Verkehrssicherungspflichten und ihre Delegation auf Dritte

Haftung für Glatteis an Haltestellen (NJW-RR 2020, 1344)


Seminararbeit, 2021

19 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Gliederung

§ 1 Einführung

§ 2 Verkehrssicherungspflichten – Grundlagen
I. Funktion und materielle Wertungsgesichtspunkte
II. Inhalt, Entstehung und Zuordnung von Verkehrssicherungspflichten

§ 3. Delegation von Verkehrssicherungspflichten
I. (Erste) Delegation der Verkehrssicherungspflicht
1. Auswirkung auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit
a. Auswirkung auf den Übernehmenden (B2)
b. Auswirkung auf den Übergebenden (B1)
(1) Verengung auf Kontroll- und Überwachungspflichten
(2) Mögliche Anwendung des § 278 BGB im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten
2. Zwischenfazit
II. (Zweite) Delegation einer Verkehrssicherungspflicht
1. Auswirkung auf den originär Verkehrssicherungsverpflichteten (B1)
a. Ausdehnung der Pflichten des primär Verpflichteten -
b. Überspannung der Kontroll- und Überwachungspflicht der B
(1) Beurteilung der Ansicht des OLG Nürnberg
(2) Alternativer Lösungsweg der Literatur
(3) Zwischenfazit
2. Auswirkung auf den sekundär Verkehrssicherungsverpflichteten (B2)
3. Auswirkung auf den unmittelbar Verkehrssicherungsverpflichteten (X-Service-GmbH)

§ 4 Gesamtfazit

Literaturverzeichnis

1. Bar, Christian von: Entwicklungen und Entwicklungstendenzen im Recht der Verkehrs(sicherungs)pflichten, JuS 1988, 169 ff. (zit, als v. Bar, JuS 1988).

2. Bar, Christian von: Verkehrspflichten – richterliche Gefahrsteuerungsgebote im deutschen Deliktsrecht, Göttingen 1979/80 (zit. als: v. Bar, Verkehrspflichten).

3. Brüggemeier, Gert: Deliktsrecht: Ein Hand- und Lehrbuch, 1986 (zit. als Brüggemeier, Deliktsrecht).

4. Canaris, Claus-Wilhelm (Hrsg.) : Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag am 23. April 1983, München 1983 (zit. als Bearbeiter , FS Larenz).

5. Dötsch, Wolfgang/Greiner, David: Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht , ZWE 2014, 343 ff. (zit. als: Dötsch/Greiner , ZWE 2014, 343).

6. Habersack, Mathias/Zickgraf, Peter: Deliktsrechtliche Verkehrs- und Organisationspflichten im Konzern, ZHR 182 2018, 252 ff. (zit. als: Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018)).

7. Hau, Wolfgang/Poseck, Roman: BeckOK BGB, 57. Edition 01.02.2021 (zit. als: Bearbeiter, BeckOK BGB).

8. Hoffmann, Andreas C./ Schieffer, Anita: Pflichten des Vorstands bei der ausgestaltung einer ordnungsgemäßen Compliance-Organisation, NZG 2017, 401 ff. (zit. als: Hoffmann/Schieffer, NZG 2017).

9. Kindermann, Claus-Peter: Verkehrssicherungspflichten, Schriftenreihe: Das Recht der Wirtschaft Heft 203, Stuttgart Oktober 1984 (zit. als Kindermann, Verkehrssicherungspflichten).

10. Larenz, Karl/Canaris, Claus-Wilhelm: Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Auflage, München 1994 (zit. als Larenz/Canaris: Lehrbuch des Schuldrechts).

11. Leßmann, Herbert/Großfeld, Bernhard/Vollmer, Lothar: Festschrift für Rudolf Lukes: Zum 65. Geburtstag, 1989 (zit. als: Bearbeiter, FS Lukes).

12. Mergner, Tobias/Matz, Tobias: Anforderung an die Erfüllung praxisrelevanter Verkehrssicherungspflichten, NJW 2014, 186 ff. (zit. als: Mergner/Matz, NJW 2014).

13. Palandt, Otto (Begründer): Palandt Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 80. neubearbeitete Auflage, München 2021 (zit. als: Palandt/ Bearbeiter, BGB).

14. Rebmann, Kurt/Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, München 2004 (zit. als: Bearbeiter, MüKo BGB).

15. Schneider, Björn: Menschenrechtsbezogene Verkehrspflichten in der Lieferkette und ihr problematisches Verhältnis zu. Vertraglichen Haftungsgrundlagen, NZG 2019, 1369 ff. (zit. als: Schneider, NZG 2019).

16. Schulze, Reiner/Ebert, Ina/Dörner, Heinrich: BGB Handkommentar, 10. Auflage, 2019 (zit. als: Schulze /Bearbeiter, BGB).

17. Staudinger, Julius von (Begründer): Kommentar zum BGB. Buch 2 : §§ 823 E-I, 824, 825 (Unerlaubte Handlungen 1 / Teilband 2), 14. neu bearbeitete Auflage, Berlin 2010 (zit. als Staudinger/Bearbeiter, BGB).

18. Soergel, Theodor: BGB Bürgerliches Gesetzbuch, Band 12, 13. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2005 (zit. als: Soergel/Bearbeiter, BGB).

19. Stürner, Rolf (Hrsg.): Jauernig Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage, München 2021 (zit. als: Jauernig/ Bearbeiter, BGB).

20. Ulmer, Peter: Die deliktische Haftung aus der Übernahme von Handlungspflichten. Zugleiche ein Beitrag zum Verhältnis von Vertragsverletzung und erlaubten Handlungen, JZ 1969, 169 ff. (zit. als: Ulmer, JZ 1977).

21. Vollmer, Lothar: Haftungsbefreiende Übertragung von Verkehrssicherungspflichten, JZ 1977, 371 ff. (zit. als: Vollmer, JZ 1977).

§ 1 Einführung

Letztes Jahr entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit dem Berufungsurteil vom 15.7.2020 über Verkehrssicherungspflichten des Schienennetzbetreibers für Glatteis an Haltestellen1 und schuf vor allem maßgeblich Rechtsprechung hinsichtlich der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte. In dem Berufungsfall streitet die Klägerin (K) um die Verantwortlichkeit der Bekl. zu 1 (B1), das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, für den glatteisbedingten Sturz der K auf dem Weg zur S-Bahn im Zugangsbereich des Bahnsteiges der Haltestelle der B1. Die Bekl. zu 2 (B2), das Eisenbahnverkehrsunternehmen, hatte den Winterdienst auf die X-Service-GmbH übertragen.

Eine deliktische Haftung (§§ 823ff. BGB) ist wegen Verletzung von Personen bzw. Sachen sowohl durch ein aktives Tun als auch durch Unterlassen möglich. Letzteres setzt als deliktische Haftungsvoraussetzungen voraus, dass eine Handlungspflicht zur Verhinderung eines Schadenseintrittes besteht, so wie etwa die Verkehrssicherungspflichten.2 Ihre Verletzung kann daher zu einer deliktischen Haftung und im Rahmen von bestehenden Schuldverhältnissen zu einer Haftung aus §§ 280 I, 241 II BGB führen, welches den Vorteil der Verschuldensvermutung (§ 280 I 2 BGB) und umfangreicheren Zurechnung von Verhalten anderer hat (§ 278 BGB) statt des enger gefassten § 831 BGB.3

Auch wenn im Wesentlichen dasselbe gilt, soll sich hier maßgeblich auf die deliktische Haftung konzentriert werden, welches auch den Kern des zugrunde gelegten Urteils4 ausmacht. Ausgenommen wird weiterhin auch der zivilprozessuale Aspekt des Urteils sowie aufkommende Fragen aus anderen Rechtsgebieten. Eine sachgerechte Behandlung würde eine umfangreiche Darstellung des spezifischen Urteils erfordern, was jedoch den vorgegebenen Rahmen dieser Untersuchung überschreiten würde.

Vor allem wird der Schwerpunkt der Arbeit auf eine etwaige deliktische Haftung bei (mehrfacher) Delegation von Verkehrssicherungspflicht gesetzt. Die Arbeit versucht, einen Überblick über den aktuellen Stand in der Rechtsprechung (v.a. das Urteil des OLG Nürnberg)5 und Literatur zu geben sowie mit neuen Argumenten zu der wissenschaftlichen Diskussion beizutragen. Insbesondere werden die Ausführungen des OLG Nürnberg zu der Delegation von Verkehrssicherungspflichten hinterfragt und mit den Ansichten der Literatur verglichen.

§ 2 Verkehrssicherungspflichten – Grundlagen

Um später auf die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht eingehen zu können, müssen zunächst einmal die Grundlagen der Verkehrssicherungspflichten erörtert werden. Im Folgenden werden also die Funktionen, der Inhalt und die Entstehung von Verkehrssicherungspflichten beleuchtet, sowie wem und wie sie jemandem zuzurechnen sind.

I. Funktion und materielle Wertungsgesichtspunkte

Die Verkehrssicherungspflichten des § 823 I BGB sind Ausprägungen des allgemeinen, in §§ 831, 832, 833 S. 2, 834, 836 – 838 BGB angelegten Rechtsprinzips6, die der Abgrenzung der Rechtskreise der Verkehrsteilnehmer dienen. Hieraus lässt sich folgern, dass zwischen zulässiger Rechtsgutgefährdung und haftungsbewährten Beeinträchtigungen differenziert werden muss.7 Es lässt sich also sagen, dass Verkehrssicherungspflichten durch Bestimmung individueller Verhaltensmaßstäbe den Schutzumfang der deliktisch geschützten Rechtsgüter konkretisieren und dadurch einen gewissen Ausgleichsmechanismus zwischen den Schutzinteressen des Rechtsgutinhabers und den Freiheitsinteressen des Verkehrs darstellen.8

Materielle Wertungsgesichtspunkte der Verkehrssicherungspflichten wurden vor allem von v. Bar beleuchtet und werden hier dargelegt, da diese Grundsätze für die Funktion, aber auch für die Zurechnung und den Umfang von Verkehrssicherungspflichten ausschlaggebend sind. Auf diese wird im Laufe der Arbeit stetig Bezug genommen.

Das Vertrauensprinzip basiert auf der Akzeptanz der Reziprozität der Entstehung deliktischer Schäden und knüpft an die natürlichen Selbstschutzvorkehrungen der anderen Rechtsverkehrsteilnehmer an.9 Die Entstehung und der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht soll also ebenso davon abhängen, wie sehr der Rechtsverkehr auf die Schutzvorkehrungen des Verpflichteten vertrauen darf.10

Nach dem Gefahrbeherrschungsprinzip ist derjenige verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zu ergreifen, der die Quelle der Gefahr tatsächlich beherrscht.11

Das Gefahrerhöhungsprinzip wiederum legt eine Gefahrverursachungshaftung fest, sodass jeder, der eine Gefahrenquelle hervorruft bzw. aufrechterhält, dazu verpflichtet ist, die zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.12

Das Interessensprinzip (oder auch Kosten-Nutzen-Prinzip) legt fest, dass ebenfalls rechtsökonomische Wertungen zu berücksichtigen sind, sodass zwischen Kosten und Nutzen (also die Vor- und Nachteile einer Aktivität) ein Ausgleich hergestellt werden muss.13 Derjenige, der von einer Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenquelle profitiert, hat folgerichtig auch ein gesteigertes Interesse diese aufrecht zu erhalten und muss daher mit den verursachten Kosten dieser Gefahr belastet werden.14

II. Inhalt, Entstehung und Zuordnung von Verkehrssicherungspflichten

Die ältere juristische Lehre erkannte nur drei Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten an: Gesetz, Vertrag und vorangegangenes Tun (Ingerenz).15 Heutzutage ist in der Literatur und Rechtsprechung jedoch eindeutig, dass die Entstehungsgründe von Verkehrssicherungspflichten mit einer erheblichen Vielzahl von sich überlappenden Merkmalen charakterisiert werden (s.o.)16, wobei die folgende Definition wohl am zutreffendsten erscheint, die einzelnen Prinzipien in Einklang zu bringen und sich durch die heutige Rechtsprechung zieht: Es ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.17 Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst Maßnahmen, welche ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und genügend erachtet, um andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren.18

Art und Ausmaß der erforderlichen Überwachung richten sich daher nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den bestehenden Kontrollmöglichkeiten, der Gefährlichkeit der Tätigkeit, Art und Häufigkeit der möglichen Schäden sowie der Person des Übernehmers der Aufgabe.19

Im zu diskutierenden Urteil steht ein Winterdienst, also eine winterliche Räum- und Streupflicht in Rede.20 Diese Räum- und Streupflicht stellt schon seit frühester Rechtsprechung eine anerkannte Fallgruppe der Verkehrssicherungspflicht dar.21 Zu klären hatte das OLG also, wem hier die Verkehrssicherungspflicht zuzuordnen war, d.h. wer die Pflicht hatte, das Glatteis zu beseitigen.

Problematisch erschien hier die Tatsache, dass die B2 Betreiberin der Haltestelle war, die B1 jedoch die Eigentümerin war. Dies stellt sich allerdings bei der Frage nach dem originär Verpflichteten als unbeachtlich dar, denn die Verkehrssicherungspflicht knüpft – wie das OLG Nürnberg richtig feststellt – nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern daran an, wer auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnet hat bzw. diesen kontrolliert.22 Nur derjenige haftet auch für die Verkehrssicherheit.23 Dies wird in ständiger Rechtsprechung und wertungsmäßig zutreffend angenommen, denn nur weil jemand Eigentümer einer Sache ist, schafft er hierdurch nicht ipso iure eine Gefahrenlage.24 Vielmehr ist im Einklang mit dem Gefahrbeherrschungsprinzip demjenigen die Verkehrssicherungspflicht zuzuordnen, der die Gefahrenquelle tatsächlich beherrscht.

[...]


1 OLG Nürnberg, NJW- RR 2020, 1344.

2 Dötsch / Greiner, ZWE 2014, 343.

3 Dötsch / Greiner, ZWE 2014, 343.

4 OLG Nürnberg, NJW- RR 2020, 1344.

5 OLG Nürnberg, NJW- RR 2020, 1344.

6 Canaris, FS Larenz, 1983, 27, 78 f.

7 Habersack / Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252 (270).

8 Habersack / Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252 (270).

9 Wagner, MüKo BGB, § 823 Rn. 426.

10 BGHZ 80, 186 (189); BGHZ 113, 297 (303); v. Bar, JuS 1988, 169.

11 BGHZ 9, 373 (383f.); Schneider, NZG 2019, 1369 (1371f.).

12 v. Bar, Verkehrssicherungspflichten, 125 ff.; v. Bar, JuS, 1988, 169 (171).

13 v. Bar, Verkehrssicherungspflichten, 125 ff.; ähnlich Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 407.

14 Habersack / Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252 (270).

15 Wagner, MüKo BGB, § 823 Rn. 314.

16 Wagner, MüKo BGB, § 823 Rn. 314; vgl. dazu ausführlich v. Bar, Verkehrspflichten, 1980.

17 St. Rspr.: BGH NJW 2013, 48 (Rn. 6); BGH NJW 1993, 1799 (1801); Förster, MüKo BGB, § 823 Rn. 293.

18 St. Rspr.: BGHZ 195, 30 (Rn. 6); BGH VersR 1990, 796 (797); BGH VersR 2007, 659 (Rn. 14); BGH VersR 2010, 544 (Rn. 5).

19 Palandt/ Sprau, BGB, § 823 Rn. 52.

20 OLG Nürnberg, NJW-RR 2020, 1344

21 Vgl. etwa: RG JW 1912, 194; RG JW 5, 80; BGH VersR 1971, 416; LG Nürnberg VersR 1969, 667; LG Hannover 1983 VersR 1983, 279.

22 OLG Nürnberg, NJW-RR 2020, 1344 (1345).

23 BGH NJW 1960, 32.

24 BGH NJW 1967, 980 (Rn. 17); OLG Hamm 2013, 2413 (Rn. 4); OLG Nürnberg, NJW-RR 2020, 1344 (1345); Staudinger/Hager., BGB, § 823 Rn. E 75).

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Verkehrssicherungspflichten und ihre Delegation auf Dritte
Untertitel
Haftung für Glatteis an Haltestellen (NJW-RR 2020, 1344)
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
13
Autor
Jahr
2021
Seiten
19
Katalognummer
V1127139
ISBN (eBook)
9783346495105
ISBN (Buch)
9783346495112
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deliktsrecht, Delegation, Verkehrssicherungspflicht, materielles Recht, mehrfache Delegation, Verengung von Verkehrssicherungspflichten, § 823 I, § 831, BGB, Zivilrecht, OLG-Urteil, Winterdienst, Räum- und Streupflicht, Rechtsfolge, Christian von Bar, OLG Nürnberg, Kontroll- und Überwachungspflicht, Kontrollpflicht, Überwachungspflicht, Seminararbeit
Arbeit zitieren
Luke Tilson (Autor:in), 2021, Verkehrssicherungspflichten und ihre Delegation auf Dritte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1127139

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