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Die ethische Rechtfertigung der Registereinträge bei verurteilten Straftätern

Titel: Die ethische Rechtfertigung der Registereinträge bei verurteilten Straftätern

Masterarbeit , 2020 , 33 Seiten , Note: 1,1

Autor:in: Andrea Lohle-Kirchner (Autor:in)

Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Wer in Deutschland durch ein Strafgericht verurteilt wird, erhält einen Eintrag im sogenannten Bundeszentralregister. Faktisch stellen diese Einträge für verurteilte Straftäter ein Resozialisierungshindernis dar: Sie verletzen moralische Rechte auf informationelle Selbstbestimmung, auf Privatheit und freie Berufswahl. Daher stellt sich die Frage: Wie lassen sich Strafregistereinträge - als über die Strafe hinaus wirkende Sanktion - ethisch rechtfertigen?

Klienten in der Straffälligenhilfe erkundigen sich oftmals, wie lange ihre Verurteilung noch im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister aufgeführt sein wird. Die Tatsache, laut Register „vorbestraft“ zu sein, stellt für die Betroffenen einen Makel dar, den sie möglichst schnell wieder loswerden möchten: Das Wissen, dass Daten über das eigene Fehlverhalten in Form strafrechtlicher Einträge für einen längeren Zeitraum gespeichert bleiben, ist belastend. Es besteht das Bedürfnis, dass die zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen auch auf dem Papier gelöscht und vergessen sein sollen.

Faktisch stellen die Einträge für verurteilte Straftäter ein Resozialisierungshindernis dar. Von konkreter Relevanz ist ein Eintrag beispielsweise bei der Bewerbung in bestimmten Arbeitsbereichen. Registereinträge spielen aber zum Beispiel auch bezüglich der asylrechtlichen Situation, der Erteilung einer Fahrerlaubnis, eines ehrenamtlichen Engagements im Kinder- und Jugendbereich oder des Erwerbs eines Jagdscheins eine Rolle. In behördlichen Zusammenhängen stellen die Einträge oftmals Verweigerungsgründe für Anträge oder Genehmigungen dar. Verurteilten können somit noch weit nach Abschluss ihres Strafverfahrens nachteilige Folgen entstehen. Zweifellos tragen die Betroffenen die Verantwortung für diese Einträge und ihre Folgen. Sie haben Straftaten begangen, also durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln den Tatbestand strafrechtlicher Normen verwirklicht. Die Rechtfertigung für die Registereinträge erscheint demnach ganz offensichtlich: Der Verurteilte darf und muss für sein Fehlverhalten sanktioniert werden.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung

II Darstellung der Praxis

III Vergeltung, Prävention, Expression:

IV (Wie) Lassen sich Strafregistereinträge ethisch rechtfertigen?

V Fazit

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Masterarbeit untersucht die ethische Rechtfertigung von Strafregistereinträgen bei verurteilten Straftätern, indem sie diese Maßnahme vor dem Hintergrund klassischer Straftheorien – Vergeltung, Prävention und Expression – analysiert und deren Auswirkungen auf die moralischen Rechte der Betroffenen kritisch bewertet.

  • Grundlagen und rechtliche Praxis des Bundeszentralregisters (BZR) und des Führungszeugnisses.
  • Konflikt zwischen staatlichen Sanktionen und moralischen Rechten (z. B. informationelle Selbstbestimmung).
  • Anwendung der Vergeltungstheorie auf die zusätzliche Belastung durch Registereinträge.
  • Diskussion präventionstheoretischer Argumente hinsichtlich der Schutzfunktion für die Allgemeinheit.
  • Analyse der expressiven Funktion als Ausdruck der Missbilligung von Normverstößen.

Auszug aus dem Buch

b) Die Präventionstheorie

Für die Vertreter der zukunftsorientierten Präventionstheorie lässt sich staatliche Strafe nur rechtfertigen, wenn anzunehmen ist, dass sie der Verhinderung ähnlich gelagerter zukünftiger Normverstöße dient. Das Gut der Verhinderung zukünftiger Straftaten rechtfertigt also die Zufügung des Strafübels. Neben der erwiesenen Schuld des Täters wird als weiteres notwendiges Rechtfertigungskriterium ein angemessenes Verhältnis zwischen Schwere der Strafe und Schwere der Schuld vorausgesetzt. Man unterscheidet zwischen Theorien der positiven und negativen Spezial- und Generalprävention.

Die Spezialprävention hat zum Ziel, den betreffenden Täter durch die Bestrafung zu resozialisieren. Dabei argumentiert sie, dass Strafe durch die Prävention weiterer Straftaten des Täters selbst gerechtfertigt sei, entweder durch Bestärkung seines Rechtsbewusstseins (positive Spezialprävention) oder durch Abschreckung (negative Spezialprävention).

Ein bedeutsamer Vertreter der Spezialprävention, der Kriminalwissenschaftler Franz von Liszt, benennt als ausschließliche Strafziele die Aspekte der Besserung, Abschreckung und Unschädlichmachung des Täters. Darunter versteht er neben der Stärkung altruistischer wie auch egoistischer Motive des Täters auch dessen Ausstoßung aus der bzw. Internierung in der Gesellschaft. Diese drei Zielsetzungen seien Liszt zufolge dem spezialpräventiven Zweck geschuldet, weitere Normverstöße der betreffenden Person zu verhindern. Nach seinem Ansatz hat sich Strafe als intendierte Zufügung von Leiden nicht an der Tat, sondern allein am Wesen des Täters zu orientieren: Sie soll in ihrer Ausformung bestmöglich auf diese Person zugeschnitten sein, um ihrer Resozialisierung dienen zu können.

Zusammenfassung der Kapitel

I Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Registereinträge als Resozialisierungshindernis ein und stellt anhand eines Fallbeispiels die ethische Frage nach deren Rechtfertigung.

II Darstellung der Praxis: Dieses Kapitel erläutert die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundeszentralregisters sowie die Funktionen des Führungszeugnisses und deren Auswirkungen auf die Rechte Betroffener.

III Vergeltung, Prävention, Expression:: Hier werden drei grundlegende Straftheorien vorgestellt, die als theoretische Basis für die anschließende ethische Untersuchung der Registereinträge dienen.

IV (Wie) Lassen sich Strafregistereinträge ethisch rechtfertigen?: In diesem Kapitel wird die Überzeugungskraft der vorgestellten Theorien geprüft, um festzustellen, ob sie die Einschränkung moralischer Rechte durch Registereinträge legitimieren können.

V Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass die Registereinträge primär durch die Expressionstheorie als Ausdruck der Sicherung des Normensystems gerechtfertigt werden können.

Schlüsselwörter

Strafregistereintrag, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Rechtsphilosophie, Vergeltungstheorie, Präventionstheorie, Expressionstheorie, Straftheorien, Resozialisierung, Informationelle Selbstbestimmung, Normenverstoß, Ethik, staatliche Strafe, moralische Rechte, Rechtsethik.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit thematisiert die ethische Zulässigkeit der Speicherung von Vorstrafen im Bundeszentralregister und deren Folgen für die Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen staatlicher Sanktion und moralischen Rechten.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Felder sind das Strafrecht, die Rechtsethik sowie die philosophische Auseinandersetzung mit den Zwecken von Strafe (Vergeltung, Prävention, Symbolik).

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die Prüfung, ob die zusätzliche Belastung durch Registereinträge über die eigentliche Strafe hinaus aus ethischer Sicht als legitime Maßnahme verteidigt werden kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Autorin nutzt eine analytische Vorgehensweise, bei der klassische Straftheorien auf die spezifische Praxis der Registereinträge angewendet und kritisch hinterfragt werden.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der aktuellen Praxis, die theoretische Fundierung durch Strafzwecktheorien und die detaillierte ethische Diskussion dieser Ansätze im Kontext der Registereinträge.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind unter anderem Strafregistereintrag, Resozialisierung, informationelle Selbstbestimmung, Vergeltungstheorie und Expressionstheorie.

Warum hält die Autorin die Vergeltungstheorie für die Rechtfertigung der Einträge für unzureichend?

Sie argumentiert, dass Vergeltung allein keine gerechte Ordnung wiederherstellen kann und der Registereintrag als zusätzliche Schädigung des Täters ohne erkennbaren Nutzen für die Gerechtigkeit ethisch nicht überzeugt.

Inwiefern spielt das Fallbeispiel "Jana V." eine Rolle?

Jana V. dient als anschauliches Praxisbeispiel, um die unmittelbaren Auswirkungen der Registereinträge auf die Berufsbiografie und die betroffenen moralischen Rechte eines Individuums konkret greifbar zu machen.

Welche Rolle spielt die Expressionstheorie für das Endergebnis?

Die Expressionstheorie liefert das entscheidende Argument für die Autorin, da sie den Registereintrag als notwendiges Statement zur Stärkung des Normensystems und Ausdruck einer berechtigten Missbilligung von Straftaten interpretiert.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die ethische Rechtfertigung der Registereinträge bei verurteilten Straftätern
Hochschule
Universität Münster
Note
1,1
Autor
Andrea Lohle-Kirchner (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2020
Seiten
33
Katalognummer
V1130385
ISBN (eBook)
9783346490117
ISBN (Buch)
9783346490124
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsethik Straffälligenhilfe Straftheorien Angewandte Ethik
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Andrea Lohle-Kirchner (Autor:in), 2020, Die ethische Rechtfertigung der Registereinträge bei verurteilten Straftätern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1130385
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Leseprobe aus  33  Seiten
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