Öffentliche und freie Träger in der Jugendhilfe. Welche Bedingungen beeinflussen eine gelingende Kooperation?


Praktikumsbericht / -arbeit, 2021

21 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Vorstellung der Einrichtung
2.1. Der Jugendhilfeträger
2.2. Mutter-Vater-Kind-Haus (MuK)

3. Theoretische und gesetzliche Grundlagen
3.1. Soziale Dienste und Soziale Dienstleistungen
3.2. Trägerstrukturen in der Sozialen Arbeit
3.3. Finanzierung sozialer Dienstleistungen

4. Verantwortungsgemeinschaft der Träger
4.1. Hilfen, Bedarfe, Genehmigungen und ihre Widersprüche
4.2. Kooperation zu Pandemiezeiten

5. Soziale Arbeit ein Verwaltungsakt? – Von der Anfrage bis zur Entlassung
5.1. Fallanfrage durch das zuständige Jugendamt
5.2. Aufnahme der Klientin
5.3. Der administrative Alltag
5.4. Entlassung

6. Fazit

7. Literatur und Quellenangabe

1.Einleitung

„Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt – und gerade da steht er uns im Weg.“

Ironie eines Betriebsrats (zit. n. D. Goeudevert); (Speck, 1999, S.5).

Soziale Arbeit eine Menschenrechtsprofession oder administrativer Aufwand im Alltagsgeschäft? Diese Frage stellte ich mir recht frühzeitig während meines Praktikums. Ich wählte meine Praktikumsstelle, für das Sozialadministrative Praktikum, im Mutter-Vater-Kind-Haus, weil ich durch meine Vollzeitbeschäftigung als Nachtbereitschaft bei diesem Jugendhilfeträger bereits aushilfsweise in dieser Gruppe eingesetzt war. Jetzt wollte ich tiefere Einblicke in die administrativen Tätigkeiten der Pädagog*innen in diesem Bereich erhalten. Die betreuende und unterstützende Arbeit in der Nacht unterscheidet sich gravierend von der pädagogischen Arbeit am Tag. Hier konnte ich bereits während des Projektes im Rahmen von Modul 11 Erfahrungen sammeln. Das Leitmotiv in diesem Mutter-Vater-Kind-Haus lautet:

„Ich helfe dir, es selbst zu tun!“

Meine Praxisanleiterin während meiner Praktikumszeit ist Diplompädagogin und systemische Beraterin und setzt mit ihrem Team den systemischen Gedanken in der tagtäglichen Arbeit um.

Zu Beginn dieser Arbeit stelle ich Ihnen die Institution vor, in welcher ich mein Sozialadministratives Praktikum absolviert habe. Außerdem gewähre ich einen Einblick in meine Tätigkeiten und die dort gesammelten Erfahrungen. Durch meine nunmehr fast siebenjährige Tätigkeit bei einem der größeren freien Träger der Jugendhilfe wurde und werde ich praktisch und durch mein Studium in der Theorie, mit der Trägerstruktur in der Jugendhilfe vermehrt konfrontiert. Die Dynamiken, die durch die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Sozialarbeiter*innen bei öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern entstanden, weckten mein Interesse, mich im Rahmen dieser Arbeit mit diesem brisanten Thema näher zu beschäftigen. Hierbei werde ich auf die Kooperation zwischen der öffentlichen und freien Jugendhilfe eingehen. Ich werde auf die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen eingehen sowie kurz einen Abriss über Soziale Dienste und Soziale Dienstleistungen geben. Die Finanzierung von Sozialen Dienstleistungen erläutere ich am Beispiel des Caritasverbandes.Die Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe betrachte ich entlang der Frage:

„Durch welche Bedingungen wird eine gelingende Kooperation von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe beeinflusst? “

Gleichzeitig möchte ich in dieser Arbeit dem Leser einen Einblick in die administrativen Arbeiten in der vollstationären Jugendhilfe am Beispiel der Tätigkeiten in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung geben.

Nachdem die Frage formuliert war, informierte ich mich zu dem Thema und recherchierte hierzu. Auch wenn es nicht als wissenschaftliche Erhebung gelten kann und soll, befragte ich Kolleg*innen, Abteilungsleiter*innen und die Heimleitung des Jugendhilfeträgers, bei dem ich das Praktikum absolvierte.

Mit der vorliegenden Arbeit möchte ich darstellen, wie sich Kooperation zwischen Jugendämtern (öffentlicher Träger) und Einrichtungen der vollstationären Jugendhilfe (freier Träger) auswirkt und wie und unter welchen Bedingungen die administrativen Tätigkeiten im Alltag bewältigt werden.

Bei der Erstellung meiner Arbeit wende ich die hauptsächlich die Methoden der Literaturauswertung bzw. die Sekundärauswertung vorhandener Daten an .

Zum Abschluss werde ich ein Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen ziehen und meine Praxisphase reflektieren.

2. Vorstellung der Einrichtung

Der Jugendhilfeträger besteht aus drei parallel nebeneinander bestehenden Organisationsformen.

2.1. Der Jugendhilfeträger

Der Jugendhilfeträger, wurde bereits 1928 von Ordensschwestern gegründet. Zu dieser Zeit lag das Hauptaugenmerk des Kinderheims, elternlosen oder obdachlosen Kindern eine Heimat zu geben. Das Haupthaus befindet sich auch heute noch an seinem damaligen Ort. Der Träger ein korporatives Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes und leistet gemeinsam mit seiner Partnerorganisation. Hilfen im Rahmen vom SGB VIII in vier Bereichen: den Ambulanzen, den Heilpädagogischen Tagesgruppen, den Kinderhäusern und den stationären Jugendwohngruppen.

In der heimeigenen Schule zur Erziehungshilfe mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung und Schule für Kranke mit den Abteilungen, für Schüler*innen mit normaler Begabung, für Schüler*innen mit besonderer Begabung sowie mit dem Ziel der Reintegration in eine weiterführende Schule, können die Klient*innen beschult werden.

Alle betreuten Kinder und Jugendlichen weisen deutliche Verhaltensprobleme auf, sodass Maßnahmen nach SGB VIII erforderlich sind. Derzeit besteht der Träger aus der Schule zur Erziehungshilfe, Ambulanzeinrichtungen, Tagesgruppen, Wohngruppen, Kinderhäusern, Inobhutnahmestellen, Außenwohngruppen, dem Mutter-Vater-Kind-Haus, der Verwaltung, dem Haustechnischen Dienst und der Abteilung Hauswirtschaft.

Auftraggeber des Trägers sind hauptsächlich die Jugendämter aus der näheren Umgebung. Aufgrund der Einzigartigkeit in Deutschland, auch hochbegabte Minderleister, die sogenannten Underarchiever, beschulen zu können und zu einem Schulabschluss zu führen, kann eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auch aus der gesamten Bundesrepublik möglich sein.

2.2. Mutter-Vater-Kind-Haus (MuK)

Das Mutter-Vater-Kind-Haus ist eine vollstationäre Gruppe, in der Mütter, ganz selten auch Väter, ihr Kind selbst betreuen können. Dies geschieht unter Anleitung und mit Unterstützung von pädagogischem und/oder medizinischem Personal. In der Folge wird aus Gründen der Vereinfachung von Müttern die Rede sein, da seit Bestehen des Hauses bisher nur ein einziger Vater mit seinem Kind in der Gruppe gelebt hat. Die Mutter-Kind-Gruppe wurde im September 2013 aufgebaut. Seit diesem Zeitpunkt ist die MuK 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag geöffnet. Im MuK sind sechs Betreuerinnen mit medizinischer oder pädagogischer Ausbildung beschäftigt. Diese decken den Tagdienst ab und erfüllen so ihren pädagogischen Auftrag. Die Betreuung in der Nacht wird durch zwei Nachtbereitschaften gewährleistet. Während dieser Zeit befindet sich der letzte Spätdienst in Rufbereitschaft. Unterstützend ist an den Werktagen eine Hauswirtschaftskraft tätig, die für die Umsetzung der Hygienestandards verantwortlich ist. Aufgrund der Thematik und der Problematik der untergebrachten Mütter, sind konzeptionell tatsächlich nur weibliche Pädagogen in der Gruppe vorgesehen. Leistungsgrundlage für die Finanzierung der Arbeit sind § 19 SGB VIII, §27 Abs. 4 SGB VIII und in Einzelfällen auch §35 a SGB VIII.

Das Mutter-Vater-Kind-Haus ist eines der Angebote des Jugendhilfeträgers und befindet sich in einer Eigenheimsiedlung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sehr gut zu erreichen ist. Die Gruppe ist in einem Zweifamilienhaus untergebracht und besteht aus zwei Wohnetagen und einem Untergeschoss. Das Mutter-Vater-Kind-Haus bietet Wohnmöglichkeiten für sechs Mütter mit jeweils einem Kind. Im Untergeschoss befinden sich die Büroräume und das große Spielzimmer. In den beiden anderen Etagen leben jeweils drei Frauen mit ihrem Kind in einem ca. 12m² großen Zimmer. Diese drei Frauen benutzen ein geräumiges Bad, die Küche mit angrenzendem Essbereich und ein großes Wohnzimmer mit Terrasse bzw. Balkon gemeinsam.

Aufgenommen werden Frauen, die die Vorgaben der oben erwähnten Paragraphen des SGB VIII erfüllen. Die Zielgruppe liegt daher bei einem Alter von12 bis 27 Jahren mit ihren Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Teil der Frauen wurde bereits während der Schwangerschaft in das Mutter-Vater-Kind- Haus aufgenommen, andere werden erst nach der Geburt in der Einrichtung betreut. Allen gemeinsam ist, dass der Grund der Unterbringung der Frauen fast immer im Zwangskontext des Jugendamtes steht. Meist ist die Unterbringung in dieser Gruppe die einzige Möglichkeit, weiter gemeinsam mit ihren Kindern zusammenzuleben. Die Aufträge durch das Jugendamt sind breit gefächert. So reichen sie zum Beispiel von der Unterstützung im Aufbau einer tragfähigen Mutter-Kind-Beziehung, über die Sicherstellung des Kindeswohls bis hin zur Unterstützung beim Erlernen von lebenspraktischen Tätigkeiten. Ein Großteil, der jungen Frauen, die im MuK untergebracht sind, haben keine Unterstützung aus ihren Herkunftsfamilien, kommen aus desolaten Familienverhältnissen, es bestehen ungeklärte Partnerschaften oder aber sie verfügen bereits über eine längere Jugendhilfekarriere.

Da es sowohl für die Frauen, als auch für die Kinder wichtig ist Strukturen und Rituale zu erlernen und zu erleben, wird dies in der Mutter-Kind-Gruppe tagtäglich praktiziert. Einige der Frauen kennen weder Regeln noch Strukturen, sodass diese Umstellung sich anfangs schwierig gestalten kann. Es ist einige Zeit und intensive Arbeit erforderlich, damit die Regeln nicht als „böswillige“ Einschränkungen angesehen werden, sondern als Hilfsmittel, die sowohl ihnen, als auch ihren Kindern Sicherheit und Stabilität geben und ihrem eigenen Wohl sowie dem ihrer Kinder dienen. Ziel der Arbeit der Pädagog*innen im Mutter-Vater-Kind-Haus ist es, mit dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe die jungen Frauen dabei zu unterstützen eine sichere und tragfähige Bindung zu ihren Kindern aufzubauen, sowie lebenspraktische Aufgaben selbstständig zu meistern. Außerdem wird Wert darauf gelegt, dass sie nach dem Auszug finanziell unabhängig in der Lage sind, ihr Leben und das Leben ihrer Kinder zu bestreiten. Darauf wird, durch Unterstützung und Ermunterung, sich wieder in einer Schule oder Ausbildungsstelle zu integrieren, hingewirkt. Wichtig ist, dass die Frauen immer wieder verdeutlicht bekommen, dass SIE die Experten in Bezug auf die Bedürfnisse ihrer Kinder sind und sie durch die Fachkräfte lediglich Unterstützung und Beratung in Erziehungs- oder psychosozialen Fragen erhalten.

Die Arbeit des Mutter-Kind-Hauses ist auf eine starke Vernetzung angewiesen. Eine intensive Zusammenarbeit bzw. Kooperation findet mit anderen Helfersystemen, wie beispielsweise Kinderärzt*innen, Gynnäkolog*innen, Therapeut*innen, Berater*innen im Rahmen der Frühen Hilfen und Lehrer*innen, statt. Die Kooperation mit einer Kinderarztpraxis besteht schon seit Eröffnung der Hauses und hat den Vorteil, dass für alle Kinder lediglich ein Kinderarzt zuständig ist. Dieser kennt die Einrichtung, das Team, dessen Arbeitsweise und natürlich auch die Patient*innen.

Bei allen Aktivitäten werden die Mütter, die Väter und auch die Herkunftsfamilien mit einbezogen, um den Müttern und Kindern, bei einem Auszug ein stabiles Umfeld und ein sozialen Netzwerk mit an die Hand zu geben.

3. Theoretische und gesetzliche Grundlagen

Die Kooperation von öffentlichen und freien Trägern in der Jugendhilfe ist ein unerschöpfliches Thema. Eine Kooperation soll die beteiligten Parteien befähigen besser zu handeln und Lösungen für die Adressat*innen finden [vgl. van Santen & Seckinger 2003, 29]. Eine gelingende Zusammenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass diese Synergien nutzt, abstimmt und gleichzeitig auch zielgerichtet ist. In Anlehnung daran wird eine Kooperation in der Kinder- und Jugendhilfe als gewünschte Praxis der Zusammenarbeit angesehen [vgl. § 4 Abs, 1, Satz 1 SGBVIII]. Diese Partnerschaft dient den jungen Menschen und ihren Familien.

3.1. Soziale Dienste und Soziale Dienstleistungen

Grundsätzlich könnten Soziale Dienstleistungen auf Märkten erbracht werden und somit über Angebot, Nachfrage und Preis reguliert werden. Ein Ausschluss von der Nutzung der sozialen Dienstleistung wäre somit bei Zahlungsunwillen oder Zahlungsunfähigkeit jederzeit möglich. Jedoch ist ein derartiger Ausschluss nicht wünschenswert oder auch nicht zielführend. Bleiben wir beim Beispiel der Unterbringung in einem Mutter-Kind-Haus, ist es für fast alle Klient*innen unmöglich, die Kosten der Maßnahme zu finanzieren. Für die in dieser Einrichtung untergebrachten Mütter würde eine Regulierung über Angebot, Nachfrage und Preis bedeuten, dass sie keine Chance bekämen mit ihrem Kind zusammen leben zu können. Die Kinder würden häufig direkt nach der Geburt bzw. sofort beim Auftreten einer Gefährdungslage fremduntergebracht. Daher entscheiden gesellschaftspolitische Wertevorstellungen über die Erbringungsform einer sozialen Dienstleistung. Somit kann von einem Marktversagen bei sozialen Dienstleistungen ausgegangen werden. Gerade im Bereich der vollstationären Jugendhilfe, wozu auch die gemeinsamen Wohnformen nach § 19 SGB VIII zählen, fallen hohe Kosten aufgrund von Vorhaltekosten an. Plätze, die nicht belegt sind, werden nicht vergütet, können aber auch nicht ohne Weiteres gestrichen werden. Kund*innen oder Konsument*innen einer sozialen Dienstleistung werden als rationale und vollinformierte Persönlichkeiten betrachtet, die souverän den Leistungsanbieter auswählen können. Das mag noch bei der Wahl des Kindergartens, sofern mehrere im Sozialraum vorhanden sind, möglich sein. Bei einer Fremdunterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung haben die Klient*innen häufig nicht die Wahlmöglichkeiten nach eigenen Präferenzen. Auch fehlt ihnen die Exit-Option. Die Adressat*innen können nicht ohne Weiteres die Hilfen beenden. Ein weiterer Aspekt des Marktversagens ist die eingeschränkte Konsument*innensouveränität. Gerade eine Inobhutnahme ist eine Intervention, die Klient*innen nicht wollen. Hier werden die Kund*innen durch die Eingriffsverwaltung zwangsweise gebunden [vgl. Brütt, 2019].

3.2. Trägerstrukturen in der Sozialen Arbeit

Ein Träger im Sinne der Sozialen Arbeit betreibt rechtlich verantwortlich Dienste oder Einrichtungen. Sie können als Gebietskörperschaften oder Personenkörperschaften, öffentlich rechtliche Träger oder als frei-gemeinnützige bzw. privat-gewerbliche, privatrechtliche Träger sein. Bleiben wir bei der Kinder- und Jugendhilfe, so sind die Jugendämter der Kommunen, Landkreise oder auch die übergeordneten Landesjugendämter, öffentlich-rechtliche Träger. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sind beispielsweise Zusammenschlüsse der Landesjugendämter. Diese geben Empfehlungen und Arbeitshilfen, nehmen Stellung zu Gesetzesentwürfen im Bereich der der Kinder- und Jugendhilfe und entwickeln Grundsätze und Verfahrensweisen für die Jugendhilfe. Mit Erneuerung des §78 SGB VIII, Ende der 1990er Jahre, welcher besagt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Arbeitsgemeinschaften anstreben sollen, wird die Vermarktlichung der Sozialen Arbeit besonders deutlich [vgl. z.B. Chassé, 2014]. Bei den privatrechtlichen Trägern möchte ich die privat-gewerblichen Träger lediglich erwähnen und näher auf die Besonderheiten der frei-gemeinnützigen Träger eingehen, da ich auch mein Praktikum in einer Einrichtung eines frei-gemeinnützigen Trägers absolviert habe. Die frei-gemeinnützigen Träger sind mehrheitlich in den sechs Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen (AWO, DRK, Caritas, Diakonie, Der Paritätische und der ZWST) und genießen gegenüber den privat-gewerblichen Trägern Privilegien. Neben der Verankerung der Förderung und Anerkennung als Jugendhilfeträger, welche im Gesetz verankert ist, dürfen die frei-gemeinnützigen Träger auch Spenden annehmen und verfügen über steuerrechtliche Begünstigungen [vgl. §§ 74, 75 SGB VIII]. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege arbeiten in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) zusammen. Gemeinsames Ziel ist bei dieser Kooperation die Sicherung und Weiterentwicklung der sozialen Arbeit durch gemeinschaftliche Initiativen und sozialpolitische Aktivitäten. So sind einige Aufgaben der BAGFW, die Mitwirkung an der Gesetzgebung und die Kontaktpflege zu politischen Gremien und Entscheidungsträgern. In zentralen Angelegenheiten findet eine enge Zusammenarbeit mit Bund, Ländern und Kommunen statt. [vgl. BAGFW]. Die Frei-gemeinnützigen Träger bzw. deren Spitzenverbände üben überaus wichtige Funktionen aus. In der advokatorisch en Funktion handeln sie anwaltschaftlich, stellvertretend im Interesse der Klient*innen. Freiwillige Zusammenschlüsse Einzelpersonen oder auch Körperschaften bzw. Verbindungen, decken die assoziativ e Funktion der Frei-gemeinnützigen Träger ab. Die Dienstleistung sfunktion wird dadurch begleitet, dass professionell, gegen Entgelt auf Basis des Sozialrechts gearbeitet wird. Da es sich bei den Spitzenverbänden um Weltanschauungsverbände handelt, bilden diese eine Wertegemeinschaft [vgl. Dahme/Wohlfahrt, 2013, 130 f.]. Um die Hilfen effektiv einsetzen zu können arbeiten die frei-gemeinnützigen Träger mit den öffentlich-rechtlichen Trägern in einem Wohlfahrtsmix bzw. Wohlfahrtspluralismus zusammen.

3.3. Finanzierung sozialer Dienstleistungen

Bei der Etablierung des Sozialmarktes geht es darum, dass überprüfbare Leistungen, zu transparenten Preisen, von untereinander um Kosten und Qualitäten konkurrierenden Dienstleistungsanbietern, erbracht werden sollen [Galuske, 2008, S19]. Die Leistungen der Jugendhilfe werden den freien Trägern durch die öffentlichen Träger vergütet. Dies geschieht über Leistungsvereinbarungen, die regelmäßig neu verhandelt und geschlossen werden. Im Wesentlichen kommt heute dem Finanzträger der Sozialen Arbeit (der öffentlichen Jugendhilfe) die "Funktion eines ,Kosten- und Gewährleistungsträgers zu, der die Gesamtverantwortung für die fachliche Ausgestaltung der zu vereinbarenden Leistungen inne hat" [Messmer, 2007, S .23]. Grundsätzliche Finanzierungsquellen der frei-gemeinnützigen Träger für ihre sozialen Leistungen stelle ich am Beispiel des Caritasverbandes vor. Leistungsentgelte für Krankenhäuser, Altenpflege oder Sozialstationen werden aus Sozialversicherungsbeiträge n finanziert. Diese Entgelte sind durch Sozialversicherungskassen gesetzlich geregelte Beträge. Teile der Kosten für Altenheime, Kindertagesstätten finanzieren die Leistungsempfänger aus eigene n Mittel n. Eine weitere Finanzierungssäule sind öffentliche Zuschüsse von Bund, Ländern und Kommunen, für Kindertagesstätten, Wohnheime für Menschen mit Behinderung oder Suchtberatung. Die Höhe der Zuschüsse variiert, da diese wie oben am Beispiel der Jugendhilfe beschrieben individuell ausgehandelt werden und daher regional unterschiedlich sind. Eine weitere Finanzierungsquelle sind Spenden oder Stiftungen. Die Caritas verfügt über eigene Mittel, die sich u.a. aus Kirchenkollekten, Teilen der Kirchensteuer und Erträgen aus Vermögen zusammensetzen [Caritas, 2020]. In der Sozialwirtschaft spricht man von zwei Arten der Finanzierung, der Objektfinanzierung und der Subjektfinanzierung. Bei der Objektfinanzierung werden Einrichtungen, also Objekte, gefördert. Die Subjektfinanzierung fördert die Anspruchsberechtigten. Auf das Einkaufsmodell möchte ich hier nicht eingehen, sondern nur das sozialrechtliche Dienstleistungsdreieck erläutern. Die leistungsberechtigten Bürger*innen haben einen Rechtsanspruch gegenüber einem Leistungs- bzw. Kostenträger und gleichzeitig eine privatrechtliche, vertragliche Beziehung zum Leistungserbringer. Zwischen den Leistungserbringern und den Leistungs- und Kostenträgern besteht eine öffentlich-rechtliche Beziehung. Diese beruht auf den Abschluss von Verträgen (Entgeltvereinbarungen). Ohne Vertrag kann kein Leistungsentgelt übernommen werden. Gerade in der vollstationären Jugendhilfe ist eine Kostenübernahmevereinbarung (Vertrag) wichtig, damit der belegte Platz letztendlich auch finanziert werden kann. Bei Leistungen nach SGB VIII gliedern sich die Vertragsbestandteile in die Leistungsvereinbarung, die Entgeltvereinbarung und in die Qualitätsentwicklungsvereinbarung auf. Die Vereinbarungen sind unter den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzuschließen [§ 78 SGB VIII]. Es darf zu keinem Ausschluss von Leistungsträgern wegen Bedarfserwägungen führen. Die Leistungsanbieter müssen Marktzugang bekommen, sofern sie geeignet sind, die geforderte Leitung zu erbringen. Der Staat tritt in regulatorisch-fiskalischer Doppelrolle auf. Er ist Rahmensetzer und Kostenträger [vgl. Brütt, 2019].

[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Öffentliche und freie Träger in der Jugendhilfe. Welche Bedingungen beeinflussen eine gelingende Kooperation?
Hochschule
Hochschule Darmstadt  (Soziale Arbeit)
Veranstaltung
Sozialadministratives Praktikum
Note
1,7
Autor
Jahr
2021
Seiten
21
Katalognummer
V1138906
ISBN (eBook)
9783346546418
ISBN (Buch)
9783346546425
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Trägerstrukturen, gemeinsame Wohnformen, § 19 SGB VIII, Soziale Dienste, Soziale Dienstleistungen, Finanzierung, Bedarfe, Verantwortungsgemeinschaft
Arbeit zitieren
Steffi Gesser (Autor:in), 2021, Öffentliche und freie Träger in der Jugendhilfe. Welche Bedingungen beeinflussen eine gelingende Kooperation?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1138906

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Öffentliche und freie Träger in der Jugendhilfe. Welche Bedingungen beeinflussen eine gelingende Kooperation?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden