ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum
§ 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius
perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus
vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec
ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod
mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an
sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde
decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt
§ 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch
oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann,
wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der
Verletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an
der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten]
Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er
von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du
aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem
Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann
sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 – 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete.
Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus
den Werken römischer Rechtsgelehrter – Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1
davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten von
vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris
Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch
gleichzeitig der Stoff für das 2. – 4. Studienjahr der damaligen Juristen.
Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil
selbst ihre Sammlungen als „Digesten“. Es muss also unterschieden werden
zwischen den Justinianischen Digesten und den „Digesten“ der früheren Juristen.
Gliederung
A. D. 9, 2, 15, 1
B. ÜBERSETZUNG
C. INSKRIPTION
I. DIGESTEN
II. AUTOR
1. Ulpian
2. Julian
D. PARAPHRASE
E. INTERPRETATION
I. DREI SACHVERHALTE IN D. 9, 2, 15, 1
II. DIE LEX AQUILIA
1. Entstehung
2. Wortlaut
a) 1. Kapitel
b) 3. Kapitel
3. Vergleich zwischen 1. und 3. Kapitel
4. Bezug zu D. 9, 2, 15, 1
III. HAFTUNG DES VERLETZERS NACH ULPIAN
1. Zweiter Fall
2. Dritter Fall
3. Hauptfall
IV. RÖMISCHE JURISTEN ZU KAUSALITÄTSFRAGEN
V. „ÜBERHOLENDE KAUSALITÄT“
VI. ULPIAN ZUR „ÜBERHOLENDEN KAUSALITÄT“
VII. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER ANSICHT DES JULIAN?
1. Wörtliche Übersetzung
2. Gegenteilige Äußerung des Julian in D. 9, 2, 51 pr.
3. Grundsätzliche Vergleichbarkeit der Digestenstellen
4. Ist Julian schlicht „unlogisch“?
5. Interpretationsversuche einiger Romanisten
6. Lösung über Korrektur der Interpunktion
7. Resümee
F. VERGLEICH MIT DEM GELTENDEN RECHT
I. GELTENDES ZIVILRECHT
1. Probleme beim Vergleich mit dem geltenden Recht
a) Beteiligung eines Sklaven
b) Denkbare Abwandlung des Falles
2. § 823 Abs. 1 BGB als zentrale Schadensersatznorm im Deliktsrecht
a) Verletztes Rechtsgut: Eigentum
b) Prüfung der Kausalität im geltenden Recht
aa) Äquivalenz
bb) Adäquanz
cc) Schutzzweck der Norm
c) Anwendung auf den Fall
aa) Grundfall
bb) Hauptfall (Problem der „überholenden Kausalität“)
d) Fallgruppen bei „überholender Kausalität“
aa) Anlagefälle
bb) Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten
cc) Verbleibende Fälle
(1) Rechtsprechung
(i) Objektschäden
(ii) Vermögensfolgeschäden
(iii) Rechtsfolgen für den Fall
(iv) Vergleich mit den römischen Juristen
(2) Gegenansicht
(i) Generelle Beachtlichkeit von Reserveursachen
(ii) Rechtsfolgen der Gegenansicht
(iii) Vergleich mit den römischen Juristen
e) Ergebnis
3. Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetz
II. GELTENDES STRAFRECHT
1. Lösung bei Sachbeschädigung
2. Lösung bei Körperverletzung / Tötung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das römisch-rechtliche Problem der "überholenden Kausalität" anhand der Digestenstelle D. 9, 2, 15, 1 und vergleicht die antiken Lösungsansätze, insbesondere die Kontroverse zwischen den Juristen Ulpian und Julian, mit den entsprechenden Regelungen und Debatten im modernen deutschen Zivil- und Strafrecht.
- Analyse von D. 9, 2, 15, 1 (lex Aquilia)
- Kontroverse zur "überholenden Kausalität" bei römischen Juristen
- Vergleich mit dem Schadensersatzrecht des BGB (§ 823 ff.)
- Problematik hypothetischer Schadensursachen (Reserveursachen)
- Strafrechtliche Einordnung von Erfolgsdelikten bei "überholender Kausalität"
Auszug aus dem Buch
A. D. 9, 2, 15, 1
ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum
§ 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu matu rius perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumis sus vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, dein de decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse,
Zusammenfassung der Kapitel
A. D. 9, 2, 15, 1: Der Text präsentiert die zu untersuchende Digestenstelle sowie deren Übersetzung.
B. ÜBERSETZUNG: Hier findet sich die deutsche Übersetzung des lateinischen Ausgangstextes.
C. INSKRIPTION: Es wird der Ursprung der Digesten sowie die biographische Einordnung des Autors Ulpian vorgenommen.
D. PARAPHRASE: Ulpian beschreibt drei Fälle von tödlich verletzten Sklaven, die auf unterschiedliche Weise versterben.
E. INTERPRETATION: Das Kapitel analysiert die lex Aquilia, die Haftung bei Kausalitätsproblemen und löst einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Ulpian und Julian durch Interpunktionskorrekturen.
F. VERGLEICH MIT DEM GELTENDEN RECHT: Der Abschnitt transferiert das römische Kausalitätsproblem in das moderne deutsche Zivil- und Strafrecht unter Berücksichtigung von Sachbeschädigung und Eigentumsverletzung.
Schlüsselwörter
Überholende Kausalität, lex Aquilia, D. 9, 2, 15, 1, Ulpian, Julian, Schadensersatzrecht, § 823 BGB, Objektschaden, Vermögensfolgeschaden, Reserveursachen, Sachbeschädigung, Kausalität, Römisches Recht, Rechtsdogmatik, Deliktsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Analyse des Problems der "überholenden Kausalität" im klassischen römischen Recht und dessen Fortwirken in das moderne deutsche Recht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die lex Aquilia, die Abgrenzung von Tötung und Verletzung, Kausalitätstheorien im Zivilrecht sowie die strafrechtliche Behandlung von Erfolgsdelikten bei Reserveursachen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die widersprüchlichen Ansichten römischer Juristen zur Kausalität zu klären und den Vergleich zum heutigen BGB sowie StGB zu ziehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine historisch-vergleichende Methode angewandt, die Textanalyse antiker Quellen mit moderner juristischer Dogmatik kombiniert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Digestenstelle D. 9, 2, 15, 1, diskutiert die "überholende Kausalität" und prüft diese anhand von Fallgruppen des geltenden Zivil- und Strafrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie "überholende Kausalität", "lex Aquilia", "Kausalitätsprüfung" und "Schadenszurechnung" maßgeblich bestimmt.
Wie löst der Autor den Widerspruch zwischen Ulpian und Julian?
Der Autor schlägt vor, die Interpunktion der Digestenstelle D. 9, 2, 15, 1 gegenüber der modernen Standardausgabe von Mommsen zu korrigieren, um die Argumentationslinien logisch zu trennen.
Warum ist der Vergleich mit dem BGB im Kontext des Sklavenfalls problematisch?
Da Sklaven im römischen Recht als Sachen behandelt wurden, die heutige Rechtsordnung aber Menschen und Sachen strikt trennt, ist der Vergleich über das Konstrukt der Sachbeschädigung (z.B. am Beispiel einer Milchkuh) methodisch notwendig.
Welche Rolle spielt die "überholende Kausalität" im modernen Strafrecht?
Im Strafrecht führt sie dazu, dass der Täter für das vollendete Delikt oft nicht haftbar gemacht werden kann, da die Kausalkette durch die Reserveursache unterbrochen wurde, was meist zur Bestrafung wegen Versuchs führt.
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- Thomas Blum (Author), 2008, Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113064