Vetriebsbeschränkungen im Online-Handel am Beispiel von Plattformverboten seitens der Hersteller


Masterarbeit, 2018

71 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALT

A. WACHSENDE PROBLEMATIKEN DURCH DIE VERÄNDERUNGEN DER HANDELSBRANCHEN

B. ÖKONOMISCHER UND TECHNISCHER HINTERGRUND

I. Die Entwicklung des Online-Handels

II. Grundlagen des Internetvertriebs
1. Vertrieb über Online-Plattformen
a. Die Funktion von Drittplattformen
a. Amazon
ß. eBay
b. Die Funktion von Preissuchmaschinen
2. Chancen und Risiken des Internetvertriebs
a. Endverbraucher-Perspektive
b. Händler-Perspektive
c. Perspektive der Kartellbehörden
d. Hersteller-Perspektive

III. Vertriebsbeschränkungen
1. Problemaufriss
a. Interessenkonflikt
b. Auswirkungen auf die Händler
c. Auswirkungen auf den Wettbewerb
2. Art der Vertriebsbeschränkung
3. Abgrenzung zwischen horizontalen und vertikalen Vertriebsbeschränkungen

IV. Vertriebsorganisationen
1. Selektivvertrieb
2. Unterscheidung qualitativer und quantitativer Selektivvertrieb
a. Qualitativer Selektivvertrieb
b. Quantitativer Selektivvertrieb
3. Nicht-selektiver Vertrieb

C. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

I. Motive der Rechtsprechung

II. Nationales und europäisches Recht
1. Tatbestandsmerkmale
2. Zwischenstaatlichkeitsklausel
3. Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung
4. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
5. Freistellungsoptionen
a. Legalausnahme
b. Gruppenfreistellungsverordnung
6. Kernbeschränkung
7. Metro-Kriterien
8. Leitlinien der Kommission

D. KONKRETISIERUNG DURCH DIE RECHTSPRECHUNG

I. Rechtslage bis 2011

II. Rechtsunsicherheit ab 2011 anhand verschiedener gerichtlicher
Entscheidungen
1. Die Entscheidung zu Pierre Fabré
2. Rechtsstreit zwischen eBay und Scout
3. Die Deuter-Entscheidung
4. Die Asics-Entscheidung
5. Die Coty-Entscheidung

E. ZUSAMMENFASSUNG

LITERATUR

A. Wachsende Problematiken durch die Verän­derungen der Handelsbranchen

Die digitale Revolution führte in den letzten Jahrzehnten zu einer bedeutenden Veränderung der Handelsbranchen.1 In der heutigen Zeit spielt der elektronische Handel im Netz bei Verbrauchern und Unternehmen eine zentrale Rolle. Die Art und Weise, wie Produkte und Dienstleistungen verkauft, verglichen und gekauft werden, ist nicht mehr dieselbe wie vor einigen Jahren.2 Der Online-Handel in Deutschland boomt und viele Innenstädte und Fußgängerzonen bleiben unbe- sucht.3 Die Bevölkerung kauft immer öfter per Mausklick ein.4 Heutzutage ist die enorme Bedeutsamkeit des Internets als Vertriebsweg anerkannt und bereits zum Normalfall geworden. Der klassische Verkauf über stationäre Vertriebswege rückt stetig weiter in den Hintergrund.5 Auch die Umsatzzahlen im E-Commerce wachsen rasant. Bereits im Jahr 2016 umfasste der Online-Handel rund 10 Prozent des Handelsvolumens in Europa.6 Der Handel über das Internet wird als der zukunftsträchtigste Verkaufskanal angesehen. Hierdurch strömen derzeit unzählige Marken mit ihren Angeboten ins Netz.7 Zukunftsprognosen, wonach bis 2020 circa 50.000 stationäre Geschäfte vor dem Aus stehen, sind nicht unver­hältnismäßig. Ebenso wenig, dass der stationäre Handel bis 2020 in etwa 20 bis 40 Milliarden Euro Umsatz an die Online-Konkurrenz verlieren wird. Der Internet­Handel in Deutschland zeichnet sich kontinuierlich durch zweistellige Wachs­tumsraten aus.8 Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht in Sicht.9

Durch diese Veränderungen geraten oftmals die Interessen von Markenherstel­lern, welche den stationären Handel als den fundamentalsten und auschlagge- bendsten Faktor für ein positives Image ihrer Marke anerkennen, in einen erheb­lichen Konflikt mit den Interessen der Internet-Händler, welche die grenzenlose Reichweite des Internets als Vertriebsweg für sich verwenden wollen.10 Mit der steigenden Entwicklung des Online-Handels sind in den letzten Jahren auch die Vertriebsvorgaben gestiegen. Marken- und vor allem Luxushersteller machen ihren Händlern gerne Vorgaben, wie der Vertrieb erfolgen soll. Händler fassen dieses Verhalten oftmals als Einschränkung ihrer Absatztätigkeit beziehungswei­se Wettbewerbsbeschränkung auf. Besonders im Fokus stehen in dieser Thema­tik häufig die sogenannten Drittplattformverbote sowie ferner das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen. Online-Plattformen und Preisvergleichs- dienste sind insofern miteinander verknüpft, dass erstere den letzteren regelmä­ßig Daten zur Verfügung stellen.11 Bei den Vertriebsbeschränkungen handelt es sich um Klauseln, nach denen ein Hersteller einem Händler seines Vertriebssys­tems untersagt, unabhängige Drittplattformen oder Preisvergleichsdienste zu verwenden.12 Im Fokus der Auseinandersetzungen um Drittplattformverbote stehen am häufigsten eBay und Amazon - die beiden am deutschen Markt erfolgreichsten Internet-Plattformen.13 Trotz diverser anderer Vorgaben zum Online-Vertrieb hat der Gesetzgeber keine gesonderten vertriebskartellrechtli­chen Vorgaben geschaffen. Zufolge findet die Rechtsentwicklung in der Praxis der Kartellbehörden und Gerichte statt.14 Es existieren eine Vielzahl von Urteilen deutscher und europäischer Gerichte, welche unterschiedliche Auffassungen vertreten, inwieweit Hersteller ihren Händlern untersagen dürfen, die Vertriebs­waren über Internet-Plattformen zu verkaufen oder auf Preisvergleichsportalen anzubieten.15 Dies führte in der Vergangenheit sowohl für die Hersteller als auch für die Händler zu erheblicher Rechtsunsicherheit.16 Die folgende Ausarbeitung wird sich der Fragestellung widmen, wie weitgehend der Vertrieb über Internet­plattformen seitens der Hersteller beschränkt beziehungsweise verboten werden darf. Können Hersteller kartellrechtskonform den Vertrieb über Internetplattfor­men beschränken beziehungsweise gänzlich verbieten?

Der Gang der Untersuchung wird mit einer Einführung in die Thematik sowie der Darstellung des ökonomischen und technischen Hintergrundes eingeleitet. Hier­bei werden die Grundlagen des Internetvertriebs, wie beispielsweise die Funktion der Drittplattformen und Preissuchmaschinen sowie die Chancen und Risiken des Internetvertriebs anhand unterschiedlicher Perspektiven näher erläutert. Daraufhin folgt eine Abgrenzung zwischen horizontalen und vertikalen Vertriebs­beschränkungen, welche durch Beispielklauseln anschaulich dargestellt werden. Anschließend werden die Unterschiede zwischen einem qualitativen und einem quantitativen Selektivvertrieb sowie einem Nicht-Selektivvertrieb betrachtet. In Kapitel C folgt ein theoretischer Überblick über die rechtlichen Grundlagen. Im Fokus werden das unionsrechtliche Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun­gen) sowie die dazugehörigen Freistellungsmöglichkeiten, vorwiegend auf Basis der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen und der Legalausnahme dargestellt. Daraufhin folgt eine rechtliche Einordnung der Vertriebssysteme sowie unter Kapitel D eine detaillierte und kritische Analyse der wichtigsten und bekanntesten gerichtlichen Urteile und Entscheidungen der bisher geltenden Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Rechtsprechung und Literatur bis einschließlich Juli 2018 berücksichtigt. Ab­schließend erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse sowie die Beantwor­tung der eingangs gestellten Fragestellung.

B. Ökonomischer und technischer Hintergrund

I. Die Entwicklung des Online-Handels

Die folgende Statistik zeigt die Entwicklung des Online-Handel-Umsatzes in Deutschland zwischen Unternehmen und Konsumenten im Jahr 2015 sowie eine Prognose bis 2020. Im Jahr 2015 wurden im E-Commerce Umsätze in Höhe von 52 Milliarden US-Dollar erzielt. Laut der Hochrechnung sollen die Online- Handels-Umsätze im Jahr 2020 bei 77 Milliarden US-Dollar liegen. Eine kontinu­ierlich steigende Entwicklung des Online-Handels ist dementsprechend nicht zu verkennen.17 18

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Umsatzentwicklung im Online-Handel in Deutschland

Quelle: Statista18

Mit dieser steigenden Entwicklung des Online-Handels sind in den letzten Jahren auch die Vertriebsvorgaben gestiegen. Es kommt immer häufiger dazu, dass Hersteller ihren Händlern Vorgaben auferlegen, inwieweit der Vertrieb im Internet erfolgen soll.

Die EU-Kommission hat am 10.05.2017 einen Abschlussbericht über eine Sekto­renuntersuchung zum Online-Handel veröffentlicht. In dieser wurde die Situation im europäischen Binnenmarkt untersucht und 1.500 Fragebögen und 8.600 Vertriebsvereinbarungen ausgewertet. Laut diesem Bericht unterliegt der Online­Vertrieb in der Europäischen Union vielfältigen Vorgaben. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass die häufigsten Beschränkungen zwischen Händler und Hersteller hinsichtlich Preisempfehlungen vorliegen (42 Prozent). In der vorlie­genden Ausarbeitung wird sich jedoch auf die zweit- und dritthäufigste Beschrän­kungsart konzentriert. Es handelt sich dabei um die Beschränkung des Markt­platzverkaufs, welche einen Anteil von 18 Prozent umfasst, sowie die Beschrän­kungen der Nutzung von Preisvergleichsdiensten, welche 9 Prozent ausmacht.19 20

Anteil der Einzelhändler mit vertraglichen Beschränkungen, nach Art der Beschränkung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel Quelle: Diagramm der EU-Kommission20

II. Grundlagen des Internetvertriebs

1. Vertrieb über Online-Plattformen

Die Bezeichnung Online-Plattform ist bislang in der Literatur noch nicht einheitlich definiert worden. In der Praxis wird der Begriff jedoch synonym mit den Aus­drucksweisen elektronischer Marktplatz, E-Marketplace, Online-Marktplatz oder auch Handelsplattform verwendet.21 Im Allgemeinen handelt es sich bei einer Online-Plattform um einen neutralen Vermittler, welcher die Koordination des externen Transfers von Produkten und Dienstleistungen zwischen den Nutzern der Plattformen mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien übernimmt.22 Darüber hinaus muss im Rahmen der Handelsplattformen zwischen offenen und geschlossenen Plattformen differenziert werden. Geschlossene Plattformen besitzen zumindest in Bezug auf eine der Nutzergruppen Zugangs- begrenzungen, wohingegen offene Plattformen frei zugänglich sind. Die Unstim­migkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit des Plattformverbotes beziehen sich grundsätzlich auf den Vertrieb innerhalb der offenen Plattformen, da hierbei die Qualität des Vertriebs angesichts der freien Zugänglichkeit erheblich beeinträch­tigt werden kann. Die weiteren Ausführungen der wissenschaftlichen Ausarbei­tung werden sich dementsprechend explizit auf die offenen Plattformen bezie­hen. Wenn im weiteren Verlauf die Verwendung des Begriffs Plattform erfolgt, handelt es sich demnach um offene und somit voll integrierte Plattformen, bei welchen die vollständige Abwicklung des Bestellvorgangs über die Webseite des Betreibers der Plattform stattfindet.23 Es handelt sich des Weiteren auch aus­schließlich um Plattformen, welche ihr eigenes Logo besitzen. Reine Hosting­Plattformen, welche der Kunde nicht als solche wahrnehmen kann, werden bei der Analyse nicht mit einbezogen.24

Darüber hinaus muss eine Abgrenzung zwischen den Handelsplattformen, den klassischen Online-Handelsgeschäften und den Preisvergleichsportalen vorge­nommen werden. Während die Online-Plattformen eine neutrale Vermittlerrolle ausüben und infolgedessen auch nicht unmittelbar an den Transaktionen beteiligt sind, agieren Online-Handelsgeschäfte direkt als Produktanbieter und sind dadurch auch Vertragspartei der Transaktion.25 Preisvergleichsportale fungieren hingegen so, dass die Konsumenten aufgrund des Abschlusses der Transaktion auf die entsprechende Produktwebseite des Anbieters geleitet werden. Online­Plattformen bieten eine integrierte Nutzeroberfläche, sodass eine gesonderte Webseite nicht mehr notwendig ist.26

Vor der Erörterung der kartellrechtlichen Problematik hinsichtlich der Nutzung von Online-Plattformen muss vorerst die grundsätzliche Funktion von Drittplatt­formen und Preisvergleichsdiensten analysiert werden.

a. Die Funktion von Drittplattformen

Der Amazon Marketplace und eBay sind die zurzeit renommiertesten und erfolg­reichsten Handelsplattformen mit den höchsten Besucherzahlen in Deutschland sowie in vielen weiteren EU-Mitgliedsstaaten.27 Aufgrund dessen wird sich die Ausarbeitung in den weiteren Ausführungen auch hauptsächlich auf die Drittplatt­formen eBay und Amazon beziehen. Dennoch weisen auch Zalando und Mein- Paket.de hohe Besucherzahlen auf. Ebenso bieten weitere Internet-Plattformen wie Rakuten oder Hitmeister den Vertrieb über Drittplattformen an.28 Auf den Handelsplattformen stehen sowohl die Produkte unterschiedlicher Hersteller in Konkurrenz zueinander (auch bezeichnet als Inter-Brand-Wettbewerb) als auch die Angebote unterschiedlicher Händler für das gleiche Produkt (sogenannter Intra-Brand-Wettbewerb).29

a. Amazon

Die Plattform Amazon hat anfangs ausschließlich eigenständig fremde Produkte verkauft und war als Online-Einzelhändler tätig.30 Der Fokus der Geschäftstätig­keit lag somit seit jeher auf dem professionellen Vertrieb von Neuwaren.31 Mit der Zeit entwickelte sich jedoch die Rubrik Amazon Marketplace, auf dem der Inter­net-Händler nun auch Dritten seine Plattform für Verkäufe anbietet.32 Es erhalten somit auch Händler von Gebrauchtwaren die Möglichkeit auf dem Marketplace ihre Produkte zu vertreiben.33 Bei Amazon können Verbraucher somit direkt von Amazon als auch über den Amazon Marketplace von Drittanbietern Produkte einkaufen. Die Händler, welche den Produktvertrieb über den Marketplace aus­führen, besitzen vielfache Möglichkeiten. Bei Amazon gelistete Produkte können beispielsweise um das eigene Angebot des Händlers ergänzt werden.34 Infolge­dessen haben Kunden in einer einheitlichen Suchergebnis-Listung einen direkten Vergleich des Amazon-Preises mit den Preisen der anderen Händler.35 Des Weiteren können Händler bei Amazon einen eigenen Shop eröffnen, die Logistik nutzen sowie ihre Produkte über Amazon verschicken lassen. Die Bezahlung bei Amazon erfolgt als Dienstleister. Dies bedeutet, die Handelsplattform leitet den Verkaufserlös an die Verkäufer weiter.36

ß. eBay

Die Plattform eBay hingegen tritt nicht wie Amazon als Online-Händler auf, sondern hat von Anfang an lediglich die Infrastruktur für die Internetkäufe sowie deren Vermittlung angeboten.37 eBay begann ihre Geschäftstätigkeit Ende der 1990er Jahre als C2C-Plattform (Consumer to Consumer), auf welcher Privatper­sonen meist gebrauchte Produkte an andere Privatpersonen über eine Art Aukti­on verkaufen konnten.38 Die Handelsplattform war somit als „Internet­Auktionshaus“ bekannt und hat bis heute noch mit dem Vorwurf eines „digitalen Flohmarktes“ zu kämpfen.39 Ab dem Jahr 2011 entwickelte eBay darüber hinaus jedoch die Option, Neuwaren oder Produkte auch mit Festpreisen anzubieten, sodass auch der B2C-Handel (Business to Customer) anstieg. Heutzutage wer­den etwa 68 Prozent der Produkte zu einem festen Preis durch professionelle Verkäufer vertrieben.40 Die Vorteile für Händler liegen auch hier in der individuel- len Anpassung ihres Online-Shops, in der Erstellung einer individuellen Internet­adresse sowie einem eigenen Logo.41 Der private Verkauf gebrauchter Güter ist mit der Zeit immer weiter in den Hintergrund getreten.42

b. Die Funktion von Preissuchmaschinen

Seitdem der Online-Handel für Verbraucher immer mehr an Attraktivität gewon­nen hat, erlangen auch die verschiedensten Preissuchmaschinen43 beziehungs­weise Preisvergleichsdienste im Internet eine zunehmende Bedeutung und Beliebtheit. Hierzu zählen beispielsweile www.billiger.de, www.guenstiger.de, www.geizkragen.de43, www.idealo.de, www.preis.de.44 Drittplattformen und Preisvergleichsdienste sind insofern miteinander in Verbindungen zu bringen, dass die Internet-Plattformen den Preisvergleichsportalen stetig Daten zur Verfü­gung stellen.45 Die Preissuchportale bieten den potentiellen Käufern die Möglich­keit eine gezielte Produktsuche im Internet durchzuführen46 und sich die Pro­duktpreise der unzähligen Online-Shops vergleichen zu lassen.47 Durch die Verwendung der Preisvergleichsdienste erspart sich der Verbraucher enorm viel Aufwand und Zeit, um auf komfortable Art und Weise den günstigsten Anbieter eines Produktes ausfindig zu machen.48 Mittlerweile nutzt bereits jeder zweite Internet-Kunde einen Preisvergleichsdienst.49 Somit ist insbesondere für Online­Händler, neben der grundsätzlichen Auffindbarkeit bei Google, die Platzierung des eigenen Online-Shops mit der Einbindung der eigenen Preise und Produkte in Preisvergleichsdiensten unabdingbar, um neue Online-Kunden zu generie- ren.50 Neben vielen nationalen Preisvergleichsanbietern existiert auch eine Vielzahl von internationalen Anbietern auf dem deutschen Markt. Nach Experten­aussagen liegt der Schätzwert bei mehr als 100 Preisvergleichsdiensten in Deutschland.51 Häufig bieten die Preissuchmaschinen differenzierte Angebote für preissuchende Online-Kunden. Das Leistungsspektrum umfasst einerseits das schnelle Auffinden von Schnäppchen und anderseits das Angebot von umfang­reichen Produktportalen, welche den Einkäufern die Preise, Verfügbarkeit, Liefe­rungsbedingungen sowie Bewertungen und Anwenderberichte aufzeigen. Die verschiedenen Preissuchmaschinen handeln nach unterschiedlichen Geschäfts­modellen. Häufig bieten sie auf ihren Portalen Vergleiche von Preisen inklusive Zusatzinformationen über das Produkt und dies je nach Angebot für bis zu 3 Millionen Güter an.52 Oftmals wird aber auch eine sortierte Liste der Online­Shops, welche das Wunschprodukt des Kauf-Interessierten anbieten, angezeigt. Die Intention der Preissuchmaschinen bleibt je nach Geschäftsmodell dieselbe; sie wollen dem potentiellen Kunden das beste Angebot für ein Produkt anzei- gen.53 Die Interessenten werden von der Preissuchmaschine per Klick auf die jeweilige Angebots-Webseite der verlinkten Händler geleitet. Die Nutzung als Verbraucher ist in diesem Fall kostenlos und wird von den Händlern, welchen den Preisvergleichsdiensten ihren Katalog von Produkten digital zur Verfügung stellen, bezahlt. Für jeden Kunden, der über den Preisvergleichsdienst an den eigenen Online-Shop des Händlers weitergeleitet wird, muss der Händler einen festgelegten Klick-Preis, meist in Höhe von 20 bis 30 Cent, zahlen - unabhängig davon, ob der Kunde etwas kauft oder nicht.54 Damit der Online-Shop eines Händlers auf einem Preisvergleichsportal platziert wird, muss sich der Händler lediglich bei der entsprechenden Preissuchmaschine anmelden.55 Die Platzierung des eigenen Online-Shops oder Produktes innerhalb der Preisvergleichsdienste erfolgt nach dem Prinzip, dass der günstigste Produkt-Anbieter an erster Stelle angezeigt wird.56 Damit jedoch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß begangen wird, sind Online-Händler an einige Vorschriften gebunden. Zum einen muss ein Händler gemäß § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) immer einen korrekten und aktuellen Grundpreis in Preissuchmaschinen angeben. Ebenfalls muss der Online-Anbieter nach § 1 Abs. 1 S. 2 PAngV bei Werbung unter Angaben von Preisen im Fernabsatzhandel zusätzliche Liefer- und Versandkosten anzeigen sowie die Lieferzeit angeben.57 Darüber hinaus, soweit ersichtlich, ist die grund­sätzliche Teilnahme an dem Preisvergleich unbeschränkt und kann nicht auf bestimmte Gebiete oder Regionen innerhalb eines Mitgliedsstaates eingegrenzt werden. Es besteht somit das Risiko für einen Online-Händler, dass er mit der Anmeldung bei einem Preisvergleichsdienst auch Käufer außerhalb seines Exklusivgebietes erreicht.58

2. Chancen und Risiken des Internetvertriebs

Hinsichtlich der stetig zunehmenden Bedeutung des Internetvertriebs wird im folgenden Abschnitt eine grundsätzliche Bewertung der Nutzung von Drittplatt­formen und Preisvergleichsdiensten anhand unterschiedlicher Ansichten, Stand­punkte und Perspektiven dargestellt, um insbesondere auch die ökonomische Betrachtung der Nutzung des Internetvertriebs nachvollziehen zu können.

a. Endverbraucher-Perspektive

Die enorme Bedeutung des Internetvertriebs in der heutigen Zeit wurde einlei­tend mehrfach erwähnt. Aus Sicht der Verbraucher ergibt sich aber gerade durch die Nutzung der beschriebenen Drittplattformen im Internet eine Vielzahl von Vorteilen. Zum einen besteht auf den Plattformen durch die direkte parallele Platzierung der Händler eine vereinfachte Vergleichsmöglichkeit der verschiede­nen Produkte. Hierdurch entstehen eine hoch ausgeprägte Markttransparenz sowie ein angenehmer Einkaufskomfort für den Endverbraucher. Zum anderen werden dadurch auch die Suchkosten für den Nachfrager verringert. Dies impli­ziert einen stärkeren Preiswettbewerb zwischen den Händlern und damit im Endeffekt auch fallende Endverbraucherpreise.59 Darüber hinaus nutzen Kunden die Drittplattformen nicht nur wegen der Preissetzung der dort aktiven Händler, sondern ebenfalls aufgrund der guten Transaktionssicherheit, der Zuverlässigkeit der Lieferungen und positiven Retourenbedingungen.60 Der Transaktionsablauf ist grundsätzlich besonders einfach gestaltet und standardisiert, sodass Verbrau­cher leicht und ohne erneuten Registrierungsprozess über dieselbe Bestellmaske bei unterschiedlichen Anbietern bestellen können.61 Vor allem die größeren Internet-Plattformen wie Amazon oder eBay haben sich in den letzten Jahren einen sehr guten Ruf angeeignet.62

b. Händler-Perspektive

Auch aus der Händler-Perspektive ergibt sich durch den Plattformvertrieb eine große Anzahl an positiven Aspekten. Die Internet-Plattformen stellen für die Händler einen einfachen, kostengünstigen und mit geringem Risiko verbundenen Weg dar, um am Internetvertrieb teilzuhaben.63 Insbesondere für Händler, welche den Internetvertrieb nur ergänzend neben ihrem stationären Vertrieb nutzen, bieten Drittplattformen die Möglichkeit mit den etablierten Einzelanbietern im Internet zu konkurrieren.64 Darüber hinaus ist die Nutzung von Internet­Plattformen gerade für Markteinsteiger oder kleinere Händler mit einem eigenen Online-Angebot von Vorteil, da insbesondere diese sonst nur schwer erkennbar und auffindbar sind und erst durch ihre Darstellung auf einer solchen Plattform wahrnehmbar werden.65 Durch die Bündelung von Werbekapazitäten können Online-Plattformen erheblich höhere Klick-Raten erzielen als diverse einzelne Händler.66 Des Weiteren können die Händler von dem großen Kundenstamm der Drittplattformbetreiber profitieren. Diese Erweiterung der Kundenreichweiche stellt einen nennenswerten Vorteil für Händler dar. Dadurch, dass viele Online­Plattformen einen europa- oder weltweiten Vertrieb ermöglichen, wird die geogra­fische Reichweite beträchtlich ausgeweitet und trägt somit zur Stärkung des grenzüberschreitenden Handels bei.67 Angesichts dieser umfangreichen Reich- weite sind Online-Plattformen für Händler ein sehr attraktiver und vorteilhafter Distributionskanal.68

c. Perspektive der Kartellbehörden

Auch aus der Perspektive der Kartellbehörden besitzt der Internet-Handel in Verbindung mit der Nutzung von Drittplattformen und Preisvergleichsdiensten eine vorteilhafte Bedeutung. Der Internetvertrieb stellt eine bedeutende Möglich­keit für die Realisierung eines echten digitalen europäischen Binnenmarktes dar.69 Aus europarechtlicher Betrachtungsweise kann der Online-Handel länder­übergreifenden Wettbewerbsdruck innerhalb der EU erzeugen und somit das Ziel des einheitlichen digitalen Binnenmarkts stärken.70 Ebenfalls vertreten die Kar­tellbehörden die Auffassung, dass durch den Internet-Handel nicht nur der Intra­Brand-Wettbewerb, sondern auch der Inter-Brand-Wettbewerb (wie bereits bei der Funktion von Drittplattformen erläutert wurde) erhöht wird.71

d. Hersteller-Perspektive

Im Gegensatz zu den durchaus positiven Aspekten der Nutzung der Drittplattfor­men für Verbraucher, Händler und Kartellbehörden ergeben sich für die eigentli­chen Hersteller der Produkte erhebliche Nachteile. Zum einen geht es um die sogenannte Trittbrettfahrerproblematik.72 Vor allem in der früheren Zeit wurde vom Trittbrettfahren gesprochen, heute wird es auch als Beratungsdiebstahl bezeichnet, wenn Kunden sich im Fachhandel und den repräsentativen Verkaufs­räumen ausgiebig über ein bestimmtes Produkt fachmännisch beraten lassen, die Details über das Produkt wie Hersteller, Marke und Typ herausfinden und es letztendlich doch zu einem günstigeren Preis im Internet kaufen.73 Den Internet­Händlern wird somit die Rolle des Trittbrettfahrers vorgeworfen.74 Da sie in der Praxis oftmals online ein kostengünstigeres Angebot anbieten als der stationäre Vertrieb,75 sodass die Fachhandelsgeschäfte im Endeffekt erheblich weniger Produkte verkaufen und die Investitionskosten somit nicht mehr amortisieren können. Gleichzeitig können die Hersteller dadurch keine ausreichenden Service- und Beratungsmöglichkeiten mehr für ihre Produkte gewährleisten, da die qualifi­zierte und individuelle Beratung durch Fachpersonal automatisch beim Kauf auf Internet-Plattformen ausbleibt.76 Ein weiterer negativer Aspekt ist der durch die Nutzung der Internet-Plattformen entstehende Preisdruck. Zufolge der techni­schen Möglichkeiten führt der Online-Handel zu einer hohen Preistransparenz bei den Verbrauchern,77 da beträchtliche Preiskämpfe auf den Internetmarktplätzen oder Preisvergleichssuchmaschinen ausgeführt werden. Für unzählige Hersteller ist dieser lebhafte Preiswettbewerb zwischen den Händlern im Internet jedoch hinderlich und geschäftsschädigend, da er gleichzeitig mit einem Preisverfall einhergeht.78 Ebenso erfahren Hersteller häufig einen hohen Verlust an Kontrolle über die Art und Weise des Warenangebotes und der Vertriebskanäle. Dies führt vor allem bei sehr qualitativen oder auch beratungsbedürftigen Produkten zu einer Schädigung des Vertriebskonzeptes.79 Insbesondere Hersteller hochwerti­ger Produkte oder Luxusgüterhersteller sehen in dem unkontrollierten Vertrieb über Drittplattformen ein hohes Risiko oder gar eine Verschlechterung für ihr Marken- und Produktimage und fürchten eine „Verramschung“ ihrer Produkte auf den Drittplattformen.80 Außerdem sind dem Kunden, anders als beim Kauf in einem stationären Geschäft oder in dem eigenen Online-Shop des Herstellers, beim Internetvertrieb über eine Drittplattform, dessen ursprünglicher Vertrags­partner und demzufolge auch die Herkunft des Produktes nicht zwingend ersicht­lich, sodass der Hersteller beinahe anonym bleibt.81

III. Vertriebsbeschränkungen

1. Problemaufriss

Aufgrund der vorab erläuterten, sich für die Hersteller ergebenden, vielen negati­ven Auswirkungen durch die Drittplattformen entsteht eine komplexe weiterge­hende Problematik.

a. Interessenkonflikt

Die Hersteller versuchen ihre eigenen Interessen, insbesondere ihr Mar­kenimage, zu wahren, indem sie ihren Vertriebspartnern den Verkauf über die Internet-Plattformen verbieten.82 Hierbei besteht zum einen die drastische Mög­lichkeit die Produkte in keinerlei Weise (auch bezeichnet als Totalverbot) über Internet-Händler anzubieten oder zum anderen den Vertriebspartnern Beschrän­kungen beziehungsweise verkaufserschwerende Pflichten zu erteilen.83 Praktisch alle Produkte durchlaufen eine Absatzkette, innerhalb welcher Hersteller auf unabhängige Händler angewiesen sind. Im Interesse dieser Hersteller wird versucht durch unterschiedliche Vertragsgestaltungen lukrative Vertriebswege zu erzeugen und somit zu gewährleisten, dass die Produkte nach den Marktanforde­rungen und den Verbraucherbedürfnissen empfohlen, beworben und verkauft werden. Insbesondere diese Vertragsgestaltungen, einerseits bei Exklusivverein­barungen, aber auch bei selektiven oder offenen Vertriebsvereinbarungen kön- nen zu erheblichen Beschränkungen des Wettbewerbs führen. Diese Vertriebs­beschränkungen und Plattformverbote sowie Einschränkungen des Internet­Handels bringen wiederum die vorab genannten Vorteile der Nutzung von Dritt­plattformen für Verbraucher und Händler zu Fall und wirken der Verwirklichung der Ziele der Kartellbehörden erheblich entgegen.84

b. Auswirkungen auf die Händler

Drittplattformverbote versagen den Händlern die Option zur Nutzung etablierter digitaler Vertriebswege. Demzufolge müssen sie einen eigenen Onlineshop errichten, hohe Kosten decken und Ressourcen einsetzen, um selbständig einen hohen Bekanntheitsgrad sowie einen positiven Ruf zu erlangen. Darüber hinaus sichern Internet-Plattformen den Händlern grundsätzlich eine leicht zugängliche und kostengünstige Option eine Vielzahl an Kunden zu erreichen. Ein Handels­verbot über Drittplattformen führt demnach zu einer enormen Einschränkung der Kundenreichweite.85 Viel grundlegender ist auch die negativ behaftete Tatsache, dass für die Händler durch die Drittplattformverbote der generelle Zugang zum Online-Markt erschwert wird und die Einzelhändler nicht eigenständig entschei­den können, welche Form von Vertriebswegen sie bevorzugen.86 Normalerweise senken die Drittplattformen die Marktzugangsschranken für neue und kleinere Händler, da sie schon mit geringen Investitionen viele potentielle Kunden errei- chen.87 Gerade die Auffindbarkeit von Händlern auf Internet-Plattformen stellt ein ausschlaggebendes Merkmal für den Erfolg in Form von hohen Absatzzahlen dar.88 Sind Online-Shops durch das Plattformverbot dort nicht mehr vertreten, impliziert dies eine mangelnde Erkennbarkeit des Online-Shops für Nachfrager, sodass die Bestellzahlen deutlich sinken.89 Die Marketingkosten sind mit einer der größten Kostentreiber für die Internet-Händler90, welche durch einen Vertrieb über Plattformen beträchtlich gesenkt werden können.91 Durch Plattformverbote bleibt den Händlern diese Möglichkeit des kostengünstigeren und profitablen Wegs verwehrt92 und erschwert den Einstieg beziehungsweise Zutritt zum Onli- ne-Markt.93 Daneben entwickelt sich parallel zum E-Commerce auch das Markt­segment des Mobile-Commerce (M-Commerce) stetig weiter94 und verspricht zukünftig ein hohes Wachstumspotenzial.95 Unter Mobile Commerce wird das Marketing und der Vertrieb unter Nutzung mobiler Endgeräte wie beispielsweise Smartphones und Tablets verstanden.96 Von den Verbrauchern bevorzugt wer­den hier insbesondere die für den M-Commerce entwickelten Apps und mobile Webseiten.97 Dementsprechend wird von den größeren Marktplatzbetreibern eine mobile Ansicht über entsprechenden Apps angeboten. Auch eBay und Amazon bieten diese mobilen Apps separat für ihre Plattformen an. Verbraucher können somit Produkte mobil aufsuchen, vergleichen und auch den Bestellvorgang über das Handy oder Tablet abschließen.98 Da den Handelsplattformen Amazon und eBay günstige Preise und ein guter Ruf nachgesagt werden, kaufen Verbraucher immer häufiger über deren Apps.99 Händler, deren Vertrieb darüber abgewickelt wird, profitieren automatisch von der positiven Entwicklung des M-Commerce. Der Umkehrschluss für Händler, denen ein Plattformverbot auferlegt wird, ist dementsprechend der Verlust eines weiteren lukrativen Vertriebsweges. Hohe Kosten, ein erheblicher Ressourceneinsatz und ein zu geringer Bekanntheitsgrad schließen eine eigene App-Entwicklung für kleine und mittelständische Händler nahezu aus.100

c. Auswirkungen auf den Wettbewerb

Auch aus wettbewerblicher Betrachtungsweise ergeben sich eine Vielzahl von negativen Aspekten durch die Drittplattformverbote. Durch die Verbote können viele Kunden schwieriger oder gar nicht mehr erreicht werden. Dies stellt eine unzulässige Kundenbeschränkung dar und verfälscht das Wettbewerbsgesche­hen. Ebenfalls, wie bereits unter den Vorteilen der Nutzung von Drittplattformen aufgeführt, erhöht nach Auffassung der Kartellbehörden der Online-Handel über Plattformen den Intra- sowie Inter-Brand-Wettbewerb.101 Entscheiden sich gleich­zeitig mehrere auf dem Markt agierende Hersteller für Drittplattformverbote, beschränkt das auf der einen Seite den Intra-Brand Wettbewerb. Auf der anderen Seite kann aber auch der Inter-Brand-Wettbewerb behindert werden, da die Drittplattformen insbesondere zu einem Ausschluss des Vertriebsweges mit dem größten markeninternen Wettbewerb führen und dementsprechend auch mittel­bar der Wettbewerb zwischen den Marken beschränkt werden kann.102 Da die Kartellbehörden die grundsätzliche Existenz von Wettbewerb und den dadurch entstehenden Preisdruck als positiv bewerten, wird im Umkehrschluss eine Beschränkung durch Drittplattplattformverbote als negativ angesehen.103 Denn es zählt zu den festgelegten Zielen der Kommission eine Reduzierung des Marken­wettbewerbs zu unterbinden.104

Darüber hinaus verhindern Plattformverbote für Händler sowie Verbraucher die Nutzung der Internet-Plattformen und versagen somit gleichzeitig die Möglichkeit vom europäischen Binnenmarkt zu profitieren und Differenzen im Preis und Service auszunutzen.105 Als Konsequenz enden diese Verbote in einer Fragmen­tierung des Marktes.106 Im Endeffekt wirken die Plattformverbote somit dem Ziel der Europäischen Kommission zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes entgegen und behindern dadurch das Wirtschaftswachstum.107

Es entsteht somit ein Interessenkonflikt zwischen den unterschiedlichen Akteuren am Markt: Händler, Verbraucher und Kartellbehörden mit wettbewerblicher Be­trachtungsweise gegen die Herstellerinteressen. Wie bereits einleitend erwähnt, soll im weiteren Verlauf der Ausarbeitung aus rechtlicher Betrachtungsweise die Fragestellung beantwortet werden, wie weitgehend der Vertrieb über Internet­plattformen seitens der Hersteller beschränkt beziehungsweise verboten werden darf.

2. Art der Vertriebsbeschränkung

Die vorliegende Analyse befasst sich ausschließlich mit dem Vertriebskartell­recht. Hierbei geht es vorwiegend um die Koordination des Verhaltens von Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen durch beispielweise Ver­triebsverträge aller Art, Zuliefererverträge, Franchise- oder Lizenzverträge.108 Diese Verträge beinhalten häufig Beschränkungen für die jeweilige Vertragspar­tei im Hinblick auf die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit.109 Neben den im Fokus stehenden herstellerseitigen Beschränkungen in Form von Plattformverboten sowie den Verboten der Nutzung von Preisvergleichsdiensten, existieren noch diverse anderweitige Beispiele für Einschränkungen im Internetvertrieb. Nicht weniger bedeutend sind unter anderem Absprachen mit der Intention der Herstel­ler den Internet-Handel durch ein Totalverbot vollkommen zu unterbinden, den Internetvertrieb nur in Kombination mit einem stationären Geschäft zuzulassen (sogenannte Brick- and Mortar; beziehungsweise Brick-Store-Klauseln), Produkte online- und offline mit differenzierten Preisen anzubieten (sogenannte Doppel­preissysteme) oder gar Umsätze oder Rabatte festzulegen.110

Aufgrund der titelgebenden Thematik werden diese weiteren Beispiele im Verlauf der Ausarbeitung jedoch nur stark verkürzt dargestellt.

Beispielklauseln in Vertriebsvereinbarungen zwischen Hersteller und Online- Händler:111 112 113

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Abgrenzung zwischen horizontalen und vertikalen Vertriebsbe­schränkungen

Neben den unterschiedlichen Formulierungen der Klauseln gibt es eine weitere Unterscheidung zwischen114 Vertriebsbeschränkungen. Es muss zwischen horizon­talen und vertikalen Vertriebsbeschränkungen115 differenziert werden.116

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen sind Vereinbarungen zwischen Unter­nehmen, welche auf derselben Marktstufe beziehungsweise Wirtschaftsstufe miteinander im Wettbewerb stehen.117 Bei vertikalen Vertriebsbeschränkungen hingegen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen und demnach auf divergierenden Ni­veaus der Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind.118 Vertriebsvereinbarun­gen zwischen Hersteller und Händler sind charakteristisch für vertikale Be- schränkungen.119 Waren und Dienstleistungen werden in der heutigen digitalisier­ten Wirtschaft kaum noch direkt vom Hersteller an den Endverbraucher verkauft. Viel öfter durchlaufen die Produkte eine Distributionskette, an welcher viele selbständige Absatzmittler beteiligt sind. Vertikale Vereinbarungen zwischen diesen auf unterschiedlicher Marktstufe liegenden Mitwirkenden legen somit die Modalitäten bezüglich Zahlung, Preis, Absatz, Bezug oder Weitervertrieb fest sowie Vereinbarungen, welche in sonstiger Art und Weise die Verhaltensspiel­räume einschränken.120

Da im Vergleich zum Horizontalverhältnis im Vertikalverhältnis kein direkter Wettbewerb zwischen den Unternehmen herrscht, werden vertikale Vertriebsbe­schränkungen häufig als weniger bedenklich eingestuft.121 Horizontale Beschrän­kungen reduzieren, abgesehen von einigen Ausnahmen, vielmehr den Wettbe­werb, wohingegen vertikale Beschränkungen oftmals als wettbewerbsfördernd bewertet werden.122 Daneben besteht in der Literatur jedoch auch häufig die Ansicht, dass vertikale Vereinbarungen generell einen ambivalenten Charakter aufweisen und im selben Ausmaß wie horizontale Wettbewerbsbeschränkungen den Wettbewerb behindern, indem sie den Zugang zu Vertriebsmärkten verkom­plizieren und dies einen Ausschluss von potenziellen Konkurrenten mit sich führt.123 Dieser Auffassung folgend hat die Kommission separate Leitlinien für horizontale und vertikale Vertriebsbeschränkungen entwickelt. Darüber hinaus hat die Kommission eine spezielle Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbeschränkungen erlassen124, auf welche im weiteren Verlauf noch im Detail eingegangen wird.

Da es sich bei den Verboten seitens der Hersteller an ihre Händler hinsichtlich der Nutzung von Drittplattformen und Preisvergleichsdiensten um Beschränkun­gen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen handelt, wird im weiteren Verlauf ausschließlich die Rede von vertikalen Vertriebsvereinbarungen und - beschränkungen sein.

IV. Vertriebsorganisationen

Da es für den kartellrechtlichen Prüfungsmaßstab sinnvoll ist, vorab die unter­schiedlichen Gestaltungen der Vertriebsorganisationen zu erläutern, werden im Folgenden die Unterschiede zwischen dem Selektivvertrieb und dem nicht­selektiven Vertrieb dargestellt.125

[...]


1 Heinemann: Die Neuerfindung des stationären Einzelhandels, 2017, S. 19.

2 Mitteilung der Kommission: Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX°/o3A52011DC0942 (abgerufen 19.6.2018).

3 Deutsche Presse-Agentur, Zeit Online 2016.

4 Heinemann: Die Neuerfindung des stationären Einzelhandels, 2017, S. 24.

5 Mayr, in: Neubauer,Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 1.

6 Heinemann: Die Neuerfindung des stationären Einzelhandels, 2017, S. 20.

7 Leitherer/Niemann.: Vertriebskanäle im Fokus, Onlineartikel 2017.

8 Deutsche Presse-Agentur, Zeit Online 2016:

9 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

10 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 1.

11 Rohrßen, ZVertriebsR 2017, 274.

12 Wiedemann, Kartellrecht 2016, Rn. 192.

13 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 292.

14 Rohrßen, ZVertriebsR 2017, 274.

15 Spenner/Kiani, NZKart 2016, 208.

16 Rohrßen, ZVertriebsR 2017, 274.

17 Statista: E-Commerce-Umsatz in Deutschland im Jahr 2015 sowie eine Prognose bis 2020, v. 1.8.2016, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/199790/umfrage/ entwicklung-des-b2c-e-commerce-umsatzes-in-deutschland/ (abgerufen 21.5.2018).

18 Ebenda.

19 Europäische Kommission: Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, SWD 2017.

20 Ebenda.

21 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 40.

22 Ebenda.

23 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 257.

24 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 56.

25 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 40.

26 Ebenda, S 41.

27 Ebenda, S. 292.

28 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

29 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 56.

30 Ebenda, S. 55.

31 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 294.

32 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 55.

33 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 294.

34 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 57.

35 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 294.

36 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 57.

37 Ebenda, S. 56.

38 Ebenda, S. 56f.

39 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 293.

40 eBay Pressemitteilung: in Neubauer, Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirt schaftsrecht, 2015, S. 56f.

41 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 56f.

42 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 293.

43 Naujoks: GBI Genios Wirtschaftsdatenbank, 2006, S. 2.

44 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

45 Rohrßen, ZVertriebsR 2017, 274.

46 Naujoks: GBI Genios Wirtschaftsdatenbank, 2006, S. 1.

47 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 191.

48 Solme>

49 Naujoks: GBI Genios Wirtschaftsdatenbank, 2006, S. 2.

50 Solme>

51 Naujoks: GBI Genios Wirtschaftsdatenbank, 2006, S. 2.

52 Ebenda, S. 2f.

53 Solme>

54 Naujoks: GBI Genios Wirtschaftsdatenbank, 2006, S. 2ff.

55 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 191.

56 Solme>

57 Ebenda, S. 275.

58 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 191.

59 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 272.

60 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

61 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 273.

62 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

63 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 272.

64 Ebenda, S. 269.

65 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

66 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 271.

67 Ebenda.

68 Redlich/Neitzel, GRUR-Prax 2017, 346.

69 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 1.

70 Wandke/Ohst: Medienrecht Praxishandbuch, 2014, S. 189.

71 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 94.

72 Ebenda, S. 93.

73 Rahlmeyer, ZVertriebsR 2015, Rn. 144.

74 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 93.

75 Lohse, WUW 2014, S. 120.

76 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 274.

77 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 93.

78 Lohse, WUW 2014, S. 120.

79 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 93.

80 Ebenda.

81 Wellmann: Vertriebsbeschränkungen im Internet-Handel, v. 12.2.2016, https://www. lexology.com/library/detail.aspx?g=a7b3a2f5-30bf-458a-b6bd-39695217975a (abgerufen 15.5.2018).

82 Held, in: Neubauer, Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 55.

83 Rahlmeyer, ZVertriebsR 2015, Rn. 144.

84 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 1.

85 LG Kiel, Urt. v. 8.11.2013 - 14 O 44/3. Kart, MMR 2014, 183.

86 Themelis, in: Neubauer, Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 61.

87 Spieker, GRUR-RR 2009, 81 (82)

88 Bühlmann/Schirmbacher, CR 2012, 451 (454).

89 LG Kiel, Urt. v. 8.11.2013 - 14 O 44/3. Kart, MMR 2014, 183.

90 ECC, in: Neubauer, Schiften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

91 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

92 Kinsella/Melin, in: Neubauer, Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

93 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

94 Ebenda.

95 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 272.

96 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

97 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 272.

98 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

99 LG Kiel, Urt. v. 8.11.2013 - 14 O 44/3. Kart, MMR 2014, 183.

100 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 62.

101 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 93f.

102 Schweda/Rudowicz, WRP 2013, 590 (593).

103 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 93f.

104 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 63.

105 Kinsella/Melin, in: Neubauer, Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 59.

106 Robertsen, in: Neubauer, Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 59.

107 Neubauer: Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht, 2015, S. 59.

108 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 76.

109 Ebenda, S. 7.

110 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 255.

111 Eigene Tabellenerstellung

112 Rohrßen, GRUR-Prax 2018, 39.

113 Ebenda.

114 Ebenda.

115 Ebenda.

116 Ebenda, Rn. 40.

117 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 19.

118 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 171.

119 Mohr/König, Jura Aufsätze Heft 3/2012, S. 169f.

120 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 171f.

121 Mohr/König, Jura Aufsätze Heft 3/2012, S. 169f.

122 Kapp: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2018, S. 19.

123 Ebenda, S. 76.

124 Ebenda, S. 19.

125 Kumkar: Schriften zum Medien- und Informationsrecht, 2017, S. 257.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Vetriebsbeschränkungen im Online-Handel am Beispiel von Plattformverboten seitens der Hersteller
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
71
Katalognummer
V1129154
ISBN (eBook)
9783346493293
ISBN (Buch)
9783346493309
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vetriebsbeschränkungen, Marken, Online-Handel, Markenhersteller, Drittplattformvebote, Preisvergleichsportal, ebay, Amazon, Händler, Internetvertrieb, kartellrecht, Wettbewerbsbeschränkungen
Arbeit zitieren
Vanessa Meyer (Autor:in), 2018, Vetriebsbeschränkungen im Online-Handel am Beispiel von Plattformverboten seitens der Hersteller, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1129154

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