Der Begriff „Redepflicht“ ist kein Gesetzesterminus. Er hat sich seit der Einführung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung im Schrifttum herausgebildet und wird als feststehender Terminus in Theorie und Praxis verwendet. Eine explizite Berichtspflicht des Abschlussprüfers über redepflichtige Sachverhalte ist erstmals durch die Rechtsprechung verlangt worden. Die Redepflicht des Abschlussprüfers wurde aus der Treuepflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen abgeleitet. Nach dem BGH-Urteil vom 15.12.1954 hat der Abschlussprüfer, wenn er bei der Durchführung seiner Pflichtaufgaben die Bedrohlichkeit der Lage oder die Anbahnung einer ruinösen Entwicklung erkennt, den Vorstand und den Aufsichtsrat darauf hinzuweisen und mit ihnen die nach seiner Ansicht erforderlichen Maßnahmen zu besprechen. Weiterentwickelt wurde dieses zunächst im Aktiengesetz und später im Handelsgesetzbuch. Die Stellung des Abschlussprüfers gegenüber seinem Mandanten (Auftraggeber) begründet sich durch seine gesetzliche Funktion sowie seine Informationsgrundlagen im Laufe der Ab-schlussprüfung und wird als besondere Redepflicht betitelt. Die Berichterstattung ergibt sich aus dem Prüfungsauftrag und umfasst als Ergebnis der Prüfung den Prüfungsbericht. Die Redepflicht geht über die Berichterstattung hinaus und bezieht sich auf die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung, die innerhalb des Berichtes erläutert werden. Beim Vorliegen von bestandsgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigten Tatsachen ist der APr. verpflichtet, über die grundsätzliche Berichterstattung hinaus Erläuterungen über die Problemfelder vorzu-nehmen und hierüber zu berichten.
Inhaltsverzeichnis
1. Begriff und Entwicklung der Redepflicht
1.1 Begriff
1.2. Entwicklung
2. Abgrenzung Redepflicht zur Berichterstattung
3. Gliederung Prüfungsbericht
3.1 Grundsätzliche Feststellungen
3.1.1 Lage des Unternehmens
3.1.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter
3.1.1.2 Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen
3.1.2 Unregelmäßigkeiten
3.1.2.1 Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung
3.1.2.2 Sonstige Unregelmäßigkeiten
3.2. Gesamtaussage des Jahresabschlusses
3.2.1 Feststellung zur Gesamtaussage des Jahresabschlusses
3.2.2 Wesentliche Bewertungsgrundlagen
3.2.3 Änderungen in den Bewertungsgrundlagen
3.2.4 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen
3.2.5 Aufgliederungen und Erläuterungen
3.3 Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem
3.4 Bestätigungsvermerk
4. Zusammenfassung
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit setzt sich kritisch mit der Redepflicht des Abschlussprüfers auseinander, die über die klassische Berichterstattung hinausgeht. Ziel ist es, die rechtliche Herleitung, die inhaltlichen Anforderungen bei bestandsgefährdenden Tatsachen sowie die korrekte Einordnung im Rahmen des Prüfungsberichts detailliert aufzuzeigen.
- Herleitung der Redepflicht aus der Treuepflicht gegenüber dem Mandanten.
- Unterscheidung zwischen der allgemeinen Berichterstattung und der erweiterten Redepflicht.
- Anforderungen an die Berichterstattung über bestandsgefährdende Tatsachen und Unregelmäßigkeiten.
- Die Rolle der Gesamtaussage des Jahresabschlusses im Kontext der Redepflicht.
- Besonderheiten bei der Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen.
Auszug aus dem Buch
3.1.1.2 Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen
Nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Abschlussprüfung festgestellte Tatsachen zu berichten, welche die Entwicklung des geprüften Unternehmens wesentlich beeinträchtigen oder seinen Bestand gefährden können.9
Die Redepflicht bezieht sich auf wesentliche Entwicklungsbeeinträchtigungen und Bestandsgefährdungen, so dass nur in schwerwiegenden unternehmensbezogenen Fällen und nicht bereits dann zu berichten ist, wenn die Lage des geprüften Unternehmens nur angespannt ist. Eine Bestandgefährdung liegt vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit (12 Monate) seinen Geschäftsbetrieb nicht fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss (drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Notwendigkeit der Einstellung des Geschäftsbetriebs).
Indikatoren für berichtspflichtige bestandsgefährdende Tatsachen können z. B. sein:
Zusammenfassung der Kapitel
1. Begriff und Entwicklung der Redepflicht: Erläutert den nicht-gesetzlich definierten Begriff der Redepflicht und ihre historische Entwicklung aus der Rechtsprechung und Treuepflicht.
2. Abgrenzung Redepflicht zur Berichterstattung: Differenziert zwischen dem standardmäßigen Prüfungsbericht und der darüber hinausgehenden besonderen Redepflicht bei wesentlichen Erkenntnissen.
3. Gliederung Prüfungsbericht: Analysiert die Struktur des Prüfungsberichts und identifiziert spezifische Abschnitte, die unter die Redepflicht fallen.
4. Zusammenfassung: Fasst die wesentlichen Erkenntnisse zur Definition, Herleitung und Anwendungsbereichen der Redepflicht des Abschlussprüfers zusammen.
5. Fazit: Reflektiert die praktische Relevanz der Redepflicht als Instrument zur frühzeitigen Identifikation von Gefahrenlagen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.
Schlüsselwörter
Redepflicht, Abschlussprüfer, Handelsgesetzbuch, HGB, Prüfungsbericht, Bestandsgefährdung, Unregelmäßigkeiten, Rechnungslegung, Jahresabschluss, Lagebeurteilung, Risikofrüherkennungssystem, Treuepflicht, Wirtschaftsprüfung, गोइंग कंसर्न, Going Concern
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Redepflicht des Abschlussprüfers, einer Verpflichtung, die über die normale Berichterstattung hinausgeht, um auf wesentliche, den Bestand gefährdende Tatsachen hinzuweisen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die rechtliche Einordnung, die Abgrenzung zur regulären Berichterstattung, die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten sowie die Beurteilung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist die Erläuterung, wann und wie ein Abschlussprüfer aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet ist, über kritische Entwicklungen des Unternehmens im Prüfungsbericht zu informieren.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es handelt sich um eine systematische Analyse geltender gesetzlicher Vorschriften (HGB) sowie berufsständischer Standards (IDW PS 450) und deren Kommentierung im Rahmen der Wirtschaftsprüfung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die inhaltliche Strukturierung des Prüfungsberichts, die Kriterien für bestandsgefährdende Tatsachen, den Umgang mit Unregelmäßigkeiten und die Prüfung der Gesamtaussage sowie des Risikofrüherkennungssystems.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Redepflicht, Abschlussprüfer, HGB, Bestandsgefährdung, Jahresabschluss und Prüfungsbericht.
Wann genau tritt die Redepflicht für den Abschlussprüfer ein?
Sie tritt ein, sobald der Abschlussprüfer Tatsachen feststellt, die die Entwicklung des Unternehmens wesentlich beeinträchtigen oder den Fortbestand (Going Concern) gefährden könnten.
Was ist der Unterschied zwischen Unrichtigkeiten und Verstößen?
Unrichtigkeiten sind unbeabsichtigte Fehler in der Rechnungslegung, während Verstöße auf einer beabsichtigten Missachtung von Vorschriften (bewusste Fehler) basieren.
Sind Verbesserungsvorschläge für das Risikofrüherkennungssystem Teil der Redepflicht?
Nein, die Feststellung, dass ein System nicht geeignet ist, gehört zur Redepflicht, aber konkrete, detaillierte Verbesserungsvorschläge sind nicht explizit Gegenstand der gesetzlichen Redepflicht.
- Quote paper
- Jörn Bargfrede (Author), 2008, Die Redepflicht des Abschlussprüfers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112461