Die Ämter des Cursus Honorum zu Zeiten des augustinischen Prinzipats. Von machtvollen Ämtern mit wichtigen Befugnissen hin zu entmachteten Prestigeposten?


Academic Paper, 2020

19 Pages, Grade: 1,3


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Inhalt

1 Einleitung

2 Die Ämterlaufbahn der Republik – Der cursus honorum
2.1 Die Ämter der Magistratur
2.2 Die Prinzipien des cursus honorum
2.2.1 Ständespezifische Karrierebedingungen
2.2.2 Bedingungen für die Bewerbung auf die Magistraturen
2.2.3 Altersbestimmungen
2.2.4 Verbote und Gebote bei der Amtsausübung

3 Das Prinzipat unter Augustus
3.1 Augustus: Ein Konsul mit besonderen Privilegien
3.2 Der Einfluss Augustus‘ auf die Ämterlaufbahnen von Magistraten
3.3 Veränderungen der Cursus-Ämter

4 Fazit und Beantwortung der Leitfrage

5 Literaturverzeichnis

6 Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

Das römische Staatswesen, welches aus Sicht der römischen Bevölkerung „das beste aller Staatswesen“1 war, fußte wie jedes andere auf einer organisierten Staatsordnung, die die Verantwortlichkeiten bestimmte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den hohen Staatsämtern, die Teile eben dieser Verantwortlichkeiten trugen. Dafür wird im ersten Schritt die Beamtenlaufbahn der Magistrate, der cursus honorum erläutert. Die dabei erwähnten Ämter werde ich dann im Unterpunkt näher definieren, um eine Vorstellung von den Aufgabenbereichen und der Wichtigkeit der unterschiedlichen Beamten zu vermitteln. Außerdem werden die Bestimmungen, die den cursus honorum regulierten, erläutert, wobei sich die folgende Arbeit auch die Frage stellt, wer in der Republik zu den Magistraturen zugelassen wurde und welche Bedeutung hierbei den Ständen zukam. Da das römische Ämterwesen recht vielseitig war und die Betrachtung aller Ämter den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, beschränkt sie sich auf die klassischen Magistraturen, geht jedoch auf die niederen Ämter des Militärs und die höheren Ämter des Senats (Zensor, Dictator etc.) nicht ein. Bis dahin steht der cursus honorum zu Zeiten der Republik im Vordergrund.

Im zweiten Teil befasst sich diese Arbeit mit der Frage, wie sich die Befugnisse und die Bedeutung der Ämter mit dem Beginn des Prinzipats unter Augustus veränderten. Aus diesem Grund wird im dritten Punkt das Prinzipat unter Augustus kurz erläutert, sowie dessen politisches Wirken. Danach werden die Auswirkungen des politischen Paradigmenwechsels auf die Ämterlaufbahn und die Ämter betrachtet.

Die Vorgeschichte des augusteischen Prinzipats wird nur am Rande erwähnt, sodass hinsichtlich der Genese des Staatswesens unter Augustus und der Veränderungen des Ämterwesens der Eindruck eines harten Bruchs mit den Traditionen der Republik entstehen kann. Es sei deshalb schon an dieser Stelle erwähnt, dass das Ämterwesen zu eigentlich keinem Zeitpunkt ein statisches, festgeschriebenes Gefüge war, sondern sich mit dem Wandel der Zeit immer wieder veränderte. Für die aufgeführten Veränderungen unter Augustus muss deshalb berücksichtigt werden, dass der Untergang der Republik und die Diktatur Caesars schon prägenden Einfluss auf die Zeit und die politische Verantwortungsverteilung vor Augustus‘ Prinzipat nahmen. Zum Schluss folgen dann noch die Beantwortung der Leitfrage und das Fazit.

2 Die Ämterlaufbahn der Republik – Der cursus honorum

Bevor die Strukturen des cursus honorum betrachtet werden, sollen der Begriff selbst und dessen Bewandtnis nachvollzogen werden. Die lateinische Bezeichnung c ursus honorum lässt sich sinngemäß mit der Ämterlaufbahn bzw. der Laufbahnordnung, im weiteren Sinne mit der umgangssprachlichen Karriereleiter gleichsetzen.2 Im Römischen Reich gab es wohl schon immer eine Hierarchie der Ämter, doch eine Reglementierung im Sinne einer festgeschriebenen Reihenfolge bei der Bekleidung von Ämtern wird in der Wissenschaft erst für das Jahr 180 v. Chr. mit der lex Villia annalis und mit den Reformen Sullas im ersten Jahrhundert v. Chr. angenommen.3 Bei einer lex handelte es sich um eine „rechtswirksame Erklärung“,4 in diesem spezifischen Falle um eine solche, die die Karrierestufen von Magistraten, also hohen Beamten, festschreiben sollte.5 Villia annalis ist lediglich der Verweis auf den geistigen Verfasser dieser lex, den Volkstribunen Lucius Villius.6 Grund für die Formulierung der lex Villia annalis soll der immer heftiger werdende Wettstreit um hohe Ämter gewesen sein, in dem es möglich war, von einem niederen Magistratenamt (z.B. dem des Quästors) direkt zum höchsten des Konsuls zu gelangen „because there was no strict legal regulation regarding the political career at that moment“.7 So soll beispielsweise der Patrizier Titus Quinctius Flamininus im Jahre 198 v. Chr. vom Quästor direkt zum Konsul gewählt worden sein, ohne die dazwischenliegenden Ämter durchlaufen zu haben.8 Einen üblichen Ämter- Cursus gab es aber schon vor der gesetzlichen Formulierung 180 v. Chr.,9 in Form von Gewohnheits- oder Traditionsrechten, den sogenannten mores maiorum, übersetzt die Sitten der Vorfahren.10

Um die strukturelle Beschaffenheit des cursus honorum überhaupt nachvollziehen und davon ausgehend weitere Überlegungen anstellen zu können, sollen im Folgenden die Bedeutung der verschiedenen Ämter sowie deren Staffelung im cursus dargestellt werden.

2.1 Die Ämter der Magistratur

In der vorliegenden Arbeit stehen die hohen Staatsämter der Magistratur im Vordergrund, also jene, die bei der Quästur beginnend zur Ernennung zum Konsul führen konnten. Wie diese Ämter erlangt wurden, wird separat in den darauffolgenden Unterkapiteln behandelt. An dieser Stelle werden lediglich die einzelnen Ämter hinsichtlich ihrer Bedeutung und in der hierarchischen Reihenfolge des cursus honorum erläutert (aufsteigend).

1. Das Amt der Quästoren

Ein Quästor war, vereinfacht ausgedrückt, ein Verwaltungsbeamter, der insbesondere für die Verwaltung des Fiskus einer Provinz des Römischen Reiches zuständig war.11 Darüber hinaus konnten dem Quästor die Aufgaben eines Gehilfen im Senat zukommen, oder zu Kaiserzeiten sogar die Ehre, als vom Kaiser Erwählter „dessen Anträge im Senat zu verlesen“.12 Polo und Fernandez führen außerdem an, dass Verwaltungsaufgaben im Kriegsfall auch das Anfordern und die Kontrolle von Kriegsgerät, in Ausnahmesituationen sogar das Kommando über Heere beinhalten konnten.13 Weil eine komplette Auflistung aller möglichen Amtsbefugnisse (potestas), zu umfangreich wäre, wird die Quästur zusammengefasst als das „Eingangsamt des cursus honorum“,14 das kennzeichnend die Verwaltung der Staatskassen beinhaltete.

2. Das Amt der Ädilen

Die zweite Karrierestufe im cursus ist das Amt der Ädilen. Bei ihnen handelte es sich wie bei den Quästoren um niedere Beamte im cursus honorum, allerdings genossen sie ein höheres Ansehen und waren in ihrer Funktion wohl im öffentlichen Leben sichtbarer als erstere. Dafür spricht, dass sie u.a. die Aufsicht über die Märkte hatten, also kontrollierten, dass Geschäfte rechtmäßig abliefen; beispielsweise kontrollierten sie die Waagen auf dem Markt oder das Einhalten von Steuern.15 Die weiteren Funktionen fasst Fuhrmann folgendermaßen zusammen: „In republican Rome, the aediles were mid-level magistrates who oversaw public shows, the upkeep of roads and buildings, and regulating markets“16. Erwähnt seien auch die Regulierung der Grundversorgung mit Wasser und Getreide, das Organisieren von öffentlichen Spielen und ursprünglich auch die Tempelaufsicht.17 Die Ädilen können im Fazit als eine Art Polizei und Organisatoren des öffentlichen Lebens begriffen werden.

3. Das Amt der Prätoren

Anders als die beiden niederen Ämter der Magistratur (Quästor und Ädil) waren Prätoren mit weitreichenderer Amtsgewalt ausgestattet. Sie verfügten lange Zeit in der Funktion als Provinzstatthalter über den Oberbefehl des Heeres, waren mit einem Imperium ausgestattet (cum imperio), besaßen also in ihrem Amtsgebiet die Oberherrschaft bzw. die „allgemeine Befehlsgewalt“.18 Bunse geht davon aus, dass die Amtsbefugnisse des Prätors als Statthalter cum imperio mit dem politischen Wirken des Diktators Sulla (1. Jhd. v. Chr.) ein Ende fanden: „Die vormaligen ‚Provinzstatthalter‘ blieben fortan in der Regel in Rom und übernahmen die Leitung der ständigen Strafgerichtshöfe (…)“.19 Christ fasst den Amtsbereich der Prätoren wie folgt zusammen: „(…) ein Prätor konnte ebenso als Gerichtsherr wirken wie als Truppenbefehlshaber oder Provinzialstatthalter“.20 In dieser Arbeit wird der Prätor als „rechtsprechender Magistrat“21 angenommen, da die Zeit der späten Republik vor Augustus von größerem Interesse ist, als die ursprünglicheren Tätigkeiten in der jüngeren Republik.

4. Das Amt der Konsuln

Die letzte und begehrteste Karrierestufe innerhalb des cursus honorum bildete das22 Konsulat, dessen erfolgreiches Bekleiden die Aufnahme in die Nobilität, also den römischen Adel, mit sich bringen konnte und als höchstes Ehrenamt (maximus honos) angesehen wurde.23 Wie die Prätoren hatten die Konsuln ein Imperium inne und waren wie diese in der Öffentlichkeit als hohe Amtsträger erkennbar; neben spezifischer Bekleidung u.a. durch die Begleitung von Leibwächtern (Liktoren).24 Im Vergleich zu den anderen Ämtern der Magistratur besaßen die Konsuln zu Zeiten der Republik das höchste Maß an Amtsbefugnissen und Macht, welche Manthe folgendermaßen beschreibt:

„Inhalt des konsularischen Imperiums war die oberste Staats- und Kriegsführung, die Polizeigewalt, das Recht, Senat und Volksversammlung einzuberufen, (…) außerhalb der Stadtgrenzen das Recht, römische Bürger bis zur Hinrichtung zu bestrafen (…)“.25

Neben der Machtfülle, die das Amt bot, galt v.a. das öffentliche Ansehen, die mit einhergehende Ehre als Anreiz: „Das Ziel vieler Senatoren war es, den Konsulat zu erreichen, der als eine der höchsten Ehrungen innerhalb der römischen Gesellschaft galt (…)“.26 Denn die Ernennung zum Konsul brachte u.a. die Zugehörigkeit zur „Spitzengruppe der Aristokratie“27, der Nobilität, mit sich.28

2.2 Die Prinzipien des cursus honorum

Nicht alle der folgend gelisteten Prinzipien, die die Karrieremöglichkeiten und die Amtsausübung von Magistraten regulierten, sind auf die schon erläuterte lex Villia annalis zurückzuführen. Zum einen, weil das Formulieren von Leges (Sing. Lex) einige schon vorher geltende Traditionen gemäß dem mos maiorum lediglich rechtswirksam machte, aber nicht unbedingt neu definierte.29 Außerdem ist die Quellenlage zu den genauen Inhalten der Lex Villia annalis nicht eindeutig,30 einige der genannten Prinzipien sind darüber hinaus schon für frühere Jahrhunderte bekannt gewesen.31 Deshalb werden an dieser Stelle sowohl die angenommenen Bestimmungen aus den verschiedenen Leges zitiert, als auch die traditionell gebräuchlichen Bestimmungen, die nicht unbedingt als Rechtsbestimmungen verankert, sondern tradierte Praxis waren.32

2.2.1 Ständespezifische Karrierebedingungen

Für die Zeit seit der Gründung des Staates Rom bis in die frühe Republik geht man davon aus, dass Rom ein „Adelsstaat“33 war. In diesem hatten die Patrizier, also die Oberschicht, hohe Staatsämter inne, während die Unterschicht, die Plebejer, als „Bauern, Handwerker, Händler“34 mit niedereren Aufgaben betraut war.35 Als Patrizier wurden alle Nachfahren königlichen (ggf. göttlichen) Geschlechts definiert; vereinfacht ausgedrückt: Wer in der Gründerzeit Roms einen hohen Staatsmann zum Vorfahren hatte und dessen Namen trug, gehörte zum Patriziat.36 Beide Stände besaßen jedoch das römische Bürgerrecht.37 Für die Betrachtung ständespezifischer Karrieremöglichkeiten beschränkt sich diese Arbeit auf römische Bürger, hingegen werden Unfreie und Staatsbewohner ohne volles römisches Bürgerrecht ausgelassen.

Obgleich der römische Adel der Patrizier ursprünglich einmal eine gesellschaftliche Vorzugsstellung (das alleinige bürgerliche Vollrecht; das alleinige Recht, Staatsämter auszuführen) beanspruchte,38 waren die hohen Ämter der Magistratur in der Republik sowohl Patriziern als auch Plebejern zugänglich, also per se nicht ständespezifisch.39 Hölkeskamp bringt dies mit einer Feststellung zur republikanischen Nobilität (der durch hohe Ämter geadelten Schicht)40 zum Ausdruck: „‚Nobilität‘ war immer ein ‚Status‘ und wurde (jedenfalls in der Republik) eben nie ein ‚Stand‘“41 und führt weiter aus: „(…) der Zugang zu diesen [Ämtern] war ja streng rechtlich nicht auf eine fest definierte Gruppe beschränkt“.42 Wichtige Grundlage für diesen Umstand waren die leges Liciniae Sextiae in der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts, die Plebejern das rechtmäßige Bekleiden der hohen Ämter des cursus honorum zusicherten.43 Eine erste Feststellung zu den Cursus-Regeln der voraugustinischen Zeit lautet also: Unabhängig vom Stand war es rechtlich gesehen allen römischen Bürgern erlaubt, eine Karriere als Magistrat anzustreben.

Eine Einschränkung erfuhr diese Gleichstellung jedoch dadurch, dass es sich bei den wortwörtlichen Ehrenämtern des cursus honorum um „unbesoldete, kurzfristige Ehrenämter“44 handelte. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei den (angehenden) Magistraten um Männer mit einem gewissen Grundvermögen handelte, das ihnen erlaubte, unbesoldete Beamtenstellen anzustreben. Einen Hinweis darauf gibt Christ, wenn er schreibt: „In ökonomischer Hinsicht hat sich die römische Nobilität immer als eine Grundbesitzeraristokratie verstanden (…)“,45 wohlhabende Plebejer waren damit ebenfalls eingeschlossen.46 Auch die Tatsache, dass z.B. Ädilen bei der Ausrichtung von öffentlichen Spielen zu einem gewissen Teil die finanzielle Verantwortung übernehmen mussten, spricht dafür, dass ein gewisses Grundkapital für die Amtsausübung vonnöten war und dem einfachen Bürger im demokratischen Sinne der Moderne die Cursus-Ämter also nicht einfach zugänglich waren.47

[...]


1 König, Ingemar (2009): Der römische Staat. Ein Handbuch. Ditzingen: Reclam. S. 20

2 Vgl. Beck, Hans (2005): Karriere und Hierarchie. Die römische Aristokratie und die Anfänge des cursus honorum in der mittleren Republik. Berlin: Akademie Verlag. S. 9;

3 Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 9;

4 Manthe, Ulrich (2000): Geschichte des römischen Rechts. München: C.H. Beck, S. 42

5 Vgl. Pina Polo, Francisco/ Diaz Fernandez, Alejandro (2019): The quaestorship in the roman republic. Berlin/Boston: Walter de Gruyter, S. 59

6 Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 51

7 Vgl. Pina Polo: The quaestorship in the roman republic, S. 59

8 Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 370- 375

9 Die genauen Bestimmungen und die praktische Handhabe der gesetzlichen Bestimmung der lex Villia annalis sind aufgrund der eher dürftigen Quellenlage umstritten. Bei den in der Wissenschaft angenommenen Inhalten der Rechtserklärung handelt es sich deshalb um Schlussfolgerungen aus Texten antiker römischer Staatsmänner wie Livius oder Cicero sowie neuzeitlicher Historiker (v.a. Mommsen). (Siehe hierzu: Rögler, Günther (1962): Die Lex Villia annalis. Eine Untersuchung zur Verfassungsgeschichte der römischen Republik. In: Hartke, Werner (Hg.): Klio. Beiträge zur Alten Geschichte. Band 40. Berlin: Akademie-Verlag, S. 76- 123)

10 Vgl. Christ, Karl (1994): Die Römer.München: C.H. Beck. S. 31

11 Vgl. König: Der römische Staat, S. 69, 70

12 Böhme, Horst Wolfgang (1977): Römische Beamtenkarrieren. Cursus honorum. Stuttgart: A. W. Gentner Verlag. S. 15

13 Vgl. Pina Polo: The quaestorship in the roman republic, S. 37, 38, 39

14 Vgl. König: Der römische Staat, S. 70

15 Vgl. Fuhrmann, Christopher J. (2012): Policing the Roman Empire. Soldiers, Administration, and Public Order. New York: Oxford University Press, S. 59

16 Ebd.

17 Vgl. König: Der römische Staat, S. 68, 69

18 Kunkel, Wolfgang/ Schermaier, Martin (2005): Römische Rechtsgeschichte. Köln: Böhlau Verlag, S. 23. Online verfügbar unter https://www-1utb-2studi-2e-2book-1de-16sv7n0sh0f2f.han.wlb-stuttgart.de/Viewer2.0/pdfviewer/index/viewer?isbn=9783838522258&access=1a534d4425e9fa7d04a045bcc1cfef7c&code=5ee37149e37e06b3694f6d5dd8e787f2&q=&lang=de&key=&page=&label=A&prodId=17&hash=1819858af776206f991c85b565e2aa6b&token=1819858af776206f991c85b565e2aa6b&timestamp=5ee37149e37e06b3694f6d5dd8e787f2 (zuletzt geprüft am 15.04.2020);

19 Ebd. S. 34

20 Christ: Die Römer, S. 34

21 König: Der römische Staat, S. 66

22 Aus stilistischen Gründen verwende ich die 3. Person im Neutrum, das Maskulinum ist ebenfalls richtig

23 Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 10, 18; vgl. Christ: Die Römer, S. 31

24 Vgl. König: Der römische Staat, S. 64, 65

25 Manthe, Ulrich (2000): Geschichte des römischen Rechts. München: C.H. Beck, S. 36

26 Böhme: Römische Beamtenkarrieren, S. 16

27 Vgl. Hölkeskamp, Karl-Joachim (2006): Konsens und Konkurrenz. Die politische Kultur der römischen Republik in neuer Sicht. Band 88 (2), S. 374 In: Klio. Beiträge zur Alten Geschichte. Online verfügbar unter https://doi.org/10.1524/klio.2006.88.2. (zuletzt geprüft am 04.04.2020)

28 Ebd.; vgl. Christ: Die Römer, S. 31

29 Vgl. ebd., S. 31, 32

30 Vgl. Rögler, Günther (1962): Die Lex Villia annalis. Eine Untersuchung zur Verfassungsgeschichte der römischen Republik, S. 78 In: Hartke, Werner (Hg.): Klio. Beiträge zur Alten Geschichte. Band 40. Berlin: Akademie-Verlag Online verfügbar unter https://doi.org/10.1524/klio.1962.40.jg.76 (zuletzt geprüft am 15.04.2020)

31 Vgl. Christ: Die Römer, S. 34

32 Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 397

33 König: Der römische Staat, S. 27

34 Ebd., S. 46

35 Vgl. ebd., S. 26, 27

36 Vgl. ebd., S. 45, 46

37 Vgl. Härtel, Gottfried (1979): Römisches Recht und römische Gesellschaft, S. 20, 21 In: Klio. Beiträge zur Alten Geschichte. Band 61 (1-2). Online verfügbar unter https://doi.org/10.1524/klio.1979.61.12.17 . (zuletzt geprüft am 04.04.2020)

38 Vgl. König: Der römische Staat, S. 45

39 Vgl. Hölkeskamp: Konsens und Konkurrenz, S. 367

40 Vgl. König: Der römische Staat, S. 90

41 Hölkeskamp: Konsens und Konkurrenz, S. 367)

42 Ebd.

43 Vgl. Christ: Die Römer, S. 21

44 Ebd. S. 34

45 Ebd. S. 36

46 Vgl. Härtel: Römisches Recht und römische Gesellschaft, S. 17

47 Vgl. ebd., S. 49

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Title
Die Ämter des Cursus Honorum zu Zeiten des augustinischen Prinzipats. Von machtvollen Ämtern mit wichtigen Befugnissen hin zu entmachteten Prestigeposten?
College
University of Education Ludwigsburg  (Institut für Sozialwissenschaften)
Grade
1,3
Author
Year
2020
Pages
19
Catalog Number
V1127877
ISBN (eBook)
9783346487087
ISBN (Book)
9783346487094
Language
German
Keywords
Beamte in Rom, Magistraturen, Cursus honorum, Römisches Reich, Augustus, Prinzipat, Prinzeps
Quote paper
Raphael Barth (Author), 2020, Die Ämter des Cursus Honorum zu Zeiten des augustinischen Prinzipats. Von machtvollen Ämtern mit wichtigen Befugnissen hin zu entmachteten Prestigeposten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1127877

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