Die Todesstrafe im antiken Rom. Die Strafformen und ihre historische Entwicklung


Thèse de Bachelor, 2013

52 Pages, Note: 2,3

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Verurteilung, Hinrichtung, Bestattung – allgemeine Vorbemerkungen zur Todesstrafe

3. Die Rache als früheste Form der Todesstrafe und ihre allmähliche Überwindung
3.1 Sonderformen
3.1.1 Der nächtliche Dieb
3.1.2 Der Ehebruch

4. Häuslich-private Hinrichtungsarten
4.1 Der Hungertod – wünschenswert und wenig grausam
4.2 Das Erdrosseln – der diskrete Tod für Privilegierte
4.3 Der erzwungene Selbstmord – ein ehrenhafter Tod
4.4 Das Auspeitschen – die grausame Praxis der Väter

5. Öffentliche Hinrichtungsarten
5.1 Die Enthauptung – brutale Prozedur, schneller Tod
5.2 Die Verurteilung ad bestias, ad gladium oder ad ludum – die geringe Chance aufs Überleben
5.3 Das Lebendigbegraben der Vestalinnen – ein qualvoller Tod
5.4 Das Rätsel arbor infelix – Erhängen, Kreuzigung oder Geißelung?
5.5 Das öffentliche Auspeitschen – grausam und entwürdigend
5.6 Der Felssturz – eine uralte, unehrenhafte Strafe
5.7 Die Kreuzigung – ein schändlicher Tod
5.8 Das Lebendigverbrennen – erst seit Nero?
5.9 Das Säcken – der Gipfel der Schande
5.10 Das Erhängen als Tabu

6. Bedingungen für eine Strafmilderung oder gar für Straferlass

7. Die Entwicklung der römischen Todesstrafe von der Königs- zur Kaiserzeit
7.1 Königszeit
7.2 Republik
7.3 Kaiserzeit

8. Schlussbetrachtung

9. Quellen- und Literaturverzeichnis
9.1 Lexika
9.2 Quellen
9.2.1 Literarisch
9.2.2 Rechtstexte
9.3 Literatur
9.4 Fachfremde Literatur

10. Anhang
10.1 Der Fall des Spurius Cassius Vecellinus
10.2 Liste der Delikte, auf die die einfache Todesstrafe stand
10.3 Sen. ep. 1,7,3-5 über den Mittag in der Arena
10.4 Cic. Sext. Rosc. 26,71-72 über die poena cullei

1. Einleitung

Das Hornsignal hallt durch die Stadt und die Bürger strömen herbei. Auf dem Forum werden sie bereits erwartet. Ein Mann, vollständig entkleidet, steht an einen Pfahl gefesselt vor ihnen, neben ihm mehrere Liktoren. Die Bürger werfen ihm wüste Schimpfwörter an den Kopf, sie verachten ihn. Dann verstummt das Hornsignal. Alle sind versammelt, Stille legt sich über das Forum. Der Konsul steigt im Trauergewand auf die rostra und gebietet den Liktoren, ihres Amtes zu walten. An ihren Fasces sind Rutenbündel angebracht, mit denen sie den Mann auspeitschen, und ein Beil, mit dem sie ihn danach enthaupten.

Dies ist ein mögliches Szenario für den Vollzug der Todesstrafe in Rom. Es gilt nur für die Republik und nur für diese eine Strafe: die Enthauptung. Daneben existierten noch vierzehn andere Arten, einen Verurteilten hinzurichten.

In der vorliegenden Arbeit gehe ich zunächst auf allgemeine Bestimmungen bezüglich der Todesstrafe ein, beispielsweise auf die Frage nach der Bestattung und dem Vermögen des Verurteilten und auf die Frage, wer verurteilen durfte und an welchem Ort. Danach widme ich mich kurz der Rache als Vorläuferin des Strafrechts, bevor ich zu meinem eigentlichen Thema komme.

Ich werde die fünfzehn Formen der Todesstrafe in ihren bekannten Details beschreiben, dabei jeweils auf Quellenbeispiele eingehen und auch die historische Entwicklung der Strafe skizzieren. Außerdem untersuche ich sie in Hinblick auf Grausamkeit und Ehrverlust, da dies meine Gliederungsprinzipien bei der Reihenfolge der Strafformen waren. Ich habe die Strafen in häuslich-private und öffentliche unterteilt, innerhalb dieser findet eine Steigerung von den ehrenvollsten zu den entwürdigendsten und grausamsten Strafen statt. All meine Angaben stützen sich hauptsächlich auf die frühe und mittlere Republik und dann erst wieder auf die Kaiserzeit, da für die späte Republik die Quellenlage sehr dürftig ist und für die Königszeit nur Spekulationen möglich sind. Eine einzige Strafe, die seit dem Mittelalter von besonderer Beliebtheit war, steht abseits meiner Untersuchung. Das Erhängen war mit einem seltsamen Tabu belegt, das so wirksam war, dass bis in die späteste Kaiserzeit kein Römer jemals öffentlich einen anderen erhängte.

Danach folgt ein Abschnitt über die Bedingungen für eine Strafmilderung oder für Straferlass, da ich es für wichtig erachte, nach dem langen Exkurs über alle Strafformen gesondert darauf einzugehen, dass es auch ein Notwehrrecht und andere Dinge gab, die die Todesstrafe verhindern konnten.

Abschließend werde ich die Entwicklung der römischen Todesstrafe von der Königs- zur Kaiserzeit beschreiben. Dies wird ein Überblick sein, der noch einmal auf die Strafformen samt ihrem Auftauchen und Untergang oder ihrer Wandlung, aber auch auf Änderungen im Strafrecht eingehen wird.

Mein Ziel ist es, einen detaillierten Überblick über die Strafformen zu schaffen und ihre Entwicklung zu beschreiben, da dies in der bisherigen Forschung nicht oder nur unter anderen Aspekten geschehen ist, sodass diese Arbeit als Zusammenfassung der gängigen Thesen gelten kann. Unter den vielen Autoren, die ich zitiere, kann ich keine Hauptquelle ausmachen, da es abgesehen von den Rechtstexten keinen Autor gibt, der sich jemals explizit mit der Todesstrafe beschäftigt hätte. Es finden sich lediglich kürzere und längere Bemerkungen in den Texten, selten wird der Ablauf einer Strafe beschrieben und noch seltener werden die Rituale erklärt. Das italienische Werk von Eva Cantarella mit ihrer Darstellung der griechischen und römischen Todesstrafe hat mich sehr unterstützt, musste aber auch oft ergänzt werden, da auch sie nicht auf die historische Entwicklung eingeht.

2. Verurteilung, Hinrichtung, Bestattung – allgemeine Vorbemerkungen zur Todesstrafe

Rund um die Strafformen herum gab es einige allgemeine Bestimmungen zur Todesstrafe. Dieses Kapitel widmet sich Fragen nach dem Ort, der Zeit, den ausführenden Henkern, der Bestattung der Verurteilten und ihrem Vermögen nach der Verurteilung.

Die öffentliche Todesstrafe konnte prinzipiell an jedem Tag außer an Festtagen vollzogen werden, nachts war es verboten1. Die Hinrichtungsstätte variierte von Strafform zu Strafform und die folgende Aufzählung gilt ausschließlich für Hinrichtungen in der Stadt Rom. Für das Enthaupten, die ursprüngliche und später in Abgrenzung zu anderen Strafen als normal angesehene Form, galt, dass es zunächst auf dem Forum ausgeführt wurde, im Prinzipat oft auf dem Esquilin und in der späteren Kaiserzeit am Tatort2. Daneben gab es private Hinrichtungen im Haus und Hinrichtungen für Privilegierte und Frauen im Kerker. Kreuzigungen fanden meist auf dem Marsfeld3 statt, Arenastrafen und das Lebendigverbrennen in der Arena, der Felssturz am Tarpeiischen Felsen, das Lebendigbegraben der Vestalinnen an der Porta Collina, das öffentliche zu Tode Geißeln auf dem Forum oder gegebenenfalls an einem arbor infelix und die poena cullei wahrscheinlich am Tiber. Ebenso wenig kann man von einem allgemeinen Ablauf der Todesstrafe sprechen. Jede hatte ihr ganz eigenes Ritual, jedoch war allen die vorherige Geißelung (außer bei Frauen) und ein Gang durch die Stadt gemein, der als Weg der Schande bezeichnet wurde4.

Die Rolle der Henker übernahmen in der Frühzeit die Liktoren, für Sklaven und Hinrichtungen im Kerker war der carnifex zuständig5. Ab etwa 290 v. Chr. wurden die tresviri capitales zu Henkern bestimmt6, doch spätestens in der Kaiserzeit gingen alle Hinrichtungen auf den carnifex über.

Auf den Ablauf der Verurteilung einzugehen würde zu weit führen, daher werde ich darauf verzichten und lediglich auflisten, wer zu einem Todesurteil berechtigt war. Zunächst war dies der König, später die obersten Magistrate (Konsul, Praetor, Diktator), schließlich auch die Volkstribunen. Den Magistraten wurde das Recht entzogen, als nach dem Gesetz über die Provokation Volksgerichte eingeführt wurden7, im 3. Jahrhundert v. Chr., die Volkstribunen behielten ihre Befugnis jedoch. Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. kamen Geschworenengerichte auf, die allmählich die Volksgerichte ablösten8. Mit dem Übergang zum Prinzipat waren nur noch Kaiser- und Senatorengerichte zuständig9, jedoch übertrug der Kaiser die Kapitalgerichtsbarkeit im 3. Jahrhundert auch wieder auf die Statthalter10.

In der republikanischen Zeit gab es keine gesetzliche Zwischenzeit zwischen Urteil und Vollstreckung, außer für Schwangere, bei denen man bis nach der Entbindung wartete11. Erst im Jahre 21 n. Chr. wurde dies geändert. Jetzt durfte ein Senatsbeschluss, der auf Tod lautete, frühestens zehn Tage nach seiner Fassung registriert werden, denn Rechtskraft erhielt er erst durch die Protokollierung im Aerarium12. Der Termin der Vollstreckung hing vom Ermessen des zuständigen Magistrats ab13.

Die Bestattung des Hingerichteten war generell untersagt, Verwandte durften allerdings um eine Auslieferung des Leichnams bitten14. Bei wegen Hochverrats und parricidium Verurteilten wurde es nicht erlaubt. Bei Verweigerung des Grabrechts wurde der Tote in den Fluss geworfen, es durfte keine Totentrauer und keine Feier zu seinen Ehren stattfinden, sein Andenken wurde ausgetilgt (die Bilder von ihm vernichtet, sein Name ausgelöscht, gelegentlich sein Haus abgerissen15 und sein Prae- oder Cognomen16 in seiner Familie verboten)17. Er verfiel also der damnatio memoriae. In der späteren Kaiserzeit wurde dies nicht mehr so streng gehandhabt, was damit zusammenhängen könnte, dass die Zahl der Todesurteile deutlich zunahm und die Prozedur zu umständlich wurde.

Das Vermögen wurde direkt nach der Verurteilung konfisziert (vorher durfte der Angeklagte Selbiges noch verwalten18 ), wenn die Strafe auf Tod lautete oder der Verurteilte sein Bürgerrecht verlor. Die Kinder sollten ihren Anteil erhalten, wenn sie in rechtmäßiger Ehe geboren worden waren19. Bei Frauen galt, dass ihre Mitgift dann konfisziert wurde, wenn sie eines der folgenden fünf Verbrechen begangen hatten: Hochverrat, öffentliche Gewalttätigkeit, parricidium, Giftmord und Mord20. War sie wegen eines anderen Vergehens verurteilt worden, fiel ihre Mitgift dem Ehemann zu21.

In der republikanischen Zeit wirkte die Tatsache strafverschärfend, dass man Sklave oder Fremder war, in der Kaiserzeit traf dies auf Sklaven und humiliores zu. Daneben gab es noch andere Bedingungen, die eine Strafverschärfung auslösen konnten: unter anderem die Infamie des Täters22 ; das Verbrechen, das im Amt begangen wurde23 ; Rückfall und die Wiederholungstat24.

3. Die Rache als früheste Form der Todesstrafe und ihre allmähliche Überwindung

Bevor ich nun zu den einzelnen Formen der Todesstrafe komme, werde ich noch kurz die Blutrache als Vorläuferin der Todesstrafe erläutern. Als Beweis für Mut und vor allem Ehrhaftigkeit wurde die Rache nicht etwa als etwas Ungesetzliches, sondern vielmehr als edle Tat angesehen25. Ein gutes Beispiel dafür findet sich bei Plutarch26. Als Cato Maior auf dem Forum einem Mitbürger begegnet, der seinen Vater gerächt27 hat, grüßt und lobt er ihn und sagt, die Ahnen seien nur durch die Verurteilung und die Tränen ihrer Feinde günstig zu stimmen. Bemerkenswert ist, dass es im Falle der Rache sogar Frauen erlaubt war, die Mörder ihrer Verwandten anzuklagen28, ein Recht, das sie bis in die Kaiserzeit hinein behielten.

Wir wissen nicht viel über die Königszeit und ihre Racherituale. Man geht allerdings davon aus, dass sie öffentlich an dem Ort, an dem das Verbrechen begangen worden war, angesagt werden musste29. Offenbar durften gleichermaßen Männer und Frauen zur Rache auffordern. Es gab zwei Formen der Rache: die öffentliche und die private. Von diesen war die private Rache die bei weitem häufigere, sie regelte den Mord. Öffentliche Racheakte, an denen die ganze Gemeinde teilnahm, trafen vor allem den Hochverräter und Überläufer, also die Männer, die eine Gefahr für die ganze Stadt darstellten30. Ob die Strafe immer das Vierteilen war, wie in der angegebenen Textstelle bei Livius, ist unmöglich festzustellen. Es ist jedoch wahrscheinlicher, dass die Strafe fallbezogen variierte, denn in der Frühzeit stellte man möglichst einen Zusammenhang zwischen Verbrechen und Strafe her.

Zur Zeit der Abfassung der Zwölftafelgesetze, etwa 450 v. Chr., war der Mord schon seit Jahrhunderten durch die private Blutrache geregelt worden. Sie war fest verwurzelt und wurde von jedem Sohn, der seinen Vater auf unnatürlichem Wege verlor, erwartet31 ebenso wie vom Vater, der den Sohn verlor. Dabei durften die Rächenden die Hinrichtungsart wohl selbst wählen32. Oft war sie derjenigen gleich, mit der das verlorene Familienmitglied ermordet worden war. Es war aber durchaus auch möglich, dass beim Racheakt, der im Zorn begangen wurde, die Äquivalenz nicht gewahrt wurde, dass also womöglich ein zorniger Vater die ganze Familie des Mörders für den Tod seines Sohnes verantwortlich machte und deshalb jedes Familienmitglied angriff. Das war ein Problem, eine Gefahr für die ganze Gemeinschaft. Unkontrollierte Blutracheakte konnten sich zu Fehden ausweiten, dann zu kleinen Bürgerkriegen und schließlich zur Auslöschung der Gemeinde führen. Dieses Problem zu bekämpfen und unter Kontrolle zu bringen, war eine der ersten Bestrebungen der neugegründeten res publica33. Die Bürger nahmen Einschränkungen vor und setzten fest, nach welchen Verbrechen die Rache ein Muss war und nach welchen sie nicht mehr gestattet wurde34. Außerdem führten sie das Talion-Prinzip35 zur Regulierung der Rache ein. Zudem stand nun neben der Ausübung der Rache die Möglichkeit einer Verständigung der Beteiligten auf eine Entschädigung durch gewisse Geldsummen36.

Im Zwölftafelgesetz gibt es eine Bestimmung, die beim willentlichen Mord eines freien Mannes nach dem Gesetz von Numa die Strafe „paricidas esto“ festsetzt37. Das Wort „paricidas“ deutet auf die Strafe des Säckens hin, was hier jedoch nicht gemeint sein kann38. Die plausiblere Möglichkeit ist, dass diese Formel die Blutrache legitimiert39. „Paricidas esto“ kann demnach ein Hinweis auf die Talion-Regel sein, der Mörder möge also auf die gleiche Weise sterben, durch die er sein Opfer ermordete. Das ist gut nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass eine urplötzliche Abschaffung der Blutrache im Falle des Mordes eine weitreichende Empörung ausgelöst hätte. Die Rache war immer ein Muss gewesen, nicht nur ein Recht40. Sie abzuschaffen, hätte an den Grundfesten der Überzeugung jedes einzelnen Bürgers gerüttelt. So schränkte man sie nur ein.

Im Laufe der Zeit änderte sich allmählich das rachefixierte Bewusstsein der Bürger und so wurde auch die Blutrache langsam durch gewisse Formen der Todesstrafe verdrängt. Mord war in der Republik nicht länger eine private Angelegenheit, sondern eine öffentliche. Der Mörder gefährdete die ganze Gemeinschaft und die persönliche Rache wurde verboten41. Allerdings verschwand sie nie gänzlich.

3.1 Sonderformen

3.1.1 Der nächtliche Dieb

Einige Überbleibsel der Rache hielten sich sehr lange im römischen Strafrecht. Es gab zwei Arten von Dieben, die als hochgradig asozial angesehen und zutiefst verachtet wurden42, vor denen man sich gar schützen musste, weshalb ihnen eine sofortige Bestrafung zugedacht war. Der Dieb, der sich nachts ins Haus schlich und der, der sich mit einer Waffe verteidigte. Den nächtlichen Dieb durfte der Römer auf der Stelle für sein asoziales Verhalten töten43, tagsüber jedoch, trug der Dieb eine Waffe, musste er schreien und die Nachbarn als Zeugen herbeirufen für die Rechtmäßigkeit der Tat44. Diese Art von Dieb stellte eine direkte Gefahr für das Leben des Beraubten dar. Die Tötung des nächtlichen und des täglichen, waffentragenden Diebes war nicht obligatorisch, man konnte sich ebenfalls auf eine Geldsumme einigen, so wie es in der Republik immer häufiger gehandhabt wurde. Gewöhnliche Diebe, mit Ausnahme von Sklaven45, durften nicht getötet werden.

3.1.2 Der Ehebruch

Der Ehebruch wurde seit jeher vom pater familias geahndet und gelangte erst spät ins staatliche Strafrecht46. Auch hier findet sich ein Überbleibsel der Rache, das im Laufe der Zeit durch eine Reihe von Ehegesetzen, nicht zuletzt durch die lex Iulia de adulteriis, eingeschränkt wurde. Ursprünglich durften der Vater und der Ehemann den in flagranti ertappten Ehebrecher und die schuldige Frau sofort töten47. Später gab es einige notwendige Bedingungen, ohne die ein sofortiger Mord nicht erlaubt war: der Ehebruch muss im eigenen Haus (des Vaters oder des Ehemannes) begangen worden sein und der Geliebte durfte nur erschlagen werden, wenn er ein Sklave, Infamer, Freigelassener des Hauses oder ein humilior war, also ein Bürger niedrigen Ranges48. Nach der lex Iulia war es nur noch dem Vater, nicht aber dem Ehemann, erlaubt, die Tötung zu vollziehen49.

Dies waren die letzten Spuren erlaubter Selbsthilfe im Privatstrafrecht. Der Dieb, der die Gemeinschaft durch seine asozialen Taten gefährdet und der Ehebrecher, der die geregelte Ordnung der Reproduktion der Bürger auseinanderreißt, sie beide müssen als akute Bedrohung angesehen worden sein, wenn die Römer ihre sofortige prozesslose Tötung erlaubten. Jedoch blieb ihnen so die Schande erspart, die sie auf sich hätten laden müssen, wenn sie offiziell zum Tode verurteilt worden wären.

4. Häuslich-private Hinrichtungsarten

4.1 Der Hungertod – wünschenswert und wenig grausam

Wenn die Ehefrau tugendhaft und in allen Belangen ihrem Gatten gehorsam war, so war sie die Frau des Hauses, im selben Grade wie ihr Mann der Hausherr war […]. Aber wenn sie etwas Falsches tat, so war der Geschädigte ihr Richter und bestimmte das Maß ihrer Strafe. Andere Vergehen allerdings wurden von ihren Verwandten zusammen mit ihrem Gatten geahndet: unter ihnen war der Ehebruch oder wenn sie beim Weintrinken erwischt wurde.50

Frauen, die sich etwas zuschulden kommen ließen, das sie und ihren Ehemann in Verruf brachte, konnten von diesem oder ihrem Vater getötet werden. Die Verurteilung geschah in solchen Fällen nicht öffentlich, sondern privat durch den pater familias und sein consilium. Als schlimmste Vergehen einer Frau wurden seit Romulus offenbar der Ehebruch und der unerlaubte Weingenuss angesehen, beide wurden mit dem Tode bestraft und das über eine sehr lange Zeit hinweg51. Zur Bestrafung des Ehebrechers habe ich mich bereits geäußert, doch das Weintrinken mit dem Tode zu bestrafen, wirkt seltsam. Dionysios von Halikarnassos berichtet von Romulus, er hätte den Weingenuss der Frau als Quelle für den Ehebruch gesehen52. Cantarella hat dazu einige Theorien entwickelt53. Unter anderem ist sie der Ansicht - und das würde die Worte, die Dionysios Romulus in den Mund legt, erklären – dass der Wein für Frauen das Risiko eines Kontrollverlustes in sich berge, sodass sie dann nicht mehr die Herrin ihrer Sinne und Handlungen sei. Dieser Kontrollverlust finde auf zwei Ebenen statt: erstens der Frau selbst und zweitens der Familie gegenüber der Frau, denn eine Frau, die nicht mehr weiß, was sie tut, sei auch von außen nicht mehr zu beherrschen. Cantarella sieht den weiblichen unerlaubten Weingenuss also als Bruch der häuslichen Disziplin54. Solche Verstöße sahen Römer oft parallel zu einem Vergehen gegen die res publica selbst. Stellt man sich das Haus als kleinen Staat vor, in dem eine ebenso strenge Disziplin herrscht wie außerhalb des Hauses, sodass man Regelbrüche ebenso streng ahndet, dann wird die Sicht der Römer verständlicher.

Die Strafe dafür war wohl der Hungertod, für den sie in einem Raum des Hauses eingeschlossen wurde55 und der als am wenigsten grausam angesehen wurde, sondern im Gegenteil sogar als privilegierteste Todesstrafform überhaupt galt56. Verurteilte Frauen starben eines häuslichen und diskreten Todes, sie wurden vorher nicht gegeißelt, mussten sich nicht der Öffentlichkeit aussetzen – wurden nicht im Sterben noch entehrt. Auch Frauen, die öffentlich verurteilt wurden, weil sie ein Verbrechen begingen, das die ganze res publica betraf, wurden ihrer Familie übergeben, damit diese das Urteil im Haus vollstrecken konnte57. Ausnahmen bildeten christliche Märtyrerinnen, die öffentlich gekreuzigt, wilden Tieren vorgeworfen oder verbrannt wurden58, und Massenhinrichtungen von Frauen im Zuge von Giftmordprozessen59, bei denen jedoch die Hinrichtungsart nicht erwähnt wird.

Auch Männer konnten dieses diskreten Todes sterben. Cantarella zählt zwei Kategorien von Verurteilten auf, auf die dies zutraf60: die, deren sozialer Status eine besondere Rücksicht verdiente und diejenigen, bei denen von einer öffentlichen Hinrichtung aus politischen Gründen abzuraten war. Zur ersten Kategorie gehört ein nur vage ins 3. Jahrhundert v. Chr.61 zu datierender Fall eines Gaius Cornelius, der ein hochrangiger Militär gewesen sei, jedoch mit einem freigeborenen jungen Mann Unzucht getrieben habe62, was nur mit Sklaven erlaubt war. Zur zweiten Kategorie zählt der langsame Tod des Iugurtha im Jahre 105 v. Chr.63.

4.2 Das Erdrosseln – der diskrete Tod für Privilegierte

Das Erdrosseln war dem gleichen Personenkreis vorbehalten, den man schon beim Hungertod vorfindet. Dieser Tod ging schneller vonstatten, war jedoch auch unehrenhafter, womöglich allein schon wegen des ausführenden Henkers. Der carnifex, der außer für die Hinrichtung von Sklaven und Fremden zunächst nur für Hinrichtungen im Kerker zuständig war, war infam, besaß in der Stadt kein Wohnrecht und durfte nach seinem Tod nicht beerdigt werden64. Ausgestoßen aus der Gemeinschaft und von den Bürgern verachtet, übte er einen Beruf aus, der immer als besonders schändlich angesehen wurde.

Doch auch privat verurteilte Frauen konnten alternativ zum Hungertod in ihrem Haus erdrosselt werden. Dieses Schicksal traf 154 v. Chr. Publicia und Licinia, die ihre Männer vergiftet hatten und ausdrücklich auf Beschluss ihrer Verwandten, also vor einem Hausgericht verurteilt, erdrosselt wurden65. Es ist unwahrscheinlich, dass man hierfür den carnifex zu sich ins Haus gerufen hat, die Aufgabe wurde wohl eher an einen Haussklaven übertragen.

Hochrangige Kriegsgefangene, etwa hellenistische Könige oder Usurpatoren, wurden häufig erdrosselt, ein Beispiel hierfür ist Aristonicus, Sohn des Eumenes, der Krieg gegen Rom angefangen hatte, besiegt und im Kerker erdrosselt wurde66.

Es ist jedoch nicht festzustellen, nach welchen Kriterien entschieden wurde, ob Frauen oder hochrangige Verurteilte ausgehungert oder erdrosselt wurden. Der semantische und symbolische Unterschied zwischen den beiden Todesarten ist ein geringer. Beide waren Strafformen für Privilegierte, die diskret und ohne große Entehrung hingerichtet werden sollten, wobei der Hungertod sich länger und qualvoller hinzog, jedoch als ehrenhafter empfunden wurde. Das lässt sich vielleicht erklären, wenn man sich den Selbstmord ansieht. Die Verweigerung von Essen zeigte Würde und Weisheit, wurde bewundert und als Zeichen edler Entschlossenheit gesehen67. Selbstmord unter Zuhilfenahme eines Stricks war dagegen hochgradig unrein und schändlich68. Historisch gesehen kann man noch feststellen, dass in früherer Zeit wohl der Hungertod, später das Erdrosseln als Strafe bevorzugt wurde69. Letzteres wurde spätestens zur Zeit Ulpians verboten70.

4.3 Der erzwungene Selbstmord – ein ehrenhafter Tod

Während in der späten Republik Senatoren und andere hochrangige Personen, die sogenannten honestiores, der Todesstrafe entgingen, indem man sie in die Verbannung schickte, bestand diese Möglichkeit in der Kaiserzeit zwar weiterhin, doch da die Zahl der Todesurteile und vor allem die der Vollstreckungen enorm zunahm, etablierte sich eine andere Art, der öffentlichen Strafe zu entgehen. Die Kaiser sahen es als Strafmilderung an, wenn sie den Verurteilten den Selbstmord erlaubten, der dann oft unter Aufsicht eines Offiziers geschah71. Der Tod durch das Schwert oder durch Öffnen der Venen beinhaltete keinen Ehrverlust, sondern wurde als „römischer Tod“ angesehen72. Es wird diese Todesart gewesen sein, die die meisten Verurteilten wählten, die in den Genuss der Möglichkeit kamen, Selbstmord begehen zu dürfen anstatt den Weg der Schande zu gehen. Das berühmteste Beispiel für einen erzwungenen Selbstmord anstelle der Todesstrafe bildet wohl Seneca der Jüngere, der von Nero beseitigt wurde73. Die freie Wahl des Todes stand nur den honestiores zu, war also wiederum ein Privileg, das sie den humiliores voraus hatten.

Auch diese Todesart war sehr diskret, da sie im eigenen Haus und im Beisein von Freunden und Verwandten vollzogen werden konnte.

4.4 Das Auspeitschen – die grausame Praxis der Väter

Nicht nur Frauen wurden privat bestraft, auch ungehorsame Söhne, egal wie alt oder erfolgreich, standen solange ihr Vater lebte und im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten war unter dessen Verfügungsgewalt. Er hatte das Recht, die Todesstrafe über sie zu verhängen. Dazu konnte er sich mit einem consilium, das aus Verwandten und Freunden bestand, beraten – oder auch nicht74. Es war ihm freigestellt, wurde bei einer solch schwerwiegenden Entscheidung aber erwartet. Bei schweren öffentlichen und politisch motivierten Verbrechen, die die ganze res publica empörten, konnte die patria potestas mit dem staatlichen imperium der zuständigen Magistrate kollidieren, sodass dann die Bestrafung entweder privat, also noch ehrenvoll, oder öffentlich, also mit Entehrung verbunden, stattfand. Einen solchen Fall finden wir für das Jahr 485 v. Chr. bei zwei Autoren75. Der Konsul76 Spurius Cassius Vecellinus, bekannt für seinen Vertrag mit den Latinern (foedus Cassianum) und zweimaliger Triumphator, habe ein Ackergesetz durchbringen wollen, das die Bundesgenossen aus Sicht seiner Mitbürger zu sehr begünstigt hätte, was ihm sehr übel ausgelegt worden sei. Man habe ihn verdächtigt, die Königsherrschaft angestrebt zu haben – das denkbar schlimmste Verbrechen. Livius berichtet, dass Cassius verurteilt wurde, sobald er sein Amt niedergelegt hatte und gibt zwei Versionen über den Fortgang des Geschehens an. Laut einigen Autoren, so berichtet er, sei sein Vater für die Hinrichtung verantwortlich gewesen. Er habe ihn auspeitschen und töten lassen. Gemäß anderen Autoren, und das sei für Livius wahrscheinlicher, hätten die Quaestoren einen Termin wegen Hochverrats anberaumt, Cassius sei durch Volksbeschluss verurteilt und sein Haus sei zerstört worden. Bei Valerius Maximus findet sich nur die erste Version, die er offenbar für die richtige hielt. Nun steht Aussage gegen Aussage und es ist anhand der Quellen unmöglich, zu entscheiden, was wirklich geschah. Womöglich kam es zum Streit zwischen den zuständigen Magistraten und dem pater familias und womöglich wurde dem Vater das Recht der Hinrichtung zugestanden, aber das Volk wollte einen Hochverräter lieber öffentlich hingerichtet sehen, sodass sich die Quellen hier unterscheiden. Fest steht, dass man nicht ausschließen kann, dass der Vater für die Hinrichtung verantwortlich war.

Cantarella sieht das ähnlich und deutet die Stelle so, dass der Vater seinen Sohn zu Tode gegeißelt habe, was im Text nicht ganz eindeutig ist77. Sie begründet das folgendermaßen: die Rute sei das gewöhnliche häusliche Strafinstrument gewesen, vor allem für Sklaven, jedoch auch für ungehorsame oder respektlose Söhne78. Die gewöhnliche Strafe sei im Falle der Todesstrafe also einfach zeitlich verlängert worden. So seien keine speziellen Instrumente, Werkzeuge, Apparaturen und keine Zeremonie nötig gewesen. Das Auspeitschen als Todesstrafe sei einfach und wirkungsvoll. Das erscheint plausibel und kann aufgrund der dürftigen Quellenlage nicht widerlegt werden.

Auch diese Strafform - wenn wir annehmen, dass sie auf diese Weise praktiziert wurde - fand diskret und vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen im eigenen Haus statt, war allerdings sehr qualvoll. Sie betraf nicht nur honestiores. Der pater familias verfügte generell über seine Söhne, egal wie arm, reich oder politisch einflussreich diejenigen waren. Es bedurfte nur eines gerechten Grundes.

5. Öffentliche Hinrichtungsarten

5.1 Die Enthauptung – brutale Prozedur, schneller Tod

Öffentliche Todesstrafen waren immer mit einem gewissen Grad von Entehrung verbunden. Ihnen voraus ging eine feste Prozedur, die mindestens aus der vorherigen Geißelung des entkleideten Verurteilten und dem Weg der Schande bestand. Die Enthauptung war das, was Mommsen in seinem „Römischen Strafrecht“ fortwährend als „einfache Todesstrafe“ in Abgrenzung zu den „geschärften Todesstrafen“ bezeichnet. Mord und die Verbrechen, die dem an Schwere nahe kamen, wurden einfach bestraft. Das Hinrichtungsinstrument war bis zur Kaiserzeit das Beil, dann wurde es durch das Schwert ersetzt79. Die Enthauptung ist wohl die älteste Form der Todesstrafe, schon in der Königszeit hatte der rex Verräter immer mit dem Beil bestraft80. Die Liktoren, die als Zeichen des magistratischen Imperiums an ihren Fasces ein Beil und Rutenbündel trugen, waren für die Geißelung und anschließende Hinrichtung zuständig.

Die Enthauptung war ein Ereignis, zu dem der Herold mit seiner Trompete oder wahlweise dem Horn eine große Menschenmenge zusammenrief. Der nackte Verurteilte musste den Weg der Schande gehen. Dabei waren seine Hände auf dem von der Furca gebeugten Rücken gefesselt, er wurde gepeitscht, beschimpft, mit Unrat beworfen. Danach wurde er an einen Pfahl gefesselt und gegeißelt. Abschließend streckte man ihn auf dem Boden aus und enthauptete ihn81. Fand das Ereignis auf dem Forum statt, so bestieg der zuständige Magistrat im Trauergewand das Tribunal, der Herold befahl Ruhe, der Magistrat sprach die rituellen Worte und die Trompete erklang abermals82. Im militärischen Bereich bildete das Heer einen Kreis um die Hinrichtungsstätte83. Alles war genau geregelt. Die Enthauptung eignete sich auch gut für Massenhinrichtungen84, sie geschah schnell und unkompliziert und man ahndete mit ihr ursprünglich Verbrechen, für die später eine der geschärften Todesstrafen eingeführt wurde, so etwa die Perduellio85. Besonders häufig fand sie im militärischen Bereich Anwendung, für Überläufer, Deserteure, Aufrührer, Befehlsverweigerer usw.86, jedoch wurden vor allem Überläufer später immer häufiger mit der geschärften Todesstrafe bestraft.

In der Kaiserzeit, in der die Todesstrafe auf immer geringere Verbrechen ausgeweitet wurde, stand die Enthauptung im Allgemeinen (also gültig für alle, vom honestior bis zum Sklaven) auf Mord, Magie mit Bezug auf den Kaiser, maiestas, auf den bewaffneten Einbruch, die Schändung von Frauen und Kindern und auf Beschneidung87, außerdem auf wiederholten Viehdiebstahl (aber nicht für honestiores)88 und auf den Ausbruch aus dem Kerker89, im Militärrecht auch auf versuchten Selbstmord90. Bei der Beschneidung gilt, dass niemand einen Freien oder Unfreien weder mit noch gegen dessen Willen beschneiden durfte und dass er auch sich selbst nicht freiwillig beschneiden lassen durfte91. Bei Verstoß galt die Todesstrafe für alle Beteiligten, also für den Arzt und den Freiwilligen bzw. Unfreiwilligen. Das Verbot wurde auch auf die Beschneidung von Juden ausgedehnt, aber unter Antoninus Pius wieder aufgehoben.

[...]


1 Mommsen, Theodor, Römisches Strafrecht, Leipzig 1899, S. 913.

2 Mommsen, Strafrecht, S. 914.

3 Ebd.

4 Ders., S. 918.

5 Ders., S. 915; zum carnifex siehe S. 10.

6 Latte, Kurt, s.v. ‚Todesstrafe‘, in: RE, Suppl. VII (1940), Sp. 1613.

7 Lengle, Josef, Römisches Strafrecht bei Cicero und den Historikern, Leipzig 1934, S. 13.

8 Ders., S. 18.

9 Mommsen, Strafrecht, S. 942.

10 RE, Todesstrafe, Sp. 1614.

11 Mommsen, Strafrecht, S. 911; vgl. Dig. 48,19,3.

12 Tac. ann. 3,51.

13 Mommsen, Strafrecht, S. 912.

14 Dig. 48,24,1.

15 Vgl. Liv. 8,20,7; Cic. de domo 38,101.

16 Vgl. Tac. ann. 2,32.

17 Mommsen, Strafrecht, S. 990.

18 Dig. 48,20,11,1.

19 Dig. 48,20,1,1-2.

20 Dig. 48,20,3.

21 Dig. 48,20,5.

22 Dig. 48,19,28,16.

23 Cod. Theod. 10,4,1.

24 Dig. 48,19,28,3; Dig. 48,19,16,10.

25 Cantarella, Eva, I supplizi capitali in Grecia e a Roma, Milano 1991, S. 310.

26 Plut. Cato Mai. 15,3.

27 Er hatte in einem Prozess ein Verbannungsurteil erwirkt. In republikanischer Zeit wurden Gerichtsprozesse als Racheinstrumente aufgefasst; vgl. Cantarella, Supplizi capitali, S. 311.

28 Dig. 48,2,1f.

29 Cantarella, Supplizi capitali, S. 310.

30 Vgl. Liv. 1,28,9. Hier klingt bereits das Talion-Prinzip an: der Verräter Mettius Fufetius soll mithilfe von Pferden, die an seinen Gliedern ziehen, gevierteilt werden mit der Begründung, er habe sein Herz zwischen Fidenae und Rom geteilt, also möge jetzt auch sein Körper auseinandergerissen werden.

31 Cantarella, Supplizi capitali, S. 325.

32 Dies., S. 326.

33 Dies., S. 320.

34 Ebd.

35 Dies taucht an mehreren Stellen im Zwölftafelgesetz auf, so etwa auf Tafel I, 13 (Reihenfolge nach Flach).

36 Hitzig, H. F., Antworten. Römisch, In: Mommsen, Theodor (Hrsg.), Zum ältesten Strafrecht der Kulturvölker. Fragen zur Rechtsvergleichung, Leipzig 1905, S. 36.

37 Festus, s.v. ‘Parrici Quaestores’ 221.

38 Vgl. Cantarella, Supplizi capitali, S. 323; zudem war diese Strafform zu der Zeit wohl noch nicht in Gebrauch.

39 Dies. S. 324.

40 Cantarella, Supplizi capitali, S. 325.

41 Dies. S. 312; allerdings war eine Strafmilderung nach Racheakten möglich.

42 Cantarella, Supplizi capitali, S. 330.

43 „Si nox furtum faxsit, si occisit, iure caesus esto.“ ; Tafel I, 17 im Zwölftafelgesetz (nach Flach).

44 „Luci, si se telo defendit, endoque plorato.“; Tafel I, 18; Ausführungen darüber finden sich bei Cantarella, Supplizi capitali, S. 330.333-335 und Hitzig S. 40.

45 Diese wurden vom Tarpeiischen Felsen gestürzt; Tafel I, 19: „Si furtum manifestum est, ni pacit, uerberato, transque dato. Si seruus, uerberato deque saxo deicito.“.

46 Hitzig S. 41.

47 Hitzig S. 41.

48 Cantarella, Supplizi capitali, S. 313.

49 Rilinger, Rolf, Humiliores-honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit, München 1988, S. 186.

50 Dion. Hal. 2,25,5-6; eigene Übersetzung aus dem Englischen.

51 Dion Hal. 2,25,6-7.

52 Dion Hal. 2,25,6-7.

53 Cantarella, Supplizi capitali, S. 131.

54 Dies., S. 133.

55 Dies., S. 135.

56 Vgl. Val. Max. 5,4,7: eine Frau soll im Gefängnis hingerichtet werden, der Gefängnisaufseher erdrosselt sie jedoch aus Mitleid (misericordia motus) nicht – somit wurde also der Hungertod als der angenehmere Tod empfunden.

57 Vgl. Val. Max 6,3,7 und Liv. 39,18,6: (186 v. Chr.) „Die verurteilten Frauen übergaben sie den Verwandten oder denen, in deren Hand sie waren, damit diese selbst zu Hause die Strafe an ihnen vollzogen; wenn kein geeigneter Vollstrecker der Todesstrafe da war, wurde die Strafe vom Staat [demnach wohl im Kerker, Anm. d. Verf.] vollzogen.“.

58 Tac. ann. 15,44.

59 Liv. 8,18,1-13 und Liv. 40,37,4-5.

60 Cantarella, Supplizi capitali, S. 143; dies trifft auch für das Erdrosseln zu.

61 Dies., S. 144.

62 Val. Max. 6,1,10; er sei gezwungen worden, im Gefängnis zu sterben – diese Formulierung deutet auf den Hungertod hin.

63 Plut. Mar. 12,4.

64 Mommsen, Strafrecht, S. 915; vgl. Cic. Rab. 15.

65 Val. Max. 6,3,8.

66 Eutrop. 4,20,2; Oros. 5,10,5.

67 Van Hooff, Anton, From autothanasia to suicide. Selfkilling in classical antiquity, London 1990, S. 42.47.

68 Siehe weiter unten im Kapitel zum Erhängen ab S. 38.

69 Mommsen, Strafrecht, S. 930.

70 Dig. 48,19,8,1.

71 Hyldahl, Niels, s.v. ‚Hinrichtung‘, in: RAC XV (1991), Sp. 349.

72 Van Hooff, Autothanasia, S. 51.54.

73 Tac. ann. 15,60-64.

74 Cantarella, Supplizi capitali, S. 150.

75 Liv. 2,41 (siehe auch Anhang S. 53f.) und Val. Max. 5,8,2.

76 Bei Valerius Maximus ist er Volkstribun, in allen anderen Quellen jedoch Konsul.

77 Im Lateinischen steht „verberasse ac necasse“ (Liv. 2,41,10) und „verberibusque adfectum necari“ (Val. Max. 5,8,2).

78 Cantarella, Supplizi capitali, S. 149.

79 Cantarella, Supplizi capitali, S. 167 setzt die Einführung des Schwerts bei Nero an.

80 Dies., S. 154.

81 Vgl. Liv. 28,29,10-11 und Sen. controv. 9,2,10; dazu Cantarella, Supplizi capitali, S. 158 und Mommsen, Strafrecht, S. 918.

82 Sen. controv. 9,2,10.

83 Liv. 28,29,10.

84 Vgl. Liv. 28,28,2-3, der beschreibt, wie 4000 Mann auf dem Forum mit dem Beil enthauptet wurden.

85 Cantarella, Supplizi capitali, S. 154.

86 Brecht, Christoph Heinrich, Perduellio. Eine Studie zu ihrer begrifflichen Abgrenzung im römischen Strafrecht bis zum Ausgang der Republik, München 1938, S. 60.62.

87 Mommsen, Strafrecht, S. 1045f.; eine ausführliche Liste befindet sich im Anhang S. 54.

88 Dig. 47,14,1.

89 Dig. 47,18,1.

90 Rilinger, Humiliores, S. 199.

91 Ders., S. 195.

Fin de l'extrait de 52 pages

Résumé des informations

Titre
Die Todesstrafe im antiken Rom. Die Strafformen und ihre historische Entwicklung
Université
University of Rostock
Note
2,3
Année
2013
Pages
52
N° de catalogue
V1128425
ISBN (ebook)
9783346496942
ISBN (Livre)
9783346496959
Langue
allemand
Mots clés
todesstrafe, strafformen, entwicklung
Citation du texte
Anonyme, 2013, Die Todesstrafe im antiken Rom. Die Strafformen und ihre historische Entwicklung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1128425

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