Islamic Finance


Trabajo de Seminario, 2008

43 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Verzeichnis der arabischen Begrifflichkeiten

Symbolverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Überblick
1.2 Problemstellung
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Grundlagen des Islamic Finance
2.1 Ethische und rechtliche Grundlagen
2.2 Das Zinsverbot Riba
2.3 Das Spekulationsverbot Gharar
2.4 Das Verbot des Glücksspiels und der Spekulation Maysir und Qimar
2.5 Die Vermögenssteuer Zakat

3. Scharia-konforme Finanzinstrumente
3.1 Abzahlungskauf Murabaha
3.2 Partnerschaften Mudarabah und Musharaka
3.3 Leasing Ijara
3.4 Aktienanlagen
3.5 Islamische Fonds
3.6 Islamische Anleihen Sukuk

4. Kritische Würdigung der Finanzinstrumente

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Zeitschriftenverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Murabaha 1

Abbildung 2: Mudarabah-Finanzierung 1

Abbildung 3: Permanent Musharaka 1

Abbildung 4: Islamischer Investmentfonds nach dem Mudarabah-Konzept 1

Abbildung 5: Sukuk 1

Verzeichnis der arabischen Begrifflichkeiten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Überblick

Die anhaltende Präsenz in den Medien ist sicherlich ein Grund für die zunehmende Aufmerksamkeit und das gestiegene Interesse gegenüber dem Islam. Mit seinen ca. 1,3 Milliarden Anhängern bildet der Islam die zweitgrößte Weltreligion. Verstärkt richtet sich das Interesse aber auch auf dessen oekonomischen Bereich. Hier hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet des Islamic Finance eine beeindruckende Entwicklung vollzogen. Islamic Finance steht für alle Produkte und Instrumente im Bereich der islamischen Finanzdienstleistungen, die so abgewickelt werden, dass sie nicht gegen die Vorschriften des Koran bzw. der Scharia verstoßen. Gläubigen Muslimen soll es auf diese Weise ermöglicht werden, Kapital anzulegen oder Finanzierungen zu tätigen ohne gegen ihre religiösen Wertvorstellungen zu verstoßen. Seit 1970 in Ägypten die ersten islamischen Finanzinstitutionen gegründet wurden, weist dieser Sektor mittlerweile jährliche Wachstumsraten im zweistelligen Bereich auf.[1] Obwohl auch in den islamisch geprägten Ländern meist herkömmliche Banken mit konventionellen Produkten vorherrschen, entwickeln auch Finanzinstitute wie z.B. die Deutsche Bank, die UBS, die Citibank oder auch die HSBC zunehmend Produkte für den islamischen Markt. Aber auch Muslime in nicht islamisch geprägten Ländern müssen sich nach den Vorschriften des Koran bzw. der Scharia richten und sind daher als potenzielle Kunden für diese Finanzinstitute von großem Interesse. Das Vermögen aller Muslime weltweit beträgt nach Schätzungen der Deutschen Bank ca. 1,8 Billionen Euro.[2] Gemessen an der Gesamtzahl aller Muslime, die ca. ein Viertel der Weltbevölkerung ausmachen, ist der Marktanteil der islamischen Finanzdienstleistungen am Gesamtmarkt mit einem Prozent noch sehr gering.[3] Daher ist dieses Marktsegment für Banken und Finanzdienstleister sehr attraktiv. Eine Besonderheit des islamischen Finanzwesens ist, dass es überwiegend auf der Gewinn- und Verlustbeteiligung beruht, nicht wie das westliche System auf Zinsen.[4] Außerdem finden religiöse Vorschriften und Wertvorstellungen deutlich mehr Beachtung als in konventionellen Systemen. Wie sich dies auf die einzelnen Finanzinstrumente auswirkt, wird im weiteren Verlauf der Arbeit erläutert.

1.2 Problemstellung

Im Rahmen dieser Arbeit soll erläutert werden, welche grundlegenden Einschränkungen durch die Vorgaben aus Koran und Scharia in Bezug auf das islamische Finanzwesen existieren und wie sich diese auf einige hier vorgestellte Finanzinstrumente auswirken. Es soll verdeutlicht werden, wie der dadurch gesetzte enge Handlungsrahmen dennoch einen gewissen Spielraum bietet, um verschiedene Finanzierungs- und Anlagetechniken durchzuführen. Außerdem werden einige Defizite der S charia- konformen Instrumente im Rahmen der kritischen Würdigung aufgezeigt.

1.3 Aufbau der Arbeit

Im Anschluss an diese Einleitung werden im zweiten Kapitel die Grundlagen des Islamic Finance, insbesondere das islamische Rechtssystem und die Vorgaben aus dem Koran bzw. der Scharia erläutert. Kapitel drei befasst sich mit einigen grundlegenden islamischen Finanzierungs- und Investitionstechniken wie Abzahlungskauf, Partner-schaftskontrakte, Leasing, Aktien bzw. Aktienfonds und Anleihen. Das vierte Kapitel umfasst die kritische Würdigung der vorgestellten Finanzinstrumente. Das Fazit im fünften Kapitel bildet den Schlussteil der Arbeit. Zur besseren Übersichtlichkeit sind alle arabischen Begriffe im Text kursiv geschrieben. Die Übersetzungen der Wörter finden sich sowohl im Text als auch in einem gesonderten Verzeichnis zu Anfang dieser Arbeit.

2. Grundlagen des Islamic Finance

2.1 Ethische und rechtliche Grundlagen

Die Scharia gilt im Islam als das heilige Gesetz. Scharia bedeutet „Weg zur Tränke“ bzw. „der Pfad der göttlichen Gebote“. Sie gründet sich auf vier Quellen: den Koran, die Sunna, das Idschma und die Kijas.[5] Der Koran ist die Heilige Schrift der Mohammedaner[6], welche ca. 610 bis 632 n. Chr. vom Propheten Mohammed verfasst wurde und Offenbarungen Allahs enthält. Die Sunna stellt eine Überlieferung von Mohammeds Worten und Taten dar. Das Idschma ist die Übereinkunft der islamischen Gemeinschaft und ihrer als führend angesehenen Gelehrten. Ableitungen aus den vorstehend genannten Quellen bilden die Kijas. Auch Einflüsse aus dem vorislamischen Gewohnheitsrecht und der frühislamischen Verwaltungspraxis sind in der Scharia zu finden. Diese kann in fünf verschiedene Kategorien gegliedert werden: Gebote, die von Allah vorgegeben wurden, Empfehlungen, die von Allah ausgesprochen wurden, die aber keinen verpflichtenden Charakter haben, gesetzlich Unbedeutendes, Dinge, von denen Allah abgeraten hat und konkrete Verbote bzw. Vorgaben.[7] So stellt die Scharia nicht nur die gesetzliche Grundlage der Muslime dar, sondern sie bildet vielmehr auch einen Wertekanon, der alle Bereiche des Lebens umfasst.[8] In einigen islamischen Ländern, z.B. in Saudi Arabien, gilt sie nach wie vor als Gesetzesgrundlage, während sie hingegen in der Türkei gänzlich abgeschafft wurde und dort durch leicht ab-gewandelte europäische Gesetzesgrundlagen ersetzt wurde.[9] In vielen islamischen Ländern wird die Scharia heute als Quelle der Rechtsfindung angewendet, bezogen auf den Finanzbereich jedoch nur im Sudan und im Iran. Unabhängig von der Gesetzgebung stellt sie, wie eingangs bereits erwähnt, jedoch für gläubige Muslime deren Wert-vorstellungen bzw. einen Verhaltenskodex dar. Die Scharia wurde über Jahrhunderte von islamischen Rechtsgelehrten und Theologen, die Ulema genannt werden, weiterentwickelt. Durch die Ulema entstand eine eigene Rechtswissenschaft, die Fiqh, was übersetzt Einsicht bedeutet. Hierin sind konkrete Vorgaben, Regeln und Hand-lungsanleitungen enthalten. Diese basieren auf den Unterteilungen der Scharia in die Dinge die verpflichtend, empfohlen, neutral, geduldet oder verboten sind. Verbote werden als haram bezeichnet, während halal für die Empfehlungen, Neutrales und Geduldetes steht. Die Rechtswissenschaft Fiqh liefert Vorgaben, für die Fiqh Muamalat, die zwischenmenschlichen Beziehungen, welche durch ihren wirtschaftsrechtlichen Charakter den Prüfungsrahmen für Finanzdienstleistungen im Islam bilden. Die rechtlichen Grundlagen für Finanzdienstleistungen wurden seit Ende der sechziger Jahre von den islamischen Rechtsgelehrten nach und nach entwickelt.[10] Weiterhin existieren vier große islamische Rechtsschulen, die strenge bzw. auch weniger strenge Ansichten vertreten und hinsichtlich der Auslegung des Rechts daher oft voneinander abweichende Ansichten haben. Dies sind neben der hanafitischen Rechtsschule die Rechtsschulen der Malikiten, der Shafiiten und der Hanbaliten.[11] Zwei für Islamic Finance bedeutende ethische Grundsätze betreffen das Eigentum und den Erwerb irdischer Güter. Nach islamischer Sichtweise gehören alle irdischen Güter Allah, jedoch wurde dem Menschen das Nutzungsrecht für einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Gütern zugesprochen. Reichtum und Wohlstand dürfen nur durch eigene Leistung, also Arbeit, und unter Einhaltung der Gesetze erworben werden. Damit geht auch immer eine soziale Verpflichtung der Muslime einher, denn Reichtum und Güter dürfen nicht nur zur individuellen Nutzenmaximierung erworben werden, sondern müssen auch dem Allgemeinwohl dienen.[12] Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben für Islamic Finance stellen das Zinsverbot Riba, das Spekulationsverbot Gharar sowie das Verbot des Glücksspiels und des Handels mit verbotenen Gütern dar. Außerdem ist die Zakat, eine Art Vermögenssteuer zu beachten. Auf diese Vorgaben wird in den folgenden Kapiteln ausführlicher eingegangen.

2.2 Das Zinsverbot Riba

Riba wird im Arabischen mit Überschuss übersetzt. In deutschen Übersetzungen des Koran wird meist der Begriff Wucher oder Wucherzins benutzt. Das Verbot von Riba findet sich an zahlreichen Stellen in Koran und Sunna. Nachfolgend werden beispielhaft zwei Stellen für das Zinsverbot im Koran aufgeführt.

Zweite Sure, Vers 276 - 277: „Die nun von Wucher (Zinseszins) leben, werden einst mit Krämpfen auferstehen als vom Satan Besessene; deshalb weil sie sagen: ,Handel ist mit Wucher (Zinsgeschäften) gleich.‘ Aber Allah hat den Handel erlaubt und den Wucher (Zinsnehmen) verboten. Wer dies nun, von Allah ermahnt, unterläßt, dem wird Vergebung für das Vergangene zuteil, wenn er hinfort seine Geschäfte nach Allahs Willen treibt. Wer aber von neuem wuchert, wird ein Bewohner des Höllenfeuers, darin wird er bleiben.“[13]

Dritte Sure, Vers 131: „O Gläubige, greift nicht so gierig nach dem Wucher mit allen seinen Verdoppelungen. Fürchtet Allah, damit ihr glücklich seid.“[14]

In der Sunna sind noch konkretere Angaben zum Zinsverbot aufgeführt. Hier wird unterschieden zwischen Riba al-fadl und Riba al-nisa, was Erträge aus Verkaufskontrakten bezeichnet und Riba al-nasia, den Darlehenserträgen. Verboten ist der zeitgleiche Handel bzw. Austausch von Gütern gleicher Art jedoch unterschiedlicher Güte. Ebenso der zeitversetzte Handel von Gütern gleicher Qualität.[15] So darf eine Kette aus Gold nur nach dem Gewicht und zeitgleich gegen einen anderen Gegenstand aus Gold wie z.B. einen Goldklumpen getauscht werden. Beim Tausch von Weizen gegen Gerste hingegen darf zwar in unterschiedlichem Maße, jedoch nicht zeitversetzt getauscht werden.[16] Auch Zinserträge aus monetären Verleihgeschäften sind nicht erlaubt.[17] Das Verleihen von Geld an sich ist im Islam nicht verboten, lediglich die Berechnung von Zinsen hierfür. Ein Muslim darf nur die Rückzahlung des verliehenen Betrages vom Schuldner einfordern. Ist dieser nicht in der Lage zu zahlen, muss der Gläubiger freiwillig auf die Rückzahlung verzichten.[18] Die Rückzahlung von verliehenem Geld ist im Koran in der nachfolgend aufgeführten Sure geregelt.

Zweite Sure, Vers 281: „Fällt einem Schuldner die Zahlung schwer, so seht ihm nach (gewährt Zahlungsaufschub), bis ihm die Zahlung leichter wird. Erlaßt ihr sie ihm aber als Almosen gänzlich, um so besser für euch. Oh könntet ihr das doch einsehen!“[19]

Eine einheitliche Definition für Riba existiert bisher nicht. Verschiedene Inter-pretationen des Verbotes sorgen zwar für Diskussionen, haben aber in der Praxis kaum einen Einfluss auf dessen Handhabung. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten und Öko-nomen legt Riba als Darlehenszins in jeglicher Form aus.[20]

2.3 Das Spekulationsverbot Gharar

Das Spekulationsverbot Gharar, was übersetzt Risiko, Unsicherheit bzw. Spekulation bedeutet, stellt eine weitere wichtige Vorgabe dar, die im Rahmen des Islamic Finance zu beachten ist. Im Gegensatz zum Zinsverbot Riba ist es jedoch nicht explizit definiert. So ist Gharar nur in außergewöhnlich hohem Maße und nicht grundsätzlich verboten. Zwei wesentliche Faktoren des Gharar sind die Unsicherheit und die Täuschung. Dies bedeutet, dass keine Partei aus einem Geschäft oder Vertrag einen Nutzen auf Kosten der anderen Partei ziehen darf.[21] Gharar bezeichnet risikoreiche Geschäfte, bei denen Unklarheit bzw. Unsicherheit über die Leistung herrscht, die der Käufer erhalten wird.[22] Unterschieden wird hier in zwei Arten, in Gharar fahish, (bedeutend) und Gharar yasir (trivial). Während ersteres nach islamischem Recht verboten ist, wird die zweite Art des Gharar toleriert.[23] Da Gharar ein schwieriges Thema in der islamischen Rechts-auffassung darstellt, soll im Folgenden anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden, wie Transaktionen aussehen, die Gharar beinhalten, also verboten sind:[24]

- Unklarheit der Gattung: A verkauft B ein Kilogramm Äpfel für vier Euro.
- Unklarheit der Spezies: A verkauft B ein Haustier für hundert Euro.
- Unklarheit der Menge: A verkauft B eine Kiste Bananen für zehn Euro.
- Unklarheit des Preises: A verkauf B einen Pullover für einen Wochenlohn.
- Unmöglichkeit der Lieferung: A verkauft B einen Vogel, der auf einem Baum im Park sitzt, für zehn Euro.
- Unklarheit über den Zahlungszeitpunkt: A verkauft B sein Haus für 100.000 Euro, das B später irgendwann bezahlen möchte.
- Verkauf eines nicht einsehbaren Objektes: A verkauft B den Inhalt eines verschlossenen Kartons für 500 Euro.
- Verkauf eines nicht existierenden Objektes: A verkauft B die Ernte, die er auf seiner Farm im übernächsten Jahr erwirtschaften wird.

Auch Versicherungen enthalten Gharar, da sie ein nicht bekanntes, kaum im Voraus absehbares Risiko absichern, und werden deshalb von gläubigen Muslimen meist strikt abgelehnt.[25] Der Versicherungsnehmer wird gegen einen Schadensfall abgesichert, von dem nicht bekannt ist, ob, wann und in welchem Ausmaß er eintritt. Bei Abschluss eines solchen Vertrages ist der Schaden der Vertragsgegenstand. Da der Schaden bei Vertragsabschluss aber noch nicht vorliegt und bezüglich seines Eintritts sowie seiner Ausmaße Unsicherheit besteht, wird dies als eine verbotene Handlung angesehen, da dieses Geschäft Gharar darstellt.[26] Zusammenfassend beinhaltet jedes Geschäft Gharar, bei dem einer oder beide Vertragspartner nicht sicher sind, ob sie eine Sache in der zum Vertragsabschluss vereinbarten Quantität und Qualität erhalten werden.[27]

2.4 Das Verbot des Glücksspiels und der Spekulation Maysir und Qimar

Das Verbot des Glücksspiels und der Spekulation wird Maysir und Qimar genannt.[28] Maysir bezeichnet Glücksspiele und auch damit verbundene Täuschung bzw. Irreführung und Qimar bezieht sich auf Spekulationen.[29] Belege für dieses Verbot finden sich sowohl im Koran als auch in der Sunna. Im Folgenden werden beispielhaft zwei Suren hierfür zitiert.

Zweite Sure, Vers 220: „Auch über Wein und Spiel … werden sie dich befragen. Sag ihnen: ,In beiden liegt Gefahr der Versündigung - doch auch Nutzen für die Menschen; der Nachteil überwiegt jedoch den Nutzen!‘ …“[30]

Fünfte Sure, Vers 91: „O Gläubige, der Wein, das Spiel, Bilder und Loswerfen sind verabscheuenswürdig und ein Werk des Satans; vermeidet sie, damit es euch wohl ergehe.“[31]

Das islamische Gesetz verbietet Glücksspiel und Spekulation, da hiermit versucht wird, Wohlstand und Reichtum anzuhäufen, ohne dafür zu arbeiten. Das Verbot des Glücksspiels bezieht sich auch auf alle unternehmerischen und geschäftlichen Tätigkeiten und Verträge. Damit soll die ungerechtfertigte Bereicherung von Geschäfts- oder Vertragspartnern verhindert werden.[32] Auch Versicherungen und derivative Instrumente wie Futures und Optionen fallen, in ihrer herkömmlichen Form, unter dieses Verbot.[33] Allgemein bezieht sich Maysir auf Verträge, die das Besitzrecht über eine Sache regeln, welches davon abhängt, ob ein zu Beginn festgelegtes, mit Risiko oder Unsicherheit behaftetes Ereignis in der Zukunft eintreten wird. Im Gegensatz zu einem Handelsgeschäft, das durch den Tausch von Ware und Zahlungsmittel beiden Seiten einen Vorteil verschafft, findet beim Glücksspiel lediglich eine Umverteilung statt. Den Betrag, den eine Partei verliert, erhält die andere Partei, welche dadurch besser gestellt ist.[34] Neben dem Verbot des Glücksspiels untersagt die Scharia gläubigen Muslimen auch den Handel mit bestimmten Gütern, die als haram, also nicht erlaubt, bezeichnet werden. Hierunter fallen z.B. Schweinefleisch oder Alkohol.[35] Auch Geschäfte, die in irgendeiner Form mit Pornographie, Glücksspiel und Waffen in Verbindung stehen, sind nach dem islamischen Gesetz untersagt. Nichts, was durch die Scharia ausdrücklich verboten ist, darf Gegenstand einer geschäftlichen Aktivität eines gläubigen Muslims sein.[36]

2.5 Die Vermögenssteuer Zakat

Eines der elementaren Prinzipien im Islam ist die soziale Pflichtabgabe Zakat. Sie bildet mit dem Glaubensbekenntnis, dem fünfmal täglich durchzuführenden Gebet, dem Fasten und der Mekkawallfahrt, die für alle Muslime verbindlichen fünf Säulen des Islam. Im Koran wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Abgaben, die Muslime entrichten sollen, unterschieden: den Almosen Sadaqa und der Vermögenssteuer Zakat. An vielen Stellen findet sich im Koran die Aufforderung an gläubige Muslime, einen Teil ihres Vermögens an Arme und Bedürftige abzugeben.[37] Beispielhaft hierfür ist die nachfolgend zitierte Sure aus dem Koran.

Zweite Sure, Vers 44: „Verrichtet das Gebet, spendet zugunsten der Armen und beugt euch mit den sich (betend) Beugenden.“[38]

Auch die Verwendung der Abgabe ist im Koran genau geregelt. So kommen für die Zuteilung der Gelder nur die in nachfolgend zitiertem Vers der neunten Sure genannten Gruppen in Betracht.

Sure 9, Vers 60: „Die Almosen gehören nur den Armen und Bedürftigen und denen, welche sich mit deren Austeilung befassen, und denen, deren Herz sich bekehrt hat, und sie dienen zur Auslösung der Gefangenen und für die, welche ihre Schulden nicht bezahlen können, und für die Förderung der Religion Allahs (den Religionskrieg), und für den Wanderer.“[39]

Nicht nur Privatpersonen sondern auch Unternehmen sind verpflichtet diese Abgabe abzuführen. Zakat spiegelt die ganzheitliche Sicht des Islam mit dem engen Zusammenhang zwischen Religion, Wertvorstellungen und Oekonomie wieder. Gläubige Muslime dürfen nicht nur nach ihrem eigenen Nutzen handeln und versuchen Wohlstand zu erlangen, sie müssen dabei auch immer den Nutzen aller bzw. den Wohlstand der Gesellschaft fördern.[40] Die Steuerpflicht des Einzelnen bzw. des Unternehmens bemisst sich dabei wie folgt. Grundlage für die Besteuerung stellen besteuerbare Vermögenswerte wie Bargeld, Sparguthaben, Aktien, bestimmte Waren etc. dar. Diese Vermögenswerte müssen während des gesamten islamischen Jahres, welches 354 Tage umfasst, im Besitz des Steuerpflichtigen gewesen sein.[41] Hier besteht je nach Rechtsauffassung verschiedener islamischer Rechtsschulen, Uneinigkeit darüber, ob die Zakat- Pflicht aufrechterhalten bleibt, wenn z.B. die Steuergrenze während dieses Jahres kurzzeitig unterschritten wird.[42] Die Steuergrenze Nisab liegt bei 85 Gramm Gold. Je nach aktuellem Tageskurs des Goldes ergibt sich aus der Multiplikation des Goldkurses mit der Steuergrenze der Höchstwert des steuerfreien Vermögens. Liegt das Vermögen, über dieser Grenze, so wird es komplett mit 2,5 % besteuert. An einem einfachen Beispiel soll diese Rechnung verdeutlicht werden.[43] Es wird ein Vermögen von 5.000 EUR (1.500 EUR Bargeld, 3.500 EUR Sparguthaben) am Ende des Jahres angenommen. Der Goldkurs beträgt am Tag der Berechnung 999,95 Euro pro Unze (28,35 Gramm).

[...]


[1] Vgl. Iqbal, M., Molyneux, P. (2005), S. 1.

[2] Vgl. Bergermann, M. (2006), S. 84.

[3] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 173.

[4] Vgl. Nutzinger, H., Kalisch, M. (2006), S. 113.

[5] Vgl. Metz, W., Anderson, N. (1992), S. 322.

[6] Vgl. Ullmann, L., Winter, L. (1964), S. 5.

[7] Vgl. Metz, W., Anderson, N. (1992), S. 322.

[8] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 21.

[9] Vgl. Metz, W., Anderson, N. (1992), S. 323.

[10] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 23 ff.

[11] Vgl. Amereller, F. (1994), S. 21 ff.

[12] Vgl. Nienhaus, V. (1982), S. 62 ff.

[13] Ullmann, L., Winter, L. (1964), S. 51.

[14] Ebd., S. 64.

[15] Vgl. Hassan, M, Lewis, M. (2007), S. 42 f.

[16] Vgl. Nutzinger, H., Kalisch, M. (2006), S. 112.

[17] Vgl. Hassan, M, Lewis, M. (2007), S. 43 f.

[18] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 27.

[19] Ullmann, L., Winter, L. (1964), S. 51.

[20] Vgl. Nienhaus, V. (1982), S. 204 ff.

[21] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 29.

[22] Vgl. Nutzinger, H., Kalisch, M. (2006), S. 111 f.

[23] Vgl. Iqbal, M., Molyneux, P. (2005), S. 14.

[24] Vgl. ebd., S. 13.

[25] Vgl. Hassan, M, Lewis, M. (2007), S. 40.

[26] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 30.

[27] Vgl. Lohlker, R. (1999), S. 56.

[28] Vgl. Iqbal, M., Molyneux, P. (2005), S. 15.

[29] Vgl. Iqbal, Z., Mirakhor, A. (2007), S. 53.

[30] Ullmann, L., Winter, L. (1964), S. 43.

[31] Ebd., S. 101.

[32] Vgl. Hassan, M, Lewis, M. (2007), S. 39.

[33] Vgl. Venardos, A. (2005), S. 63.

[34] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 31.

[35] Vgl. Venardos, A. (2005), S. 63.

[36] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 32.

[37] Vgl. Rashid, A.-A. (2008), o.S.

[38] Ullmann, L., Winter, L. (1964), S. 25.

[39] Ullmann, L., Winter, L. (1964), S. 157.

[40] Vgl. Gassner, M., Wackerbeck, P. (2007), S. 22 f.

[41] Vgl. Islam (2008), o.S.

[42] Vgl. Nutzinger, H., Kalisch, M. (2006), S. 115.

[43] Vgl. Islam (2008), o.S.

Final del extracto de 43 páginas

Detalles

Título
Islamic Finance
Universidad
University of applied sciences, Siegen
Curso
Finanzwirtschaft
Calificación
1,3
Autor
Año
2008
Páginas
43
No. de catálogo
V113602
ISBN (Ebook)
9783640147632
ISBN (Libro)
9783640147748
Tamaño de fichero
625 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Islamic, Finance, Finanzwirtschaft, Investment, Sharia, Islam, Finanzierung, Finanzinstrumente, Alternative Investments, Finanzen
Citar trabajo
Thorsten Steffens (Autor), 2008, Islamic Finance, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113602

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