Menschenrechte und Corporate Social Responsibility


Ausarbeitung, 2020

24 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Geschichte des Menschenrechtsschutzes
2.1 Die Antike
2.2 Das frühe Christentum
2.3 Das Mittelalter
2.4 Der Humanismus und Absolutismus
2.5 Verfassungen des 18. Jahrhunderts
2.6 Die weitere Entwicklung in Deutschland
2.7 Die Entwicklung des universellen Menschenrechtsschutzes (ab 1945)

3. Menschenrechtsschutz im Corporate Social Responsibility
3.1 Geschichtliche Eingliederung des Corporate Social Responsibility
3.2 Arbeitnehmerrechte als Schutz der Menschenrechte
3.3 Global Compact zum Schutz der Menschenrechte
3.4 Die OECD-Leitsätze als Schutz der Menschenrechte
3.5 Die UN-Leitprinzipen zum Schutz der Menschenrechte
3.5.1 Nichtregierungsorganisationen und die UN-Leitprinzipien
3.5.2 Deutsche Gewerkschaften und die UN-Leitprinzipien
3.5.3 Deutsche Unternehmen und deren Engagement im Bereich Menschenrechte

4. Zusammenfassung

Anhang D

Literaturverzeichnis
Buch (Monographie)
Buch (Sammelwerk)
Schriften eines Autors
Hochschulschriften
Zeitschriftenaufsätze
Internetdokumente

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zeitachse der Menschenrechte

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die 31 Leitsätze der UN-Leitprinzipien G

1. Einleitung

Ob Empörung über Kinderarbeit in der Textilindustrie in Ländern wie Bangladesch oder der Aufschrei über Menschenrechtsverletzungen beim Stadionbau in Katar, der gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und soziale Druck auf die Einhaltung von Menschenrechten der Unternehmen wird immer größer. Während heute menschenwürdige Arbeitsverhältnisse doch eigentlich zum weltweiten Standard gehören sollen, zeigen oben genannte Beispiele nur einen Bruchteil der zahllosen Menschenrechtsverletzungen.

In dieser Arbeit soll zunächst die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes aufgezeigt werden. Abbildung 1 gibt einen Überblick der hier behandelten Abschnitte. In einem zweiten Abschnitt soll die Rolle des Menschenrechtsschutzes im Corporate Social Responsibility untersucht werden. Hierzu werden die unterschiedlichen Ansätze wie Arbeitnehmerrechte, Global Compact, die OECD-Leitsätze, die UN-Leitprinzipien sowie die Ansätze der Gewerkschaften aufgeführt. Zusammenfassend soll am Ende ein abschließender Überblick gegeben werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zeitachse der Menschenrechte1

2. Die Geschichte des Menschenrechtsschutzes

Heute ist der Menschenrechtsschutz ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft. Die Menschenrechte finden ihre Legitimation und zugleich ihren Schutz im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder in vielen weiteren festgeschriebenen Katalogen. In der Geschichte der Menschenrechte lassen sich immer wieder Ansätze des Schutzes der selbigen finden, jedoch auch das Scheitern des Schutzes. Dieses Kapitel soll diese Aspekte aufzeigen, während darauf hinzuweisen ist, dass der Schutz an sich stets im Hinblick der jeweiligen Zeit gesehen werden muss.

2.1 Die Antike

Die Ersten Vorboten einer Menschenrechtsentwicklung und des damit verbundenen Menschenrechtsschutzes lassen sich in der Antike finden. Neben anderen stach vor allem die Philosophenschule der Stoa im alten Griechenland heraus. Nach ihr sind alle Menschen mit gleicher Vernunft begabt, somit auch gleichartig und mit gleichen Rechten versehen2. Bei den Stoikern werden grundlegende Forderungen erhoben die Gerechtigkeit und Menschenliebe für alle Menschen zu sehen, sogar für Sklaven und Barbaren3. Dieser Ansatz wird später von den Römern (Cicero) aufgegriffen. Hier gelingt es ebenfalls nicht, den ethisch-gesellschaftlichen Gedankengang politisch und somit staatsleitend zu etablieren und damit zu schützen4.

2.2 Das frühe Christentum

Im frühen Christentum entstehen neue Einflüsse. Der Grundgedanke der Menschenrechte wird hier im Bild der Imagio-dei-Lehre geschaffen. Demnach sind die Menschen nach Gottes Ebenbild geschaffen5, wodurch sich die Freiheit und Gleichheit aller Menschen ableiten lässt. Die einzigartige Würde wird dem Menschen durch Gott mit der individuellen Seele verliehen. Die Würde an sich wird somit aus der menschlichen Verfügungsgewalt entnommen und ins Göttliche erhoben6. Die Brücke von der Gleichheit vor Gott zur Gleichheit im Diesseits wird jedoch noch nicht gebildet7. Ein Schutz der Menschenrechte wird somit aus dem Verantwortungsbereich der Menschen verdrängt.

2.3 Das Mittelalter

Im Mittelalter beschäftigte man sich in der Philosophie mit dem Naturrecht, welches einen Zusammenschluss der Stoiker und frühen christlichen Einflüsse darstellt. Demnach hat jeder Mensch ein Teilhabe an der Weltvernunft (Stoa) oder an Gottesebenbild (Christentum)8. Die Zugehörigkeit des Menschen lag in dessen Stand (Adel, Klerus, Bürger, Bauer) verwurzelt, durch welchen er auch gleichzeitig seine Rechte versuchte einzufordern. Das oberste Ziel war die Festschreibung ererbter Rechte sowie der Freiheit.9 Durch die willkürlichen Herrscher der Zeit wurden diese Ziele jedoch vielfach verletzt und missachtet. Schließlich erhoben sich in ganz Europa immer mehr Stimmen und forderten ihre Freiheit in Form von Herrschaftsverträgen und Freiheitsbriefen ein10. Wenngleich diese Abschriften keine Gesetze darstellen, sondern viel mehr Machtverhältnisse11, so haben einige dennoch eine hohe Bedeutung.

Als beispielhafte Entwicklung soll an dieser Stelle England herausgegriffen werden. Hier stellt die Magna Carta Libertatum von 1215 eine herausragende Bedeutung dar. Im bekannten Art. 39 darf demnach kein freier Mann ohne gesetzliches Urteil verhaftet, gefangen gehalten, geächtet oder verbrannt werden12. Wenngleich als freie Männer nur die Adligen galten und die Rechte somit nicht universal waren, gelten sie dennoch als klare Einforderung von Menschenrechten und dem Schutz der selbigen. Durch die Festhaltung in der „Satzung des geltenden Lehnsrechts13 “ konnte die Einhaltung jedoch nicht gewährleistet werden, da es am Mechanismus der Umsetzung fehlte. Dies führte zu weiterer Willkürlichkeit der Herrscher und einer Vertiefung des Konfliktes zwischen Herrscher und Adel. Der Konflikt führte schließlich zum Bürgerkrieg und der Hinrichtung Karls I.14 Nach weiteren Zwisten konnten mittels der Habeas-Corpus-Akte die Freiheitsrechte schließlich wieder hergestellt werden. Nach einigen Erneuerungen der Akte entstanden schließlich die Bill of Rights 1689, nach welchen alle Untertanen Straffreiheit durch die Eingabe von Petitionen beim König besaßen15.

Auch außerhalb von England ließen sich ähnliche Forderungen nicht länger unterdrücken. Die Forderungen nach Rechten der Freiheit und Unversehrtheit werden größer und zum Schutz der selbigen in schriftlichen Abfassungen eingefordert.

2.4 Der Humanismus und Absolutismus

Während die Philosophie im Humanismus bahnbrechende Erfolge im Bereich der Menschenrechte aufweist, wird zum Schutz der selbigen nur wenig beigetragen. Dennoch bilden die Ansätze der Menschenwürde und der freien Persönlichkeitsentfaltung des Menschen eine deutlich lockerere Grundlage für ein humanes und rationales Gemeinwesen16. Im Anschluss an den 30. Jährigen Krieg wurden Monarchen an die Spitze des Staates gestellt und somit der souveräne Staat gebildet. Der Monarch selbst war von den Rechten losgelöst und war der Inhaber der drei Gewalten17.

2.5 Verfassungen des 18. Jahrhunderts

Die Revolutionen des 18. Jahrhunderts und die daraus entstehenden Verfassungen bilden den abschließenden Durchbruch der Menschenrechte. Die nordamerikanische Menschenrechts­erklärung ist die erste Erklärung von Menschenrechten im modernen Sinne. Die Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 177618 bilden den Anfang und dienten hierbei als Vorlage für zahlreiche weitere Erklärungen.19 Zunächst dienen die Menschenrechte jedoch nicht zum Schutz des Menschen an sich, sondern zur Legitimation der Unabhängigkeit und zum Bilden eines neuen Staates20.

Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte weist wenig Unterschiede zum amerikanischen Vorbild auf21. Während in der amerikanischen Erklärung jedoch die Freiheit zur Legitimierung der Unabhängigkeit im Zentrum steht, werden in der französischen Erklärung die angeborene Gleichheit und Freiheit aller Menschen im gleichen Maße betont22. Im Wesentlichen lässt sich festhalten, dass die französische Erklärung präziser, logischer, schärfer und von größerer allgemeiner Gültigkeit ist23. Um den Schutz der neu gewonnenen Verfassungen zu gewährleisten, verneinen die Grund- und Menschenrechte unbedingte und uneingeschränkte Macht. Sie sind geschriebene Verfassungen mit höherem Rang als das einfache Gesetz24.

2.6 Die weitere Entwicklung in Deutschland

Auch in Deutschland verstärkt sich Ende des 18. Jahrhunderts die Forderung nach Grund- und Menschenrechten. Diese wurden maßgeblich durch die Französische Revolution, den deutschen Idealismus und Immanuel Kant geprägt25. Nach Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“ sollen nach Verfassung alle Menschen frei sein, die gemeinsame Gesetzgebung für alle gelten und für alle gleich sein26. Hiermit trägt Kant erheblich zum Grundstein der bundesdeutschen Verfassungssprechung bei27.

Verglichen mit Frankreich gab es in Deutschland keinen direkten Bruch mit der gesellschaftlichen Ordnung. Viel mehr gab es eine schrittweise Realisierung der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit seitens der Staatlichkeit28. In den Süddeutschen Verfassungen von 1814-1820 gab es schließlich die ersten verfassungsrechtlich gesicherten Individualrechte29 welche jedoch durch die Karlsbader Beschlüsse von 1819 einen großen Rückschlag erlitten30. Die Rückschläge wurden jedoch durch die Kataloge von Staatsbürgerrechten im Königreich Sachsen, Herzogtum Braunschweig, Kurfürstentum Hessen und Königsreich Hannover amortisiert31. Wenngleich die Kataloge bahnbrechend waren, so fehlte es doch am effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wodurch die Kataloge nicht rechtlich durchgesetzt werden konnten32.

In der Pauls-Kirchenverfassung von 1849, wurde im „Gesetz, betreffen der Grundrechte des deutschen Volkes33 “ erstmals die menschliche Persönlichkeit aufgegriffen34. Wenngleich die Revolution dieser Verfassung scheiterte und das Gesetz nicht in Kraft getreten ist35, so dient sie dennoch als Vorlage für einige künftige Verfassungen36.

Der erste, auf gesamtstaatlicher Ebene umfassende Grundrechtskatalog, wurde in der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 verfasst37. Hier wird eine freie und soziale Bürgergesellschaft mit individuellen Freiheitsrechten jedoch ohne wirtschaftliche und soziale Rechte gespiegelt38. Generell bestand jedoch die Möglichkeit, die Grundrechte insgesamt abzuschaffen oder zu übergehen39. So fiel es dem Dritten Reich nicht schwer die Grundrechte auszuhebeln.

Wenngleich im Nationalsozialismus keine formelle Außerkraftsetzung der Weimarer Verfassung stattfand, so wurde sie dennoch durch die Gesetzgebung der Nationalsozialisten verletzt40. Bereits wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers wurde die Versammlungs- und Pressefreiheit aufgehoben. 1933 wurden mittels der Reichsbrandverordnung zahlreiche weitere Rechte aufgehoben.41 Durch die Interpretation der Gleichheit auf die völkische Gleichheit wurden nicht zum „deutschen Volkskörper“ gehörende „artfremde Elemente“ ausgegrenzt und die Grundrechte verloren schließlich völlig an Bedeutung42.

Als Gegenentwurf zur Unrechtherrschaft der Nationalsozialisten wurde am 23. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorgestellt43. Man orientierte sich am Grundrechtskatalog und den Grundrechten des deutschen Volkes von 1848, der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der vereinten Nationen von 194844. Als „oberster Wert“ wurde die Würde des Menschen angeführt45.

2.7 Die Entwicklung des universellen Menschenrechtsschutzes (ab 1945)

Die Erkenntnisse des zweiten Weltkriegs und des Holocausts führen nicht nur zur Entwicklung des Menschenrechtsschutzes, sondern sie zeigen auch auf, dass Menschenrechte nicht nur innerstaatlicher Rechtsordnung folgen dürfen46. Wenngleich der UN-Charta keinen eigenen Menschenrechtskatalog hat, wird dennoch auf die „Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache oder der Religion47 “ hingewiesen.

Da der UN-Charta ohne Inhalt der Menschenrechte jedoch seine Wirkung weit verfehlen würde, wurde am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass wie bereits erwähnt, keine Rechtsverbindlichkeit bestand. Vertragliche Verpflichtungen erfolgten schließlich in den beiden UN-Menschenrechtspaketen vom 19. Dezember 196648. Bis heute folgen zahlreiche weitere Konventionen. Darunter fallen die Verhütung und Bestrafung des Völkermords49, die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung50, die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau51, die Rechte des Kindes52 und die Rechte von Menschen mit Behinderungen53.

Neben dem universellen Menschenrechtsschutz tragen auch die regionalen Entwicklungen zum Menschenrechtsschutz bei. So zum Beispiel die Europäische Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten54, die Amerikanische Menschenrechtskonvention55 die Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker56 und nicht zuletzt die Arabische Charta der Menschenrechte57. Die Idee der Universalität der Menschenrechte wird hierbei nicht notwendigerweise in Frage gestellt wobei sich erhebliche Vorteile im Durchsetzungsmechanismus ergeben können58.

3. Menschenrechtsschutz im Corporate Social Responsibility

Durch die Globalisierung und Transnationalisierungsprozesse lassen sich territorial ausgerichtete staatliche Regulierungen kaum noch steuern59. So entstand in den letzten Jahrzehnten eine Diskussion wie die Steuerung der Menschenrechtsstandards in Unternehmen gegliedert werden könnte. Hierzu wurde die Lösung über verbindliche Regulierungen der globalen Wirtschaft oder die freiwillige Selbstregulierung mit Fokussierung auf Corporate Social Responsibility (CSR) der Unternehmen vorgestellt.60

In diesem Abschnitt soll zunächst die geschichtliche Eingliederung des Corporate Social Responsibility in verkürzter Weise aufgegriffen werden. Darauf folgend soll die Verankerung der Menschenrechte auf das selbige aufgezeigt werden.

3.1 Geschichtliche Eingliederung des Corporate Social Responsibility

Bereits in der Antike bekundet Aristoteles, dass die Wirtschaft das Mittel zum gutem Leben sei. Er beschreibt unter anderem, dass dem Menschen mehr Beachtung zu schenken sei als Besitztümern und dass die Tugend der Menschen wertvoller sei als die Anhäufung von Besitz61.

Im Mittelalter gab es die ersten Bestrebungen eines Gleichgewichtes in den Städten. Aus diesen stammt das Leitbild des ehrbaren Kaufmannes. Im Wandel zur Industrialisierung werden aus den Kaufleuten Unternehmenspersönlichkeiten deren gesellschaftliches Interesse zur Selbstverständlichkeit gehört62.

Kritik der unternehmerischen sozialen Selbstverpflichtung geht derweil von den marxistisch orientierten Arbeiterbewegungen des 19. Jahrhunderts aus. Seit den 1950 Jahren wird die Thematik des Corporate Social Responsibility in der Literatur aufgegriffen. Zunächst geht die Bewegung von den Vereinigten Staaten aus, da der Schutz hier bedeutend geringer als in Europa ist. In den 1970er Jahren wird die aktive Forderung der Beteiligung von Arbeitgebern schließlich immer lauter.63 In der gleichen Zeit wird der Umweltschutzgedanke mit aufgegriffen. In Europa wird 2002 das EMS-Forum gegründet64. 2011-2015 werden die CSR-Strategien der Europäischen Union aufgezeigt65.

3.2 Arbeitnehmerrechte als Schutz der Menschenrechte

Die Rolle von Menschenrechten in der Arbeitswelt werden zunächst in den Arbeitnehmerrechten widergespiegelt. Arbeitnehmerrecht wird als staatliche Garantie der Rechte von Arbeitnehmern gegenüber des Arbeitgebers, zum Schutz des Menschen, verstanden66. Herausragende Bedeutung zum Zusammenhang von Arbeitnehmerrecht und Menschenrechten weist die Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von der 86. Tagung der Internationalen Arbeiterkonferenz auf. Hierbei wird auf vier Kernarbeitsnormen verwiesen, welche international anerkannt sind und damit den Charakter von universellen Menschenrechten aufweisen. Die Kernarbeitsnormen lauten zusammengefasst:67

- Das Recht auf Verneinungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
- Die Beseitigung der Zwangsarbeit
- Die Abschaffung der Kinderarbeit
- Das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

3.3 Global Compact zum Schutz der Menschenrechte

Beim Global Compact handelt es sich um einen Pakt zwischen den Vereinten Nationen und der privaten Wirtschaft von 2000. Der Pakt ist als freiwilliges Lern- und Diskussionsforum zu verstehen und basiert auf 10 Prinzipien, welche sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen, Sozialpolitik der ICO und der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung zusammensetzen. Die 10 Prinzipien des Global Compacts lauten:68

[...]


1 Eigene Darstellung

2 H. Hofmann (1988), JuS 1988, S 841 (842).

3 Vgl. H. Hofmann, JZ 2001 S. 1 (3).

4 L. Kühnhardt (1991), S. 40.

5 Vgl. Gen. 1, 27: „Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn.“

6 L. Kühnhardt (1991), S. 46.

7 G. Oestreich (1968), S. 19.

8 W. Grewe (1988), S. 110.

9 H. Hofmann (1988), JuS 1988, S 841 (842).

10 G. Birtsch (1987), S 17 (21).

11 K. D. Bracher (1981), S 28 (34).

12 D. Willoweit (2003), S. 3ff.

13 H. Mitteis (1986), S. 320.

14 Vgl. E. Wolgast (2009), S. 26ff.

15 W. Hubatsch (1962), S. 43ff.

16 Vgl. E. v. Koerber (1967), S. 55.

17 D. Freist (2008), S 15.f.

18 W. Heidelmeyer (1981), S 56ff.

19 Vgl. R. Schnur (1974), S. 27ff.

20 H. Hofmann (2011), S. 80f.

21 R. Schnur (1974), S. 8ff., 20ff.

22 B. Pieroth (1984), Jura 1984, S. 568 (574).

23 K. Löw (1982), S. 51.

24 M. Kriele (1973), S. 187 (187)

25 J. Isensee (2007), § 108 Rn. 21.

26 R. A. Lorz (1993), S 154ff.

27 T. Geddert-Steinacher (1990), S. 31ff.

28 G. Birtsch (1987), S 234 (237).

29 K. Kröger (1998), S. 12ff.

30 J. Hilker (2005), S. 266ff.

31 J. Franke (1970), S. 19.

32 W. Frotscher/B. Pieroth (2018), Rn. 292.

33 K. Kröger (1998), S. 22ff.

34 R. Weber-Fas (2001), S. 52.

35 U. Steiner (1999), DVP 1999, S. 3 (4)

36 W. Frotscher/B. Pieroth (2018), Rn. 373ff.

37 U. Eisenhardt (2013), Rn. 605.

38 B. Pieroth et al. (2015), Rn. 38.

39 P. Badura et al. (2004), § 4 Rn. 29, 43.

40 B. Pieroth et al. (2015), Rn. 39.

41 P. Budara et al. (2014), § 14 Rn. 14.

42 Vgl. U. Scheuner (1939), ZgS 99, S. 171.

43 F.-J. Kunert (1979), JuS 1979, S. 322 (326).

44 H. Dreier (1999), DVBI. 1999, S. 667 (671).

45 BVerfGE 5, 86 (204).

46 E. Klein (2010), S. 11.

47 Art. 1 Abs. 3 UN- Charta.

48 BGBI. 1973 II S. 1534; 1973 II S. 1570.

49 BGBI. 1954 II S. 730.

50 BGBI. 1969 II S. 961.

51 BGBI. 1985 II S. 647.

52 BGBI. 1992 II S. 122.

53 BGBI. 2008 II S. 1419.

54 BGBI. 1952 II S. 685, 953.

55 ILM 9 (1970), S 673.

56 ILM 21 (1982), S. 59.

57 W. Hummer/W. Karl (2009), S. 1149ff.

58 R. Toivanen/C. Mahler (2006), S. 55, 81.

59 Vgl. J. A. Scholte (2006).

60 Vgl. S. Brammer et al. (2012), Nr. 10, H. 1, S. 3-28.

61 Aristoteles: Politik I 13, 1259b, Reinbek 1994, S. 71.

62 J. Schwalbach (2012), S. 57ff.

63 R. M. Cyert/J. G. March (1963), NJ 1963.

64 O. Herchen (2018), S. 19ff.

65 COM (2011)

66 Vgl. D. Bäumlisberger/A. Brink (2012), Nr. 13, H. 2, S. 118-140.

67Internationalen Arbeitskonferenz (1998).

68 T. Brühl (2001), S. 104ff.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Menschenrechte und Corporate Social Responsibility
Hochschule
AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart
Note
1,7
Autor
Jahr
2020
Seiten
24
Katalognummer
V1127769
ISBN (eBook)
9783346505712
ISBN (Buch)
9783346505729
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Menschenrechtsschutz, Geschichte, CSR, Corporate Social Responsibility, UN-Leitprinzipien, Arbeitnehmerrecht, OECD-Leitsätze
Arbeit zitieren
Raphael Zeller (Autor:in), 2020, Menschenrechte und Corporate Social Responsibility, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1127769

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