Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften - Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzpolitik nach HGB


Trabajo de Seminario, 2003

52 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bilanzpolitik
2.1. Aufgaben und Ziele
2.2. Grundsatz der Maßgeblichkeit
2.3. Bilanzierungswahlrechte
2.3.1. Aktivierungswahlrechte
2.3.1.1. Derivativer Firmenwert
2.3.1.2. Firmenwert im Verschmelzungsfall
2.3.1.3. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
2.3.1.4. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro
2.3.1.5. Disagio
2.3.1.6. Aktive latente Steuern
2.3.2. Passivierungswahlrechte
2.3.2.1. Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.2. Steuerfreie Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.3. Steuerfreie „Wertaufholungs-Rücklage“ nach § 52 Abs. 16 S. 3 EStG (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.4. Steuerfreie Rücklagen wegen Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.5. Sonderposten („Wertberichtigung“) für steuerrechtliche Abschreibungen nach § 254 HGB (§ 281 Abs. 1 HGB)
2.3.2.6. Rückstellungen für bestimmte Verpflichtungen aus Versorgungszusagen (Artikel 28 EGHGB)
2.3.2.7. Rückstellungen für bestimmte unterlassene Instandhaltungen (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB)
2.3.2.8. Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB)
2.4. Bewertungswahlrechte
2.4.1. Ansatz der Anschaffungskosten (§255 Abs. 1 HGB)
2.4.1.1. Legaldefinition der „Anschaffungskosten“
2.4.1.2. Behandlung von Zuschüssen und Investitionszulagen
2.4.2. Ansatz der Herstellungskosten (§255 Abs. 2 HGB)
2.4.2.1. Legaldefinition der „Herstellungskosten“
2.4.2.2. Untere und obere Wertgrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten
2.4.3. Planmäßige Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen ( § 253 Abs. 2 HGB)
2.4.3.1. Abschreibung und ihre Bedeutung
2.4.3.2. Festlegung der Nutzungsdauer
2.4.3.3. Abschreibungsmethoden und ihre Eigenschaften
2.4.3.4. Wechsel der Abschreibungsmethoden
2.4.3.5. Vereinfachungsregel
2.4.4. Eigentlich „nur steuerrechtlich zulässige Abschreibungen“ beim Anlagevermögen (§ 254 HGB)
2.4.4.1. Kennzeichnung und allgemeine Vorschriften
2.4.4.2. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG)
2.4.5. Verfahren der „Sammelbewertung“ beim Umlaufvermögen (§ 256 HGB)
2.4.5.1. Vorbemerkung
2.4.5.2. Sammelbewertungsverfahren
2.4.5.2.1. Festbewertung
2.4.5.2.2. Durchschnittsbewertung
2.4.5.2.3. Verbrauchs- oder Veräußerungsverfahren
2.4.5.2.3.1. Lifo-Verfahren
2.4.5.2.3.2. Fifo-Verfahren
2.4.5.2.3.3. Hifo-Verfahren
2.4.5.2.3.4. Lofo-Verfahren
2.4.5.3. Abschließende Betrachtung der Sammelbewertungs-verfahren

3. Kritische Würdigung

4. Literatur

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Adressaten des Jahresabschlusses

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Firmenwert in Relation zum gezeichneten Kapital

Tabelle 2: Herstellungskosten I bis IV in der Handelsbilanz:

Tabelle 3: Abhängigkeit der Bewertung vom Endbestand

Tabelle 4: Perioden-Lifo-Verfahren

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Etymologisch ist der Ursprung des Wortes „Bilanz“ in der lateinischen Wort­verbindung von „bis“ (zweifach, doppelt, zweimal) und „lanx“ (Waagschale, Schüssel) zu sehen. Vereinzelt wird darüber hinaus auf die altfranzösischen Wortstämme „bil“ (Rechnung) und „an“ (Jahr) hingewiesen.[1] Ebenso lässt der italienische Begriff „bilancia“ (Waage, Gleichgewicht) auf die heutige Bedeu­tung als Abschluss des Rechnungswesens einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital schließen.[2]

Die Verbindung zwischen Bilanz und Jahresabschluss wird dadurch herge­stellt, dass die Bilanz das Ergebnis der Tätigkeit des Jahresabschlusses ist. Wie das Aufstellen einer „Jahresschlussbilanz“ zu erfolgen hat, wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Handelsgesetzbuch geregelt. So besagt § 238 Satz 1 HGB, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermö­gens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, sowie einen Lagebericht[3] aufzustellen.[4]

Die gesetzlichen Regelungen dienen primär der Dokumentation von Ge­schäftsvorfällen und der Information von sämtlichen Personenkreisen, die ein Interesse an der wirtschaftlichen Lage eines jeweiligen Unternehmens ha­ben. So sind Unternehmen regelmäßig darin bestrebt, ein Jahresergebnis auszuweisen, dass nicht unbedingt die wirtschaftliche Verfassung korrekt wi­derspiegelt. Ein legales Mittel um einen bestehenden „Gestaltungsspielraum“ bei der Bilanzierung den eigenen Zielsetzungen entsprechend ausnutzen zu können, liegt in der Ausschöpfung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten.

Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser die wichtigsten Wahlrechte vorzustellen, aber dabei ebenfalls die Grenzen der Anwendbarkeit aufzuzeigen. So sollen zunächst die Aufgaben und Ziele der Bilanzpolitik dargestellt werden. An­schließend folgt eine kurze Erläuterung des Maßgeblichkeitsprinzips, um das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz zu verdeutlichen. Die Dar­stellung der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte erfolgt im Anschluss, wobei bei den Aktivierungswahlrechten entgegen der eigentlichen Aufgaben­stellung zusätzlich kurz auf die steuerliche Behandlung eingegangen werden soll, damit das Verständnis des Postens der aktiven latenten Steuern er­leichtert wird. Den Abschluss bildet eine kritische Würdigung des gesamten Sachverhalts.

2. Bilanzpolitik

2.1. Aufgaben und Ziele

Im Allgemeinen wird unter Bilanzpolitik der gezielte Einsatz von Bilanzie­rungs- und Bewertungswahlrechten im Jahresabschluss eines Unterneh­mens verstanden.[5] Durch das Ausschöpfen dieser Wahlrechte soll Share- und Stakeholdern ein von der Unternehmensleitung gewünschtes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt werden. Sie dient folglich der im Unternehmensinteresse liegenden Beeinflussung der Einstellungen und Entscheidungen von „Bilanzadressaten“ gegenüber dem Unternehmen.

Einen Überblick über die Adressaten des Jahresabschlusses gibt nachfol­gende Abbildung.

Abbildung 1: Adressaten des Jahresabschlusses

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: in Anlehnung an Federmann, R. (2000), S. 42

Alle aufgeführten Parteien haben ein gerichtetes Interesse an der Rechnungslegung eines Unternehmens. Arbeitnehmer sind beispielsweise an der Lohnzahlungsfähigkeit des Arbeitgebers interessiert, Fremdkapitalgeber hingegen an der fristgemäßen Begleichung ihrer Forderungen. Dagegen ermittelt der Fiskus aus dem ausgewiesenen Gewinn (Steuerbilanz) die zu zahlende Steuerhöhe eines Unternehmens. Lieferanten und Abnehmer nutzen die Bilanz um Aufschluss über die wirtschaftliche Situation von Geschäftspartnern zu erlangen, um nur einige anzusprechen.[6]

Art und Umfang der Bilanzpolitik hängen folglich von den Zielsetzungen des Bilanzierenden ab. Möchte das Unternehmen als besonders kreditwürdig gelten, können bestimmte Positionen in der Bilanz (z.B. Eigenkapital) angehoben oder es kann auf die Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen (z.B. Verschuldungsgrad) geachtet werden. Umgekehrt kann auch eine „schlechte“ Lage suggeriert werden, um hohe Gewinnausschüttungen oder das Anlocken von Konkurrenz zu vermeiden. Demzufolge können mittels der Bilanzpolitik folgende Ziele verfolgt werden[7]:

- Kapitalsicherung,
- Unternehmenserhaltung (Kapital-, u. Substanzerhaltung),
- Kapitalerweiterung,
- Kapitalumschichtung (optimale Kapitalstruktur),
- Liquiditätsverbesserung,
- Steuerminimierung,
- angemessene Ausschüttungspolitik und
- angemessene Meinungsbildungspolitik.

Zu beachten ist allerdings, dass es durchaus bei der Bilanzpolitik zu Zielkonflikten kommen kann. So konkurriert regelmäßig das Ziel der Kapitalsicherung (Ausweis eines hohen Gewinns) mit dem Ziel der Steuerminimierung (Ausweis eines niedrigen Gewinns).

Häufig resultiert ein derartiger Konflikt aus der Verkettung der Handels- mit der Steuerbilanz aufgrund des „Maßgeblichkeitsprinzips“, auf das nach-folgend eingegangen werden soll.[8]

2.2. Grundsatz der Maßgeblichkeit

Gesetzlich kodifiziert ist die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Hierin heißt es, dass bücherführende und regelmäßig Abschlüsse erstellende Gewerbetreibende prinzipiell bei der Erstellung der Steuerbilanz auf die nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellte rechtsgültige Handelsbilanz zurückgreifen müssen, wenn nicht zwingende steuerrechtliche Vorschriften diesen Handelsbilanzgrößen entgegenstehen und eine Abweichung verlangen.

Die direkte Maßgeblichkeit bedeutet somit, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die daraus abgeleiteten Bilanzierungsvorschriften auch für die Steuerbilanz gelten. Demzufolge gelten handelsrechtliche Bilanzierungsge- und -verbote grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Abweichungen ergeben sich bei der Behandlung von Bilanzierungswahlrechten, da hier einerseits handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte steuerrechtlich zu einem Aktivierungsgebot und andererseits handelsrechtliche Passivierungswahlrechte steuerrechtlich zu einem Passivierungsverbot werden.[9] Die Ursache hierfür ist in dem Interesse des Fiskus an einem nicht zu niedrigen Erfolgsausweis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu sehen.

Praktisch umgekehrt erfolgt die Handhabung von Bewertungswahlrechten, da im Falle steuerlicher Bewertungswahlrechte die handelsrechtlichen Wertansätze maßgeblich werden. Mit anderen Worten ist es hier erforderlich, um steuerlich günstigere Ansätze nutzen zu können, die steuerbilanziellen Ansätze ebenfalls in der Handelsbilanz zu verwenden.[10] Materiell bedeutet dies eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips, wodurch dieser Sachverhalt auch als „umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip“ oder indirekte Maßgeblichkeit bezeichnet wird.

Hingegen mancher Meinung ist das Maßgeblichkeitsprinzip keine deutsche „Marotte“, wie ein Blick auf Japan, USA, Frankreich, Spanien usw. zeigt. Vielmehr offenbart sich auch hier eine mehr oder minder starke Bindung der Steuer- an die Handelsbilanz.[11]

Es bleibt jedoch anzumerken, dass insbesondere in Anbetracht der akuten Finanznot der öffentlichen Hand, dass Maßgeblichkeitsprinzip ein Opfer des allgemeinen Werteverfalls zu werden scheint.[12]

2.3. Bilanzierungswahlrechte

2.3.1. Aktivierungswahlrechte

Ein Aktivierungswahlrecht ist genauer gesagt ein Wahlrecht, dass dem Bilanzierenden überlässt, bestimmte Vermögensgegenstände und/oder Rechnungsabgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe im Jahresabschluss einzusetzen. Dabei bewirkt eine unterlassene Aktivierung eine Ergebnisminderung und eine vollzogene eine Ergebnisverbesserung im laufenden Geschäftsjahr.[13] Nachfolgend sollen die sechs wichtigsten nach Hilke[14] vorgestellt werden.

2.3.1.1. Derivativer Firmenwert

§ 255 Abs. 4 HGB definiert den Geschäfts- oder Firmenwert[15] als den Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Er ist insofern als Entgelt für immaterielle Werte, wie Ruf des Unternehmens, Kundenstamm, Absatzorganisation, Mitarbeiterstamm usw. anzusehen.[16]

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen „originären“ und „derivativen“ Firmenwert. Als Ersterer wird der selbstgeschaffene Firmenwert bezeichnet, für den laut § 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot herrscht. Letzterem wird nach gegenwärtigem Handelsrecht hingegen ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt. Ein „derivativer“ Firmenwert darf daher, muss jedoch nicht in der Handelsbilanz aktiviert werden.[17]

Der Bayer Konzern hat z.B. im Jahresabschluss des Jahres 1998 aufgrund getätigter Akquisitionen Firmenwerte in Höhe von 1,467 Mrd. DM aktiviert.[18]

Allein dieses Beispiel lässt schon auf die Bedeutung dieses Aktivierungswahlrechts als bilanzpolitisches Instrument schließen. Zur Unterstreichung dieses Sachverhaltes dient nachfolgende Tabelle.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Firmenwert in Relation zum gezeichneten Kapital

Quelle: in Anlehnung an Küting, K. (2000): Der Geschäfts- oder Firmenwert, S. 99

Soll nun ein derivativer Firmenwert aktiviert werden, kann dies ganz oder auch nur teilweise erfolgen, d.h. der Bilanzierende kann einen beliebigen Wert zwischen Null und der Wertobergrenze wählen. Wird allerdings im Jahr des Zugangs auf eine vollständige oder teilweise Aktivierung verzichtet, so kommt eine sog. Nachaktivierung (Zuschreibung) in Folgejahren nicht in Betracht.

§ 255 Abs. 4 S. 2 HGB besagt nun, wenn die Option der Aktivierung ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird, muss der entsprechende Betrag durch Abschreibungen getilgt werden. Dies kann zum einen zu mindestens einem Viertel in jedem folgenden Geschäftsjahr erfolgen, wobei hier nach oben Bewertungsfreiheit herrscht, d.h. der Betrag kann z.B. durchaus im ersten Jahr voll abgeschrieben werden. Zum anderen kann der Firmenwert aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird. So schreibt der Hoechst-Konzern den durch den Kauf von Marion Merrell Dow 1995 voll aktivierten Firmenwert in Höhe von 8,1 Mrd. DM über zwanzig Jahre ab.[19]

Es gilt jedoch hierbei zu beachten, dass Kapitalgesellschaften die Wahl einer längeren als 4 Jahre anhaltenden Abschreibungsdauer im Anhang begründen müssen.[20]

In der Steuerbilanz haben sich hinsichtlich des Steuerentlastungsgesetzes bei der Behandlung des derivativen Firmenwertes keine Änderungen ergeben. Aus dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht wird für die Steuerbilanz eine Aktivierungspflicht.[21]

Da es sich bei dem derivativen Firmenwert nach geltender steuerlicher Rechtssprechung um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, muss dieser planmäßig und linear über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden.[22]

Somit bestehen bilanzpolitische Spielräume bezüglich des derivativen Firmenwertes nur in der Handelsbilanz.

2.3.1.2. Firmenwert im Verschmelzungsfall

Verschmelzungen sind durch die Aufnahme eines oder mehrerer Rechtsträger in ein bereits bestehendes Unternehmen oder durch Fusion mehrerer Unternehmen zu einem neuen Unternehmen gekennzeichnet.

Folglich können Kapitalgesellschaften des Handelsrechts dadurch verschmolzen werden, indem die eine Gesellschaft die andere aufnimmt.[23]

Eine Verschmelzung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen ist, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt ist.[24]

Übersteigt nun die gewährte Gegenleistung des übernehmenden Unternehmens die in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte, so kann dies vom übernehmenden Unternehmen auf zweierlei Weise verrechnet werden. Nach § 24 UmwG kann der Bilanzierende zwischen dem Buchwertansatz und dem Neubewertungsansatz wählen.

Bei Wahl des Buchwertansatzes muss zwingend ein Umwandlungsverlust ausgewiesen werden, den es in voller Höhe als Periodenaufwand zu verrechnen gilt. Eine Aktivierung dieses Verlustes auf mehrere Folgeperioden ist nicht möglich.

Soll hingegen eine Aktivierung nach dem Neubewertungsansatz erfolgen, bilden hierbei die Zeitwerte der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden die Ansatzobergrenze. Ein eventuell auftretender Differenzbetrag wie oben angeführt, wird nach dem Handelsrecht wie ein derivativer Firmenwert behandelt. Dieser kann, wie im vorherigen Gliederungspunkt dargelegt, zum einen voll oder teilweise aktiviert und zu mindestens einem Viertel pro Jahr abgeschrieben werden oder aber es findet eine planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer statt.

Bilanzpolitisch liegt der zu aktivierende Betrag und damit der bilanzielle „Gestaltungsspielraum“ des übernehmenden Unternehmens also zwischen den Buchwerten des übernommenen Vermögens (Untergrenze) und der

gewährten Gegenleistung (Obergrenze).[25]

Die steuerliche Behandlung blieb durch die Steuerreform unangetastet. Das übernehmende Unternehmen ist hier weiterhin zwingend an die steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens gebunden. Anders ausgedrückt besitzt das übernehmende Unternehmen hier weder ein Bewertungswahlrecht noch ein Ansatzwahlrecht. Eine Verschmelzung wird steuerlich folglich „erfolgsneutral“ behandelt.[26]

2.3.1.3. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

Kapitalgesellschaften haben in der Handelsbilanz die Möglichkeit, sog. „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes“ zu aktivieren.[27] Seit dem Jahr 2000 kann dieses Wahlrecht auch von Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co KG genutzt werden.[28]

Gerade in der Gründungs- und auch in späteren wesentlichen Erweiterungsphasen entstehen häufig geballte Aufwendungen, die sofort das Betriebsergebnis belasten, wobei mit daraus resultierenden Erträgen aber erst in späteren Perioden zu rechnen ist. Zu diesen Investitionen zählen z.B. Aufwendungen für den Aufbau und Vergrößerung der Betriebs- und Vertriebsorganisation, Marktstudien, Personalbeschaffung, Aufbau von Organisation und Logistik, Einrichtung neuer Geschäftsbereiche und Betriebsstätten usw.[29] Ob Aufwendungen für Werbung in der Anlaufphase zu den Ingangsetzungskosten zählen, ist in der Praxis umstritten.[30]

Ausdrücklich nicht dazu gehören Aufwendungen, die durch die Gründung und die Beschaffung des Eigenkapitals angefallen sind.[31] Hierzu zählen etwa Notariatskosten, Druckkosten für Aktien, Kosten der Emission des Eigenkapitals usw.

Die aktivierungsfähigen Aufwendungen führen zwar nicht zu einem Wirtschaftsgut, dass als Vermögenswert aktivierungspflichtig wäre, aber sie können ein solches Ausmaß annehmen, dass dem Unternehmen möglicherweise Überschuldung droht. Durch Aktivierung soll gewissermaßen das Jahresergebnis und demzufolge auch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens verbessert werden.[32]

Werden nun derartige Aufwendungen getätigt, muss der ausgewiesene Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen getilgt werden[33], außerdem muss der Bilanzposten im Anhang erläutert werden.[34] Beispielsweise betrugen im Deutsche Bundesbahn-Geschäftsbericht am 1.1.1989 die aktivierten Erweiterungsaufwendungen 1.949.799,50 DM, welche außerplanmäßig über 4 Jahre abgeschrieben wurden. Im Anhang konnte dies mit der Erweiterung der Produktionsanlagen (z.B. Neubaustrecken) begründet werden.[35]

Des weiteren darf während der Abschreibungsdauer nur dann ein Gewinn ausgeschüttet werden, wenn ein entsprechender Betrag an Gewinnrücklagen (zzgl. Gewinnvortrag, abzgl. Verlustvortrag) verbleibt, der mindestens den aktivierten Aufwendungen entspricht.[36]

Kann es sich nun ein Unternehmen z.B. aufgrund einer überlegenen Stellung am Markt leisten, in den Anfangsjahren keinen Gewinn auszuschütten, so kann hierfür ein bilanzmäßiges Alibi durch Nichtaktivierung der Ingangsetzungsaufwendungen und entsprechende Verlustvorträge geschaffen werden. Ist es hingegen darauf angewiesen bald Gewinne auszuschütten, sollten die gesamten Ingangsetzungsaufwendungen aktiviert werden.[37]

Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass das Steuerentlastungsgesetz bei der Handhabung dieses Postens zu keiner Veränderung geführt hat. Es kann nur dann eine steuerbilanzielle Aktivierung erfolgen, wenn damit bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter geschaffen werden, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. Daher werden derartige Aufwendungen i.d.R. in der Steuerbilanz sofort als Betriebsausgabe abgezogen und nicht aktiviert.[38]

2.3.1.4. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro

Art. 44 Abs. 1 EGHGB räumt allen Kaufleuten ein Aktivierungswahlrecht für die durch die Währungsumstellung auf den Euro entstandenen Kosten ein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt, wie z.B. Softwareentwicklungsaufwand.[39] Andere Aufwendungen, die aufgrund der Einführung des Euro anfallen, die aber eben nicht der Herstellung immaterieller Vermögensgegenstände dienen, sind sofort im Jahr ihrer Entstehung als Aufwand zu verbuchen.

Bezeichnend ist, dass das ansonsten gültige Bilanzierungsverbot für derartige Vermögensgegenstände an dieser Stelle einmalig durchbrochen wird. Zurückzuführen ist dies auf die nicht unerheblichen Kosten, die mit einer solchen Umstellung verbunden sind. Darüber hinaus ist die Aktivierung derartiger Vermögensposten in anderen EU-Mitgliedstaaten überwiegend zulässig, wodurch deutsche Unternehmen bei herkömmlicher Regelung einen Nachteil hätten.[40]

Weiterhin kann dieses Aktivierungswahlrecht erstmalig nach dem 31.12.1997 in Anspruch genommen werden. Auch hier müssen die angesetzten Beträge wiederum zu mindestens 25 % in jedem folgenden Geschäftsjahr abgeschrieben werden. Für Kapitalgesellschaften gilt ferner den angesetzten Posten im Anhang zu erläutern. Außerdem muss hier ebenfalls eine Ausschüttungssperre beachtet werden, wie sie bereits bei den Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes erläutert wurde. Dies lässt erkennen, dass dieses neue Aktivierungswahlrecht weitestgehend den §§ 269 und 282 HGB nachempfunden wurde.

Für die Steuerbilanz gilt ein Aktivierungsverbot, da derartige Aufwendungen kein Wirtschaftsgut im Sinne des Steuerrechts darstellen. Ausgaben, die durch die Einführung des Euro entstehen, werden steuerlich noch im selben Jahr, in dem sie anfallen, in voller Höhe als Betriebsausgabe erfolgswirksam.[41]

[...]


[1] Vgl. Federmann, R. (2000): Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, S. 27.

[2] Vgl. Gabler-Wirtschafts-Lexikon (1997), S. 614.

[3] Kleine Kapitalgesellschaften sind hingegen von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit.

[4] Vgl. § 264 Abs. 1 HGB.

[5] Vgl. Gabler-Wirtschafts-Lexikon (1997), S. 622.

[6] Vgl. Federmann, R. (2000), a.a.O., S. 43-46.

[7] Vgl. Wöhe, G. (1997): Bilanzierung und Bilanzpolitik, S. 678.

[8] Vgl. Hilke, W. (2002): Bilanzpolitik, S. 12.

[9] Vgl. Hahn, H. (2000): Buchhaltung und Bilanz, Teil B Bilanzierung, S. 15.

[10] Vgl. hierzu § 5 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 und 281 Abs. 1 HGB.

[11] Vgl. Sigloch, J. (2000): Ein Valet dem Maßgeblichkeitsprinzip?, S. 157-182.

[12] Vgl. Moxter, A. (1997): Zum Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz, S. 195-199.

[13] Vgl. Gablers-Wirtschafts-Lexikon (1997), S. 98.

[14] Vgl. Hilke, W. (2002), a.a.O., S. 103-120.

[15] Üblich sind in der Literatur auch Bezeichnungen wie Goodwill, Betriebsmehrwert, Geschäftsmehrwert, Organisationswert, Facon u.v.m.

[16] Vgl. Endriss, H. W. (2001): Bilanzbuchhalter-Handbuch, S. 204.

[17] Vgl. Ludz, C. (1997): Der neue Firmenwert des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, S. 35.

[18] Vgl. Hilke, W. (2002), a.a.O., S.104 f.

[19] Vgl. Hilke, W. (2002), a.a.O.

[20] Vgl. § 285 Nr. 13 HGB.

[21] Vgl. § 5 Abs. 2 EStG.

[22] Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1, S. 3 EStG.

[23] Vgl. Olfert, K. (2000): Bilanzen, S. 414.

[24] Vgl. § 17 u. §17 Abs. 2 UmwG.

[25] Vgl. Wöhe, G. (1997), a.a.O., S. 708 f.

[26] Vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG Rdn. 7 und 10.

[27] Vgl. § 269 HGB.

[28] Vgl. § 264a HGB.

[29] Vgl. Federmann , R. (2000), a.a.O., S. 238.

[30] Vgl. Schildbach, T. (1997): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, S. 163.

[31] Vgl. § 248 Abs. 1 HGB.

[32] Vgl. Hahn, H., a.a.O., S. 76.

[33] Vgl. § 282 HGB.

[34] Vgl. § 268 Abs. 2 HGB.

[35] Vgl. Hilke, W. (2002), a.a.O., S. 111.

[36] Vgl. § 269 S. 2 HGB.

[37] Vgl. Wöhe, G. (1997), a.a.O., S. 710.

[38] Vgl. Federmann, R. (2000), a.a.O., S. 240.

[39] Vgl. ebenda.

[40] Vgl. Bitz, M. (2000): Der Jahresabschluss, S. 162.

[41] Vgl. Hilke, W. (2002), a.a.O., S. 113.

Final del extracto de 52 páginas

Detalles

Título
Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften - Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzpolitik nach HGB
Universidad
University of Hamburg  (Institut für Industriebetriebslehre und Organisation)
Curso
Seminar Planung und Controlling
Calificación
1,7
Autores
Año
2003
Páginas
52
No. de catálogo
V11279
ISBN (Ebook)
9783638174817
Tamaño de fichero
778 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die gezielte Gestaltung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften - Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzpolitik nach Handelsrecht (Auswirkungen der Steuerreform). 394 KB
Palabras clave
Jahresabschluss; Bilanzpolitik; Bewertungswahlrechte; Bilanzierungswahlrechte
Citar trabajo
Rouven Asmussen (Autor)Nicole Flemming (Autor)Ron Kopecky (Autor)Sönke Schölermann (Autor), 2003, Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften - Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzpolitik nach HGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11279

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