Das Säumnisverfahren in der Schweiz und in Deutschland im Vergleich


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2016

38 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Das Versäumnisverfahren nach der deutschen Zivilprozessordnung
1. Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
a. Versäumnisurteil gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren
aa. Zulässigkeit der Klage
bb. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
cc. Säumnis des Beklagten
dd. Unzulässigkeitsgründe und Vertagungsgründe
ee. Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens
b. Versäumnisurteil gegen den Kläger im schriftlichen Vorverfahren
2. Versäumnisurteil im mündlichen Termin
a. Versäumnisurteil gegen den Beklagten im mündlichen Termin
aa. Voraussetzungen eines Versäumnisurteils im mündlichen Termin
bb. Termin zur mündlichen Verhandlung
(1) . Verhandlung vor dem Prozessgericht
(2) . Güteverhandlung
cc. Säumnis in der mündlichen Verhandlung
b. Versäumnisurteil gegen den Kläger im mündlichen Termin
c. Säumnis beider Parteien im mündlichen Termin
aa. Güteverhandlung
bb. Mündliche Verhandlung
3. Einspruch gegen das Versäumnisurteil
a. Einspruchsprüfung
b. Entscheidung bei unzulässigem Einspruch
c. Verfahren bei zulässigem Einspruch
d. Rechtsfolgen des zulässigen und statthaften Einspruchs
4. Das einspruchsverwerfende „technisch zweite“ Versäumnisurteil
a. Terminologie
b. Voraussetzungen für das einspruchsverwerfende Versäumnisurteil
c. Rechtsmittel gegen das einspruchsverwerfende Versäumnisurteil
II. Das Säumnisverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung
1. Säumnis im Schriftwechsel
a. Säumnis des Beklagten
aa. Spruchreife und Endentscheid
bb. Hauptverhandlung gem. Art. 223 II ZPO
b. Entscheide gegen den Kläger bei Säumnis des Beklagten
2. Säumnis im mündlichen Termin
a. Säumnis im Schlichtungsversuch
b. Säumnis in der Hauptverhandlung
aa. Definition der Säumnis in der Hauptverhandlung
bb. Voraussetzungen der Säumnis
cc. Zeitpunkt des Eintritts der Säumnis
dd. Säumnisfolgen
(1). Säumnis einer Partei
(2). Säumnis beider Parteien
3. Mögliche Heilung der Säumnisfogen durch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
a. Voraussetzungen
aa. Versäumter gerichtlicher Termin oder Frist
bb. Schriftliches Gesuch
cc. Verschulden
dd. Erheblichkeit
ee. Vornahme der versäumten Prozesshandlung
ff. Frist
b. Entscheidung über das Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
c. Rechtsfolge der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
4. Rechtsmittel gegen eine negative Entscheidung über das Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
III. Vergleich der Unterschiede und Gemeinsamkeiten des deutschen und des schweizerischen Säumnisverfahrens
1. Im Säumnisverfahren mögliche Urteile
a. Deutsches Versäumnisurteil und schweizerischer Endentscheid
b. Rechtsfolgen des deutschen Versäumnisurteils und des schweizerischen Endentscheid
2. Urteilsvoraussetzungen
a. Sachurteilsvoraussetzungen
b. Antrag
c. Säumnis
aa. Mündliche Verhandlung
(1). Säumnisvoraussetzungen
(2). Eintritt der Säumnis
bb. Schriftliches Vorverfahren und Schriftwechsel
(1). Säumnisvoraussetzungen
(2). Eintritt der Säumnis und Fristsetzung
d. Schlüssigkeit und Spruchreife
e. Gesetzliche Voraussetzungen
3. Vergleich der Säumnisfolgen im mündlichen und schriftlichen Verfahren
a. Säumnis im Schriftwechsel und schriftlichen Vorverfahren
aa. Rechtsfolgen bei Säumnis des Beklagten
bb. Rechtsfolgen für den Kläger bei Säumnis des Beklagten
b. Säumnis in den mündlichen Verhandlungen
aa. Säumnis in der Güteverhandlung und Schlichtungsverhandlung
(1) Rechtsfolgen der Säumnis einer Partei in der Güteverhandlung und Schlichtungsverhandlung
(2) Rechtsfolgen der Säumnis beider Parteien in der Güteverhandlung und Schlichtungsverhandlung
bb. Säumnis in der Hauptverhandlung
(1) Rechtsfolgen der Säumnis des Klägers und Beklagten in der Hauptverhandlung nach der deutschen ZPO
(2) Rechtsfolgen der Säumnis einer Partei in der Hauptverhandlung nach der schweizerischen ZPO
(3) Rechtsfolgen der Säumnis beider Parteien in der Hauptverhandlung im Vergleich
4. Aufhebung der Säumnisfolgen
a. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach der deutschen und schweizerischen ZPO im Vergleich
b. Deutsches Einspruchsverfahren und schweizerische Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Vergleich
c. Einspruchsverwerfendes „technisch zweites Versäumnisurteil“ und schweizerische Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Vergleich
5. Rechtsmittel gegen Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Ablehnung des Einspruchs im Vergleich

C. Schluss

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Das Zivilverfahrensrecht ist essentiell für den Rechtsschutz des Bürgers, da es ihm erlaubt einen materiell rechtlich begründeten Anspruch mit staatlicher Hilfe durchzusetzen.1 Innerhalb des Zivilverfahrens kommt dem Versäum­nisverfahren gem. § 330 ff. ZPO2 erhebliche Bedeutung zu, was dazu führt, dass das Versäumnisverfahren in der Ausbildung einen hohen Stellenwert be- sitzt.3

Diese Arbeit wird das Säumnisverfahren der bundesrechtlichen schweizeri­schen Zivilprozessordnung, in Kraft getreten im Jahre 2011, mit dem Versäumnisverfahren der wesentlich älteren deutschen Zivilprozessordnung, in Kraft getreten im Jahre 1879, vergleichen. Zu Beginn der Untersuchung wird das Versäumnisverfahren nach der deutschen ZPO dargestellt. Es wer­den die Voraussetzungen des Erlasses der verschiedenen Versäumnisurteile behandelt, sowie die Möglichkeiten der Aufhebung der Säumnisfolge. Es wird auch zwischen der Säumnis im mündlichen Termin und im schriftlichen Vorverfahren unterschieden.

Im zweiten Teil wird das Säumnisverfahren nach der schweizerischen ZPO dargestellt. Der Fokus liegt hier auf den Voraussetzungen der Säumnis sowie der Säumnisfolgen und der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorhe­rigen Stand. Es findet eine nähere Betrachtung der Unterschiede zwischen der Säumnis im Schriftwechsel sowie im mündlichen Termin des ordentlichen Verfahrens statt.

Im dritten Teil der Untersuchung werden die verschiedenen Urteilsarten der deutschen und schweizerischen ZPO im Säumnisverfahren verglichen sowie die Säumnisfolgen der unterschiedlichen Verfahrensarten analysiert. Es wird näher auf Unterschiede der Säumnisvoraussetzungen, der Aufhebung der Säumnisfolgen und der möglichen Rechtsmittel eingegangen.

Am Ende der Untersuchung wird festgestellt, dass bei der Urteilsfindung im schweizerischen Säumnisverfahren die materielle Rechtslage des Einzelfalls stärker berücksichtigt wird.

B. Hauptteil

I. Das Versäumnisverfahren nach der deutschen Zivilprozessordnung

1. Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

Das zuständige Gericht kann nach dem Eingang der Klageschrift ein schrift­liches Vorverfahren gem. § 276 ZPO anordnen.

a. Versäumnisurteil gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren

Nach § 331 III ZPO kann gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen werden nachfolgend dargestellt.

aa. Zulässigkeit der Klage

Ein Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, deshalb müssen die Sachurteilsvo­raussetzungen erfüllt sein.4 Liegen Mängel an den Prozessvoraussetzungen vor, muss das Gericht bei behebbaren Mängel dem Kläger die Gelegenheit geben, diese zu beseitigen, bei nicht behebbaren Mängel muss die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden.5

bb. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

Nach § 308 I ZPO benötigt das Gericht zur Entscheidung einen Parteiantrag, d.h. das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden.6 Dieser Grundsatz beruht auf dem Prinzip der Parteienfreiheit, welches Ausdruck der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes ist.7 Der Kläger muss den Erlass eines Versäumnisurteils somit beantragen.

Sollte der Kläger den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht aus­drücklicher gestellt haben, kann angenommen werden, dass dieser stillschweigend in der Klageschrift enthalten ist.8

Weigert sich der Kläger allerdings einen Antrag auf Erlass eines Versäum­nisurteils zu stellen weil er ein kontradiktorisches Urteil bevorzugt, kann kein Versäumnisurteil ergehen.9

cc. Säumnis des Beklagten

Mit der Zustellung der Klageschrift, muss der Beklagte ordnungsgemäß auf­gefordert worden sein, seine Verteidigungsbereitschaft dem Gericht mitzuteilen.10 Es ist zwischen der Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft und der schriftlichen Klageerwiderung zu unterscheiden.

Die Verteidigungsbereitschaft äußert sich dadurch, dass der Beklagte deutlich macht, dass er sich gegen die Klage zur Wehr setzen möchte.11 Diese Mittei­lung muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen gem. § 276 I S.1 ZPO dem Gericht zugehen.12 Im Anwaltsprozess muss die Mitteilung durch den Bevollmächtigten des Beklagten geschehen.13 Versäumt der Beklagte diese Frist kann gegen ihn ein Versäumnisurteil ergehen.14

Versäumt der Beklagte hingegen die Frist zur Klagerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO, kann es zu einer Präklusionswirkung gem. § 296 I ZPO kom- men.15 Dies bedeutet, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, wie z.B. das Bestreiten von Tatsachen oder Beweismittel, welche in der Klageerwiderung enthalten sind, vom Gericht zurückgewiesen werden.16 Ein Versäumnisurteil ergeht allerdings nicht.

Gegen die Präklusion der Klageerwiderung kann der Beklagte gem. §233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.17 Gem. § 233 ZPO muss die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sein. Geschuldet ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei, d.h. eine leicht fahrlässige Versäumnis reicht aus um die Wie­dereinsetzung in den vorherigen Stand auszuschließen, besondere Leichtfertigkeit oder extreme Nachlässigkeit sind nicht erforderlich.18

dd. Unzulässigkeitsgründe und Vertagungsgründe

Ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn einer der in § 335 ZPO genannten Fälle einschlägig ist.

Darunter fallen Umstände, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigen muss, z.B. das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen19 (§ 335 I Nr. 1 ZPO), die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, insbesondere die Einhaltung der La- dungsfristen20 (§ 335 I Nr. 2 ZPO). Relevant für das Versäumnisverfahren gegen den Beklagten ist § 335 I Nr. 3 ZPO, weil ein Versäumnisurteil ausge­schlossen ist, wenn dem Beklagten der Sachantrag nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde,21 da nur über bekannte Tatsachen entschieden wer­den soll.22 Auch muss dem Beklagten im schriftlichen Vorverfahren die Notfrist mitgeteilt und über die Folgen der Fristversäumung gem. § 276 II ZPO hingewiesen werden (§335 I Nr. 4), im Parteiprozess muss eine eventuelle Zurückweisung des Bevollmächtigten rechtzeitig mitgeteilt wer­den (§335 I Nr. 5 ZPO).23

Des Weiteren darf auch kein Versäumnisurteil ergehen, wenn eine Einlassungs- oder Ladungsfrist vom Gericht zur kurz bemessen wurde gem. § 337 S.1 Alt. 1 ZPO oder die Partei ohne Verschulden nicht erscheint gem. § 337 S.1 Alt. 2 ZPO, wobei allerdings verlangt wird, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um am Prozess teilzunehmen.24

Ist einer dieser Gründe erfüllt, muss der Antrag auf Erlass eines Versäumnis­urteils zurückgewiesen werden und die Verhandlung wird gem. § 335 II ZPO vertagt.

ee. Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens

Die Säumnis des Beklagten hat gem. § 331 I 1 ZPO die Folge, dass das vom Kläger tatsächlich Vorgebrachte als zugestanden anzunehmen ist, die sog. Geständnisfiktion.25 Die Geständnisfiktion hat die Wirkung, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht des Beweises (§ 288 I ZPO) bedürfen und somit vom Gericht als feststehend zugrunde gelegt werden, unabhängig davon, was bereits vorherige Verhandlungen (in z.B. früheren Terminen) er­geben haben.26

Erkennt das Gericht allerdings, dass der Kläger Unmögliches behauptet, oder offenkundig gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) verstößt, bleiben diese Behauptungen unberücksichtigt.27

Aus § 331 II ZPO ergibt sich, dass ein Versäumnisurteil nur ergehen kann, soweit der klägerische Vortrag schlüssig ist, d.h. soweit der vom Kläger vor­gebrachten Tatsachenvortrag auch tatsächlich die Klage rechtfertigt.28 Das Gericht prüft im Detail, ob die vorgetragenen Tatsachen des Klägers die Rechtsnorm verwirklichen, deren Rechtsfolge der Kläger begehrt.29 Ist dies der Fall, also ist die Klage schlüssig, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil.30 Gelangt das Gericht zu einem negativen Ergebnis, ist die Klage durch ein kontradiktorisches Urteil abzuweisen.31

b. Versäumnisurteil gegen den Kläger im schriftlichen Vorverfahren

In der ZPO ist kein Versäumnisurteil gegen den Kläger im schriftlichen Vor­verfahren vorgesehen.32

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage wegen Unschlüssigkeit durch ein kontradiktorisches Urteil abgewiesen werden darf, ist umstritten.33 Die überwiegende Mehrheit in der Literatur lehnt ein kontradiktorisches Ur­teil über die Hauptsache gegen den Kläger ab, während eine Abweisung der Klage hinsichtlich einer Nebenforderung gem. § 331 III S.3 ZPO zulässig ist, wenn u.a. der Kläger eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bean­tragt hat34 und vom Gericht gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund von mangelnder Zulässigkeit oder Unschlüssigkeit ein solches Ur­teil ergehen kann.35

2. Versäumnisurteil im mündlichen Termin

Die Parteien eines Rechtsstreites sind grundsätzlich nicht verpflichtet persön­lich an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.36 Etwas anderes gilt, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat.37 Allerdings kann gegen eine Par­tei, die sich weder von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, noch persönlich erscheint, ein Versäumnisurteil gem. § 330 ff. ZPO ergehen.38 Es ist zu diffe­renzieren, ob der Beklagte, der Kläger oder beide säumig sind.

a. Versäumnisurteil gegen den Beklagten im mündlichen Termin

aa. Voraussetzungen eines Versäumnisurteils im mündlichen Termin

Die Voraussetzungen wie die Zulässigkeit der Klage,39 das Vorliegen eines Antrages zum Erlass eines Versäumnisurteils,40 das Nichtvorliegen von Un- zulässigkeitsgründen41 und die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens42 müssen erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen werden nachfolgend dar­gestellt.

bb. Termin zur mündlichen Verhandlung

(1) . Verhandlung vor dem Prozessgericht

Es muss sich um eine obligatorische mündliche Verhandlung des Rechts­streits vor dem Prozessgericht handeln.43 Darunter fallen sowohl der frühe erste Termin (nach § 275 ZPO), der Haupttermin als auch jeder weitere Fort- setzungstermin.44

(2) . Güteverhandlung

Hat das Gericht eine Güteverhandlung gem. § 278 III ZPO angesetzt und ist eine Partei säumig, kann kein Versäumnisurteil erlassen werden, da es sich nicht um eine Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht han- delt.45 Tritt allerdings das Gericht nach der Güteverhandlung gem. § 279 I ZPO direkt in die mündliche Verhandlung ein, liegt dann eine Ver­handlung vor dem Prozessgericht vor und es kann zum Erlass eines Versäumnisurteils kommen.46

cc. Säumnis in der mündlichen Verhandlung

Eine Säumnis liegt vor, wenn die korrekt geladene Partei in einem ordnungs­gemäß angeordneten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder verhandelt.47

Dazu muss der Termin verkündet worden, oder der Partei bekannt gemacht worden sein, im Falle des Anwaltsprozesses muss auch der Rechtsanwalt der Partei ordnungsgemäß geladen sein.48

Dem Nichterscheinen steht das Nichtverhandeln gem. § 333 ZPO gleich. Eine Partei verhandelt nicht, wenn sie keine Sachanträge stellt und auch keine Ein­lassungen zur Sache macht.49

Die Säumnis tritt dann ein, wenn der Beklagte bei Aufruf der Sache (§ 220 I ZPO) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erscheint und sich auch nicht vertreten lässt.50

Handelt es sich um einen Anwaltsprozess, so ist die Partei säumig, wenn sie ohne Anwalt auftritt, da sie alleine keine Postulationsfähigkeit besitzt und so­mit keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen kann.51

b. Versäumnisurteil gegen den Kläger im mündlichen Termin

Gegen den Kläger kann gem. § 330 ZPO auch ein Versäumnisurteil ergehen. Dazu müssen die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil52 erfüllt sein, es erfolgt aber keine Sachprüfung,53 d.h. es findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt.54 Der Beklagte muss seinen Antrag, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen nicht begründen, die Abweisung erfolgt ausschließlich als Sank­tion der Säumnis.55

c. Säumnis beider Parteien im mündlichen Termin

aa. Güteverhandlung

Erscheinen beide Parteien nicht zur Güteverhandlung d.h. sind beide Parteien nach §§ 330 ff. ZPO säumig, ist gem. § 278 IV ZPO das Ruhen das Verfah­rens anzuordnen.56

bb. Mündliche Verhandlung

Sind beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung säumig, kann das Gericht § 251a I ZPO ein kontradiktorisches Urteil (und kein Versäumnisurteil) nach Aktenlage erlassen, allerdings muss dazu gem. § 251a II 1 ZPO in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden sein.57 Des Weiteren kann das Gericht die Verhandlung vertagen, allerdings kommt dies aufgrund der Verfahrenskonzentration nur in Betracht, wenn gem. §§ 227 I, 337 S.1 ZPO erhebliche Gründe vorliegen.58 Falls das Gericht weder nach Aktenlage entscheidet noch die Verhandlung vertagt, muss das Ruhen des Verfahrens gem. § 251 a III ZPO angeordnet werden.

3. Einspruch gegen das Versäumnisurteil

Die säumige Partei kann ein Versäumnisurteil nur durch Einspruch gem. § 338 ZPO anfechten,59 die Rechtsmittel der Berufung oder Revision stehen ihr nicht zu.60 Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, da ihm der Devolutions­effekt fehlt, d.h. das Verfahren bleibt in derselben Instanz anhängig.61

a. Einspruchsprüfung

Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen gem. § 341 I ZPO. Der Einspruch ist dann zulässig, wenn er statthaft, formrichtig und innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt wurde.62

Statthaftigkeit heißt, dass das anzufechtende Urteil ein Versäumnisurteil sein muss, da der Einspruch nur für dieses Urteil vorgesehen ist.63

Zu Formrichtigkeit gehört, das der Einspruch formgerecht durch Einreichung der Einspruchsschrift beim Prozessgericht eingelegt wird gem. § 340 ZPO und das die Einspruchsschrift den notwendigen Inhalt gem. § 340 II ZPO auf­weist. Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils enthalten und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird.64 Sie muss unterzeichnet wer- den.65 Eine Einspruchsbegründung gem. § 340 III ZPO ist keine Voraussetzung zur Erhebung des Einspruchs innerhalb der Frist, ist sie ver­spätet, kann sie aber wegen der Präklusionswirkung nach. § 296 ZPO zurückgewiesen werden.66

Die Frist beträgt gem. § 339 ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Versäum­nisurteils.

b. Entscheidung bei unzulässigem Einspruch

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen gem. § 341 I 2 ZPO. Die Entscheidung ergeht durch ein kontradik­torische Endurteil gem. § 341 II ZPO, welches aber nur auf der Unzulässigkeit des Einspruchs beruht, d.h. eine Sachprüfung findet nicht statt.67

c. Verfahren bei zulässigem Einspruch

Erfüllt der Einspruch die Voraussetzungen des § 341 I ZPO, muss gem. § 341a ZPO eine mündliche Verhandlung über den Einspruch und die Haupt­sache angesetzt werden.

d. Rechtsfolgen des zulässigen und statthaften Einspruchs

Der Einspruch besitzt einen Suspensiveffekt, d.h. er hemmt gem. § 705 S.2 ZPO den Eintritt der formellen Rechtskraft des Versäumnisurteils, der Einspruch beseitigt das Versäumnisurteil aber nicht direkt (§§ 343 719 I ZPO).68

Eine weitere Wirkung des zulässigen und statthaften Einspruches ist gem. § 342 ZPO, dass der Prozess wieder in die Lage vor Eintritt der Säumnis zu­rückversetzt wird, es wird weiter verhandelt, als hätte es das Versäumnisurteil nicht gegeben.69

Kommt das Gericht nach der Verhandlung zu dem Schluss, dass das Endurteil inhaltlich mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt, hat es gem. § 343 S.1 ZPO ein kontradiktorisches Endurteil zu erlassen, indem ausge­sprochen wird, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.70

Erweist sich das Versäumnisurteil nach der Verhandlung als falsch, so ist es aufzuheben und über den Fall neu zu entscheiden gem. § 343 S.2 ZPO.71 Die säumige Partei trägt auch beim späteren Obsiegen die Kosten ihrer Säum­nis gem. § 344 ZPO.

4. Das einspruchsverwerfende „technisch zweite“ Versäumnisurteil

Erscheint die säumige Partei im Rahmen der gem. § 341a ZPO angesetzten mündlichen Verhandlung über den zulässigen Einspruch nicht oder verhan­delt nicht zur Hauptsache, kann ein weiteres Versäumnisurteil iSd. § 345 ZPO ergehen.72

a. Terminologie

Dieses Versäumnisurteil wird auch als „technisch zweites Versäumnisurteil“ bezeichnet,73 allerdings sollte es im Interesse der Rechtsklarheit als „einspruchsverwerfendes Versäumnisurteil“ tituliert werden.74 Die genaue Bezeichnung dieses Versäumnisurteils als „einspruchsverwerfendes Ver­säumnisurteil“ ist entscheidend, da die Rechtsfolge, gem. § 345 ZPO, nämlich dass kein weiterer Einspruch mehr möglich ist, nur eintritt, wenn eine Partei unmittelbar zweimal hintereinander säumig ist.75 Ergeht gegen eine Partei ein Versäumnisurteil, verhandelt diese aber dann im nächsten mündlichen Ter­min weiter und ist daraufhin im Fortsetzungstermin wieder säumig, ergeht gem. § 330 ff. ZPO auch ein zweites Versäumnisurteil, dieses ist allerdings wiederum gem. § 338 ZPO mit Einspruch anfechtbar.76

b. Voraussetzungen für das einspruchsverwerfende Versäumnisurteil

Das einspruchsverwerfenden Versäumnisurteil setzt voraus, dass ein erstes Versäumnisurteil ergangen ist, dass gegen dieses ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, der Einspruchsführer im Einspruchstermin säumig ist, ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wurde und insbesondere keine Unzulässigkeitsgründe iSd. § 335 ZPO vorliegen.77

Es ist umstritten, ob ein einspruchsverwerfendes Versäumnisurteil nur dann erlassen werden kann, wenn das erste Versäumnisurteil gesetzmäßig gewesen ist.78 Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Verwerfung des Einspruches nur an die Zulässigkeit des Einspruches sowie an die Säum­nis des Einspruchsführers geknüpft ist, der Einspruch soll somit auch verworfen werden, wenn das erste Versäumnisurteil nicht rechtmäßig ergan­gen ist.79

c. Rechtsmittel gegen das einspruchsverwerfende Versäumnisurteil

Gegen ein einspruchsverwerfendes Versäumnisurteil kann gem. § 345 ZPO kein Einspruch mehr eingelegt werden. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für das zweimalige, auf schuldhafter Säumnis beruhende Ausbleiben einer Partei den endgültigen Prozessverlust vor.80 Allerdings eröffnet § 514 II ZPO die Berufung in dem Fall, dass bei dem Erlass des einspruchsverwerfenden Versäumnisurteils kein Fall von schuldhafter Säumnis vorgelegen habe.81 Der Verschuldensmaßstab entspricht dem der Wiedereinsetzung in den vorheri­gen Stand.82

Maßgeblich bei der Zulässigkeit der Berufung ist demnach die schlüssige Darlegung, dass keine schuldhafte Säumnis bei dem einspruchsverwerfenden Versäumnisurteil vorgelegen habe, die Berufung kann nicht auf Verfahrens­fehler oder eine nicht schuldhaften Säumnis des ersten Versäumnisurteils gestützt werden.83

Ist die Berufung zulässig und begründet, ist das angefochtene Urteil aufzuhe­ben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.84

II. Das Säumnisverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessord­nung

1. Säumnis im Schriftwechsel

Im ordentlichen Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 I ZPO),85 d. h. die Parteien müssen zunächst dem Gericht die tatsächlichen Gescheh­nisse, welche den Grund für das Verfahren darstellen, mitteilen.86 Dazu wird das ordentliche Verfahren (gem. Art. 200f ZPO) mit einer schriftlichen Klage und schriftlichen Klageantwort eingeleitet.87

a. Säumnis des Beklagten

Mit Zustellung der Klageschrift setzt das Gericht dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.88 Die Klageantwort setzt sich gem. Art. 222 ZPO aus einem Rechtsbegehren und der Begründung zusammen. Der Beklagte muss angeben, welche Tatsachenbehauptungen er anerkennt o­der bestreitet. Versäumt der Beklagte die gesetzte Frist, so wird ihm gem. Art. 223 I ZPO eine kurze Nachfrist gesetzt, bei der Nachfristsetzung wird auf die Säumnisfolgen bei erneuter Säumnis hingewiesen.89

Versäumt der Beklagte auch die Nachfrist, trifft das Gericht einen Endent­scheid, wenn die Angelegenheit spruchreif ist,90 ansonsten lädt es zur Hauptverhandlung gem. Art 223 II ZPO.91

aa. Spruchreife und Endentscheid

Spruchreif ist eine Angelegenheit, wenn nach einschlägigen Rechtsnormen ein Urteilsspruch über das klägerische Rechtsbegehren ergehen kann, das Vorbringen des Klägers also nicht iSd. Art. 56 ZPO „unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist“.92

Da der Beklagte sich nicht geäußert hat, kann das Gericht die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als unbestritten seiner Entscheidung zugrunde legen.93

Erfüllen die vom Kläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen die ge­wünschte Rechtsnorm und bestehen keine erheblichen Zweifel an dem klägerischen Vortrag, so hat das Gericht mit Sachentscheid (Sachurteil) der Klage stattzugeben.94

bb. Hauptverhandlung gem. Art. 223 II ZPO

Der Grundsatz der Eventualmaxime besagt, dass gleichartige Parteivorbrin­gungen, wie z.B. Rechtsbegehren, Tatsachen oder Beweismittel in einem bestimmten Verfahrensabschnitt vorgebracht werden müssen und danach nicht mehr zulässig sind.95 Damit soll ein Ausgleich zwischen Prozessökono­mie und Wahrheitsfindung geschaffen werden.96

Als unmittelbare Folge der Säumnis der Klageantwort ist der Beklagte in sei­nen Verteidigungsmitteln eingeschränkt, er kann sich nicht mehr auf Art. 229 II ZPO berufen.97 Dies bedeutet, dass er nicht mehr unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen kann.98 Gem. Art. 229 I ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sie nach Abschluss des Schriftwechsels entstanden sind (echte Noven gem. Art. 229 I lit. a ZPO),99 oder vor Abschluss des Schriftwechsel bestanden, allerdings trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht wer­den konnten (unechte Noven gem. Art. 229 I lit b. ZPO).100 Am Ende der Hauptverhandlung fällt das Gericht einen Entscheid.101

b. Entscheide gegen den Kläger bei Säumnis des Beklagten

Bei Spruchreife, also entweder nach dem schriftlichen Verfahren oder der Hauptverhandlung ergeht entweder ein Nichteintretungsentscheid (Prozess­urteil), wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Prüfung von Amts wegen gem. Art. 60 ZPO),102 oder ein Sachentscheid (Sachurteil) wel­cher davon abhängt, ob die Klage begründet ist, oder nicht.103

2. Säumnis im mündlichen Termin

a. Säumnis im Schlichtungsversuch

Grundsätzlich ist vor dem Entscheidverfahren (Erkenntnisverfahren vor Ge­richt) ein Schlichtungsversuch gem. Art. 197 ff. ZPO durchzuführen, es besteht ein Schlichtungsobligatorium.104 Allerdings gibt es gem. Art. 198 ZPO einige Ausnahmen, bei denen das Schlichtungsobligatorium nicht gilt und gem. Art. 199 ZPO (bei Vermögensstreitigkeiten über mind. 100.000 Franken) kann auf ein Schlichtungsversuch verzichtet werden.105 Die Parteien müssen persönlich erscheinen (Art. 204 ZPO).

Bei Säumnis der klagenden Partei wird fingiert, dass der Kläger das Schlich­tungsgesuch zurückgezogen hat, das Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben gem. Art. 206 I ZPO.106 Säumnis im Schlichtungsverfahren liegt vor, wenn die Partei unentschuldigt nicht erscheint oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehnt.107 Bei Nichterscheinen tritt die Säumnis nicht sofort ein,108 es sollte bis zu einer Viertelstunde abgewartet werden.109 Ist der Beklagte säumig, wird fingiert, das keine Einigung zustande gekom­men ist gem. Art. 206 II ZPO.

Sind beide Parteien säumig, wird nach Art. 206 III ZPO das Schlichtungsver­fahren beendet.110

Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 207 ZPO, grundsätzlich werden die Kosten der klagenden Partei auferlegt, insbesondere wenn das Schlichtungs- ersuch zurückgezogen wird oder das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird.111 Bei einer Anerkenntnis trägt der Beklagte die Verfah­renskosten, bei einem Vergleich können die Parteien selber darüber bestimmen.112

b. Säumnis in der Hauptverhandlung

Die Folgen der Säumnis in einer Hauptverhandlung richten sich gem. Art. 234 ZPO. Es wird nicht nach Säumnis des Klägers oder des Beklagten differenziert.113

aa. Definition der Säumnis in der Hauptverhandlung

Eine Partei ist in der mündlichen Hauptverhandlung säumig, wenn sie gem. Art. 147 I ZPO nicht erscheint,114 an ihrer Stelle eine zur Prozessvertretung nicht befugte Person erscheint,115 die Partei sich in verhandlungsunfähigen Zustand befindet oder sich weigert Erklärungen abzugeben.116

bb. Voraussetzungen der Säumnis

Damit die Säumnis eintritt, muss die Partei durch das Gericht vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sein (nach Art. 147 III ZPO), ein bloßer Hinweis auf das Gesetz reicht dazu nicht aus, die Säumnisfolgen müssen kon­kret angedroht worden sein.117

Die Partei muss auch ordnungsgemäß geladen gem. Art. 133 ff. ZPO und die gerichtliche Vorladung muss mindestens zehn Tage vor der Verhandlung ver­sandt worden sein.118

cc. Zeitpunkt des Eintritts der Säumnis

Die ZPO regelt nicht, wann genau die Säumnis einer Partei eintritt.119 Eine Respektstunde ist in der ZPO nicht vorgesehen.120 Aber aus Gründen der Ver­hältnismäßigkeit und des Verbots des überspitzten Formalismus121 soll eine Säumnis bei Verspätungen von 10-15 Minuten122 noch nicht eintreten.123 Gem. Art. 147 II ZPO muss das Gericht für gesetzlich vorgesehen Fälle, wie z.B. zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit (Art. 101 III ZPO) oder für die Einreichung einer Klageantwort (s.o. Art. 223 I ZPO) eine Nachfrist setzen.124

dd. Säumnisfolgen

Art. 234 ZPO differenziert die Säumnisfolgen danach, ob eine Partei (Absatz 1) oder beide Parteien säumig sind (Absatz 2).

(1). Säumnis einer Partei

Grundsätzlich ist die Folge der Säumnis, dass das Verfahren ohne die säumige Partei fortgesetzt wird gem. Art 147 II ZPO. Es entstehen somit für die abwe­sende Partei keine unmittelbar pönalen Folgen.125 Durch die Säumnis wird kein Klagrückzug126 oder eine Anerkenntnis der Klage fingiert.127 Die säu­mige Partei ist allerdings von der versäumten Prozesshandlungen ausgeschlossen (Präklusivwirkung).128

Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein Endentscheid (durch Sachurteil oder Prozessurteil).129

Das Vorbringen der anwesenden Partei, welches aufgrund der Säumnis der anderen Partei als unbestritten gilt, kann dem Urteil uneingeschränkt zu­grunde gelegt werden.130 Sollte das Gericht allerdings erhebliche Zweifel an einer durch die Säumnis unbestrittenen Tatsachenbehauptung haben, kann es darüber auch Beweis erheben.131 Auch muss das Gericht alle form- und frist­gerechten Angaben der säumigen Partei bei der Entscheidung berücksichtigen.132

Die Säumnisfolgen werden von Amts wegen vom Gericht beachtet.133

(2). Säumnis beider Parteien

Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren gem. Art. 234 II ZPO als gegenstandlos abgeschrieben,134 und die Gerichtskosten werden den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.135 Der Abschreibung kommt keine materielle Rechtskraft zu, der Kläger behält die Möglichkeit, seinen Anspruch später noch einmal gerichtlich geltend zu machen.136

3. Mögliche Heilung der Säumnisfogen durch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in Art. 148 ZPO geregelt. Dieses Rechtsinstitut („restitutio in integrum“) ist ein allgemeiner Rechts- grundsatz,137 der den Nachteil beseitigen soll, welchen eine Partei durch die Präklusivwirkung der Säumnis erlitten hat.138 Damit soll die formale Strenge des Prozessrechts im Hinblick auf das materielle Recht gemildert werden.139

a. Voraussetzungen

aa. Versäumter gerichtlicher Termin oder Frist

Die säumige Partei muss einen gerichtlichen Termin oder eine Frist gegen ihren Willen nicht wahrgenommen oder eingehalten haben.140

bb. Schriftliches Gesuch

Die säumige Partei muss gem. Art. 148 I ZPO ein schriftliches Gesuch stellen, welches die Gründe der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie Be­weismittel enthalten muss.141

cc. Verschulden

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur dann zulässig, wenn die säumige Partei ihre Prozesshandlung nur ohne oder mit leichtem Ver­schulden versäumt hat.142

Ohne Verschulden ist eine Partei, wenn es sich um Fälle von Unmöglichkeit handelt, wie beispielsweise ein Krankheitsstand der jegliches Handeln un­möglich macht,143 oder ein Krankenhausaufenthalt im Ausland.144

Leichtes Verschulden liegt dann vor, wenn eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, welche unter denselben Umständen von einer nur durchschnittlich sorgfältigen Person auch verletzt worden wäre.145 Bei der Prüfung des Ver­schuldens müssen auch die persönlichen Umstände berücksichtigt werden.146 Das Vergessen einer Frist oder das ungeöffnete Liegenlassen von Briefen stellt allerdings ein schweres Verschulden dar.147

Das Verschulden ihres Vertreters wird der Partei grundsätzlich zugerech- net,148 wobei insbesondere für einen Rechtsanwalt ein strengerer Verschuldensmaßstab gilt.149

dd. Erheblichkeit

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss für den Ausgang des Verfahrens nicht offensichtlich unerheblich sein, da es sonst am Rechts­schutzinteresse fehlt.150

ee. Vornahme der versäumten Prozesshandlung

Die versäumte Prozesshandlung muss nicht mit dem Gesuch um Wiederein­setzung eingereicht werden.151 Das Gericht entscheidet erst über die Wiedereinsetzung und setzt dann eine Frist um die versäumte Prozesshand­lung nachzuholen.152

ff. Frist

Das Gesuch muss gem. Art. 148 II ZPO zehn Tage nach Wegfall des Säum­nisgrundes eingereicht werden. Ist der Entscheid bereits rechtskräftig kann gem. Art. 148 III ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand inner­halb der folgenden sechs Monate geschehen.

b. Entscheidung über das Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorheri­gen Stand

Gem. Art. 149 ZPO gibt das Gericht dem Prozessgegner der säumigen Partei die Gelegenheit, zu dem Gesuch Stellung zu nehmen, grundsätzlich geschieht dies ohne mündliche Verhandlung.153 Nach Prüfung der Wiedereinsetzungs­gründe entscheidet das Gericht über das Gesuch endgültig, d.h. diese Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.154

c. Rechtsfolge der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Entscheidet das Gericht positiv über das Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, so wird der Prozess zurückversetzt, d.h. die säumige Partei kann die versäumten Prozesshandlungen nachholen.155

Ist bereits ein Entscheid ergangen, so hat das Gericht diesen aus Gründen der Rechtssicherheit sofort aufzuheben, wenn er im Widerspruch zu der neuen Rechtslage steht.156

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die säumige Partei selbst bei einer positiven Entscheidung über ihr Gesuch, da sie dieses verursacht hat.157

4. Rechtsmittel gegen eine negative Entscheidung über das Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Entscheidung über ein Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist eine prozessleitende Verfügung.158 Ordentliche Rechtsmittel sind gegen eine prozessuale Verfügung ausgeschlossen, da gem. Art. 149 ZPO das Gericht „endgültig“ entscheidet, muss angenommen werden, das auch eine eventuell zulässige Beschwerde (Art. 319 ZPO) aus Gründen der Vermeidung einer Prozessverschleppung ausgeschlossen ist.159 Ein ergangener Zwischen­oder Endentscheid kann allerdings mit den ordentlichen Rechtsmitteln und der Rüge einer Verletzung von Art. 148 ZPO angefochten werden.160

III. Vergleich der Unterschiede und Gemeinsamkeiten des deutschen und des schweizerischen Säumnisverfahrens

1. Im Säumnisverfahren mögliche Urteile

a. Deutsches Versäumnisurteil und schweizerischer Endentscheid

Die deutsche ZPO regelt in den § 330 ff. ZPO161 die Folgen einer Säumnis im mündlichen Termin oder dem schriftlichen Vorverfahren, namentlich den Er­lass eines Versäumnisurteils. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und der Verhandlungsmaxime, wodurch die Parteien angehalten werden sollen, sich am Verfahren zu betei- ligen.162 Eine explizite Pflicht zur Teilnahme besteht nicht, allerdings müssen die Parteien bei Säumnis die prozessualen Nachteile tragen.163 Das Versäum­nisurteil ist ein Sachurteil,164 welches aufgrund der Säumnis ergeht.165 Es ist von einem kontradiktorischen Urteil zu unterscheiden.166

Die schweizerische ZPO167 hingegen regelt Folgen von Säumnis in Art. 147, 223, 234 ZPO. Hier wird der Prozess grundsätzlich trotz der Säum­nis einfach weitergeführt,168 bei Spruchreife ergeht gem. Art. 236 ZPO ein Endentscheid in Form eines Sachentscheids oder Nichteintretungsentscheids (Sach- oder Prozessurteils).169 Ein Entscheid alleine aufgrund von Säumnis ist somit nicht vorgesehen.

b. Rechtsfolgen des deutschen Versäumnisurteils und des schweizeri­schen Endentscheid

Das deutsche Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar gem. § 708 Nr. 2 ZPO,170 und kann bei fehlendem Einspruch in volle formelle und materielle Rechtskraft erwachsen,171 nur bei einen Einspruch ist die Instanz noch nicht beendet.172 Der schweizerische Endentscheid hingegen ist gem.

Art. 236 III, 237 ZPO direkt vollstreckbar und beendet das Verfahren vor der Instanz.173

2. Urteilsvoraussetzungen

a. Sachurteilsvoraussetzungen

Es müssen in beiden Rechtsordnungen die Sachurteilsvoraussetzungen vor­liegen, da das deutsche Versäumnisurteil ein Sachurteil ist,174 während es nach der schweizerischen ZPO zu einem Sachentscheid kommen kann.175

b. Antrag

Die anwesende Partei muss einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen, da aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes das Gericht gem. § 308 I ZPO nur bei Vorliegen von Anträgen tätig werden darf.176 Dies stellt einen Unterschied zur schweizerischen ZPO dar, da das schweizerische Ge­richt die Säumnisfolgen von Amts wegen beachten muss.177

Ein weiterer Unterschied der deutschen ZPO zum schweizerischen Modell liegt darin, dass die anwesende Partei die Wahlmöglichkeit hat, ob sie ein kontradiktorisches Urteil bevorzugt oder ob gegen die säumige Partei ein Ver­säumnisurteil erlassen werden soll,178 während nach der schweizerischen ZPO nur ein kontradiktorischer Endentscheid gegen den Beklagten ergehen kann.179

c. Säumnis

aa. Mündliche Verhandlung

(1). Säumnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen nach der deutschen ZPO, dass eine korrekt geladene Partei säumig ist, wenn sie bei einem ordnungsgemäß angeordneten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt,180 stimmt mit der schweizerischen Definition überein.181

(2). Eintritt der Säumnis

Unterschiede ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Säum­nis. Während nach der schweizerischen ZPO nicht eindeutig festgelegt ist, wann die Säumnis eintritt (es wird von einer Wartezeit von 10-15 Minuten ausgegangen),182 ist nach der deutschen ZPO eine Partei erst säumig, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.183 bb. Schriftliches Vorverfahren und Schriftwechsel

(1). Säumnisvoraussetzungen

Die schweizerische ZPO sieht vor, dass der gesamte Sachverhalt einmal aus Klägerseite und einmal aus Beklagtenseite mitgeteilt wird.184 Säumnis tritt somit auf Beklagtenseite ein, wenn dieser nicht detailliert darlegt, welche Tat­sachen er bestreitet und welche er anerkennt.185

Die deutsche ZPO sieht gem. § 331 ZPO nur vor, dass der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft, d.h. seinen Willen sich gegen die Klage zu weh­ren, dem Gericht schriftlich mitteilt,186 substantiierte Ausführung wie die schweizerische ZPO fordert, sind somit zur Fristwahrung nicht notwendig.

(2). Eintritt der Säumnis und Fristsetzung

Die schweizerischen Gerichte haben zur Klageantwort eine Frist festzusetzen, welche dem Umfang der Klageschrift sowie der Komplexität des Falles ent- spricht.187 Die deutsche Frist zum Anzeigen der Verteidigungsbereitschaft beträgt zwei Wochen gem. § 276 I ZPO.188 Die Fristen und damit der Zeit­punkt des Eintritts der Säumnis können sich somit unterscheiden. Auch sieht die deutsche ZPO eine zwingende Nachfristsetzung wie gem. Art. 223 I ZPO nicht vor.

d. Schlüssigkeit und Spruchreife

Die deutsche ZPO nimmt gem. § 331 I 1 ZPO bei der Säumnis des Beklagten eine Geständnisfiktion an, d.h. dass die Tatsachenbehauptungen des klägeri- sche Vortrag, vom Beklagten anerkannt werden.189 Dies hat zur Folge, dass die Tatsachenbehauptungen nicht mehr des Beweises bedürfen und vom Ge­richt als feststehend dem Urteil zugrunde gelegt werden.190 Das Gericht prüft danach, ob der klägerische Vortrag die Klage rechtfertigt, also die Schlüssig­keit der Klage.191

Die schweizerischen Gerichte nehmen auch eine Anerkenntnis der klägeri- schen Tatsachenbehauptungen an.192 Nach Prüfung der Spruchreife,193 erfolgt eine der deutschen Schlüssigkeitsprüfung entsprechende Prüfung, ob der klä- gerische Vortrag die gewünschte Rechtsnorm erfüllt.194

Das schweizerische Gericht hat allerdings die Möglichkeit, bei erheblichen Zweifeln eine weitere Beweiserhebung anzuordnen.195

e. Gesetzliche Voraussetzungen

Die deutschen Unzulässigkeitsgründe gem. § 335 ZPO bezüglich des Vorlie­gens der Sachurteilsvoraussetzungen (§ 335 I Nr. 1 ZPO) entsprechen der schweizerischen Rechtslage,196 auch die Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Ladungsfristen (§ 335 I Nr. 2 ZPO) sind sich ähnlich, da auch im schwei­zerischen Zivilprozess die Partei ordnungsgemäß und fristgerecht geladen werden muss.197 Die Regelung des § 335 I Nr. 3 ZPO wonach der Sachantrag rechtzeitig dem Beklagten zugestellt werden muss, um sicherzustellen das alle Tatsachenbehauptungen bekannt sind,198 entspricht soweit der schweize­rischen ZPO, dass grundsätzlich keine neuen Beweismittel nach dem Schriftwechsel eingeführt werden dürfen,199 mit Ausnahme des Art. 229 ZPO. Die Vertagung der Verhandlung gem. § 337 ZPO wegen entschuldigter Säumnis (§ 337 S.1 1. Alt) ist in der schweizerischen ZPO außer gem. Art. 148 ZPO im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht vorgesehen.200

Die Belehrung über die Säumnisfolgen nach der schweizerischen ZPO201 und die Belehrung gem. § 331 III S.1 und § 276 ZPO stimmen überein.

Nach Art. 223 II S.2 ZPO lädt das Gericht bei Säumnis im Schriftwechsel zur Hauptverhandlung, falls noch keine Spruchreife besteht.

3. Vergleich der Säumnisfolgen im mündlichen und schriftlichen Verfahren

a. Säumnis im Schriftwechsel und schriftlichen Vorverfahren

aa. Rechtsfolgen bei Säumnis des Beklagten

Die Säumnis der Nachfrist im Schriftwechsel der schweizerischen ZPO hat für den Beklagten die Folge, dass seine Angriffs- und Verteidigungsmittel aufgrund der Präklusionswirkung eingeschränkt sind.202 Ist die Klage spruch­reif, kann gegen ihn auch ein Endentscheid ergehen.203

Im schriftlichen Vorverfahren der deutschen ZPO kann gegen den Beklagten bei Säumnis der Verteidigungsanzeige gem. § 331 III ZPO ein Versäumnis­urteil ergehen. Wird allerdings gem. § 276 I 2 ZPO die Frist zur Klageerwiderung versäumt, kommt es gem. § 296 I ZPO zu einer Präklu- sion.204 nicht aber zu einem Versäumnisurteil. Die Präklusion gem. § 296 I ZPO ist mit der schweizerischen Präklusion vergleichbar, sowohl Art. 229 ZPO als auch § 296 ZPO ermöglichen eine Ausnahme von der Präk­lusion, wenn die Fristversäumnis nicht verschuldet, bzw. genügend entschuldigt wird Weitere Unterschiede liegen hier in der Art des Urteils.205

bb. Rechtsfolgen für den Kläger bei Säumnis des Beklagten

Bei Spruchreife kann nach der schweizerischen ZPO auch gegen den Kläger bei fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen oder fehlender Begründetheit der Klage ein negativer Endentscheid ergehen.206 Im Unterschied dazu kann nach der deutschen ZPO kein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergehen, da dies nicht gesetzlich vorgesehen ist.207 Überwiegend wird auch abgelehnt, dass ein kontradiktorisches Urteil zur Hauptsache gegen den Kläger ergehen kann, eine Abweisung der Klage hinsichtlich einer Nebenforderung soll unter be­stimmten Voraussetzungen zulässig sein.208

Folglich ist nach der schweizerischen ZPO bei der Säumnis des Beklagten im Schriftwechsel ein Endentscheid gegen den Kläger möglich, während nach der deutschen ZPO bei der Säumnis des Beklagten im schriftlichen Vorver­fahren zumindest kein kontradiktorisches Urteil über die Hauptsache gegen den Kläger ergehen kann.

b. Säumnis in den mündlichen Verhandlungen

aa. Säumnis in der Güteverhandlung und Schlichtungsverhandlung

(1) Rechtsfolgen der Säumnis einer Partei in der Güteverhandlung und Schlichtungsverhandlung

Ist eine Partei bei einer Güteverhandlung gem. § 278 III ZPO säumig, kann es zu keinem Versäumnisurteil kommen, da eine Güteverhandlung keine streitige Verhandlung des Rechtsstreits ist.209 Ist hingegen bei einem Schlich­tungsversuch gem. Art. 197 ZPO der Kläger säumig, so wird fingiert, dass der Kläger das Schlichtungsgesuch zurückgezogen hat und das Verfahren wird abgeschrieben.210 Dieser Unterschied zeigt die größere prozessuale Wichtigkeit des Schlichtungsversuches in der schweizerischen ZPO im Ge­gensatz zur Güteverhandlung der deutschen ZPO.

Ist hingegen der Beklagte im Schlichtungsversuch säumig, so wird lediglich eine Nichteinigung fingiert gem. Art. 206 II ZPO.

(2) Rechtsfolgen der Säumnis beider Parteien in der Güteverhandlung und Schlichtungsverhandlung

Sind in der Güteverhandlung beide Parteien säumig, so wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet,211 während der Schlichtungsversuch gem. Art. 206 III ZPO beendet wird.

bb. Säumnis in der Hauptverhandlung

(1) Rechtsfolgen der Säumnis des Klägers und Beklagten in der Haupt­verhandlung nach der deutschen ZPO

Bei Säumnis des Klägers in der mündlichen Hauptverhandlung erfolgt eine Klagabweisung durch Versäumnisurteil gem. § 330 ZPO.212 Es findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt, das Versäumnisurteil ergeht alleine als Sanktion der Säumnis.213

Bei dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten gem. § 331 ZPO richtet sich die Schlüssigkeit der Klage alleine nach dem klägerischen Vor­bringen, das Gericht darf Ergebnisse aus dem schriftlichen Vorbringen des Beklagten oder aus früheren Terminen nicht beachten.214

Hier zeigt sich, welchen großen Wert die deutsche ZPO auf die Mitwirkung der Parteien am Prozess legt. Die Folge ist allerdings, dass das Gericht in manchen Fällen ein Urteil gegen seine Überzeugung erlassen muss,215 da vor­herige Ergebnisse bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden dürfen. (2) Rechtsfolgen der Säumnis einer Partei in der Hauptverhandlung nach der schweizerischen ZPO

Die schweizerische ZPO differenziert bei den Säumnisfolgen in der mündli­chen Verhandlung gem. Art. 234 ZPO nicht nach Kläger und Beklagten,216 sondern ob eine Partei oder beide Parteien säumig sind.

Ist eine Partei säumig, so wird das Verfahren gem. Art 147 II ZPO ohne sie fortgesetzt, im Gegensatz zum Erlass eines Versäumnisurteil in der deutschen ZPO, entstehen keine unmittelbaren pönalen Folgen für die säumige Partei.217 Allerdings gilt auch das klägerische Vorbringen als anerkannt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.218 Auch ist die säumige Partei von den ver­säumten Prozesshandlungen ausgeschlossen.219

Wichtigster Unterschied zur deutschen ZPO ist, dass das schweizerische Ge­richt alle form- und fristgerechten Angaben der säumigen Partei bei der Entscheidung berücksichtigen muss.220

(3) Rechtsfolgen der Säumnis beider Parteien in der Hauptverhandlung im Vergleich

Sind beide Parteien säumig, so wird nach der schweizerischen ZPO das Ver­fahren abgeschrieben, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.221 Nach der deutschen ZPO kann das Ge­richt unter der Voraussetzung des § 251a ZPO ein Urteil nach Aktenlage erlassen, bei erheblichen Gründen gem. §§ 227 I, 337 S.1 ZPO die Verhand­lung vertagen oder gem. § 251a III ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen.222

Während also nach der schweizerischen ZPO das Verfahren beendet wird, hat die Säumnis beider Parteien nach der deutschen ZPO keine endgültige Folge.

4. Aufhebung der Säumnisfolgen

a. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach der deutschen und schweizerischen ZPO im Vergleich

Nach der deutschen ZPO kann bei der Versäumung einer Notfrist223 gem. § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden, wenn nachweisbar die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.224 Verschul­den bedeutet jeder Vorsatz und Fahrlässigkeit, es wird die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei geschuldet.225 Da sich bei der Frist zur Verteidigungsanzeige gem. § 276 I 1 ZPO um eine Notfrist handelt, ist diese auch wiedereinsetzungsfähig.226 Durch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird ein ergangenes Versäumnisurteil nicht automatisch aufgehoben, es muss zusätzlich Einspruch eingelegt werden.227

Die schweizerische ZPO sieht auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor,228 unterschiedlich ist, dass trotz einer Säumnis mit leichtem Ver­schulden eine Wiedereinsetzung erfolgen kann.229 Auch ist ein bereits erlassener Entscheid bei Widereinsetzung in den vorherigen Stand automa­tisch aufzuheben.230

b. Deutsches Einspruchsverfahren und schweizerische Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Vergleich

Ein ergangenes Versäumnisurteil ist nach der deutschen ZPO nur mit einem Einspruch gem. § 338 ZPO anzufechten.231 Bei einem zulässigen und statt­haften Einspruch hat das Gericht in einem mündlichen Termin zu entscheiden, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten, oder geändert wird.232 Die Zulässigkeit des Einspruchs hängt somit davon ab, ob er statthaft ist, der Form (§ 340 ZPO) entspricht und innerhalb der Einspruchsfrist ergangen ist,233 die Gründe der Säumnis sind unerheblich. Diese Regelung ermöglicht eine „Flucht in die Säumnis“ zur Umgehung der Präklusionswirkung, da die ansonsten verspätetem Angriffs- oder Verteidigungsmittel im mündlichen Termin durch einen zulässigen Einspruch im Einspruchsverfahren einge­bracht werden dürfen.234

Nach der schweizerischen ZPO gilt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. Art. 148 ZPO für sämtliche Fristen und Termine.235 Die Voraus­setzung ist für eine Wiedereinsetzung ist allerdings, dass die säumige Partei den Termin oder die Frist gegen ihren Willen versäumt hat.236 Im Gegensatz zur deutschen ZPO ist somit eine „Flucht in die Säumnis“ nicht möglich, da bei vorsätzlichem Versäumen einer Frist auf Grund des Verschuldens keine Wiedereinsetzung erfolgen kann.

c. Einspruchsverwerfendes „technisch zweites Versäumnisurteil“ und schweizerische Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Vergleich

Während die schweizerische ZPO für jede Säumnis in der gleichen Weise eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach den Vorgaben des Art. 148 ZPO vorsieht,237 knüpft die deutsche ZPO mit dem einspruchsverwerfenden Ver- säumnisurteil238 an eine zweimalige, unmittelbar hintereinander erfolgende Säumnis den endgültigen Prozessverlust.239

Der schweizerischen ZPO ist somit die strenge prozessuale Folge des ein­spruchsverwerfenden Versäumnisurteils nicht bekannt.

5. Rechtsmittel gegen Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorheri­gen Stand und die Ablehnung des Einspruchs im Vergleich.

Ist der Einspruch gegen das Versäumnisurteil unzulässig, ergeht gem. § 341 ZPO ein kontradiktorisches Endurteil.240 Dieses Endurteil ist nach den allgemeinen Regeln anfechtbar.241 Das einspruchsverwerfende Versäumnis­urteil ist nur noch mit Berufung unter besonderen Voraussetzungen gem. § 514 II ZPO anfechtbar.242

In der schweizerischen ZPO erfolgt eine Ablehnung des Gesuchs zur Wieder­einsetzung in den vorherigen Stand durch eine prozessuale Verfügung, gegen die kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden kann.243 Der da­raufhin ergangene Entscheid kann allerdings mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.244

Die Anfechtungsmöglichkeiten der deutschen und der schweizerischen ZPO gegen ein Endurteil/Endentscheid, welcher nach Ablehnung eines Einspruchs oder Gesuchs zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergangen ist, sind gleich. Sie richten sich in beiden Fällen nach den allgemeinen Anfech­tungsregeln.

Die eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten eines einspruchsverwerfen­den Versäumnisurteils245 sind Ausdruck der Intention des Gesetzgebers, an eine zweimalige, hintereinander erfolgende Säumnis besondere Nachteile246 zu knüpfen.

C. Schluss

Das deutsche Versäumnisverfahren und das schweizerische Säumnisverfah­ren sind sich in Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen ähnlich.247 Ein wichtiger Unterschied liegt allerdings in der größeren Bedeutung des Schlichtungsversuches in der schweizerischen ZPO im Vergleich mit der Gü­teverhandlung der deutschen ZPO. Die Konsequenzen der Säumnis des Klägers im Schlichtungsversuch zeigen deutlich, dass die schweizerische ZPO einen großen Wert auf eine vorgerichtliche Einigung der Parteien legt.248 Auch führt die Gleichbehandlung der Säumnis einer Frist und eines Termins nach der schweizerischen ZPO zu einer wesentlich geringeren Komplexität des Säumnisverfahrens, da im Vergleich mit der deutschen ZPO eigenstän­dige Regelungen, wie das Einspruchsverfahren und das einspruchsverwerfende Versäumnisurteil, nicht benötigt werden.249 Da nur kontradiktorische Entscheide ergehen, ist auch ein vom kontradiktorischen Urteil zu unterscheidendes Versäumnisurteil nicht notwendig.

Der signifikanteste Unterschied des schweizerischen Säumnisverfahrens im Vergleich mit dem deutschen Versäumnisverfahren liegt in der Berücksichti­gung der materiellen Rechtslage. Während die schweizerischen Gerichte bei der Entscheidung sämtliche von der säumigen Partei gemachte Angaben be­rücksichtigen müssen und die Möglichkeit zur weiteren Beweiserhebung haben, ist genau die Möglichkeit der Berücksichtigung von vorherigen Anga­ben der säumigen Partei den deutschen Gerichten verwehrt, was zu Urteilen gegen die Überzeugung des Gerichtes führen kann.250 Des Weiteren zeigt sich die Wichtigkeit der materiellen Rechtlage in der schweizerischen ZPO dadurch, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand selbst bei leich­tem Verschulden möglich ist. Im Gegensatz dazu führt insbesondere das einspruchsverwerfende Versäumnisurteil zu einem Prozessverlust alleine aufgrund der Säumnis, während die materielle Rechtslage dabei in den Hin­tergrund tritt.

Abschließend wird deutlich, dass das schweizerische Säumnisverfahren im Vergleich mit dem deutschen Versäumnisverfahren die kompaktere Regelung mit einer größeren Betonung der Wichtigkeit der materiellen Rechtslage dar­stellt.

[...]


1 Musielak/Voit in Grundkurs ZPO, S.8.

2 Jede Norm die einen Paragraphen (§) hat, ist eine Norm der deutschen ZPO.

3 Stadler/Jarsumbek in JuS 2006, S.34.

4 Huber in JuS 2013, S.18.

5 Musielak in AL 2010, S.290.

6 Elzer in Beck'scher Online-Kommentar, §308, Rn.1.

7 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.31.

8 Prütting in MüKo, §331, Rn.6.

9 Musielak in AL 2010, S.290.

10 Bergerfurth in JZ 1978, S.298.

11 Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §331, Rn.17.

12 Pantle in Die Praxis des Zivilprozesses, S.233.

13 Bergerfurth in JZ 1978, S.299.

14 Stieper in JR 2005, S.397.

15 Prütting in MüKo, §276, Rn.37.

16 Huber in Musielak/Voit, §296, Rn.4.

17 Bacher in Beck'scher Online-Kommentar, §276, Rn.7.

18 Gehrlein in MüKo, §233, Rn.21.

19 Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §335, Rn.3.

20 Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §335, Rn.4,5.

21 Pantle in Die Praxis des Zivilprozesses, S.232.

22 Zeiss/Schreiber in Zivilprozessrecht, S.270.

23 Zeiss/Schreiber in Zivilprozessrecht, S.271.

24 Musielak in AL 2010, S.291.

25 Huber in JuS 2013, S.19.

26 Musielak in AL 2010, S.291.

27 Stadler in Musielak/Voit, §331, Rn.9.

28 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.61.

29 Huber in JuS 2013, S.19; Schreiber in JURA 2000, S.277.

30 Musielak/Voit in Grundkurs ZPO, S.118.

31 Musielak in AL 2010, S.291.

32 Prütting in MüKo, §331, Rn.50.

33 Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §331, Rn.21.1.

34 Stieper in JR 2005, S.400.

35 Prütting in MüKo, §331, Rn.50; Pukall in Saenger, §331, Rn.16. Stadler in Musielak/Voit, §331, Rn.9; Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §331, Rn.21.

36 OLG Hamm MDR 1997, 1061.

37 Musielak/Voit in Grundkurs ZPO, S.113.

38 Musielak/Voit in Grundkurs ZPO, S.114.

39 S.o. B, I, 1, a, aa.

40 S.o. B, I, 1, a, bb.

41 S.o. B, I, 1, a, dd.

42 S.o. B, I, 1, a, ee.

43 Musielak in AL 2010, S.290.

44 Huber in JuS 2013, S.18-19; Schreiber in JURA 2000, S.277.

45 Musielak in AL 2010, S.290.

46 Bacher in Beck'scher Online-Kommentar, §278, Rn.18.

47 BGH NJW 2011, 928, 929.

48 Prütting in MüKo, §330, Rn.13.

49 BAG MDR 2003, 520.

50 Huber in JuS 2013, S.18.

51 Schreiber in JURA 2000, S.277.

52 S.o. B, I, 1, a, aa.-dd.

53 Stadler/Jarsumbek in JuS 2006, S.36.

54 Hölzer in JurBür 1982, S.348.

55 Pukall/Kießling in Der Zivilprozess in der Praxis, S.245,246.

56 Bacher in Beck'scher Online-Kommentar, §278, Rn.17.

57 Pukall/Kießling in Der Zivilprozess in der Praxis, S.248.

58 Pukall/Kießling in Der Zivilprozess in der Praxis, S.248.

59 Zeiss/Schreiber in Zivilprozessrecht, S.271.

60 Musielak/Voit in Grundkurs ZPO, S.122.

61 Zeiss/Schreiber in Zivilprozessrecht, S.271.

62 Förschler in Praktische Einführung in den Zivilprozeß, S.113.

63 Huber in JuS 2015, S.985.

64 Stadler/Jarsumbek in JuS 2006, S.38.

65 BGH NJW 1987, 2588.

66 Förschler in Praktische Einführung in den Zivilprozeß, S.113.

67 Huber in JuS 2015, S.986.

68 Schellhammer in Zivilprozess Gesetz- Praxis- Fälle, S.733.

69 Huber in JuS 2015, S.986.

70 Prütting in Beck'scher Online-Kommentar, §343, Rn.11.

71 Schellhammer in Zivilprozess Gesetz- Praxis- Fälle, S.734.

72 Schellhammer in Zivilprozess Gesetz- Praxis- Fälle, S.735.

73 Huber in JuS 2015, S.987.

74 Boemke in ZZP 1993, S.374.

75 Boemke in ZZP 1993, S.372.

76 Boemke in ZZP 1993, S.373.

77 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.110-113.

78 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.113. Diese Frage kann hier aufgrund ihrer Komplexität nicht ausführlich dargestellt werden.

79 Boemke in ZZP 1993, S.375; BGH NJW 1999, 2599 f.; Längsfeld in JURA 2013, S. 290.

80 Adolphsen/Dickler in ZZP 2012, S.463.

81 Adolphsen/Dickler in ZZP 2012, S.463.

82 Ball in Musielak/Voit, §514, Rn.9.

83 Wöstmann in Saenger, §514, Rn.4.

84 Wöstmann in Saenger, §514, Rn.8.

85 Jede Norm, die einen Artikel (Art.) hat, ist eine Norm der schweizerischen ZPO.

86 Spühler/Dolge/Gehri in Schweizerisches Zivilprozessrecht und die Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, S. 307.

87 Spühler/Dolge/Gehri in Schweizerisches Zivilprozessrecht und die Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, S. 307.

88 Staehelin/Staehelin/Grolimund in Zivilprozessrecht S. 384.

89 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.222, Rn.11.

90 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.223, Rn.5.

91 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.223, Rn. 6a.

92 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.20.

93 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.223, Rn.5.

94 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.23.

95 Widmer in Baker/McKenzie, Art.229, Rn.1.

96 Widmer in Baker/McKenzie, Art.229, Rn.1.

97 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.24.

98 Naegeli/Richers in Oberhammer/Domej/Haas, Art.223, Rn.12.

99 Naegeli/Richers in Oberhammer/Domej/Haas, Art.229, Rn.3.

100 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.229, Rn.8.

101 Staehelin/Staehelin/Grolimund in Zivilprozessrecht S. 388.

102 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.21

103 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.22.

104 Willisegger in Grundstrukturen des Zivilprozesses Grundlagen, Grundelemente, Ge­richtsverfahren, S. 281, 282.

105 Willisegger in Grundstrukturen des Zivilprozesses Grundlagen, Grundelemente, Ge­richtsverfahren, S. 283.

106 Infanger in Basler Kommentar, Art.206, Rn.9.

107 Infanger in Basler Kommentar, Art.206, Rn.6.

108 Honegger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.206, Rn.1.

109 Infanger in Basler Kommentar, Art.206, Rn.6.

110 Honegger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.206, Rn.7.

111 Berti in Einführung in die schweizerische Zivilprozessordnung, S.38.

112 Wyss in Baker/McKenzie, Art.207, Rn.2.

113 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.4.

114 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.147, Rn.1.

115 Engler in Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Art.234, Rn.1.

116 Gozzi in Basler Kommentar, Art.147, Rn.8.

117 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.147, Rn.13.

118 Frei/Willisegger in Basler Kommentar, Art.234, Rn.4.

119 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.147, Rn.3.

120 Gozzi in Basler Kommentar, Art.147, Rn.9.

121 BGE 120 V 413 E. 4b.

122 Merz in Brunner/Gasser/Schwander, Art.147, Rn.8.

123 Jenny/Jenny in Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, , Art.147, Rn.2.

124 Merz in Brunner/Gasser/Schwander, Art.147, Rn.17.

125 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.6.

126 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, , Art.234, Rn.7.

127 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.6.

128 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.147, Rn.5.

129 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.234, Rn.7.

130 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.5.

131 Widmer in Baker/McKenzie, Art.234, Rn.5.

132 Engler in Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Art.234, Rn.4.

133 Frei/Willisegger in Basler Kommentar, Art.234, Rn.11.

134 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.14.

135 Engler in Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Art.234, Rn.7.

136 Frei/Willisegger in Basler Kommentar, Art.234, Rn.18.

137 BGE 117 Ia 297, 301 E. 3.

138 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.4.

139 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.4.

140 Gozzi in Basler Kommentar, Art.148, Rn.7.

141 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.148, Rn.3.

142 Merz in Brunner/Gasser/Schwander, Art.148, Rn.11.

143 BGE 112 V 255.

144 BGE 108 V 109 E. 2v.

145 Hoffmann-Nowotny in Oberhammer/Domej/Haas, Art.148, Rn.6.

146 Gozzi in Basler Kommentar, Art.148, Rn.11.

147 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.8.

148 Gozzi in Basler Kommentar, Art.148, Rn.14.

149 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.9.

150 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.148, Rn.12.

151 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.13.

152 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.13.

153 Gozzi in Basler Kommentar, Art.149, Rn.4.

154 Merz in Brunner/Gasser/Schwander, Art.148, Rn.11.

155 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.148, Rn.17.

156 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.15.

157 Gozzi in Basler Kommentar, Art.149, Rn.9.

158 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.149, Rn.4.

159 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.149, Rn.4.

160 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.149, Rn.4.

161 Jede Norm die einen Paragraphen (§) hat, ist eine Norm der deutschen ZPO.

162 Prütting in MüKo, §330, Rn.1.

163 Prütting in MüKo, §330, Rn.2.

164 Huber in JuS 2013, S.18.

165 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.27.

166 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.28.

167 Jede Norm, die einen Artikel (Art.) hat, ist eine Norm der schweizerischen ZPO.

168 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.147, Rn.7.

169 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.236, Rn.3,5.

170 Prütting in MüKo, §330, Rn.34.

171 Prütting in MüKo, §330, Rn.38.

172 Schellhammer in Zivilprozess Gesetz- Praxis- Fälle, S.724.

173 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.236, Rn.3,5.

174 Huber in JuS 2013, S.18.

175 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.23.

176 S.o. B, I, 1, a, bb.

177 Willisegger in Basler Kommentar, Art.224, Rn.11.

178 Musielak in AL 2010, S.290.

179 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.23.

180 BGH NJW 2011, 928, 929

181 S.o. B, II, 2, b, aa.

182 S.o. B, II, 2, b, cc.

183 BAG MDR 2003, 520.

184 Spühler/Dolge/Gehri in Schweizerisches Zivilprozessrecht und die Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, S.307.

185 Dürr in Baker/McKenzie, Art.222, Rn.4.

186 Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §331, Rn.17.

187 Bot 2006, S. 7339.

188 Prütting in MüKo, §331, Rn.43.

189 Huber in JuS 2013, S.19.

190 Musielak in AL 2010, S.291.

191 Heinrich in Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß, S.61.

192 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.223, Rn.5.

193 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.20.

194 Willisegger in Basler Kommentar, Art.223, Rn.23.

195 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.223, Rn.7.

196 S.o. B, III, 2, a.

197 Frei/Willisegger in Basler Kommentar, Art.234, Rn.4.

198 Zeiss/Schreiber in Zivilprozessrecht, S.270, 271.

199 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.221, Rn.52.

200 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.147, Rn.9.

201 Leuenberger in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.222, Rn.11.

202 S.o. B, II, 1, a, bb.

203 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.236, Rn.3,5.

204 Prütting in MüKo, §276, Rn.37.

205 S.o. B, III, 1, a- b.

206 S.o. B, II, 1, b.

207 Prütting in MüKo, §331, Rn.50.

208 Prütting in MüKo, §331, Rn.50; Pukall in Saenger, §331, Rn.16; Stadler in Musielak/Voit, §311, Rn.18; Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §331, Rn.21.

209 Musielak in AL 2010, S.290.

210 Infanger in Basler Kommentar, Art.206, Rn.9.

211 Bacher in Beck'scher Online-Kommentar, §278, Rn.17.

212 Hölzer in JurBür 1982, S.348.

213 Pukall/Kießling in Der Zivilprozess in der Praxis, S.245, 246.

214 Stadler in Musielak/Voit, §311, Rn.9.

215 Stadler in Musielak/Voit, §311, Rn.9.

216 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.4.

217 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.12.

218 Naegeli in Oberhammer/Domej/Haas, Art.234, Rn.5.

219 Marbacher in Baker/McKenzie, Art.147, Rn.5.

220 Engler in Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Art.234, Rn.4.

221 Killias in Berner Kommentar, Art.234, Rn.24,25.

222 Pukall/Kießling in Der Zivilprozess in der Praxis, S.248.

223 Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar, §223, Rn.4.

224 Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar, §223, Rn.9.

225 Gehrlein in MüKo, §233, Rn.21.

226 Bacher in Beck'scher Online-Kommentar, §276, Rn.7.

227 Bacher in Beck'scher Online-Kommentar, §276, Rn.7.

228 S.o. B, II, 3.

229 Merz in Brunner/Gasser/Schwander, Art.148, Rn.11.

230 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.148, Rn.15.

231 Förschler in Praktische Einführung in den Zivilprozeß, S.113.

232 S.o. B, I, 3.

233 Toussaint in Beck'scher Online-Kommentar, §341, Rn.1.

234 Huber in Musielak/Voit, §296, Rn.41.

235 Frei in Berner Kommentar, Art.148, Rn.2.

236 Gozzi in Basler Kommentar, Art.148, Rn.7.

237 S.o. B, III, 4, b.

238 S.o. B, I 4.

239 Adolphsen/Dickler in ZZP 2012, S.463

240 Huber in JuS 2015, S.986.

241 Stadler in Musielak/Voit, §341, Rn.4.

242 s.o. B, I, 4, c.

243 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.149, Rn.4.

244 Staehelin in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art.149, Rn.4.

245 S.o. B, I 4.

246 S.o. B, III, 4, c.

247 S.o. B, III, 2.

248 S.o. B, III, 3, b, aa.

249 S.o. B, III, 4.

250 S.o. B, III, 3, b, bb.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Das Säumnisverfahren in der Schweiz und in Deutschland im Vergleich
Université
University of Lausanne  (Chair de droit allemand)
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2016
Pages
38
N° de catalogue
V1138926
ISBN (ebook)
9783346515353
ISBN (Livre)
9783346515360
Langue
allemand
Mots clés
säumnisverfahren, schweiz, deutschland, vergleich
Citation du texte
Alexander Laute (Auteur), 2016, Das Säumnisverfahren in der Schweiz und in Deutschland im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1138926

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