Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht im sogenannten „Maastricht-Urteil“ die Europäische Union (EU) als einen Staatenverbund, der sich aus souverän bleibenden Staaten zusammensetzt. Das Gericht versucht somit semantisch der Gestalt der EU gerecht zu werden: Sie ist mehr als ein Staatenbund von souveränen Staaten, die sich in einem Politikbereich zusammenschließen; sie ist gleichzeitig aber auch weniger als ein Gebilde, das man „Vereinigte Staaten von Europa“ nennen könnte. Zentral in dem obigen Zitat ist das Wort „souverän“. Da sich die Europäische Union im Kern durch eine Wirtschaftsgemeinschaft auszeichnet und die Politikbereiche der sogenannten „2. und 3. Säule“ äußerst schwach integriert sind, lässt sich der Begriff „souverän“ oder „Souveränität“
mitunter deskriptiv aus Sicht der policy-Perspektive fassen. Die Frage muss
lauten, welche Politikbereiche müssen bei Nationalstaaten verbleiben, um ihre eigene Staatlichkeit weiterhin begründen zu können? Sozialpolitik zählt hierbei sicherlich dazu, verbindet sie doch auf eindrucksvolle Art und Weise die „Herrschaft durch das Volk“ mit der „Herrschaft für das Volk“. Somit lässt sich die Sozialpolitik als ein für die souveräne Staatlichkeit eines Staates legitimierendes Element bezeichnen.
Ein weiteres Indiz für die Sozialpolitik als ein den Staat konstituierendes Element und von ausschließlich von ihm behandeltes Feld ist das der Sozialleistungssysteme.Während in der Europäischen Gemeinschaft bzw. in der Europäischen Union schon seit geraumer Zeit mit Waren, Kapital und Dienstleitungen freier Handel zwischen den Mitgliedstaaten
betrieben werden kann, war der Zugang zu ausländischen Sozialleistungsträgern und ausländischen Sozialleistungserbringern lange tabu, denn im Bereich der Sozialversicherung gilt in den Mitgliedstaaten das Territorialprinzip. Dennoch, „die heilige Kuh“ der nationalstaatlich geschlossenen Gesundheitssysteme ist nicht mehr sicher. Seit 1998 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch drei Entscheidungen den Zugang zu Behandlungen im EU-Ausland grundsätzlich mit nur wenigen Ausnahmen gestattet. Begründet wurde dies mit den sogenannten Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts, hier vor allem mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 50 des Europäischen Gemeinschaftsvertrags (EGV). [...]
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 EMPIRISCHER TEIL
2.1 Gesundheitspolitische Maßnahmen der Gemeinschaft
2.2 Entscheidungen des EuGH mit Relevanz für die Gesundheitspolitik
3 DIE THEORETISCHE GRUNDLAGE: DAS „PRINCIPAL-AGENT“ MODELL
3.1 Gründe des Delegierens
3.1.1 Reduzierung der Kosten des „policy-making“ Prozesses
3.1.2 Steigerung der Glaubwürdigkeit von gegenseitigen Verpflichtungen und das Füllen von Vertragslücken
3.2 Das institutionelle Design einer Agentur
3.2.1 „Ex ante“ Kontrollinstrumente
3.2.2 „Ex post“ Kontrollinstrumente
3.2.3 Die Unterscheidung zwischen Agentur und Treuhänderverhältnis
3.3 Die Konsequenzen des Delegierens
3.4 Fazit des Kapitels
4 STELLUNG UND ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
4.1 Regulierung als Modus politischer Steuerung
4.2 „Die Europäische Union als regulativer Staat“
4.2.1 Entwicklung der Bedeutung von regulativen Maßnahmen
4.2.2 Das politische Unternehmertum der Europäischen Kommission
4.3 Der Glaubwürdigkeitsverlust der Kommission
4.3.1 Fragmentierung der Aufgaben der Kommission
4.3.2 Die „Parlamentarisierung“ der Kommission
4.3.3 Der Einfluss anderer institutioneller Akteure der europäischen Ebene
4.3.4 Teilfazit
4.4 Fazit des Kapitels
5 STELLUNG UND ENTWICKLUNG DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS
5.1 Die Entwicklung des EuGH in den 1960er Jahren
5.1.1 Die Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens
5.1.2 Das Entwickeln bahnbrechender Rechtsprinzipien
5.1.3 Teilfazit
5.2 Die „Nicht-Reaktion“ der Mitgliedstaaten
5.3 Die nationalen Gerichte als Akteure im Prozess der rechtlichen Integration
5.4 Das Vorgehen des EuGH: undogmatisch oder strategisch
5.4.1 Undogmatisch oder strategisch – das Vorgehen des EuGH, 1.Teil
5.4.2 Die Form strategisch gefällter Entscheidungen – das Vorgehen des EuGH, 2.Teil
5.5 Fazit des Kapitels
6 FAZIT
7 LITERATURVERZEICHNIS
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den supranationalen Institutionen der EU, konkret der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), am Beispiel der Gesundheitspolitik. Ziel ist es, zu analysieren, warum und wie Kompetenzen an diese Institutionen delegiert wurden und inwieweit diese Akteure ihren Handlungsspielraum strategisch nutzen, um eigenen institutionellen Interessen zu folgen („politisches Unternehmertum“).
- Analyse von Prozessen der Kompetenzdelegation mittels des Principal-Agent-Modells
- Vergleichende Untersuchung der Entwicklung von Kommission und EuGH
- Rolle der Gesundheitspolitik als „Nagelprobe“ für die Handlungsfähigkeit der Institutionen
- Bedeutung von Rechtsdoktrinen für die rechtliche Integration in Europa
- Untersuchung des Spannungsfeldes zwischen institutioneller Unabhängigkeit und demokratischer Legitimation
Auszug aus dem Buch
Die „Nicht-Reaktion“ der Mitgliedstaaten
Entscheidende Akteure bei der eben beschriebenen Transformation des europäischen Rechtssystems sind die Richter, Anwälte und letztlich die Kläger. Letztere haben in Verbindung mit nationalen Richtern die rechtliche Integration in Europa und damit die Wichtigkeit des europäischen Rechtssystems maßgeblich beeinflusst. Entscheidendes „Vehikel“ zur Einflussnahme auf diesen Prozess und damit auch auf die Entwicklung der bahnbrechenden Rechtsprinzipien war das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EGV. Damit ist zwar geklärt, wie diese Entscheidungen des EuGH zustande gekommen sind. Die Frage nach der Rolle der Mitgliedstaaten bleibt indes ungeklärt. Der EuGH statuierte nahezu aus sich selbst heraus, indem er selbst Recht fortbildete, zwei eigenständig entwickelte Säulen, die des „Anwendungsvorrang“ und die der „unmittelbaren Wirkung“, deren Basis das Vorabentscheidungsverfahren war. Auf Grundlage dieser beiden einschneidenden, jedoch im Vertrag nach wie vor nicht normierten, Rechtsprinzipien ist der EuGH in der Lage, nationales, von Volksvertretern verabschiedetes Recht unwirksam werden zu lassen. Zu erwarten gewesen wäre ein Aufschrei der politischen Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten, als der EuGH sich Schritt für Schritt in eine einflussreichere Position vorarbeitete. Im Folgenden sollen Gründe dargestellt werden, warum dieser Aufschrei überraschenderweise nicht kam.
Auch hierzu kann die „Costa ./. E.N.E.L.“- Entscheidung als Beispiel genutzt werden. Zum einen ist eine Streitigkeit zwischen einer Privatperson und einem staatlichen Unternehmen für die Politik vor allem im Hinblick auf das materielle Ergebnis und die damit verbundenen politischen Auswirkungen wichtig. Es ist jedoch zu vermuten, dass die dogmatische Dimension der Entscheidung - außer einem begrenzten juristischen Zirkel - nicht gewahr wurde und die Reichweite einer solchen rechtlichen Dogmatik nicht erkannt worden ist. Folglich blieb eine zeitnahe Reaktion auf diese Entscheidung aus dem Jahre 1964 aus. Noch dazu handelte es sich in den 1960er Jahren beim EuGH um eine wenig einflussreiche, tendenziell als nicht wichtig erachtete Institution, der man kaum Beachtung schenkte.
Zusammenfassung der Kapitel
EINLEITUNG: Einführung in das Erkenntnisinteresse, die These vom erstarkten EuGH und der schwächelnden Kommission sowie methodisches Vorgehen.
EMPIRISCHER TEIL: Deskriptive Darstellung gesundheitspolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft und relevanter EuGH-Entscheidungen.
DIE THEORETISCHE GRUNDLAGE: DAS „PRINCIPAL-AGENT“ MODELL: Theoretische Fundierung des Delegierens von Kompetenzen an supranationale Agenturen und Erläuterung des institutionellen Designs.
STELLUNG UND ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION: Analyse der Rolle der Kommission als politischer Unternehmer im Rahmen des regulativen Staates und ihre zunehmende Fragmentierung.
STELLUNG UND ENTWICKLUNG DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS: Untersuchung der strategischen Entwicklung des EuGH und seiner Rolle als Motor der rechtlichen Integration durch Vorabentscheidungen.
FAZIT: Zusammenfassung der Ergebnisse bezüglich der institutionellen Stärke von EuGH und Kommission sowie Bewertung der Legitimation.
Schlüsselwörter
Europäische Union, Gesundheitspolitik, Europäischer Gerichtshof, Kommission, Principal-Agent-Modell, Regulierung, rechtliche Integration, Kompetenzdelegation, politisches Unternehmertum, Binnenmarkt, Vorabentscheidungsverfahren, Anwendungsvorrang, Grundfreiheiten, Institutionengefüge, politische Steuerung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Diplomarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die institutionelle Entwicklung der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs im Kontext der europäischen Integration. Dabei steht das Spannungsverhältnis zwischen ihrer Unabhängigkeit als supranationale Akteure und ihrem Handeln in Politikbereichen, in denen sie eigentlich nur begrenzte Kompetenzen besitzen, im Fokus.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Arbeit?
Zentrale Themen sind die Theorie der Kompetenzdelegation (Principal-Agent-Modell), die Konzepte des „regulativen Staates“, das politische Handeln der europäischen Institutionen, die rechtliche Integration durch den EuGH sowie die institutionellen Herausforderungen wie Legitimationsverlust und Aufgabenfragmentierung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Forschungsfrage untersucht, wie es möglich ist, dass die Kommission und der EuGH in Politikbereiche (speziell Gesundheitssysteme) eingreifen, obwohl sie dort kaum explizite Kompetenzen haben. Zudem wird hinterfragt, warum die Kommission in ihrem Einfluss begrenzt scheint, während der EuGH seine Rolle als mächtiger Akteur ausbauen konnte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt den akteurszentrierten Institutionalismus als theoretische Basis, insbesondere das Principal-Agent-Modell. Ergänzend werden spieltheoretische Varianten angewandt, um das strategische Vorgehen bei Entscheidungsfindungen zu analysieren.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine empirische Bestandsaufnahme, eine theoretische Grundlegung mittels des Principal-Agent-Modells sowie vertiefende Analysen zur Entwicklung der Kommission (Regulierung, Fragmentierung) und des EuGH (Rechtsprinzipien, Vorabentscheidungsverfahren).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie „europäische Gesundheitspolitik“, „Principal-Agent-Modell“, „politisches Unternehmertum“, „rechtliche Integration“, „institutioneller Sieger“ (EuGH) und „Glaubwürdigkeitsverlust“ (Kommission) charakterisieren.
Wie wirkt sich die Rechtsprechung des EuGH konkret auf die Gesundheitssysteme aus?
Der EuGH nutzt die Grundfreiheiten (z.B. Dienstleistungsfreiheit) als „Hintertür“, um in nationale Gesundheitssysteme einzugreifen. Dies zwingt Mitgliedstaaten dazu, beispielsweise die Erstattung für Behandlungen im EU-Ausland zu gewährleisten, was nationale Regelungen zur Genehmigungspflicht einschränkt.
Warum wird der EuGH als „institutioneller Sieger“ und die Kommission als „schwächelnd“ bezeichnet?
Der EuGH konnte durch geschickte Ausnutzung des Vorabentscheidungsverfahrens und die Etablierung von Rechtsprinzipien wie dem Anwendungsvorrang seine Macht stetig ausbauen. Die Kommission hingegen leidet unter einer „Fragmentierung“ ihrer Aufgaben und finanziellen Begrenzungen, die ihr Handlungsvermögen in einer komplexer werdenden Union schwächen.
- Quote paper
- Joachim Wentzel (Author), 2004, Die europäische Gesundheitspolitik als Nagelprobe - Der erstarkte EuGH und die schwächelnde Kommission , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113939