Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Ein Überblick über die Anordnungen und ihre Folgen


Tesis (Bachelor), 2021

75 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A. Einführung
I. Situation im Bereich der Unternehmensinsolvenzen
II. Rechtspolitische Abwägung zwischen gebotener Hilfe vs. Schöpfung von sog. „Zombieunternehmen“
1. Finanzhilfen und flankierende Maßnahmen als Voraussetzungen für die Regelungen des COVInsAG
2. Wirtschaftswissenschaftliche Bedeutung von Zombieunternehmen und von diesen ausgehenden Gefahren
III. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
1. Das COVInsAG als Adaption der Hochwassergesetze der Jahre 2002, 2013 und 2016?
2. Gesetzgebungsverfahren zum COVInsAG

B. Die Insolvenzantragspflicht
I. Die Unternehmenskrise als Vorbote der Insolvenz
II. Eröffnungsgründe für Insolvenzverfahren
1. Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
2. Eröffnungsgrund der Überschuldung, § 19 InsO
III. Die Insolvenzantragspflicht im Lichte der Geschäftsleiter
1. Bedeutung der Insolvenzantragspflicht
2. Fristen des § 15a InsO

C. Aussetzungstatbestand, § 1 COVInsAG
I. Ziel der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten des COVInsAG
1. In Bezug auf den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
2. In Bezug auf den Tatbestand der Überschuldung, § 19 InsO
II. Anwendung des § 1 COVInsAG
1. Regelkonforme Aussetzung
2. Reichweite der Aussetzung gem. § 1 S. 1 COVInsAG
3. Aussetzung bei bereits eingetretener Insolvenzantragspflicht
4. Negierte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
5. Vermutungsregelung des § 1 S. 3 COVInsAG
III. Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 COVInsAG
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
IV. Regelungsgehalt des § 1 Abs. 3 COVInsAG
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
3. Intention des Gesetzgebers für die unterschiedliche Behandlung des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit

D. Die Folgen der Aussetzung der Antragspflicht gem. § 2 COVInsAG
I. Anwendungsbereich
1. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG
2. Anfechtungsschutz für gewährte Darlehen, § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG
II. Öffnungstatbestand des § 2 Abs. 2 COVInsAG
III. Schranken der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG im Bereich des Gläubigerschutzes
1. Deliktischer Gläubigerschutz
2. Strafrechtlicher Gläubigerschutz
3. Öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen

E. Bedeutung der Risiken des COVInsAG für Geschäftsleiter
I. Exkulpation
II. Anforderungen für die Exkulpation
III. Zeitliche Divergenz bei der Exkulpation

F. Insolvenzantragsrechte
I. Insolvenzantragsrecht des Schuldners
II. Insolvenzantragsrecht des Gläubigers

G. Prognose der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Auswirkungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG

H. Alternativen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG

J. Fazit

Zusammenfassung

Die Insolvenz stellt in Deutschland nach wie vor ein Thema dar, über das lieber geschwiegen wird. Es ist verpönt. Auch 22 Jahre nach Einführung und zahlreichen Modifikationen der Insolvenzordnung und damit Ablösung der Konkurs- bzw. der Gesamtvollstreckungsordnung1, ist die Insolvenz weder gesellschaftsfähig noch als Sanierungsinstrument in den Köpfen deutscher Geschäftsleiter angekommen. In der Folge vermeiden sie daher die Auseinandersetzung damit.

In Zeiten der COVID-19-Pandemie liegt das neben der Sache. Die enorme Bedeutung des Insolvenzrechts ist bereits daran abzuleiten, dass das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzt (COVInsAG) das erste Gesetz überhaupt war, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie am 27. März 2020 beschlossen und verkündet hat.

Die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft sind beispiellos. Ebenso die Dynamik. Jegliche bisher entwickelten Definitionen, Szenarien und zeitliche Ablaufpläne von Unternehmenskrisen verloren über Nacht ihre Gültigkeit bezogen auf die Pandemie.

Seit der beschleunigten Einführung im März 2020 war die Entwicklung des COVInsAG und insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten von kurzfristigen Veränderungen geprägt.

Die vorliegende Bachelorarbeit thematisiert die Bedeutung der Regelungen über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG und verschafft einen Überblick über die Anordnungen und die daraus resultierenden Folgen. Sachgerecht kann das nur gelingen, wenn zunächst eine kurze Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Regelungen erfolgt. Das Augenmerk der Arbeit liegt auf einer praxisnahen Beleuchtung der gesetzlichen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Folgen für die Geschäftsleiter. Der Arbeit liegt der Rechtsstand auf den Stichtag der Abgabe der Arbeit vom 17. September 2021 zugrunde.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 – 2020/2021 Unternehmensinsolvenzen

Abbildung 2 Maßnahmen für Unternehmen

Abbildung 3 Gründe für die Entstehung von Zombieunternehmen

Abbildung 4 Gesetzgebungsprozess COVInsAG

Abbildung 5 Zeitliche Entwicklung des COVInsAG

Abbildung 6 Krisenstadien-Übersicht

A. Einführung

I. Situation im Bereich der Unternehmensinsolvenzen

Die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie2 stellt Deutschland vor wirtschaftliche Konsequenzen, deren Ausmaße nicht voraussehbar sind. Konnte in der Finanzkrise 2008 der instabile Finanzsektor auf eine stabile Realwirtschaft zurückgreifen, so ist es in der pandemischen Situation die beschädigte Realwirtschaft, die den Finanzsektor infizieren könnte. Im Jahr 2020 brach die Wirtschaftsleistung, vor allem infolge des historischen Einbruchs im zweiten Quartal um 9,7%, insgesamt um 5% ein.3 Im ersten Quartal 2021 erfolgte, nach der neuerlich verschlimmerten pandemischen Lage des Winters 2020/2021, ein weiterer Rückgang um 3,4 % zum Vorjahresquartal.4 Die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen zeigt dagegen paradoxerweise einen deutlichen Rückgang. Im Vergleich zum Vorjahr 2019 verringerte sich die Zahl im Jahre 2020 um 13,4% auf 16.300 Fälle.5 Im ersten Quartal 2021 verringerte sich die Zahl neuerlich, hier wurden 19,7% weniger Unternehmensinsolvenzen bei deutschen Amtsgerichten beantragt als im ersten Quartal 2020.6 Dieser Trend setzte sich im zweiten Quartal 2021, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht am 30.04.2021 endete, fort und erreichte einen Rückgang um insgesamt 26,14%.7 8,

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung 1 – 2020/2021 Unternehmensinsolvenzen, Datenquelle: Creditreform e.V.)

II. Rechtspolitische Abwägung zwischen gebotener Hilfe vs. Schöpfung von sog. „Zombieunternehmen“

1. Finanzhilfen und flankierende Maßnahmen als Voraussetzungen für die Regelungen des COVInsAG

Im Rahmen der Pandemie hat die Bundesregierung eine Vielzahl von wirtschaftlichen Hilfen zur Stabilisierung der Wirtschaft beschlossen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung. 2 Maßnahmen für Unternehmen)

2. Wirtschaftswissenschaftliche Bedeutung von Zombieunternehmen und von diesen ausgehenden Gefahren

Wirtschaftswissenschaftler befürchten, dass die wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Regierung zur Abmilderung der Pandemie die unerwünschte Folge in Form der Schöpfung sogenannter „Zombieunternehmen“ hervorbringen.9

Die Definition von Zombieunternehmen und deren gesamtwirtschaftliche Folgen, werden unter Wirtschaftswissenschaftlern nicht einheitlich behandelt. Es findet sich ein Konsens dafür, dass ein Unternehmen als Zombieunternehmen gilt, welches mittelfristig die laufenden Zinskosten nicht mit eigenen Erträgen decken kann10, mithin um Unternehmen, die ohne externe Hilfen nicht wirtschaftlich überlebensfähig sind. Die Deutsche Bundesbank11 klassifiziert Unternehmen als Zombieunternehmen korrelierend, wenn ein Unternehmen über drei Jahre in Folge seine Zinsfußaufwendungen (einschließlich zinsähnlicher Aufwendungen) nicht durch sein operatives Betriebsergebnis (einschl. Beteiligungserträge) decken kann. Hier handelt es sich um die Variante A, die sich der vorbeschriebenen allgemein gültigen betriebswirtschaftlichen Definition anpasst. In der Variante B stellt die Deutsche Bundesbank auf einen negativen Cashflow des Unternehmens über drei Jahre ab. Ursachen für die Entstehung solcher Zombieunternehmen liegen im Insolvenzrecht oder in der Fehlallokation von Krediten durch Banken aufgrund politischen Drucks.12 Die in den Wirtschaftswissenschaften anerkannten Folgen sind die Infektion gesunder Unternehmen infolge wirtschaftlicher Ausfälle (Forderungsverluste), sowie die Bindung von Ressourcen an Märkten (Arbeit, Kapital). Ein untermauerndes Beispiel hat sich in der japanischen Bankenlandschaft aus der japanischen Wirtschaftskrise in den neunziger Jahren herausgebildet. Geldhäuser, welche infolge wirtschaftlich desaströser Lage hätten abgewickelt werden müssen, wurden mit staatlicher Hilfe gerettet und lösten in der Folge einen Konkurrenzkampf mit wirtschaftlich gesunden Geldhäusern aus. Vermögen dessen wurden Darlehen zu erheblich vergünstigten Zinsfüßen an Unternehmen ausgereicht. Dabei war ein Großteil dieser Unternehmen selbst wirtschaftlich geschwächt. Es kam zu einem völlig verzerrten Wettbewerb. Im Ergebnis gerieten ganze Branchen und Unternehmen unter Druck, die daraufhin ihre bis dahin übliche „japanische Innovationskompetenz“ verloren. In der Elektroindustrie waren das beispielsweise Unternehmen wie Sony, Sharp oder Panasonic, in der Automobilindustrie Unternehmen wie Mitsubishi, Mazda oder Suzuki.13. Das vom ifo-Institut durchgeführte Ökonomenpanel14 Oktober 2020 zeigt deutlich auf, dass die überwiegende Mehrheit (86 %) der teilnehmenden Ökonomen*innen15 einen Anstieg von Zombieunternehmen seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 für wahrscheinlich halten. Die Gründe dafür stellen sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung 3 Gründe für die Entstehung von Zombieunternehmen)

Das politische Handeln bedarf mithin einer genauen Abwägung zwischen notwendigen Hilfen für die Wirtschaft und der Schöpfung von Zombieunternehmen und dessen Auswirkungen.

III. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

1. Das COVInsAG als Adaption der Hochwassergesetze der Jahre 2002, 2013 und 2016?

Vorbild für das COVInsAG waren die Aufbauhilfegesetze der Jahre 2002, 2013 und 2016.16 Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des § 1 S. 1 COVInsAG knüpft an Art. 3 § 1 des „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe“ vom 15.7.2013 (AufbauhilfeG) an.17 Dass diese weitgehend ihre Wirkung verfehlten, lag an unzureichenden Enthaftungs-Regelungen und hohen Kausalitätserfordernissen.18

2. Gesetzgebungsverfahren zum COVInsAG

a) Einführendes Gesetzgebungsverfahren

Innerhalb nur einer Woche wurde das COVInsAG erstellt und beschlossen. Etwaige Unschärfen19, die einem solchen Eilgesetzgebungsverfahren naturgemäß geschuldet sind, werden in der Zukunft durch die Wissenschaft und die Rechtsprechung mittels teleologischer Auslegungsmethoden beseitigt werden müssen.20

b) Zeitliche Entwicklung der Gesetzgebung – Prolongation und Veränderungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung 4 Gesetzgebungsprozess COVInsAG)

aa) COVInsAG vom 27. März 2020

Durch das COVInsAG vom 27.3.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO erstmals ausgesetzt.

bb) Gesetzesänderung vom 25. September 2020

Die Änderung vom 25.9.2020 betraf die Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzaussetzung.

cc) Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2020

Die Gesetzesänderung vom 22.12.2020 erfolgte durch das SanInsFOG.21

dd) Gesetzesänderung vom 28. Januar 2021

Die letzte Änderung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung am 28.1.2021 durch den Bundestag beschlossen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung 5 Zeitliche Entwicklung des COVInsAG)

B. Die Insolvenzantragspflicht

I. Die Unternehmenskrise als Vorbote der Insolvenz

Der Begriff der Unternehmenskrise, wie die Rechtswissenschaft sie im Kontext verwendet, impliziert ein Unternehmen in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten.22 Der BGH stellt dazu auf die Zuführung von externem Kapital ab.23 Ursachen solcher Krisen können exogene wie auch endogene Faktoren sein. Unternehmen in Krisen ist gemeinsam, dass sie verschiedene Stadien durchlaufen, welche durch einen typischen Verlauf gekennzeichnet sind.24 Außerhalb einer pandemisch beeinflussten Wirtschaftssituation ergeben sich Krisenstadien nicht korrelationslos voneinander, vielmehr bauen sie aufeinander auf.25 Diese Stadien sind gem. der IDW-Systematisierung in sechs Phasen aufgeteilt. Ein Insolvenzverfahren flankiert das Ende der letzten Phase einer Unternehmenskrise.26

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung 6 Krisenstadien-Übersicht, Quelle:U.Krystek/D.Evertz,Unternehmen erfolgreich restrukturieren und sanieren, Kap. 1, Abb. 1-1, S. 6)

Die bekannten Krisenstadien und -ursachen stellen das Derivat aus empirischen Untersuchungen und Datenbasen dar. Ihnen allen gemeinsam ist, dass sie auf einem normalen, sich selbst regulierenden und weitgehend einflussfreien Marktgeschehen aufbauen. Mithin können die normalen Krisenstadien in einer pandemischen Situation nicht als Indikatoren für die Bewertung von Krisenszenarien, Handlungsspielräumen und Interventionsmöglichkeiten herangezogen werden. Die Zeitspanne zwischen dem Beginn einer Unternehmenskrise und einer Insolvenzreife kann durch die Pandemie auf wenige Tage reduziert sein.

II. Eröffnungsgründe für Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt gem. § 16 InsO einen Eröffnungsgrund voraus. Die Eröffnungsgründe sind abschließend in den §§ 17 – 19 InsO geregelt. Berechtigt zur Stellung eines Insolvenzantrags sind neben dem Schuldner auch die Gläubiger gem. § 13 Abs. 1 S. 2 InsO.27

1. Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit stellt den praktisch häufigsten Eröffnungsgrund für Insolvenzverfahren dar.28 Unter Zahlungsunfähigkeit ist das Unvermögen eines Unternehmens zur Bedienung der fälligen Zahlungspflichten zu verstehen. Nicht entscheidend sind Verkehrsanschauung oder Verschulden des Schuldners.29 Das Gesetz definiert den Begriff der Zahlungsunfähigkeit nicht. Im Schrifttum bestehen verschiedene Ansichten über die mögliche Interpretation und Bandbreite.30 Das in der Praxis vorherrschende Verständnis der Norm wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.31,32 Danach sind alle im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu allen in demselben Zeitpunkt fälligen eingeforderten Verbindlichkeiten. Überschreitet der Quotient aus diesem Bruch nicht 0,9, liegt in der Regel Zahlungsunfähigkeit vor.33 Abzugrenzen von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung. Bei dieser ist kennzeichnend, dass sie die lediglich vorübergehende Unfähigkeit darstellt, fällige Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen.34 Die aktuelle Definition der Zahlungsunfähigkeit reicht in ihrer Entstehung auf eine Entscheidung des RG vom 17.12.1901 zu § 102 der KO zurück.35 Der BGH greift bei der Abgrenzung zur Zahlungsstockung auf den Begriff der „Rückschläge“ (bspw. durch Ausfall einer bedeutenden Forderung oder durch erhebliche Steuernachzahlungen) zurück, welche auch in Zeiträumen mit guten Umsatz- und Ertragslagen eintreten können.36

Bedeutsam für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit ist die Erweiterung der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO um die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Danach ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.37 Besonders relevant ist diese Fiktion für Insolvenzeröffnungsanträge durch Gläubiger. Eine solche Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen Indiz bestehen. D.h., dass die Nichtbegleichung einer wesentlichen fälligen und eingeforderten Verbindlichkeit, eine Zahlungsunfähigkeit – in Form der Zahlungseinstellung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO – begründen kann.

Möglich ist aber auch eine Gesamtschau auf mehrere darauf hindeutenden Indizien.38 Einer Zahlungseinstellung entgegen steht die Weigerung der Zahlung des Schuldners infolge von Einwendungen in Form des Bestreitens der Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Schuldner objektiv überhaupt in der Lage wäre, bei Nichtvorliegen der Einwendungen, die Verbindlichkeit begleichen zu können.39

2. Eröffnungsgrund der Überschuldung, § 19 InsO

Der Begriff der Überschuldung im Sinne von § 19 InsO hat eine wechselvolle Geschichte.40 Obwohl bei den Gründen der Insolvenzeröffnung seit Jahren von abnehmender Häufigkeit41, ist die Bedeutung der Überschuldung als Insolvenzantragsgrund nicht zu unterschätzen.42 Sie gilt für sämtliche Gesellschaften in haftungsbeschränkter Rechtsform. Vor allem personalistisch geprägte juristische Personen, mithin die im Mittelstandssektor am häufigsten vorkommenden Gesellschaftsformen wie die GmbH, die UG, GmbH & Co. KG, sind tendenziell eher überschuldet als zahlungsunfähig.43 Während die Zahlungsunfähigkeit mit ihrer Entstehung sofort konkret für die verantwortlichen Personen in Unternehmen feststellbar wird, verhält sich die Überschuldung zunächst abstrakt im Hintergrund, da sie i.d.R. nicht äußerlich sofort in Erscheinung tritt. Unterjährig bedarf es dafür einer speziellen Analyse. Maßgeblich für die Rückkehr zur zweistufigen Prüfung war die Finanzmarktkrise des Jahres 2008 und das darauf fußende FMStG.44,45 Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Diese Betrachtung ist anhand der Überschuldungs-, nicht der Handelsbilanz, vorzunehmen. Darauf folgt in der zweiten Stufe die Prüfung einer positiven Fortführungsprognose. Fällt das Ergebnis derer positiv aus, ist die bilanzielle Überschuldung rechtlich irrelevant. Durch Art. 5 Nr. 11 des SanInsFoG vom 22.12.2020 wurde ein zwölfmonatiger Zeitraum für die Prognose mit Wirkung zum 1.1.2021 eingeführt. Ziel dessen sind die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Länge des maßgeblichen Prognosezeitraums.46 Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die starre, wortlautgeschuldete Anwendung des zwölfmonatigen Prognosezeitraums im Einzelfall durch teleologische Methoden auszulegen sei.47 Durch § 19 Abs. 2 S. 1 InsO n.F., geändert durch § 4 COVInsAG, gilt ferner in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 ein Prognosezeitraum von vier Monaten. Voraussetzung dafür ist, dass die Überschuldung auf die Pandemie zurückzuführen ist. Dafür enthält § 4 S. 2 Nr. 1 bis 3 COVInsAG Vermutungsregelungen.

III. Die Insolvenzantragspflicht im Lichte der Geschäftsleiter

1. Bedeutung der Insolvenzantragspflicht

Juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften, welche dem deutschen Insolvenzrecht dergestalt unterliegen, als dass der tatsächliche Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland liegt48, werden, seit dem 1.11.200849, von der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO erfasst.50 Ziele sind die Verhinderung eines „Wettlaufs der Gläubiger“, die Vermeidung der Verkürzung der Insolvenzquote und die Erhaltung von Sanierungschancen. Zudem soll durch § 15a InsO – nach gefestigter Rechtsprechung des BGH51 – der Zweck verfolgt werden, ein wirtschaftlich instabiles, insolvenzreifes Unternehmen mit dann sehr beschränktem Haftungsfond präventiv vom Markt zu suspendieren, damit Vermögensinteressen von Dritten nicht durch weiteres Kontrahieren gefährdet werden.52 In der Praxis häufig vorkommende Modelle wie die „Firmenbestattungen“53, sollen diese Antragspflichten umgehen. So wird bspw. in einer GmbH & Co. KG eine natürliche Person als Komplementär aufgenommen, diese ist dann aber nicht selten mittellos, so dass eine Haftung ins Leere läuft.54

a) Handlungsverpflichtete

Handlungsverpflichtet sind die gesetzlichen Organe von Kapitalgesellschaften.55 Die Antragspflicht trifft jedes Mitglied des Organs. Mit der Einführung des § 15a InsO durch das MoMiG56 beabsichtigte der Gesetzgeber die Problematik von „führungslosen“ juristischen Personen zu lösen. Der § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jeden Gesellschafter, bei der AG bzw. bei der Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats, zur Stellung eines Insolvenzantrags. Dabei definiert § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG die Führungslosigkeit legal. Die Reichweite der Vorschrift ist jedoch umstritten.57 Zudem stellt die Antragspflicht der Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsrats auf eine Kenntnis der relevanten Umstände ab.

Dabei hat der Gesetzgeber auf eine positive Kenntnis abgestellt, ein „Kennenmüssen“ reiche nicht aus, sofern es nicht auf einem bewussten Verschließen davor beruhe.58

b) Gefahren für Geschäftsleiter aus Missachtung der Insolvenzantragspflicht

aa) Definition der Handlungsverpflichteten

Haftungstatbestände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergeben sich besonders für Geschäftsleiter von Unternehmen. Diese sind gem. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO die Mitglieder von Vertretungsorganen und Abwickler juristischer Personen. Ersatzweise gehen die Haftungstatbestände auf die unter Punkt a) ersatzweise verpflichteten Personen über.

bb) Tatbestand der Insolvenzverschleppung

Es darf nicht verkannt werden, dass § 15a InsO in den Absätzen 4 und 5 auch eine Strafbarkeitsvorschrift darstellt. Dabei knüpft die Strafbarkeit nicht an eine Minderung des von der InsO geschützten Vermögens an, auch nicht in Gestalt einer konkreten Vermögensgefährdung. Allerdings stellt § 15a InsO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB für Inhaber eines geschützten Vermögens dar.59

An den Begriff der Insolvenzverschleppung knüpfen eine ganze Reihe von Haftungstatbeständen an.60 Rechtsgut ist der Gläubigerschutz.61 Neben den strafrechtlichen Folgen vereint die Insolvenzverschleppung die zivilrechtliche Haftung der Organe der Gesellschaft.

Kriminalpolitisch kommt es bei 80-90% aller Insolvenzen zu Straftaten. Der Insolvenzverschleppung kommt eine erhebliche Bedeutung dabei zu. Bedingt dadurch, dass jede Akte eines Insolvenzgerichts der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, liegt die Aufdeckungsquote bei Insolvenzverschleppung bei über 99 %.62 Die Vorlage der Akten bei den Staatsanwaltschaften beruht auf der „Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ (MiZi), die das Insolvenzgericht zur grundsätzlichen Information über jede gewerbliche Insolvenz an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Infolgedessen fordert diese die Insolvenzakten an und untersucht sie auf Verdachtsmomente für Insolvenzdelikte. Rechtsstaatlich ist diese Handhabung nicht unumstritten, es ermangelt an einer konkret gesetzlichen Grundlage dafür. Die Verwaltungsvorschrift MiZi schießt weit über die gesetzliche Regelung hinaus und führt somit zu unzulässigen Ausforschungen.63 Die Regelung des § 152 Abs. 2 StPO wird durch die Verwaltungsvorschrift ignoriert, die grundrechtliche Schranke wird umgangen, was im Ergebnis zu einer „Schnüffeljustiz“ führt, in der die Staatsanwaltschaften „einmal nachsehen können“, ob strafbare Handlungen vorliegen.64 Soweit die Voraussetzungen des COVInsAG erfüllt werden, wird ein Straftatbestand in Ermangelung der Antragspflicht nicht erfüllt.

cc) Zivilrechtliche Haftung für Geschäftsleiter

Eine enorme Bedeutung für die Haftung von Geschäftsleitern spielt das Zahlungsverbot, welches in der Rechtsfolge die Erstattung verbotener Zahlungen an die Gesellschaft bedeutet. Unter dem Terminus „Zahlungen“ sind nicht nur Geldleistungen, sondern auch andere nicht gedeckte Vermögensabflüsse, zu verstehen.65

Gem. § 15b Abs. 1 InsO gilt für die in § 15a Abs. 1 S. 1 InsO nunmehr rechtsformübergreifend aufgeführten Mitglieder von Vertretungsorganen ein - bisher rechtsformspezifisch kodifiziertes - Verbot für die Ausreichung von Zahlungen ab Eintritt der Insolvenzreife. Im Zuge des SanInsFoG wurden die in den bisher gesellschaftsrechtlichen Gesetzen66 verankerten Haftungsnormen im § 15b InsO mit Wirkung zum 1.1.2021 rechtsformneutral konsolidiert.67 Für den Eintritt des Verbots kommt es allein auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz an.68 Das Eintreten der Antragspflicht ist hingegen unbeachtlich.69

Der § 15b Abs. 1 S. 1 InsO stellt einen Raum für Zahlungen zur Verfügung, wenn diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorgenommen worden sind. Dabei wird der Maßstab der Anforderungen an die Sorgfalt innerhalb des § 15b InsO konkretisiert. Die Trennlinien verlaufen nun noch deutlicher an der Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter entlang.70 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Aussetzung der Antragspflichten des COVInsAG gelten die haftungsbewährten Zahlungsverbote nicht uneingeschränkt.

2. Fristen des § 15a InsO

Die Vorschrift des § 15a InsO ordnet an, dass ein Insolvenzantrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und nach Eintritt der Überschuldung innerhalb von sechs Wochen71 zu stellen ist. Diese Fristen stellen Ausschlussfristen dar. Keinesfalls handelt es sich um Wartefristen. Dieses ist in der Praxis weitgehend unbekannt, es herrscht im Publikum der verbreitete Irrtum, als Verantwortlicher habe man „drei / sechs Wochen Zeit“.72 Die Handlungspflicht setzt vielmehr mit Eintritt der Überschuldung und / oder Zahlungsunfähigkeit ein.73 Eine Ausschöpfung der Fristen ist ausschließlich möglich, wenn bis zum Ablauf der Frist eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft zu erwarten ist, was unabdingbar aktive Bemühungen und realistische Aussichten dahingehend voraussetzt. Sind diese unrealistisch oder wird der Versuch zur Sanierung unterlassen, gilt die sofortige Antragspflicht.

C. Aussetzungstatbestand, § 1 COVInsAG

Die exakte Anwendung der Aussetzungsgründe und die daraus resultierenden Folgen bedürfen, zur korrekten Handhabung, einer genaueren Analyse.

I. Ziel der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten des COVInsAG

Ziel der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist die Verschaffung von Zeit für die eigentlich zur Insolvenzantragsstellung verpflichteten Geschäftsleiter. Die in Abschnitt I dargestellten engen und für Geschäftsleiter haftungs- wie strafbewehrten Vorschriften der InsO, machten ein schnelles Intervenieren erforderlich. Die von der Bundesregierung pandemiebedingt eingeführten Hilfsprogramme würden vielfach ihr Ziel nicht erreichen, da Unternehmen und ihre Geschäftsleiter - vor Erreichung der Mittel der Hilfsprogramme - zur Insolvenzantragsstellung verpflichtet wären. Es galt einen gesamtwirtschaftlichen Schaden zu verhindern. Von der Pandemie betroffene Unternehmen sollte mithin ein rechtliches Überleben ermöglicht werden, bis die für das wirtschaftliche Überleben notwendigen Hilfen tatsächlich zur Verfügung standen.

1. In Bezug auf den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Wie unter B. II. 1. dargestellt, tritt objektiv die Zahlungsunfähigkeit ein, wenn den fälligen Zahlungspflichten eine objektive Unmöglichkeit der Zahlung gegenübersteht. Gleichsam kann der normative Tatbestand des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO durch die indizierte Wirkung des Verhaltens die Zahlungsunfähigkeit und damit die Antragspflicht begründen. In der pandemischen Situation kann ein Unternehmen innerhalb weniger Stunden durch exogene Einflüsse wesentliche Teile seines Umsatzes verlieren. Nicht mit der gleichen Dynamik können die Auszahlungen eines Unternehmens beeinflusst werden, so dass es im Ergebnis sehr schnell zu Liquiditätsunterdeckungen in Höhe von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO tangierenden Grenzen kommen kann. Ebenfalls könnte die Auskehrung einer wesentlichen fälligen Verbindlichkeit nicht möglich sein, was eine Antragspflicht gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO auslösen würde. Diesem tritt die Aussetzung gem. § 1 S. 1 COVInsAG systematisch entgegen.

2. In Bezug auf den Tatbestand der Überschuldung, § 19 InsO

Häufig tritt vor der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO bei Unternehmen die Überschuldung gem. § 19 InsO ein.74 Nach dem unter B. II. 2. dargestellten Kriterien, bedarf es in der zweiten Stufe der Überschuldungsstatusfeststellung einer Prüfung, ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen noch überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Prüfung geschieht mittels einer Prognose. Nur wenn diese positiv ist, entfällt eine Insolvenzantragspflicht. Eine solche Fortführungsprognose ist in pandemiebeeinflussten Zeiten kaum möglich. Eine verlässliche und damit seriöse Planung der Umsatzentwicklung und der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf die verschiedenen Bereiche eines Unternehmens, kann nicht vorgenommen werden, da empirischen Werten - durch die Planabweichungen infolge der Pandemie - die Grundlagen entzogen werden.75 Ziel der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVInsAG ist es, diesen Umständen durch Aussetzung der Antragspflicht Rechnung zu tragen.

II. Anwendung des § 1 COVInsAG

1. Regelkonforme Aussetzung

Nach der Regelung des § 1 S.1 COVInsAG ordnet dieser tatbestandslos die regelhafte und generelle Suspendierung der Insolvenzantragspflichten gemäß § 15a Abs. 1 InsO, § 42 Abs. 2 BGB vom 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 an.76 Beachtlich dabei ist, dass das Gesetz am 27.3.2020 eingeführt wurde, jedoch rückwirkend ab dem 1.3.2020, zur Abmilderung der pandemischen Folgen, Rechtskraft entfaltet. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, da die Rückwirkung sich für einen Täter begünstigend auswirkt.77 Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des § 1 S. 1 COVInsAG stellt das Fundament für die weitergehenden haftungs- und anfechtungsrechtlichen Folgen des COVInsAG dar. Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO und der dort implizierten strengen Höchstfrist von maximal drei Wochen78 für Sanierungsversuche, bewahrt § 1 S. 1 COVInsAG die Geschäftsleiter vor den erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken. Rechtspolitisch würdigte der Gesetzgeber mit der Aussetzung die Einsicht, dass sich die Auszahlung oder Bearbeitung der dargestellten Hilfsprogramme und deren angekündigten Krediten, Direkthilfen und Stundungen, in Anbetracht der außergewöhnlichen pandemischen Situation, verzögern kann.79

2. Reichweite der Aussetzung gem. § 1 S. 1 COVInsAG

Der § 1 S. 1 COVInsAG eliminiert keinesfalls die materielle Insolvenzreife als solche. Er ordnet lediglich die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an. Die Insolvenzgründe als Tatbestände sowie die den Eintritt der materiellen Insolvenzreife ändert § 1 S. 1 COVInsAG nicht.80 Das Unternehmen ist unabhängig von der Aussetzung der Antragspflicht insolvent.

3. Aussetzung bei bereits eingetretener Insolvenzantragspflicht

Fraglich erscheint, ob Unternehmen unter den Anwendungsbereich des § 1 S. 1 COVInsAG subsumiert werden können, die bereits vor dem 7.2.2020 insolvenzreif wurden. Bei Unternehmen, die ab dem 8.2.2020 in die Insolvenzreife eintraten und Sanierungsbemühungen angestrengt haben, träte die Drei-Wochen-Ausschluss-Frist des § 15a InsO ein, was einen dadurch bedingten Nichteintritt in den Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO zur Folge hätte. Eine gleichsame Fragestellung stellt sich für die Aussetzung gem. § 1 Abs. 3 S. 1 COVInsAG für Unternehmen die vor dem 11.12.2020 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO insolvenzantragspflichtig wurden, die weiteren Voraussetzungen aber erfüllten. Durch die Gewährung der maximal drei Wochen und den in dieser Zeit andauernden Sanierungsbemühungen, würde vor dem Einsetzen der Rechtswirkung des § 1 S. 1 bzw. des § 1 Abs. 3 COVInsAG noch keine Antragspflicht ausgelöst und eine Insolvenzverschleppung wäre noch nicht eingetreten. Anders bei vor dem 8.2.2020 bzw. 11.12.2020 infolge von Zahlungsunfähigkeit eingetretener Insolvenzreife. Die Dreiwochenfrist des § 15a InsO ist eine Höchstfrist und auch unter außergewöhnlichen Umständen nicht verlängerbar.81 Ihr Ablauf beendet nicht den fortwährenden Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO.82

[...]


1 Stammt aus dem Rechtssystem der DDR und fand bis zur Einführung der InsO in den neuen Bundesländern Anwendung.

2 Im Folgenden als „Pandemie“ bezeichnet.

3 Datenquelle Statistisches Bundesamt (2021), Pressemitteilung Nr. 040 vom 29.1.2021, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/01/PD21_040_811.html, eingesehen zuletzt am 16.8.2021.

4 Datenquelle Statistisches Bundesamt (2021), Pressemitteilung Nr. 244 vom 25.5.2021, abrufbar unter https:/www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/05/PD21_244_81.html, eingesehen am 3.9.2021.

5 Datenquelle Verband der Vereine Creditreform e.V., Analyse der Insolvenzen für das Jahr 2020, abrufbar unter https://www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/central_files/News/News_Wirtschaftsforschung/2020/Insolvenzen_in_Deutschland/2020-06-15_AY_OE_analyse_UE-halbjahr-2020.pdf, eingesehen zuletzt am 16.8.2021.

6 Datenquelle Statistisches Bundesamt (2021), Pressemitteilung Nr. 270 vom 10.6.2021, abrufbar unter https:/www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/06/PD21_270_52411.html, eingesehen am 12.7.2021.

7 Datenquelle Statistisches Bundesamt (2021), Pressemitteilung Nr. 190 vom 15.4.2021, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/04/PD21_190_52411.html, eingesehen zuletzt am 16.8.2021.

8 ebenda, Pressemitteilung Nr. 221 vom 11. Mai 2021, eingesehen zuletzt am 16.8.2021.

9 Arth/Gründler/Potrafke/Ruthardt/Sielmann, Unerwünschte Nebenwirkung der Corona-Maßnahmen: Zombies?, Ifo-Institut – Schnelldienst, 11/2020, 50.

10 Caballero/Hoshi/Kashyap, Zombie Lending and Depressed Restructring in Japan, American Economic Review 2008, 1943, 1977; Andrews/Petroulakis, Breaking the shackles: Zombie firms, weak banks and depressed restructuring in Europe, ECB Working Paper No. 2240.

11 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Dezember 2017, 69. Jahrgang, Nr. 12, Zur Entstehung sogenannter Zombie-Unternehmen in Deutschland im Niedrigzinsumfeld, Ertragslage, Vermögens- und Finanzierungsverhältnisse deutscher nichtfinanzieller börsennotierter Konzerne im Jahr 2016, abrufbar unter: https://www.bundesbank.de/de/publikationen/berichte/monatsberichte/monatsbericht-dezember-2017-665596, eingesehen am 10.7.2021.

12 Arth/Gründler/Potrafke/Ruthardt/Sielmann, Unerwünschte Nebenwirkung der Corona-Maßnahmen: Zombies?, Ifo-Institut – Schnelldienst, 11/2020, 50.

13 Blum, Wirtschaftskrieg, S. 891, 892.

14 Arth/Gründler/Potrafke/Ruthardt/Sielmann, Unerwünschte Nebenwirkung der Corona-Maßnahmen: Zombies?, Ifo-Institut – Schnelldienst, 11/2020, 51.

15 Am Ökonomenpanel des ifo-Institutes nehmen 120 führende Ökonomen der deutschen Wirtschaft teil., Quelle: Internetseite des ifo-Institutes.

16 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 16.3.2020, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html, eingesehen zuletzt am 16.8.2021.

17 Gehrlein, DB, 713, 714.

18 Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633, 634.

19 vgl. Ergänzende Stellungnahme des Verband Insolvenzverwalter Deutschland zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Art. 1 und 5 vom 22.03.2020, abrufbar unter: https://www.vid.de/wp-content/uploads/2020/03/COVInsAG-E-Ergänzende-Stellungnahme-des-VID-v.-22.3.2020.pdf, eingesehen zuletzt am 17.8.2021; Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Formulierungshilfe der Bundesregierung), Stand: 22. März 2020, abrufbar unter; https://www.gravenbrucher-kreis.de/app/download/14402160435/200322_GK_Stellungnahme_FH_GesetzE_COVID19_Mrz20.pdf, eingesehen zuletzt am 17.8.2021.

20 Schmidt, COVInsAG, Vorwort.

21 Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFOG).

22 Wieland-Blöse/Oberle, WP-Handbuch 2020, Kap. A Rz. 2.

23 BGH-Urteil vom 29.11.1971 – II ZR 121/69, BeckRS 1971, 31120799; BGH Urteil vom 13.7.1981, II ZR 256/79, BeckRS 9998, 103918.

24 Vgl. IDW, Sanierung und Insolvenz, Kap. A Rz. 9 ff.

25 a.a.O., Rz. 10.

26 Krystek/Evertz, Unternehmen erfolgreich restrukturieren und sanieren, Kap. 1, S.6.

27 Bork/ Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 3 Rn. 7.

28 Kayser/Thole/ Laroche, HK InsO, § 17 Rn. 1.

29 Graf-Schlicker/ Bremen, InsO, § 17 Rn. 4.

30 Uhlenbruck/ Mock, InsO, § 17 Rn. 20 ff; a.A.: Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer/ Eilenberger, MüKoInsO, § 17 Rn. 23 mit sehr genauen Berechnungsschemen.

31 Fallak, ZIP 2018, 1860, 1861.

32 BGH-Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, BeckRS 2005, 8838.

33 Kayser/Thole/ Laroche, HK InsO, § 17 Rn. 24.

34 Oppenländer/Trölitzsch/ Steffan, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, § 38 Rn. 8.

35 Bork/ Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 3 Rn. 23.

36 Oppenländer/Trölitzsch/ Steffan, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, § 38 Rn. 10.

37 Bork/ Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 3 Rn. 76.

38 Oppenländer/Trölitzsch/ Steffan, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, § 38 Rn. 19.

39 a.a.O., Rn. 23.

40 Bitter/Hommerich/Reiß, ZIP 2012, 1201.

41 Bork/ Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht,Kap.3 Rn. 76; Römermann, NJW 2020, 1108, 1109.

42 Bork/ Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 3 Rn. 146.

43 a.a.O., Rn. 144.

44 FMStG = Finanzmarktstabilisierungsgesetz

45 Bork/ Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 3 Rn. 146.

46 vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 197.

47 Bitter, ZIP 2021, 321, 324.

48 Gemäß Art. 3, 4 EuInSVO; Baumbach/Hueck/ Haas, GmbHG, § 64 Rn. 47 ff.

49 Zuvor befanden sich Regelungen zur Insolvenzantragspflicht im §64 GmbHG a.F..

50 Graf-Schlicker/ Bremen, InsO, § 15a Rn. 1 ff.

51 BGH NJW 1994, 2220; BGH, Urt. v. 07.07.2003-II ZR 241/02.

52 Kayser/Thole/ Schmidt, HK InsO, § 92 Rn. 42.

53 „Firmenbestattungen“ dienen der Umgehung von Insolvenzverfahren.

54 Römermann, NZI 2010, 241, 242.

55 Auch die Abwickler, Liquidatoren, Gesellschafter von Vorgesellschaften und den sog. faktischen Geschäftsführer.

56 MoMiG = Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen.

57 Gottwald/Haas/ Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch, § 7 Rn. 20.

58 Römermann, NZI 2010, S. 241, 244.

59 Joecks/Miebach/ Hohmann, MüKoStGB, InsO § 15a Rn. 4.

60 So z.B. auch die Kreditgeberhaftung gem. § 826 BGB vgl. Weiß/Reps, ZIP 2020, 2443.

61 Bork/Hölzle/ Bittmann, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 26 Rn. 22.

62 Joecks/Miebach/ Hohmann, MüKoStGB InsO, § 15a Rn. 6.

63 Püschel/Paradissis, ZinsO 2015, S. 1786; im Obiter dicta auch AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.8.2019 – 412 Cs 237 Js 4412/18 (72/19), NZWiSt 2020, 202.

64 Wölfl, JuS 2001, S. 478, 481.

65 Gehrlein, DB 2020, 2393.

66 Bis zum 31.12.2020 in § 64 GmbHG a.F., §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 AktG a.F. etc.

67 Hodgson, NZI-Beilage 2021, 85; Bitter, GmbHR 2021, R16, R17 f.

68 Scholz/ Bitter, GmbHG, § 64 Rn. 83.

69 Hodgson, NZI-Beilage 2021, 85.

70 Thole, BB 2021, 1347,1352.

71 Einführung der sechs Wochenfrist ab dem 1.1.2021.

72 Römermann, NZI 2010, 241, 242.

73 Bork/Hölzle/ Bittmann, Handbuch Insolvenzrecht, Kap. 26 Rn. 70.

74 Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633, 634.

75 Schluck-Amend, NZI 2020, 289.

76 Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633, 634.

77 Uhlenbruck/ Hirte, COVInsAG, § 1 Rn. 37.

78 Ab dem 1.1.2021 sechs Wochen bei Überschuldung (geändert durch StaRUG), welche aber auf den Anwendungszeitraum des § 1 S. 1 COVInsAG keine Auswirkung hat, da vor Einführung am 1.1.2021 der § 1 Abs. 2 COVInsAG eingefügt wurde.

79 Thole, ZIP 2020, 650, 651.

80 Schmidt, COVInsAG, §1 Rn. 25.

81 Geißler, ZInsO 2013, 167,170.

82 Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer/ Klöhn, MüKoInsO, § 15a Rn. 117.

Final del extracto de 75 páginas

Detalles

Título
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Ein Überblick über die Anordnungen und ihre Folgen
Universidad
University of Hagen
Calificación
1,3
Autor
Año
2021
Páginas
75
No. de catálogo
V1141816
ISBN (Ebook)
9783346511126
ISBN (Libro)
9783346511133
Idioma
Alemán
Notas
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Palabras clave
Insolvenz, COVInsAG, Corona, Covid-19, Insolvenzrecht, Unternehmenskrise, Wirtschaftskrise, Insolvenzantragspflicht, Zahlungsunfähgkeit, Überschuldung
Citar trabajo
Tobias Gietmann (Autor), 2021, Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Ein Überblick über die Anordnungen und ihre Folgen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1141816

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