Steuersünder haben es besser, sie können ihre Sünden ihrem Finanzamt beichten, indem sie die verkürzten Steuerbeträge ordentlich (nach -) melden und die Steuersumme fristgerecht zahlen. Dadurch hat der reuige, aber auch der nur clevere illegale "Steuersparer" einen Rechtsanspruch, nicht vom Staat mit einer Kriminalstrafe belegt zu werden. Und zwar völlig egal, ob er Millionenbeträge oder nur einige hundert Euro der Finanzkasse absichtlich rechtswidrig vorenthalten hat. Es ist - deshalb - auch gleichgültig, ob der Steuersünder, hätte er sich nicht wirksam rechtswidrig selbst angezeigt, nur eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen, eine Freiheitsstrafe mit Bewährung erhalten hätte oder gar einige Jahre "Knast" ohne Bewährung.
Ganz so einfach ist es allerdings nicht, eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten. Welche großen und kleinen Hürden der Gesetzgeber und die Rechtsprechung vor die "Wohltat der Straffreiheit" aufgestellt haben, können Sie hier im nachfolgenden Beitrag lesen.
Die Selbstanzeige für den Steuerhinterzieher – Chance und Hürden, den staatlichen Rechtsanspruch zu erwerben nicht in Gefängnis zu müssen und seine gesellschaftliche Reputation zu behalten.
Von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. Saarbrücken – Baden-Baden Steuersünder haben es besser, sie können ihre Sünden ihrem Finanzamt beichten, indem sie die verkürzten Steuerbeträge ordentlich (nach -) melden und die Steuersumme fristgerecht zahlen. Dadurch hat der reuige, aber auch der nur clevere illegale "Steuersparer" einen Rechtsanspruch, nicht vom Staat mit einer Kriminalstrafe belegt zu werden. Und zwar völlig egal, ob er Millionenbeträge oder nur einige hundert Euro der Finanzkasse absichtlich rechtswidrig vorenthalten hat. Es ist - deshalb - auch gleichgültig, ob der Steuersünder, hätte er sich nicht wirksam rechtswidrig selbst angezeigt, nur eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen, eine Freiheitsstrafe mit Bewährung erhalten hätte oder gar einige Jahre "Knast" ohne Bewährung.
Ganz so einfach ist es allerdings nicht, eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten. Welche großen und kleinen Hürden der Gesetzgeber und die Rechtsprechung vor die "Wohltat der Straffreiheit" aufgestellt haben, können Sie hier im nachfolgenden Beitrag lesen.
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1 Die wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund
Die SAZ ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und beseitigt rückwirkend den Strafanspruch des Staates. Sie dient steuerpolitischen Zwecken. Durch die Selbstanzeige sollen unbekannte Steuerquellen erschlossen werden. So sehen es jedenfalls unsere obersten Bundesgerichte, das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 64, 251) und der Bundesgerichtshof (wistra 1983, 197), beide auf den Vorlagebeschluss wegen Verfassungswidrigkeit des § 371 AO des Amtsgerichts Saarbrücken (NStZ 1983, 176).
Für den Bannbruch nach § 372 Abgabenordnung gilt die Selbstanzeige nicht (str.). Auch auf die Strafbarkeit nichtsteuerlicher Straftaten (z.B. Betrug oder Untreue, §§ 263, 266 StGB) hat eine Selbstanzeige nach § 371 AO hat keine (rechtlichen) Auswirkung.
1.1 Beispiel: Gefälschte Steuer – und Handelsbilanz
Unternehmer Unterbauer (U) hat eine gefälschte Steuerbilanz und eine gefälschte Handelsbilanz erstellt. Die Steuerbilanz legte er dem Finanzamt vor, dadurch ersparte er die Zahlung der gesetzlichen Steuern. Die Handelsbilanz legt er seiner Bank vor, die ihm wegen seiner vorgetäuschten „schwarzen Zahlen“ einen erheblichen Kredit gewährt. Nachdem das Unternehmen des U finanziell mit Hilfe des „Steuerkredits“ und des Bankkredits wieder auf die Beine gekommen war, zeigte er sich beim Finanzamt und seiner Bank selbst an. Die erschwindelten Beträge zahlte er an das Finanzamt und an seine Bank zurück. Die Rechtsfolge: Keine Bestrafung wegen des Steuerdelikts (§ 371 AO). Hingegen: Wegen des Betruges zum Nachteil der Bank musste U der Bestrafung „zugeführt“ werden.
Ein gleichartiger Fall war einer der Gründe, weshalb das Amtsgericht Saarbrücken die Selbstanzeigemöglichkeit des § 371 Abs. 1 und 3 AO für verfassungswidrig hielt (AG Saarbrücken NStZ 1983, 176). Aber: Sowohl das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof teilten die Bedenken des Amtsrichters.
2 Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 und 3 AO
Der Täter muss
- die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen oder ergänzen oder im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die unterlassenen Angaben nachholen (§ 371 Abs. 1 AO) und
- die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen (§ 371 Abs. 3 AO); häufig sind dies 3 Monate.
Vermag der Selbstanzeiger die verkürzten Beträge nur teilweise nachentrichten, so tritt keine Strafbefreiung ein. Die Strafe kann jedoch - ggf. sogar erheblich – gemindert werden.
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