Die Rechnungslegung nach IAS/IFRS hat in den vergangenen Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren.5 Die Gründe für diesen Bedeutungszuwachs sind vielfältig. Sie liegen mitunter begründet in einer zunehmenden Konzentration der internationalen Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalmärkte sowie in einer allgemeinen Internationalisierung der Unternehmertätigkeit.6 Internationale Kapitalmärkte und Investoren verlangen immer häufiger nach Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Eine Vielzahl von Unterschieden zwischen nationalen Normen und den zunehmend international anerkannten Regelungen nach IAS/IFRS lassen eine direkte Vergleichbarkeit jedoch nur eingeschränkt zu. Sind in Deutschland Handels- und Steuerbilanz über die Maßgeblichkeit bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit verknüpft, so fehlt IAS/IFRS eine solche Interdependenz beider Systeme.7 Der Übergang von nationaler zu internationaler Rechnungslegung bedingt daher tendenziell größere Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. Auch aus diesem Grund spielen Bilanzierungsfragen von Steuerlatenzen innerhalb internationaler Standards eine wesentlich größere Rolle als im HGB. Sie können nach IAS/IFRS wichtige Bilanzpositionen darstellen und den Abschluss damit wesentlich beeinflussen.8 Die zunehmende Bedeutung der internationalen Normen für die nationale Rechnungslegung erfordert aus diesem Grund eine Auseinandersetzung mit Ansatz, Bewertung und Ausweis latenter Steuern gem. IAS/IFRS. Ziel der Arbeit ist die Gegenüberstellung und Würdigung der Bilanzierung latenter Steuern in den Systemen IAS/IFRS und HGB. Es soll dargestellt werden, warum die zu vergleichenden Rechnungslegungssysteme eine unterschiedliche Behandlung dieser Latenzen vorsehen und wie aus latenten Steuern wichtigen Bilanzpositionen entstehen können. In Abschnitt 2 werden einleitend die Rahmenbedingungen der Bilanzierung latenter Steuern dargestellt. Abschnitt 3 dient der deskriptiven Beschreibung beider Systeme. Diese Beschreibung erfolgt für beide Normen unabhängig voneinander. Abgeschlossen wird dieser Teil mit einer kritischen Gegenüberstellung beider Systeme. In Abschnitt 4 schließt die Arbeit mit einem Fazit der vorausgegangenen Betrachtung.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung „latente Steuern“
1.2 Problemstellung
2 Rahmenbedingungen der Bilanzierung latenter Steuern
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.3 Anspruchgruppen und Ziele
3 Bilanzierung latenter Steuern
3.1 Latente Steuern nach HGB
3.1.1 Ansatz latenter Steuern
3.1.1.1 Ansatz aktiver latenter Steuern
3.1.1.2 Ansatz passiver latenter Steuern
3.1.2 Bewertung latenter Steuern
3.1.3 Ausweis latenter Steuern
3.1.4 Abweichungen im Konzernabschluss
3.1.5 Würdigung Normen nach HGB
3.2 Latente Steuern nach IAS/IFRS
3.2.1 Ansatz latenter Steuern
3.2.1.1 Ansatz aktiver latenter Steuern
3.2.1.2 Ansatz passiver latenter Steuern
3.2.2 Bewertung latenter Steuern
3.2.3 Ausweis latenter Steuern
3.2.4 Würdigung der Normen nach IAS/IFRS
3.3 Kritische Würdigung der Normen nach HGB und IAS/IFRS
4 Fazit und Ausblick
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Rechnungslegung in Deutschland
Abb. 2: Ausweis latenter Steuern bei den untersuchten Unternehmen
Abb. 3: Vergleich der gesamten aktiven latenten Steuern zum ausgewiesenen Eigenkapital
Abb. 4: Zeitliche Ergebnisdifferenzen zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzergebnis
Abb. 5: Systematisierung von Gewinnunterschieden
Abb. 6: Unterschiede bei der Bilanzierung latenter Steuern zwischen Handelsrecht und IAS 12
1 Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung „latente Steuern“
Der Jahresabschluss einer Unternehmung wird nach handelsrechtlichen Vorgaben (Handelsbilanz), zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage nach steuerrechtlichen Vorgaben erstellt (Steuerbilanz). Das nach Handels- und nach Steuerrecht ermittelte Ergebnis einer Unternehmung weicht regelmäßig voneinander ab.[1] Grundlage für die Beteuerung der Unternehmung ist der nach steuerrechtlichen Vorgaben ermittelte Gewinn. Weicht dieser Gewinn und die damit korrespondierende Steuerlast von dem handelbilanziell ermittelten Ergebnis ab, so fehlt jeder Bezug zu den publizierten Steuerpositionen der Handelsbilanz.[2] Daher erfolgt in diesem Fall kein durch das handelsbilanziell ermittelte Ergebnis nachvollziehbarer Steuerausweis. Dieser fehlende Zusammenhang wird über die Bildung und den Ansatz latenter Steuern in der Handelsbilanz hergestellt. Folgende Fälle können zu einem Ansatz latenter Steuern führen:[3]
- Handelsbilanzgewinn höher als Steuerbilanzgewinn
- Steuerbilanzgewinn höher als Handelsbilanzgewinn
Der erste Fall kann zu einem Ansatz von passivischen latenten Steuern, der zweite Fall zu einem Ansatz von aktivischen latenten Steuern in der Handelsbilanz führen. Allgemein wird mit dem Ansatz latenter Steuern also die Differenz des Steueraufwandes nach Handels- und Steuerbilanz als Posten in die handelsrechtliche Bilanz übernommen.[4] Es können sich daher Positionen mit Verbindlichkeits- oder Forderungscharakter gegenüber den Finanzbehörden ergeben.
1.2 Problemstellung
Die Rechnungslegung nach IAS/IFRS hat in den vergangenen Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren.[5] Die Gründe für diesen Bedeutungszuwachs sind vielfältig. Sie liegen mitunter begründet in einer zunehmenden Konzentration der internationalen Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalmärkte sowie in einer allgemeinen Internationalisierung der Unternehmertätigkeit.[6] Internationale Kapitalmärkte und Investoren verlangen immer häufiger nach Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Eine Vielzahl von Unterschieden zwischen nationalen Normen und den zunehmend international anerkannten Regelungen nach IAS/IFRS lassen eine direkte Vergleichbarkeit jedoch nur eingeschränkt zu. Sind in Deutschland Handels- und Steuerbilanz über die Maßgeblichkeit bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit verknüpft, so fehlt IAS/IFRS eine solche Interdependenz beider Systeme.[7] Der Übergang von nationaler zu internationaler Rechnungslegung bedingt daher tendenziell größere Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. Auch aus diesem Grund spielen Bilanzierungsfragen von Steuerlatenzen innerhalb internationaler Standards eine wesentlich größere Rolle als im HGB. Sie können nach IAS/IFRS wichtige Bilanzpositionen darstellen und den Abschluss damit wesentlich beeinflussen.[8] Die zunehmende Bedeutung der internationalen Normen für die nationale Rechnungslegung erfordert aus diesem Grund eine Auseinandersetzung mit Ansatz, Bewertung und Ausweis latenter Steuern gem. IAS/IFRS.
Ziel der Arbeit ist die Gegenüberstellung und Würdigung der Bilanzierung latenter Steuern in den Systemen IAS/IFRS und HGB. Es soll dargestellt werden, warum die zu vergleichenden Rechnungslegungssysteme eine unterschiedliche Behandlung dieser Latenzen vorsehen und wie aus latenten Steuern wichtigen Bilanzpositionen entstehen können. In Abschnitt 2 werden einleitend die Rahmenbedingungen der Bilanzierung latenter Steuern dargestellt. Abschnitt 3 dient der deskriptiven Beschreibung beider Systeme. Diese Beschreibung erfolgt für beide Normen unabhängig voneinander. Abgeschlossen wird dieser Teil mit einer kritischen Gegenüberstellung beider Systeme. In Abschnitt 4 schließt die Arbeit mit einem Fazit der vorausgegangenen Betrachtung.
2 Rahmenbedingungen der Bilanzierung latenter Steuern
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Dem deutschen Bilanzrecht liegt das III. Buch des HGB (§238 – 342a) zugrunde.[9] Aufgrund der in gesetzesform erlassenen Regelungen des HGB werden im Wesentlichen keine Einzelfälle, sondern abstrakte Sachverhalte geregelt (Code Law). Daher gelten über die vom Gesetzgeber kodifizierten, in gesetzesform erlassenen Regelungen hinaus die GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung). Die Aufgabe der nur teilweise kodifizierten GoB ist die Eingrenzung von Interpretationsspielräumen und das Schließen von Lücken in den vom Gesetzgeber herausgegebenen Regelungen.[10] Darüber hinaus gibt die privatrechtliche Organisation Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) im Rahmen der bestehenden GoB die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) heraus. Für den Fall der Bilanzierung latenter Steuern hat das DRSC den deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 10 vom 18.01.2002 verabschiedet.[11] In Ergänzung zu § 306 HGB umfasst DRS 10 primär Regelungen für den Konzernabschluss, die Gültigkeit für den Einzelabschluss ist umstritten.[12] Die durch Konsolidierung zwischen Einzel- und Konzernabschluss entstehenden Zusammenhänge sprechen jedoch für eine Ausstrahlungswirkung des DRS 10 auf den Einzelabschluss.[13] Eine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung der Bilanzierung latenter Steuern im Einzel- und Konzernabschluss gilt in der Literatur als zunächst nicht nachvollziehbar.[14] Ohne also konkret Bezug zu nehmen, ergeben sich aus diesen Regelungen indirekte Folgen für den Einzelabschluss. Mit DRS 10 nähren sich die nationalen Regelungen zur Bilanzierung latenter Steuern deutlich an die Normen nach IAS/IFRS an. Die Anwendung der GoB und der vom DRSC herausgegeben Regelungen, auch über die im Gesetzt explizit aufgeführten Verweise hinaus, gelten für den Jahresabschluss gemäß der nationalen Normen als vermutet.
IAS/IFRS wird, entgegen den in gesetzesform erlassenen Regelungen des HGB, durch eine privatrechtliche Organisation, das International Accounting Standards Bord (IASB) publiziert. Dieses Gremium setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, Sachverständigen und Wissenschaftlern zusammen. Das Regelwerk besteht aus dem Rahmenkonzept (framework) und den einzelnen IAS bzw. IFRS.[15] Jeder der derzeit 41 IAS und 8 IRFS bezieht sich auf gesonderte Problemstellungen der Rechnungslegung. Im Normengefüge IAS/IFRS ist IAS 12 (revised 2000) die Grundlage dieser Arbeit. IAS 12 regelt, im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Ertragssteuern, auch die Behandlung von Steuerlatenzen.[16] Die internationalen Rechnungslegungsnormen sind eher Einzelfallbezogen (Case Law). Gegenüber den Regelungen des HGB werden daher weniger abstrakte Sachverhalte, sondern konkrete Problemstellungen behandelt und geregelt. Da eine Regelung jedes Geschäftsvorfalles nicht möglich ist, bedingt IAS 12 in vielen Bereichen die Auslegung von Vorschriften und bietet damit Spielraum für Interpretation.[17]
Seit dem 01.01.2005 gelten in Deutschland neue Regeln für die Rechnungslegung. Die EU Verordnung Nr. 1606/2002 wurde im Rahmen des Bilanzreformgesetztes vom 04.12.2004 in nationales Recht umgesetzt. Abbildung 1 stellt die seit dem 01.01.2005 geltenden Pflichten und Wahlrechte in Bezug auf die Rechnungslegung in Deutschland dar.[18]
Abb. 1: Rechnungslegung in Deutschland
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Buchholz, R. (2007), S. 15.
Das Bilanzreformgesetz fordert für den Konzernabschluss eines in der EU kapitalmarktorientierten Unternehmens die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses nach IAS/IFRS. Diese Regelung gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2005 begonnen haben. Für den Einzelabschluss und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt ein Wahlrecht.
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Das deutsche Handelsrecht differenziert im Rahmen der Bilanzierung latenter Steuern zwischen dem Einzel- und Konzernabschluss. Die Steuerabgrenzung für den Einzelabschluss vom Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personen-gesellschaften gem. § 264a HGB wird in § 274 HGB geregelt, für den Konzernabschluss in § 306 HGB und DRS 10.[19] Die Rechnungslegung nach IAS/IFRS kennt keine Unterscheidung zwischen Einzel- und Konzernabschluss. In beiden Fällen ist grundsätzlich nach identischen Regelungen zu bilanzieren.[20]
Die wirtschaftliche Bedeutung der Bilanzierung latenter Steuern lässt sich anhand empirisch ermittelter Daten aufzeigen. Abbildung 2 stellt den Ausweis aktivischer und passivischer latenter Steuerpositionen von 300 untersuchten Unternehmen dar. Interessant ist der Zusammenhang mit den jeweils zugrundeliegenden Rechnungs-legungsnormen.
Abb. 2: Ausweis latenter Steuern bei den untersuchten Unternehmen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Küting, K., Zwirner, C. (2003), S. 306
Für passive latente Steuern besteht in allen aufgeführten Systemen ein Ansatzgebot.[21] Diese finden daher in der Analyse keine Berücksichtigung. Von 111 der nach HGB bilanzierenden Unternehmen weisen lediglich 59 (53%) aktive latente Steuerpositionen aus. In den IAS/IFRS Abschlüssen erfolgt ein solcher Ausweis in 103 von 110 Fällen (94%). Wie an diesem Beispiel dargestellt, weisen Unternehmen die nach IAS/IFRS bilanzieren häufiger Steuerlatenzen aus als Unternehmen die nach HGB Rechnung legen. Ergänzend stellt Abbildung 3 das Verhältnis von der Höhe der betrachteten, aktiven Steuerlatenzen zu den ausgewiesenen Eigenkapitalpositionen dar.
Abb. 3: Vergleich der gesamten aktiven latenten Steuern zum ausgewiesenen Eigenkapital
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Küting, K., Zwirner, C. (2003), S. 306
Es ergeben sich, im Verhältnis zum Eigenkapital, gravierende Unterschiede für den Wert der bilanzierten, aktivischen latenten Steuern. Diese Steuerpositionen sind, im Verhältnis zum Eigenkapital, nach IAS/IFRS um den Faktor 9 höher bewertet als im System nach HGB. Zusammenfassend zeigt diese Betrachtung, warum die Bilanzierung latenter Steuern innerhalb der internationalen Rechnungslegungsnormen einen hohen Stellenwert hat. Aus dem Ansatz latenter Steuern resultieren regelmäßig wichtige Bilanzpositionen. Ein vergleichbarer Wert dieser Positionen wird in der nationalen Rechnungslegung nicht erreicht.
2.3 Anspruchsgruppen und Ziele
Vom Gesetzgeber dominierte Systeme wie das HGB sind tendenziell eher an der Steuerbemessung orientiert.[22] Dies wird vor allem an der Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz deutlich. Eine solche Interdependenz beider Systeme kennt IAS/IFRS nicht. Aus dem Steuerrecht stammende Regeln sollen dem zutreffenden Ausweis von Vermögens- und Schuldenpositionen nicht hinderlich sein.[23] Während der HGB Abschluss als vorrangiges Ziel die Ermittlung des periodenrichtigen Ergebnisses hat, so dienen die Rechnungslegungsnormen IAS/IFRS vornehmlich einer korrekten Darstellung der Vermögens- und Finanzlage.[24] Nach HGB steht der Gläubigerschutzgedanke in Verbindung mit dem Vorsichtsprinzip, für den Abschluss nach IAS/IFRS das Informationsbedürfnis der Investoren im Vordergrund. Dem Investor soll eine bestmögliche Einschätzung der zukünftigen Ertragskraft des betrachteten Unternehmens ermöglicht werden.[25] Der IAS/IFRS Abschluss dient nicht der Bemessung von Steuer oder Ausschüttung, der Informationsgedanke steht klar im Vordergrund.[26]
3 Bilanzierung latenter Steuern
3.1 Latente Steuern nach HGB
Zunächst wird der Einzelabschluss gem. § 274 HGB betrachtet. Auf Unterschiede der Bilanzierung im Konzerabschluss wird in Kapitel 3.1.4 eingegangen.
3.1.1 Ansatz latenter Steuern
Dem Wortlaut des § 274 folgend sind latente Steuern nur anzusetzen, sofern sich die Differenzen in den folgenden Wirtschaftjahren wieder ausgleichen.[27] Das HGB setzt Unterschiedsbeträge zwischen dem nach Handels- und Steuerrecht ermittelten Ergebnis also nur an, sofern diese zeitlich begrenzt sind.[28] Bei diesen zeitlich begrenzen, sich in den folgenden Wirtschaftsjahren automatisch ausgleichenden Differenzen, handelt es sich um sog. timing-differences.[29] Abbildung 4 gibt einen Überblick bezüglich Entstehungsmöglichkeiten latenter Steuern aufgrund zeitlicher Differenzen.
Abb. 4: Zeitliche Ergebnisdifferenzen zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzergebnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 554.
[...]
[1] Vgl. Wolz, M., Meyer, S. (2005), S. 199.
[2] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 431.
[3] Vgl. Buchholz, R. (2005), S. 126.
[4] Vgl. Beatge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 543.
[5] Vgl. Bohr, S. (2007), S. 1.
[6] Vgl. Hayn, S., Waldersee, G. (2004), S. 3.
[7] Vgl. Hartmann, J. H. (2006), S. 7.
[8] Vgl. Elprana, K. (2007), S.1; App, J. G. (2003), S. 209.
[9] Vgl. Wolz, M., Meyer, S. (2005), S. 7.
[10] Vgl. Selchert, F. W., Erhardt, F. M. (2003), S. 19.
[11] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 729.
[12] Vgl. Hayn, S., Waldersse. G. (2005), S. 207.
[13] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 729.
[14] Vgl. Hoyos, M., Fischer, N. (2006), § 274 Rn. 2.
[15] Vgl. Wolz, M., Meyer, S. (2005), S. 10.
[16] Vgl. Fülbier, U., Mages, M. K. (2007), S. 71.
[17] Vgl. Röthlisberger, R. (2006), S. 30.
[18] Vgl. Scherrer, G. (2007b), S. 22.
[19] Vgl. Scherrer, G. (2007a), S. 363.
[20] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R. U., Gassen, J. (2006), S. 221.
[21] Vgl. Küting, K., Zwirner, C. (2003), S. 306.
[22] Vgl. Eggloff, F. (1999), S. 11.
[23] Vgl. Hartmann, J. H. (2006), S. 7.
[24] Vgl. Selchert, F. W., Erhardt F. M. (2003), S. 9 ff.
[25] Vgl. Lienau, A. (2006), S. 16.
[26] Vgl. Wolz, M., Meyer, S. (2005), S. 11.
[27] Vgl. Betge Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 553.
[28] Vgl. Coenenberg, A. G., Haller, A., Mattner, G. (2007), S. 427.
[29] Vgl. Buchholz, R. (2007), S. 80.
- Arbeit zitieren
- Heiko Kugeler (Autor:in), 2008, Die Bilanzierung latenter Steuern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113964