Der Föderalismus in Deutschland

Historische Entstehungsgeschichte, jüngere Entwicklungen, verfassungsrechtliche Ausgestaltung


Essai, 2020

23 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung

B Hauptteil
B.I Begriffsdefinition
B.II Historische Betrachtung
B.II.l Entstehungsgeschichte
B.II.2 Jüngere Entwicklungen
B.III Verfassungsrechtliche Ausgestaltung
B.III.l Bund-Länder-Föderalismus
B.III.2 Europäischer Föderalismus
B.IV Praktische Auswirkungen des Föderalismus
B.IV.l Nationale Gesetzgebung über Bande
B.IV.2 Auswirkungen des Föderalismus auf Wahlen
B.IV.3 Föderalismus in Zeiten der Corona-Pandemie

C Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Der Föderalismus prägt sowohl die verfassungsmäßige Staatsordnung als auch das politische Bild der Bundesrepublik Deutschland. Er wirkt bis in den Alltag der Bundesbürger hinein.

Das vorliegende Scientific Essay soll daher einen Grundüberblick über die Formen des Föderalismus im Allgemeinen und den Föderalismus in Deutschland im Speziellen geben. Dazu soll eine Definition des Föderalismusbegriffs erarbeitet und mit dem in Deutschland vorherrschenden Bund-Länder-Föderalismus abgeglichen werden. Neben der historischen Entstehungsgeschichte und den jüngeren Entwicklungen des Bund­Länder-Föderalismus soll ein Blick auf die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der für Deutschland relevanten Föderalismusformen geworfen werden. Abschließend soll exemplarisch aufgezeigt werden, wie sich der Föderalismus auf den politischen Alltag in Deutschland auswirkt und wie sich die Rolle der Länder zunehmend wandelt.

Die formale Gestaltung der vorliegenden Hausarbeit orientiert sich am Leitfaden zur formalen Gestaltung von Seminar- und Abschlussarbeiten der FOM Hochschule für Oekonomie und Management mit Stand vom Februar 2018.

B Hauptteil

Um den Föderalismus hat sich mit der Föderalismusforschung ein eigenständiger Bereich der Politik- und Sozialwissenschaften gebildet. Das daraus hervorgegangene Begriffsverständnis soll um eine Betrachtung der historischen Entwicklung und der rechtlichen Ausgestaltung ergänzt sowie mit praktischen Beispielen veranschaulicht werden.

B.I Begriffsdefinition

Der Begriff Föderalismus entstammt dem lateinischen Wort foedus und bedeutet Bund, Bündnis oder Vertrag. Er bezeichnet den Zusammenschluss von Einzelstaaten zu einem übergeordneten Staatenbündnis bei gleichzeitiger Aufteilung der Kompetenzen der Gesetzgebung und -durchführung.1

Die Erscheinungsformen des Föderalismus werden in verschiedenen Dimensionen voneinander abgegrenzt. In der ersten Dimension wird zwischen Differenz- und Vereinigungsföderalismus unterschieden. Differenzföderalismus tritt bei stark heterogenen Bündnissen auf, wie sie beispielsweise durch sprachliche, kulturelle oder wirtschaftliche Barrieren entstehen, während der Vereinigungsföderalismus bei relativ homogenen Bündnissen anzutreffen ist. Die zweite Dimension unterscheidet zwischen symmetrischem und asymmetrischem Föderalismus. Während bei symmetrischem Föderalismus die Einzelstaaten vergleichbare Kompetenzen erhalten, ist der asymmetrische Föderalismus von einem starken Kompetenzgefälle zwischen den Einzelstaaten geprägt. Abschließend wird zwischen dem dualen und dem kooperativen Föderalismus unterschieden. Der duale Föderalismus ist dadurch gekennzeichnet, dass die verschiedenen Bündnisebenen klar voneinander abgegrenzte Zuständigkeiten aufweisen, während beim kooperativen Föderalismus die Zusammenarbeit der Bündnisebenen innerhalb der Themenbereiche im Vordergrund steht. Die Kompetenzzuordnung ist hierbei feingliedriger und teils miteinander konkurrierend.2

Allen Formen des Föderalismus gemein ist, dass sie durch die politische Manifestierung von Bevölkerungsunterschieden „Freiheit, Gleichheit und Minderheitenrechte garantierefn]“3 sollen. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass neben der horizontalen Gewaltenteilung in die klassischen Bereiche der Legislative, Exekutive und Judikative durch den Föderalismus zusätzlich eine vertikale Gewaltenteilung zwischen dem Staatenbund und den Einzelstaaten erfolgt, sodass die gesamte Gesetzgebungs- und Gesetzesdurchführungskompetenz nicht mehr bei einer einzelnen Institution konzentriert wird.4

B.II Historische Betrachtung

Dem Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland geht eine lange geschichtliche Entwicklung voraus und auch in jüngerer Zeit ist dessen Ausgestaltung weiterhin im Wandel.

B.II.l Entstehungsgeschichte

Bereits zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation entstanden erste föderale Strukturen zwischen dem Reich und den Ländern. Ebenso wie im darauffolgenden Deutschen Reich waren diese Bündnissejedoch von der Autonomie der Einzelstaaten geprägt. Mit der Paulskirchenverfassung, dem anschließenden Nord­deutschen Bund und dem daraus entstehenden Deutschen Kaiserreich wurde erstmals die Idee eines Bundesstaats unter Beteiligung der Einzelstaaten an einer einheitlichen Bundespolitik eingeführt.5

Im Zuge der Weimarer Republik verloren die Einzelstaaten einen Großteil ihrer politischen Autonomie und wurden stattdessen in eine vom Bund abhängige Organisationsebene der Staatsgliederung überführt. In der Zeit der Nationalsozialisten wurde der Bund schließlich vollständig zu einem Zentralstaat umgebaut.6

Während sich nach Ende des Zweiten Weltkriegs die Deutsche Demokratische Republik weiterhin als Zentralstaat aufstellte, forderten die westlichen Besatzungsmächte die Einführung des Föderalismus als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Staatsform als Grundvoraussetzung für die Gründung der Bundesrepublik Deutschland ein. Mit der Wiedervereinigung wurden die neuen Bundesländer schließlich in den auf west­deutscher Seite etablierten Bundesstaat eingegliedert.7

Betrachtet man die unterschiedlichen Dimensionen der Föderalismusdefinition, so hat sich das föderale Gefüge in Deutschland seit dessen Einführung von einem eher dualen, asymmetrischen Vereinigungsföderalismus hin zu einem kooperativen, symmetrischen Vereinigungsföderalismus gewandelt. Während der Bund vorher von stark abgegrenzten Einzelstaaten mit schwach ausgeprägter Kooperation zwischen den Ebenen und einem großen Kompetenzgefälle geprägt war,8 ist er inzwischen durch eine auf Kooperation ausgelegte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gekennzeichnet.9

B.II.2 Jüngere Entwicklungen

Seit Anfang des 21. Jahrhunderts haben Bund und Länder mehrere Schritte zur Reformierung des Föderalismus unternommen, um diesen an aktuelle Bedürfnisse des Bundesstaats anzugleichen.10 Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurden die Kompetenzen der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern neu verteilt, um ein reibungsloseres Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten.11 Die sich direkt anschließende Föderalismusreform II im Jahr 2009 befasste sich mit der finanziellen Ausgestaltung der Beziehung zwischen Bund und Ländern. Aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Weltwirtschaftskrise konzentrierten sich die Änderungen jedoch auf die Umsetzung des europäischen Stabilitätspakts unter Einführung der sogenannten „Schuldenbremse“. 12 Die finanzielle Ausgestaltung der Beziehung zwischen Bund und Ländern wurde daher erneut in der Föderalismusreform III im Jahr 2017 aufgegriffen, durch die der gemeinschaftliche Steuervollzug geregelt, die finanziellen Kompetenzen der Länder eingeschränkt und im Gegenzug der Länderfinanzausgleich abgeschafft wurde.13

Als aktuellste Änderung der Beziehung zwischen Bund und Länder kann der Digitalpakt zur finanziellen Unterstützung des ländergeführten Bildungssektors bei der Digitalisierung des Unterrichts gesehen werden, der deshalb vereinzelt als Föderalismusreform IV bezeichnet wird.14 Gerade die heterogene Bildungspolitik der Länder führt sowohl in der Politik, der Wirtschaft als auch bei den Betroffenen zu Reformwünschen,15 während die Umsetzung des Digitalpakts auf Kritik stößt.16

B.III Verfassungsrechtliche Ausgestaltung

Nachdem die Historie des Föderalismus in Deutschland betrachtet worden ist, stellt sich die Frage, wie dieser verfassungsrechtlich ausgestaltet ist. Dabei bildet der Bund­Länder-Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland das Kernelement. Doch auch der immer stärker ausgeprägte europäische Föderalismus stellt einen relevanten Bereich der deutschen Organisations- und Rechtsstruktur dar.

B.III.l Bund-Länder-Föderalismus

Der Bund-Länder-Föderalismus bezeichnet die Beziehung des Bundesstaats zu den einzelnen Bundesländern, wie er verfassungsrechtlich festgeschrieben ist. Die verschiedenen Teile des Grundgesetzes sind dabei vom Grundgedanken des kooperativen Föderalismus durchzogen.

Erstmals eingeführt wird das Föderalismusprinzip im Teil „II. Der Bund und die Länder“ in der Form der Verfassungsautonomie der Länder in Art. 28 GG bei gleichzeitigem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG einschließlich der Festlegung der Landesaufgaben in Art. 30 GG. Dabei wird durch Normen zu Bereichen wie den länderübergreifend gleichartigen Staatsbürgerrechten in Art. 33 GG und der Einführung des Bundeszwangs im Zuge der Nichterfüllung von Landespflichten in Art. 37 GG trotz der Eigenständigkeit der Länder ein Maß an bundesweiter Einheitlichkeit erzwungen.17

Teil „VII. Die Gesetzgebung des Bundes“ befasst sich mit der Aufteilung der Legislativgewalt und führt mit den Art. 70 ff. GG die Struktur der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung ein. Grundsätzlich haben die Länder nach Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz. In Fällen der ausschließlichen Gesetzgebung iSd. Art. 71 GG gilt dies jedoch nur, soweit sie durch ein Bundesgesetz hierzu ermächtigt werden, während dies in Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung iSd. Art. 72 Abs. 1 GG nur gilt, soweit der Bund nicht von seiner eigenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Ziel ist es, der Länderautonomie Raum zu lassen und gleichzeitig die Möglichkeit zu schaffen, länderübergreifend einheitliche Regelungen durchzusetzen, soweit dies iSd. Art. 72 Abs. 2 GG staatlich erforderlich und angemessen ist.18

Die folgenden Teile „VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“ und „Villa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“ in den Art. 83 ff. GG dienen der Verteilung der Exekutivgewalt zwischen Bund und Ländern. Insbesondere die Art. 91a bis 91e GG zur Festlegung gemeinschaftlicher Aufgaben von Bund und Ländern sind Ausdruck des kooperativen Föderalismus­gedankens. Doch auch hier hält sich der Bund in Art. 83 GG die Möglichkeit offen, länderübergreifende Regelungen zu erlassen.

Der horizontalen Gewaltenteilung entsprechend enthält der Teil „IX. Die Rechtsprechung“ Festlegungen zur Verteilung der Judikativgewalt in den Art. 92 ff. GG. Auch wird durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG festgelegt, wie bei Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern bzgl. der gegenseitigen Kompetenzen verfahren werden soll. Das dort eingeführte Verfahren des Bund-Länder-Streits wird in den §§68 ff. BVerfGG weiter ausdetailliert.

Abschließend enthalten die Teile „X. Das Finanzwesen“ und „Xa. Verteidigungsfall“ in den Art. 104a ff. GG weitere Festlegungen zur Beziehung zwischen Bund und Ländern.

B.III.2 Europäischer Föderalismus

Neben dem Bund-Länder-Föderalismus gewinnt der europäische Föderalismus immer mehr an Bedeutung für die Gesetzgebung in Deutschland als Teil des europäischen Staatenbunds.19 Auch in der juristischen Arbeit hat der europäische Föderalismus unter anderem in Form der zusätzlich erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung Einzug gehalten.20

Verfassungsrechtlich festgeschrieben ist der europäische Föderalismus in Art. 23 GG, der als lex specialis eine Konkretisierung des Art. 24 Abs. 1 GG darstellt.21 Die Übertragung der Legislativkompetenz an die Europäische Union erfolgt unter der Maßgabe des Art. 31 GG, die dem Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht gibt, wobei die Art. 2 ff. AEUV ähnlich dem Bund-Länder-Föderalismus die übertragenen Zuständigkeiten beschränken und in ausschließliche Zuständigkeiten und geteilte Zuständigkeiten unterscheiden.22 Auch wenn § 5 EUZBLG den Ländern ein Mitsprache- und Vetorecht einräumt, büßen sie durch den europäischen Föderalismus doch erneut einen Teil ihrer Gesetzgebungskompetenzen ein.23

B.IV Praktische Auswirkungen des Föderalismus

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie sich der Föderalismus in Deutschland in der Praxis auswirkt. Dabei sollen exemplarisch sowohl Auswirkungen des europäischen Föderalismus als auch des Bund-Länder-Föderalismus betrachtet werden.

B.IV.l Nationale Gesetzgebung über Bande

Eine wiederkehrende Kritik am europäischen Föderalismus ist die Möglichkeit der Regierungsparteien, national unliebsame Gesetzesvorhaben über die Europäische Union durchzusetzen. Ermöglicht wird dieses Vorgehen dadurch, dass gemäß Art. 17 Abs. 2 EUV nur die Europäische Kommission die Möglichkeit besitzt, legislative Initiativen zu starten, deren Mitglieder gleichzeitig nicht gewählt sondern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten entsandt werden. Die so entstandene Gesetzgebungsdynamik wird als „Spiel über Bande“ bezeichnet und kann aufgrund der direkten Verbindlichkeit von Verordnungen und Beschlüssen iSd. Art. 288 Abs. 2, 4 AEUV auch gegenüber nationalem Recht überwiegen.24

B.IV.2 Auswirkungen des Föderalismus auf Wahlen

Auch auf Wahlen hat die vertikale Gewaltenteilung des Föderalismus Auswirkungen. Durch die relative legislative, exekutive und judikative Autonomie der Länder haben diese die Möglichkeit, die Gesetzgebung und -durchführung an die vorherrschende Wählerklientel anzupassen.25 Gleichzeitig unterscheidet sich das Wahlverhalten je nach regionalen Gegebenheiten. So ergeben sich beispielsweise gesteigerte Wahlerfolge der „Alternative“ für Deutschland verstärkt im ostdeutschen Bundesgebiet,26 während diese im westdeutschen Bundesgebiet und dort insbesondere in Regionen mit hoher Einwohnerzufriedenheit schlechtere Ergebnisse erzielt.27 Für Bundesbürger eröffnet sich dabei dank der Freizügigkeit iSd. Art. 11 Abs. 1 GG auch die Möglichkeit, den eigenen Wohnsitz in ein Bundesland zu verlegen, dessen politische Ausrichtung den eigenen Ansichten eher entspricht.

B.IV.3 Föderalismus in Zeiten der Corona-Pandemie

Die durch den SARS-CoV-2-Erreger verursachte Corona-Pandemie stellt den jüngsten Härtetest für den Föderalismus in Deutschland dar.

Gleich zwei Mal innerhalb weniger Monate wurde im Zuge der Pandemie das IfSG geändert, um es an die vorherrschenden Bedingungen anzupassen. Durch das COVIfSGAnpG vom 27.03.2020 wurde das bisher bestehende Bund-Länder­Informationsverfahren im § 5 IfSG durch die alleinige Ermächtigung des Bundestags zur Feststellung und Aufhebung einer nationalen Epidemie ersetzt und gleichzeitig das Bundesministerium für Gesundheit teils unter Ausschluss des ländergeführten Bundesrates zur Ergreifung von epidemiologischen Gegenmaßnahmen ermächtigt.28 Mit dem am 19.05.2020 folgenden 2. COVIfSGAnpG wurden die in § 5 IfSG neu eingeführten Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit nochmals erweitert und in § 13 IfSG ergänzt. Darüber hinaus wurde die Umsetzungsbefugnis, die den Ländern aufgrund des § 54 IfSG zusteht, in den Bereichen der Bundeswehr und den Eisenbahnen des Bundes durch die neu geschaffenen §§ 54a, 54b IfSG entzogen und stattdessen dem Bundesministerium der Verteidigung beziehungsweise dem Eisenbahn­Bundesamt übertragen.29

Zur Frage, ob der Föderalismus in der Krise eher vorteilhaft oder nachteilig war, gibt es unterschiedliche Meinungen. Einerseits wird hervorgehoben, dass durch die lokale Reaktionsfähigkeit ein schnellerer Vollzug von Maßnahmen möglich war, gleichzeitig unterschiedliche Konzepte der Pandemiebewältigung ausprobiert werden konnten und somit zusammenfassend kein Reformbedarf bestünde.30 Andererseits wird jedoch der teils unverständliche und auch im medizinischen Bereich spürbare „Flickenteppich“ an Maßnahmen kritisiert, der durch die unterschiedlichen Reaktionen der einzelnen Länder entstanden ist. Für die Kritiker scheint eine weitere Reformierung des Föderalismus zur Verschiebung weiterer Kompetenzen hin zum Bund ein notwendiger Schritt zu sein.31

Ungeachtet aller Vor- und Nachteile des Föderalismus in der Krise hat die Reformierung des Gesundheitssektors durch die Anpassungen des IfSG der letzten Monaten bereits begonnen.

C Fazit

Der Föderalismus in Deutschland hat vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation bis zur europäisierten Bundesrepublik Deutschland der Neuzeit eine ständige Entwicklung durchlebt, angefangen bei einer nahezu vollständigen Kompetenz­dezentralisierung in den Ländern hin zur fortschreitenden Kompetenzbündelung im Bund und der Europäischen Union.

Trotz der umfassenden Reformen der letzten Jahrzehnte scheint der Modernisierungs- prozessjedoch noch nicht abgeschlossen zu sein. Insbesondere der Wandel hin zu einem europäischen Föderalismus sowie jüngste globale Herausforderungen zerren dabei an der politischen Bedeutung der Länder.

Auch wenn ressortübergreifende bundeseinheitliche Regelungen im ersten Moment attraktiv zu sein scheinen, so schafft die im Zuge des Föderalismus geschaffene vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern doch die Möglichkeit, auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Regionen einzugehen. Gerade in Zeiten zunehmender gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit durch erstarkende faschistische Parteien sollte eine fortschreitende Zentralisierung von Zuständigkeiten kritisch betrachtet werden. Angefeindeten Gruppen sollte die Möglichkeit bewahrt werden, sich notfalls durch Wegzug in andere Bundesgebiete einer gegen sie gerichteten Landespolitik zu entziehen.

Literaturverzeichnis

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Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 541; Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 157; Sturm, IZPB 318/2013, 4.

2 Sturm, IZPB 318/2013, 12.

3 Hausteiner, APuZ 28-30/2015, 3.

4 Maunz/Dürig/Grzeszick, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 20, 23.

5 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 335; Hausteiner, APuZ 28-30/2015, 3; Maunz/Dürig/Uhle, Grundgesetz-Kommentar, Art. 70 Rn. 7; Schlaich/Korioth/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Teil Rn. 498; Sturm, IZPB 318/2013, 4.

6 Schlaich/Korioth/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Teil Rn. 498; Sturm, IZPB 318/2013, 4.

7 Leunig, APuZ 28-30/2015, 24; Sturm, IZPB 318/2013, 4.

8 Vgl. den preußischen Einfluss bis hin zur Gründung des Deutschen Kaiserreichs unter Herrschaft des preußischen Königs: Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 335; Sturm, IZPB 318/2013, 4.

9 Behnke, APuZ 28-30/2015, 9; Sturm, IZPB 318/2013, 12.

10 Kühne, APuZ 13-14/2005, 3; Schmidt-Jortzig, APuZ 13-14/2005, 6.

11 Battis/Eder, NVwZ 2019, 592; Behnke, APuZ 28-30/2015, 9; Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 541 f.; Maunz/Dürig/Uhle, Grundgesetz-Kommentar, Art. 72 Rn. 45 ff.

12 Battis/Eder, NVwZ 2019, 592; Behnke, APuZ 28-30/201eifelds, Rechtswörterbuch, S. 542 f.; Mauznz/Dürig/Kube, Grundgesetz-Kommentar, Art. 109 Rn. 24 ff.

13 Battis/Eder, NVwZ 2019, 592; Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 543.

14 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 348, 543.

15 Barczikowski/Zeichner, E&W 2/2005, 14; Bertelsmann Stiftung/Deutsche Telekom Stiftung/Robert Bosch Stiftung (Hrsg.), https://www.bertelsmannstiftung.de/fileadmin/files/Bst/Publikationen/Infomaterialien/IN_ Positionspapier_Bildungsfoederalismus_2014.pdf, 20.08.2020; Lindner, ZRP 2018, 94.

16 Battis/Eder, NVwZ 2019, 592; Drebes, https://rp-online.de/politik/deutschland/digitalpakt-schule-kommt-in-nrw-nur-schleppend- voran_aid-40481361, 20.08.2020; Drammeh, https://kommunal.de/digitalpakt-schule-probleme, 20.08.2020; Warnecke/Schröder, https://www.tagesspiegel.de/wissen/erst-20-millionen-euro-bewilligt-der- digitalpakt-fuer-schulen-kommt-kaum-voran/25460210.html, 20.08.2020.

17 Maunz/Dürig/Mehde, Grundgesetz-Kommentar, Art. 28 Abs. 1 Rn. 1 ff.

18 Leunig, APuZ 28-30/2015, 24; Maunz/Dürig/Uhle, Grundgesetz-Kommentar, Art. 70 Rn. 56 ff; Sturm, IZPB 318/2013, 12.

19 Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 1 Rn. 57.

20 Joecks/Miebach/Schmitz, MüKoStGBl, § 1 Rn. 101 ff.; Maunz/Dürig/Uhle, Grundgesetz-Kommentar, Art. 70 Rn. 22, 28 ff.; Möllers, ZfPW 2019, 94; Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 228 Rn. 135.

21 Maunz/Dürig/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Art. 23 Rn. 4.

22 Hoppe/Müller Gomez, APuZ 28-30/2015, 30.

23 Eppler, APuZ 50/2006, 18; Fischer, APuZ B 29-30/2003, 3; Große Hüttmann, APuZ 13-14/2005, 27; Schmidt-Jortzig, APuZ 13-14/2005, 6; Vogel, NJW 1996, 1505.

24 BVerfG, NJW 2009, 2267; Färber, Probleme des Föderativen Systems in Deutschland und Europa, S. 22 ff.; Herzog/Gerken, https://www.welt.de/dossiers/eu-macht/article720463/Europa-entmachtet-uns-und- unsere-Vertreter.html,20.08.2020; Jehle, https://www.heise.de/tp/features/Deutschland-ist-ein-Meister-beim-Spiel-ueber-Bande- 4208117.html, 17.08.2020; Sturm, IZPB 318/2013, 28.

25 Behnke, APuZ 28-30/2015, 9; Maunz/Dürig/Grzeszick, Grundgesetz-Kommentar, A318/2013, 4; Sturm, IZPB rt. 20 Rn. 24 ff.; Sturm, IZPB 318/2013, 12; Sturm, IZPB 318/2013, 42.

26 Decker/Brähler (Hrsg.), Die Leipziger Autoritarismus-Studie 2018, S. 88, 93; Rösel/Samartzidis, ifoDD 03/2018, 9; Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2019, S. 308.

27 Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/ GrauePubln, https:/ikationen/ZD_Einwurf_3_2019_Gesamtdeutsche_Konfliktlinie_web.pdf, 17.08.2020; Kaman/www.welt.de/politik/deutschland/articlel64272185/Warum-die-AfD-in-Schleswig- Holstein-so-schwach-ist.html, 17.08.2020; Norddeutscher Rundfunk (Hrsg.), https://www.tagesschau.de/inland/afd-hamburg-101.html, 17.08.2020.

28 BGBl. 2020 I, S. 587 ff.

29 BGBl. 2020 I, S. 1018 ff.

30 Feld/König, https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-05/corona-krise-deutschland- foederalismus-lokale-schutzmassnahmen-lockerungen, 17.08.2020; Hipp, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/foederalismus-in-zeiten-von-corona-die-staerke- liegt-im-unterschied-a-b5afb929-4905-4349-992c-cdab3ca54105, 17.08.2020; Kersten, ZRP 2020, 65; Von Marschall, https://www.tagesspiegel.de/politik/bund-laender-beschluss-zu-corona-der- foederalismus-hilft-in-der-krise/25743574.html, 17.08.2020.

31 Beerheide, DÄ 17/2020, A 853; Bräutigam, https://www.tagesschau.de/inland/corona-bewaehrungsprobe-foederaler-staat-101.html, 17.08.2020; Norddeutscher Rundfunk (Hrsq.), https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-lockerungen-kritik- 101.html, 21.08.2020; Norddeutscher Rundfunk (Hrsg.), https://www.tagesschau.de/inland/bund-laender-corona-101.html, 18.08.2020; Zuck/Zuck, NJW 2020, 2302.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Der Föderalismus in Deutschland
Sous-titre
Historische Entstehungsgeschichte, jüngere Entwicklungen, verfassungsrechtliche Ausgestaltung
Université
University of Applied Sciences Berlin
Cours
Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Note
1,0
Auteur
Année
2020
Pages
23
N° de catalogue
V1126203
ISBN (ebook)
9783346485816
ISBN (Livre)
9783346485823
Langue
allemand
Mots clés
Föderalismus, Deutschland, Entstehungsgeschichte, jüngere Entwicklung, Föderalismusreform, Verfassungsrecht, verfassungsrechtliche Ausgestaltung, Grundgesetz, Bund-Länder-Föderalismus, europäischer Föderalismus, Gesetzgebung über Bande, Corona, COVID-19
Citation du texte
Kevin Niehage (Auteur), 2020, Der Föderalismus in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1126203

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