Sanierung unter Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren


Master's Thesis, 2021

123 Pages, Grade: 1,8


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Unternehmenskrisen entlang der Ertragskurve
2.1 Die Typologie der Unternehmenskrise
2.2 Endogene Krisenfaktoren
2.3 Exogene Krisenfaktoren
2.4 Verlaufsszenario nach R. Müller
2.5 Verlaufsszenario nach U. Krystek
2.6 Kombination der Verlaufsszenarien

3 Insolvenzgründe, -ablauf, -beteiligte und -verfahrensarten
3.1 Eröffnungsgründe
3.1.1 Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
3.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
3.1.3 Überschuldung nach § 19 InsO
3.2 Vor- und Nachteile des Insolvenzverfahrens
3.3 Zielsetzung und Fortentwicklung des Insolvenzrechts
3.4 Wesen und Zielsetzung des Insolvenzverfahrens
3.5 Verfahrensbeteiligte
3.6 Verfahrensaufbau der Insolvenz im Regel- und Planverfahren
3.6.1 Vorläufiges Insolvenzverfahren
3.6.2 Regelabwicklung versus Insolvenzplan
3.7 Eigenverwaltung nach §§270 ff InsO
3.7.1 Vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b f InsO
3.7.2 Vor- und Nachteile der Eigenverwaltung
3.8 Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
3.8.1 Einleitung des Schutzschirmverfahrens
3.8.2 Anforderungen an die Bescheinigung
3.8.3 Vorlage des Insolvenzplans und gerichtliche Prüfung
3.8.4 Fortführung der operativen Tätigkeiten im Schutzschirmverfahren
3.8.4.1 Masseverbindlichkeiten
3.8.4.2 Insolvenzgeldvorfinanzierung
3.8.4.3 Interaktion mit Gläubigern
3.8.4.4 Zahlungsunfähigkeiten im vorläufigen Verfahren und Aufhebungsgründe
3.8.4.5 Rolle des Sanierungsberaters im Schutzschirmverfahren
3.8.4.6 Überführung des Sanierungskonzepts in einen Insolvenzplan
3.9 ESUG-Evaluation und Schaffung neuer Instrumente

4 COVID-19 und neue Möglichkeiten zur Sanierung
4.2 Insolvenzrechtliche Situation im Zuge der COVID-19-Krise
4.2.1 Reaktionen des Gesetzgebers
4.2.2 Auswirkungen auf Insolvenzantragspflicht, Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung
4.2.2.1 Der Schuldnerantrag nach § 1 Satz 1 bis 3 COVInsAG
4.2.2.2 Der Gläubigerantrag nach § 3 COVInsAG
4.2.2.3 Erhöhte Anforderungen an die Eigenverwaltung
4.2.2.4 Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung
4.3 Ein Überblick über das SanInsFoG und das StaRUG
4.3.1 Insolvenzantragsgründe und Geschäftsleiterpflichten
4.3.2 Ein modernes und modulares Restrukturierungsplanverfahren
4.4 Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen als Kernelement des StaRUG
4.4.1 Der Restrukturierungsplan
4.4.1.1 Darstellende Teil des Restrukturierungsplans nach § 6 StaRUG
4.4.1.2 Gestaltende Teil des Restrukturierungsplans nach § 7 StaRUG
4.4.2 Instrumente des StaRUG nach § 29
4.4.2.1 Gerichtliches Planabstimmungsverfahren
4.4.2.2 Gerichtliche Vorprüfung
4.4.2.3 Stabilisierungsanordnung
4.4.2.4 Planbestätigung
4.4.2.5 Streichung der Vertragsbeendigung
4.4.3 Restrukturierungsbeauftragter
4.5 Neuregelung der Geschäftsleiterpflichten und -haftung
4.6 Schlussfolgerungen und Einordnung der Experteninterviews

5 Fazit

Anhang A: Interviewleitfaden

Anhang B: Experteninterviews

Anhang C: Interview-Rasterung

Urteilsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.F. Alte Fassung

AktG Aktiengesetz

BGH Bundesgerichtshof

BJR Business Judgement Rule

CIO Chief Insolvency Officer

COVAbmildG Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie

COVInsAG COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

CRO Chief Restructuring Officer

ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

GKG Gerichtskostengesetz

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

HGB Handelsgesetzbuch

Hs Halbsatz

i.V.m. in Verbindung mit

InsO Insolvenzordnung

KMU See, Kleine und Mittlere Unternehmen

n. F. Neue Fassung

Rn. Randnummer

SanInsFoG Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

StaRUG Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

u.a. unter anderem

WHOA Gesetz zur Anerkennung von privaten Vergleichen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Prognose zur Anzahl von Unternehmensinsolvenzen in Deutschland

Abbildung 2: Wirkungshorizont der Gegenmaßnahmen im Krisenverlauf

Abbildung 3: Eigene Darstellung des Krisenverlaufs nach Krystek in Anlehnung an Evertz / Krystek (2014), S. 6.

Abbildung 4: Eigene Darstellung der kombinierten Verlaufsszenarien in Anlehnung an Appelt (2015), S. 12.

Abbildung 5: Eigene Darstellung einer Übersicht zu Antragspflichten

Abbildung 6: Eigene Darstellung Verfahrensarten der InsO nach Reischl (2019), S. 10.

Abbildung 7: Eigene Darstellung zur Befriedigungsrangfolge nach Reischl (2020), S. 16.

Abbildung 8:Phasenunterteilung nach Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 25.

1 Einleitung

Wir müssen reagieren, sonst laufen wir auf Grund.1

Im Zuge der voranschreitenden Globalisierung und technischer Neuerungen, wurden Unternehmen im vergangenen Jahrzehnt einerseits mit sich immer deutlicher abzeichnenden chancenreichen Entwicklungen, wie der digitalen Disruption, technologischem Wandel und zunehmender Internationalisierung von Geschäftsmodellen konfrontiert. Andererseits taten sich auch Herausforderungen auf, wie der demographische Wandel, geopolitische Konflikte2 und aktuell eine Pandemie.

In Folge der COVID-19-Krise kam es im Jahr 2020 zu einem massiven globalen Konjunktureinbruch. Widersprüchlicherweise, sanken jedoch die Unternehmensinsolvenzen in Deutschland (siehe Abbildung 1). Der prognostizierte Einbruch von bis zu 15 % ist durch Maßnahmen wie den KfW-Hilfskrediten3 und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgeblieben. Die Differenz zu den erwartbaren Insolvenzen kann durch einen Anstieg an Zombieunternehmen4 erklärt werden.5 2004 hat es noch 39.000 Insolvenzen in Deutschland gegeben, durch umfassende Reformen, wie dem ESUG, bezeichnet sich die Bundesregierung nun als „Stabilitätsanker Europas“, was, auch gestützt durch die positive Entwicklung der Konjunktur, eine Halbierung der Insolvenzen auf unter 19.000 im Jahr 2019 zur Folge hatte.6

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Prognose zur Anzahl von Unternehmensinsolvenzen in Deutschland

Quelle 2019 & 2020: Statistisches Bundesamt (Stand 31.03.2021)

Quelle 2021:Prognose mit nachgeholten Insolvenzen des Instituts der deutschen Wirtschaft

Wäre die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt worden, wären im Jahr 2020 bis über 5.000 Insolvenzen mehr zu erwarten gewesen.7 Folglich wird für das Jahr 2021 ein Nachholeffekt befürchtet.8

Mit der Aussetzung der Antragspflicht sowie den neu geschaffenen Gesetzen zur Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklung (SanInsFoG) und Unternehmensstabilisierung und -restrukturierung (StaRUG) hat der Gesetzgeber nun einen Schutzschirm außerhalb eines Insolvenzverfahrens für Unternehmen entwickelt, die sich einer existenzgefährdenden Bedrohung ausgesetzt sehen.9 Der neu geschaffene Rechtsrahmen für Unternehmen in der Krise hat mit der Einführung des StaRUG einen maßgeblichen Umbruch erfahren.10

In einer umfassenden Wirtschaftskrise, die (nahezu) sämtliche Unternehmen trifft, besteht die Möglichkeit, dass sich gut geführte Firmen behaupten können:11Fehler habe ich sicher viele gemacht, das ist auch kein Problem. Wichtig ist, Fehler sofort zu erkennen und sie dann entsprechend zu korrigieren.“12

In dieser Arbeit wird ein normativer Ansatz gewählt, der eine Einordnung sowie mögliche Auswirkung der neu reformierten Gesetzgebung erklärend vermitteln soll. Die Definition unternehmerischen Scheiterns soll speziell vor dem Hintergrund der grassierenden Pandemie neu betrachtet werden. Daher wird zuerst der unternehmerische Krisenverlauf im Rahmen dieser Arbeit aufgezeigt und anschließend in die gerichtlichen Sanierungsverfahren übergeleitet. Dabei wird der rechtliche Rahmen erläutert, der gegeben sein muss, um das Regelverfahren der Insolvenz zu umgehen und eine rechtzeitige Einleitung eines Verfahrens unter Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren nach §§ 270 ff der Insolvenzordnung beanspruchen und einleiten zu können. Insbesondere wird die neu strukturierte Eigenverwaltung nach § 270 ff. InsO genauer erläutert und im Anschluss unter Berufung auf Experteninterviews genauer diskutiert werden.

Die Kritik an diesen Verfahren, die im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) geschaffen wurden, gepaart mit der Vorgabe der EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments zum präventiven Restrukturierungsrahmen13 führten zu dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG, dessen Kernteil, das StaRUG, als eine Antwort auf diese Vorgabe und auch situationsbedingt die Pandemie aufgefasst wird. Die wesentlichen rechtlichen und sanierungstechnischen Veränderungen werden, gekoppelt mit der COVID-bedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, erläutert. Im Anschluss soll der Einfluss nochmals kritisch hinterfragt werden, wobei punktuelle Erkenntnisse aus den Experteninterviews mit einbezogen werden sollen. Da der Forschungsstand zu dieser Reform sehr gering ist, soll schlussendlich eine Einschätzung des Wirkungsspektrums dieser Reform gegeben werden hinsichtlich folgender Fragen:

Welchen Einfluss hat die Reform des SanInsFoG mit dem Kernstück des StaRUG auf die Sanierung unter Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren sowie deren Gebrauch? Manifestiert sich der präventive Restrukturierungsrahmen als der Mittelweg zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Sanierung?

2 Unternehmenskrisen entlang der Ertragskurve

Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft haben distinkte Perspektiven auf eine Krise: Die betriebswirtschaftliche Perspektive fokussiert sich auf die wirtschaftlichen Entscheidungsprozesse und deren Analyse im Unternehmen. Die ökonomischen Zusammenhänge bilden die Basis für die Beurteilung und Einordnung der Krise und des jeweiligen Krisenstadiums. Die rechtliche Beurteilung bindet sich hingegen an das von der Gesetzgebung legitimierte Recht. Das Handeln der Betroffenen wird daran gemessen und darauf basierend werden Feststellungen getroffenen, die das wirtschaftliche und rechtliche Szenario des Unternehmens bestimmen. Heute ist die Sanierung meistens der bevorzugte Weg, politisch und volkswirtschaftlich.14 Das Unternehmen soll nachhaltig für den wirtschaftlichen Wettbewerb wiederhergestellt werden.15 Jedoch erfordert eine Sanierung zunächst die die Feststellung der Krise selbst sein.16

2.1 Die Typologie der Unternehmenskrise

Der Begriff „Krise“ wird heute ubiquitär verwendet. Somit ist die Alarmbereitschaft beim Erklang des Wortes in der heutigen Zeit massiv gesunken. Durch diese Entwicklung tritt ein bedenklicher Gewöhnungseffekt ein, was zur Folge hat, dass die eigentliche Wahrnehmung einer Krise in der Öffentlichkeit desensibilisiert wird. Generell werden als typische Eigenschaften von Unternehmenskrisen die Bedrohung der Existenz durch die Gefährdung von Erfolgspotenzialen und Liquiditätszielen aufgefasst. Zudem wird eine Krise als Entscheidungspunkt in der Unternehmensentwicklung verstanden, in dessen Folge sowohl die Möglichkeit einer Verbesserung der Markpositionierung sowie eine Liquidation des Unternehmens in Aussicht stehen. Da Krisen oft stadienhaft über einen längeren Zeitraum verlaufen, haftet ihnen das Phlegma eines Prozesshergangs an. Gleichzeitig sind aber auch Zeitdruck und Unvorhersehbarkeit Merkmale einer Krisensituation, da sich eine Krise außerhalb der alltäglichen Routine eines Unternehmens abspielt, das ohne Anpassungen nicht adäquat auf die Krise reagieren kann. Diese Faktoren sind jedoch nicht zwingende Bestandteile eines Krisengeschehens, da Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen die Entwicklung einer Krise unter Umständen vorhersagen und die Einleitung vorbereitender Gegenmaßnahmen veranlassen können.17

Um eine systematische Herangehensweise zu ermöglichen, soll an dieser Stelle eine Typologisierung des Krisenbegriffs vorgenommen werden. Die Krisenursache (endogene und exogene) sowie die Krisenarten sind bei der Typologisierung die wesentlichen Merkmale und Abgrenzungen.18 Krisenursachen und Krisensymptome sind grundsätzlich zu unterscheiden. Letzte stellen lediglich Erkennungsmerkmale von Unternehmenskrisen dar. Die bekannten Unternehmenskrisen sind die nach Müller und Krystek,19 welche im Folgenden, nach einer kurzen Erläuterung von Krisenfaktoren dargestellt werden.

2.2 Endogene Krisenfaktoren

Endogene bzw. unternehmensinterne Krisenursachen entstehen und wachsen im Inneren eines Unternehmens. Somit ist es dem Management bzw. der Organisatorischen Einheit theoretisch möglich, diese Ursachen unmittelbar zu beeinflussen. Interne Krisenfaktoren sind häufig Defizite in Unternehmensstruktur und -abläufen. Oftmals werden letztere durch strategische Fehlentscheidungen oder eine lückenhafte Kommunikation katalysiert. Als Beispiel kann ein hohes Wachstum des Umsatzes auf Kosten der Ergebnisqualität genannt werden.20 Häufig sind die Ursachen für eine Insolvenz im endogenen Bereich zu finden, insbesondere durch schwerwiegende Managementfehler oder aber schlicht mangelnde Qualifikation in der Führungsebene eines Unternehmens. Dies geschieht durch Planungs- und kalkulatorische Fehler und durch defizitäre Markteinschätzung im Zuge der Produktinnovation. Weitere wesentliche Ursachen sind in der unzureichenden Eigenkapitalausstattung zu finden. Da mit schwindendem Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital des Unternehmens die Solidität der Gesamtunternehmensfinanzierung abnimmt, belastet dies die Liquidität.21

2.3 Exogene Krisenfaktoren

Als exogene bzw. unternehmensexterne Krisenursachen zählen jene, auf die das Unternehmen keinen oder nur geringen Einfluss verüben kann. Dies könnte eine Veränderung der Markt- und Wettbewerbstektonik sein, die Verfügbarkeit von Ressourcen und Rohstoffen oder die Entwicklung von Währungs- und Wechselkursen. Außerdem sind dieser Kategorie geopolitische Krisen zuzuordnen.22 Ein aktuell besonders treffendes Beispiel für eine exogene Krisenursache kann die COVID-19-Pandemie aufgefasst werden, da sie Lieferketten unterbrochen-, sowie das Marktverhalten und die Nachfrage unvermittelt und unvorhersehbar verändert hat.

Ein häufig beobachteter Faktor in der Entstehung von Unternehmenskrisen ist das Ausbleiben angemessener Reaktionen und Maßnahmen auf eine nachhaltige Veränderung des Wettbewerbsumfelds. Mangelnde Anpassungsfähigkeit in Hinsicht auf Veränderungen im Markt- oder Wettbewerbsumfeld sind oftmals Gründe, aus denen Unternehmen, bedingt durch externe Faktoren, in eine existenzielle Notlage geraten.23

2.4 Verlaufsszenario nach R. Müller

Müller beschreibt den Ausgangspunkt einer Krise als die strategische Krise. In dieser sind sowohl die innere Struktur oder messbare Erfolgspotenziale des Unternehmens bedroht. Werden keine entsprechenden Gegenmaßnahmen getroffen, so folgt auf sie die Erfolgskrise. In dieser sind bereits spürbare Auswirkungen der Dysfunktionalität der strategischen Krise auf Performanceindikatoren wie Rentabilitäts-, Wachstums- oder Umsatzziele zu beobachten. Dieser toxische Mix aus Gefährdungspotentialen mündet schlussendlich in die Liquiditätskrise, in welcher die ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens diagnostiziert wird, es drohen Überschuldung oder Illiquidität. Können diese Existenzbedrohungen nicht mit Gegenmaßnahmen bekämpft werden, tritt der Krisenprozess in seine letzte Phase über, die Insolvenz. Diese kann in zwei verschiedenen Hauptszenarien münden, der Liquidation oder aber der Fortführung und Sanierung.24

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Wirkungshorizont der Gegenmaßnahmen im Krisenverlauf

Quelle: Grethe (2010), S. 19.

Rainer Müller typisiert in seinem Ansatz des Krisenverlaufs die Krisenstadien nach Verlauf und Grad der existenziellen Bedrohung und dem jeweils bedrohten Unternehmensziel.25 Abbildung 2 zeigt auf, wie der Handlungsdruck im Krisenverlauf zunimmt, während der Handlungsspielraum sich im Zuge der Illiquidität immer mehr einengt – zudem visualisiert die Abbildung, dass die Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen immer kurzfristiger ist, je später im Krisenverlauf sie veranlasst werden – Müllers Modell suggeriert, dass die meistversprechende Methode zur Krisenbewältigung eine frühe Reaktion und Neuausrichtung bereits in der Phase der strategischen Krise ist.26

2.5 Verlaufsszenario nach U. Krystek

U. Krystek verwendet äquivalent zum Phasenmodell von R. Müller vier Phasen, die mit denen Müllers prinzipiell kompatibel, wenn auch anders strukturiert sind. Die erste Phase des Krisenprozesses ist hier die potenzielle Unternehmenskrise. Theoretisch markiert diese Phase den Beginn und den Entstehungszeitraum einer Krise, selbst wenn diese noch nicht als eine solche wahrgenommen wird und der Krisenverlauf noch nicht zwingend absehbar ist, was eine Parallele zu Müllers Strategiekrise darstellt. In diesem Stadium formieren sich, resultierend aus unterlassenen oder fahrlässigen Maßnahmen zur strategischen Weichenstellung, die entsprechenden Krisenursachen für die folgenden akuten Krisenphasen. Die darauffolgende, latente Unternehmenskrise ist ohne konkrete Maßnahmen und Tools zur Früherkennung nicht wahrzunehmen, dennoch ist sie bereits vorhanden. Um die krisenbedingten destruktiven Auswirkungen wahrzunehmen, muss erst das Folgestadium, die akut / beherrschbare Krise erreicht werden. Die unterstellte Prämisse dieser Phase ist die generelle Beherrschbarkeit,27 sodass alle Ressourcen auf Krisenbeherrschung verwendet werden, was mit steigender Intensität der zerstörerischen Einwirkungen anspruchsvoller wird. Werden betriebswirtschaftliche überlebenswichtige Ziele nicht mehr erreicht und das Beherrschungspotential zu gering, so ist das letzte Krisenstadium erreicht, die akut / nicht beherrschbare Krise.28 Die gezwungene oder freiwillig herbeigeführte Liquidation bewirkt das Ausscheiden des Unternehmens aus dem Markt.29

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Eigene Darstellung des Krisenverlaufs nach Krystek in Anlehnung an Evertz / Krystek (2014), S. 6.

2.6 Kombination der Verlaufsszenarien

Die Ansätze von Krystek und Müller weisen strukturelle Gemeinsamkeiten auf, wie eine vergleichende Betrachtung zeigt: Müllers strategische Krise entspricht funktionell den potenziellen- und latenten Krisenstadien Krysteks. Beide Ansätze kennen eine Art Vor- oder Frühstadium der Krise ohne offensichtliche Auswirkungen auf das Unternehmen, wobei Krystek diese noch einmal in potenzielle Krisenphase, in der die Abläufe noch nicht zwingend bevorstehen bzw. nicht als zwingend erkennbar sind, und latente Krisenphase differenziert. Hier manifestieren sich Krisensymptome, die jedoch nur mit geeigneten Instrumenten wahrzunehmen sind – hiermit könnte beispielsweise eine mangelhafte Erschließung neuer Märkte gemeint sein, die zunächst den direkten Unternehmenserfolg nicht mindert, diesen aber absehbar macht.30

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Eigene Darstellung der kombinierten Verlaufsszenarien in Anlehnung an Appelt (2015), S. 12.

Die Erfolgs- und die Liquiditätskrise können mit der beherrschbaren Krise parallelisiert werden. Geeignete Maßnahmen führen zur Abwendung der Krise, welche basierend auf den quantifizierbaren Effekten (Liquiditätsengpässe, Verfehlung von Ertragszielen) getroffen werden. Im letzten Stadium spricht Krystek von einer nicht weiter beherrschbaren Krise, die in dieser Arbeit mit der Insolvenz gleichgesetzt wird (siehe Abbildung 4).31 Jedoch bedeutet eine wirtschaftliche Krise nicht immer, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Es hat dafür ein fundierter Insolvenzgrund (§ 16 a InsO) vorzuliegen.32

3 Insolvenzgründe, -ablauf, -beteiligte und -verfahrensarten

3.1 Eröffnungsgründe

Bei Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen (siehe Kapitel 3.1.1 bis 3.1.3) sind natürliche Personen, Liquididatoren bei Gesellschaften, unbeschränkt haftende Gesellschaften sowie organschaftliche Vertreter – und Mehrheitsgesellschafter (wenn keine organschaftlichen Vertreter vorhanden sind) von juristischen Personen zu einer Antragsstellung verpflichtet (siehe Abbildung 5). Jede Person steht in der Pflicht, vorliegende Gründe für eine Insolvenz zu erkennen und daraus resultierend den Insolvenzantrag zu stellen. Die haftende Person haftet solidarisch mit allen zum Antrag verpflichteten Personen. Ein Insolvenzantrag kann statt von Seiten des Unternehmens auch durch Initiative der Gläubiger erfolgen. Der Gläubiger muss vor Gericht überzeugend erläutern, dass eine vorliegende Forderung vom Schuldner aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht beglichen wurde. Hier liegt die Vermutung vor, dass bei Nichtbegleichen einer fälligen Forderung die Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Sofern eine entsprechende Berechtigung des Antrags vorliegt, wird umgehend ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. In Deutschland ist es jedoch üblich, vor Eröffnung, den Schuldner nochmalig vor Gericht anzuhören, um Irrtümer auszuschließen und sich der Rechtmäßigkeit der Forderung absolut sicher zu sein.33

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Eigene Darstellung einer Übersicht zu Antragspflichten

3.1.1 Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Absatz 1 InsO ist nach der Reform der Insolvenzordnung unverändert geblieben.34 Er ist der allgemeine Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens. Ist ein Unternehmen, hier der Schuldner, mangels Liquidität nicht weiter in der Lage, seinen entstandenen Zahlungspflichten nachzukommen, so liegt nach § 17 Absatz 2 Satz 1 InsO Zahlungsunfähigkeit vor. Hat der Schuldner die Zahlungen eingestellt, wird hingegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Absatz 2 Satz 2 InsO vermutet. Kann der Schuldner seine Zahlungen nicht mehr erfüllen, selbst wenn er dies möchte, liegt der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit vor. In diesem Fall greift eine Insolvenzantragspflicht.35

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind gemäß § 15a Absatz 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen36 nach ihrem tatsächlichen Eintritt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.37

Eine Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 gilt, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der kreditwürdige Schuldner in einem gegebenen Zeitraum, welcher i. d. R. drei Wochen beträgt, die entstandene Liquiditätslücke schließen kann. Das Einhalten der dreiwöchigen Frist wird als unbedingt erforderlich, aber ausreichend angesehen. Liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor, so zieht dies keine Insolvenzantragspflicht nach sich.38 Der neu geschaffene Rahmen im BGH Urteil würde ausreichen, um die Liquiditätslücke im Falle einer positiven Zukunftsaussicht für das Unternehmen mit einer Kreditfinanzierung zu schließen.39

Hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers nach § 15a InsO muss dieser in einer ex ante-Betrachtung die potenzielle Entwicklung von Verbindlichkeiten und Einnahmen antizipieren und eine Prognose erstellen. Dies dient der vereinfachten Ermittlung der Liquiditätsentwicklung nach dem Stichtag, sollte der Insolvenzverwalter im späteren Verlauf Haftungsansprüche geltend machen wollen. Dem Insolvenzrichter kommt ebenfalls eine zentrale Rolle zu, da dieser im Rahmen der Eröffnungsentscheidung die tatsächliche Liquiditätssituation des Schuldners zu ermitteln hat. Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Analyse werden die Geldmittel den Verbindlichkeiten am Stichtag gegenübergestellt, sodass ein zeitpunktbezogener Liquiditätsstatus erstellt werden kann.40 Dazu wird auf Bilanz- und Buchhaltungsdaten zurückgegriffen, welche ebenfalls sorgfältig geprüft werden. Basierend auf dem erstellten Liquiditätsstatus wird ein Liquiditätsplan erstellt. Dies dient der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung sowie der Erkennung der unmittelbaren Zahlungsunfähigkeit. Die Tiefe des Plans, ob monats-, wochen-, oder tageweise ist von der Liquiditätsanspannung zum Zeitpunkt der Prüfung abhängig. Wird eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit geprüft, so sollte der Zeitraum jedoch drei Monate umfassen.41

Generell ist aufzuführen, dass bei Zahlungsunfähigkeit immer ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Ist beim Schuldner werthaltiges, gebundenes Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz vorhanden, so ist dieses nicht von Relevanz, wenn im Gegenzug die Barmittel fehlen, um entsprechend anfallende Verbindlichkeiten, wie Sozialabgaben oder Löhne, zu begleichen. Werthaltige Grundstücke, die der Schuldner kurzfristig beleihen könnte, ändern nichts an einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit. Übersteigen Verbindlichkeiten auf der Passivseite das Aktivvermögen , fließen diese hingegen nicht in die Zahlungsfähigkeit mit ein, wenn sie erst in einem längerfristigen Zeitraum fällig sind und gleichzeitig der Schuldner die kurzfristig anfallenden Verbindlichkeiten bedienen kann. Hier könnte jedoch geprüft werden, ob das Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 19 InsO (siehe Kapitel 3.1.3) eröffnet werden sollte. In dieser Situation könnte sich der Schuldner bereits zur Vorbereitung auf eine Sanierung in den Schutz eines Schutzschirmverfahren begeben (siehe Kapitel 3.8), sodass er einen verstärkten Fokus auf die Konzeption eines Insolvenzplans legen kann.42

Fehlt es den gesetzlichen Vertretern an Qualifikation zur Beurteilung der Insolvenzreife, sind sie verpflichtet, den Rat eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.43 Diesem müssen die Vertreter alle nötigen Informationen zur qualifizierten Beurteilung zur Verfügung stellen.44 Sollte die Prüfung der Insolvenzreife von externen Dritten vorgenommen werden, ist es gestattet, das Ergebnis abzuwarten, bevor über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden wird.45 Die Sachverständigen müssen jedoch sofort nach der Beauftragung mit einer entsprechenden Prüfung beginnen, was ebenso bei Überschuldung gilt.46

3.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann auf Antrag des Schuldners gemäß § 18 Absatz 1 InsO n. F. ebenfalls Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens sein.47 Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 InsO n. F. besteht drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu bedienen. Die Feststellung erfolgt, äquivalent zur klassischen Zahlungsunfähigkeit, mit einem Liquiditätsplan,48 dessen Prognose auf zwei Jahre ausgerichtet nach § 18 Absatz 2 Satz 2 InsO n. F ist.49 Diesen muss der Schuldner im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens dem Gericht vorlegen, sodass dieses einen entsprechenden Grund anerkennen kann. Da der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit zukunftsgerichtet ist, ist eine entsprechende Feststellung an eine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit geknüpft. Nach § 18 Absatz 2 InsO muss der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein als ihr Ausbleiben. Sobald dies zutrifft, gilt die Gläubigerbefriedigung als fraglich und gefährdet, was die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig macht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts in der Prognose auf über 50% geschätzt wird.50 Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit bilden für jeden Rechtsträger einen Insolvenzgrund, bei Ersterer besteht zusätzlich die Insolvenzantragspflicht.51 Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit gilt lediglich ein Insolvenzantragsrecht nach § 18 Absatz 1 InsO. Zeichnet sich jedoch eine Insolvenz ab, so kann sich der Schuldner in ein Schutzschirmverfahren begeben. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine entsprechende Abgrenzung nach § 270d Absatz 1 InsO n. F. zur Zahlungsunfähigkeit zwingend erforderlich. So kann sich der Schuldner unter den Schirm begeben und dabei vor entsprechenden Strafsanktionen nach § 15a InsO sicher sein.52 Künftig wird es schwierig sein zur beurteilen, ob Zahlungsfähigkeit eintritt, da die wirtschaftliche Entwicklung keiner monokausalen Kette unterliegt, sondern auf dem Handeln der Führungskräfte und Gesellschafter beruht. Der geltende Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, lässt daher viel Raum für Beurteilungen.53

3.1.3 Überschuldung nach § 19 InsO

Überschuldung gilt nach § 19 Absatz 1 InsO nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten als Insolvenzgrund, bei denen keine unbeschränkte Personenhaftung vorliegt nach § 19 Absatz 3 i.V.m. § 11 Absatz 2 Nummer 1 InsO.54 Gemäß § 15a InsO Absatz 1 Satz 2 ist bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen ein Antrag zu stellen.55 Bei der Prüfung auf Überschuldung wird, neben liquiden Mitteln und kurzfristigen Verbindlichkeiten, das Gesamtvermögen mit einbezogen. Nach Definition von § 19 Absatz 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dies wird als rechnerische Überschuldung bezeichnet. Es gilt jedoch, die Fortführung des Unternehmens bei der Vermögenbewertung zugrunde zu legen, sofern diese nach § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO a.F.56 den Umständen entsprechend wahrscheinlich erscheint.57 Mit der Reform des SanInsFoG hat der Gesetzesgeber den Prognosezeitraum zur Fortführungsprognose auf zwölf Monate festgelegt. Selbst wenn das Schuldnervermögen die zu Liquidationswerten angesetzten Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, bedeutet dies keine rechtliche Überschuldung, wenn die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb der nächsten zwölf Monate gewährleistet ist, wodurch dem Schuldner ein Handlungsspielraum zur Krisenbewältigung gewährt wird und der Überlappungszeitraum zwischen §§ 18 und 19 InsO verringert wird. So können die Anwendung von Regelverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm und der StaRUG-Instrumente58 besser abgegrenzt werden. Die Überlappung stellt Geschäftsleiter für die jeweils nächstfolgenden 12 Monate vor die Frage, ob nun drohende Zahlungsunfähigkeit und ein damit verbundenes Antragsrecht oder Überschuldung mit einer Antragspflicht vorliegt.59 Übergeordnetes Ziel der Überschuldungsprüfung ist nicht nur die Ermittlung aktueller, sondern auch potenzieller bzw. erwarteter Liquidität und damit der Ertragschancen des Unternehmens. Dies geschieht zum Schutz der Gläubiger, während das Unternehmen sich noch im zahlungsfähigen Zustand befindet. Praktisch gesehen ist das Aufstellen des Überschuldungsbestandes schwierig, da er nicht aus einer regulären steuer- oder handelsrechtlichen Bilanz herausgefiltert werden kann. Da eine HGB-Bilanz keine stillen Reserven enthält und entsprechend nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse in die Bewertung einfließen lässt, hat ein bilanzieller Jahresfehlbetrag nicht zwingend eine Überschuldung zur Folge. Dennoch gibt es, Krisenindikatoren zu ermitteln, bei denen der aktuelle Erfolgs- und Finanzstatus kritisch zu hinterfragen ist, wie bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder die Aufzehrung des Eigenkapitals zu mehr als 50%.60 Weißt die Bilanz einen solchen Fehlbetrag auf, mindert sich das Eigenkapital des Unternehmens.61 Ist dieser Fehlbetrag zudem nicht durch Eigenkapital und Rücklagen gedeckt, liegt eine Unterbilanz vor.62 Werden die Eigenkapitalreserven eines Unternehmens durch Verluste angegriffen, sollte der Jahresabschluss regelmäßig fortgeschrieben werden, sodass eine mögliche Überschuldung umgehend erkannt werden kann. Handelsrechtlich wird nach § 268 Absatz 3 HGB ein gesonderter Posten auf der Aktivseite geführt, damit der Passivposten des eigenkapital nicht mit negativen Vorzeichen ausgewiesen wird.63 Der Überschuldungsbegriff selbst spielt nur eine untergeordnete Rolle im Wesen der Insolvenzanträge, für die meist der Umstand der Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist. Eine tragende Rolle kommt der Überschuldung im Zusammenhang mit persönlichen Schadenersatzansprüchen zu. Bei der Überschuldung kommt es nicht allein auf die Liquiditätslage an, sondern auf alle vorhandenen Vermögensgegenstände, inklusive sämtlicher stiller Reserven, Forderungen und ob diese sämtlich vorhandenen Verbindlichkeiten noch bedienen können. Die Überschuldung kann trotz einer negativ ausfallenden Vermögensbilanz noch widerlegt werden. Bedingung dafür ist die nicht aussichtslose Fortführung des Unternehmens. Als Zentrale Prüffelder lassen sich die Vermögensprognose sowie die Fortführungswahrscheinlichkeit stellen. Liegt für eine juristische Person gemäß der Sonderbilanz eine insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO vor, kann eine daraus folgende Eröffnung eines Insolvenzantrags dennoch verhindert werden, wenn ein Sachverständiger entsprechende Fortführungstätigkeit testiert. Dennoch gilt es hier zu bemerken, dass kein umfassender Gläubigerschutz mehr gegeben ist.64

3.2 Vor- und Nachteile des Insolvenzverfahrens

Bereits die bloße Ankündigung von Insolvenzanträgen durch Gläubiger bewirkt auf der Schuldnerseite häufig Auszahlungen, sie werden deshalb regelmäßig als Druckmittel verwendet. Ein weiterer wesentlicher Vorteil von Insolvenzanträgen ist deren zeiteffizientere und finanziell vorteilhafte Stellung im Vergleich zu Zivilklagen vor einem Zivilgericht. Der wesentliche Grund für die geringen Anforderungen der Verfahrenseinleitung ist der nach § 5 Absatz 1 S. 1 geltende Amtsermittlungsgrundsatz des Insolvenzeröffnungsverfahrens, nach dem die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags grundsätzlich gegeben ist, wenn die Forderung und der Eröffnungsgrund nach §§ 17, 19 InsO gegeben ist, der Gläubiger somit nach § 14 Absatz 1 InsO ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Für den Gläubiger gilt es jedoch zu beachten, dass dieser entsprechend durch die Stellung des Antrags verursachte Kosten für Gericht und Gutachter nach § 23 Absatz 2 S. 1 GKG tragen muss, sollte die Eröffnung, z.B. mangels Masse oder Unzulässigkeit, nicht stattfinden. Mithin gilt die Meinung, dass die Androhung eines Insolvenzantrags ein effizientes und probates Mittel sei, die Begleichung fälliger Zahlungen durch den Schuldner zu beschleunigen. Um einen Insolvenzantrag zu vermeiden, könnte ein Schuldner bisher verheimlichte Vermögensgegenstände oder -reserven zur Zahlung freigeben. Eine weitere Möglichkeit wäre die kurzfristige Suche nach Liquidität im Umfeld des Schuldners, um so den Gläubiger kurzfristig auszuzahlen. Diese Druckzahlungen sind jedoch sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zulässig um würden wieder in die Insolvenzmasse zurückfließen, da der Insolvenzverwalter die Zahlung nach § 130 InsO wieder zurückforderte, sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Als Fazit kann proklamiert werden, dass die Antragsstellung durchaus ein probates und legitimes Mittel sein kann, Ansprüche geltend zu machen, jedoch dürfen daraus keine Sondervorteile erwachsen.65

3.3 Zielsetzung und Fortentwicklung des Insolvenzrechts

Als übergeordnetes Ziel werden in der Insolvenzordnung die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger66 zu ermöglichen, falls der Schuldner in eine wirtschaftliche Krise mit folgender Insolvenz gerät. Dafür wird in der Insolvenzordnung in § 1Absatz 1 die Liquidation des Schuldnervermögens durch ein Insolvenzverfahren oder die Sanierung des Schuldnervermögens vorgesehen. Dies kann bspw. durch ein Insolvenzplanverfahren erfolgen. Die schlussendliche Entscheidung über die Verfahrensart treffen im Enddefekt die Gläubiger bei der Beschlussfassung über den Fortgang des Verfahrens nach § 157 InsO. Dort können die Gläubiger jene Variante wählen, welche die bestmögliche Befriedigung ihrer Forderungen verspricht. Dabei spielen strategische Gedanken eine wesentliche Rolle, wie bspw. der Erhalt von Zulieferern oder Kunden. 2011 wurde der Sanierungsgedanke durch das ESUG weiter vorangetrieben und als voll legitimes Verfahren etabliert. Dennoch ist die Stellung eines Insolvenzantrages in der Öffentlichkeit mit dem Stigma des Versagens verbunden. Dabei ist das Insolvenzverfahren insbesondere nach der Reform als eine Chance für einen Neuanfang zu begreifen, an dem die Gläubiger je nach Umständen mit höheren Quoten als bei einer Liquidation rechnen können. Ein Meilenstein in der Geschichte der InsO war insbesondere ihre Verabschiedung im Jahr 2011 und das in Kraft treten des ESUG im Jahr 2012. Damit wurden die Mitbestimmungsrechte der Gläubiger durch die Etablierung eines vorläufigen Gläubigerausschusses mit wesentlichen Entscheidungsbefugnissen erheblich verbessert. Der Ausschuss darf z.B. über die Auswahl des zu bestellenden Insolvenzverwalters entscheiden. Die größte Aufmerksamkeit erlangte jedoch die Stärkung der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahren nach § 270 ff InsO (siehe Kapitel 3.7 und 3.8). Insbesondere dieses ermöglichte die eigenständige Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens. Die Instrumente der Insolvenzordnung wurden dank dieser Reform öffentlichkeitswirksam deutlich positiver wahrgenommen. Privatpersonen können eine endgültige Schuldenbefreiung mit der Restschuldbefreiung nach § 301 Absatz 1 InsO erreichen. Dies geschieht entweder durch einen Insolvenzplan, was die schnellere Möglichkeit wäre oder aber durch die Abführung von pfändbaren Bezügen während einer mehrjährigen Wohlverhaltensperiode.67

3.4 Wesen und Zielsetzung des Insolvenzverfahrens

Generell wird in der Insolvenzordnung zwischen dem Regelinsolvenzverfahren sowie dem Planverfahren unterschieden; beide werden von einem Insolvenzverwalter abgewickelt. Ein maßgeblicher Unterschied ist, dass das Regelverfahren den verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorgaben der InsO Folge leistet, die Gläubiger im Planverfahren aber nach § 217 Absatz 1 Satz 1 InsO bei der Gestaltung eine weitgehende Vertragsfreiheit genießen. Das Regelverfahren ist in mehrere Abschnitte unterteilt (siehe Kapitel 3.6) zu denen mitunter das vorläufige Insolvenzverfahren gehört (siehe Abbildung 6). Alternativ dazu bietet das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff InsO eine offene Verfahrensgestaltung. So können beispielsweise längerfristige Ratenzahlungen oder Teilverzichte vereinbart werden, die mittels der Sanierung und der Fortführung des Unternehmens zu erwirtschaften sind. Erklärtes Ziel bei der Einführung des ESUG war es, das Insolvenzplanverfahren attraktiver zu gestalten, z.B. durch eine erleichterte Umwandlung von Forderungen in Unternehmensanteile, sogenannte „Debt-Equity-Swaps“. Das Verfahren Eigenverwaltung bildet eine Alternative zu den genannten Verfahren. Dort verwaltet sich der Schuldner selbst unter der Einbeziehung eines Sachwalters in überwachender Funktion nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Hs. 1.68

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Eigene Darstellung Verfahrensarten der InsO nach Reischl (2019), S. 10.

Die Insolvenzmasse besteht aus dem Gesamtvermögen des Schuldners, die an alle Gläubiger gleichmäßig verteilt werden soll. Je größer die Masse ist, umso desto größer ist die Quote. In der Verteilung der Masse werden weder die Nähe zum Schuldner noch der Status noch besondere Informationsvorteile jeglicher Art berücksichtigt, da hier das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit gilt. Dies wird als oberster materieller Verfahrensgrundsatz angesehen. Ungleich zum Zwangsvollstreckungsrecht, in welchem das Prioritätsprinzip auf Schnelligkeit abzielt, sollen im Insolvenzrecht alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Insolvenzquoten sind hierbei oft jedoch nur marginal, da auch Vorrechte zu bedienen sind, bevor nach § 38 InsO unbesicherte Gläubiger von der Insolvenzmasse profitieren können. Aussonderungsberechtigte, wie Leasinggeber, können in erster Instanz die Herausgabe ihrer Vermögenwerte einfordern. Rang eins (siehe für folgende Erläuterung Abbildung 7) ist die Gruppe der besicherten Gläubiger, die ein Absonderungsrecht genießen, ähnlich den Inhabern einer Grundschuld. Rang zwei bilden Massegläubiger, deren Forderungen erst im Zuge des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter begründet wurden. Unbesicherte, drittrangige Gläubiger bringen Forderungen vor, welche bereits vor der Eröffnung begründet wurden, wie bspw. Lieferanten. Rang vier und Rang fünf bilden nachrangige Gläubiger (gesetzlich definiert nach § 39 Absatz InsO) und Gläubiger mit Rangrücktritt. Den letzten Rang stellen die Eigenkapitalgeber (Haftkapital), welche auch die geringsten Befriedigungsquoten erzielen.69

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Eigene Darstellung zur Befriedigungsrangfolge nach Reischl (2020), S. 16.

3.5 Verfahrensbeteiligte

Im Rahmen einer Insolvenz interagieren Schuldner und Gläubiger mit den Organen des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht hat im Wesentlichen die Aufgaben der Eröffnung und der Schließung des Insolvenzverfahrens unter der Verfahrensleitung eines Insolvenzrichters. Alle anderen Organe des Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgericht überwacht. Weitere zentrale Aufgaben des Gerichts sind die entsprechende Bestätigung eines Sanierungsplans sowie die Bewilligung zur Verteilung der Masseerlöse. Der Insolvenzverwalter wird auf die Erfüllung seiner Insolvenzbezogenen Tätigkeiten im Rahmen einer Rechtmäßigkeitskontrolle geprüft ohne Zweckmäßigkeitsprüfung einzelner Maßnahmen. Das Insolvenzgericht ist ermächtigt, zu jeder Zeit Auskünfte oder Berichte vom Verwalter zu erfragen – ohne Urteilung über eine vorliegende Zweckmäßigkeit. Somit fungiert das Gericht als übergeordnetes Kontrollorgan zur Einhaltung der Gesetzeslage. Verletzt der Verwalter seine Pflichten, kann er vom Gericht entlassen werden. Entsprechend kommt ihm eine zentrale Rolle im Verfahren zu, da sein Handeln einen wesentlichen Faktor für den Erfolg oder den Misserfolg der Sanierung des Unternehmens darstellt. Er ist für die praktische Durchführung des Verfahrens zuständig, mit besonderem Fokus auf die Insolvenzmasse. Er ist Rechtshandlungsbevollmächtigt und führt im Zuge des Verfahrens das schuldnerische Unternehmen fort, er verwaltet Aktiva und Passiva, ist zur Prüfung von Forderungen verpflichtet und verteilt die generierten Erlöse. Die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bis zur Berichtstagsatzung ist ebenso zentrales Element seines Aufgabenspektrums. Dies ist eine bedeutende Herausforderung, da Insolvenzverwalter (z.B. Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder) oftmals nie ein eigenes Unternehmen geleitet haben, hier aber als Unternehmer auftreten müssen. Der Grad des Einflusses hängt vom Ablauf des Verfahrens ab, in der Rolle als Sachwalter ist oftmals ein Sparringspartner hilfreich. Insbesondere dem (vorläufigen) Sachwalter unter Eigenverwaltung oder Schutzschirm kommt zumeist eine überwachende Funktion mit Zustimmungsbefugnis zu.70 In der Praxis haben sich aus Beratersicht, abhängig von der Größe des Unternehmens, zwei Implementierungspfade in insolvenzrechtlicher Expertise ergeben: Bei kleinen Insolvenzen in Eigenverwaltung fungiert ein erfahrener Rechtsanwalt als Berater. Bei einer Konzern- / Großinsolvenz wird hingegen ein externer CRO oder CIO hinzugezogen. Diese sind gesetzlich nicht definiert, aber in der Praxis üblich. Dieser muss sich in das bereits vorhandene Management integrieren und muss Verantwortung für die anfallenden insolvenzspezifischen Aufgaben übernehmen. Der klassische Interim-CRO kann das Unternehmen oftmals früh kennenlernen und sich somit effizient in die Managementstrukturen integrieren. Jedoch fehlen ihm oft die Insolvenzplanspezifika, welche jedoch überzeugend vor Gläubigern und Gericht zu vertreten sind. Dem Insolvenzverwalter fehlt es hingegen in der Praxis regelhaft an Integrationsfähigkeit.71

Die Gläubigerversammlung besteht aus beteiligten Insolvenzgläubigern. Ihre Funktion ist die Wahrnehmung der Gläubigerrechte gegenüber Gericht, Verwalter und Schuldner und dient als weiteres Kontrollorgan für den Verwalter. Ebenfalls bündelt es die gemeinsamen Interessen der Gläubiger für eine verstärkte Wahrnehmung. Sie wird vom Gericht berufen und hat ein Antrags- und Anhörungsrecht inne. Ihre praktische Bedeutung ist jedoch gering.72

Der kleinere Gläubigerausschuss ist verantwortlich für die Stärkung der jeweiligen Gläubigerrechte im Verfahren und soll die Komplexität möglichst verringern. Der Ausschuss besteht aus drei bis sieben Gläubigern von bedeutsamer Stellung. Der Ausschuss wird, wenn es der besondere Umfang des insolventen Unternehmens als notwendig erscheinen lässt, die Eigenart des Verfahrens es gebietet – oder verpflichtend bei Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens – bestellt.73 Die Rolle der Gesamtgläubiger sowie die Rangfolge der Befriedigung (siehe Abbildung 7) wurden bereits in Kapitel 3.4 erläutert.

3.6 Verfahrensaufbau der Insolvenz im Regel- und Planverfahren

3.6.1 Vorläufiges Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren verläuft nach einem festgesetzten Schema – die Eröffnung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen (siehe Abbildung 6): Beginnend mit einem Insolvenzantrag durch den Schuldner oder Gläubiger das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, welches die umgehende Vermögenssicherung vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung zum Zweck hat. Beim anschließenden Berichtstermin erfolgt eine Abstimmung, ob eine fortführende Sanierung, eine übertragende Sanierung durch Verkauf oder eine Liquidation des Unternehmens angestrebt wird. Diese Prozesse werden weiter unterteilt (siehe Abbildung 8). Das vorläufige Insolvenzverfahren hat die Sicherung des Schuldnervermögens als klares Hauptziel. Die Vermögenssicherung geschieht, bis die Eröffnungsentscheidung und Prüfung der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen. Um das Vermögen bestmöglich zu schützen, wird zu dieser Phase bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der vom Gericht als „stark“ oder „schwach“ eingesetzt werden kann, abhängig der ihm zugewiesenen Rechte. Bei einem schwachen Status des Insolvenzverwalters bleiben Vertretungs- und Verfügungsberechtigungen beim Schuldner – und dem Verwalter kommen lediglich Zustimmungsvorbehalte für diverse Rechtsgeschäfte.74

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8:Phasenunterteilung nach Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 25.

Ist der Verwalter hingegen in einer starken Position eingesetzt worden, hat er die komplette Vertretungs- und Entscheidungsbefugnis inne. Mehrheitlich erfolgt die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in schwacher Position, da in einem vorläufigen Verfahren keine Masseverbindlichkeiten begründet werden. Die Art des Verwalters ist ebenfalls vom Typ und Status des Schuldners abhängig. Kann ein geordnetes Unternehmen mit strukturierten Prozessen und gut geführter Buchhaltung präsentiert werden, wird das Gericht sehr viel wahrscheinlicher einen schwachen Verwalter einsetzen, als bei einem stark geschwächten Unternehmen, welches keine regelhaft strukturierte Geschäftsführung oder eine fragwürdige Buchhaltung aufweist. Die meisten vorläufigen Insolvenzverfahren verzeichnen eine Dauer von drei Monaten, was auf die Sonderregelung hinsichtlich des Insolvenzgeldes zurückzuführen ist (siehe Kapitel 3.8.4.2). Auch der Schutzschirm ist eine Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung (Kapitel 3.8). Wird nach dem vorläufigen Verfahren der Eröffnungsbeschluss getroffen, so wird das Unternehmen noch bis zum Berichts- & Prüfungstermin fortgeführt, insofern keine Massenunzulänglichkeit vorliegt. Die Länge des Zeitraums beträgt i.d.R. sechs Wochen. In der Berichts- und Prüfungstagsatzung werden gemeldete Forderungen anerkannt oder bestritten und über die Fortführung des Unternehmens entschieden. Ist eine Sanierung aussichtslos, wird das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet. Ist das Unternehmen hingegen noch sanierbar und das Management auch dazu willens, wird das Verfahren auf einen Insolvenzplan hin ausgerichtet, über den an einem später folgenden Abstimmtermin geurteilt wird. Nach diesem Plan wird das Unternehmen saniert und die Gläubiger werden nach dem Plan befriedigt. Durch die Fortführung und einvernehmliche Bewältigung der Krise soll den Gläubigern die bestmögliche Befriedung ermöglicht werden.75

3.6.2 Regelabwicklung versus Insolvenzplan

Das Insolvenzregelverfahren durchläuft mehrere Abschnitte. Das Eröffnungsverfahren (vorläufiges Insolvenzverfahren und vorläufige Eigenverwaltung eingeschlossen) wird durch den Antrag nach §§ 13 f InsO in Gang gesetzt. Für den Schuldner entstehen über die Auskunftspflicht hinausgehende Rechtsfolgen nur bei einer besonderen Anordnung durch das Gericht nach §§ 21 f InsO. Nach § 2 InsO wird das endgültige Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet, das zuvor nach §§ 13, 14 Absatz 1 InsO Zulässigkeit und Begründung nach § 16 InsO sowie die entsprechende Deckung der Verfahrenskosten (§ 26 InsO) prüft. Es ist ebenfalls möglich, dass im Vorfeld der Verfahrenseröffnung ein Schutzschirmverfahren beantragt und durchgeführt wird (siehe Kapitel 3.8). Nach Verfahrenseröffnung wird ein Insolvenzverwalter bestellt und ggf. ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Gläubigerforderungen können angemeldet, geprüft und eingetragen werden (§§ 174 ff InsO). Das Vermögen des Schuldners wird zudem durch Weisung der Gläubiger vom Insolvenzverwalter verwertet (§ 159 InsO) und nach dem aufgestellten Schlussverzeichnis der Forderungen quotal verteilt (§§ 187 ff InsO). Das Verfahren wird abschließend aufgehoben (§ 200 InsO) und somit erfolgt der Übergang in die Nachhaftungsphase, in welche die Gläubiger ihre Forderungen abzüglich der bereits erhaltenen Quoten geltend machen und vollstrecken können (§ 201 Absatz 1 InsO). Sofern der Schuldner jedoch eine natürliche Person ist, so kann sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließen (§§ 287 ff InsO). Wird dieses durch den Schuldner beantragt, so kann er die Schuldbefreiung erlangen, wenn er seine Obliegenheiten (§ 295 InsO) nicht verletzt sowie seine pfändbaren Bezüge an den Insolvenzverwalter und die Treuhänder abführt.76 Trägt der Schuldner die vollen Kosten, beträgt der Zeitraum dafür ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens fünf Jahre.77 Wurden nach § 300 Absatz 2 Satz 1 InsO die Insolvenzforderungen befriedigt oder wurden keine Forderungen angemeldet, kann das Gericht bereits vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Wird diese erteilt, so wird die Durchsetzbarkeit aller Restforderungen gegenüber aller Insolvenzgläubiger dauerhaft und umfassend gesperrt.78 Generell wurden die Anforderungen zur Forderungsanmeldung jedoch deutlich gesenkt.79

Dem gegenüber steht das Insolvenzplanverfahren, das nach §§ 217 ff InsO eine offene, vom Regelverfahren abweichende, Gestaltung des Verfahrens ermöglicht. Im Planverfahren werden die Forderungen aus der Insolvenz nach § 38 InsO sowie nachrangige Forderungen behandelt. Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO sowie vertragliche Verpflichtungen bleiben bestehen. Das Planverfahren galt vor der Einführung des ESUGs als gescheitert, jedoch hat sich mittlerweile als erfolgreiches Sanierungsinstrument etabliert. Das Regelverfahren dient dem Zweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung durch eine Quotenregelung. Das Insolvenzplanverfahren kann davon abweichend einzelne Gläubigergruppen ungleich stellen. Ein weiterer signifikanter Unterschied zur Regelabwicklung durch Liquidation des Unternehmensträgers durch übertragene Sanierung oder Einzelverwertung ist die Erhaltung des Rechtsträgers im Planverfahren. Das der bisherige Rechtsträger im Insolvenzplanverfahren erhalten bleibt, stellt einen wesentlichen Vorteil des Planverfahrens dar. Da keine Vermögengegenstände übertragen werden müssen, müssen auch keine Zustimmungen dazu eingeholt werden, was auch hinsichtlich wertvoller Unternehmensbeteiligungen einen Mehrwert bietet. Lediglich einzelfallspezifische Einzugsklauseln bleiben hierbei bestehen. Dauerschuldverhältnisse sind ebenfalls vorteilhaft ausgelegt. Sind diese positiv, werden sie ohne Änderung der Vertragsmodalitäten behalten, sind sie hingegen negativ, können sie, durch besondere Kündigungsvorschriften der InsO, mit kurzer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden.80 Auch die Erleichterung des Debt-Equity-Swaps nach § 225a InsO, die Umwandlung von Forderungen in Unternehmensanteile,81 ist für die steigende Anzahl von Anleihegläubigern eine Option sich im Insolvenzverfahren wiederzufinden. Aber selbst ohne die Swaps entsteht im Verfahren ein bilanzieller Vorteil, da sich die Buchwerte unter gleichen Bedingungen nicht verändern. Da die Rahmenbedingungen (Logo, Zulassungen, etc.) gleichbleiben, verringert dies den transaktionalen Aufwand signifikant. Ein Insolvenzplanverfahren 3-9 Monate zur Erlangung von Rechtssicherheit benötigt, bedeutet dies einen hohen koordinativen und kommunikativen Aufwand. Durch die Erstellung des Insolvenzplans ist das Planverfahren deutlich aufwendiger und kostenintensiver als die übertragende Sanierung.82

3.7 Eigenverwaltung nach §§270 ff InsO

Seit dem Inkrafttreten des ESUG ist die Eigenverwaltung eine wirkliche Alternative zum Regelverfahren geworden.83 Anders als diese sieht die Eigenverwaltung vor, dass insolvente Schuldner die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis über ihr Vermögen beibehalten und damit de facto als ihr eigener Insolvenzverwalter fungieren.84 Die wirtschaftlichen Anreize, ein Unternehmen in Eigenverwaltung durch frühzeitige Anmeldung der Insolvenz sanieren zu können, sind der ausschlaggebende Grund.85 Die Geschäftsleitung kann gegenüber Banken, Kunden und Lieferanten weiterhin kommunizieren und walten, sofern die Vorgaben des Insolvenzrechts beachtet werden. Somit wird auch ein positives Signal an die die Geschäftspartner abgegeben, verstärkt durch konstruktives Mitwirken des Sachwalters. Die Anordnung einer Eigenverwaltung kann auch generell als positives Signal an die Gläubiger verstanden werden und kommuniziert nach außen, dass das Unternehmen noch in der Lage ist, sich von innen heraus zu sanieren. Zudem sollte sich die Geschäftsleitung des Schuldners intensiv mit den Insolvenzregeln auseinandergesetzt haben, da der Schuldner die Verwertung und Verwaltung der Insolvenzmasse übernimmt, was eine zusätzliche Belastung darstellen kann. Daher ist die Auseinandersetzung mit Regelwert, Ablauf und Folgen imminent wichtig. Da die Bestellung eines Sachwalters und die Beratung durch einen Eigenverwalter kann sehr kostenintensiv sein können, müssen Nachteile für Gläubiger ausgeschlossen werden. Deshalb werden die Kosten einer Eigenverwaltung an denen eines Verfahrens in Fremdverwaltung mit einem, ggf. vorläufigen, Insolvenzverwalter gemessen. Jedoch sind hier auch noch z. B. Beratungskosten in Betracht zu ziehen, die bei einem Verfahren in Fremdverwaltung ggf. nicht anfallen würden.86 Bisher galt, dass nach §§ 270 Absatz 1, 270a Absatz 1 sowie 270b Absatz 1 InsO87 die Eigenverwaltung anzuordnen ist, wenn klar ersichtlich wird, dass keine Nachteile für Gläubiger entstehen oder aber die Sanierung nicht aussichtlos erscheint.88

Mit der Verabschiedung des SanInsFoG wurde die Eigenverwaltung nach §§ 270 bis 285 InsO in weiten Teilen neu strukturiert und die für die Eigenverwaltung qualifizierenden Hürden sind deutlich verschärft worden. Mit der Pflicht der Eigenverwaltungsplanung muss der Schuldner seinem Antrag nach § 270a Absatz 1 InsO neue Fassung (n. F.) auch eine Planung hinzufügen, die u.a. folgende Punkte zu umfassen hat:

1. Einen Finanzplan über sechs Monate
2. Ein ausführliches Verfahrenskonzept
3. Eine Aufstellung des Verhandlungsstands mit den Planbetroffenen
4. Eine Aufstellung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um insolvenzrechtliches Know-how zu generieren
5. Eine Aufstellung zu erhöhten oder verringerten Kosten im Vergleich zum Regelverfahren

Außerdem hat der Schuldner zu erklären (§ 270a Absatz 2 InsO n. F.), ob fällige Verbindlichkeiten aus u. a. Arbeitsverhältnissen bestehen, in den letzten drei Jahren bereits die Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet wurden und ob in den letzten drei Jahren gegen handelsrechtlichen Offenlegungsschutz verstoßen wurde. Mit diesen Vorgaben muss der Schuldner seine Geschäftsführung und Planung am Gläubiger-Interesse ausrichten.89

3.7.1 Vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b f InsO

Diese Planung muss umfassend und plausibel dargelegt werden. Das Gericht bestellt einen Sachwalter zur vorläufigen Eigenverwaltung nur, wenn eine schlüssige Planung vorliegt und nach § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO n. F. keine den Eigenverwaltungsplan widerlegenden Umstände bekannt sind. Sind Mängel vorhanden, werden dem Schuldner 20 Tage zur Beseitigung eingeräumt (§ 270b Absatz 1 Satz 2 InsO n.F.)90 Die Bestellung des Sachwalters fußt nun nicht auf der Prüfung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit, sondern knüpft an die Eigenverwaltungsplanung an.91

Weist die Planung jedoch Mängel hinsichtlich der Kostendeckung oder erhebliche Mehrkosten der Eigenverwaltung auf, so ordnet das Gericht diese nur an, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Gerichts festgestellt wurde, das die Planung am Interesse der Gläubiger ausgerichtet ist. Der vorläufige Sachwalter kann zukünftig stärker in die Überwachung des Schuldners einbezogen werden. Er kann nach § 270c Absatz 1 InsO n. F. vom Gericht beauftragt werden, Auskunft über Vollständigkeit und Eignung der schuldnerischen Rechnungslegung und auch zu existierenden Haftungsansprüchen des Schuldners zu geben. Der Schuldner wiederum hat den vorläufigen Sachwalter und das Gericht sofort über Änderungen in der Eigenverwaltungsplanung zu informieren (§270c Absatz 2 InsO n. F.). So sollen dem Gericht und dem Sachwalter eine bestmögliche Übersichtsposition gegeben werden, damit die Eigenverwaltung bei Abweichungen entgegen dem Interesse der Gläubiger zügig beendet werden kann. Das Gericht kann in der Eigenverwaltung auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann eingesetzt, die Zwangsvollstreckung kann untersagt sowie die Ansprüche zur Aussonderung einzelner Vertragspartner unterbunden werden (§ 270c Absatz 3 InsO n. F.).92 Das BGH-Urteil über die mögliche Ermächtigung des Schuldner zur Begründung von Masseverbindlichkeiten bleibt nach § 270c Absatz 4 InsO n. F. bestehen.93 Dies kann jedoch nur noch im Rahmen der Einzelermächtigung erfolgen, um die Bindung an den Finanzplan zu gewährleisten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung wurden hingegen erleichtert. Verzeichnet der Schuldner eine mangelnde Verfahrensführung – durch unzutreffende Angaben, Pflichtverletzungen oder ungenügende Buchführung – oder ist die Sanierung aussichtlos, führt dies zur Verfahrensaufhebung durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der auch der vorläufig bestellte Sachwalter sein kann (§ 270e InsO n. F.). Die Aufhebung erfolgt durch das Gericht (§ 270e Absatz 1 InsO n. F.). Der vorläufige Gläubigerausschuss oder der vorläufige Sachwalter mit der Zustimmung des Ausschusses können genauso wie der Schuldner die Aufhebung beantragen. Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern soll dies ebenso möglich sein, sofern sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen zur vorläufigen Eigenverwaltung nicht (mehr) gegeben sind und ihnen durch die Eigenverwaltung deutliche Nachteile drohen (§ 270e Absatz 2 InsO n. F.). In diesem Fall ist der Schuldner jedoch zunächst anzuhören. Da Gläubiger auch in gut geführten Eigenverwaltungen versuchen könnten, ihre Einzelinteressen durchzusetzen, ist hier Störpotential vorhanden.94

3.7.2 Vor- und Nachteile der Eigenverwaltung

Ein wesentlicher Vorteil der Eigenverwaltung ist die ausbleibende Einarbeitungszeit, da die Geschäftsführung weiterhin die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis beibehalten und über ihr Vermögen walten kann. Unter Fremdverwaltung würde hier ein merklicher Einarbeitungsaufwand bestehen. Zudem suggeriert eine Kontinuität im Management auch in der Außenwirkung Sicherheit und Zuversicht, was für Lieferanten, Kunden und Banken ein wichtiges Indiz zur Fortführung der Geschäftsbeziehungen sein könnte. Ist das Management jedoch noch sehr unerfahren, fallen hier ggf. deutlich höhere Kosten für externe Beratungsleistungen zur erfolgreichen Planung und Umsetzung der Sanierungsarbeiten an. Die Unerfahrenheit des Managements könnten zudem Misstrauen erzeugen oder sogar verstärken, insbesondere da das Management oftmals Ursache der Insolvenz ist bzw. für die Insolvenz verantwortlich gemacht wird.95 Jedoch wird in der Praxis die Eigenverwaltung nahezu immer mit externen Sanierungsberatern zur Unterstützung durchgeführt, unabhängig vom Erfahrungsstand des Managements. Die Hindernisse zur Anordnung und Gründe zur Aufhebung verhalten sich gleich für das eröffnete Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung (§ 270f Absatz 1 InsO n.F.).96

3.8 Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO

Die Reform, die das ESUG brachte, bescherte eine Verknüpfung von verschiedenen Bausteinen nämlich Insolvenzplan, vorläufigem Gläubigerausschuss und Insolvenzgeldvorfinanzierung. Diese Verknüpfung wurde mit neuen Formen der Umsetzung kombiniert, welche an die in den USA gebräuchliche „Chapter11-Sanierung“ angelehnt waren. Somit wurde auch das Schutzschirmverfahren eingeführt, welches eine besondere Form der Eigenverwaltung ist,97 und der Insolvenz das Stigma des Scheiterns und Untergangs nehmen sollte. Die vorausschauende Planbarkeit sowie das deutliche geringere Risiko des Kontrollverlusts durch eine gezielte Auswahl eines insolvenzerfahrenen Sachwalters sprechen für das Schutzschirmverfahren. Nach einigen Jahren der Praxiserprobung hat sich das Verfahren nicht nur bei Großinsolvenzen bewährt, sondern auch lässt sich auch bei mittelständischen Unternehmen mit anschließendem Insolvenzplanverfahren für eine schnelle Sanierung nutzen. Als besondere Ausgestaltungsart des Insolvenzeröffnungsverfahrens zeichnet sich das Verfahren bei frühzeitiger Insolvenzantragsstellung vor dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit durch hohe Sanierungschancen aus. Die frühe Antragsstellung wird durch ein für das Gericht bindendes Vorschlagsrecht des Schuldners hinsichtlich der Wahl eines geeigneten vorläufigen Sachwalters belohnt. Das Gericht setzt dem Schuldner im Rahmen des Schutzschirmverfahren eine maximal dreimonatige Frist zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans, ermächtigt die Begründung von Masseschulden und stellt die Zwangsvollstreckung ein. Das vom Sachwalter unterstütze Management behält die Kontrolle über den Sanierungskurs, auch die Handlungsfähigkeit gegenüber Lieferanten und Kunden bleibt bestehen, da deren Forderung unter dem Schutzschirm keine bloßen Insolvenzforderungen mehr sind, sondern nunmehr Masseschulden. Ist die Frist abgelaufen, wird das Planverfahren eröffnet, sodass die Gläubiger bestenfalls nach einigen Wochen über den Plan abstimmen können. In der Praxis kann das eröffnete Verfahren drei bis fünf Monate dauern und in der Gesamtverfahrensdauer mit Schutzschirmwirkung fünf bis acht Monate bis zur Aufhebung des Schutzschirms. Ein wesentlicher Vorteil für Gläubiger gegenüber dem Regelverfahren ist der, dass sie bei einer Bestätigung des Insolvenzplans meist schnelle und auch höhere Quotenzahlungen erhalten.98

[...]


1 René Obermann (2007), Aufsichtsratschef bei Airbus.

2 Vgl. Mayr / Reijners (2004), S. 19.

3 Vgl. Reifenberger (2021), o.S.

4 Marktaktive Unternehmen, die jedoch keine wirtschaftliche Überlebenskraft mehr besitzen.

5 Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft (2021), o.S.

6 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2020), o.S.

7 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2020), o.S.

8 Vgl. Deutsche Bundesbank (2020), S. 37-39.

9 Vgl. Wegerich (2020), S. 4.

10 Vgl. Brinkmann (2020), S. 2361.

11 Vgl. Kraus / Simon (2021), S. 4.

12 Wolfgang Rupp (2017), Geschäftsführer von Trigema.

13 RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie.

14 Vgl. Knops / Karabulut (2019), S. 150.

15 Vgl. Burger (1988), S. 11.

16 Vgl. Knops / Karabulut (2019), S. 150.

17 Vgl. Evertz / Krystek (2014), S. 5-6.

18 Vgl. Blatz / Haghani (2018), S. 262.

19 Vgl. Grethe (2010), S. 16.

20 Vgl. Blatz / Haghani (2018), S. 262.

21 Vgl. Mohr / Rödl (2018), S. 146-147.

22 Vgl. Blatz / Haghani (2018), S. 262.

23 Vgl. Blatz / Haghani (2018), S. 262.

24 Vgl. Evertz / Krxystek (2014), S. 7.

25 Vgl. Müller (1986), S. 53.

26 Vgl. Grethe (2010), S. 19.

27 Vgl. Evertz / Krystek (2014), S. 7.

28 Vgl. Appelt (2015), S. 11-12.

29 Vgl. Evertz / Krystek (2014), S. 7.

30 Vgl. Staatz (2016), S. 13-14.

31 Vgl. Appelt (2015), S. 11-13.

32 Vgl. Vallender (2018), S. 1738.

33 Vgl. Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 15-16.

34 Vgl. Schädlich (2021), S. 482.

35 Vgl. Reischl (2020), S. 37.

36 Ausreizung der Frist nur zulässig, wenn Maßnahmen zur Beseitigung des Insolvenzgrunds eingeleitet wurden und eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Liquiditätslücke zu schließen.

37 Vgl. Harz et al. (2015), S. 737.

38 Vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04; Zabel / Pütz (2015), S. 913.

39 Vgl. Lützenrath et al. (2006), S. 22.

40 Vgl. Reischl (2020), S. 37-38.

41 Vgl. Lützenrath et al. (2006), S. 24-25.

42 Vgl. Reischl (2020), S. 37.

43 Vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2007 - II ZR 48/06.

44 Vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012 - II ZR 171/10, Rn. 18.

45 Vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2007 - II ZR 48/06, Rn. 14; BGH, Urteil vom 27.03.2012 - II ZR 171/10, Rn. 18.

46 Vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012 - II ZR 171/10, Rn. 23.

47 Vgl. Beth (2019), S. 847.

48 Vgl. Lützenrath et al. (2006), S. 25-26.

49 Vgl. Schädlich (2021), S. 482-483.

50 Vgl. Lützenrath et al. (2006), S. 25-26.

51 Vgl. Airlington (2007), S. 46.

52 Vgl. Behringer (2017), S. 16.

53 Vgl. Schädlich (2021), S. 483.

54 Vgl. Vallender (2018), S. 1761-1762.

55 Vgl. Jacobi / Bischoff (2021), S. 213.

56 Seit 01.01.2021 ist in der neuen Fassung des § 19 Absatz 2 Satz 1 InsO der Fortführungszeitraum auf zwölf Monate beziffert worden (Artikel 5 SanInsFoG).

57 Vgl. Zabel / Pütz (2015), S. 918-919.

58 Nicht anwendbar bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.

59 Vgl. Schädlich (2021), S. 483.

60 Vgl. Reischl (2020), S. 49-53.

61 Vgl. Vallender (2019), S, 1761.

62 Vgl. Coenenberg et al.(2014), S. 7.

63 Vgl. Vallender (2019), S, 1761.

64 Vgl. Reischl (2020), S. 49-53.

65 Vgl. Reischl (2020), S. 8-9.

66 Vgl. Bernsau (2015), S. 206.

67 Vgl. Reischl (2020), S. 1-2.

68 Vgl. Reischl (2020), S. 10-12.

69 Vgl. Reischl (2020), S. 16; Vgl. Damlachi et al. (2019), S. 620-621.

70 Vgl. Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 41-45.

71 Vgl. Evertz / Girotto (2014), S. 64.

72 Vgl. Seagon (2014), S. 536.

73 Vgl. Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 44-45.

74 Vgl. Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 25.

75 Vgl. Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 25-27.

76 Vgl. Reischl (2018), S. 11-12.

77 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2020), o. S.

78 Vgl. Reischl (2018), S. 12.

79 Vgl. Ahrens (2021), S. 1361.

80 Vgl. Geiwitz (2018), S. 1679 -1681.

81 Vgl. Reischl (2018), S. 312.

82 Vgl. Geiwitz (2018), S. 1681 -1685.

83 Vgl. Keller (2020), Rn. 1859.

84 Vgl. Paffenholz / Kranzusch (2007), S. 24-25.

85 Vgl. Geulen / Mahlendorf (2018), S. 62.

86 Vgl. Reus / Höfer / Harig (2019), S. 57-58.

87 Hier handelt es sich um die alte Fassung (a. F.).

88 Vgl. Reus / Höfer / Harig (2019), S. 57.

89 Vgl. Schädlich (2021), S. 487 - 494.

90 Vgl. Schädlich (2021), S. 487 - 494.

91 Vgl. Riewe (2021), S. 196.

92 Vgl. Sikora (2021), S. 255 - 256.

93 Vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, Schädlich (2021), S. 487 - 494.

94 Vgl. Schädlich (2021), S. 488 - 489.

95 Vgl. Heesen / Wieser-Linhart (2018), S. 34-35.

96 Vgl. Hammes (2017), S. 233.

97 Vgl. Exner et al. (2014), S. 26-27.

98 Vgl. Streit / Eckert (2018), S. 1854-1856.

Excerpt out of 123 pages

Details

Title
Sanierung unter Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren
College
Frankfurt School of Finance & Management
Course
Insolvenzrecht
Grade
1,8
Author
Year
2021
Pages
123
Catalog Number
V1128999
ISBN (eBook)
9783346492456
ISBN (Book)
9783346492463
Language
German
Keywords
StaRUG, Restrukturierung, Insolvenzrecht, Eigenverwaltung, Sanierung, Insolvenz, Schutzschirmverfahren, Schutzschirm, Insolvent, Corona, COVID, COVID-19
Quote paper
Justus Dietz (Author), 2021, Sanierung unter Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1128999

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