Zivilrecht für Betriebswirte

Stand: Mitte 2011


Textbook, 2011

145 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Bürgerliches Recht
1. Grundlagen des Rechts
2. Allgemeiner Teil des BGB
2.1. Bedeutung, Aufbau und Grundsätze des BGB
2.2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
2.3. Rechtsgeschäft und Willenserklärung
2.4. Angebot und Annahme
2.5. Nichtigkeit und Anfechtung
2.6. Stellvertretung
2.7. Termine, Fristen, Verjährung
3. Schuldrecht Allgemeiner Teil
3.1. Begriff des Schuldverhältnisses
3.2. Zustandekommen von Schuldverhältnissen
3.3. Leistungsmodalitäten
3.4. Beendigung von Schuldverhältnissen
3.5. Rechtsnachfolge
3.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen
3.7. Leistungsstörungen
3.7.1. Grundlagen
3.7.2. Unmöglichkeit
3.7.3. Leistungsverzögerung
3.7.4. Schlechtleistung
3.7.5. Verletzung vorvertraglicher Pflichten
3.8. Störung der Geschäftsgrundlage
3.9. Leistungsverweigerungsrechte
4. Schuldrecht Besonderer Teil
4.1. Vertragliche Schuldverhältnisse
4.1.1. Überblick
4.1.2. Kaufvertrag
4.1.3. Mietvertrag
4.1.4. Werkvertrag
4.2. Unerlaubte Handlung
4.3. Ungerechtfertigte Bereicherung
5. Grundzüge des Sachenrechtes
5.1. Grundbegriffe
5.2. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
5.3. Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen
6. Kreditsicherheiten
6.1. Allgemeines
6.2. Bürgschaft
6.3. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
6.3.1. Pfandrecht
6.3.2. Sicherungsübereignung
6.4. Grundpfandrechte

II. Fallbearbeitung
1. Grundlagen
1.1. Einführung
1.2. Erfassung des Sachverhalts
1.3. Fallfrage
1.4. Lösungsaufbau festlegen
2. Gutachtenstil
3. Beispiele

III. Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Einführung
2. Grundlagen
2.1. Kaufmannseigenschaft
2.2. Handelsregister
2.3. Handelsfirma
3. Kaufmännische Hilfspersonen
3.1. Prokura und Handlungsvollmacht
3.2. Selbständige kaufmännische Hilfspersonen
4. Handelsgeschäfte und Handelskauf
5. Gesellschaftsrecht
5.1. Einführung
5.2. Personengesellschaften
5.2.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GbR)
5.2.2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
5.2.3. Kommanditgesellschaft (KG)
5.3. GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
5.4. Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien

IV. Arbeitsrecht
1. Einführung
2. Arbeitsvertragsrecht
2.1. Zustandekommen und Inhalt eines Arbeitsvertrages
2.2. Beendigung eines Arbeitsvertrages
2.3. Kündigungsschutz
3. Arbeitsschutzrecht
3.1. Arbeitszeitschutz und Urlaub
3.2. Schutz besonderer Personengruppen
3.3. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
4. Kollektives Arbeitsrecht
4.1. Tarifvertragsrecht
4.2. Betriebliche Mitbestimmung

V. Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
1. Einführung
2. Gewerbliche Schutzrechte
2.1. Patent
2.2. Gebrauchsmuster
2.3. Geschmacksmuster
2.4. Marke
3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
3.1. Die Grundregelungen des UWG
3.2. Gegenüber Verbrauchern unzulässige Handlungen
3.3. Verbotene Werbung
3.4. Weitere unlautere Wettbewerbshandlungen
3.5. Sanktionen bei Verstößen gegen das UWG
4. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
4.1. Überblick
4.2. Das Kartellverbot und dessen Ausnahmen
4.3. Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht

Lösungen zu den Übungsaufgaben

Literatur

Vorwort

Dieses Buch versucht, die für Betriebswirte wesentlichen Grundlagen des deutschen Zivilrechts in kompakter Form darzustellen. Behandelt werden neben dem bürgerlichen Recht das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz als die für Betriebswirte zentralen Rechtsgebiete. Die Inhalte basieren im Wesentlichen auf den vom Verfasser erstellten Vorlesungsskripten, die u.a. in Kursen zum „Betriebswirt IHK“ an der IHK Erfurt sowie im Studium zum „Bachelor of Arts“ an der IBA Erfurt und an der Adam-Ries-FH Erfurt Verwendung gefunden haben. Die Erfahrungen aus circa 20 Jahren Lehrtätigkeit sind dabei eingeflossen.

Die Idee zu diesem Buch ist daraus entstanden, dass es zwar sehr viele Bücher gibt, die das Zivilrecht oder Teile davon sehr gut darstellen, sich aber meist an Jura-Studenten richten. Der sich daraus ergebende Umfang und Tiefgang ist für betriebswirtschaftliche Studien nur bedingt geeignet. Andere Bücher, die sich an Betriebswirte richten, erscheinen häufig etwas oberflächlich oder decken nicht alle wesentlichen Gebiete hinreichend ab. Etwa dazwischen soll dieses Buch angesiedelt sein.

Da als Adressatenkreis betriebswirtschaftlich ausgerichtete Studenten angedacht sind, wurde bewusst auf eine vertiefte juristische Darstellung verzichtet. Um den Umfang in einem vertretbaren Maße zu belassen, musste die Darstellung sich auf wesentliche Aspekte be­schränken, die aber erfahrungsgemäß besonders klausurrelevant sind.

Das Buch basiert auf dem Rechtsstand von Mitte 2011.

Bei den Inhalten wird mit dem bürgerlichen Recht als wesentliche Grundlage des gesamten Wirtschaftsprivatrecht begonnen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den wesentlichen Grund­lagen des allgemeinen Teils und des Schuldrechts. Das Sachenrecht ist nur im Überblick abgehandelt, auf die Darstellung des Familien- und Erbrechts wurde verzichtet.

Im zweiten Teil wird auf die Falllösungstechnik im Zivilrecht eingegangen. Dieser Abschnitt soll die wesentlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Klausuraufgaben legen.

Der Abschnitt Handels- und Gesellschaftsrecht stellt die wesentlichen Grundlagen des HBG sowie die wichtigsten Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf die Behandlung von europäischen und ausländischen Rechtsformen wurde verzichtet.

Im Teil Arbeitsrecht werden die wesentlichen Grundlagen des Individual- und Kollektiv­arbeitsrecht behandelt.

Im letzten Abschnitt werden die Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts behandelt.

In den Abschnitten I., III., IV und V sind jeweils kurze Übungsfälle eingestreut, welche den Lernerfolg sichern sollen. Die bewusst sehr kurz gefassten Lösungshinweise sind am Ende des Buches abgedruckt. Es ist zu empfehlen, zunächst eine eigene Lösung zu formulieren, bevor die Lösung gelesen wird.

Da sich der Abschnitt II. speziell mit der Fallbearbeitung befasst, sind hier die Lösungshinweise ausführlicher dargestellt und unmittelbar an die Fallbeispiele angefügt.

Ich hoffe, allen die sich im Rahmen betriebswirtschaftlicher Studien mit zivilrechtlichen Problemen befassen müssen, hiermit eine geeignete Hilfe zu bieten.

Über den Autor

Dipl.-Kfm. Lutz Völker, LL.B. ist als freiberuflicher Dozent für Betriebswirtschaftslehre und Recht an verschiedenen Einrichtungen der Erwachsenenfortbildung, u.a. der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Erfurt, der IHK Erfurt und der Steuerakademie Thüringen tätig.

I. Bürgerliches Recht

1. Grundlagen des Rechts

Im Recht werden zwei große Gebiete unterschieden: das öffentliche Recht und das Privatrecht. Beide Gebiete sind durch unterschiedliche Merkmale gekennzeichnet:

Privatrecht Öffentliches Recht

Regelung der rechtl. Beziehungen Regelung der rechtl. Beziehungen

zwischen Personen untereinander zwischen Bürger und Staat

Gleichstellung Über-/Unterordnung

Überwiegend dispositives Recht, Zwingendes Recht

d.h. Abreden haben Vorrang vor

gesetzlichen Regelungen

Welche der einzelnen Rechtsgebiete ins öffentliche bzw. ins Privatrecht gehören, zeigt die Abbildung[1] auf der folgenden Seite.

Wo sind nun konkrete rechtliche Bestimmungen (Rechtsnormen) zu finden? Diese sind in unterschiedlichen Rechtsquellen enthalten:

Grundgesetz Grundlage der Rechtsordnung der Bundesrepublik

Gesetze in einem grundgesetzlich festgelegten Verfahren durch das Parlament (Legislative) beschlossen (Art. 77 GG)

Rechts- aufgrund von Gesetzen vom legitimierten Regierungsorgan

verordnungen (Exekutive) erlassen (Art. 80 GG)

Verwaltungsvor- Vorschriften, die eine Verwaltungsstelle zur Regelung des Verhaltens

schriften von Behörden erlässt (Art. 84 II GG)

Satzungen Körperschaften des öffentlichen Rechtes können im Rahmen ihrer Zu-

ständigkeit Normen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen

Gewohnheitsrecht durch ständige Rechtsprechung und die Rechtslehre entstandene, in der Rechtsordnung anerkannte Regeln

Rechtsprechung Unmittelbare Bindung nur für die Prozessbeteiligten, aber wichtige Quelle hinsichtlich der Anwendung geltenden Rechtes

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zunehmende Bedeutung innerhalb der deutschen Rechtsordnung erlangt das europäische Gemeinschaftsrecht. Im Gemeinschafts­recht ist zwischen Primärrecht und Sekundärrecht zu unterscheiden.

Primäres Gemeinschaftsrecht sind vor allem die Gründungsverträge der EG (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEU, vor dem Vertrag von Lissabon: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EG) und der EA (Europäische Atomge­mein­schaft) sowie der EU-Vertrag.

Grundsätzlich begründet das primäre Gemeinschaftsrecht nur Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Organe der EU. Einzelne Bestimmungen sind jedoch auch un­mittelbar zugunsten der einzelnen Unionsbürger anwendbar.

Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist solches Gemeinschaftsrecht, das aufgrund einer Ermächtigung im primären Gemeinschaftsrecht von Organen der EU (Rat oder Kommission) erlassen wird. Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEU, vor dem Vertrag von Lissabon EG-Vertrag) unterscheidet verschiedene Arten sekundärer Rechtsnormen, insbesondere:

- Verordnungen (Art. 288 II AEU, vor dem Vertrag von Lissabon Art.249 IIEG)
- Richtlinien (Art. 288 III AEU, vor dem Vertrag von Lissabon Art.249 IIIEG).

a) Verordnungen

Verordnungen sind unmittelbar geltende Rechtsnormen, die von den jeweils zuständigen Organen der Gemeinschaft erlassen werden.

Verordnungen begründen unmittelbar - d.h. ohne weiteren mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt - Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsbürger. Sie sind daher von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten ohne weiteres zu berücksichtigen und anzuwenden.

Mitgliedstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nur insoweit zulässig, als sie in der Verordnung selbst vorgesehen oder sonst zu ihrer wirksamen Durchführung erforderlich sind.

b) Richtlinien

Richtlinien sind Rechtsnormen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Den Mitgliedstaaten wird jedoch für die Art der Umsetzung grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Richtlinien sind also grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten, nicht für deren Bürger verbindlich (sofern sie nicht ausnahmsweise unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthalten).

Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten fristgerecht und vollständig umzusetzen. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Umsetzung kann die Kommission ein Vertrags­ver­letzungs­verfahren (Art. 258 ff. AEU) einleiten.

Soweit nationale Rechtsvorschriften auf EU-Richtlinien beruhen, sind sie unter Be­rück­sichtigung des EU-Rechts richtlinienkonform auszulegen.

Wie werden nun die Rechtssätze typischerweise aufgebaut? Grundsätzlich besteht ein Rechtssatz aus Tatbestand und Rechtsfolge. Um die Anwendung auf möglichst viele Lebenssachverhalte zu ermöglichen, sind die gesetzlich formulierten Tatbestände abstrakt und müssen einem konkreten Fall erst zugeordnet werden, indem die einzelnen Tatbe­standsmerkmale sachverhaltsbezogen überprüft werden (Subsumtion).

Beispiel:

Beim Fußballspielen schießt der 18-jährige Hagen dem Ladeninhaber Zorn eine Schau­fenster­scheibe ein. Welche Ansprüche kann Zorn gegenüber Hagen geltend machen?

Dazu § 823 I BGB: Wer (=Hagen) ... fahrlässig (=mangelnde Sorgfalt, § 276 BGB) ... das Eigentum (=Scheibe) ... eines anderen (=Zorn) widerrechtlich (=kein Rechtfertigungsgrund) verletzt (=Handlung des Hagen verursacht die Zerstörung) [Tatbestand], ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. [Rechtsfolge]

Daraus folgt das meist sinnvolle Vorgehen beim Lösen von Fallaufgaben. Es ist zu klären, w er w elche Ansprüche w em gegenüber geltend macht und w oraus.

Einzelheiten zur zweckmäßigen Bearbeitung von zivilrechtlichen Fällen werden im Abschnitt II. dargestellt.

2. Allgemeiner Teil des BGB

2.1. Bedeutung, Aufbau und Grundsätze des BGB

Das BGB stellt mit seinen Nebengesetzen die wichtigste Rechtsquelle des Privatrechtes dar. Im BGB sind alle wichtigen Grundsätze der Rechtsverhältnisse von Personen geregelt, die für alle Personen und Lebensbereiche gelten. Insofern bildet das BGB auch das Fundament für spezielle privatrechtliche Gesetze wie z.B. das HGB, welches inhaltlich auf dem BGB aufbaut.

Für das Verständnis des BGB ist dessen Aufbau zu beachten. Es ist in fünf Bücher eingeteilt, wobei die Systematik „vom Allgemeinen zum Besonderen” eingehalten wird.

1. Buch Allgemeiner Teil Regelungen zu Rechtssubjekten und Rechtsobjekten, Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, Fristen und
Termine sowie zur Verjährung
2. Buch Schuldrecht Allgemeine Bestimmungen für alle Schuldverhältnisse, Bestimmungen für einzelne Schuldverhältnisse
3. Buch Sachenrecht Rechtliche Beziehungen zwischen Personen und Sachen
4. Buch Familienrecht Ehe, Verwandtschaft, rechtliche Stellung der Ehegatten und Verwandten untereinander
5. Buch Erbrecht Regelungen der Rechtsnachfolge von

Todes wegen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das BGB ist durch Grundsätze bestimmt, die sich als „roter Faden“ durch das Gesetz ziehen:

Rechtsgleichheit Grundsätzlich sind alle Personen im BGB gleichgestellt. Ausnahmen dienen dem Schutz bestimmter Personenkreise.

Privatautonomie Grundsätzlich regeln die Parteien ihre Rechtsbeziehungen untereinander, das Gesetz regelt insbesondere Fälle, über die keine Vereinbarung getroffen wurde bzw. inhaltliche Grenzen

wie gesetzliche Verbote oder die guten Sitten.

Verbindlichkeit von Zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen sind Vereinbarungen bindend für die Beteiligten, eine einseitige Änderung ist nur in

besonders geregelten Fällen möglich.

Treu und Glauben Im Rechtsverkehr sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Anschauung die berechtigten Interessen anderer zu beachten

2.2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Im Recht werden Rechtssubjekte (wer kann Rechte/Pflichten haben) und Rechtsobjekte (was kann Ge­genstand eines Rechtes sein) unterschieden. Rechtsobjekte sind Sachen (§ 90 BGB) , Tiere (§ 90a BGB) und Rechte, Rechts­subjekte sind Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

Bei Personen und Personengesellschaften unterscheidet das BGB Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) sowie natürliche und juristische Personen. An dieser Unter­scheidung knüpft vor allem der Verbraucherschutz an.

Personen sind durch ihre Rechtsfähigkeit gekennzeichnet, d.h. sie können Träger von Rechten und Pflichten sein.

Die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen beginnt mit der Geburt (§ 1BGB) und endet mit dem Tod. Eine juristische Person erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, i.d.R. durch Eintragung in das ent­sprechen­de Re­gister (z.B. § 21BGB, §§ 11, 13 GmbHG) und verliert sie durch Löschung in diesem.

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechtsfolgen herbeiführen zu können. Die Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktfähigkeit.

Die Geschäftsfähigkeit, welche den selbständigen, rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten und Pflichten ermöglicht, ist bei natürlichen Personen in unterschiedlichen Stufen in Abhängigkeit vom Alter gegeben. Diesbezüglich ist die Altersstaffelung nach §§ 104 ff. BGB zu beachten:

Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. wer aufgrund dauernder Geistesstörung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 104 BGB). Willens­erklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 I BGB). Somit können durch Geschäftsunfähige keine eigenen Rechte oder Pflichten per Rechtsgeschäft begründet werden.

Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das 7., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Rechts­geschäfte können von diesen Personen nur mit Zustimmung (Begriff: §§ 182-184 BGB) des gesetzlichen Vertreters (§ 1629 BGB) abge­schlossen werden (§§ 106, 107, 108BGB).

Zustimmung § 182 BGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einwilligung § 183 BGB Genehmigung § 184 BGB

Beispiel: Der 17jährige Holger kauft sich ohne Wissen seiner Eltern einen Computer für 499 € beim Händler Hard. Als die Eltern von dem Kauf erfahren, verweigern sie die Genehmigung. Der zunächst schwebend unwirksame Vertrag wird durch die verweigerte Genehmigung endgültig unwirksam. Hard muss den Computer gegen Rückzahlung der 499 € zurücknehmen. (§§ 106, 108 I, 812 I BGB)

Vom Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit gibt es einige wichtige Ausnahmen:

- Erlangung eines ausschließlichen rechtlichen Vorteils (z.B. Schenkung), d.h. Erwerb von

Rechten, aber keinen Pflichten, § 107 BGB

- Erfüllung mit zur freien oder zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln

(„Taschengeld“), § 110BGB

Beachte: Geltung nur bei vollständig bewirkter Leistung

- Geschäfte im Rahmen eines mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Familiengerichts betriebenen selbständigen Erwerbsgeschäftes, § 112 BGB

- Geschäfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sowie dessen Beendigung und Abschluss eines gleichartigen Arbeitsvertrags, wenn der gesetzliche Vertreter in den ersten Arbeitsvertrag eingewilligt hat, § 113BGB

Übungsfall 1

Der 17-jährige Heinz Schnell hat gerade (mit Einwilligung der Eltern) den Motorrad­führer­schein erworben. Beim Motorradhändler Bike sieht er ein Motorrad für 1.200 €, das ihm gefällt. Er vereinbart mit Bike, dass er 600 €, die er von seinem 50 € betragenden Taschengeld ge­spart hat, anzahlt und die restlichen 600 € in monatlichen Raten von 25€ bezahlt. Als Heinz überglücklich zu Hause ankommt, verbieten ihm die Eltern den Kauf. Vater Schnell ruft so­fort bei Bike an und fordert von diesem die Rückgabe des Kauf­preises gegen die Rückgabe des Motorrades. Bike jedoch weigert sich und beruft sich auf den „Taschengeldparagraphen” im BGB.

Ist Bike im Recht ?

2.3. Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Um die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen zu ändern, sind i.d.R. Rechtsgeschäfte er­forderlich. Diese lassen sich nach der Zahl der Beteiligten folgendermaßen einteilen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine weitere Einteilung betrifft die Rechtsfolge. Hiernach sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu unterscheiden. Durch das Verpflichtungsgeschäft werden Rechte und Pflichten begründet, durch das Verfügungsgeschäft ein bestehendes Recht übertragen, verändert oder aufgehoben. So umfasst z.B. die vollständige Abwicklung eines Kauf­ver­tra­ges ein Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag nach §§ 433 ff. BGB) und zwei Ver­fü­gungen über den Kaufpreis und den Kaufgegenstand (sachenrechtliche Übereignung nach §§ 929 ff. BGB). Man spricht insofern vom Trennungsprinzip. Nach dem darauf aufbauenden Abstraktionsprinzip sind auch die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungs­geschäft voneinander unabhängig.

Voraussetzung für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes sind eine oder mehrere Willens­erklärungen. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung (objektiver Tatbestand) des Willens (subjektiver Tatbestand), eine Rechtsfolge herbeizuführen. Der subjektive Tatbe­stand hat mehrere Elemente:

- Handlungswillen
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswillen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Äußerung des Willens (= Erklärung) kann in verschiedenen Formen erfolgen:

- schlüssig (konkludent)
- mündlich
- Textform (§ 126b BGB)
- schriftlich (§ 126 BGB)
- in elektronischer Form (§ 126a BGB, SignaturG)
- öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB)
- notariell beurkundet (§ 128 BGB, BeurkG)

Grundsätzlich gilt Formfreiheit, in besonderen Fällen schreibt das BGB jedoch bestimmte Formen vor, z.B. beim Grundstücksgeschäften nach § 311b I S. 1BGB oder bei der Bürgschaft nach § 766 S. 1 BGB. Bei formfreien Willenserklärungen, die nicht nur Bagatellcharakter haben, ist jedoch die Schriftform u.a. aus Beweisgründen zu empfehlen.

Um wirksam zu werden, muss die Willenserklärung, die einem Abwesenden gegenüber abgegeben wird, nach § 130 BGB dem Anderen zugehen, d.h. in seinen gewöhnlichen Machtbereich gelangen. Wurde eine Willenserklärung in missverständlicher Form abgegeben, so ist sie nach § 133BGB auszulegen.

2.4. Angebot und Annahme

Da ein Vertrag ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist, sind für den Vertragsschluss regelmäßig zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen erforderlich. Diese beiden Willenserklärungen werden Angebot und Annahme ge­nannt. Ein Angebot ist ein mit Bindungswillen an eine bestimmte Person abgegebener, detaillierter Antrag, einen Ver­trag einzugehen. Die Annahme stellt die uneingeschränkte Zustimmung dar. Ein Angebot ist grund­sätzlich bindend, es sei denn es erfolgt eine Freizeichnung (§ 145 BGB). Kein Angebot im Sinne des § 145 BGB stellt ein „Angebot” an die Allgemeinheit ohne Bindungswillen dar (sog. Invitatio ad Offerendum). Dieses ist nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebots.

Beispiel: Warenhauskatalog, Zeitungsannonce

Allerdings gilt ein Angebot nicht unbeschränkt lange. Das Angebot erlischt nach § 146 BGB bei Ablehnung, oder mit Ablauf der Bindungsdauer, sofern nicht die Annahmefiktion des § 149 BGB zum tragen kommt. Wie lange ein Angebot bindend ist, ergibt sich aus § 147 BGB:

gegenüber Anwesenden: Annahme nur sofort möglich § 147 I BGB

gegenüber Abwesenden: Angebotsbindung solange unter regelmäßigen Umständen mit Zugang der Annahme zu rechnen ist

§ 147 II BGB

Nach § 148 BGB kann ein Angebot auch von vornherein befristet werden.

Erfolgt eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen, so ist dies als ein neues Angebot zu werten (§ 150 BGB). Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willens­erklärung, sofern nicht nach der Verkehrssitte die Erklärung entbehrlich ist, z.B. beim Versandhandel (§ 151 BGB).

Grundsätzlich müssen die Willenserklärungen in allen Punkten übereinstimmen, damit tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Sind sich die Parteien über einen Vertragspunkt uneinig (offener Dissens), so ist kein Vertrag zustande gekommen (§ 154BGB). Ist über einen Punkt un­wissentlich keine Einigung erzielt worden (versteckter Dissens), so gilt der Vertrag, sofern an­zu­nehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den uneinigen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB).

Übungsfall 2

Ein Versandhaus schickt Herrn Arndt seinen neuen Katalog zu. Arndt bestellt einen sehr preis­werten Fernseher der Bestellnummer 0815 aus dem Katalog. Das Versandhaus schreibt zurück, der Fern­seher sei leider nicht mehr lieferbar. Arndt besteht auf Lieferung und droht an, sich sonst einen vergleichbaren Fernseher anderweitig zu kaufen und den Differenzbetrag dem Versand­haus in Rechnung zu stellen.

Ist Arndt im Recht ?

Übungsfall 3

Importeur Lohse in Hamburg richtet an den Großhändler Groß in Erfurt folgenden Fax: „Biete Ihnen 10 Tonnen Bananen ... zum Preis von je 600€ an.”

Groß lässt zurückfaxen: „Ich bedaure, Ihr Angebot nicht annehmen zu können.” Am nächsten Tag bereut er seinen Entschluss und faxt: „Ich widerrufe meine Ablehnung und nehme Ihr Angebot von vor 2 Tagen an.”

Kann Groß von Lohse die Lieferung von 10 Tonnen Bananen verlangen ?

2.5. Nichtigkeit und Anfechtung

Beim Vertragsschluss können Mängel vorliegen, welche die Wirksamkeit des Vertrages beeinflussen. Das BGB unterscheidet hierbei zwischen Mängeln, die zur Nichtigkeit des Rechts­geschäftes von Anfang an führen, und solchen, die eine Anfechtung ermöglichen.

Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an als nicht zustande gekommen gilt. Ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar, so kann es nach anfänglicher Gültigkeit durch die Anfechtungserklärung rückwirkend „vernichtet” werden (§§ 142, 143 BGB).

Folgende Gründe führen u.a. zur Nichtigkeit:

- Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB
- Scheingeschäft § 117 BGB
- Scherzerklärung § 118 BGB
- Formverstoß § 125 BGB
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB
- Verstoß gegen die guten Sitten und Wucher § 138 BGB

Beispiel:

Der Unternehmer Salzbrenner steht kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Kredit in Höhe von 50.000 € könnte ihn noch retten, aber von der Bank ist kein Geld zu bekommen. Ein privater Geldvermittler bietet ihm daraufhin einen Kredit über 50.000 € zu 35% Zinsen p.a. an. In diesem Fall liegt Wucher nach § 138 II BGB vor, da eine Notlage ausgenutzt wird und ein deutliches Missverhältnis zwischen gewährter Leistung und erwarteter Gegenleistung vorliegt. Damit ist das Rechtsgeschäft von vornherein nichtig.

Irrtümer in der Willenserklärung sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung lassen die Anfechtung von Rechtsgeschäften zu.

Ein Irrtum liegt vor, wenn bei der Abgabe der Willenserklärung Willen und Erklärung unbewusst auseinanderfallen.

Bei den Irrtümern sind verschiedene Arten zu unterscheiden. Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:

- Inhaltsirrtum § 119 I BGB 1.Fall:

Dem Erklärenden ist der Inhalt seiner Erklärung nicht bewusst (z.B. falsches

Begriffsverständnis)

- Erklärungsirrtum § 119 I BGB 2.Fall:

Der Erklärende gibt versehentlich eine falsche Erklärung ab (z.B. Versprechen,

Verschreiben)

- Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB:

Der Erklärende ist sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragsobjektes

oder ‑partners im Unklaren

- Übermittlungsirrtum § 120 BGB:

Durch die Übermittlung der Erklärung wird diese verfälscht

In den Fällen der §§ 119, 120 BGB muss nach § 121 BGB die Anfechtung unverzüglich erfolgen.

Grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigen der Kalkulationsirrtum (Irrtum im Preis) und der Motivirrtum (Wegfall oder Änderung des Motivs der Willenserklärung).

Von einer arglistigen Täuschung spricht man, wenn eine Partei vertragswesentliche Punkte bewusst falsch darstellt bzw. offenbarungspflichtige Tatsachen verschweigt und dadurch einen für die Willenserklärung erheblichen Irrtum des Vertragspartners herbeiführt.

Willenserklärungen die aufgrund einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung abgegeben wurden, sind nach § 123 BGB anfechtbar. Die An­fechtungsfrist beträgt in diesen Fällen 1 Jahr ab bekannt werden der Täuschung bzw. ab Wegfall der Drohung (§ 124 BGB).

Beispiel:

Am 5.7. verkauft Unredlich seinen PKW an Meier ohne diesen darauf hinzuweisen, dass der PKW vor einen halben Jahr einen erheblichen Unfall hatte. Von dem Unfall erfährt Meier am 15.12. von seiner Werkstatt durch die fällige Inspektion. Er kann binnen Jahresfrist den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§§ 123/124 BGB).

Zu beachten ist, dass die Anfechtung eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die dem Anfechtungsgegner gegenüber zu erklären ist und diesem zugehen muss, § 143 BGB.

Ist eine Anfechtung wirksam erfolgt (Anfechtungsrecht und Anfechtungserklärung), so wird das Rechtsgeschäft nach § 142BGB rückwirkend nichtig. Der An­fechtende ist bei Irrtumsan­fechtung der anderen Partei jedoch zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet, § 122 BGB.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übungsfall 4

Lebensmittelhändler Lohse will sein Geschäft vergrößern. Dazu benötigt er etwa 50 m² vom Nachbargrundstück. Als der Nachbar bei ihm einkauft, spricht er mit ihm darüber. In Gegenwart von 2 Angestellten des Lohse vereinbaren sie einen Preis von 5.000 €. Lohse gibt dem Nach­barn die Lebensmittel unentgeltlich mit. Wenig später kommt der Nachbar zurück, bezahlt die Lebens­mittel und erklärt: „Ich habe mit meiner Frau ge­sprochen. Ich will die 50 m² doch lieber be­halten.”. Lohse ist empört. Er will die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben und auf Über­lassung der 50 m² klagen.

Ist das empfehlenswert?

Übungsfall 5

Druckereibesitzer Schwarz bestellt bei der Fa. Druck eine nach Katalog ausgesuchte Maschine des Typs D4, zu liefern als Eilsendung. Als die Maschine mit der Bestätigung eintrifft, bemerkt er, dass sich in der Eile seine Sekretärin verschrieben hat. Auf der Durchschrift der Bestellung heißt es ebenfalls E4, obwohl D4 benötigt und bestellt werden sollte.

Muss Schwarz die Maschine behalten? Welche weiteren Folgen ergeben sich?

Übungsfall 6

Lebensmittelhändler Lohse bekommt in Gegenwart zweier Angestellter den PKW eines Kunden für 1.600 € angeboten. Da Lohses PKW wahrscheinlich die bald fällige HU beim TÜV nicht „überleben” wird, nimmt er das ihm günstig erscheinende Angebot sofort an. Der Wagen soll am nächsten Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben werden. Statt dessen ruft der Verkäufer nur an und erklärt: „Aus unserem Geschäft wird leider nichts. Ich habe mich über den Wert des Wagens geirrt und fechte meine Erklärung wegen Irrtums an. Für 2.500 € können Sie den Wagen jedoch haben.” Da der Wagen tatsächlich 2.500 € wert ist, überlegt Lohse, ob er von dem Kunden die Übereignung des Wagens verlangen kann.

2.6. Stellvertretung

Häufig wird eine Willenserklärung nicht durch denjenigen abgegeben, der ein Rechts­geschäft eingehen will, sondern durch eine andere Person, den Vertreter. Wesentlich für die Vollmacht ist, dass die abgegebene Willenserklärung im Fall fehlerfreier Vertretung für und gegen den Vertretenen wirkt (§ 164 I BGB).

Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist zunächst die Vertretungsmacht des Vertreters. Diese kann auf zweierlei Art entstehen:

- per Gesetz = gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern für die Kinder, § 1629 BGB)
- per rechtsgeschäftlicher Erteilung = Vollmacht

Die Erteilung einer Vollmacht kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. Das Handeln im fremden Namen muss Dritten gegenüber aber offenkundig sein, sonst kommt das Rechtsgeschäft im Zweifel gegenüber dem Ver­treter zustande (§ 164 II BGB).

Handelt ein Bevollmächtigter ohne erteilte Vollmacht bzw. überschreitet er seine Vollmacht, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gegenüber dem Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB). Wird diese Genehmigung versagt, so haftet der Vertreter auf Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Dritte kannte die Be­schränkung der Vollmacht (§ 179 I, III BGB).

Wurde die Vollmachtserteilung den Geschäftspartnern mitgeteilt, so ist zu beachten, dass diesen auch der Widerruf der Vollmacht mitzuteilen ist. Erfolgt das nicht, so gilt die Voll­macht gut­gläubigen Dritten gegenüber weiterhin als erteilt (Scheinvollmacht, § 170 BGB).

Grundsätzlich ist der Vertreter nicht befugt, im Rahmen seiner Vollmacht Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen (Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB).

Beispiel:

Hagen ist Autoverkäufer bei Siegfried. Als er einen gebrauchten Golf GTI in Zahlung genommen hat, setzt er für diesen einen besonders günstigen Preis fest und verkauft den Wagen an sich selbst. Das Rechtsgeschäft ist nur bei Zustimmung des Siegfried wirksam (§§ 181, 134 BGB).

Letztlich bleibt zu vermerken, dass die Regelungen bezüglich der Vollmacht im Handelsrecht teilweise besondere Regelungen gelten (s. dazu Abschnitt III.).

Übungsfall 7

Student Jung bittet seine gutaussehende Kommilitonin Hübsch, für ihn ein in einer Zeitungs­annonce angebotenes Zimmer beim Vermieter Huber zu mieten. Frl. Hübsch hat Erfolg. Allerdings erwähnt sie gegenüber Huber nichts von Jung. Als dieser einziehen will, weigert sich Huber, ihn aufzunehmen, verlangt aber von Frl. Hübsch die Zahlung der Miete.

Hat Huber recht ?

Übungsfall 8

Herr David hat jahrelang für das Kaufhaus Goliath Kaffee gekauft, so auch beim Importeur Lohse. Dabei ging es im Einverständnis ohne viele Formalitäten zu. David kam mit dem Firmen­lieferwagen, nannte die Anzahl der benötigten Zentner und diese wurden aufgeladen und ihm die Rechnung gleich mitgegeben.

Jetzt wurde David plötzlich gekündigt, wovon Lohse jedoch nichts wusste. Als David nun mit einem gemieteten Lieferwagen - dieser hat den gleichen Typ und die gleiche Farbe und trägt wie der LKW der Fa. Goliath keine Firmenaufschrift - abermals auftaucht, werden ihm die ge­wünschten 15 Zentner Kaffee anstandslos aufgeladen. Seit dieser Zeit ist David spurlos ver­schwun­den. Lohse verlangt nun von Goliath die Begleichung der Rechnung.

Mit Recht ?

2.7. Termine, Fristen, Verjährung

Ein Termin stellt ein nach dem Kalender bestimmtes Datum dar. Eine Frist ist ein Zeitraum, bei dem sich aus dem Fristbeginn und der Frist das Fristende (=Termin) bestimmen lässt. Für die Fristberechnung der gesetzlich bestimmten Fristen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 186 ff. BGB (vgl. § 186 BGB).

Bei der Fristberechnung ist zunächst der Fristbeginn zu bestimmen. Dies erfolgt nach § 187 BGB. Hiernach können zwei Möglichkeiten für den Fristbeginn relevant sein:

- der Tag, auf den ein maßgebliches Ereignis fällt, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (§ 187 I BGB, Normalfall)
- der Tag, auf den ein maßgebliches Ereignis fällt, wird bei der Fristberechnung mitgerechnet (§ 187 II BGB), anzuwenden insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und der Berech­nung des Lebensalters

Für das Fristende gilt nach § 188 I BGB, dass die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist endet (d.h. 24:00 Uhr). Der letzte Tag der Frist bei einer nach Monaten bemessenen Frist nach § 187 I BGB ist der Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, auf den das maßgebliche Ereignis fällt, bei einer Frist nach § 187 II der Tag davor (§ 188 II BGB). Gibt es diesen Tag nicht, so endet die Frist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats (§ 188 III BGB).

Beispiel: Herrn Müller geht am 31.12.2010 eine Rechnung, zahlbar innerhalb von zwei Monaten zu (=maßgebliches Ereignis). Die Zweimonatsfrist beginnt am 1.1.2011, 00:00 Uhr zu laufen (§ 187 I BGB) und würde nach § 188 II BGB am 31.2.2011, 24:00 Uhr enden. Da es diesen Tag nicht gibt, endet die Frist am 28.2.2011, 24:00 Uhr (§ 187 III BGB).

Das Fristende kann sich nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag ver­längern, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb der Frist eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist.

Nach § 194 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Es wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nach einer endlichen Frist, in der die Leistung nicht erbracht wurde, nicht mehr mit der Verpflichtung zu rechnen braucht. Ihrem Wesen nach gibt die Verjährung dem Schuldner ein Leistungs­verweigerungsrecht (= Einrede), d.h. er kann die Leistung ver­weigern (§ 214 IBGB). Erfolgt die Leistung trotz Verjährung, kann der Schuldner allerdings auch nichts Zurückverlangen (§ 214 IIBGB).

Für die Verjährung kommen die unterschiedlichsten Fristen in Betracht. Die Regel­ver­jährungs­frist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Wichtige Ausnahmen sind:

- 10 Jahre für Ansprüche auf die Übertragung bzw. Einräumung von bestimmten dinglichen Rechten an Grundstücken (§ 196 BGB)
- 30 Jahre für bestimmte dingliche Ansprüche sowie für titulierte Ansprüche (§ 197 BGB)
- Die Gewährleistungsfristen (§§ 438, 634a, 651g BGB)
Die Regelverjährung beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Kenntniserlangung des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 I BGB).

Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren der regelmäßigen Frist unterliegende Ansprüche spätestens in 10 Jahren ab Fälligkeit, sofern es sich nicht um Schadens­ersatzansprüche handelt (§ 199 IV BGB). Schadensersatzansprüche verjähren spätestens in 30 Jahren nach Fälligkeit (§ 199 II, III BGB).

Fristbeginn für die Verjährung von Ansprüchen außerhalb der Regelverjährungsfrist ist, sofern dieser nicht zusammen mit der Frist geregelt ist, der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (§ 200BGB).

Beispiel:

In der Buchhaltung der Firma Schlamp wird am 2.1.2011 festgestellt, dass die letzte Rate von einem Autoverkauf an den Kunden Meier, fällig am 2.3.2007, noch nicht bezahlt ist. Ist die gerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend?

Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt nach § 199 BGB am 31.12.2007, 24:00Uhr. Damit tritt die Verjährung am 31.12.2010, 24:00 Uhr ein. Der Schuldner hat nunmehr ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214BGB.

Die Verjährung kann durch Ereignisse während der Frist beeinflusst werden:

a) Hemmung der Verjährung

Eine Hemmung der Verjährung bedeutet nach § 209 BGB, dass die maßgebliche Zeit nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

Hemmungsgründe sind:

- schwebende Verhandlungen über den Anspruch § 203 BGB
- Rechtsverfolgung § 204 BGB
- Stundung § 205 BGB
- höhere Gewalt und familiäre Beziehungen §§ 206, 207 BGB

b) Neubeginn der Verjährung

Leistet der Schuldner ein Schuldanerkenntnis, eine Abschlags- oder Zinszahlung, so beginnt die Verjährung neu (§ 212 I Nr.1 BGB). Gleiches gilt bei Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungshandlung, soweit diese wirksam ist (§ 212 I Nr. 2, II, IIIBGB).

Beispiel:

Im Rahmen eines Kaufvertrages hat der Verkäufer vom Käufer 1.000 € zu bekommen, die am 1.12.2009 fällig sind. Am 1.4.2010 erscheint der Käufer beim Verkäufer und bittet um dreimonatige Stundung, die gewährt wird. Wann verjährt diese Forderung?

Maßgebend ist die 3jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese beginnt zunächst am 31.12.2009 zu laufen, beginnt jedoch durch das Stundungsbegehren des Käufers (=Anerkenntnis) neu (§ 212 I Nr.1 BGB). Da die Stundung gewährt wird, tritt zusätzlich eine Hemmung von 3 Monaten ein (§ 205BGB). Damit tritt die Verjährung am 1.7.2013 (2.4.2007 + 3 Monate + 3 Jahre) ein.

Übungsfall 9

Die Esser OHG kauft am 15.9.2009 von der Maschinenhandel AG eine Werkzeugmaschine für 22.800 €. Da die Esser OHG nicht zahlt, schickt die AG Ihr insgesamt drei Mahnungen (am 20.10.2009, am 30.11.2009 und am 10.1.2010) und am 20.2.2010 einen gerichtlichen Mahnbescheid.

a) Wann beginnt und endet die Verjährung ohne Mahnungen und Mahnbescheid ?

b) Welchen Einfluss haben die Mahnungen bzw. der Mahnbescheid auf die Verjährung ?

c) Welche Folge hat der Eintritt der Verjährung ?

3. Schuldrecht Allgemeiner Teil

3.1. Begriff des Schuldverhältnisses

Im 2. Buch des BGB sind die Schuldverhältnisse geregelt. Das Schuldrecht gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (§§ 241 – 432 BGB), der für alle Schuldverhältnisse geltende Regelungen enthält und in einen Besonderen Teil (§§ 433 – 853 BGB), der einzelne typisierte Schuldverhältnisse regelt.

Schuldverhältnis bedeutet, dass eine Per­son (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung verlangen kann (§ 241 I BGB). Dieser Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wird auch als Anspruch bezeichnet (§ 194 BGB).

Sind beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger von Leistungen, die sich gegenseitig bedingen, so liegt ein gegenseitiges Schuld­verhältnis (Synallagma) vor. Dies trifft z.B. beim Kaufvertrag zu.

Werden über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum wiederkehrende Leistungen geschuldet, so liegt ein Dauerschuldverhältnis vor (z.B. Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB, Mietvertrag §§ 535 ff. BGB).

Im Rahmen eines Schuldverhältnisses werden Haupt- und Nebenpflichten begründet. Hauptpflichten sind diejenigen, die im Mittelpunkt des Schuldverhältnisses stehen, z.B. die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes (§ 433 I 1 BGB) und die Pflicht des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB).

Nebenpflichten können sich zum einen aus dem Schuldverhältnis ergeben (z.B. Abnahme des Kaufgegenstandes § 433 II BGB) oder aus den §§ 241 II, 242 BGB. Nach § 241 II BGB verpflichtet das Schuldverhältnis die Beteiligten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen (Schutzpflichten). § 242 BGB begründet die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Erfüllung der schuldrechtlichen Pflicht gefährdet (Leistungs­treuepflicht).

Beispiel:

Ein Möbelmarkt liefert dem Kunden Möbel, trifft diesen jedoch nicht an. Der Möbellieferant darf nun die Möbel nicht einfach vor der Tür des Kunden abstellen.

Bei den schuldrechtlichen Pflichten ist weiterhin zwischen Primär- und Sekundärpflichten zu unterscheiden. Die Primärpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Schuldverhältnis (z.B. die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes § 433 I 1 BGB, Pflicht des Vermieters zur Überlassung der Mietsache § 535 I BGB, Pflicht des Käufers/Mieters zu Bezahlung §§ 433 II, 535 II BGB). Bei Störung des Schuldverhältnisses können die Primärpflichten durch Sekundärpflichten, insbesondere Schadensersatzpflichten (insb. § 280 BGB) ersetzt werden (Näheres dazu im Leistungs­störungsrecht).

3.2. Zustandekommen von Schuldverhältnissen

Ein Schuldverhältnis kann auf drei Wegen zustande kommen:

1. durch Rechtsgeschäft, i.d.R. durch Vertrag § 311 I BGB (z.B. Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB, Mietvertrag §§ 535 ff. BGB, Werkvertrag §§ 631 ff. BGB u.s.w.)
2. durch ein vorvertragliches Verhältnis § 311 II BGB (Pflichten nach § 241 II BGB)
3. durch Gesetz (Geschäfts­führung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, unerlaubte Handlung §§ 823 ff. BGB, ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff. BGB).

3.3. Leistungsmodalitäten

Ist ein Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen, so besteht ein Schuldverhältnis, d.h. nach § 241 I BGB hat der Gläubiger die Berechtigung, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Gegen­stand der Leistung kann insbesondere Übereignung oder Überlassung eine Sache, eine Dienst­leistung, das Verschaffen eines Rech­ts oder ein Unterlassen sein.

Wird eine Sache geschuldet, so ist zwischen Stück- und Gattungsschuld zu unterscheiden:

Gattungsschuld Die Sache ist ihrer Art nach bestimmt, geschuldet werden Sachen

mittlerer Art und Güte § 243 I BGB

Stückschuld Die Sache ist individuell bestimmt, geschuldet wird eine konkrete Sache

Aus einer Gattungsschuld kann durch Konkretisierung eine Stückschuld werden § 243 II BGB.

Beispiel:

Ein Kunde bestellt bei einem KFZ-Händler einen Neuwagen bestimmten Typs und bestimmter Ausstattung. Hier liegt zunächst eine Gattungsschuld vor, § 243 I BGB. Hat der Händler das Fahrzeug beschafft, für den Kunden bereitgestellt und dem Kunden mitgeteilt, das Fahrzeug stehe zur Abholung bereit, tritt Konkretisierung ein (§ 243 II BGB), so dass der Händler nur noch dieses Fahrzeug schuldet.

In vielen Fällen kann sich nach dem BGB ein Schadensersatzanspruch ergeben. In Betracht kommen z.B. Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Abwicklung eines Schuldver­hält­nisses (§ 280 BGB) oder aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Art und Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus den §§ 249 ff. BGB.

Als primäre Art der Schadensersatzleistung kommt nach § 249 I BGB zunächst die Naturalherstellung in Betracht. Ersatzweise kann eine Geldentschädigung erfolgen. Diese ist für folgende Fälle vorgesehen:

- bei Körperschaden oder Sachbeschädigung auf Verlangen des Gläubigers § 249 II BGB
- bei unmöglicher Naturalherstellung § 251 I BGB
- auf Verlangen des Schuldners, wenn die Naturalherstellung einen unverhältnismäßig hohen

Aufwand erfordert § 251 II BGB

Der Umfang des Schadensersatzes umfasst die Vermögenseinbuße des Geschädigten. Ein Liebhaberwert bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).

Immaterielle Schäden können nur in den gesetzlich aus­drücklich geregelten Fällen geltend gemacht werden. Dies betrifft die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (§ 253 BGB).

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schaden, so mindert sich sein Schadens­ersatz­anspruch entsprechend (§ 254 I BGB). Ebenfalls zu einer Schadens­ersatz­minderung führt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB.

Obwohl nur der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist, kann Person des Leistenden normalerweise jeder sein (§ 267 BGB), es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes bestimmt oder es liegt eine höchstpersönliche Schuld vor (z.B. beim Dienstvertrag, § 613 BGB).

Der Leistungsort, also der Ort an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, kann sich aus vertraglicher Vereinbarung, den Umständen des Schuldverhältnisses oder aus dem Gesetz ergeben. Im Zweifel ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners Leistungsort (§ 269 BGB).

Vom Leistungsort zu unterscheiden ist der Erfolgsort, d.h. der Ort an dem der Erfolg der Leistung eintritt. Nach den möglichen Kombinationen von Leistungs- und Erfolgsort lassen sich drei Schuldarten unterscheiden:

- Holschuld (Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner)
- Bringschuld (Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger)
- Schickschuld (Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger)

Die Bedeutung der Unterscheidung liegt vor allem in der Frage des Risikoübergangs und der Anforderungen an eine Konkretisierung einer Gattungsschuld (vgl. z.B. § 447 BGB).

Eine besondere Regelung wird für Geldschulden getroffen: Geld ist mangels einer anderen Vereinbarung auf Kosten und Risiko des Schuldners an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln (§ 270BGB).

Auch die Leistungszeit kann beliebig vereinbart werden, im Zweifel ist die Schuld sofort fällig und erfüllbar (§ 271 BGB). Die Fälligkeit regelt dabei die Frage, wann der Schuldner leisten muss, die Erfüllbarkeit ab wann er leisten darf. Bedeutung hat die Leistungszeit insbesondere im Zusammenhang mit Verspätung der Leistung und der Möglichkeit einer Aufrechnung.

Übungsfall 10

Installateur Röhrich aus Hamburg schließt am 1.7. mit dem Sanitärgroßhändler Groß in Erfurt einen Vertrag über die Lieferung von 10 Waschtischen der Marke „Galaktika“ in der Farbe Silbergrau für je 105 € ab. Im Vertrag heißt es u.a. „Erfüllungsort ist Hamburg“.

a) Liegt eine Stück- oder eine Gattungsschuld vor?
b) Haben Röhrich und Groß in Bezug auf die Ware eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart?
c) Wann sind Lieferung der Waschtische und Bezahlung des Kaufreises fällig?

3.4. Beendigung von Schuldverhältnissen

Ein Schuldverhältnis besteht regelmäßig bis zu dessen Erfüllung, § 362BGB. Erfüllung bedeutet grundsätzlich, dass die richtige Leistung an den richtigen Gläubiger bewirkt wird, § 362 I BGB. Demgegenüber ist es i.d.R. unerheblich, ob die Leistung durch den Schuldner oder einen Dritten erbracht wird (§ 267 BGB, s.o.).

Erfüllung kann auch an einen Dritten erfolgen, wenn dieser oder der Schuldner durch den Gläubiger dazu ermächtigt wurde, § 362 II BGB.

Beispiel:

Siggi schuldet dem Gerd 100 € aus einem Kaufvertrag. Da Dieter dem Siggi noch 100 € aus einem zur Rückzahlung fälligen Darlehen schuldet, sagt Siggi zu Dieter: „Zahl Du meine 100 € Schulden bei Gerd, dann sind wir quitt“. Aus Sicht des Gerd stellt die Zahlung des Dieter eine Erfüllung gemäß §§ 362 I, 267 I BGB dar, aus Sicht des Siggi eine Erfüllung nach § 362 II BGB.

Neben der Erfüllung kommt eine Erfüllungswirkung auch durch andere Handlungen (Erfüllungssurrogate) in Betracht. Das Schuldverhältnis erlischt durch eine Leistung an Erfüllung Statt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt (§ 364 I BGB).

Beispiel:

Malermeister Buntrock schuldet dem Goldfasan 1.000 € aus einem Darlehen. Da er knapp bei Kasse ist, bietet er dem Goldfasan an, dessen Wohnung kostenlos zu renovieren, dieser ist einverstanden.

Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn der Schuldner eine neue Verbindlichkeit mit gleichem Inhalt übernimmt (z.B. durch Übergabe eines Schecks) und der Gläubiger sich primär aus dieser befriedigen soll. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der Gläubiger die Leistung aus der neuen Verbindlichkeit tatsächlich erlangt hat (§ 364 II BGB).

Werden Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere oder sonstige Urkunden geschuldet, so kann sich der Schuldner ggf. durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) beim Amtsgericht (vgl. HinterlegungsO) von seiner Verbindlichkeit befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich nicht oder nicht mit Sicherheit von seiner Verbindlichkeit befreien kann, insbesondere beim Gläubigerverzug oder bei Ungewissheit über den Gläubiger (§ 372 BGB). Die Erfüllungswirkung tritt ein, wenn die Rücknahme aus der Hinterlegung ausgeschlossen ist (§§ 376 II, 378 BGB).

Die Beendigung des Schuldverhältnisses kann nicht nur durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate, sondern auch eine Reihe anderer Gründe erfolgen, deren wichtigste hier kurz betrachtet werden sollen.

Die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) dient dazu, zwei gegenüberstehende Forderungen gleichzeitig zum Erlöschen zu bringen. Sie dient damit der Tilgungserleichterung und vereinfachten Durchsetzung. Damit eine Aufrechnung möglich ist, muss zunächst eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) bestehen:

- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit
- Fälligkeit und Erfüllbarkeit

Die Gegenforderung muss durchsetzbar sein d.h. insbesondere:

- frei von Einreden (§ 390 BGB)
- Kein Aufrechnungsverbot (vertraglich oder gesetzlich, §§ 392 ff. BGB)

Sind die Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt, so erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB) durch die Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB).

Ein Schuldverhältnis kann gemäß 397 BGB durch vertraglichen Erlass bzw. ein negatives Schuldanerkenntnis beendet werden.

Die Möglichkeit der Beendigung eine Schuldverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB). Sinnvoll ist der Aufhebungsvertrag z.B. zur einvernehmlichen, kurzfristigen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen.

Bei Dauerschuldverhältnissen kommt, sofern vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt (insbesondere § 314 BGB, aber auch z.B. §§ 489, 543, 573c, 622, 626 BGB) eine Beendigung durch Kündigung in Betracht. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Schuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet.

Sofern vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt (insbesondere nach §§ 323, 324, 326 V BGB) wandelt das bestehende Schuldverhältnis, sofern bereits Leistungen erbracht wurden, durch Rücktritt in ein Rückgewährungsverhältnis um (§ 346 I BGB). Die bereits erbrachten Leistungen sind zurückzu­gewähren bzw. es ist Wertersatz zu leisten (§§ 346, 347 BGB).

Beispiel:

Tritt der Käufer eines PKW zu Recht nach 6 Monaten wegen eines nichtbehebbaren Mangels am Fahrzeug zurück (§§ 437 Nr. 2, 326 V BGB), so hat er den PKW zurückzugeben und Wertersatz für die 6 Monate Benutzung zu leisten, der Verkäufer hat den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Der Rücktritt erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 349 BGB).

Bei Verbraucherverträgen wird zum Schutz des Verbrauchers (§ 13 BGB) durch mehrere Bestimmungen, insbesondere nach § 312 I BGB (Haustürgeschäft), § 312 d BGB (Fernab­satzver­trag, Begriff: § 312 b BGB), § 485 I BGB (Teilzeit-Wohnrechtevertrag, Begriff: § 481 BGB), § 495 I BGB (Verbraucher­darlehen, Begriff § 491 BGB), § 499 I BGB (Finanzierungshilfe) und § 505 I BGB (Ratenlieferung) ein Widerrufsrecht für 2 Wochen festgelegt, § 355 BGB. Im Falle des fristgerechten Widerrufs ist der Vertrag nach §§ 357 I, 346 ff. BGB rückabzuwickeln.

Übungsfall 11

Die Angestellte Carla und ihr Freund Kurt unternahmen einen Ausflug per Rad. Beide kehrten in das Restaurant des Hotels Torfkrug, Inhaber: Theo Torf, ein. Sie bemerkten erst nach dem Essen, dass sie kein Geld eingesteckt hatten. Kurt erzählte das dem Kellner Leopold, der schließlich nach Rücksprache mit Torf erklärte, Torf sei bereit, Kurts Rad für 45 € in Höhe des Rechnungsbetrags zu erwerben. Kurt übergab das Rad dem Hotelier.

Hat Kurt seine Verbindlichkeit gegenüber Torf erfüllt?

Übungsfall 12

Klaus Kunde schließt mit dem Schneidermeister Schneider einen Vertrag über die Anfertigung eines Maßanzugs für 350 €, zahlbar bei Abholung. Am gleichen Abend treffen sich Kunde und Schneider zum Kartenspiel. Schneider, dem an diesem Tag eine schwarze Katze über den Weg gelaufen ist, hat nur Pech und verliert insgesamt 350 € an Kunde.

a) Schneider erklärt gegenüber Kunde die Aufrechnung der Spielschulden gegen den Vergütungsanspruch aus dem Anzug. Als Kunde den Anzug in der darauffolgenden Woche abholen will, verlangt er gleichwohl Zahlung von 350 €. Zu Recht?

b) Kunde erklärt gegenüber Schneider bei Abholung des Anzugs die Aufrechnung seiner Spielgewinne mit der Vergütung des Schneider, der jedoch auf Zahlung der 350 € besteht. Zu Recht?

Übungsfall 13

Student Jung wird an der Tür seiner Wohnung von dem selbständigen Handelsvertreter Clever überrascht, der ihm den Kauf eines 12-bändigen Kochbuchs für die Mikrowelle für 199 € anbietet. Jung, der unter permanenter Zeitnot leidet und meint, seine Nahrungszubereitungszeiten wesentlich verkürzen zu können, unterschreibt einen diesbezüglichen Kaufvertrag, was ihn jedoch bereits am nächsten Tag reut, da er glaubt, seine knappen Güter Zeit und Geld doch besser für das Studium einschlägiger Lehrbücher zu verwenden.

a) Kann sich Jung einseitig vom Kaufvertrag lösen?

b) Würde sich die Rechtslage ändern, wenn Jung den Clever selbst eingeladen hätte, da er durch einen begeisterten Bekannten auf die Kochbücher aufmerksam gemacht wurde?

3.5. Rechtsnachfolge

Neben der Beendigung des Schuldverhältnisses besteht die Möglichkeit, dass ein Wechsel in der Person des Gläubigers oder in der Person des Schuldners eintritt.

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers wird als Forderungsabtretung oder Zession bezeichnet (vgl. §§ 398 ff. BGB). Hierzu ist ein Vertrag zwischen altem (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar) erforderlich (§ 398 BGB). Die Zession ist insofern ein Verfügungs­geschäft im Sinne des Trennungsprinzips.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Damit eine Zession möglich ist, darf die Abtretung nicht per Gesetz (insbesondere §§ 399, 400 BGB, aber z.B. auch § 613 BGB) oder per Vertrag ausgeschlossen sein.

Der Schuldner muss nicht zwingend informiert werden, darf aber durch die Abtretung auch nicht schlechter gestellt werden. Somit stehen ihm alle Einwendungen auch gegen den neuen Gläubiger zu, § 404 BGB. In Abhängigkeit davon, ob eine Information des Schuldners erfolgt, wird zwischen offener und stiller Zession unterschieden.

Das Problem der stillen Zession besteht vor allem darin, dass der neue Gläubiger alle die Forderung betreffenden Rechtsgeschäfte zwischen Schuldner und altem Gläubiger gegen sich gelten lassen muss (§ 407 I BGB). Umgekehrt muss der alte Gläubiger bei Anzeige der Zession an den Schuldner Leistungen an den neuen Gläubiger auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung unwirksam war (§ 409 BGB).

Beispiel:

Gerd hat eine fällige Kaufpreisforderung gegen Siggi, welche er an Dieter abtritt. Zahlt Siggi in Unkenntnis der Abtretung an Gerd, so wird er gemäß § 362 I, 407 I BGB von seiner Zahlungspflicht befreit.

Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB finden mit Ausnahme der §§ 405, 411 BGB auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession, vgl. z.B. § 774 BGB) Anwendung.

Ein Wechsel in der Person des Schuldners erfolgt durch Schuldübernahme (vgl. §§ 414 ff. BGB). Da eine befreiende Schuldübernahme die Position des Gläubigers erheblich beeinträchtigen könnte, ist sie nur bei dessen Mitwirkung wirksam. Diese kann entweder durch Vertrag zwischen neuem Schuldner und Gläubiger (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner mit Zustimmung durch den Gläubiger (§ 415 BGB) erfolgen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Gegensatz hierzu ist der (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Schuldbeitritt auch ohne Mitwirkung des Gläubigers wirksam, da sich dessen Rechtstellung hierbei nur verbessert (vgl. § 421 BGB). Vom Schuldbeitritt ist allerdings die Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB zu unterscheiden, bei der sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner zur Erfüllung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, ohne die Schuld mit zu übernehmen.

Übungsfall 14

Kurt hat von Viktor 2006 gegen Rechnung einen PKW gekauft, aber trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. 2010 tritt Viktor die Forderung an ein Inkassounternehmen ab. Als dieses von Kurt Zahlung verlangt, lehnt dieser ab. Mit Recht?

3.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Während das BGB bei den Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses normalerweise davon ausgeht, dass die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt werden, ist dies im Massengeschäft kaum relevant. In den meisten Fällen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen - die AGB (§ 305 I BGB) - verwendet. Um eine Benachteiligung, insbesondere des Verbrauchers, auszuschließen, regeln die §§ 305 ff. BGB insbesondere, unter welchen Bedingungen AGB in einen Vertrag einbezogen werden (§305 II BGB) und welche einzelnen Klauseln ggf. unwirksam sind (§§ 305c, 307-309 BGB; vgl. nachfolgende Abbildung).

Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Verwendung von AGB Individualabreden Vorrang haben (§ 305b BGB), dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c II BGB) und dass auch bei Un­wirksamkeit der AGB bzw. einzelner Klauseln der Vertrag als solches gültig bleibt (§ 306 BGB).

Keine Anwendung finden die §§ 305-310 BGB für Tarif-, Gesellschafts-, Erb- und Familien­rechtliche Verträge (§ 310 IV BGB). Für Unternehmer gilt das AGB-Recht nur eingeschränkt (§ 310 I BGB), für Verbraucher erweitert (§ 310 III BGB).

Ein besonderes Problem stellen kollidierende AGB dar. Diese liegen vor, wenn die Vertragspartner wechselseitig auf ihre AGB verweisen, welche sich z.T. widersprechen. Häufig sind solche AGB auch noch mit „Abwehrklauseln” versehen.

Wird unter diesen Bedingungen ein Vertrag abgeschlossen, so liegt strenggenommen ein Dissens (§§ 154, 155 BGB) vor. Wenn der Vertrag nun in Kenntnis der Nichteinigung trotzdem tatsächlich abgewickelt wird, ist damit auch von der Wirksamkeit des Vertrages auszugehen (so Rspr. und h.M.). Weiterhin wird heute die Auffassung vertreten, dass damit nur der Teil der AGB wirksam wird, der sich nicht widerspricht. Die kollidierenden Teile der AGB werden in entsprechender Anwendung des § 306 BGB durch die jeweilige gesetzliche Regelung ersetzt.

Übungsfall 15

Privatperson Kurt kauft bei Computerhändler Viktor einen PC mit der Vereinbarung, dass Viktor ihn diesen mit Rechnung frei Haus liefert. Kurze Zeit später bekommt Kurt den PC per Post geliefert. Auf der Rückseite des beigefügten Rechnungsformulars sind umfangreiche Vertragsbedingungen abgedruckt. Werden diese wirksamer Vertragsbestandteil?

Übungsfall 16

Unternehmer Stahl kauft unter Einbeziehung der AGB des Herstellers Feuerstein für sein Unternehmen 10 Feuerlöscher. In den AGB ist u.a. festgelegt, dass sich der Käufer der Feuerlöscher verpflichtet, diese 5 Jahre lang jährlich von Feuerstein entgeltlich warten zu lassen. Als Feuerstein nach einem Jahr die erste kostenpflichtige Wartung durchführen will, verweigert ihm Stahl dies. Zu Recht?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.7. Leistungsstörungen

3.7.1. Grundlagen

Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die geschuldete Leistung aus einem Schuldverhältnis nicht oder nicht zufriedenstellend erbracht wird. Das BGB spricht diesbezüglich von einer Pflichtverletzung. Es können sich verschiedene Fallgruppen von Leistungsstörungen ergeben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bevor auf die einzelnen Leistungsstörungen näher eingegangen wird, sollen zunächst die wichtigsten Gläubigerrechte bei Leistungsstörungen im Überblick betrachtet werden. Bei Leistungsstörungen kommen insbesondere Sekundäransprüche in Form von Schadens­er­satz und Rücktritt in Betracht.

Zentrale Anspruchsgrundlage des Schadensersatzes bei verschuldeter Pflichtverletzung ist § 280 BGB. Diese Regelung verweist auch auf die weitergehenden Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche. Bei Schadensersatzansprüchen ist zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung zu unterscheiden. Die wichtigsten Schadensersatzansprüche des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zeigt die folgende Abbildung[2]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB ist, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wobei dies gesetzlich vermutet wird, § 280 I 2 BGB. Was „Vertretenmüssen” (d.h. Verschulden) bedeutet, regeln die §§ 276-278 BGB. Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, übernommene Garantien, das Be­schaffungs­risiko und ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten.

Bei gegenseitigen Verträgen kommt bei Leistungsstörungen ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 323 ff. BGB in Betracht, ohne dass hierfür ein Verschulden des Schuldners gefordert wird.

Die Regelung der Rücktrittsrechte erfolgt dabei parallel zu den Ansprüchen auf Schadensersatz statt der Leistung[3]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Liegt ein Rücktrittsrecht vor, so kann der Rücktritt erklärt werden (§ 349 BGB), Rechtsfolge ist das Erlöschen noch bestehender Erfüllungsansprüche und Anspruch auf Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen (§§ 346 ff. BGB, vgl. Pkt. 3.4.).

Nachfolgend sollen die einzelnen Regelungen zu den allgemeinen Leistungsstörungen näher betrachtet werden.

3.7.2. Unmöglichkeit

Unmöglichkeit bedeutet, dass die geschuldete Leistung entweder durch den Schuldner nicht erbracht werden kann oder dass niemand leisten kann (§ 275 I BGB). Der Unmög­lichkeit gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Schuldner die Leistung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (§ 275 II, III BGB) und er deshalb die Leistung verweigert. Unmög­lich­keit lässt die Wirksamkeit eines Vertrages unberührt (§311a I BGB). Es ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

- Wegfall der (Primär-)Leistungspflicht § 275 I BGB bzw. Leistungsverweigerungsrecht § 275 I, II BGB
- Schadensersatz statt der Leistung:
- bei anfänglicher Unmöglichkeit, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit kannte/kennen musste §§ 275 IV, 311a II BGB
- bei nachträglicher Unmöglichkeit, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat §§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB
- ggf. Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes § 284 BGB
- ggf. Herausgabe des Erlangten § 285 BGB

Zu Beachten ist, dass Unmöglichkeit bei Zerstörung einer Sache dann nicht vorliegt, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt (Beschaffungsrisiko § 276 BGB), es sei denn, diese wurde konkre­tisiert (§ 243 II BGB, vgl. Pkt. 3.3.).

Bei gegenseitigen Schuldverhältnissen ist noch zusätzlich zu klären, was aus der Gegen­leistung wird. Dies regelt § 326 BGB:

- Gegenleistungspflicht entfällt § 326 I BGB bzw. erbrachte Leistungen können

zurückgefordert werden § 326 IV BGB

- Bei vom Gläubiger zu vertretender Unmöglichkeit bzw. Annahmeverzug bleibt der

Gegenleistungsanspruch bestehen § 326 II BGB

- Verlangt der Gläubiger Herausgabe des Erlangten nach § 285 BGB bleibt der Gegen-

leistungsanspruch bestehen § 326 III BGB

- Rücktrittsrecht § 326 V BGB

Nachfolgende Übersicht zeigt die Unmöglichkeit im Überblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übungsfall 17

Meier schließt mit Müller am 1.11. einen Kaufvertrag über seinen gebrauchten VW Golf gegen Zahlung von 8.000 € ab. Das Fahrzeug soll am 5.11. gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises übergeben werden. Am 3.11. tobt ein schweres Gewitter und das Fahrzeug wird durch einen entwurzelten Baum zerstört.

Wie ist die Rechtslage hinsichtlich des Kaufvertrages?

3.7.3. Leistungsverzögerung

Erbringt der Schuldner trotz Fälligkeit die an sich (noch) mögliche Leistung nicht, so kann der Gläubiger die Leistung weiterhin verlangen aber auch unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder neben der Leistung die Rechte geltend machen, die für den Verzug des Schuldners vorgesehen sind.

Erbringt der Schuldner die ihm obliegende, fällige Leistung nicht, so kann der Gläubiger unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten:

- nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist § 323 I BGB
- bei endgültiger Verweigerung der Leistung bzw. bei besonderen Umständen § 323 II Nr. 1, 3 BGB
- bei Fixgeschäften § 323 II Nr. 2 BGB

Hat der Schuldner die Verspätung zu vertreten, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB bzw. Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen:

- nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist § 281 I BGB
- bei endgültiger Verweigerung der Leistung bzw. unter besonderen Umständen § 281 II BGB

Damit Schuldnerverzug vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

- Fälligkeit der Leistung
- Mahnung bzw. gerichtliche Geltendmachung § 286 I BGB
- ohne Mahnung tritt Verzug bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Leistungs termin oder Verstreichen einer angemessenen vereinbarten Frist ab einem Ereignis oder endgültiger Verweigerung der Leistung oder aus besonderen Gründen ein § 286 II Nr. 1-4 BGB

- bei Geldschulden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, bei Verbrauchern allerdings nur bei einem besonderen Hinweis § 286 III BGB
- Verschulden, wobei dies gesetzlich vermutet wird, § 286 IV BGB

Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug:

- Ersatz des Verzugsschadens § 280 II BGB
- Haftungsverschärfung § 287 BGB
- Verzugszinsen bei Geldschulden: 5 Prozentpunkte bzw. unter Unternehmern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz[4] § 288 BGB

Nachfolgend ein Überblick über die Rechte bei Verzögerung der Leistung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der praktisch weniger bedeutsame Fall des Gläubigerverzug es tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt, unabhängig von einem Verschulden (§§ 293, 294 BGB).

Rechtsfolgen bei Gläubigerverzug:

- Haftungserleichterung für den Schuldner § 300 I BGB
- Gefahrenübergang bei Gattungsschulden § 300 II BGB
- Ersatz von Mehraufwendungen § 304 BGB

Übungsfall 18

Viktor verkauft seinen gebrauchten PKW an Kurth für 5.000 €. Im schriftlichen Kaufvertrag ist vereinbart, dass Viktor den PKW am 10.05. an Kurth übergeben soll. Viktor versäumt aus Nachlässigkeit den 10.05. Da Kurth am 11.05. einen dringenden Termin hat, nimmt er sich einen Mietwagen, dafür entstehen ihm Kosten in Höhe von 100 €.

Wie ist die Rechtslage?

3.7.4. Schlechtleistung

Bei der Schlechtleistung ist im Gegensatz zu den anderen Leistungsstörungen zunächst zu prüfen, ob der jeweilige Fall im besonderen Schuldrecht im Rahmen der Gewährleistung geregelt ist. Gibt es spezielle Gewährleistungsregelungen, so wird das allgemeine Leistungsstörungsrecht durch diese Regelungen spezifiziert.

Besondere Rechte bei Mängeln sind insbesondere im Kauf-, Werk-, Miet- und Reisevertragsrecht geregelt (vgl. Pkt. 4.1.). Zu beachten ist jedoch, dass bei Kauf- oder Werkverträgen das allgemeine Leistungs­störungsrecht neben der Gewährleistung trotzdem eine Rolle spielen kann. Bei anderen Vertragsarten ist die mangelhafte Leistung demgegenüber gar nicht geregelt, etwa beim Dienstvertrag oder Auftrag.

Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung an sich zwar erbringt, aber die erbrachte Leistung nicht ordnungsgemäß ist oder Sorgfalts- oder Nebenpflichten nach § 241 II BGB verletzt werden. Im Fall der Schlechtleistung kommen Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt vom Vertrag in Betracht.

Nach § 280 I BGB kann Schadensersatz neben der Leistung verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung durch den Schuldner zu vertreten ist (§§ 276, 278 BGB).

Schadensersatz statt der Leistung bei Verschulden kann der Gläubiger nur verlangen:

- nach § 281 I S.1, 3 BGB bei nicht ordnungsgemäßer Leistung nach Fristsetzung bei erheblicher Pflichtverletzung oder
- nach § 282 BGB bei Obliegenheitspflichtverletzung und Unzumutbarkeit der Leistung
Verschuldensunabhängig kommt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht:
- nach § 323 I, § 323 V S.2 BGB bei nicht ordnungsgemäßer Leistung nach Fristsetzung bei
erheblicher Pflichtverletzung oder
- nach § 324 BGB bei Obliegenheitspflichtverletzung und Unzumutbarkeit der Leistung

Übungsfall 19

Klempner Klemax soll bei Meier eine neue Heizung einbauen. Aus Nachlässigkeit lässt der mit dem Einbau beauftragte Geselle Schlump den noch heißen Lötkolben in Meiers Wohnung liege, so dass ein Wohnungsbrand entsteht, der einen Schaden in Höhe von 10.000 € verursacht.

Muss Klemax für diesen Schaden aufkommen? (Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen)

3.7.5. Verletzung vorvertraglicher Pflichten

Nach § 311 II BGB entsteht ein Schuldverhältnis bereits im Rahmen eines vorvertraglichen Verhältnisses. Ein vorvertragliches Verhältnis kann entstehen durch:

- Vertragsverhandlungen
- Vertragsanbahnung
- ähnliche geschäftliche Kontakte.

Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses bestehen Sorgfalts- und Nebenpflichten nach § 241 II BGB. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten (sog. culpa in contrahendo, c.i.c.) begründet einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB.

Gemäß § 311 III BGB werden in den Schutzbereich des § 241 II BGB auch solche Personen mit aufgenommen, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen, wie etwa Begleitpersonen des potentiellen Vertragspartners.

Übungsfall 20

Erna Grube, eine begeisterte Heimwerkerin, sucht den Baumarkt „Selbst ist die Frau OHG“ auf, da dieser ein Sonderangebot an Motorkettensägen inseriert hat und Frau Grube am Erwerb eines solchen Gerätes sehr interessiert ist. Im Ladenlokal der OHG lässt sie sich von Gundolf Bastelmann, einem bei der OHG angestellten Verkäufer, ausführlich beraten. Während dieses Beratungsgespräches stößt Herr Bastelmann, der bei der OHG seit fast 20 Jahren beschäftigt und als äußerst sorgfältig, umsichtig und vorsichtig bekannt ist, in Folge einer Unachtsamkeit den meterhohen Stapel mit verpackten Motorsägen um. Frau Grube wird getroffen und erheblich verletzt. Auf den Kauf einer Motorsäge verzichtet sie unter diesen Umständen.

Kann Frau Grube von der OHG Ersatz der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten verlangen? (Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen)

3.8. Störung der Geschäftsgrundlage

Ändern sich die Umstände, die Grundlage eines Vertrages bei dessen Abschluss waren, wesentlich, so kann bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag dessen Anpassung verlangt werden §313 I BGB.

Ist die Anpassung unmöglich oder unzumutbar, besteht nach § 313 III BGB die Möglichkeit des Rücktritts oder der Kündigung.

Zu Beachten ist, dass die Störung der Geschäftsgrundlage nur dann relevant ist, wenn der betreffende Sachverhalt nicht bereits vertraglich geregelt ist.

[...]


[1] In Anlehnung an: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), (2000): Recht 1 Grundlagen des Rechts, 6. Auflage, München, S. 24.

[2] In Anlehnung an: Pechstein, Ch./Bäumer, M., (2005): Grundlagen Zivilrecht 2, 2. Auflage, Münster, S. 16.

[3] In Anlehnung an: Pechstein, Ch./Bäumer, M., (2005): Grundlagen Zivilrecht 2, 2. Auflage, Münster, S. 18.

[4] 0,37 % per 1.7.2011, § 247 BGB, s. www.basiszins.de.

Excerpt out of 145 pages

Details

Title
Zivilrecht für Betriebswirte
Subtitle
Stand: Mitte 2011
Author
Year
2011
Pages
145
Catalog Number
V113545
ISBN (eBook)
9783640129348
ISBN (Book)
9783640130672
File size
1102 KB
Language
German
Notes
Aktualisierte Auflage des Buchs "Zivilrecht für Betriebswirte", Stand: Mitte 2011
Keywords
Zivilrecht, Betriebswirte, Recht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht
Quote paper
Dipl.-Kfm. Lutz Völker (Author), 2011, Zivilrecht für Betriebswirte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113545

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