Können Vaterschaftstests vor Geburt eines Kindes zulässig sein? Aktuelle Probleme des Gesundheits- und Medizinrechts


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2020

30 Pages, Note: 17,00


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Vaterschaft
I. Rechtliche Vaterschaft gem. § 1592 BGB
1. Definition
2. Wichtigsten Rechte und Pflichten des rechtlichen Vaters
a) Elterliche Sorge
b) Umgangsrecht
c) Kindesunterhalt
II. Leibliche Vaterschaft
1. Definition
2. Wichtigsten Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters
III. Gegenüberstellung

C. Abstammungsgutachten in Form eines Vaterschaftstests
I. Gendiagnostikgesetz als gesetzliche Grundlage
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Anforderungen an postnatales Abstammungsgutachten
1. Erfolgte Aufklärung gem. § 17 I 1 GenDG sowie Einwilligung
2. Verantwortliche Person i.S.d. § 17 I 2 GenDG
3. Gewinnung der genetischen Probe
4. Genetische Untersuchung der Probe
5. Ergebnismitteilung
III. Anforderungen an pränatales Abstammungsgutachten
1. § 15 GenDG
2. Arztvorbehalt
a) Ärztliche handelnde Person
b) Verantwortliche Person
3. §§ 176 – 178 StGB
4. Zusammenhang zwischen Schwangerschaft und Straftat
5. Gewinnung der genetischen Probe
a) Invasiv (PND)
aa) Chorionzottenbiopsie (Punktion des Mutterkuchens)
bb) Amnionzentese (Fruchtwasserpunktion)
b) Nichtinvasiv (NIPD)
6. Durchführung der genetischen Untersuchung
7. Ergebnismitteilung

D. Problematik des pränatalen Vaterschaftstests
I. Verbindung der Pränataldiagnostik mit Schwangerschaftsabbruch
1.Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
2. Zusammenhang von Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch
3. Pränataler Vaterschaftstest und Schwangerschaftsabbruch
II. Verfassungsrechtliche Sicht
1. Rechte des ungeborenen Kindes
a) Menschenwürde, Art. 1 I GG
b) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
c) Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
2. Rechte der Eltern
a) Schutz der Ehe und Familie. Art. 6 I GG
b) Schutz der Elternschaft Art. 6 II GG
3. Rechte des werdenden Vaters
4. Abwägung der widerstehenden Interessen
IV. Fazit

A. Einleitung

„Wir werden Eltern“. Ab Beginn einer Schwangerschaft ändert sich das bisherige Leben für die werdenden Eltern komplett. Sie stellt für beide eine neue, unbekannte und intensive Zeit dar. Doch was ist, wenn der Ehemann gar nicht der leibliche Vater des Kindes ist? Was wäre, wenn man solche aufkommenden Probleme bereits im Keim ersticken könnte? Ein Lösungsvorschlag hinsichtlich dieser Problematik bringt der Gesetzesentwurf der FDP vom 30.01.2020,1 der es ermöglichen soll, dass auch bereits vor der Geburt eines Kindes ein Vaterschaftstest durchgeführt werden kann. Dies soll auch vor allem dem leiblichen, nicht mit der werdenden Mutter verheirateten, Vater die Möglichkeit geben emotional an der Schwangerschaft teilzuhaben.2

Ziel der Arbeit soll es vor allem sein, die bestehende Rechtslage und dessen Problematik zu erläutern und den Zusammenhang der Probleme hinsichtlich eines pränatalen Vaterschaftstest über mehrere Rechtsgebiete zu diskutieren.

B. Vaterschaft

Grundsätzlich wird zwischen leiblicher/biologischer und rechtlicher Vaterschaft unterschieden. Idealerweise ist der leibliche auch gleichzeitig rechtlicher Vater des Kindes, allerdings bedarf es für die Zuordnung als rechtlichen Vater nicht zwingend der biologischen Abstammung. Demnach können leibliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen.3 Auch wichtig ist die sozial- familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind, welche meist beim rechtlichen Vater vorliegt.4

I. Rechtliche Vaterschaft gem. § 1592 BGB

1. Definition

Es gilt derjenige Mann als Vater eines Kindes, der gem. § 1592 Nr. 1 BGB zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gem. §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB oder § 182 I BGB gerichtlich festgestellt worden ist. Bei der Vaterschaft kraft Ehe oder Anerkennung bleibt unberücksichtigt, ob dieser Mann auch wirklich Erzeuger, also leiblicher Vater des Kindes ist. Ein Auseinanderfall von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft ist in diesen Fällen möglich. Besteht hingegen gem. § 1600d BGB noch keine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB dann kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Dies erfolgt durch Feststellung der biologisch genetischen Abstammung des mutmaßlich leiblichen Vaters.5 Grundsätzlich erfolgt dies mittels Einholung eines Abstammungsgutachtens. Demnach wird auch nur derjenige rechtliche Vater i.S.d. § 1592 Nr. 3 BGB, der auch wirklich leiblicher Vater des Kindes ist.6

Stammt das Kind wider Erwarten nicht vom rechtlichen Vater ab, wird dieser als sog. „Scheinvater“ bezeichnet.7 Dieser hat dann allerdings die Möglichkeit seine bestehende Vaterschaft mittels Vaterschaftsanfechtungsklage/Vaterschafsklage gem. § 1600 I Nr.1 BGB zu beseitigen.8 Diese Anfechtungsmöglichkeit ist allerdings gem. § 1600b BGB an eine Frist von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die (leibliche) Vaterschaft sprechen, gebunden. Des Weiteren hat der rechtliche Vater seit 2008 die Möglichkeit die Abstammung seines Kindes zu klären, indem er gem. § 1598a Nr. 1 BGB von der Mutter und dem Kind die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes sowie die Duldung der Entnahme einer geeigneten Probe verlangen kann.9 Allerdings hat das Ergebnis keinerlei Auswirkungen auf die rechtliche Zuordnung der Vaterschaft.10

2. Wichtigsten Rechte und Pflichten des rechtlichen Vaters

a) Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge ist in §§ 1626 ff. BGB geregelt. Sie konkretisiert das in Art. 6 II GG geregelte Elternrecht.11 Demnach haben die Eltern das Recht und die Pflicht für das minderjährige Kind zu sorgen. Von der elterlichen Sorge umfasst sind gem. § 1626 I 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Des Weiteren umfasst ist die Vertretung des Kindes gem. § 1629 I 1 BGB. „Eltern“ i.S.d. §§ 1626 ff. BGB sind [...]die Frau, die das Kind geboren hat (§1591 BGB), und der Mann, dem gem. § 1592 BGB die Vaterschaft zugeordnet ist.“12 Besteht eine Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 1 BGB, d.h. sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, haben beide Elternteile das Sorgerecht, vgl. § 1629 I 1 BGB.13 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, liegt mithin eine Vaterschaft Kraft Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung vor, bedarf es für die gemeinsame elterliche Sorge einer wirksam abgegebenen Sorgerechtserklärung, vgl. § 1626a I Nr.1 BGB. Die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit sind in den §§ 1626a – 1626e BGB geregelt.14 Liegen diese nicht vor hat die Mutter allein gem. § 1626a III BGB die elterliche Sorge. Interessant ist hier vor allem, dass gem. § 1626b II BGB bereits schon vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben werden kann, um eine pränatale Vaterschaftsanerkennung zu erleichtern.15

b) Umgangsrecht

Gem. § 1684 I Hs. 2 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Es besteht unabhängig von der elterlichen Sorge.16 Grundsätzlich sind auch hier „Eltern“ i.S.d. § 1684 I Hs. 2 BGB die rechtliche Mutter (§1591 BGB) und der rechtliche Vater (§1592 BGB), denen ein Umgangsrecht zukommt.17 Anders als bei der elterlichen Sorge steht auch dem nichtehelichen rechtlichen Vater selbstständig ein Umgangsrecht zu, ohne dieses in irgendeiner Form erklären zu müssen.18

c) Kindesunterhalt

Für ein Kind unterhaltspflichtig sind die rechtlichen Eltern.19 Grundsätzlich kommen die Eltern, die das minderjährige Kind betreuen, der Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, i.d.R. durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach (vgl. § 1606 III 2 BGB). Solange eine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht ist dieser unterhaltspflichtig, ungeachtet der Tatsache, ob es sich wirklich um sein leibliches Kind handelt oder nicht.20 Die einzige Möglichkeit eines Scheinvaters seine Unterhaltspflicht zu „beseitigen“ besteht in der Anfechtung der Vaterschaft. Wird dessen Nichtvaterschaft gerichtlich festgestellt entfällt seine Unterhaltspflicht ex-tunc.21 Den mithin zu Unrecht geleisteten Unterhalt seit Geburt des Kindes kann er im sog. Scheinvaterregress vom (potentiell) leiblichen Vater erstattet verlangen.22 Allerdings erweist sich dies nicht selten problematisch.23

Ist die rechtliche Vaterschaft allerdings nicht mehr anfechtbar, bleibt der Scheinvater rechtlicher Vater und mithin auch unterhaltspflichtig, selbst dann, wenn die Mutter bereits mit dem leiblichen Vater und dem Kind zusammenlebt.24 Der rechtliche Vater ist mithin nur noch bloßer „Zahlvater“.25 Selbst wenn sich der rechtliche Vater scheiden lässt und mithin nicht mehr rechtlicher Vater i.S.d. § 1592 Nr. 1 BGB ist, hat er gem. § 1570 BGB der Mutter Kindesunterhalt zu zahlen, wenn es sich um deren gemeinschaftliches Kind handelt. Dies ist der Fall, wenn es während bestehender Ehe geboren wurde,26 wenn es zwar vorehelich geboren wurde, die Eltern aber nach Geburt einander heiraten,27 sowie wenn das Kind während der Ehe gezeugt aber erst nach rechtskräftiger Scheidung geboren wurde.28 Dies gilt auch für den Scheinvater und dessen scheineheliche Kinder, solange dieser die rechtliche Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat.29 Bei einer bestehenden Vaterschaft kraft Anerkennung (§ 1592 Nr.2 BGB) oder durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) gelten für die Unterhaltsregelungen bei unehelichen Kindern die §§ 1615a ff. BGB entsprechend.

II. Leibliche Vaterschaft

1. Definition

Leiblicher Vater ist der Erzeuger des Kindes und bestimmt sich allein durch die biologische Abstammung.30 Die Tatsache der genetischen Abstammung des Kindes macht ihn allerdings noch nicht zum Vater im Rechtssinne.31 Besteht bereits eine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes i.S.d. § 1592 BGB kann er selbst nicht mehr rechtlicher Vater werden (Umkehrschluss aus § 1594 II BGB). Allerdings besteht die Möglichkeit diese Vaterschaft gem. § 1600 I Nr. 2, II BGB anzufechten und somit die bestehende rechtliche Vaterschaft zu beseitigen.32 Bei erfolgreicher Anfechtung wird der leibliche Vater dann auch als rechtlicher Vater festgestellt.33 Diese Anfechtungsmöglichkeit scheitert meist an der Voraussetzung des § 1600 II Alt. 1 BGB, dass zwischen rechtlichem Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen darf. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht dann, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat, § 1600 III 1 BGB. Das Tragen der tatsächlichen Verantwortung ist dann gegeben, wenn „[...] die gegenwärtige Bezugswelt des Kindes von dem rechtlichen Vater geprägt ist.“34 Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass wenn eine Übernahme der tatsächlichen Verantwortung i.S.d § 1600 III 2 BGB35 vorliegt, diese auch weiterhin getragen wird.36 Besteht diese tatsächliche Verantwortung i.S.d. § 1600 III 1 BGB „[...]wird unwiderleglich vermutet, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht.“37

2. Wichtigsten Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters

Besteht bereits eine rechtliche Vaterschaft i.S.d. §1592 BGB kommen ihm keine der oben aufgeführten Rechte und Pflichten zu. Allerdings ermöglicht der 2013 eingeführte § 1686a BGB dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- sowie Auskunftsrecht.38 Diese können im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Hierfür bedarf es eines Antrages gem. § 167a FamFG. Des Weiteren ist es im Rahmen des Verfahrens möglich, inzident die Feststellung der leiblichen Vaterschaft vorzunehmen.39 Dies dient allerdings nur der Beweisaufnahme und hat keine rechtliche Auswirkung auf die bisher bestehende rechtliche Vaterschaft.40 Demnach ergeben sich für den festgestellten leiblichen Vater auch keine unmittelbaren rechtlichen Folgen bzw. Pflichten.41 Auch aus dem möglicherweise erteilten Umgangsrecht resultiert keine Umgangspflicht.42

III. Gegenüberstellung

Aufgrund dieser doch signifikanten Unterschiede bezüglich der Rechte und Pflichten der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft ist es von entscheidender Bedeutung (bei Auseinanderfall von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft) ob man bei Geburt des Kindes als rechtlicher oder leiblicher, nicht rechtlicher Vater „qualifiziert“ wird. Grundsätzlich wird dem rechtlichen und sozialen Vater gegenüber dem leiblichen Vater Vorrang eingeräumt.43 Dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater stehen mithin nur Umgangs-und Auskunftsrechte aus § 1686a BGB zu. Er ist mithin „[...]ein halber Vater mit einigen Rechten, aber ohne Status und daraus folgende Pflichten.“44 Mittels pränataler Vaterschaftstests könnte schon vor der Geburt Klarheit bezüglich der Abstammungsverhältnisse geschaffen werden und eine „falsche“ primäre Vater-Kind- Zuordnung45 des nicht leiblichen als rechtlichen Vater verhindert werden, welche dann auch nicht mehr nachträglich mittels Vaterschaftsanfechtungen beseitigt werden müssten.46

C. Abstammungsgutachten in Form eines Vaterschaftstests

Ein Abstammungsgutachten dient der Klärung der Abstammung, wobei die genetischen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Betroffenen ermittelt werden.47 Grundsätzlich gibt es verschiedene Methoden ein solches Gutachten zu erstellen. Allerdings sollen im weiteren Verlauf der Arbeit nur die vom GenDG umfassten Methoden berücksichtigt werden. Demnach beschränken sich diese auf labortechnische Untersuchungsmöglichkeiten, explizit gem. § 3 Nr. 2 b GenDG auf die Untersuchung von Ribonukleinsäure (RNA) sowie Desoxyribonukleinsäure (DNA), sog. DNA- bzw. RNA- Analyse.48 Diese Methode des Verwandtschaftsnachweises wird auch genetischer Fingerprint bzw. genetischer Fingerabdruck genannt.49 Durch den Vergleich der DNA- Merkmale des Auftraggebers und der Person, zu der das Verwandtschaftsverhältnis geklärt werden soll, lässt sich das Verwandtschaftsverhältnis ermitteln .50 Am häufigsten sind Auftraggeber Männer, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben.51 Idealerweise bedarf es für den Vergleich der DNA- Merkmale zwischen (mutmaßlichem) Vater und Kind sowohl genetische Proben von Vater und Kind als auch von der Mutter, um ein sicheres Untersuchungsergebnis zu erhalten.52

[...]


1 Vgl. BT-Drucks. 19/16950.

2 Vgl. BT-Drucks. 19/16950 S. 3.

3 Siehe: Mayer S.6.

4 Vgl. Aust S. 19.

5 Vgl. Spickhoff/ Spickhoff BGB § 1600d Rn. 1 f.

6 Siehe: BVerfGE 141, 186 – 220.

7 Vgl. Aust S. 19.

8 Hierzu: BeckOGK/ Reuß § 1600 Rn. 2.

9 Siehe: Zimmermann NJOZ 2008, 1703 (1716).

10 So: MüKoBGB/ Wellenhofer § 1598a Rn. 1.

11 Vgl. BeckOGK/ Amend-Traut § 1626 Rn. 62.

12 Schmidt S. 290 Rn. 501.

13 Hierzu: MüKoBGB/ Huber § 1626 Rn. 18; Vgl. auch: Schmidt S. 291 Rn. 503.

14 Vgl. MüKoBGB/ Huber § 1626a Rn. 28.

15 Vgl. MüKoBGB/ Huber § 1626b Rn. 15.

16 Vgl. BeckOGK/ Altrogge § 1684 Rn. 1, Rn. 38.

17 Siehe: BeckOGK/ Altrogge § 1684 Rn. 38.

18 Ebd.

19 Hierzu: MüKoBGB/ Langeheine § 1601 Rn. 5.

20 Vgl. Aust S. 230.

21 Siehe: Aust S.231.

22 Ebd.

23 Auf die Problematik des Scheinvaterregresses soll nicht weiter eingegangen werden.

24 Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2013 – 2 WF 190/13.

25 Vgl. Aust S. 231.

26 Hierzu: BeckOGK/ Lettmaier § 1570 Rn. 19 f.

27 Siehe: BeckOGK/ Lettmaier § 1570 Rn. 21.

28 Ebd.

29 Vgl. BeckOGK/ Lettmaier § 1570 Rn. 19.

30 Siehe: Schröder S. 3.

31 Siehe: Aust S. 30.

32 Vgl. BeckOGK/ Reuß § 1600 Rn. 7.

33 Siehe: BeckOGK/ Reuß § 1600 Rn. 78.

34 BeckOGK/ Reuß § 1600 Rn. 89.

35 Diese liegt vor, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

36 Vgl BGH NJW 2007, 1677 (1681).

37 BeckOGK/ Reuß § 1600 Rn. 87.

38 Vgl. BeckOGK/ Altrogge § 1686a Rn. 1.

39 Ebd.

40 Vgl. Aust S. 275 f.; Siehe auch: BT-Drucks. 17/12163 S. 14.

41 Siehe: Vgl. BeckOGK/ Altrogge § 1686a Rn. 22.

42 Ebd.

43 Vgl. Löhning ZRP 2017, 205 (206).

44 Löhning ZRP 2017, 205 (206).

45 Vgl. Schröder S. 141.

46 Siehe: Schröder S. 187.

47 Vgl. Schillhorn/Heidemann § 2 Rn. 12.

48 Vgl. BT-Drucks. 16/10532 S. 21.

49 Siehe: Wrba/Dolznig/Mannhalter Kapitel 4.7.1 S. 158; Auch: Scherrer S. 9.

50 Hierzu: BT-Drucks. 16/10532 S. 33.

51 Ebd.

52 Vgl. BT-Drucks. 16/10532 S. 33.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Können Vaterschaftstests vor Geburt eines Kindes zulässig sein? Aktuelle Probleme des Gesundheits- und Medizinrechts
Université
University of Regensburg
Cours
Vorbereitendes Seminar im Medizinrecht
Note
17,00
Auteur
Année
2020
Pages
30
N° de catalogue
V1138993
ISBN (ebook)
9783346531711
ISBN (Livre)
9783346531728
Langue
allemand
Mots clés
Vaterschaft, Vaterschaftstest, Abstammungsgutachten, Gendiagnostikgesetz, Schwangerschaftsabbruch, Nasciturus, Familienrecht, Medizinrecht
Citation du texte
Julia Kleß (Auteur), 2020, Können Vaterschaftstests vor Geburt eines Kindes zulässig sein? Aktuelle Probleme des Gesundheits- und Medizinrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1138993

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