[...] Ebenso lässt der
italienische Begriff „bilancia“ (Waage, Gleichgewicht) auf die heutige Bedeutung
als Abschluss des Rechnungswesens einer Unternehmung für einen
bestimmten Zeitpunkt in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen und
Kapital schließen.2
Die Verbindung zwischen Bilanz und Jahresabschluss wird dadurch hergestellt,
dass die Bilanz das Ergebnis der Tätigkeit des Jahresabschlusses ist.
Wie das Aufstellen einer „Jahresschlussbilanz“ zu erfolgen hat, wird in
Deutschland im Wesentlichen durch das Handelsgesetzbuch geregelt. So
besagt § 238 Satz 1 HGB, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu
führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu
machen. Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, den
Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, sowie einen Lagebericht3
aufzustellen.4
Die gesetzlichen Regelungen dienen primär der Dokumentation von Geschäftsvorfällen
und der Information von sämtlichen Personenkreisen, die ein
Interesse an der wirtschaftlichen Lage eines jeweiligen Unternehmens haben.
So sind Unternehmen regelmäßig darin bestrebt, ein Jahresergebnis
auszuweisen, dass nicht unbedingt die wirtschaftliche Verfassung korrekt widerspiegelt.
Ein legales Mittel um einen bestehenden „Gestaltungsspielraum“
bei der Bilanzierung den eigenen Zielsetzungen entsprechend ausnutzen zu
können, liegt in der Ausschöpfung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten.
Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser die wichtigsten Wahlrechte vorzustellen,
aber dabei ebenfalls die Grenzen der Anwendbarkeit aufzuzeigen. So sollen
zunächst die Aufgaben und Ziele der Bilanzpolitik dargestellt werden. Anschließend folgt eine kurze Erläuterung des Maßgeblichkeitsprinzips, um das
Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz zu verdeutlichen. Die Darstellung
der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte erfolgt im Anschluss,
wobei bei den Aktivierungswahlrechten entgegen der eigentlichen Aufgabenstellung
zusätzlich kurz auf die steuerliche Behandlung eingegangen werden
soll, damit das Verständnis des Postens der aktiven latenten Steuern erleichtert
wird. Den Abschluss bildet eine kritische Würdigung des gesamten
Sachverhalts.
2 Vgl. Gabler-Wirtschafts-Lexikon (1997), S. 614.
3 Kleine Kapitalgesellschaften sind hingegen von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit.
4 Vgl. § 264 Abs. 1 HGB.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Bilanzpolitik
2.1. AUFGABEN UND ZIELE
2.2. GRUNDSATZ DER MAßGEBLICHKEIT
2.3. BILANZIERUNGSWAHLRECHTE
2.3.1. Aktivierungswahlrechte
2.3.1.1. Derivativer Firmenwert
2.3.1.2. Firmenwert im Verschmelzungsfall
2.3.1.3. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
2.3.1.4. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro
2.3.1.5. Disagio
2.3.1.6. Aktive latente Steuern
2.3.2. Passivierungswahlrechte
2.3.2.1. Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.2. Steuerfreie Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.3. Steuerfreie „Wertaufholungs-Rücklage“ nach § 52 Abs. 16 S. 3 EStG (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.4. Steuerfreie Rücklagen wegen Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (§ 247 Abs. 3 HGB)
2.3.2.5. Sonderposten („Wertberichtigung“) für steuerrechtliche Abschreibungen nach § 254 HGB (§ 281 Abs. 1 HGB)
2.3.2.6. Rückstellungen für bestimmte Verpflichtungen aus Versorgungszusagen (Artikel 28 EGHGB)
2.3.2.7. Rückstellungen für bestimmte unterlassene Instandhaltungen (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB)
2.3.2.8. Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB)
2.4. BEWERTUNGSWAHLRECHTE
2.4.1. Ansatz der Anschaffungskosten (§255 Abs. 1 HGB)
2.4.1.1. Legaldefinition der „Anschaffungskosten“
2.4.1.2. Behandlung von Zuschüssen und Investitionszulagen
2.4.2. Ansatz der Herstellungskosten (§255 Abs. 2 HGB)
2.4.2.1. Legaldefinition der „Herstellungskosten“
2.4.2.2. Untere und obere Wertgrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten
2.4.3. Planmäßige Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2 HGB)
2.4.3.1. Abschreibung und ihre Bedeutung
2.4.3.2. Festlegung der Nutzungsdauer
2.4.3.3. Abschreibungsmethoden und ihre Eigenschaften
2.4.3.4. Wechsel der Abschreibungsmethoden
2.4.3.5. Vereinfachungsregel
2.4.4. Eigentlich „nur steuerrechtlich zulässige Abschreibungen“ beim Anlagevermögen (§ 254 HGB)
2.4.4.1. Kennzeichnung und allgemeine Vorschriften
2.4.4.2. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG)
2.4.5. Verfahren der „Sammelbewertung“ beim Umlaufvermögen (§ 256 HGB)
2.4.5.1. Vorbemerkung
2.4.5.2. Sammelbewertungsverfahren
2.4.5.2.1. Festbewertung
2.4.5.2.2. Durchschnittsbewertung
2.4.5.2.3. Verbrauchs- oder Veräußerungsverfahren
2.4.5.2.3.1. Lifo-Verfahren
2.4.5.2.3.2. Fifo-Verfahren
2.4.5.2.3.3. Hifo-Verfahren
2.4.5.2.3.4. Lofo-Verfahren
2.4.5.3. Abschließende Betrachtung der Sammelbewertungsverfahren
3. Kritische Würdigung
4. Literatur
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den gezielten Einsatz von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten als Instrument der Bilanzpolitik bei Kapitalgesellschaften nach HGB. Ziel ist es, dem Leser die wichtigsten Wahlrechte vorzustellen, ihre Anwendungsmöglichkeiten aufzuzeigen und dabei auch die Grenzen sowie die Auswirkungen der Steuerreform und des Maßgeblichkeitsprinzips kritisch zu analysieren.
- Bilanzpolitik: Aufgaben und Ziele
- Das Maßgeblichkeitsprinzip im Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz
- Aktivierungswahlrechte im Jahresabschluss
- Passivierungswahlrechte und Rücklagenbildung
- Bewertungswahlrechte (Herstellungskosten, Abschreibungsmethoden, Sammelbewertung)
Auszug aus dem Buch
2.3.1.1. Derivativer Firmenwert
§ 255 Abs. 4 HGB definiert den Geschäfts- oder Firmenwert als den Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Er ist insofern als Entgelt für immaterielle Werte, wie Ruf des Unternehmens, Kundenstamm, Absatzorganisation, Mitarbeiterstamm usw. anzusehen.
Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen „originären“ und „derivativen“ Firmenwert. Als Ersterer wird der selbstgeschaffene Firmenwert bezeichnet, für den laut § 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot herrscht. Letzterem wird nach gegenwärtigem Handelsrecht hingegen ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt. Ein „derivativer“ Firmenwert darf daher, muss jedoch nicht in der Handelsbilanz aktiviert werden.
Der Bayer Konzern hat z.B. im Jahresabschluss des Jahres 1998 aufgrund getätigter Akquisitionen Firmenwerte in Höhe von 1,467 Mrd. DM aktiviert. Allein dieses Beispiel lässt schon auf die Bedeutung dieses Aktivierungswahlrechts als bilanzpolitisches Instrument schließen. Zur Unterstreichung dieses Sachverhaltes dient nachfolgende Tabelle.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Dieses Kapitel führt in den Ursprung und die Bedeutung der Bilanz ein und erläutert das Ziel der Arbeit, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte als Gestaltungsmittel vorzustellen.
2. Bilanzpolitik: Hier werden Definition, Ziele und Instrumente der Bilanzpolitik sowie das maßgebliche Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz detailliert dargelegt.
3. Kritische Würdigung: Das Abschlusskapitel reflektiert die Ergebnisse der Untersuchung und beleuchtet die Auswirkungen steuerrechtlicher Änderungen auf die Bilanzgestaltung und die Zielsetzungen von Unternehmen.
Schlüsselwörter
Bilanzpolitik, Jahresabschluss, Kapitalgesellschaften, Handelsgesetzbuch, HGB, Aktivierungswahlrechte, Passivierungswahlrechte, Bewertungswahlrechte, Abschreibung, Firmenwert, Maßgeblichkeitsprinzip, Steuerbilanz, Rücklagen, Sammelbewertung, Lifo-Verfahren.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzpolitik von Kapitalgesellschaften innerhalb des deutschen Handelsrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die Nutzung von Aktivierungs-, Passivierungs- und Bewertungswahlrechten sowie das Verhältnis der Handelsbilanz zur Steuerbilanz unter Berücksichtigung der jüngeren Steuerreformen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, dem Leser einen Überblick über die wichtigsten bilanzpolitischen Wahlrechte zu geben und aufzuzeigen, wie Unternehmen ihren Jahresabschluss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aktiv gestalten können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine theoretische Analyse auf Basis betriebswirtschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Literatur sowie der relevanten Gesetzesparagraphen des HGB und EStG.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Aktivierungswahlrechte (z.B. Firmenwert, Disagio), Passivierungswahlrechte (z.B. steuerfreie Rücklagen) und Bewertungswahlrechte (z.B. Abschreibungsmethoden, Sammelbewertung).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Bilanzpolitik, HGB, Wahlrechte, Maßgeblichkeitsprinzip, Abschreibung und Jahresabschluss sind die zentralen Begriffe der Arbeit.
Welche Rolle spielt das Maßgeblichkeitsprinzip?
Das Prinzip besagt, dass die handelsrechtlichen Ansätze grundsätzlich für die Steuerbilanz maßgebend sind, sofern keine steuerlichen Sondervorschriften abweichende Ansätze verlangen, was die Bilanzpolitik stark beeinflusst.
Wie beeinflussen steuerfreie Rücklagen die Bilanz?
Steuerfreie Rücklagen dienen als Instrument der Steuerstundung und Finanzierung, da sie den zu versteuernden Gewinn mindern und somit Liquidität im Unternehmen halten können.
- Quote paper
- Rouven Asmussen (Author), Nicole Flemming (Author), Ron Kopecky (Author), Sönke Schölermann (Author), 2003, Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften - Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzpolitik nach HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11279