§ 15 des AGG normiert die Ansprüche, die ein Diskriminierter gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Dies sind ein Schadensersatzanspruch (§ 15 I AGG) für den Ersatz aller materiellen Schäden und ein Entschädigungsanspruch in Geld (§ 15 II AGG) für erlittene immaterielle Schäden. Gerade letzterer kann von sogenannten „AGG-Hoppern“ ausgenutzt werden. Das sind Personen, die sich auf Stellen bewerben, um abgelehnt zu werden und danach wegen angeblicher Diskriminierung Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Um zu verstehen, warum das „AGG-Hopping“ grundsätzlich möglich ist, wird im ersten Teil dieser Arbeit dargestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um als abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG zu haben.
„Nicht einmal die Wahrheit höchstpersönlich ist so überzeugend wie ein gut zementiertes Vorurteil“, schrieb Juli Zeh 2005. Vielleicht halten sich deshalb Thesen wie, ältere Menschen würden weniger Leistung erbringen, Frauen hätten nur Kinder im Sinn und Menschen mit Behinderung seien öfter krank, so hartnäckig in den Köpfen mancher Arbeitgeber.
Die EU kritisiert eine solche Denkweise und die damit verbundene Diskriminierung, sodass sie auf Grundlage des Art. 19 I AEUV (ex-Art. 13 EGV) in den Jahren 2000 bis 2006 vier zentrale Anti-Diskriminierungsrichtlinien er-ließ („Anti-Rassismus-Richtlinie“ 2000/43/EG, „Rahmen-Richtlinie Beschäftigung“ 2000/78/EG, „Gender-Richtlinie“ 2006/54/EG und „Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt“ 2004/113/EG), die die Gleichbehandlung der Menschen – insbesondere auf dem Arbeits-markt – sicherstellen sollen.
In Deutschland wurden diese Richtlinien 2006 in Form des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt. Neben den Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und wegen Behinderungen, denen das deutsche Recht bereits zuvor einen gewissen Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt einräumte, verbietet das AGG darüber hinaus auch Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Voraussetzungen für Ansprüche aus § 15 I und II AGG
I. Anwendungsbereich
II. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
III. Kein Rechtfertigungsgrund
1. Positive Maßnahme
2. Sachlicher Grund
IV. Rechtsfolge
1. Entschädigung
2. Schadensersatz
V. Durchsetzung
C. Umgang mit Scheinbewerbern
I. Der Fall des Nils Kratzer
I. Subjektive Ernsthaftigkeit
II. Objektive Eignung
III. Rechtsmissbrauch
D. Bedeutung für die Praxis
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit und Problematik von sogenannten "AGG-Hoppern", also Personen, die sich gezielt auf Stellen bewerben, um bei einer Ablehnung Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen. Ziel ist es, die gesetzlichen Voraussetzungen für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu analysieren und kritisch zu beleuchten, inwiefern die aktuelle Rechtsprechung – insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – solchen rechtsmissbräuchlichen Praktiken entgegenwirkt oder diese ungewollt begünstigt.
- Rechtliche Grundlagen des Entschädigungsanspruchs nach § 15 AGG
- Analyse des Bewerberbegriffs im Kontext des Diskriminierungsschutzes
- Rechtliche Einordnung der subjektiven Ernsthaftigkeit und objektiven Eignung einer Bewerbung
- Kritische Würdigung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB bei Scheinbewerbungen
- Fallstudie zum professionellen Diskriminierungskläger Nils Kratzer
Auszug aus dem Buch
I. Subjektive Ernsthaftigkeit
Zur Diskussion stand zur Anfangszeit des AGG, ob an den Begriff „Bewerber“ irgendwelche Anforderungen zu stellen seien und der Anwendungsbereich für Menschen, die gar nicht an einer Einstellung interessiert sind, überhaupt eröffnet sei. Die Landesarbeitsgerichte entschieden – der Rechtsprechung zum § 611a BGB a.F. folgend – regelmäßig, dass eine subjektive Ernsthaftigkeit nötig sei, um als Bewerber im Sinne des § 6 I 2 AGG zu gelten. Das BAG hat die Frage bis 2011 offen gelassen. In der Literatur bestand dabei überwiegend Einigkeit, dass subjektive Anforderungen an den Schutz des AGG bestünden und es sowohl um die Eignung als auch um die Ernsthaftigkeit gehen müsse, weil andernfalls das Ziel des Diskriminierungsschutzes nicht erreicht werde. Das BAG entschied allerdings 2012, dass es beim Bewerberbegriff weder auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung noch auf die objektive Eignung des Bewerbers ankomme. Beides könne erst bei der Annahme des Rechtsmissbrauchs eine Rolle spielen.
Dennoch legte das BAG im Rechtstreit „Kratzer“ die Frage nach der subjektiven Ernsthaftigkeit dem EuGH vor. Kratzer hatte in seinem Bewerbungsschreiben seine Führungsqualitäten betont, obwohl es um die Besetzung einer Trainee-Stelle ging und Berufsanfänger gesucht wurden. Daraus schloss das BAG zunächst, das Bewerbungsschreiben sei bewusst auf eine Ablehnung ausgerichtet gewesen und die Bewerbung somit nicht mit dem Ziel der Einstellung erfolgt. Daher wollte das BAG vom EuGH wissen, ob die Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG dahingehend auszulegen seien, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung“ sucht, dem es nicht um Beschäftigung sondern um die Rechtsposition als Bewerber ginge. Falls die Frage bejaht würde, wollte es wissen, ob die fehlende Ernsthaftigkeit als Rechtsmissbrauch gewertet werden könne.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung stellt die Problematik der Diskriminierung am Arbeitsmarkt vor und führt in das Phänomen des "AGG-Hoppings" ein, das den Kern der Hausarbeit bildet.
B. Voraussetzungen für Ansprüche aus § 15 I und II AGG: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Grundlagen des Diskriminierungsschutzes, insbesondere die Anwendungsbereiche, die Voraussetzungen für Benachteiligungsverbote, mögliche Rechtfertigungsgründe sowie die Rechtsfolgen (Schadensersatz und Entschädigung).
C. Umgang mit Scheinbewerbern: Hier wird anhand des Falles von Nils Kratzer detailliert analysiert, welche Kriterien wie subjektive Ernsthaftigkeit, objektive Eignung und Rechtsmissbrauch bei der Bewertung von Scheinbewerbungen eine Rolle spielen.
D. Bedeutung für die Praxis: Das Kapitel reflektiert die Konsequenzen der aktuellen BAG-Rechtsprechung für Arbeitgeber und hinterfragt die Effektivität des AGG-Schutzes bei gleichzeitigem Auftreten von "AGG-Hoppern".
E. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass das AGG derzeit unter engen Voraussetzungen einen weiten Anspruchsbereich öffnet, was professionelle Kläger zur persönlichen Bereicherung nutzen können, während der eigentliche Diskriminierungsschutz für betroffene Personen in den Hintergrund rückt.
Schlüsselwörter
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, AGG-Hopping, Scheinbewerber, Diskriminierung, Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsmissbrauch, § 15 AGG, Bewerberbegriff, objektive Eignung, subjektive Ernsthaftigkeit, BAG, Arbeitgeber, Arbeitsrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Problematik von "AGG-Hoppern", also Personen, die sich bei Arbeitgebern bewerben, um bei einer (provozierten) Ablehnung Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen für Diskriminierungsansprüche nach dem AGG, die Anforderungen an den Bewerberstatus sowie die rechtliche Einordnung von Rechtsmissbrauch bei Stellenbewerbungen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des AGG dazu führt, dass Scheinbewerbungen kaum wirksam sanktioniert werden können, was das Gesetz für missbräuchliche Zwecke öffnet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von Gesetzen (AGG, BGB), der Analyse aktueller Rechtsprechung (insbesondere BAG und EuGH) sowie der Einbeziehung einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der allgemeinen Ansprüche aus dem AGG und eine detaillierte Untersuchung der Kriterien zur Identifizierung von Scheinbewerbern, wobei der Fall des bekannten Klägers Nils Kratzer als zentrale Fallstudie dient.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie AGG-Hopping, Diskriminierung, Rechtsmissbrauch, Entschädigungsanspruch, Bewerberbegriff und Arbeitsrecht charakterisiert.
Welche Bedeutung hat der Fall des Nils Kratzer für die Rechtsentwicklung?
Der Fall Kratzer gilt als richtungsweisend, da er die Rechtsprechung zur Frage der subjektiven Ernsthaftigkeit und zum Rechtsmissbrauch maßgeblich geprägt hat und zu einem Richtungswechsel in der Auffassung des BAG führte.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des Gesetzgebers?
Die Autorin kritisiert die jetzige Gestaltung des AGG und fordert den Gesetzgeber auf, Möglichkeiten zu schaffen, diskriminierende Arbeitgeber auch unabhängig von Individualklagen zu sanktionieren, um den Missbrauch durch "AGG-Hopper" zu minimieren.
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- Jennifer Lorenz (Autor), 2019, Diskriminierung und rechtsmissbräuchliche Scheinbewerbungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1132532