Die "50+1-Regelung" des Deutschen Fußball-Bundes und die Multi-Club Ownership-Beschränkungen


Trabajo Escrito, 2008

64 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Ausgliederung der Profiabteilung und daraus folgende Verpflichtungen des Vereins
2.1 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung aus dem Idealverein
2.2 Die „50+1 Regelung“ und Multi-Club Ownership- Beschränkungen
2.3 Bindung des Vereins an die Verbandssatzung

3 Bevorzugte Rechtsformen
3.1 Aktiengesellschaft
3.1.1 Allgemein
3.1.2. Vorteile der AG
3.1.3. Nachteile der AG
3.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
3.2.1. Allgemein
3.2.2. Vorteile der GmbH
3.2.3. Nachteile der GmbH
3.3. Kommanditgesellschaft auf Aktien
3.3.1. Allgemein
3.3.2. Vorteile der KGaA
3.3.3. Nachteile der KGaA
3.4 Zwischenfazit

4. Argumente der Befürworter der „50+1 Regelung“
4.1 Keine Fremdbestimmung durch unseriöse Investoren
4.2 Glaubwürdigkeit bzw. Wettbewerbsintegrität
4.3 Sporttypizität der „50+1 Regelung“
4.4 Sichere Teilnahme an internationalen Wettbewerben

5. Multi-Club Ownership in Deutschland
5.1 Allgemeine Situation
5.1.1 Meinungsstand von Experten
5.1.2 Hauptargument der Gegner der „50+1Regelung“
5.2 Rechtliche Zulässigkeit in Deutschland
5.2.1 Abschaffung bzw. Änderung der Klausel durch den DFB
5.2.2 Rechtsungültigkeit der Klausel durch deutsches Recht

6 Multi-Club Ownership in Europa
6.1 Vergleich mit anderen europäischen Ligen
6.2 EU-rechtliche Zulässigkeit der „50+1 Regelung“
6.2.1 Zur Anwendbarkeit des EG-Vertrages auf den Sport
6.2.2 relevante Paragraphen des EU-Vertrages
a Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43ff EGV
b Freier Kapitalverkehr gemäß Art. 56
c Wettbewerbsbestimmungen nach Art. 81 und 82 EGV
6.3 Klage gegen die UEFA-Regelung
6.3.1 Ausgangslage
6.3.2 Klage der ENIC
6.4. Die „50+1 Regelung“ unter Betrachtung des EGV
6.4.1 Vereinbarkeit mit europäischem Kartellrecht
a Zwischenstaatlichkeitsklausel
aa Handel zwischen Staaten
bb Eignung zur Handelsbeeinträchtigung
cc Spürbarkeit
b Tatbestandsmerkmal des Art. 81 EGV
aa Unternehmen und Unternehmensvereinigung
bb Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen
cc Zweck oder Wirkung zur Wettbewerbsbeschränkung
c Freistellung vom Kartellrecht
d Ergebnis
6.4.2 Verstoß gegen Art. 82 EGV
a Marktbeherrschung
b Missbräuchliche Ausnutzung
6.4.3 Verhältnismäßigkeit

7 Fazit
7.1 Zusammenfassung
7.2 Handlungsempfehlung

Literaturverzeichnis

Webverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Gesetzestexte, Satzungen, Ordnungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Sollte sich die Bundesliga für Investoren öffnen

Abbildung 2: Fußballinvestoren in England

1 Einleitung

Seit 24.10.1998 ist es den 36 Profiklubs der ersten und zweiten Fußballbundesliga gestattet, ihre Lizenzspielabteilung als Kapitalgesellschaft auszugliedern. Da sich der Fußball hierdurch dem Kapitalmarkt öffnete und damit den Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten aussetzte, wurde als Konsequenz daraus in der Satzung des Ligaverbandes § 8 Abs. 2 verankert. Dieser weicht vom Wortlaut nur minimal vom § 16c Abs. 2 der DFB Satzung ab und besagt, dass der Mutterverein bei einer solchen Ausgliederung mindestens 50% plus einen weiteren Stimmanteil an der Kapitalgesellschaft halten muss.

In den letzten Jahren geriet diese sog. „50+1 Regelung“ immer mehr in Kritik. Fußballfunktionäre streiten sich über den tatsächlichen Nutzen der Regelung. Juristen streiten sich über die tatsächliche Rechtsgültigkeit der Satzung vor staatlichem bzw. internationalem Recht.

In dieser Abhandlung soll nur erörtert werden, ob der § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes tatsächlich rechtsgültig ist, bzw. auf welchem aktuellen Stand die Rechtsprechung sich befindet.

2 Die Ausgliederung der Profiabteilung und daraus folgende Verpflichtungen des Vereins

Die in § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes und im nahezu wortgleichen § 16c DFB-Satzung formulierten Beschränkungen der Drittbestimmung finden ausschließlich auf die als Kapitalgesellschaften ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen der Vereine der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga Anwendung. In diesem Abschnitt soll verdeutlicht werden, aus welchem Grund Vereine eine solche Ausgliederung vornehmen. Der Hergang der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft soll dabei explizit nicht Gegenstand dieser Arbeit sein. Weiterhin werden die Bindung des Vereins an Verbandssatzungen und die Inhalte der sog. „50+1

Regelung“ als notwendig erscheinende Folge der Umstrukturierung des deutschen Profifußballs betrachtet.

2.1 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung aus dem Idealverein

Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen erhält ihre verbandsrechtliche Grundlage aus der Änderung der Statuten des DFB, die auf dem 36. DFB-Bundestag am 24.10.1998 beschlossen wurde.

Die Lizenzspielerabteilung könne somit aus dem eingetragenen Verein auf einen externen Rechtsträger ausgegliedert werden, welcher durch die Statutenänderung nunmehr berechtigt ist, Mitglied des DFB und Teilnehmer an den Lizenzligen zu werden.

Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang der

§ 16c der Satzung des DFB sowie § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes, die im weiteren Verlauf dieser Arbeit einer ausführlichen Analyse unterzogen werden.

Ausgangspunkt für die Zulassung von Kapitalgesellschaften an den Lizenzligen war die Diskussion, ob die Rechtsform des eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins mit der anhaltenden Kommerzialisierung des Fußballs und der damit verbundenen wirtschaftlichen Ausrichtung der Vereine vereinbar sei, oder vielmehr eine Rechtsformverfehlung vorliege.1 Durch eine Ausgliederung bliebe der Verein weiterhin ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB.2

Des Weiteren können auch andere Gründe aufgeführt werden, die für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft sprechen.

Den unterschiedlichen Anforderungen des wirtschaftlichen bzw. ideellen Teils des Vereins kann durch eine solche Trennung Rechnung getragen werden. Zudem kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Lizenzspielerabteilung durch Professionalisierung der Führungsstrukturen, durch hauptamtliche

Geschäftsführer bzw. Vorstände und durch obligatorische Einrichtungen von Überwachungsorganen wie einem Aufsichtsrat, vorangebracht werden.3

Darüber hinaus ergibt sich der positive Effekt, dass sich nunmehr die Mitgliederversammlung nicht mehr aus allen Mitgliedern des Vereins, also auch Mitgliedern anderer Sportabteilungen, zusammensetzt, wodurch diese nicht mehr über die Handlungen der Lizenzspielerabteilung mitbestimmen können.4

Durch den Rechtsformwechsel wurde der Zugang zu den öffentlichen Kapitalmärkten ermöglicht. Hierin kann der wesentlichste Vorteil der Ausgliederung gesehen werden.

Durch die Handelbarkeit von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft besteht die Möglichkeit der finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Einbindung Dritter, so dass eine zusätzliche Kapitalzufuhr in das Unternehmen eröffnet wird.5

2.2 Die „50+1 Regelung“ und Multi-Club Ownership- Beschränkungen

Die in Punkt 2.1 beschriebene Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf Kapitalgesellschaften birgt aber gerade durch die Beteiligungsmöglichkeit die Gefahr der Fremdbestimmung durch Dritte. Investoren könnten auf sportliche Entscheidungen Einfluss nehmen und somit Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. Um derartige Gefahren zu verhindern, hat der DFB in seiner Satzung die Einflussnahmemöglichkeit Dritter auf die ausgegliederte Kapitalgesellschaft eingegrenzt. Ausschlaggebend war dabei eine von der UEFA erlassene Regel, nach der mehrheitlich vom gleichen Investor beherrschte Fußballmannschaften nicht am gleichen Wettbewerb teilnehmen dürfen.6

Ziel der UEFA bzw. DFB Regelung ist es, die Integrität und Glaubwürdigkeit des Fußballs zu erhalten.

Die deutsche Regelung ist in den §§ 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes und 16c der Satzung des DFB niedergelegt. Kapitalgesellschaften erhalten demnach nur dann eine Berechtigung für die Teilnahme an den Lizenzligen und die Mitgliedschaft im Ligaverband, wenn ein Verein (Mutterverein) mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt.7 Dazu ist es erforderlich, dass der Verein in der Versammlung der Anteilseigner über 50% der Stimmanteile plus mindestens einen weiteren Stimmenanteil verfügt.

Ausgenommen von dieser Regelung ist die KGaA, bei der der Verein oder eine vom ihm zu 100% beherrschte Tochtergesellschaft die Stellung des Komplementärs einnehmen muss. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3,4 ist in diesem Fall auch ein Stimmenanteil von unter 50% zulässig, sofern auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Verein eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter.

Eine weitere Ausnahme findet für Unternehmen Anwendung, die den Fußballsport des Vereins seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 ununterbrochen und erheblich gefördert haben. In diesem Fall entscheidet der DFB auf Antrag des Ligaverbandes, ob sich das Unternehmen mehrheitlich an dem Lizenznehmer beteiligen darf. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen den Amateurfußball auch zukünftig wie im bisherigen Umfang unterstützt und Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiter veräußert oder nur kostenlos an den Verein rückübereignet.8 Betroffen von dieser Regelung sind z.B. der TSV Bayer Leverkusen, bei dem die Bayer AG zu 100% beteiligt ist, sowie der VfL Wolfburg, wo 90% der Beteiligungen in Besitz der Volkswagen AG sind.9

Des Weiteren wird es, zum Schutz vor Spielabsprachen, lizenzierten Kapitalgesellschaften bzw. Vereinen verboten, sich mittelbar oder ummittelbar an anderen Gesellschaften der höchsten drei Spielklassen beteiligen. Als mittelbare Beteiligung der

Kapitalgesellschaft ist auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen Kapitalgesellschaften zu betrachten.10

Eine weitere von den Vereinen und deren Tochterunternehmen zu beachtende Vorschrift ist, dass, sollte eine ausgegliederte Vermarktungsgesellschaft Verträge ohne vorherige Zustimmung des Lizenznehmers schließen können, dieser an der Vermarktungsgesellschaft mehrheitlich beteiligt sein muss.11

Darüber hinaus schreibt die Lizenzordnung des Ligaverbandes (LO) in § 4 Ziff. 4 LO vor, dass in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Bewerbers um eine Lizenz sichergestellt sein muss, dass „Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein dürfen“12 . Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers dürfen nach dieser Vorschrift keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen.13

Außerdem weißt § 4 Ziff. 10 LO bei Kapitalgesellschaften ausschließlich dem Mutterverein das Recht zu, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden. Nach gleicher Vorschrift muss der Mutterverein in jedem Kontrollorgan mehrheitlich vertreten sein.14

Die Lizenz kann überdies auch verweigert oder entzogen werden, wenn Bewerber oder Lizenznehmer und die mit ihnen verbundenen Unternehmen durch den Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten den ordnungsgemäßen Spielablauf gefährden.15 Gleiches gilt, wenn Lizenznehmer in vertraglicher Beziehung zu Unternehmen stehen,

welche auch zu anderen Lizenznehmern vertragliche Beziehungen unterhalten, und durch die Einflussnahme des Unternehmen der ordnungsgemäße Spielablauf gefährdet ist.16

Durch die getroffenen Regelungen soll es somit potenziellen Investoren versagt werden, sich durch Beteiligung an Lizenznehmern der obersten Spielklassen des deutschen Fußballs weit reichende Einflussmöglichkeiten zu verschaffen. Ziel dieser Einschränkungen ist es einen reibungslosen Spielbetrieb zu gewährleisten.

2.3 Bindung des Vereins an die Verbandssatzung

Durch die Zulassung von Kapitalgesellschaften am Ligabetrieb erhalten die Vereine die Möglichkeit, durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile Kapital in das Unternehmen einzubringen. Diese Kapitalzufuhr wird allerdings durch die „50+1 Regelung“ des DFB bzw. des Ligaverbandes beschränkt. Fußballgesellschaften, die diese Vorgabe nicht einhalten, wird die Teilnahme an den Lizenzligen verwehrt. Dies macht deutlich, dass die Vereine an das Regelwerk des DFB und des Ligaverbandes gebunden sind.

Nach Art 9 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG sind Verbände dazu berechtigt, die zur Durchführung des Sportgeschehens und der Organisation der Wettkämpfe notwendigen Regeln autonom festzulegen und unabhängig von staatlichen Einflüssen zu gestalten.17

Das macht jedoch deutlich, dass diese einheitliche Festsetzung monopolähnliche Strukturen erfordert, sodass nur ein Verband innerhalb eines abgegrenzten Territoriums (z.B. national, global) für seine Sportart Regeln festsetzen kann („Ein-Platz-Prinzip“).

Diese lassen sich in Regeln im engeren Sinne, die unmittelbar auf das Spielgeschehen Einfluss nehmen, und in Regeln im weiteren Sinne, welche mittelbaren Einfluss auf den Sport ausüben, unterteilen. Unter letztere fallen auch Regeln über die Zulassung von Vereinen.18

Das „Ein-Platz-Prinzip“ stellt folglich eine Art Kartell auf nationalem sowie, bspw. bezogen auf die UEFA, internationalem Bereich dar.19 Beabsichtigen Vereine an den vom Verband geschaffenen Wettbewerben teilzunehmen, müssen sie die festgelegten Regeln akzeptieren und sind über ihre Mitgliedschaft im Verband an die Regeln im engeren wie auch im weiteren Sinne gebunden.

Generell wird der verbandsmäßig betriebene Sport mit seinen im Interesse der Gemeinschaft autonom festgelegten Regelwerken vom Staat unter dem Kompromiss zwischen den sportbezogenen Erfordernissen und dem staatlichen Recht anerkannt. Daher bildet die Autonomie keineswegs einen rechtsfreien Raum, vielmehr unterliegen die Konstrukte der Verbände zwingendem staatlichem Recht.20 Grundsätzlich behält es sich die deutsche Rechtssprechung vor, die Grenzen der Verbandsautonomie zu konkretisieren und die auf diese gestützten Regelungen zu kontrollieren, bzw. bei gegebenem Anlass zu korrigieren.21

Demnach lässt sich die Reichweite der Autonomie wie folgt definieren:

„Je enger eine Regelung oder sonstige Maßnahme mit den sporttypischen Besonderheiten… der betreffenden Sportart zusammenhängt, umso freier ist die Autonomie; je weiter sie sich von dem für… die Sportart Typischen entfernt, desto enger sind die Schranken des staatlichen Rechts.“22

Es ist also von staatlicher Seite aus zu überprüfen, inwieweit eine Regelung Eingriffe in die Handlungsfreiheit Beteiligter oder Dritter darstellt und hierdurch grundrechtlich geschützte Positionen eingeschränkt werden.

Doch nicht allein staatliches Recht übt Einfluss auf die Grenzen der Verbandsautonomie aus. Die Freiräume der Verbände werden, wie

der Fall Bosman aufgezeigt hat, auch durch die Europäische Kommission und die Rechtssprechung des EuGH definiert.23

3 Bevorzugte Rechtsformen

Für die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen haben sich aus rechtlichen und praktikablen Gründen drei Rechtsformen herauskristallisiert: die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als reine Kapitalgesellschaften sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien als eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft.

Im Folgenden sollen allgemeine Aspekte, sowie Vor- und Nachteile dieser drei Gesellschaftsformen dargestellt werden.

3.1 Aktiengesellschaft

3.1.1 Allgemein

Die Aktiengesellschaft ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt und besitzt drei Organe, den Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt, entlassen, überwacht und beraten wird, sowie die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre).24 Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der AG beteiligt. Sie haften dabei ausschließlich mit diesen Einlagen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 1, 3 AktG).25 Die Hauptversammlung fällt die grundlegenden Entscheidungen für die AG. Grundlagenentscheidungen sind Maßnahmen, die unter Beachtung besonderer Verhältnisse der Gesellschaft und aller sonstigen Umstände Ausnahmecharakter besitzen.26

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Aktien öffentlich an der Börse zu platzieren, oder nicht öffentlich auszugeben.

Die Voraussetzung für die satzungskonforme Umwandlung der Lizenzspielerabteilung in eine AG ist in der DFB Satzung wie folgt geregelt: „Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Tochtergesellschaft“), wenn er über 50% der Stimmanteile zuzüglich eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.“27

3.1.2. Vorteile der AG

Die hohe Attraktivität für Anleger durch die Fungibilität der Anteile und das damit verbundene Finanzierungspotenzial sprechen für die AG. Ihr Finanzierungspotenzial durch eine öffentliche Aktienausschüttung ist enorm, da der Verein die Anzahl und den Preis der zu emittierenden Aktien bestimmen kann.28 Zudem öffnet sich die Kapitalgesellschaft damit einem breiten Kreis von potentiellen Investoren, die ihr bisher in keiner Form verbunden waren.

Nach einem erfolgreichen Börsengang kann die Gesellschaft erneut Emissionen tätigen, sodass immer wieder neues Finanzkapital bezogen werden kann.

Durch eine nicht öffentliche Ausgabe der Aktien kann die AG potentielle Investoren auf Seriosität prüfen. Beispiel hierfür ist die Bayern München AG, die zehn Prozent ihrer Aktien an adidas- Salomon veräußert hat.29

3.1.3. Nachteile der AG

Ein Hauptkriterium bei der Diskussion um eine Ausgliederung ist die Gewährleistung der Einflussnahme des Vereins. Selbst bei einem mehrheitlichen Anteil des Muttervereins können Dritte Entscheidungen der Hauptversammlung, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, blockieren. Besitzt ein Investor gar 25% bis 49% der Aktienanteile ist er alleine in der Lage, solche Beschlüsse zu blockieren (Sperrminorität). Sollten Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins auftreten, ist es denkbar, dass ein Dritter auch die Entscheidungen blockiert, die lediglich eine einfache Mehrheit voraussetzen.

Um diese Risiken auszuschließen, müsste der Verein theoretisch mehr als 75% der Aktien selbst halten, wodurch die Fungibilität wiederum stark einschränken würde.

Auch ein Umgehungsversuch dieser Risiken mit Hilfe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien wird durch das Aktiengesetz § 139 Abs. 2 unterbunden, da nur maximal bis zur Hälfte des Grundkapitals derartige Aktien ausgegeben werden dürfen und die Aktieninhaber nach zweijährigem Ausfall der Dividende wieder stimmberechtigt sind (§ 140 Abs. 2 AktG).

Die Wahl einer AG als Gesellschaftsform setzt eine hohe Finanzkraft voraus. Dies resultiert daraus, dass der Verein, sowohl bei Erstemission als auch bei weiteren Emissionen, 50% plus eine Stimme der zu emittierenden Aktien selbst halten muss. Eine solide finanzielle Basis muss daher gegeben sein, um bei einer Kapitalerhöhung einem Verlust der Stimmrechtsanteile entgegenzuwirken, wozu der Lizenznehmer verbandsrechtlich verpflichtet ist.30

Bei einer öffentlichen Aktienausschüttung ist zudem eine Selektion durch den Verein nicht möglich, wodurch auch unseriöse Investoren Anteile erwerben und eigene Interessen verfolgen können.

3.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

3.2.1. Allgemein

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Die drei Organe der GmbH sind (einer oder mehrere) Geschäftsführer (mit Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht), der Aufsichtsrat, sowie die

Gesellschafterversammlung als beschließendes Organ (§§ 45 ff. GmbHG).31

Bei der GmbH gilt jedoch ebenso die Regelung des in § 16 c der DFB-Satzung vorgeschriebenen Mehrheitsbeteiligung der Vereine an der Gesellschaft. Die Einlagen können also zu 49,99% an Investoren ausgeschüttet werden.

3.2.2. Vorteile der GmbH

Die GmbH ist eine einfache und im GmbHG klar strukturierte Gesellschaft. Die Anteilseigner sind Gesellschafter und nehmen Einfluss in der Gesellschafterversammlung war. Sie sind in der Regel über eine vertragsrechtliche Grundlage längerfristig an die Kapitalgesellschaft gebunden.32 Diese langjährigen Partner können durch den Mutterverein vor ihrer Beteiligung genau ausgewählt und auf ihre Seriosität geprüft werden. Somit kann ein den sportlichen Zielen nicht gewogener Investor ausgeschlossen werden.

Die GmbH als Rechtsform wird vornämlich von Vereinen genutzt, die mit einem Investor kooperieren, welcher eine wie in 2.2. beschriebene Sonderstellung innehat.

3.2.3. Nachteile der GmbH

Ein, in der Gesellschafterversammlung sitzender Investor, hat ein gemäß seiner Anteile entsprechendes Mitspracherecht. Die Gesellschafter besitzen darüber hinaus ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern. Hierdurch können sie festlegen, für welche Arten von Tätigkeiten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss, um den Handlungsspielraum der Geschäftsführer genau abzustecken.33 Längerfristig ist die Erschließung neuer Kapitalquellen durch eine Ausgliederung auf eine GmbH als maßgebliches Ziel der

Ausgliederung nicht zu sichern, da nur einmalige Zahlungen auf die Stammeinlagen geleistet werden können.34

Da die GmbH im Gegensatz zur AG eine geringe Fungibilität der Anteile besitzt, bietet sich eine Ausgliederung auf diese Rechtsform nur für die Vereine an, die ihr Augenmerk auf die Einbindung langfristig verbundener Investoren als Gesellschafter bzw. Kapitalgeber legen.35

3.3. Kommanditgesellschaft auf Aktien

3.3.1. Allgemein

Die KGaA ist eine Kombination aus KG und AG.36 Sie besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern: mindestens einem Komplementär und den Kommanditaktionären. Die rechtliche Stellung der Gesellschafter richtet sich nach dem Kommanditrecht gemäß §§ 161 ff HGB bzw. nach dem Aktiengesetz.37

Die Komplementäre üben als Organ die Funktion des Vorstandes aus (§283 AktG), vertreten sie nach außen und haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Kommanditaktionäre üben ihre Rechte auf der Hauptversammlung aus (§ 119 AktG). Die Hauptversammlungsbeschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung des Komplementärs, um wirksam zu sein (§ 285 Abs. 2 S. 1 AktG).38 Wie bei der AG ist es der KGaA grundsätzlich möglich, Aktien öffentlich an der Börse zu platzieren oder nicht öffentlich zu handeln.

Nach der Satzung des DFB § 16 c muss bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der Verein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben.39

3.3.2. Vorteile der KGaA

Durch die stetige Einflusssicherung des Vereins durch die geschäftsführende Stellung des Komplementärs können bei der Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung zur KGaA die Finanzierungsmöglichkeiten durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile uneingeschränkt genutzt werden, ohne die verbandsrechtlichen Vorgaben zu verletzen. Faktisch können so bis zu 100% der Aktien der Gesellschaft an Dritte veräußert werden.

Auch bei erneuten Emissionen besteht die Möglichkeit, Kapital zu gewinnen, ohne dafür, wie bei der AG, eigenes Kapital aufbringen zu müssen.40

Ein weiterer Vorteil besteht in der relativ freien Gestaltungsmöglichkeit der Satzung der KGaA, die über den Verweis des § 278 Abs. 2 AktG auf die §§ 109 ff HGB gegeben ist. Demnach kann die Satzung im Hinblick auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Wie bereits dargelegt, sind die Komplementäre Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft, die Hauptversammlung ist jedoch bei außergewöhnlichen Maßnahmen zu beteiligen. In der Satzung kann dieses Beteiligungsrecht derart ausgeschlossen werden, dass die Hauptversammlung nur noch in den Fällen des §

119 AktG (z.B. bei Satzungsänderung oder bei Verwendung des Bilanzgewinns) oder bei sonstigen Grundlagenentscheidungen eingeschaltet werden muss.41 Letztere bedürfen der einfachen Mehrheit der Hauptversammlung (§ 133 AktG).

Um auch bei Hauptversammlung auf die Beschlussfassung Einfluss zu haben, kann der Verein selbst Kommanditaktionär werden und Anteile kaufen. Wenn der Verein 75% der Aktien hält, kann er auch Satzungsänderungen und Grundlagengeschäfte durchsetzen. Als Minderheitsaktionär mit min. 25% der Aktien kann er diese blockieren (Sperrminorität). Alle Entscheidungen der Hauptversammlung können

wiederum nicht ohne die Zustimmung der Komplementäre getroffen werden.42

Um Sponsoren zu genügen, die eine gewisse Einflussnahme suchen, könnten die Komplementäre durch einen zusätzlich installierten Beirat beraten werden, ohne dass eine gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit droht.43

Dieser Gestaltungsspielraum ermöglicht jedem Verein eine auf seine spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene Satzung.

3.3.3. Nachteile der KGaA

Als Nachteil der KGaA könnte die persönliche Haftung der Komplementäre gesehen werden. Durch den Einsatz einer GmbH als Komplementär, wie es ein Großteil der Vereine in Deutschland praktiziert, wird allerdings die persönliche Haftung auf die Einlage der GmbH beschränkt.44

Wesentlich kritischer zu betrachten ist der geringere Anreiz für Dritte sich an der KGaA zu beteiligen, da sie durch die herausgehobene Stellung des Komplementärs nur unwesentliche Mitbestimmungsrechte haben. Vor allem Großinvestoren wollen mitentscheiden, was mit ihrem eingesetzten Kapital passieren soll.

Bei der KGaA müssen drei Rechtsgebiete (Personengesellschaftsrecht, allgemeines Aktienrecht und rechtsformspezifisches Aktienrecht) berücksichtigt werden.45 „Hinzu kommt, dass die oben dargestellte kapitalfreundliche Einflusssicherung des Vereins durch Stellung einer Komplementärgesellschaft genau aufeinander abgestimmte Satzungen von KGaA, Komplementärgesellschaft und Verein voraussetzt.“

[...]


1 Vgl. Zacharias, Going Public, 1999, S 172.

2 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 126.

3 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 94.

4 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligung, 2006, S.81.

5 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 5.

6 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligung, 2006, S.91.

7 Vgl. § 8 Abs. 2 S 1 Ligaverband-Satzung.

8 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 12 Ligaverband-Satzung.

9 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligungen, 2006, S. 90.

10 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 6 Ligaverband-Satzung.

11 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 8f Ligaverband-Satzung.

12 § 4 Ziff. 4 LO.

13 Vgl. § 4 Ziff. 4 LO.

14 Vgl. § 4 Ziff. 10 LO.

15 Vgl. § 10 Ziff. 2 lit. d) LO.

16 Vgl. § 10 Ziff. 2 lit. e) LO.

17 Vgl. Zinger, Diskriminierungsverbot, 2003, S. 57.

18 Vgl. Pfister, Sportrecht, 2007, S. 18 - 22.

19 Vgl. Pfister, Sportrecht, 2007, S. 12 - 14.

20 Vgl. Pfister, Sportrecht, 2007, S. 11.

21 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligungen, 2006, S. 54.

22 Pfister, Sportrecht, 2007, S. 12.

23 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligungen, 2006, S. 55.

24 Vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine BWL, 2004, S. 70.

25 Vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine BWL, 2004, S. 70.

26 Vgl. Siebold/Wichert, Einflusssicherung, 2000, S. 178.

27 § 16 c Abs. 2 DFB-Satzung.

28 Vgl. Balzer, Umwandlung, 2001, S. 178f.

29 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligungen, 2006, S. 89.

30 Vgl. Zacharias, Going Public, 1999, S. 113.

31 Vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine BWL, S. 71.

32 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 197.

33 Vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine BWL, S. 71.

34 Vgl. Fuhrmann, Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 196f.

35 Vgl. Fuhrmann, Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 197.

36 Vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine BWL, S. 71.

37 Vgl. Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 139.

38 Vgl. Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 139.

39 Vgl. § 16c Abs. 2 Satz 3 DFB-Satzung.

40 Vgl. Billerbeck, Einflussnahmemöglichkeiten, 2002, S. 12.

41 Vgl. Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 139ff.

42 Vgl Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 141.

43 Vgl Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 140.

44 Vgl Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 142.

45 Vgl Siebold/Wichert, KGaA als Rechtsform, 4/1998, S. 142.

Final del extracto de 64 páginas

Detalles

Título
Die "50+1-Regelung" des Deutschen Fußball-Bundes und die Multi-Club Ownership-Beschränkungen
Universidad
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel; Salzgitter  (Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel)
Curso
Sportrecht
Calificación
1,0
Autores
Año
2008
Páginas
64
No. de catálogo
V113302
ISBN (Ebook)
9783640138562
ISBN (Libro)
9783640138746
Tamaño de fichero
708 KB
Idioma
Alemán
Notas
Sowohl die Arbeit als auch das Referat wurden vom Dozenten als sehr gut befunden. Zudem wurde die Abhandlung vom Dozenten an einen Vertreter der DFL zu Informationszwecken übermittelt. Die Genehmigung zur Veröffentlichung habe ich von den beiden anderen Verfassern eingeholt.
Palabras clave
Multi-Club, Ownership-Beschränkungen, Sportrecht, 50+1 Regel, DFB
Citar trabajo
T. Schmidt (Autor)S. Ernst (Autor)M. Wagner (Autor), 2008, Die "50+1-Regelung" des Deutschen Fußball-Bundes und die Multi-Club Ownership-Beschränkungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113302

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