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Der Rechtslehrer als Prozessvertreter

Titre: Der Rechtslehrer als Prozessvertreter

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2007 , 35 Pages , Note: sehr gut (16 Punkte)

Autor:in: Oliver Barten (Auteur)

Droit - Autres
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Die Seminararbeit gibt einen Überblick über die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse der Rechtslehrer an deutschen Hochschulen unter prozessualen und berufsrechtlichen Gesichtspunkten. Dass Lehrer des Rechts - also allgemein gesagt Personen, die sich mit dem Recht in erster Linie literarisch und zu Unterrichtszwecken auseinandersetzen - sich auch an den praktischen rechtlichen Auseinandersetzungen ihrer gesellschaftlichen Umgebung, insbesondere Prozessen, beteiligen, ist kein Phänomen der neuesten oder auch nur der neueren Zeit.
Bereits von den ersten „Juristen“ der europäischen Geschichte, den römischen Rechtsgelehrten seit etwa der Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr., ist eine parallele Tätigkeit als Unterrichter des Nachwuchses und der interessierten Öffentlichkeit und zugleich als Berater der Parteien und (meist rechtsunkundigen, weil aus der Bürgerschaft gewählten) Richter
überliefert. Rechtsunterricht und Rechtsberatung bildeten in dieser Frühzeit eine untrennbare Einheit, da die Unterweisung und Belehrung über rechtliche Fragen in aller Öffentlichkeit stattfand und sowohl den in einem konkreten Fall Ratsuchenden als auch den allgemein an Rechtsfragen Interessierten gleichermaßen zugänglich war. Auch traten diese Juristen, ohne „Anwälte“ zu sein – diesem modernen Berufsbild entsprachen am ehesten die rein rhetorisch geschulten „oratores“, also hauptberufliche Gerichtsredner – gelegentlich als Parteivertreter in Prozessen auf.
Diese Doppelfunktion setzte sich auch dann fort, als die rein wissenschaftliche Beschäftigung mit dem geltenden Recht nach einer längeren Phase des Verfalls im Mittelalter in den Vordergrund trat. So ist insbesondere für die ersten Rechtslehrer im „modernen“ Sinne an den oberitalienischen Universitäten des Hochmittelalters die Teilnahme an aktuellen Rechtsstreitigkeiten neben ihrer akademischen Tätigkeit gut bezeugt.
Dieser rudimentäre historische Rückblick zeigt, dass es schon seit Beginn der europäischen Rechtsentwicklung eine aus der Natur der Sache resultierende Tendenz zu geben scheint, Rechtslehre und –beratung in gewissem Umfang zu verknüpfen. Dieser Zusammenhang wurde erst durch das Aufkommen eines fest umrissenen Berufsbildes „Advokat“ bzw. (in Deutschland seit Erlass der RAO 1878) „Rechtsanwalt“ stärker durchbrochen.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hochschullehrer als Rechtsanwälte

C. Vertretungsberechtigter Personenkreis im Sinne der Prozessordnungen

I. Rechtslehrer

1. Professoren und Privatdozenten

2. Lehrbeauftragte

II. An einer deutschen Hochschule

1. Unproblematische Einbeziehung der Fachhochschulen in VwGO und StPO

2. Weiterbestehen des Streits in der Verfassungsgerichtsbarkeit

III. Mit Befähigung zum Richteramt

D. Die Prozessordnungen und das Rechtsberatungsgesetz

I. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes

1. Vorüberlegung: Verstoß gegen Art. 12 I GG ?

2. Gesetzeswortlaut

3. Gesetzeszweck

a) Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz

b) Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege

c) Ergebnis: Teleologische Reduktion?

II. Die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes unter Berücksichtigung der prozessualen Vertretungsvorschriften

1. Erweiternde Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes?

2. Gewohnheitsrechtliche Derogation des Rechtsberatungsgesetzes?

3. Durchbrechung des Rechtsberatungsgesetzes?

4. Sonderproblem § 67 II VwGO

E. Der Vergütungsanspruch des Rechtslehrers

F. Nebentätigkeitsrechtliche Aspekte der Prozessvertretung am Beispiel Nordrhein-Westfalen

I. Genehmigungspflicht

II. Anzeigepflicht

III. Erlaubter Umfang der Nebentätigkeit

1. Bei Vertretung von Privatpersonen

2. Bei Vertretung eines Hoheitsträgers oder eines mit der öffentlichen Hand verbundenen Auftraggebers

IV. Pflichten bezüglich der Vergütung

V. Nutzung dienstlicher Ressourcen

G. Zusammenfassung/Ergebnis

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Prozessvertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der prozessrechtlichen Vertretungsvorschriften, des Rechtsberatungsgesetzes sowie des Nebentätigkeitsrechts.

  • Vertretungsbefugnis von Hochschullehrern vor verschiedenen Gerichtszweigen
  • Verhältnis zwischen Prozessordnungen und dem Rechtsberatungsgesetz
  • Vergütungsansprüche des Rechtslehrers bei Prozessvertretungen
  • Nebentätigkeitsrechtliche Pflichten bei der Prozessvertretung
  • Nutzung dienstlicher Ressourcen während der Vertretungstätigkeit

Auszug aus dem Buch

A. Einleitung

Dass Lehrer des Rechts - also allgemein gesagt Personen, die sich mit dem Recht in erster Linie literarisch und zu Unterrichtszwecken auseinandersetzen - sich auch an den praktischen rechtlichen Auseinandersetzungen ihrer gesellschaftlichen Umgebung, insbesondere Prozessen, beteiligen, ist kein Phänomen der neuesten oder auch nur der neueren Zeit.

Bereits von den ersten „Juristen“ der europäischen Geschichte, den römischen Rechtsgelehrten seit etwa der Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr., ist eine parallele Tätigkeit als Unterrichter des Nachwuchses und der interessierten Öffentlichkeit und zugleich als Berater der Parteien und (meist rechtsunkundigen, weil aus der Bürgerschaft gewählten) Richter überliefert. Rechtsunterricht und Rechtsberatung bildeten in dieser Frühzeit eine untrennbare Einheit, da die Unterweisung und Belehrung über rechtliche Fragen in aller Öffentlichkeit stattfand und sowohl den in einem konkreten Fall Ratsuchenden als auch den allgemein an Rechtsfragen Interessierten gleichermaßen zugänglich war. Auch traten diese Juristen, ohne „Anwälte“ zu sein – diesem modernen Berufsbild entsprachen am ehesten die rein rhetorisch geschulten „oratores“, also hauptberufliche Gerichtsredner – gelegentlich als Parteivertreter in Prozessen auf.

Diese Doppelfunktion setzte sich auch dann fort, als die rein wissenschaftliche Beschäftigung mit dem geltenden Recht nach einer längeren Phase des Verfalls im Mittelalter in den Vordergrund trat. So ist insbesondere für die ersten Rechtslehrer im „modernen“ Sinne an den oberitalienischen Universitäten des Hochmittelalters die Teilnahme an aktuellen Rechtsstreitigkeiten neben ihrer akademischen Tätigkeit gut bezeugt.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Die Arbeit führt historisch in die Doppelfunktion von Rechtslehrern als Wissenschaftler und Prozessvertreter ein und skizziert die Problematik zwischen prozessualen Befugnissen und gesetzlichen Einschränkungen.

B. Hochschullehrer als Rechtsanwälte: Es wird geklärt, warum Hochschullehrer aufgrund ihrer Beamtenstellung regelmäßig von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen sind.

C. Vertretungsberechtigter Personenkreis im Sinne der Prozessordnungen: Dieses Kapitel definiert den Begriff des Rechtslehrers unter Einbeziehung von Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragten sowie den territorialen Anwendungsbereich.

D. Die Prozessordnungen und das Rechtsberatungsgesetz: Hier wird das komplexe Verhältnis zwischen dem prozessualen Vertretungsrecht und dem Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes systematisch und teleologisch untersucht.

E. Der Vergütungsanspruch des Rechtslehrers: Die Ausführungen befassen sich mit der Bemessung der Vergütung für die Vertretungstätigkeit, analog zu den gesetzlichen Gebührensätzen für Rechtsanwälte.

F. Nebentätigkeitsrechtliche Aspekte der Prozessvertretung am Beispiel Nordrhein-Westfalen: Dieses Kapitel behandelt beamtenrechtliche Pflichten wie Genehmigungs- und Anzeigepflichten sowie die Nutzung dienstlicher Ressourcen bei der Prozessvertretung.

G. Zusammenfassung/Ergebnis: Das Fazit fasst die Befugnisse und Pflichten des Rechtslehrers als Prozessvertreter zusammen und betont die Notwendigkeit gesetzgeberischer Klarstellungen.

Schlüsselwörter

Rechtslehrer, Prozessvertretung, Rechtsberatungsgesetz, Hochschulrecht, Beamtenrecht, Nebentätigkeitsrecht, Vertretungsbefugnis, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Fachhochschule, Prozessordnungen, Richteramt, Rechtswissenschaft, Geschäftsbesorgung, beamteter Professor, juristische Person

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert, unter welchen Voraussetzungen Rechtslehrer an deutschen Hochschulen als Prozessvertreter vor Gericht auftreten dürfen, ohne gegen berufs- oder beamtenrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Die zentralen Themen sind das prozessuale Vertretungsrecht, die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf Hochschullehrer, Vergütungsfragen sowie beamtenrechtliche Pflichten aus dem Nebentätigkeitsrecht.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?

Ziel ist es zu klären, ob und in welchem Umfang Rechtslehrer trotz restriktiver Gesetze wie dem Rechtsberatungsgesetz ihre theoretischen Kenntnisse in der gerichtlichen Praxis einbringen dürfen.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?

Der Autor wendet eine systematische, teleologische und historische Interpretation von Gesetzen sowie der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil behandelt die Abgrenzung des Personenkreises der Rechtslehrer, die Vereinbarkeit der Vertretung mit dem Rechtsberatungsgesetz, die anwendbaren Vergütungsmaßstäbe und die nebentätigkeitsrechtlichen Pflichten eines beamteten Hochschullehrers.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?

Die wichtigsten Schlagworte sind Rechtslehrer, Prozessvertretung, Rechtsberatungsgesetz, beamteter Professor und Nebentätigkeitsrecht.

Muss ein Rechtslehrer vor jedem Gericht eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz einholen?

Nein, der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass keine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist, da die Prozessordnungen die Rechtslehrer als vertretungsbefugt vorsehen und diese Vorschriften den restriktiven Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes vorgehen.

Dürfen Hochschullehrer für ihre Vertretung eine Vergütung verlangen?

Ja, der Autor vertritt die Auffassung, dass Rechtslehrer eine Vergütung verlangen können, die sich analog an den Gebührensätzen für Rechtsanwälte orientiert.

Wie ist die Situation bei der Vertretung von Hoheitsträgern durch beamtete Hochschullehrer?

Bei der Vertretung der öffentlichen Hand gilt die Tätigkeit als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, weshalb Vergütungsgrenzen zu beachten sind und Überschüsse unter Umständen an den Dienstherrn abgeführt werden müssen.

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Résumé des informations

Titre
Der Rechtslehrer als Prozessvertreter
Université
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Cours
Seminar zu "Grundfragen des Hochschulrechts"
Note
sehr gut (16 Punkte)
Auteur
Oliver Barten (Auteur)
Année de publication
2007
Pages
35
N° de catalogue
V112315
ISBN (ebook)
9783640115044
ISBN (Livre)
9783640117420
Langue
allemand
mots-clé
Rechtslehrer Prozessvertreter Seminar Hochschulrecht
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Oliver Barten (Auteur), 2007, Der Rechtslehrer als Prozessvertreter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112315
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Extrait de  35  pages
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