Kontinuität ziwschen NS-Justiz und BRD-Justiz


Seminar Paper, 2003

25 Pages, Grade: 1,0

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Justiz im Nationalsozialismus
2.1 Nationalsozialistische Gesetze
2.2 Gerichte zur NS-Zeit

3. Personelle Kontinuitäten zwischen NS-Justiz und BRD-Justiz
3.1 Gerichte
3.2 Justizministerium
3.3 Universitäten

4. Folgen der Kontinuität für den Umgang der Justiz in der Ära Adenauer mit
4.1 der eigenen Vergangenheit
4.2 Kriegsverbrechern
4.3 den nationalsozialistischen Gesetzen
4.4 den Urteilen der NS-Justiz

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 6. Mai 1945 verließen die Matrosen Wehrmann, Schilling, Gail und Schwalenberg ihre Unterkünfte, um sich von der Truppe abzusetzen und nach Hause zurückzukehren, nachdem am 4. Mai 1945 die Kapitulationsurkunde für die Truppen in Holland, Friesland, Bremen, Schleswig-Holstein und Dänemark unterzeichnet worden war. Daraufhin wurde auf den im dänischen Svendborg liegenden Schnellbooten, auf denen die Vier dienten, die Waffenruhe ausgerufen. Den vier Matrosen gelang die Flucht nicht, und sie wurden gefangen genommen. Einen Tag nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches wurden sie von einem Standgericht wegen Fahnenflucht im Felde zum Tode verurteilt. Am 10. Mai wurde das Urteil vollstreckt und die Leichen im Meer versenkt. Der Ankläger in diesem Verfahren, Kriegsgerichtsrat Hartger, wurde in der BRD Oberstaatsanwalt. In dieser Funktion konnte er 1960 das Verfahren gegen den Amtsgerichtsrat Kolhoff einstellen, der als Richter am Sondergericht Ziechenau zahlreiche Todesurteile gegen polnische Schwarzschlächter gefällt hatte.[1] Handelt es sich bei dem Oberstaatsanwalt Hartger um einen Einzelfall in der bundesdeutschen Justiz oder ist die Kontinuität der Juristen eher die Regel? Wie schon der Titel der Arbeit zeigt, ist dieser Fall nicht die Ausnahme. Die Arbeit beschäftigt sich deshalb nicht mehr mit der Frage, ob es überhaupt eine Kontinuität zwischen NS-Justiz und bundesdeutscher Justiz gab, denn dieses haben Ingo Müller, „Furchtbare Juristen“, Jörg Friedrich, „Freispruch für die NS-Justiz“, Norbert Frei, „Karrieren im Zwielicht- Hitlers Eliten nach 1945“ und Ulrich Brochhagen, „ Nach Nürnberg, Vergangenheitsbewältigung in der Ära Adenauer“ schon belegt, sondern sie stellt die personellen Kontinuitäten in einzelnen Bereichen der Justiz und die damit zusammenhängenden Folgen dar. Hierbei stützt sich die Arbeit auch auf diese Autoren. Um zu verstehen, was an der personellen Kontinuität problematisch ist, muss man sich verdeutlichen, wie die Justiz im Nationalsozialismus aussah. Dieses soll im ersten Teil der Arbeit geschehen, der sich damit beschäftigt, mit welchen Gesetzen die Juristen zur NS-Zeit arbeiteten. Außerdem sollen noch die Gerichte des NS- Staates betrachtet werden, und wie die Verfahren an diesen Gerichten abliefen. Im zweiten Teil der Arbeit wird die personelle Kontinuität in den drei Bereichen Universitäten, Justizministerium und den Gerichten dargestellt. Die Universitäten sind zwar kein direkter Bestandteil der Justiz, aber durch die hier verfassten Gesetzeskommentare, die den Gerichten zur Interpretation der Gesetze dienen, spielen sie doch eine wichtige Rolle. Kontinuitäten an den Universitäten hatten auch ihre Auswirkungen. Deshalb sind die juristischen Fakultäten in die Arbeit miteinbezogen. Im letzten Teil, bevor am Ende noch ein Fazit gezogen wird, geht es um die Folgen, die sich aus der personellen Kontinuität in den drei Bereichen für den Umgang mit dem eigenem Berufsstand, Kriegsverbrechern, den nationalsozialistischen Gesetzen und den Urteilen der NS-Justiz ergeben. Dabei geht es u. a. darum, ob Richter wegen ihrer Tätigkeit in der NS-Zeit strafrechtlich belangt wurden, wie die Urteile gegen Kriegsverbrecher aussahen, wie sich die Justiz zu den nationalsozialistischen Gesetzen verhielt, und ob sie bereit war, NS-Urteile aufzuheben.

Neben den oben genannten Arbeiten stützt sich die Arbeit noch auf einen Sammelband der Redaktion Kritische Justiz, den Katalog zur Ausstellung „ Im Namen des Deutschen Volkes – Justiz und Nationalsozialismus“, die vom Bundesjustizministerium veranstaltet wurde. Weiterhin auf „ Die Legende von der zweiten Schuld“ von Manfred Kittel, der als einziger die Kontinuität in der Justiz für nicht so dramatisch hält. Dieses sehen Joachim Perels, „ Das juristische Erbe des Dritten Reiches“ und die Autoren des Sammelbandes von Fietje Ausländer gegenteilig. Zu den Autoren ist noch anzumerken, dass es sich bei Ingo Müller, Joachim Perels und den Autoren des Sammelbandes, der von der Redaktion Kritische Justiz herausgegeben wurde, um Juristen handelt.

2. Die Justiz im Nationalsozialismus

2.1 Nationalsozialistische Gesetze

Formal wurde die Verfassung der Weimarer Republik während des Dritten Reiches nicht außer Kraft gesetzt, aber die Gesetze, mit denen die Juristen zwischen 1933 und 1945 arbeiteten, hatten mit einer demokratischen Rechtsordnung nicht viel zu tun, was die Juristen nicht hinderte, die Gesetze anzuwenden. Am 24. März wurde das sog. Ermächtigungsgesetz vom Reichstag beschlossen, das der Regierung ermöglichte, die Verfassung ändernde Reichsgesetze ohne Zustimmung des Parlaments zu erlassen. Das Ende des Verfassungsstaates war aber schon die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung). Sie wurde zu einer der wichtigsten Grundlagen der nationalsozialistischen Rechtsordnung, denn mit ihrer Hilfe konnte die Regierung gegen die Opposition vorgehen und die wesentlichen Grundrechte außer Kraft setzen. Die Reichstagsbrandverordnung erfuhr durch die Gerichte eine universelle Anwendung.[2] Durch weitere Gesetze wurden immer mehr demokratische Rechtsgrundsätze abgeschafft, so räumte das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches von 1935 mit dem Grundsatz auf, dass Strafgesetze eindeutig und bestimmt sein sollen. Der Richter hatte nun die Möglichkeit, willkürlich nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Mit der Verordnung gegen die Zersetzung der Wehrkraft wurde die nationalsozialistische Weltanschauung zur Grundlage für die richterliche Tätigkeit. Dagegen trat die Herrschaft des Rechts in den Hintergrund.[3] Auch der wichtigste Grundsatz des Strafrechts „nulla poena sine lege“ galt im Nationalsozialismus nicht mehr. Dieser ist so wichtig, weil er mehrere Beschränkungen der staatlichen Strafgewalt enthält, nämlich das Rückwirkungsverbot, das besagt, dass nur Taten, die, als sie begangen wurden, strafbar waren, bestraft werden dürfen. Zweitens das Analogieverbot, das beinhaltet, dass nur das, was das Gesetz als strafbar bezeichnet, strafbar ist. Weiterhin enthält er noch das Gebot der Gesetzesbestimmtheit und das Strafmonopol einer unabhängigen Justiz.[4] Durch die Zerstörung dieser Beschränkungen waren die Angeklagten schutzlos einer Justiz ausgeliefert, die den Nationalsozialisten bereitwillig diente. Ein von der NS-Justiz Verurteilter hatte fast keine Chance mehr, seine Verurteilung rückgängig zu machen, denn die Möglichkeit der Revision war stark eingeschränkt. Dagegen wurden die Rechte der Staatsanwaltschaft ausgeweitet, die nun sogar rechtskräftige Urteile aufheben lassen konnte. Dazu konnte sie sich der Nichtigkeitsbeschwerde oder des außerordentlichen Einspruchs bedienen, der im Namen des Führers eingelegt wurde und schon durch seine Einlegung das Urteil aufhob.[5] Dass der außerordentliche Einspruch im Namen des Führers eingelegt wurde, zeigt dessen Stellung im nationalsozialistischen Rechtssystem, denn Hitler war gleichzeitig oberster Gesetzgeber und oberster Gerichtsherr. Er hatte die Macht, persönlich oder durch Delegation Gesetze zu erlassen und Fälle zu entscheiden, was er auch tat.[6] In einem Zitat, in dem der ehemalige Staatssekretär im Reichsjustizministerium Dr. Rothenberger seine Rechtsphilosophie deutlich macht, wird die Stellung Hitlers deutlich: „ Der Richter ist an die Gesetze gebunden. Die Gesetze sind Führerbefehle.“[7] Die vollständige Perversion des Rechts wurde aber durch Rassengesetze, die Ausweitung der Todesstrafe, Kriegssonderstrafrecht und Juden- und Polenstrafrechtsordnung erreicht. Die Gerichte, die diese Gesetze anwendeten und tausende Todesurteile fällten, werden im nächsten Teil der Arbeit behandelt.

2.2 Gerichte zur NS-Zeit

Für die nationalsozialistische Zeit waren folgenden Gerichte von Bedeutung: die Sondergerichte, die Standgerichte, die Militärgerichte und der Volksgerichtshof. Die Sondergerichte wurden durch eine Verordnung vom 21. März 1933 geschaffen. In allen 26 Oberlandesgerichtsbezirken sollte ein Sondergericht geschaffen werden, das Verstöße gegen die Heimtückeverordnung und die Reichstagsbrandverordnung ahnden sollte. Aber im Zuge der Kriegsvorbereitung wurden ihre Kompetenzen deutlich erweitert. Später waren sie dann auch für die Anwendung der Polenstrafrechts]ordnung zuständig. Bei den Verfahren an den Sondergerichten wurden die Verfahren verkürzt und die Rechte des Angeklagten zu Gunsten der Staatsanwaltschaft beschnitten, denn es gab keinen Eröffnungsbeschluss mehr, der die Rechtsmäßigkeit der Anklage feststellte, die richterliche Voruntersuchung wurde abgeschafft, die Verteidigung durfte keine Beweisanträge feststellen, und der Angeklagte hatte keine Rechtsmittel gegen das Urteil.[8] Vor allem durch die Erweiterung der Zuständigkeit sind die Sondergerichte zum Mittelpunkt der Strafjustiz geworden, so dass ihre Anzahl auf 55 erhöht werden musste. Ein weiterer Grund dafür, dass die Bedeutung – 1943 kamen zwei Drittel aller Strafurteile von den Sondergerichten - der Sondergerichte stieg, war, dass die Staatsanwaltschaft zu ihnen größeres Vertrauen hatte als zu den ordentlichen Gerichten. Sie machte deshalb von ihrem Recht Gebrauch, auch normale Kriminalität vor den Sondergerichten verhandeln zu lassen. Allerdings wurden die Grenzen zwischen ordentlichen Gerichten und den Sondergerichten immer geringer. Die ordentlichen Gerichte achteten zwar mehr auf die Form, aber die Rechte des Angeklagten wurden auch hier beschnitten, und auch bei der Härte der Urteile gab es keine Unterschiede mehr.[9]

Die Standgerichte wurden erst kurz vor Kriegsende am 15. Februar 1945 durch eine Verordnung von Reichsjustizminister Thierack geschaffen. Sie waren aus einem Strafrichter, einem politischen Leiter der NSDAP und einem Offizier zusammengesetzt. Der Strafrichter fungierte als Vorsitzender und die beiden anderen als Beisitzer. Die Standgerichte konnten nur auf Todesstrafe, Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht erkennen. Sie waren für alle Straftaten zuständig, durch die die Kampfkraft oder Kampfentschlossenheit gefährdet würde.[10]

Die Militärgerichtsbarkeit war eine eigene Gerichtsbarkeit mit eigenen Strafgesetzen, Gerichten und Richtern. Die Justiz der Wehrmacht war eng mit dem militärischen Teil der Wehrmacht verbunden. Die Nazis führten nach ihrer Machtübernahme die Militärjustiz wieder ein, die nach dem 1. Weltkrieg abgeschafft worden war. Es wurde aber kein neues Gesetz geschaffen, sondern nur das alte wieder in Kraft gesetzt und verschärft. Mit dem Kriegsbeginn wurden die Militärgesetze noch einmal deutlich verschärft. Hierbei handelte es sich vor allem um die Kriegssonderstrafrechtsverordnung und deren § 5 zur Zersetzung der Wehrkraft, der grundsätzlich die Todesstrafe forderte.[11] Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht hatte durch diese Verordnung die Möglichkeit, das Recht den Notwendigkeiten der militärischen Situation anzupassen. Weiterhin hatte das Militär die Vollmacht, Strafrecht auch für Zivilisten zu erlassen, was es vorher noch nie gegeben hatte.[12]

Der Volksgerichtshof unter seinem Vorsitzenden Freisler steht heute als Synonym für Grausamkeit der NS-Justiz. Er wurde am 24. April 1934 durch Gesetz geschaffen. Der Gerichtshof war zuständig für Hoch- und Landesverrat, was vorher Aufgabe des Reichsgerichts war, Angriffe auf den Reichspräsidenten, schwere Wehrmittelbeschädigung und Mord und Mordversuch an Mitgliedern der Regierung. Er setzte sich aus drei Senaten mit jeweils fünf Richtern zusammen, von denen aber nur zwei eine Richterausbildung haben mussten. Rein rechtlich gesehen war der Volksgerichtshof ein Sondergericht, auch wenn die Nazis den Anschein eines ordentlichen Gerichtes wahren wollten. In seiner Anfangsphase stand er hinter dem Reichsgericht zurück, so dass seine Kompetenzen noch einmal erweitert wurden. So zählte nun auch das Kriegssonderstrafrecht zu seinen Aufgaben. Als 1942 der Staatssekretär im Reichsjustizministerium zum Vorsitzenden des Gerichts wurde, stieg die Zahl der Todesurteile rapide an. Der andere Grund war die Verschärfung der Kriegssituation.

Die eigentliche Aufgabe des Volksgerichtshofes war gegen die Feinde des Staates vorzugehen und diese ohne umständliche Verfahren auszuschalten.[13] Neben diesen speziellen Gerichten existierte auch weiterhin die ordentliche Justiz, die auch im Dienst des Nationalsozialismus stand.

Die Urteile der Gerichte wurden kontrolliert, denn Justizminister Thierack (1942-45) hatte Polizei und SS erlaubt, zu milde Urteile der Gerichte durch „Vernichtung durch Arbeit“ nachzubessern, und auch das Justizministerium nahm Einfluss auf die Entscheidungen der Gerichte, indem es den Staatsanwälten direkte Weisungen erteilte.[14]

32000 Todesurteile wurden von der Justiz[15] und nach heutigen Schätzungen noch einmal 50000 von der Militärjustiz verhängt.[16] Dieses geschah mit den hier beschriebenen Gesetzen in den ebenfalls beschriebenen Gerichten. Wo und wie die daran beteiligten Juristen ihre Karrieren nach dem Krieg fortsetzten, werden wir im nächsten Teil sehen.

[...]


[1] Vgl. Müller, Ingo, Furchtbare Juristen, Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1989, S. 195 u. 216.

[2] Vgl. Müller, a.a.O., S. 38, S. 54, S.58.

[3] Vgl. Friedrich, Jörg, Freispruch für die Nazi-Justiz, Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation, Berlin 1998, S. 29 ff.

[4] Vgl. Müller, a.a.O., S. 82f und S. 150.

[5] Vgl. Ebenda, S. 135 f.

[6] Vgl. Friedrich, a.a.O., S. 48 f.

[7] Zitiert nach Friedrich, a.a.O., S. 51.

[8] Vgl. Müller, a.a.O., S. 158 ff.

[9] Vgl. Ebenda, S. 67 und S. 162 f.

[10] Vgl. Ebenda, S. 194.

[11] Vgl. Ausländer, Fietje/Wüllner, Fritz, Aussonderung und Ausmerzung im Dienste der „Manneszucht“. Militärjustiz unter dem Hakenkreuz..., in: Ausländer, Fietje, Verräter oder Vorbilder? Deserteure und ungehorsame Soldaten im Nationalsozialismus, S. 71 ff.

[12] Vgl. Müller, a.a.O., S. 188

[13] Vgl. Müller, a.a.O., S. 146 ff.

[14] Vgl. Im Namen des Deutschen Volkes, Justiz und Nationalsozialismus, Katalog zur Ausstellung des Bundesjustizministeriums, hrsg. vom Bundesminister der Justiz, Köln 1989, S. 267 und S. 288.

[15] Vgl. Friedrich, a.a.O., S. 15.

[16] Vgl. von Miquel, Marc, Juristen: Richter in eigener Sache in: Karrieren im Zweilicht, Hitlers Eliten nach 1945, hrsg. von Norbert Frei, Frankfurt/Main 2001, S. 186.

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Kontinuität ziwschen NS-Justiz und BRD-Justiz
College
University of Potsdam  (Historisches Institut)
Course
Vergangenheitsbewältigung in der Ära Adenauer
Grade
1,0
Year
2003
Pages
25
Catalog Number
V113117
ISBN (eBook)
9783640133239
File size
439 KB
Language
German
Keywords
Kontinuität, NS-Justiz, BRD-Justiz, Vergangenheitsbewältigung, Adenauer
Quote paper
Anonymous, 2003, Kontinuität ziwschen NS-Justiz und BRD-Justiz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113117

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