‚Der Rundfunk gehört niemand!’ Diese in der unmittelbaren Nachkriegszeit geprägten Worte umschreiben in treffender Weise die Grundkonzeption des Rundfunks in den westalliierten Besatzungszonen. Nach der Niederlage des Dritten Reiches hatte die ‚Stunde Null’ des deutschen Rundfunks begonnen, da die meisten Sender schwer beschädigt oder gar zerstört waren und der Rundfunk in den Dienst der nationalsozialistischen Propaganda gestellt worden war. Als Reaktion auf diese Umstände konzipierte die Westalliierten die Rundfunkordnung neu. Die vorliegende Seminararbeit soll die Entwicklungslinien nachzeichnen, die zur Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten durch die westalliierten Besatzungsmächte unter dem Primat der Staatsfreiheit geführt haben, hierbei aber zugleich auch im Kontrast die Entwicklung in der sowjetischen Zone kurz anschneiden. Hierzu sollen allerdings zunächst die wichtigen rundfunkrechtlichen Ereignisse bis 1945 durchaus vertieft dargelegt werden, die letztlich auch die Indienstnahme durch die Nationalsozialisten erleichterten und ohne die damit auch die Ausgestaltung eines staatsfreien oder zumindest staatsfernen Rundfunks durch die Westalliierten nicht erklärt werden kann. Nach Aufbauphase des Rundfunks infolge der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs soll zugleich der Blick auf die Modifikationen der westalliierten Rundfunkordnung durch die deutschen Gesetzgeber gerichtet werden. Hierbei soll beispielhaft die Entwicklung im NWDR, der schon bald nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland aus politischen Gründen zerschlagen wurde, betrachtet werden. Anschließend soll die Betrachtung mit zwei Meilensteinen der deutschen Nachkriegsrundfunkrechtsgeschichte enden: Zuerst soll hier das bahnbrechende Erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Staatsfreiheit des Rundfunks aus dem Grundgesetz ableitete sowie danach das Plebiszit zum Bayerischen Rundfunk, bei dem, einzigartig in der bisherigen Rundfunkrechtsgeschichte, ein Landesvolk den Versuch der verstärkten Einflussnahme auf den Rundfunk durch die Landesregierung verhinderte, untersucht werden.
Gliederung
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
B. Abriss der Entwicklung des deutschen Rundfunks bis
C. Neuorganisation des deutschen Rundfunks nach
I. Rundfunk in den westlichen Besatzungszonen
1. Gründung der westlichen Rundfunkanstalten
a) Zentrale Rundfunkanstalt in der britischen Zone
b) Vier Rundfunkanstalten in der amerikanischen Zone
c) Rundfunk in der französischen Besatzungszone
II. Rundfunk in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR
III. Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland
1. Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten in der ARD
2. Teilung des NWDR
3. Erstes Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts
4. Mehr Staatseinfluss für den Bayerischen Rundfunk
D. Zusammenfassende Schlussbetrachtung
Literatur- und Quellenverzeichnis:
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
‚Der Rundfunk gehört niemand!’ Diese in der unmittelbaren Nachkriegszeit geprägten Worte[1] umschreiben in treffender Weise die Grundkonzeption des Rundfunks in den westalliierten Besatzungszonen. Nach der Niederlage des Dritten Reiches hatte die ‚Stunde Null’ des deutschen Rundfunks begonnen, da die meisten Sender schwer beschädigt oder gar zerstört waren und der Rundfunk in den Dienst der nationalsozialistischen Propaganda gestellt worden war. Als Reaktion auf diese Umstände konzipierte die Westalliierten die Rundfunkordnung neu. Die vorliegende Seminararbeit soll die Entwicklungslinien nachzeichnen, die zur Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten durch die westalliierten Besatzungsmächte unter dem Primat der Staatsfreiheit geführt haben, hierbei aber zugleich auch im Kontrast die Entwicklung in der sowjetischen Zone kurz anschneiden. Hierzu sollen allerdings zunächst die wichtigen rundfunkrechtlichen Ereignisse bis 1945 durchaus vertieft dargelegt werden, die letztlich auch die Indienstnahme durch die Nationalsozialisten erleichterten und ohne die damit auch die Ausgestaltung eines staatsfreien oder zumindest staatsfernen Rundfunks durch die Westalliierten nicht erklärt werden kann. Nach Aufbauphase des Rundfunks infolge der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs soll zugleich der Blick auf die Modifikationen der westalliierten Rundfunkordnung durch die deutschen Gesetzgeber gerichtet werden. Hierbei soll beispielhaft die Entwicklung im NWDR, der schon bald nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland aus politischen Gründen zerschlagen wurde, betrachtet werden. Anschließend soll die Betrachtung mit zwei Meilensteinen der deutschen Nachkriegsrundfunkrechtsgeschichte enden: Zuerst soll hier das bahnbrechende Erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Staatsfreiheit des Rundfunks aus dem Grundgesetz ableitete sowie danach das Plebiszit zum Bayerischen Rundfunk, bei dem, einzigartig in der bisherigen Rundfunkrechtsgeschichte, ein Landesvolk den Versuch der verstärkten Einflussnahme auf den Rundfunk durch die Landesregierung verhinderte, untersucht werden.
B. Abriss der Entwicklung des deutschen Rundfunks bis 1945
Unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg begann der Aufbau des Rundfunks in Deutschland durch das Reichspostministerium, an das das Reich die ihm aufgrund des Telegraphengesetzes vom 4. August 1892[2] zustehende Funkhoheit delegiert hatte.[3] Kurz zuvor war die bis dahin aus militärischen Gründen verbotene zivile Rundfunknutzung frei geworden[4] und zudem die Technik der Sende- und Empfangsgeräte so weiterentwickelt worden, dass ein an die Allgemeinheit gerichteter Funk erst möglich geworden war.[5] In wirtschaftlich schwierigen Zeiten wollte sich die Reichspost mit Hilfe des Rundfunks neue Einnahmequellen erschließen,[6] musste aber aufgrund ihrer eigenen Finanzschwäche von Anfang an kapitalstarke private Unternehmen vornehmlich aus der Rundfunkempfängerindustrie beteiligen.[7] Die Reichspost setzte hierbei vor allem aufgrund von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf eine Dezentralisierung,[8] sodass das Reich auf Vorschlag Hans Bredows[9] in zunächst neun und später zehn Sendebezirke aufgeteilt wurde, wobei in jedem dieser Bezirke eine private regionale Rundfunkgesellschaft gegründet wurde.[10] Am 29. Oktober 1923 veranstaltete schließlich die ‚Deutsche Stunde, Gesellschaft für drahtlose Belehrung und Unterhaltung mbH’ in Berlin erstmals eine Hörfunksendung, die den passenden Namen ‚An Alle’ trug.[11],[12] Der Rundfunkempfang war allerdings nur mit solchen Geräten gestattet, die von der Reichstelegraphenverwaltung geprüft und für die nach Erteilung einer Genehmigung Rundfunkgebühren an die Reichspost, die als Konzessionsabgabe für die Inbetriebnahme eines Rundfunkempfangsgerätes verstanden wurden, gezahlt worden waren.[13] Diese Rundfunkgebühren[14] wiederum wurden von Briefträgern der Reichspost eingezogen.[15] Nachdem die Zuhörerzahlen schneller als erwartet gestiegen waren und der große Einfluss des Rundfunks auf die öffentliche Meinungsbildung erkannt worden war, entstand schnell der Wunsch der Reichsregierung, die Programmgestaltung aktiv zu beeinflussen[16] und in den Dienst der republikanischen Idee zu stellen.[17] Am 15. Mai 1925 wurde schließlich der zentrale Dachverband[18] der Rundfunkgesellschaften, die schon ab Februar 1926 maßgeblich unter dem Einfluss der Reichpost stehende ‚Reichsrundfunkgesellschaft mbH’, gegründet.[19] Die rechtlichen Beziehungen zu den privaten Rundfunkgesellschaften wurden in der Folge durch Richtlinien geregelt,[20] wodurch jene unter anderem verpflichtet wurden, das Nachrichtenmaterial der ‚Drahtloser Dienst AG’, einer Gesellschaft des Reichsinnenministeriums, zu beziehen.[21] Zur politischen Kontrolle des Rundfunkprogramms wurden zudem zwei Überwachungsausschüsse gegründet.[22] Bereits 1930 waren 4 Mio. Rundfunkteilnehmer registriert worden,[23] nachdem es Ende 1923 noch 467 Hörer, Mitte 1926 jedoch schon 1,2 Mio. gewesen waren.[24] Gegen Ende der Weimarer Republik wurde der Hörfunk dann schließlich durch die Rundfunkreform des Jahres 1932 in einen ‚Staatsrundfunk’ transformiert,[25] indem die Rundfunkgesellschaften nun etwa regelmäßig eine ‚Stunde der Reichsregierung’ ausstrahlen mussten und zudem alle noch privaten Geschäftsanteile der regionalen Rundfunkgesellschaften verstaatlicht wurden, sodass letztlich 49 Prozent den Ländern und 51 Prozent der Reichrundfunkgesellschaft gehörten.[26]
Jene Rundfunkreform erleichterte es den Nationalsozialisten nach der ‚Machtergreifung’ Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 schließlich erheblich, sofort den Rundfunk systematisch in den Dienst ihrer Propaganda zu stellen.[27],[28] Schon am 16. März 1933 unterstellte Joseph Goebbels den Rundfunkbereich „… für alle Aufgaben der geistigen Einwirkung auf die Nation, der Werbung für Staat, Kultur, Wirtschaft und der Unterrichtung der in- und ausländischen Öffentlichkeit …“[29],[30] dem von ihm geleiteten, erst drei Tage zuvor durch eine Reichsverordnung gegründeten ‚Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda’[31] und übertrug zudem im Mai 1934 die Geschäftsanteile der Länder auf die Reichsrundfunkgesellschaft, die die regionalen Rundfunkunternehmen wiederum im Rahmen der Gleichschaltung in Zweigstellen umformte.[32] Auf der Funkausstellung des Jahres 1933 war zudem der ‚Volksempfänger’ vorgestellt worden, der auf Befehl des Propagandaministeriums entwickelt worden war, um auch die ärmeren Bevölkerungsschichten für die NS-Propaganda erreichbar zu machen.[33] Als Sprachrohr des Führers sollte der Rundfunk den einheitlichen Volkswillen dokumentieren.[34] Zu diesem Zweck besaßen die Geräte ausschließlich eine Empfangseinheit für die im geringen Radius sendenden Mittelwellensender, sodass ein Empfang ausländischer Sender meist technisch unmöglich war.[35] Am 22. März 1935 startete ebenfalls unter der Aufsicht Joseph Goebbels die Übertragung regelmäßiger Fernsehsendungen.[36] Während des Zweiten Weltkriegs wurde dann schließlich der Empfang ausländischer Rundfunkprogramme sowie deren Verbreitung durch die ‚Reichsverordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen’ vom 1. September 1939 verboten und teilweise unter Todesstrafe gestellt sowie deren Aburteilung den Sondergerichten zugewiesen:
Im modernen Krieg kämpft der Gegner nicht nur mit militärischen Waffen, sondern auch mit Mitteln, die das Volk seelisch beeinflussen und zermürben sollen. Eines dieser Mittel ist der Rundfunk. Jedes Wort, das der Gegner herübersendet, ist selbstverständlich verlogen und dazu bestimmt, dem deutschen Volke Schaden zuzufügen. Die Reichsregierung weiß, daß das deutsche Volk diese Gefahr kennt, und erwartet daher, daß jeder Deutsche aus Verantwortung heraus es zur Anstandspflicht erhebt, grundsätzlich das Abhören ausländischer Sender zu unterlassen. Für diejenigen Volksgenossen, denen dieses Verantwortungsbewußtsein fehlt, hat der Ministerrat für die Reichsverteidigung die nachfolgende Verordnung erlassen.
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet für das Gebiet des Großdeutschen Reichs mit Gesetzeskraft:
- 1 Das absichtliche Abhören ausländischer Sender ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Zuchthaus bestraft. In leichteren Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden. Die benutzten Empfangsanlagen werden eingezogen.
- 2 Wer Nachrichten ausländischer Sender, die geeignet sind, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, vorsätzlich verbreitet, wird mit Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.
- 4 Für die Verhandlungen und Entscheidungen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind die Sondergerichte zuständig. 37
C. Neuorganisation des deutschen Rundfunks nach 1945
Infolge der Besetzung der deutschen Gebiete durch alliierte Truppen wurden die noch funktionstüchtigen Rundfunksender sowie die dazugehörigen Sendeeinrichtungen besetzt und zunächst als Soldatensender mit Programmen für die Besatzungstruppen sowie dann später auch als Sender der Militärregierungen mit Programmen für die deutsche Bevölkerung weiterverwendet,[38] „… damit die deutsche Öffentlichkeit über das Geschehen in der Welt informiert werden konnte.“[39] Der ‚Großdeutsche Rundfunk’ des Dritten Reiches allerdings sandte noch bis zum 9. Mai die Propaganda der NSDAP.[40] Eine eigens gegründete Spezialeinheit der amerikanischen Truppen stellte über einen fahrbaren Sender die Sendetätigkeit in München, Stuttgart und später auch Frankfurt sicher,[41] was auch die dem Rundfunk zugesprochene enorme Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung dokumentiert. Nachdem die vier Besatzungsmächte mit der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945 infolge der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands vom 9. Mai 1945 die oberste Gewalt übernommen hatten, verboten sie zunächst mit dem alliierten Gesetz Nr. 191 zur „… Gewährleistung der Sicherheit der Alliierten Streitkräfte in Deutschland …[die]… Tätigkeit oder … [den] Betrieb von Rundfunk- und Fernsehstationen und Rundfunkeinrichtungen …“[42],[43] Dennoch aber hat es trotz der immensen Zerstörungen infolge des Krieges und der alliierten Anordnung seit Beginn der regelmäßigen Programmtätigkeit am 29. Oktober 1923 an keinem einzigen Tag Rundfunkstille in Deutschland gegeben.[44] Da auf dem deutschen Rundfunk aber die Bürde der nationalsozialistischen Propaganda lastete, wollten die Alliierten nicht bloß die bestehenden Strukturen besetzen und weiterverwenden, sondern eine gänzlich neue Rundfunkordnung etablieren.[45] Allerdings konnten sie sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen verständigen, sodass in den jeweiligen Besatzungszonen unterschiedliche Konzeptionen verwirklicht wurden,[46] obwohl noch während des Zweiten Weltkriegs eine gemeinsame Rundfunkorganisation der Alliierten Mächte mit gemeinsamen Programm über den ehemaligen Deutschlandsender in Königs Wusterhausen angestrebt worden war.[47] Da der Deutschlandsender aber nach dem Kriege in der sowjetischen Besatzungszone lag und zudem die französische Seite kein Interesse mehr an einem gemeinsamen Sender hatte, erschien den westlichen Besatzungsmächten nun ein gemeinsamer Sender als nicht mehr erstrebenswert,[48] auch wenn insbesondere die amerikanische Militärregierung noch einige Zeit an diesem Plan festhielt.[49] Aus diesem Grunde war eine dezentrale Struktur des Rundfunks der Nachkriegszeit bereits aus organisatorischen Gründen zum Teil vorgegeben.
I. Rundfunk in den westlichen Besatzungszonen
Erklärtes Ziel der Westalliierten unter der Federführung der USA war es, eine Beherrschung des Rundfunks durch Regierung und Parteien zu verhindern,[50] aber auch den Rundfunk in Zukunft wieder in deutsche Hände zu geben.[51] Amerika hatte hierzu zunächst ausgehend von seinem eigenen Modell einen reinen privaten Rundfunk favorisiert.[52] Allerdings hatte dieses Modell aufgrund der schlechten Wirtschaftslage im unmittelbaren Nachkriegsdeutschland keine Realisierungschancen[53] und zudem gab es von britischer und französischer Seite Vorbehalte gegen eine einseitige private Vorherrschaft. Ein großer Streitpunkt war zudem die zukünftige Rolle der staatlichen Post, waren doch von Anfang an Rundfunk und Post über die Reichsrundfunkgesellschaft untrennbar verbunden gewesen und gehörte doch der Post zudem immer noch das Sendernetz.[54] Insbesondere deren Juristen und nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Juristen des Bundespostministeriums versuchten schließlich über das formal nie außer Kraft getretene Fernmeldeanlagengesetz des Jahres 1928[55] die Rechte der Post auf die gesamte Sendertechnik sowie die Rundfunkgebühren zu sichern.[56] Ihnen schwebte ganz im Gegensatz zu den Westalliierten eine Fortführung des Rundfunksystems der Weimarer Republik mit stärkeren Einflussmöglichkeiten von Seiten des Staates vor.[57] So hatte die Post auch nach Ende des Krieges zunächst wie bisher die Rundfunkgebühren mit Hilfe der Briefträger eingezogen[58] und obwohl es gegen die Dominanz der Post im Rundfunkbereich sehr starken Widerstand auf alliierter Seite gab,[59] gab es immer wieder Versuche, die Position der Post durchzusetzen: So ersuchte der neu gegründete Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen in der Bizone am 22. November 1946 in einem Beschluss sogar die Militärregierung, die Zuständigkeit der süddeutschen Länder für den Rundfunk wieder aufzugeben und die der Post wieder herzustellen und entschied sich darüber hinaus am 16./ 17. September sowie nochmals am 24./25. April 1947 ausdrücklich gegen die Trennung von Rundfunk und Post .[60] Da die Verhandlungen über die Rechtsgrundlagen für die neuen Rundfunkanstalten sich vor dem Hintergrund der Begehrlichkeiten der Post auf die Funkhoheitsbefugnisse als schwierig erwiesen,[61] erließ General Lucius D. Clay bereits am 21. November 1947 einen schriftlichen Befehl für die amerikanische Militärregierung, der die grundlegende Rundfunkpolitik in der amerikanischen Besatzungszone beschrieb und der Post ihren alten Status endgültig entzog:
[...]
[1] vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap.1, Rn. 31.
[2] § 1 dieses Gesetzes bestimmte: „Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten zu errichtenm steht ausschließlich dem Reiche zu.“ [RGBl. 1892, S. 467]. Die sog. Funkgesetznovelle vom 7. März 1908 beseitigte schließlich jeglichen Zweifel der Erfassung von funktechnischen Anlagen, in dem in § 3 Absatz 2 nun bestimmt wurde: „Elektrische Telegraphenalnagen, welche ohne metallische Leitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Genehmigung des Reiches errichtet oder betrieben werden.“ [RGBl. I 1908, S. 79]. In § 2 Absatz 2 wiederum hießt es weiter: „Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermächtigte Behörde.“ [RGBl. 1892, S. 467]. Aufgrund dieser Norm bestimmte der Reichskanzler am 5. Mai 1892 sowie am 30. April 1902 auch folgendes: „Für den Umfang des Reichspostgebietes bleibt die Verleihung des Rechts zur Errichtung und zum Betriebe von Telgraphenanlagen an Privatunternehmen und Gemeinden sowie die Festsetzung der Bedingung für derartige Verleihungen dem Reichs-Postamt vorbehalten, soweit …“ [zitiert nach Pohle, Rundfunk als Instrument der Politik, Hamburg 1955, S. 31].
[3] Gellner, Ordnungspolitik im Fernsehwesen, Frankfurt am Main 1990, S. 28; Herrmann, UFITA 1984, S. 1 (1); Lerg, Funk und Presse 1919 – 1924, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 30 (30 f.); Pohle, Der Rundfunk als Instrument der Politik, Hamburg 1955, S. 29.
[4] Das Reichspostministerium hatte dies mit Verfügung Nr. 117 vom 24. Oktober 1923 bewirkt. vgl. Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 5f.
[5] vgl. Dussel, Deutsche Rundfunkgeschichte, Konstanz 1999, S. 26 f.
[6] Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 2f.
[7] Herrmann, Fernsehen und Hörfunk in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1973, S. 133; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 4., Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, München 1980, S. 62; Pohle, Der Rundfunk als Instrument der Politik, Hamburg 1955, S. 33 f.
[8] vgl. Dussel, Deutsche Rundfunkgeschichte, Konstanz 1999, S. 29 f.; Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, München 1980, S. 148 f.; Schütte, Regionalität und Föderalismus im Rundfunk, Frankfurt am Main 1971, S. 9.
[9] Hans Bredow gilt gemeinhin als der ‚Vater des deutschen Rundfunks’ [vgl. Reich, Der Wiederaufbau des deutschen Rundfunks unter der Militärregierung, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 102 (102)].
[10] Albath, Die Organisationsformen der Rundfunkträger, Göttingen 1953, S. 38; Bredow, Meine ersten Rundfunkerlebnisse, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 17 (22); Fechner, Medienrecht, 5. Auflage, Tübingen 2005, Rn. 566 f; Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, München 1980, S. 149 f.; Wieland, Die Freiheit des Rundfunks, Berlin 1984, S. 110.
[11] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 6.
[12] Allerdings darf hier nicht außer Acht gelassen werden, dass ursprünglich kein Rundfunk geplant war, der über private Rundfunkgeräte empfangen werden sollte. Vielmehr war an einen öffentlichen Empfang in Kinos oder Theatern gedacht, ein sog. ‚Saalfunk’ in Planung. Letztlich führten dann aber schnell die enormen technischen Schwierigkeiten, wie etwa die mangelhafte Qualität der Saallautspecher zur Abkehr von diesem System [vgl. Dussel, Deutsche Rundfungeschichte, Konstanz 1999, S. 29].
[13] Dussel, Deutsche Rundfunkgeschichte, Konstanz 1999, S. 41; Fessmann, Rundfunk und Rundfunkrecht in der Weimarer Republik, Frankfurt a. M. 1973, S. 41.
[14] Die Höhe der Rundfunkgebühr blieb interessanterweise beinahe 50 Jahre lang, mit Audsnahme der kurzen Zeit der Hyperinflation, bis zur ersten Rundfunkgebührenerhöhung am 1. Januar 1970 bei 50 Pfennigen [ Dussel, Deutsche Rundfunkgeschichte, Konstanz 1999, S. 42].
[15] vgl. Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 25.
[16] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 9; Pohle, Rundfunk als Instrument der Politik, Hamburg 1955, S. 60 f.
[17] Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film in: Handbuch des Staatsrechts, Heidelberg 1989, Rn. 88; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 9.
[18] Alle deutschen Rundfunkgesellschaften mit Ausnahme der bayerischen schlossen sich in diesem Dachverband zunächst mehr oder weniger freiwillig zusammen, um eine Reihe wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Dienste zentral erledigen zu lassen [BVerfGE 12, 205 (209)].
[19] BVerfGE 12, 205 (209); Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 9; Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, München 1980, S. 199.
[20] Fessmann, Rundfunk und Rundfunkrecht in der Weimarer Republik, Frankfurt am Main 1973, S. 73.
[21] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 9; Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, München 1980, S. 264 f.
[22] BVerfGE 12, 205 (208); Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 12; Lerg, Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik, München 1980, S. 373 f.
[23] Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 15.
[24] Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 6.
[25] BVerfGE 12, 205 (209); vgl. ferner Dussel, Deutsche Rundfunkgeschichte, Konstanz 1999, S. 73 ff.; Fessmann, Rundfunk und Rundfunkrecht in der Weimarer Republik, Frankfurt am Main 1973, S. 74 ff.; Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, Tübingen 1996, S. 10.
[26] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 13.
[27] vgl. Diller, Rundfunkpolitik im Dritten Reich, München 1980, S. 61 f.
[28] Allerdings ist die von Eugen Hadamovsky in seinem Buch ‚Dein Rundfunk’ beschriebene ‚Funkrevolution’, nach der er am 30. Januar 1933 spontan den Entschluss gefasst habe, den Rundfunk zu nazifizieren, um ihn zum Fanal der der Revolution für das ganze deutsche Volk zu machen [vgl. Hadamovsky, Dein Rundfunk: Das Rundfunkbuch für alle Volksgenossen, München 1934, S. 14 – 21], wohl eine bewusste Mythologisierung der sog. ‚Machtergreifung’ Hitlers, ohne sich historisch wirklich so zugetragen zu haben [vgl. Diller, Rundfunkpolitik im Dritten Reich, München 1980, S. 56 f. sowie Schütte, Regionalität und Föderalismus im Rundfunk, Frankfurt am Main 1971, S. 119 f.].
[29] zitiert nach Pohle, Wollen und Wirklichkeit des deutschen Fernsehens bis 1943, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 85 (93).
[30] Am 30. Juni 1933 erhielt das Propagandaministeriums zudem darüber hinaus durch eine Verordnung aus dem Geschäftsbereich des Reichsinnenminsteriums „… alle bisher dort bearbeiteten Rundfunkangelegenheiten …, soweit sie nicht die technische Verwaltung außerhalb der Häuser der Reichs-Rundfunk-GmbH und der Rundfunkgesellschaften betreffen …“ [vgl. RGBl I 1933, S. 449].
[31] Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, Tübingen 1996, S. 10 f; Diller, Rundfunkpolitik im Dritten Reich, München 1980, S. 81; Pohle, Wollen und Wirklichkeit des deutschen Fernsehens bis 1943, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 85 (92 f.); vgl. RGBl I 1933, S. 104.
[32] Diller, Rundfunkpolitik im Dritten Reich, München 1980, S. 93; Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 15f; Ricker/ Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, München 1997, Kap. A III 2, Rn. 32f.
[33] Herrmann, UFITA 1984, S. 1 (13); Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 22.
[34] Schellenberg, Rundfunk-Konzentrationsbekämpfung zur Sicherung des Pluralismus im Rechtsvergleich, Baden-Baden 1997, S. 22.
[35] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 17.
[36] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 18; Ricker/ Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, München 1997, Kap. A III 5, Rn. 36.
[37] RGBl I 1939, S. 1683.
[38] Herrmann/ Lausen, Rundfunk, München 2004, § 4, Rn. 23; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 24; Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, Tübingen 1996, S. 11; Poll, Fernsehspartenprogramme und Pluralismus, Berlin 1999, S. 34.
[39] Bericht der Militärregierung in Deutschland, Monthly Report of the Military Governor: U.S. Zone, No. 4 vom 20. November 1945, S. I, zitiert nach Reich, Der Wiederaufbau des deutschen Rundfunks unter der Militärregierung, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 102 (103).
[40] Ricker/ Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. A IV 1, Rn. 38.
[41] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 15.
[42] zitiert nach Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 17.
[43] das Gesetz Nr. 191 ist im Wesentlichen eine Neuverkündung dreier Gesetze aus dem Hauptquartier der alliierten Streitkräfte, die nach dem Beginn der Besetzung des deutschen Reichsgebietes nach dem 12. September 1944 erlassen worden waren. Das erwähnte Verbot war zudem in Artikel 9 der alliierten ‚Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands’ vom 5. Juni 1945 bestätigt worden [vgl. Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 15].
[44] Ricker/ Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, München 1997, Kap. A IV 1, Rn. 38.
[45] Dussel, Deutsche Rundfunkgeschichte, Konstanz 1999, S. 182; Herrmann, UFITA 1984, S. 1 (17).
[46] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 10.
[47] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 15; Reich, Der Wiederaufbau des deutschen Rundfunks unter der Militärregierung, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 102 (103).
[48] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 15; Reich, Der Wiederaufbau des deutschen Rundfunks unter der Militärregierung, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 102 (103).
[49] vgl. Balfour, Four Power Control in Germany and Austria 1945 – 1946, London 1956, S. 219 f.
[50] Herrmann, UFITA 1984, S. 1 (18); Hickethier, Geschichte des deutschen Fernsehens, Stuttgart 1998, S. 64; Mettler, Der Nachkriegsrundfunk als Medium der amerikanischen Umerziehungspolitik, in: Rundfunk und Fernsehen, Baden-Baden 1990, S. 137 (139 f.).
[51] Clay, Entscheidung in Deutschland, Frankfurt am Main 1950, S. 321.
[52] Haensel, Rundfunkfreiheit und Fernsehmonopol, Düsseldorf 1969, S. 69.
[53] Albath, Organisationsformen der Rundfunkträger, Göttingen 1953, S. 80; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 25.
[54] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 20.
[55] Das Fernmeldeanlagengesetz des Jahres 1928 sah wie schon das Telegrphengesetz zuvor zunächst die alleinige Zuständigekeit des Reiches für das Fernmeldeanlag in § 1 Absatz 1 vor: „Das Recht, Fernmeldeanlangen … und Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu …“. In § 2 Absatz 2 wurde zugleich die Zuständigkeit für die Verleihung des Rechts zur Errichtung und Betrieb eben solcher Anlagen dem Reichspostminister verliehen: „Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen zum Betrieb einzelner Anlagen stehen dem Reichspostminister … zu. … .“ In § 9 Absatz 1 wurde schließlich erwähnt, dass der Post die Gebühren aus der Benutzung ihrer Anlagen, zu denen auch die Rundfunksender gehörten, zustanden: „Für die Beitreibung von Gebühren Deutschen Reichspost aus der Benutzung ihrer Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften über die Beitreibung von Postgebühren …“ [vgl. RGBl I 1928, S. 8].
[56] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 20; Ricker/ Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. A V 2, Rn. 49.
[57] Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Kap. 1, Rn. 26.
[58] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 25.
[59] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 20; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München 2003, Rn. 26.
[60] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 27.
[61] Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, 1. Teil, München 1980, S. 20.
- Arbeit zitieren
- Referendar jur. Alexander Krey (Autor:in), 2006, Die (Re-)Konstruktion eines demokratischen Rundfunks in Deutschland nach 1945 und die Verteidigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen staatliche Begehrlichkeiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114315
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