Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1

Ulpian zur "überholenden" Kausalität


Seminar Paper, 2008

37 Pages, Grade: gut (13 Punkte)


Excerpt


Gliederung

A. D. 9, 2, 15, 1

B. Übersetzung

C. Inskription
I. Digesten
II. Autor
1. Ulpian
2. Julian

D. Paraphrase

E. Interpretation
I. Drei Sachverhalte in D. 9, 2, 15, 1
II. Die lex Aquilia
1. Entstehung
2. Wortlaut
a) 1. Kapitel
b) 3. Kapitel
3. Vergleich zwischen 1. und 3. Kapitel
4. Bezug zu D. 9, 2, 15, 1
III. Haftung des Verletzers nach Ulpian
1. Zweiter Fall
2. Dritter Fall
3. Hauptfall
IV. Römische Juristen zu Kausalitätsfragen
V. „Überholende Kausalität“
VI. Ulpian zur „überholenden Kausalität“
VII. Übereinstimmung mit der Ansicht des Julian?
1. Wörtliche Übersetzung
2. Gegenteilige Äußerung des Julian in D. 9, 2, 51 pr.
3. Grundsätzliche Vergleichbarkeit der Digestenstellen
4. Ist Julian schlicht „unlogisch“?
5. Interpretationsversuche einiger Romanisten
6. Lösung über Korrektur der Interpunktion
7. Resümee

F. Vergleich mit dem geltenden Recht
I. Geltendes Zivilrecht
1. Probleme beim Vergleich mit dem geltenden Recht
a) Beteiligung eines Sklaven
b) Denkbare Abwandlung des Falles
2. § 823 Abs. 1 BGB als zentrale Schadensersatznorm im Deliktsrecht
a) Verletztes Rechtsgut: Eigentum
b) Prüfung der Kausalität im geltenden Recht
aa) Äquivalenz
bb) Adäquanz
cc) Schutzzweck der Norm
c) Anwendung auf den Fall
aa) Grundfall
bb) Hauptfall (Problem der „überholenden Kausalität“)
d) Fallgruppen bei „überholender Kausalität“
aa) Anlagefälle
bb) Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten
cc) Verbleibende Fälle
(1) Rechtsprechung
(i) Objektschäden
(ii) Vermögensfolgeschäden
(iii) Rechtsfolgen für den Fall
(iv) Vergleich mit den römischen Juristen
(2) Gegenansicht
(i) Generelle Beachtlichkeit von Reserveursachen
(ii) Rechtsfolgen der Gegenansicht
(iii) Vergleich mit den römischen Juristen
e) Ergebnis
3. Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetz
II. Geltendes Strafrecht
1. Lösung bei Sachbeschädigung
2. Lösung bei Körperverletzung / Tötung

Literaturverzeichnis

Ankum, Hans Das Problem der „überholenden Kausalität“ bei der Anwendung der lex Aquilia im klassischen römischen Recht

in: De iustitia et iure, Festgabe für Ulrich von Lübtow

Berlin 1980, S. 325 - 358

Herausgeber: Manfred Harder und Georg Thielmann

(zitiert: Ankum, in: FG von Lübtow)

Behrends, Okko Corpus Iuris Civilis –Text und Übersetzung,

Knütel, Rolf Band II (Dig. 1 – 10), Heidelberg 1995

Kupisch, Berthold (zitiert: Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler, Corpus Iuris Civi-

Seiler, Hans Hermann lis, Band II)

Beinart, Ben Once more on the origin of the lex Aquilia

in: Butterworths South African Law Review 1956,

S. 70 – 80

(zitiert: Beinart, Butterworths South African Law Review 1956)

Elster, Marianne Die Gesetze der mittleren Römischen Republik

1. Auflage, Darmstadt 2003

(zitiert: Elster, Die Gesetze der mittleren Römischen Republik)

Esser, Josef Schuldrecht

Schmidt, Eike 8. Auflage, Heidelberg 1995

(zitiert: Esser/Schmidt, Schuldrecht)

Hausmaninger, Herbert Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia

5. Auflage, Wien 1996

(zitiert: Hausmaninger, Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia)

Heumann, Hermann G. Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts

Seckel, Emil 9. Auflage, Jena 1907

(zitiert: Heumann/Seckel, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts)

Honoré, Tony Ulpian – Pioneer of Human Rights

Second Edition, Oxford / New York 2002

(zitiert: Honoré, Ulpian – Pioneer of Human Rights)

Honsell, Heinrich Römisches Recht

6. Auflage, Zürich 2005

(zitiert: Honsell, Römisches Recht)

Joecks, Wolfgang Strafgesetzbuch – Studienkommentar

7. Auflage, München 2007

(zitiert: Joecks, StGB)

Kahrs, Hans Jürgen Kausalität und überholende Kausalität im Zivilrecht

Hamburg 1969

(zitiert: Kahrs, Kausalität und überholende Kausalität im Zivilrecht)

Kaser, Max Römisches Privatrecht – ein Studienbuch

11. Auflage, München 1979

(zitiert: Kaser, Römisches Privatrecht)

Kruse, Constantin Alternative Kausalität im Deliktsrecht – Eine historische und vergleichende Untersuchung

Münster 2006

(zitiert: Kruse, Alternative Kausalität im Deliktsrecht – Eine historische und vergleichende Untersuchung)

Lange, Hermann Schadensersatz

Schiemann, Gottfried 3. Auflage, Tübingen 2003

(zitiert: Lange/Schiemann, Schadensersatz)

Lawson, Frederick H. Negligence in the civil law

Oxford 1962

(zitiert: Lawson, Negligence in the civil law)

Lenel, Otto Palingenesia iuris civilis, Band 2

Graz 1960

(zitiert: Lenel, Palingenesia iuris civilis, Band 2)

Leptien, Ulrich Utilitatis Causa – Zweckmäßigkeitsetscheidungen im Römischen Recht

Freiburg 1967

(zitiert: Leptien, Utilitatis Causa)

Lübtow, Ulrich von Untersuchungen zur lex Aquilia de damno iniuria dato

Berlin 1971

(zitiert: von Lübtow, Untersuchungen zur lex Aquilia de damno iniuria dato)

MacDonell, John Great jurists of the world

Manson, Edward London 1913

(zitiert: MacDonell/Manson, Great jurists of the world)

Medicus, Dieter Bürgerliches Recht

21. Auflage, Köln 2007

(zitiert: Medicus, BR)

Mommsen, Theodor Corpus Iuris Civilis, Volumen Primum

Krüger, Paul Editio Decima Octava Lucis Ope Expressa,

Berlin / Zürich 1965

(zitiert: Mommsen/Krüger, Corpus Iuris Civilis, Volumen Primum)

Nörr, Dieter Causa mortis – Auf den Spuren einer Redewendung

München 1986

(zitiert: Nörr, Causa mortis)

Nörr, Dieter Kausalitätsprobleme im klassischen römischen Recht: ein theoretischer Versuch Labeos

in: Festschrift für Franz Wieacker

Göttingen 1978, S. 115 - 144

Herausgeber: Okko Behrends

(zitiert: Nörr, in: FS Wieacker)

Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar

67. Auflage, München 2008

(zitiert: Palandt)

Pugsley, David Causation and confessions in the lex Aquilia

in: TR 38 (1970), S. 163 – 174

(zitiert: Pugsley, TR 38, 1970)

Röhle, Robert Zur Frage der sogenannten verdrängenden Verursachung im Römischen Recht

in: SD 31 (1965), S. 305 ff.

(zitiert: Röhle, SD 31, 1965)

Schebitz, Bernhard Die Berechnung des Ersatzes nach der lex Aquilia

Berlin 1987

(zitiert: Schebitz, Die Berechnung des Ersatzes nach der

lex Aquilia)

Schindler, Karl-Heinz Ein Streit zwischen Julian und Celsus - zum Problem der überholenden Kausalität

in: SZ 74 (1957), S. 201 – 233

(zitiert: Schindler, SZ 74, 1957)

Zimmermann, Reinhard The law of obligations – Roman foundations of the civilian tradition

Cape Town 1990

(zitiert: Zimmermann, The law of obligations)

A. D. 9, 2, 15, 1

ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum[1]

§ 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec ita[2] tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod mortuo eo demum apparuit: at[3] in superiore non est passa ruina apparere, an sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse,

B. Übersetzung

ULPIAN im 18. Buch zum Edikt

§ 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann, wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der Verletzung geklagt werden[4] ; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten][5] Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen[6],

C. Inskription

I. Digesten

Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 – 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete.

Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus den Werken römischer Rechtsgelehrter – Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1 davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe[7] - und bilden den wichtigsten von vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren.[8] Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch gleichzeitig der Stoff für das 2. – 4. Studienjahr der damaligen Juristen.[9]

Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil selbst ihre Sammlungen als „Digesten“. Es muss also unterschieden werden zwischen den Justinianischen Digesten und den „Digesten“ der früheren Juristen.

Die Justinianischen Digesten gliedern sich in 50 Bücher. Diese Bücher sind wiederum unterteilt in Titel, die Titel in Fragmente (auch leges genannt), die Fragmente in Paragraphen. Die vorliegende Textstelle D. 9, 2, 15, 1 stammt also aus dem 9. Buch, 2. Titel, 15. Fragment, 1. Paragraph.

II. Autor

1. Ulpian

Domitius Ulpianus[10], kurz Ulpian, wurde um 170 wahrscheinlich in Tyros, einer der - im heutigen Südlibanon gelegenen - wichtigsten Städte der Phönizier, geboren und ist 228 in Rom ermordet worden.

Zusammen mit Paulus war Ulpian ab 204 Assessor im Auditorium des praefectus praetorio Papinian und Berater des Septimius Severus. Als magister libellorum war er um 211 unter Caracalla für Eingaben an den Kaiser zuständig.

In der Zeit Kaiser Elagabals war Ulpian für die Lebensmittelversorgung zuständig, soll jedoch von Elagabal aus Rom verbannt worden sein.

Von dessen Nachfolger, Severus Alexander, wurde Ulpian 222 zum praefectus praetorio gemacht. In dieser Funktion trat Ulpian im Konsilium des Severus Alexander als dessen Hauptratgeber und als eine Art Vormund des damals erst dreizehnjährigen Kaisers auf. Dieser bezeichnete Ulpian als Vater („parens meus“) und als Freund („amicus meus“), sodass von einer sehr engen und persönlichen Beziehung zwischen dem Kaiser und Ulpian ausgegangen werden kann.[11] Als praefectus praetorio gewann Ulpian zunächst einen Machtkampf gegen Flavianus und Chrestus, welche hingerichtet wurden. Dieser Vorfall sowie die Streichung etlicher Privilegien, die Elagabal der Prätorianergarde gewährt hatte, führten schließlich dazu, dass Ulpian in den Palast des Severus Alexander flüchten musste. Der minderjährige Kaiser konnte ihn aber nicht schützen, sodass er von der Prätorianergarde 228 ermordet wurde.

Ulpian gilt als ungemein fruchtbarer Schriftsteller[12] und ist Verfasser von etwa 280 Büchern[13], die fast alle im Zeitraum von nur 6 Jahren (211 – 217) unter Caracalla veröffentlicht wurden, größtenteils allerdings auf früherer Sammelarbeit aufgebaut sind.

Zu seinen Hauptwerken zählen Ad Masurium Sabinum (51 Bücher), A d edictum praetoris (81 bzw. 83 Bücher), Monographien über die Leges-Abschnitte der Digestenordnung (zusammen 33 Bücher), kasuistische Schriften (10 Bücher), Disputationes (2 Bücher) und Responsa, Schriften über das officium der verschiedenen Beamten (10 Bücher) und das Werk De omnibus tribunalibus über Organe und Spezialkompetenzen der extraordinaria cognitio usw.

Zudem verfasste Ulpian zahlreiche kurze theoretische Handbücher, von denen eines, der liber singularis regularum, in Auszügen erhalten ist.

Etwa ein Drittel der Justinianischen Digesten ist aus Ulpians Werken entnommen.

2. Julian

Der von Ulpian in D. 9, 2, 15, 1 zitierte Julian (Publius Salvius Iulianus) gilt als einer der bedeutendsten römischen Juristen – er wird von der romanistischen Forschung zusammen mit Celsus als der herausragende Jurist des Zeitalters der Hochklassik (2. Jh. n. Chr.) bezeichnet[14] - und auch als einer der bedeutendsten Juristen aller Zeiten, da viele der von ihm zu einzelnen Rechtsfragen gefundenen Lösungen heute noch gelten.

Julians Stil wird charakterisiert als „von unerschöpflichem Reichtum an fruchtbaren Gedanken und einzigartiger Leichtigkeit und Durchsichtigkeit der Darstellung“[15].

D. Paraphrase

Ulpian beschreibt in der zu untersuchenden Textstelle D. 9, 2, 15, 1 drei unterschiedlich gelagerte Fälle, in denen jeweils ein tödlich verletzter Sklave zu Tode kommt.

Im ersten Fall wird der bereits tödlich verletzte Sklave – bevor der Tod durch die Verletzung eintritt – durch einen Unglücksfall – als Beispiele genannt werden hier ein Gebäudeeinsturz oder Schiffsbruch - getötet.

Im zweiten Fall tritt der Tod des Sklaven dagegen nicht durch einen Unglücksfall ein, sondern er stirbt nach seiner Freilassung oder Veräußerung an den Folgen der Verletzung.

Im dritten Fall wird der tödlich verletzte Sklave von seinem Herrn testamentarisch freigelassen und zum Erben eingesetzt und stirbt nach Eintritt des Erbfalles an der tödlichen Verletzung. Dass der Sklave erst nach Eintritt des Erbfalls stirbt, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, jedoch lässt die Tatsache, dass Ulpian die Frage beantwortet, wie der Erbe des Sklaven gegen den Verletzer klagen kann, keinen anderen Schluss zu. Denn wäre der Erbfall (Tod des dominus) nicht eingetreten, so stünde es gar nicht zur Diskussion, ob der Erbe des Sklaven möglicherweise einen ursprünglich dem dominus zustehenden Anspruch, den möglicherweise der Sklave vom dominus geerbt hat, durch den Tod des Sklaven seinerseits geerbt hat.

Ulpian beantwortet für die beschriebenen Fälle jeweils die Frage, wie gegen den Verletzer nach der lex Aquilia geklagt werden kann.

Für den ersten Fall – also den Tod des tödlich verletzten Sklaven durch einen Unglücksfall - wird die Ansicht vertreten, dass gerade nicht wegen der Tötung (occidere) des Sklaven, sondern nur wegen der Verwundung (vulnerare) geklagt werden könne (de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato). Folgt man der Interpunktion der Mommsenschen Digestenausgabe[16] und hierauf basierenden Übersetzungen[17], so schließt sich Ulpian mit dieser Aussage der von Julian (in D. 9, 2, 51 pr.) vertretenen Auffassung an.[18]

Für den zweiten Fall hingegen – also den Tod des tödlich verletzten Sklaven nach dessen Freilassung oder Veräußerung ohne dass ein Unglücksfall eintritt - wird die Ansicht vertreten, dass gegen den Verletzer wegen Tötung geklagt werden könne.

Die abweichende Entscheidung dieser beiden Fälle begründet Ulpian damit, dass erst mit dem Tod des Sklaven endgültig geklärt werden könne, ob der Verletzer den Sklaven tatsächlich getötet hat, sodass nur im zweiten Fall eine Klage wegen Tötung in Betracht käme. Käme nämlich – wie im ersten Fall - ein tödliches Unglück dazwischen, so könne nicht (mehr) geklärt werden, ob der Verletzer den Sklaven auch tatsächlich getötet hat.

Abschließend stellt der Autor für den dritten Fall klar, dass der Erbe des Sklaven nicht nach der lex Aquilia klagen kann.

[...]


[1] Mommsen/Krüger, Corpus Iuris Civilis, Volumen Primum.

[2] ideo Kuebler.

[3] at om. F.

[4] Vgl. D. 9, 2 ,11, 3; D. 9, 2, 51 pr.

[5] Ergänzungen nach Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler, Corpus Iuris Civilis, Band II.

[6] Vgl. D. 9, 2, 36, 1.

[7] Vgl. Honsell, Römisches Recht, § 3 III, S. 18.

[8] Honsell, Römisches Recht, § 3 III, S. 18.

[9] Honsell, Römisches Recht, § 3 III, S. 18.

[10] Zu Ulpian vgl. Honoré, Ulpian – Pioneer of Human Rights, Second Edition; Heumann/Seckel, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, S. 600 (Ulpianus), MacDonell/Mason, Great jurists of the world, S. 32 - 44.

[11] MacDonell/Mason, Great jurists of the world, S. 36.

[12] Heumann/Seckel, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, S. 600 (Ulpianus).

[13] Eine ausführliche Auflistung der Werke Ulpians findet sich bei Honoré, Ulpian – Pioneer of Human Rights, Second Edition, S. xii/xiii.

[14] Honsell, Römisches Recht, § 3 II, S. 17.

[15] Vgl. Honsell, Römisches Recht, § 3 II, S. 17.

[16] Mommsen/Krüger, Corpus Iuris Civilis, Volumen Primum.

[17] Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler, Corpus Iuris Civilis, Band II.

[18] Zum Problem der möglicherweise nicht korrekten Interpunktion in der Mommsenschen Digestenausgabe vgl. unten in der Interpretation.

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Details

Title
Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1
Subtitle
Ulpian zur "überholenden" Kausalität
College
Ruhr-University of Bochum  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht)
Course
Proseminar im Römischen Recht
Grade
gut (13 Punkte)
Author
Year
2008
Pages
37
Catalog Number
V113064
ISBN (eBook)
9783640132287
ISBN (Book)
9783640139309
File size
564 KB
Language
German
Notes
Bemerkungen des Korrektors: Die Probleme sind erkannt und auf hohem Niveau interpretiert. Die einschlägige Literatur ist in angemessenem Umfang ausgewertet. Die einschlägigen Parallelstellen sind einbezogen. Auch der Vergleich mit dem geltenden Recht ist gut gelungen.
Keywords
Digestenexegese, Proseminar, Römischen, Recht
Quote paper
Thomas Blum (Author), 2008, Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113064

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