Lückenfüllung und Inhaltskontrolle bei neuen Vertragstypen


Seminar Paper, 2008

37 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Lückenfüllung und Inhaltskontrolle bei neuen Vertragstypen
A. Neue Vertragstypen
I. Begrifflichkeiten
II. Gemeinsamkeiten
III. Probleme
IV. Typologie
1. Bedeutung
2. Typengemischte und typenfremde Verträge
3. Kritik
V. Rechtsnaturund Rechtsfolgenbestimmung
1. Bedeutung
2. Verträge sui generis
3. Typengemischte Verträge
a.) Theorienstreit um die Behandlung gemischter Verträge
b.) Absorptionstheorie
c.) Kombinationstheorie
d.) Theorie der analogen Rechtsanwendung
B. Lückenfüllung
I. Bedeutung
II. Ergänzende Vertragsauslegung
1.) Grundkonzeption
2.) Verhältnis von ergänzender Vertragsauslegung und dispositivem Recht
3.) Methodik
a.) Feststellung einer Regelungslücke
b.) Lückenschließung aus eigenem Zweckzusammenhang
aa.) Berücksichtigung von Bedingungswerken
bb.) Berücksichtigung steuerund bilanzrechtlicher Aspekte
c.) Berücksichtigung normativer Wertungen 12 aa.) Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen
bb.) Wertende Zuordnung auf der Stufe gesetzlicher Einzelanordnungen
cc.) Annäherung an gesetzliches Vertragstypenrecht bei gemischten Verträgen
d.) Einfluss einer gängigen Vertragspraxis
III. Die Lehre vom Fehlen der Geschäftsgrundlage
C. Inhaltskontrolle
I. Bedeutung
II. § 307 BGB - Die Generalklausel
1. Bedeutung und Funktion des
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB
2. Die Rolle von Leitbildern im Rahmen der Inhaltskontrolle
3. Grenzen der Leitbildtheorie
4. Die „gesetzliche Regelung“ als Vergleichsmaßstab
a.) Grundkonzeption
b.) Vergleichende Betrachtung
5. Fehlentwicklungen im Rahmen der Typentheorie
6. Die konkrete Vertragsordnung als Gerechtigkeitsmaßstab
a.) Grundkonzeption
b.) Das Prüfungsprogramm
aa.) Natur des Vertrags
bb.) „Wesentlichkeit“ der Rechte
oder Pflichten
cc.) „Einschränkung“ wesentlicher Rechte oder Pflichten
dd.) „Vertragszweckgefährdung“
7. Auswirkungen unwirksamer Klauseln

3. Teil: Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil: Einleitung

In den letzten Jahrzehnten entwickelten sich immer mehr verkehrstypische Verträge, die nicht oder kaum mehr in die bestehende Vertragsstruktur passten und deshalb von der Lehre als neue Vertragstypen anerkannt wurden1. Neue Vertragstypen sind die in der heutigen Rechtswirklichkeit häufig vorgefundenen neuartigen Formen von Verträgen, geprägt durch eine oft wiederkehrende Interessenkonstellation und Regelungsprogrammatik der Parteien von früher unbekannter Eigenart2. Man kann schätzen, dass (mit Ausnahme der Handgeschäfte des täglichen Lebens3) weit mehr als die Hälfte des wirtschaftlichen Transfers durch Verträge abgebildet wird, die im BGB nicht oder nur unzureichend enthalten sind. Es lässt sich feststellen, dass neue Vertragstypen, wie z. B. Leasing, Factoringund Franchiseverträge4 in unserer heutigen Wirtschaftsordnung eine herausragende Bedeutung erlangt haben5. Ihre rechtliche Einordnung und dogmatisch-konstruktive Erfassung hat sich in der deutschen Rechtsordnung jedoch als überaus schwierig erwiesen6. Es fehlt an normativ begründeten Deutungs-, Ergänzungsund Kontrollmaßstäben7. Auswirkungen ergeben sich insoweit u. a. auf die Ausfüllung von Regelungslücken von Parteivereinbarungen. An die Stelle fehlender gesetzlicher Regelungen treten in der Praxis auf breiter Front Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dem gilt es bei der Inhaltskontrolle neuer Vertragstypen entsprechend Rechnung zu tragen8.

2. Teil: Lückenfüllung und Inhaltskontrolle bei neuen Vertragstypen

A. Neue Vertragstypen

I. Begrifflichkeiten

Die Sammelbezeichnungen „neue Vertragstypen“ und „moderne Vertragstypen“ werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur häufig synonym verwendet9. Auch finden Umschreibungen wie

„neue Vertragsformen der Wirtschaft“10 oder „neue Vertragstypen des Rechtsverkehrs“ regelmäßigen Gebrauch11. Begrifflichkeiten wie diese werden benutzt, um verkehrstypische Verträge zu beschreiben, welche sich durch ihre Neuartigkeit und die hohe Bedeutung im Wirtschaftsleben charakterisieren12. Ziel ist eine schlagwortartige Zusammenfassung der Konstrukte der modernen Vertragspaxis13. Zu betonen ist, dass es sich um nicht mehr als eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe heterogener, neuartiger und wirtschaftlich bedeutender Vertragsformen vornehmlich US- amerikanischer Herkunft handelt14. Sie bilden eine Sondergruppe innerhalb der verkehrstypischen, aber nicht als normative Vertragstypen kodifizierten Verträge15.

II. Gemeinsamkeiten

Der Entstehung einer neuen Forschungsrichtung16 zum trotz, bedarf es einiger Mühe, rechtlich relevante Gemeinsamkeiten der neuen

Vertragstypen herauszuarbeiten17. Einerseits weisen die vorgenannten Verträge einen deutlichen Bezug zum heutigen Wirtschaftsleben auf, andererseits eine typische Prägung aufgrund des angloamerikanischen Hintergrunds, welcher sich zwanglos aus der geringeren Typenbindung und damit größeren Kreativität des common law erklärt18. Eine Strukturierung nach Häufigkeitstypen19, bspw. Verträge über immaterielle Güter oder Dauerschuldverhältnisse ist möglich, macht jedoch wenig Sinn20. Gemeinsam ist allen Parteivereinbarungen, dass sie weder im BGB noch in einem Sondergesetz (z. B. HGB) eine vertragstypprägende Regelung erfahren haben21. Ihre Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen werden überhaupt nicht oder nicht in ihrer spezifischen Zusammensetzung vom Gesetz geordnet.

III. Probleme

Die rechtliche Bewältigung neuer Vertragstypen erweist sich aus mehreren Gründen als problematisch. Ausgangspunkt ist der weitgehende Ausfall des Gesetzesrechts, genauer der Mangel an spezifischen Schuldrechtsnormen22. Kennzeichnend ist das Fehlen normativ begründeter Deutungs-, Ergänzungsund Kontrollmaßstä- ben. Neben erschwerter Justitiabilität hemmen zusätzlich die Besonderheiten langfristiger Beziehungsverträge und mehrgliedriger Vertragssysteme, sowie die Schwierigkeiten der Integration angloamerikanisch beeinflusster Vertragsformen die Praktikabilität23. Hinzu kommt eine umfassende Diskussion über die typologische Einordnung und rechtsmethodische Bewältigung neuer Vertragstypen. Bei der Ausfüllung von Regelungslücken und der Inhaltskontrolle gilt es - neben o. g. Gesichtspunkten - auch die breite Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen24.

IV. Typologie

1. Bedeutung

In modernen Rechtssystemen dient das Vertragstypenrecht der Ergänzung lückenhafter Verträge und als Maßstab für die richterliche Inhaltskontrolle25. Die rechtsmethodische Bewältigung nicht kodifizierter Verträge setzt zunächst eine Ordnung der Verträge nach ihrer Beziehung zu den gesetzlichen Grundtypen voraus.

2. Typengemischte und typenfremde Verträge

Überwiegend unterscheidet man typengemischte und typenfremde Verträge26, wobei der Übergang fließend ist27. Bei den typengemischten Verträgen handelt es sich um einheitliche Schuldverträge, die teilweise oder ausschließlich Elemente verschiedener gesetzlicher Vertragstypen aufweisen und erst in ihrer Gesamtheit eine nach dem Parteiwillen sinnvolle Vertragseinheit ergeben28. Sie differenzieren sich in Typenkombinationsverträge29, Typenverschmelzungsverträge30 und Verträge mit anderstypischer Gegenleistung31.

Die typenfremden Verträge stellen sich als neue, nicht aus Einzelelementen gesetzlicher Vertragstypen zusammengesetzte Schöpfungen der vertragsschließenden Parteien dar32. Im schweizerischen Schrifttum wird zumeist statt von „typenfremden Verträgen“ von

„Verträgen sui generis33“ gesprochen34. Sie sind eher seltene Erscheinungen und von bloßen Modifikationen gesetzestypischer Verträge abzugrenzen35.

3. Kritik

Eine mittlerweile weit verbreitete typologisch geprägte Betrachtungsweise zeugt von den Vorteilen der typologischen Denkstruktur hinsichtlich einer genaueren Beschreibung und einer anschaulichen Darstellung36. Letztlich suggeriert diese Unterteilung mehr, als die Typentheorie zu leisten vermag. Ob eine Norm auf einen Häufigkeitstypus passt oder nicht hängt allein davon, ob die einschlägige Norm ihrer Zwecksetzung nach auf die neue Art der Vereinbarung passt37.

V. Rechtsnaturund Rechtsfolgenbestimmung

1. Bedeutung

Die Rechtsnaturbestimmung neuer Vertragstypen ist notwendig zur Feststellung des angemessenen Rechtsfolgeprogramms, sowie für Zustandekommen, Inhalt, Durchführung und die Abwicklung dieser Vereinbarungen. Die Beachtung zwingender Rechtsvorschriften, insbesondere bei der Inhaltskontrolle von AGB-Verträgen sowie die Orientierung an gesetzlichen Leitbildern hängen von der

Rechtsnatur des zu untersuchenden Vertrags ab38. Auswirkungen ergeben sich auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung.

2. Verträge sui generis

In Verlegenheit kann der Rechtswender bei der Suche nach den von den Parteien gewollten und zulässigen Rechtsfolgen bei den typenfremden Verträgen sui generis kommen39. In methodischer Hinsicht ist es eine logische Konsequenz des Fehlens gesetzlicher Dispositivnormen, dass die Lösung tendenziell noch weniger als bei typengemischten Verträgen im Gesetz zu suchen ist. Die bisherigen Ansätze, nämlich eine gesetzesorientierte Zugangsweise40 oder die Vorrangstellung der ergänzenden Vertragsauslegung41, sowie übergreifende Rechtsfindungskonzepte42 lassen Fragen offen.

3. Typengemischte Verträge
a.) Theorienstreit um die Behandlung gemischter Verträge

Im Zentrum der wissenschaftlichen Diskussion um die angemessene Methode zur Bestimmung des zwischen den Parteien geltenden Rechts stehen die gemischten Verträge. Mittlerweile sind die aufgestellten Theorien als unbrauchbar und der gesamte Streit als unfruchtbar qualifiziert worden43. Als Erkenntnis hat sich durchgesetzt, dass der Problematik gemischter Verträge nicht mit einer Einheitsformel beizukommen ist44. Für geboten hält man heute eine differenzierte und elastische Rechtsfolgenzuordnung45. Entscheidend sind Interessenlage des einzelnen Falles, Sinn und Zweck des Vertrags sowie Ratio der in Betracht kommenden Normen. Immerhin zeigen die nachfolgend dargestellten Theorien verschiedene Lösungsansätze, die für Praxis, Literatur und die anschließenden Ausführungen von Bedeutung sind.

b.) Absorptionstheorie

Nach der kaum mehr vertretenen Absorptionstheorie ist immer nur das Recht des dominanten Typenelements anzuwenden. Die für die untergeordneten Typen vorgesehenen Rechtsfolgen sollen absorbiert werden46.

c.) Kombinationstheorie

Nach der Kombinationstheorie verstehen sich gesetzlich nicht geregelte typengemischte Verträge als Synthese von Tatbestandselementen, die in den gesetzlich geregelten Vertragstypen enthalten sind. Eine Zertrümmerung der gesetzlichen Typen soll zur Auflö- sung in einzelne Tatbestandselemente mit einzelnen zugeordneten Rechtsfolgen führen. Diese werden sodann nach dem Bausteinprinzip und nach Maßgabe der Tatbestandsstücke eines konkreten gemischten Vertrages zu einem neuen Gesamtwerk kombiniert47.

d.) Theorie der analogen Rechtsanwendung

Dem Befund der organischen Zusammengehörigkeit der Tatbestands- und Rechtsfolgeteile der gesetzlichen Vertragstypen versucht die Theorie der analogen Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Das methodische Verfahren der Analogie soll zur Auffindung der jeweils einschlägigen Rechtsfolgen bemüht werden. Unter Berücksichtigung von Interessenlage und Gesetzeszweck werden dem Anwender die Nachbildung der gesetzlichen Normen nach Rechtsähnlichkeit innerhalb des gemischten Vertrages auferlegt48.

B. Lückenfüllung

I. Bedeutung

Das Bedürfnis der Bestimmung der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Rechteund Pflichtenlage kann sich49 aus dem Umstand ergeben, dass die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt nicht bedacht haben50. Ebenso kann sich die Wirklichkeit anders entwickelt haben als von den Parteien vorhergesehen51. Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte, was zwischen den Partnern gelten soll. Er erweist sich im Nachhinein als lückenhaft52. Für die Lü- ckenfüllung sind in erster Linie die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen53. Die Verkehrssitten zum damaligen Stand sind zu beachten54. Mangels feststellbarem realem Willen der Vertragspartner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird die Lückenfüllung nicht ohne Heranziehung außervertraglicher, objektiver und normativer Wertungen auskommen. Entsprechen nun die betreffenden neuen Vertragstypen keinem gesetzlich geregelten Geschäftstyp, fehlt es an vorhandenem dispositivem Recht. Hier ist die ergänzende Vertragsauslegung die primär zur Lückenfüllung geeignete Methode55.

II. Ergänzende Vertragsauslegung

1.) Grundkonzeption

Verankert in § 157 BGB knüpft die ergänzende Vertragsauslegung an die im Vertrag objektivierte Regelung an56. Dieser wird als selbstständige Rechtsquelle verstanden, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrsitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können57. Hiernach ist die als „planwidrige Unvollständigkeit“ zu verstehende Regelungslücke nach dem hypothetischen Parteiwillen auszulegen58. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten59. Bei den im modernen Wirtschaftsleben häufig vorkommenden AGB-Verträgen wird die ergänzende Vertragsauslegung nach herrschender Meinung zu Recht zur Schließung anfänglicher - gerade nicht aus einer Beanstandung im Rahmen einer Inhaltskontrolle resultierender - Lücken verwendet60.

[...]


1 Dasser, Vertragstypenrecht im Wandel, S. 86.

2 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 9.

3 Bartsch, CR 01/2000, S. 4.

4 Die wahrscheinlich „berühmtesten“ Beispiele.

5 Kramer, Neue Vertragsformen der Wirtschaft, S. 23f. ; Martinek, Moderne Vertragstypen, Vorwort zum Band 1.

6 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 3 S. 364.

7 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 7f.

8 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 415.

9 So der Titel des dreibändigen Werks von Martinek.

10 So der Titel des von Ernst A. Kramer herausgegebenen Sammelbandes.

11 Larenz, Schuldrecht, Band 2/1, § 38, S. 3.

12 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 4f.

13 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 16.

14 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 17.

15 In der Literatur u. a. verwendet werden Begrifflichkeiten wie „gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge“, „Innominatverträge“, Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 4f.

16 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 11.

17 Dasser, Vertragstypenrecht im Wandel, S. 86.

18 Dasser, Vertragstypenrecht im Wandel, S. 86f.; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 7f..

19 Formen von Parteivereinbarungen, die im Wirtschaftsleben vorkommen und sich wegen der Vergleichbarkeit der in ihnen versprochenen Hauptleistungen unter einen Oberbegriff generalisieren lassen.

20 Bartsch, CR 01/2000, S. 4.

21 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 12.

22 Kramer, Neue Vertragsformen der Wirtschaft, S. 30f.

23 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 7f.

24 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 17f.

25 Dasser, Vertragstypenrecht im Wandel, S. 286; Oechsler in: Eckpfeiler des Zivilrechts, S. 493f.

26 Medicus, Schuldrecht II, BT, Rn. 585f.; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, § 63, S. 41f.; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 20f.

27 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 88f.

28 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 14.

29 Auch Vertragsverbindungen oder zusammengesetzte Verträge genannt, bei denen für mindestens eine Vertragsseite Leistungen vereinbart werden, die zu verschiedenen gesetzlichen Vertragstypen gehören. Auf die Hauptleistungspflichten finden Rechtsvorschriften aus verschiedenen Normstrukturtypen Anwendung; Bsp. Beherbergungsvertrag.

30 Hier überkreuzt sich der Anwendungsbereich zweier Normstrukturtypen untrennbar; Bsp. gemischte Schenkung.

31 Musterbeispiel hierfür ist der Hausmeistervertrag, bei dem als Gegenleistung für die Hausmeisterdienste die Überlassung einer Hausmeisterwohnung vereinbart wird.

32 Bspw. Garantievertrag, Gestattungsvertrag; Kreditkartenvertrag, Automatenaufstellungsvertrag, vgl. hierzu statt vieler Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 47f.

33 Kramer, Neue Vertragsformen der Wirtschaft, S. 23.

34 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 14.

35 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 22.

36 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 13f.

37 Oechsler, Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag, S. 303.

38 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 22.

39 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 22.

40 Pfeiffer, ZIP 1997, S. 50.

41 Vgl. statt vieler: Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 163.

42 Bspw. Martineks „Diskurstheorie“ in Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 29ff. und Band 3 S. 386ff.

43 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 22.

44 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 159f.

45 Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 25; Bartsch, CR 01/2000, S. 5f.

46 Vgl. auch zur Kritik, statt vieler Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 23 und Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 154f.

47 Vgl. auch zur Kritik, statt vieler Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 23f. und Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 155f.

48 Vgl. auch zur Kritik, statt vieler Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1 S. 24f. und Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 156f

49 Neben der Behebung von Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten.

50 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 270.

51 Roth in: Staudinger I, § 157 BGB Rn. 16.

52 zu den Arten der Regelungslücken vgl. auch Busche in: MüKo BGB I/1, §157 Rn. 41 und 42.

53 Busche in: MüKo BGB I/1, §157 BGB Rn. 22, 31.

54 Roth in: Staudinger I, § 157 BGB Rn. 16.

55 Roth in: Staudinger I, § 157 BGB Rn. 36; Heinrichs in: Palandt, § 157 BGB Rn. 6; Larenz/Wolf, AT, Rn. 112.

56 Stoffels, Gesetzlich nicht geregelte Schuldverträge, S. 270.

57 Roth in: Staudinger I, § 157 BGB Rn. 12; Heinrichs in: Palandt, § 157 BGB Rn. 2.

58 Roth in: Staudinger I, § 157 BGB Rn. 23, 30.

59 Ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2002, 2310, 2311 [Unternehmenskaufvertrag]; NJW-RR 1995, 833, 834 [Unterhaltsverzicht]; NJW 1994, 2757, 2758; NJW 1990, 2620, 2621; 1990, 2676, 2677; 1990, 1723, 1725; NJW-RR 1990, 226, 227; NJW 1988, 2099, 2100.

60 Busche in: MüKo BGB I/1, §157 BGB Rn. 37.

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Details

Title
Lückenfüllung und Inhaltskontrolle bei neuen Vertragstypen
College
University of Siegen  (Universität Siegen)
Course
Seminar: Moderne Vertragstypen und Geschäftsmodelle
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
37
Catalog Number
V114240
ISBN (eBook)
9783640157679
ISBN (Book)
9783640157716
File size
509 KB
Language
German
Keywords
Lückenfüllung, Inhaltskontrolle, Vertragstypen, Seminar, Moderne, Vertragstypen, Geschäftsmodelle
Quote paper
Diplom-Finanzwirt (FH) Sebastian Stiller (Author), 2008, Lückenfüllung und Inhaltskontrolle bei neuen Vertragstypen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114240

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