Transgenerationale Musterübertragungen in der Eltern-Kind-Beziehung am Beispiel der Borderline-Persönlichkeitsstörung


Epreuve d'examen, 2021

33 Pages


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Auseinandersetzung mit dem Arbeitsfeld
2.1 Der Jugendhilfeträger
2.2 Das Mutter (Vater)-Kind-Haus (MuK)
2.3 Rechtliche Grundlagen
2.4 Aufgabenbereiche während des Anerkennungsjahres

3. Transgenerationalität bei psychischen Erkrankungen
3.1 Die Borderline-Persönlichkeitsstörung
3.2 Risikofaktoren der Musterübertragung

4. Fallvorstellung
4.1 Biographischer Hintergrund
4.2 Andrea und Ariana
4.3 Interventionsmöglichkeiten der Pädagog*innen

5. Reflexion

6. Literatur- und Quellenangaben

1. Einleitung

Im dritten und vierten Semester absolvierte ich im Rahmen des Projektmoduls 91110 „Frühe Hilfen, Kinderschutz“ mein projektbegleitendes Praktikum im Mutter (Vater)-Kind-Haus des Jugendhilfeträgers.

Bereits in einem sehr frühen Stadium des Projektpraktikums erkannte ich für mich, dass die Tätigkeit in einer derartigen Einrichtung genau meinen Interessen entspricht. Da eine Pädagogin die Abteilung während meines Praktikums, im März 2020 verließ, bekam ich das Angebot, die freigewordene Stelle zu besetzen. Seit diesem Zeitpunkt bin ich vollzeitbeschäftigt im Mutter (Vater)-Kind-Haus tätig. Da ich mich seither sehr gut in diesem Tätigkeitsfeld eingearbeitet habe, lag es auch nahe, mein Anerkennungsjahr zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin, hier zu absolvieren. Meiner Meinung nach dient das Anerkennungsjahr der Entwicklung einer eigenen beruflichen Identität und einer eigenen pädagogischen Haltung sowie des Erkundens der eigenen Interessen und der Suche eines für sich selbst geeigneten Arbeitsfeldes. Sofern man seinen Platz, so wie ich, bereits gefunden hat, haben Sozialarbeiter*innen im Anerkennungsjahr die Möglichkeit diese Fähigkeiten weiterzuentwickeln und auszubauen.

Bereits während meines Projektpraktikums erkannte ich, dass die Frauen, die im Mutter (Vater)-Kind-Haus untergebracht sind, die in der eigenen Kindheit und Jugend erlernten Muster, auch auf ihre Kinder übertragen. Im Rahmen meiner Bachelor Thesis setzte ich mit dem Thema Mentalisierung und Mutter-Kind-Bindung auseinander. In diesem Zusammenhang stieß ich auf bindungstheoretische Erkenntnisse zur transgenerationalen Musterübertragung. Außerdem ist mir aufgefallen, dass Klient*innen, in deren Herkunftsfamilien bereits psychische Erkrankungen vorlagen, selbst symptomatische Muster ausgebildet haben.

Daher soll in dieser Kolloquiums Arbeit das Anerkennungsjahr entlang der Frage-stellung:

„Welche Problematiken können in einem Mutter (Vater)-Kind-Haus, durch transgenerationale Musterübertragungen, am Beispiel der Borderline Persönlichkeitsstörung, auftreten und wie können Sozialarbeiter*innen diesen entgegenwirken?“ betrachtet und reflektiert werden.

2. Auseinandersetzung mit dem Arbeitsfeld

Der Jugendhilfeträger ist eine gemeinnützige und moderne Jugendhilfeeinrichtung mit differenzierten ambulanten, teilstationären und vollstationären Angeboten. Es besteht aus drei parallel nebeneinander bestehenden Organisationsformen.

2.1 Der Jugendhilfeträger

Der Träger, wurde 1928 von Ordensschwestern gegründet. Zu dieser Zeit lag das Hauptaugenmerk des Kinderheims darauf, elternlosen oder obdachlosen Kindern eine Heimat zu geben. Das Haupthaus des Trägers befindet sich auch noch heute noch an seinem damaligen Ort. Der Träger ist ein korporatives Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes und leistet gemeinsam mit seiner Partnerorganisation dem Hilfen zur Erziehung im Rahmen vom SGB VIII in vier Bereichen: den Ambulanzen, den Heilpädagogischen Tagesgruppen, den Kinderhäusern und den stationären Jugendwohngruppen.

In der heimeigenen Schule zur Erziehungshilfe mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung und Schule für Kranke mit den Abteilungen, für Schüler*innen mit normaler Begabung, für Schüler*innen mit besonderer Begabung und mit dem Ziel der Reintegration in eine weiterführende Schule, können die Klient*innen beschult werden.

Alle betreuten Kinder und Jugendlichen weisen deutliche Verhaltensprobleme auf, sodass Maßnahmen nach SGB VIII erforderlich sind. Derzeit besteht die Organisation aus der Schule zur Erziehungshilfe, Ambulanzeinrichtungen, Tagesgruppen, Wohngruppen, Kinderhäusern, Inobhutnahmestellenn, Außenwohngruppen, dem Mutter-Vater-Kind-Haus, der Verwaltung, dem Haustechnischen Dienst und der Abteilung Hauswirtschaft.

Auftraggeber des Trägers sind hauptsächlich die Jugendämter aus der Region. Aufgrund der Einzigartigkeit in Deutschland, auch hochbegabte Minderleister, die sogenannten Underarchiever, beschulen zu können und zu einem Schulabschluss zu führen, kann eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auch aus der gesamten Bundesrepublik möglich sein.

2.2 Das Mutter (Vater)-Kind-Haus (MuK)

„Mutterschaft ist schön! Sie ist die Erfüllung jedes weiblichen Lebens: Mutterschaft ist Ausdruck von Weiblichkeit und: Kinder sichern die Zukunft unserer Gesellschaft und unseres Landes. So oder ähnlich lauten die gängigen Bilder zur Mutterschaft.“ [vgl. Wallner, 2010; in Spies, 2010].

Das Mutter (Vater)-Kind-Haus ist eine vollstationäre Gruppe, in der Mütter, ganz selten auch Väter, ihr Kind selbst betreuen können. Dies geschieht unter Anleitung und mit Unterstützung von pädagogischem und/oder medizinischem Personal. In der Folge wird aus Gründen der Vereinfachung von Müttern oder jungen Frauen die Rede sein, da seit Bestehen des Hauses, in dem ich mein Anerkennungsjahr zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin absolviert habe, bisher nur ein einziger Vater mit seinem Kind in der Gruppe gelebt hat.

Die Mutter-Kind-Gruppe wurde im September 2013 aufgebaut, sodass im Dezember 2013 die erste Aufnahme stattfinden konnte. Seit diesem Zeitpunkt ist die MuK 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag geöffnet. Im MuK sind sechs Betreuerinnen mit medizinischer oder pädagogischer Ausbildung beschäftigt. Diese übernehmen die Dienstzeiten im Tagdienst und erfüllen so ihren pädagogischen Auftrag, der durch die fallzuständigen Jugendämter im Vorfeld einer Aufnahme, formuliert wird. Die Betreuung in der Nacht ist durch zwei pädagogische Nachtbereitschaften gewährleistet, deren Aufgebe unter anderem auch darin besteht, dass sie nächtliche Krisen bewältigen. Daher ist es ausgesprochen wichtig, dass die Nachtbereitschaften als vollständige Teammitglieder gesehen werden, sie auch über die Themen und bestehenden Problematiken, auch in Hinsicht auf eine Borderlinesymptomatik informiert und geschult sind. Unterstützend ist an den Werktagen eine Hauswirtschaftskraft tätig, die für die Umsetzung der Hygienestandards verantwortlich ist. Aufgrund der Thematik und der Problematik der untergebrachten Mütter, sind konzeptionell tatsächlich nur weibliche Pädagogen in der Gruppe vorgesehen. In der zum Ende der Arbeit folgenden Reflexion wird dieser Aspekt näher und kritisch betrachtet.

Die Leistungsgrundlage einer Unterbringung in der MuK sind § 19 SGB VIII, §27 Abs. 4 SGB VIII und in Einzelfällen auch §35 a SGB VIII. Im Kapitel Rechtliche Grundlagen geht die Verfasserin explizit darauf ein.

Das Mutter (Vater)-Kind-Haus ist eines der vollstationären Angebote des Jugendhilfeträgers und befindet sich in einer Eigenheimsiedlung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sehr gut zu erreichen ist. Die Gruppe ist in einem Zweifamilienhaus untergebracht und besteht aus zwei Wohnetagen und einem Untergeschoss. Das Mutter (Vater)-Kind-Haus bietet Wohnmöglichkeiten für sechs Mütter mit jeweils einem Kind. Im Untergeschoss befinden sich die Büroräume, ein großes Spielzimmer sowie das Zimmer für die beiden Nachtbereitschaften. In den beiden anderen Etagen leben jeweils drei Frauen mit ihrem Kind in einem ca. 12m² großen Raum. Diese drei Frauen benutzen ein geräumiges Bad, die Küche mit angrenzendem Essbereich und ein großes Wohnzimmer mit Terrasse bzw. Balkon gemeinsam.

Aufgenommen werden Frauen, die die Vorgaben der oben erwähnten Paragraphen des SGB VIII erfüllen und einen Unterstützungsbedarf haben, um mit ihrem Kind zusammenleben zu können. Die Hauptzielgruppe liegt bei einem Alter von bis zu 27 Jahren mit Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Im Laufe der Jahre zeigte sich, dass die jüngste Bewohnerin gerade 15 Jahre und die Älteste 28 Jahre alt war. Ein Teil der Frauen wurde bereits während der Schwangerschaft in das Mutter (Vater)-Kind- Haus aufgenommen, andere werden erst nach der Geburt in der Einrichtung betreut. Allen gemeinsam ist, dass der Grund der Unterbringung der Frauen fast immer im Zwangskontext des Jugendamtes steht. Meist ist die Unterbringung in dieser Gruppe die einzige Möglichkeit, weiter gemeinsam mit ihren Kindern zusammenzuleben. Die Aufträge durch das Jugendamt sind breit gefächert. So reichen sie zum Beispiel von der Unterstützung im Aufbau einer tragfähigen Mutter-Kind-Beziehung, über die Sicherstellung des Kindeswohls, bis hin zur Unterstützung beim Erlernen von lebenspraktischen Tätigkeiten. Ein Großteil, der jungen Frauen, die im MuK untergebracht sind, verfügen über wenig bis keine Unterstützung aus ihren Herkunftsfamilien, kommen aus desolaten Familienverhältnissen, es bestehen ungeklärte Partnerschaften oder aber sie haben selbst bereits eine längere Jugendhilfekarriere hinter sich.

Da es sowohl für die Frauen, als auch für die Kinder wichtig ist Strukturen und Rituale zu erlernen und zu erleben, wird dies in der Mutter-Kind-Gruppe im tagtäglichen Ablauf praktiziert. Einige der Frauen kennen weder Regeln noch Strukturen, sodass diese Umstellung sich anfangs schwierig gestalten kann. Es ist einige Zeit und intensive Arbeit erforderlich, damit die Regeln nicht als „böswillige“ Einschränkung angesehen werden, sondern als Hilfsmittel, die sowohl ihnen, als auch ihren Kindern Sicherheit geben und ihrem eigenen Wohl sowie dem ihrer Kinder dienen. Ziel der Arbeit der Pädagog*innen im Mutter(Vater)-Kind-Haus ist es, mit dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe die jungen Frauen dabei zu unterstützen eine sichere und tragfähige Bindung zu ihren Kindern aufzubauen, sowie lebenspraktische Aufgaben selbstständig zu meistern. Getreu dem Motto:

„Ich helfe dir, es selbst zu tun!“

Außerdem wird Wert daraufgelegt, dass die Klient*innen nach ihrem Auszug aus dem Mutter (Vater)-Kind-Haus finanziell unabhängig in der Lage sind, ihr und das Leben ihrer Kinder zu bestreiten. Darauf wird, durch Unterstützung und Ermunterung, sich wieder in einer Schule oder Ausbildungsstelle zu integrieren, hingewirkt. Außerdem besteht, wie in jeder Jugendhilfemaßnahme eine Mitwirkungspflicht der Klient*innen. Diese wird in den Hilfeplänen durch das fallzuständige Jugendamt, festgeschrieben. Die derzeitige Gruppe weist eine bisherige Einzigartigkeit auf. Von den momentan untergebrachten fünf jungen Müttern, besuchen zwei eine allgemeinbildende weiterführende Schule, eine absolviert eine Berufsausbildung und eine weitere nimmt an einer Berufsausbildungsmaßnahme, mit dem Ziel ihre Berufsausbildung zur Friseurin, abzuschließen, teil. Seit Bestehen der Gruppe hat es eine derartige Situation noch nie gegeben. Die jungen Frauen sind motiviert und bestrebt, trotz der Versorgung ihrer Kinder auch ihre schulischen und beruflichen Abschlüsse in Angriff zu nehmen.

Die Pädagog*innen des Mutter-Kind-Hauses sind auf eine starke Vernetzung angewiesen. Eine intensive Zusammenarbeit bzw. Kooperation findet mit anderen Helfersystemen, wie beispielsweise Kinderärzt*innen, Gynnäkolog*innen, Therapeut*innen, Berater*innen im Rahmen der Frühen Hilfen und Lehrer*innen, statt. Die Kooperation mit einer Kinderarztpraxis besteht schon seit Eröffnung des Hauses und hat den Vorteil, dass für alle Kinder lediglich ein Kinderarzt zuständig ist. Dieser kennt die Einrichtung, das Team, dessen Arbeitsweise und natürlich auch die Patient*innen. Auch mit einer Krabbelstube besteht eine langjährige Zusammenarbeit. Hier werden die Kinder, wenn ihre Mütter die Schule besuchen bzw. eine Berufsausbildung absolvieren, betreut. Die Verfasserin ist besonders stolz darauf, dass es mit ihrer Unterstützung gelang, eine weitere Kinderkrippe zur Kooperation zu gewinnen.

Bei allen Aktivitäten werden die Mütter, die Väter und auch die Herkunftsfamilien mit einbezogen, da Partizipation in allen Arbeitsfeldern des Trägers einen wichtigen Aspekt einnimmt.

2.3 Rechtliche Grundlagen

Dieses Kapitel wird die rechtlichen Rahmenbedingungen, die einer Unterbringung in einem Mutter/Vater-Kind-Haus zugrunde liegen, näher betrachten. Die gesetzlichen finanziellen Hilfen, die allen Eltern zustehen, wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Kindergeld wird nicht eingegangen, da diese für die Beantwortung der Frage nicht relevant erscheinen.

Artikel 6 GG Absätze 1 und 2 besagen:

(1) „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“
(2) „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

In Absatz 1 Artikel 6 GG wird der Staat verpflichtet Ehe und Familie zu schützen. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Kinder nur bei einem Elternteil leben. Ebenso betrifft dies auch Kinder, die adoptiert wurden oder in Pflegefamilien leben. Absatz 2 aus Artikel 6 des GG besagt, dass der Staat in seiner Funktion des staatlichen Wächteramtes über die Ausübung des vorge-nannten Elternrechtes wachen muss, um die Menschenwürde des Kindes zu schützen.

Hier ist als Grundlage zu Beginn der § 1 SGB VIII zu erwähnen, welcher u.a. aussagt, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie-hung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Demnach ist das Achte Buch des Sozialgesetzbuches in erster Linie präventiv aus-gerichtet. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe, die in § 2 SGB VIII verankert sind, gehört es, alleinerziehende Mütter und Väter in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unter-stützen, wenn hierfür die Notwendigkeit besteht, damit diese ihre Kinder kindes-wohlgerecht versorgen und erziehen können. Aus diesem Grund wurde durch den Gesetzgeber die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit ihren Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im § 19 SBG VIII per Gesetz geregelt, sofern durch ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung ein Bedarf hierfür besteht. Werden die Rechte des Kindes und das Kindeswohl verletzt, ist der Staat verpflichtet einzugreifen, insofern es zu einer Kindeswohlgefährdung kommen könnte. In diesen speziellen Fällen greift dann ebenfalls das Kinder- und Jugendhilferecht in Form des § 8a des SGB VIII [vgl. Metzner 2017, o.S.].

Diese speziellen sozialpädagogischen Wohnformen orientieren sich an den individu-ellen Bedürfnissen der jungen bzw. werdenden Mütter. Adressat*innen sind Alleinerziehende mit Kindern unter sechs Jahren oder Schwangere, bei denen beispielsweise aufgrund von Minderjährigkeit ein Hilfebedarf festgestellt wurde. Betrachtet man die Kinder -und Jugendhilfestatistik, erkennt man anhand der Vervierfachung der Ausgaben von 2006 bis 2018, die hohe gesellschaftliche Relevanz dieser Form der Jugendhilfe. Leider liegen in der Statistik keine Zahlen über die tatsächliche Anzahl der Unterbringungen vor. Belegbar wird die Tatsache der erhöhten Bedarfe lediglich dadurch, dass sich im oben genannten Zeitraum auch die Platzzahlen fast verdoppelt haben. Noch deutlicher fällt die Wachstumsdynamik bei der Anzahl der Einrichtungen und der Beschäftigten auf. So liegen diese bei einer Steigerung um 158% bzw. um sogar 179% [vgl. Pothmann; Tabel, 2020].

Für jugendliche Mütter oder Schwangere ist Mutterschaft nicht immer nur schön. Sehr junge Mütter stehen nicht nur sehr vielen Problemen gegenüber, die sich aus der Situation heraus ergeben, sondern sind zusätzlich noch Vorwürfen und Vorurteilen ausgesetzt. Können diese jungen Frauen nicht auf ausreichende Hilfen aus ihrer Herkunftsfamilie zurückgreifen, sind für sie die Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 und 34 und teilweise auch die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zuständig. Diese Hilfen werden dann zwar den minderjährigen Müttern gewährt. Anspruchsberechtigte für HzE sind aber die Erziehungsberechtigten der minderjährigen (werdenden) Mütter. Häufig ist dies trotzdem gerade auch dann noch notwendig, wenn sie nicht allein auf sich gestellt sind, sondern über einen Partner verfügen oder zumindest der Kontakt zum Vater des (ungeborenen) Kindes besteht. Sie sind aufgrund ihrer Entwicklung mit sich widersprechenden Aufgaben beschäftigt. In diesen Fällen sind die Unterstützungs-bedarfe noch differenzierter zu betrachten, weil diese jungen Mütter sich selbst noch zusätzlich zum Muttersein mit ihrer eigenen Adoleszenz auseinandersetzen müssen.

Auch Jugendliche, die unter die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII fallen, werden in Einzelfällen auch in den gemein-samen Wohnformen nach § 19 SGB VIII, gemeinsam mit ihrem Kind untergebracht. Über allen hier aufgezählten Rechtsgrundlagen steht der eingangs zitierte und erläu-terte Artikel 6 des GG, der den Schutz der Familie, und somit auch das Zusammenle-ben derselben, in den Vordergrund stellt.

2.4 Aufgabenbereiche während des Anerkennungsjahres

Ich war bereits vor Beginn des Anerkennungsjahres am 01.01.2021, seit neun Monaten im Mutter(Vater)-Kind-Haus, durch eine Sondergenehmigung durch die zuständige Heimaufsicht, tätig. Seit März 2020 übte ich sämtliche anfallende pädagogische und administrative Tätigkeiten in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung aus. Daher werden in diesem Unterkapitel die alltäglichen Aufgaben lediglich kurz betrachtet, ohne einen Bezug zum Berufspraktikum zu ziehen.

2.4.1 Pädagogische Tätigkeiten während des Anerkennungsjahres (Auswahl)

Der Jugendhilfeträger und somit auch das angegliederte Mutter (Vater)-Kind-Haus arbeitet nach dem Bezugsbetreuersystem.

[...]

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Transgenerationale Musterübertragungen in der Eltern-Kind-Beziehung am Beispiel der Borderline-Persönlichkeitsstörung
Université
University of Applied Sciences Darmstadt  (Soziale Arbeit)
Cours
Sozialarbeiter*innen im Anerkennungsjahr
Auteur
Année
2021
Pages
33
N° de catalogue
V1138927
ISBN (ebook)
9783346546371
ISBN (Livre)
9783346546388
Langue
allemand
Mots clés
Transgenerationalität, Musterübertragung, Borderline, BPS, Psychische Erkrankung, Mutter-Kind-Haus, §19 SGB VIII
Citation du texte
Steffi Gesser (Auteur), 2021, Transgenerationale Musterübertragungen in der Eltern-Kind-Beziehung am Beispiel der Borderline-Persönlichkeitsstörung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1138927

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