die 6. EG-Richtlinie ist als Markstein der modernen Besteuerung der Reiseveranstalter anzusehen. Auf ihrer Grundlage wurde das UStG 1967/1973 reformiert und später 1980 durch die heutige Fassung ersetzt. Das bedeutete, eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung. Diese Sonderregelung, die sich aus dem Art. 26 der 6. EG-Richtlinie ergibt, hatte zur Intention, Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei einer Besteuerung in den einzelnen Ländern entstehen würden, zu beseitigen.[1]

Ziel sollte es sein, die im Bereich der EU erbrachten Reiseleistungen in allen Ländern der EU in gleicher Weise mit Umsatzsteuer zu belasten. Dies sollte geschehen, auch wenn die Steuersätze in den einzelnen Ländern der EU unterschiedlich sind. Eine Belastung in gleicher Höhe wäre bei unterschiedlichen Steuersätzen in den einzelnen Ländern, nicht möglich.[2]

3. Grundlagen der Besteuerung

Das Wort „Margenbesteuerung“ ist weder im Rechtslexikon[3] noch im Touristiklexikon[4] zu finden, selbst im Wirtschaftslexikon ist unter dem Begriff „Marge“[5] weder die Touristikindustrie geschweige denn deren Besteuerung erwähnt. Lediglich das Touristiklexikon kennt das Wort Marge.

Unterschiedliche Vorgehensweise in einschlägiger Lehrbuchliteratur sind aus dem bisher gewonnen Erkenntnissen nicht verwunderlich. Das vom DRV[6] empfohlene Lehrbuch für Reisebürokaufleute unterscheidet Eigenleistungen und Fremdleistungen.

Eigenleistungen sind Leistungen die aus dem eigenen Unternehmen kommen wie, Einsatz eigener Busse, eigener Hotels sowie der Einsatz angestellter Reiseleiter.

Reisen die unternehmerisch verwendet werden, wie weiterverkaufte Reisen, sind Leistungen die gemäß § 3 a Umsatzsteuergesetz zu besteuern sind. Hierzu gehören im besonderen die Incentiv-Reisen.[7]

Der Regelbesteuerung steht die Margenbesteuerung, in § 25 Umsatzsteuergesetz geregelt entgegen, ihr unterliegen die anderen Leistungen, fremde Leistungen wie Vorleistungen die über den Reiseveranstalter ausschließlich an Privatpersonen verkauft werden.[8]

Andere Lehrbücher beginnen mit territorialen Erwägungen statt mit der Steuerart, um dem Leser diese Steuer zu erklären.[9] Demnach unterscheidet das Umsatzsteuergesetzt drei Gebietsbegriffe:

- da ist erstens das Inland, im Sinne der Bundesrepublik
- zweitens das Gebiet der Europäischen Union
- und drittens alle übrigen Gebiete.

Zusätzlich gibt es nach § 4 Umsatzsteuergesetz Leistungen die nicht steuerpflichtig sind. Das sind z.B. die Vermittlungen von Versicherungsleistungen.

In einigen Büchern werden die Reisevorleistungen und deren Berechnung nur am Rande erwähnt. Der Saldo aus Ertrag und Reisevorleistungen wird als Bruttomarge bezeichnet. Die Umsatzsteuer wird aus der Bruttomarge gezogen und bildet damit die Umsatzsteuerlast und die Nettomarge. Dies wird anhand eines Beispiels erklärt:

Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[10]

Geregelt wird das durch die Abweichung von den Regelungen des § 15 UStG. Das Reiseverkehrsunternehmen ist nicht berechtigt, die in den Reisevorleistungen

enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.[11]

4. Arten der Besteuerung

In der Touristikwirtschaft wird die Besteuerung grundsätzlich in zwei Steuerarten unterteilt, die normale Regelbesteuerung UStG (insbes. § 1) und die sogenannte Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Mischformen aus beiden Steuerarten erklären sich selbstredend bei Pauschalangeboten.

Vorab muss die Frage nach der Steuerbarkeit jeder einzelnen Leistung gestellt werden.[12]

4.1. Die Regelbesteuerung in den Lehrbüchern

Die Regelbesteuerung bezieht sich demnach auf alle Reisevorleistungen die ausschließlich mit Eigenleistungen erbracht werden oder Reisen die unternehmerisch Verwendung finden. Hierfür befindet sich in den führenden Lehrbuch folgende Tabelle:[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Steuerfrei sind demnach Leistungen, die im Ausland erbracht werden. Leistungen die in der grenzüberschreitenden Beförderung erbracht werden, sind nur mit ihrem Inlandsanteil umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen sind grenzüberschreitende Seeschifffahrten und Flugbeförderungen.[14]

4.1.1. Die Margenbesteuerung der Lehrbücher

Aus der Definition der regelbesteuerten Leistungen lassen sich die anderen Leistungen leicht ableiten, es sind all die Vorleistungen, die der Reiseveranstalter nicht selbst erbringt. Diese Leistungen unterliegen der Margenbesteuerung wenn sie an private Personen verkauft werden. Voraussetzung ist auch hier, die Leistungen müssen im Gebiet der EU erbracht werden.

In den Lehrbüchern für Reiseverkehrskaufleute wird für die Bestimmung der Margenbesteuerung mit folgender Tabelle gearbeitet:[15]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In diesem Tableau gelten nun nicht mehr die innerdeutschen Grenzen sondern die EU-Grenzen. Demnach sind alle Reisevorleistungen die innerhalb der EU erbracht werden umsatzsteuerpflichtig. Steuerfrei dementsprechend alle Leistungen die außerhalb der EU erbracht werden, Flug- und Schifffahrten mit Ziel außerhalb der EU, sonstige Beförderungen in nicht EU-Länder. Der EU-Anteil einer solchen Fahrt ist dann wiederum steuerpflichtig.[16]

4.2. Die Mischbesteuerung in den Lehrbücher

In der Praxis kommt es häufig zu sogenannten Mischbesteuerungen. Unter Mischbesteuerungen versteht man unterschiedliche Ansätze in der Besteuerung. Es gibt teilweise steuerfreie Veranstaltungen, hierbei werden Teilleistungen in den EU-Ländern erbracht und teilweise außerhalb der Grenzen der EU. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Reiseveranstalter, veranstaltet mehrtägige Buseisen nach Rom , Route über die Schweiz. Die Gesamteinnahme beträgt 28.000,--€. Die Vorleistungen teilen sich wie folgt auf:

[...]


[1] vgl. H.J HENKEL, Die Umsatzsteuer der Reisebüros und Reiseveranstalter, Luchterhand, 2. Auflage, Neuwied 1999, S. 3f..

[2] vgl. G. HÄSSEL; P. BACHER, Besteuerung, Buchführung und Vertragsrecht der Reisebüros, in: Verlag C.H. Beck, 3.Auflage, München 1999, S. 166

[3] vgl. Alpmann, Brockhaus, Fachlexikon Recht, Münster, 2004

[4] vgl. G. SCHROEDER, Lexikon der Touristikwirtschaft, FVW International, Kempten, 1998, S.211

[5] vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000

[6] vgl. T. BACH ., Buchführung, Jahresabschluss und Controlling in Reiseverkehrsunternehmen; Verlag

DRV Service GmbH, Frankfurt a.M. 2000 S.124

[7] Incentive – Reisen = Belohnungsreisen für Unternehmen vgl. G. SCHROEDER, Lexikon der Touristikwirtschaft, FVW International, Kempten, 1998,S. 170

[8] vgl. T. BACH, a.a.O.. S. 126f.

[9] vgl. K.SPILLNER, Buchführung für Reiseverkehrskaufleute; 2.Auflage, Würzburg, 1995, S.77

[10] vgl. G.ROSE, Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer und kleiner Verkehrssteuer, 14. Auflage Wiesbaden , 2000, S.177

[11] vgl. G. FÜTH;E.WALTER, Buchführung für Reiseverkehrsunternehmen Verlag Gutenberg, 5. Auflage, Melsung, 1984, S. 85

[12] vgl. SPILLER, a.a.O.,S. 77

[13] vgl. BACH, a.a.O., S.126f.

[14] vgl. BACH a.a.O., S. 127

[15] vgl. BACH, a.a.O., S. 132

[16] vgl. BACH, a.a.O. ,S. 132

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Zum § 25 Umsatzsteuergesetz. Die Besteuerung der Reiseveranstalter
Université
University of Hamburg  (HWP-Hamburg WiSo)
Note
1,3
Auteur
Année
2007
Pages
25
N° de catalogue
V112204
ISBN (ebook)
9783640108169
ISBN (Livre)
9783640109838
Taille d'un fichier
440 KB
Langue
allemand
Mots clés
Umsatzsteuergesetz, Besteuerung, Reiseveranstalter
Citation du texte
Thomas Andreas Görner (Auteur), 2007, Zum § 25 Umsatzsteuergesetz. Die Besteuerung der Reiseveranstalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112204

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