Die Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestags im Lichte der deutsch-israelischen Beziehungen


Hausarbeit, 2007

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Die Debatte um die Verjährung von NS-Verbrechen
2.1. Die Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag von 1965
2.2. Ausblick auf die Verjährungsdebatten von 1969 und 1979
2.3. Die öffentliche Haltung in Deutschland zur Verjährungsdebatte

3. Auswirkungen der Debatte auf das Verhältnis zu Israel

4. Schlussbetrachtungen

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Ende der Ära Adenauer und die Regierungsübernahme durch Ludwig Erhard waren geprägt von zahlreichen innen- und außenpolitische Verwirrungen. Besonders das Verhältnis zu Israel – zu dem zum damaligen Zeitpunkt noch keine offiziellen diplomatischen Beziehungen bestanden – wurde Anfang der 60er Jahre mehrfach getrübt: Auf die Auseinandersetzungen um deutsche Wissenschaftler, die an ägyptischen Rüstungsprogrammen forschten, folgte der weltweite Eklat um die Aufdeckung der heimlichen deutschen Waffenlieferungen an Israel.

Im Herbst 1964 setzte in der Bundesrepublik Deutschland des Weiteren eine Kontroverse um die drohende Verjährung von NS-Verbrechen ein und avancierte schnell zum „beherrschenden Problem der sechziger Jahre“[1]. Die damals geltende Strafgesetzordnung sah eine Verjährung der von den Nationalsozialisten begangenen Morde 20 Jahre nach Kriegsende vor, demzufolge am 8. Mai 1965[2]. Am 10. März 1964 debattierten die Parlamentarier im Deutschen Bundestag die Argumente für und wider diese Verjährung und erörterten eine mögliche Verschiebung oder Aufhebung eben dieser.

Dieser Aufsatz wird einen vertiefenden Blick auf die historische Debatte um die Verjährungsfrist von Morden im Deutschen Bundestag werfen und die unterschiedlichen Positionen im Parlament aufzeigen. Nach einem kurzen Ausblick auf die Weiterentwicklung der Diskussion bis ins Jahr 1979 und der öffentlichen Meinung in Deutschland in Bezug auf die Verjährungsdebatte soll außerdem die Frage geklärt werden, inwieweit diese Diskussion Auswirkungen auf das Verhältnis der Bundesrepublik zum Staat Israel und die spätere Aufnahme diplomatischer Beziehungen hatte[3].

In der zeitgeschichtlichen Forschung finden sich unter anderem bei Reichel, Jelinek, Weingardt und Deligdisch zahlreiche Ausführungen zur Verjährungsdebatte. Als Hauptquellen dieser Arbeit sind jedoch die „Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages“ zu nennen. Umfangreiche Sammlungen von Unterlagen, Berichten und Gesprächsnotizen zu diesem Themenkomplex aus israelischer Perspektive hat Tuviah Friedman, Leiter des Instituts zur Erforschung der Nazi-Verbrechen in Haifa, zusammengestellt.

2. Die Debatte um die Verjährung von NS-Verbrechen

Der Diskussion vorausgegangen war eine Entscheidung des Deutschen Bundestages im Jahr 1960, in der - weitgehend von der Öffentlichkeit unbeachtet - die Verjährung von Totschlagsdelikten nach 15 Jahren beschlossen wurde[4]. Hinzu kam 1964 ein Kabinettsbeschluss[5] gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Mord, da diese nach Meinung der Bundesregierung auf Gr- und des juristischen Gr- undprinzips nulla poena sine lege verfassungswidrig sei. Bundeskanzler Erhard gehört zur Minderheit der Kabinettsmitglieder, die entschieden gegen den Beschluss stimmten. Da das damalige Strafrecht jedoch auch vorsah, dass das Einsetzten jegliche gerichtliche Handlung gegen einen Täter den Ablauf der Verjährung unterbrechen kann, appellierte die Bundesregierung an alle Staaten, vorhandenes Material, welches zur Aufklärung von Morden während der NS-Zeit beitragen könne, schnellstmöglich den b- undesdeutschen Behörden zur Verfügung zu stellen. Doch gelang es der Bundesregierung nicht, „sich der lästigen Verjährungsproblematik mit ihrem handstreichartigen Beschluss und dem gleichzeitig unternommenen Propagandacoup“ zu entledigen[6]. Neben harscher Kritik aus dem In- und Ausland setzte eine überparteiliche Kontroverse ein, in der sich vor allem der SPD-Politiker Gerhard Jahn und der CDU-Abgeordneten Ernst Benda engagierten und die in einem fraktionsübergreifenden Antrag der SPD und Teilen der CDU/CSU- Fraktion zur Vorantreibung der Ahndung von NS-Verbrechen mündete[7]. Zur weiteren Sondierung der Lage sollte das Bundesjustizministerium bis zum 1. März 1965 einen Bericht über den Stand der Verfolgung von NS-Morden ausarbeiten[8]. Währenddessen reichte der Abgeordnete Ernst Benda (CDU) im Bundestag einen Antrag ein, der die gänzliche Aufhebung der Verjährung für Mord forderte.

2.1. Die Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag von 1965

Die Bundestagsdebatte am 10. März 1965, in der die Parlamentarier weder von Vorgaben der Regierung[9] noch durch Fraktionszwang geb- unden waren, eröffnete Justizminister Dr. Ewald Bucher (FDP)[10]. Er berichtete von den Erfolgen der bisherigen Verfolgung von NS- Verbrechen durch die deutschen Behörden (vor allem von der „Ludwigsburger Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen“) und des Appells der Bundesregierung an die Regierungen der Welt. Allerdings räumte Bucher ein, dass es bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht möglich sein wird, alle Dokumente auszuwerten. Jedoch gehe er davon aus, dass bereits „ein großer Teil der Tatkomplexe so umfassend aufgeklärt worden ist, dass [...] mit bisher unbekannten Taten und Tätern kaum noch zu rechnen ist“[11]. Diese Ansicht sollte sich im Zuge der folgenden Jahre jedoch als Irrtum herausstellen, die Auswertung der Akten durch die Ludwigsburger Zentrale Stelle deckte noch zahlreiche bisher unbekannte Täter und Taten auf. Bucher verwies in seiner Rede des Weiteren auf den Verzicht der Regierung dem Bundestag eine Novelle vorzuschlagen und auf die Erwartung an die Parlamentarier in der Verjährungsfrage eine Gewissensentscheidung zu treffen[12]. In der späteren Debatte machte der Bundesjustizminister allerdings deutlich, dass er aus rechtsstaatlichen Bedenken gegen eine Modifizierung der Verjährungsfrist stimmen würde.

Der CDU-Abgeordnete Ernst Benda hingegen appellierte die Gr- undprinzipien der Gerechtigkeit und des Rechtsgefühls zu wahren, welche „in unerträglicher Weise korrumpiert werden würde, wenn Morde ungesühnt bleiben müssten, obwohl sie gesühnt werden könnten“[13]. Sein Eintreten für eine generelle Aufhebung der Verjährung resultiere jedoch nicht auf dem Druck der Weltmeinung, der auf den Parlamentariern laste, sondern fuße auf dem „Druck der eigenen Überzeugung“[14]. In seiner Ansprache verwies er auf seine eigene intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema und seine Veröffentlichung[15] sowie auf den Appell von 76 deutschen Professoren des Staats- und Strafrechts, nach deren „wissenschaftlichen Überzeugung [...] einer allgemeinen Verlängerung der laufenden Frist für die Verfolgung von Mordtaten keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen [stehen]. [...] Der Gesetzgeber kann diese Frist verlängern. [...] Eine Verlängerung der Verjährungsfrist [ist] aus Gründen der Gerechtigkeit unerlässlich“[16].

Denen, die „um der Ehre der Nationen willen mit diesen Prozessen Schluss machen“ wollten, setzte er entgegen, dass für ihn „zum Begriff der Ehre der Nationen“ gehöre, dass das deutsche Volk „um seiner selbst willen [...] nicht mit diesen Mördern identifiziert wird, sondern [...] sich selbst von diesen Mördern befreien kann“[17]. Er unterstrich damit, dass es in der Verantwortung Deutschlands liege sich mit seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen. Ein „Schlussstrich“ hingegen würde nicht nur dem Ansehen der Bundesrepublik schaden, sondern wäre auch ein Akt der Feigheit und Unaufrichtigkeit. Nach starkem Beifall quer durch die Fraktionen des Bundestages unterstützte und bekräftige der SPD-Abgeordnete Martin Hirsch die Argumente Bendas und beglückwünschte diesen als „Sprecher unserer jungen deutschen Generation“[18]. Hirsch schlug seinerseits eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre vor. In der anschließenden allgemeinen Aussprache erhielt zunächst Dr. Rainer Barzel (CDU/CSU) das Wort. Dieser trat zwar für eine für eine „Hinausschiebung des Beginns der Verjährungsfristen“ ein, verwies jedoch darauf, dass es „um Schwerverbrecher“ und nicht um „eine neue Entnazifizierung“[19] gehe. Des Weiteren betonte er, dass das deutsche Volk nicht kollektiv schuldig an den Verbrechen der NS-Zeit sei. Vielmehr trage Hitler „große Schuld auch vor dem deutschen Volke und gerade vor denen, deren vaterländische Gesinnung und deren Idealismus er missbrauchte“[20]. Nach einem Bekenntnis zur „Ehre des deutschen Soldaten“[21] verwies er auf nicht feststellbare Schuld im Falle von politischem Irrtum. Diese Aussagen Barzels trübten nicht nur die beschworene Einmütigkeit des Parlaments, sondern gipfelten in der ostblockkritischen Aussage, dass „Hitler tot ist und Ulbricht lebt“[22]. Daraufhin ergriff Justizminister Bucher ein weiteres Mal das Wort und erläuterte seine vor allem verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfrist. Gerhard Jahn (SPD) kritisierte sowohl Barzels als auch Buchers Argumentationen und verwies auf die seiner Meinung nach entscheidende Frage:

„Soll das ungeheuerliche Ausmaß an Verbrechen, wie sie in dieser Form, in dieser Größenordnung, in dieser Grausamkeit in der Geschichte einmalig sind, einfach mit nur juristischen Erwägungen beantwortet werden, oder sind wir aufgefordert, hier auch und in erster Linie eine politisch-moralische Entscheidung zu treffen?“[23].

Mit dieser Aussage sprach Jahn das Kernproblem der Debatte an: Sollte der Bundestag diese Frage nach rein juristischen Gesichtspunkten entscheiden, oder verlangt die besondere Situation eine eher humanistische Herangehensweise, die auch moralische Aspekte und Verantwortung berücksichtigt? „Zum [...] Recht gehört auch, dass [...] jede Schuld verjährt“, unterstrich daraufhin der FDP-Politiker Thomas Dehler. Doch gehöre es auch zu seinen Erfahrungen, dass Mangel an Recht und Rechtsstaatlichkeit einem Staat Schaden bringe: „Der Weg zum Staat des Unrechts ist dadurch gebahnt worden, dass der Wille zur unbedingten Rechtsstaatlichkeit nicht lebendig genug war“[24]

[...]


[1] Reichel: Vergangenheitsbewältigung, S. 183.

[2] Normalerweise beginnt die Laufzeit einer Verjährungsfrist am Tag der strafbaren Handlung. Sie wird nur unterbrochen, wenn – wie im Fall der NS-Zeit – die Strafverfolgung nicht stattfinden kann. Deshalb wurde für die Berechnung der Verjährung für NS-Morde der 8. Mai 1945 als Basisdatum gewählt.

[3] Wegen der sprachlichen Barriere war die Auswertung hebräischen Materials zu diesem Thema leider nicht möglich. Auf Gr- und dessen wird sich dieser Aufsatz auf Verweise in der deutsch- und englischsprachigen Literatur beschränken müssen.

[4] Weingardt: Gratwanderung, S. 144.

[5] Zur Diskussion über die Verlängerung, S. 180.

[6] Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern, S. 192.

[7] Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern, S. 199.

[8] Deligdisch: Einstellung der Bundesrepublik, S. 79.

[9] Die Bundesregierung hielt, wie bereits erläutert, eine Änderung der Verjährungsfrist nicht für möglich und sah deshalb keine Notwendigkeit für eine richtlinientechnische Vorgabe. Vielmehr sollten die Abgeordneten eine Gewissensentscheidung treffen.

[10] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8516 – 8519. Bucher sprach, wie er mehrmals betonte, nicht im Namen der Regierung.

[11] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8518.

[12] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8519.

[13] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8524.

[14] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8520.

[15] Benda: Verjährung und Rechtsstaat. Verfassungsprobleme der Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen, 1965.

[16] „Erklärung deutscher Staatsrechtslehrer und Strafrechtslehrer zur Frage der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Mordtaten“, in: Blätter für deutsche und internationale Politik Bd. 3 1965, S. 279.

[17] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8526.

[18] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8526 - 8527.

[19] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8531. 20 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8530. 21 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8530. 22 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8531. 23 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8537.

[20] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8530.

[21] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8530.

[22] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8531.

[23] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8537.

[24] Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8541 – 8542.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestags im Lichte der deutsch-israelischen Beziehungen
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Deutsch-israelische Beziehungen (bis 1965)
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
16
Katalognummer
V113750
ISBN (eBook)
9783640144532
ISBN (Buch)
9783640145812
Dateigröße
426 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verjährungsdebatte, Deutschen, Bundestags, Lichte, Beziehungen, Deutsch-israelische, Beziehungen
Arbeit zitieren
Katharina Klinge (Autor:in), 2007, Die Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestags im Lichte der deutsch-israelischen Beziehungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113750

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestags im Lichte der deutsch-israelischen Beziehungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden