Nachhaltigkeit durch staatliche Regelungen

Über den Sinn von EEG und „Dosenpfand“


Hausarbeit, 2008

17 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

Die Rolle des Marktes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Auswirkungen des EEG

Die Verpackungsverordnung und das Einwegpfand

Auswirkungen der Einwegbepfandung

Fazit

Literaturangaben

Einleitung

Nachhaltigkeit ist das Stichwort des 21. Jahrhunderts. Durch die zunehmende Knappheit von Ressourcen und einem massiven weltweiten Wachstum der Wirtschaft steht die Menschheit vor einer großen Herausforderung. Mit zunehmender Brisanz zeigt sich, welche Einflüsse die Umweltbelastungen durch den Menschen inzwischen auf das Klima haben. Auch wenn es weiterhin vereinzelte kritische Stimmen gibt, die Mehrheit der Staaten hat anerkannt, dass das Verhalten der Menschen für extremer werdende klimatische Bedingungen verantwortlich ist.

Internationale Strategien zum Klimaschutz gibt es seit Jahren, sie werden zunehmend von den Regierungen ernst genommen. Doch kann eine Orientierung zu mehr Nachhaltigkeit nicht allein auf internationaler Ebene erfolgreich sein – wichtig ist das Umsetzen nationaler und regionaler Richtziele zu mehr Klima- und Umweltschutz.

Die Europäische Union hat sich und damit ihren 25 Mitgliedsländern ehrgeizige Klimaschutzziele gegeben. Darüber hinaus hat die Bundesregierung[1] mit ihrer Nachhaltigkeitsstrategie einen Fahrplan aufgestellt, wie sie nachhaltiges Wirtschaften und Leben in Deutschland fördern möchte.

Bereits 1991 hat Deutschland mit dem Stromeinspeisungsgesetz und der 3

Verpackungsordnung zwei Impulse gegeben, um eine ökologisch günstigere Entwicklung in bestimmten Segmenten der deutschen Wirtschaft voranzutreiben. Anhand dieser beiden Beispiele möchte ich darstellen, wie staatliche Einflussnahme auf Marktentwicklungen aussehen kann und die beiden Mittel auf ihren qualitativen Nutzen hin analysieren.

Die Rolle des Marktes

Märkte werden von Akteuren gestaltet, die versuchen, in der gegenseitigen Interaktion den für sie individuell besten Nutzen aus einer Transaktion zu ziehen. In einer funktionierenden Marktwirtschaft werden Güter verteilt, indem die Teilnehmer miteinander handeln. Dabei bestimmen Angebot und Nachfrage im Wettbewerb den Preis für Waren und Dienstleistungen.

Damit ein Markt funktionieren kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, reguliert sich der Markt nicht selber und es kommt zu einem sogenannten Marktversagen. Gegeben ist dieser Fall beispielsweise, wenn durch die Monopolstellung einzelner Teilnehmer der Wettbewerb ausgehebelt ist und diese relativ willkürlich Forderungen an die übrigen Akteure stellen können.

Um dies unter dem Gesichtspunkt eines energiepolitischen Aspekts zu beleuchten, werfen wir einen Blick auf den Stromsektor.

Der Energiemarkt war und ist ein Bereich mit einem hohen CO[2] -Einsparpotenzial. Dieses Potenzial durch den Ausbau erneuerbarer Energien auszunutzen ist Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. Jedoch sieht sich der Staat und letztendlich der Verbraucher mit der Macht eines Oligopols konfrontiert. Nach der Liberalisierung des Strommarktes 1999 beherrschen fast stärker als zuvor einige wenige große Konzerne das Geschehen. Die Tatsache vorhandener milliardenteurer Kraftwerks-Infrastruktur im Kohle- und Atombereich führte zu einer Blockadehaltung der mächtigen Strom-Multis im Bezug auf die (Weiter-)Entwicklung regenerativer Energieerzeugung. Durch ihre Hoheit über die Stromnetze in der Bundesrepublik Deutschland war es leicht für sie, andere Bewerber durch hohe Netznutzungsgebühren auszugrenzen.

Der Staat hat diese Innovationsbremse mit dem Stromeinspeisungsgesetz und dem nachfolgenden Erneuerbare-Energien-Gesetz beantwortet. Seine Ausgestaltung und den Nutzen hinsichtlich der Begünstigung von erneuerbaren Energien möchte ich nun erklären.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 4

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien , im Volksmund oft Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) genannt, trat am 1. April 2000 in Kraft und wurde seit dem mehrmals verändert. Zu den Zielen des Gesetzes heißt es in § 1 der Ursprungsfassung:

„Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.“ 2

Neben dieser umweltpolitischen Begründung rückt ein weiterer Punkt in den Fokus. Durch die kontinuierliche Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energien an der Gesamtenergieerzeugung soll demnach die Abhängigkeit von knapp werdenden fossilen Brennstoffen wie Kohle verringert werden, deren Preise am Weltmarkt zunehmend steigen[3]. Gleichzeitig plante die rot-grüne Bundesregierung den schrittweisen Ausstieg aus der Atomenergie[4].

Im Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.12.1999 heißt es dementsprechend: „Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden.“ [5]

Voran gegangen war dem EEG das Stromeinspeisungsgesetz von 1991, das die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber den großen Stromproduzenten stärkte. So wurden diese wenigen mächtigen Energieproduzenten, die in Deutschland gleichzeitig Inhaber und Betreiber der Stromnetze sind, durch das Gesetz dazu verpflichtet, den Strom der kleinen Mitbewerber in ihr Netz einzuspeisen und entsprechend zu vergüten.

Das EEG umfasst verschiedene Kategorien erneuerbarer Energieressourcen: Diese gliedern sich auf in

[1]. Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas,
2. Biomasse,
3. Geothermie,
4. Windkraft und
5. solare Strahlungsenergie.

Für jede einzelne Kategorie regelt das EEG die Vergütungssätze für den erzeugten Strom, die durch mehrere Faktoren beeinflusst werden. Dazu gehören das Jahr der Installation der Anlage, der jährliche Output an Strom in Kilowattstunden (kWh), die Art der genutzten erneuerbaren Energieressource (s.o.) und in Einzelfällen auch der jeweilige Standort einer Anlage. Zum Teil sichert das EEG den Betreibern innerhalb eines Zeitraums von bis zu 20 Jahren einen festen Verkaufspreis für ihren Strom zu. Dieser kann und soll je nach Entwicklung der genutzten Technologien durch eine Degression gemindert werden, um eine indirekte Überförderung zu verhindern und mögliche Ersparnisse in der Stromproduktion auf den Endverbraucher umlegen zu können.

Neben den Vergütungssätzen umfasst das EEG auch die Regelung der Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstärkung, sowie die Einführung eines Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern. Dieses Ausgleichsystem stellt sicher, dass der Strom aus erneuerbaren Energien von allen großen Stromversorgern zu gleichen Teilen abgenommen wird und damit auch die Kosten gleichmäßig umgelegt werden können.

Die letzte Neufassung des EEG wurde am 21. Juli 2004 verabschiedet[6] und trat am 1.

August 2004 in Kraft. Vorangegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, nachdem das Gesetz zunächst im Bundesrat durch die Mehrheit der CDU/CSU-geführten Länder abgelehnt wurde. Eine wesentliche Forderung der Union, die Reduzierung der Förderung für Windkraftanlagen, wurde im Konsens verabschiedet.

Nötig geworden war eine Neufassung des Gesetzes durch die „gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2001/77/EG[7] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“[8]. Weiter heißt es: „Richtlinie 2001/77/EG zielt darauf ab, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in der Europäischen Gemeinschaft auf 22 Prozent im Jahr 2010 zu erhöhen.[9] Um dies erreichen zu können, verpflichtet die EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten, selbständig nationale Richtziele durch Gesetz zu regeln und umzusetzen.

In ihrer Nachhaltigkeitsstrategie hat die damalige rot-grüne Bunderegierung für Deutschland festgelegt, dass bis zum Jahre 2010 der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 12,5 % verdoppelt[10] werden soll. Um zu erreichen, dass bis 2050 ca. 50 % des Energieverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, ist im EEG auch das Etappenziel von 20 % Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020

gesetzt.

Ein weiterer Bestandteil des EEG ist die Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat. So muss alle vier Jahre ein Erfahrungsbericht erstellt werden, der detailliert den Marktanteil von erneuerbaren Energien, sowie die technologischen Fortschritte im Bereich der genutzten Anlagen darstellt. Letzterer Faktor ist entscheidend für die Neuberechnung von Vergütungssätzen und der Degression für neue Anlagen.

[...]


[1] Mit „Bundesregierung“ ist im gesamten Text immer die „deutsche Bundesregierung“ gemeint

[2] BGBl I 2000, 305

[3] Internetangebot der Süddeutschen Zeitung (http://www.sueddeutsche.de): „Öl könnte in zehn Jahren 200 Dollar kosten“

[4] Im Jahre 2002 wurde hierzu das Atomgesetz erlassen, das die Laufzeiten der existierenden Atomkraftwerke (AKW) begrenzte und den Bau neuer AKWs verbot.

[5] Deutscher Bundestag: Drucksache 14/2341, 1

[6] BGBl. I S. 1918

[7] ABl. EG Nr. L 282, S.33

[8] Begründung zu dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien: BGBl. 2004 I S. 1918

[9] Ebd.

[10] Im Vergleich zum Jahr 2000

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Nachhaltigkeit durch staatliche Regelungen
Untertitel
Über den Sinn von EEG und „Dosenpfand“
Hochschule
Hochschule Bremen  (Fakultät Gesellschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Ökonomisches Denken
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
17
Katalognummer
V112868
ISBN (eBook)
9783640132911
Dateigröße
683 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nachhaltigkeit, Regelungen, Denken
Arbeit zitieren
Benjamin Werner (Autor:in), 2008, Nachhaltigkeit durch staatliche Regelungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112868

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